KOLLEKTIVVERTRAG für RECHTSANWALTS-ANGESTELLTE in TIROL - STAND 1. JÄNNER 2021
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KOLLEKTIVVERTRAG für RECHTSANWALTS-ANGESTELLTE in TIROL STAND 1. JÄNNER 2021
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 1 GELTUNGSBEREICH ......................... 3 § 18 SCHLICHTUNGSKLAUSEL ................... 9 § 2 GELTUNGSBEGINN/GELTUNGSDAUER/ § 19 SCHLICHTUNGSORDNUNG ................. 10 SPRACHL. GLEICHBEHANDLUNG .......... 3 Anhang zu § 17 Verschwiegenheitspflicht § 3 ARBEITSZEIT ................................. 3 Verschwiegenheitsverpflichtung von Angestell- § 4 SONN- UND FEIERTAGSRUHE .............. 4 ten, Lehrlingen und sonstigen Mitarbeitern bei § 5 ÜBERSTUNDEN ............................... 4 Rechtsanwälten 13 § 6 URLAUB ....................................... 4 § 7 FREIZEIT BEI NACHGEWIESENER Anlage DIENSTVERHINDERUNG .................... 5 Gesetzliche Bestimmungen zur Verschwiegen- § 8 GESETZLICHE SOZIALPOLITISCHE BE- heitspflicht der Mitarbeiter eines Rechtsanwaltes 14 STIMMUNGEN ................................ 5 I. § 9 KÜNDIGUNG .................................. 5 § 9 Rechtsanwaltsordnung ...................... 14 § 10 ENTGELT ...................................... 6 II. § 10a PRAKTIKANTINNEN .......................... 7 § 156 Strafprozessordnung (Aussagebefreiung) 14 § 11 REISEKOSTEN, VERPFLEGUNGS-, NÄCH- § 157 Strafprozessordnung (Aussageverweige- TIGUNGS- UND WEGGELDER, ZU- rung) .......................................... 14 KUNFTSSICHERUNG UND MAHLZEITEN .. 7 § 12 VORDIENSTZEITEN .......................... 7 III. § 13 URLAUBS- UND WEIHNACHTSREMUNE- § 321 Zivilprozessordnung ......................... 14 RATION (13. UND 14. GEHALT) ............ 8 IV. § 14 FREISTELLUNG ALTKATHOLISCHER UND § 49 Allgemeines Verwaltungsverfahrensge- EVANGELISCHER ARBEITNEHMERINNEN setz ............................................ 14 AM KARFREITAG UND ISRAELITISCHER V. ARBEITNEHMERINNEN AM VERSÖH- § 171 Bundesabgabenordnung .................... 15 NUNGSTAG ................................... 8 VI. § 15 JUBILÄUMSGELD ............................. 8 § 104 Finanzstrafgesetz ............................ 15 § 15a UMWANDLUNGSOPTION IN FREIZEIT .... 8 § 16 MINDESTLEISTUNGEN ...................... 9 Sozialpartnerschaftserklärung ................ 16 § 17 VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT ........... 9 –2–
KOLLEKTIVVERTRAG RECHTSANWALTS-ANGESTELLTE TIROL 2021 abgeschlossen zwischen der Tiroler Rechtsan- Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Wirt- waltskammer, 6020 Innsbruck, Meranerstraße 3 schaftsdienstleistungen, sonstiges Gewerbe, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1. Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, § 1 GELTUNGSBEREICH 1. Räumlich: Tirol 3. Persönlich: Für alle in den Kanzleien der Rechts- anwälte im Angestelltenverhältnis Beschäftigten und 2. Fachlich: Für sämtliche Mitglieder der Tiroler kaufmännischen Lehrlinge im Lehrberuf einer(s) Rechtsanwaltskammer Rechtskanzleiassistentin(en) mit Ausnahme der Vo- lontärInnen, RechtsanwaltsanwärterInnen und an- gestellten RechtsanwältInnen. § 2 GELTUNGSBEGINN/GELTUNGSDAUER/SPRACHL. GLEICHBEHANDLUNG 1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft. 3. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen der Erneuerung des Kollektivvertrages geführt 2. Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivver- werden. trag jeweils mit mindestens dreimonatiger Kündi- gungsfrist zum Quartalsende mittels eingeschriebe- 4. Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeich- nen Briefes zu kündigen. nungen in weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die je- weils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. § 3 ARBEITSZEIT 1. Die Normalarbeitszeit beträgt einschließlich der 3. Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von Zeit für die Postabfertigung 40 Stunden wöchentlich. 8 Stunden in der Woche, oder wenn die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit, bezogen auf 2. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit den Monat, mindestens ein Fünftel des 4,3-fachen auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das En- der durch das Gesetz oder Kollektivvertrag vorgese- de der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen henen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, fällt sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleier- unter die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. fordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim- mungen festzulegen. 4. An Samstagen und am 31. Dezember hat die Ar- Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder beitszeit um 12.00 Uhr zu enden. Wird am 31. Dezem- überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Ar- ber Urlaub oder Zeitausgleich konsumiert, ist nur ein beitszeit auf die anderen Tage der Woche verteilt wer- halber Urlaubs- oder Arbeitstag in Anrechnung zu den, jedoch darf die tägliche Normalarbeitszeit 9 Stun- bringen. Am 24. Dezember jeden Jahres sind die An- den nicht überschreiten. gestellten ohne Anrechnung auf Urlaub vom Dienst –3–
freigestellt. Ist am 24. Dezember aus betrieblichen Er- 1/150stel des Monatsgehaltes zuzüglich eines 50 % fordernissen die Arbeitsleistung notwendig, so kann igem Zuschlag pro geleisteter Arbeitsstunde zu vergü- diese bis 12:00 Uhr verlangt werden. Sie ist mit ten. § 4 SONN- UND FEIERTAGSRUHE Die Sonntagsruhe regelt sich nach den gesetzlichen das Gesetz hiezu erklärten Tage, hat die Arbeit in Bestimmungen. An Feiertagen, das sind die durch den Kanzleien der Rechtsanwälte zu ruhen. § 5 ÜBERSTUNDEN 1. Alles was über die normale Arbeitszeit (§ 3) hinaus- 4. Durch Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitge- geht, ist separat als Überstunde zu entlohnen. bern und Arbeitnehmerinnen kann eine Überstunden- pauschale festgesetzt werden, doch darf sie im Durch- 2. An Werktagen sind die ersten beiden Überstunden schnitt die ArbeitnehmerIn nicht ungünstiger stellen, nach Beendigung der vereinbarten Arbeitszeit, sowie als die Überstundenentlohnung. die Überstunden, die ab 7.00 Uhr früh geleistet wer- den, mit einem 50-%igen Zuschlag zu vergüten. An 5. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten Sonn- und Feiertagen, sowie in der Zeit zwei Stunden nur im Bedarfsfalle und in der gesetzlich vorgesehe- nach Beendigung der Arbeitszeit bis 7.00 Uhr früh sind nen Höchstdauer verpflichtet. die Überstunden mit einem 100-%igen Zuschlag zu vergüten. Als Grundlage für die Überstundenberech- 6. Soweit die Entlohnung überkollektivvertraglich er- nung gilt 1/150 (ein Hundertfünfzigstel) des Monats- folgt, gilt die Arbeitszeitüberschreitung bis zu 15 Minu- gehaltes. ten der täglichen Arbeitszeit als pauschal abgegolten (zB für Postgehzeiten), bei Teilzeitbeschäftigten wer- 3. Ansprüche auf Überstundenentlohnung sind bei den die 15 Minuten der vereinbarten Arbeitszeit ent- sonstigem Verfall spätestens 4 Monate, vom Tage sprechend aliquotiert (zB: 20 Wochenstunden = der Leistung an gerechnet, dem Arbeitgeber gegen- 7,5 Minuten, etc). über schriftlich geltend zu machen. § 6 URLAUB 1. Hinsichtlich der Urlaubsbestimmungen gilt das An- 2. Während des Urlaubes darf die ArbeitnehmerIn kei- gestelltengesetz bzw das Bundesgesetz vom 7. Juli ne dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechen- 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubs- de Erwerbstätigkeit leisten. rechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung in der jeweils gültigen Fassung. 3. Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages bestehende, für die ArbeitnehmerIn günstigere Rege- lungen über den Urlaub werden durch diesen Kollek- tivvertrag nicht berührt. –4–
§ 7 FREIZEIT BEI NACHGEWIESENER DIENSTVERHINDERUNG Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt nach- zuzüglich der notwendigen Hin- und stehender Familienangelegenheiten ist jeder Ange- Rückfahrten zum Orte des Begräbnis- stellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monat- ses im Ausmaß ............................ eines wei- lichen Entgeltes wie folgt zu gewähren: teren • Bei Eheschließung der Angestellten Werktages oder bei Tod des Ehepartners (Lebens- • Bei Wohnungswechsel im Falle der Füh- gefährten) ................................. 3 Werktage rung eines eigenen Haushaltes ......... 2 Werktage • Im Todesfall von Eltern oder von im ge- • Für die Schuleinschreibung ihres oder meinsamen Haushalt lebenden Kindern 2 Werktage ihrer Kinder ............................... die hiefür • Bei Eheschließung von Geschwistern notwendi- oder eines Kindes ........................ 1 Werktag ge Zeit • Bei Niederkunft der Ehegattin bzw der • Pro Schulsemester für die Teilnahme an im gemeinsamen Haushalt lebenden einem Elternsprechtag eines schul- Lebensgefährtin .......................... 2 Werktage pflichtigen Kindes ........................ die hiefür • Im Todesfall von großjährigen Kindern, notwendi- Geschwistern, Schwiegereltern, Zieh- ge Zeit oder Stiefeltern oder Großeltern ....... 1 Werktag Der Eheschließung sind seit 1. Februar 2011 eingetra- gene Partnerschaften nach dem Eingetragenen Part- nerschaften-Gesetz (EPG) gleichgestellt. § 8 GESETZLICHE SOZIALPOLITISCHE BESTIMMUNGEN 1. Haushaltstag: 2. Wenn einer Angestellten durch die zuständige Angestellte, die einen eigenen Haushalt führen, haben Krankenkasse ein Krankenurlaub gewährt wird, ist ohne Schmälerung ihres Monatseinkommens An- dieser auf den gesetzlich gebührenden Erholungsur- spruch auf einen freien Tag im Monat, welcher im Ein- laub keinesfalls anzurechnen. Dem Krankenurlaub ist vernehmen mit dem Arbeitgeber festzusetzen ist. Die- in dieser Richtung ein von der Krankenkasse gewähr- ses Recht entfällt bei Einteilung der Arbeitszeit in eine ter Land- und Heimaufenthalt gleichzustellen. Fünftagewoche. § 9 KÜNDIGUNG 1. Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung ein- 2. Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirk- gegangen oder fortgesetzt worden, unterliegt dessen samkeit schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes Lösung den Bestimmungen des § 20 AngG. Bezüglich erfolgen. Als ordnungsgemäße Zustellung gilt auch der Kündigungsfrist wird gemäß § 20 Abs 3 des AngG die bestätigte Übergabe des Kündigungsschreibens vereinbart, dass sie am 15. oder Letzten eines Kalen- in der Kanzlei oder an einem anderen Ort. dermonates endigt. –5–
§ 10 ENTGELT Mindestbruttogehälter ab 1. Jänner 2021 für Vollzeitbeschäftigte Berufsgruppe I: (Aufgehoben mit 31. 12. 2016) weg die Lehrabschlussprüfung zur Rechtsanwalts- Die bis 31. 12. 2016 in den Berufsjahren 1 bis 3 tätigen kanzleiassistentIn abschließen, die Prüfungstaxe DienstnehmerInnen der Berufsgruppe I werden in die (derzeit € 99,00) zu ersetzen. Beschäftigungsgruppe A (vormals I bzw IIA) bei Mindest- Berufsjahr bruttoge- gleichem Berufsjahr übergeführt. hälter in € 1. BJ .......................................... 1.658,80 Berufsgruppe A (vormals Berufsgruppe I sowie 2. BJ .......................................... 1.658,80 Berufsgruppe IIA) 3. BJ .......................................... 1.822,00 Hierzu gehören alle Angestellten, die nicht in die 4. BJ .......................................... 1.862,80 Gruppe B fallen und die Kanzleitätigkeiten ver- 5. BJ .......................................... 1.908,70 richten, die nicht als Tätigkeiten der Gruppe C 6. BJ .......................................... 1.949,50 anzusehen sind. NeueinsteigerInnen der Be- 7. BJ .......................................... 1.995,40 rufsgruppe A, die keinerelei anrechenbare Vor- 8. BJ .......................................... 2.036,20 dienstzeiten gemäß § 12 diese Kollektivvertra- 9. BJ .......................................... 2.082,10 ges aufzueweisen haben, kann in den ersten 10. BJ .......................................... 2.122,90 6 Monaten des Dienstverhältnisses 90 % der 11. BJ .......................................... 2.168,80 kollektivvertraglichen Mindestgehaltes des ers- 12. BJ .......................................... 2.209,60 ten Berufsjahres der Berufsgruppe A bezahlt 13. BJ .......................................... 2.255,50 werden. 14. BJ .......................................... 2.296,30 Mindest- 15. BJ .......................................... 2.342,20 Berufsjahr bruttoge- hälter in € 16. BJ .......................................... 2.372,80 17. BJ .......................................... 2.403,40 1. BJ .......................................... 1.565,00 18. BJ .......................................... 2.434,00 2. BJ .......................................... 1.565,00 19. BJ .......................................... 2.469,70 3. BJ .......................................... 1.718,00 20. BJ .......................................... 2.500,30 4. BJ .......................................... 1.758,80 5. BJ .......................................... 1.799,60 6. BJ .......................................... 1.840,40 Berufsgruppe C (vormals Berufsgruppe III): 7. BJ .......................................... 1.881,20 Hierzu gehören Angestellte, die neben sonsti- 8. BJ .......................................... 1.922,00 gen Tätigkeiten höchste Kanzleiarbeiten selbst- 9. BJ .......................................... 1.962,80 ständig verrichten (zB eigenständige Betreuung 10. BJ .......................................... 2.003,60 des Betreibungswesen - Mahn- und Exekutions- 11. BJ .......................................... 2.044,40 wesen, selbstständige Fristenverwaltung, Füh- 12. BJ .......................................... 2.085,20 rung von Buchhaltung und/oder Fremdgeldver- 13. BJ .......................................... 2.126,00 waltung, Verfassung von Grundbuchseingaben, 14. BJ .......................................... 2.166,80 Aufbereitung der Selbstberechnungserklärung 15. BJ .......................................... 2.207,60 für das Finanzamt), KanzleileiterInnen, juristi- 16. BJ .......................................... 2.238,20 sche MitarbeiterInnen (das sind MitarbeiterIn- 17. BJ .......................................... 2.268,80 nen, die ein Studium an einer juristischen Fakul- 18. BJ .......................................... 2.299,40 tät erfolgreich abgeschlossen haben und nicht 19. BJ .......................................... 2.330,00 in eine Liste der RechtsanwältInnen oder 20. BJ .......................................... 2.360,60 RechtsanwaltsanwärterInnen eingetragen sind). Berufsgruppe B (vormals Berufsgruppe IIB): Mindest- Berufsjahr bruttoge- Hierzu gehören Angestellte, die die Lehrab- hälter in € schlussprüfung zur RechtskanzleiassistentIn 1. BJ .......................................... 1.773,00 erfolgreich abeschlossen haben und die Kanzlei- 2. BJ .......................................... 1.864,80 tätigkeiten verrichten, die nicht als Tätigkeiten 3. BJ .......................................... 1.905,60 der Gruppe C anzusehen sind. 4. BJ .......................................... 1.946,40 Die Tiroler Rechtsanwaltskammer empfiehlt ihren Mit- 5. BJ .......................................... 1.987,20 gliedern, den Angestellten, die über den 2.Bildungs- 6. BJ .......................................... 2.028,00 –6–
Mindest- Berufsjahr bruttoge- bzw aufgrund von Einzelverträgen zustehen. Der Tei- hälter in € ler für Teilzeitkräfte, die nach dem 31. 12. 2005 ein 7. BJ .......................................... 2.068,80 Dienstverhältnis begonnen haben, beträgt 1/165 für 8. BJ .......................................... 2.109,60 eine Arbeitsstunde. Bei einer Umstufung von Ange- 9. BJ .......................................... 2.150,40 stellten von einer Berufsgruppe in die nächst höhere 10. BJ .......................................... 2.191,20 Berufsgruppe erfolgt dies unter Beibehaltung der Be- 11. BJ .......................................... 2.232,00 rufsgruppenjahre. 12. BJ .......................................... 2.272,80 13. BJ .......................................... 2.313,60 Lehrlingseinkommen: 14. BJ .......................................... 2.354,40 1. Lehrjahr .......................................... 728,28 15. BJ .......................................... 2.395,20 2. Lehrjahr .......................................... 863,53 16. BJ .......................................... 2.436,00 3. Lehrjahr .......................................... 1.040,40 17. BJ .......................................... 2.476,80 Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung zur Rechtsan- 18. BJ .......................................... 2.517,60 waltskanzleiassistentIn mit Erfolg abgeschlossen ha- 19. BJ .......................................... 2.558,40 ben, gebührt ab dem Beginn des der Lehrabschluss- 20. BJ .......................................... 2.598,60 prüfung folgenden Monats das Mindestentgelt der Be- Angestellte mit einer vertraglich vereinbarten Teilzeit- rufsgruppe B, 1.Berufsjahr. beschäftigung erhalten den aliquoten Anteil der Bezü- ge, die ihnen nach den Minderstentgeltsätzen des § 10 § 10a PRAKTIKANTINNEN SchülerInnen, die aufgrund schulrechtlicher Vor- pondierenden Lehrjahr. Werden mehrere Praktika bei schriften ein Betriebspraktikum ableisten müssen der selben oder verschiedenen Rechtsanwaltskanz- oder Studentinnen, die im Rahmen ihres Studiums leien geleistet, sind die Praktikumszeiten zusammen- (zB Jus-Studium) ein solches ableisten, gelten als zurechnen, so dass erst dann, wenn die Summe der Praktikantinnen. Diese haben Anspruch auf ein Ent- Praktikumszeiten ein bis zwei Jahre übersteigt, Ent- gelt in der Höhe des jeweiligen geltenden Lehrlings- gelt für das Lehrlingseinkommen des 2. oder 3. Lehr- einkommens für das mit dem Praktikumsjahr korres- jahres gebührt. § 11 REISEKOSTEN, VERPFLEGUNGS-, NÄCHTIGUNGS- UND WEGGELDER, ZUKUNFTSSICHERUNG UND MAHLZEITEN Haben Angestellte Tätigkeiten außerhalb des Ortes, Dem Rechtsanwalt steht es frei, seinen MitarbeiterIn- an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, nen zusätzlich zu den kollektivvertraglichen Mindest- weisungsgemäß zu verrichten, gebührt ihnen der Er- gehältern eine steuerfreie Zukunftssicherung gemäß satz der Fahrtspesen, der Verpflegungskosten sowie § 3 Z 15 lit a) EStG und/oder freie bzw verbilligte Mahl- der Nächtigungs- und Weggelder nach den Vorschrif- zeiten (zB Essensbons) gemäß § 3 Z 17 EStG idgF zu ten des Rechtsanwaltstarifgesetzes BGBl 189/1969 gewähren. idgF (Tarifpost 9). § 12 VORDIENSTZEITEN Vordienstzeiten, die in einer Rechtsanwalts- oder No- Vordienstzeiten, die in anderen Betrieben als Ange- tariatskanzlei zurückgelegt wurden*) und eine zu- stellte verbracht wurden und die eine zusammenhän- sammenhängende Dienstzeit von mehr als 6 Monaten gende Dienstzeit von 6 Monaten ergeben, werden bis in einer Kanzlei ergeben, werden ausschließlich bei zu einer Höchstzeit von 10 Jahren zur Berechnung Berechnung des Entgeltes zur Gänze angerechnet. des Entgeltes eingerechnet, wenn in dieser Zeit vor- nehmlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wur- –7–
den, die auch in den Rechtsanwaltskanzleien verwer- *) beispielsweise Lehr- oder Angestelltenzeiten oder Dienstzeiten als RechtsanwaltsanwärterIn oder als NotarskanditatIn tet werden können. Diese Anrechnungen gelten nicht für den Abferti- gungsanspruch und nicht für das Jubiläumsgeld. § 13 URLAUBS- UND WEIHNACHTSREMUNERATION (13. UND 14. GEHALT) 1. Am 30. November eines jeden Jahres gebührt den 2. Wenn eine Angestellte nach Erhalt der für das lau- Angestellten eine Weihnachtsremuneration und bei fende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsremunera- Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch am 1. Juli ei- tion ihr Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus ihrem nes jeden Jahres eine Urlaubsremuneration in der Hö- Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig aus- he eines vollen Monatsgehaltes. Bei unterschiedlichen tritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes Bezügen während eines Jahres (zB bei einem Wechsel vorzeitig entlassen wird, muss sie sich die im laufen- von Teilzeit in Vollzeit oder Vollzeit in Teilzeit oder bei den Kalenderjahr anteilsmäßig zuviel bezogene Ur- einer Gehaltserhöhung) gebühren Urlaubsremunera- laubsremuneration von ihren ihr aus dem Dienstver- tion und Weihnachtsremuneration in dem Ausmaß, hältnis zustehenden Ansprüchen (insbesondere Rest- das einem Zwölftel des gesamten Jahresgrundbezu- gehalt und Weihnachtsremuneration) in Anrechnung ges entspricht. Den während des Jahres ein- oder aus- bringen lassen. tretenden Angestellten wird der aliquote Teil dieser Remuneration bezahlt. § 14 FREISTELLUNG ALTKATHOLISCHER UND EVANGELISCHER ARBEITNEHMERINNEN AM KARFREITAG UND ISRAELITISCHER ARBEITNEHMERINNEN AM VERSÖHNUNGSTAG Die Bestimmungen des am 15. 7. 1952 zwischen der des Entgeltes zum Gegenstand haben, finden auch Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich auf die Arbeitnehmerinnen Anwendung, die der altka- und Burgenland, Wien I. Rotenturmstraße 13 und tholischen Kirchengemeinschaft in Österreich ange- der Gewerkschaft der Angestellten in der Privatwirt- hören. schaft, Sektion Handel, Verkehr, Wien I., Deutsch- Diese Bestimmungen finden ferner auf Arbeitnehme- meisterplatz 2, abgeschlossenen Kollektivvertrages, rInnen, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft die die Freistellung der der evangelischen Religions- in Österreich angehören, sinngemäß mit der Maßgabe gemeinschaft angehörigen ArbeitnehmerInnen von Anwendung, dass für diese ArbeitnehmerInnen der der Arbeitsleistung am Karfreitag gegen Fortzahlung Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag gilt. § 15 JUBILÄUMSGELD Für langjährige Dienste werden den ArbeitnehmerIn- 25 Jahren mindestens ...... 1 Brutto-Monatsgehalt nen nach einer Beschäftigung von 35 Jahren mindestens ...... 2 Brutto-Monatsgehälter 45 Jahren mindestens ...... 3 Brutto-Monatsgehälter als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. § 15a UMWANDLUNGSOPTION IN FREIZEIT Alternativ zum Geldanspruch kann das Jubiläumsgeld guthaben ist das Vorliegen einer schriftlichen Einzel- in Zeitguthaben umgewandelt werden. Voraussetzung vereinbarung zwischen DienstgeberIn und Dienstneh- für eine Umwandlung dieser Geldansprüche in Zeit- merIn. –8–
Das Zeitguthaben kann nur im Einverenehmen zwi- Für die Berechnung des Gehaltsanspruches für eine schen DienstgeberIn und DienstnehmerIn und entwe- Stunde Zeitguthaben ist der Monatsgehalt/lohn bei der durch die Verkürzung der täglichen bzw wöchent- Vollzeitbeschäftigten durch 173 zu divieren. Bei Teil- lichen Normalarbeitszeit oder durch die Vereinbarung zeitbeschäftigten ist das Monatsgehalt durch 165 zu von ganztägigem Zeitausgleich konsumiert werden. dividieren. § 16 MINDESTLEISTUNGEN Sondervereinbarungen, die über die Leistungen die- günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden ses Kollektivvertrages hinausgehen, wird in keiner durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages Weise vorgegriffen. Bestehende höhere Gehälter und nicht berührt. § 17 VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über alle lehrung über die Verschwiegenheitspflicht laut An- ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder hang, welcher einen integrierenden Bestandteil des bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Die Kollektivvertrages bildet, bei Beginn des Dienstver- Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung hältnisses nachweislich zur Kenntnis zu bringen. des Dienstverhältnisses. Den Angestellten ist die Be- § 18 SCHLICHTUNGSKLAUSEL 1. Sollten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehme- 3. Die Schlichtungsstelle hat binnen 6 Wochen ab Ein- rinnen während oder nach Beendigung ihres Arbeits- langen des Schlichtungsantrages einen Schlichtungs- verhältnisses Differenzen oder Streitigkeiten im Zu- termin auszuschreiben. Kommt es bei diesem ersten sammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis auftreten, Schlichtungstermin zu keiner Einigung und verstän- verpflichten sich alle Beteiligten, vor Einleitung eines digt man sich dabei auch nicht einvernehmlich auf ei- Gerichtsverfahrens die aus einem Mitglied des österr. nen zweiten Schlichtungstermin, bei dem ein neuerli- Gewerkschaftsbundes (Gewerkschaft der Privatange- cher Schlichtungsversuch nach Abklärung gegebe- stellten, Druck, Journalismus, Papier, Region Tirol) nenfalls noch offener Fragen durchgeführt werden und einem Mitglied des Ausschusses der Tiroler soll, kann jede Seite das Gericht anrufen. Rechtsanwaltskammer paritätisch besetzte und kos- tenlos tätig werdende Schlichtungsstelle anzurufen. 4. Schreibt die Schlichtungsstelle innerhalb von 6 Wo- chen ab Einlangen des Antrags auf Schlichtung keinen 2. Vor Anrufung der Schlichtungsstelle und Abhaltung Termin aus, kann jede Seite das Gericht anrufen. eines Schlichtungstermins kann das Gericht nicht an- gerufen werden. Allfällige Anfechtungsmöglichkeiten 5. Der Antrag an die Schlichtungsstelle ist an die Tiro- im Sinne der §§ 105 ff ArbVG oder vergleichbarer Re- ler Rechtsanwaltskammer zu richten. Auf das Verfah- gelungen sind davon nicht berührt. Durch die Einbrin- ren finden die Bestimmungen des § 19 (Schlichtungs- gung des eine kurze Darstellung des Gegenstands der ordnung) Anwendung. Streitigkeit enthaltenen Schlichtungsantrags werden Verjährungsfristen unterbrochen und der Ablauf von 6. Die Schlichtungsstelle selbst entscheidet nicht in Verfallsfristen gehemmt. Der Schlichtungsantrag gilt der Sache selbst, sondern versucht, eine einvernehm- hinsichtlich des dort erwähnten Streitgegenstandes liche Lösung (Vergleich) zur Beilegung der Differenzen jedenfalls als Geltendmachung von Ansprüchen. bzw Streitigkeiten zwischen den Kontrahenten herbei- zuführen. –9–
§ 19 SCHLICHTUNGSORDNUNG 1. Allgemeines bestellt diese umgehend nach Beginn des Schlich- Die Tiroler Rechtsanwaltskammer und die Gewerk- tungsverfahrens. schaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Die Schlichtungsstelle besteht aus einem Vertreter Papier, richtet die Schlichtungsstelle als Streitbeile- der Tiroler Rechtsanwaltskammer und einem Vertre- gungsinstrument ein, um Differenzen und Streitigkei- ter der GPA-djp Tirol, die von den jeweiligen Kollektiv- ten zwischen ihren Mitgliedern im Zusammenhang mit vertragspartnern benannt werden. Zusätzlich sind je- deren Dienstverhältnis mithilfe der Schlichtung auf weils 2 Ersatzmitglieder zu nominieren. Grundlage folgender Bestimmungen (Schlichtungs- Die Tiroler Rechtsanwaltskammer und die GPA-djp Ti- ordnung) beizulegen. Die Schlichtungsordnung regelt rol verpflichten sich, jeweils eine Liste von Mitgliedern die Abwicklung von Verfahren bei der Schlichtungs- und Ersatzmitgliedern der Schlichtungsstelle mit min- stelle. Die Bestimmungen des § 9 Abs 2 ASGG bleiben destens 4 Personen zu führen. Der Vorsitz in der unberührt. Schlichtungsstelle wird je nach Streitfall abwechselnd von einem Vertreter der Kollektivvertragspartner aus- 2. Schlichtungsantrag geübt. Für die Protokollführung wird jeweils von den Der schriftliche Antrag einer Partei auf Durchführung Mitgliedern der nicht den Vorsitz führenden Kollektiv- eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsantrag) vertragspartner eine Person bestimmt. ist an die Tiroler Rechtsanwaltskammer zu richten Die Schlichter haben den Streitgegenstand im Verfah- und hat folgende Mindestangaben zu enthalten: ren neutral, unparteiisch, unabhängig und weisungs- frei zu behandeln. Sie dürfen keine der Parteien im Zu- a) Namen, Anschriften, Telefon, Telefax oder sonstige sammenhang mit dem streitgegenständlichen Sach- Kommunikationsreferenzen der Parteien, des ge- verhalt gerichtlich oder außergerichtlich vertreten setzlichen Vertreters und gegebenenfalls des Ver- bzw vertreten haben. Sie dürfen auch nicht als Richter fahrensbevollmächtigten der Partei, die den oder in ähnlicher Funktion in einem Verfahren tätig Schlichtungsantrag stellt sowie des gesetzlichen werden, das eine Beziehung zum Streitgegenstand Vertreters und gegebenenfalls des Verfahrensbe- des Schlichtungsverfahrens aufweist. vollmächtigten der anderen Beteiligten, sofern be- kannt. 4. Allgemeine Verfahrensgrundsätze b) eine kurze Darstellung des Gegenstands der Strei- Vertraulichkeit: Das Schlichtungsverfahren findet tigkeit und Bezifferung der Ansprüche, sofern die- nicht öffentlich statt. Alle am Schlichtungsverfahren se in einer Geldleistung bestehen beteiligten Personen, einschließlich der Mitglieder c) die zum Verständnis des Sachverhalts erforderli- der Schlichtungsstelle, die Parteien, deren Verfah- chen Urkunden (Verträge, Schriftwechsel, techni- rensbevollmächtigten, allfällige Sachverständige und sche Unterlagen, Gehaltszettel etc). sonstige während des oder der Schlichtungstermine anwesenden Personen und eventuell beschäftigte An- Die Tiroler Rechtsanwaltskammer hat die Gewerk- gestellte, haben die Vertraulichkeit des Schlichtungs- schaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, verfahrens zu wahren und dürfen einem Dritten ge- Papier Tirol (kurz GPA-djp) umgehend zu informieren genüber keine Informationen benutzen oder offen le- und innerhalb von 6 Wochen ab Einlangen des Antra- gen, die das Schlichtungsverfahren betreffen, oder ges den Schlichtungstermin einzuberufen. die sie im Laufe des Schlichtungsverfahrens erlangt Die Schlichtungsstelle übermittelt den im Schlich- haben. tungsantrag genannten anderen Beteiligten jeweils Vertretung: Jede Partei kann sich im Schlichtungs- eine Abschrift des Schlichtungsantrages samt den verfahren durch einen Verfahrensbevollmächtigten §§ 18 und 19 des Kollektivvertrages. vertreten oder unterstützen lassen. Der Verfahrens- Die Parteien sind gesondert auf die Konsequenzen im bevollmächtigte hat sich auf Verlangen der Schlich- Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren, tungsstelle oder einer anderen Partei durch schriftli- insbesondere im Sinne des Punktes 7 der Schlich- che Vollmacht zu legitimieren. Bei Rechtsanwälten ge- tungsordnung bei der ersten Schlichtungssitzung hin- nügt die Berufung auf die erteilte Vollmacht gem § 8 zuweisen. RAO. Die Kosten ihrer Vertretung vor der Schlich- tungsstelle hat jede Partei selbst zu tragen. 3. Zusammensetzung der Schlichtungsstelle Die Tiroler Rechtsanwaltskammer unterrichtet die Zustellungen: Der Antrag auf Einleitung des Schlich- Parteien über die Mitglieder der aus 2 Personen beste- tungsverfahrens ist der Gegenpartei mittels einge- henden paritätisch besetzten Schlichtungsstelle und schriebenen Schreibens zuzustellen. Allfällige weitere – 10 –
Schriftsätze, Einladungen und fristsetzende Verfügun- Die Schlichtungsstelle soll die Einigungsbereitschaft gen werden zum Zwecke der Zustellung formlos mit der Parteien fördern. Brief, Telefax oder E-Mail übermittelt. Wird eine Partei Die Schlichtungsstelle ist nur beschlussfähig, wenn durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten, beide Mitglieder anwesend sind bzw im Wege eines sind Zustellungen an diesen vorzunehmen. Umlaufbeschlusses damit einverstanden sind. Verfahrensförderung: Die Schlichtungsstelle wirkt 6. Ende der Schlichtung auf eine zügige Durchführung des Verfahrens hin. Das Schlichtungsverfahren endet, Die Parteien haben ihrerseits das Verfahren durch rechtzeitige und vollständige Aufbereitung des Sach- • wenn auf Vorschlag oder unter Mitwirkung der verhalts und durch Erteilung aller von der Schlich- Schlichtungsstelle eine Einigung zwischen den Par- tungsstelle erforderlich gehaltenen Auskünfte so zu teien zustande kommt. Die Einigung ist zu protokol- fördern, dass es möglichst im Rahmen des ersten lieren und das Protokoll von den Mitgliedern der Schlichtungstermins abgeschlossen werden kann. Schlichtungsstelle und den Parteien bzw deren Ver- Schriftsätze sind bis spätestens 1 Woche vor Schlich- fahrensbevollmächtigten zu unterzeichnen; tungstermin einzubringen. • wenn eine Einigung der Parteien beim ersten Schlichtungstermin nicht zu erzielen ist und auch 5. Durchführung der Schlichtung von keiner Seite eine Anberaumung eines zweiten Die Schlichtungsstelle bestimmt das weitere Verfah- Schlichtungstermins gewünscht wird; ren nach Maßgabe nachfolgender Regeln: • wenn eine der Parteien beim ersten Schlichtungs- Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs hat die Schlich- termin ohne Angabe von Gründen nicht erscheint. tungsstelle den Parteien Gelegenheit zu geben, den • Wenn bei der Verlegung des Schlichtungstermins ei- Streitgegenstand, den Hintergrund des Streitfalls, ne Partei nicht damit einverstanden ist, endet die das jeweils gewünschte Ziel der Schlichtung und die Schlichtung automatisch. Argumente zur Rechtslage vorzutragen. Maßgebliche Urkunden und sonstige Beweismittel, die sich zur Vor- 7. Verhältnis zwischen Schlichtungs- und Ge- lage eignen, sind beizufügen. Erfolgt die Vorlage in Ko- richtsverfahren pie, kann die Vorlage im Original verlangt werden. Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens kann Darüber hinaus kann die Schlichtungsstelle in jedem jede Partei den ordentlichen Rechtsweg beschreiten, Stadium des Schlichtungsverfahrens die Parteien oder sofern nicht eine endgültige Einigung zustande ge- eine von ihnen zur Vorlage ergänzender Informatio- kommen ist. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle so- nen oder Unterlagen auffordern, die die Schlichtungs- wie deren Erfüllungsgehilfen haften weder für einen stelle für eine umfassende Beurteilung der Sach- und von einer der Parteien oder beiden angestrebten wirt- Rechtslage für erforderlich hält. Jede Partei kann be- schaftlichen Erfolg der Schlichtung, gleich welcher Art, stimmte schriftliche Informationen oder Unterlagen, noch für die Durchsetzbarkeit einer gefundenen Lö- bezüglich derer sie schlüssig begründete Geheimhal- sung. Im Übrigen haften sie den Parteien gegenüber tungsinteressen geltend macht, ausschließlich der für Handlungen und Unterlassungen im Zusammen- Schlichtungsstelle zur Verfügung stellen, wovon die hang mit dem Schlichtungsverfahren oder dessen Ein- andere Partei zu unterrichten ist. Die Schlichtungs- leitung oder Beendigung ausschließlich für vorsätzli- stelle darf derartig bezeichnete Informationen oder ches Fehlverhalten. Unterlagen ohne schriftliche Zustimmung dieser Par- tei nicht den anderen Beteiligten offen legen. 8. Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder der Aufforderungen der Schlichtungsstelle zur Vorlage Schlichtungsstelle von Unterlagen oder ergänzenden Informationen kön- Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sowie deren Er- nen unter Fristsetzung erfolgen. Diese Fristen können füllungsgehilfen (Schreibkräfte etc) unterliegen der auf Antrag verlängert werden. Verschwiegenheitspflicht. Innsbruck, 18. November 2020 – 11 –
TIROLER RECHTSANWALTSKAMMER Die Präsidentin: Der Vizepräsident: Dr. Birgit Streif Dr. Manfred Bachmann Der Vizepräsident: Verhandlungsleiter: Dr. Markus Skarics Dr. Stephan Rainer ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Wirtschaftsbereich Wirtschaftsdienstleistungen, sonstiges Gewerbe Die Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter: Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär: Norbert Schwab Mag. Albert Steinhauser ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Region Tirol Der Regionalvorsitzende: Der Regionalgeschäftsführer: Martin Witting Harald Schweighofer Die RegionalsekretärIn: Mag. Verena Zisler – 12 –
ANHANG ZU § 17 VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT Verschwiegenheitsverpflichtung von Angestellten, Lehrlingen und sonstigen Mitarbeitern bei Rechtsanwälten Ich bin heute von meinem Dienstgeber über den Umfang meiner Verschwiegenheitspflicht belehrt worden. Mir sind auch die umseitig abgedruckten Bestimmungen bekannt gegeben worden. Ich verpflichte mich, über alle Umstände, die mir im Rahmen meiner Dienstleistung zur Kenntnis gelangt sind oder die mir auch außerhalb meiner Dienstleistung über Umstände und Verhältnisse meines Dienstgebers oder dessen Auftraggeber bekannt geworden sind, Außenstehenden gegenüber volle Verschwiegenheit zu wahren. Mir ist bekannt, dass 1. sich meine Verschwiegenheitspflicht nicht nur auf fremde Geheimnisse erstreckt, sondern auch auf alle Tatsa- chen, die mir in Ausübung oder im Zusammenhang mit meiner Tätigkeit anvertraut oder bekannt werden, so auch schon die Tatsache, dass meinem Dienstgeber ein bestimmter Auftrag erteilt worden ist oder dass eine bestimmte Person Auftraggeber meines Dienstgebers ist; 2. sich meine Verschwiegenheitspflicht auch auf die internen Kanzleiverhältnisse sowie die mir in meiner Tätig- keit bekannt werdenden persönlichen, wirtschaftlichen und Steuerverhältnisse meines Dienstgebers und der anderen Mitarbeiter erstreckt; 3. die Verschwiegenheitspflicht gegenüber jedermann besteht, so auch gegenüber Familienangehörigen, Ar- beitskollegen, soweit eine Mitteilung nicht aus dienstlichen Gründen erfolgt und auch gegenüber demjenigen der von der betreffenden Tatsache bereits Kenntnis erlangt hat; 4. meine Verschwiegenheitspflicht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fortbesteht. Über die gesetzlichen Bestimmungen zum Zeugnisverweigerungsrecht bin ich ebenfalls belehrt worden. Ich wer- de bei Gerichten un Verwaltungsbehörden über Tatsachen, die mir bei meiner Tätigkeit bekannt werden, ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung meines Dienstgebers nicht aussagen oder sonst Auskunft erteilen. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass eine Verletzung dieser Verpflichtung eine Untreue im Dienst darstellt (§ 27 Ziffer 1 Angestelltengesetz; § 15 Absatz 3 litera d Berufsausbildungsgesetz, §§ 1153, 1162 ABGB). Ein Exemplar dieser Erklärung ist mir ausgehändigt worden. ................................................................. , den ........................................................... bestätigt: ................................................................. ................................................................. Rechtsanwalt MitarbeiterIn – 13 –
ANLAGE: GESETZLICHE BESTIMMUNGEN ZUR VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT DER MITARBEITER EINES RECHTSANWALTES. I. sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt ge- § 9 Rechtsanwaltsordnung: wordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Inte- resse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat im gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren (2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm das Recht auf diese Verschwiegenheit. II. § 156 Strafprozessordnung § 157 Strafprozessordnung (Aussagebefreiung): (Aussageverweigerung): (3) Besteht die Befreiung von der Aussage im Verfah- (1) Zur Verweigerung der Aussage sind berechtigt: ren gegen mehrere Beschuldigte bzw gegenüber ei- 2. Verteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare nem von ihnen, so ist der Zeuge hinsichtlich der ande- und Wirtschaftstreuhänder, über das, was ihnen ren nur dann befreit, wenn eine Trennung der Aussa- in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist gen nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn sich der Be- freiungsgrund nur auf einen von mehreren Sachver- halten bezieht. III. gende staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwie- § 321 Zivilprozessordnung: genheit zu verletzen, insofern er hievon nicht gültig entbunden wurde; 4. in Ansehung desjenigen, was dem Zeugen in seiner (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert Eigenschaft als Rechtsanwalt von seiner Partei an- werden, vertraut wurde; 3. In Bezug auf Tatsachen, über welche der Zeuge nicht würde aussagen können, ohne eine ihm oblie- IV. zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig ent- § 49 Allgemeines bunden wurde, zu verletzten oder ein Kunst-, Be- Verwaltungsverfahrensgesetz: triebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verwei- (2) Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befug- gert werden: ten Personen können die Zeugenaussage auch darü- ber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ver- b) über Fragen, die er nicht beantworten könnte, oh- treter einer Partei von dieser anvertraut wurde. ne eine ihm obliegende staatlich anerkannte Pflicht – 14 –
V. entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst- § 171 Bundesabgabenordnung: oder technisches Betriebsgeheimnis zu offenba- ren. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert (2) Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befug- werden ten Personen und ihre Angestellten können die Zeu- genaussage auch darüber verweigern, was ihnen in c) über Fragen, die er nicht beantworten könnte, oh- ihrer Eigenschaft als Vertreter der Partei über diese ne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte zur Kenntnis gelangt ist. Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig VI. nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder § 104 Finanzstrafgesetz ein Kunst- oder technisches Betriebsgeheimnis zu offenbaren. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert (2) Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befug- werden: ten Personen und ihre Hilfskräfte können die Zeugen- aussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer d) über Fragen, die der Zeuge nicht beantworten Eigenschaft als Vertreter der Partei über diese zur könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich aner- Kenntnis gelangt ist. kannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er – 15 –
SOZIALPARTNERSCHAFTSERKLÄRUNG Die Tiroler Rechtsanwaltskammer und die GPA-djp waltskammer vertritt die wirtschaftlichen Interessen verbindet eine langjährige Verhandlungstradition. der Rechtsanwälte und RechtsanwältInnen Tirols und Auch wenn manchmal unterschiedliche Positionen möchte im Rahmen der Möglichkeiten ihres Berufs- am Verhandlungstisch auf einander treffen, kenn- standes in Kollektivvertragsabschlüssen auch die zeichnen der Versuch gemeinsame Lösungen zu fin- Wertschätzung gegenüber ihren Angestellten zum den und wechselseitige Wertschätzung das Verhältnis Ausdruck bringen. der beiden Interessensvertretungen. Um dieses Miteinander zu unterstreichen, kommen Als Ausdruck dieser Partnerschaft wurde beispielswei- die Sozialpartner überein, künftig gemeinsam und ab- se das kollektivvertragliche Schlichtungsverfahren gestimmt die Ergebnisse von Verhandlungen zu be- gefunden, das oftmals erfolgreich Gerichtsstreitigkei- richten. So soll sichtbar werden, dass es nicht ein Ge- ten zur Zufriedenheit beider Streitparteien verhindert geneinander mit Siegern und Verlierern, sondern ein und gute Lösungen bei Konflikten ermöglicht. gemeinsames Ergebnis am Verhandlungstisch gibt. Die GPA-djp hat es zum Ziel die Einkommens- und Ar- beitssituation zu verbessern. Die Tiroler Rechtsan- Innsbruck am 22. 11. 2019 Tiroler Rechtsanwaltskammer Gewerkschaft der Privatangerstellten – Druck, Journalismus, Papier
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