Kompaktinformation zur Kitareform in Schleswig-Holstein

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Kompaktinformation zur Kitareform in Schleswig-Holstein
Kompaktinformation
zur Kitareform in Schleswig-Holstein

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Kompaktinformation zur Kitareform in Schleswig-Holstein
KOMPAKTINFORMATION ZUR KITAREFORM

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Kompaktinformation zur Kitareform in Schleswig-Holstein
KOMPAKTINFORMATION ZUR KITAREFORM

Inhalt

         Einleitung 5

         1      Grundlegende Neustrukturierung der Finanzierung 6

         2      Finanzierungsstrukturen ab 2021 7

         3      Das Standard-Qualitäts-Kosten-Modell (SQKM) - Die Grundlage der neuen Finanzierungssystematik 7

              3.1.   Die Standardqualität als Mindestqualität 8

              3.2.   Förderanspruch in der Übergangsphase bis zum 31.12. 2024 8

         4      Regelungen im Einzelnen 9

              4.1.   Was trotz der Verschiebung der Kitareform bereits ab 1. August 2020 gilt. 9

              4.2.   Was ist im Übergangszeitraum bis 31.12.2024 zu beachten – welche Regelungen gelten weiterhin? 9

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    4.3.   Kita-Datenbank (§§ 3, 33 KiTaG) 9

    4.4.   Anspruch auf Kindertagesförderung (§ 5 KiTaG) 10

    4.5.   Randzeitenbetreuung 10

    4.6.   Bedarfsplanung 11

    4.7.   Einrichtungsträger: Trägerauswahl (§ 13 KiTaG) 11

    4.8.   Eigenanteile der Träger 11

    4.9.   Geförderte Gruppen (§ 17 KiTaG) 12

    4.10. Aufnahme von Kindern (§ 18 KiTaG) 12

    4.11. Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und eines Impfschutzes 12

    4.12. Betriebs-Kitas/Kitas mit Belegrechten für Betriebe 13

    4.13. Wunsch- und Wahlrecht 13

    4.14. Betreuungsschlüssel (§ 26 KiTaG) 13

    4.15. Personalqualifikation (§ 28 KiTaG) 14

    4.16. Räumliche Anforderungen (§ 23 KiTaG) 14

    4.17. Schließzeiten (§ 22 KiTaG) 15

    4.18. Verfügungszeiten und Leitungsfreistellung (§ 29 KiTaG) 15

    4.19. Qualitätsmanagement und pädagogische Fachberatung (§ 20 KiTaG) 15

    4.20. Elternbeiträge (§ 31 KiTaG) 15

    4.21. Geschwisterermäßigung, § 7 Abs. 1 KiTaG 16

    4.22. Sozialermäßigung, § 7 Abs. 2 KiTaG 16

    4.23. Förderung in einem anderen Bundesland, länderübergreifender Kita-Besuch 16

    4.24. Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder 17

    4.25. Mitwirkung der Eltern (§§ 4, 32 KiTaG) 17

    4.26. Rückforderung von Fördermitteln (§ 35 KiTaG) 18

5    Kindertagespflege 18

    5.1.   Grundqualifikation und Anerkennungsbeitrag für die Kindertagespflegeperson 19

    5.2.   Sachkosten und Sozialversicherung 19

    5.3.   Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson 20

    5.4.   Versorgung der betreuten Kinder bei Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson 20

6    FAQs zur Kitareform – Gesetz trifft Praxis! 20

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KOMPAKTINFORMATION ZUR KITAREFORM

             7   Anhang 25

             8   Impressum 31

Einleitung

Das Gesetz zur Stärkung der Qualität in der Kinderta-
gesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Fa-
milien und Kommunen (KiTa-Reform-Gesetz) wurde am
12. Dezember 2019 vom Schleswig-Holsteinischen Land-
tag beschlossen. Das ursprünglich für den 1. August 2020
geplante Inkrafttreten musste als Konsequenz aus den
getroffenen behördlichen Anordnungen zur Eindäm-
mung des Coronavirus um fünf Monate verschoben wer-
den.

Gleichwohl werden wesentliche Reformpunkte dennoch         Die mit den Gesetzesänderungen einhergehenden Neue-
bereits zum ursprünglich geplanten Beginn des Kitajahres   rungen für Eltern, Einrichtungsträge und Kommunen wer-
2020/2021 zum 1. August umgesetzt. Dies hat der Land-      den in dieser Broschüre erläutert.
tag im Mai 2020 beschlossen. Das Kindertagesförde-
rungsgesetz (KiTaG) tritt nunmehr erst zum 1. Januar
2021 in Kraft.

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1   Grundlegende Neustrukturierung der Finanzierung         Bildungsgerechtigkeit bereits im frühkindlichen Bereich
                                                            umgesetzt.
Das bestehende KiTa-Finanzierungssystem in Schleswig-
Holstein war bisher hoch komplex und uneinheitlich. Mit
dem neuen KiTaG wird das Finanzierungssystem für Kin-
dertageseinrichtungen und Kindertagespflege aus die-            •   Die Kita-Reform ist als lernendes System ange-
sem Grund umfassend geändert. Ziel ist es, mit dem Ki-              legt, d.h. im Übergangszeitraum wird es darum
TaG neue Maßstäbe in der Kindertagesbetreuung zu set-               gehen, die Wirkungsweisen des Gesetzes in jeg-
zen, die den Lebenswelten von Eltern, Kindern und päda-             licher Hinsicht zu überprüfen, Vorschläge zur
gogischen Fachkräften entsprechen und ein quantitativ               Anpassung der Sachkostenregelung vorzuberei-
und qualitativ gutes Betreuungsangebot sicherstellen.               ten und den strukturellen Nachteilsausgleich zu
Durch die erstmalige Konkretisierung von Mindeststan-               definieren
dards im Gesetz, die für alle geförderten Angebote der          •   Einrichtungsträger und Standortgemeinde ver-
Kindertagesbetreuung gelten, soll ein Beitrag für gleich-           ständigen sich auf den Abbau von Eigenmitteln
wertige Lebensverhältnisse geleistet werden. So wird

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Das Fundament der frühkindlichen Bildungs- und Betreu-            Hinweis: Einzelheiten zu den Fördersätzen für Kin-
ungsangebote bilden die Kindertageseinrichtungen mit              dertageseinrichtungen nach dem Standard-Quali-
ihren Trägern sowie die Kindertagespflege. Ihnen und              täts-Kosten-Modell (SQKM) finden sich in Teil 5
den Kommunen eine verlässliche und planbare Finanzie-             des KiTaG (§§ 36 – 42).
rung an die Seite zu stellen, ist Ziel des Kindertagesför-
derungsgesetzes. Das Land wird sich erstmalig mit ei-
nem festen Finanzierungsanteil an den Gesamtkosten
der KiTa-Finanzierung beteiligen, der Wohngemeinde-
anteil wird im Übergangszeitraum gesenkt und soll nach
Abschluss der Evaluation nicht mehr steigen.

      Fakten zu Regelungen im Übergangszeitraum
      bis zum 31.12.2024

        •    Der pauschale Fördersatz steht der              Das bisherige Finanzierungssystem auf Ebene von
             Standortgemeinde zu                             Standortkommune und Träger ändert sich in der Über-
        •    Die Standortgemeinde fördert weiterhin die      gangsphase zunächst also einmal wenig. So gelten die
             Kindertageseinrichtungen freier Träger          bestehenden Verträge zwischen Einrichtungsträgern
             über individuelle Finanzierungsvereinba-        und Gemeinden fort, soweit diese nicht im Hinblick auf
             rungen                                          die Mindestqualitätsanforderungen, die sich aus Teil 4
        •    bestehende Verträge zwischen Einrich-           des Gesetzes (§§ 15 – 35 KiTaG) ergeben, angepasst
             tungsträgern und Gemeinden können               werden müssen.
             grundsätzlich bestehen bleiben und müssen
             nicht gekündigt werden, sie sind ggfs. im       Erst nach dem Übergangszeitraum, ab dem
             Hinblick auf die neuen Fördervoraussetzun-      01.01.2025, geht der Förderanspruch (§ 15 KiTaG) im
             gen anzupassen                                  Zielsystem auf die Träger von Kindertageseinrichtun-
                                                             gen über. Erst ab diesem Zeitpunkt werden die Träger
                                                             pauschal durch die örtlichen Träger der Jugendhilfe fi-
                                                             nanziert. Ergänzende Förderungen durch die kommu-
                                                             nale Ebene werden weiterhin möglich sein, damit vor
                                                             Ort auch weiterhin das Angebot individuell gestaltet
                                                             werden kann, wenn es über die in diesem Gesetz festge-
                                                             schriebenen Mindeststandards hinausgeht.

                                                             3   Das Standard-Qualitäts-Kosten-Modell (SQKM) -
      2 Finanzierungsstrukturen ab 2021                          Die Grundlage der neuen Finanzierungssystematik

Zum 01.01.2021 wird die erste Phase der Systemumstel-        Die Grundidee des SQKM ist die Schaffung einer ge-
lung vollzogen. In dieser wird zunächst das Finanzierungs-   setzlich normierten Standardqualität, die über die für
modell auf Ebene der öffentlichen Hand umgestellt. In        die Erteilung einer Betriebserlaubnis (Mindestanforde-
der Übergangsphase, die bis Ende 2024 andauern wird,         rungen nach § 45 SGB VIII) zu fordernden Voraussetzun-
haben die Standortgemeinden gegenüber den örtlichen          gen deutlich hinausgeht. Damit ist die Einhaltung der
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf      Standards nach dem SQKM Voraussetzung für die Be-
den pauschalen Fördersatz je Gruppe in den Einrichtun-       teiligung an der öffentlichen Förderung. Auf dieser
gen. Gespeist wird der errechnete Pauschalsatz über die      Grundlage erfolgt die Berechnung eines nach Öffnungs-
Finanzierungsbeiträge von Land und Wohnortgemeinde           zeit und Gruppentyp differenzierten Gruppenfördersat-
je betreutem Kind. Hinzu kommen noch die Beiträge der        zes. Diese Gruppenförderung erfolgt pauschal und ist
Eltern, die der Träger direkt von den Eltern einnimmt.       damit belegungsunabhängig. Das heißt: Eine Gruppe

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wird immer pauschal mit dem errechneten Gruppenför-        3.2.       Förderanspruch in der Übergangsphase bis zum
dersatz finanziert, auch wenn zu Beginn eines Kita-Jah-               31.12. 2024
res die Gruppe noch nicht zu 100% ausgelastet ist. Der
                                                           Im Übergangszeitraum steht der Förderanspruch aus
Fördersatz wird jährlich dynamisiert und damit den Ge-
                                                           der Pauschalfinanzierung (SQKM) gemäß § 57 Absatz 2
gebenheiten (Tarifsteigerung, Sachkostenanstieg, etc.)
                                                           Nummer 1 KitaG der Standortgemeinde zu. Der Kreis
angepasst. Darüberhinausgehende zusätzliche qualita-
                                                           bündelt in der Übergangsphase zwar schon die Landes-
tive Standards oder Trägerprofile können durch
                                                           und Wohngemeindeanteile, zahlt die Förderung jedoch
Standortgemeinden/ Kreise/ Träger freiwillig finanziert
                                                                    noch nicht direkt an den Einrichtungsträger,
werden.
                                                                    sondern an die Standortgemeinde aus. Diese
                                                                    fördert ihrerseits (wie bislang) den Einrich-
Die neuen Gruppenfördersätze und die Finanzierungs-
                                                                    tungsträger über eine individuelle Finanzie-
beiträge von Land und Wohnortgemeinde können für
                                                           rungsvereinbarung. Die vom örtlichen Träger der öf-
2021 mit Hilfe der Prognosetools bereits jetzt nachvoll-
                                                           fentlichen Jugendhilfe ausgezahlten Gruppenförders-
zogen werden. Die Prognosetools sowie Hinweise zur
                                                           ätze dienen in diesem ersten Schritt der Refinanzierung
Anwendung finden Sie auf der KiTa-Reformseite des
                                                           der öffentlichen Hand und müssen in der Übergangs-
Ministeriums unter www.kitareform2020.de.
                                                           phase nicht automatisch und unverändert an die Ein-
                                                           richtungsträger weitergereicht werden. Bis Ende 2024
                                                           besteht die Finanzierungslogik zwischen Standortge-
        Hinweis: Wichtig ist hierbei, dass es sich aus-
                                                           meinde und Einrichtungsträger somit im Wesentlichen
        drücklich um Prognosewerte handelt, da mög-
                                                           unverändert fort.
        liche Änderungen beim TVöD derzeit noch
        nicht bekannt sind. Bei den Prognosewerten
                                                           Für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Gruppen
        wurde zunächst eine Tarifsteigerung von 3 %
                                                           hat der Einrichtungsträger einen gesetzlichen Anspruch
        angenommen.
                                                           auf Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung mit der
                                                           Standortgemeinde. Für den Übergangszeitraum behal-
                                                           ten die Finanzierungsvereinbarungen also grundsätzlich
Darüber hinaus ist die Kita-Datenbank im Stande, die
                                                           ihre bisherige Bedeutung. Handlungsbedarf besteht je-
Fördersätze selbständig zu berechnen und auszuweisen,
                                                           doch im Hinblick auf die Neuerungen des Kindertages-
die künftig monatlich an die Standortgemeinde gezahlt
                                                           förderungsgesetzes. Die Finanzierungsvereinbarungen
wird.
                                                           sind insbesondere bezüglich der neuen Qualitätsstan-
                                                           dards anzupassen. Die bestehenden Finanzierungsver-
Wichtiger Hinweis: Zum Vergleich, welche Auswirkun-
                                                                   einbarungen müssen in dieser Folge also nicht
gen aufgrund der Reform vor Ort entstehen, müssen er-
                                                                   neu abgeschlossen, sondern können an die
gänzend zu diesen Informationen die Kostenkalkulatio-
                                                                   neuen Voraussetzungen angepasst werden.
nen der Einrichtungsträger herangezogen werden, die
sich aus den Finanzierungsvereinbarungen ergeben.
Ggfs. sind neue oder höhere Qualitätsaspekte (z.B.
                                                                  •   Hierzu wurde eine Arbeitshilfe von der „AG Fi-
Fachkraft-Kind-Schlüssel, Verfügungszeiten, Leitungs-
                                                                      nanzierungsvereinbarungen“ erarbeitet, an der
freistellung, Qualitätsmanagement und Fachberatung)
                                                                      sowohl die Einrichtungsträgerverbände als auch
zu berücksichtigen.
                                                                      Kommunen unter Begleitung des MSGJFS mit-
                                                                      gewirkt haben. Diese Arbeitshilfe finden Sie
                                                                      ebenso auf der KiTa-Reformseite des Ministe-
3.1.     Die Standardqualität als Mindestqualität
                                                                      riums (www.kitareform2020.de).
Die (neue) verbindliche und gesetzlich normierte Stan-
dardqualität ist eine Mindestqualität, die landesweit             •   Sollten Sie als freier Einrichtungsträger weitere
nicht unterschritten werden darf. Das bedeutet somit                  Informationen für eine Anpassung der Finanzie-
gerade nicht, dass es damit künftig nur noch „Ein-                    rungsvereinbarung benötigen, schauen Sie
heitskitas“ geben wird. Denn regionale und trägerspezi-               gerne auch in die Checkliste, in der wir Tipps
fische Differenzierungen und Schwerpunkte sind nach                   und Hinweise zusammengetragen haben. Diese
wie vor möglich und auch gewünscht.                                   finden Sie in Kapitel 7 dieser Broschüre.

                                                                                                                      8
KOMPAKTINFORMATION ZUR KITAREFORM

Im Zielsystem ab 01.01.2025 wird die Standardqualität         4.2.   Was ist im Übergangszeitraum bis 31.12.2024 zu
durch direkte Zahlungen des örtlichen Trägers der öf-                beachten – welche Regelungen gelten weiterhin?
fentlichen Jugendhilfe an den Einrichtungsträger finan-
                                                              In der Übergangsphase wird es darum gehen, die Wir-
ziert. Den Finanzierungsvereinbarungen kommt dann
                                                              kungsweisen des Gesetzes in jeglicher Hinsicht zu über-
eine andere Bedeutung zu. Sie regeln insbesondere die
                                                              prüfen und insbesondere zu analysieren, wie ein fließen-
Finanzierung zusätzlicher Angebote und Qualitätsstan-
                                                              der Übergang zwischen dem alten und neuen System re-
dards, die über die Standardqualität hinausgehen bzw.
                                                              alisiert werden kann. Insofern handelt es sich um ein „ler-
niedrigere Elternbeiträge als die im Gesetz vorgeschrie-
                                                              nendes System“, dass gekennzeichnet sein wird durch
benen Deckelwerte. Wenn Gruppen neu (bzw. nach Aus-
                                                              eine umfassende Datenerhebung und Evaluation. So-
laufen des Förderzeitraums erneut) in den Bedarfsplan
                                                              weit erkennbar wird, dass einkalkulierte Parameter in den
aufgenommen werden sollen, kann die Standortge-
                                                              Kostenanteilen regionale Differenzierungen nötig ma-
meinde die Auswahl des Trägers von der Bereitschaft
                                                              chen, sollentsprechend nachgesteuert werden.
zum Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung abhän-
gig machen.
                                                              In Teil 4 des KiTaG (§§ 15 – 35) finden sich die Fördervo-
                                                              raussetzungen für Kindertageseinrichtungen, die zum 1.
                                                              Januar 2021 umgesetzt werden müssen. Für den Zeit-
4      Regelungen im Einzelnen
                                                              raum bis zum 31. Juli 2025 gibt es einige Ausnahmen. In
4.1.        Was trotz der Verschiebung der Kitareform be-     diesem Fall finden Sie an den entsprechenden Stellen ei-
            reits ab 1. August 2020 gilt.                     nen Hinweis.
Es werden verschiedene Teilaspekte der Reform - durch
entsprechende Änderung des derzeit geltenden KiTaG -
bereits zum 1. August 2020 wirksam. Folgende Teilas-          4.3.    Kita-Datenbank (§§ 3, 33 KiTaG)
pekte entfalten bereits zum kommenden Kita-Jahr ihre
                                                              Das Kita-Portal bietet insbesondere für die Eltern einen
Wirkung:
                                                              guten Überblick über die vielfältigen Betreuungsange-
                                                              bote im Land und informiert diese über freie Betreuungs-
        •    Elternbeitragsdeckel
                                                              plätze. Hierbei können die Eltern ihre jeweiligen Betreu-
        •    landesweite Regelung zur Sozial- und Ge-         ungswünsche über das Elternportal eingeben und sich bei
             schwisterermäßigung                              den gewünschten Einrichtungen unverbindlich voranmel-
        •    Mindesthöhen für die laufende Geldleistungen     den. Nach der Stammdatenprüfung (Abgleich der Daten
             Kindertagespflegepersonen                        im Melderegister) wird das Kind zunächst auf die Warte-
        •    verpflichtende Nutzung der Kita-Datenbank        liste gesetzt. Dies entbindet die Eltern nicht davon den
             durch alle an der Finanzierung teilnehmenden     persönlichen Kontakt zu der Kindertageseinrichtung her-
             Kitas                                            zustellen und einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Nur
                                                              so können sowohl die Eltern als auch die Kindertagesein-
        •    Sicherstellung, dass durch eine entsprechende
                                                              richtungen einen Eindruck gewinnen, ob beiderseits eine
             Kostenausgleichsverpflichtung der Wohnge-
                                                              vertrauensvolle Basis für die Betreuung des Kindes vor-
             meinde bis zum 15. Mai getätigte Platzzusa-
                                                              handen ist.
             gen für auswärtige Plätze nicht gefährdet sind
        •    Einsetzung des Fachgremiums bereits zum 1.       Die für den Vertragsschluss erforderlichen Daten werden
             August 2020 zur rechtzeitigen Vorbereitung       entweder aus der Online-Voranmeldung der Eltern über-
             der Evaluation                                   nommen oder von der Einrichtung bzw. vom Träger der
        •    Zusätzliche Finanzmittel zur Verbesserung        Kindertageseinrichtungen eingepflegt (vgl. § 3 Absatz 4
             des Fachkraft-Kind-Schlüssels, der Vor- und      KiTaG). Eine Zuordnung zu der Gruppe, in der das Kind
             Nachbereitungszeit sowie der Leitungsfrei-       künftig betreut werden soll, muss vom Einrichtungsträger
             stellung                                         in der Datenbank hinterlegt werden. Diese Daten werden
                                                              dem örtlichen Träger der Jugendhilfe über die landes-
                                                              weite Kita-Datenbank automatisch übermittelt. Es be-
                                                              steht die Möglichkeit, die Pflege der Datenbank und die
                                                              Anmeldung der Kinder auch über die Standortgemeinde
                                                              abwickeln zu lassen.

                                                                                                                       9
KOMPAKTINFORMATION ZUR KITAREFORM

In diesem Fall bedarf es einer entsprechenden Rege-                       men oder Arbeit suchend sind, sich in einer be-
lung in der Finanzierungsvereinbarung.                                    ruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbil-
                                                                          dung oder Hochschulausbildung befinden oder
Die Nutzung der Kita-Datenbank durch alle Kitas, die ab               •   Leistungen zur Eingliederung in Arbeit i.S.d. SGB
2021 über das neue Finanzierungssystem gefördert wer-                     II erhalten.
den, ist bereits seit dem 1. August 2020 erforderlich, um
die Kita-Reform auf einer präzisen Datenbasis umzuset-
zen. Die Kommunen haben sicherzustellen, dass die Kita-        Für U3-Kinder richtet sich der Umfang der täglichen För-
Datenbank landesweit genutzt wird. Neu eingepflegte            derung nach dem individuellen Bedarf.
Vertragsdaten werden regelmäßig gegen die Spiegelda-           Für Ü3-Kinder wird der Anspruch auf Betreuung auf min-
tenbank, d.h. gegen die bei den Einwohnermeldeämtern           destens fünf Stunden pro Tag festgesetzt. Dies bedeutet
hinterlegten Daten, geprüft. Sollte es hierbei zu einer        allerdings nicht, dass Ü3-Kinder diesen Umfang auch aus-
Fehlermeldung kommen, ist ein Abgleich der Namen und           schöpfen müssen und alle geringeren Angebote der Kin-
Adressen mit der Geburtsurkunde ratsam. Sollte es hier-        dertagesbetreuung nunmehr zeitlich ausgedehnt werden
nach weiterhin zu einer Fehlermeldung kommen, sollte           müssen – es wird lediglich der Mindestanspruch der Eltern
das Meldeamt vor Ort kontaktiert werden, um beste-             für ihre Kinder in zeitlicher Hinsicht definiert. Sofern El-
hende Unstimmigkeiten konkret feststellen zu können.           tern vor Ort eine Betreuung von beispielsweise 2, 3 oder 4
Mittlerweile ist es auch den örtlichen Trägern der öffentli-   Stunden am Tag als ausreichend erachten, kann dieses
chen Jugendhilfe und den Standortgemeinden möglich,            Angebot durchaus bestehen bleiben und die öffentlichen
Fehlermeldungen der Spiegeldatenbank zu korrigieren.           Fördermittel erhalten.

Darüber hinaus wird die Kita-Datenbank ab dem 1. Januar        Zu den Öffnungszeiten der Gruppen (Kindertagesein-
2021 die künftige Abrechnungsplattform zwischen den Fi-        richtungen) gibt es lediglich die Vorgabe, dass die einzel-
nanzierungsbeteiligten darstellen. Die Finanzierungsbei-       nen Gruppen mindestens ein Förderungsangebot von
träge von Land und Wohnortgemeinde werden künftig              zehn Wochenstunden an zwei Wochentagen vorhalten
anhand der Vertragsdaten der Kinder errechnet. Insofern        müssen (§ 17 Absatz 1 Satz 3 KiTaG). Diese 10 Wochen-
ist eine gute und regelmäßige Pflege der Vertragsdaten         stunden als Minimum der geförderten Angebote können
wichtig, um eine belastbare Datenqualität bei der Finan-       über die Wochentage frei verteilt werden, wobei die
zierung zu erhalten. Dem örtlichen Träger der öffentli-        Gruppe an mindestens zwei Tagen geöffnet sein muss.
chen Jugendhilfe obliegt es, die Gruppenkonfiguration          Die Öffnungszeiten der Gruppen werden im ersten Ab-
(etwa mit der Öffnungszeit der Gruppe) anhand der An-          schnitt des Bedarfsplans auf höchstens 50 Wochenstun-
gaben im Bedarfsplan festzulegen. Nur für die eingepfleg-      den festgelegt. Angebote für Ergänzungs- und Rand-
ten Gruppen wird zum monatlichen Stichtag, das ist im-         zeitengruppen können auch kürzere Betreuungszeiten
mer der 16. Tag in einem Monat, eine Gruppenförderung          vorsehen.
errechnet. Der örtliche Träger der Jugendhilfe wird ent-
sprechende Zuweisungen an die Standortgemeinden für
die Einrichtungen veranlassen und im Gegenzug Zah-             4.5.       Randzeitenbetreuung
lungsaufforderungen an Land und Wohnortgemeinde ver-           Durch die Corona-Pandemie wurde deutlich, dass ein fle-
senden.                                                        xibles, auskömmlich finanziertes Betreuungsangebot vor
                                                               oder nach der Öffnungszeit einer Regelgruppe in Rand-
                                                               zeiten für die Bewältigung einer solchen Ausnahmesitua-
4.4.       Anspruch auf Kindertagesförderung (§ 5 KiTaG)
                                                               tion unerlässlich ist und auch in Zukunft sein wird. Daher
§ 5 KiTaG regelt den Rechtsanspruch auf Kindertagesför-        wurde das KitaG im Bereich der Randzeitbetreuung noch
derung. Für U1-Kinder setzt der Anspruch voraus, dass          einmal modifiziert.

                                                               Durch die nun ermöglichte Aufnahme von Randzeiten-
       •   diese Leistung für seine Entwicklung zu einer ei-   gruppen in den Bedarfsplan und einer damit verbunde-
           genverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen        nen Förderung pro Gruppe kann die Randzeitenbetreu-
           Persönlichkeit geboten ist oder                     ung auslastungsunabhängig verlässlich bereitgestellt
       •   die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätig-      werden. Es wird insofern die Möglichkeit geschaffen, die
           keit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufneh-       nun als Ergänzungs- und Randzeitengruppen benannten
                                                               Angebote in den Bedarfsplan aufzunehmen, so dass sie

                                                                                                                        10
KOMPAKTINFORMATION ZUR KITAREFORM

an der gruppenbezogenen (auslastungsunabhängigen)           zug genommen. Es gilt also der Zeitraum bis zum nächs-
Förderung teilnehmen. Bislang war eine Förderung von        ten Termin, zu dem die Standortgemeinde die Finanzie-
Randzeitengruppen ausschließlich kindbezogen mög-           rungsvereinbarung ordentlich kündigen kann.
lich.
                                                            Zu beachten ist in diesem Zusammenhang vielmehr,
Auch ohne Aufnahme einer Randzeitengruppe in den Be-        dass die Voraussetzungen des KiTaG insbesondere im
darfsplan können Kindertageseinrichtungen weiterhin         Hinblick auf die im Gesetz definierten Vorgaben zur Be-
ein pro Kind gefördertes Randzeitenangebot vorhalten.       darfsplanung von den örtlichen Träger der Jugendhilfe
Dieses können Kinder bis zu fünf Stunden in der Woche       eingehalten werden (vgl. §§ 10, 11 KiTaG). Dieser
in Anspruch nehmen. Der Personaleinsatz für ein solches     müsste somit gegebenenfalls auf die Vorgaben des Ki-
Angebot ist nicht mehr starr festgelegt, er kann vielmehr   TaG überprüft werden. Hierzu hat das Ministerium be-
an die Zahl der jeweils anwesenden Kinder angepasst         reits einen Leitfaden veröffentlicht.
werden.
                                                            Ist eine Einrichtung noch nicht in den Bedarfsplan auf-
Die Flexibilität für den Einrichtungsträger, in eigener
                                                            genommen worden, sieht das KiTaG folgendes Verfah-
Verantwortung (also außerhalb des Bedarfsplans) Rand-
                                                            ren vor:
zeitenangebote einzurichten und so kurzfristig auf ver-
änderte Bedarfe zu reagieren, bleibt ebenso bestehen
                                                            Im Rahmen der Trägerauswahl stellt der Einrichtungs-
wie die Möglichkeit des örtlichen Trägers, Beschränkun-
                                                            träger einen Antrag bei der Standortgemeinde. Die
gen vorzusehen.
                                                            Standortgemeinde leitet den Antrag mit einer Stellung-
                                                            nahme an den Kreis weiter. Wenn mehrere Anträge den
4.6.    Bedarfsplanung                                      Vorgaben des ersten Abschnitts des Bedarfsplans ent-
                                                            sprechen, trifft die Standortgemeinde eine Auswahl.
Es findet derzeit nicht überall eine gemeindeübergrei-      Die Standortgemeinde kann die Auswahl von der Be-
fende Bedarfsfeststellung statt, die Bedürfnisse nach Be-   reitschaft zum Abschluss einer Vereinbarung abhängig
treuung am Arbeitsort, Betreuungszeiten und pädagogi-       machen, die insbesondere die Höhe der Elternbeiträge,
schen Ausrichtungen berücksichtigt. Die bestehenden         die Aufnahmekriterien nach § 18 Absatz 5 Satz 1, die
Kreisaufgaben bei der Bedarfsplanung werden durch ge-       Nutzung eines im Eigentum der Standortgemeinde ste-
setzliche Regelungen und das Instrument der Kita-Daten-     henden Gebäudes oder über die Standardqualität hin-
bank gestärkt. Die Bedürfnisse von Eltern nach einer Be-    ausgehende, von der Standortgemeinde finanzierte
treuung am Arbeitsort, bestimmten Betreuungszeiten          Qualitätsanforderungen regeln kann (§ 13 Absatz 2 Satz
und pädagogischen Ausrichtungen sollen stärker als bis-     5 KiTaG). Dies findet jedoch nicht auf Einrichtungsträ-
lang im Rahmen einer gemeindeübergreifenden Bedarfs-        ger nationaler Minderheiten und Volksgruppen i.S.d. Ar-
planung berücksichtigt werden. Die Städte und Gemein-       tikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes
den wirken wie bisher maßgeblich an der Bedarfsplanung      Schleswig-Holstein Anwendung. Weisen Einrichtungs-
mit.                                                        träger nationaler Minderheiten und Volksgruppen i.S.d.
                                                            Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes
                                                            Schleswig-Holstein zudem einen bestehenden Bedarf
4.7.    Einrichtungsträger: Trägerauswahl (§ 13 KiTaG)      nach, sind sie von der Standortgemeinde vorrangig aus-
                                                            zuwählen. Der Kreis soll der Auswahl folgen, wenn diese
Sind Einrichtungen bereits zum 1. Januar 2021 in einem      rechtmäßig ist.
Bedarfsplan aufgenommen, muss grundsätzlich kein
neuer Antrag auf Aufnahme in den Bedarfsplan gestellt       Die Aufnahme in den Bedarfsplan stellt der örtliche Trä-
werden. Diesbezüglich sieht das KiTaG insbesondere          ger durch Bescheid fest.
auch eine Übergangsregelung für den Fall vor, dass der
Bedarfsplan für eine bei Inkrafttreten des Gesetzes be-
reits in den Bedarfsplan aufgenommene Gruppe bzw. Ein-      4.8.    Eigenanteile der Träger
richtung keinen Förderzeitraum benennt. In diesem Fall
wird auf die Regelung in der Finanzierungsvereinbarung      Regelungen zu den Trägereigenanteilen finden sich in §§
zwischen Standortgemeinde und Einrichtungsträger Be-        15 Absatz 3, 16 Absatz 3, 57 Absatz 2 Nummer 2 KiTaG.
                                                            Nach der Übergangsphase - also ab 01.01.2025 - dürfen

                                                                                                                      11
KOMPAKTINFORMATION ZUR KITAREFORM

vom Einrichtungsträger keine Eigenmittel zur Finan-          § 25 KiTaG bestimmt die Gruppengrößen der einzelnen
zierung der Standardqualität verlangt werden. Diese          Gruppen. Für die Krippengruppen sind Regelgruppen,
Vorschrift findet gemäß § 57 Absatz 2 Nummer 3 KiTaG         und kleine Gruppen vorgesehen, daneben auch die
in der Übergangsphase jedoch noch keine Anwendung.           Möglichkeit der Naturgruppe. Für den Kindergarten-
Im Übergangszeitraum sollen die Standortgemeinde             und Hortbereich ist darüber hinaus auch die Einrichtung
und der Einrichtungsträger im Rahmen der Vereinba-           mittlerer Gruppen möglich.
rungen einen gemeinsamen Weg für einen im Über-
gangszeitraum angemessenen Abbau von Eigenmitteln
des Einrichtungsträgers für die Standardqualität festle-     4.10.   Aufnahme von Kindern (§ 18 KiTaG)
gen. Eigenmittel zur Finanzierung zusätzlicher, die
Standardqualität übersteigender Angebote oder für            In § 18 KiTaG wird die Aufnahme von Kindern in einer
eine Profilbildung können hingegen auch nach der             Kindertageseinrichtung geregelt. Die Aufnahme eines
Übergangsphase eingesetzt werden (§ 16 Absatz 3 Ki-          Kindes darf weder aus Gründen seiner Herkunft, seiner
TaG).                                                        Nationalität oder seiner geschlechtlichen Identität,
                                                             noch aus konfessionellen, weltanschaulichen oder eth-
                                                             nischen Gründen abgelehnt werden.
4.9.       Geförderte Gruppen (§ 17 KiTaG)
                                                             Einrichtungen, die von einer Organisation einer nationa-
Gefördert werden:                                            len Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz
                                                             2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
       •   Krippengruppen (U3)                               getragen werden, können die Aufnahme von dem ge-
       •   Kindergartengruppen (Ü3 bis zum Schulein-         lebten Bekenntnis zur Minderheit oder Volksgruppe ab-
           tritt)                                            hängig machen.

       •   Integrative Kindergartengruppen (4 oder 5
                                                             Für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Anzahl
           Plätze für Kinder mit Behinderung / von Behin-
                                                             der vorhandenen Plätze in einer Kindertageseinrichtung
           derung bedroht)
                                                             übersteigt, legt der Einrichtungsträger Aufnahmekrite-
       •   Hortgruppen (schulpflichtige Kinder bis 14        rien fest. In diesem Rahmen kann der Einrichtungsträ-
           Jahre) sowie                                      ger auch festlegen, dass Kinder aus der Standortge-
       •   altersgemischte Gruppen für Kinder bis zum        meinde vorrangig aufgenommen werden. Das Freihal-
           Schuleintritt (vgl. § 17 Abs. 1 Ziff. 5 KiTaG).   ten von Plätzen für potentiell aufzunehmende Kinder
                                                             aus der Standortgemeinde, für die noch kein Betreu-
Voraussetzung für alle Gruppen ist ein Förderungsange-       ungsvertrag besteht, ist hingegen unzulässig. Einzelhei-
bot von mindestens 10 Wochenstunden an zwei Wo-              ten zu einem solchen Gemeindekindervorrang können
chentagen. Für Ergänzungs- und Randzeitengruppen             auch Gegenstand der Finanzierungsvereinbarung zwi-
sowie für die flexiblen Randzeitenangebote gilt diese        schen Standortgemeinde und Einrichtungsträger sein.
Mindestvorgabe nicht. Auch wird eine weitergehende           Weitere Einzelheiten zu den Aufnahmekriterien enthält
Altersdurchmischung in Randzeiten ermöglicht.                § 18 Absatz 5 KiTaG.

Das KiTaG sieht zudem die Möglichkeit vor, dass Kin-
der, die im Verlaufe des Kindergartenjahres das dritte       4.11.   Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und ei-
Lebensjahr vollenden, bis zum Ende des Kindergarten-                 nes Impfschutzes
jahres in einer Krippengruppe verbleiben können (vgl. §
17 Absatz 2 KiTaG). Ein längerer Verbleib in der Krippen-    Mit dem Masernschutzgesetz des Bundes müssen Kinder
gruppe ist auch bei besonderem pädagogischen Bedarf          grundsätzlich vor der Aufnahme in die Kita gegen Ma-
möglich. Möglich ist es auch, dass zwei Kinder, die min-     sern geimpft sein. Andernfalls muss der Nachweis er-
destens 2,5 Jahre alt sind, in einer Ü3-Gruppe aufge-        bracht werden, dass aus medizinischen Gründen eine
nommen werden. Die Aufnahme von Kindern in einer             solche Impfung nicht erfolgen muss oder kann.
Naturgruppe ist ab der Vollendung des zwanzigsten
Lebensmonats möglich (vgl. § 17 Absatz 3 KiTaG).             Zudem lautet eine Fördervoraussetzung des KiTaG, dass
                                                             sich die Einrichtung vor Aufnahme eines Kindes einen
                                                             Nachweis geben lässt über:

                                                                                                                      12
KOMPAKTINFORMATION ZUR KITAREFORM

    •   gesundheitliche Einschränkungen des Kindes,        4.14.       Betreuungsschlüssel (§ 26 KiTaG)
        die für den Besuch einer Kita von Bedeutung
                                                           Das KiTaG regelt für den (Mindest-)Betreuungsschlüssel
        sind,
                                                           gemäß § 26 KiTaG, wie viele Fachkräfte in der direkten
    •   den Impfschutz des Kindes und                      Arbeit mit den Kindern stets mindestens tätig sein müs-
    •   eine stattgefundene ärztliche Beratung bezüg-      sen:
        lich eines vollständigen, altersgemäßen Impf-
        schutzes nach Empfehlung der Ständigen Impf-               •   Mindestens eine Fachkraft in kleinen Krippen-,
        kommission (Stiko).                                            Kindergarten- und Hortgruppen
                                                                   •   Mindestens eine Fachkraft für die gesamte
Eine Kita kann jedoch auch eine vollständige Impfung                   Öffnungszeit und eine zweite Fachkraft für die
nach STIKO vor Aufnahme verlangen und demenspre-                       Hälfte der wöchentlichen Öffnungszeit in mitt-
chend auch eine Betreuung von nicht geimpften Kindern                  leren Kindergarten- und Hortgruppen
ablehnen.
                                                                   •   Mindestens zwei Fachkräfte in Regel-Krippen-
                                                                       gruppen, Regel-Kindergartengruppen, integ-
Sollten Eltern damit nicht einverstanden sein und auch
                                                                       rativen Kindergartengruppen, Naturgruppen,
keine alternative Einrichtung finden, so ist es die Auf-
                                                                       Regel-Hortgruppen und altersgemischten
gabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
                                                                       Gruppen.
diesen Eltern einen entsprechend anderen Platz in einer
Einrichtung zu besorgen.

                                                           Nachweis zur Einhaltung des Betreuungsschlüssels:
                                                           Es soll lediglich die Anwesenheit der Fachkräfte pro
4.12.   Betriebs-Kitas/Kitas mit Belegrechten für Be-      Gruppe und Tag nachgewiesen werden können. Dies
        triebe                                             bedeutet keine Dokumentation der individuellen Arbeit
                                                           am Kind und keine tägliche Meldung gegenüber dem
Betriebs-Kitas sollen den anderen Kindertageseinrich-
                                                           örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Eine Mel-
tungen weitgehend gleichgestellt werden. Es besteht
                                                           dung der Einrichtung an den örtlichen Träger der Ju-
die Möglichkeit, dass bis zu 80 % der Plätze Kindern von
                                                           gendhilfe hat zu erfolgen, wenn der Betreuungsschlüs-
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorbehalten werden
                                                           sel in einer Gruppe über einen Zeitraum von mehr als
kann. Die Finanzierung von Gruppen in Betriebskitas, in
                                                           fünf aufeinanderfolgenden Betreuungstagen nicht si-
welchen Plätze ganz oder teilweise für Kinder für Mitar-
                                                           chergestellt worden ist oder absehbar nicht sicherge-
beiter und Mitarbeiterinnen einer oder mehrerer Unter-
                                                           stellt werden kann. Dies ist bereits jetzt schon gelebte
nehmen vorgesehen sind, erfolgt stets kindbezogen.
                                                           Praxis aufgrund von heimaufsichtsrechtlichen Erforder-
                                                           nissen.

4.13.   Wunsch- und Wahlrecht                              Unabhängig vom Betreuungsschlüssel muss immer eine
                                                           Fachkraft mehr anwesend sein, als Gruppen vorhanden
Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern wird mit dem
                                                           sind. Eine Ausnahme gibt es nur bei den flexiblen Rand-
neuen KiTaG gestärkt. Der bisher erforderliche Kosten-
                                                           zeitenangeboten. Hier ist es ausreichend, wenn eine
ausgleich zwischen Wohn- und Standortgemeinde ent-
                                                           weitere Betreuungskraft anwesend ist.
fällt aufgrund des künftigen Wohngemeindeanteils. El-
tern können sich somit auch für einen Platz außerhalb
                                                           Zudem muss eine erste Fachkraft (§ 28 Absatz 1 KiTaG)
der Gemeindegrenze entscheiden und können ihr
                                                           jederzeit anwesend sein.
Wunsch- und Wahlrecht im Rahmen vorhandener Kapa-
zitäten ausüben. Das Wunsch- und Wahlrecht endet           Ausnahmeregelungen: Bis zum 31. Juli 2025 kann der
auch nicht an den Grenzen Schleswig-Holstein. Entspre-     örtliche Träger im Einzelfall befristete Ausnahmebewil-
chende Hinweise finden sich bei den Ausführungen zum       ligungen erteilen, wenn in Regel-Kindergartengruppen
länderübergreifenden Kita-Besuch.                          und Regel-Hortgruppen mangels zur Verfügung stehen-
                                                           der Fachkräfte nur der Betreuungsschlüssel nach § 26
                                                           Absatz 1 Nummer 2 KiTaG eingehalten werden kann
                                                           (mindestens eine Fachkraft für die gesamte Öffnungs-

                                                                                                                    13
KOMPAKTINFORMATION ZUR KITAREFORM

zeit und eine zweite Fachkraft für die Hälfte der wö-       Die zweite Fachkraft in der Gruppe muss
chentlichen Öffnungszeit). In diesem Fall findet § 35 Ab-
satz 4 Satz 1 KiTaG Anwendung (Unterschreitung des              •   sozialpädagogische Assistentin oder Assistent
Betreuungsschlüssels), wenn der Betreuungsschlüssel                 sein oder über gleich- oder höherwertige päda-
nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 KiTaG unterschritten wird               gogische Ausbildung mit Schwerpunkt im früh-
(vgl. § 57 Absatz 3 Nummer 4 KiTaG).                                pädagogischen Bereich verfügen.

Bis 31. Juli 2025 sieht das KiTaG eine weitere Ausnah-      Bei Förderung von Kindern mit Behinderung oder von
meregelung für die zweite Fachkraft einer Kindertages-      Behinderung bedrohten Kindern muss die notwendige
einrichtung vor (vgl. § 57 Absatz 3 Nummer 5 KiTaG).        zusätzliche Förderung dieser Kinder durch heilpädago-
Demnach darf eine Kraft, die zum 31. Juli 2020 in einer     gische Kräfte (Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen
kindergartenähnlichen Einrichtung im Sinne des § 1 Ab-      oder Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungs-
satz 3 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezem-        pfleger) oder vergleichbar qualifizierter Kräfte gewähr-
ber 1991 als zweite Kraft tätig ist und die Anforderun-     leistet sein.
gen des § 28 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt, in derselben
Kindertageseinrichtung anstelle der zweiten Fachkraft       Für nähere Einzelheiten wird es zudem rechtzeitig zum
in der Gruppe tätig sein. In diesem Fall wird zur Ermitt-   Inkrafttreten des Kindestagesförderungsgesetzes eine
lung des Personalkostenanteils abweichend von § 37 Ab-      Personalqualifikations-Verordnung geben.
satz 1 Satz 1 der Personalbedarf mit den monatlichen
                                                            Diese wird auf der Reformseite des Ministeriums abruf-
Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 2 des TVöD-SuE,
                                                            bar sein (www.kitareform2020.de).
multipliziert.

Eine weitere Ausnahmeregelung bis zum 31. Juli 2025
sieht das KiTaG gemäß § 57 Absatz 3 Nummer 6 vor. In
                                                            4.16.   Räumliche Anforderungen (§ 23 KiTaG)
Kindertageseinrichtungen einer Organisation einer na-
tionalen Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6         Die in § 23 KiTaG normierten Raumanforderungen be-
Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-        ziehen sich auf die pädagogisch nutzbare Fläche. Hier-
Holstein dürfen Kräfte, die die Anforderungen des § 28      für zählt in erster Linie der Gruppenraum, ggf. können
Absatz 2 oder 3 nicht erfüllen, anstelle der zweiten        sonstige Innenräume, soweit diese konzeptionell regel-
Fachkraft in der Gruppe tätig sein, wenn sie berufsbe-      mäßig pädagogisch genutzt werden, hinzugerechnet
gleitend fortgebildet werden und die erste Fachkraft in     werden. Werden diese Innenräume allerdings von meh-
der Gruppe die Anforderungen nach § 28 Absatz 1 Num-        reren gleichzeitig anwesenden Gruppen genutzt, findet
mer 1 erfüllt.                                              eine anteilige Hinzurechnung statt. Dabei wird nicht nur
                                                            die Raumgröße, sondern auch der Zeitfaktor der Nut-
                                                            zung angemessen zu berücksichtigen sein. Werden die
4.15.   Personalqualifikation (§ 28 KiTaG)                  Kindertageseinrichtungen bei Inkrafttreten des KiTaG
                                                            bereits betrieben, darf der Mindestraumbedarf für diese
Die Leitungskraft der Kindertageseinrichtung, die stell-
                                                            Kindertageseinrichtungen um 10 % unterschritten wer-
vertretende Leitungskraft und die erste Fachkraft in der
                                                            den.
Gruppe müssen:
                                                            Für Kindertageseinrichtungen mit mindestens drei
    •   Absolventinnen oder Absolventen der Ba-             gleichzeitig anwesenden Gruppen sind ein Personal-
        chelorstudiengänge Kindheitspädagogik oder          raum und ein Leitungszimmer, für kleinere Einrichtun-
        Sozialpädagogik oder gleich- oder höherwerti-       gen ein Raum für beide Zwecke vorzusehen. Naturgrup-
        ger Studiengänge,                                   pen bleiben bei der Ermittlung der Gruppenanzahl un-
    •   staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Erzie-      berücksichtigt (vgl. § 23 Absatz 3 KiTaG). Kindertages-
        her,                                                einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
    •   staatlich anerkannte Heilpädagoginnen oder          KiTaG bereits betrieben werden, können von den Vor-
        Heilpädagogen oder                                  gaben zum Personalraum und Leitungszimmer im Über-

    •   staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin-
                                                            gangszeitraum abweichen (vgl. § 57 Absatz 3 Nr. 3 Ki-
                                                            TaG). Die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung blei-
        nen oder Heilerziehungspfleger sein.
                                                            ben hiervon unberührt.

                                                                                                                     14
KOMPAKTINFORMATION ZUR KITAREFORM

4.17.   Schließzeiten (§ 22 KiTaG)                          4.19.   Qualitätsmanagement und pädagogische Fach-
                                                                    beratung (§ 20 KiTaG)
Die planmäßigen Schließzeiten der Gruppen dürfen 20
Tage im Kalenderjahr, davon höchstens drei Tage au-         Qualitätsmanagement in Kindertageseinrichtungen be-
ßerhalb der Schulferien in Schleswig-Holstein, nicht        deutet einen fortlaufenden, systematischen Prozess von
übersteigen. Hiervon abweichend sind Schließzeiten          Qualitätsentwicklung und -sicherung, der sich an den in-
von bis zu 30 Tagen zulässig, wenn die Einrichtung nicht    dividuellen Herausforderungen der Einrichtung orien-
mehr als drei Gruppen hat oder während der Schließzeit      tiert. Grundlage dieses Prozesses ist die Definition von
eine Förderung der Kinder in einer anderen Gruppe der       Qualitätskriterien, deren Umsetzung im pädagogischen
Einrichtung sichergestellt ist. In der vom KiTaG vorgese-   Alltag einer stetigen systematischen Bewertung unter-
henen Höchstgrenze der Schließtage (20 bzw. 30 Tage)        zogen werden. Die Wahl eines Qualitätsmanagement-
sind ebenfalls die Tage für Silvester und Heiligabend       systems bleibt den Trägern überlassen.
enthalten und müssen hieraus abgedeckt werden.
                                                            Darüber hinaus regelt das KiTaG, dass der Einrichtungs-
Während der Schließzeiten der Kindertageseinrichtung        träger kontinuierlich eine pädagogische Fachberatung
in den Schulferien besteht ein Anspruch gegen den örtli-    in Anspruch nimmt. Die pädagogische Fachberatung
chen Träger der Jugendhilfe auf eine Ersatzbetreuung,       darf keine Dienst- oder Fachaufsicht ausüben (§ 20 Ab-
wenn das Kind nicht von den Erziehungsberechtigten          satz 2 Satz 2 KiTaG). Hierfür sieht das KiTaG jedoch eine
betreut werden kann (vgl. § 5 Absatz 3 KiTaG).              Ausnahmeregelung bis 31. Juli 2025 vor: Einrichtungs-
                                                            träger, die zum 1. Januar 2021 Fachkräfte in der Fachbe-
                                                            ratung einsetzen, die gleichzeitig Dienst- oder Fachauf-
4.18.   Verfügungszeiten und Leitungsfreistellung (§ 29     sicht ausüben, erhalten Gelegenheit, ihre Fachberatung
        KiTaG)                                              bis zum 1. August 2025 an die Voraussetzung des § 20
                                                            Absatz 2 Satz 2 KiTaG anzupassen. Für die in der päda-
Die Zeiten für Vor- und Nachbereitung für Fachkräfte        gogischen Fachberatung tätigen Personen sind Qualifi-
werden erstmals verbindlich festgeschrieben. Zukünftig      kation und Berufserfahrung gesetzlich vorgeschrieben.
sollen ab 2021 7,8 Stunden pro Woche pro Gruppe als
Mindestqualitätsstandard normiert und vom Land fi-          Das MSGJFS stellt Empfehlungen zur pädagogischen
nanziert werden.                                            Fachberatung sowie zum Qualitätsmanagement zur
                                                            Verfügung, denen Details zu oben genannten Regelun-
Die Freistellung von Einrichtungsleitungen vom Grup-        gen zu entnehmen sind.
pendienst wird ab dem 01.01.2021 erstmals gesetzlich
geregelt. Einrichtungsleitungen werden danach in Kitas
mit einer Gruppe 7,8 Std. pro Woche für Leitungsaufga-
                                                            4.20.   Elternbeiträge (§ 31 KiTaG)
ben freigestellt, bei 2 Gruppen 15,6 Std. pro Woche, bei
3 Gruppen 23,4 Std. pro Woche und bei 4 Gruppen 31,4        In Schleswig-Holstein gab es bislang höchst unter-
Std pro Woche. Ab der 5. Gruppe erfolgt eine komplette      schiedliche und im Vergleich zum Bundesdurchschnitt
Leitungsfreistellung in Höhe von 39 Std. pro Woche und      sehr hohe Elternbeiträge. Mit dem neuen KiTaG wird
Gruppe.                                                     ein Elterndeckel eingeführt. Bereits zum Kita-Jahr
                                                            2020/21 wird über eine Interimslösung im alten KiTaG
Ab 1. Januar 2021 wird in Kindertageseinrichtungen ab 6     die Deckelung der Elternbeiträge eingeführt, so dass die
Gruppen auch die stellvertretende Leitungskraft anteilig    Einhaltung des Elterndeckels bereits ab dem 1. August
freigestellt. In Kindertageseinrichtungen mit 6 Gruppen     2020 verpflichtend ist. Die monatlichen Elternbeiträge
wird die stellvertretende Leitungskraft für ein Zehntel,    für Kinder unter drei Jahren dürfen ab dann 7,21 Euro
bei 7 Gruppen für zwei Zehntel, bei 8 Gruppen für drei      pro wöchentlicher Betreuungsstunde und 5,66 Euro für
Zehntel, bei 9 Gruppen für vier Zehntel und bei 10 Grup-    Kinder über drei Jahren pro wöchentlicher Betreuungs-
pen oder mehr für die Hälfte einer Vollzeitstelle vom       stunde nicht übersteigen.
Gruppendienst freigestellt.

Dabei handelt es sich um Mindestqualitätsstandards.         Um den monatlichen Elternbeitrag zu berechnen, wird
Bessere Qualitäten vor Ort können durchaus fortge-          der Wert für die Betreuungsstunde mit dem Wert für die
führt werden.                                               vereinbarte Wochenstundenzahl der Betreuung multi-
                                                            pliziert.

                                                                                                                    15
KOMPAKTINFORMATION ZUR KITAREFORM

                                                             Elternbeitrag, wenn mehrere, in einem Haushalt le-
                  Elternbeitragsdeckel                       bende Kinder einer Familie vor dem Schuleintritt in Kin-
                                                             dertageseinrichtungen oder Kindertagespflege geför-
 Monatsbeitrag für:           U3             Ü3              dert werden.

                                                             Für das älteste Kind wird der volle Beitrag erhoben, für
 20 Std./Woche                144,20 €       113,20 €        das zweitälteste Kind wird der Elternbeitrag um 50 %
                                                             ermäßigt, für jüngere Kinder erfolgt eine vollständige
 25 Std./Woche                180,25 €       141,50 €        Ermäßigung des Elternbeitrags (100 %).

                                                             Hier bleibt es beim Grundsatz, dass die örtlichen Ju-
 30 Std./Woche                216,30 €       169,80 €        gendhilfeträger selbst eine weitergehende Regelung
                                                             treffen können. Damit steht es den örtlichen Jugendhil-
 35 Std./Woche                252,35 €       198,10 €        feträgern frei, sowohl das „Ob“ als auch das „Wie“ (wel-
                                                             cher Empfängerkreis und welche Höhe) einer weiterge-
 40 Std./Woche                288,40 €       226,40 €        henden Geschwisterermäßigung zu regeln.

                                                             Dies bedeutet, dass in allen Kreisen und kreisfreien
 45 Std./Woche                324,45 €       254,70 €        Städten die Berücksichtigung von Kindern im Schul-
                                                             kindalter individuell und auch differenziert nach Betreu-
 50 Std./Woche                360,50 €       283,00 €        ungsformen weiterhin in dem Maße erfolgen, wie dies
                                                             auch bislang möglich war.
Für die konkret vereinbarten Betreuungsumfänge be-
deutet dies beispielhaft:

                                                             4.22.   Sozialermäßigung, § 7 Abs. 2 KiTaG
Tabelle: Gedeckelte Elternbeiträge (pro Monat) U3/Ü3 nach
Betreuungsstunden                                            Zudem übernimmt oder erlässt der örtliche Träger auf
                                                             Antrag den Elternbeitrag für die Förderung in Kinderta-
                                                             geseinrichtungen oder Kindertagespflege, soweit er den
Hierbei handelt es sich um die vertraglich vereinbarte re-   Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist, im Rahmen
gelmäßige Betreuungszeit – nicht um die tatsächlich          einer sozialen Ermäßigung für Familien mit geringem
wahrgenommene. Vom Einrichtungsträger können ne-             Einkommen. Dies gilt auch für Kinder, die Hortangebote
ben den Elternbeiträgen angemessene Verpflegungs-            wahrnehmen.
kostenbeitrage sowie Auslagen für Ausflüge verlangt
werden. Weitergehende Kosten darf der Einrichtungsträ-
     ger nicht verlangen.                                    4.23.   Förderung in einem anderen Bundesland, län-
                                                                     derübergreifender Kita-Besuch
        Hinweis: Angemessen sind Verpflegungskos-
        tenbeiträge, wenn sie von Familien mit gerin-        Das Wunsch- und Wahlrecht kann sich auch auf eine
        gem Einkommen getragen werden können und             Förderung in einer Kindertageseinrichtung in einem an-
        nicht die Kosten des Einrichtungsträgers über-       deren Bundesland beziehen. Hierbei hat der örtliche
        steigen. Die Kalkulation der Verpflegungskos-        Träger der Jugendhilfe insbesondere sicherzustellen,
        tenbeiträge ist der Elternvertretung und dem         dass der Elterndeckel nach § 31 KiTaG auch in diesem
        Beirat offenzulegen.                                 Fall eingehalten wird (vgl. § 34 KiTaG). § 34 KiTaG sieht
                                                             vor, dass der örtliche Träger für Einrichtungen in einem
                                                             anderen Bundesland bei entsprechender Anpassung des
4.21.   Geschwisterermäßigung, § 7 Abs. 1 KiTaG              Fördersatzes, Ausnahmen von den Fördervoraussetzun-
                                                             gen zulassen kann, wenn dort auf Wunsch der Eltern
Für den vorschulischen Bereich ist zudem eine gesetz-        einzelne Kinder aus Schleswig-Holstein gefördert wer-
lich verankerte Geschwisterermäßigung vorgesehen (§ 7        den sollen und die Einrichtung nach den Vorschriften
Absatz 1 KiTaG), die ebenfalls zum 1. August 2020 –          des anderen Bundeslandes mit öffentlichen Mitteln ge-
noch im alten KiTaG – umgesetzt wird. Demnach über-          fördert wird.
nimmt oder erlässt der örtliche Träger auf Antrag den

                                                                                                                        16
KOMPAKTINFORMATION ZUR KITAREFORM

Wird ein Kind aus einem anderen Bundesland in einer          Gruppenreduzierung feststellen, (vgl. § 25 Absatz 4 Ki-
schleswig-holsteinischen Einrichtung gefördert, steht        TaG). Dies kann nunmehr auch für Kinder im Krippenal-
dem Einrichtungsträger ein Anspruch auf Finanzierung         ter festgesetzt werden. Weiterhin muss bei Förderung
gegenüber dem für das Kind aus dem anderen Bundes-           von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung be-
land zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Ju-       drohten Kindern die notwendige zusätzliche Förderung
gendhilfe zu.                                                dieser Kinder durch heilpädagogische Kräfte oder ver-
                                                             gleichbar qualifizierte Kräfte gewährleistet werden (vgl.
Der örtliche Träger der Jugendhilfe kürzt im Regelfall       § 28 Absatz 4 KiTaG). Der personenzentrierte Mehrbe-
den pauschalen Gruppenfördersatz, wenn ein Kind, wel-        darf wird durch die Leistungen der Eingliederungshilfe
ches seinen Wohnsitz außerhalb von Schleswig-Hol-            getragen.
stein hat, die Einrichtung besucht. Möglich ist es, Rege-
lungen hierzu in den Finanzierungsvereinbarungen zu          Die Regelleistung des Kita-Besuchs ist nunmehr eine
treffen, wenn die Standortgemeinde den Einrichtungs-         Leistung der Jugendhilfe. Damit zahlen sowohl die
träger bei der Finanzierungsabwicklung unterstützen          Wohnortgemeinde und das Land einen Finanzierungs-
möchte.                                                      beitrag als auch die Eltern haben künftig für den regel-
                                                             haften Besuch der Einrichtung den Elternbeitrag zu ent-
                                                             richten. Dies ist eine Folge des Bundesteilhabegesetzes.
4.24.   Kinder mit Behinderung oder von Behinderung          Eltern haben damit aber auch einen Anspruch auf die
        bedrohte Kinder                                      Betreuung in dem benötigten Zeitrahmen.

Auch zum Themenbereich Inklusion enthält das KiTaG
wichtige Neuerungen. Aus Gründen einer Behinderung           4.25.   Mitwirkung der Eltern (§§ 4, 32 KiTaG)
oder drohenden Behinderung darf die Aufnahme eines
Kindes in eine Gruppe nicht abgelehnt und ein Betreu-        § 4 KiTaG sieht Regelungen zur Kreis- und Landeseltern-
ungsverhältnis nicht beendet werden, es sei denn die         vertretung vor. Die Elternmitwirkung auf Einrichtungs-
Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Förderung           ebene wird in § 32 KiTaG geregelt. Die Einrichtung eines
des Kindes sind in der Gruppe nicht gegeben und kön-         Beirates (vgl. § 32 Absatz 3 KiTaG) sowie mindestens
nen nicht mit vertretbarem Aufwand geschaffen wer-           eine Elternversammlung pro Halbjahr auf Gruppen- o-
den. Ablehnungen sind dem örtlichen Träger mitzutei-         der Einrichtungsebene sind Fördervoraussetzungen des
len, der die Voraussetzungen prüft (vgl. § 18 Absatz 3 Ki-   Gesetzes. § 32 Absatz KiTaG regelt zudem, dass bis zum
TaG).                                                        30. September jeden Jahres auf der Elternversammlung
                                                             oder den Elternversammlungen eine Elternvertretung
Somit soll gewährleistet sein, dass im Regelfall auch        sowie Delegierte für die Wahl der Kreiselternvertretung
Kinder mit Behinderungen Aufnahme in der Wunsch-             nach § 4 Absatz 1 KiTaG gewählt werden.
Kita finden.
                                                             Die Zahl der Delegierten entspricht der Zahl der Grup-
Darüber hinaus ist eine mögliche Platzzahlreduzierung
                                                             pen in der Kindertageseinrichtung (Randzeitengruppen
geregelt: So kann der örtliche Träger der Jugendhilfe
                                                             werden nicht mitgezählt). Die Eltern haben gemeinsam
auf Antrag des Einrichtungsträgers den Bedarf zur

                                                                                                                      17
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eine Stimme pro Kind. Die Wahl gestaltet der Einrich-          ohne Folgen geduldet wird. Weist der Einrichtungsträ-
tungsträger gemeinsam mit den Eltern.                          ger nicht auf Verlangen nach, dass der Betreuungs-
                                                               schlüssel an mindestens 85 % der Öffnungstage einge-
§ 32 Absatz 2 KiTaG regelt die Aufgaben der Elternver-         halten hat, soll der örtliche Träger die Fördermittel an-
tretung. Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 KiTaG wählen die El-        teilig für die Tage zurückfordern, für die die Einhaltung
tern bis zum 31. Oktober jeden Jahres eine Kreiseltern-        des Betreuungsschlüssels nicht nachgewiesen ist. Eine
vertretung für jeden örtlichen Träger. Näheres zur Aus-        Ausnahme stellt hierbei eine erzwungene Schließung
gestaltung der Wahl wird in § 4 Absatz 1 KiTaG geregelt.       durch unaufschiebbare Baumaßnahmen oder höhere
                                                               Gewalt von bis zu 4 Wochen dar. Etwaige Ersatzansprü-
§ 4 Absatz 2 Satz 1 KiTaG sieht vor, dass die Wahlver-         che gegen einen Dritten (z.B. die Versicherung) sind
sammlung aus ihrer Mitte bis zum 30. November jeden            dann an den örtlichen Träger abzutreten. Letztlich steht
Jahres die Landeselternvertretung wählt. Einzelheiten          es gemäß § 35 Absatz 5 KiTaG im Ermessen des örtli-
zur Landeselternvertretung regelt § 4 Absatz 2 KiTaG.          chen Trägers der Jugendhilfe bei Verstößen des Einrich-
                                                               tungsträgers gegen andere Fördervoraussetzungen die
                                                               Fördermittel ganz oder teilweise für die Zeiträume zu-
4.26.    Rückforderung von Fördermitteln (§ 35 KiTaG)          rückzufordern, für die auf Verlangen kein Nachweis er-
                                                               bracht wurde.
§ 35 KiTaG regelt die Prüfung der Fördervoraussetzun-
gen und die Rückforderung von Fördermitteln. Der örtli-
che Träger prüft anlassbezogen und stichprobenartig,
                                                               5   Kindertagespflege
ob die Fördervoraussetzungen weiter vorliegen. Stellt
der örtliche Träger einen Verstoß gegen die Fördervo-          Mit dem Kita-Reform-Gesetz wird die Finanzierungs-
raussetzungen fest, soll er dem Einrichtungsträger eine        struktur der Kindertagesbetreuung grundsätzlich neu ge-
angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen.          regelt und landesweit vereinheitlicht.
Als letztes Mittel kann der Bescheid nach § 13 Absatz 6
Satz 1, 1. Halbsatz KiTaG (Aufnahme in den Bedarfs-            Für die Finanzierung der Kindertagespflege bedeutet
plan) mit Wirkung zum übernächsten Kalendermonat               das: Die Wohngemeinde beteiligt sich nicht mehr mit ei-
zurücknehmen oder widerrufen werden. § 35 Absatz 3             nem freiwilligen Finanzierungsbeitrag, sondern ist zu ei-
regelt Fälle, in denen aufgrund der Schwere des Versto-        nem festen Finanzierungsanteil (ca. 41 %) an der Kinder-
ßes regelmäßig eine vollständige Rückforderung der             tagespflege verpflichtet. Daneben wird auch das Land
Fördermittel erfolgen soll. Dies betrifft den Fall, dass die   mit einen festen Finanzierungsbeitrag (ca. 38 %) leisten.
Elternbeiträge die gesetzliche Höchstgrenze überschrei-        Der Anteil der Eltern, die bislang den größten Finanzie-
ten oder die zulässige Gruppengröße nach § 25 KiTaG
nicht eingehalten wird oder die erforderliche Anzahl an
stets anwesenden Fachkräften nicht eingehalten wurde
(§ 26 Absatz 4 KiTaG).

§ 35 Absatz 4 KiTaG lässt eine Unterschreitung des Be-
treuungsschlüssels (§ 26 Absatz 1 KiTaG) einer Gruppe
an 15 % der Öffnungstage zu, das bedeutet über ein
Kindergartenjahr hinweg einen Zeitraum von 7 Wochen,
in denen eine Unterschreitung des Personalschlüssels

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