Wegleitung zur Steuererklärung 2011 für natürliche Personen

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Wegleitung zur Steuererklärung 2011
für natürliche Personen

eTax – die elektronische Steuererklärung

Einfaches und effizientes Ausfüllen der Steuererklärung dank Nutzung diverser Vorteile, wie z.B:

•   Automatische Berechnungen
•   Datenübertragungen von den Hilfsformularen auf das Hauptformular
•   Plausibilitätskontrollen
•   Berechnung der Steuern aufgrund der eingegebenen Daten
•   Die Anzahl der zu erfassenden Steuererklärungen ist unbeschränkt

Weitere Informationen finden Sie auf Seite 6 dieser Wegleitung.

eTax können Sie mit folgendem Link herunterladen: www.steuererklaerung.llv.li
(Die Daten werden nur auf Ihrem Computer gespeichert)
2 |   Inhaltsverzeichnis

      Informationen / Kurzübersicht / Allgemeines
      			                                                                             Seite
      Einleitung                                                                         3
      Wesentliche Änderungen aufgrund des neuen Steuergesetzes                           4
      Kurzübersicht (massgebende Werte, Freibeträge und Abzüge)                          5
      eTax - elektronische Steuererklärung                                               6
      Allgemeine Hinweise                                                                7

      Detailinformationen zu den einzelnen Ziffern der Steuererklärung
      		     Formularzustellung sowie Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse
      		Seite 1 der Steuererklärung                                                     10

      Ziffer Vermögen im In- und Ausland - Seite 2 der Steuererklärung                  10
       1..   Grundeigentum                                                              11
       2..   Betriebsvermögen Selbständigerwerbender                                    11
       3..   Bewegliches Privatvermögen                                                 12
       5..   Schulden                                                                   15
       6..   Gesamtvermögen                                                             15
       7..   Berechnung des Sollertrages                                                15

      		Erwerb im In- und Ausland - Seite 3 der Steuererklärung                         16
      11..   Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit                                       17
      12..   Erwerb aus selbständiger Tätigkeit                                         18
      13..   Erwerb aus Leistungen in- und ausländischer Versicherungen                 20
      14..   Übriger Erwerb                                                             22

      		Abzüge und steuerfreie Beträge                                                  23
      16.1   Gewinnungskosten                                                           23
      16.2   Verlustverrechnung                                                         25
      17..   Versicherungsbeiträge                                                      25
      18..   Steuerfreie Beträge und übrige Abzüge                                      26
      19..   Freibeträge für Renten und Pensionen                                       29

      		Deklaratorische Angaben - Seite 4 der Steuererklärung                           30

      Straffolgen                                                                       31
      Steuertarif                                                                       32
      Steuerberechnung                                                                  32

      Anhang
      Fahrkosten für Steuerpflichtige mit Wohnort und Arbeitsort
      in Liechtenstein – gemäss Hilfsformular A2                                        33
      Muster für das Ausfüllen des Hilfsformulars A2 - Ausbildungskosten                34
      Muster für das Ausfüllen des Hilfsformulars A2 - Krankheitskosten                 35
      Umrechnungskurse für Fremdwährungen                                               35
Sehr geehrte Damen und Herren                                                                       | 3

Am 23. September 2010 verabschiedete der Landtag eine Totalrevision des Gesetzes über die
Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, SteG; LGBl. 2010 Nr. 340). Die Regierung erliess
am 21. Dezember 2010 die Verordnung über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuerverord-
nung, SteV; LGBl. 2010 Nr. 437). Steuergesetz und Steuer­verordnung sind auf den 1. Januar 2011
in Kraft getreten. Die Veranlagung der Steuererklärung 2011 erfolgt somit nach dem neuen Steu-
ergesetz bzw. der neuen Steuer­verordnung.

Aufgrund der Totalrevision des Steuergesetzes ergeben sich bei der Steuererklärung für das Steu-
erjahr 2011 diverse Änderungen, weshalb die Wegleitung trotz allfälliger Option auf reduzierte
Formularzustellung einmalig allen Steuerpflichtigen zugestellt wird.

Diese Wegleitung enthält allgemeine wichtige Informationen und gibt Ihnen zu sämtlichen Ziffern
der Steuererklärung detaillierte Erläuterungen. Auf vorhandene Merkblätter, Hilfsformulare,
Formulare usw. wird in einer gesonderten Spalte der Wegleitung zusätzlich hingewiesen. Die
entsprechenden Merkblätter und Formulare sind im Onlineschalter unter www.stv.llv.li für
Sie abrufbar.

Finden Sie in den Erläuterungen der Wegleitung und Merkblätter auf eine bestimmte Frage keine
Antwort, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde­steuerkassen sowie der
Steuerverwaltung, Abteilung Natürliche Personen, gerne zur Verfügung.

Wir danken Ihnen für die fristgerechte Einreichung der vollständig ausgefüllten und unterzeichne-
ten Steuererklärung. Sie ersparen damit sich selbst und den Steuerbehörden unnötige Arbeit,
Kosten und Rückfragen.

Steuerverwaltung                              Gemeindesteuerkassen
4 |   Wesentliche Änderungen
      aufgrund des neuen Steuergesetzes
      Vermögensdeklaration – Stand 1. Januar 2011
      Für die Ermittlung des Vermögens ist der Wert der einzelnen Vermögensteile zu Beginn des Jah-
      res, d.h. per 1. Januar 2011 oder zu Beginn der Steuerpflicht massgebend.
      Steuerfreies Vermögen
      Vom Gesamtwert des Hausrates, der persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie Fahrzeuge wird
      ein Freibetrag von CHF 25‘000, bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten ein Freibetrag von
      CHF 50‘000 gewährt.
      Sollertrag
      Die Vermögensbesteuerung erfolgt nicht mehr durch die Berechnung eines eigenen Steuerbe-
      treffnisses, sondern durch Überleiten des Vermögens mittels standardisiertem Vermögensertrag
      (Sollertrag von 4%) in eine eigenständige Erwerbsart.
      Schenkungen
      Schenkungen und Erbschaften sind in der Regel steuerfrei. Es besteht aber trotzdem eine Anzei-
      gepflicht für Beträge über CHF 10‘000.
      Freibetrag für Kommissionen usw.
      Für Einkünfte aus nebenamtlichen Behörden-, Kommissions- und Gerichtstätigkeit wird kein Frei-
      betrag gewährt.
      Existenzminimum
      Die Höhe des Existenzminimums wurde neu geregelt; es gelten unterschiedliche Grenzen für
      Alleinstehende, Alleinerziehende, Ehegatten und Kinder.
      Abzüge im Scheidungs- / Trennungsjahr
      Kinderabzüge und Beiträge an private Personenversicherungen können im Jahr der Trennung bis
      zum Trennungs- / Scheidungsdatum proportional geltend gemacht werden.
      Verlustverrechnung bei Selbständigerwerbenden
      Nachgewiesene, noch nicht berücksichtigte inländische und ausländische Geschäftsverluste kön-
      nen neu zeitlich unbegrenzt vom selbständigen Erwerb abgezogen werden. Die angerechneten
      ausländischen Geschäftsverluste werden bei zukünftigen ausländischen Gewinnen bzw. spätes-
      tens zum Zeitpunkt der Beendigung der unbe­schränkten Steuerpflicht dem inländischen Erwerb
      zugerechnet.
      Einmalige Beiträge und Prämien an Pensionskassen
      Einmalige Beiträge und Prämien (Einkäufe) an anerkannte Pensionskassen sind neu in vollem
      Umfang abziehbar.
      Freiwillige Geldleistungen
      Freiwillige Geldleistungen an gemeinnützige, steuerbefreite Institutionen mit Sitz im Inland kön-
      nen im Umfang bis maximal 10% des steuerpflichtigen Erwerbs in Abzug gebracht werden. Dies
      gilt entsprechend in Bezug auf gemeinnützige, steuerbefreite Institutionen in einem anderen Mit-
      gliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz.
      Vermögenszuwachs/Vermögensfreibetrag/Haushaltsabzug
      Aufgrund der Vermögensbesteuerung am Beginn der Steuerpflicht (in der Regel am 1.1.) erübrigt
      sich der Vermögenszuwachs. Ebenfalls erübrigen sich der Vermögensfreibetrag und Haushaltsab-
      zug, da beide Abzüge im Grundfreibetrag des Steuertarifs integriert sind.
      Provisorische Steuerrechnung
      Selbständigerwerbende erhalten vorab eine provisorische Steuerrechnung. Die provisorisch bezo-
      gene Steuer wird auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldete Steuer angerechnet.
      Steuerberechnung
      Die Steuerberechnung erfolgt neu nach einem 7–Stufentarif mit integriertem Grundfreibetrag.
      Individualbesteuerung von Ehegatten
      Ehegatten können auf gemeinsamen Antrag getrennt veranlagt werden. Die getrennte Veranla-
      gung erfolgt bis zum Widerruf des Antrages, jedoch mindestens für fünf Jahre.
Kurzübersicht Wegleitung                                                                            | 5
(massgebende Werte, Freibeträge und Abzüge)

Ziffer
 1.1 Grundeigentum Inland:                                  Steuerwert gemäss Katasterauszug
 1.2 Grundeigentum Ausland:                               Verkehrswert bzw. Anschaffungswert
3.84 Freibetrag Hausrat, persönliche Gebrauchsgegenstände und Fahrzeuge usw.:
			 bei gemeinsamer Veranlagung                                                      CHF 50’000
			 ansonsten                                                                        CHF 25’000
		 7 Zinssatz zur Ermittlung des standardisierten Vermögensertrages (Sollertrag)             4%
16.1 Gewinnungskosten: Pauschalabzug für Unselbständigerwerbende                      CHF 1’500
			 (darin enthalten: Fahrkosten von CHF 1‘000 / Weiterbildungskosten von CHF 500)
			 Gewinnungskosten für Arbeitsweg:
			 Inland: gemäss Tabelle im Anhang.
			 Ausland: gemäss individueller Berechnung
			 Arbeitstage pro Jahr		                                                         max. 220 Tage
			 anrechenbarer Arbeitsweg pro Tag                                                max. 200 km
			 Fahrleistung 0 bis 10‘000 km – pro km                                           CHF -.50 / km
			 Fahrleistung ab 10‘001 km und mehr – pro km                                     CHF -.40 / km
			 auswärtige Verpflegung pro Arbeitstag                                                 CHF 5
			 berufliche Weiterbildung, Umschulung                         unbegrenzt (gemäss Belegen)
 17 AHV / IV gemäss Beitragsverfügungen bzw. gemäss Lohnausweise:
			 Abzug Pensionskasse:
			 einmalige Beiträge  / Einlagen 		                                                unbegrenzt
			 regelmässige Beiträge - Abzug vom steuerpflichtigen Erwerb                        max. 12  %
			 Versicherungsbeiträge / Prämien für private Personenversicherungen:
			 Steuerpflichtige/r				 CHF 3’500
			 gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten			 CHF 7’000
			 pro Kind (ohne Nachweis)		                                       1 – 16 Jahre CHF        600
							                                                             17 – 20 Jahre CHF 1‘500
							                                                               ab 21 Jahre CHF 2’100
			 pro Kind: Mit vollständigem Nachweis abziehbar sind                     max. CHF 2’100
18.1 Kinderabzug				 CHF 9’000
18.3 Ausbildungskosten pro Kind		                                           max. CHF 12’000
18.4 Krankheitskosten:
			 ohne besonderen Nachweis			 CHF                                                          300
			 maximaler Abzug pro Person			 CHF 6’000
18.5 Freiwillige Geldleistungen:
			 ohne besonderen Nachweis			 CHF                                                          300
			 maximaler Abzug vom steuerpflichtigen Erwerbseinkommen                                 10 %
 19 Freibeträge Renten und Pensionen:
			 AHV- und IV-Renten sowie IV-Renten aus obligatorischer
			 und privater Unfallversicherung                                                        70 %
			 übrige Renten und Pensionen gemäss Anteil
			 der eigenen Einlagen, Beiträge                                                     20 – 40 %

			 Seite 4 der Steuererklärung: Schenkungen, Erbschaften
			 oder Vermächtnisse sind anzeigepflichtig ab                                      CHF 10’000
6 |   eTax / Elektronische Steuererklärung

      Programmvorteile
      Die elektronische Steuererklärung ermöglicht auf einfache Art und Weise die Nutzung der folgen-
      den Vorteile:

      •		Datenübernahme Vorjahr: In Zukunft können die Steuerdaten aus dem Vorjahr wieder über-
        nommen werden. In diesem Jahr ist dies aufgrund eines neuen Software-Anbieters leider nicht
        möglich.
      •		Berechnung und Übertrag des Sollertrages.
      •		Automatische Berechnung: Summen werden automatisch gebildet und an der richtigen Stelle
        im Formular eingetragen. Pauschalbeträge und eventuelle maximale Abzüge werden berechnet.
        Ebenso erfolgen Überträge von Hilfs- und Zusatzformularen automatisch auf die entsprechende
        Ziffer der Steuererklärung.
      •		Mehrfacheingaben: Eingabemasken erlauben mehr Einträge als im Formular vorgesehen sind.
        Diese werden auf Zusatzblättern ausgedruckt. Im Formular wird nur das Total der Angaben mit
        einem entsprechenden Hinweis ausgewiesen.
      •		Integrierte Wegleitung
      •		Integrierter provisorischer Steuerrechner: Mit dem integrierten Steuerrechner können Steu-
        erberechnungen vorgenommen werden.
      		Bei der Steuerrechnung der Gemeindesteuerkasse können sich gegenüber der elektronischen
        Steuerberechnung Differenzen ergeben, da bei der Berechnung allfällige Änderungen der Ge-
        meindesteuerzuschläge, Gemeindesteuerteilungen, Steuerausscheidungen sowie Progressions-
        berechnungen nicht berücksichtigt sind oder die Gemeindesteuerkasse bzw. Steuerverwaltung
        Änderungen der Steuerfaktoren vorgenommen haben.

      Einreichen
      Folgende Punkte sind zu beachten:
      •		Die ausgedruckte eTax-Steuererklärung ist auf Seite 4 zu unterzeichnen.
      •		Das zugestellte Original-Formular der Steuererklärung 2011 ist nicht zu unterzeichnen, jedoch
        zusammen mit dem eTax Ausdruck zu retournieren.
      •		Bei der Gemeindesteuerkasse ist somit das ausgedruckte und unterzeichnete Formular der elek-
        tronischen Steuererklärung samt den ausgedruckten Hilfsformularen, das Barcode-Blatt sowie
        die erforderlichen Belege / Unterlagen zusammen mit dem zugestellten Original-Formular der
        Steuererklärung 2011 einzureichen.

      Download
      Mit folgendem Link können Sie das Programm herunterladen: www.steuererklaerung.llv.li
Allgemeine Hinweise                                                                               | 7

Adresse der Steuerverwaltung
Steuerverwaltung
Heiligkreuz 8
Postfach 684
9490 Vaduz
Liechtenstein
T +423 236 68 17
F +423 236 68 30
www.stv.llv.li

Ausfüllen der Steuererklärung. Wie gehen Sie am besten vor?
1. Bevor Sie mit dem Ausfüllen der Steuererklärung beginnen, besorgen Sie sich vorweg die not-
   wendigen Unterlagen wie:
 		 • Konto- und Depotauszüge der Banken und anderen Institutionen sowie Bescheinigungen
      über Bank- und Darlehensschulden;
		 • Jahresabschluss bei selbständiger Erwerbstätigkeit, inklusive Datenerfassungsformular;
		 • Lohnausweis/e;
 		 • Bescheinigungen über erhaltene Renten und Pensionen aus dem In- und Ausland, über
      Erwerbsausfallentschädigungen (Krankheit, Unfall usw.)
				 sowie über erhaltene Leistungen der Arbeitslosenkasse;
		 • Bescheinigungen über Beiträge an Einrichtungen der betrieblichen Personalvorsorge;
   • Belege für berufliche Weiterbildung und Umschulung sowie für Ausbildungskosten der
      Kinder;
		 • Belege für Krankheits-, Unfall- und Zahnarztkosten;
		 • Belege für freiwillige Geldleistungen an Institutionen mit gemeinnützigem Zweck.
2. Füllen Sie zunächst die für Sie relevanten Ziffern in den Hilfsformularen aus.
3. Haben Sie alle Unterlagen beisammen und die Hilfsformulare ausgefüllt, über­tragen Sie die
   entsprechenden Ergebnisse auf die Steuererklärung und füllen die übrigen für Sie in Betracht
   fallenden Ziffern der Steuererklärung aus.

Auf der Steuererklärung und den Hilfsformularen sind nur ganze Frankenbeträge einzusetzen.

Eingetragene Partner gemäss Partnerschaftsgesetz
Die Stellung von eingetragenen Partnern entspricht im Bereich des Steuerrechts derjenigen von
Ehegatten. Die Ausführungen in dieser Wegleitung zu Ehegatten finden somit analoge Anwen-
dung auf eingetragene Partner.

Getrennte Veranlagung
Ehegatten können auf gemeinsamen Antrag eine getrennte Veranlagung verlangen. Betreffend die
Deklaration (insbesondere Geltendmachung von Abzügen bezüglich Kinder) durch getrennt zu
veranlagende Ehegatten – siehe «Merkblatt betreffend die getrennte Veranlagung von Ehegatten».

Steuerpflicht, Unterschrift, Vertretung
Personen, welche das 18. Altersjahr vollendet haben (volljährige Personen), sind selbständig
steuerpflichtig.
8 |

      Die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten (Stand 31. Dezember) werden für ihr Vermögen
      und ihren Erwerb ungeachtet des Güterstandes für das ganze Jahr gemeinsam besteuert, sofern
      kein Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt wurde. Sie üben die Verfahrensrechte gemeinsam
      aus und haben die Verfahrenspflichten gemeinsam zu erfüllen und deshalb eine gemeinsame
      Steuererklärung einzureichen, die von beiden Ehegatten persönlich zu unterzeichnen ist.

      Das Vermögen und der Erwerb minderjähriger Kinder wird – mit Ausnahme des Erwerbs aus
      eigener Berufstätigkeit – zusammen mit dem Vermögen und dem Erwerb der in ungetrennter Ehe
      lebenden und gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten besteuert. Ehegatten mit getrennter Veran-
      lagung siehe «Merkblatt betreffend die getrennte Veranlagung von Ehegatten». Leben die Eltern
      minderjähriger Kinder getrennt, sind sie geschieden oder ist ein Elternteil verstorben, werden
      Vermögen und Erwerb demjenigen Elternteil zugerechnet, welchem die elterliche Obsorge zu-
      kommt bzw. bei welchem sich die Kinder tatsächlich aufhalten. Befinden sich die Kinder nicht in
      häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern oder mit einem Elternteil oder sind beide Elternteile ver-
      storben, so werden die Kinder für Vermögen und Erwerb selbständig veranlagt.

      Die Vertretung von Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren ist zulässig. Die Steuererklä-
      rung ist jedoch trotz Vertretung von den Steuerpflichtigen persönlich zu unterzeichnen. Mit
      ihrer Unterschrift bestätigen die Steuerpflichtigen, dass die Steuererklärung samt Beilagen wahr-
      heitsgetreu und vollständig ausgefüllt ist.

      Um ein Vertretungsverhältnis den Steuerbehörden anzuzeigen, bitten wir Sie, das Formular Ver-
      tretungsvollmacht zu benutzen. Dieses können Sie im Onlineschalter unter www.stv.llv.li herunter-
      laden. Das Formular ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der Gemeindesteuerkasse
      einzureichen. Eine Steuervertretung gilt bis zum schriftlichen Widerruf. Bei Steuerpflichtigen mit
      Wohnsitz im Ausland kann die Steuerbehörde eine Vertreteradresse in Liechtenstein verlangen.

      Deklaration
      Wir weisen Sie darauf hin, dass eine korrekte und vollständige Deklaration nicht zuletzt in Ihrem
      eigenen Interesse liegt. Sollte die Steuerverwaltung nachträglich feststellen, dass eine Veranla-
      gung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung ungenügend ist, so wird eine
      Nachsteuer (inkl. Verzugszins) erhoben und auch eine Busse ausgestellt.

      Um Rückfragen zu vermeiden, ist bei sehr geringem Einkommen unbedingt unter den Bemer-
      kungen auf Seite 4 der Steuererklärung anzugeben, wie der Lebensunterhalt bestritten werden
      konnte.

      Personen, die kein Einkommen erzielt haben (z.B. Jugendliche über 16 Jahre) müssen die Steuer-
      erklärung dennoch ausgefüllt (Personalien, Vermerk, dass kein Einkommen erzielt wurde usw.)
      und unterzeichnet retournieren, ansonsten werden sie wegen Nichtabgabe gebüsst.

      Abgabe der Steuererklärung, Fristverlängerung, Ermessensveranlagung
      Die Steuererklärung samt Beilagen ist innert der auf der Steuererklärung angegebenen Frist bei
      der Gemeindesteuerkasse der Wohnsitz-/Steuergemeinde (Stichtag 31.12.) einzureichen.
      Wer die Steuererklärung oder die Beilagen trotz Mahnung nicht innert der auf der Steuererklä-
      rung angegebenen bzw. von der Gemeindesteuerkasse erstreckten Frist einreicht, wird wegen
      Verletzung von Verfahrenspflichten gebüsst und nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt.
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Fristverlängerung: Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Steuererklärung rechtzeitig einzurei-
chen, müssen Sie bei der Gemeindesteuerkasse der Wohnsitz-/ Steuergemeinde vor Ablauf der
Abgabefrist mit begründetem schriftlichen Gesuch eine Fristerstreckung beantragen. Vorausset-
zung für eine Fristerstreckung von mehr als einem Monat ist die Vorauszahlung von 80 Prozent
der Vorjahressteuer, bzw. bei Selbständigerwerbenden die Bezahlung der provisorischen Steu-
errechnung. Die Abgabefrist kann höchstens um fünf Monate erstreckt werden.

Kontrollrecht der Steuerbehörden
Die Steuerbehörden haben das Recht, zur Feststellung von Tatsachen, die für die Besteuerung
erheblich sind, von den Steuerpflichtigen mündlich oder schriftlich Auskunft zu verlangen und in
ihre Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäfts-
verkehr Einsicht zu nehmen. Sie sind befugt, Auskunftspflichtigen in deren eigenen Steuerangele-
genheiten den Nachweis der Richtigkeit ihrer Angaben aufzuerlegen (z.B. durch Vorlage eines
ausführlichen Bankkontoauszuges), sie zur Vorlage ihrer Geschäftsbücher zu verpflichten und
diese zu überprüfen oder durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.
10 |                          Detailinformationen zu den einzelnen
                              Ziffern der Steuererklärung
       Stand 31.12.           Formularzustellung sowie Personalien, Berufs-
                              und Familienverhältnisse
                              Seite 1 der Steuererklärung

       Neu: Bei reduzierter   Reduzierte Formularzustellung: Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung mit eTax ausfüllen,
       Formularzustellung     können beantragen, dass ihnen zukünftig kein Steuererklärungsformular, sondern lediglich ein
       wird keine Steuer­     Schreiben mit den wichtigsten Informationen und Terminen zum entsprechenden Steuerjahr zuge-
       erklärung mehr         stellt wird.
       zugestellt.            Eine einmal beantragte Art der Formularzustellung wird solange beibehalten, bis den Behörden
                              das Ansuchen einer anderen Art der Formularzustellung mitgeteilt wird.

                              Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse: Die Personalien, Berufs- und Familienverhält-
                              nisse sind genau und vollständig auszufüllen, wobei der Stand am 31. Dezember bzw. bei Be­
                              endigung der Steuerpflicht massgebend ist. Die Angaben dienen der Feststellung der Steuer-
                              pflicht und der Festsetzung bestimmter steuerfreier Beträge und Abzüge.

                              Bei Zuzug vom Ausland: Personen, die im Laufe des Steuerjahres vom Ausland zugezogen sind,
                              haben das Zuzugsdatum unter der entsprechenden Position anzugeben.

                              Kinder: Für die Geltendmachung der Abzüge betreffend Kinder – wie Ausbildungskosten, Kinder-
                              abzug usw. – sind die entsprechenden Detailangaben zu den Kindern zu machen.

                              Vermögen im In- und Ausland
                              Seite 2 des Steuererklärung (Vermögensstand per 1. Januar 2011 bzw. am Beginn der Steuer-
                              pflicht)

                              Vorbemerkung
                              Es sind das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des/der Steuerpflichtigen und der
                              gemeinsam steuerpflichtigen Personen (Ehegatten, der in häuslicher Gemeinschaft lebenden
                              minderjährigen Kinder usw.) zu deklarieren; anzugeben sind sowohl das im Inland wie auch das
                              im Ausland befindliche Vermögen. Die Ausscheidung des im Ausland befindlichen Vermögens,
                              welches lediglich bei der Progressionsermittlung berücksichtigt wird, erfolgt von Amtes wegen
                              (ausländisches Grundeigentum; Aktiven in ausländischen Betrieben).

                              Massgebend für die Bewertung des Vermögens ist der Stand am 1. Januar 2011 bzw. am Be-
                              ginn der Steuerpflicht. Die Vermögenswerte sind auch dann in der Steuererklärung aufzuführen,
                              wenn sich nach dem Abzug der Schulden (Ziffer 5) kein steuerbares Gesamtvermögen (Ziffer 6)
                              ergibt.
                              Mit Änderung des Stichtages für die Bewertung der Vermögenswerte vom 31. Dezember auf den
                              1. Januar des entsprechenden Steuerjahres ergeben sich für das Steuerjahr 2011 grundsätzlich
                              keine Veränderung der Vermögenswerte zum Vorjahr.
                              Zu beachten sind jedoch neue Bewertungsgrundsätze betreffend den Ziffern: 2.1 / 2.2.
                              Bemerkungen zur Vermögensentwicklung und anderweitige Angaben und Bemerkungen sind
                              auf Seite 4 der Steuererklärung anzubringen. Mit diesen spezifischen Angaben ersparen Sie sich
                              selbst und den Steuerbehörden unnötige Arbeit, Kosten und Rückfragen.
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Stand 01.01.         1		     Grundeigentum
                     Als Grundeigentum (unbewegliches Vermögen) gelten alle Grundstücke, Gebäude (Liegenschaf-
                     ten) sowie die im Grundbuch eingetragenen selbständigen und dauernden Rechte (insbesondere
                     Baurechte).

                     1.1     Grundeigentum in Liechtenstein
                     Der Vermögenssteuerwert des in Liechtenstein gelegenen privaten Grundeigentums richtet sich
                     nach dem Ertragswert, jedoch mindestens nach dem amtlichen Steuerschätzwert, welcher bei
                     der Gemeindesteuerkasse der Wohnsitz- / Steuergemeinde erfragt werden kann.
                     Im Steuerjahr getätigte Investitionen (Neubauten, Umbauten, Anbauten) oder Renovationen in
                     Liegenschaften sind auf Seite 4 der Steuererklärung zu deklarieren.

Hilfsformular        1.2     Grundeigentum im Ausland
                     Ausländisches Grundeigentum ist auf dem Hilfsformular A1 zu deklarieren. Als massgeblicher
                     Vermögenssteuerwert gilt in der Regel der Verkehrswert. Liegt ein ausländischer Steuerbescheid
                     zur Bewertung der entsprechenden Liegenschaft vor, ist dieser der Steuererklärung beizulegen.

                     Ausländisches Grundeigentum ist in Liechtenstein nicht steuerpflichtig, jedoch zur Ermittlung des
                     für die Progression massgebenden Vermögens anzugeben. Die Steuer­ausscheidung erfolgt von
                     Amtes wegen. Länderspezifische Bewertungsgrundsätze können bei den Steuerbehörden nach-
                     gefragt werden.

Stand 01.01.         2		     Betriebsvermögen Selbständigerwerbender
                     2.1     Aktiven in inländischen Betrieben
                     Natürliche Personen, welche eine Einzelunternehmung betreiben, gelten als Selbständigerwer-
                     bende. Das Betriebsvermögen Selbständigerwerbender (Geschäftsaktiven) ist der nach den allge-
                     mein gültigen Buchführungsvorschriften erstellten Bilanz zu entnehmen, welche der Steuererklä-
Merkblatt            rung beizulegen ist. Betreffend deren Buchführungspflicht sei auf das «Merkblatt betreffend die
                     Buchführungspflicht von Selbständigerwerbenden (Einzelunternehmer)» verwiesen.

                     Als selbständige Erwerbstätigkeit gelten auch die Tätigkeiten der Gesellschafter von einfachen
                     Gesellschaften, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften (Gesellschaften ohne Persönlichkeit).
                     Das Vermögen der Gesellschaften ohne Persönlichkeit ist den beteiligten Gesellschaftern zuzu-
                     rechnen und von diesen zu versteuern. Gesellschafter einer Personengesellschaft haben mit der
                     Steuererklärung einen ordnungsgemässen Gesamtabschluss (Bilanz und Erfolgsrechnung) der
                     Gesellschaft einzureichen. Die Aufteilung des Geschäftsvermögens und des Reinergebnisses muss
                     den jeweiligen Gesellschaftern klar zugewiesen werden können.

Neu: Abzug Inland-   Steuerschätzwert Liegenschaft: Sofern in der Bilanz inländische Liegenschaften bilanziert sind,
Liegenschaft         ist der Steuerschätzwert dieser Liegenschaften bereits in Ziffer 1.1 enthalten und somit vom Total
                     der Aktiven abzuziehen.

                     Freibetrag: Die für die Ausübung einer landwirtschaftlichen oder gewerblichen Erwerbstätigkeit
                     erforderlichen Geräte und Werkzeuge sind von der Vermögenssteuer befreit, soweit ihr Wert ins-
                     gesamt den Betrag von CHF 2´000 nicht überschreitet; liegt der Gesamtwert der Geräte und Werk-
                     zeuge unter diesem Betrag, ist der Abzug maximal in der Höhe dieses Gesamtwertes zulässig.
                     Die Betriebsschulden sind im Schuldenverzeichnis (Hilfsformulars A1) einzusetzen und können
                     unter Ziffer 5 der Steuererklärung abgezogen werden.
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       Hilfsformular         2.2     Vermögen im landwirtschaftlichen Betrieb
                             Die Bewertung der Viehhabe ist nach den Ansätzen im Hilfsformular C zu ermitteln und zu dekla-
                             rieren. Das landwirtschaftliche Betriebsinventar ist mit dem Verkehrswert (Zeitwert) anzugeben.
                             Das Hilfsformular C kann bei der Gemeindesteuerkasse der Wohnsitzgemeinde bezogen werden.

       Merkblatt             Soll die Ermittlung des steuerpflichtigen landwirtschaftlichen Vermögens und Erwerbes aufgrund
                             der Jahresrechnung (Bilanz / Erfolgsrechnung) erfolgen, hat der Steuerpflichtige einen Antrag bei
                             der Steuerverwaltung einzureichen – siehe «Merkblatt betreffend die Besteuerung des landwirt-
                             schaftlichen Vermögens und Erwerbes».

       Stand 01.01.          3		     Bewegliches Privatvermögen
       Hilfsformular         3.1     Bank- und Postkontoguthaben, Bargeld
                             Das Bargeld sowie das Total aller in- und ausländischen Bank- und Postkontoguthaben des/der
                             Steuerpflichtigen und der gemeinsam steuerpflichtigen Personen (Ehegatten, der in häuslicher
                             Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder usw.) sind unter Ziffer 3.1 der Steuer­erklärung
                             gemäss Hertrag von Hilfsformular A1 zu deklarieren.

       Kursliste im Anhang   Guthaben in ausländischer Währung sind in CHF umzurechnen und zu deklarieren. Die wich-
                             tigsten Fremdwährungskurse befinden sich im Anhang dieser Wegleitung, weitere auf der Home-
                             page der Steuerverwaltung unter www.stv.llv.li.

       Hilfsformular         3.2     Wertschriften, Gold und andere Edelmetalle
                             Die Vermögenssteuerwerte der in- und ausländischen Wertschriften, des Goldes und anderer
                             Edelmetalle richten sich nach dem Verkehrswert. Die im Depotauszug der Bank zu Beginn des
                             Steuerjahres oder der Steuerpflicht angeführten Kurswerte kotierter Wertpapiere und Edelmetalle
                             gelten in der Regel als Verkehrswert. Die Bewertung nichtkotierter Wertpapiere erfolgt anhand
                             der für die Bewertung von Firmenwerten geltenden Grundsätze (siehe dazu die Ausführungen zu
                             Ziffer 3.3 nachstehend). In- und ausländische Depots sind unter Ziffer 3.2 der Steuererklärung
                             gemäss Hertrag von Hilfsformular A1 zu deklarieren.

       Hilfsformular         3.3     Firmenwerte – Gesellschaften mit Persönlichkeit
                             Die Inhaber- und Teilhaberrechte (wertpapiermässige Beteiligungsrechte wie Aktien, Gründer-
                             rechte, GmbH-Anteile, Treugeberrechte usw.) an in- und ausländischen Gesellschaften, welche
                             nicht börsenkotiert sind, sind auf dem Hilfsformular A1 zu deklarieren.

                             Die Bewertung der Gesellschaften ist gemäss «Wegleitung zur Bewertung von Unternehmensan-
                             teilen ohne Kursnotiz» vorzunehmen. Ebenfalls steht ein Hilfsformular zur Bewertung von Unter-
                             nehmensanteilen ohne Kursnotiz zur Verfügung, siehe www.stv.llv.li.
                             Der Bewertung von Gesellschaften mit Sitz im Ausland ist eine geprüfte Bilanz und Erfolgsrech-
                             nung (mit Vorjahreszahlen) samt Gewinnverwendungsvorschlag der Steuererklärung beizulegen.

       Hilfsformular         3.4     Darlehens- und Ausschüttungsguthaben / Geleistete Vorauszahlungen
                             Darlehens- und Ausschüttungsguthaben gegenüber der eigenen Gesellschaft und übrige Darle-
                             hensguthaben sind auf dem Hilfsformular A1 zu deklarieren.

                             Darlehens- und Ausschüttungsguthaben gegenüber der eigenen, im Inland domizilierten Ge-
                             sellschaft sind nicht gesondert zu belegen. Darlehens- und Ausschüttungsguthaben gegenüber
                             Gesellschaften mit Sitz oder Betriebsstätte im Ausland sind durch Unterlagen zu belegen.
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                  Unter die übrigen Darlehensguthaben fallen sämtliche, nicht an eigene Gesellschaften gewährte
                  Darlehen. Diese sind mittels Verträgen oder anderer geeigneter Unterlagen zu dokumentieren.
                  Ebenfalls unter dieser Ziffer sind Vorauszahlungen, welche z.B. im Zusammenhang mit Grund-
                  stücks- oder Liegenschaftskäufen geleistet wurden, auszuweisen.

Übergangsfrist    3.51 /  3.52     Stiftungen, besondere Vermögenswidmungen und stiftungsähnlich
bei bestehenden   			              ausgestaltete Anstalten
Stiftungen        Juristische Personen und Treuunternehmen, die vor dem 1. Januar 2011 der Steuerpflicht nach
                  Art. 31 Abs. 1 Bst. c des bisherigen Rechts unterlegen haben, sowie deren Begünstigten werden
                  für die folgenden drei Jahre (bis 31. Dezember 2013) nach Massgabe des bisherigen Rechts
                  besteuert und sind daher nicht unter Ziffer 3.51 / 3.52 zu deklarieren. Auf Antrag werden diese
                  juristischen Personen und Treuunternehmen bereits vor Ablauf dieser Frist nach Massgabe der
                  Art. 44 ff SteG besteuert.

Merkblatt         Begünstigtenanteile an Stiftungen usw.
                  Betreffend der Bewertung von Begünstigtenanteilen an Stiftungen, besonderen Vermögenswid-
                  mungen und stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten – siehe «Merkblatt betreffend die Besteue-
                  rung von Stiftungen, stiftungsähnlichen Anstalten und besonderen Vermögenswidmungen sowie
                  die Begünstigtenrechte an desselben».

Hilfsformular     3.51        Wertmässig bestimmbare Begünstigungen an Stiftungen usw. – ohne Optierung
                  Die Begünstigtenanteile an widerruflichen und unwiderruflichen Stiftungen, besonderen Vermö-
                  genswidmungen und stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten sind von den Begünstigten unter
                  Ziffer 3.51 zu deklarieren, sofern keine Optierung vorliegt.

Hilfsformular     3.52        Wertmässig bestimmbare Begünstigungen an widerruflichen
                  		          Stiftungen usw. – mit Optierung
                  Die Begünstigtenanteile an widerruflichen Stiftungen, besonderen Vermögenswidmungen und
                  stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten sind unter Ziffer 3.52 zu deklarieren, sofern eine Optie-
                  rung vorliegt. Die Begünstigtenanteile werden lediglich zur Ermittlung der Progression berück-
                  sichtigt.

Hilfsformular     3.6         Rückkaufsfähige Lebensversicherungen und Risikoversicherungen
                  Rückkaufsfähige Lebensversicherungen (Kapital- und Rentenversicherungen) sind vermögens-
                  steuerpflichtig. Als steuerpflichtiger Vermögenswert gilt der Steuerwert (Rückkaufswert inkl.
                  Überschuss- und Gewinnanteil). Die entsprechende Berechnung bzw. Bescheinigung der Versi-
                  cherungsgesellschaft ist der Steuererklärung beizulegen.

                  Der Steuerwert einer Lebensversicherung ist auch dann vermögenssteuerpflichtig, wenn als Be-
                  günstigter ein Dritter bezeichnet wird. Risikoversicherungen sind ebenfalls im Hilfsformular A1
                  einzutragen, obwohl sie keinen Steuerwert haben.

                  3.7         Anteile an unverteilten Erbschaften, anderen Vermögensmassen sowie
                  		          Nutzniessungs- und Leibrentenvermögen usw.
                  Die Bewertung der Anteile an unverteilten Erbschaften sowie anderen Vermögensmassen er-
                  folgt anhand der allgemeinen Bewertungsregeln. Die Deklaration ist unter Ziffer 3.7 der Steuerer-
                  klärung vorzunehmen, sofern die Anteile nicht bereits in den übrigen Ziffern enthalten sind. Eine
                  unverteilte Erbschaft umfasst sämtliche Ansprüche eines gesetzlichen oder eingesetzten Erben
                  oder Vermächtnisnehmers an einem Nachlassvermögen, das noch nicht geteilt ist. Die Beteiligung
14 |

                         an einer unverteilten Erbschaft ist auch dann anzugeben, wenn die Anteile zahlenmässig noch
                         nicht feststehen (insbesondere bei Beteiligungen an ausländischen Erbgemeinschaften).

                         Nutzniessungen können an beweglichen und unbeweglichen Sachen (insbesondere Wohnrechte)
                         sowie Rechten irgendwelcher Art begründet werden. Nutzniessungen räumen dem Berechtigten
                         den vollen Genuss (Fruchtgenuss und Gebrauchsgenuss) an einer Sache oder an einem Recht ein.
                         Wird der Wert der Nutzniessung vom Nutzniesser im Inland versteuert, so reduziert sich der vom
                         Eigentümer der Sache zu versteuernde Vermögenswert entsprechend.

                         Leibrenten mit Rückgewähr unterliegen der Vermögenssteuer zum Rückkaufswert. Leibrenten
                         ohne Rückgewähr haben keinen Rückkaufswert und damit auch keinen Vermögenssteuerwert;
                         die entsprechenden Renten stellen steuerpflichtigen Erwerb dar, welcher unter Ziffer 13.3 der
                         Steuererklärung zu deklarieren ist.

                         3.81    Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände
                         Der Hausrat und die für den persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände unterliegen der
                         Vermögenssteuerpflicht. Zum Hausrat zählen die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung ei-
                         nes Hauses bzw. einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen. Als persönliche
                         Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Sportgeräte,
                         Foto- und Filmapparate, Unterhaltungselektronik usw. Als Vermögenssteuerwert gilt der Ver-
                         kehrswert, welcher beim Hausrat in der Regel einem Drittel des Versicherungswertes entspricht.
                         Bei einfachen Verhältnissen ist der Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände mit einem
                         Betrag von CHF 5’000 bis CHF 10’000 zu bewerten.

       Hilfsformular     3.82    Fahrzeuge
                         Fahrzeuge aller Art (Autos, Motorräder, Wohnmobile, Wohnwagen, Boote usw.) unterliegen der
                         Vermögenssteuerpflicht. Massgebend ist der Anschaffungswert. Als Anschaffungswert gilt der
                         Kaufpreis (Barpreis unter Berücksichtigung des Anrechnungspreises des eingetauschten Fahr-
                         zeuges). Der Gesamtwert ist unter Ziffer 3.82 der Steuererklärung zu deklarieren (Hertrag von
                         Detailerfassung in Hilfsformular A1).
                         Als Wertminderung wird ein jährlicher Abzug von 35 Prozent zugelassen. Wird ein Fahrzeug wäh-
                         rend des Jahres gekauft, ist die Abschreibung entsprechend zu kürzen.
                         Aufgrund der Umstellung der Vermögensbesteuerung vom 31.12. auf den 1.01. des entsprechen-
                         den Steuerjahres ist der Vorjahreswert als Steuerwert 2011 unverändert zu übernehmen.

                         3.83    Total
                         Unter Ziffer 3.83 ist das Total der Ziffern 3.81 (Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände)
                         und 3.82 (Fahrzeuge) einzutragen.

       Neu: Freibetrag   3.84    Freibetrag
                         Der Freibetrag, welcher vom Total gemäss Ziffer 3.83 in Abzug gebracht werden kann, be-
                         trägt für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten CHF 50’000, für alle übrigen Steuerpflichtigen
                         CHF 25’000. Es können keine Minusbeträge deklariert werden.

                         3.9     Übrige Vermögenswerte
                         Zu den übrigen steuerpflichtigen Vermögenswerten gehören sämtliche Objekte mit Kapital­
                         anlagewert, also insbesondere Kunst- und Schmuckgegenstände, Sammlungen aller Art (z.B.
                         Briefmarken-, Münzen- oder Waffensammlungen), Reitpferde, wertvolle Musikinstrumente usw.
                         Als massgebender Wert gilt der Verkehrswert.
| 15
  Vermögen im In- und Ausland per 1. Januar 2011 in CHF                                                                          Vermögenswerte per 1.1.          Bitte leer
  Anzugeben ist, ohne Rücksicht auf den ehelichen Güterstand, das Vermögen der / des Steuerpflichtigen,                  Code bzw. bei Beginn der Steuerpflicht    lassen
                                                                                                                                (nur ganze Frankenbeträge)
  der Ehegatten, der im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder, usw.

  1      Grundeigentum
Hilfsformular               5
  1.1 Grundeigentum in Liechtenstein
                                         Schulden                                                                        700
                            Als Schulden, die vom Total der Vermögenswerte in Abzug gebracht werden können, werden
  1.2 Grundeigentum im Ausland – gemäss Hilfsformular A1                                                                 705
                            alle ausgewiesenen Verpflichtungen anerkannt, für die der / die Steuerpflichtige und die gemein-
  2      Betriebsvermögen Selbständigerwerbender - Gesellschaften ohne Persönlichkeit
                            sam steuerpflichtigen Personen allein haften. Haftet der / die Steuerpflichtige mit anderen für eine
         (Selbständigerwerbende, einfache Gesellschaften, Kollektiv-, Kommanditgesellschaften usw.)
                            Schuld (Solidar- oder Bürgschaftsschuld), wird der Abzug nur insoweit gewährt, als der / die Steu-
  2.1 Aktiven in inländischen Betrieben
                            erpflichtige nach den Umständen die Schuld selbst tragen muss. Die Schulden sind auf dem Hilfs-
         ./. Steuerschätzwert Liegenschaft/en (in Ziff. 1.1 enthalten)               ./.
                            formular A1 zu deklarieren und durch geeignete Unterlagen lückenlos zu belegen. Ebenfalls auf
         ./. Freibetrag - siehe Wegleitung                                           ./.                                 710
                            dem Hilfsformular A1 sind die Betriebsschulden Selbständigerwerbender (in- und ausländische
  2.2 Vermögen im landwirtschaftlichen Betrieb - gemäss Hilfsformular C                                                  720
                            Betriebsstätten) zu deklarieren.
  2.3 Aktiven in ausländischen Betrieben - Gesellschaften ohne Persönlichkeit                                            725

  3      Bewegliches Privatvermögen
                            6		          Gesamtvermögen
  3.1 Bank- und Postkontoguthaben, Bargeld - gemäss Hilfsformular A1                                                     730
                            Unter Ziffer 6 ist das Total der Vermögenswerte gemäss Ziffer 4 abzüglich der Schulden gemäss
  3.2 Wertschriften, Gold und andere Edelmetalle - gemäss Hilfsformular A1                                               735
                            Ziffer 5 einzutragen.
  3.3 Firmenwerte (Gesellschaften mit Persönlichkeit) - gemäss Hilfsformular A1                                          740

  3.4 Darlehens- und Ausschüttungsguthaben usw. - gemäss Hilfsformular A1                                                745

                            7		          Berechnung des Sollertrages gem.
                                                                      (standardisierter
  3.51 Wertmässig bestimmbare Begünstigungen an Stiftungen usw. - ohne Optierung
                                                                          Hilfsformular A1 747 Vermögensertrag)
 3.52Sollertrag
Neu:                   Die Vermögensbesteuerung
      Wertmässig bestimmbare                                    erfolgt
                             Begünstigungen an widerruflichen Stiftungen    durch
                                                                         usw.          Überleiten
                                                                              - mit Optierung             des Vermögens
                                                                                              gem. Hilfsformular A1 748                als Sollertrag in eine eigen-
                       ständige Erwerbsart.
  3.6 Rückkaufsfähige Lebensversicherungen - gemäss Hilfsformular A1                                                     755

  3.7 Anteile an unverteilten Erbschaften, anderen Vermögensmassen sowie Nutzniessungs- und                              760
      Leibrentenvermögen usw. – nähere Bezeichnung:
                            Der Zinssatz zur Ermittlung des Sollertrages für das Steuerjahr 2011 beträgt 4 Prozent.
  3.81 Hausrat                                                                 +    769

  3.82 Fahrzeuge - gemäss Hilfsformular A1                                     +    770
                            Abrunden des Gesamtvermögen: Für die Berechnung des Sollertrages ist das Gesamtvermögen
  3.83 Total (Ziffer 3.81 und 3.82)                         =  771
                            gemäss Ziffer 6 zuerst auf CHF 100  abzurunden und unter Ziffer 7.11 bzw. 7.12 einzutragen. Bei
                            einem
  3.84 ./. Freibetrag - siehe         negativen
                              Wegleitung               Gesamtvermögen
                                                                   ./. erfolgt
                                                                       772     keine Umrechnung773eines Sollertrages.
  3.9 Übrige Vermögenswerte (Kunst-, Schmuckgegenstände, Sammlungen aller Art, Reitpferde usw.)                          780
         nähere Bezeichnung:
                            7.11         bei ganzjähriger Steuerpflicht
Sollertrag                  Das auf CHF 100 abgerundete Gesamtvermögen ist unter Ziffer 7.11 einzutragen; davon sind 4
  4 Total der Vermögenswerte
ganzjährig        Prozent als(Ziffern
                              Sollertrag        unter
                                      1.1 bis 3.9)                       Ziffer 7 in der Hauptkolonne (Code
                                                                                                         800 885) einzutragen.

  5      Schulden - gemäss Hilfsformular A1                                                                              820

                            Beispiel: (Gesamtvermögen gemäss Ziffer 6 – CHF 255’555)
  6      Gesamtvermögen (Ziffer 4 abzüglich Ziffer 5)                                                                    880
                            Gerundetes Gesamtvermögen CHF 255‘500, davon 4 Prozent ergibt CHF 10‘220, dieser Betrag ist
                            unter Ziffer 7 in der Hauptkolonne (Code 885) einzutragen.
  7      Berechnung des Sollertrages - massgebend für Ziffer 14.6
  7.11     bei ganzjähriger Steuerpflicht: Ziffer 6*                  2 5 5 5 0 0          davon 4%
                                                                                                                         885                  1 0 2 2 0
  7.12 **bei unterjähriger Steuerpflicht: Ziffer 6*                                        davon 4% für           Tage

         * Für die Berechnung des Sollertrages ist der Betrag von Ziffer 6 auf Hundert abzurunden – siehe Wegleitung
         ** Pos. 7.12 ist nur bei Zuzug, Wegzug usw. massgebend - unterjährige Steuerpflicht – siehe Wegleitung
                            7.12         bei unterjähriger Steuerpflicht
Sollertrag                  Bei einem Zuzug vom Ausland bzw. Wegzug ins Ausland im Laufe der Steuerperiode ergibt sich
unterjährig                 eine unterjährige Steuerpflicht. Die Berechnung des Sollertrages hat in diesem Fall pro rata (nach
                            Anzahl steuerpflichtiger Tage) zu erfolgen.

                            Berechnung der steuerpflichtigen Tage: Die Monate werden einheitlich mit 30 Tagen und somit
                            eine ganzjährige Steuerpflicht mit 360 Tagen gerechnet.

                            Das auf CHF 100 abgerundete Gesamtvermögen ist bei unterjähriger Steuerpflicht unter Ziffer 7.12
                            einzutragen; davon ist der Sollertrag in Höhe von 4 Prozent zu berechnen. Dieser Betrag ist an-
                            schliessend pro rata zu berechnen und unter Ziffer 7 in der Hauptkolonne (Code 885) einzutragen.
3.82 Fahrzeuge - gemäss Hilfsformular A1                                      +    770

         3.83 Total (Ziffer 3.81 und 3.82)                                             =    771

         3.84 ./. Freibetrag - siehe Wegleitung                                       ./.   772                                    773

         3.9 Übrige Vermögenswerte (Kunst-, Schmuckgegenstände, Sammlungen aller Art, Reitpferde usw.)                             780
                 nähere Bezeichnung:

16 |

         4       Total der Vermögenswerte (Ziffern 1.1 bis 3.9)                                                                    800

         5       Schulden - gemäss Hilfsformular A1                                                                                820

                                     Beispiel: (Gesamtvermögen Ziffer 6 – CHF 255‘555 / Steuerpflicht 188 Tage)
         6       Gesamtvermögen (Ziffer 4 abzüglich Ziffer 5)                                                                      880
                                     Gerundetes Gesamtvermögen CHF 255‘500 davon 4 Prozent ergibt CHF 10‘220 dividiert durch
                                     360 Tage mal 188 (steuerpflichtige)Tage ergibt den massgebenden Sollertrag von CHF 5‘337
         7       Berechnung des Sollertrages - massgebend für Ziffer 14.6
         7.11      bei ganzjähriger Steuerpflicht: Ziffer 6*                                       davon 4%

         7.12 **bei unterjähriger Steuerpflicht: Ziffer 6*                    2 5 5 5 0 0          davon 4% für   18 8    Tage
                                                                                                                                   885           5 3 3 7

                 * Für die Berechnung des Sollertrages ist der Betrag von Ziffer 6 auf Hundert abzurunden – siehe Wegleitung
       Sollertrag Übertrag
              ** Pos.               Übertrag:
                      7.12 ist nur bei Zuzug, WegzugDer   Betrag in
                                                     usw. massgebend    Ziffer 7Steuerpflicht
                                                                     - unterjährige (Code 885)– siehe ist auf Ziffer
                                                                                                      Wegleitung                 14.6 der Steuererklärung zu übertragen.

                                     Erwerb im In- und Ausland
                                     Seite 3 der Steuererklärung

                                     Vorbemerkungen
                                     Bei unbeschränkter Steuerpflicht ist der gesamte in- und ausländische Erwerb des/der Steuer-
                                     pflichtigen und der gemeinsam steuerpflichtigen Personen (Ehegatten, der in häuslicher Gemein-
                                     schaft lebenden minderjährigen Kinder, usw.) zu deklarieren. Ausgenommen sind die Einkünfte
                                     aus eigener Berufstätigkeit der minderjährigen Kinder, für welche diese selbst steuerpflichtig
                                     sind. Die Ausscheidung des Erwerbes aus der Bewirtschaftung von im Ausland gelegenen Grund-
                                     stücken sowie aus im Ausland gelegenen Betriebsstätten, welcher lediglich bei der Progressions-
                                     ermittlung berücksichtigt wird, erfolgt von Amtes wegen.

       Merkblatt                     Bei beschränkter Steuerpflicht – siehe «Merkblatt betreffend die Besteuerung von beschränkt
                                     Steuerpflichtigen».

       Deklaration nach              Unterjährige Steuerpflicht: Zu deklarieren sind der Erwerb während der Dauer der Steuerpflicht;
       Dauer der Steuer-             die Abzüge sind pro rata geltend zu machen. Für die Berechnung des Gesamttarifes wird der re-
       pflicht                       gelmässige steuerpflichtige Erwerb auf 12 Monate hochgerechnet – siehe «Merkblatt betreffend
       Merkblatt                     die Bemessung bei unterjähriger Steuerpflicht».

                                     Zum steuerpflichtigen Erwerb zählen sämtliche periodischen oder einmaligen Einkünfte – seien
                                     dies Geld- oder geldwerte Leistungen – wie Erwerb aus selbständiger Tätigkeit, unselbständiger
                                     Tätigkeit, Renten- und Kapitalleistungen, Pensionen, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- und
                                     Unfallversicherungen, Kapitalabfindungen jeglicher Art usw.

       Neu: Ansätze                  Existenzminimum: Erreicht der steuerpflichtige Erwerb von unbeschränkt Steuerpflichtigen (ge-
       gemäss Steuerver-             mäss Ziffer 15 und 13.5a der Steuererklärung) den Betrag gemäss nachfolgender Liste nicht, so
       ordnung                       bleibt dieser erwerbssteuerfrei (steuerfreies Existenzminimum). Ist nur ein Teil des Erwerbes im
                                     Inland steuerpflichtig, ist der Gesamt­erwerb massgebend. Erstreckt sich die Steuerpflicht auf ei-
                                     nen Zeitraum von weniger als einem Jahr, ist der Gesamterwerb auf 12 Monate hochzurechnen.
                                     Bei einem Erwerbsunterbruch ist die Begründung auf Seite 4 der Steuererklärung unter Bemer-
                                     kungen aufzuführen.

                                     Das Erwerbseinkommen ist jedoch in jedem Fall auch dann zu deklarieren, wenn der steuer-
                                     pflichtige Erwerb den Betrag des Existenzminimums nicht erreicht.
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                  Höhe des Existenzminimums (Jahreserwerb) beträgt für:
                  a) Alleinstehende 		                                                                CHF 24’000
                  b) Alleinerziehende 		                                                              CHF 30’000
                  c) gemeinsam zu veranlagende Ehegatten                                              CHF 36’000
                  d) getrennt zu veranlagende Ehegatten, welche im
                     gleichen Haushalt leben, sowie Konkubinatspartner je                             CHF 18’000
                  e) jedes Kind zusätzlich
                     1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren 		                                            CHF     3’600
                     2. bei einem Alter von 6 bis 11 Jahren 		                                        CHF     5’400
                     3. bei einem Alter ab 12 Jahren 		                                               CHF     7’200

                  11      Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit (Inland und Ausland)
                  Allgemeine Erläuterungen
                  Zum Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit zählt jedes Einkommen aus einem Arbeits-, Anstel-
                  lungs- oder Beamtenverhältnis im In- und Ausland. Dazu gehören auch die Nebenbezüge wie
                  Provisionen, Zulagen und Entschädigungen aller Art, Sitzungsgelder, Jubiläums- und Dienstal-
                  tersgeschenke, Treueprämien, Trinkgelder, Verwaltungsrats-, Stiftungsrats-, Aufsichtsrats- und
                  Repräsentationshonorare, Tantiemen, Gratifikationen, Entschädigungen für Sonderleistungen so-
                  wie Mitarbeiterbeteiligungen (z.B. Aktien, Partizipationsscheine oder Optionen – siehe «Merkblatt
                  betreffend die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen».

Merkblatt         Steuerpflichtig sind Naturalleistungen aller Art, die dem Steuerpflichtigen zukommen. Natural-
                  leistungen sind mit dem Wert anzurechnen, den sie hätten, wenn sie der Steuerpflichtige bei
                  einem unabhängigen Dritten kaufen müsste. Als Naturalleistungen fallen insbesondere freie Ver-
                  pflegung und freie Unterkunft in Betracht – siehe «Merkblatt betreffend die Bewertung von Ver-
                  pflegung und Unterkunft von Unselbständigerwerbenden» bzw. «Merkblatt betreffend die Bewer-
                  tung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhabern».

                  Als Spesenvergütungen werden alle vom Arbeitgeber ausgerichteten Entschädigungen für Aus-
                  lagen bezeichnet, die dem Arbeitnehmer aus dienstlicher Tätigkeit erwachsen. Zum steuerpflich-
                  tigen Erwerb gehören Spesenvergütungen insoweit, als diese höher als die effektiv entstandenen
                  Auslagen sind. Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen der Steuerbehörde darzulegen, in welchem
                  Ausmass die Spesenvergütungen tatsächlich zur Deckung von Auslagen benötigt worden sind.

Lohnausweise      Die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind mit Lohnausweisen vollständig zu be-
                  legen. Die entsprechenden Lohnausweise der Arbeitgeber sind der Steuer­erklärung beizulegen.
                  Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Lohnausweis auszustellen. Es ist darauf
                  zu achten, dass der Lohnausweis vollständig ausgefüllt ist.

                  Firmeninhaber: Ist der Inhaber einer steuerpflichtigen juristischen Person in dieser tätig, so hat
                  er ein angemessenes Gehalt zu deklarieren. Dabei sind der Umfang der Arbeit, die Stellung und
                  die damit verbundene Verantwortung, die berufliche Fähigkeit, die Grösse des Betriebes sowie die
                  sonstigen Besoldungsverhältnisse im Betrieb zu berücksichtigen. Diese Vorschrift gilt auch für in
                  solchen Betrieben tätige Personen, die am Kapital der juristischen Person massgeblich beteiligt
                  sind und dadurch einen entscheidenden Einfluss auf deren Führung ausüben können.

                  11.11 / 11.12 Unselbständiger Erwerb aus Haupttätigkeit
Bruttoeinkünfte   Für den Erwerb aus unselbständiger Haupttätigkeit gelten die Ausführungen in den allgemeinen
                  Erläuterungen unter Ziffer 11. Zu deklarieren sind die massgebenden Brutto­einkünfte.
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                             11.21 / 11.22 Unselbständiger Erwerb aus Nebentätigkeit
                             Für den Erwerb aus unselbständiger Nebentätigkeit gelten ebenfalls die Ausführungen in den
                             allgemeinen Erläuterungen unter Ziffer 11. Zu deklarieren ist der gesamte Erwerb aus unselb-
                             ständigen Nebentätigkeiten. Darunter fallen z.B. Vergütungen für journalistische, künstlerische,
                             literarische, wissenschaftliche oder sportliche Tätigkeiten, Leitung von Vereinen, Hauswarttätig-
                             keiten, Tätigkeiten im Bereiche der Erwachsenenbildung, Feuerwehr usw. Die entsprechenden
                             Lohnausweise sind der Steuererklärung beizulegen. Massgebend ist der Bruttoerwerb.

                             Einkünfte aus nebenamtlicher Behörden-, Kommissions- und Gerichtstätigkeit
                             Ebenfalls unterliegen Entschädigungen, die für eine nebenamtliche Tätigkeit als Mitglied einer
                             Behörde oder Kommission des Landes oder der Gemeinden oder für eine nebenamtliche Tätig-
                             keit als Mitglied eines Gerichts ausgerichtet werden, als Erwerbseinkommen aus unselbständiger
                             Tätigkeit der Besteuerung – es finden die Ausführungen in den allgemeinen Erläuterungen unter
                             Ziffer 11 Anwendung. Zu deklarieren sind die gesamten Einkünfte gemäss Lohnausweis.

       Merkblatt             Ehrenamtliche und freiwillige Tätigkeiten: Entschädigungen für ehrenamtliche und freiwillige
                             Tätigkeiten werden in der Höhe von CHF 350 monatlich bzw. 4‘200 jährlich als Spesenvergütung
                             und somit als steuerfreie Unkostenentschädigung anerkannt – siehe «Merkblatt betreffend die
                             Beitrags- und Steuerpflicht bei Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligenarbeit».

                             11.3    Verwaltungsrats-, Stiftungsrats-, Aufsichtsrats- und
                             		      Repräsentationshonorare, Tantiemen, Tag- und Sitzungsgelder
       Belege erforderlich   Diese Honorare sind gemäss den Ausführungen in den allgemeinen Erläuterungen unter Ziffer 11
                             zu deklarieren und entsprechend zu belegen (Lohnausweise, Abrechnungen usw.).

                             12      Erwerb aus selbständiger Tätigkeit (Inland und Ausland)
                             Der Erwerb aus selbständiger Tätigkeit umfasst alle Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit
                             wie z.B. aus Handels-, Dienstleistungs-, Industrie- und Gewerbebetrieben, aus freien Berufen, aus
                             Land- und Forstwirtschaft sowie aus Beteiligungen an Gesellschaften ohne Persönlichkeit (Kollek-
                             tiv und Kommanditgesellschaften, einfache Gesellschaften).

                             Immaterialgüterrechte stellen grundsätzlich Geschäftsvermögen dar. Ihre Nutzung erfolgt somit
                             im Rahmen eines Betriebes oder als selbständige Tätigkeit. Die Einkünfte aus der Verwertung von
                             Lizenzen, Patenten, Marken, Urheberrechten, Autorenrechten, Verlagsrechten usw. sind somit
                             grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

       Zurechnung an         Gesellschafter von Gesellschaften ohne Persönlichkeit (einfache Gesellschaft, Kollektiv- und
       Gesellschafter        Kommanditgesellschaft). Der Erwerb der Gesellschaften ohne Persönlichkeit ist den beteiligten
                             Gesellschaftern zuzurechnen und von diesen zu versteuern. Gesellschafter einer Personengesell-
                             schaft haben mit der Steuererklärung einen ordnungsgemässen Gesamtabschluss (Bilanz, Er-
                             folgsrechnung) der Gesellschaft einzureichen. Gleichzeitig ist der Steuererklärung eine detaillierte
                             Aufstellung beizulegen mit Name und Adresse der Gesellschafter sowie deren Anteil am Reinge-
                             winn, Gehälter, private Unkostenanteile und Naturalbezüge und deren Anteil am Vermögen bzw.
                             Kapital an der Gesellschaft.

                             Die Ausführungen unter Ziffer 12 gelten sinngemäss. Die von den Gesellschaftern bezogenen Ar-
                             beitsentgelte stellen steuerpflichtigen Erwerb aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar, welcher
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                          unter Ziffer 11 der Steuererklärung anzugeben ist. Für diese Einkünfte ist den Gesellschaftern ein
                          Lohnausweis auszustellen.
Merkblatt                 Erläuterungen zum Erwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit – siehe «Merkblatt betreffend die
                          Buchführungspflicht von Selbständigerwerbenden»:

                          Deklaration Reingewinn / Reinverlust
                          Ziffern 12.11 – 12.22: In die Vorkolonnen ist das jeweilige Gesamtergebnis (Reingewinn / Reinver-
                          lust) der entsprechenden Betriebsstätte einzutragen. Verluste sind mit einem Minus-Zeichen vor
                          dem Betrag zu deklarieren.

                          In der Hauptkolonne (Code 450 bis 454) ist der jeweilige aus der Vorkolonne berechnete Reinge-
                          winn einzutragen. Reinverluste sind gemäss Verlustverrechnung in Hilfsformular A2 zu deklarie-
                          ren.

Hilfsformular             Allfällige Verlustverrechnungen sind im Hilfsformular A2 zu deklarieren.
                          Eine Steuerausscheidung wird von Amtes wegen vorgenommen.

                          12.11 / 12.12 Erwerb aus selbständiger Haupttätigkeit (Handels-,
Erwerb im In-
              und Ausland
                     Dienstleistungs-, Gewerbebetrieben,
                            im Jahre 2011 in CHF         Gesellschaften ohne Persönlichkeit)
                                                                      Inland- und Auslanderwerb Bitte leer
Anzugeben sind alle Erwerbseinkünfte
                       Betriebsstätteder / desInland
                                               Steuerpflichtigen, der Ehegatten, der im gleichen Haushalt               Code für die Dauer der Steuerpflicht   lassen
                                                                                                                               (nur ganze Frankenbeträge)
lebenden minderjährigen Kinder, ohne den Arbeitseinkünften dieser Kinder, usw.
                          In der Vorkolonne ist das jeweilige Betriebsstättenergebnis einzutragen.
11      Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit (Inland und Ausland)
                          In die Hauptkolonne (Code 450 / 451) ist nur
11.11 aus Haupttätigkeit gemäss Lohnausweis, Bruttobetrag
                                                                        ein Reingewinn gemäss Vorkolonne einzutragen. Ein
                                                                    Einzelperson / Ehegatte / P1 400
11.12                     Reinverlust ist gemäss Verlustverrechnung im Hilfsformular
                                                                            Ehegattin / P2A2
                                                                                           405als Verlustvortrag zu deklarieren.
11.21 aus Nebentätigkeit gemäss Lohnausweis, Bruttobetrag        Einzelperson / Ehegatte / P1 410
                          Bei mehreren inländischen Betriebsstätten können Reingewinne und Reinverluste der laufenden
11.22                                                                                                Ehegattin / P2 415
                       Steuerperiode
11.3 Verwaltungsrats-, Stiftungsrats-,       direktund
                                       Aufsichtsrats- unter Ziffer 12 verrechnet
                                                        Repräsentationshonorare,              werden. Mit dem Reingewinn nicht verrechenbare
                                                                                                                        420
     Tag- und Sitzungsgelder usw.
                          Reinverluste sind im Hilfsformular A2 als Verlustvortrag auf die nächste Steuerperiode vorzutra-
12                    gen.
        Erwerb aus selbständiger Tätigkeit (Inland und Ausland)
        (Selbständigerwerbende, einfache Gesellschaften, Kollektiv- , Kommanditgesellschaften usw.)
                                                         Inland              Ausland          Zurechnung verrechneter
                                                    Reingewinn/Verlust   Reingewinn/Verlust      Auslandsverluste –
                                                                                              gemäss Hilfsformular A2
12.11 Haupttätigkeit       Einzelp./Ehegatte/P1           25 ’ 5 00                                                     450                1 5 5 0 0
12.12                             Ehegattin/P2            -10 ’ 000                                                     451
12.21 Nebentätigkeit       Einzelp./Ehegatte/P1                                                                         453
12.22                             Ehegattin/P2                                                                          454
Formular                  Bei Erwerb aus selbständiger Tätigkeit im Inland ist das Datenerfassungsformular
12.3 aus Land- und Forstwirtschaft gemäss Hilfsformular C                             512
                                                                                                           auszufüllen
                          und der Steuererklärung beizulegen. Das Formular kann direkt bei der Gemeindesteuerkasse
13      Erwerb aus Leistungen
                      bezogenin-oder
                                 und unter
                                     ausländischer Versicherungen
                                           www.stv.llv.li         (Bruttobeträge)
                                                          heruntergeladen   werden.
13.1 AHV- und IV-Renten –          Inland CHF      523                       Ausland CHF      524                       525
13.2 Renten aus beruflicher Vorsorge, Pensionen, Ruhegehälter und Überbrückungsrenten                                   530
13.3                    Betriebsstätteprivaten
      Renten aus oblig. Unfallversicherung,
Verlustverrechnung                          Ausland
                                                Versicherungen, Leibrenten usw.                                         535
13.4 Taggelder aus Arbeitslosenversicherung, Krankenkasse und Unfallversicherungen
Ausland -                 In der Vorkolonne ist das jeweilige Betriebsstättenergebnis 538
                                                                                       einzutragen. In die Hauptkolonne
13.5 a) Kapitalleistungen aus Vorsorge - siehe Wegleitung                     Betrag CHF                                540
siehe Merkblatt         (Code
      b) Kapitalabfindungen      450 / 451)Dienstverhältnis
                            aus Beendigung   ist der verrechnete
                                                            usw. für         Reingewinn
                                                                                  Jahre gemäss Vorkolonne
                                                                                                    545   einzutragen.

14      Übriger Erwerb
                          Betreffend inländische und
14.1 Unterhaltsbeiträge – gemäss Hilfsformular B
                                                      ausländische Verlustverrechnung
                                                  davon Kapitalabfindung CHF
                                                                                      bzw. Verlustanrechnung – siehe
                                                                                    550
                       «Merkblatt
14.2 Einkünfte aus Geldspielen        betreffend
                               und ähnlichen        die Buchführungspflicht
                                             Gelegenheitsgewinnen                             von Selbständigerwerbenden».
                                                                                                            555
14.3 Zuwendung als Begünstigte/r (von Stiftungen usw.) – siehe Wegleitung                                               560
14.4 Erwerb für die Aufgabe, Ablösung oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder eines Rechts                              565
14.5 Übriger Erwerb       12.21 / 12.22 Erwerb aus selbständiger Nebentätigkeit                                         566

                        Der
14.6 Sollertrag – Hertrag von Erwerb
                              Ziffer 7         aus selbständiger Nebentätigkeit, z.B. Vermittlungsprovisionen,
                                                                                                568            Gutachterhonorare,
                          Entschädigungen für Privatunterricht usw., sind unter Ziffer 12.21/12.22 der Steuererklärung an-
15      Total Erwerb (Ziffer 11.11 bis 14.6)                                                                            570
                          zugeben. Die Ausführungen unter Ziffer 12 gelten sinngemäss.
16      Gewinnungskosten / Verlustverrechnung
16.1 Gewinnungskosten für Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit – gemäss Hilfsformular A2                                580
16.2 Verlustverrechnung12.3
                        für ErwerbSelbständiger       Erwerb
                                   aus selbständiger Tätigkeit     ausHilfsformular
                                                               – gemäss Land- und   A2        Forstwirtschaft
                                                                                                           590

Hilfsformular             Unter Ziffer 12.3 der Steuererklärung ist der Erwerb aus Land- und Forstwirtschaft nach den pau-
17      Versicherungsbeiträge
                      schalen– Ansätzen       gemäss
                               gemäss Hilfsformular A2 Hilfsformular C zu deklarieren.                                  610

18      Steuerfreie Beträge und übrige Abzüge
18.1 Kinderabzug CHF 9’000 je Kind – siehe Wegleitung                                                                   625
18.2 Unterhaltsbeiträge – gemäss Hilfsformular B                                                                        630
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