Wegleitung zur Steuererklärung 2011 für natürliche Personen
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Wegleitung zur Steuererklärung 2011 für natürliche Personen eTax – die elektronische Steuererklärung Einfaches und effizientes Ausfüllen der Steuererklärung dank Nutzung diverser Vorteile, wie z.B: • Automatische Berechnungen • Datenübertragungen von den Hilfsformularen auf das Hauptformular • Plausibilitätskontrollen • Berechnung der Steuern aufgrund der eingegebenen Daten • Die Anzahl der zu erfassenden Steuererklärungen ist unbeschränkt Weitere Informationen finden Sie auf Seite 6 dieser Wegleitung. eTax können Sie mit folgendem Link herunterladen: www.steuererklaerung.llv.li (Die Daten werden nur auf Ihrem Computer gespeichert)
2 | Inhaltsverzeichnis Informationen / Kurzübersicht / Allgemeines Seite Einleitung 3 Wesentliche Änderungen aufgrund des neuen Steuergesetzes 4 Kurzübersicht (massgebende Werte, Freibeträge und Abzüge) 5 eTax - elektronische Steuererklärung 6 Allgemeine Hinweise 7 Detailinformationen zu den einzelnen Ziffern der Steuererklärung Formularzustellung sowie Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse Seite 1 der Steuererklärung 10 Ziffer Vermögen im In- und Ausland - Seite 2 der Steuererklärung 10 1.. Grundeigentum 11 2.. Betriebsvermögen Selbständigerwerbender 11 3.. Bewegliches Privatvermögen 12 5.. Schulden 15 6.. Gesamtvermögen 15 7.. Berechnung des Sollertrages 15 Erwerb im In- und Ausland - Seite 3 der Steuererklärung 16 11.. Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit 17 12.. Erwerb aus selbständiger Tätigkeit 18 13.. Erwerb aus Leistungen in- und ausländischer Versicherungen 20 14.. Übriger Erwerb 22 Abzüge und steuerfreie Beträge 23 16.1 Gewinnungskosten 23 16.2 Verlustverrechnung 25 17.. Versicherungsbeiträge 25 18.. Steuerfreie Beträge und übrige Abzüge 26 19.. Freibeträge für Renten und Pensionen 29 Deklaratorische Angaben - Seite 4 der Steuererklärung 30 Straffolgen 31 Steuertarif 32 Steuerberechnung 32 Anhang Fahrkosten für Steuerpflichtige mit Wohnort und Arbeitsort in Liechtenstein – gemäss Hilfsformular A2 33 Muster für das Ausfüllen des Hilfsformulars A2 - Ausbildungskosten 34 Muster für das Ausfüllen des Hilfsformulars A2 - Krankheitskosten 35 Umrechnungskurse für Fremdwährungen 35
Sehr geehrte Damen und Herren | 3 Am 23. September 2010 verabschiedete der Landtag eine Totalrevision des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, SteG; LGBl. 2010 Nr. 340). Die Regierung erliess am 21. Dezember 2010 die Verordnung über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuerverord- nung, SteV; LGBl. 2010 Nr. 437). Steuergesetz und Steuerverordnung sind auf den 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Die Veranlagung der Steuererklärung 2011 erfolgt somit nach dem neuen Steu- ergesetz bzw. der neuen Steuerverordnung. Aufgrund der Totalrevision des Steuergesetzes ergeben sich bei der Steuererklärung für das Steu- erjahr 2011 diverse Änderungen, weshalb die Wegleitung trotz allfälliger Option auf reduzierte Formularzustellung einmalig allen Steuerpflichtigen zugestellt wird. Diese Wegleitung enthält allgemeine wichtige Informationen und gibt Ihnen zu sämtlichen Ziffern der Steuererklärung detaillierte Erläuterungen. Auf vorhandene Merkblätter, Hilfsformulare, Formulare usw. wird in einer gesonderten Spalte der Wegleitung zusätzlich hingewiesen. Die entsprechenden Merkblätter und Formulare sind im Onlineschalter unter www.stv.llv.li für Sie abrufbar. Finden Sie in den Erläuterungen der Wegleitung und Merkblätter auf eine bestimmte Frage keine Antwort, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindesteuerkassen sowie der Steuerverwaltung, Abteilung Natürliche Personen, gerne zur Verfügung. Wir danken Ihnen für die fristgerechte Einreichung der vollständig ausgefüllten und unterzeichne- ten Steuererklärung. Sie ersparen damit sich selbst und den Steuerbehörden unnötige Arbeit, Kosten und Rückfragen. Steuerverwaltung Gemeindesteuerkassen
4 | Wesentliche Änderungen aufgrund des neuen Steuergesetzes Vermögensdeklaration – Stand 1. Januar 2011 Für die Ermittlung des Vermögens ist der Wert der einzelnen Vermögensteile zu Beginn des Jah- res, d.h. per 1. Januar 2011 oder zu Beginn der Steuerpflicht massgebend. Steuerfreies Vermögen Vom Gesamtwert des Hausrates, der persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie Fahrzeuge wird ein Freibetrag von CHF 25‘000, bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten ein Freibetrag von CHF 50‘000 gewährt. Sollertrag Die Vermögensbesteuerung erfolgt nicht mehr durch die Berechnung eines eigenen Steuerbe- treffnisses, sondern durch Überleiten des Vermögens mittels standardisiertem Vermögensertrag (Sollertrag von 4%) in eine eigenständige Erwerbsart. Schenkungen Schenkungen und Erbschaften sind in der Regel steuerfrei. Es besteht aber trotzdem eine Anzei- gepflicht für Beträge über CHF 10‘000. Freibetrag für Kommissionen usw. Für Einkünfte aus nebenamtlichen Behörden-, Kommissions- und Gerichtstätigkeit wird kein Frei- betrag gewährt. Existenzminimum Die Höhe des Existenzminimums wurde neu geregelt; es gelten unterschiedliche Grenzen für Alleinstehende, Alleinerziehende, Ehegatten und Kinder. Abzüge im Scheidungs- / Trennungsjahr Kinderabzüge und Beiträge an private Personenversicherungen können im Jahr der Trennung bis zum Trennungs- / Scheidungsdatum proportional geltend gemacht werden. Verlustverrechnung bei Selbständigerwerbenden Nachgewiesene, noch nicht berücksichtigte inländische und ausländische Geschäftsverluste kön- nen neu zeitlich unbegrenzt vom selbständigen Erwerb abgezogen werden. Die angerechneten ausländischen Geschäftsverluste werden bei zukünftigen ausländischen Gewinnen bzw. spätes- tens zum Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht dem inländischen Erwerb zugerechnet. Einmalige Beiträge und Prämien an Pensionskassen Einmalige Beiträge und Prämien (Einkäufe) an anerkannte Pensionskassen sind neu in vollem Umfang abziehbar. Freiwillige Geldleistungen Freiwillige Geldleistungen an gemeinnützige, steuerbefreite Institutionen mit Sitz im Inland kön- nen im Umfang bis maximal 10% des steuerpflichtigen Erwerbs in Abzug gebracht werden. Dies gilt entsprechend in Bezug auf gemeinnützige, steuerbefreite Institutionen in einem anderen Mit- gliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz. Vermögenszuwachs/Vermögensfreibetrag/Haushaltsabzug Aufgrund der Vermögensbesteuerung am Beginn der Steuerpflicht (in der Regel am 1.1.) erübrigt sich der Vermögenszuwachs. Ebenfalls erübrigen sich der Vermögensfreibetrag und Haushaltsab- zug, da beide Abzüge im Grundfreibetrag des Steuertarifs integriert sind. Provisorische Steuerrechnung Selbständigerwerbende erhalten vorab eine provisorische Steuerrechnung. Die provisorisch bezo- gene Steuer wird auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldete Steuer angerechnet. Steuerberechnung Die Steuerberechnung erfolgt neu nach einem 7–Stufentarif mit integriertem Grundfreibetrag. Individualbesteuerung von Ehegatten Ehegatten können auf gemeinsamen Antrag getrennt veranlagt werden. Die getrennte Veranla- gung erfolgt bis zum Widerruf des Antrages, jedoch mindestens für fünf Jahre.
Kurzübersicht Wegleitung | 5 (massgebende Werte, Freibeträge und Abzüge) Ziffer 1.1 Grundeigentum Inland: Steuerwert gemäss Katasterauszug 1.2 Grundeigentum Ausland: Verkehrswert bzw. Anschaffungswert 3.84 Freibetrag Hausrat, persönliche Gebrauchsgegenstände und Fahrzeuge usw.: bei gemeinsamer Veranlagung CHF 50’000 ansonsten CHF 25’000 7 Zinssatz zur Ermittlung des standardisierten Vermögensertrages (Sollertrag) 4% 16.1 Gewinnungskosten: Pauschalabzug für Unselbständigerwerbende CHF 1’500 (darin enthalten: Fahrkosten von CHF 1‘000 / Weiterbildungskosten von CHF 500) Gewinnungskosten für Arbeitsweg: Inland: gemäss Tabelle im Anhang. Ausland: gemäss individueller Berechnung Arbeitstage pro Jahr max. 220 Tage anrechenbarer Arbeitsweg pro Tag max. 200 km Fahrleistung 0 bis 10‘000 km – pro km CHF -.50 / km Fahrleistung ab 10‘001 km und mehr – pro km CHF -.40 / km auswärtige Verpflegung pro Arbeitstag CHF 5 berufliche Weiterbildung, Umschulung unbegrenzt (gemäss Belegen) 17 AHV / IV gemäss Beitragsverfügungen bzw. gemäss Lohnausweise: Abzug Pensionskasse: einmalige Beiträge / Einlagen unbegrenzt regelmässige Beiträge - Abzug vom steuerpflichtigen Erwerb max. 12 % Versicherungsbeiträge / Prämien für private Personenversicherungen: Steuerpflichtige/r CHF 3’500 gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten CHF 7’000 pro Kind (ohne Nachweis) 1 – 16 Jahre CHF 600 17 – 20 Jahre CHF 1‘500 ab 21 Jahre CHF 2’100 pro Kind: Mit vollständigem Nachweis abziehbar sind max. CHF 2’100 18.1 Kinderabzug CHF 9’000 18.3 Ausbildungskosten pro Kind max. CHF 12’000 18.4 Krankheitskosten: ohne besonderen Nachweis CHF 300 maximaler Abzug pro Person CHF 6’000 18.5 Freiwillige Geldleistungen: ohne besonderen Nachweis CHF 300 maximaler Abzug vom steuerpflichtigen Erwerbseinkommen 10 % 19 Freibeträge Renten und Pensionen: AHV- und IV-Renten sowie IV-Renten aus obligatorischer und privater Unfallversicherung 70 % übrige Renten und Pensionen gemäss Anteil der eigenen Einlagen, Beiträge 20 – 40 % Seite 4 der Steuererklärung: Schenkungen, Erbschaften oder Vermächtnisse sind anzeigepflichtig ab CHF 10’000
6 | eTax / Elektronische Steuererklärung Programmvorteile Die elektronische Steuererklärung ermöglicht auf einfache Art und Weise die Nutzung der folgen- den Vorteile: • Datenübernahme Vorjahr: In Zukunft können die Steuerdaten aus dem Vorjahr wieder über- nommen werden. In diesem Jahr ist dies aufgrund eines neuen Software-Anbieters leider nicht möglich. • Berechnung und Übertrag des Sollertrages. • Automatische Berechnung: Summen werden automatisch gebildet und an der richtigen Stelle im Formular eingetragen. Pauschalbeträge und eventuelle maximale Abzüge werden berechnet. Ebenso erfolgen Überträge von Hilfs- und Zusatzformularen automatisch auf die entsprechende Ziffer der Steuererklärung. • Mehrfacheingaben: Eingabemasken erlauben mehr Einträge als im Formular vorgesehen sind. Diese werden auf Zusatzblättern ausgedruckt. Im Formular wird nur das Total der Angaben mit einem entsprechenden Hinweis ausgewiesen. • Integrierte Wegleitung • Integrierter provisorischer Steuerrechner: Mit dem integrierten Steuerrechner können Steu- erberechnungen vorgenommen werden. Bei der Steuerrechnung der Gemeindesteuerkasse können sich gegenüber der elektronischen Steuerberechnung Differenzen ergeben, da bei der Berechnung allfällige Änderungen der Ge- meindesteuerzuschläge, Gemeindesteuerteilungen, Steuerausscheidungen sowie Progressions- berechnungen nicht berücksichtigt sind oder die Gemeindesteuerkasse bzw. Steuerverwaltung Änderungen der Steuerfaktoren vorgenommen haben. Einreichen Folgende Punkte sind zu beachten: • Die ausgedruckte eTax-Steuererklärung ist auf Seite 4 zu unterzeichnen. • Das zugestellte Original-Formular der Steuererklärung 2011 ist nicht zu unterzeichnen, jedoch zusammen mit dem eTax Ausdruck zu retournieren. • Bei der Gemeindesteuerkasse ist somit das ausgedruckte und unterzeichnete Formular der elek- tronischen Steuererklärung samt den ausgedruckten Hilfsformularen, das Barcode-Blatt sowie die erforderlichen Belege / Unterlagen zusammen mit dem zugestellten Original-Formular der Steuererklärung 2011 einzureichen. Download Mit folgendem Link können Sie das Programm herunterladen: www.steuererklaerung.llv.li
Allgemeine Hinweise | 7 Adresse der Steuerverwaltung Steuerverwaltung Heiligkreuz 8 Postfach 684 9490 Vaduz Liechtenstein T +423 236 68 17 F +423 236 68 30 www.stv.llv.li Ausfüllen der Steuererklärung. Wie gehen Sie am besten vor? 1. Bevor Sie mit dem Ausfüllen der Steuererklärung beginnen, besorgen Sie sich vorweg die not- wendigen Unterlagen wie: • Konto- und Depotauszüge der Banken und anderen Institutionen sowie Bescheinigungen über Bank- und Darlehensschulden; • Jahresabschluss bei selbständiger Erwerbstätigkeit, inklusive Datenerfassungsformular; • Lohnausweis/e; • Bescheinigungen über erhaltene Renten und Pensionen aus dem In- und Ausland, über Erwerbsausfallentschädigungen (Krankheit, Unfall usw.) sowie über erhaltene Leistungen der Arbeitslosenkasse; • Bescheinigungen über Beiträge an Einrichtungen der betrieblichen Personalvorsorge; • Belege für berufliche Weiterbildung und Umschulung sowie für Ausbildungskosten der Kinder; • Belege für Krankheits-, Unfall- und Zahnarztkosten; • Belege für freiwillige Geldleistungen an Institutionen mit gemeinnützigem Zweck. 2. Füllen Sie zunächst die für Sie relevanten Ziffern in den Hilfsformularen aus. 3. Haben Sie alle Unterlagen beisammen und die Hilfsformulare ausgefüllt, übertragen Sie die entsprechenden Ergebnisse auf die Steuererklärung und füllen die übrigen für Sie in Betracht fallenden Ziffern der Steuererklärung aus. Auf der Steuererklärung und den Hilfsformularen sind nur ganze Frankenbeträge einzusetzen. Eingetragene Partner gemäss Partnerschaftsgesetz Die Stellung von eingetragenen Partnern entspricht im Bereich des Steuerrechts derjenigen von Ehegatten. Die Ausführungen in dieser Wegleitung zu Ehegatten finden somit analoge Anwen- dung auf eingetragene Partner. Getrennte Veranlagung Ehegatten können auf gemeinsamen Antrag eine getrennte Veranlagung verlangen. Betreffend die Deklaration (insbesondere Geltendmachung von Abzügen bezüglich Kinder) durch getrennt zu veranlagende Ehegatten – siehe «Merkblatt betreffend die getrennte Veranlagung von Ehegatten». Steuerpflicht, Unterschrift, Vertretung Personen, welche das 18. Altersjahr vollendet haben (volljährige Personen), sind selbständig steuerpflichtig.
8 | Die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten (Stand 31. Dezember) werden für ihr Vermögen und ihren Erwerb ungeachtet des Güterstandes für das ganze Jahr gemeinsam besteuert, sofern kein Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt wurde. Sie üben die Verfahrensrechte gemeinsam aus und haben die Verfahrenspflichten gemeinsam zu erfüllen und deshalb eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen, die von beiden Ehegatten persönlich zu unterzeichnen ist. Das Vermögen und der Erwerb minderjähriger Kinder wird – mit Ausnahme des Erwerbs aus eigener Berufstätigkeit – zusammen mit dem Vermögen und dem Erwerb der in ungetrennter Ehe lebenden und gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten besteuert. Ehegatten mit getrennter Veran- lagung siehe «Merkblatt betreffend die getrennte Veranlagung von Ehegatten». Leben die Eltern minderjähriger Kinder getrennt, sind sie geschieden oder ist ein Elternteil verstorben, werden Vermögen und Erwerb demjenigen Elternteil zugerechnet, welchem die elterliche Obsorge zu- kommt bzw. bei welchem sich die Kinder tatsächlich aufhalten. Befinden sich die Kinder nicht in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern oder mit einem Elternteil oder sind beide Elternteile ver- storben, so werden die Kinder für Vermögen und Erwerb selbständig veranlagt. Die Vertretung von Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren ist zulässig. Die Steuererklä- rung ist jedoch trotz Vertretung von den Steuerpflichtigen persönlich zu unterzeichnen. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Steuerpflichtigen, dass die Steuererklärung samt Beilagen wahr- heitsgetreu und vollständig ausgefüllt ist. Um ein Vertretungsverhältnis den Steuerbehörden anzuzeigen, bitten wir Sie, das Formular Ver- tretungsvollmacht zu benutzen. Dieses können Sie im Onlineschalter unter www.stv.llv.li herunter- laden. Das Formular ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der Gemeindesteuerkasse einzureichen. Eine Steuervertretung gilt bis zum schriftlichen Widerruf. Bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Ausland kann die Steuerbehörde eine Vertreteradresse in Liechtenstein verlangen. Deklaration Wir weisen Sie darauf hin, dass eine korrekte und vollständige Deklaration nicht zuletzt in Ihrem eigenen Interesse liegt. Sollte die Steuerverwaltung nachträglich feststellen, dass eine Veranla- gung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung ungenügend ist, so wird eine Nachsteuer (inkl. Verzugszins) erhoben und auch eine Busse ausgestellt. Um Rückfragen zu vermeiden, ist bei sehr geringem Einkommen unbedingt unter den Bemer- kungen auf Seite 4 der Steuererklärung anzugeben, wie der Lebensunterhalt bestritten werden konnte. Personen, die kein Einkommen erzielt haben (z.B. Jugendliche über 16 Jahre) müssen die Steuer- erklärung dennoch ausgefüllt (Personalien, Vermerk, dass kein Einkommen erzielt wurde usw.) und unterzeichnet retournieren, ansonsten werden sie wegen Nichtabgabe gebüsst. Abgabe der Steuererklärung, Fristverlängerung, Ermessensveranlagung Die Steuererklärung samt Beilagen ist innert der auf der Steuererklärung angegebenen Frist bei der Gemeindesteuerkasse der Wohnsitz-/Steuergemeinde (Stichtag 31.12.) einzureichen. Wer die Steuererklärung oder die Beilagen trotz Mahnung nicht innert der auf der Steuererklä- rung angegebenen bzw. von der Gemeindesteuerkasse erstreckten Frist einreicht, wird wegen Verletzung von Verfahrenspflichten gebüsst und nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt.
| 9 Fristverlängerung: Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Steuererklärung rechtzeitig einzurei- chen, müssen Sie bei der Gemeindesteuerkasse der Wohnsitz-/ Steuergemeinde vor Ablauf der Abgabefrist mit begründetem schriftlichen Gesuch eine Fristerstreckung beantragen. Vorausset- zung für eine Fristerstreckung von mehr als einem Monat ist die Vorauszahlung von 80 Prozent der Vorjahressteuer, bzw. bei Selbständigerwerbenden die Bezahlung der provisorischen Steu- errechnung. Die Abgabefrist kann höchstens um fünf Monate erstreckt werden. Kontrollrecht der Steuerbehörden Die Steuerbehörden haben das Recht, zur Feststellung von Tatsachen, die für die Besteuerung erheblich sind, von den Steuerpflichtigen mündlich oder schriftlich Auskunft zu verlangen und in ihre Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäfts- verkehr Einsicht zu nehmen. Sie sind befugt, Auskunftspflichtigen in deren eigenen Steuerangele- genheiten den Nachweis der Richtigkeit ihrer Angaben aufzuerlegen (z.B. durch Vorlage eines ausführlichen Bankkontoauszuges), sie zur Vorlage ihrer Geschäftsbücher zu verpflichten und diese zu überprüfen oder durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.
10 | Detailinformationen zu den einzelnen Ziffern der Steuererklärung Stand 31.12. Formularzustellung sowie Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse Seite 1 der Steuererklärung Neu: Bei reduzierter Reduzierte Formularzustellung: Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung mit eTax ausfüllen, Formularzustellung können beantragen, dass ihnen zukünftig kein Steuererklärungsformular, sondern lediglich ein wird keine Steuer Schreiben mit den wichtigsten Informationen und Terminen zum entsprechenden Steuerjahr zuge- erklärung mehr stellt wird. zugestellt. Eine einmal beantragte Art der Formularzustellung wird solange beibehalten, bis den Behörden das Ansuchen einer anderen Art der Formularzustellung mitgeteilt wird. Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse: Die Personalien, Berufs- und Familienverhält- nisse sind genau und vollständig auszufüllen, wobei der Stand am 31. Dezember bzw. bei Be endigung der Steuerpflicht massgebend ist. Die Angaben dienen der Feststellung der Steuer- pflicht und der Festsetzung bestimmter steuerfreier Beträge und Abzüge. Bei Zuzug vom Ausland: Personen, die im Laufe des Steuerjahres vom Ausland zugezogen sind, haben das Zuzugsdatum unter der entsprechenden Position anzugeben. Kinder: Für die Geltendmachung der Abzüge betreffend Kinder – wie Ausbildungskosten, Kinder- abzug usw. – sind die entsprechenden Detailangaben zu den Kindern zu machen. Vermögen im In- und Ausland Seite 2 des Steuererklärung (Vermögensstand per 1. Januar 2011 bzw. am Beginn der Steuer- pflicht) Vorbemerkung Es sind das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des/der Steuerpflichtigen und der gemeinsam steuerpflichtigen Personen (Ehegatten, der in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder usw.) zu deklarieren; anzugeben sind sowohl das im Inland wie auch das im Ausland befindliche Vermögen. Die Ausscheidung des im Ausland befindlichen Vermögens, welches lediglich bei der Progressionsermittlung berücksichtigt wird, erfolgt von Amtes wegen (ausländisches Grundeigentum; Aktiven in ausländischen Betrieben). Massgebend für die Bewertung des Vermögens ist der Stand am 1. Januar 2011 bzw. am Be- ginn der Steuerpflicht. Die Vermögenswerte sind auch dann in der Steuererklärung aufzuführen, wenn sich nach dem Abzug der Schulden (Ziffer 5) kein steuerbares Gesamtvermögen (Ziffer 6) ergibt. Mit Änderung des Stichtages für die Bewertung der Vermögenswerte vom 31. Dezember auf den 1. Januar des entsprechenden Steuerjahres ergeben sich für das Steuerjahr 2011 grundsätzlich keine Veränderung der Vermögenswerte zum Vorjahr. Zu beachten sind jedoch neue Bewertungsgrundsätze betreffend den Ziffern: 2.1 / 2.2. Bemerkungen zur Vermögensentwicklung und anderweitige Angaben und Bemerkungen sind auf Seite 4 der Steuererklärung anzubringen. Mit diesen spezifischen Angaben ersparen Sie sich selbst und den Steuerbehörden unnötige Arbeit, Kosten und Rückfragen.
| 11 Stand 01.01. 1 Grundeigentum Als Grundeigentum (unbewegliches Vermögen) gelten alle Grundstücke, Gebäude (Liegenschaf- ten) sowie die im Grundbuch eingetragenen selbständigen und dauernden Rechte (insbesondere Baurechte). 1.1 Grundeigentum in Liechtenstein Der Vermögenssteuerwert des in Liechtenstein gelegenen privaten Grundeigentums richtet sich nach dem Ertragswert, jedoch mindestens nach dem amtlichen Steuerschätzwert, welcher bei der Gemeindesteuerkasse der Wohnsitz- / Steuergemeinde erfragt werden kann. Im Steuerjahr getätigte Investitionen (Neubauten, Umbauten, Anbauten) oder Renovationen in Liegenschaften sind auf Seite 4 der Steuererklärung zu deklarieren. Hilfsformular 1.2 Grundeigentum im Ausland Ausländisches Grundeigentum ist auf dem Hilfsformular A1 zu deklarieren. Als massgeblicher Vermögenssteuerwert gilt in der Regel der Verkehrswert. Liegt ein ausländischer Steuerbescheid zur Bewertung der entsprechenden Liegenschaft vor, ist dieser der Steuererklärung beizulegen. Ausländisches Grundeigentum ist in Liechtenstein nicht steuerpflichtig, jedoch zur Ermittlung des für die Progression massgebenden Vermögens anzugeben. Die Steuerausscheidung erfolgt von Amtes wegen. Länderspezifische Bewertungsgrundsätze können bei den Steuerbehörden nach- gefragt werden. Stand 01.01. 2 Betriebsvermögen Selbständigerwerbender 2.1 Aktiven in inländischen Betrieben Natürliche Personen, welche eine Einzelunternehmung betreiben, gelten als Selbständigerwer- bende. Das Betriebsvermögen Selbständigerwerbender (Geschäftsaktiven) ist der nach den allge- mein gültigen Buchführungsvorschriften erstellten Bilanz zu entnehmen, welche der Steuererklä- Merkblatt rung beizulegen ist. Betreffend deren Buchführungspflicht sei auf das «Merkblatt betreffend die Buchführungspflicht von Selbständigerwerbenden (Einzelunternehmer)» verwiesen. Als selbständige Erwerbstätigkeit gelten auch die Tätigkeiten der Gesellschafter von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften (Gesellschaften ohne Persönlichkeit). Das Vermögen der Gesellschaften ohne Persönlichkeit ist den beteiligten Gesellschaftern zuzu- rechnen und von diesen zu versteuern. Gesellschafter einer Personengesellschaft haben mit der Steuererklärung einen ordnungsgemässen Gesamtabschluss (Bilanz und Erfolgsrechnung) der Gesellschaft einzureichen. Die Aufteilung des Geschäftsvermögens und des Reinergebnisses muss den jeweiligen Gesellschaftern klar zugewiesen werden können. Neu: Abzug Inland- Steuerschätzwert Liegenschaft: Sofern in der Bilanz inländische Liegenschaften bilanziert sind, Liegenschaft ist der Steuerschätzwert dieser Liegenschaften bereits in Ziffer 1.1 enthalten und somit vom Total der Aktiven abzuziehen. Freibetrag: Die für die Ausübung einer landwirtschaftlichen oder gewerblichen Erwerbstätigkeit erforderlichen Geräte und Werkzeuge sind von der Vermögenssteuer befreit, soweit ihr Wert ins- gesamt den Betrag von CHF 2´000 nicht überschreitet; liegt der Gesamtwert der Geräte und Werk- zeuge unter diesem Betrag, ist der Abzug maximal in der Höhe dieses Gesamtwertes zulässig. Die Betriebsschulden sind im Schuldenverzeichnis (Hilfsformulars A1) einzusetzen und können unter Ziffer 5 der Steuererklärung abgezogen werden.
12 | Hilfsformular 2.2 Vermögen im landwirtschaftlichen Betrieb Die Bewertung der Viehhabe ist nach den Ansätzen im Hilfsformular C zu ermitteln und zu dekla- rieren. Das landwirtschaftliche Betriebsinventar ist mit dem Verkehrswert (Zeitwert) anzugeben. Das Hilfsformular C kann bei der Gemeindesteuerkasse der Wohnsitzgemeinde bezogen werden. Merkblatt Soll die Ermittlung des steuerpflichtigen landwirtschaftlichen Vermögens und Erwerbes aufgrund der Jahresrechnung (Bilanz / Erfolgsrechnung) erfolgen, hat der Steuerpflichtige einen Antrag bei der Steuerverwaltung einzureichen – siehe «Merkblatt betreffend die Besteuerung des landwirt- schaftlichen Vermögens und Erwerbes». Stand 01.01. 3 Bewegliches Privatvermögen Hilfsformular 3.1 Bank- und Postkontoguthaben, Bargeld Das Bargeld sowie das Total aller in- und ausländischen Bank- und Postkontoguthaben des/der Steuerpflichtigen und der gemeinsam steuerpflichtigen Personen (Ehegatten, der in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder usw.) sind unter Ziffer 3.1 der Steuererklärung gemäss Hertrag von Hilfsformular A1 zu deklarieren. Kursliste im Anhang Guthaben in ausländischer Währung sind in CHF umzurechnen und zu deklarieren. Die wich- tigsten Fremdwährungskurse befinden sich im Anhang dieser Wegleitung, weitere auf der Home- page der Steuerverwaltung unter www.stv.llv.li. Hilfsformular 3.2 Wertschriften, Gold und andere Edelmetalle Die Vermögenssteuerwerte der in- und ausländischen Wertschriften, des Goldes und anderer Edelmetalle richten sich nach dem Verkehrswert. Die im Depotauszug der Bank zu Beginn des Steuerjahres oder der Steuerpflicht angeführten Kurswerte kotierter Wertpapiere und Edelmetalle gelten in der Regel als Verkehrswert. Die Bewertung nichtkotierter Wertpapiere erfolgt anhand der für die Bewertung von Firmenwerten geltenden Grundsätze (siehe dazu die Ausführungen zu Ziffer 3.3 nachstehend). In- und ausländische Depots sind unter Ziffer 3.2 der Steuererklärung gemäss Hertrag von Hilfsformular A1 zu deklarieren. Hilfsformular 3.3 Firmenwerte – Gesellschaften mit Persönlichkeit Die Inhaber- und Teilhaberrechte (wertpapiermässige Beteiligungsrechte wie Aktien, Gründer- rechte, GmbH-Anteile, Treugeberrechte usw.) an in- und ausländischen Gesellschaften, welche nicht börsenkotiert sind, sind auf dem Hilfsformular A1 zu deklarieren. Die Bewertung der Gesellschaften ist gemäss «Wegleitung zur Bewertung von Unternehmensan- teilen ohne Kursnotiz» vorzunehmen. Ebenfalls steht ein Hilfsformular zur Bewertung von Unter- nehmensanteilen ohne Kursnotiz zur Verfügung, siehe www.stv.llv.li. Der Bewertung von Gesellschaften mit Sitz im Ausland ist eine geprüfte Bilanz und Erfolgsrech- nung (mit Vorjahreszahlen) samt Gewinnverwendungsvorschlag der Steuererklärung beizulegen. Hilfsformular 3.4 Darlehens- und Ausschüttungsguthaben / Geleistete Vorauszahlungen Darlehens- und Ausschüttungsguthaben gegenüber der eigenen Gesellschaft und übrige Darle- hensguthaben sind auf dem Hilfsformular A1 zu deklarieren. Darlehens- und Ausschüttungsguthaben gegenüber der eigenen, im Inland domizilierten Ge- sellschaft sind nicht gesondert zu belegen. Darlehens- und Ausschüttungsguthaben gegenüber Gesellschaften mit Sitz oder Betriebsstätte im Ausland sind durch Unterlagen zu belegen.
| 13 Unter die übrigen Darlehensguthaben fallen sämtliche, nicht an eigene Gesellschaften gewährte Darlehen. Diese sind mittels Verträgen oder anderer geeigneter Unterlagen zu dokumentieren. Ebenfalls unter dieser Ziffer sind Vorauszahlungen, welche z.B. im Zusammenhang mit Grund- stücks- oder Liegenschaftskäufen geleistet wurden, auszuweisen. Übergangsfrist 3.51 / 3.52 Stiftungen, besondere Vermögenswidmungen und stiftungsähnlich bei bestehenden ausgestaltete Anstalten Stiftungen Juristische Personen und Treuunternehmen, die vor dem 1. Januar 2011 der Steuerpflicht nach Art. 31 Abs. 1 Bst. c des bisherigen Rechts unterlegen haben, sowie deren Begünstigten werden für die folgenden drei Jahre (bis 31. Dezember 2013) nach Massgabe des bisherigen Rechts besteuert und sind daher nicht unter Ziffer 3.51 / 3.52 zu deklarieren. Auf Antrag werden diese juristischen Personen und Treuunternehmen bereits vor Ablauf dieser Frist nach Massgabe der Art. 44 ff SteG besteuert. Merkblatt Begünstigtenanteile an Stiftungen usw. Betreffend der Bewertung von Begünstigtenanteilen an Stiftungen, besonderen Vermögenswid- mungen und stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten – siehe «Merkblatt betreffend die Besteue- rung von Stiftungen, stiftungsähnlichen Anstalten und besonderen Vermögenswidmungen sowie die Begünstigtenrechte an desselben». Hilfsformular 3.51 Wertmässig bestimmbare Begünstigungen an Stiftungen usw. – ohne Optierung Die Begünstigtenanteile an widerruflichen und unwiderruflichen Stiftungen, besonderen Vermö- genswidmungen und stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten sind von den Begünstigten unter Ziffer 3.51 zu deklarieren, sofern keine Optierung vorliegt. Hilfsformular 3.52 Wertmässig bestimmbare Begünstigungen an widerruflichen Stiftungen usw. – mit Optierung Die Begünstigtenanteile an widerruflichen Stiftungen, besonderen Vermögenswidmungen und stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten sind unter Ziffer 3.52 zu deklarieren, sofern eine Optie- rung vorliegt. Die Begünstigtenanteile werden lediglich zur Ermittlung der Progression berück- sichtigt. Hilfsformular 3.6 Rückkaufsfähige Lebensversicherungen und Risikoversicherungen Rückkaufsfähige Lebensversicherungen (Kapital- und Rentenversicherungen) sind vermögens- steuerpflichtig. Als steuerpflichtiger Vermögenswert gilt der Steuerwert (Rückkaufswert inkl. Überschuss- und Gewinnanteil). Die entsprechende Berechnung bzw. Bescheinigung der Versi- cherungsgesellschaft ist der Steuererklärung beizulegen. Der Steuerwert einer Lebensversicherung ist auch dann vermögenssteuerpflichtig, wenn als Be- günstigter ein Dritter bezeichnet wird. Risikoversicherungen sind ebenfalls im Hilfsformular A1 einzutragen, obwohl sie keinen Steuerwert haben. 3.7 Anteile an unverteilten Erbschaften, anderen Vermögensmassen sowie Nutzniessungs- und Leibrentenvermögen usw. Die Bewertung der Anteile an unverteilten Erbschaften sowie anderen Vermögensmassen er- folgt anhand der allgemeinen Bewertungsregeln. Die Deklaration ist unter Ziffer 3.7 der Steuerer- klärung vorzunehmen, sofern die Anteile nicht bereits in den übrigen Ziffern enthalten sind. Eine unverteilte Erbschaft umfasst sämtliche Ansprüche eines gesetzlichen oder eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmers an einem Nachlassvermögen, das noch nicht geteilt ist. Die Beteiligung
14 | an einer unverteilten Erbschaft ist auch dann anzugeben, wenn die Anteile zahlenmässig noch nicht feststehen (insbesondere bei Beteiligungen an ausländischen Erbgemeinschaften). Nutzniessungen können an beweglichen und unbeweglichen Sachen (insbesondere Wohnrechte) sowie Rechten irgendwelcher Art begründet werden. Nutzniessungen räumen dem Berechtigten den vollen Genuss (Fruchtgenuss und Gebrauchsgenuss) an einer Sache oder an einem Recht ein. Wird der Wert der Nutzniessung vom Nutzniesser im Inland versteuert, so reduziert sich der vom Eigentümer der Sache zu versteuernde Vermögenswert entsprechend. Leibrenten mit Rückgewähr unterliegen der Vermögenssteuer zum Rückkaufswert. Leibrenten ohne Rückgewähr haben keinen Rückkaufswert und damit auch keinen Vermögenssteuerwert; die entsprechenden Renten stellen steuerpflichtigen Erwerb dar, welcher unter Ziffer 13.3 der Steuererklärung zu deklarieren ist. 3.81 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände Der Hausrat und die für den persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände unterliegen der Vermögenssteuerpflicht. Zum Hausrat zählen die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung ei- nes Hauses bzw. einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen. Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Sportgeräte, Foto- und Filmapparate, Unterhaltungselektronik usw. Als Vermögenssteuerwert gilt der Ver- kehrswert, welcher beim Hausrat in der Regel einem Drittel des Versicherungswertes entspricht. Bei einfachen Verhältnissen ist der Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände mit einem Betrag von CHF 5’000 bis CHF 10’000 zu bewerten. Hilfsformular 3.82 Fahrzeuge Fahrzeuge aller Art (Autos, Motorräder, Wohnmobile, Wohnwagen, Boote usw.) unterliegen der Vermögenssteuerpflicht. Massgebend ist der Anschaffungswert. Als Anschaffungswert gilt der Kaufpreis (Barpreis unter Berücksichtigung des Anrechnungspreises des eingetauschten Fahr- zeuges). Der Gesamtwert ist unter Ziffer 3.82 der Steuererklärung zu deklarieren (Hertrag von Detailerfassung in Hilfsformular A1). Als Wertminderung wird ein jährlicher Abzug von 35 Prozent zugelassen. Wird ein Fahrzeug wäh- rend des Jahres gekauft, ist die Abschreibung entsprechend zu kürzen. Aufgrund der Umstellung der Vermögensbesteuerung vom 31.12. auf den 1.01. des entsprechen- den Steuerjahres ist der Vorjahreswert als Steuerwert 2011 unverändert zu übernehmen. 3.83 Total Unter Ziffer 3.83 ist das Total der Ziffern 3.81 (Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände) und 3.82 (Fahrzeuge) einzutragen. Neu: Freibetrag 3.84 Freibetrag Der Freibetrag, welcher vom Total gemäss Ziffer 3.83 in Abzug gebracht werden kann, be- trägt für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten CHF 50’000, für alle übrigen Steuerpflichtigen CHF 25’000. Es können keine Minusbeträge deklariert werden. 3.9 Übrige Vermögenswerte Zu den übrigen steuerpflichtigen Vermögenswerten gehören sämtliche Objekte mit Kapital anlagewert, also insbesondere Kunst- und Schmuckgegenstände, Sammlungen aller Art (z.B. Briefmarken-, Münzen- oder Waffensammlungen), Reitpferde, wertvolle Musikinstrumente usw. Als massgebender Wert gilt der Verkehrswert.
| 15 Vermögen im In- und Ausland per 1. Januar 2011 in CHF Vermögenswerte per 1.1. Bitte leer Anzugeben ist, ohne Rücksicht auf den ehelichen Güterstand, das Vermögen der / des Steuerpflichtigen, Code bzw. bei Beginn der Steuerpflicht lassen (nur ganze Frankenbeträge) der Ehegatten, der im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder, usw. 1 Grundeigentum Hilfsformular 5 1.1 Grundeigentum in Liechtenstein Schulden 700 Als Schulden, die vom Total der Vermögenswerte in Abzug gebracht werden können, werden 1.2 Grundeigentum im Ausland – gemäss Hilfsformular A1 705 alle ausgewiesenen Verpflichtungen anerkannt, für die der / die Steuerpflichtige und die gemein- 2 Betriebsvermögen Selbständigerwerbender - Gesellschaften ohne Persönlichkeit sam steuerpflichtigen Personen allein haften. Haftet der / die Steuerpflichtige mit anderen für eine (Selbständigerwerbende, einfache Gesellschaften, Kollektiv-, Kommanditgesellschaften usw.) Schuld (Solidar- oder Bürgschaftsschuld), wird der Abzug nur insoweit gewährt, als der / die Steu- 2.1 Aktiven in inländischen Betrieben erpflichtige nach den Umständen die Schuld selbst tragen muss. Die Schulden sind auf dem Hilfs- ./. Steuerschätzwert Liegenschaft/en (in Ziff. 1.1 enthalten) ./. formular A1 zu deklarieren und durch geeignete Unterlagen lückenlos zu belegen. Ebenfalls auf ./. Freibetrag - siehe Wegleitung ./. 710 dem Hilfsformular A1 sind die Betriebsschulden Selbständigerwerbender (in- und ausländische 2.2 Vermögen im landwirtschaftlichen Betrieb - gemäss Hilfsformular C 720 Betriebsstätten) zu deklarieren. 2.3 Aktiven in ausländischen Betrieben - Gesellschaften ohne Persönlichkeit 725 3 Bewegliches Privatvermögen 6 Gesamtvermögen 3.1 Bank- und Postkontoguthaben, Bargeld - gemäss Hilfsformular A1 730 Unter Ziffer 6 ist das Total der Vermögenswerte gemäss Ziffer 4 abzüglich der Schulden gemäss 3.2 Wertschriften, Gold und andere Edelmetalle - gemäss Hilfsformular A1 735 Ziffer 5 einzutragen. 3.3 Firmenwerte (Gesellschaften mit Persönlichkeit) - gemäss Hilfsformular A1 740 3.4 Darlehens- und Ausschüttungsguthaben usw. - gemäss Hilfsformular A1 745 7 Berechnung des Sollertrages gem. (standardisierter 3.51 Wertmässig bestimmbare Begünstigungen an Stiftungen usw. - ohne Optierung Hilfsformular A1 747 Vermögensertrag) 3.52Sollertrag Neu: Die Vermögensbesteuerung Wertmässig bestimmbare erfolgt Begünstigungen an widerruflichen Stiftungen durch usw. Überleiten - mit Optierung des Vermögens gem. Hilfsformular A1 748 als Sollertrag in eine eigen- ständige Erwerbsart. 3.6 Rückkaufsfähige Lebensversicherungen - gemäss Hilfsformular A1 755 3.7 Anteile an unverteilten Erbschaften, anderen Vermögensmassen sowie Nutzniessungs- und 760 Leibrentenvermögen usw. – nähere Bezeichnung: Der Zinssatz zur Ermittlung des Sollertrages für das Steuerjahr 2011 beträgt 4 Prozent. 3.81 Hausrat + 769 3.82 Fahrzeuge - gemäss Hilfsformular A1 + 770 Abrunden des Gesamtvermögen: Für die Berechnung des Sollertrages ist das Gesamtvermögen 3.83 Total (Ziffer 3.81 und 3.82) = 771 gemäss Ziffer 6 zuerst auf CHF 100 abzurunden und unter Ziffer 7.11 bzw. 7.12 einzutragen. Bei einem 3.84 ./. Freibetrag - siehe negativen Wegleitung Gesamtvermögen ./. erfolgt 772 keine Umrechnung773eines Sollertrages. 3.9 Übrige Vermögenswerte (Kunst-, Schmuckgegenstände, Sammlungen aller Art, Reitpferde usw.) 780 nähere Bezeichnung: 7.11 bei ganzjähriger Steuerpflicht Sollertrag Das auf CHF 100 abgerundete Gesamtvermögen ist unter Ziffer 7.11 einzutragen; davon sind 4 4 Total der Vermögenswerte ganzjährig Prozent als(Ziffern Sollertrag unter 1.1 bis 3.9) Ziffer 7 in der Hauptkolonne (Code 800 885) einzutragen. 5 Schulden - gemäss Hilfsformular A1 820 Beispiel: (Gesamtvermögen gemäss Ziffer 6 – CHF 255’555) 6 Gesamtvermögen (Ziffer 4 abzüglich Ziffer 5) 880 Gerundetes Gesamtvermögen CHF 255‘500, davon 4 Prozent ergibt CHF 10‘220, dieser Betrag ist unter Ziffer 7 in der Hauptkolonne (Code 885) einzutragen. 7 Berechnung des Sollertrages - massgebend für Ziffer 14.6 7.11 bei ganzjähriger Steuerpflicht: Ziffer 6* 2 5 5 5 0 0 davon 4% 885 1 0 2 2 0 7.12 **bei unterjähriger Steuerpflicht: Ziffer 6* davon 4% für Tage * Für die Berechnung des Sollertrages ist der Betrag von Ziffer 6 auf Hundert abzurunden – siehe Wegleitung ** Pos. 7.12 ist nur bei Zuzug, Wegzug usw. massgebend - unterjährige Steuerpflicht – siehe Wegleitung 7.12 bei unterjähriger Steuerpflicht Sollertrag Bei einem Zuzug vom Ausland bzw. Wegzug ins Ausland im Laufe der Steuerperiode ergibt sich unterjährig eine unterjährige Steuerpflicht. Die Berechnung des Sollertrages hat in diesem Fall pro rata (nach Anzahl steuerpflichtiger Tage) zu erfolgen. Berechnung der steuerpflichtigen Tage: Die Monate werden einheitlich mit 30 Tagen und somit eine ganzjährige Steuerpflicht mit 360 Tagen gerechnet. Das auf CHF 100 abgerundete Gesamtvermögen ist bei unterjähriger Steuerpflicht unter Ziffer 7.12 einzutragen; davon ist der Sollertrag in Höhe von 4 Prozent zu berechnen. Dieser Betrag ist an- schliessend pro rata zu berechnen und unter Ziffer 7 in der Hauptkolonne (Code 885) einzutragen.
3.82 Fahrzeuge - gemäss Hilfsformular A1 + 770 3.83 Total (Ziffer 3.81 und 3.82) = 771 3.84 ./. Freibetrag - siehe Wegleitung ./. 772 773 3.9 Übrige Vermögenswerte (Kunst-, Schmuckgegenstände, Sammlungen aller Art, Reitpferde usw.) 780 nähere Bezeichnung: 16 | 4 Total der Vermögenswerte (Ziffern 1.1 bis 3.9) 800 5 Schulden - gemäss Hilfsformular A1 820 Beispiel: (Gesamtvermögen Ziffer 6 – CHF 255‘555 / Steuerpflicht 188 Tage) 6 Gesamtvermögen (Ziffer 4 abzüglich Ziffer 5) 880 Gerundetes Gesamtvermögen CHF 255‘500 davon 4 Prozent ergibt CHF 10‘220 dividiert durch 360 Tage mal 188 (steuerpflichtige)Tage ergibt den massgebenden Sollertrag von CHF 5‘337 7 Berechnung des Sollertrages - massgebend für Ziffer 14.6 7.11 bei ganzjähriger Steuerpflicht: Ziffer 6* davon 4% 7.12 **bei unterjähriger Steuerpflicht: Ziffer 6* 2 5 5 5 0 0 davon 4% für 18 8 Tage 885 5 3 3 7 * Für die Berechnung des Sollertrages ist der Betrag von Ziffer 6 auf Hundert abzurunden – siehe Wegleitung Sollertrag Übertrag ** Pos. Übertrag: 7.12 ist nur bei Zuzug, WegzugDer Betrag in usw. massgebend Ziffer 7Steuerpflicht - unterjährige (Code 885)– siehe ist auf Ziffer Wegleitung 14.6 der Steuererklärung zu übertragen. Erwerb im In- und Ausland Seite 3 der Steuererklärung Vorbemerkungen Bei unbeschränkter Steuerpflicht ist der gesamte in- und ausländische Erwerb des/der Steuer- pflichtigen und der gemeinsam steuerpflichtigen Personen (Ehegatten, der in häuslicher Gemein- schaft lebenden minderjährigen Kinder, usw.) zu deklarieren. Ausgenommen sind die Einkünfte aus eigener Berufstätigkeit der minderjährigen Kinder, für welche diese selbst steuerpflichtig sind. Die Ausscheidung des Erwerbes aus der Bewirtschaftung von im Ausland gelegenen Grund- stücken sowie aus im Ausland gelegenen Betriebsstätten, welcher lediglich bei der Progressions- ermittlung berücksichtigt wird, erfolgt von Amtes wegen. Merkblatt Bei beschränkter Steuerpflicht – siehe «Merkblatt betreffend die Besteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen». Deklaration nach Unterjährige Steuerpflicht: Zu deklarieren sind der Erwerb während der Dauer der Steuerpflicht; Dauer der Steuer- die Abzüge sind pro rata geltend zu machen. Für die Berechnung des Gesamttarifes wird der re- pflicht gelmässige steuerpflichtige Erwerb auf 12 Monate hochgerechnet – siehe «Merkblatt betreffend Merkblatt die Bemessung bei unterjähriger Steuerpflicht». Zum steuerpflichtigen Erwerb zählen sämtliche periodischen oder einmaligen Einkünfte – seien dies Geld- oder geldwerte Leistungen – wie Erwerb aus selbständiger Tätigkeit, unselbständiger Tätigkeit, Renten- und Kapitalleistungen, Pensionen, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherungen, Kapitalabfindungen jeglicher Art usw. Neu: Ansätze Existenzminimum: Erreicht der steuerpflichtige Erwerb von unbeschränkt Steuerpflichtigen (ge- gemäss Steuerver- mäss Ziffer 15 und 13.5a der Steuererklärung) den Betrag gemäss nachfolgender Liste nicht, so ordnung bleibt dieser erwerbssteuerfrei (steuerfreies Existenzminimum). Ist nur ein Teil des Erwerbes im Inland steuerpflichtig, ist der Gesamterwerb massgebend. Erstreckt sich die Steuerpflicht auf ei- nen Zeitraum von weniger als einem Jahr, ist der Gesamterwerb auf 12 Monate hochzurechnen. Bei einem Erwerbsunterbruch ist die Begründung auf Seite 4 der Steuererklärung unter Bemer- kungen aufzuführen. Das Erwerbseinkommen ist jedoch in jedem Fall auch dann zu deklarieren, wenn der steuer- pflichtige Erwerb den Betrag des Existenzminimums nicht erreicht.
| 17 Höhe des Existenzminimums (Jahreserwerb) beträgt für: a) Alleinstehende CHF 24’000 b) Alleinerziehende CHF 30’000 c) gemeinsam zu veranlagende Ehegatten CHF 36’000 d) getrennt zu veranlagende Ehegatten, welche im gleichen Haushalt leben, sowie Konkubinatspartner je CHF 18’000 e) jedes Kind zusätzlich 1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren CHF 3’600 2. bei einem Alter von 6 bis 11 Jahren CHF 5’400 3. bei einem Alter ab 12 Jahren CHF 7’200 11 Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit (Inland und Ausland) Allgemeine Erläuterungen Zum Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit zählt jedes Einkommen aus einem Arbeits-, Anstel- lungs- oder Beamtenverhältnis im In- und Ausland. Dazu gehören auch die Nebenbezüge wie Provisionen, Zulagen und Entschädigungen aller Art, Sitzungsgelder, Jubiläums- und Dienstal- tersgeschenke, Treueprämien, Trinkgelder, Verwaltungsrats-, Stiftungsrats-, Aufsichtsrats- und Repräsentationshonorare, Tantiemen, Gratifikationen, Entschädigungen für Sonderleistungen so- wie Mitarbeiterbeteiligungen (z.B. Aktien, Partizipationsscheine oder Optionen – siehe «Merkblatt betreffend die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen». Merkblatt Steuerpflichtig sind Naturalleistungen aller Art, die dem Steuerpflichtigen zukommen. Natural- leistungen sind mit dem Wert anzurechnen, den sie hätten, wenn sie der Steuerpflichtige bei einem unabhängigen Dritten kaufen müsste. Als Naturalleistungen fallen insbesondere freie Ver- pflegung und freie Unterkunft in Betracht – siehe «Merkblatt betreffend die Bewertung von Ver- pflegung und Unterkunft von Unselbständigerwerbenden» bzw. «Merkblatt betreffend die Bewer- tung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhabern». Als Spesenvergütungen werden alle vom Arbeitgeber ausgerichteten Entschädigungen für Aus- lagen bezeichnet, die dem Arbeitnehmer aus dienstlicher Tätigkeit erwachsen. Zum steuerpflich- tigen Erwerb gehören Spesenvergütungen insoweit, als diese höher als die effektiv entstandenen Auslagen sind. Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen der Steuerbehörde darzulegen, in welchem Ausmass die Spesenvergütungen tatsächlich zur Deckung von Auslagen benötigt worden sind. Lohnausweise Die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind mit Lohnausweisen vollständig zu be- legen. Die entsprechenden Lohnausweise der Arbeitgeber sind der Steuererklärung beizulegen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Lohnausweis auszustellen. Es ist darauf zu achten, dass der Lohnausweis vollständig ausgefüllt ist. Firmeninhaber: Ist der Inhaber einer steuerpflichtigen juristischen Person in dieser tätig, so hat er ein angemessenes Gehalt zu deklarieren. Dabei sind der Umfang der Arbeit, die Stellung und die damit verbundene Verantwortung, die berufliche Fähigkeit, die Grösse des Betriebes sowie die sonstigen Besoldungsverhältnisse im Betrieb zu berücksichtigen. Diese Vorschrift gilt auch für in solchen Betrieben tätige Personen, die am Kapital der juristischen Person massgeblich beteiligt sind und dadurch einen entscheidenden Einfluss auf deren Führung ausüben können. 11.11 / 11.12 Unselbständiger Erwerb aus Haupttätigkeit Bruttoeinkünfte Für den Erwerb aus unselbständiger Haupttätigkeit gelten die Ausführungen in den allgemeinen Erläuterungen unter Ziffer 11. Zu deklarieren sind die massgebenden Bruttoeinkünfte.
18 | 11.21 / 11.22 Unselbständiger Erwerb aus Nebentätigkeit Für den Erwerb aus unselbständiger Nebentätigkeit gelten ebenfalls die Ausführungen in den allgemeinen Erläuterungen unter Ziffer 11. Zu deklarieren ist der gesamte Erwerb aus unselb- ständigen Nebentätigkeiten. Darunter fallen z.B. Vergütungen für journalistische, künstlerische, literarische, wissenschaftliche oder sportliche Tätigkeiten, Leitung von Vereinen, Hauswarttätig- keiten, Tätigkeiten im Bereiche der Erwachsenenbildung, Feuerwehr usw. Die entsprechenden Lohnausweise sind der Steuererklärung beizulegen. Massgebend ist der Bruttoerwerb. Einkünfte aus nebenamtlicher Behörden-, Kommissions- und Gerichtstätigkeit Ebenfalls unterliegen Entschädigungen, die für eine nebenamtliche Tätigkeit als Mitglied einer Behörde oder Kommission des Landes oder der Gemeinden oder für eine nebenamtliche Tätig- keit als Mitglied eines Gerichts ausgerichtet werden, als Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit der Besteuerung – es finden die Ausführungen in den allgemeinen Erläuterungen unter Ziffer 11 Anwendung. Zu deklarieren sind die gesamten Einkünfte gemäss Lohnausweis. Merkblatt Ehrenamtliche und freiwillige Tätigkeiten: Entschädigungen für ehrenamtliche und freiwillige Tätigkeiten werden in der Höhe von CHF 350 monatlich bzw. 4‘200 jährlich als Spesenvergütung und somit als steuerfreie Unkostenentschädigung anerkannt – siehe «Merkblatt betreffend die Beitrags- und Steuerpflicht bei Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligenarbeit». 11.3 Verwaltungsrats-, Stiftungsrats-, Aufsichtsrats- und Repräsentationshonorare, Tantiemen, Tag- und Sitzungsgelder Belege erforderlich Diese Honorare sind gemäss den Ausführungen in den allgemeinen Erläuterungen unter Ziffer 11 zu deklarieren und entsprechend zu belegen (Lohnausweise, Abrechnungen usw.). 12 Erwerb aus selbständiger Tätigkeit (Inland und Ausland) Der Erwerb aus selbständiger Tätigkeit umfasst alle Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit wie z.B. aus Handels-, Dienstleistungs-, Industrie- und Gewerbebetrieben, aus freien Berufen, aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Beteiligungen an Gesellschaften ohne Persönlichkeit (Kollek- tiv und Kommanditgesellschaften, einfache Gesellschaften). Immaterialgüterrechte stellen grundsätzlich Geschäftsvermögen dar. Ihre Nutzung erfolgt somit im Rahmen eines Betriebes oder als selbständige Tätigkeit. Die Einkünfte aus der Verwertung von Lizenzen, Patenten, Marken, Urheberrechten, Autorenrechten, Verlagsrechten usw. sind somit grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Zurechnung an Gesellschafter von Gesellschaften ohne Persönlichkeit (einfache Gesellschaft, Kollektiv- und Gesellschafter Kommanditgesellschaft). Der Erwerb der Gesellschaften ohne Persönlichkeit ist den beteiligten Gesellschaftern zuzurechnen und von diesen zu versteuern. Gesellschafter einer Personengesell- schaft haben mit der Steuererklärung einen ordnungsgemässen Gesamtabschluss (Bilanz, Er- folgsrechnung) der Gesellschaft einzureichen. Gleichzeitig ist der Steuererklärung eine detaillierte Aufstellung beizulegen mit Name und Adresse der Gesellschafter sowie deren Anteil am Reinge- winn, Gehälter, private Unkostenanteile und Naturalbezüge und deren Anteil am Vermögen bzw. Kapital an der Gesellschaft. Die Ausführungen unter Ziffer 12 gelten sinngemäss. Die von den Gesellschaftern bezogenen Ar- beitsentgelte stellen steuerpflichtigen Erwerb aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar, welcher
| 19 unter Ziffer 11 der Steuererklärung anzugeben ist. Für diese Einkünfte ist den Gesellschaftern ein Lohnausweis auszustellen. Merkblatt Erläuterungen zum Erwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit – siehe «Merkblatt betreffend die Buchführungspflicht von Selbständigerwerbenden»: Deklaration Reingewinn / Reinverlust Ziffern 12.11 – 12.22: In die Vorkolonnen ist das jeweilige Gesamtergebnis (Reingewinn / Reinver- lust) der entsprechenden Betriebsstätte einzutragen. Verluste sind mit einem Minus-Zeichen vor dem Betrag zu deklarieren. In der Hauptkolonne (Code 450 bis 454) ist der jeweilige aus der Vorkolonne berechnete Reinge- winn einzutragen. Reinverluste sind gemäss Verlustverrechnung in Hilfsformular A2 zu deklarie- ren. Hilfsformular Allfällige Verlustverrechnungen sind im Hilfsformular A2 zu deklarieren. Eine Steuerausscheidung wird von Amtes wegen vorgenommen. 12.11 / 12.12 Erwerb aus selbständiger Haupttätigkeit (Handels-, Erwerb im In- und Ausland Dienstleistungs-, Gewerbebetrieben, im Jahre 2011 in CHF Gesellschaften ohne Persönlichkeit) Inland- und Auslanderwerb Bitte leer Anzugeben sind alle Erwerbseinkünfte Betriebsstätteder / desInland Steuerpflichtigen, der Ehegatten, der im gleichen Haushalt Code für die Dauer der Steuerpflicht lassen (nur ganze Frankenbeträge) lebenden minderjährigen Kinder, ohne den Arbeitseinkünften dieser Kinder, usw. In der Vorkolonne ist das jeweilige Betriebsstättenergebnis einzutragen. 11 Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit (Inland und Ausland) In die Hauptkolonne (Code 450 / 451) ist nur 11.11 aus Haupttätigkeit gemäss Lohnausweis, Bruttobetrag ein Reingewinn gemäss Vorkolonne einzutragen. Ein Einzelperson / Ehegatte / P1 400 11.12 Reinverlust ist gemäss Verlustverrechnung im Hilfsformular Ehegattin / P2A2 405als Verlustvortrag zu deklarieren. 11.21 aus Nebentätigkeit gemäss Lohnausweis, Bruttobetrag Einzelperson / Ehegatte / P1 410 Bei mehreren inländischen Betriebsstätten können Reingewinne und Reinverluste der laufenden 11.22 Ehegattin / P2 415 Steuerperiode 11.3 Verwaltungsrats-, Stiftungsrats-, direktund Aufsichtsrats- unter Ziffer 12 verrechnet Repräsentationshonorare, werden. Mit dem Reingewinn nicht verrechenbare 420 Tag- und Sitzungsgelder usw. Reinverluste sind im Hilfsformular A2 als Verlustvortrag auf die nächste Steuerperiode vorzutra- 12 gen. Erwerb aus selbständiger Tätigkeit (Inland und Ausland) (Selbständigerwerbende, einfache Gesellschaften, Kollektiv- , Kommanditgesellschaften usw.) Inland Ausland Zurechnung verrechneter Reingewinn/Verlust Reingewinn/Verlust Auslandsverluste – gemäss Hilfsformular A2 12.11 Haupttätigkeit Einzelp./Ehegatte/P1 25 ’ 5 00 450 1 5 5 0 0 12.12 Ehegattin/P2 -10 ’ 000 451 12.21 Nebentätigkeit Einzelp./Ehegatte/P1 453 12.22 Ehegattin/P2 454 Formular Bei Erwerb aus selbständiger Tätigkeit im Inland ist das Datenerfassungsformular 12.3 aus Land- und Forstwirtschaft gemäss Hilfsformular C 512 auszufüllen und der Steuererklärung beizulegen. Das Formular kann direkt bei der Gemeindesteuerkasse 13 Erwerb aus Leistungen bezogenin-oder und unter ausländischer Versicherungen www.stv.llv.li (Bruttobeträge) heruntergeladen werden. 13.1 AHV- und IV-Renten – Inland CHF 523 Ausland CHF 524 525 13.2 Renten aus beruflicher Vorsorge, Pensionen, Ruhegehälter und Überbrückungsrenten 530 13.3 Betriebsstätteprivaten Renten aus oblig. Unfallversicherung, Verlustverrechnung Ausland Versicherungen, Leibrenten usw. 535 13.4 Taggelder aus Arbeitslosenversicherung, Krankenkasse und Unfallversicherungen Ausland - In der Vorkolonne ist das jeweilige Betriebsstättenergebnis 538 einzutragen. In die Hauptkolonne 13.5 a) Kapitalleistungen aus Vorsorge - siehe Wegleitung Betrag CHF 540 siehe Merkblatt (Code b) Kapitalabfindungen 450 / 451)Dienstverhältnis aus Beendigung ist der verrechnete usw. für Reingewinn Jahre gemäss Vorkolonne 545 einzutragen. 14 Übriger Erwerb Betreffend inländische und 14.1 Unterhaltsbeiträge – gemäss Hilfsformular B ausländische Verlustverrechnung davon Kapitalabfindung CHF bzw. Verlustanrechnung – siehe 550 «Merkblatt 14.2 Einkünfte aus Geldspielen betreffend und ähnlichen die Buchführungspflicht Gelegenheitsgewinnen von Selbständigerwerbenden». 555 14.3 Zuwendung als Begünstigte/r (von Stiftungen usw.) – siehe Wegleitung 560 14.4 Erwerb für die Aufgabe, Ablösung oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder eines Rechts 565 14.5 Übriger Erwerb 12.21 / 12.22 Erwerb aus selbständiger Nebentätigkeit 566 Der 14.6 Sollertrag – Hertrag von Erwerb Ziffer 7 aus selbständiger Nebentätigkeit, z.B. Vermittlungsprovisionen, 568 Gutachterhonorare, Entschädigungen für Privatunterricht usw., sind unter Ziffer 12.21/12.22 der Steuererklärung an- 15 Total Erwerb (Ziffer 11.11 bis 14.6) 570 zugeben. Die Ausführungen unter Ziffer 12 gelten sinngemäss. 16 Gewinnungskosten / Verlustverrechnung 16.1 Gewinnungskosten für Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit – gemäss Hilfsformular A2 580 16.2 Verlustverrechnung12.3 für ErwerbSelbständiger Erwerb aus selbständiger Tätigkeit ausHilfsformular – gemäss Land- und A2 Forstwirtschaft 590 Hilfsformular Unter Ziffer 12.3 der Steuererklärung ist der Erwerb aus Land- und Forstwirtschaft nach den pau- 17 Versicherungsbeiträge schalen– Ansätzen gemäss gemäss Hilfsformular A2 Hilfsformular C zu deklarieren. 610 18 Steuerfreie Beträge und übrige Abzüge 18.1 Kinderabzug CHF 9’000 je Kind – siehe Wegleitung 625 18.2 Unterhaltsbeiträge – gemäss Hilfsformular B 630
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