Konjunkturelles Kurzarbeitergeld
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Konjunkturelles Kurzarbeitergeld HEUSER & COLLEGEN 07.04.2009 HEUSER & COLLEGEN RECHTSANWÄLTE STEUERBERATUNG Am Kiekenbusch 15 D-47269 Duisburg, Germany Tel: +49.203.47.999.20 Fax: +49.203.47.999.211 E-Mail: info@heuser-collegen.de www.heuser-collegen.de
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld (§§ 169 bis 182 SGB III) Gliederung Seite 1. Begriff ............................................................................................................. 4 2. Nachrangigkeit ................................................................................................ 4 3. Beginn der Gewährung, Bezugsfrist ... ........................................................... 4 4. Antragsberechtigte ......................................................................................... 5 5. Anspruchsvoraussetzungen ........................................................................... 5 5.1. Erheblicher Arbeitsausfall ........................................................................ 6 5.1.1. Wirtschaftliche Gründe / Unabwendbares Ereignis............................ 6 5.1.2. Vorübergehender Arbeitsausfall ........................................................ 7 5.1.3. Nichtvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls ............................................ 7 5.1.4. Mindesterfordernisse nach § 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ...................... 8 5.1.4.1. Anspruchszeitraum ...................................................................... 9 5.1.4.2. Beschäftigte Arbeitnehmer .......................................................... 9 5.1.4.3. Bruttoarbeitsentgelt.................................................................... 10 5.2. Betriebliche Voraussetzungen ............................................................... 10 5.3. Persönliche Voraussetzungen ............................................................... 11 5.3.1. Versicherungspflichtige Beschäftigung ............................................ 11 5.3.2. Vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossene Arbeitnehmer ......... 12 5.4. Anzeige des Arbeitsausfalls.................................................................... 12 6. Arbeitsrechtliche Voraussetzungen .............................................................. 13 7. Höhe des Kurzarbeitergeldes ....................................................................... 14 7.1. Sollentgelt .............................................................................................. 14 7.2. Istentgelt ................................................................................................ 15 7.3. Leistungssätze ....................................................................................... 15 7.4. Berechnungsschritte / Beispiel .............................................................. 16 07.04.2009 www.heuser-collegen.de Seite 2 von 26
Gliederung Seite 8. Beiträge zur Sozialversicherung ................................................................... 16 8.1. Kurzlohn ................................................................................................ 16 8.2. Fiktives Arbeitsentgelt............................................................................ 17 8.3. Beitragsbemessungsgrundlage ............................................................. 19 8.4. Private Krankenversicherung ................................................................. 19 8.5. Krankengeld .......................................................................................... 20 9. Verfahren ...................................................................................................... 20 9.1. Anzeige über den Arbeitsausfall ............................................................ 20 9.2. Vorzulegende Unterlagen ...................................................................... 21 9.3. Kurzarbeitergeld-Leistungsantrag .......................................................... 21 9.4. Empfangsbestätigung der Arbeitnehmer ............................................... 21 9.5. Ausschlussfrist ....................................................................................... 22 9.6. Anspruchszeitraum ................................................................................ 22 9.7. Abrechnungsliste Vordruck Kug 108...................................................... 22 9.8. Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen anhand der Lohnunterlagen .. 25 10. Steuerliche Behandlung von Kurzarbeitergeld............................................ 26 Anlage 1: Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld Anlage 2: Anzeige über Arbeitsausfall Vordruck Kug 101 Anlage 3: Berechnungsschemata für Sollentgelt Istentgelt Anlage 4: Tabelle zur Berechnung des Kug für Beschäftigte Anlage 5: Antrag auf Kurzarbeitergeld – Leistungsantrag – Vordruck Kug 107 Anlage 6: Abrechnungsliste Vordruck Kug 108 07.04.2009 www.heuser-collegen.de Seite 3 von 26
1. Begriff Das Kurzarbeitergeld ermöglicht bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmer(innen). Neben dem konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es zum einen das so genannte Saison-Kurzarbeitergeld, das bei saisonalen Arbeitsausfällen im Baugewerbe gezahlt wird. Zum anderen gibt es das Transferkurzarbeitergeld, das im Fall von betrieblichen Restrukturierungs- maßnahmen eingesetzt werden kann. 2. Nachrangigkeit Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist gegenüber der Vermittlung in Arbeit nachrangig (§ 4 Abs. 2 SGB III). Dies bedeutet, dass die Agenturen für Arbeit prüfen, ob die Lage auf dem Arbeitsmarkt es erfordert, die Bezieher von Kurzarbeitergeld in andere zumutbare befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnisse zu vermitteln. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich auf Aufforderung bei der Agentur für Arbeit zu melden und eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Treten sie eine solche Beschäftigung ohne wichtigen Grund und trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht an, wird das Kurzarbeitergeld in der Regel für die Dauer von 3 Wochen versagt (Sperrzeit). Der Verdienst aus dem Zweitarbeitsverhältnis erhöht das Istentgelt des Arbeitnehmers, dieser erhält dadurch weniger Kurzarbeitergeld. 3. Beginn der Gewährung, Bezugsfrist Kurzarbeitergeld wird in einem Betrieb frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist (§ 173 Abs. 2 SGB III). Dies gilt auch dann, wenn sie aus einem entschuldbaren Grund nicht rechtzeitig eingegangen ist. Kurzarbeit ist grundsätzlich auf 6 Monate begrenzt (Regelbezugsfrist, § 177 Abs. 1 SGB III). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat von seiner Verordnungsermächtigung gem. § 182 Abs. 1 Nr. 3 SGB III Gebrauch gemacht und 07.04.2009 www.heuser-collegen.de Seite 4 von 26
ab 01.01.2009 die Bezugsfrist von konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld auf 18 Monate verlängert. Die Regelung gilt für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entsteht – also auch für diejenigen, die bereits im Jahr 2008 mit Kurzarbeit begonnen haben. (Anlage 1: Verordnung über die Bezugsfrist von Kurzarbeitergeld vom 26.11.2008, BGBl. I 2008, 2332). Die Bezugsfrist beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld im Betrieb gezahlt wird. Als erster Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wird, ist der Kalendermonat anzusehen, in dem die Mindesterfordernisse erstmalig erfüllt sind. Die Bezugsfrist läuft kalendermäßig ab. Die betriebliche Bezugsfrist läuft in jedem Fall bis zum letzten Tag des Kalendermonats, auch wenn im Laufe des Kalendermonats von der verkürzten Arbeitszeit zur Vollarbeit übergegangen wird. Wird jedoch für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gewährt, verlängert sich die Frist um diesen Zeitraum. 4. Antragsberechtigte Konjunkturelles Kurzarbeitergeld kann vom Arbeitgeber oder von der Betriebsvertretung beantragt werden. 5. Anspruchsvoraussetzungen Arbeitnehmer haben gemäß § 169 SGB III Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn 1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, 2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, 3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und 4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. 07.04.2009 www.heuser-collegen.de Seite 5 von 26
5.1. Erheblicher Arbeitsausfall Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn • er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht (§ 170 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 SGB III), • er vorübergehend ist (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 SGB II), • er unvermeidbar ist (§ 170 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 SGB III), • im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der in einem Betrieb beschäftigen Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. Auszubildende sind dabei nicht zu berücksichtigen. (§ 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Abweichend hiervon gilt im Rahmen des Konjunkturpakets II befristet bis zum 31.12.2010: Ein Arbeitsausfall ist auch dann erheblich, wenn weniger als Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen sind, soweit dieser jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betrifft (§ 421t Abs. 2 Nr. 1 SGB III). 5.1.1. Wirtschaftliche Gründe / Unabwendbares Ereignis Als wirtschaftliche Ursachen sind alle Einflüsse anzusehen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem wirtschaftlichen Ablauf ergeben (zum Beispiel Absatzmangel, Mangel an Rohstoffen). Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist. Eine betriebliche Strukturveränderung kann sowohl durch die Umstellung auf ein neues Produkt, durch Erweiterung oder Einschränkung der Fertigung, als auch durch innerbetriebliche Umorganisation bewirkt werden. Ein unabwendbares Ereignis liegt unter anderem vor, wenn der Arbeitsausfall durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse oder behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat 07.04.2009 www.heuser-collegen.de Seite 6 von 26
(zum Beispiel Stromsperre). Es liegt dagegen nicht vor, wenn der Arbeitsausfall durch gewöhnliche, dem üblichen Wetterverlauf entsprechende Witterungsgründe verursacht ist. Hierunter fallen vor allem solche Arbeitsausfälle, die in den Wintermonaten eintreten und durch normale Witterungsverhältnisse verursacht sind (zum Beispiel Arbeitsausfälle in den Betrieben des Bausgewerbes, in der Land- und Forstwirtschaft, in Sägewerken). In letztgenannten wird das Kurzarbeitergeld in der Schlechtwetterzeit nur in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes gewährt. 5.1.2. Vorübergehender Arbeitsausfall Kurzarbeitergeld darf in einem Betrieb nur dann gewährt werden, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend ist. Ein solcher Arbeitsausfall liegt vor, wenn sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalls ergibt (zum Beispiel Art der Produktion, Rohstofflage, Rentabilität und Liquidität des Betriebes), dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zu Vollarbeit zu rechnen ist. Die vorübergehende Natur des Arbeitsausfalls muss während der gesamten Zeit des Kurzarbeitergeld-Bezuges gegeben sein. 5.1.3. Nichtvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls Ein Arbeitsausfall ist nur dann unvermeidbar, wenn Arbeitgeber und ggf. Betriebsrat vor der Anzeige des Arbeitsausfalls vergeblich versucht haben, den Arbeitsausfall abzuwenden oder einzuschränken. Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld muss der Betrieb sich laufend darum bemühen, den Arbeitsausfall zu verringern oder zu beenden. Dies gilt auch dann, wenn er auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. 07.04.2009 www.heuser-collegen.de Seite 7 von 26
Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der • überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht, • bei Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder • bei Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann (Abweichend hiervon gilt im Rahmen des Konjunkturpakets II befristet bis zum 31.12.2010: Arbeitszeitkonten müssen vor Bezug des Kurzarbeitergeldes nicht ins Minus gebracht werden [§ 421t Abs. 2 Nr. 2 SGB III].). Bei einer flexiblen Arbeitszeit im Betrieb haben die Agenturen für Arbeit im Rahmen der Unvermeidbarkeit zu prüfen, ob der Arbeitsausfall durch eine im Betrieb zulässige Arbeitszeitregelung vermieden werden kann. Der Betrieb hat daher darzulegen und glaubhaft zu machen, dass alle Möglichkeiten der Flexibilisierung vor der Einführung der Kurzarbeit tatsächlich ausgeschöpft wurden. 5.1.4. Mindesterfordernisse nach § 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB III Ein erheblicher Arbeitsausfall setzt grundsätzlich voraus, dass im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigen Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen sind. Zweck der Regelung ist es, das Kurzarbeitergeld nur zu gewähren, wenn eine Mindestzahl aller Arbeitsverhältnisse eines Betriebes wegen des Arbeitsausfalls gefährdet ist. Arbeitsausfälle, die unter der Grenze der Mindesterfordernisse im Betrieb eintreten, können durch Kurzarbeitergeld nicht ausgeglichen werden, sondern sollen durch innerbetriebliche Maßnahmen vermieden werden. Die Mindesterfordernisse sind als „betriebliche Größe“ zu verstehen, d.h. werden diese 07.04.2009 www.heuser-collegen.de Seite 8 von 26
erfüllt, haben auch andere Arbeitnehmer eines Betriebes, die mit ihrem individuellen Entgeltausfall die Mindesterfordernisse nicht erreichen, Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Abweichend hiervon gilt im Rahmen des Konjunkturpakets II befristet bis zum 31.12.2010: Ein Arbeitsausfall ist auch dann erheblich, wenn weniger als Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen sind, soweit dieser jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betrifft (§ 421t Abs. 2 Nr. 1 SGB III). 5.1.4.1. Anspruchszeitraum Der erste Anspruchszeitraum beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem erstmals ein Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses eintritt und in dem die Mindesterfordernisse erfüllt sind. Beginnt die Kurzarbeitsperiode zum Beispiel erst zum Ende eines Kalendermonats und werden die Anspruchsvoraussetzungen deshalb nicht erfüllt, weil nicht mindestens ein Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer infolge des geringen Arbeitsausfalls einen Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts erleiden, so beginnt der erste Anspruchszeitraum erst mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats. 5.1.4.2. Beschäftigte Arbeitnehmer Bei der Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die nicht der Beitragspflicht zur Bundesagentur für Arbeit unterliegen, ferner kranke, beurlaubte und innerhalb des o. a. Zeitraums ausgeschiedene Mitarbeiter mitzuzählen. Nicht mitzuzählen sind Auszubildende sowie Arbeitnehmer, die sich in beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen mit Bezug von Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld befinden. Darüber hinaus sind Arbeitnehmer nicht als Beschäftigte zu zählen, deren Arbeitsverhältnis ruht (zum Beispiel Grundwehr- oder 07.04.2009 www.heuser-collegen.de Seite 9 von 26
Zivildienstleistende). Heimarbeiter zählen ebenfalls nicht zu den tatsächlich Beschäftigten im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld. 5.1.4.3. Bruttoarbeitsentgelt Bruttoarbeitsentgelt ist das Sollentgelt, dass der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall und vermindert um Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte. Um die Entgeltminderung feststellen zu können, ist dieses mit dem in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt (Istentgelt) zu vergleichen. Wenn die Differenz zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt in dem Anspruchszeitraum größer als 10 % ist, kann der betreffende Arbeitnehmer zur Erfüllung des Drittelerfordernisses berücksichtigt werden. 5.2. Betriebliche Voraussetzungen Die betrieblichen Voraussetzungen sind gem. § 171 SGB III erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer (Arbeiter oder Angestellter, auch Auszubildender) beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung. Als Betriebsabteilung ist die mit technischem Mitteln ausgestattete Zusammenfassung von Arbeitnehmern zu einer geschlossenen Arbeitsgruppe anzusehen, die aus sachlichen Gründen organisatorisch (insbesondere durch eine eigene Leitung) vom übrigen Betrieb getrennt ist und einen eigenen Betriebszweck – auch Hilfszweck – verfolgt. 07.04.2009 www.heuser-collegen.de Seite 10 von 26
5.3. Persönliche Voraussetzungen Nach § 172 SGB III sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn • der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt, aus zwingenden Gründen aufnimmt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, • das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist, und • der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist. Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde (§ 172 Abs. 1a SGB III). Tritt die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Anspruchszeitraumes oder an Tagen ein, in der für eine zusammenhängende Zeit von mindestens 1 Monat kein Kurzarbeitergeld gewährt wurde, kann Kurzarbeitergeld nicht gezahlt werden. In diesen Fällen ist der Anspruch auf Krankengeld nach § 47b SGB V zu beurteilen (siehe unten Nr. 8.5.). 5.3.1. Versicherungspflichtige Beschäftigung Bei einer Beschäftigung als Arbeitnehmer gegen Entgelt besteht üblicherweise Versicherungspflicht. Von diesem Grundsatz sind jedoch zum Beispiel Arbeitnehmer ausgenommen, • die das für die Regelaltersrente im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erforderliche Lebensjahr vollendet haben, und zwar ab Beginn des folgenden Monats; • während der Zeit, für die ihnen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist; 07.04.2009 www.heuser-collegen.de Seite 11 von 26
• die in einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV stehen; • die eine unständige Beschäftigung berufsmäßig ausüben. 5.3.2. Vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossene Arbeitnehmer Vom Kurzarbeitergeldbezug sind Arbeitnehmer ausgeschlossen, • die als Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird oder • während der Zeit, in der sie Krankengeld beziehen. Darüber hinaus sind Arbeitnehmer vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen, wenn und solange sie bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken. Das ist dann der Fall, wenn sich Kurzarbeitergeldbezieher trotz Belehrung über die Rechtsfolgen beharrlich weigern, im Rahmen einer beratenden und vermittelnden Tätigkeit angemessen mitzuwirken. 5.4. Anzeige des Arbeitsausfalls Gemäß § 173 SGB III ist der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Mit der Anzeige sind das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen. Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. 07.04.2009 www.heuser-collegen.de Seite 12 von 26
Die Agentur für Arbeit hat dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen,, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Formular zur Anzeige des Arbeitsausfalls ist als Anlage 2 beigefügt. 6. Arbeitsrechtliche Voraussetzungen Kurzarbeit stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls zu tragen hat, also trotz Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers die Vergütung in voller Höhe weiterzubezahlen hat, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft persönlich angeboten hat (§ 615 BGB). Kurzarbeit mit der Folge des Wegfalls des Vergütungsanspruchs darf der Arbeitgeber deshalb nur anordnen, wenn dies in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Individualvereinbarung vereinbart worden ist. In Betrieben mit Betriebsrat hat dieser bei der Einführung von Kurzarbeit ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Will der Arbeitgeber keine Kurzarbeit einführen, hat der Betriebsrat nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 4.3.1986, AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Kurzarbeit, Fitting, § 27 Rdnr. 159) ein Initiativrecht zur Einführung von Kurzarbeit. Dies kann er ggf. über einen Spruch der Einigungsstelle erzwingen. Wurde im Unternehmen bereits eine anderweitige Reduzierung der Arbeitszeit vereinbart und entsprechend eingeführt, können Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam die bisherige Betriebsvereinbarung zur Reduzierung der Arbeitszeit aufheben. 07.04.2009 www.heuser-collegen.de Seite 13 von 26
7. Höhe des Kurzarbeitergeldes Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat). Das ist der Unterschiedsbetrag (die Nettoentgeltdifferenz) zwischen • dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und • dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt. Das Soll- und Istentgelt wird auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet. 7.1. Sollentgelt Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat bei Vollarbeit erzielt hätte, soweit dieser Verdienst beitragspflichtige Einnahmen im Sinne der §§ 342 ff. SGB III und als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen ist. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und Entgelt für Mehrarbeit sind nicht zu berücksichtigen. Nicht zum Sollentgelt gehören Vergütungen für Mehrarbeit (Stundenlohn und Zuschläge), steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Zum Sollentgelt gehören auch vermögenswirksame Leistungen (Zuzahlung des Arbeitgebers), Leistungs- und Erschwerniszulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn sie steuer- und beitragspflichtig sind. In Ausnahmefällen kann es nicht möglich sein das Sollentgelt mit hinreichender Sicherheit zu bestimmen (zum Beispiel bei Arbeitnehmern, deren Höhe des Arbeitsentgelts ausschließlich von dem Arbeitsergebnis und nicht von der Arbeitszeit abhängt). In diesem Fall ist als Sollentgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das der 07.04.2009 www.heuser-collegen.de Seite 14 von 26
Arbeitnehmer in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls (vermindert um Entgelt für Mehrarbeit) durchschnittlich erzielt hat. 7.2. Istentgelt Istentgelt ist das im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) erzielte Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile (einschließlich der Entgelte für Mehrarbeit). Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bleiben außer Betracht. Abweichend hiervon gilt im Rahmen des Konjunkturpakets II befristet bis zum 31.12.2010: Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz bleiben auf Grund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen ab dem 01.01.2008 durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht (§ 421t Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Anlage 3: Berechnungsschemata für Soll- und Istentgelt 7.3. Leistungssätze Das Kurzarbeitergeld wird in zwei verschieden hohen Leistungssätzen der Nettoentgeltdifferenz gewährt: • 67 % (erhöhter Leistungssatz = Leistungssatz 1) für Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 eingetragen ist (Arbeitnehmer, die Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben) oder für die aufgrund einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit der Leistungssatz 1 maßgebend ist; • 60 % (allgemeiner Leistungssatz = Leistungssatz 2) für die übrigen Arbeitnehmer. 07.04.2009 www.heuser-collegen.de Seite 15 von 26
7.4. Berechnungsschritte / Beispiel • Berechnung des Sollentgelts (Bruttoarbeitsentgelt ohne Mehrarbeitsentgelt und Einmalzahlungen), Beispiel: Euro 3.500,- • Berechnung des Istentgelts (tatsächlich im Monat erzieltes Bruttoarbeitsentgelt), Beispiel: Euro 2.450,- • Rechnerische Leistungssätze für Sollentgelt und Istentgelt unter Zugrundelegung der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerkarte und des Leistungssatzes 1 oder 2 aus der beigefügte Tabelle entnehmen (Anlage 4) • Differenz zwischen den rechnerischen Leistungssätzen ergibt das Kurzarbeitergeld für den Anspruchszeitraum. Beispiel: Arbeitnehmer, Lohnsteuerklasse III, Kinderfreibetrag 1,0 = Lohnsteuerklasse III, Leistungssatz 1 Sollentgelt im Kalendermonat = Euro 3.500,00 Istentgelt im Kalendermonat = Euro 2.450,00 Rechnerischer Leistungssatz Sollentgelt = 1.572,29 Euro Rechnerischer Leistungssatz Istentgelt = 1.216,77 Euro Kurzarbeitergeld 355,52 Euro Ein Rechner zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist auch unter dem folgenden Link abrufbar: http://www.lohn-info.de/kurzarbeitergeld_2008_2009.xls. 8. Beiträge zur Sozialversicherung 8.1. Kurzlohn Während der Zeit der Gewährung von Kurzarbeitergeld bleibt nach den beitragsrechtlichen Vorschriften der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung das tatsächlich (noch) erzielte Bruttoarbeitsentgelt (sog. Kurzlohn) Grundlage für die Berechnung der Beiträge. Diese Beiträge sind in der üblichen Weise zu berechnen und grundsätzlich je zu Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zutragen. 07.04.2009 www.heuser-collegen.de Seite 16 von 26
Dies gilt auch für die Beiträge zur Arbeitsförderung. Der Arbeitnehmer hat allerdings einen Betrag von 0,9 % zur Krankenversicherung allein zu tragen. Dies gilt auch für den Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 % für Kinderlose in der Pflegeversicherung. 8.2. Fiktives Arbeitsentgelt Für die Beiträge, die auf den Entgeltausfall mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld entfallen, gelten jedoch die besonderen Regelungen der §§ 232a, 249 Abs. 2 SGB V, 57, 58 SGB XI, 163 Abs. 6, 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI. (Das Kurzarbeitergeld ist nicht lohnsteuerpflichtig und stellt kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.) Für den Entgeltausfall eines pflichtversicherten Kurzarbeitergeld-Empfängers werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet. Die Höhe dieser Beiträge wird bestimmt • durch 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen den ungerundeten Werten des Sollentgelts (brutto) und des Istentgelts (brutto)und • dem allgemeinen Beitragssatz in der Krankenversicherung, dem Beitragssatz zur Pflegeversicherung und dem Beitragssatz der Rentenversicherung, in der der Kurzarbeitergeld-Empfänger Mitglied ist. Beispiel: Bruttoarbeitsentgelt ohne Kurzarbeit (Sollentgelt) 3.500,00 € während der Kurzarbeit wird ein Entgelt (Istentgelt) erzielt von 2.450,00 € Das ergibt einen Differenzbetrag von 1.050,00 € Das fiktive Arbeitsentgelt sind 80% des Differenzbetrages 840,00 € (1.050,00 € x 80%) Die Beiträge hat der Arbeitgeber grundsätzlich allein zu tragen. Die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers bei Bezug von Kurzarbeitergeld umfasst den gesamten aus dem fiktiven Arbeitsentgelt ermittelten Betrag, das heißt auch den von allen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung allein zu tragenden Beitrag 07.04.2009 www.heuser-collegen.de Seite 17 von 26
in Höhe von 9 %, nicht jedoch den erhöhten Beitragssatz zur Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder. Abweichend hiervon gilt im Rahmen des Konjunkturpakets II befristet bis zum 31.12.2010: • 50 % der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge werden auf Antrag in pauschalierter Form erstattet (§ 421t Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III) • 100 % der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge werden bei berücksichtigungsfähigen Qualifizierungsmaßnahmen, deren zeitlicher Umfang mindestens 50 % der Ausfallzeit beträgt und bei denen die Teilnahme nicht der Rückkehr zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder der Erhöhung der Arbeitszeit entgegensteht, auf Antrag in pauschalierter Form erstattet. Erstattungsfähig sind alle öffentlich geförderten Qualifizierungsmaßnahmen, nicht öffentlich geförderte Qualifizierungsmaßnahmen, wenn ihre Durchführung weder im ausschließlichen noch erkennbar überwiegenden Interesse des Unternehmens liegt noch der Arbeitgeber gesetzlich zur Durchführung verpflichtet ist (§ 421t Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III). • Berechnungsgrundlage für die Pauschalierung ist eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 % des Bemessungsentgelts abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung (§ 421t Abs. 1 Satz 2 SGB III). Im Versicherungsnachweis (Entgeltbescheinigung) ist als versicherungsrechtlich wirksames Bruttoarbeitsentgelt der Betrag zu bescheinigen, von dem die Beiträge zur Rentenversicherung berechnet worden sind. Also das Istentgelt und das fiktive Arbeitsentgelt. 07.04.2009 www.heuser-collegen.de Seite 18 von 26
8.3. Beitragsbemessungsgrenze Ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Bezieher von Kurzarbeitergeld erhält folgenden Beitragszuschuss: • vom Istentgelt wird nach den normalen Grundsätzen der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung berechnet • vom fiktiven Arbeitsentgelt wird der volle Krankenversicherungsbeitrag und der zusätzliche Beitrag von 0,9% als Arbeitgeberanteil berechnet. Beide Beträge zusammen bilden den Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung. Das fiktive Arbeitsentgelt wird dabei nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (2009: 3.675 € pro Monat / 44.100 € pro Jahr) herangezogen. 8.4. Private Krankenversicherung Ein privat krankenversicherter Bezieher von Kurzarbeitergeld erhält folgenden Beitragszuschuss: Es wird zuerst der Höchstzuschuss ermittelt: • auf das Istentgelt wird der halbe durchschnittliche Beitragssatz angewendet • vom fiktiven Arbeitsentgelt wird der abgesenkte durchschnittliche Beitragssatz und der zusätzliche Beitrag von 0,9% berechnet Beide Beträge zusammen bilden den Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung. Das fiktive Arbeitsentgelt wird dabei nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung herangezogen. Der Beitragszuschuss ist jedoch auf die Hälfte des Betrages begrenzt, den der in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat 07.04.2009 www.heuser-collegen.de Seite 19 von 26
8.5. Krankengeld Versicherte, die vor dem Beginn des Bezuges von Kurzarbeitergeld erkranken oder die aus sonstigen Gründen die Voraussetzungen für die Fortzahlung von Kurzarbeitergeld im Krankheitsfalle nicht erfüllen, erhalten, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht, für Zeiten des Arbeitsausfalls an Stelle des Kurzarbeitergeldes Krankengeld in gleicher Höhe (§ 47b Abs. 4 SGB V). Sofern ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht oder nicht mehr besteht, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt bemessen, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde. 9. Verfahren 9.1. Anzeige über den Arbeitsausfall Die Anzeige über den Arbeitsausfall ist schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Die Anzeige über den Arbeitsausfall Vordruck Kug 101 ist in der Anlage 2 beigefügt. Dieser und andere Vordrucke sind auf der folgenden Internetseite der Agentur für Arbeit erhältlich: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26690/zentraler-Content/Vordrucke/A06- Schaffung/Allgemein/Formulare-Kurzarbeitergeld.html. Die Stellungnahme der Betriebsvertretung (Betriebsrat) ist der Anzeige beizufügen. Die Anzeige kann auch von der Betriebsvertretung erstattet werden. Eine (fern-)mündliche Anzeige erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht. Dagegen genügt eine Telefax bzw. eine per E-Mail übersandte Anzeige (eingescannt mit Unterschriften) den gesetzlichen Erfordernissen. 07.04.2009 www.heuser-collegen.de Seite 20 von 26
9.2. Vorzulegende Unterlagen Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die unter Nr. 5.1. und 5.2. genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen, alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen aber nachzuweisen. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen sind die notwendigen Unterlagen vorzulegen (zum Beispiel Ankündigung über Kurzarbeit, Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern, Änderungskündigungen). 9.3. Kurzarbeitergeld-Leistungsantrag Der Arbeitgerber hat die Leistung kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind grundsätzlich die als Anlagen 5 und 6 beigefügten Vordrucke „Antrag auf Kurzarbeitergeld – Leistungsantrag Kug 107“ und „Kug-Abrechnungsliste Kug 108“ zu verwenden. Sie sind in einfacher Ausfertigung bei der Agentur für Arbeit einzureichen, in deren Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnstelle liegt. Die Vordrucke sind im Internet unter http://www.arbeitsagentur.de/nn_26690/zentraler-Content/Vordrucke/A06- Schaffung/Allgemein/Formulare-Kurzarbeitergeld.html eingestellt. 9.4. Empfangsbestätigung der Arbeitnehmer Die Agentur für Arbeit kann auf besonderen Antrag unter bestimmten Voraussetzungen auf die Empfangsbestätigungen der Bezieher von Kurzarbeitergeld verzichten. Dieser Antrag und eine Verpflichtungserklärung sind in dem Leistungsantrag enthalten (siehe Nr. 5 des Leistungsantrags Vordruck Kug 107). In diesem Fall bestätigen der Betriebsinhaber oder ein insoweit zur Vertretung Berechtigter mit der Unterschrift im Leistungsantrag, dass die in Spalte 10 der Abrechnungsliste (Vordruck Kug 108) eingetragenen Kurzarbeitergeldbeträge an die empfangsberechtigten Arbeitnehmer tatsächlich und ordnungsgemäß ausgezahlt worden sind. 07.04.2009 www.heuser-collegen.de Seite 21 von 26
Hat die Agentur für Arbeit auf die Empfangsbestätigung der Bezieher von Kurzarbeitergeld nicht verzichtet, so haben die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer in einer der Abrechnungsliste beigefügten Anlage den Empfang des in der Abrechnungsliste ausgewiesenen Kurzarbeitergeld-Betrages zu bestätigen. Wird das Kurzarbeitergeld an die Arbeitnehmer überwiesen, so ist der Abrechnungsliste der Überweisungsbeleg beizufügen. 9.5. Ausschlussfrist Der Antrag auf Kurzarbeitergeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird. Eine Zusammenfassung mehrerer Kalendermonate zur Wahrung der Ausschlussfrist ist nicht möglich. 9.6. Anspruchszeitraum Das Kurzarbeitergeld ist vom Betrieb jeweils für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu beantragen. 9.7. Abrechnungsliste Vordruck Kug 108 In die Abrechnungsliste sind nur die Arbeitnehmer einzutragen, die die Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllen, das heißt Arbeitnehmer, • die nach Beginn des Arbeitsausfalls im Betrieb eine arbeitslosenver- sicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen oder aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnehmen und • deren Arbeitsverhältnis zu Beginn des jeweiligen Anspruchszeitraums nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und • die nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen sind. 07.04.2009 www.heuser-collegen.de Seite 22 von 26
In Spalte 2 sind die Versicherungsnummern der Rentenversicherung der Arbeitnehmer anzugeben. Im Falle einer Erkrankung des Arbeitsnehmers ist auch der Zeitraum der Erkrankung einzutragen. In Spalte 3 ist für jeden Arbeitnehmer der Umfang des Arbeitsausfalls (Anzahl der Kurzarbeit-Ausfallstunden) im Kalendermonat anzugeben. Wenn im Anspruchszeitraum neben dem Kurzarbeitergeld noch Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes angefallen ist, sind die Leistungen anteilig entsprechend dem Umfang des Arbeitsausfalls, der auf die einzelnen Sozialleistungen entfällt, zu berechnen. In diesem Fällen ist zunächst die Höhe aller im Anspruchszeitraum angefallenen Leistungen zu ermitteln und dann eine Aufteilung nach dem Umfang des Arbeitsausfalls vorzunehmen, der auf jede der einzelnen Leistungen entfällt. Es ist deshalb erforderlich in Spalte 3 die auf die einzelnen Lohnersatzleistungen entfallenen Stunden und die Gesamtstundenzahl anzugeben. Die Eintragungen dienen insoweit der Ermittlung der durchschnittlichen Leistung pro Stunde (vgl. Spalte 9). KrG bedeutet „Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes (Leistungsträger. Krankenkasse)“. In Spalte 4 ist das Bruttoarbeitsentgelt einzutragen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall vermindert um das Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum (Kalendermonat) bei Vollarbeit erzielt hätte, soweit dieser Verdienst beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des SGB III ist und als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen ist. Sachbezüge sind mit dem Wert zu berücksichtigen, der sich aus der Sachbezugsordnung ergibt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu berücksichtigen. Ist es in Ausnahmefällen nicht möglich, das Sollentgelt mit hinreichender Sicherheit zu bestimmen (zum Beispiel bei Arbeitnehmern, deren Höhe des Arbeitsentgelts ausschließlich von dem Arbeitsergebnis und nicht von der Arbeitszeit abhängt), ist als Sollentgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, dass der Arbeitnehmer in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls – vermindert um 07.04.2009 www.heuser-collegen.de Seite 23 von 26
Entgelt für Mehrarbeit – durchschnittlich erzielt hat (siehe Berechnungsschema für nicht hinreichend bestimmbares Sollentgelt, Anlage 3). In Spalte 5 ist das Istentgelt einzutragen. Istentgelt ist das im jeweiligen Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte gesamte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt (einschließlich der Entgelte für Mehrarbeit) des Arbeitnehmers, zuzüglich aller im zustehenden Entgeltanteile. Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bleiben außer Betracht. Das Istentgelt ist in den Fällen zu erhöhen, in denen der Arbeitnehmer während des Anspruchszeitraums Krankengeld erhält. Das Istentgelt dieser Arbeitnehmer ist so zu berechnen, als hätte eine Arbeitsunfähigkeit im Anspruchszeitraum nicht vorgelegen. Bei dieser fiktiven Berechnungsweise sind auch die zusätzlich zum Entgelt zu leistenden Zuschläge oder Zulagen zu berücksichtigen, die im Falle einer Arbeitsleistung gezahlt worden wären. Erzielt der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezuges von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, ist das Istentgelt um dieses Entgelt zu erhöhen. Das erzielte und aufgrund einer Nebeneinkommensbescheinigung nachgewiesene Entgelt ist in voller Höhe, das heißt ohne gesetzliche Abzüge, dem Istengelt hinzuzufügen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über die Höhe des Nebeneinkommens einen schriftlichen Nachweis zu führen. Dieser Nachweis ist der Abrechnungslliste beizufügen. In Spalte 6 sind die Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmer und der Leistungssatz 1 oder 2 einzutragen. Erhöhter Leistungssatz / Leistungssatz 1: Für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des EStG haben, sowie Arbeitnehmer, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des § 32, 1, 3 bis 5 EStG hat, beträgt die Höhe des Kurzarbeitergeldes 67 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. 07.04.2009 www.heuser-collegen.de Seite 24 von 26
Allgemeiner Leistungssatz / Leistungssatz 2: Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Höhe des Kurzarbeitergelds 60 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum. In den Spalten 7 und 8 sind die rechnerischen Leistungssätze für das Sollentgelt und das Istentgelt einzutragen (Berechnung, vgl. Nr. 7.4.). Von den Agenturen für Arbeit wird die als Anlage 4 beigefügte Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu Verfügung gestellt (siehe Anlage). Die Tabelle ist im Internet eingestellt unter: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26690/zentraler- Content/Vordrucke/A06-Schaffung/Allgemein/Formulare-Kurzarbeitergeld.html. Zu Spalte 9: Sind im Kalendermonat nur Kurzarbeitergeld-Ausfallstunden angefallen, ist es nicht erforderlich, die Spalte 9 auszufüllen, weil sich das in Spalte 10 einzutragende Kurzarbeitergeld aus der Differenz zwischen den rechnerischen Leistungssätzen aus dem Sollentgelt und aus dem Istentgelt (Spalten 7 und 8) ergibt. Ist neben dem Kurzarbeitergeld noch Krankengeld in Höhe des Kug angefallen, ist der Durchschnittsbetrag zu ermitteln, indem die Differenz zwischen den rechnerischen Leistungssätzen aus dem Sollentgelt und aus dem Istengelt (Spalten 7 und 8) durch die Zahl der insgesamt in Spalte 3 eingetragenen Ausfallstunden aller Leistungen dividiert wird. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem rechnerischen Leistungssatz für das Sollentgelt (Spalte 7) und dem rechnerischen Leistungssatz für das Istentgelt (Spalte 8) ergibt das in Spalte 10 einzutragende Kurzarbeitergeld. Sind außer dem Kurzarbeitergeld noch andere gleich zu bemessende Sozialleistungen angefallen wird das auszuzahlende Kurzarbeitergeld ermittelt, indem die Kug-Stunden aus Spalte 3 mit der durchschnittlichen Leistung aus Spalte 9 multipliziert wird. 9.8. Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen anhand der Lohnunterlagen Die Agentur für Arbeit ist zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen verpflichtet. Sie kann zu diesem Zweck Einsicht in die für die Lohnabrechnung maßgebenden 07.04.2009 www.heuser-collegen.de Seite 25 von 26
Originalunterlagen nehmen, zum Beispiel in Arbeitszeitaufzeichnungen, Fahrtschreiber, Akkordaufzeichnungen etc. Sie kann außerdem, insbesondere im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen nach Nr. 5 sonstige Ermittlungen anstellen. 10. Steuerliche Behandlung des Kurzarbeitergeldes Das Kurzarbeitergeld ist gemäß § 3 Nr. 2 EStG lohnsteuerfrei. Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Kurzarbeitergeld bezogen, so ist gemäß § 32b Abs. 1 EStG auf das nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz in Höhe der bezogenen Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages (§ 9a EStG) anzuwenden (Progressionsvorbehalt). Der Arbeitgeber hat das ausgezahlte Kurzarbeitergeld im Lohnkonto einzutragen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers unter anderem das ausgezahlte Kurzarbeitergeld zu bescheinigen. 07.04.2009 www.heuser-collegen.de Seite 26 von 26
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