Konjunkturelles Kurzarbeitergeld

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Konjunkturelles
Kurzarbeitergeld
                             HEUSER & COLLEGEN
                             07.04.2009

HEUSER & COLLEGEN
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Konjunkturelles Kurzarbeitergeld
                                              (§§ 169 bis 182 SGB III)

Gliederung                                                                                                       Seite

1. Begriff ............................................................................................................. 4
2. Nachrangigkeit ................................................................................................ 4
3. Beginn der Gewährung, Bezugsfrist ... ........................................................... 4
4. Antragsberechtigte ......................................................................................... 5
5. Anspruchsvoraussetzungen ........................................................................... 5
   5.1. Erheblicher Arbeitsausfall ........................................................................ 6
      5.1.1. Wirtschaftliche Gründe / Unabwendbares Ereignis............................ 6
      5.1.2. Vorübergehender Arbeitsausfall ........................................................ 7
      5.1.3. Nichtvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls ............................................ 7
      5.1.4. Mindesterfordernisse nach § 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ...................... 8
         5.1.4.1. Anspruchszeitraum ...................................................................... 9
         5.1.4.2. Beschäftigte Arbeitnehmer .......................................................... 9
         5.1.4.3. Bruttoarbeitsentgelt.................................................................... 10
   5.2. Betriebliche Voraussetzungen ............................................................... 10
   5.3. Persönliche Voraussetzungen ............................................................... 11
      5.3.1. Versicherungspflichtige Beschäftigung ............................................ 11
      5.3.2. Vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossene Arbeitnehmer ......... 12
  5.4. Anzeige des Arbeitsausfalls.................................................................... 12
6. Arbeitsrechtliche Voraussetzungen .............................................................. 13
7. Höhe des Kurzarbeitergeldes ....................................................................... 14
   7.1. Sollentgelt .............................................................................................. 14
   7.2. Istentgelt ................................................................................................ 15
   7.3. Leistungssätze ....................................................................................... 15
   7.4. Berechnungsschritte / Beispiel .............................................................. 16

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Gliederung                                                                                                    Seite

8. Beiträge zur Sozialversicherung ................................................................... 16
   8.1. Kurzlohn ................................................................................................ 16
   8.2. Fiktives Arbeitsentgelt............................................................................ 17
   8.3. Beitragsbemessungsgrundlage ............................................................. 19
   8.4. Private Krankenversicherung ................................................................. 19
   8.5. Krankengeld .......................................................................................... 20
9. Verfahren ...................................................................................................... 20
   9.1. Anzeige über den Arbeitsausfall ............................................................ 20
   9.2. Vorzulegende Unterlagen ...................................................................... 21
   9.3. Kurzarbeitergeld-Leistungsantrag .......................................................... 21
   9.4. Empfangsbestätigung der Arbeitnehmer ............................................... 21
   9.5. Ausschlussfrist ....................................................................................... 22
   9.6. Anspruchszeitraum ................................................................................ 22
   9.7. Abrechnungsliste Vordruck Kug 108...................................................... 22
   9.8. Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen anhand der Lohnunterlagen .. 25
10. Steuerliche Behandlung von Kurzarbeitergeld............................................ 26

Anlage 1: Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
Anlage 2: Anzeige über Arbeitsausfall Vordruck Kug 101
Anlage 3: Berechnungsschemata für Sollentgelt Istentgelt
Anlage 4: Tabelle zur Berechnung des Kug für Beschäftigte
Anlage 5: Antrag auf Kurzarbeitergeld – Leistungsantrag – Vordruck Kug 107
Anlage 6: Abrechnungsliste Vordruck Kug 108

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1. Begriff

Das    Kurzarbeitergeld   ermöglicht     bei    vorübergehendem     Arbeitsausfall   die
Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmer(innen). Neben dem konjunkturell bedingten
Kurzarbeitergeld gibt es zum einen das so genannte Saison-Kurzarbeitergeld, das
bei saisonalen Arbeitsausfällen im Baugewerbe gezahlt wird. Zum anderen gibt es
das Transferkurzarbeitergeld, das im Fall von betrieblichen Restrukturierungs-
maßnahmen eingesetzt werden kann.

2. Nachrangigkeit

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist gegenüber der Vermittlung in Arbeit nachrangig
(§ 4 Abs. 2 SGB III). Dies bedeutet, dass die Agenturen für Arbeit prüfen, ob die
Lage auf dem Arbeitsmarkt es erfordert, die Bezieher von Kurzarbeitergeld in andere
zumutbare befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnisse zu vermitteln. Die
Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich auf Aufforderung bei der Agentur für Arbeit zu
melden und eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Treten sie
eine solche Beschäftigung ohne wichtigen Grund und trotz Belehrung über die
Rechtsfolgen nicht an, wird das Kurzarbeitergeld in der Regel für die Dauer von 3
Wochen versagt (Sperrzeit). Der Verdienst aus dem Zweitarbeitsverhältnis erhöht
das Istentgelt des Arbeitnehmers, dieser erhält dadurch weniger Kurzarbeitergeld.

3. Beginn der Gewährung, Bezugsfrist

Kurzarbeitergeld wird in einem Betrieb frühestens von dem Kalendermonat an
geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit
eingegangen ist (§ 173 Abs. 2 SGB III). Dies gilt auch dann, wenn sie aus einem
entschuldbaren Grund nicht rechtzeitig eingegangen ist.

Kurzarbeit ist grundsätzlich auf 6 Monate begrenzt (Regelbezugsfrist, § 177 Abs. 1
SGB III).
Das     Bundesministerium     für      Arbeit   und      Soziales   hat   von    seiner
Verordnungsermächtigung gem. § 182 Abs. 1 Nr. 3 SGB III Gebrauch gemacht und

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ab 01.01.2009 die Bezugsfrist von konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld auf 18
Monate verlängert. Die Regelung gilt für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf
Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entsteht – also auch für diejenigen, die bereits
im Jahr 2008 mit Kurzarbeit begonnen haben. (Anlage 1: Verordnung über die
Bezugsfrist von Kurzarbeitergeld vom 26.11.2008, BGBl. I 2008, 2332).

Die Bezugsfrist beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld im
Betrieb gezahlt wird. Als erster Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt
wird, ist der Kalendermonat anzusehen, in dem die Mindesterfordernisse erstmalig
erfüllt sind. Die Bezugsfrist läuft kalendermäßig ab. Die betriebliche Bezugsfrist läuft
in jedem Fall bis zum letzten Tag des Kalendermonats, auch wenn im Laufe des
Kalendermonats von der verkürzten Arbeitszeit zur Vollarbeit übergegangen wird.

Wird jedoch für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat
kein Kurzarbeitergeld gewährt, verlängert sich die Frist um diesen Zeitraum.

4. Antragsberechtigte

Konjunkturelles    Kurzarbeitergeld    kann    vom        Arbeitgeber   oder     von     der
Betriebsvertretung beantragt werden.

5. Anspruchsvoraussetzungen

Arbeitnehmer haben gemäß § 169 SGB III Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

   1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
   2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
   3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
   4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

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5.1. Erheblicher Arbeitsausfall

Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn

•   er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht
    (§ 170 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 SGB III),
•   er vorübergehend ist (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 SGB II),
•   er unvermeidbar ist (§ 170 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 SGB III),
•   im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der in einem Betrieb
    beschäftigen Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 %
    ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. Auszubildende sind dabei nicht zu
    berücksichtigen. (§ 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Abweichend hiervon gilt im Rahmen
    des Konjunkturpakets II befristet bis zum 31.12.2010: Ein Arbeitsausfall ist auch
    dann erheblich, wenn weniger als Drittel der in dem Betrieb beschäftigten
    Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen sind, soweit dieser jeweils mehr
    als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betrifft (§ 421t Abs. 2 Nr. 1 SGB III).

5.1.1. Wirtschaftliche Gründe / Unabwendbares Ereignis

Als wirtschaftliche Ursachen sind alle Einflüsse anzusehen, die sich unmittelbar oder
mittelbar aus dem wirtschaftlichen Ablauf ergeben (zum Beispiel Absatzmangel,
Mangel an Rohstoffen).

Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine
Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die
allgemeine     wirtschaftliche    Entwicklung     bedingt       ist.     Eine    betriebliche
Strukturveränderung kann sowohl durch die Umstellung auf ein neues Produkt, durch
Erweiterung oder Einschränkung der Fertigung, als auch durch innerbetriebliche
Umorganisation bewirkt werden.

Ein unabwendbares Ereignis liegt unter anderem vor, wenn der Arbeitsausfall durch
außergewöhnliche      Witterungsverhältnisse     oder      behördliche    oder    behördlich
anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat

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(zum Beispiel Stromsperre). Es liegt dagegen nicht vor, wenn der Arbeitsausfall
durch gewöhnliche, dem üblichen Wetterverlauf entsprechende Witterungsgründe
verursacht ist. Hierunter fallen vor allem solche Arbeitsausfälle, die in den
Wintermonaten eintreten und durch normale Witterungsverhältnisse verursacht sind
(zum Beispiel Arbeitsausfälle in den Betrieben des Bausgewerbes, in der Land- und
Forstwirtschaft, in Sägewerken). In letztgenannten wird das Kurzarbeitergeld in der
Schlechtwetterzeit nur in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes gewährt.

5.1.2. Vorübergehender Arbeitsausfall

Kurzarbeitergeld darf in einem Betrieb nur dann gewährt werden, wenn der
Arbeitsausfall vorübergehend ist. Ein solcher Arbeitsausfall liegt vor, wenn sich aus
den Gesamtumständen des Einzelfalls ergibt (zum Beispiel Art der Produktion,
Rohstofflage, Rentabilität und Liquidität des Betriebes), dass mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zu Vollarbeit zu
rechnen ist. Die vorübergehende Natur des Arbeitsausfalls muss während der
gesamten Zeit des Kurzarbeitergeld-Bezuges gegeben sein.

5.1.3. Nichtvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls

Ein Arbeitsausfall ist nur dann unvermeidbar, wenn Arbeitgeber und ggf. Betriebsrat
vor der Anzeige des Arbeitsausfalls vergeblich versucht haben, den Arbeitsausfall
abzuwenden oder einzuschränken. Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld
muss der Betrieb sich laufend darum bemühen, den Arbeitsausfall zu verringern oder
zu beenden. Dies gilt auch dann, wenn er auf einem unabwendbaren Ereignis
beruht.

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Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der

•   überwiegend     branchenüblich,   betriebsüblich     oder   saisonbedingt   ist   oder
    ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
•   bei Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert
    werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der
    Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder
•   bei Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder
    teilweise vermieden werden kann (Abweichend hiervon gilt im Rahmen des
    Konjunkturpakets II befristet bis zum 31.12.2010: Arbeitszeitkonten müssen vor
    Bezug des Kurzarbeitergeldes nicht ins Minus gebracht werden [§ 421t Abs. 2 Nr.
    2 SGB III].).
    Bei einer flexiblen Arbeitszeit im Betrieb haben die Agenturen für Arbeit im
    Rahmen der Unvermeidbarkeit zu prüfen, ob der Arbeitsausfall durch eine im
    Betrieb zulässige Arbeitszeitregelung vermieden werden kann. Der Betrieb hat
    daher darzulegen und glaubhaft zu machen, dass alle Möglichkeiten der
    Flexibilisierung vor der Einführung der Kurzarbeit tatsächlich ausgeschöpft
    wurden.

5.1.4. Mindesterfordernisse nach § 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB III

Ein erheblicher Arbeitsausfall setzt grundsätzlich voraus, dass im jeweiligen
Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb
beschäftigen Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres
monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen sind.

Zweck der Regelung ist es, das Kurzarbeitergeld nur zu gewähren, wenn eine
Mindestzahl aller Arbeitsverhältnisse eines Betriebes wegen des Arbeitsausfalls
gefährdet ist. Arbeitsausfälle, die unter der Grenze der Mindesterfordernisse im
Betrieb eintreten, können durch Kurzarbeitergeld nicht ausgeglichen werden,
sondern sollen durch innerbetriebliche Maßnahmen vermieden werden. Die
Mindesterfordernisse sind als „betriebliche Größe“ zu verstehen, d.h. werden diese

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erfüllt, haben auch andere Arbeitnehmer eines Betriebes, die mit ihrem individuellen
Entgeltausfall       die   Mindesterfordernisse     nicht     erreichen,   Anspruch     auf
Kurzarbeitergeld.

Abweichend hiervon gilt im Rahmen des Konjunkturpakets II befristet bis zum
31.12.2010: Ein Arbeitsausfall ist auch dann erheblich, wenn weniger als Drittel der
in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen sind,
soweit dieser jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betrifft (§ 421t
Abs. 2 Nr. 1 SGB III).

5.1.4.1. Anspruchszeitraum

Der erste Anspruchszeitraum beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem
erstmals ein Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines
unabwendbaren Ereignisses eintritt und in dem die Mindesterfordernisse erfüllt sind.
Beginnt die Kurzarbeitsperiode zum Beispiel erst zum Ende eines Kalendermonats
und werden die Anspruchsvoraussetzungen deshalb nicht erfüllt, weil nicht
mindestens ein Drittel der beschäftigten Arbeitnehmer infolge des geringen
Arbeitsausfalls einen Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres monatlichen
Bruttoentgelts erleiden, so beginnt der erste Anspruchszeitraum erst mit Beginn des
darauf folgenden Kalendermonats.

5.1.4.2. Beschäftigte Arbeitnehmer

Bei der Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer sind
Arbeitnehmer, die nicht der Beitragspflicht zur Bundesagentur für Arbeit unterliegen,
ferner kranke, beurlaubte und innerhalb des o. a. Zeitraums ausgeschiedene
Mitarbeiter mitzuzählen. Nicht mitzuzählen sind Auszubildende sowie Arbeitnehmer,
die sich in beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen mit Bezug von Unterhaltsgeld oder
Übergangsgeld befinden. Darüber hinaus sind Arbeitnehmer nicht als Beschäftigte zu
zählen,      deren     Arbeitsverhältnis   ruht   (zum       Beispiel   Grundwehr-    oder

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Zivildienstleistende). Heimarbeiter zählen ebenfalls nicht zu den tatsächlich
Beschäftigten im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld.

5.1.4.3. Bruttoarbeitsentgelt

Bruttoarbeitsentgelt      ist     das   Sollentgelt,   dass   der   Arbeitnehmer     ohne    den
Arbeitsausfall und vermindert um Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum
erzielt hätte. Um die Entgeltminderung feststellen zu können, ist dieses mit dem in
dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt (Istentgelt) zu
vergleichen. Wenn die Differenz zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt in dem
Anspruchszeitraum größer als 10 % ist, kann der betreffende Arbeitnehmer zur
Erfüllung des Drittelerfordernisses berücksichtigt werden.

5.2. Betriebliche Voraussetzungen

Die betrieblichen Voraussetzungen sind gem. § 171 SGB III erfüllt, wenn in dem
Betrieb      mindestens         ein   Arbeitnehmer     (Arbeiter    oder   Angestellter,    auch
Auszubildender) beschäftigt ist.

Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine
Betriebsabteilung. Als Betriebsabteilung ist die mit technischem Mitteln ausgestattete
Zusammenfassung von Arbeitnehmern zu einer geschlossenen Arbeitsgruppe
anzusehen, die aus sachlichen Gründen organisatorisch (insbesondere durch eine
eigene Leitung) vom übrigen Betrieb getrennt ist und einen eigenen Betriebszweck –
auch Hilfszweck – verfolgt.

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5.3. Persönliche Voraussetzungen

Nach § 172 SGB III sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn

•   der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige
    Beschäftigung fortsetzt, aus zwingenden Gründen aufnimmt oder im Anschluss
    an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
•   das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist,
    und
•   der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.

Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer
während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch
auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den
Arbeitsausfall bestehen würde (§ 172 Abs. 1a SGB III).

Tritt die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Anspruchszeitraumes oder an Tagen ein,
in der für eine zusammenhängende Zeit von mindestens 1 Monat kein
Kurzarbeitergeld gewährt wurde, kann Kurzarbeitergeld nicht gezahlt werden. In
diesen Fällen ist der Anspruch auf Krankengeld nach § 47b SGB V zu beurteilen
(siehe unten Nr. 8.5.).

5.3.1. Versicherungspflichtige Beschäftigung

Bei einer Beschäftigung als Arbeitnehmer gegen Entgelt besteht üblicherweise
Versicherungspflicht. Von diesem Grundsatz sind jedoch zum Beispiel Arbeitnehmer
ausgenommen,

•   die das für die Regelaltersrente im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung
    erforderliche Lebensjahr vollendet haben, und zwar ab Beginn des folgenden
    Monats;
•   während der Zeit, für die ihnen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder
    eine vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist;

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•   die in einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV stehen;
•   die eine unständige Beschäftigung berufsmäßig ausüben.

5.3.2. Vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossene Arbeitnehmer

Vom Kurzarbeitergeldbezug sind Arbeitnehmer ausgeschlossen,

•   die      als   Teilnehmer   an   einer    beruflichen   Weiterbildungsmaßnahme
    Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen,
    wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte
    Teilzeitmaßnahme gezahlt wird oder
•   während der Zeit, in der sie Krankengeld beziehen.

Darüber hinaus sind Arbeitnehmer vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen,
wenn und solange sie bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit
verlangten und gebotenen Weise mitwirken. Das ist dann der Fall, wenn sich
Kurzarbeitergeldbezieher trotz Belehrung über die Rechtsfolgen beharrlich weigern,
im Rahmen einer beratenden und vermittelnden Tätigkeit angemessen mitzuwirken.

5.4. Anzeige des Arbeitsausfalls

Gemäß § 173 SGB III ist der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk
der Betrieb liegt, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder
vom Betriebsrat erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine
Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Mit der Anzeige sind das Vorliegen
eines erheblichen Arbeitsausfalls und die betrieblichen Voraussetzungen für das
Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen.

Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die
Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

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Die Agentur für Arbeit hat dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen
Bescheid darüber zu erteilen,, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft
gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen
Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Formular zur Anzeige des Arbeitsausfalls ist als Anlage 2 beigefügt.

6. Arbeitsrechtliche Voraussetzungen

Kurzarbeit stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass der Arbeitgeber das
Risiko des Arbeitsausfalls zu tragen hat, also trotz Nichtbeschäftigung des
Arbeitnehmers die Vergütung in voller Höhe weiterzubezahlen hat, wenn der
Arbeitnehmer seine Arbeitskraft persönlich angeboten hat (§ 615 BGB).

Kurzarbeit mit der Folge des Wegfalls des Vergütungsanspruchs darf der Arbeitgeber
deshalb      nur   anordnen,    wenn    dies   in   einem   Tarifvertrag,   in     einer
Betriebsvereinbarung oder in einer Individualvereinbarung vereinbart worden ist.

In Betrieben mit Betriebsrat hat dieser bei der Einführung von Kurzarbeit ein
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Will der Arbeitgeber keine Kurzarbeit einführen, hat der Betriebsrat nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 4.3.1986, AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG
1972 Kurzarbeit, Fitting, § 27 Rdnr. 159) ein Initiativrecht zur Einführung von
Kurzarbeit. Dies kann er ggf. über einen Spruch der Einigungsstelle erzwingen.

Wurde im Unternehmen bereits eine anderweitige Reduzierung der Arbeitszeit
vereinbart und entsprechend eingeführt, können Betriebsrat und Arbeitgeber
gemeinsam die bisherige Betriebsvereinbarung zur Reduzierung der Arbeitszeit
aufheben.

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7. Höhe des Kurzarbeitergeldes

Die    Höhe   des   Kurzarbeitergeldes     richtet   sich     nach   dem   pauschalierten
Nettoentgeltausfall     im    Anspruchszeitraum       (Kalendermonat).      Das    ist   der
Unterschiedsbetrag (die Nettoentgeltdifferenz) zwischen

•    dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und
•    dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt.

Das Soll- und Istentgelt wird auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag
gerundet.

7.1. Sollentgelt

Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall
im    Kalendermonat     bei   Vollarbeit   erzielt   hätte,     soweit   dieser   Verdienst
beitragspflichtige Einnahmen im Sinne der §§ 342 ff. SGB III und als Entgelt im Sinne
der Sozialversicherung anzusehen ist. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und Entgelt
für Mehrarbeit sind nicht zu berücksichtigen.

Nicht zum Sollentgelt gehören Vergütungen für Mehrarbeit (Stundenlohn und
Zuschläge), steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit sowie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

Zum Sollentgelt gehören auch vermögenswirksame Leistungen (Zuzahlung des
Arbeitgebers), Leistungs- und Erschwerniszulagen sowie Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit, wenn sie steuer- und beitragspflichtig sind.

In Ausnahmefällen kann es nicht möglich sein das Sollentgelt mit hinreichender
Sicherheit zu bestimmen (zum Beispiel bei Arbeitnehmern, deren Höhe des
Arbeitsentgelts ausschließlich von dem Arbeitsergebnis und nicht von der Arbeitszeit
abhängt). In diesem Fall ist als Sollentgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das der

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Arbeitnehmer in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des
Arbeitsausfalls (vermindert um Entgelt für Mehrarbeit) durchschnittlich erzielt hat.

7.2. Istentgelt

Istentgelt ist das im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) erzielte
Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile (einschließlich der
Entgelte für Mehrarbeit). Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bleiben außer Betracht.

Abweichend hiervon gilt im Rahmen des Konjunkturpakets II befristet bis zum
31.12.2010: Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz bleiben auf Grund von
kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen ab dem 01.01.2008
durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
außer Betracht (§ 421t Abs. 2 Nr. 3 SGB III).

Anlage 3: Berechnungsschemata für Soll- und Istentgelt

7.3. Leistungssätze

Das Kurzarbeitergeld wird in zwei verschieden hohen Leistungssätzen der
Nettoentgeltdifferenz gewährt:

•   67 % (erhöhter Leistungssatz = Leistungssatz 1) für Arbeitnehmer, auf deren
    Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5
    eingetragen ist (Arbeitnehmer, die Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG
    haben) oder für die aufgrund einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit der
    Leistungssatz 1 maßgebend ist;
•   60 % (allgemeiner Leistungssatz = Leistungssatz 2) für die übrigen Arbeitnehmer.

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7.4. Berechnungsschritte / Beispiel

•   Berechnung des Sollentgelts (Bruttoarbeitsentgelt ohne Mehrarbeitsentgelt und
    Einmalzahlungen), Beispiel: Euro 3.500,-
•   Berechnung des Istentgelts (tatsächlich im Monat erzieltes Bruttoarbeitsentgelt),
    Beispiel: Euro 2.450,-
•   Rechnerische Leistungssätze für Sollentgelt und Istentgelt unter Zugrundelegung
    der     auf    der   Lohnsteuerkarte        eingetragenen        Lohnsteuerkarte      und      des
    Leistungssatzes 1 oder 2 aus der beigefügte Tabelle entnehmen (Anlage 4)
•   Differenz      zwischen       den       rechnerischen         Leistungssätzen      ergibt      das
    Kurzarbeitergeld für den Anspruchszeitraum.

Beispiel:
Arbeitnehmer, Lohnsteuerklasse III, Kinderfreibetrag 1,0 = Lohnsteuerklasse III, Leistungssatz 1

Sollentgelt im Kalendermonat    = Euro 3.500,00
Istentgelt im Kalendermonat     = Euro 2.450,00

Rechnerischer Leistungssatz Sollentgelt           = 1.572,29 Euro
Rechnerischer Leistungssatz Istentgelt            = 1.216,77 Euro
Kurzarbeitergeld                                      355,52 Euro

Ein Rechner zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist auch unter dem folgenden
Link abrufbar: http://www.lohn-info.de/kurzarbeitergeld_2008_2009.xls.

8. Beiträge zur Sozialversicherung

8.1. Kurzlohn

Während der Zeit der Gewährung von Kurzarbeitergeld bleibt nach den
beitragsrechtlichen Vorschriften der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung das
tatsächlich (noch) erzielte Bruttoarbeitsentgelt (sog. Kurzlohn) Grundlage für die
Berechnung der Beiträge. Diese Beiträge sind in der üblichen Weise zu berechnen
und grundsätzlich je zu Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zutragen.
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Dies gilt auch für die Beiträge zur Arbeitsförderung. Der Arbeitnehmer hat allerdings
einen Betrag von 0,9 % zur Krankenversicherung allein zu tragen. Dies gilt auch für
den Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 % für Kinderlose in der Pflegeversicherung.

8.2. Fiktives Arbeitsentgelt

Für die Beiträge, die auf den Entgeltausfall mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld
entfallen, gelten jedoch die besonderen Regelungen der §§ 232a, 249 Abs. 2 SGB V,
57, 58 SGB XI, 163 Abs. 6, 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI. (Das Kurzarbeitergeld ist nicht
lohnsteuerpflichtig und stellt kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.)

Für den Entgeltausfall eines pflichtversicherten Kurzarbeitergeld-Empfängers werden
die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach einem
fiktiven Arbeitsentgelt berechnet. Die Höhe dieser Beiträge wird bestimmt

•   durch 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen den ungerundeten Werten des
    Sollentgelts (brutto) und des Istentgelts (brutto)und
•   dem allgemeinen Beitragssatz in der Krankenversicherung, dem Beitragssatz zur
    Pflegeversicherung und dem Beitragssatz der Rentenversicherung, in der der
    Kurzarbeitergeld-Empfänger Mitglied ist.

Beispiel:
Bruttoarbeitsentgelt ohne Kurzarbeit (Sollentgelt)              3.500,00 €
während der Kurzarbeit wird ein Entgelt (Istentgelt) erzielt von 2.450,00 €
Das ergibt einen Differenzbetrag von                            1.050,00 €
Das fiktive Arbeitsentgelt sind 80% des Differenzbetrages
                                                                  840,00 €
(1.050,00 € x 80%)

Die Beiträge hat der Arbeitgeber grundsätzlich allein zu tragen. Die alleinige
Beitragspflicht des Arbeitgebers bei Bezug von Kurzarbeitergeld umfasst den
gesamten aus dem fiktiven Arbeitsentgelt ermittelten Betrag, das heißt auch den von
allen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung allein zu tragenden Beitrag
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in Höhe von 9 %, nicht jedoch den erhöhten Beitragssatz zur Pflegeversicherung für
kinderlose Mitglieder.

Abweichend hiervon gilt im Rahmen des Konjunkturpakets II befristet bis zum
31.12.2010:
• 50 % der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge
  werden auf Antrag in pauschalierter Form erstattet (§ 421t Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
  SGB III)
• 100 % der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge
  werden bei berücksichtigungsfähigen Qualifizierungsmaßnahmen, deren zeitlicher
  Umfang mindestens 50 % der Ausfallzeit beträgt und bei denen die Teilnahme
  nicht der Rückkehr zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder der Erhöhung
  der Arbeitszeit entgegensteht, auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
  Erstattungsfähig sind
   alle öffentlich geförderten Qualifizierungsmaßnahmen,
   nicht öffentlich geförderte Qualifizierungsmaßnahmen, wenn ihre Durchführung
     weder im ausschließlichen noch erkennbar überwiegenden Interesse des
     Unternehmens liegt noch der Arbeitgeber gesetzlich zur Durchführung
     verpflichtet ist (§ 421t Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III).
• Berechnungsgrundlage           für       die       Pauschalierung     ist      eine
  Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 % des Bemessungsentgelts
  abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung (§ 421t Abs. 1 Satz 2 SGB III).

Im Versicherungsnachweis (Entgeltbescheinigung) ist als versicherungsrechtlich
wirksames Bruttoarbeitsentgelt der Betrag zu bescheinigen, von dem die Beiträge
zur Rentenversicherung berechnet worden sind. Also das Istentgelt und das fiktive
Arbeitsentgelt.

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8.3. Beitragsbemessungsgrenze

Ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Bezieher von
Kurzarbeitergeld erhält folgenden Beitragszuschuss:

•   vom Istentgelt wird nach den normalen Grundsätzen der Arbeitgeberanteil zur
    Krankenversicherung berechnet
•   vom fiktiven Arbeitsentgelt wird der volle Krankenversicherungsbeitrag und der
    zusätzliche Beitrag von 0,9% als Arbeitgeberanteil berechnet.

Beide      Beträge   zusammen    bilden       den   Beitragszuschuss     zur    gesetzlichen
Krankenversicherung.     Das    fiktive      Arbeitsentgelt   wird   dabei     nur    bis     zur
Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (2009: 3.675 € pro Monat /
44.100 € pro Jahr) herangezogen.

8.4. Private Krankenversicherung

Ein privat krankenversicherter Bezieher von Kurzarbeitergeld erhält folgenden
Beitragszuschuss:

Es wird zuerst der Höchstzuschuss ermittelt:
•   auf das Istentgelt wird der halbe durchschnittliche Beitragssatz angewendet
•   vom fiktiven Arbeitsentgelt wird der abgesenkte durchschnittliche Beitragssatz
    und der zusätzliche Beitrag von 0,9% berechnet

Beide      Beträge   zusammen    bilden       den   Beitragszuschuss     zur    gesetzlichen
Krankenversicherung.     Das    fiktive      Arbeitsentgelt   wird   dabei     nur    bis     zur
Beitragsbemessungsgrenze        in     der    Krankenversicherung     herangezogen.          Der
Beitragszuschuss ist jedoch auf die Hälfte des Betrages begrenzt, den der in der
privaten       Krankenversicherung           versicherte      Beschäftigte      für         seine
Krankenversicherung zu zahlen hat

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8.5. Krankengeld

Versicherte, die vor dem Beginn des Bezuges von Kurzarbeitergeld erkranken oder
die aus sonstigen Gründen die Voraussetzungen für die Fortzahlung von
Kurzarbeitergeld im Krankheitsfalle nicht erfüllen, erhalten, solange Anspruch auf
Fortzahlung    des   Arbeitsentgelts   im   Krankheitsfall    besteht,   für    Zeiten   des
Arbeitsausfalls an Stelle des Kurzarbeitergeldes Krankengeld in gleicher Höhe (§ 47b
Abs. 4 SGB V). Sofern ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht oder nicht mehr
besteht, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt bemessen,
das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde.

9. Verfahren

9.1. Anzeige über den Arbeitsausfall

Die Anzeige über den Arbeitsausfall ist schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu
erstatten, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Die Anzeige über den Arbeitsausfall
Vordruck Kug 101 ist in der Anlage 2 beigefügt. Dieser und andere Vordrucke sind
auf der folgenden Internetseite der Agentur für Arbeit erhältlich:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_26690/zentraler-Content/Vordrucke/A06-
Schaffung/Allgemein/Formulare-Kurzarbeitergeld.html.

Die Stellungnahme der Betriebsvertretung (Betriebsrat) ist der Anzeige
beizufügen. Die Anzeige kann auch von der Betriebsvertretung erstattet werden.

Eine (fern-)mündliche Anzeige erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht.
Dagegen genügt eine Telefax bzw. eine per E-Mail übersandte Anzeige (eingescannt
mit Unterschriften) den gesetzlichen Erfordernissen.

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9.2. Vorzulegende Unterlagen

Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die unter Nr. 5.1. und 5.2. genannten
Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen, alle
sonstigen Anspruchsvoraussetzungen aber nachzuweisen. Zur Prüfung dieser
Voraussetzungen sind die notwendigen Unterlagen vorzulegen (zum Beispiel
Ankündigung über Kurzarbeit, Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit
dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern, Änderungskündigungen).

9.3. Kurzarbeitergeld-Leistungsantrag

Der Arbeitgerber hat die Leistung kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Für die
Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind grundsätzlich die als Anlagen 5 und 6
beigefügten Vordrucke „Antrag auf Kurzarbeitergeld – Leistungsantrag Kug
107“ und „Kug-Abrechnungsliste Kug 108“ zu verwenden. Sie sind in einfacher
Ausfertigung bei der Agentur für Arbeit einzureichen, in deren Bezirk die für den
Betrieb zuständige Lohnstelle liegt. Die Vordrucke sind im Internet unter
http://www.arbeitsagentur.de/nn_26690/zentraler-Content/Vordrucke/A06-
Schaffung/Allgemein/Formulare-Kurzarbeitergeld.html eingestellt.

9.4. Empfangsbestätigung der Arbeitnehmer

Die   Agentur    für    Arbeit   kann   auf    besonderen   Antrag   unter    bestimmten
Voraussetzungen auf die Empfangsbestätigungen der Bezieher von Kurzarbeitergeld
verzichten.    Dieser   Antrag    und   eine    Verpflichtungserklärung   sind    in   dem
Leistungsantrag enthalten (siehe Nr. 5 des Leistungsantrags Vordruck Kug 107). In
diesem Fall bestätigen der Betriebsinhaber oder ein insoweit zur Vertretung
Berechtigter mit der Unterschrift im Leistungsantrag, dass die in Spalte 10 der
Abrechnungsliste (Vordruck Kug 108) eingetragenen Kurzarbeitergeldbeträge an die
empfangsberechtigten Arbeitnehmer tatsächlich und ordnungsgemäß ausgezahlt
worden sind.

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Hat die Agentur für Arbeit auf die Empfangsbestätigung der Bezieher von
Kurzarbeitergeld nicht verzichtet, so haben die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer
in einer der Abrechnungsliste beigefügten Anlage den Empfang des in der
Abrechnungsliste ausgewiesenen Kurzarbeitergeld-Betrages zu bestätigen. Wird das
Kurzarbeitergeld an die Arbeitnehmer überwiesen, so ist der Abrechnungsliste der
Überweisungsbeleg beizufügen.

9.5. Ausschlussfrist

Der Antrag auf Kurzarbeitergeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu
stellen.     Die   Frist   beginnt      mit    Ablauf     des     Kalendermonats,    für    den    das
Kurzarbeitergeld beantragt wird. Eine Zusammenfassung mehrerer Kalendermonate
zur Wahrung der Ausschlussfrist ist nicht möglich.

9.6. Anspruchszeitraum

Das Kurzarbeitergeld ist              vom Betrieb jeweils für den Anspruchszeitraum
(Kalendermonat) zu beantragen.

9.7. Abrechnungsliste Vordruck Kug 108

In   die     Abrechnungsliste         sind    nur   die   Arbeitnehmer       einzutragen,    die   die
Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllen, das heißt Arbeitnehmer,

•    die   nach     Beginn      des     Arbeitsausfalls     im     Betrieb   eine   arbeitslosenver-
     sicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen oder aus zwingenden Gründen oder
     im    Anschluss       an   die     Beendigung        eines    Berufsausbildungsverhältnisses
     aufnehmen und
•    deren Arbeitsverhältnis zu Beginn des jeweiligen Anspruchszeitraums nicht
     gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
•    die nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen sind.

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In Spalte 2 sind die Versicherungsnummern der Rentenversicherung der
Arbeitnehmer anzugeben. Im Falle einer Erkrankung des Arbeitsnehmers ist auch
der Zeitraum der Erkrankung einzutragen.

In Spalte 3 ist für jeden Arbeitnehmer der Umfang des Arbeitsausfalls (Anzahl der
Kurzarbeit-Ausfallstunden)       im    Kalendermonat         anzugeben.       Wenn        im
Anspruchszeitraum neben dem Kurzarbeitergeld noch Krankengeld in Höhe des
Kurzarbeitergeldes angefallen ist, sind die Leistungen anteilig entsprechend dem
Umfang des Arbeitsausfalls, der auf die einzelnen Sozialleistungen entfällt, zu
berechnen. In diesem Fällen ist zunächst die Höhe aller im Anspruchszeitraum
angefallenen Leistungen zu ermitteln und dann eine Aufteilung nach dem Umfang
des Arbeitsausfalls vorzunehmen, der auf jede der einzelnen Leistungen entfällt. Es
ist deshalb erforderlich in Spalte 3 die auf die einzelnen Lohnersatzleistungen
entfallenen Stunden und die Gesamtstundenzahl anzugeben. Die Eintragungen
dienen insoweit der Ermittlung der durchschnittlichen Leistung pro Stunde (vgl.
Spalte 9).

KrG bedeutet „Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes (Leistungsträger.
Krankenkasse)“.

In Spalte 4 ist das Bruttoarbeitsentgelt einzutragen, das der Arbeitnehmer ohne den
Arbeitsausfall vermindert um das Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum
(Kalendermonat) bei Vollarbeit erzielt hätte, soweit dieser Verdienst beitragspflichtige
Einnahmen im Sinne des SGB III ist und als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung
anzusehen ist. Sachbezüge sind mit dem Wert zu berücksichtigen, der sich aus der
Sachbezugsordnung      ergibt.   Einmalig    gezahltes     Arbeitsentgelt   ist   nicht   zu
berücksichtigen.

Ist es in Ausnahmefällen nicht möglich, das Sollentgelt mit hinreichender Sicherheit
zu bestimmen (zum Beispiel bei Arbeitnehmern, deren Höhe des Arbeitsentgelts
ausschließlich von dem Arbeitsergebnis und nicht von der Arbeitszeit abhängt), ist
als Sollentgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, dass der Arbeitnehmer in den letzten
3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls – vermindert um

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Entgelt für Mehrarbeit – durchschnittlich erzielt hat (siehe Berechnungsschema für
nicht hinreichend bestimmbares Sollentgelt, Anlage 3).

In Spalte 5 ist das Istentgelt einzutragen. Istentgelt ist das im jeweiligen
Anspruchszeitraum         tatsächlich     erzielte        gesamte   beitragspflichtige
Bruttoarbeitsentgelt (einschließlich der Entgelte für Mehrarbeit) des Arbeitnehmers,
zuzüglich aller im zustehenden Entgeltanteile. Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte
bleiben außer Betracht. Das Istentgelt ist in den Fällen zu erhöhen, in denen der
Arbeitnehmer während des Anspruchszeitraums Krankengeld erhält. Das Istentgelt
dieser Arbeitnehmer ist so zu berechnen, als hätte eine Arbeitsunfähigkeit im
Anspruchszeitraum nicht vorgelegen. Bei dieser fiktiven Berechnungsweise sind
auch die zusätzlich zum Entgelt zu leistenden Zuschläge oder Zulagen zu
berücksichtigen, die im Falle einer Arbeitsleistung gezahlt worden wären.

Erzielt der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen
während des Bezuges von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung,
selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, ist das
Istentgelt um dieses Entgelt zu erhöhen. Das erzielte und aufgrund einer
Nebeneinkommensbescheinigung nachgewiesene Entgelt ist in voller Höhe, das
heißt ohne gesetzliche Abzüge, dem Istengelt hinzuzufügen. Der Arbeitnehmer ist
verpflichtet, über die Höhe des Nebeneinkommens einen schriftlichen Nachweis zu
führen. Dieser Nachweis ist der Abrechnungslliste beizufügen.

In Spalte 6 sind die Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmer und der Leistungssatz 1
oder 2 einzutragen.

Erhöhter Leistungssatz / Leistungssatz 1: Für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind
im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des EStG haben, sowie Arbeitnehmer, deren
Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des § 32, 1, 3 bis 5 EStG hat, beträgt die
Höhe des Kurzarbeitergeldes 67 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum,
wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht
dauernd getrennt leben.

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Allgemeiner Leistungssatz / Leistungssatz 2: Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt
die      Höhe     des    Kurzarbeitergelds   60    %    der   Nettoentgeltdifferenz     im
Anspruchszeitraum.

In den Spalten 7 und 8 sind die rechnerischen Leistungssätze für das Sollentgelt
und das Istentgelt einzutragen (Berechnung, vgl. Nr. 7.4.). Von den Agenturen für
Arbeit    wird    die   als   Anlage   4   beigefügte   Tabelle   zur   Berechnung    des
Kurzarbeitergeldes zu Verfügung gestellt (siehe Anlage). Die Tabelle ist im Internet
eingestellt             unter:         http://www.arbeitsagentur.de/nn_26690/zentraler-
Content/Vordrucke/A06-Schaffung/Allgemein/Formulare-Kurzarbeitergeld.html.

Zu Spalte 9:
Sind im Kalendermonat nur Kurzarbeitergeld-Ausfallstunden angefallen, ist es nicht
erforderlich, die Spalte 9 auszufüllen, weil sich das in Spalte 10 einzutragende
Kurzarbeitergeld aus der Differenz zwischen den rechnerischen Leistungssätzen aus
dem Sollentgelt und aus dem Istentgelt (Spalten 7 und 8) ergibt. Ist neben dem
Kurzarbeitergeld noch Krankengeld in Höhe des Kug angefallen, ist der
Durchschnittsbetrag zu ermitteln, indem die Differenz zwischen den rechnerischen
Leistungssätzen aus dem Sollentgelt und aus dem Istengelt (Spalten 7 und 8) durch
die Zahl der insgesamt in Spalte 3 eingetragenen Ausfallstunden aller Leistungen
dividiert wird.

Der Unterschiedsbetrag zwischen dem rechnerischen Leistungssatz für das
Sollentgelt (Spalte 7) und dem rechnerischen Leistungssatz für das Istentgelt (Spalte
8) ergibt das in Spalte 10 einzutragende Kurzarbeitergeld. Sind außer dem
Kurzarbeitergeld noch andere gleich zu bemessende Sozialleistungen angefallen
wird das auszuzahlende Kurzarbeitergeld ermittelt, indem die Kug-Stunden aus
Spalte 3 mit der durchschnittlichen Leistung aus Spalte 9 multipliziert wird.

9.8. Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen anhand der Lohnunterlagen

Die Agentur für Arbeit ist zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen verpflichtet.
Sie kann zu diesem Zweck Einsicht in die für die Lohnabrechnung maßgebenden

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Originalunterlagen   nehmen,    zum      Beispiel       in   Arbeitszeitaufzeichnungen,
Fahrtschreiber, Akkordaufzeichnungen etc.

Sie kann außerdem, insbesondere im Zusammenhang mit der Prüfung der
Voraussetzungen nach Nr. 5 sonstige Ermittlungen anstellen.

10. Steuerliche Behandlung des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld ist gemäß § 3 Nr. 2 EStG lohnsteuerfrei. Hat ein unbeschränkt
Steuerpflichtiger Kurzarbeitergeld bezogen, so ist gemäß § 32b Abs. 1 EStG auf das
nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz in
Höhe der bezogenen Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages (§
9a EStG) anzuwenden (Progressionsvorbehalt).

Der Arbeitgeber hat das ausgezahlte Kurzarbeitergeld im Lohnkonto einzutragen. Bei
Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der
Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers unter anderem das
ausgezahlte Kurzarbeitergeld zu bescheinigen.

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