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Kreisblatt Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden Nr. 15 – 05. März 2021 Inhalt Kreis Lippe 73 Allgemeinverfügung des Kreises Lippe zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Lippe dienen hier: Tragen von Alltagsmasken in bestimmten Bereichen des Kreisgebietes
126 KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE Kreis Lippe II. Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 73 Allgemeinverfügung des Kreises Lippe gegen eine der vollziehbaren Anordnungen der Ziffer I. die- zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen, die ser Allgemeinverfügung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit der Verhütung und Bekämpfung einer weiteren kann gemäß § 73 Absatz 1a Nr. 24 und Absatz 2 in Ver- Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf bindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG mit einer dem Gebiet des Kreises Lippe dienen Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. hier: Tragen von Alltagsmasken in bestimmten Bereichen des Kreisgebietes III. Öffentliche Bekanntmachung, Gel- Gemäß §§ 28 Absatz 1, 28a des Gesetzes zur Verhütung tungsdauer und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Men- Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und 4 schen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2000 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) (BGBl. I S. 1045) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 des öffentlich bekannt gemacht und gilt am Tage nach ihrer Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse Bekanntmachung als bekanntgegeben. Im Internet ist sie im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder einsehbar unter www.kreis-lippe.de. Die Allgemeinverfü- landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständig- gung tritt am 08. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des keiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- 29. März 2021 außer Kraft. und Befugnisgesetz IfSBG-NRW) vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b) in Verbindung mit §§ 3 Absatz 2a Nr. 5, 16 Absatz 1, 17 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizie- Hinweise: rungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutz- verordnung- CoronaSchVO) vom 05.03.2021 (GV. NRW. ) Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort voll- in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrens- ziehbar nach § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz gesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (VwVfG NRW) 8 IfSG. Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende vom 12.11.1999 (GV. NRW S. 602) - jeweils in der aktuell Wirkung. gültigen Fassung - erlässt der Kreis Lippe folgende Allgemeinverfügung: Begründung: Zu I.: I. Maskenpflicht Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsver- dächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zustän- 1. Allgemeine Verpflichtung dige Behörde nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske gilt - über die in Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten der CoronaSchVO geregelten Bereiche hinaus – unabhän- beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) die not- gig von der Einhaltung eines Mindestabstands in den in wendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28 a den Anlagen 1, 2 und 3 textlich und zeichnerisch darge- Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und so- stellten Bereichen sowie auf den dort benannten bzw. ge- lange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer kennzeichneten öffentlichen Plätzen und Straßen werktags Krankheiten erforderlich ist. Notwendige Schutzmaßnahme zwischen 06:00 und 20:00 Uhr. Soweit in einzelnen Kom- im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG kann nach § 28a munen abweichende zeitliche Regelungen gelten, ergeben Abs. 1 Nr. 2 IfSG insbesondere die Verpflichtung zum Tra- sich diese aus der Anlage 1. Die Anlagen 1 und 2 sind Be- gen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) sein. standteile dieser Verfügung. Nach § 3 Abs. 2a Nr. 5 CoronaSchVO kann an weiteren Orten unter freiem Himmel die Verpflichtung zum Tragen 2. Verpflichteter Personenkreis einer Alltagsmaske ausgesprochen werden, wenn gemes- Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske gilt grundsätz- sen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen lich für alle Personen, die die in den Anlagen 1 bis 3 einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass textlich und zeichnerisch dargestellten öffentlichen Berei- Mindestabstände nicht sichergestellt werden können. che nutzen. Das Tragen einer Alltagsmaske in Bereichen, in denen der Mindestabstand aufgrund der besonderen örtlichen Gege- 3. Ausnahmen benheiten (wie z.B. bei Engpässen in belebten Fußgänger- bereichen und Einkaufszonen sowie stark frequentierten Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske in den in Plätzen und Ausflugszielen) nicht sichergestellt werden den Anlagen 1 bis 3 textlich und zeichnerisch dargestellten kann, dient der effektiven Bekämpfung des Infektionsge- Bereichen gilt nicht für Personen in und auf Fahrzeugen schehens als ein Baustein in einem Bündel von landeswei- sowie Rad- und Rollerfahrende (inklusive E-Scooter). Aus- ten Maßnahmen. genommen von der Verpflichtung sind auch Kinder bis zum Eine Alltagsmaske ist generell geeignet, die beim Spre- Schuleintritt sowie Personen, die aus medizinischen Grün- chen, Husten oder Niesen abgesonderten infektiösen Par- den keine Maske tragen können; die medizinischen Gründe tikel abzufangen und dadurch das Risiko der Ansteckung sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches anderer Personen zu verringern, sie ist deshalb in § 28a auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Alltagsmaske kann vo- Abs. 1 Nr. 2 IfSG als Mittel zur Eindämmung explizit vorge- rübergehend abgelegt werden, wenn dies zur Ermögli- sehen. Kann das Abstandsgebot nicht durchgängig einge- chung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung, zur halten werden, was im Kreis Lippe in den genannten Berei- Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen chen und Zeiten zu erwarten ist, steht keine gleichermaßen Menschen oder zur notwendigen Einnahme von Speisen geeignete und mildere Maßnahme zur Verfügung, um das und Getränken erforderlich ist. Infektionsrisiko im öffentlichen Straßenraum zu minimieren.
KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE 127 Die Anordnung zum Tragen einer Alltagsmaske ist auch gen bezeichneten Bereichen anzuordnen, ist daher nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Eingriff in das angezeigt. Grundrecht der betroffenen Personen auf allgemeine Der räumliche Geltungsbereich wurde auf der Grundlage Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) steht hier in Konkur- des üblichen Personenaufkommens und der jeweils für renz zu dem auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gestützten Ziel des Fußgänger verfügbaren Flächen sowie der Erfahrungen Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Verhin- der Ordnungsämter aus der Überwachung der bisherigen derung einer Überlastung des Gesundheitssystems. Vorgaben zum Abstandsgebot und Maskenempfehlungen Die täglichen an das Landeszentrum Gesundheit Nord- bzw. –verpflichtungen festgelegt. rhein-Westfalen übermittelten Meldezahlen zeigen zwar, Auf den beschriebenen Verkehrsflächen findet typischer- dass mit den seit dem 16.12.2020 landesweit geltenden weise fußläufiger Ziel- und Quellverkehr statt, der – im Un- strikten Schutzmaßnahmen niedrigere Inzidenzen erreicht terschied zum fließenden Verkehr – dadurch gekennzeich- werden konnten. Von einer dauerhaften Senkung der Inzi- net ist, dass er wegen der unterschiedlichsten Motivationen denzzahlen und einer verlässlichen Eindämmung des In- nicht durch eine einheitliche oder für ein Ausweichen unter fektionsgeschehens im Kreis Lippe kann dennoch nicht Fußgängern vorhersehbare Bewegungsrichtung gekenn- ausgegangen werden. Dies gilt speziell vor dem Hinter- zeichnet ist. grund, dass sich Varianten des Coronavirus mit veränder- Die in der Anlage genannten Bereiche sind jedoch nicht zu ten Eigenschaften ausbreiten. Der Anteil der Virusvarianten allen Zeiten gleich stark frequentiert. Beobachtungen ha- an den Infektionen in Deutschland steigt schnell an, ben ergeben, dass dieses typischerweise dort entstehende wodurch die Zahl der Neuinfektionen jetzt wieder zu stei- Personenaufkommen auf die Zeiten werktags zwischen gen beginnt. Die Erfahrungen in anderen Staaten zeigen, 06:00 und 20:00 Uhr begrenzt werden kann. Es handelt wie gefährlich die verschiedenen Covid19-Varianten sind. sich bei den Bereichen teils um Einkaufsbereiche mit diver- Sie verdeutlichen die Notwendigkeit erheblicher zusätzli- sen Einzelhandelsgeschäften, Apotheken, Bäckereien oder cher Anstrengungen, um die Infektionszahlen zu senken. Geldinstituten, die vor allem während der Öffnungszeiten Wenn die Infektionszahlen erneut ansteigen, kann das Ge- der Geschäfte aufgesucht werden, teils um Promenaden, sundheitswesen schnell wieder an seine Belastungsgren- Parkplätze oder andere Bereiche, die auch für Spaziergän- zen stoßen. Da mittlerweile auch im Kreis Lippe Mutationen ge genutzt werden. Nur zu diesen Zeiten wird es schwierig des SARSCoV-2-Virus nachgewiesen wurden, kann es sein, das Abstandgebot einzuhalten. Dem trägt die Allge- wieder zu steigenden Infektionszahlen kommen. Aufgrund meinverfügung Rechnung, indem das Tragen einer All- der höheren Ansteckungsgefahr dieser Virus-Mutationen tagsmaske nur für die Zeiten angeordnet wird, in denen in kommt dem Tragen von Masken in Bereichen, in denen der dem jeweiligen Bereich mit einem erhöhten Publikumsver- Mindestabstand nicht gewährleistet ist, eine besondere kehr zu rechnen ist. Soweit die Örtlichkeiten eine abwei- Bedeutung zu. chende zeitliche Regelung fordern, ergibt sich diese sowie Gemessen an den drohenden Gefahren bei der sich ab- die Begründung der Kommune, die sich der Kreis zu eigen zeichnenden Verschärfung des Infektionsgeschehens macht, aus der Anlage 1. Im Übrigen ergibt sich für die je- überwiegt der Schutz der Gesundheit. Mit dem vorüberge- weilige Örtlichkeit die Notwendigkeit für die Anordnung der henden Tragen einer Alltagsmaske in wenigen hochfre- Maskenpflicht über die vorstehenden allgemeinen Erwä- quentierten Bereichen des Kreisgebiets zu bestimmten Ta- gungen hinaus aus den in der Anlage 1 aufgeführten Grün- geszeiten sind keine tiefgreifenden und dauerhaften Beein- den. trächtigungen verbunden. Soweit Personenkreise oder Nach Konsultation der Kommunen wurde bereits mit All- Sachzusammenhänge durch die Coronaschutzverordnung gemeinverfügungen vom 04.12.2020, vom 22.12.2020 (ge- entweder von der Einhaltung des Mindestabstandes ändert durch Allgemeinverfügungen vom 23.12.2020 und und/oder dem Tragen einer Alltagsmaske befreit sind, so 09.01.2021), vom 29.01.2021 und vom 12.02.2021 das gelten diese Befreiungen auch in den hier festgelegten Ge- Tragen einer Alltagsmaske in bestimmten öffentlich zu- bieten. gänglichen Bereichen angeordnet. Eine weitere Anordnung Mit dieser Verfügung werden nicht nur Kranke, Anste- der Maskenpflicht bis zum 29. März 2021 ist aufgrund der ckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige zum Tra- aktuellen Pandemielage im Kreis Lippe in den aus der An- gen verpflichtet, sondern alle Personen, mithin auch sol- lage ersichtlichen Bereichen erforderlich und angemessen. che, die im Sinne des Gefahrenabwehrrechts als Nicht- Auch mit dieser Allgemeinverfügung gewährleistet der Störer anzusehen sind. Dies ist jedoch aufgrund der Ei- Kreis, dass die Eingriffe in die Rechte der Bürgerinnen und genheiten der zu bekämpfenden Krankheit erforderlich, Bürger auf das notwendige Maß beschränkt bleiben. weil nach derzeitigem medizinischen Kenntnisstand eine Die Coronaschutzverordnung vom 05. März 2021 sieht ers- Übertragung des Virus schon mehrere Tage vor Symptom- te Öffnungsschritte ab dem 08. März 2021 für den Einzel- beginn oder bei einem asymptomatischen Verlauf möglich handel sowie für Museen, Galerien, zoologischen Gärten ist, also zu einem Zeitpunkt, indem weder der Betroffene etc. vor. Ist die 7-Tages-Inzidenz in Nordrhein-Westfalen selbst noch die Behörde Kenntnis von der Erkrankung hat. 14 Tage nach dem Inkrafttreten der Coronaschutzverord- Es reicht daher nicht aus, nur sog. Störer in Anspruch zu nung stabil oder mit sinkender Tendenz unter dem Wert nehmen, um einen wirkungsvollen Schutz der Bevölkerung von 100, soll die Verordnung bereits dann geändert werden insgesamt und des Gesundheitssystems zu gewährleisten. unter anderem durch Öffnungen der Außengastronomie, Die Kommunen haben die in der Anlage genannten Berei- von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos. Es che als solche benannt, in denen das Abstandsgebot typi- ist zu erwarten, dass diese Öffnungsschritte in den in den scherweise nicht immer eingehalten werden kann, weil es Anlagen 1 bis 3 dargestellten Bereichen zu einem hohen sich um Bereiche mit erfahrungsgemäß größerem Publi- Personenaufkommen führen werden. Darüber hinaus wird kumsverkehr auf engerem Raum handelt. In den übrigen ein Aufenthalt in geschlossenen Räumlichkeiten zum Zwe- Bereichen ist davon auszugehen, dass eine physische Dis- cke von Freizeitaktivitäten weiterhin eingeschränkt, so dass tanzierung zu anderen Personen und damit ein ausrei- es nahe liegt, dass große Teile der Bevölkerung im öffentli- chender Schutz vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 ohne chen Raum spazieren gehen werden. Diese Tendenz ließ weiteres möglich ist. Mit dieser Allgemeinverfügung das sich bereits in den letzten Monaten der Pandemie Tragen einer Alltagsmaske in anderen als den in den Anla
128 KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE zunehmend beobachten. Dadurch wird an den genannten Hinweise: Stellen auch zukünftig ein hohes Personenaufkommen er- Bei dem Verwaltungsgericht Minden kann gemäß § 80 Abs. wartet. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung be- Dementsprechend muss nach den Erfahrungen der Ord- antragt werden. nungsämter die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske größtenteils in zeitlicher wie räumlicher Hinsicht aufrecht- Detmld, den 05.03.2021 erhalten werden. Vor diesem Hintergrund wurden die Anla- gen 1 bis 3 zu dieser Allgemeinverfügung angepasst und so weiterhin eine differenzierte, an den örtlichen Gegeben- Dr. Axel Lehmann heiten ausgerichtete Regelung sichergestellt. Landrat Auch in Zukunft wird der Kreis in Abstimmung mit den Kr.Bl.Lippe 05.03.2021 Kommunen fortwährend überprüfen, in welchen Bereichen und zu welchen Zeiten eine Alltagsmaske zu tragen sein wird. Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung bis einschließ- lich 29. März 2021 ist angelehnt an die der Coronaschutz- verordnung vom 05. März 2021, die mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft tritt. Da die o.g. Anordnungen zum Tragen einer Alltagsmaske räumlich auf stark frequentierte öffentliche Bereiche und zeitlich auf einen überschaubaren Zeitraum beschränkt sind sowie Ausnahmen für einen besonderen Personen- kreis und bestimmte Situationen enthalten, stellen sie ins- gesamt eine verhältnismäßige Maßnahme zum Schutze der Allgemeinheit vor einer weiteren unkontrollierbaren Weiterverbreitung der Infektion mit dem COVID-19 Virus in der Bevölkerung dar Zu II.: Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nr. 2 CoronaSchVO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ge- gen eine der vollziehbaren Anordnungen unter Ziffer I. die- ser Allgemeinverfügung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 1a Nr. 24 und Absatz 2 in Ver- bindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Zu III.: Für den Zeitraum nach dem 29. März 2021 wird zu gege- bener Zeit unter Berücksichtigung des dann vorherrschen- den Infektionsgeschehens und der dann geltenden landes- rechtlichen Rahmenbedingungen zu entscheiden sein. Der Kreis Lippe überprüft die dieser Verfügung zugrunde- liegenden Feststellungen und Prognosen auch mit Blick auf die geltende Rechtslage laufend und wird sie schon vor Fristablauf aufheben oder ändern, falls dies sachlich gebo- ten erscheint oder sich wesentliche rechtliche Änderungen ergeben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungs- gericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 3240, 32389 Minden) schriftlich oder dort zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle oder durch Übertragung eines elektronischen Dokuments nach Maß- gabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO- und der Verordnung über die technischen Rahmenbedin- gungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektroni- scher-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBI. S. 3803) einzureichen.
KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE 129 Anlage 1 zur Allgemeinverfügung des Kreises Lippe Bad Salzuflen zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen, die der Verhü- tung und Bekämpfung einer weiteren Ausbreitung des Ortsteil Salzuflen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Straßen/Plätze/etc. Begründung Lippe dienen Täglich in der Zeit von 06:00 Das Infektionsgesche- hier: Tragen von Alltagsmasken in bestimmten Berei- bis 20:00 Uhr: hen im Stadtgebiet ist chen des Kreisgebietes weiterhin auf einem Am Schliepsteiner Tor hohen Niveau. Auch im In den folgenden Bereichen ist eine Alltagsmaske zu tra- gesamter Bereich Hinblick auf mögliche gen: Parkstraße ab Haus- Mutationen sollten die nummer 4 bis 48 Kontaktbegegnungen Augustdorf Bleichstraße ab Haus- gemindert werden. Straßen/Plätze/etc. Begründung nummer 2 (Einmün- Bereich Pivitsheider Die Anordnung der dung Parkstraße) In der Innenstadt ist die Straße von Einmün- Maskenpflicht erfolgt bis Eckgrundstück Einmündung Gefahr das nahen Bei- dung Stukenbrocker aufgrund der vorliegen- Wenkenstraße sammenseins beson- Straße bis zum Kreis- den diffusen hohen In- Lange Straße ab ders hoch. Die aktuel- verkehr mit angrenzen- fektionszahlen in der Hausnummer 1 bis 67 len Regelungen in Be- den Parkflächen Gemeinde Augustdorf. Dammstraße ab Eck- zug auf Zusammen- Die Maskenpflicht ist grundstück Einmün- künfte für Personen Rosenstraße mit an- auf die meist frequen- dung Lange Straße werden hier (bei den grenzenden Parkflä- tierten Bereiche, den bis Eckgrundstück Einmündung engen Platzmöglichkei- chen öffentlichen Plätzen Wenkenstraße ten in der Innenstadt) und Straßen, zur Ein- Millaupromenade ge- mit an Sicherheit gren- auf folgenden Parkplät- dämmung der Corona- samter Bereich zender Wahrscheinlich- zen: Pandemie vorgesehen. Im Ort gesamter keit überschritten. Die Bereich Ansteckungsgefahr ist Parkplatz Freizeitge- umso größer, je mehr Am Herforder Tor ab lände Schlingsbruch Personen aufeinander- Eckgrundstück Ein- treffen. mündung Lange Straße Parkplätze am bis Hausnummer 1 Schlingweg Steege gesamter Bereich Parkplatz unterhalb der Am Markt gesamter Be- Realschule am Rodel- reich berg Wenkenstraße ab Eck- grundstück Einmün- Parkplatz WINEO- dung Steege/AmMarkt Arena am Inselweg bis Hausnummer 29 Obere Mühlenstraße gesamter Bereich Auf folgenden Park- Untere Mühlenstraße plätzen täglich in der gesamter Bereich Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr: Osterstraße von Haus- nummer 27 bis 70 Parkplatz der Baptisten Brüdergemeinde an der auf folgenden Parkplät- Haustenbecker Straße zen: Parkplatz der Evangeli- Bahnhof (Bahnhofstra- ums Christen Gemein- ße 41) de am Imkerweg Martin-Luther-Straße (Martin-Luther-Straße Parkplatz der Ev. Frei- 2) kirche an der Pivitshei- Mauerstraße (Mauer- der Straße straße) Riestestraße (Ries- testraße) Roseneck (Sophienst- raße) Vitasol I (Extersche Straße) Vitasol II (Forsthaus- weg)
130 KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE Ortsteil Schötmar Horn-Bad Meinberg Straßen/Plätze/etc. Begründung Straßen/Plätze/etc. Begründung Werktäglich in der Zeit von Die Stadt Bad Salzuflen Marktplatz Der Marktplatz ist der 06:00 bis 20:00 Uhr: hat im Kreisgebiet Lippe zentrale Platz in Horn, eine hohe Zahl von Er- auf dem es auch wegen Markt Schötmar ge- krankungen. Vor diesem An folgenden Kitas der Bushaltestelle und samter Bereich Hintergrund sollten die 100 m vor dem Zu- der Verwaltungsgebäude Begastraße ab Haus- möglichen Kontaktbe- gang (u. a. Einwohnermelde- nummer 2 bis 28 gegnungen gemindert Montag bis Freitag in der amt) zu Warteschlangen Krumme Weide ab werden. Zeit von 07:00 bis 16:30 Uhr kommen kann. Aus die- Hausnummer 30 bis sem Grund ist auch hier 59 In der Innenstadt ist die die Maskenpflicht ange- Schloßstraße ab Ein- Gefahr das nahen Bei- Am Müllerberg zeigt. mündung Vehrling- sammenseins beson- straße Eckgrundstück ders hoch. Die aktuellen Am Waldstadion Kitas: Wie auf den Park- Hausnummer 13 bis Einmün- Regelungen in Bezug plätzen der Supermärkte dung Aechternstraße auf Zusammenkünfte für Gebrüder- (§ 3 Abs. 2 Nr. 1a Eckgrundstück Hausnummer Personen werden hier Künnemeyer-Straße CoronaSchVO) streben 30 (bei den engen Platz- hier viele Menschen wie Schülerstraße ab möglichkeiten in der In- Golfweg durch einen Trichter auf Hausnummer 1 bis 13 nenstadt) mit an Sicher- ein konkretes Ziel zu Ladestraße ab Haus- heit grenzender Wahr- Karlsbader Straße bzw. verlassen einen Ort nummer 1 bis Eck- scheinlichkeit überschrit- und streben dann wieder grundstück ten. Die Ansteckungsge- Karolinenweg auseinander. Zur Ver- Einmündung Begastra- fahr ist umso größer, je dichtung dieser Men- ße/Krumme Weide mehr Personen aufei- Molkenberg schenströme (Kitas: brin- nandertreffen. gende und abholende auf folgenden Park- Südholzweg Eltern, Schulwege: so- plätzen: wohl bringende und ab- Silbergrund holende Eltern als auch Am Schloß (Heldman- Schüler/innen) kommt es straße 6-9) im Nahbereich der Ein- Ladestraße (Lade- richtungen. Aus diesem straße 1) Grund ist während in der Montessoriweg (Mont- Öffnungszeiten der Kitas essoriweg 2) eine Maskenpflicht ange- Pfarrkamp (Pfarrkamp zeigt. 6) Vehrlingstraße (ggü. Vehrlingstraße 7) Kalletal Straßen/Plätze/etc. Begründung Barntrup Lemgoer Straße In dem genannten Straßen- Keine Regelung im Rahmen dieser Allgemeinverfügung (Hausnummer 1 – abschnitt befinden sich Ein- 34) zelhandelsgeschäfte, Ban- ken und Bäckereien, deshalb Blomberg Rintelner Straße ist dort mit Personenauf- Keine Regelung im Rahmen dieser Allgemeinverfügung (Hausnummer 1 – kommen zu rechnen. 23) Detmold Keine Regelung im Rahmen dieser Allgemeinverfügung Lage Keine Regelung im Rahmen dieser Allgemeinverfügung Dörentrup Keine Regelung im Rahmen dieser Allgemeinverfügung Extertal Keine Regelung im Rahmen dieser Allgemeinverfügung
KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE 131 Lemgo Leopoldshöhe Straßen/Plätze/etc. Begründung Keine Regelung im Rahmen dieser Allgemeinverfügung Täglich in der Zeit von 07:00 Die genannten und in der bis 21:00 Uhr: Anlage 2 zeichnerisch dargestellten Bereiche Lügde Außenflächen der sind dem unmittelbaren Keine Regelung im Rahmen dieser Allgemeinverfügung PHOENIX CONTACT Umfeld des kreisweiten arena nebst Parkplät- Impfzentrums zuzuord- zen und Freiflächen nen. Insbesondere zu Oerlinghausen den grundsätzlichen Öff- Keine Regelung im Rahmen dieser Allgemeinverfügung Wiese hinter der der nungszeiten des Impf- PHOENIX CONTACT zentrums von 8:00 Uhr arena, wie in Anlage bis 20:00 Uhr ist mit er- Schieder-Schwalenberg 2 zeichnerisch darge- höhtem Publikumsver- Keine Regelung im Rahmen dieser Allgemeinverfügung stellt kehr - insbesondere des vulnerablen Personen- Außenflächen des kreises - zu rechnen, die Schlangen Hanseberufskollegs eines besonderen Schut- Straßen/Plätze/etc. Begründung und Außenflächen zes bedürfen. Zudem Montag bis Freitag in der Zeit In allen drei Ortsteilen des Grundstücks Jo- besteht die Gefahr, dass von 6:00 bis 18:00 Uhr: der Gemeinde Schlan- hannes-Schuchen Impfgegner diese Ört- gen wird die Masken- Str. 3 sowie der lichkeiten aufsuchen und Alte-Rothe-Straße 19 pflicht auf den Parkplät- Sporthalle (Flurstück Situationen entstehen, in Parkplatz „Kita Alte-Rothe“ und zen und Zuwegungen zu 531) denen die Abstände nicht Zuwegung zur Kindertagesstät- Kindertagesstätten mit immer eingehalten wer- te (auch Zu-wegung von der der zeitlichen Ein- Johannes-Schuchen den. Dies betrifft insbe- Schützen-straße) schränkung anlehnend Str. ab Kreuzung sondere den Eingangs- an die Betriebszeiten Bunsenstraße in ge- bereich aber auch die in Badstraße Parkplatz angeordnet. rader Verlängerung der Anlage 2 dargestell- „Sportplatz Am Hier ist mit dem erhöh- bis zum Grundstück ten Flächen. Aufgrund Rennekamp“ ein- ten Aufkommen von Johannes-Schuchen notwendiger Vor- und schließlich Zuwegung Personen/Eltern bei Be- Str. 3 sowie der Nachbereitung beginnt zur „Kita Regenbogen“ triebsbeginn und -ende Sporthalle (Flurstück die Verpflichtung zum Rechnung zu rechnen. 53) Tragen einer Maske be- Gartenstraße 12 Park- reits eine Stunde vor der platz „Kita Gartenstra- Bunsenstraße ab Öffnung und endet eine ße“ einschließlich Zu- Kreuzung Liebigstra- Stunde nach der Schlie- wegung zur Kita (auch ße bis einschließlich ßung des Impfzentrums. von und zur Kohlstäd- Kreuzung Johannes- ter Straße) Schuchen Str. Lindenstraße 83 c Eine Karte mit den betroffenen Parkplatz „Kita Arche Bereichen ist beigefügt (Anla- Noah“ einschließlich ge 2). Die zeichnerische Dar- Zuwegung zur Kita stellung geht der textlichen Beschreibung vor. Aufgrund der nach dem Rosenstraße 11 – 13 gestrigen Bund-Länder- einschließlich Bushal- Beschluss zu erwarten- testelle Bürgerhaus den Öffnungen ist mit und Parkplatz vor der Werktäglich in der Zeit von einer erhöhten Passan- Musikschule 09:00 bis 18:00 Uhr: tenfrequenz in dem ge- nannten Bereich zu Ge- Mittelstraße 1 – 147 schäftsöffnungszeiten zu Ortsteil Kohlstädt Ostertor rechnen. Es ist zu erwar- Straßen/Plätze/etc. Begründung ten, dass das Abstands- Breite Straße 35 – 68 Montag bis Freitag in der In allen drei Ortsteilen der gebot dort wegen des Haferstraße Zeit von 6:00 bis 18:00 Gemeinde Schlangen wird erhöhten Kundenauf- Kramerstraße kommens und der teil- Uhr: die Maskenpflicht auf den Lippegarten weise engen örtlichen Parkplätzen und Zuwegun- Marktplatz Am Kuhlhof 4 Park- gen Kindertagesstätten mit Gegebenheiten nicht in Waisenhausplatz platz „Kita der zeitlichen Einschrän- jedem Fall eingehalten Strothestrolche“ kung anlehnend an die Be- werden kann. Eine Karte mit den betroffenen einschließlich Zu- triebszeiten angeordnet. Bereichen ist als Anlage beige- wegung zur Kita Hier ist mit dem erhöhten fügt (Anlage 3). Die zeichneri- Aufkommen von Perso- sche Darstellung geht der nen/Eltern bei Betriebsbe- textlichen Beschreibung vor. ginn und -ende Rechnung zu rechnen.
132 KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE Ortsteil Oesterholz-Haustenbeck Straßen/Plätze/etc. Begründung Montag bis Freitag in der In allen drei Ortsteilen der Zeit von 6:00 bis 18:00 Uhr: Gemeinde Schlangen wird die Maskenpflicht auf Zur Kammersenne den Parkplätzen und Zu- Parkplatz „Zur Kam- wegungen zu Kinderta- mersenne“ ein- gesstätten mit der zeitli- schließlich Zuwe- chen Einschränkung an- gung zur „Stern- lehnend an die Betriebs- schnuppe“ zeiten angeordnet. Hier ist mit dem erhöhten Zuwegung zum Ju- Aufkommen von Perso- gendtreff nen/Eltern bei Betriebs- beginn und -ende Rech- nung zu rechnen.
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134 KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE Anlage 3 zur Allgemeinverfügung des Kreises Lippe zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Lippe dienen hier: Tragen von Alltagsmasken in bestimmten Berei- chen des Kreisgebietes
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