Für den Landkreis Kelheim

 
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Amtsblatt
               für den Landkreis Kelheim
                                           Nr.67 vom 02.11.2021
               Verleger: Landrat des Landkreises Kelheim Verlagsort: Kelheim Druck: Landratsamt Kelheim
                Verantwortlich für den Inhalt: Einsender bzw. Unterzeichner der jeweiligen Bekanntmachung

Inhaltsverzeichnis:                                                                                         Seite:

Landratsamt Kelheim

    •   Vollzug des Infektionsschutzgesetzes; Maßnahmen zur Bekämpfung                                       652
        des Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Kelheim aufgrund eines
        hohen regionalen Ausbruchsgeschehens

Amtsblatt für den Landkreis Kelheim – Nr. 67 vom 02.11.2021
                                                                                                                     651
Bekanntmachungen des Landratsamtes

Allgemeinverfügung       des              Landratsamtes       Kelheim    vom       02.11.2021
Nr. 33 – 5300 – AllgV/061

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes
Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Kelheim
aufgrund eines hohen regionalen Ausbruchsgeschehens

Das Landratsamt Kelheim erlässt gemäß §§ 28, 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), Art. 35
Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) und § 65 Satz 1 der Zu-
ständigkeitsverordnung (ZustV) sowie in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2. der 14. Baye-
rischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 01. September 2021 (14. BayIfSMV
BayMBl. 2021 Nr. 615), zuletzt geändert am 27.10.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 757) und Ziffer 6.1
der AV Isolation vom 29.10.2021 folgende

                              A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:

1. In Abweichung zu § 2 Abs. 1 Satz 1 der 14. BayIfSMV gilt in Gebäuden und geschlossenen
   Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche, Kabinen und Ähnli-
   chem die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwer-
   tigem genormten Standard.
   § 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, Abs. 3 sowie § 13 der 14.BayIfSMV bleiben unberührt. Für Beschäf-
   tigte während ihrer Arbeitszeit gilt unverändert die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
   Gesichtsmaske.

2. In Abweichung zu § 3 Abs. 2 und § 15 Abs. 4 der 14. BayIfSMV wird der Zugang zu Clubs,
   Diskotheken, Bordellbetrieben und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie zur Gastrono-
   mie soweit Tanz- oder Musikbeschallung über Hintergrundmusik hinaus angeboten wird nur
   Besuchern gestattet soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaß-
   nahmen-Ausnahmeverodnung (SchAusnahmV) geimpft oder genesen sind (2G). Anbieter,
   Veranstalter oder Betreiber können Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht imp-
   fen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen
   Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum
   enthält, bei Vorlage eines Testnachweises nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 der 14. BayIfSMV (PCR-
   Test) ausnahmsweise zulassen. Die bisher geltenden Regelungen für Testungen von nicht-
   geimpften oder nichtgenesenen Veranstaltern, Betreibern oder Beschäftigten und ehrenamt-
   lich Tätigen mit Kundenkontakt an mindestens zwei verschiedenen Tagen mittels PCR-Test,
   PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikations-
   technik bleiben bestehen. § 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 der 14. BayIfSMV bleibt unberührt.

3. Abweichend von Ziffer 6.1.1 der AV Isolation vom 29.10.2021 entfällt für enge Kontaktperso-
   nen (eKP) die Möglichkeit der Freitestung ab Tag 7. Die Quarantänedauer wird generell auf

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zehn Tage mit Abschlusstestung in Form einer PCR-Testung oder PoC-Schnelltestung fest-
    gesetzt.

4. Abweichend von Ziffer 6.1.2 der AV Isolation vom 29.10.2021 entfällt bei den dort genannten
   Haushaltsmitgliedern die Möglichkeit der Freitestung ab Tag 7. Die Quarantänedauer wird
   generell auf zehn Tage mit Abschlusstestung in Form einer PCR-Testung oder PoC-Schnell-
   testung festgesetzt.

5. Geltungsdauer

    Diese Allgemeinverfügung tritt am 03.11.2021 um 00.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen treten
    mit Ablauf des 24.11.2021 außer Kraft.
    Die Maßnahmen werden fortlaufend hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit überprüft.

6. Kosten

    Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.

Kelheim, 02.11.2021
Landratsamt

Ferch
Regierungsrat

                                                Hinweise:

Die sonstigen Vorschriften der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des
Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege in der jeweils geltenden Fassung
bleiben unberührt.

Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfü-
gende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt
mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Kelheim, Hemauer Str. 48, 93309
Kelheim, Zimmer Nr. 006, aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen wer-
den. Wir bitten um telefonische Terminvereinbarung unter 09441/2073320.

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Gründe:

                                                     I.

1. Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet, so dass die
WHO am 11.03.2020 das Ausbruchsgeschehen als Pandemie eingestuft hat. Die Erkrankung
COVID-19 ist sehr infektiös. Insbesondere ältere Menschen oder solche mit Vorerkrankungen
sind oft von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Even-
tuelle Langzeitfolgen, auch nach leichten Verläufen, sind derzeit laut Robert-Koch-Institut (RKI)
noch nicht abschätzbar. Nach wie vor besteht weltweit, deutschlandweit und bayernweit eine sehr
dynamische und ernst zu nehmende Situation mit exponentiellem Anstieg der Fallzahlen inner-
halb weniger Tage.
Dies gilt gerade auch für den Landkreis Kelheim, wo –trotz vorangeschrittener Impfungen- ver-
gleichsweise besonders viele COVID-19- Erkrankungsfälle gemeldet werden. Die Therapie
schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und langwierig. Da derzeit keine ausreichende Impf-
quote erreicht wurde und noch keine spezifischen Therapien zur Verfügung stehen, müssen alle
Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung zu verlangsamen, damit die Belastung für das
Gesundheitswesen reduziert wird, die medizinische Versorgung sichergestellt werden kann und
eine ordnungsgemäße und zeitnahe Nachverfolgung der Infektionsketten gewährleistet ist.

Hierdurch soll auch Zeit für die Entwicklung von antiviralen Medikamenten und das Zulassungs-
verfahren von weiteren Impfstoffen gewonnen werden.
Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird durch das RKI als nati-
onale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und
Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 Abs.1 Satz 1 IfSG) eingeschätzt. Nach
seiner Risikobewertung vom 18.10.2021 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti-
ges_Coronavirus/Risikobewertung.html) wird das Risiko für nicht oder nur einmal geimpfte Per-
sonen hoch, für vollständig geimpfte Personen als moderat eingestuft.
Mit Beschluss vom 25.08.2021 stellte der Deutsche Bundestag das Fortbestehen einer epidemi-
schen Lage von nationaler Tragweite durch die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-
CoV-2 fest.
Die Bayerische Staatsregierung macht mit ihren auf der Ermächtigungsgrundlage des § 32 S. 1
IfSG fußenden lnfektionsschutzmaßnahmenverordnungen für verschiedene Bereiche einschrän-
kende Vorgaben.
Aktuell gilt die 14. BaylfSMV vom 01.09.2021 (BayMBI. 2021 Nr. 615), zuletzt geändert am
27.10.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 757).

2.

2.1
Die Infektionszahlen sind in den letzten Tagen im Gebiet des Landkreises Kelheim wieder rapide
angestiegen. Seit 01.10.2021 ist die 7-Tage-Inzidenze von 52,7 auf aktuell 258,5 gestiegen.
Im gesamten Oktober sowie am 01.11.2021 wurden insgesamt 920 Neuinfektionen registriert.

2.2
Aktuell sind viele Infektionen in den Schulen, Kindertagesstätten, im privaten aber auch im Ar-
beitsbereich zu verzeichnen.

Aufgrund der aktuellen Jahreszeit verlagert sich das Leben grundsätzlich nach innen.

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3.
Aufgrund dieser, sich vor allem in den letzten Tagen verschärfenden Situation wurden die rapide
angestiegenen Infektionszahlen fortlaufend analysiert und die entsprechenden Maßnahmen er-
örtert.

4.
Bei den vorliegend getroffenen Regelungen wurde auch die mit Wirkung zum 19.11.2020 in Kraft
getretene Novellierung des IfSG berücksichtigt, insbesondere der neu gefasste § 28a IfSG.
Diese Norm konkretisiert die Generalklausel des § 28 IfSG und regelt "Besondere Schutzmaß-
nahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID- 19)". § 28a
Abs. 1 IfSG nennt einen nicht abschließenden Katalog ("insbesondere") von insgesamt 17 ver-
schiedenen Maßnahmen, die für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von natio-
naler Tragweite abhängig von dem in den einzelnen Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städ-
ten jeweils festgestellten Schwellenwert an Neuinfektionen im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2
IfSG notwendig sein können. § 28a Abs. 2 S. 1 IfSG erlaubt mitunter die Verpflichtung zum Tragen
eines Mund-Nasen-Schutzes (Maskenpflicht).

Generell sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesund-
heit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten, § 28a Abs. 3 S. 1 IfSG.

5.
Auf Grundlage dessen gilt, dass die zu treffenden Schutzmaßnahmen selbstredend dem Verhält-
nismäßigkeitsgrundsatz entsprechen müssen, gleichzeitig allerdings den notwenigen Schutzum-
fang bieten müssen, um das derzeit in dramatischem Umfang ansteigende Infektionsgeschehen
effektiv einzudämmen. Die hiermit angeordnete Maßnahme wurde in enger Absprache mit dem
Gesundheitsamt als Fachstelle getroffen. Von dort wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass die in
dieser Allgemeinverfügung festgesetzten Maßnahme vor dem Hintergrund des diffusen Infekti-
onsgeschehens im Landkreisgebiet geeignet ist, einem weiteren unkontrollierten Anstieg der Fall-
zahlen wirksam entgegen zu wirken und der Bildung neuer Infektionsketten vorzubeugen.

                                              II.
1.
Das Landratsamt Kelheim ist zum Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich nach § 18 Abs. 1
Satz 2 der 14. BaylfSMV i. V. m § 65 Satz 1 ZustV und örtlich nach Art. 3 Abs.1 Nr. 1 BayVwVfG
zuständig.

2.
Rechtsgrundlage für die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen ist § 18 der 14.
BayIfSMV sowie Ziffern 6.1.1 und 6.1.2 der AV-Isolation vom 29.10.2021.

3.
3.1
Bei SARS-CoV-2/COVID-19 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2
Nr. 3 IfSG, die sich im Landkreis Kelheim stark und immer schneller verbreitet. Durch den vor-
herrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 über Tröpfchen, z. B. durch Husten, Niesen
und durch teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertra-
gungen von Mensch zu Mensch kommen. Die weiterhin ansteigenden Fallzahlen zeugen von
einem äußerst dynamischen Infektionsgeschehen im Landkreis.
Das Infektionsgeschehen ist dabei diffuser Art und kann nicht nur einem bestimmten Ausbruchs-
geschehen zugeordnet werden.

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Das allgemeine Risiko wird vom RKI im Allgemeinen als hoch, für vollständig geimpfte Personen
als moderat eingestuft.
Das Infektionsgeschehen im Landkreis ist als sehr stark ansteigend zu bezeichnen.

Die die Allgemeinbevölkerung des Landkreises Kelheim betreffenden Maßnahmen sind unter Be-
rücksichtigung des konkreten und aktuellen Infektionsgeschehens im Landkreis geeignet, erfor-
derlich und angemessen.
Das Infektionsgeschehen im Landkreis beschränkt sich nicht nur auf bestimmte Einrichtungen,
Gruppen oder Örtlichkeiten, sondern ist breit verteilt.
Es gibt aktuell keinen einzelnen "Hotspot", auf welchen die steigenden Infektionszahlen zurück-
zuführen sind.

Die Anordnung dient dem effektiven Infektionsschutz, insbesondere dem Zweck, eine Ausbrei-
tung von SARS-CoV-2 zeitlich und räumlich zu verlangsamen.
Oberstes Ziel ist dabei die Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitssystems, insbeson-
dere der Kliniken und das damit verbundene Risiko einer erhöhten Sterblichkeit Betroffener an
einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu minimieren.
Die Möglichkeit, die Infektionsketten schnell nachzuvollziehen und damit zu durchbrechen, wird
auf Grund des meist exponentiellen Anstiegs an Kontaktpersonen mit zunehmenden Infektions-
zahlen schwieriger. Eine Kontaktpersonennachverfolgung ist weiterhin ein wichtiger Baustein der
Pandemiebekämpfung.

Wie sich gerade § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG entnehmen lässt, sind die Entscheidungen über Schutz-
maßnahmen insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit
des Gesundheitssystems auszurichten.
Das Landratsamt Kelheim hat sich – gerade nach ausführlicher Analyse des aktuellen Infektions-
geschehens und eingehender Rücksprache mit den Fachstellen an diesen Vorgaben des Ge-
setzgebers sowie den Vorgaben der 14. BayIfSMV orientiert.

Da aktuell noch keine ausreichende Impfquote vorhanden ist und auch keine spezifische Thera-
pie zur Verfügung stehen, müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung
zu verlangsamen.
Auch die Tatsache, dass sich immer jüngere Menschen mit dem Virus anstecken muss berück-
sichtigt werden.
Die Belastung für das Gesundheitssystem muss reduziert werden, die medizinische Versorgung
muss sichergestellt werden.

3.2
Der Landkreis Kelheim weist mit 258,5 eine deutlich höhere 7-Tage-Inzidenz auf, als der bayern-
weite Durchschnitt (248,9). Die Entwicklung, d. h. der Anstieg der Infektionszahlen, als auch die
aktuelle Situation im Landkreis wurden zuvor bereits ausführlich dargestellt. Es ist deshalb not-
wendig, konsequente Gegenmaßnahmen zu ergreifen, damit das Ermitteln der infektionsrelevan-
ten Kontakte und die Durchbrechung der Infektionsketten insbesondere durch häusliche Isolie-
rung als wirksames Mittel gegen die Weiterverbreitung zeitnah umgesetzt werden kann.
Die Anordnungen dienen vor diesem Hintergrund auch dem Zweck, das Contact-Tracing in aus-
reichendem Maße zu ermöglichen und die Gesundheitsbehörde handlungsfähig zu halten.

Bei COVID-19 handelt es sich um eine Infektionskrankheit mit teils schweren und sogar tödlichen
Verläufen. Bei dieser Pandemie sind das Leben und die Gesundheit sehr vieler Menschen, im
Extremfall auch die Funktionsfähigkeit des deutschen Gesundheitssystems und der Verwaltung
bedroht.
Diesen Rechtsgütern kommt eine äußerst hohe Bedeutung zu, es gilt sie zu schützen.

Im Verhältnis zu den hier betroffenen Individualrechtsgütern überwiegen diese besonders schüt-
zenswerten Interessen der Allgemeinheit.

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Sie stehen im Hinblick auf den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter wie Gesundheit und
Leben des Einzelnen und der Bevölkerung sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems
offensichtlich nicht außer Verhältnis insbesondere zu den wirtschaftlichen und vergnügungsge-
triebenen Interessen der Betroffenen. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt somit
zu Gunsten des Schutzes der Allgemeinheit aus; Individualinteressen müssen insoweit zurück-
treten, zumal die Einschränkungen grundsätzlich zeitlich befristet sind. Die Beschränkungen sind
in Anbetracht der dargestellten übergeordneten Rechtsgüter der Allgemeinheit hinzunehmen.

4.
Zu den einzelnen Anordnungen

Zu Ziffer 1:

Eine notwendige Schutzmaßnahme gem. § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG kann insbesondere die Ver-
pflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sein.

Die Maßnahme, insbesondere in Gebäuden, geschlossenen Räumen einschließlich geschlosse-
ner öffentlicher Fahrzeugbereichen eine Maske mit einer höheren Schutzwirkung zu verwenden
ist erforderlich um dem extrem hohen Infektionsgeschehen entgegenzuwirken.

Das Robert Koch- Institut (RKI) empfiehlt ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum, um Risikogruppen zu schützen und den Infekti-
onsdruck zu reduzieren. Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll in erster Linie vor feinen Tröpfchen
und Partikeln aus der Atemluft desjenigen schützen, der eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt
(Fremdschutz). Der Nutzen des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen (Fremd- und Eigen-
schutz) zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus konnte mittlerweile in mehreren
Studien belegt werden. Dies gilt insbesondere für Situationen, in denen mehrere Menschen zu-
sammentreffen und der Abstand von mind. 1,5 m zu anderen Personen nicht zuverlässig einge-
halten werden kann. Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Qualität
einer FFP-Maske oder vergleichbarer Standard ist in der derzeitigen Situation neben der Befol-
gung allgemeiner Hygieneregeln eine grundsätzlich geeignete Maßnahme, die Infektionszahlen
zu reduzieren, da diese laut Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte einen im Ver-
gleich zu medizinischen Gesichtsmasken höheren Schutz gegen eine Übertragung des SARS-
CoV2-Virus bieten. Diese erhöhte Schutzwirkung gegenüber dem SARS-CoV-2-Virus beruht auf
ihrer nachgewiesenen höheren Filtrationsleistung und ihres besseren Dichtsitzes. Dies gilt insbe-
sondere für Situationen, in denen mehrere Menschen zusammentreffen und der Abstand von
mind. 1,5 m zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

Bei Anordnung einer FFP2-Maskenpflicht kollidieren insbesondere das Grundrecht der allgemei-
nen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht der körperli-
chen Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes des Tragenden sowie das Grundrecht
auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes der Allgemeinheit. Das Tra-
gen einer FFP-2 Maske ist nur eine geringfügige Beeinträchtigung des Einzelnen im Vergleich
zur Besorgung, dass bei ungebremster Ausbreitung der Corona-Infektionen die Zahl der kran-
kenhauspflichtigen Behandlungsfälle eine Überlastung im ambulanten und stationären Gesund-
heitswesen auslösen mit der Konsequenz, dass notwendige Behandlungen unabhängig einer
Corona-Infektion nicht mehr im erforderlichen Umfang durchgeführt werden können.

Weiterhin wurden bei der Anordnung Ausnahmen für Bevölkerungsgruppen (v.a. Schülerinnen
und Schüler und Beschäftigte im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit) berücksichtigt.

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Die Beschaffung von FFP2-Masken ist –im Gegensatz zum Frühjahr- kostengünstig möglich. In-
soweit handelt es sich auch um eine angemessene Maßnahme.

Zu Ziffer 2:

Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 6 IfSG kommt als notwendige Schutzmaßnahme gegen die weitere
Verbreitung von Covid-19 auch die Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Frei-
zeitgestaltung zuzurechnen sind in Betracht.

In den §§ 3, 3 a und § 15 Abs. 4 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
werden bereits Voraussetzungen für den Zugang zu Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltun-
gen (3G, 3G+ und 2G) geschaffen. Diese werden durch die für die jeweiligen Betriebe geltenden
einschlägigen Rahmenhygienepläne teils weiter konkretisiert.

Eine erhöhte Zugangsbeschränkung von 2G für Clubs, Diskotheken, Bordelle und vergleichbaren
Freizeiteinrichtungen ist geeignet und erforderlich, die Zahl der Infektionen, deren Weiterverbrei-
tung und damit der Krankenhauseinweisungen zu verringern.
Die Hospitalisierungsinzidenz beläuft sich bei nicht geimpften Personen laut LGL auf 5,1, wäh-
rend sich diese Zahl bei vollständig geimpften Personen auf 1,4 beläuft.

Insbesondere Clubs und Diskotheken haben sich als potentielle Übertragungsorte gezeigt. Es
kommen in diesen Bereichen typischerweise eine größere Anzahl von Personen zusammen,
wodurch das Risiko einer Ansteckung einer Mehrzahl von Personen bei einer unentdeckten In-
fektion steigt bzw. sich die Ansteckungswahrscheinlichkeit erhöht.
Geimpfte und genesene Personen haben im Falle einer Infektion eine geringere Virenlast und
sind auch wenn sie infiziert sind, weniger ansteckend als infizierte, aber nichtgeimpfte Personen.
Weiterhin sind Nichtgeimpfte empfänglicher für Infektionen.

In der derzeitigen Pandemiesituation kollidieren bei Einschränkung zum Zugang von Betrieben,
Einrichtungen und Veranstaltungen insbesondere das Grundrecht der allgemeinen Handlungs-
freiheit gem. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetzes sowie das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
nach Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Der Zugang zu den entsprechenden Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen wird zwar
eingeschränkt, er ist jedoch weiterhin möglich.
Die Beschränkung des Zugangs zu Diskotheken, Clubs, Bordellbetrieben und vergleichbaren
Freizeiteinrichtungen ist insbesondere verhältnismäßig aufgrund der betriebstypischen größeren
Menschenansammlungen und Nähe zu anderen Menschen, beispielsweise beim Tanzen, und
der häufigen Alkoholisierung, die erfahrungsgemäß zu einem laxeren Umgang mit Hygieneregeln
führt so dass im Vergleich zu anderen Betrieben eine noch strengere Zugangskontrolle geschaf-
fen werden muss um Hotspots zu vermeiden. Die ergriffenen Maßnahmen dienen auch dazu,
erneute Betriebsschließungen oder Veranstaltungsverbote aufgrund steigender Infektionszahlen
und Hospitalisierungen zu verhindern.
Weiterhin liegt keine Ungleichbehandlung nach Art. 3 des Grundgesetzes vor, da nicht Gleiches
ungleich behandelt wird. Selbst wenn jedoch eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 des Grundge-
setzes vorliegen würde, so wäre diese jedenfalls sachlich gerechtfertigt, da Geimpfte und Gene-
sene nachweislich seltener an COVID-19 erkranken und selbst bei einer Infektion diese seltener
weitergeben. Weiterhin ist die Belastung des Gesundheitswesens durch Geimpfte und Genesene
weitaus geringer, da diese nicht nur weniger anfälliger für eine Ansteckung sind, sondern auch
eine deutlich niedrigere Wahrscheinlichkeit für einen schweren Verlauf haben.
Insofern ist diese Maßnahme auch angemessen.

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Zu Ziffer 3 und 4:

Grundlage für diese Entscheidung ist Ziffer 6.1.1 sowie 6.1.2 der AV Isolation vom 29.10.2021.
Es hat sich gezeigt, dass eine sichere Unterbrechung der Infektionsketten bei einer Freitestung
von engen Kontaktpersonen bzw. vollständig geimpften Indexpersonen bereits an Tag 5 nicht
gelingt. Das zu beobachtende Auftreten von Infektionen an Tag 6 oder später erklärt sich mit der
Inkubationszeit von SARS-CoV-2 von bis zu vierzehn Tagen.
Es ist daher erforderlich, den Zeitraum bis zur Freitestung von engen Kontaktpersonen sowie der
Freitestung aus der Isolation von asymptomatischen, mittel Nukleinsäuretest positiv getesteten,
vollständig geimpften Personen zu verlängern.
Dies ist in Bayern durch die Änderung der Allgemeinverfügung zur Quarantäne von Kontaktper-
sonen, von Verdachtspersonen und positiv getesteten Personen vom 29.10.2021 mit der Verlän-
gerung der Freitestung für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige auf frühestens an
Tag 7 erfolgt.
Die Quarantäne bzw. Isolation endet danach grundsätzlich mit der Übersendung des negativen
Testergebnisses an das Gesundheitsamt.
Bei regional hohen Ausbruchsgeschehen kann bzw. soll die Kreisverwaltungsbehörde aus infek-
tionsschutzfachlicher Sicht von der ihr in der AV-Isolation nunmehr eingeräumten Möglichkeit
Gebrauch machen, die Zulässigkeit einer Freitestung vor dem 10. Tag ganz entfallen zu lassen.
Ein hohes Ausbruchsgeschehen liegt im Landkreis Kelheim vor. Der Landkreis Kelheim weist
mit 258,5 eine deutlich höhere 7-Tage-Inzidenz auf, als der bayernweite Durchschnitt (248,9).

Unter Berücksichtigung der aktuellen Infektionszahlen und deren Entwicklung, sowie der derzeit
dramatischen Entwicklungen der Hospitalisierungen macht das Landratsamt Kelheim hiervon in
Ausübung sachgerechten und pflichtgemäßen Ermessens Gebrauch.
Das Entfallen der Möglichkeit zur Freitestung ist zur Zielerreichung der möglichst umfassenden
Unterbrechung der Infektionsketten geeignet, da die Wahrscheinlichkeit, dass die Inkubationszeit
noch läuft umso geringer ist, je länger die Quarantäne dauert.
Die Maßnahme ist auch erforderlich. Auch die Verlängerung auf 7 Tage lässt für die Inkubations-
zeit von bis zu vierzehn Tagen noch großen Raum. Dies kann bei einem überschaubaren Infek-
tionsgeschehen hingenommen werden, bei einem hohen Ausbruchsgeschehen ist es jedoch an-
gezeigt, den Zeitraum so weit als möglich in Richtung der Höchstdauer der Inkubationszeit aus-
zudehnen, um die Dynamik des Ausbruchsgeschehen zu bremsen.
Das Entfallen der Freitestung ab Tag 7 ist auch angemessen. Die AV-Isolation beschreibt die
Dauer der Quarantäne mit 10 Tagen bereits als Normalfall, die Möglichkeit der Freitestung als
vorzeitig und damit als Ausnahme. Es wird mit dem Entfall der Freitestung somit der Regelfall
(wieder-)hergestellt. Die Bestimmung von 10 Tagen an Stelle der Möglichkeit von 7 Tagen Qua-
rantäne, also die Ausdehnung von 3 Tagen steht in Anbetracht der konkreten Infektionslage und
der beabsichtigten Zielerreichung nicht außer Verhältnis zur Einschränkung der betroffenen Kon-
taktpersonen. Die Regelung dient insbesondere dem wirksamen Schutz Dritter vor Infektion durch
unerkannt Infizierte. Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes stellt nicht nur ein Abwehrrecht dar, sondern
verpflichtet den Staat aktiv den Gesundheitsschutz Dritter zu befördern. Demgegenüber hat das
Recht auf allgemeine Handlungsfähigkeit in der vorliegenden Situation der Entwicklung der In-
fektionszahlen und der Hospitalisierungsrate in der Gesamtabwägung zurückzustehen. Für ma-
terielle Nachteile der Quarantäneanordnung sieht der Gesetzgeber zur Abmilderung der Folgen
zudem Entschädigungsansprüche vor. Die Anordnung ist somit auch verhältnismäßig im engeren
Sinn. Die Zahlen und die Hospitalisierungsrate werden laufend überprüft. Bei entsprechend deut-
lich positiver Entwicklung kommt eine Aufhebung dieser erweiterten Einschränkung in Betracht.

Zu Ziffer 5:

Amtsblatt für den Landkreis Kelheim – Nr. 67 vom 02.11.2021
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Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen
Verwaltungsaktes dieser grundsätzlich zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als be-
kannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt
werden.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 03.11.2021 um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen treten mit
Ablauf des 24.11.2021 außer Kraft.
Die Maßnahmen werden fortlaufend hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit überprüft.

Insgesamt sind die mit der vorliegenden Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen auf eine
überschaubare Laufzeit begrenzt (vgl. dazu auch § 28 a Abs. 5 IfSG).

Zu Ziffer 6:

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 3 Abs.1 Nr. 2 Kostengesetz (KostG).

Hinweise:
Anordnungen auf Basis des § 28 Abs.1 IfSG sind gem. § 28 Abs.3 i.V.m. § 16 Abs.8 IfSG kraft
Gesetzes sofort vollziehbar. Eine Klage hiergegen hat deshalb keine aufschiebende Wirkung.

                                         Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe
Klage bei dem
                       Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg
                  Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg,
                       Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder
elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden. Die Klage
muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsa-
chen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in
Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen
Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

    •   Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet
        keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von
        Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungs-
        gerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de)
    •   Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004
        grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Amtsblatt für den Landkreis Kelheim – Nr. 67 vom 02.11.2021
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Rechtsbehelfe gegen diese Anordnung haben nach § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende
Wirkung, das heißt, die Maßnahme ist auch dann zu vollziehen, wenn Klage eingelegt wird.
Beim
Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg kann die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragt werden.

Kelheim, den 02.11.2021
Landratsamt

Ferch
Regierungsrat

Amtsblatt für den Landkreis Kelheim – Nr. 67 vom 02.11.2021
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