KROATIEN WIRD EU-MITGLIED - WAS ÄNDERT SICH?
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Kroatien wird EU-Mitglied Kroatien wird EU-Mitglied Kroatien wird EU-Mitglied - Was ändert sich? I. Welchen Prozess hat Kroatien vor dem Beitritt durchlaufen? Kroatien tritt am 1. Juli 2013 der Europäischen Union bei. Kroatien, wie andere Nachfolgestaaten Jugoslawiens, musste seine eigenen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Struktu- ren transformieren und neu aufbauen, um die demokratischen und wirtschaftlichen Prinzipien für den EU-Beitritt zu erreichen. Seit dem Beginn der EU-Beitrittsverhandlungen im Jahre 2005 hat Kroatien bis heute die notwendigen Reformen für den Beitritt umgesetzt, um die Anforderungen für den EU-Beitritt in allen 35 Verhandlungskapiteln zu erfüllen. Doch waren die Herausforderun- gen aufgrund der schwierigen Vergangenheit groß: der Jugoslawienkrieg 1991-1995, die Transfor- mation zu einer Marktwirtschaft, Korruptionsbekämpfung, usw. Nach dem Beitritt müssen die Reformanstrengungen in Kroatien weiter fortgesetzt werden und gleichzeitig wird erwartet, dass durch die Übernahme des EU acquis deutliche Verbesserungen für das Investitions- und Geschäftsklima einsetzen. Für Unternehmen beider Länder ergeben sich da- raus neue Geschäftschancen. Der Beitritt Kroatiens zur EU wird weitere Länder Südosteuropas er- mutigen, die Reformanstrengungen zur Annäherung an die EU zu verstärken. Mit dem Beitritt hat sich Kroatien eines seiner wichtigsten außenpolitischen Ziele erfüllt und wird künftig die Zukunft Europas mitgestalten. Am 14. April waren die Kroaten im In- und Ausland auf- gerufen, ihre ersten 12 Abgeordneten für das Europaparlament zu wählen. Auch ist bereits Neven Mimica designierter EU-Kommissar für Verbraucherschutz und gehört ab dem 1. Juli 2013 der Euro- päischen Kommission an. Stabilisierung, Demokratisierung, Aussöhnung und wirtschaftliche Ent- wicklung in Südosteuropa stärken ganz Europa. II. Was bedeutet der EU-Beitritt für die Unternehmen? Mit dem Beitritt zur EU ist Kroatien ab 1. Juli 2013 Teil des gemeinsamen EU-Binnenmarkts. In einem Binnenmarkt werden die sogenannten < vier Freiheiten > verwirklicht, die schon im EWG-Vertrag von 1957 genannt sind: 1. die Warenverkehrsfreiheit 2. die Personenverkehrsfreiheit 3. die Dienstleistungsfreiheit und 4. die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit. In den ersten Jahren nach dem Beitritt gibt es für Kroatien noch verschiedene Übergangsfristen. Die Regelungen für Übergangsfristen zugunsten von EU-Mitgliedstaaten (bei der Arbeitnehmer- freizügigkeit) und zugunsten von Kroatien (beim Landerwerb) sollen sicherstellen, dass der Zu- gang zu den Arbeitsmärkten vorübergehend weiter gesteuert werden kann und massive Landkäufe in Kroatien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten vorerst ausgeschlossen werden. Germany Trade & Invest www.gtai.de 3
Kroatien wird EU-Mitglied Die wichtigsten Übergangsfristen und grundsätzlichen Veränderungen nach dem Beitritt zur EU am 1. Juli 2013 sind hier im Überblick angegeben: 1. Warenverkehrsfreiheit Der freie Warenaustausch innerhalb der Staaten der EU wird im Rahmen der Warenverkehrsfrei- heit gewährleistet. Der Marktzugang von Waren aus anderen Mitgliedstaaten richtet sich dabei entweder nach dem einschlägigen EU-Sekundärrecht (z.B. bei Bauprodukten) oder nach dem Grundsatz der gegensei- tigen Anerkennung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten. Dieser Grundsatz besagt, dass ein Produkt, welches rechtmäßig in einem europäischen Land auf den Markt gebracht wurde, auch in allen anderen europäischen Ländern ohne Einschränkungen gehandelt werden kann. Ausnah- men gelten nur in bestimmten, gerechtfertigten Fällen. Genehmigungen für Arzneimittel, die vor dem Beitritt erteilt und von Kroatien in einem Verzeich- nis übermittelt wurden, bleiben bis maximal vier Jahre nach Beitritt gültig oder sie werden vorher entsprechend dem Besitzstand der Europäischen Union erneuert. Kroatische Fuhrunternehmen bleiben für zwei, maximal vier Jahre vom innerstaatlichen Güterver- kehr anderer Mitgliedstaaten (Kabotage) ausgeschlossen. Ebenso werden die Minenräumung, die Fischerei in den Küstengewässern sowie die Möglichkeit der Förderung aller Unternehmen auf den entlegenen kroatischen Inseln analog zu einer Festlegung für Griechenland geregelt. Im Bereich Normung wurde gemäß Kroatischem Normenamt (HZN) die Übernahme von EU-Nor- men in das Kroatische Normenwesen bereits Ende 2012 zu 95% abgeschlossen. 2. Arbeitnehmerfreizügigkeit (Personenverkehrsfreiheiten) Der Beitrittsvertrag sieht beim Arbeitsmarktzugang abgestufte Übergangsbestimmungen für die Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit vor (maximal 3 Phasen von 2, 3 bzw. 2 Jahren). Für die ersten zwei Jahre nach dem Beitritt (erste Phase) wird der Arbeitsmarktzugang zunächst weiter nach nationalem Recht geregelt 1). Danach benötigen kroatische Staatsangehörige ab diesem Zeit- punkt für die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland an Stelle einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich eine Arbeitsgenehmigung-EU. Es sind aber weitgehende Zugangserleichterungen für kroatische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehen. Akademiker, die eine ihrer Aus- bildung entsprechende Beschäftigung aufnehmen, Auszubildende in einer betrieblichen Ausbil- dung und Saisonkräfte, die bis zu sechs Monate Saisontätigkeiten ausüben, benötigen keine Arbeitsge- nehmigung. 1) Der Gesetzentwurf für ein Rechtsanpassungsgesetz befindet sich noch in den parlamentarischen Beratungen. Der eingefügte Text geht von einem unveränderten Gesetzestext aus. 4
Für Beschäftigungen in Berufen, die eine qualifizierte Berufsausbildung von mindestens zwei Jah- ren voraussetzen, muss zwar noch eine Arbeitsgenehmigung eingeholt werden. In diesen Fällen wird die Arbeitsgenehmigung aber ohne Prüfung der Vermittlungsmöglichkeiten inländischer Arbeitsuchender (sogenannte Vorrangprüfung) als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, wenn die Arbeits- bedingungen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen. Die Arbeitserlaubnis ist vor Aufnahme der Beschäftigung bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung ZAV einzu- holen. Beschränkungen existieren damit im Wesentlichen lediglich noch für Beschäftigungen mit gerin- gem Qualifikationsprofil außerhalb der Saisonbeschäftigung, für die Zeitarbeit sowie bei der Ar- beitnehmerentsendung in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration. Nähere Informationen, auch zur Beschäftigung entsandter Arbeitnehmer in den genannten Branchen, sind auf der Homepage der ZAV zu finden. Selbstständige und abhängig Beschäftigte, die in Deutschland oder einem anderen EU-Mitglied- staat einen reglementierten Beruf ausüben wollen, können sich auf die Berufsanerkennungsricht- linie 2005/36/EG berufen (die derzeit modernisiert wird). Bei Berufen, deren Ausbildungsanforde- rungen weitestgehend harmonisiert sind, besteht ein Anspruch auf automatische Anerkennung, wenn der Ausbildungsabschluss im Anhang der Richtlinie aufgeführt ist (dies gilt für Gesundheits- berufe - Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen und Apotheker - sowie Architekten). Für andere Berufsgruppen (insbesondere aus Industrie, Handwerk und Handel) ist eine Anerkennung der beruflichen Qualifikationen auf der Grundlage der Berufs- erfahrung vorgesehen; im Übrigen eine allgemeine Anerkennung auf der Grundlage von Ausbil- dungsnachweisen. Den Selbstständigen und abhängig Beschäftigten, die eine Berufstätigkeit in einem anderen Mit- gliedstaat anstreben, wird auch die Vereinfachung und Beschleunigung von Anerkennungsver- fahren, auf die die Richtlinienmodernisierung abzielt, zugutekommen. Ab dem 1. Juli 2013 genießen kroatische Staatsangehörige auf der Grundlage der Europäischen Ver- träge in der gesamten EU das Recht auf Personenfreizügigkeit. Für die Einreise nach Deutschland benötigen sie dann kein Visum und für einen Aufenthalt keine Aufenthaltserlaubnis mehr. In Bezug auf Einreise und Aufenthalt gilt für kroatische Staatsangehörige dann grundsätzlich das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU). Solange die oben dargestellten Beschränkungen der Ar- beitnehmerfreizügigkeit noch bestehen, benötigen Arbeitnehmer aus Kroatien jedoch eine Ar- beitsgenehmigung-EU, um in den Genuss der Regelungen des FreizügG/EU zu kommen (§ 13 Frei- zügG/EU). Ein unbeschränktes Freizügigkeitsrecht haben dagegen ab dem Beitrittstermin Selbst- ständige sowie Nichterwerbstätige, sofern sie über ausreichende eigene Existenzmittel und Kran- kenversicherungsschutz verfügen. 3. Dienstleistungsfreiheit Im Bereich der Dienstleistungsfreiheit bedeutet der EU-Beitritt Kroatiens die Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen; dazu zählen z.B. Versicherungsabschlüsse, Beratungstätigkei- ten und andere Serviceleistungen. Germany Trade & Invest www.gtai.de 5
Kroatien wird EU-Mitglied In der ersten Phase (zwei Jahre) nach dem Beitritt gelten noch Übergangsbestimmungen für die Ar- beitnehmerfreizügigkeit (s.o. Nr. 2, auch zur möglichen Dauer). In dieser Zeit ist die Arbeitnehmer- entsendung in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration weiter beschränkt. Die Republik Kroatien hat eine Reihe von Aktivitäten unternommen, die sich auf die Anpassung und Implementierung der Richtlinie über Dienstleistungen beziehen. Das Gesetz über Dienstleis- tungen ist mit den europäischen Vorschriften abgestimmt und tritt mit dem Tag des Beitritts in Kraft. Nach dem Beitritt in die EU werden natürliche und juristische Personen, d.h. Dienstleister, die ihren Sitz in den Mitgliedstaaten der EU haben, die Niederlassungsfreiheit wie auch die Dienst- leistungsverkehrsfreiheit in Kroatien unter den gleichen Bedingungen genießen, wie auch in an- deren Mitgliedsstaaten der EU. 4. Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit Artikel 12 EVG gestattet Kroatien gewisse bis Ende 2002 eingeführte Beschränkungen des Kapital- und des Zahlungsverkehrs zwischen Kroatien und den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten aufrecht- zuerhalten. Dies soll vor allem einen massiven Aufkauf von Immobilien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten verhindern. III. In welchen Bereichen gibt es Neuerungen zu beachten? 1. Investitionen Das mit Kroatien geschlossene Investitionsschutzabkommen vom 21. März 1997, in Kraft getreten am 28. September 2000, gilt fort. Auf seiner Grundlage kann die Bundesregierung auch weiterhin Garantien für deutsche Investoren in Kroatien entsprechend dem einschlägigen Verfahren über- nehmen. 2. Landwirtschaft Der nationale, kroatische Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen bleibt zwölf Monate nach Beitritt bestehen. Übergangsmaßnahmen greifen für bestimmte Be- zeichnungen von kroatischer Konfitüre und Weine. Für Betriebe, die Direktzahlungen der gemein- samen Agrarpolitik erhalten, wurde eine gestaffelte Übergangsfrist vereinbart, welche ihre Pflich- ten im Bereich der Buchführung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 betrifft. 6
2.1 Agrar- und Forstlanderwerb Das kroatische Gesetz über den Erwerb von Agrarland wurde bereits verabschiedet (Amtsblatt NN, Nr. 39 v. 3.4.13). Es gilt eine Übergangsfrist von sieben Jahren nach Beitritt. Diese kann danach um weitere drei Jahre verlängert werden. Damit wird der Sorge Rechnung getragen, dass kroatische Bürger bei sofortiger Öffnung des Kapitalmarkts beim Erwerb von Agrarland den zahlungskräfti- geren Bürgern der derzeitigen EU-Mitgliedstaaten unterlegen sein könnten. Zukünftig kann agrarwirtschaftliches Land in Staatsbesitz nicht mehr käuflich erworben, sondern nur noch gepachtet werden. Die maximale Pachtlaufzeit beträgt hierbei 50 Jahre. Um das Land pachten zu können, müssen die folgenden Nachweise erbracht werden: • Businessplan (mit einer Entscheidungswertigkeit zu 60 Prozent) • Pachtangebot des Antragstellers (mit einer Entscheidungswertigkeit zu 20 Prozent) • Nachweis, ob der Antragsteller das Land bereits vorher per Pacht bewirtschaftet hat (mit einer Entscheidungswertigkeit zu 20 Prozent). Gegenwärtig wird davon ausgegangen, dass ein Gremium, bestehend aus einem Vertreter des Mi- nisteriums, einem Vertreter der jeweiligen Gespanschaftsregierung, eine Kommission zur Ent- scheidung über den Pachtzuschlag bilden 2). 2.2 Fischerei Zum Schutz der kleinen, traditionellen Fischerei gibt es eine Übergangsregelung, wonach 2000 Schiffe des nicht kommerziellen Fischfangs bis Ende 2014 höchstens 200 m Kiemennetze einsetzen dürfen. Zudem bleiben Kreuzfahrten, die von Schiffen mit weniger als 650 Tonnen zwischen kroatischen Häfen bis Ende 2014 durchgeführt werden, kroatischen Schifffahrtsunternehmen vorbehalten. 2.3. Lebensmittelsicherheit sowie Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik Kroatien darf bis ein Jahr nach Beitritt die Haltung von Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen beibehalten, auch wenn die Käfige nicht den Mindestanforderungen der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 entsprechen. Um die Anpassung an den europäischen Standard zu erleich- tern, gelten bestimmte Hygienevorschriften bei der Herstellung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten bis zum 31. Dezember 2015 nicht für bestimmte kroatische Betriebe unter der Maßgabe, dass die Erzeugnisse nur auf dem kroatischen Markt oder auf dem Markt von Drittstaaten in Verkehr gebracht werden. 2) Newsletter Kroatien vom 10.05.2013 des OA Germany Trade & Invest www.gtai.de 7
Kroatien wird EU-Mitglied Betriebe, die nicht unter diese Ausnahme fallen und den Besitzstand dennoch nicht einhalten, müssen durch die kroatische Regierung geschlossen werden. Weitere Ausnahmen gelten in Kroatien bis Jahresende 2014 für die Vermarktung von kroatischem Saatgut, das noch nicht den einschlägigen europäischen Richtlinien entspricht. Veterinärkontrollen müssen unter bestimm- ten Voraussetzungen (Verplombung der Fahrzeuge, Registrierung von Plomben und Fahrtdauer) nicht am Grenzkorridor Neum durchgeführt werden. Insgesamt sieben sogenannte BIP (Border Inspection Posts) für Veterinärkontrollen für Lebendvieh und tierische Erzeugnisse sind in der Schlussphase der Etablierung, und zwar in den Adria-Häfen Rijeka und Ploce (je einer), an den Grenzen zu Montenegro und Bosnien und Herzegowina (insge- samt vier), und zu Serbien (zwei). 3. Reisen (Schengen) Der Schengen-Besitzstand ist als Teil des Acquis für Kroatien mit dem Tag des Beitritts bindend. Die erforderlichen Voraussetzungen für die umfassende Anwendung aller Teile des Schengen- Besitzstands müssen aber erst noch erfüllt werden. Nach dem Beitritt Kroatiens werden deshalb die Grenzkontrollen an allen Grenzübergängen zu den Schengen-Mitgliedstaaten nicht automatisch wegfallen, aber Kroatien wird beginnen, die Kriterien für den Schengen-Beitritt zu erfüllen, um vor allem in der Tourismussaison künftig ein schnelles Vorankommen der Reisenden an den Grenzen zu ermöglichen. 4. Tourismus Nach dem Beitritt gelten für EU-Bürger unter anderem für Geldabhebungen an Bankautomaten, Überweisungen und Roaming in Kroatien die günstigeren EU-Tarife. 5. EU-Fonds Im Rahmen des Struktur- und Kohäsionsfonds wird 2013 für Kroatien ein Betrag von 449,4 Mio. Euro vorbehalten, davon ist ein Drittel für den Kohäsionsfonds vorgesehen. Für den nachfolgenden Zeit- raum, der in den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen fällt, wurden die Verpflichtungsermächti- gungen für Kroatien prozentual angepasst, um die Absorptionsfähigkeit des Landes nicht zu über- lasten: 70% im Jahr 2014; 90% im Jahr 2015, ab 2016 100%. Über die genaue Höhe der Gelder wird erst mit der Verabschiedung des EU-Haushalts für die Jahre 2014 bis 2020 entschieden. Zusätzlich dazu erhält Kroatien im Jahr 2013 27,7 Mio. Euro aus dem Rahmen der Komponente „Ent- wicklung des ländlichen Raums“ des europäischen Landwirtschaftsfonds. 2013 erhält Kroatien auch weitere 8,7 Mio. Euro Verpflichtungsermächtigungen aus dem europäi- schen Fischereifonds. Die Heranführungshilfe beträgt 25% des oben genannten Betrags und wird 8
als Einmalzahlung ausgezahlt. Für den nachfolgenden Zeitraum, der in den nächsten Mehrjähri- gen Finanzrahmen fällt, gilt eine analoge Regelung zu der in Artikel 32 getroffenen: 70% im Jahr 2014; 90% im Jahr 2015, ab 2016 100%. 6. Steuern Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien zur Vermei- dung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 6. Februar 2006, in Kraft seit 20. Dezember 2006, gilt weiter fort. Ab dem Tag des Beitritts hat Kroatien das gemeinsame Mehrwertsteuersystem anzuwenden. Da- mit gelten auch im Verhältnis zu Kroatien die Bestimmungen zu der umsatzsteuerlichen Behand- lung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Kroatien darf Mehrwertsteuerbefreiungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr bei- behalten, solange diese Mehrwertsteuerbefreiungen auch in einem anderen Mitgliedstaat greifen. Daneben darf Kroatien bis zum 31. Dezember 2014 die Lieferungen von Baugrundstücken von der Mehrwertsteuer befreien. Für Eingangsumsätze ab dem Tag des Beitritts ist es für deutsche Unternehmer möglich, Anträge auf Vergütung von kroatischen Vorsteuerbeträgen nach § 18g UStG auf elektronischem Weg an das Bundeszentralamt für Steuern zur Weiterleitung an die kroatische Erstattungsbehörde zu übermitteln. 7. Zoll Alle Zollverfahren sollten bis zum 30. Juni 2013 abgeschlossen werden. Falls Veredelungsverkehre, Versandverfahren oder andere bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen sind, müssen diese grundsätzlich nach den vor dem Beitritt in der EU geltenden Regelungen beendet werden (vgl. dazu das Informationsdokument der Europäischen Kommission - TAXUD/A2/SPE/2013/058-EN; zu- letzt aktualisiert am 2. April 2013). Der zollrechtliche Status dieser Waren (also der Waren, die sich zum Beitrittszeitpunkt nicht im zollrechtlich freien Verkehr in der EU oder in Kroatien befinden) kann nachgewiesen werden durch vor dem Beitritt ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Ursprungserklärungen. Diese müssen den Ursprung Kroatiens tragen. Bei Waren ohne präferenziellen Ursprung Kroatiens oder der EG/EU lässt sich der Status durch T2L-Vermerke u.ä. nachweisen. Weitere Hinweise der EU-Kommission finden Sie unter http://ec.europa.eu/taxation_customs/ common/international_affairs/enlargement/index_enhtm Germany Trade & Invest www.gtai.de 9
Kroatien wird EU-Mitglied IV. Euro - Währung Kroatien tritt der EU zwar mit dem Ziel bei, den Euro einzuführen; dies geschieht jedoch frühestens dann, wenn Kroatien mindestens zwei Jahre lang am Wechselkursmechanismus teilgenommen hat und die übrigen Kriterien von Maastricht erfüllt: Kroatien nimmt nach dem Beitritt als Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 139 AEUV gilt, an der Wirtschafts- und Währungsunion teil. Voraussetzung für einen Beitritt zur Wirtschafts- Währungsunion, d.h. die Aufhebung der Aus- nahmeregelung, ist die Erfüllung der Beitrittskriterien nach Artikel 140 AEUV. Die Bewertung er- folgt auf Basis der Konvergenzberichte der Kommission und der EZB. Neben den rechtlichen Krite- rien (u.a. Unabhängigkeit der Nationalen Zentralbank) wird die wirtschaftliche Konvergenz an- hand nominaler Kriterien geprüft, die im Protokoll Nr. 13 „Über die Konvergenzkriterien“ konkre- tisiert werden: • Preisstabilität: anhaltende Preisstabilität und im letzten Jahr vor der Prüfung eine Inflationsrate, die nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über der Inflationsrate der - höchstens drei - Mitgliedstaaten mit den besten Werten liegt. • Tragfähige öffentliche Finanzlage: Mitgliedstaat darf nicht Gegenstand eines Verfahrens wegen eines übermäßigen Defizits sein. • Wechselkursstabilität: Erfolgreiche Teilnahme am Wechselkursmechanismus über mindestens zwei Jahre. • Konvergenz der Zinssätze: Der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz darf im Verlauf des letzten Jahres um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem Satz der - höchstens drei - Mit- gliedstaaten mit den niedrigsten Inflationsraten liegen. In den Konvergenzberichten von Kommission und EZB ist laut Art. 140 (1) AEUV zudem die realwirt- schaftliche Konvergenz des Beitrittskandidaten zu berücksichtigen, vor allem die Integration der Märkte, die Entwicklung der Leistungsbilanzen und die Entwicklung der Lohnstückkosten. 10
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