Kundendokumente zur fondsgebundenen Grundfähigkeitsversicherung
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Kundendokumente zur fondsgebundenen Grundfähigkeitsversicherung Nachstehend erhalten Sie die aktuellen Kundendokumente L-IGR-2 zur fondsgebundenen Grundfähigkeitsversicherung. Die Kundendokumente beinhalten die folgenden Druckstücke: - Versicherungsinformation nach der Informationspflichtenverordnung (Druckstück L-2-33-2021.B1) - Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz für die fondsgebundene Grundfähigkeitsversicherung (Druckstück L- 1-33-2021.B1) - Allgemeine Bedingungen für die fondsgebundene Grundfähigkeitsversicherung (Druckstück L- 3-33-2021.B1) - Besondere Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung (Druckstück L-4-33- 2021.B1) - Die von uns zu Ihrem Tarif angebotenen Fondszusammenstellungen (Baskets) (Druckstück L-6-12-2021.B2) - Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (Druckstück L-5-1-2008.B1) Je nach individueller Ausgestaltung Ihres Vertrags ist es möglich, dass einzelne Druckstücke der Kundendokumente für Ihre Versicherung nicht relevant sind. Die genauen für Sie relevanten Druckstücke entnehmen Sie der Anlage zur Versicherungsinformation bzw. Ihrem Versicherungsschein. Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG • Weißadlergasse 2 • 60311 Frankfurt a.M. • Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Markus Gemperle Vorstand: Dipl.-Kfm. Volker Steck (Vors.), Dipl.-Kfm. Burkhard Gierse, Dipl.-Math. Heino Kuhlmann Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale • IBAN DE75 5005 0000 0015 4250 44• BIC HELADEFFXXX Registergericht Frankfurt a.M. HRB 28138 • USt-IdNr. DE 811311232
Versicherungsinformation nach der Informationspflichtenverordnung (Druckstück L-2-33-2021.B1) Seite 1 von 4 1. Versicherungsunternehmen 7. Beitragszahlung Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG Die Beiträge sind wie in der „Anlage zur Versicherungsinformation“ Weißadlergasse 2 Punkt 3 und Punkt 4 beziehungsweise im Versicherungsschein ange- 60311 Frankfurt a.M. geben zu zahlen. Je nach Vereinbarung müssen Sie die Beiträge monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen. Die vereinbarten Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Markus Gemperle Beiträge müssen zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wer- Vorstand: Dipl.-Kfm. Volker Steck (Vors.), Dipl.-Kfm. Burkhard den. Falls Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden Gierse, Dipl.-Math. Heino Kuhlmann wir den Beitrag rechtzeitig von Ihrem Konto abbuchen. Registergericht Frankfurt a.M. Registernummer HRB 28138 8. Gültigkeit USt-IdNr. DE 811311232 Die Gültigkeit der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen Die Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG hat ihre (Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen, Tarifbe- Zulassung für den Geschäftsbetrieb der Lebensversicherung in der stimmungen und Höhe des Beitrags) sind auf längstens drei Monate Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesanstalt für Finanz- und auf den Versicherungsbeginn befristet, sofern diese Tarifge- dienstleistungsaufsicht (BaFin) erhalten. neration zwischenzeitlich nicht geschlossen wurde. 2. Hauptgeschäftstätigkeit 9. Zustandekommen des Vertrages und Beginn Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Vertrieb aller Arten der Ihres Versicherungsschutzes Lebensversicherung. Der Vertrag zwischen Ihnen und der Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG kommt zustande, wenn Ihnen der 3. Garantiefonds Versicherungsschein zugeht. Versicherungsschutz haben Sie ab dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern Sie den Wir sind Mitglied des gesetzlichen Sicherungsfonds bei der ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen. Protektor Lebensversicherungs-AG Wilhelmstraße 43 G 10. Widerrufsrecht 10117 Berlin Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 8 des Versicherungsvertrags- gesetzes (VVG)) steht Ihnen ein Widerrufsrecht zu, über das wir Sie 4. Wesentliche Merkmale der Versicherungs- belehren müssen. leistungen Widerrufsrecht Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistungen können den Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen entnom- Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. men werden. Individuelle Angaben zu Ihrer Versicherung sind in der Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die „Anlage zur Versicherungsinformation“ Punkt 1 und Punkt 2 bezie- Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versiche- hungsweise im Versicherungsschein zusammengestellt. Die rungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und genannten Dokumente enthalten auch Angaben über Art, Umfang, Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den Fälligkeit und Erfüllung der Leistung. §§ 1, 2 und 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. 5. Gesamtpreis Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung Den Gesamtpreis können Sie der „Anlage zur Versicherungs- des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die: information“ Punkt 3 beziehungsweise Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG Weißadlergasse 2 60311 Frankfurt am Main. 6. Zusätzliche Kosten Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Fax- Besondere Kosten können Sie den Allgemeinen Bedingungen für die nummer zu richten: fondsgebundene Grundfähigkeitsversicherung (Allgemeine Versi- cherungsbedingungen, AVB), insbesondere § 31 AVB entnehmen. 069 - 1332 - 515 Falls besondere Kosten für Telekommunikation anfallen, die über die normalen Telefonkosten hinausgehen, geben wir diese bei der Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail- jeweiligen Nummer an. Adresse zu richten: info@leben.helvetia.de Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG • Weißadlergasse 2 • 60311 Frankfurt a.M. • Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Markus Gemperle Vorstand: Dipl.-Kfm. Volker Steck (Vors.), Dipl.-Kfm. Burkhard Gierse, Dipl.-Math. Heino Kuhlmann Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale • IBAN DE75 5005 0000 0015 4250 44 • BIC HELADEFFXXX Registergericht Frankfurt a.M. HRB 28138 • USt-IdNr. DE 811311232
Versicherungsinformation nach der Informationspflichtenverordnung (Druckstück L-2-33-2021.B1) Seite 2 von 4 Widerrufsfolgen 14. Vertragssprache Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, Die Vertragssprache ist deutsch. und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den 15. Außergerichtliches Beschwerdeverfahren Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs ent- fällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dabei handelt es sich in Für Fragen zu Ihrem Versicherungsvertrag oder im Falle einer Be- Abhängigkeit der vereinbarten Zahlungsweise (siehe Versicherungs- schwerde können Sie sich wenden an: schein) um einen Betrag in Höhe von 1/360 des Jahresbeitrags bei jährlicher Zahlungsweise bzw. 1/180 des Halbjahresbeitrags bei a) Ihren Vermittler halbjährlicher Zahlungsweise bzw. 1/90 des Vierteljahresbeitrags bei b) Helvetia Versicherungen vierteljährlicher Zahlungsweise oder 1/30 des Monatsbeitrags bei - Beschwerdestelle - monatlicher Zahlungsweise, multipliziert mit der Anzahl der Tage, an Berliner Str. 56 - 58 denen Versicherungsschutz bestanden hat. Den Rückkaufswert ein- 60311 Frankfurt a.M. schließlich der Überschussanteile nach § 169 des Versicherungs- Unser Unternehmen ist außerdem Mitglied im Verein vertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus. Die Erstattung zurückzu- zahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Versicherungsombudsmann e.V. Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor Postfach 08 06 32 dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, 10006 Berlin dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Homepage: www.versicherungsombudsmann.de Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertragsge- Sie können damit das kostenlose außergerichtliche Streitschlich- setzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versiche- tungsverfahren in Anspruch nehmen. rungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Sie können sich auch an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu (vgl. Punkt 16). dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Ver- sicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung Unabhängig hiervon können Sie den Rechtsweg beschreiten und sich zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertrags- an ein ordentliches Gericht wenden. strafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. Besondere Hinweise 16. Versicherungsaufsicht Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Beschwerden können Sie auch an die für uns zuständige Aufsichts- Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, behörde bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - Bereich Versicherungen - Ihre Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn 11. Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrages E-Mail: poststelle@bafin.de Homepage: www.bafin.de Den Vertragsbeginn und die Laufzeit des Vertrages können Sie der „Anlage zur Versicherungsinformation“ Punkt 5 beziehungsweise richten. Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Weitere Angaben enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 17. Angaben zu den Kosten des Versicherungs- vertrages 12. Beendigung beziehungsweise Kündigung des Vertrages Die in den Beitrag eingerechneten Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten hängen von der Höhe des zu zahlenden Beitrags ab. Die Höhe der in den Beitrag eingerechneten Abschluss-, Angaben für die Beendigung beziehungsweise Kündigung Ihres Vertriebs- und Verwaltungskosten sowie die Höhe der Verwaltungs- Vertrages entnehmen Sie den Allgemeinen Versicherungs- kosten, welche aus dem Vertragsguthaben entnommen werden, bedingungen. können Sie der „Anlage zur Versicherungsinformation“ Punkt 6 beziehungsweise Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 13. Anwendbares Recht und Gerichtsstände Die Kosten während der Leistungspflicht der vereinbarten Grund- fähigkeitsrente beziehungsweise einer gegebenenfalls mitversi- Für Ihren Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. cherten Arbeitsunfähigkeitsrente betragen jährlich 2,00 EUR pro 100 EUR Grundfähigkeitsjahresrente beziehungsweise Arbeitsun- Die Gerichtsstände für Klagen aus Ihrem Versicherungsvertrag erge- fähigkeitsjahresrente (inklusive der Rente aus der Überschussbetei- ben sich aus § 40 AVB. ligung). Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG • Weißadlergasse 2 • 60311 Frankfurt a.M. • Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Markus Gemperle Vorstand: Dipl.-Kfm. Volker Steck (Vors.), Dipl.-Kfm. Burkhard Gierse, Dipl.-Math. Heino Kuhlmann Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale • IBAN DE75 5005 0000 0015 4250 44 • BIC HELADEFFXXX Registergericht Frankfurt a.M. HRB 28138 • USt-IdNr. DE 811311232
Versicherungsinformation nach der Informationspflichtenverordnung (Druckstück L-2-33-2021.B1) Seite 3 von 4 Für das Management der Anlagestrategien betragen die Kosten 23. Zugrunde liegende Fonds jährlich 0,84 EUR pro 100 EUR Vertragsguthaben in den Anlagestra- tegien. Der Anlage „Die von uns zu Ihrem Tarif angebotenen Fondszu- Die Kosten der eingeschlossenen Investmentfonds können Sie den sammenstellungen (Baskets)“ können Sie die angebotenen Baskets Verkaufsprospekten der jeweiligen Investmentfonds oder im Internet und die enthaltenen Investmentfonds und Anlagestrategien sowie unter www.helvetia.de/investmentinformationen entnehmen. den jeweiligen Anteil entnehmen. Den individuell für Ihren Vertrag ausgewählten Basket und die darin enthaltenen Investmentfonds Bitte beachten Sie, dass bei Erhöhungen, wie beispielsweise einma- beziehungsweise Anlagestrategien entnehmen Sie Ihrem Antrag ligen Zahlungen (Zuzahlungen) oder jährlicher planmäßiger Erhö- beziehungsweise Ihrem Versicherungsschein. hung des Beitrags, Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten eingerechnet sind. 24. Steuerhinweise für Grundfähigkeitsver- Weitere Informationen finden Sie in § 30 AVB. sicherungen Zusätzliche Kosten, die wir Ihnen aus besonderen, von Ihnen veran- lassten Gründen gesondert in Rechnung stellen, können Sie § 31 Einkommensteuer AVB entnehmen. Beiträge für Grundfähigkeitsversicherungen können nicht als Sonder- ausgaben für Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. 18. Angaben zur Überschussermittlung und Renten aus Grundfähigkeitsversicherungen sind als zeitlich Überschussbeteiligung begrenzte Leibrenten mit dem Ertragsanteil aus § 55 EStDV zu versteuern. Nähere Angaben zur Überschussermittlung und -beteiligung entneh- men Sie bitte § 11 AVB. Individuelle Angaben zur Überschuss- Andere Leistungen als Grundfähigkeitsrenten, zum Beispiel beteiligung Ihres Vertrages können Sie der „Anlage zur Versi- Kapitalauszahlungen zählen nicht zu den Einkünften aus Kapital- cherungsinformation“ Punkt 7 beziehungsweise Ihrem Versi- vermögen und sind damit nicht einkommensteuerpflichtig. cherungsschein entnehmen. Vorstehende Ausführungen gelten auch für entsprechende Grund- fähigkeitsversicherungen mit Dynamik. 19. Rückkaufswerte Meldepflichtigkeit gegenüber der Deutschen Renten- versicherung Bund Angaben zur Kündigung Ihrer Versicherung und zur Bestimmung der Rückkaufswerte enthält § 27 AVB. Wir sind gesetzlich verpflichtet, den Bezug einer Grundfähigkeits- rente und gegebenenfalls einer anderen Leistung der Deutschen Der Auszahlungsbetrag bei Kündigung ist der Rückkaufswert Rentenversicherung Bund durch eine sogenannte Rentenbe- vermindert um den Abzug. Die Höhe des Abzugs entnehmen Sie bitte zugsmitteilung zu melden. der „Anlage zur Versicherungsinformation“ Punkt 8 beziehungsweise Ihrem Versicherungsschein. Erbschaftsteuer Ansprüche oder Leistungen aus Grundfähigkeitsversicherungen 20. Beitragsfreie Versicherungsleistungen unterliegen der Erbschaftsteuer, wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versicherungsnehmers oder bei dessen Tod als Erwerb von Angaben zur Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung und zur Todes wegen (beispielsweise aufgrund eines Bezugsrechts oder als Bestimmung der beitragsfreien Versicherungsleistungen enthält § 28 Teil des Nachlasses) erworben werden. AVB. Erhält der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung, ist sie nicht erbschaftsteuerpflichtig. 21. Ausmaß, in dem Leistungen nach Punkt 19 und Versicherungsteuer Punkt 20 garantiert sind Beiträge zu Grundfähigkeitsversicherungen sind nach § 4 Nr. 5 und Die Höhe der Rückkaufswerte und der beitragsfreien Leistungen ist Nr. 5a Versicherungsteuergesetz (VersStG) von der Versi- nicht garantiert (vgl. § 27 und § 28 AVB). cherungsteuer befreit. Umsatzsteuer 22. Risiken der zugrunde liegenden Finanz- instrumente Beiträge zu Grundfähigkeitsversicherungen und Leistungen aus Grundfähigkeitsversicherungen sind umsatzsteuerfrei. Wichtige Hinweise zu den Risiken bei Anlage in Fonds entnehmen Sie der Anlage „Die von uns zu Ihrem Tarif angebotenen Fonds- zusammenstellungen (Baskets)“. Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG • Weißadlergasse 2 • 60311 Frankfurt a.M. • Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Markus Gemperle Vorstand: Dipl.-Kfm. Volker Steck (Vors.), Dipl.-Kfm. Burkhard Gierse, Dipl.-Math. Heino Kuhlmann Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale • IBAN DE75 5005 0000 0015 4250 44 • BIC HELADEFFXXX Registergericht Frankfurt a.M. HRB 28138 • USt-IdNr. DE 811311232
Versicherungsinformation nach der Informationspflichtenverordnung (Druckstück L-2-33-2021.B1) Seite 4 von 4 Einschränkung / Wichtiger Hinweis Bei einer Vertragsänderung kann sich eine andere steuerliche Beur- teilung ergeben. Die vorstehenden Hinweise entsprechen dem Stand der Steuergesetzgebung und Rechtsprechung von Januar 2021. Die Hinweise sind nicht als Garantie für den Eintritt der vorgenannten steuerlichen Behandlungen zu sehen. Änderungen der Recht- sprechung können Auswirkungen haben, die vom Unternehmen nicht zu vertreten sind. Außerdem kann sich jederzeit die Rechtslage durch neue Gesetzgebung ändern, die in gewissen Ausmaßen auch Rückwirkungen haben kann. Die hier gegebenen Steuerhinweise werden nach bestem Wissen - jedoch unverbindlich - gegeben. Diese unverbindlichen Hinweise können keinesfalls eine steuerliche Beratung ersetzen. Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG • Weißadlergasse 2 • 60311 Frankfurt a.M. • Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Markus Gemperle Vorstand: Dipl.-Kfm. Volker Steck (Vors.), Dipl.-Kfm. Burkhard Gierse, Dipl.-Math. Heino Kuhlmann Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale • IBAN DE75 5005 0000 0015 4250 44 • BIC HELADEFFXXX Registergericht Frankfurt a.M. HRB 28138 • USt-IdNr. DE 811311232
Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz für die fondsgebundene Grundfähigkeitsversicherung (Druckstück L-1-33-2021.B1) Seite 1 von 2 § 1 Was ist vorläufig versichert? f) frühere Verträge von uns nicht wegen Nichtzahlung oder Zahlungsrückständen gekündigt wurden; (1) Der vorläufige Versicherungsschutz erstreckt sich auf den Fall, dass die versicherte Person eine Grundfähigkeit verliert und dieser g) wir bei früheren Verträgen für dieselbe versicherte Person Verlust einer Grundfähigkeit im Sinne der Allgemeinen keinen Rücktritt beziehungsweise keine Anfechtung erklärt Bedingungen für die fondsgebundene Grundfähigkeitsversicherung haben. aus einem Unfall resultiert, der während der Dauer des vorläufigen Versicherungsschutzes eingetreten ist. (2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein § 3 Wann beginnt und endet der vorläufige plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis Versicherungsschutz? (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. (1) Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag, an (3) Aufgrund des vorläufigen Versicherungsschutzes zahlen wir die dem Ihr Antrag bei uns eingeht. versicherte jährliche Grundfähigkeitsrente, höchstens jedoch eine jährliche Grundfähigkeitsrente in Höhe von 12.000 EUR, auch wenn (2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet der vorläufige Sie höhere Leistungen beantragt haben. Diese Begrenzung gilt Versicherungsschutz, wenn auch dann, wenn mehrere Anträge auf Leistungen aufgrund Berufsunfähigkeit oder Verlust einer Grundfähigkeit derselben a) der Versicherungsschutz aus der beantragten Versicherung Person bei uns gestellt worden sind. begonnen hat; (4) Der Anspruch auf Grundfähigkeitsrente entsteht mit Ablauf des b) Sie Ihren Antrag angefochten oder zurückgenommen haben; Monats, in dem der unfallbedingte Verlust einer Grundfähigkeit c) Sie von Ihrem Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungs- eingetreten ist. vertragsgesetzes (VVG) Gebrauch gemacht haben; (5) Eine Grundfähigkeitsrente zahlen wir nur, wenn uns der Verlust d) aus von Ihnen zu vertretenden Gründen der erste Beitrag einer Grundfähigkeit innerhalb von drei Monaten seit ihrem Eintritt nicht rechtzeitig gezahlt wurde oder der Einzug des ersten angezeigt worden ist. Beitrags nicht möglich war oder dem Einzug widersprochen (6) In jedem Fall enden die Leistungen aufgrund des unfall- worden ist, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in bedingten Verlusts einer Grundfähigkeit spätestens mit dem Ablauf Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im der für die fondsgebundene Grundfähigkeitsversicherung Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam beantragten Leistungdauer oder wenn die Voraussetzungen für das gemacht haben; Vorliegen des Verlusts einer Grundfähigkeit nicht mehr erfüllt sind. e) Sie einer Ihnen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 VVG mitgeteilten Abweichung des Versicherungsscheins von Ihrem Antrag widersprochen haben. § 2 Unter welchen Voraussetzungen besteht (3) Jede Vertragspartei kann den Vertrag über den vorläufigen vorläufiger Versicherungsschutz? Versicherungsschutz ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wir werden den vorläufigen Versicherungsschutz insbesondere dann Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Voraussetzung für den kündigen, wenn wir Ihren Antrag abgelehnt haben. Unsere vorläufigen Versicherungsschutz, dass Kündigungserklärung wird jedoch erst nach Ablauf von zwei a) der beantragte Versicherungsbeginn nicht später als zwei Wochen nach Zugang bei Ihnen wirksam. Monate nach der Unterzeichnung des Antrags liegt; (4) Absatz (2) Buchstabe a) findet auch Anwendung, wenn Sie den b) der Einlösungsbeitrag für die beantragte Versicherung nach Vertrag über die beantragte Versicherung oder einen weiteren Vertragsabschluss und Rechnungsstellung unverzüglich Vertrag über vorläufige Deckung mit einem anderen Versicherer gezahlt oder uns eine Ermächtigung zum Beitragseinzug schließen oder geschlossen haben. Den Vertragsschluss müssen erteilt worden ist; Sie uns unverzüglich mitteilen. c) Sie das Zustandekommen der beantragten Versicherung nicht von einer besonderen Bedingung abhängig gemacht haben; § 4 In welchen Fällen ist der vorläufige Versicherungsschutz ausgeschlossen? d) Ihr Antrag sich im Rahmen der von uns gebotenen Tarife und Bedingungen bewegt; (1) Unsere Leistungspflicht ist ausgeschlossen für die Versicherungsfälle aufgrund von Ursachen, nach denen im Antrag e) die versicherte Person bei Unterzeichnung des Antrags das in Textform gefragt ist und von denen der Versicherungsnehmer 15. Lebensjahr schon und das 55. Lebensjahr noch nicht oder die versicherte Person vor seiner Unterzeichnung Kenntnis vollendet hat; hatte, auch wenn diese im Antrag angegeben wurden. Dies gilt Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG • Weißadlergasse 2 • 60311 Frankfurt a.M. • Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Markus Gemperle Vorstand: Dipl.-Kfm. Volker Steck (Vors.), Dipl.-Kfm. Burkhard Gierse, Dipl.-Math. Heino Kuhlmann Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale • IBAN DE97 5005 0000 0015 4250 44 • BIC HELADEFFXXX Registergericht Frankfurt a.M. HRB 28138 • USt-IdNr. DE 811311232
Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz für die fondsgebundene Grundfähigkeitsversicherung (Druckstück L-1-33-2021.B1) Seite 2 von 2 nicht für Umstände, die für den Eintritt des Versicherungsfalls nur mitursächlich geworden sind. (2) Falls eine Arbeitsunfähigkeit ohne den gleichzeitigen Verlust einer Grundfähigkeit im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die fondsgebundene Grundfähigkeitsversicherung vorliegt, besteht kein vorläufiger Versicherungsschutz. (3) Darüber hinaus gelten die Einschränkungen und Ausschlüsse der für die beantragte Versicherung maßgeblichen Versicherungs- bedingungen. § 5 Was kostet Sie der vorläufige Versicherungs- schutz? Für den vorläufigen Versicherungsschutz erheben wir zwar keinen besonderen Beitrag. Erbringen wir aber Leistungen aufgrund des vorläufigen Versicherungsschutzes, behalten wir ein Entgelt ein. Das Entgelt entspricht einem Jahresbeitrag der fondsgebundenen Grundfähigkeitsversicherung. § 6 Wie ist das Verhältnis zur beantragten Versicherung und wer erhält die Leistungen aus dem vorläufigen Versicherungsschutz? (1) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Bedingungen für die beantragte Versicherung Anwendung, dies gilt insbesondere für die dort enthaltenen Einschränkungen und Ausschlüsse. Eine Überschuss- beteiligung erfolgt jedoch nicht. (2) Haben Sie im Antrag ein Bezugsrecht festgelegt, gilt dieses auch für die Leistungen aus dem vorläufigen Versicherungsschutz. Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG • Weißadlergasse 2 • 60311 Frankfurt a.M. • Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Markus Gemperle Vorstand: Dipl.-Kfm. Volker Steck (Vors.), Dipl.-Kfm. Burkhard Gierse, Dipl.-Math. Heino Kuhlmann Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale • IBAN DE97 5005 0000 0015 4250 44 • BIC HELADEFFXXX Registergericht Frankfurt a.M. HRB 28138 • USt-IdNr. DE 811311232
Allgemeine Bedingungen für die fondsgebundene Grundfähigkeitsversicherung (Druckstück L-3-33-2021.B1) Seite 1 von 28 ALLGEMEINER HINWEIS VERSICHERUNGSLEISTUNGEN UND Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit sind die Allgemeinen Versi- EINSCHRÄNKUNGEN cherungsbedingungen in einzelne Abschnitte gegliedert. Diese Glie- derung möchten wir Ihnen im Folgenden kurz erläutern. Dabei ist zu beachten, dass zwischen den Regelungen in einzelnen Paragraphen § 1 Was ist Ihre fondsgebundene Grundfähigkeits- Abhängigkeiten bestehen können. Die Lektüre einzelner Teile liefert nicht notwendigerweise alle erforderlichen Informationen. Zum ge- versicherung? nauen Verständnis ist die Lektüre der gesamten Allgemeinen Versi- Unsere Leistung bei Verlust einer Grundfähigkeit cherungsbedingungen unerlässlich. (1) Verliert die →versicherte Person während der vereinbarten →Ver- VERSICHERUNGSLEISTUNGEN UND EINSCHRÄNKUNGEN (§ 1 BIS § 11) sicherungsdauer eine der folgenden Grundfähigkeiten im Sinne des § 3, so erbringen wir Leistungen gemäß § 2: Sie haben sich für eine fondsgebundene Grundfähigkeitsversiche- rung entschieden. Einzelheiten zu den Versicherungsleistungen sind Motorische Grundfähigkeiten in § 1 bis § 5 beschrieben. Einschränkungen unserer Leistungspflicht und Regelungen zur vorvertraglichen Anzeigepflicht sind in § 6 und a) Gehen § 7 beschrieben. Wie Sie an der Wertentwicklung der Fonds beteiligt b) Einen Arm gebrauchen sind, erfahren Sie in § 8. Wie wir Ihren Vertrag überprüfen, wann er beginnt und wann er endet, sehen Sie in § 9 bis § 10 nach. Details c) Stehen zur Überschussbeteiligung finden Sie in § 11. d) Knien GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN (§ 12 BIS § 16) e) Bücken Wie Sie Ihre Versicherung erhöhen können, entnehmen Sie § 12. Wann Sie die Dauer der Versicherung verlängern können, erfahren f) Treppe steigen Sie in § 13. Unter welchen Voraussetzungen Sie in eine Berufsun- g) Heben und Tragen fähigkeitsversicherung wechseln können, finden Sie in § 14. Wie Sie Ihre Fondszusammenstellung (Basket) wechseln können, teilen wir h) Sitzen Ihnen in § 15 mit. Welche Überbrückungsmöglichkeiten Sie haben, sehen Sie in § 16 nach. Feinmotorische Grundfähigkeiten LEISTUNGSFALL (§ 17 BIS § 23) i) Eine Hand gebrauchen In § 17 bis § 22 finden Sie Regelungen zu Erklärung und Nachprü- j) Schreiben fung unserer Leistungspflicht sowie zu Ihren Mitwirkungspflichten. Sensorische Grundfähigkeiten Welche Unterstützung Sie von uns während der Vertragslaufzeit und insbesondere im Leistungsfall erhalten, ist in § 23 beschrieben. k) Sehen BEITRAGSZAHLUNG, KÜNDIGUNG UND KOSTEN (§ 24 BIS § 31) l) Sprechen Für die von uns erbrachten Versicherungsleistungen zahlen Sie lau- m) Hören fende Beiträge. Bestimmungen zu Beitragszahlung, Kündigung, Bei- tragsfreistellung finden Sie in § 24 bis § 28, Einzelheiten zu den Kos- n) Gleichgewicht ten können Sie in § 29 bis § 31 nachlesen. Intellektuelle Grundfähigkeiten WEITERE VERTRAGSBESTIMMUNGEN (§ 32 BIS § 40) o) Eigenverantwortliches Handeln Wie Sie den Wert Ihrer Versicherung erfahren können, entnehmen Sonstige Grundfähigkeiten Sie § 32. Ausführungen zur Bedeutung des Versicherungsscheins sowie zur Auszahlung der Versicherungsleistung finden Sie in § 33 p) Auto fahren bis § 34. Bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens sehen Sie in § 35 nach. Weitere Regelungen zu Ihren Mitteilungspflichten, q) Pflegebedürftigkeit zu den von uns angebotenen Fonds sowie zur Änderung von Ver- Unsere Leistung bei Arbeitsunfähigkeit tragsbestimmungen sowie zu dem Recht, das auf Ihren Vertrag Anwendung findet, und den Gerichtsstand finden Sie in § 36 bis § 40. (2) Haben Sie Tarif IGA oder IGAW vereinbart und wird die →versi- cherte Person während der vereinbarten →Versicherungsdauer ERLÄUTERUNG VON FACHAUSDRÜCKEN arbeitsunfähig im Sinne des § 5, erbringen wir Leistungen gemäß § 4. Am Ende der Allgemeinen Versicherungsbedingungen finden Sie Fondsgebundene Kalkulation Erläuterungen einiger wichtiger verwendeter Fachausdrücke. Im Text sind diese Fachausdrücke mitunter durch ein vorangestelltes „→“ (3) Für die zu Vertragsbeginn vereinbarten Leistungen zahlen Sie markiert (Beispiel: „→Versicherungsjahr“). einen konstanten Beitrag. Ein Teil des gezahlten Beitrags wird zur Deckung von Kosten verwendet. Der restliche Beitrag wird in Fonds investiert (vgl. § 24 Abs. (1)). Für die Investition in Fonds können Sie eine →Fondszusammen- stellung (Basket) wählen (vgl. § 8 Abs. (2)). Diese dient zur Bildung des →Vertragsguthabens (vgl. § 8 Abs. (3)). Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG • Weißadlergasse 2 • 60311 Frankfurt a.M. • Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Markus Gemperle Vorstand: Dipl.-Kfm. Volker Steck (Vors.), Dipl.-Kfm. Burkhard Gierse, Dipl.-Math. Heino Kuhlmann Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale • IBAN DE75 5005 0000 0015 4250 44 • BIC HELADEFFXXX Registergericht Frankfurt a.M. HRB 28138 • USt-IdNr. DE 811311232
Allgemeine Bedingungen für die fondsgebundene Grundfähigkeitsversicherung (Druckstück L-3-33-2021.B1) Seite 2 von 28 Es findet allerdings kein Vermögensaufbau statt, da aus den Fonds 2 % ist gleich dem Verhältnis der zurückgelegten Zeit seit Kosten und Risikobeiträge entnommen werden (vgl. § 24 Abs. (3)). Leistungsbeginn zu einem Jahr. Die Risikobeiträge sind nicht konstant, sondern schwanken über die Zeit. Das Vertragsguthaben dient daher zum Ausgleich für diese c) Befreiung von der Beitragszahlungspflicht (Tarife IGR, schwankenden Risikobeiträge. IGW, IGA, IGAW): Während der Dauer des Verlusts einer Grundfähigkeit müssen Sie keine Beiträge bezahlen. Ihren Beitrag bestimmen wir zu Vertragsbeginn nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Berücksichtigung der Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, innerhalb dessen Versi- zum Berechnungszeitpunkt festgelegten Überschusssätze (vgl. § 11) cherungsschutz besteht. Mit Leistungsdauer wird der Zeitraum be- und einer Annahme an die Wertentwicklung der in Ihrem →Basket zeichnet, bis zu dessen Ablauf eine während der Versicherungsdauer enthaltenen Investmentfonds beziehungsweise →Anlagestrategien anerkannte Leistung längstens erbracht wird. (vgl. § 8 Abs. (8)) in Höhe von jährlich 5,5 %. Unter diesen Annahmen Beginn des Leistungsanspruchs können die Kosten- und Risikobeiträge dann finanziert werden. (2) Der Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht mit Ablauf Bedingte Garantie des Monats, in dem der Verlust der →Grundfähigkeit eingetreten ist. (4) Die Vermögensentwicklung von Investmentfonds ist nicht voraus- Sie müssen uns den Verlust der Grundfähigkeit in →Textform mit- sehbar. Daher stehen alle vereinbarten Leistungen unter der Be- teilen. dingung, dass die Finanzierbarkeit der Kosten und Risikobeiträge aus Dauer und Höhe des Leistungsanspruchs Beitrag und →Vertragsguthaben gegeben ist (vgl. § 9 Abs. (2)), was regelmäßig überprüft wird (vgl. § 10). Einmal anerkannte →Grund- (3) Der Anspruch auf Rentenzahlung und Befreiung von der Beitrags- fähigkeitsrenten beziehungsweise →Arbeitsunfähigkeitsrenten blei- zahlungspflicht endet, wenn ben jedoch bezüglich der Höhe für die gesamte Dauer des Leistungsanspruchs garantiert. der Verlust der →Grundfähigkeit im Sinne dieser Be- dingungen nicht mehr vorliegt, Ermittlung und Auszahlung der Leistung die →versicherte Person stirbt oder (5) Sollte das →Vertragsguthaben zum Ende der →Versicherungs- dauer der →versicherten Person einen positiven Wert aufweisen, die vereinbarte →Leistungsdauer für die Rentenzahlung ab- zahlen wir Ihnen das Vertragsguthaben aus. läuft. Das Vertragsguthaben zum Ende der Versicherungsdauer ermitteln (4) Endet der Anspruch auf Leistungen wegen des Verlusts einer wir am letzten →Börsentag vor dem Ablauf. →Grundfähigkeit vor Ablauf der →Versicherungsdauer, wird der Ver- trag wieder beitragspflichtig fortgesetzt. Bei Tod der versicherten Person zahlen wir das Vertragsguthaben aus. Wir ermitteln den Wert des Vertragsguthabens an einem Börsen- Bei den Tarifen IGW und IGAW (vgl. Absatz (1) Buchstabe b)) wer- tag, der höchstens drei Börsentage nach Eingang der Meldung des den garantierte Rentensteigerungen bei erneutem Verlust einer Todesfalls liegt. Grundfähigkeit nicht angerechnet, sondern beginnen wieder von Neuem. Liegt die selbe medizinische Ursache vor, werden die Stei- (6) Alle Leistungen (insbesondere →Grundfähigkeitsrenten gemäß gerungen dagegen angerechnet. § 2 und →Arbeitsunfähigkeitsrenten gemäß § 4) erbringen wir als Geldleistung. (5) Ist die →Leistungsdauer länger als die vertraglich vereinbarte →Versicherungsdauer und tritt nach Wegfall der Leistungsvoraus- setzungen ein erneuter Verlust einer →Grundfähigkeit ein, welche ihren Ursprung im ersten Verlust der Grundfähigkeit hat und ist die § 2 Welche Leistungen erbringen wir bei Verlust Leistungsdauer noch nicht abgelaufen, so lebt der Anspruch auf eine vereinbarte →Grundfähigkeitsrente wieder auf, auch wenn die Versi- einer Grundfähigkeit? cherungsdauer inzwischen abgelaufen ist. Unsere Leistung bei Verlust einer Grundfähigkeit (6) Auch bei Verlust von mehr als einer →Grundfähigkeit erbringen (1) Wenn die →versicherte Person während der →Versicherungs- wir die Leistung nur einmal. dauer eine der versicherten Grundfähigkeiten verliert (vgl. § 3), Beitragszahlung bis zur Leistungsentscheidung erbringen wir folgende Leistungen: (7) Werden Leistungen beantragt, müssen Sie bis zur Entscheidung a) Rentenzahlung (Tarife IGR, IGW, IGA, IGAW): Wir zahlen über die Leistungspflicht die Beiträge in voller Höhe weiter entrichten. die vereinbarte →Grundfähigkeitsrente monatlich im Voraus, Wir werden diese jedoch bei Anerkennung der Leistungspflicht längstens für die vereinbarte →Leistungsdauer. zurückzahlen. Wir sind auf Ihren Wunsch hin bereit, die in diesem b) Rentenzahlung mit garantierter Rentensteigerung (Tarife Zeitraum fälligen Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung über die IGW, IGAW): In den Tarifen IGW und IGAW ist eine Renten- Leistungspflicht zinslos zu stunden. Wenn keine Leistungspflicht be- zahlung mit garantierter Rentensteigerung vereinbart, das steht, sind die gestundeten Beiträge unverzinst in einem Betrag oder heißt im Leistungsfall erhöht sich die Auszahlung der verein- auf Wunsch in bis zu 24 Monatsraten zusammen mit den laufenden barten Grundfähigkeitsrente gemäß Buchstabe a) jährlich um Beiträgen nachzuzahlen. Sofern Sie es wünschen kann der Ausgleich 2 % (→Leistungsdynamik). Die Erhöhungen im Leistungsfall auch durch eine Verrechnung mit dem vorhandenen →Vertrags- erfolgen jeweils am →Versicherungsstichtag. Die erste Erhö- guthaben erfolgen, falls dieses eine entsprechende Höhe aufweist. hung im Leistungsfall erfolgt am auf den Beginn des Grundsätzlich führt dies zu einer Beitragserhöhung, vgl. § 10 Leistungsanspruchs folgenden Versicherungsstichtag Abs. (3). zeitanteilig, das heißt das Verhältnis der ersten Erhöhung zu Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG • Weißadlergasse 2 • 60311 Frankfurt a.M. • Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Markus Gemperle Vorstand: Dipl.-Kfm. Volker Steck (Vors.), Dipl.-Kfm. Burkhard Gierse, Dipl.-Math. Heino Kuhlmann Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale • IBAN DE75 5005 0000 0015 4250 44 • BIC HELADEFFXXX Registergericht Frankfurt a.M. HRB 28138 • USt-IdNr. DE 811311232
Allgemeine Bedingungen für die fondsgebundene Grundfähigkeitsversicherung (Druckstück L-3-33-2021.B1) Seite 3 von 28 Weltweiter Versicherungsschutz Boden gehend zurückzulegen. Die Zeitdauer für die Strecke soll nicht länger als 20 Minuten betragen. (8) Der Versicherungsschutz besteht weltweit. Ein Verlust der Grundfähigkeit "Gehen" liegt nicht vor, wenn die Einschränkung durch die Verwendung geeigneter zu- mutbarer Hilfsmittel ausgeglichen werden kann. Zumutbare § 3 Wann liegt ein Verlust einer Grundfähigkeit vor? Hilfsmittel sind zum Beispiel Gehstock, Prothesen, Orthesen, Stützbandagen, Unterarm- oder Achselgehhilfen. Nicht zu den Verlust einer Grundfähigkeit, der voraussichtlich mindestens Hilfsmitteln zählen Rollatoren und Gehwagen. sechs Monate dauern wird b) Einen Arm gebrauchen (1) Wenn die →versicherte Person innerhalb der →Versicherungs- dauer infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls mindes- Ein Verlust der Grundfähigkeit "Einen Arm gebrauchen" liegt tens eine der in Absatz (9) genannten Grundfähigkeiten im jeweils vor, wenn es der versicherten Person nicht mehr möglich ist, beschriebenen Umfang verliert und dieser Verlust für voraussichtlich den linken oder rechten Arm seitwärts zu bewegen und mindestens 6 Monate ununterbrochen vorliegen wird, gilt dies als 10 Sekunden abgespreizt auf Schulterhöhe zu halten, sowie Verlust einer Grundfähigkeit. nach vorne zu bewegen und 10 Sekunden abgespreizt auf Schulterhöhe zu halten und in beide Richtungen zu drehen. Verlust einer Grundfähigkeit, der mindestens sechs Monate bestanden hat c) Stehen (2) Wenn die →versicherte Person innerhalb der →Versicherungs- Ein Verlust der Grundfähigkeit "Stehen" liegt vor, wenn die dauer infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls mindes- versicherte Person auch mit Veränderung der Körperhaltung tens eine der in Absatz (9) genannten Grundfähigkeiten im jeweils nicht mehr in der Lage ist, 10 Minuten lang auf einem ebenen beschriebenen Umfang verloren hat und dieser Zustand bereits und festen Untergrund zu stehen, ohne sich dabei fest- mindestens 6 Monate ununterbrochen angedauert hat, gilt dies von zuhalten oder abzustützen. Beginn an als Verlust einer Grundfähigkeit. Ein Verlust der Grundfähigkeit "Stehen" liegt nicht vor, wenn Weitere Voraussetzungen die Einschränkung durch die Verwendung geeigneter zumut- barer Hilfsmittel ausgeglichen werden kann. Zumutbare Hilfs- (3) Die Grundfähigkeit muss bei Versicherungsbeginn vorhanden mittel sind zum Beispiel Prothesen, Orthesen oder Stütz- gewesen sein. bandagen. Nicht zu den Hilfsmitteln zählen Rollatoren, Geh- (4) Abweichend von Absatz (3) gilt für Kinder bis zur Vollendung des wagen und Unterarm- oder Achselgehhilfen. 14. Lebensjahres (→rechnungsmäßiges Alter): Soweit die entspre- d) Knien chende Grundfähigkeit bei Versicherungsbeginn altersbedingt noch nicht vorhanden war, liegt ein Verlust der Grundfähigkeit auch dann Ein Verlust der Grundfähigkeit "Knien" liegt vor, wenn die ver- vor, wenn sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erworben wurde. sicherte Person nicht mehr in der Lage ist, sich auf einem ebenen und festen Untergrund, auch mit Abstützen, mit bei- (5) Der Verlust der Grundfähigkeit ist durch einen Facharzt der den Knien auf den Boden hinzuknien und sich anschließend entsprechenden Fachrichtung mit den nach aktuellem medizinischen aus eigener Kraft wieder aufzurichten. Wissensstand üblichen Befunderhebungen nachzuweisen. e) Bücken (6) Die Krankheit, die Körperverletzung oder der Kräfteverfall muss zu nachweisbaren körperlichen Veränderungen führen und damit Ein Verlust der Grundfähigkeit "Bücken" liegt vor, wenn die einer objektiven Befunderhebung zugänglich sein. versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, sich auf einem ebenen und festen Untergrund, auch mit Abstützen, aus Der Verlust von Fähigkeiten aufgrund von psychischen oder psycho- eigener Kraft so weit zu bücken (auch mit angewinkelten somatischen Beeinträchtigungen kommt als Ursache nicht in Knien), dass sie mit den Fingerspitzen den Boden berührt, und Betracht. sich anschließend aus eigener Kraft wieder aufrichten kann. (7) Abweichend von Absatz (6) leisten wir bei der Grundfähigkeit f) Treppe steigen „Eigenverantwortliches Handeln“ auch, wenn der Verlust der Grund- fähigkeit auf psychischen oder psychosomatischen Beeinträch- Ein Verlust der Grundfähigkeit "Treppe steigen" liegt vor, tigungen beruht. wenn die versicherte Person auch bei einer Pause von insgesamt maximal einer Minute nicht mehr selbstständig in (8) Die Verwendung von geeigneten und zumutbaren Hilfsmitteln der Lage ist, eine Treppe von zwölf gleichhohen Stufen mit (vgl. auch die Definitionen in Absatz (9)) sowie der Einsatz von üblicher Stufenhöhe von 18 bis 20 cm und festem Bodenbelag zumutbaren therapeutischen Maßnahmen ist verpflichtend. hinauf- und hinabzusteigen. Versicherte Grundfähigkeiten Ein Verlust der Grundfähigkeit "Treppe steigen" liegt nicht vor, (9) Der Verlust einer versicherten Grundfähigkeit ist wie folgt definiert: wenn die Einschränkung durch die Verwendung geeigneter zumutbarer Hilfsmittel vermieden werden kann. Zumutbare a) Gehen Hilfsmittel sind zum Beispiel Treppenhandlauf, Prothesen, Orthesen, Unterarm- oder Achselgehhilfen. Ein Verlust der Grundfähigkeit "Gehen" liegt vor, wenn die →versicherte Person auch bei einer Pause von insgesamt g) Heben und Tragen maximal einer Minute nicht mehr selbstständig in der Lage ist, eine Strecke von 400 Metern über einen festen und ebenen Ein Verlust der Grundfähigkeit "Heben und Tragen" liegt vor, wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, mit der Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG • Weißadlergasse 2 • 60311 Frankfurt a.M. • Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Markus Gemperle Vorstand: Dipl.-Kfm. Volker Steck (Vors.), Dipl.-Kfm. Burkhard Gierse, Dipl.-Math. Heino Kuhlmann Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale • IBAN DE75 5005 0000 0015 4250 44 • BIC HELADEFFXXX Registergericht Frankfurt a.M. HRB 28138 • USt-IdNr. DE 811311232
Allgemeine Bedingungen für die fondsgebundene Grundfähigkeitsversicherung (Druckstück L-3-33-2021.B1) Seite 4 von 28 rechten oder mit der linken Hand einen mit einem Griff verse- Bei aphasischen Störungen (Sprachstörung nach Hirnschä- henen und 2 kg (1 kg für Kinder bis zur Vollendung des 7. Le- digung zum Beispiel durch Schlaganfall, Schädelhirntrauma) bensjahrs) schweren Gegenstand von einer Erhöhung, die muss die Beeinträchtigung unter Verwendung entsprechender sich in Hüfthöhe der versicherten Person befindet, zu heben Tests, wie zum Beispiel dem Aachener Aphasietest nachge- und diesen auf festem und ebenem Boden 5 m weit zu tragen. wiesen werden. Ein Verlust der Grundfähigkeit "Heben und Tragen" liegt nicht Ein Verlust der Grundfähigkeit Sprechen liegt nicht vor, wenn vor, wenn die Einschränkung beim Tragen durch die Verwen- die Einschränkung durch die Verwendung geeigneter Hilfs- dung geeigneter zumutbarer Hilfsmittel ausgeglichen werden mittel, wie zum Beispiel einem Kehlkopfmikrofon, ausge- kann. Zumutbare Hilfsmittel sind zum Beispiel Gehstock, Pro- glichen werden kann. thesen, Orthesen, Stützbandagen, Unterarm- oder Achsel- gehhilfen. Nicht zu den Hilfsmitteln zählen Rollatoren und m) Hören Gehwagen. Ein Verlust der Grundfähigkeit "Hören" liegt vor, wenn bei der h) Sitzen versicherten Person auf beiden Ohren jeweils im Frequenz- bereich des gesprochenen Wortes bei 1.000 bis 3.000 Hz, Ein Verlust der Grundfähigkeit "Sitzen" liegt vor, wenn die mittels Tonaudiogramm (Knochenleitung) ein Resthörver- versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, 20 Minuten un- mögen von höchstens 20 % nachgewiesen wird. unterbrochen zu sitzen, auch nicht mit Änderung der Sitz- position oder mit Abstützen auf Armlehne oder Anlehnen an Ein Verlust der Grundfähigkeit "Hören" liegt nicht vor, wenn der Rückenlehne. die Einschränkung durch die Verwendung geeigneter Hilfs- mittel, wie zum Beispiel einem Hörgerät, ausgeglichen werden i) Eine Hand gebrauchen kann. Ein Verlust der Grundfähigkeit "Eine Hand gebrauchen" liegt n) Gleichgewicht vor, wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, mit der linken oder mit der rechten Hand, Ein Verlust der Grundfähigkeit "Gleichgewicht" liegt vor, wenn die versicherte Person eine PC-Tastatur bestimmungsgemäß zu bedienen, so- dass sie 5 Wörter mit mindestens 5 Buchstaben inner- nicht zehn Meter entlang einer imaginären Linie (Strich- halb von 5 Minuten tippen kann oder gang) mit geschlossenen Augen ohne Fallneigung auf festem und ebenem Boden gehen kann und eine geöffnete Flasche mit Schraubverschluss zu schlie- ßen und wieder zu öffnen. eine der beiden folgenden Aufgaben nicht bewältigen kann: j) Schreiben o 50 Schritte auf fester und ebener Stelle mit Ein Verlust der Grundfähigkeit "Schreiben" liegt vor, wenn die geschlossenen Augen treten, ohne sich dabei um versicherte Person nicht mehr, weder mit der rechten noch mit mindestens 45 Grad zur Seite zu drehen. der linken Hand, mit einem Schreibstift mindestens 5 Wörter mit jeweils mindestens 5 Buchstaben in Druckbuchstaben o Mit geschlossenen Augen und parallelem Fußstand innerhalb von 5 Minuten schreiben kann, so dass ein unbe- 60 Sekunden auf fester und ebener Stelle stehen, teiligter Dritter diese Wörter lesen kann. ohne Fallneigung zu bekommen. k) Sehen Die Störung muss durch Ein Verlust der Grundfähigkeit "Sehen" liegt vor, wenn das eine Verletzung oder organische Erkrankung des Sehvermögen der versicherten Person so stark eingeschränkt Gehirns (zum Beispiel Multiple Sklerose, Schädelhirn- ist, dass auf jedem Auge nur noch trauma, Schlaganfall, Hirntumor, Epilepsie) oder ein Restsehvermögen von höchstens 5 % oder eine nachweisbare Schädigung des Gleichgewichts- organs oder eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf höchstens 15 Grad Abstand vom Zentrum eine Schädigung der kleinen Nerven der Füße und Unter- schenkel (Polyneuropathie) besteht. verursacht worden sein. Ein Verlust der Grundfähigkeit "Sehen" liegt nicht vor, wenn die Einschränkung durch die Verwendung geeigneter Hilfs- Ausgeschlossen sind Polyneuropathien, die nachweisbar auf mittel ausgeglichen werden kann. Geeignete Hilfsmittel sind Alkoholmissbrauch zurückzuführen sind. Sehhilfen, wie zum Beispiel Brille oder Kontaktlinsen. o) Eigenverantwortliches Handeln l) Sprechen Ein Verlust der Grundfähigkeit "Eigenverantwortliches Han- Ein Verlust der Grundfähigkeit "Sprechen" liegt vor, wenn die deln" liegt vor, wenn die versicherte Person aufgrund einer Sprechfähigkeit oder die sprachliche Ausdrucksfähigkeit der gerichtlichen Entscheidung nach deutschem Recht anhand versicherten Person nach abgeschlossenem Spracherwerb so eines psychiatrischen Gutachtens mindestens 6 Monate lang weit eingeschränkt ist, dass die versicherte Person nicht mehr ununterbrochen gesetzlich betreut werden muss oder seit in der Lage ist mittels Sprache mit der Umwelt zu kommu- mindestens 6 Monaten ununterbrochen gesetzlich betreut nizieren, weil sie keine verständlichen Worte mehr formen wird. kann. Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG • Weißadlergasse 2 • 60311 Frankfurt a.M. • Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Markus Gemperle Vorstand: Dipl.-Kfm. Volker Steck (Vors.), Dipl.-Kfm. Burkhard Gierse, Dipl.-Math. Heino Kuhlmann Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale • IBAN DE75 5005 0000 0015 4250 44 • BIC HELADEFFXXX Registergericht Frankfurt a.M. HRB 28138 • USt-IdNr. DE 811311232
Allgemeine Bedingungen für die fondsgebundene Grundfähigkeitsversicherung (Druckstück L-3-33-2021.B1) Seite 5 von 28 Ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des alle Fälle, bei denen der Verlust der Grundfähigkeit "Eigenver- täglichen Lebens zugrunde gelegt: antwortliches Handeln" ganz oder teilweise auf Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch zurückzuführen ist. Die →versicherte Person benötigt Hilfe beim p) Auto fahren a) Aufstehen und Positionswechsel Ein Verlust der Grundfähigkeit "Auto fahren" liegt vor, wenn Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei die versicherte Person aufgrund von körperlichen Ursachen Benutzung von Hilfsmitteln wie einer Krücke oder eines nicht mehr zum Führen eines Personenkraftwagens in der speziellen Griffes – nur mit Hilfe einer anderen Person von Lage ist. Dies muss ein verkehrsmedizinisches Gutachten einer erhöhten Sitzfläche (wie Bettkante, Stuhl, Sessel, Bank, bestätigen. Zudem muss aus körperlichen Gründen die Fahr- Toilette) aufstehen und sich auf einen Rollstuhl, Toilettenstuhl, erlaubnis für Personenkraftwagen nach deutschen verwal- Sessel oder ähnliches umsetzen und sich nicht oder nur kurz tungsrechtlichen Vorschriften nachweislich rechtskräftig ent- selbständig in einer Sitzposition halten kann. Zusätzlich kann zogen oder nachweislich freiwillig bei der zuständigen sie nur durch Hilfsmittel oder Reichen der Hand ihre Lage im Führerscheinbehörde abgegeben worden sein. Bett verändern. Ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind b) Fortbewegen im Zimmer alle Fälle, bei denen der Verlust der Grundfähigkeit "Auto Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei fahren" ganz oder teilweise auf Alkohol-, Drogen- oder Medi- Benutzung von Hilfsmitteln wie einer Gehhilfe oder eines Roll- kamentenmissbrauch zurückzuführen ist. stuhls – sich nur mit Hilfe einer anderen Person auf ebener Sind alle genannten Voraussetzungen erfüllt, liegt der Verlust Oberfläche von Zimmer zu Zimmer fortbewegen kann und ihr der Grundfähigkeit "Auto fahren" abweichend von Absatz (3) das Treppensteigen nicht oder nur mit Stützen oder Fest- auch dann vor, wenn der Führerschein erst nach Versi- halten der versicherten Person möglich ist. cherungsbeginn erworben wurde. c) Waschen q) Pflegebedürftigkeit Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Der Verlust einer Grundfähigkeit liegt im Sinne dieser Be- Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriff oder Wannenlift – dingungen auch bei Pflegebedürftigkeit nach Absatz (10) bis sich nur mit Hilfe einer anderen Person so waschen kann, (15) vor. dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt. Das bedeutet, dass die versicherte Person beim Waschen und Pflegebedürftigkeit Abtrocknen des Intimbereichs und bei der Durchführung des Dusch- oder Wannenbades einschließlich des Waschens der (10) Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die →versicherte Person infol- Haare nur einen begrenzten Teil der Aktivitäten selbständig ge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich durchführen kann. Die Unfähigkeit, ins Badezimmer zu mindestens sechs Monate so hilflos sein wird, dass sie für min- gelangen, gilt nicht als Hilfebedarf. destens vier der in Absatz (14) genannten neun gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens d) An- und Auskleiden auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen. Benutzung von Hilfsmitteln wie Schuhlöffel oder Knöpfhilfe – sich nur mit Hilfe einer anderen Person den Ober- und Unter- (11) Pflegebedürftigkeit liegt auch vor, wenn die →versicherte Person körper an- und auskleiden kann. Das Reichen der Kleidung bereits sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperver- und die Kontrolle des Sitzes der Kleidung gelten nicht als Hilfe- letzung oder Kräfteverfalls so hilflos gewesen ist, dass sie für min- bedarf. destens vier der in Absatz (14) genannten neun gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens e) Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel in erheb- Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei lichem Umfang täglich der Hilfe durch eine andere Person bedurfte. Benutzung von Hilfsmitteln wie krankengerechter Essbe- Dieser Zustand gilt von Anfang an als Pflegebedürftigkeit im Sinne stecke und Trinkgefäße – nur mit Hilfe einer anderen Person dieser Bedingungen. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuwei- bereitstehende Getränke aufnehmen und bereit gestellte, sen. mundgerecht zubereitete Speisen essen kann. Dies beinhaltet (12) Bei Kindern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Aufnehmen, zum Mund Führen, ggf. Abbeißen, Kauen wird bei der Bewertung der gewöhnlichen und regelmäßig wieder- und Schlucken von Speisen, die üblicherweise mit den kehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens allein die Abwei- Fingern gegessen werden. chung von der Selbständigkeit und den Fähigkeiten altersent- f) Verrichten der Notdurft sprechend entwickelter Kinder zugrunde gelegt. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei (13) Ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Benutzung von Hilfsmitteln wie spezieller Griffe oder Toilette alle Fälle, bei denen die Pflegebedürftigkeit ganz oder teilweise auf mit Duschfunktion – nur mit Hilfe einer anderen Person die Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch zurückzuführen Toilette benutzen kann, weil sie sich nach dem Stuhlgang ist. nicht alleine säubern oder ihre Notdurft nur unter Zuhilfe- (14) Bewertungsmaßstab für die Einstufung des Pflegefalls ist die Art nahme einer Bettschüssel verrichten kann. Besteht eine und der Umfang der erforderlichen täglichen Hilfe durch eine andere Inkontinenz der Blase beziehungsweise des Darms, liegt Person. Bei der Bewertung werden die nachstehend genannten Hilfebedarf vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG • Weißadlergasse 2 • 60311 Frankfurt a.M. • Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Markus Gemperle Vorstand: Dipl.-Kfm. Volker Steck (Vors.), Dipl.-Kfm. Burkhard Gierse, Dipl.-Math. Heino Kuhlmann Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale • IBAN DE75 5005 0000 0015 4250 44 • BIC HELADEFFXXX Registergericht Frankfurt a.M. HRB 28138 • USt-IdNr. DE 811311232
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