Nummer 49 Freitag, 4. Dezember Jahrgang 2020 - Stadt ...

Die Seite wird erstellt Pierre-Oliver Walther
 
WEITER LESEN
Nummer 49
Freitag, 4. Dezember
Jahrgang 2020
Zahnärztlicher Notfalldienst, Tel. 0711/7877712.
                                                                        Augenärztlicher Notdienst
                                                                        Tel. 116 117 (bundeseinheitliche Rufnummer)
Stadtverwaltung Schwaigern
info@schwaigern.de, amtsblatt@schwaigern.de,                            Ärztlicher Notdienst für Patienten mit
www.schwaigern.de                                                       Hals–, Nasen–, Ohrenerkrankungen
Zentrale                                                         21-0   Samstag, Sonntag und Feiertag von 10 – 20 Uhr in der
                                                                        HNO–Notfallpraxis an der HNO–Klinik im Klinikum am Gesund-
Geänderte Öffnungszeiten der Stadtverwaltung                            brunnen, Am Gesundbrunnen 20 – 26, Heilbronn, ohne Vor­  -
aus aktuellem Anlass: (infektionsschützende Maßnahmen                   an­meldung.
gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2, Corona)
Montag bis Freitag .................................08.00 – 12.00 Uhr   Renten-Sprechtag im Rathaus Schwaigern
Montag, Dienstag, Donnerstag .................14.00 – 16.00 Uhr         Immer am 3. Montag 13 – 16 Uhr und 3. Dienstag 14 – 18 Uhr
FEUERWEHR                Notruf                                   112   im Monat im Bürgerbüro. Beratung, Antragstellung und Unter-
                                                                        stützung bei Rentenangelegenheiten durch einen Versicherten-
POLIZEI                  Notruf                                   110   berater der Deutschen Rentenversicherung.
Polizeiposten Leintal (7.30 – 16.30 Uhr)                      810630    Anmeldung: Gesa Kress, Tel. 2128, gesa.kress@schwaigern.de
Polizeirevier Lauffen                                     07133/2090
UNFALLRETTUNGSDIENSTE                                                   JuLe Jugendhilfe im Lebensfeld
Notruf                                                            112   Mo. – Fr. 11 – 17 Uhr (außer in den Ferien), Stettener Str. 1
Krankentransport (mit Mobiltelefon 07131-19222)                19222    (im Bahnhof), Tel. 8129561.
BEREITSCHAFTSDIENSTE bei:
                                                                        Diakoniestation Leintal
Stromausfall: EnBW Regional AG                         0800/3629477     Zeppelinstr. 33, Schwaigern. – Häusliche Krankenpflege rund
Störung der Wasserversorgung:                                           um die Uhr, Nachbarschaftshilfe, hauswirtschaftl. Versorgung,
Schwaigern, Stetten, Niederhofen                        0172-6330059    Essen auf Rädern, Tel. 97300,
Massenbach                                              0173-3004981    – IAV–Stelle, Tel. 973011
Störung der Gasversorgung:                                              – Außensprechstunde der Diak. Bezirksstelle jeden Mittwoch
                                                                        von 10.00 – 12.00 Uhr, Tel. 973019. Kostenlose Beratung in
Stadtwerke Heilbronn                                  07131/56-2562     persönlichen, sozialen oder finanziellen Fragen.
Nach Dienstschluss                                    07131/56-2588
                                                                        Häusliche Krankenpflege Kaltenmaier
                                                                        Betreuung in Grund– und Behandlungspflege, Nachbarschafts-
                                                                        hilfe und hauswirtschaftl. Versorgung, Essen auf Rädern;
                                                                        Lindenstraße 7, Schwaigern, Tel. 920100, Fax 920102.
Corona                                                                  Ökumenischer Hospizdienst Leintal
Hotline für Fragen zu konkreten Verdachts- oder Krankheits-             Ehrenamtlicher Einsatz geschulter Hospizhelfer/-innen für
fällen oder zur Kontaktpersonenermittlung: Gesundheitsamt               – Besuche und Sitzwachen bei schwerkranken und sterbenden
07131/994-100, Montag – Freitag 8 – 12 Uhr, Montag –                    Menschen – Unterstützung von Angehörigen und Freunden.
Donnerstag 13.30 – 16 Uhr.                                              Kontakt. Petra Flake, Koordinatorin, Zeppelinstr. 33,
Ansprechpartner für medizinische Fragen, beim Auftreten von             Schwaigern, Hospiz-Tel. 973012, Mo. – Fr. 9 – 12 Uhr und
Symptomen und für Tests auf COVID-19 sind weiterhin die                 Mi. + Do. 15 – 17 Uhr.
Hausärzte. Außerhalb deren Praxiszeiten: ärztlicher Bereit-
schaftsdienst 116 117.
                                                                        Suchtberatung
Ärztlicher Bereitschaftsdienst                                          Sprechstunde bei der Suchtkrankenhilfe immer am 1. Freitag
– Montag bis Freitag 19.00 – 22.00 Uhr                                  des Monats, 17 – 19 Uhr, im ASB-Haus für Pflege und Gesund-
                                                                        heit, Zeppelinstr. 20 – 22 im 1. OG. Infotelefon 07138/9861068.
– Samstag, Sonntag, Feiertag 08.00 – 22.00 Uhr
Tel. 116 117 (bundeseinheitliche Rufnummer)
oder Notfallpraxis Brackenheim im Krankenhaus (Neubau)
Direktwahl: 07135/9360821                                               Herausgeber: Stadt Schwaigern
Maulbronner Straße 15, 74336 Brackenheim                                Verantwortlich für den amtlichen
– Montag bis Sonntag ab 22.00 Uhr                                       ­Inhalt einschließlich der Sitzungs­
Notaufnahme Klinik am Gesundbrunnen Heilbronn                            berichte der Gemeinde­organe und
(keine Voranmeldung möglich)                                             ­anderer Veröffent­lichungen der Stadt-
                                                                          verwaltung Schwaigern ist der/die
Kinderärztlicher Bereitschaftsdienst                                      Bürgermeister/in oder sein/ihr Ver-
Montag bis Freitag von 19 bis 22 Uhr in der Kinderklinik                  treter im Amt, für den Teil Kirchliche
Heilbronn (keine Voranmeldung möglich).                                   Nachrichten und Vereinsmit­teilungen die Kirchen und Vereine;
Außerhalb dieser Öffnungszeiten über die Rettungsleitstelle               für die Veröffentlichung der Fraktionen die jeweiligen
Heilbronn, Tel. 19222.
– Am Wochenende und an Feiertagen von 8.00 bis 22.00 Uhr in
                                                                          ­Fraktionssprecher, für den I­ nhalt der Texte der Parteien und
der Kinderklinik Heilbronn Am Gesundbrunnen (keine Voran­                  Verbände ausschließlich die Parteien und Verbände, für den
meldung möglich). Außerhalb dieser Öffnungszeiten über die                 Anzeigenteil Verlagsdruck Kubsch GmbH, Stettener Straße 13,
Rettungsleitstelle Heilbronn, Tel. 19222.                                  74193 Schwaigern, Tel. 07138/8536, Fax 5633, E-Mail:
                                                                           ­verlagsdruck-kubsch@t-online.de, www.verlagsdruck-kubsch.de
Kostenfreie Onlinesprechstunde                                              Redaktionsschluss: mittwochs, 10.00 Uhr
von niedergelassenen Haus- und Kinderärzten (nur für gesetz-                Die letzte Ausgabe der Amtsblattes Schwaigern in diesem
lich Versicherte): 0711-96589700 oder docdirekt.de                          Jahr erscheint am 18. Dezember 2020.
Montag bis Freitag 9.00 – 19.00 Uhr                                         Redaktionsschluss für die erste Ausgabe im neuen Jahr ist
                                                                            Dienstag, 5. Januar 2021, 10.00 Uhr.

 Seite 2                    Stadt Schwaigern Nr. 49 · 4. Dezember 2020
04.12. Blutspende in Schwaigern, DRK Deutsches               Folgende Veranstaltungen wurden ABGESAGT:
    			Rotes Kreuz, Horst-Haug-Halle,                            04.12.   Weihnachtskonzert „Musik und Poesie“,
    			 14.30 – 19.30 Uhr, nur mit Voranmeldung.                 			 Musikschule, kath. Kirche St. Martinus
                                                                 04.12.   Kinder-Weihnachtsfeier, TSV Massenbach,
    05.12.      Altpapiersammlung in Massenbach,                 			Mehrzweckhalle
    			         TSV Massenbach. Die Einwohner werden
    			         gebeten, Altpapier und Kartonagen ab 8 Uhr       05.12.   Adventskaffee, VdK Ortsverband Schwaigern,
    			         an den Straßenrand zu legen.                     			TSV Sportheim
                                                                 05.12.   Winterfeier, TSV Stetten, Mehrzweckhalle
    06.12. Festgottesdienst zur Investitur von
    			 Pfarrer Ralf Rohrbach-Koop und Pfarrerin Sonja           05.12.   Winterfeier, TSV Niederhofen, Mehrzweckhalle,
    			 Binder, ev. Kirchengemeinde Schwaigern,                  5./6.12. 11. Weihnachtsmarkt im Schloss Massenbach,
    			Stadtkirche 10 Uhr                                        			 Massenbacher Vereine und Organisationen
    07.12.      Gemeinderatssitzung, Frizhalle 18 Uhr            06.12.   Weihnachtsreiten, Reiterverein
                                                                 06.12.   Ausstellung „Gaststätten + Metzgereien –
                                                                 			 im Wandel der Zeit“, Heimatverein,
                                                                 			Karl-Wagenplast-Museum
                                                                 07.12.   Nikolausschießen, Schützenverein Stetten

Psychologische Beratungsstelle                                   Verordnung der Landesregierung über
Sprechstunden für Erziehungsberatung in der Diakoniestation      infektionsschützende Maßnahmen gegen die
Leintal, Zeppelinstr. 33, Schwaigern. Terminabsprache unter      Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2
Tel. 07131/964420, Kreisdiakonieverband Heilbronn.               (Corona-Verordnung – CoronaVO)
                                                                                     Vom 30. November 2020
Notdienst der Apotheken                                          Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infek-
04.12.       Hubertus-Apotheke, Kronenstr. 7, 75057 Kürnbach,    tionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.
             Tel. 07258/92376                                    1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
05.12.       Stromberg-Apotheke, Weilerer Str. 6,                18. ­November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,
             74374 Zaberfeld, Tel. 07046/930123                  wird verordnet:
06.12.       Rosen-Apotheke, Brettener Str. 36,                                  Teil 1 – Allgemeine Regelungen
             75031 Eppingen, Tel. 07262/1858                                             Abschnitt 1: Ziele
07.12.       Schloss-Apotheke am Marktplatz, Marktplatz 7,                                      §1
             74193 Schwaigern, Tel. 07138/810620                                               Ziele
08.12.       Engel-Apotheke, Bismarckstr. 4, 75031 Eppingen,     (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des
             Tel. 07262/1888                                     Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der
09.12.       Rathaus-Apotheke, Heilbronner Str. 41,              Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektions-
             74252 Massenbachhausen, Tel. 07138/7666             gefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege
10.12.       Schloss-Apotheke, Samuel-Friedrich-Sauter-Str. 2,   nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der medi-
             75038 Oberderdingen (Flehingen), Tel. 07258/7490    zinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet werden.
                                                                 (2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung
                                                                 Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen ein-
                                                                 schränken und die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölke-
                                                                 rung signifikant reduzieren. Die Umsetzung dieser Regelungen
                                                                 erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und
                                                                 Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der zu-
                                                                 ständigen Behörden.
                                                                             Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen
Rathaus Schwaigern für den regulären                                                            §2
Publikumsverkehr geschlossen.                                                        Allgemeine Abstandsregel
Dennoch ist die Stadtverwaltung weiterhin für Sie da!            (1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvor-
Aufgrund der aktuellen Lage ist vorerst bis zum neuen Jahr das   richtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindest-
Rathaus Schwaigern für den regulären Publikumsverkehr            abstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen.
geschlossen!                                                     (2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen
Bitte vereinbaren Sie vor Besuch der Stadtverwaltung einen       Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die
Termin bei dem zuständigen Sachbearbeiter/der zuständigen        Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar,
Sachbearbeiterin (zu finden unter www.schwaigern.de/rat-         dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich
haus/aemter). Die Zentrale erreichen Sie unter der Telefon-      oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektions-
nummern 07138/210, E-Mail: info@schwaigern.de.                   schutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind An-
Ihre Anliegen werden auch, soweit möglich, online oder           sammlungen, die nach § 9 Absatz 1 zulässig sind.
telefonisch erledigt.                                            (3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertages­
Sprechzeiten nach Terminvereinbarung: Montag bis Freitag         stätten und die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Einrich-
8 – 12 Uhr, Montag + Dienstag + Donnerstag 14 – 16 Uhr.          tungen.
Dies ist eine Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung und um
die Einsatzfähigkeit der Verwaltung zu gewährleisten.
Wir bitten Sie um Verständnis für die Maßnahme. Vielen Dank
und bleiben Sie gesund!
                                                                 Stadt Schwaigern Nr. 49 · 4. Dezember 2020 · Seite 3
§3                                 1. 		 die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räum-
                      Mund-Nasen-Bedeckung                               lichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen
(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleich-            und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Abstands-
      bare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden                     regel nach § 2 ermöglicht wird,
1. 		bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, ins-       2. 		die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innen­
      besondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen,                   räumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie
      Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und             die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,
      Seil­bahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der    3. 		die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegen-
      Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und            ständen, die häufig von Personen berührt werden,
      Flughafengebäuden,                                           4. 		die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die
2. 		in Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 11,              bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden,
3. 		in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger human-              nachdem diese von einer Person benutzt wurden,
      medizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und      5. 		die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbe­
      Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Ge-          reiche,
      sundheitsdienstes,                                           6. 		das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender
4. 		 in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren,           Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhand-
      Ladengeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis             tüchern oder Handdesinfektionsmittel oder anderen gleich-
      68 Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zu-             wertigen hygienischen Handtrockenvorrichtungen,
      geordneten Parkflächen,                                      7. 		 den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von
5. 		beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht              einer Person benutzt wurden,
      und bei den praktischen Prüfungen,                           8. 		eine rechtzeitige und verständliche Information über Zu-
6. 		innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Ab-               tritts- und Teilnahmeverbote, die Pflicht, eine Mund-
      satz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz; darüber hin-            Nasen-Bedeckung zu tragen, Abstandsregelungen und
      aus auf Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buch-             Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände,
      stabe d Straßengesetz, soweit dies durch die zuständigen           eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens so-
      Behörden bestimmt ist,                                             wie einen Hinweis auf die Pflicht zu gründlichem Hände-
7. 		in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder            waschen in den Sanitäranlagen.
      für den Publikumsverkehr bestimmt sind,                      (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit
8. 		in Arbeits- und Betriebsstätten und                           nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere
9. 		in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den           den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots, eine
      beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bil-       Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich oder
      dungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe,        unzumutbar ist.
      jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft; hiervon                                    §5
      unberührt bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung                                Hygienekonzepte
      Schule für Schulen im Sinne des § 16 Absatz 1.               (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund
(2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-­Bedeckung      dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben
besteht nicht                                                      die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des
1. 		für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,           Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu
2. 		für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen         berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere darzu-
      das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheit-        stellen, wie die Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt werden
      lichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich       sollen.
      oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung          (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verant-
      gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche    wortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Um-
      Bescheinigung zu erfolgen hat,                               setzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflich-
3. 		 in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrich-   ten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektions-
      tung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu      schutzgesetz bleiben unberührt.
      weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies                                      §6
      gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht,                              Datenverarbeitung
4. 		in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Ab-       (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund
      satzes 1 Nummern 2, 3, 7 und 8, sofern die Behandlung,       dieser Verordnung Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den
      Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies er-    zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbe-
      fordern,                                                     sondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nut-
5. 		beim Konsum von Lebensmitteln,                                zern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nach-
6. 		wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz       name, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und,
      für andere Personen gegeben ist,                             soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum
7. 		in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 und         Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt
      7 bei sportlicher Betätigung in Sportanlagen und Sport-      oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und
      stätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1            gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht,
      Nummer 9,                                                    soweit die Daten bereits vorhanden sind.
8. 		in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7         (2) Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen zu
      und 8 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,        speichern und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass
9. 		in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Ab­       -   Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen.
      sat­zes 1 Nummern 6 und 7, sofern ein Abstand von            (3) Die Daten sind auf Verlangen der für Absatz 1 Satz 1 zu-
      1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden     ständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachver-
      kann, oder                                                   folgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Eine
10. in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungs-       anderweitige Verwendung ist unzulässig.
      gesetz für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatz-        (4) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen,
      kräfte dieser Einrichtungen.                                 die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz
               Abschnitt 3: Besondere Anforderungen                oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung
                                §4                                 der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung aus-
                       Hygieneanforderungen                        zuschließen.
(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund        (5) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1
dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und      gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben,
3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die          müssen sie zutreffende Angaben machen.
Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfüllen:

 Seite 4                 Stadt Schwaigern Nr. 49 · 4. Dezember 2020
§7                                Abweichend von Satz 1 Nummer 2 sind in der Zeit vom 23. bis
                   Zutritts- und Teilnahmeverbot                   27. Dezember 2020 Ansammlungen und private Veranstaltun-
(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund        gen gestattet mit insgesamt nicht mehr als 10 Personen aus
dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlich-        verschiedenen Haushalten; Kinder der jeweiligen Haushalte bis
keiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten          einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
gilt, erfasst dies Personen,                                       (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrecht-
1. 		die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten       erhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der
      Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kon-       öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge
      takt noch nicht 10 Tage vergangen sind,                      dienen.
2. 		die typische Symptome einer Infektion mit dem Corona­                                         § 10
      virus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des                           Sonstige Veranstaltungen
      Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder               (1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderun-
3. 		die entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung          gen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe
      tragen.                                                      von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Ein-        § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot
haltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine        nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeits-
Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch            schutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.
Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie         (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen,
möglich minimiert ist.                                             deren Durchführung bereits nach § 9 Absatz 1 zulässig ist.
                                 §8                                (3) Untersagt sind
                            Arbeitsschutz                          1. 		Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, insbeson-
(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund             dere Veranstaltungen der Breitenkultur, sonstige Kunst-
dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und           und Kulturveranstaltungen und Tanzveranstaltungen, ein-
3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten sind, hat die           schließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und
Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens folgende                  -proben; Spitzen- und Profisportveranstaltungen dürfen
Pflichten zu erfüllen:                                                  nur ohne Zuschauer stattfinden,
1. 		die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter Be-      2. 		sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden.
      rücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu mini-      Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte
      mieren,                                                      und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht.
2. 		 Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unter-     (4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltun-
      weisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Coro-     gen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
      na-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe          Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder
      und Vorgaben,                                                -vorsorge zu dienen bestimmt sind, insbesondere auf Veran-
3. 		die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die       staltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonsti-
      Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Hände-             gen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie
      waschen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte         Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörte-
      Utensilien sind regelmäßig zu desinfizieren,                 rungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von
4. 		den Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl Mund-          Planfeststellungsverfahren.
      Nasen-Bedeckungen bereitzustellen,                           (5) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich
5. 		 Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheinigung    und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer defi-
      die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund        nierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer
      persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt    Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisa-
      möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für einen schweren      tion oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen ge-
      Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 vorliegt, dürfen       zielt teilnimmt.
      nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und                                     § 11
      nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Ab-           Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes
      stand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehal-     (1)     Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die
      ten werden kann.                                             der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit
(2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen      nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind,
nach Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Entscheidung          zulässig.
über den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten erheben,       (2)     Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der
speichern und verwenden, wenn diese ihm mitteilen, dass sie        Abstandsregel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behör-
zu der dort genannten Gruppe gehören; Beschäftigte sind zu         den können weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung
einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin     der Hygieneanforderungen nach § 4, festlegen.
oder der Arbeitgeber hat diese Information zu löschen, sobald      (3)     Versammlungen können verboten werden, sofern der
sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens       Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auf-
aber eine Woche, nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt.       lagen, nicht erreicht werden kann.
           Abschnitt 4: Ansammlungen, Veranstaltungen                                              § 12
                        und Versammlungen                                      Veranstaltungen von Religions-, Glaubens-
                                 §9                                           und ­Weltanschauungsgemeinschaften sowie
            Ansammlungen und private Veranstaltungen                                 Veranstaltungen bei Todesfällen
(1) Ansammlungen und private Veranstaltungen sind nur ge-          (1)     Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von
stattet                                                            Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Re-
1. 		mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder                    ligionsausübung zulässig. Wer eine religiöse Veranstaltung
2. 		mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haus-          abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten
      halts sowie Verwandten in gerader Linie, jeweils ein-        sowie ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu er-
      schließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern        stellen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Die
      einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, mit insgesamt       Sätze 1 bis 3 finden auf Veranstaltungen von Weltanschau-
      nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haus-    ungsgemeinschaften entsprechende Anwendung.
      halte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenom-     (2)     Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, Urnen-
      men.                                                         beisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Ver-
                                                                   anstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4
                                                                   einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach
                                                                   § 7.

                                                                   Stadt Schwaigern Nr. 49 · 4. Dezember 2020 · Seite 5
(3)       Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-     1. 		bei Verkaufsflächen, die kleiner als 10 Quadratmeter sind,
mächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zum In-                 auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden,
fektionsschutz, insbesondere Obergrenzen der Personenanzahl,        2. 		bei Verkaufsflächen von bis zu 800 Quadratmeter insge-
und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen                   samt und im Lebensmitteleinzelhandel auf höchstens eine
nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.                                    Kundin oder einen Kunden je 10 Quadratmeter Verkaufs-
            Abschnitt 5: Betriebsverbote und allgemeine                   fläche,
      ­Infektionsschutzvorgaben für bestimmte ­Einrichtungen        3. 		 bei Verkaufsflächen außerhalb des Lebensmitteleinzelhan-
                            und Betriebe                                  dels ab 801 Quadratmeter insgesamt auf einer Fläche von
                                § 13                                      800 Quadratmeter auf höchstens eine Kundin oder einen
Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen               Kunden pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und auf der
(1)       Der Betrieb von Clubs und Diskotheken wird für den              800 Quadratmeter übersteigenden Fläche auf höchstens
Publikumsverkehr untersagt.                                               eine Kundin oder einen Kunden pro 20 Quadratmeter Ver-
(2)       Ferner wird der Betrieb folgender Einrichtungen für den         kaufsfläche.
Publikumsverkehr untersagt:                                         Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche an-
1. 		Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielban-      zusetzen.
      ken und Wettvermittlungsstellen, mit der Ausnahme von         (4)      Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Aka-
      Wettannahmestellen,                                           demien nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt; digitale
2. 		Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-,         Formate und andere Fernlehrformate sind zulässig. Abweichend
      Opern- und Konzerthäuser, Museen sowie Kinos, mit Aus-        von Satz 1 können vom Rektorat und der Akademieleitung Ver-
      nahme von Musikschulen, Kunstschulen, Jugendkunst-            anstaltungen in Präsenzform zugelassen werden, soweit diese
      schulen, Autokinos sowie Archiven und Bibliotheken,           zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer
3. 		Reisebusse im touristischen Verkehr, Beherbergungsbe-          Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere
      triebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsan-       Fernlehrformate ersetzbar sind. § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt ent-
      gebote gegen Entgelt anbieten, mit Ausnahme von ge-           sprechend.
      schäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen,                                  § 14
      zu privaten Zwecken notwendigen Übernachtungen,                      Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für
4. 		Messen und Ausstellungen,                                                    ­bestimmte Einrichtungen und Betriebe
5. 		Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie         Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und
      sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlos-      Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderun-
      sener Räume, und Museumsbahnen,                               gen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe
6. 		öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten,         von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach
      einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen       § 6 durchzuführen:
      und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Aus-         1. 		Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz,
      nahme einer Nutzung für den Freizeit- und Amateurindivi-            Bibliotheken, Archive und Studierendenwerke,
      dualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des       2. 		Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen,
      eigenen Haushalts sowie zu dienstlichen Zwecken, für den      3. 		Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fach-
      Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- und                schulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Ret-
      Profisport,                                                         tungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten
7. 		Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige                  der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeits-
      Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Aus-            bereich des Sozialministeriums,
      nahme einer Nutzung für den Reha-Sport, Schulsport,           4. 		 Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme
      Studienbetrieb, Spitzen- und Profisport,                            der theoretischen und praktischen Prüfungen,
8. 		 Saunen,                                                       5. 		sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher
9. 		das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirt-                Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit
      schaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und                nicht in § 16 Absatz 1 aufgeführt,
      gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2      6. 		im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 11 zulässige Einrich-
      Gaststättengesetz, mit Ausnahme gastgewerblicher Ein-               tungen, sowie Sonnenstudios,
      richtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1          7. 		öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten
      Gaststättengesetz, des Außer-Haus-Verkaufs sowie von                einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanz-
      Abhol- und Lieferdiensten; ebenfalls ausgenommen ist die            schulen und ähnliche Einrichtungen,
      Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernach-          8. 		Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis
      tungsangeboten im Sinne von Nummer 3,                               68 GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6,
10. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien              9. 		das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrich-
      nach dem Akademiengesetz, mit Ausnahme der Ausgabe                  tungen und Leistungen im Sinne des § 25 GastG; bei gast-
      von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen              gewerblichen Einrichtungen und Leistungen im Sinne des
      und des Außer-Haus-Verkaufs; § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt              § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Datenverarbeitung
      entsprechend,                                                       nach § 6 nur bei externen Gästen vorgenommen werden,
11. Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios,       10. Beherbergungsbetriebe,
      sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche         11. Kongresse und
      Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendi-         12. Wettannahmestellen.
      gen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergothera-         Beim Betreiben oder Anbieten dieser Einrichtungen, Angebote
      pie, Logopädie, Podologie und Fußpflege; ebenfalls aus-       und Aktivitäten gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach
      genommen sind Friseurbetriebe sowie Barbershops, die          § 7. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach
      nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen er-         § 8 einzuhalten; dies gilt nicht im Falle des Satzes 1 Nummern
      bringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle         2 und 5. Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn im Rahmen der Ein-
      eingetragen sind und                                          richtung, des Angebots oder der Aktivität eine nach § 10 er-
12. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen       laubte Veranstaltung durchgeführt wird. Ein Zutritts- und
      sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes        Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch für die in § 3 Absatz 1
      im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzge­         Nummern 1 und 4 genannten Verkehrsmittel, Bereiche und Ein-
      setzes.                                                       richtungen.
(3)       Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66
bis 68 Gewerbeordnung, soweit diese in geschlossenen
Räumen stattfinden, haben die Anzahl der zeitgleich anwesen-
den Kundinnen und Kunden in Abhängigkeit von der Größe der
Verkaufsflächen wie folgt zu beschränken:

 Seite 6                  Stadt Schwaigern Nr. 49 · 4. Dezember 2020
Teil 2 – Besondere Regelungen                   2. 		 die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstauf-
                                § 15                                     nahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit
                              Grundsatz                                  aufgenommen werden,
(1)      Die aufgrund der §§ 16 bis 18 und des § 12 Absatz 3       festzulegen.
erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen          (5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden
von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen       gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechts-
werden.                                                            verordnung für den Betrieb von
(2)      Absatz 1 gilt nicht, soweit in diesen Rechtsverordnun-    1. 		öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten
gen von §§ 9, 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 13 Absätze               einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios und der
1 bis 3 abgewichen wird; ausgenommen sind Regelungen, die                Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie Tanzschulen
weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen vor-                  und ähnlichen Einrichtungen,
sehen.                                                             2. 		Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrol-
                                § 16                                     liertem Zugang sowie
                    Verordnungsermächtigungen                      3. 		Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen so-
(1)      Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-           wie für entsprechende Angebote im Sinne des § 14 Satz 1
mächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von Schulen             Nummer 5 in der Ressortzuständigkeit des Kultusministe-
in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der ver-              riums
lässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreu-        zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingun-
ung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtun-       gen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, fest-
gen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kinder-        zulegen.
tagespflegestellen zum Schutz vor einer Infektion mit dem          (6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden
Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere            gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechts-
Hygienevorgaben, festzulegen.                                      verordnung für
(2)      Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2       1. 		den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im
IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium               Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich gastge-
durch Rechtsverordnung für den Betrieb von                               werblicher Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2
1. 		Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz,                    GastG und
      Bibliotheken und Archiven,                                   2. 		 die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugaus-
2. 		Studierendenwerken und                                              bildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen so-
3. 		 Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1           wie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Wei-
      und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos                               terbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingun-             Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und
gen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, fest-               Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die
zulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die                  sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder
Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des              dem Straßenverkehrsgesetz ergeben,
Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württem-       zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingun-
berg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Für       gen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, fest-
die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich        zulegen.
des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Würt-      (7)      Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium
temberg können vom Innenministerium und für die Hoch-             werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame
schule für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium        Rechtsverordnung für
die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb        1. 		den Einzelhandel,
und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie         2. 		das Beherbergungsgewerbe,
für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von        3. 		das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrich-
den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen werden.                  tungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
(3)      Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-           GastG,
mächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von              4. 		Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,
1. 		Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtun-     5. 		das Handwerk,
      gen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,                6. 		Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo-
2. 		Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter­                   und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische
      stützungsbedarf oder mit Behinderungen,                            Fußpflegeeinrichtungen,
3. 		Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,                        7. 		 Vergnügungsstätten,
4. 		ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosen-          8. 		Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe
      hilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant             im Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben werden, und
      betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teil-          9. 		Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO
      habe- und Pflegegesetz,                                     zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingun-
5. 		Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und           gen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, fest-
      Umfeld von Pflege,                                           zulegen.
6. 		Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugend-          (8)      Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-
      sozialarbeit,                                               mächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen
7. 		Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und         Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtun-
      Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständig-     gen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser
      keit,                                                       Vorschrift sowie in § 12 gesondert geregelt sind, zum Schutz
8. 		Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und      vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und An-
      Gesundheitsfachberufe sowie                                 forderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.
9. 		Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst                                                    § 17
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingun-              Verordnungsermächtigungen zu Absonderungspflichten
gen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, fest-        Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
zulegen.                                                          durch Rechtsverordnung Regelungen zu Absonderungspflichten
(4)      Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-     und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten
mächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infek-      und Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen,
tion mit dem Coronavirus                                          insbesondere
1. 		 für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Be-     1. 		die Absonderung von Personen, die aus einem Staat
      dingungen und Anforderungen, insbesondere auch                     außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in
      Hygienevorgaben, und                                               geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,

                                                                  Stadt Schwaigern Nr. 49 · 4. Dezember 2020 · Seite 7
2. 		die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen,           (3)     Das Sozialministerium kann den zuständigen Behörden
      Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern, in geeigneter       im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht weitere Weisungen für
      Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,                        ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich star-
3. 		die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Ab-          kem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen.
      satz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Be-                                     § 21
      hörden zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzun-                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten
      gen für die Absonderung hinzuweisen,                          (1)     Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in
4. 		die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß               Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 23. Juni
      § 29 IfSG und                                                 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
5. 		berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1        vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist,
      gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen        außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni
      Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von            2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
      ­Baden-Württemberg haben,                                     vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist,
sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weite-          erlassenen Rechtsverordnungen gelten bis zu einem Außer-
rer Anordnungen hierzu vorzuschreiben.                              krafttreten nach Absatz 2 Satz 3 fort.
          Teil 3 – Datenverarbeitung, Ordnungswidrigkeiten          (2)     § 13 Absätze 2 bis 4 treten mit Ablauf des 20. Dezem-
                                 § 18                               bers 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit
                Verarbeitung personenbezogener Daten                Ablauf des 27. Dezembers 2020 außer Kraft. Mit Außerkraft-
Das Sozialministerium und das Innenministerium werden ge-           treten dieser Verordnung gemäß Satz 2 treten sämtliche Ver-
mäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechts-           ordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder der vom
verordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbe-         23. Juni 2020 erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht
zogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibe-          zuvor aufgehoben wurden.
hörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies         Stuttgart, den 30. November 2020
aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist                 Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
1. 		zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivoll-         Kretschmann, Strobl, Sitzmann, Dr. Eisenmann, Bauer,
       zugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibe-      Untersteller, Dr. Hoffmeister-Kraut, Lucha, Hauk, Wolf,
       hörden vor Ansteckung bei Einsätzen,                         Hermann, Erler
2. 		 zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Voll-
       zug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,           Verordnung des Sozialministeriums zur
3. 		zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten         Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2
       nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grund-
       lage ergangener Rechtsverordnungen und                       infizierten oder krankheitsverdächtigen
4. 		zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie       Personen und deren Haushaltsangehörigen
       der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Ge-   (Corona-Verordnung ­Absonderung – CoronaVO Absonde-
       wahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.           rung)
                                 § 19                               Vom 23. November 2020
                         Ordnungswidrigkeiten                       Auf Grund von § 17 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG           23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                            Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert
1. 		entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindest-         worden ist, wird verordnet:
       abstand von 1,5 Metern nicht einhält,                                                       §1
2. 		entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung                                    Begriffsbestimmungen
       trägt,                                                       Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbe-
3. 		entgegen § 6 Absatz 5 als Anwesende oder Anwesender            stimmungen:
       unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift,       1. „Absonderung“ ist der allgemeingültige Oberbegriff für die
       Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,                  Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von
4. 		entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung teilnimmt                anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des
       oder eine private Veranstaltung abhält,                          Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten.
5. 		 entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder      2. „Kontaktperson der Kategorie I“ ist jede Person, die nach
       § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält,                  den jeweils geltenden Kriterien des Robert-Koch-Instituts
6. 		einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1            von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde.
       Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder §    3. „Haushaltsangehöriger“ ist jede Person, die mit der positiv
       14 Sätze 2 oder 5 zuwiderhandelt,                                getesteten Person in einer faktischen Wohngemeinschaft
7. 		entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Satz 3 Arbeits-            zusammenlebt.
       schutzanforderungen nicht einhält,                           4. „Krankheitsverdächtiger“ ist jede Person, die typische
8. 		 entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung abhält,          Symptome einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Co-
9. 		entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung             ronavirus), insbesondere Fieber, trockener Husten, Störung
       der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,                             des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweist und für die
10. entgegen § 13 Absätze 1 oder 2 eine Einrichtung betreibt            entweder das Gesundheitsamt eine molekularbiologische
       oder                                                             Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (engl. abge-
11. entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen, Angebote oder Akti-             kürzt zu PCR-Testung) auf das Coronavirus angeordnet
       vitäten betreibt oder anbietet.                                  oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer In-
                                                                        fektion einer PCR-Testung auf das Coronavirus unterzogen
                   Teil 4 – Schlussvorschriften                         hat.
                               § 20                                 5. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom
           Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen                        Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden
(1)     Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende               oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass eine bei
Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt                ihr vorgenommene PCR-Testung oder ein bei ihr vorgenom-
von dieser Verordnung unberührt.                                        mener Antigentest für den direkten Erregernachweis des
(2)     Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund             Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist.
im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung
oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zu-
lassen.

 Seite 8                  Stadt Schwaigern Nr. 49 · 4. Dezember 2020
§2                                       2. für Haushaltsangehörige einer positiv getesteten Per-
            Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall                      son frühestens 14 Tage nach deren Testung oder nach
(1)   Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder                 deren Symptombeginn.
      einer sonstigen im Sinne des § 30 Absatz 1 des Infektions-         Entfällt die Absonderungspflicht von Personen nach § 3
      schutzgesetzes (IfSG) geeigneten Einrichtung (Absonde-             Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, entfällt zugleich die Absonde-
      rungsort) zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es             rungspflicht deren Haushaltsangehörigen und Kontaktper-
      während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Be-            sonen der Kategorie I. Die getestete Person hat das nega-
      such von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt an-              tive Testergebnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 un-
      gehören, zu empfangen oder den Absonderungsort ohne                verzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die zu-
      ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu                ständige Behörde hat Kontaktpersonen der Kategorie I im
      verlassen.                                                         Sinne des Satzes 2 unverzüglich das Entfallen der Abson-
(2)   Absatz 1 gilt nicht, sofern ein Verlassen oder Betreten des        derungspflicht mitzuteilen.
      Absonderungsortes zum Schutze von Leben und Gesund-                                          §5
      heit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder                                 Bescheinigung
      notwendigen Arztbesuchen, oder aus anderen gewichtigen         (1) Positiv mittels PCR-Test getesteten Personen und deren
      Gründen zwingend erforderlich ist.                                 Kontaktpersonen der Kategorie I ist von der zuständigen
(3)   Das Recht der zuständigen Behörden, von dieser Verord-             Behörde eine Bescheinigung auszustellen, aus der die
      nung abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu                   Pflicht zur Absonderung und die Absonderungsdauer her-
      erlassen, bleibt unberührt. Für die Zeit der Absonderung           vorgeht.
      unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung         (2) Positiv mittels Antigentest getesteten Personen ist von
      nach § 29 IfSG durch die zuständige Behörde.                       der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung
                                §3                                       gemäß Anlage über das positive Testergebnis unter An-
       Absonderung von Krankheitsverdächtigen und positiv                gabe des Testdatums auszustellen.
                        getesteten Personen                                                        §6
(1)   Krankheitsverdächtige müssen sich unverzüglich in Abson-                            Ordnungswidrigkeiten
      derung begeben.                                                Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG
(2)   Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Ab-    handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach §§ 3 oder 4
      satz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich       bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vor-
      nach Kenntnisnahme des positiven Testergebnisses in Ab-        geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt oder
      sonderung begeben.                                             die Meldung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 unterlässt.
(3)   Die Absonderung endet für                                                                    §7
      1. Krankheitsverdächtige mit dem Vorliegen eines negati-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten
          ven PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht Kontaktper-      (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in
          sonen der Kategorie I sind,                                    Kraft.
      2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mit-      (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft,
          tels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und bei denen          an dem die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl.
          Symptome vorlagen, frühestens zehn Tage nach Symp-             S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
          tombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symp-                 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, in
          tomfreiheit,                                                   der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft tritt.
      3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mit-      Stuttgart, den 23. November 2020
          tels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und die zu         Lucha
          keinem Zeitpunkt Symptome hatten, frühestens zehn
          Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,                   Amtliche Bekanntmachung des Landkreises
      4. positiv getestete Personen, bei denen das positive          Heilbronn
          Testergebnis auf einem Antigentest beruht, wenn der        Das Landratsamt Heilbronn erlässt im Wege der Eilzuständig-
          erste nach dem positiven Antigentest vorgenommene          keit nach § 16 Abs. 7 in Verbindung mit § 28 des Infektions-
          PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vor-     schutzgesetzes (IfSG) § 20 Abs. 1 der Rechtsverordnung der
          liegen dieses negativen Testergebnisses.                   Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen
      Die Absonderung endet nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst,        die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) und § 35
      wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die zustän-        Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG)
      dige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Ab-        – für die Städte Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad
      weichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 Corona-Ver-       Wimpfen, Beilstein, Brackenheim, Eppingen, Güglingen,
      ordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt           Gundelsheim, Lauffen a. N., Leingarten, Löwenstein,
      unberührt.                                                     Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt a. K.,
                                §4                                   Schwaigern, Weinsberg, Widdern und
            Absonderung von Haushaltsangehörigen und                 – für die Gemeinden Abstatt, Cleebronn, Eberstadt, Ellhofen,
                  Kontaktpersonen der Kategorie I                    Erlenbach, Flein, Gemmingen, Hardthausen, Ilsfeld, Ittlingen,
(1)   Haushaltsangehörige müssen sich unverzüglich nach              Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld,
      Kenntniserlangung über den positiven Test der im Haus-         Massenbachhausen, Neckarwestheim, Nordheim, Obersulm,
      halt wohnenden Person in Absonderung begeben. Satz 1           Oedheim, Offenau, Pfaffenhofen, Roigheim, Siegelsbach, Tal-
      gilt nicht für Haushaltsangehörige, die bereits selbst posi-   heim, Untereisesheim, Untergruppenbach, Wüstenrot, Zaber-
      tiv getestete Personen waren und symptomfrei sind.             feld
(2)   Kontaktpersonen der Kategorie I müssen sich unverzüglich       folgende Entscheidung:
      nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über die      Die Allgemeinverfügung des Landratsamts Heilbronn vom
      Einstufung des Gesundheitsamts nach § 1 Nummer 2 über          16. Juli 2020 über die häusliche Absonderung von Personen,
      den Kontakt mit einer positiv getesteten Person in Ab-         die mit dem neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert sind
      sonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Kontaktpersonen       und deren Kontaktpersonen zur Eindämmung und zum Schutz
      der Kategorie I, die bereits selbst positiv getestete Perso-   vor der Verbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 wird
      nen waren und symptomfrei sind.                                mit Wirkung vom 1. Dezember 2020 aufgehoben.
(3)   Die Absonderung endet
      1. für Kontaktpersonen der Kategorie I in der Regel 14
          Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getes-
          teten Person gemäß Mitteilung der zuständigen Be-
          hörde,

                                                                     Stadt Schwaigern Nr. 49 · 4. Dezember 2020 · Seite 9
Sie können auch lesen