Nummer 49 Freitag, 4. Dezember Jahrgang 2020 - Stadt ...
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Nummer 49 Freitag, 4. Dezember Jahrgang 2020
Zahnärztlicher Notfalldienst, Tel. 0711/7877712. Augenärztlicher Notdienst Tel. 116 117 (bundeseinheitliche Rufnummer) Stadtverwaltung Schwaigern info@schwaigern.de, amtsblatt@schwaigern.de, Ärztlicher Notdienst für Patienten mit www.schwaigern.de Hals–, Nasen–, Ohrenerkrankungen Zentrale 21-0 Samstag, Sonntag und Feiertag von 10 – 20 Uhr in der HNO–Notfallpraxis an der HNO–Klinik im Klinikum am Gesund- Geänderte Öffnungszeiten der Stadtverwaltung brunnen, Am Gesundbrunnen 20 – 26, Heilbronn, ohne Vor - aus aktuellem Anlass: (infektionsschützende Maßnahmen anmeldung. gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2, Corona) Montag bis Freitag .................................08.00 – 12.00 Uhr Renten-Sprechtag im Rathaus Schwaigern Montag, Dienstag, Donnerstag .................14.00 – 16.00 Uhr Immer am 3. Montag 13 – 16 Uhr und 3. Dienstag 14 – 18 Uhr FEUERWEHR Notruf 112 im Monat im Bürgerbüro. Beratung, Antragstellung und Unter- stützung bei Rentenangelegenheiten durch einen Versicherten- POLIZEI Notruf 110 berater der Deutschen Rentenversicherung. Polizeiposten Leintal (7.30 – 16.30 Uhr) 810630 Anmeldung: Gesa Kress, Tel. 2128, gesa.kress@schwaigern.de Polizeirevier Lauffen 07133/2090 UNFALLRETTUNGSDIENSTE JuLe Jugendhilfe im Lebensfeld Notruf 112 Mo. – Fr. 11 – 17 Uhr (außer in den Ferien), Stettener Str. 1 Krankentransport (mit Mobiltelefon 07131-19222) 19222 (im Bahnhof), Tel. 8129561. BEREITSCHAFTSDIENSTE bei: Diakoniestation Leintal Stromausfall: EnBW Regional AG 0800/3629477 Zeppelinstr. 33, Schwaigern. – Häusliche Krankenpflege rund Störung der Wasserversorgung: um die Uhr, Nachbarschaftshilfe, hauswirtschaftl. Versorgung, Schwaigern, Stetten, Niederhofen 0172-6330059 Essen auf Rädern, Tel. 97300, Massenbach 0173-3004981 – IAV–Stelle, Tel. 973011 Störung der Gasversorgung: – Außensprechstunde der Diak. Bezirksstelle jeden Mittwoch von 10.00 – 12.00 Uhr, Tel. 973019. Kostenlose Beratung in Stadtwerke Heilbronn 07131/56-2562 persönlichen, sozialen oder finanziellen Fragen. Nach Dienstschluss 07131/56-2588 Häusliche Krankenpflege Kaltenmaier Betreuung in Grund– und Behandlungspflege, Nachbarschafts- hilfe und hauswirtschaftl. Versorgung, Essen auf Rädern; Lindenstraße 7, Schwaigern, Tel. 920100, Fax 920102. Corona Ökumenischer Hospizdienst Leintal Hotline für Fragen zu konkreten Verdachts- oder Krankheits- Ehrenamtlicher Einsatz geschulter Hospizhelfer/-innen für fällen oder zur Kontaktpersonenermittlung: Gesundheitsamt – Besuche und Sitzwachen bei schwerkranken und sterbenden 07131/994-100, Montag – Freitag 8 – 12 Uhr, Montag – Menschen – Unterstützung von Angehörigen und Freunden. Donnerstag 13.30 – 16 Uhr. Kontakt. Petra Flake, Koordinatorin, Zeppelinstr. 33, Ansprechpartner für medizinische Fragen, beim Auftreten von Schwaigern, Hospiz-Tel. 973012, Mo. – Fr. 9 – 12 Uhr und Symptomen und für Tests auf COVID-19 sind weiterhin die Mi. + Do. 15 – 17 Uhr. Hausärzte. Außerhalb deren Praxiszeiten: ärztlicher Bereit- schaftsdienst 116 117. Suchtberatung Ärztlicher Bereitschaftsdienst Sprechstunde bei der Suchtkrankenhilfe immer am 1. Freitag – Montag bis Freitag 19.00 – 22.00 Uhr des Monats, 17 – 19 Uhr, im ASB-Haus für Pflege und Gesund- heit, Zeppelinstr. 20 – 22 im 1. OG. Infotelefon 07138/9861068. – Samstag, Sonntag, Feiertag 08.00 – 22.00 Uhr Tel. 116 117 (bundeseinheitliche Rufnummer) oder Notfallpraxis Brackenheim im Krankenhaus (Neubau) Direktwahl: 07135/9360821 Herausgeber: Stadt Schwaigern Maulbronner Straße 15, 74336 Brackenheim Verantwortlich für den amtlichen – Montag bis Sonntag ab 22.00 Uhr Inhalt einschließlich der Sitzungs Notaufnahme Klinik am Gesundbrunnen Heilbronn berichte der Gemeindeorgane und (keine Voranmeldung möglich) anderer Veröffentlichungen der Stadt- verwaltung Schwaigern ist der/die Kinderärztlicher Bereitschaftsdienst Bürgermeister/in oder sein/ihr Ver- Montag bis Freitag von 19 bis 22 Uhr in der Kinderklinik treter im Amt, für den Teil Kirchliche Heilbronn (keine Voranmeldung möglich). Nachrichten und Vereinsmitteilungen die Kirchen und Vereine; Außerhalb dieser Öffnungszeiten über die Rettungsleitstelle für die Veröffentlichung der Fraktionen die jeweiligen Heilbronn, Tel. 19222. – Am Wochenende und an Feiertagen von 8.00 bis 22.00 Uhr in Fraktionssprecher, für den I nhalt der Texte der Parteien und der Kinderklinik Heilbronn Am Gesundbrunnen (keine Voran Verbände ausschließlich die Parteien und Verbände, für den meldung möglich). Außerhalb dieser Öffnungszeiten über die Anzeigenteil Verlagsdruck Kubsch GmbH, Stettener Straße 13, Rettungsleitstelle Heilbronn, Tel. 19222. 74193 Schwaigern, Tel. 07138/8536, Fax 5633, E-Mail: verlagsdruck-kubsch@t-online.de, www.verlagsdruck-kubsch.de Kostenfreie Onlinesprechstunde Redaktionsschluss: mittwochs, 10.00 Uhr von niedergelassenen Haus- und Kinderärzten (nur für gesetz- Die letzte Ausgabe der Amtsblattes Schwaigern in diesem lich Versicherte): 0711-96589700 oder docdirekt.de Jahr erscheint am 18. Dezember 2020. Montag bis Freitag 9.00 – 19.00 Uhr Redaktionsschluss für die erste Ausgabe im neuen Jahr ist Dienstag, 5. Januar 2021, 10.00 Uhr. Seite 2 Stadt Schwaigern Nr. 49 · 4. Dezember 2020
04.12. Blutspende in Schwaigern, DRK Deutsches Folgende Veranstaltungen wurden ABGESAGT: Rotes Kreuz, Horst-Haug-Halle, 04.12. Weihnachtskonzert „Musik und Poesie“, 14.30 – 19.30 Uhr, nur mit Voranmeldung. Musikschule, kath. Kirche St. Martinus 04.12. Kinder-Weihnachtsfeier, TSV Massenbach, 05.12. Altpapiersammlung in Massenbach, Mehrzweckhalle TSV Massenbach. Die Einwohner werden gebeten, Altpapier und Kartonagen ab 8 Uhr 05.12. Adventskaffee, VdK Ortsverband Schwaigern, an den Straßenrand zu legen. TSV Sportheim 05.12. Winterfeier, TSV Stetten, Mehrzweckhalle 06.12. Festgottesdienst zur Investitur von Pfarrer Ralf Rohrbach-Koop und Pfarrerin Sonja 05.12. Winterfeier, TSV Niederhofen, Mehrzweckhalle, Binder, ev. Kirchengemeinde Schwaigern, 5./6.12. 11. Weihnachtsmarkt im Schloss Massenbach, Stadtkirche 10 Uhr Massenbacher Vereine und Organisationen 07.12. Gemeinderatssitzung, Frizhalle 18 Uhr 06.12. Weihnachtsreiten, Reiterverein 06.12. Ausstellung „Gaststätten + Metzgereien – im Wandel der Zeit“, Heimatverein, Karl-Wagenplast-Museum 07.12. Nikolausschießen, Schützenverein Stetten Psychologische Beratungsstelle Verordnung der Landesregierung über Sprechstunden für Erziehungsberatung in der Diakoniestation infektionsschützende Maßnahmen gegen die Leintal, Zeppelinstr. 33, Schwaigern. Terminabsprache unter Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 Tel. 07131/964420, Kreisdiakonieverband Heilbronn. (Corona-Verordnung – CoronaVO) Vom 30. November 2020 Notdienst der Apotheken Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infek- 04.12. Hubertus-Apotheke, Kronenstr. 7, 75057 Kürnbach, tionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. Tel. 07258/92376 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.12. Stromberg-Apotheke, Weilerer Str. 6, 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, 74374 Zaberfeld, Tel. 07046/930123 wird verordnet: 06.12. Rosen-Apotheke, Brettener Str. 36, Teil 1 – Allgemeine Regelungen 75031 Eppingen, Tel. 07262/1858 Abschnitt 1: Ziele 07.12. Schloss-Apotheke am Marktplatz, Marktplatz 7, §1 74193 Schwaigern, Tel. 07138/810620 Ziele 08.12. Engel-Apotheke, Bismarckstr. 4, 75031 Eppingen, (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Tel. 07262/1888 Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der 09.12. Rathaus-Apotheke, Heilbronner Str. 41, Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektions- 74252 Massenbachhausen, Tel. 07138/7666 gefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege 10.12. Schloss-Apotheke, Samuel-Friedrich-Sauter-Str. 2, nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der medi- 75038 Oberderdingen (Flehingen), Tel. 07258/7490 zinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet werden. (2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen ein- schränken und die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölke- rung signifikant reduzieren. Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der zu- ständigen Behörden. Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen Rathaus Schwaigern für den regulären §2 Publikumsverkehr geschlossen. Allgemeine Abstandsregel Dennoch ist die Stadtverwaltung weiterhin für Sie da! (1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvor- Aufgrund der aktuellen Lage ist vorerst bis zum neuen Jahr das richtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindest- Rathaus Schwaigern für den regulären Publikumsverkehr abstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen. geschlossen! (2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Bitte vereinbaren Sie vor Besuch der Stadtverwaltung einen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Termin bei dem zuständigen Sachbearbeiter/der zuständigen Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, Sachbearbeiterin (zu finden unter www.schwaigern.de/rat- dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich haus/aemter). Die Zentrale erreichen Sie unter der Telefon- oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektions- nummern 07138/210, E-Mail: info@schwaigern.de. schutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind An- Ihre Anliegen werden auch, soweit möglich, online oder sammlungen, die nach § 9 Absatz 1 zulässig sind. telefonisch erledigt. (3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertages Sprechzeiten nach Terminvereinbarung: Montag bis Freitag stätten und die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Einrich- 8 – 12 Uhr, Montag + Dienstag + Donnerstag 14 – 16 Uhr. tungen. Dies ist eine Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung und um die Einsatzfähigkeit der Verwaltung zu gewährleisten. Wir bitten Sie um Verständnis für die Maßnahme. Vielen Dank und bleiben Sie gesund! Stadt Schwaigern Nr. 49 · 4. Dezember 2020 · Seite 3
§3 1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räum- Mund-Nasen-Bedeckung lichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen (1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleich- und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Abstands- bare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden regel nach § 2 ermöglicht wird, 1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, ins- 2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innen besondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, räumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen, Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der 3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegen- Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und ständen, die häufig von Personen berührt werden, Flughafengebäuden, 4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die 2. in Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 11, bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, 3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger human- nachdem diese von einer Person benutzt wurden, medizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und 5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbe Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Ge- reiche, sundheitsdienstes, 6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender 4. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhand- Ladengeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis tüchern oder Handdesinfektionsmittel oder anderen gleich- 68 Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zu- wertigen hygienischen Handtrockenvorrichtungen, geordneten Parkflächen, 7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von 5. beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht einer Person benutzt wurden, und bei den praktischen Prüfungen, 8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Zu- 6. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Ab- tritts- und Teilnahmeverbote, die Pflicht, eine Mund- satz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz; darüber hin- Nasen-Bedeckung zu tragen, Abstandsregelungen und aus auf Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buch- Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, stabe d Straßengesetz, soweit dies durch die zuständigen eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens so- Behörden bestimmt ist, wie einen Hinweis auf die Pflicht zu gründlichem Hände- 7. in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder waschen in den Sanitäranlagen. für den Publikumsverkehr bestimmt sind, (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit 8. in Arbeits- und Betriebsstätten und nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere 9. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots, eine beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bil- Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich oder dungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, unzumutbar ist. jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft; hiervon §5 unberührt bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung Hygienekonzepte Schule für Schulen im Sinne des § 16 Absatz 1. (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund (2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben besteht nicht die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu 2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere darzu- das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheit- stellen, wie die Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt werden lichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich sollen. oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verant- gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche wortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Um- Bescheinigung zu erfolgen hat, setzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflich- 3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrich- ten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektions- tung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu schutzgesetz bleiben unberührt. weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies §6 gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht, Datenverarbeitung 4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Ab- (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund satzes 1 Nummern 2, 3, 7 und 8, sofern die Behandlung, dieser Verordnung Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies er- zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbe- fordern, sondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nut- 5. beim Konsum von Lebensmitteln, zern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nach- 6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz name, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, für andere Personen gegeben ist, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum 7. in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 und Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt 7 bei sportlicher Betätigung in Sportanlagen und Sport- oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und stätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, Nummer 9, soweit die Daten bereits vorhanden sind. 8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 (2) Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen zu und 8 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4, speichern und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass 9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Ab - Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen. satzes 1 Nummern 6 und 7, sofern ein Abstand von (3) Die Daten sind auf Verlangen der für Absatz 1 Satz 1 zu- 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden ständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachver- kann, oder folgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Eine 10. in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungs- anderweitige Verwendung ist unzulässig. gesetz für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatz- (4) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, kräfte dieser Einrichtungen. die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz Abschnitt 3: Besondere Anforderungen oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung §4 der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung aus- Hygieneanforderungen zuschließen. (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund (5) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, 3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die müssen sie zutreffende Angaben machen. Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfüllen: Seite 4 Stadt Schwaigern Nr. 49 · 4. Dezember 2020
§7 Abweichend von Satz 1 Nummer 2 sind in der Zeit vom 23. bis Zutritts- und Teilnahmeverbot 27. Dezember 2020 Ansammlungen und private Veranstaltun- (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund gen gestattet mit insgesamt nicht mehr als 10 Personen aus dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlich- verschiedenen Haushalten; Kinder der jeweiligen Haushalte bis keiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. gilt, erfasst dies Personen, (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrecht- 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten erhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kon- öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge takt noch nicht 10 Tage vergangen sind, dienen. 2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Corona § 10 virus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Sonstige Veranstaltungen Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder (1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderun- 3. die entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung gen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe tragen. von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Ein- § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot haltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeits- Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch schutzanforderungen nach § 8 einzuhalten. Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, möglich minimiert ist. deren Durchführung bereits nach § 9 Absatz 1 zulässig ist. §8 (3) Untersagt sind Arbeitsschutz 1. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, insbeson- (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dere Veranstaltungen der Breitenkultur, sonstige Kunst- dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und und Kulturveranstaltungen und Tanzveranstaltungen, ein- 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten sind, hat die schließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens folgende -proben; Spitzen- und Profisportveranstaltungen dürfen Pflichten zu erfüllen: nur ohne Zuschauer stattfinden, 1. die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter Be- 2. sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden. rücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu mini- Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte mieren, und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht. 2. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unter- (4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltun- weisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Coro- gen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und na-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder und Vorgaben, -vorsorge zu dienen bestimmt sind, insbesondere auf Veran- 3. die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die staltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonsti- Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Hände- gen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie waschen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörte- Utensilien sind regelmäßig zu desinfizieren, rungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von 4. den Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl Mund- Planfeststellungsverfahren. Nasen-Bedeckungen bereitzustellen, (5) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich 5. Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheinigung und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer defi- die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund nierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisa- möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für einen schweren tion oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen ge- Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 vorliegt, dürfen zielt teilnimmt. nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und § 11 nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Ab- Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes stand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehal- (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die ten werden kann. der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, nach Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Entscheidung zulässig. über den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten erheben, (2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der speichern und verwenden, wenn diese ihm mitteilen, dass sie Abstandsregel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behör- zu der dort genannten Gruppe gehören; Beschäftigte sind zu den können weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin der Hygieneanforderungen nach § 4, festlegen. oder der Arbeitgeber hat diese Information zu löschen, sobald (3) Versammlungen können verboten werden, sofern der sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auf- aber eine Woche, nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt. lagen, nicht erreicht werden kann. Abschnitt 4: Ansammlungen, Veranstaltungen § 12 und Versammlungen Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- §9 und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Ansammlungen und private Veranstaltungen Veranstaltungen bei Todesfällen (1) Ansammlungen und private Veranstaltungen sind nur ge- (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von stattet Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Re- 1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder ligionsausübung zulässig. Wer eine religiöse Veranstaltung 2. mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haus- abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten halts sowie Verwandten in gerader Linie, jeweils ein- sowie ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu er- schließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern stellen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Die einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, mit insgesamt Sätze 1 bis 3 finden auf Veranstaltungen von Weltanschau- nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haus- ungsgemeinschaften entsprechende Anwendung. halte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenom- (2) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, Urnen- men. beisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Ver- anstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Stadt Schwaigern Nr. 49 · 4. Dezember 2020 · Seite 5
(3) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er- 1. bei Verkaufsflächen, die kleiner als 10 Quadratmeter sind, mächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zum In- auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden, fektionsschutz, insbesondere Obergrenzen der Personenanzahl, 2. bei Verkaufsflächen von bis zu 800 Quadratmeter insge- und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen samt und im Lebensmitteleinzelhandel auf höchstens eine nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. Kundin oder einen Kunden je 10 Quadratmeter Verkaufs- Abschnitt 5: Betriebsverbote und allgemeine fläche, Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen 3. bei Verkaufsflächen außerhalb des Lebensmitteleinzelhan- und Betriebe dels ab 801 Quadratmeter insgesamt auf einer Fläche von § 13 800 Quadratmeter auf höchstens eine Kundin oder einen Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen Kunden pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und auf der (1) Der Betrieb von Clubs und Diskotheken wird für den 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche auf höchstens Publikumsverkehr untersagt. eine Kundin oder einen Kunden pro 20 Quadratmeter Ver- (2) Ferner wird der Betrieb folgender Einrichtungen für den kaufsfläche. Publikumsverkehr untersagt: Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche an- 1. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielban- zusetzen. ken und Wettvermittlungsstellen, mit der Ausnahme von (4) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Aka- Wettannahmestellen, demien nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt; digitale 2. Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, Formate und andere Fernlehrformate sind zulässig. Abweichend Opern- und Konzerthäuser, Museen sowie Kinos, mit Aus- von Satz 1 können vom Rektorat und der Akademieleitung Ver- nahme von Musikschulen, Kunstschulen, Jugendkunst- anstaltungen in Präsenzform zugelassen werden, soweit diese schulen, Autokinos sowie Archiven und Bibliotheken, zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer 3. Reisebusse im touristischen Verkehr, Beherbergungsbe- Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere triebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsan- Fernlehrformate ersetzbar sind. § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt ent- gebote gegen Entgelt anbieten, mit Ausnahme von ge- sprechend. schäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, § 14 zu privaten Zwecken notwendigen Übernachtungen, Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für 4. Messen und Ausstellungen, bestimmte Einrichtungen und Betriebe 5. Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlos- Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderun- sener Räume, und Museumsbahnen, gen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe 6. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen § 6 durchzuführen: und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Aus- 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, nahme einer Nutzung für den Freizeit- und Amateurindivi- Bibliotheken, Archive und Studierendenwerke, dualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des 2. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, eigenen Haushalts sowie zu dienstlichen Zwecken, für den 3. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fach- Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- und schulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Ret- Profisport, tungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten 7. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeits- Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Aus- bereich des Sozialministeriums, nahme einer Nutzung für den Reha-Sport, Schulsport, 4. Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme Studienbetrieb, Spitzen- und Profisport, der theoretischen und praktischen Prüfungen, 8. Saunen, 5. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher 9. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirt- Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit schaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und nicht in § 16 Absatz 1 aufgeführt, gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 6. im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 11 zulässige Einrich- Gaststättengesetz, mit Ausnahme gastgewerblicher Ein- tungen, sowie Sonnenstudios, richtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten Gaststättengesetz, des Außer-Haus-Verkaufs sowie von einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanz- Abhol- und Lieferdiensten; ebenfalls ausgenommen ist die schulen und ähnliche Einrichtungen, Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernach- 8. Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis tungsangeboten im Sinne von Nummer 3, 68 GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6, 10. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien 9. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrich- nach dem Akademiengesetz, mit Ausnahme der Ausgabe tungen und Leistungen im Sinne des § 25 GastG; bei gast- von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen gewerblichen Einrichtungen und Leistungen im Sinne des und des Außer-Haus-Verkaufs; § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Datenverarbeitung entsprechend, nach § 6 nur bei externen Gästen vorgenommen werden, 11. Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios, 10. Beherbergungsbetriebe, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche 11. Kongresse und Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendi- 12. Wettannahmestellen. gen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergothera- Beim Betreiben oder Anbieten dieser Einrichtungen, Angebote pie, Logopädie, Podologie und Fußpflege; ebenfalls aus- und Aktivitäten gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach genommen sind Friseurbetriebe sowie Barbershops, die § 7. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen er- § 8 einzuhalten; dies gilt nicht im Falle des Satzes 1 Nummern bringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle 2 und 5. Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn im Rahmen der Ein- eingetragen sind und richtung, des Angebots oder der Aktivität eine nach § 10 er- 12. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen laubte Veranstaltung durchgeführt wird. Ein Zutritts- und sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch für die in § 3 Absatz 1 im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzge Nummern 1 und 4 genannten Verkehrsmittel, Bereiche und Ein- setzes. richtungen. (3) Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung, soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden, haben die Anzahl der zeitgleich anwesen- den Kundinnen und Kunden in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsflächen wie folgt zu beschränken: Seite 6 Stadt Schwaigern Nr. 49 · 4. Dezember 2020
Teil 2 – Besondere Regelungen 2. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstauf- § 15 nahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit Grundsatz aufgenommen werden, (1) Die aufgrund der §§ 16 bis 18 und des § 12 Absatz 3 festzulegen. erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen (5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechts- werden. verordnung für den Betrieb von (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit in diesen Rechtsverordnun- 1. öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten gen von §§ 9, 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 13 Absätze einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios und der 1 bis 3 abgewichen wird; ausgenommen sind Regelungen, die Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie Tanzschulen weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen vor- und ähnlichen Einrichtungen, sehen. 2. Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrol- § 16 liertem Zugang sowie Verordnungsermächtigungen 3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen so- (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er- wie für entsprechende Angebote im Sinne des § 14 Satz 1 mächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von Schulen Nummer 5 in der Ressortzuständigkeit des Kultusministe- in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der ver- riums lässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreu- zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingun- ung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtun- gen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, fest- gen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kinder- zulegen. tagespflegestellen zum Schutz vor einer Infektion mit dem (6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechts- Hygienevorgaben, festzulegen. verordnung für (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich gastge- durch Rechtsverordnung für den Betrieb von werblicher Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, GastG und Bibliotheken und Archiven, 2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugaus- 2. Studierendenwerken und bildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen so- 3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 wie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Wei- und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos terbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingun- Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und gen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, fest- Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die zulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des dem Straßenverkehrsgesetz ergeben, Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württem- zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingun- berg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Für gen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, fest- die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich zulegen. des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Würt- (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium temberg können vom Innenministerium und für die Hoch- werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame schule für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium Rechtsverordnung für die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb 1. den Einzelhandel, und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie 2. das Beherbergungsgewerbe, für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von 3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrich- den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen werden. tungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er- GastG, mächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse, 1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtun- 5. das Handwerk, gen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken, 6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- 2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische stützungsbedarf oder mit Behinderungen, Fußpflegeeinrichtungen, 3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, 7. Vergnügungsstätten, 4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosen- 8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe hilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant im Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben werden, und betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teil- 9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO habe- und Pflegegesetz, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingun- 5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und gen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, fest- Umfeld von Pflege, zulegen. 6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugend- (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er- sozialarbeit, mächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen 7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtun- Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständig- gen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser keit, Vorschrift sowie in § 12 gesondert geregelt sind, zum Schutz 8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und An- Gesundheitsfachberufe sowie forderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. 9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst § 17 zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingun- Verordnungsermächtigungen zu Absonderungspflichten gen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, fest- Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, zulegen. durch Rechtsverordnung Regelungen zu Absonderungspflichten (4) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er- und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten mächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infek- und Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, tion mit dem Coronavirus insbesondere 1. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Be- 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat dingungen und Anforderungen, insbesondere auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in Hygienevorgaben, und geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG, Stadt Schwaigern Nr. 49 · 4. Dezember 2020 · Seite 7
2. die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, (3) Das Sozialministerium kann den zuständigen Behörden Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern, in geeigneter im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht weitere Weisungen für Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG, ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich star- 3. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Ab- kem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen. satz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Be- § 21 hörden zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzun- Inkrafttreten, Außerkrafttreten gen für die Absonderung hinzuweisen, (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in 4. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 23. Juni § 29 IfSG und 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung 5. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung Baden-Württemberg haben, vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weite- erlassenen Rechtsverordnungen gelten bis zu einem Außer- rer Anordnungen hierzu vorzuschreiben. krafttreten nach Absatz 2 Satz 3 fort. Teil 3 – Datenverarbeitung, Ordnungswidrigkeiten (2) § 13 Absätze 2 bis 4 treten mit Ablauf des 20. Dezem- § 18 bers 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Verarbeitung personenbezogener Daten Ablauf des 27. Dezembers 2020 außer Kraft. Mit Außerkraft- Das Sozialministerium und das Innenministerium werden ge- treten dieser Verordnung gemäß Satz 2 treten sämtliche Ver- mäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechts- ordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder der vom verordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbe- 23. Juni 2020 erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibe- zuvor aufgehoben wurden. hörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies Stuttgart, den 30. November 2020 aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivoll- Kretschmann, Strobl, Sitzmann, Dr. Eisenmann, Bauer, zugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibe- Untersteller, Dr. Hoffmeister-Kraut, Lucha, Hauk, Wolf, hörden vor Ansteckung bei Einsätzen, Hermann, Erler 2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Voll- zug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, Verordnung des Sozialministeriums zur 3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grund- lage ergangener Rechtsverordnungen und infizierten oder krankheitsverdächtigen 4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie Personen und deren Haushaltsangehörigen der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Ge- (Corona-Verordnung Absonderung – CoronaVO Absonde- wahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten. rung) § 19 Vom 23. November 2020 Ordnungswidrigkeiten Auf Grund von § 17 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert 1. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindest- worden ist, wird verordnet: abstand von 1,5 Metern nicht einhält, §1 2. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung Begriffsbestimmungen trägt, Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbe- 3. entgegen § 6 Absatz 5 als Anwesende oder Anwesender stimmungen: unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, 1. „Absonderung“ ist der allgemeingültige Oberbegriff für die Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht, Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von 4. entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung teilnimmt anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des oder eine private Veranstaltung abhält, Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten. 5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder 2. „Kontaktperson der Kategorie I“ ist jede Person, die nach § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält, den jeweils geltenden Kriterien des Robert-Koch-Instituts 6. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde. Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 3. „Haushaltsangehöriger“ ist jede Person, die mit der positiv 14 Sätze 2 oder 5 zuwiderhandelt, getesteten Person in einer faktischen Wohngemeinschaft 7. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Satz 3 Arbeits- zusammenlebt. schutzanforderungen nicht einhält, 4. „Krankheitsverdächtiger“ ist jede Person, die typische 8. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung abhält, Symptome einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Co- 9. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung ronavirus), insbesondere Fieber, trockener Husten, Störung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt, des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweist und für die 10. entgegen § 13 Absätze 1 oder 2 eine Einrichtung betreibt entweder das Gesundheitsamt eine molekularbiologische oder Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (engl. abge- 11. entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen, Angebote oder Akti- kürzt zu PCR-Testung) auf das Coronavirus angeordnet vitäten betreibt oder anbietet. oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer In- fektion einer PCR-Testung auf das Coronavirus unterzogen Teil 4 – Schlussvorschriften hat. § 20 5. „Positiv getestete Person“ ist jede Person, der vom Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden (1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass eine bei Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt ihr vorgenommene PCR-Testung oder ein bei ihr vorgenom- von dieser Verordnung unberührt. mener Antigentest für den direkten Erregernachweis des (2) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist. im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zu- lassen. 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§2 2. für Haushaltsangehörige einer positiv getesteten Per- Absonderungsort; Entscheidung im Einzelfall son frühestens 14 Tage nach deren Testung oder nach (1) Die Absonderung hat in der Regel in einer Wohnung oder deren Symptombeginn. einer sonstigen im Sinne des § 30 Absatz 1 des Infektions- Entfällt die Absonderungspflicht von Personen nach § 3 schutzgesetzes (IfSG) geeigneten Einrichtung (Absonde- Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, entfällt zugleich die Absonde- rungsort) zu erfolgen. Der abgesonderten Person ist es rungspflicht deren Haushaltsangehörigen und Kontaktper- während der Zeit ihrer Absonderung nicht gestattet, Be- sonen der Kategorie I. Die getestete Person hat das nega- such von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt an- tive Testergebnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 un- gehören, zu empfangen oder den Absonderungsort ohne verzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die zu- ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu ständige Behörde hat Kontaktpersonen der Kategorie I im verlassen. Sinne des Satzes 2 unverzüglich das Entfallen der Abson- (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern ein Verlassen oder Betreten des derungspflicht mitzuteilen. Absonderungsortes zum Schutze von Leben und Gesund- §5 heit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder Bescheinigung notwendigen Arztbesuchen, oder aus anderen gewichtigen (1) Positiv mittels PCR-Test getesteten Personen und deren Gründen zwingend erforderlich ist. Kontaktpersonen der Kategorie I ist von der zuständigen (3) Das Recht der zuständigen Behörden, von dieser Verord- Behörde eine Bescheinigung auszustellen, aus der die nung abweichende oder weitergehende Maßnahmen zu Pflicht zur Absonderung und die Absonderungsdauer her- erlassen, bleibt unberührt. Für die Zeit der Absonderung vorgeht. unterliegen die abgesonderten Personen der Beobachtung (2) Positiv mittels Antigentest getesteten Personen ist von nach § 29 IfSG durch die zuständige Behörde. der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung §3 gemäß Anlage über das positive Testergebnis unter An- Absonderung von Krankheitsverdächtigen und positiv gabe des Testdatums auszustellen. getesteten Personen §6 (1) Krankheitsverdächtige müssen sich unverzüglich in Abson- Ordnungswidrigkeiten derung begeben. Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG (2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Ab- handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach §§ 3 oder 4 satz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich bestehenden Pflicht zur Absonderung nicht, nicht in der vor- nach Kenntnisnahme des positiven Testergebnisses in Ab- geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt oder sonderung begeben. die Meldung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 unterlässt. (3) Die Absonderung endet für §7 1. Krankheitsverdächtige mit dem Vorliegen eines negati- Inkrafttreten, Außerkrafttreten ven PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht Kontaktper- (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in sonen der Kategorie I sind, Kraft. 2. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mit- (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, tels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und bei denen an dem die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. Symptome vorlagen, frühestens zehn Tage nach Symp- S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom tombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symp- 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, in tomfreiheit, der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft tritt. 3. positiv getestete Personen, bei denen die Testung mit- Stuttgart, den 23. November 2020 tels eines PCR-Tests durchgeführt wurde und die zu Lucha keinem Zeitpunkt Symptome hatten, frühestens zehn Tage nach dem Erstnachweis des Erregers, Amtliche Bekanntmachung des Landkreises 4. positiv getestete Personen, bei denen das positive Heilbronn Testergebnis auf einem Antigentest beruht, wenn der Das Landratsamt Heilbronn erlässt im Wege der Eilzuständig- erste nach dem positiven Antigentest vorgenommene keit nach § 16 Abs. 7 in Verbindung mit § 28 des Infektions- PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vor- schutzgesetzes (IfSG) § 20 Abs. 1 der Rechtsverordnung der liegen dieses negativen Testergebnisses. Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen Die Absonderung endet nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst, die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) und § 35 wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die zustän- Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) dige Behörde kann aus wichtigem Grund im Einzelfall Ab- – für die Städte Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad weichungen von Satz 1 zulassen. § 6 Absatz 2 Corona-Ver- Wimpfen, Beilstein, Brackenheim, Eppingen, Güglingen, ordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bleibt Gundelsheim, Lauffen a. N., Leingarten, Löwenstein, unberührt. Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt a. K., §4 Schwaigern, Weinsberg, Widdern und Absonderung von Haushaltsangehörigen und – für die Gemeinden Abstatt, Cleebronn, Eberstadt, Ellhofen, Kontaktpersonen der Kategorie I Erlenbach, Flein, Gemmingen, Hardthausen, Ilsfeld, Ittlingen, (1) Haushaltsangehörige müssen sich unverzüglich nach Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Kenntniserlangung über den positiven Test der im Haus- Massenbachhausen, Neckarwestheim, Nordheim, Obersulm, halt wohnenden Person in Absonderung begeben. Satz 1 Oedheim, Offenau, Pfaffenhofen, Roigheim, Siegelsbach, Tal- gilt nicht für Haushaltsangehörige, die bereits selbst posi- heim, Untereisesheim, Untergruppenbach, Wüstenrot, Zaber- tiv getestete Personen waren und symptomfrei sind. feld (2) Kontaktpersonen der Kategorie I müssen sich unverzüglich folgende Entscheidung: nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde über die Die Allgemeinverfügung des Landratsamts Heilbronn vom Einstufung des Gesundheitsamts nach § 1 Nummer 2 über 16. Juli 2020 über die häusliche Absonderung von Personen, den Kontakt mit einer positiv getesteten Person in Ab- die mit dem neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert sind sonderung begeben. Satz 1 gilt nicht für Kontaktpersonen und deren Kontaktpersonen zur Eindämmung und zum Schutz der Kategorie I, die bereits selbst positiv getestete Perso- vor der Verbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 wird nen waren und symptomfrei sind. mit Wirkung vom 1. Dezember 2020 aufgehoben. (3) Die Absonderung endet 1. für Kontaktpersonen der Kategorie I in der Regel 14 Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getes- teten Person gemäß Mitteilung der zuständigen Be- hörde, Stadt Schwaigern Nr. 49 · 4. Dezember 2020 · Seite 9
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