Kurzarbeit und Corona 2021 - Informationen für Beschäftigte und Unternehmen - BMAS

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Kurzarbeit und
Corona 2021

                 Informationen für
                    Beschäftigte
                 und Unternehmen

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Vorwort
Die Corona-Pandemie hat zur schwersten Wirtschaftskrise
unserer Generation geführt. Mit dem Einsatz des Kurzarbeiter­
geldes in einem bisher nie gesehenen Umfang ist es uns
gelungen, den Folgen am Arbeitsmarkt entgegen zu wirken
und Massenarbeitslosigkeit zu verhindern.

Auch im Jahr 2021 werden viele Unternehmen den erleichter-
ten Zugang zum Kurzarbeitergeld weiter brauchen. Mit dem
Beschäftigungssicherungsgesetz und weiteren pandemie­
bedingten Sonderregelungen haben wir dieses wirksame
Instrument deshalb im Wesentlichen bis Ende des Jahres 2021
verlängert.

Gleichzeitig haben wir es um einen wichtigen Pfeiler verstärkt:
Wir schaffen für die Unternehmen weitere Anreize für die
Qualifizierung ihrer Belegschaft während der Kurzarbeit. Das
ist nicht nur gut für die Beschäftigten. Es ist auch gut für die
Unternehmen und für unsere gesamte Volkswirtschaft.

Denn wir erleben, dass die Corona-Pandemie den Struktur-
wandel in Wirtschaft und Arbeitswelt beschleunigt. Vor allem
kleine und mittelständische Unternehmen sollten jetzt die
Chance zur Qualifizierung nutzen. Dann kann die Wirtschaft
mit guten und qualifizierten Fachkräften durchstarten, wenn
die Konjunktur wieder anspringt.

Deshalb geht an dieser Stelle mein Appell an alle Unterneh-
men: Nutzen Sie, wenn es notwendig und möglich ist, die
Instrumente zur Qualifizierung.

Hubertus Heil, MdB
Bundesminister für Arbeit und Soziales

2
Die Regeln für 2021 im Überblick
•	Bis 31. Dezember 2021 gilt:
   Während der Kurzarbeit können Arbeitnehmerinnen und
   Arbeitnehmer in einem Minijob anrechnungsfrei hinzuver-
   dienen.

•	Für Kurzarbeit, die bis zum 31. Dezember 2020 begonnen
   wurde, gilt bis 31. Dezember 2021:
   Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf bis zu
   24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.

•	Für Kurzarbeit, die bis zum 31. März 2021 begonnen wurde,
   gilt bis 31. Dezember 2021:
•	Um Kurzarbeit zu beantragen, reicht es aus, wenn mindes-
   tens 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall mit
   Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent betroffen
   sind. Wird die Kurzarbeit nach dem 31. März 2021 ein-
   geführt, müssen mindestens ein Drittel der Beschäftigten
   einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
•	Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufgebaut haben,
    um Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen zu können.
•	 Das Kurzarbeitergeld wird ab dem vierten Bezugsmonat auf
    70 bzw. 77 Prozent (wenn Kinder im Haushalt leben) erhöht.
    Ab dem siebten Monat erhöht es sich auf 80 bzw. 87 Prozent.
•	 Voraussetzung für die Erhöhung ist, dass der Entgeltausfall
     mindestens 50 Prozent beträgt.
•	  Kurzarbeit ist weiterhin auch für Leiharbeitnehmerinnen
      und Leiharbeitnehmer möglich, wenn der Verleihbetrieb
      bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.

•	Bis 30. Juni 2021 gilt:
    Die Beiträge zur Sozialversicherung werden an die Arbeit-
    geber in voller Höhe erstattet. Für Betriebe, die bis dahin
    Kurzarbeit eingeführt haben, werden die Sozialversiche-
    rungsbeiträge anschließend bis Dezember 2021 hälftig von
    der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

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Kurzarbeit und Weiterbildung                                                Da die Sozialversicherungsbeiträge bis 30. Juni 2021 bei Kurz-
                                                                            arbeit in voller Höher erstattet werden, wird diese Vergüns-
Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten in Kurzarbeit berufliche               tigung erst ab 1. Juli 2021 praktisch wirksam. Dafür gilt die
Weiterbildung ermöglichen, bekommen die Sozialversiche-                     Regelung bis Juli 2023 fort.
rungsbeiträge zur Hälfte erstattet.
                                                                            Im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021 kann neben der
Dazu müssen die Beschäftigten während der Kurzarbeit an                     50-prozentigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei
einer zertifizierten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung                 Weiterbildung ergänzend auch die 50-prozentige Erstattung
teilnehmen (mehr als 120 Stunden).                                          bei Kurzarbeit nach der Kug-Verordnung in Anspruch genom-
                                                                            men werden. Dadurch werden den Arbeitgebern, die ihre
                                                                            Beschäftigten qualifizieren, die Sozialversicherungsbeiträge bis
Kurzarbeit:
Regelungen      Das gilt
           zur Kurzarbeit   bis
                          2021     Ende 2021                                Ende 2021 zu 100 Prozent erstattet.

                Mindestens 10 Prozent der Beschäftigten mit Arbeits- und Entgeltausfall reichen,
                                           um Kug zu beantragen *

                      Aufbau negativer Arbeitssalden im Arbeitszeitkonto nicht erforderlich*

    Bis 30. Juni 2021: SV-Beiträge auf Kug                  Ab 1. Juli 2021: SV-Beiträge auf Kug                Wenn Voraussetzungen
       werden in voller Höhe erstattet                        werden zur Hälfte erstattet**                      für beide Leistungen
                                                                                                                erfüllt sind, werden die
                                                         Bis 31. Juli 2023: Bei Weiterbildung während Kug:     SV-Beiträge bis Ende 2021
                                                             SV-Beiträge werden zur Hälfte erstattet***            zu 100% erstattet

            Kug kann bis zu 24 Monate gezahlt werden, längstens bis zum 31. Dezember 2021****

                       Kug wird ab 4. Bezugsmonat und ab 7. Bezugsmonat erhöht
     (bei mindestens 50 % Entgeltausfall). Bis max. 87 Prozent des pauschalierten Nettoentgeltausfalls*

                                                 Mini-Job bleibt anrechnungsfrei

          * Bei Beginn                                                  *** Bei Weiterbildung in                **** Bei Beginn
                                     ** Bei Beginn Kurzarbeit bis
         Kurzarbeit bis                                                zertifizierten Maßnahmen                    Kurzarbeit bis
         31. März 2021                      30. Juni 2021             während Kug. Gilt bis Juli 2023          31. Dezember 2020

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für Beschäftigte

Für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer: So hilft Ihnen das
erleichterte Kurzarbeitergeld

∙	Sie behalten Ihren Arbeitsplatz, obwohl die aktuelle Situa-
   tion Ihres Betriebs Entlassungen möglich machen würde.
•	Sie behalten Ihre Ansprüche auf weitere Lohnbestandteile
   wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Betriebliche Alters-
   vorsorge.
•	Arbeitszeitguthaben müssen Sie in der Regel abbauen, bevor
   Sie Kurzarbeitergeld bekommen können. Für Kurzarbeit,
   die bis zum 31. März 2021 begonnen wurde gilt: Sie müssen
   keine Minusstunden aufbauen, um Kurzarbeitergeld zu
   bekommen.
•	Sie müssen keinen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen.
   Sie erhalten das Kurzarbeitergeld durch Ihren Arbeitgeber
   ausgezahlt.
•	Das Kurzarbeitergeld erhöht sich stufenweise auf bis zu
   87 Prozent des weggefallenen Entgelts, wenn Ihr Entgelt-
   ausfall bei 50 Prozent oder darüber liegt.
•	Nebenverdienst aus einem sogenannten Minijob (450 Euro)
   bleibt in voller Höhe anrechnungsfrei.
•	Durch eine schrittweise Erhöhung schützt das neue Kurzar-
   beitergeld Ihren Lebensstandard. Die Erhöhung ist abhängig
   von der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes und der Höhe
   des Entgeltausfalls. (Siehe Grafik Seite 14)

Beispiel: Nettoeinkommen bei Kurzarbeit
In einer Familie mit einem Kind arbeiten beide Eltern. Das
gemeinsame Familieneinkommen liegt bei 4.100 Euro netto im
Monat. Beide haben 100 Prozent Entgeltausfall („Kurzarbeit
Null“). In den ersten 3 Monaten bekommen die beiden 67 Prozent
ihres weggefallenen Nettoentgelts als Kurzarbeitergeld.
Das sind rund 2.750 Euro. Vom 4. bis zum 6. Monat bekommen
die beiden 77 Prozent des Nettos. Das sind rund 3.150 Euro.
Ab dem 7. Monat erhalten sie 87 Prozent des Nettos. Das sind
mehr als 3.550 Euro.

6
für Unternehmen

Für Unternehmerinnen und
Unternehmer: So hilft Ihnen das
erleichterte Kurzarbeitergeld

∙	Sie können Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens
   10 Prozent Ihrer Beschäftigten einen Entgeltausfall von
   jeweils mehr als 10 Prozent haben. Wenn Sie Kurzarbeit
   nach dem 31. März 2021 einführen, müssen mindestens
   ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr
   als 10 Prozent haben.
•	Sie können Ihre wertvollen Fachkräfte behalten. Ihre
   bewährten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ihre
   Arbeit sofort wieder aufnehmen, wenn das Arbeitsauf­
   kommen wieder steigt.
•	Kurzarbeitergeld wird ab dem Monat der Anzeige erstattet.
   Sie können also bei Umsatzausfall Ihre Personalkosten
   schneller reduzieren als durch Kündigungen.
•	Sie vermeiden Entgeltfortzahlung während der Kündigungs-
   frist.
•	Das Kurzarbeitergeld ist für Sie ein durchlaufender Posten:
   Sie zahlen es an Ihre Beschäftigten aus und erhalten es im
   Anschluss von der Arbeitsagentur zurück erstattet.
•	Ihnen werden zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge, die
   auf das ausgezahlte Kurzarbeitergeld entfallen, von der
   Arbeitsagentur erstattet.
•	Bis zum 31. März 2021 können Sie auch als Zeitarbeits­
   unternehmen Kurzarbeit anmelden.

Beispiel: 100 % Entgeltausfall durch Corona

     Bisheriges gemeinsames Nettoentgelt 4.100 €

                                                         "Kurzarbeit Null"
           KUG ca. 2.750 €
                                                         1. - 3. Monat
       67 % des Entgeltausfalls         Entgeltausfall

                                                         "Kurzarbeit Null"
           KUG ca. 3.150 €
                                                         4. - 6. Monat
       77 % des Entgeltausfalls         Entgeltausfall
                                                         "Kurzarbeit Null"
           KUG ca. 3.550 €
                                                         ab 7. Monat
       87 % des Entgeltausfalls         Entgeltausfall

                                                                        7
So berechnet sich das
Kurzarbeitergeld (KUG)*

Einkommen bei Kurzarbeit

Beispiel: Entgeltausfall 50 %

                             Bisheriges Nettoentgelt

                 Entgelt
                                                    Entgeltausfall
           50 % der Arbeitszeit
                                            60 % für Beschäftigte ohne Kind
                                            67 % für Beschäftigte mit Kind(ern)
                 Entgelt                                             Entgelt-
                                                   KUG
           50 % der Arbeitszeit                                       ausfall

Beispiel: Entgeltausfall 100 % „Kurzarbeit Null“

                             Bisheriges Nettoentgelt

                                  Entgeltausfall

      60 % für Beschäftigte ohne Kind
      67 % für Beschäftigte mit Kind(ern)

                       KUG                                 Entgeltausfall

Das Entgelt für die geleistete Arbeit und das Kurzarbeitergeld
werden vom Arbeitgeber an Sie ausgezahlt.

*D
  ie Beispiele gelten für Kurzarbeit in den ersten 3 Monaten.
    Wenn die Kurzarbeit länger dauert, kann das Kurzarbeitergeld bis zu
    87 Prozent betragen (siehe Grafik Seite 14).

8
Fragen und Antworten

                       9
für Beschäftigte

Fragen und Antworten
für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer

Wie lange kann ich Kurzarbeitergeld bekommen?
Die gesetzliche Höchstdauer beträgt 12 Monate. Pandemie­
bedingt gibt es derzeit Sonderregelungen. (Siehe Seite 3)
Wird die Kurzarbeit für einen oder zwei zusammenhängende
Monate unterbrochen - zum Beispiel weil ein größerer Auftrag
eingegangen ist, der abgearbeitet werden muss - verlängert
sich bei erneuter Kurzarbeit die Bezugsdauer um die Zeit der
Unterbrechung.

Bekomme ich nach der Kurzarbeit weniger Arbeitslosengeld,
wenn mein Betrieb doch schließen muss?
Nein, die Kurzarbeit hat keine Auswirkungen auf Höhe oder
Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes.

10
für Beschäftigte

Ich war krank, als unser Betrieb in Kurzarbeit gegangen ist.
Wird jetzt meine Entgeltfortzahlung gekürzt?
Wenn Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben und vor
dem Beginn des ersten betrieblichen Anspruchszeitraums
auf Kurzarbeitergeld erkranken, haben Sie bei vollständigem
Arbeitsausfall Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurz-
arbeitergeldes. Fällt die Arbeit nur teilweise aus, so besteht
Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit
und auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes für den
Teil der Arbeitszeit, der in Folge der Kurzarbeit entfällt.

Ich wurde gekündigt, bevor mein Betrieb in Kurzarbeit
gegangen ist. Was wird aus meinem Gehalt während der
Kündigungsfrist?
Ihr Gehalt erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber in voller Höhe
weiter, bis Ihr Arbeitsverhältnis endet. Ein Anspruch auf Kurz-
arbeitergeld besteht nicht.

Ich bin in der Ausbildung. Bekomme ich auch Kurzarbeitergeld?
Auch Auszubildende können Kurzarbeitergeld erhalten. Aller-
dings sollte es für Sie und für Ihren Betrieb an erster Stelle ste-
hen, die Ausbildung weiter zu führen. Ist Kurzarbeit dennoch
unvermeidbar, haben Sie zunächst für die Dauer von 6 Wochen
Anspruch auf Fortzahlung der vollen Ausbildungsvergütung.
Im Anschluss daran kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Muss ich für das Kurzarbeitergeld Steuern zahlen?
Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Es unterliegt aller-
dings dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet,
dass sich Ihr persönlicher Steuersatz, mit dem Sie Ihr rest-
liches Einkommen versteuern müssen, nachträglich erhöhen
kann, denn das Kurzarbeitergeld wird bei der Steuererklärung
berücksichtigt.

Habe ich als Minijobber Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld kann nicht für Einkommen aus Minijobs
gezahlt werden. Denn das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung
der Arbeitslosenversicherung. Als Minijobber zahlen Sie nicht
in diese Versicherung ein und können deshalb auch keine
Leistungen erhalten.

                                                                11
für Beschäftigte

Kann mein Arbeitgeber mit der Auszahlung des Kurzarbeiter-
geldes warten, bis er es von der Agentur für Arbeit überwiesen
bekommt?
Nein, der Arbeitgeber muss Ihnen das Kurzarbeitergeld im
Rahmen der monatlichen Lohnzahlung auszahlen.

Meine Chefin möchte, dass wir in Kurzarbeit gehen. Wir sind
der Meinung, dass noch genügend Arbeit da ist. Darf sie Kurz-
arbeit einführen, ohne uns zu fragen?
Kurzarbeit kann nur mit der Zustimmung der Beschäftigten
eingeführt werden.
Bei manchen Beschäftigten ist die Zustimmung bereits im
Arbeitsvertrag vereinbart. In dem Fall kann der Arbeitgeber
Kurzarbeit anordnen.
Ist dies nicht der Fall und gibt es in Ihrem Betrieb einen
Betriebsrat, so muss dieser der Kurzarbeit zustimmen. Wird
keine Einigung mit dem Betriebsrat erreicht, können beide
Seiten die Einigungsstelle anrufen.
Gibt es für Ihre Arbeitsstelle weder einen Betriebsrat noch
einen Tarifvertrag mit Regelungen zur Einführung von Kurz-
arbeit, müssen die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
ter der Kurzarbeit individuell zustimmen.

Ich habe eine Nebentätigkeit gefunden, die ich neben der
Kurzarbeit machen kann. Wem muss ich den Nebenverdienst
melden?
Die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung müssen Sie Ihrem
(Haupt-)Arbeitgeber anzeigen. Auch müssen Sie ihm zeitnah
eine Bescheinigung über die Höhe des Nebeneinkommens
vorlegen. Es ist dann Aufgabe Ihres Arbeitgebers, die Höhe des
Kurzarbeitergeldes für den jeweiligen Monat zu berechnen.

12
für Unternehmen

Fragen und Antworten
für Unternehmerinnen
und Unternehmer

Wie schnell kann Kurzarbeit eingeführt werden?
Kurzarbeit kann sehr kurzfristig eingeführt werden. Sie brauchen
dazu eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder den Beschäf-
tigten zur Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb. Den Arbeits-
ausfall müssen Sie der örtlichen Agentur für Arbeit anzeigen.

Für wen kann ich Kurzarbeitergeld beantragen?
Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben ungekündigte sozial­
versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Voraussetzung ist, dass im jeweiligen Kalendermonat mindes-
tens 10 Prozent der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils
mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betroffen
sind.
Wenn Sie Kurzarbeit nach dem 31. März 2021 einführen,
müssen mindestens ein Drittel der Beschäftigten einen Entgelt-
ausfall von mehr als 10 Prozent haben.

                                                              13
für Unternehmen

 Höhe des Kurzarbeitergeldes

        Beschäftigte ohne Kind                    Beschäftigte mit Kind(ern)
                        60 %     1. - 3. Monat      67 %

                        70 %     4. - 6.* Monat     77 %

                        80 %     ab 7.* Monat       87 %

*F
  ür die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes muss ab dem jeweiligen Bezugs-
 monat der Entgeltausfall mindestens 50 Prozent und mehr betragen.

 So beantragen Arbeitgeber Kurzarbeitergeld

                      Registrieren Sie sich als Arbeitgeber bei
                      der Arbeitsagentur. Das geht telefonisch
                      oder per Mail:
                      0800/4555520
                      https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal

                      Zeigen Sie bei der Agentur für Arbeit die
                      Kurzarbeit an. Das geht online oder per
                      Vordruck. Beides finden Sie hier:
                      www.arbeitsagentur.de/corona-kurzarbeit

                      Beantragen Sie das Kurzarbeitergeld für
                      Ihre Beschäftigten. Auch das geht online
                      oder per Vordruck:
                      www.arbeitsagentur.de/corona-kurzarbeit

  14
für Unternehmen

Ich habe vor Kurzem einen neuen Mitarbeiter angestellt und
jetzt Kurzarbeit angemeldet. Kann ich ihn auch in Kurzarbeit
schicken oder muss ich ihm kündigen?
Neu eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können
ab dem ersten Arbeitstag Kurzarbeitergeld erhalten, wenn
die Einstellung zwingend erforderlich war. Zum Beispiel weil
die Einstellung schon länger geplant und beidseitig zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart war.

Können befristet Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten?
Ja, auch befristet Beschäftigte können Kurzarbeitergeld
erhalten.

Was muss ich tun, um eine Förderung für eine Qualifizierung
meiner Beschäftigten zu beantragen?
Um die Übernahme der Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen
zu beantragen, sollten Sie auf die Agentur für Arbeit zugehen.
Dort wird der Anspruch auf die Förderung geprüft und fest-
gestellt, ob eine Förderung möglich ist. Der Umfang der
Förderung hängt von der Anzahl Ihrer Beschäftigten ab.
Unternehmen
• mit weniger als zehn Beschäftigten werden 100 Prozent,
• mit zehn bis 249 Beschäftigten werden 50 Prozent,
• mit 250 bis 2.499 Beschäftigten werden 25 Prozent und
•	mit 2.500 und mehr Beschäftigten werden 15 Prozent
der Lehrgangskosten erstattet.

Was muss ich tun, wenn nach einiger Zeit erneut Kurzarbeit
nötig wird?
Wird nach einer Zwischenzeit in Ihrem Betrieb wieder Kurz-
arbeit erforderlich, müssen Sie den Arbeitsausfall erneut
anzeigen.
Dies gilt ab einer Unterbrechungszeit von drei zusammenhän-
genden Monaten. Die neue Anzeige ist auch nötig, wenn noch
ein bewilligter Zeitraum für Kurzarbeit vorliegt.
Bei einer Unterbrechungszeit von mindestens drei Monaten
beginnt eine neue Bezugsdauer. Dafür müssen wieder alle
Voraussetzungen (Siehe Seite 3) erfüllt werden. Eine Unter-
brechung von einem oder zwei zusammenhängenden Monaten
verlängert die Bezugsdauer um die Unterbrechungszeit. In
diesem Fall müssen Sie keine erneute Anzeige einreichen.

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für Unternehmen

Muss ich für meinen ganzen Betrieb Kurzarbeit anzeigen, oder
reicht es, wenn eine einzelne Abteilung betroffen ist?
Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb eingeführt
und angezeigt werden. Die Kurzarbeit kann auch auf einzelne
Betriebsabteilungen beschränkt sein.
Die Arbeitszeit muss auch nicht für alle Beschäftigten gleicher-
maßen reduziert werden. Unterschiede müssen allerdings
sachlich begründet sein.
Wichtig ist, dass für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer die Kurzarbeit - also die Reduzierung der
Arbeitszeit mit Entgeltreduzierung - auf der Grundlage von
Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertragli-
chen Regelungen wirksam vereinbart wird.

Welche Vergünstigungen gibt es für Arbeitgeber, deren
Beschäftigte während der Kurzarbeit an einer Weiterbildung
teilnehmen?
Die Agentur für Arbeit erstattet Arbeitgebern, deren Beschäf-
tigte an einer während der Kurzarbeit begonnen Weiterbildung
teilnehmen, für den jeweiligen Kalendermonat 50 Prozent der
von ihnen alleine zu tragenden Beiträge zur Sozialversiche-
rung. Berücksichtigt werden können Weiterbildungen in einem
zeitlichen Umfang von mehr als 120 Stunden. Die Maßnahmen
und der Träger müssen für die Weiterbildungsförderung zuge-
lassen sein. Berücksichtigungsfähig sind außerdem Aufstiegs-
fortbildungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungs-
gesetz (sog. Aufstiegs-BAföG), die während der Kurzarbeit
begonnenen wurden.

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Zusätzliche Informationen
zur Kurzarbeit

www.bmas.de/corona
Das Bundesarbeitsministerium hat unter dieser Adresse eine
Sonderseite eingerichtet. Sie informiert aktuell über die
Sozialschutzpakete zur Corona-Pandemie. Dazu gehören auch
umfassende Informationen zu Kurzarbeit und Kurzarbeiter-
geld. Antworten zu Fragen, die häufig zur Kurzarbeit gestellt
werden, stehen hier auch als barrierefreie PDF und in leichter
Sprache zur Verfügung.

www.arbeitsagentur.de
Die Bundesagentur für Arbeit bietet direkt auf ihrer Startseite
eine Übersicht über Unterstützungsleistungen in der Corona-
Pandemie. Unternehmen, die Kurzarbeit anmelden oder Kurz-
arbeitergeld beantragen wollen, können das hier online tun.
Kurze Videoclips erklären alles anschaulich Schritt für Schritt.

www.dgb.de/schwerpunkt/kurzarbeit
Der Deutsche Gewerkschaftsbund geht in seinem Schwer-
punkt zur Kurzarbeit besonders auf die Aufgaben, Rechte
und Gestaltungsmöglichkeiten von Betriebsräten ein.

www.arbeitgeber.de/covid-19
Die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände stellt
auf ihrer Seite Covid 19-Informationen für Unternehmen
bereit. Dargestellt werden hier unter anderem die Regeln zu
Kurzarbeit, Sozialversicherung und zum Infektionsschutz.

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Impressum

Herausgeber:           Bundesministerium für Arbeit und Soziales
                       Wilhelmstraße 49
                       10117 Berlin

Stand:                 Januar 2021
Druck:                 Hausdruckerei BMAS
Satz/Layout:           Wigwam eG, 13357 Berlin, Grafischer Bereich BMAS
Titelbild:             © gettyimages.de #925021490
Bild Seite 2:          © BMAS / Dominik Butzmann
Bild Seite 10:         © Jacob Lund / stock.adobe.com
Bild Seite 13:         © gettyimages.de #1134516841

Bestellmöglichkeit
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Telefon:               030 18 272 272 1
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                       18132 Rostock
E-Mail:                publikationen@bundesregierung.de
Internet:              http://www.bmas.de

Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service
E-Mail:             info.gehoerlos@bmas.bund.de
Gebärdentelefon:    030 221 911 017

Quellennachweis

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Bitte geben Sie dabei den Herausgeber, den Titel und das Erscheinungs-
datum der Veröffentlichung an. Über ein Belegexemplar an den Herausgeber
würden wir uns freuen.

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