Kurzübersicht zum Rektorats-beschluss vom 17. Juni 2021 - Universität Konstanz - Universität Konstanz

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Universität Konstanz

Kurzübersicht
zum Rektorats-
beschluss vom
17. Juni 2021

                       – uni.kn
Regelungen zum Universitätsbetrieb bis zum vorerst 31. Juli            Es gilt ein Zutrittsverbot für „quarantänepflichtige“ Personen sowie
2021 (Darstellung von Regelungen bei einer angenommenen                für Personen, die typische Symptome einer Coronainfektion aufweisen.
stabilen Inzidenz unter 35 und bei unveränderter Fortschreibung
der Coronaverordnungen des Landes und des Bundes)                      Für alle Veranstaltungen und für die Arbeitsplätze müssen Gefähr-
                                                                       dungsbeurteilungen vorliegen (bzw. sind zu erstellen, falls diese
Bitte beachten Sie:                                                    nicht bereits vorliegen), aus der die Infektionsschutzmaßnahmen
Für alle Veranstaltungen1 , die in Gebäuden der Universität oder auf   ersichtlich sind. Generische Gefährdungsbeurteilungen sind dabei
dem Universitätsgelände stattfinden, oder in der Verantwortung der     möglich. Die Infektionsschutzmaßnahmen müssen den Teilnehmer*innen/
Universität an anderen Orten durchgeführt werden, gelten weiterhin     Beschäftigten vorab, rechtzeitig und verständlich kommuniziert werden.
insbesondere die Vorgaben der Coronaverordnung Baden-Württem-
berg, der Coronaverordung Studienbetrieb, sowie der SARS-CoV-2-        Für bestimmte Veranstaltungen und Aktivitäten schreibt die Coronaver-
Arbeitsschutzverordung. In diesen Verordnungen werden für alle Akti-   ordnung inzwischen das 3G-Prinzip vor. Das bedeutet, dass ein Veran-
vitäten weiterhin folgende Maßnahmen grundsätzlich vorgeschrieben:     stalter/Betreiber sich von den Teilnehmer*innen/Besucher*innen vor
                                                                       deren Besuch nachweisen lassen muss, dass diese entweder vollen
AHA+L, das bedeutet:                                                   Impfschutz haben, in den letzten sechs Monaten an Corona erkrankt
– Wahrung des Mindestabstands von 1,5 m, wo immer möglich und         und davon genesen sind, oder in den letzten 24 Stunden negativ auf
   sofern keine gleichwertigen Schutzvorkehrungen getroffen sind;      Corona getestet wurden. Bestimmte Veranstaltungen, die ausschließ-
–E  inhaltung der allgemeinen Hygieneregeln gemäß der Allgemeinen     lich im Freien stattfinden, können nach § 21 Abs. 5a Nr. 1 Coronaver-
   Hygieneordnung der Universität Konstanz;                            ordnung auf die Prüfung des 3G-Nachweises verzichten.
– Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes im
   Innenraum;
– r egelmäßige Lüftung von Innenräumen.
                                                                       1
                                                                           „Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes
Für alle Veranstaltungen muss eine Datenverarbeitung nach § 7          Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalte-
Corona-Verordnung erfolgen (Erfassung der Kontaktdaten der             rin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe
                                                                       von Menschen gezielt teilnimmt.“ (§11 Abs. 6 Corona-Verordnung)
Anwesenden).
1. Studium und Lehre
Erlaubte Veranstaltung,      Grundsätzliche                 Maskenpflicht               3G-Prinzip                     Maxi.Teilnehmerzahl         Rechtsgrundlage
Aktivität                    Regelung
praktische Lehrveranstal-    Mit angemessenen Infekti-      Ja                          nicht gefordert                Es gelten die Pandemie-     § 15 Abs. 3 S. 2 Corona-VO
tungen (vor allem Labor-     onsschutzmaßnahmen                                                                        belegungs-pläne.            § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
praktika und sportprakti-    (s. S. 1) unverändert zuläs-                               – Ausnahme: entspre-                                      Corona-VO Studienbetrieb
sche Übungen)                sig seit WS 20/21                                            chender Beschluss des
                                                                                          Fachbereichsrats
                                                                                        – Freiwillige Teilnahme am
                                                                                           Screening ist davon
                                                                                           unbenommen

Lehr- und Informationsver-   Mit angemessenen Infekti-      Ja                          nicht gefordert                Es gelten die Pandemie-     § 15 Abs. 3 S. 2 Corona-VO
anstaltungen für Anfangs-    onsschutzmaßnahmen                                                                        Raumbelegungszahlen für     § 2 Abs. 1 S. 3 HS 2
semester und für Studie-     (s. S. 1) unverändert zuläs-   – Ausnahme: keine Mas-     – Ausnahme: entspre-          die jeweiligen Lehrräume    Corona-VO Studienbetrieb
rende vor Abschlüssen        sig seit Rektoratsbe-            kenpflicht für Lehrende      chender Beschluss des
bzw. Teilabschlüssen         schluss v. 21.5.21               oder präsentierende          Fachbereichsrats            – Audimax: max. 100
                                                              Teilnehmende, wenn ein    – Freiwillige Teilnahme am     Personen
                                                              vergrößerter Abstand          Screening ist davon
                                                              und/oder andere bauli-        unbenommen
                                                              che Schutzvorkehrungen
                                                              gewährleistet sind

Lehrveranstaltungen in       Mit angemessenen Infekti-      Ja                          verpflichtend                  Es gelten die Pandemie-     § 21 Abs. 3 Nr. 13 Corona-VO
Präsenz in Innenräumen       onsschutzmaßnahmen                                                                        Raumbelegungszahlen für     § 21 Abs. 8 Corona-VO
für andere Gruppen           (s. S. 1) zulässig ab dem      – Ausnahme: keine Mas-     – Verantwortung für die       die jeweiligen Lehrräume
                             18.6.21 (Rektoratsbe-            kenpflicht für Lehrende      Kontrolle der Nachweise     (Hintergrund: Einhaltung
                             schluss v. 17.6.21)              oder präsentierende          obliegt den Lehrenden       Mindestabstand).
                                                              Teilnehmende, wenn ein       oder Veranstaltenden
                                                              vergrößerter Abstand                                     – Audimax kann mit 120
                                                              und/oder andere bauli-                                      Personen belegt werden
                                                              che Schutzvorkehrungen
                                                              gewährleistet sind
1. Studium und Lehre
Erlaubte Veranstaltung,        Grundsätzliche                 Maskenpflicht               3G-Prinzip                     Maxi.Teilnehmerzahl        Rechtsgrundlage
Aktivität                      Regelung
Exkursionen, soweit diese      Infektionsschutzmaßnah-        allgemeinen Regeln.         Empfohlen.                     Gemäß GefBU.               § 15 Abs. 3 S. 2 Corona-VO,
zwingend notwendig sind        men (s. S. 1) unverändert                                                                                            § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
und nicht durch digitale       zulässig seit WS 20/21.        Für Exkursionen in andere                                                             Corona-VO Studienbetrieb
Formate ersetzt werden                                        Landkreise, Bundesländer
können                         Hinweis:                       oder ins Ausland: Lokal
                               Für Exkursionen in Risiko-     geltende Regeln sind ein-
                               gebiete, Hochinzidenzge-       zuhalten
                               biete oder Virusvarianten-
                               gebiete: nur nach
                               Genehmigung durch das
                               Rektorat

Prüfungen in Präsenz mit       Mit angemessenen Infekti-      Ja                          nicht gefordert                Ohne Kontrolle der 3G:     § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 2
maximal 100 Prüflingen im      onsschutzmaßnahmen                                                                        Audimax und Sporthalle:    Corona-VO Studienbetrieb
Raum.                          (s. S. 1) unverändert zuläs-                                – Ausnahme: entspre-         max. 100 Personen,
                               sig seit WS 20/21.                                            chender Beschluss des       ansonsten Pandemie-
                                                                                             Fachbereichsrats.           Raumbelegungszahlen für
                                                                                          – Freiwillige Teilnahme am   die jeweiligen Räume.
                                                                                              Screening ist davon
                                                                                              unbenommen

Klausureinsichten in Prä-      Mit angemessenen Infekti-      Ja                          Verpflichtend                  Es gelten die Pandemie-    § 21 Abs. 3 Nr. 13 i.V.m.
senz in Innenräumen.           onsschutzmaßnahmen                                                                        Raumbelegungszahlen für    Abs. 8 Corona-VO
                               (s. S. 1) zulässig ab dem                                  – Verantwortung für die       die jeweiligen Lehrräume
                               18.6.21 (Rektoratsbe-                                         Kontrolle der Nachweise
                               schluss v. 17.6.21)                                           obliegt den Lehrenden
                                                                                             oder Veranstaltenden

Nutzung reservierter           Weiterhin möglich nach         Ja                          Nicht gefordert                Je nach Reservierung       §§ 15 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 16
Arbeitsplätze in der Biblio-   Reservierung über ZEuS                                                                                               Abs. 1 Corona-VO,
thek                                                                                                                                                § 2 Abs. 3 Corona-VO Stu-
                                                                                                                                                    dienbetrieb
2. Gremiensitzungen und sonstige Präsenzveranstaltungen, Kultur, Wassersportgelände
Erlaubte Veranstaltung,       Grundsätzliche               Maskenpflicht                 3G-Prinzip                    Maxi.Teilnehmerzahl       Rechtsgrundlage
Aktivität                     Regelung
Gremiensitzungen in           Mit angemessenen Infekti-    Ja                            Verpflichtend                 Es gelten die Pandemie-   § 21 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Abs.
Innenräumen (einge-           onsschutzmaßnahmen                                                                       Raumbelegungszahlen für   8 Coronaverordnung.
schlossen studentische        (s. S. 1) zulässig ab dem    – Ausnahme: keine Mas-       – Verantwortung für die      die jeweiligen Räume.
Gremien der VS)               18.6.21 (Rektoratsbe-          kenpflicht für Sitzungs-       Kontrolle der Nachweise
                              schluss v. 17.6.21)            leitung und Präsentie-         obliegt der Veranstal-
                                                             rende, wenn ein               tungsleitung.
                                                             vergrößerter Abstand
                                                             und/oder andere bauli-
                                                             che Schutzvorkehrungen
                                                             gewährleistet sind.

Gruppenberatungen, wich-      Mit angemessenen Infekti-    Ja                            Verpflichtend                 Es gelten die Pandemie-   § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs.
tige Informationsveranstal-   onsschutzmaßnahmen                                                                       Raumbelegungszahlen für   8 Corona-VO bzw. bei
tungen, Fortbildungsver-      (s. S. 1) zulässig ab dem    – Ausnahme: keine Mas-       – Verantwortung für die      die jeweiligen Räume.     Bezug zu Studium/Lehre
anstaltungen, öffentliche     18.6.21 (Rektoratsbe-          kenpflicht für Sitzungs-       Kontrolle der Nachweise                              Nr. 13
Präsenzveranstaltungen in     schluss v. 17.6.21)            leitung und Präsentie-         obliegt den Veranstal-
Innenräumen.                                                 rende, wenn ein               tenden.
                                                             vergrößerter Abstand
                                                             und/oder andere bauli-
                                                             che Schutzvorkehrungen
                                                             gewährleistet sind.

Treffen von studentischen     Auf dem Gelände der Universität zunächst nur im Freien erlaubt, unter Einhaltung der Coronaverordnung,             z. B. §§ 10, 11, 21
Initiativen und Hochschul-    die auch sonst für private Ansammlungen und Zusammenkünfte gilt. Die Universität ist hierfür nicht zuständig.      Corona-VO.
gruppen (nicht Gremien
der VS)

Theaterproben in Innen-       Mit angemessenen Infekti-    Ja                            Verpflichtend                 Es gelten die Pandemie-   §§ 21 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m.
räumen                        onsschutzmaßnahmen                                                                       Raumbelegungszahlen für   Abs. 8, bzw. bei Bezug zu
                              (s. S. 1) zulässig ab dem                                  - Verantwortung für die      die jeweiligen Räume.     Lehre/Studium Nr. 13
                              18.6.21 (Rektoratsbe-                                         Kontrolle der Nachweise                              Corona-VO.
                              schluss v. 17.6.21)                                           obliegt der Leitung.
2. Gremiensitzungen und sonstige Präsenzveranstaltungen, Kultur, Wassersportgelände
Erlaubte Veranstaltung,      Grundsätzliche                 Maskenpflicht        3G-Prinzip           Maxi.Teilnehmerzahl   Rechtsgrundlage
Aktivität                    Regelung
Proben von Orchestern        Nach Absprache mit FM im       Regelung in GefBU.   Regelung in GefBU.                         §§ 21 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5a
und Chören der Universität   Freien und mit angemes-                                                                        S. 1 Nr. 1 Corona-VO.
                             senen Infektionsschutz-
                             maßnahmen (s. S. 1) zuläs-
                             sig ab dem 18.6.21
                             (Rektoratsbeschluss v.
                             17.6.21). Einzuhalten sind
                             die jeweils geltenden Vor-
                             gaben des Landes und der
                             Fachverbände für die
                             Durchführung sicherer
                             Orchester- und Chorproben

Wassersportgelände           unter Aufsicht und mit         Regelung in GefBU.   Regelung in GefBU.   Regelung in GefBU.    Das kommt auf die konkret
(im Freien)                  Zustimmung des Hoch-                                                                           geplante Aktivität an.
                             schulsports von Mitglie-
                             dern der Universität zu uni-
                             versitären oder dienstlichen
                             Zwecken buchbar.
3. Beschäftigte, (Einzel-)Beratung und Forschung
Erlaubte Veranstaltung,      Grundsätzliche               Maskenpflicht                3G-Prinzip                   Maxi.Teilnehmerzahl       Rechtsgrundlage
Aktivität                    Regelung
Arbeiten in Einzelbüros      Wie bisher zulässig mit      Maskenpflicht nur außer-     Nicht gefordert.                                       Sars-Cov-2-Arbeits-
                             angemessenen Infektions-     halb des Einzelbüros in                                                             schutzverordnung
                             schutzmaßnahmen (s. S. 1)    Gemeinschafts- und                                                                  Sars-Cov-2-Arbeits-
                                                          Publikumsbereichen.                                                                 schutzregel

Belegung von Mehrfach-       Bei gleichzeitiger Nutzung Mindestfläche von 10m2 pro Person; Unterschreitung nur bei zwingender dienstlicher    Sars-Cov-2-Arbeits-
büros, Laboren, Werkstatt    Notwendigkeit unter Berücksichtigung von besonderen Schutzmaßnahmen (siehe Rektoratsbeschluss vom 17.6.21:       schutzverordnung
und sonstigen Arbeitsbe-     „…; dabei müssen in der Gefährdungsbeurteilung besondere Infektionsschutzmaßnahmen festgelegt werden, die        Sars-Cov-2-Arbeits-
reichen                      einen gleichwertigen Schutz bewirken, beispielsweise Lüftungsmaßnahmen, geeignete Abtrennungen, Tragen von       schutzregel
                             medizinischen Masken oder Atemschutz oder das obligatorische 2-fache Screening pro Woche aller Personen in den
                             gemeinsam genutzten Räumen.“)

Belegung von Pausenräu-      Bei gleichzeitiger Nutzung   Ja                           Nicht gefordert                                        Sars-Cov-2-Arbeits-
men und sonstigen zeitwei-   durch mehrere Personen                                                                                           schutzverordnung
lig genutzten gemeinsamen    muss eine Mindestfläche                                   Freiwilliges Screening 2x                              Sars-Cov-2-Arbeits-
Aufenthaltsbereichen         von 10m2 gegeben sein.                                    pro Woche                                              schutzregel

Informations-veranstaltun-   Mit angemessenen Infekti-    Ja                           Verpflichtend                Es gelten die Pandemie-   § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m.
gen, Teamevents und          onsschutzmaßnahmen                                                                     Raumbelegungszahlen für   Abs. 8 Corona-VO bzw. bei
interne Fortbildungsver-     (s. S. 1) zulässig ab dem    – Ausnahme: keine Mas-     – Verantwortung für die     die jeweiligen Räume.     Bezug zur Fortbildung Nr. 6,
anstaltungen in Präsenz.     18.6.21 (Rektoratsbe-          kenpflicht für Sitzungs-      Kontrolle der Nachweise                             für Erste-Hilfe-Kurse § 11
                             schluss v. 17.6.21)            leitung und Präsentie-        obliegt den Veranstal-                              Abs. 2 S. 2 Nr. 9 Corona-VO.
                                                            rende, wenn ein              tenden.
                                                            vergrößerter Abstand
                                                            und/oder andere bauli-
                                                            che Schutzvorkehrungen
                                                            gewährleistet sind.

Durchführung von zwin-       Mit angemessenen Infekti-    Ja, es sei denn, Schutz      Nicht gefordert              Es gelten die Pandemie-   § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 6
gend erforderlichen          onsschutzmaßnahmen           durch bauliche Maßnah-                                    Raumbelegungszahlen für   Corona-VO.
dienstlichen Besprechun-     (s. S. 1) zulässig ab dem    men.                         Freiwilliges Screening 2x    die jeweiligen Räume.     SARS-CoV-2-Arbeits-
gen in Präsenz in Innen-     18.6.21 (Rektoratsbe-                                     pro Woche                                              schutzverordnung.
räumen                       schluss v. 17.6.21). Emp-
                             fehlung: Besprechung mit
                             fünf oder mehr online
                             durchführen.
3. Beschäftigte, (Einzel-)Beratung und Forschung
Erlaubte Veranstaltung,       Grundsätzliche                 Maskenpflicht               3G-Prinzip                  Maxi.Teilnehmerzahl   Rechtsgrundlage
Aktivität                     Regelung
Einladung von Universi-       Mit angemessenen Infekti-      Ja, es sei denn, Schutz     Nicht gefordert                                   § 2 Abs. 3 S. 1 SARS CoV-2-
tätsmitgliedern oder exter-   onsschutzmaßnahmen             durch bauliche Maßnah-                                                        Arbeitsschutzverordnung.
nen Studieninteressierten     (s. S. 1) zulässig ab dem      men.                        Freiwilliges Screening 2x
zu (Einzel)-Beratungsge-      18.6.21 (Rektoratsbe-                                      pro Woche
sprächen und Durchfüh-        schluss v. 17.6.21).
rung dieser in Präsenz.       Achtung: externe müssen
                              von der einladenden Stelle
                              am Gebäudeeingang
                              abgeholt werden.

Dienstreisen außerhalb von    Normales Verfahren mit         Es gelten die Regelungen                                                      §§ 3 ff. ArbeitsschutzG.
Risikogebieten, Hochinzi-     GefBU, die auch ange-          vor Ort.
denzgebieten und Virusva-     messene Infektionsschutz-
riantengebieten (nach RKI-    maßnahmen enhält.
Klassifikation).

Dienstreisen in Risikoge-     Nur mit Ausnahmegeneh-         Es gelten die Regelungen    Coronavirus-Einreisever-                          §§ 3 ff. ArbeitsschutzG.
biete, Hochinzidenzgebiete    migung Rektorat, es sei        vor Ort.                    ordnung Bund beachten.
oder Virusvariantengebie-     denn, die reisende Person
ten (nach RKI-Klassifika-     hat vollen Impfschutz und
tion).                        die Reise führt nicht in ein
                              Virusvariantengebiet.

Zugänge zur Universität       Wie bisher nach Registrie-     In den Universitätsgebäu-                                                     §§ 4 und 7 Corona-VO.
                              rung am Eingang                den (Publikumsbereiche
                              – Wochenendzugang mit         und Bereiche außerhalb
                                 genehmigter                 von Büros) besteht Mas-
                                 24/7-Schließberechti-       kenpflicht (§ 3 Abs. 2
                                gung muss nicht vorab        Nr. 13, 20 Corona-VO).
                                angemeldet werden
3. Beschäftigte, (Einzel-)Beratung und Forschung
Erlaubte Veranstaltung,   Grundsätzliche                 Maskenpflicht               3G-Prinzip                  Maxi.Teilnehmerzahl   Rechtsgrundlage
Aktivität                 Regelung
Einladung von Gästen zu   Mit angemessenen Infekti-      In den Universitätsgebäu-   Nicht zwingend gefordert.                         §§ 4 und 7 Corona-VO.
dienstlichen Zwecken      onsschutzmaßnahmen             den (Publikumsbereiche      Nachfrage durch die Gast-
                          (s. S. 1) zulässig ab dem      und Bereiche außerhalb      geber empfehlenswert.
                          18.6.21 (Rektoratsbe-          von Büros) besteht Mas-
                          schluss v. 17.6.21). Regist-   kenpflicht (§ 3 Abs. 2
                          rierung in Listen am Ein-      Nr. 13, 20 Corona-VO).
                          gang; Abholung am
                          I-Punkt. Außerhalb der
                          Gebäudeöffnungszeiten
                          müssen Gäste über das
                          FM-Sekretariat angemel-
                          det werden.
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