Kurzübersicht zum Rektorats-beschluss vom 17. Juni 2021 - Universität Konstanz - Universität Konstanz
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Universität Konstanz Kurzübersicht zum Rektorats- beschluss vom 17. Juni 2021 – uni.kn
Regelungen zum Universitätsbetrieb bis zum vorerst 31. Juli Es gilt ein Zutrittsverbot für „quarantänepflichtige“ Personen sowie 2021 (Darstellung von Regelungen bei einer angenommenen für Personen, die typische Symptome einer Coronainfektion aufweisen. stabilen Inzidenz unter 35 und bei unveränderter Fortschreibung der Coronaverordnungen des Landes und des Bundes) Für alle Veranstaltungen und für die Arbeitsplätze müssen Gefähr- dungsbeurteilungen vorliegen (bzw. sind zu erstellen, falls diese Bitte beachten Sie: nicht bereits vorliegen), aus der die Infektionsschutzmaßnahmen Für alle Veranstaltungen1 , die in Gebäuden der Universität oder auf ersichtlich sind. Generische Gefährdungsbeurteilungen sind dabei dem Universitätsgelände stattfinden, oder in der Verantwortung der möglich. Die Infektionsschutzmaßnahmen müssen den Teilnehmer*innen/ Universität an anderen Orten durchgeführt werden, gelten weiterhin Beschäftigten vorab, rechtzeitig und verständlich kommuniziert werden. insbesondere die Vorgaben der Coronaverordnung Baden-Württem- berg, der Coronaverordung Studienbetrieb, sowie der SARS-CoV-2- Für bestimmte Veranstaltungen und Aktivitäten schreibt die Coronaver- Arbeitsschutzverordung. In diesen Verordnungen werden für alle Akti- ordnung inzwischen das 3G-Prinzip vor. Das bedeutet, dass ein Veran- vitäten weiterhin folgende Maßnahmen grundsätzlich vorgeschrieben: stalter/Betreiber sich von den Teilnehmer*innen/Besucher*innen vor deren Besuch nachweisen lassen muss, dass diese entweder vollen AHA+L, das bedeutet: Impfschutz haben, in den letzten sechs Monaten an Corona erkrankt – Wahrung des Mindestabstands von 1,5 m, wo immer möglich und und davon genesen sind, oder in den letzten 24 Stunden negativ auf sofern keine gleichwertigen Schutzvorkehrungen getroffen sind; Corona getestet wurden. Bestimmte Veranstaltungen, die ausschließ- –E inhaltung der allgemeinen Hygieneregeln gemäß der Allgemeinen lich im Freien stattfinden, können nach § 21 Abs. 5a Nr. 1 Coronaver- Hygieneordnung der Universität Konstanz; ordnung auf die Prüfung des 3G-Nachweises verzichten. – Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes im Innenraum; – r egelmäßige Lüftung von Innenräumen. 1 „Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Für alle Veranstaltungen muss eine Datenverarbeitung nach § 7 Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalte- Corona-Verordnung erfolgen (Erfassung der Kontaktdaten der rin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.“ (§11 Abs. 6 Corona-Verordnung) Anwesenden).
1. Studium und Lehre Erlaubte Veranstaltung, Grundsätzliche Maskenpflicht 3G-Prinzip Maxi.Teilnehmerzahl Rechtsgrundlage Aktivität Regelung praktische Lehrveranstal- Mit angemessenen Infekti- Ja nicht gefordert Es gelten die Pandemie- § 15 Abs. 3 S. 2 Corona-VO tungen (vor allem Labor- onsschutzmaßnahmen belegungs-pläne. § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 praktika und sportprakti- (s. S. 1) unverändert zuläs- – Ausnahme: entspre- Corona-VO Studienbetrieb sche Übungen) sig seit WS 20/21 chender Beschluss des Fachbereichsrats – Freiwillige Teilnahme am Screening ist davon unbenommen Lehr- und Informationsver- Mit angemessenen Infekti- Ja nicht gefordert Es gelten die Pandemie- § 15 Abs. 3 S. 2 Corona-VO anstaltungen für Anfangs- onsschutzmaßnahmen Raumbelegungszahlen für § 2 Abs. 1 S. 3 HS 2 semester und für Studie- (s. S. 1) unverändert zuläs- – Ausnahme: keine Mas- – Ausnahme: entspre- die jeweiligen Lehrräume Corona-VO Studienbetrieb rende vor Abschlüssen sig seit Rektoratsbe- kenpflicht für Lehrende chender Beschluss des bzw. Teilabschlüssen schluss v. 21.5.21 oder präsentierende Fachbereichsrats – Audimax: max. 100 Teilnehmende, wenn ein – Freiwillige Teilnahme am Personen vergrößerter Abstand Screening ist davon und/oder andere bauli- unbenommen che Schutzvorkehrungen gewährleistet sind Lehrveranstaltungen in Mit angemessenen Infekti- Ja verpflichtend Es gelten die Pandemie- § 21 Abs. 3 Nr. 13 Corona-VO Präsenz in Innenräumen onsschutzmaßnahmen Raumbelegungszahlen für § 21 Abs. 8 Corona-VO für andere Gruppen (s. S. 1) zulässig ab dem – Ausnahme: keine Mas- – Verantwortung für die die jeweiligen Lehrräume 18.6.21 (Rektoratsbe- kenpflicht für Lehrende Kontrolle der Nachweise (Hintergrund: Einhaltung schluss v. 17.6.21) oder präsentierende obliegt den Lehrenden Mindestabstand). Teilnehmende, wenn ein oder Veranstaltenden vergrößerter Abstand – Audimax kann mit 120 und/oder andere bauli- Personen belegt werden che Schutzvorkehrungen gewährleistet sind
1. Studium und Lehre Erlaubte Veranstaltung, Grundsätzliche Maskenpflicht 3G-Prinzip Maxi.Teilnehmerzahl Rechtsgrundlage Aktivität Regelung Exkursionen, soweit diese Infektionsschutzmaßnah- allgemeinen Regeln. Empfohlen. Gemäß GefBU. § 15 Abs. 3 S. 2 Corona-VO, zwingend notwendig sind men (s. S. 1) unverändert § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und nicht durch digitale zulässig seit WS 20/21. Für Exkursionen in andere Corona-VO Studienbetrieb Formate ersetzt werden Landkreise, Bundesländer können Hinweis: oder ins Ausland: Lokal Für Exkursionen in Risiko- geltende Regeln sind ein- gebiete, Hochinzidenzge- zuhalten biete oder Virusvarianten- gebiete: nur nach Genehmigung durch das Rektorat Prüfungen in Präsenz mit Mit angemessenen Infekti- Ja nicht gefordert Ohne Kontrolle der 3G: § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 maximal 100 Prüflingen im onsschutzmaßnahmen Audimax und Sporthalle: Corona-VO Studienbetrieb Raum. (s. S. 1) unverändert zuläs- – Ausnahme: entspre- max. 100 Personen, sig seit WS 20/21. chender Beschluss des ansonsten Pandemie- Fachbereichsrats. Raumbelegungszahlen für – Freiwillige Teilnahme am die jeweiligen Räume. Screening ist davon unbenommen Klausureinsichten in Prä- Mit angemessenen Infekti- Ja Verpflichtend Es gelten die Pandemie- § 21 Abs. 3 Nr. 13 i.V.m. senz in Innenräumen. onsschutzmaßnahmen Raumbelegungszahlen für Abs. 8 Corona-VO (s. S. 1) zulässig ab dem – Verantwortung für die die jeweiligen Lehrräume 18.6.21 (Rektoratsbe- Kontrolle der Nachweise schluss v. 17.6.21) obliegt den Lehrenden oder Veranstaltenden Nutzung reservierter Weiterhin möglich nach Ja Nicht gefordert Je nach Reservierung §§ 15 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 16 Arbeitsplätze in der Biblio- Reservierung über ZEuS Abs. 1 Corona-VO, thek § 2 Abs. 3 Corona-VO Stu- dienbetrieb
2. Gremiensitzungen und sonstige Präsenzveranstaltungen, Kultur, Wassersportgelände Erlaubte Veranstaltung, Grundsätzliche Maskenpflicht 3G-Prinzip Maxi.Teilnehmerzahl Rechtsgrundlage Aktivität Regelung Gremiensitzungen in Mit angemessenen Infekti- Ja Verpflichtend Es gelten die Pandemie- § 21 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. Innenräumen (einge- onsschutzmaßnahmen Raumbelegungszahlen für 8 Coronaverordnung. schlossen studentische (s. S. 1) zulässig ab dem – Ausnahme: keine Mas- – Verantwortung für die die jeweiligen Räume. Gremien der VS) 18.6.21 (Rektoratsbe- kenpflicht für Sitzungs- Kontrolle der Nachweise schluss v. 17.6.21) leitung und Präsentie- obliegt der Veranstal- rende, wenn ein tungsleitung. vergrößerter Abstand und/oder andere bauli- che Schutzvorkehrungen gewährleistet sind. Gruppenberatungen, wich- Mit angemessenen Infekti- Ja Verpflichtend Es gelten die Pandemie- § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. tige Informationsveranstal- onsschutzmaßnahmen Raumbelegungszahlen für 8 Corona-VO bzw. bei tungen, Fortbildungsver- (s. S. 1) zulässig ab dem – Ausnahme: keine Mas- – Verantwortung für die die jeweiligen Räume. Bezug zu Studium/Lehre anstaltungen, öffentliche 18.6.21 (Rektoratsbe- kenpflicht für Sitzungs- Kontrolle der Nachweise Nr. 13 Präsenzveranstaltungen in schluss v. 17.6.21) leitung und Präsentie- obliegt den Veranstal- Innenräumen. rende, wenn ein tenden. vergrößerter Abstand und/oder andere bauli- che Schutzvorkehrungen gewährleistet sind. Treffen von studentischen Auf dem Gelände der Universität zunächst nur im Freien erlaubt, unter Einhaltung der Coronaverordnung, z. B. §§ 10, 11, 21 Initiativen und Hochschul- die auch sonst für private Ansammlungen und Zusammenkünfte gilt. Die Universität ist hierfür nicht zuständig. Corona-VO. gruppen (nicht Gremien der VS) Theaterproben in Innen- Mit angemessenen Infekti- Ja Verpflichtend Es gelten die Pandemie- §§ 21 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. räumen onsschutzmaßnahmen Raumbelegungszahlen für Abs. 8, bzw. bei Bezug zu (s. S. 1) zulässig ab dem - Verantwortung für die die jeweiligen Räume. Lehre/Studium Nr. 13 18.6.21 (Rektoratsbe- Kontrolle der Nachweise Corona-VO. schluss v. 17.6.21) obliegt der Leitung.
2. Gremiensitzungen und sonstige Präsenzveranstaltungen, Kultur, Wassersportgelände Erlaubte Veranstaltung, Grundsätzliche Maskenpflicht 3G-Prinzip Maxi.Teilnehmerzahl Rechtsgrundlage Aktivität Regelung Proben von Orchestern Nach Absprache mit FM im Regelung in GefBU. Regelung in GefBU. §§ 21 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5a und Chören der Universität Freien und mit angemes- S. 1 Nr. 1 Corona-VO. senen Infektionsschutz- maßnahmen (s. S. 1) zuläs- sig ab dem 18.6.21 (Rektoratsbeschluss v. 17.6.21). Einzuhalten sind die jeweils geltenden Vor- gaben des Landes und der Fachverbände für die Durchführung sicherer Orchester- und Chorproben Wassersportgelände unter Aufsicht und mit Regelung in GefBU. Regelung in GefBU. Regelung in GefBU. Das kommt auf die konkret (im Freien) Zustimmung des Hoch- geplante Aktivität an. schulsports von Mitglie- dern der Universität zu uni- versitären oder dienstlichen Zwecken buchbar.
3. Beschäftigte, (Einzel-)Beratung und Forschung Erlaubte Veranstaltung, Grundsätzliche Maskenpflicht 3G-Prinzip Maxi.Teilnehmerzahl Rechtsgrundlage Aktivität Regelung Arbeiten in Einzelbüros Wie bisher zulässig mit Maskenpflicht nur außer- Nicht gefordert. Sars-Cov-2-Arbeits- angemessenen Infektions- halb des Einzelbüros in schutzverordnung schutzmaßnahmen (s. S. 1) Gemeinschafts- und Sars-Cov-2-Arbeits- Publikumsbereichen. schutzregel Belegung von Mehrfach- Bei gleichzeitiger Nutzung Mindestfläche von 10m2 pro Person; Unterschreitung nur bei zwingender dienstlicher Sars-Cov-2-Arbeits- büros, Laboren, Werkstatt Notwendigkeit unter Berücksichtigung von besonderen Schutzmaßnahmen (siehe Rektoratsbeschluss vom 17.6.21: schutzverordnung und sonstigen Arbeitsbe- „…; dabei müssen in der Gefährdungsbeurteilung besondere Infektionsschutzmaßnahmen festgelegt werden, die Sars-Cov-2-Arbeits- reichen einen gleichwertigen Schutz bewirken, beispielsweise Lüftungsmaßnahmen, geeignete Abtrennungen, Tragen von schutzregel medizinischen Masken oder Atemschutz oder das obligatorische 2-fache Screening pro Woche aller Personen in den gemeinsam genutzten Räumen.“) Belegung von Pausenräu- Bei gleichzeitiger Nutzung Ja Nicht gefordert Sars-Cov-2-Arbeits- men und sonstigen zeitwei- durch mehrere Personen schutzverordnung lig genutzten gemeinsamen muss eine Mindestfläche Freiwilliges Screening 2x Sars-Cov-2-Arbeits- Aufenthaltsbereichen von 10m2 gegeben sein. pro Woche schutzregel Informations-veranstaltun- Mit angemessenen Infekti- Ja Verpflichtend Es gelten die Pandemie- § 21 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. gen, Teamevents und onsschutzmaßnahmen Raumbelegungszahlen für Abs. 8 Corona-VO bzw. bei interne Fortbildungsver- (s. S. 1) zulässig ab dem – Ausnahme: keine Mas- – Verantwortung für die die jeweiligen Räume. Bezug zur Fortbildung Nr. 6, anstaltungen in Präsenz. 18.6.21 (Rektoratsbe- kenpflicht für Sitzungs- Kontrolle der Nachweise für Erste-Hilfe-Kurse § 11 schluss v. 17.6.21) leitung und Präsentie- obliegt den Veranstal- Abs. 2 S. 2 Nr. 9 Corona-VO. rende, wenn ein tenden. vergrößerter Abstand und/oder andere bauli- che Schutzvorkehrungen gewährleistet sind. Durchführung von zwin- Mit angemessenen Infekti- Ja, es sei denn, Schutz Nicht gefordert Es gelten die Pandemie- § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 gend erforderlichen onsschutzmaßnahmen durch bauliche Maßnah- Raumbelegungszahlen für Corona-VO. dienstlichen Besprechun- (s. S. 1) zulässig ab dem men. Freiwilliges Screening 2x die jeweiligen Räume. SARS-CoV-2-Arbeits- gen in Präsenz in Innen- 18.6.21 (Rektoratsbe- pro Woche schutzverordnung. räumen schluss v. 17.6.21). Emp- fehlung: Besprechung mit fünf oder mehr online durchführen.
3. Beschäftigte, (Einzel-)Beratung und Forschung Erlaubte Veranstaltung, Grundsätzliche Maskenpflicht 3G-Prinzip Maxi.Teilnehmerzahl Rechtsgrundlage Aktivität Regelung Einladung von Universi- Mit angemessenen Infekti- Ja, es sei denn, Schutz Nicht gefordert § 2 Abs. 3 S. 1 SARS CoV-2- tätsmitgliedern oder exter- onsschutzmaßnahmen durch bauliche Maßnah- Arbeitsschutzverordnung. nen Studieninteressierten (s. S. 1) zulässig ab dem men. Freiwilliges Screening 2x zu (Einzel)-Beratungsge- 18.6.21 (Rektoratsbe- pro Woche sprächen und Durchfüh- schluss v. 17.6.21). rung dieser in Präsenz. Achtung: externe müssen von der einladenden Stelle am Gebäudeeingang abgeholt werden. Dienstreisen außerhalb von Normales Verfahren mit Es gelten die Regelungen §§ 3 ff. ArbeitsschutzG. Risikogebieten, Hochinzi- GefBU, die auch ange- vor Ort. denzgebieten und Virusva- messene Infektionsschutz- riantengebieten (nach RKI- maßnahmen enhält. Klassifikation). Dienstreisen in Risikoge- Nur mit Ausnahmegeneh- Es gelten die Regelungen Coronavirus-Einreisever- §§ 3 ff. ArbeitsschutzG. biete, Hochinzidenzgebiete migung Rektorat, es sei vor Ort. ordnung Bund beachten. oder Virusvariantengebie- denn, die reisende Person ten (nach RKI-Klassifika- hat vollen Impfschutz und tion). die Reise führt nicht in ein Virusvariantengebiet. Zugänge zur Universität Wie bisher nach Registrie- In den Universitätsgebäu- §§ 4 und 7 Corona-VO. rung am Eingang den (Publikumsbereiche – Wochenendzugang mit und Bereiche außerhalb genehmigter von Büros) besteht Mas- 24/7-Schließberechti- kenpflicht (§ 3 Abs. 2 gung muss nicht vorab Nr. 13, 20 Corona-VO). angemeldet werden
3. Beschäftigte, (Einzel-)Beratung und Forschung Erlaubte Veranstaltung, Grundsätzliche Maskenpflicht 3G-Prinzip Maxi.Teilnehmerzahl Rechtsgrundlage Aktivität Regelung Einladung von Gästen zu Mit angemessenen Infekti- In den Universitätsgebäu- Nicht zwingend gefordert. §§ 4 und 7 Corona-VO. dienstlichen Zwecken onsschutzmaßnahmen den (Publikumsbereiche Nachfrage durch die Gast- (s. S. 1) zulässig ab dem und Bereiche außerhalb geber empfehlenswert. 18.6.21 (Rektoratsbe- von Büros) besteht Mas- schluss v. 17.6.21). Regist- kenpflicht (§ 3 Abs. 2 rierung in Listen am Ein- Nr. 13, 20 Corona-VO). gang; Abholung am I-Punkt. Außerhalb der Gebäudeöffnungszeiten müssen Gäste über das FM-Sekretariat angemel- det werden.
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