Leiharbeit -wenn dann fair! - Projekt Leiharbeit -Industrielle Dienstleistung -Prekäre Beschäftigung

Die Seite wird erstellt Stefan-Nikolai Böhme
 
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Leiharbeit -wenn dann fair! - Projekt Leiharbeit -Industrielle Dienstleistung -Prekäre Beschäftigung
Bezirksleitung NRW
                                                                           Absender

Projekt Leiharbeit - Industrielle Dienstleistung - Prekäre Beschäftigung

      Leiharbeit – wenn dann fair!
Leiharbeit -wenn dann fair! - Projekt Leiharbeit -Industrielle Dienstleistung -Prekäre Beschäftigung
Das NRW-Projekt setzt an diesen Bereichen an:
               Industrielle Dienstleistung

               Werkverträge

               Befristungen

               Prekäre Beschäftigung

               Leiharbeit

               In der Startphase liegt der Fokus auf der Leiharbeit

IG Metall Bezirk NRW                                                  2
Leiharbeit -wenn dann fair! - Projekt Leiharbeit -Industrielle Dienstleistung -Prekäre Beschäftigung
•Was heißt prekär?
           •Das Wort prekär, beschreibt in seiner lateinischen Ursprungsbedeutung die
            Situation von LeiharbeitnehmerInnen sehr deutlich:

            •precarius    = bedenklich, peinlich, unangenehm, unsicher, heikel, schwierig

            und

            •precere      = um etwas bitten müssen, etwas durch Bitten erlangen

IG Metall Bezirk NRW                                                                    3
Leiharbeit -wenn dann fair! - Projekt Leiharbeit -Industrielle Dienstleistung -Prekäre Beschäftigung
Leiharbeit - Ausgangslage
                Mittlerweile über 1 Mio. Arbeitnehmer in der Leiharbeit

                Branche mit den höchsten Zuwachsraten bei der Beschäftigung

                Trend auch in mittleren Unternehmen...

                Nicht mehr nur einfache Tätigkeiten...

                Immer mehr Stammarbeitsplätze werden verdrängt:

                Beispiele in NRW:
                   • Schmitz Cargobull Werk Altenberge: 440 gewerbliche Beschäftigte - bis zu 600
                     Leiharbeitnehmer.
                   • Nokia in Bochum: 1200 gew. Beschäftigten - 800 Leiharbeitnehmer.
                   • Wincor Nixdorf in Paderborn: 647 Beschäftigte - 450 Leiharbeitnehmer
                   • Claas in Harsewinkel: 1397 gewerbliche Beschäftigte -
                     bis zu 600 Leiharbeitnehmer.

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Leiharbeit -wenn dann fair! - Projekt Leiharbeit -Industrielle Dienstleistung -Prekäre Beschäftigung
•Konsequenzen für Leiharbeitnehmer:
           •so genannte „Rand“belegschaften nehmen zu…
                •Leiharbeit; industrielle Dienstleistung; Werk- oder Dienstverträge und
                 prekäre Arbeitsverhältnisse
           •Betriebsräte, Tarifverträge und gewerkschaftliche Präsenz sind in diesen
            Bereichen die Ausnahme
           •Lohndumping ist in diesen „Rand“bereichen sehr ausgeprägt!
           •schlecht bezahlte, prekäre Arbeitsverhältnisse nehmen zu

           •Unsere Kolleginnen und Kollegen werden zu
            Arbeitnehmern 2. Klasse degradiert!!!

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Leiharbeit -wenn dann fair! - Projekt Leiharbeit -Industrielle Dienstleistung -Prekäre Beschäftigung
•Konsequenzen für „Stamm“belegschaft:
           •„Stamm“belegschaften schrumpfen
           •Druck auf „Stamm“-belegschaft nimmt zu
           •Angst um eigenen Arbeitsplatz wächst rapide
           •betriebliche Mitbestimmung wird geringer
           •die Durchsetzungskraft bei Tarifverhandlungen wird erschwert
           •Ausbildungsplätze gehen verloren, Übernahme findet so gut wie gar nicht
            mehr statt!

            •DU solltest dankbar sein, für das was DU noch hast!!

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•Gewerkschaften:
            •       Moralische Ablehnung von Leiharbeit, - aber ohne klares
                    Konzept und Gestaltung.
            •       Die DGB-Tarifverträge für die Zeitarbeit sind ein Flopp.
            •Stimmung in den Betrieben:
            •       Leiharbeit ist schlecht, also ist auch der
                    Leiharbeiter schlecht!
            •        Leiharbeit nimmt Druck von der Stammbelegschaft!
            •Eine neue Sicht:
            •       Leiharbeit ist schlecht, Leiharbeiter sind unsere Kollegen!
                    Was wir für sie tun, tun wir auch für uns.
            •Gewerkschaftliche Konsequenz im Betrieb:
            •       Vorhandene Möglichkeiten könnten besser genutzt
                    werden. Wir brauchen Strategien. Wir könnten damit
                    sogar Mitglieder unter den Leiharbeitern gewinnen.

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Wir müssen an die Leiharbeit ran
            weil…

                es keinen sachlichen Grund gegen gleiche Bezahlung für gleiche
                Arbeit gibt!

                die sozialen Standards in den Unternehmen erhalten und
                fortentwickelt werden müssen!

                dem Lohndumping durch Leiharbeit begegnet werden muss!

                die Spaltung in Stamm- und Randbelegschaften unerträglich ist!

                es ein Zukunftsthema für die Gewerkschaften ist!

                 wir es nicht mehr zulassen können, dass es Koll.
                 erster und zweiter Klasse gibt!

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Rechtliche Mitbestimmung
      und Einflussmöglichkeiten
               von Betriebsräten

     Personalplanung
     Ø Hier werden die Grundlagen                     Rechte des Leiharbeiters
     gelegt
                                                      Ø gegenüber Verleiher und
             Einstellung von Leiharbeitern            Entleiherfirma

             Ø Wichtiger Hebel für die
             Einflussnahme                              Arbeitsmöglichkeiten der
                                                        Betriebsräte:
                       Überwachung und Gestaltung       Ø Rechte und Pflichten
                       der Arbeitsbedingungen           des BR in Bezug auf
                       Ø Vernachlässigtes Gebiet        Leiharbeiter

                                  Entlassung / Austausch von
                                  Leiharbeitern
                                  Ø Schwachpunkt

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§ 92 und 92a BetrVG als Basis
      Ø Personalbedarfsplanung und Beratung mit Betriebsrat sind zwingend
      Ø Vorschlagsrecht des BR zur Beschäftigungssicherung,
            bei Ablehnung: Begründungspflicht des AG

             Grundlage für die Arbeit des BR!!!!!

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Gesamtzusammenhang erkennen
               Was will AG mit dem Einsatz von Leiharbeitnehmern erreichen?
                       ØFlexireserve – Spitzenabdeckung
                       ØKosten
                       Øzweite Belegschaft
                       ØErsatz für Rausgeschmissene
                       ØWo und wie werden Leiharbeitnehmer Eingesetzt
                          ØBetriebsänderung

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§ 99 als Instrument um Druck auf den
                 Arbeitgeber auszuüben

            ordnungsgemäßes Anhörungsverfahren, mit allen Unterlagen, auch die
            nach § 12 (Schriftform Überlassungsvertrag) und 14 AÜG (BR Entleiher
            ist nach §99 BetrVG zu beteiligen)

            zu jeder Anhörung gibt es eine BR-Sitzung,
            !!Wochenfrist ausschöpfen!!

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Soweit, wie der Leiharbeitnehmer in den Entleiherbetrieb eingegliedert
         ist, ist der BR des Entleiherbetriebes für ihn auch zuständig.

                  Zu unterscheiden:

                  • Allgemeine Zuständigkeit gem. § 80 BetrVG und
                  • Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten gem. § 87 BetrVG.
                  • Grundsätze für die Behandlung der Beschäftigten § 75 BetrVG

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Betriebsratswahl: Kein passives Wahlrecht des Leiharbeiters, aber
            gem. § 7 BetrVG Teilnahme an Betriebsratswahlen (3-Monatsfrist)

            Informationsrechte gem. § 81 BetrVG und Beschwerderechte gem. §§
            84 ff. BetrVG jeweils bezogen auf die Beziehungen zum Entleiher

            Inanspruchnahme der Sprechstunde des Betriebsrates (§ 14 AÜG)
            BR kann (Sammel-)Sprechstunde offensiv anbieten!

            Teilnahme an Betriebsversammlungen/Teilbetriebsversammlungen
            (§ 14 AÜG)

            Konfliktpunkt: Arbeitsverweigerungsrecht der Leiharbeiter im
            Arbeitskampf (§ 11 Abs. 5 AÜG)
            - Regelungen in den DGB Tarifen beachten

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Betriebe spalten sich in Stamm – und Randbelegschaften
   Früher                         Heute

                                                    Leiharbeit                  Werkverträge
                                Dienstleistungen
                                (Kantine,
                 Betrieb        Werksschutz u.a.)
                                                                 Betrieb
                 Beschäftigte
                                                                 Beschäftigte

                                                                 Befristungen

                                                           Dienstleistungen

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Zwischenbilanz:

               Mitbestimmung durch Betriebsräte nur in großen
               Leiharbeitunternehmen (Randstad, Start u.ä.)

               Mitgliederstand und -entwicklung völlig unzureichend

               Tarifverträge können mangels Durchsetzungskraft nicht
               weiterentwickelt werden

           Wir haben klassisch die Leiharbeitunternehmen „ins Visier“
             genommen und stellen fest:

               So kommen wir nicht weiter!

               Wir müssen uns neu aufstellen!

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Unsere Antwort /Strategie
            auf die Herausforderung Leiharbeit:

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Strategischer Ansatz in NRW:

            Das Leiharbeitsunternehmen ist auswärts
             – der Einsatzbetrieb ist Heimspiel!
            Unser „Heimvorteil“:
                Qualifizierte und organisierte Betriebsräte und VL

                Belegschaften, die viel zu verlieren haben

                Gewerkschaftliche Zugänge in die Betriebe

            und :

                Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte nach BetrVG

                Erfahrung mit Kampagnen für Gerechtigkeit

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Ziele im Projekt Leiharbeit

               Wir machen Leiharbeit zum Thema!

               Wir organisieren Leiharbeiter in der IG Metall!

               Wir setzen betrieblich verbesserte Arbeitsbedingungen
               durch!

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Die Kernforderung:
            1. Leiharbeit findet in den Betrieben der Metall-, Elektro- Stahl-,
               Textil-, Holz und Kunststoffindustrie nur noch statt, wenn per
               Betriebsvereinbarung oder Zusatztarif vereinbart wurde:

                Leiharbeiter bekommen für gleiche Arbeit gleiches Geld!
            2. Das ist machbar – hier einige gute Beispiele (4 von über 20 in
               NRW ):
                   • Deutsche Edelstahlwerke, Hagen, Krefeld, Siegen, Witten,
                   • Schaeffler KG, Wuppertal
                   • Schwing Betonpumpen, Herne
                   • Karl E. Brinkmann GmbH, Barntrup und weitere…

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Grundsätze für die Arbeit in der Kampagne
               Wir machen Leiharbeit zu einem aktiven Thema für Betriebsrat,
               Vertrauensleuten und Verwaltungsstelle.

               Wir beziehen Stammbelegschaft und Leiharbeiter aktiv ein.

               Wir fordern bessere Arbeitsbedingungen für Leiharbeiter –
               Gleiche Arbeit - Gleiches Geld.

               Wir gehen offensiv in den Konflikt -

               Wir arbeiten mit klarem Terminplan und zeitlicher Begrenzung.

               Wir sind dann erfolgreich, wenn wir Leiharbeiter und Beschäftigte
               für die IG Metall gewinnen können.

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Betriebliche Aktionsphasen

           4 Stationen zum Ziel
               Aufstellung
                  • Betriebsräte und Vertrauensleute packen die Leiharbeit in ihrem Betrieb an
                       § Betriebliche Recherche über Umfang, Auswirkung von Leiharbeit
                       § Gründliche Diskussion mit Betriebsräten und Vertrauensleuten
                       § Entscheidung für den offensiven Umgang mit Zeitarbeit im Betrieb
                       § Entwicklung einer Strategie für den Betrieb
                       § Qualifizierung durch IG Metall-Seminare und Workshops

               Aufschlag
                  • Belegschaft und Leiharbeiter werden informiert, eingebunden und organisiert
                  • Wir organisieren Empörung…
                  • Arbeitgeber wird aufgefordert: Gleiche Arbeit – Gleiches Geld!
                       § Umfassende Information mit Kampagnenzeitung, Plakaten und persönliche Ansprache
                       § Nutzung aller Mitbestimmungsrechte nach BetrVG
                       § Zeitarbeiterversammlung nach § 42 ff. BetrVG
                       § Start der Organisation von Zeitarbeitnehmer und Belegschaft

IG Metall Bezirk NRW                                                                                       22
Aktionen
                   • Betriebliche Aktionen unterstützen die Forderung bis zu einem Ergebnis
                       § Lohndumping in Betriebsversammlungen zum Thema machen...
                       § Weitere Flugblätter und Informationen an die Belegschaft/Zeitarbeiter
                       § Einbindung der Unterstützer und Meinungsmacher in den Abteilungen
                       § Kontinuierliche Mitgliederwerbung
                       § Aktionen zur Unterstützung der Forderung

                „Am Ball bleiben…“
                   • Leiharbeit wird zu einem dauerhaften Thema
                       § Mitbestimmungsrechte werden in jedem Fall wahrgenommen
                       § Jeder neue Leiharbeiter wird vom Betriebsrat persönlich angesprochen
                       § Kontinuierliche Werbung der Leiharbeiter für die IG Metall
                       § Regelmäßige Leihtarbeiterversammlungen
                       § Kontrolle der mit dem Arbeitgeber getroffen Vereinbarungen

IG Metall Bezirk NRW                                                                             23
„Das ist keine juristische Frage sondern
     politische Auseinandersetzung“ O-Ton BRV
          Wir machen eine betriebliche Kampagnen zur Leiharbeit

          Gute Beispiele, erfolgreiche Aktionen müssen
          in die Öffentlichkeit

          Ein „Werkzeugkoffer“ mit Ideen, Aktions-
          beispielen und Material ist wichtig

          Der persönliche Kontakt
          zur Stammbelegschaften und
          Leiharbeitern ist entscheidend

      Deshalb: unmittelbare Unterstützung
      bei betrieblichen Aktionen

IG Metall Bezirk NRW                                              24
Das Team Leiharbeit der IGM NRW

                        N.N. – Projektleitung
                         • Tel.
                         • Mobil
                         • Mail

                        Timo Gerland
                         • Tel.        0211-45484-154
                         • Mobil       0160-5331097
                         • Mail        timo.gerland@igmetall.de

                        Christian Iwanowski
                         • Tel.        0211-45484-160
                         • Mobil       0171-3333841
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IG Metall Bezirk NRW                                                     25
Recherche                packen wir es an
   emotionales Thema finden
                                  Macht Ihr mit?

       Konflikt eingehen bzw.
                                  Recherche bis wann ……………
              erzeugen            Beschäftigtenstruktur
                                  Befragungen im Betrieb möglich?
                                  Teilversammlungen für Leiharbeiter
   Konflikt zur Werbung nutzen
                                  Unsere Ziele

                                  Wir wollen eine BV mit folgenden Inhalten
   Aktion zur Unterstützung der   Wir wollen XX Leiharbeiter für die IG Metall gewinnen
    Verhandlungen/Werbung
                                  Verabredungen erste Zeitplanung
                                  Beginn – Zwischenschritte – Enddatum - Übergabe
             Abschluß
           Dokumentation

IG Metall Bezirk NRW                                                                      26
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Entwurf, noch nicht abschließend beraten und geprüft.

Im Überlassungsvertrag stehen die wesentlichen Absprachen zwischen der Verleihfirma und
dem Entleiher.
Daher hat der Betriebsrat im Entleiherbetrieb ein Einblickrecht in diese Verträge (§ 80 Abs. 2
Satz 1 und 2 à Einblickrecht vor Abschluß des Vertrages mit der Fremdfirma um Einfluß
nehmen zu können LAG Köln v. 9.8.1989 – 5TaBV 3/89). Er muß diese aber auch anfordern!
Oft werden wichtige Regelungen zum Verleihverhältnis nicht im eigentlichen Vertrag sondern
in den AGB Richtlinien der Verleihfirmen geregelt. Daher muß der Betriebsrat auch in diese
AGB Richtlinien Einblick nehmen.
Die Informationen aus dem Überlassungsvertrag sind nicht nur im Verfahren nach
§99 BetrVG von Bedeutung –Ablehnungsgründe bei Verstoß z. B. gegen
Betriebsvereinbarung Arbeitszeit- sie haben ggf. auch unmittelbare Folgen für den einzelnen
Leiharbeitnehmer (LAN) und dessen Bezahlung –z.B. Überstundenvergütung. Der Anspruch
entsteht erst ab einer Quote oberhalb der im Überlassungsvertrag geregelten Einsatzzeit im
Entleihbetrieb und nicht nach der im Arbeitsvertrag des LAN geregelten individuellen
Arbeitszeit.

Wichtige Regelungen, die aus dem Überlassungsvertrag hervorgehen sollten, bzw. die
entsprechend angefordert werden müssen wenn sie fehlen.

   ·   Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
       - durch welche Agentur? (wichtig um Verstöße anzeigen zu können)
       - mit Datum von … befristet oder unbefristet
   ·   Welche Tarifbindung liegt vor? Nur wenn auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag
       Anwendung findet, ist der Entleiher von der Angabe der wesentlichen
       Arbeitsbedingungen vergleichbarer Beschäftigter und damit der Gewährung von
       equal pay befreit. Daher sind diese Angaben zwingend! Die Befreiung der Angaben
       bezieht sich nur auf solche Arbeitsbedingungen die im TV Leiharbeit geregelt sind.
       Sonstige Leistungen, wie z.B. die Nutzung von Sozialeinrichtungen müssen
       demnach dokumentiert werden. Zur Kontrolle benötigt der Betriebsrat daher die
       Tarifverträge Leiharbeit. Diese Anfordern!
   ·   Welche LAN werden eingesetzt? Für jeden LAN ein eigener Überlassungsvertrag
       oder Namensliste? Auf jeden Fall Namen geben lassen!
   ·   Wöchentliche Arbeitszeit… Leiharbeitnehmer sind in den Betriebsprozeß integriert,
       also gelten die Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit für sie zwingend.
       Abweichende Arbeitszeiten sind demnach ein Verstoß gegen die
       Betriebsvereinbarung und damit ein Ablehnungsgrund nach § 99 BetrVG. Daneben
       hat der BR einen entsprechenden Unterlassungsanspruch nach § 87 BetrVG.
   ·   Vorgesehene Einsatzzeit unbefristet…? Arbeitnehmerüberlassung ist auch nach der
       Gesetzesreform von 2003 nicht für einen dauerhaften Einsatz vorgesehen.
       Irgendwann wird aus Arbeitnehmerüberlassung illegale Arbeitsvermittlung. Der
       Gesetzgeber hat es nur versäumt die Grenze zu definieren. Wenn also im
       Überlassungsvertrag (bei namentlicher Nennung) unbefristet steht, bzw. keine
       Angaben gemacht werden und auch im Verfahren nach § 99 BetrVG keine Angaben
       gemacht werden, liegt ein Anfangsverdacht auf illegale Arbeitsvermittlung vor, was
       ebenfalls als Ablehnungsgrund genutzt werden kann. Dies dürfte allerdings nicht sehr
       häufig funktionieren.
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Entwurf, noch nicht abschließend beraten und geprüft.

   ·   Verrechnungssatz Der Verrechnungssatz läßt indirekt Rückschlüsse darauf zu,
       welche Vergütung der Leiharbeitnehmer erhält und ob dies mit den
       Eingruppierungsrichtlinien des Tarifvertrags Leiharbeit übereinstimmen kann.
       Der Verrechnungssatz setzt sich zusammen aus: Stundenlohn LAN,
       Sozialversicherungsbeiträge LAN, Rückstellungen für Urlaub, Krankheit,
       Verwaltungskosten Verleiher und Gewinnspanne Verleiher.
   ·   Geforderte Qualifikation Der Entleiher muß angeben welche Qualifikation der
       geplante Einsatzort im Unternehmen erfordert. Daraus ergibt sich dann welche
       Entgeltgruppe der Leiharbeitnehmer haben müsste. Wichtig für Beratungsgespräche
       Die Angaben sind auch wichtig wenn Benachteiligungen von Beschäftigten benannt
       werden sollen oder um Kündigungen zu widersprechen.
   ·   Streik Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hat der Verleiher den
       Leiharbeitnehmer auf sein Arbeitsverweigerungsrecht bei Arbeitskämpfen im
       Entleiher Betrieb hinzuweisen. In den DGB Tarifverträgen gibt es Regelungen, die
       einen Einsatz von Leiharbeitnehmer in bestreikten Betrieben ausschließen, woran
       sich die Verleihbetriebe aber oft nicht halten. Daher ist es sinnvoll entsprechende
       Regelungen nochmals ausdrücklich im Überlassungsvertrag definieren zu lassen.
   ·   Arbeitssicherheit Sowohl das Verleihunternehmen als direkter Arbeitgeber als auch
       der Entleiher in dessen Betriebsstrukturen der LAN integriert ist, sind für die
       Arbeitssicherheit verantwortlich. Daher ist es wichtig, dass klar definiert wird, wer
       welche Aufgabe übernimmt. Für den Betriebsrat ist ferner wichtig, welche
       Sicherheitsausrüstungen am jeweiligen Arbeitsplatz und ggf. ärztliche Zeugnisse
       erforderlich sind.
   ·   Vermittlungsprovision Der Gesetzgeber will mit der Leiharbeit den Zugang von
       Langzeitarbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt fördern. Ziel ist der sogenannte
       Klebeeffekt, d. h. die Leiharbeitnehmer nach einer gewissen Zeit im Entleihbetrieb
       fest eingestellt werden. Daher sind alle Vertragsklauseln, die den Leiharbeitnehmer
       an das Verleihunternhemen binden nichtig. Unter gewissen Umständen ist jedoch
       eine Vermittlungsprovision zwischen Verleiher und Entleiher zulässig. Die Umstände
       hat der Gesetzgeber jedoch nicht näher definiert. Regelungen, die eine Provision
       auch dann fällig werden lassen wenn der Leiharbeitnehmer normal bei seinem
       Verleiher gekündigt hat um dann ein Arbeitsverhältnis mit seinem ehemaligen
       Entleiher einzugehen dürften nichtig sein, da sie eine Einschränkung der
       Berufsfreiheit des Einzelnen bedeuten würde, die durch das Grundgesetz geschützt
       ist.
Mitbestimmungs- und Mitspracherechte des Betriebsrates

Der Betriebsrat im Entleiherbetrieb ist in vielen Fällen auch für die
LeiharbeitnehmerInnen zuständig, auch wenn diese arbeitsrechtlich
ArbeitnehmerInnen des Verleihers bleiben. Ebenso haben LeiharbeitnehmerInnen
einige Rechte im Betrieb des Entleihers.

Personalplanung               Hier geht es darum, den Betriebsrat an der Entscheidung zu
§ 92 BetrVG                   beteiligen, ob Aufgaben von eigenen oder von
                              Fremdfirmenbeschäftigten erledigt werden sollen.
Bedrohung durch               Zu § 92 BetrVG - Personalplanung - gehört es, den Betriebsrat
Personalabbau                 daran zu beteiligen,
                                 · ob Arbeiten, die bisher von eigenen Beschäftigten erledigt
                                      wurden nunmehr von Fremdarbeitnehmern erledigt werden
Benachteiligung                       sollen,
durch geringe                    · ob neue/zusätzliche Aufgaben von Fremdarbeitnehmern
Beförderungs-                         erledigt werden sollen (BAG v. 31.01.89 1 ABR 72/87, AiB
chancen                               8/89 S. 256f).
Betriebsrat                   Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Verträge mit Fremdfirmen
§ 12 (1) AÜG                  über den Einsatz mit Fremdarbeitnehmer im Betrieb gemäß § 80
                              Abs. 2 BetrVG vorlegen. BAG v. 31.01.89 a.a.O.
                              Nach § 12 (3) hat der Verleiher dem Entleiher die für die Meldung
                              nach § 28a SGB N (Gesamtsozialversicherung) erforderlichen
                              Angaben zu machen
ABER!               Betriebsrat muss die Unterlagen auch verlangen
                    (BAG v. 09.07.1991 - IIABR 45191, AiB 6192)
WICHTIGI            Vertragsinhalt = Geschäftsinhalt
                    Geschäftsinhalt kann sich durch ausdrückliche Vereinbarung
                    oder aus der praktischen Durchführung des Vertrages
                    ergeben.
Vertrag einsehen! Praktische Durchführung = Vertragsberechtigte Personen
und die praktische müssen die abweichende Vertragspraxis kennen und sie
Durchführung        zumindest geduldet haben. Die praktische Durchführung lässt
überprüfen          Rückschlüsse zu, was die Vertragsparteien wirklich gewollt haben
                    (BAG v. 30.01.91 - 7 AZR 497/89, AiB 6/92)
Vor der Einstellung Ist der Betriebsrat nach § 14, Absatz 3, AÜG i. V. mit § 99 BetrVG
§ 14 (3) AÜG        zu beteiligen.
Zustimmungs-                  Wenn bei ausländischen ArbeitnehmerInnen die Arbeitserlaubnis
verweigerung                  nach den §§ 284 ff SGB 111 fehlt, die Einstellung eines nicht
gemäß § 99 (2)                Schwerbehinderten bei unterlassener Prüfung gemäß
Nr. 1 BetrVG                  § 81 SGB IX, ob der freie Arbeitsplatz mit einem
                              Schwerbehinderten besetzt werden kann (BAG 14.11.89, DB 90,
                              S. 636).

C:\TEMP\offlinedateien\Bremen\Mitbestimmungsrechte des BR.doc
Zustimmungs-                  Wenn z. B. bei Auswahlrichtlinien zum Sozialplan vereinbart
verweigerung                  wurde, frei werdende Stellen vorrangig mit ausgeschiedenen
gemäß § 99 (2)                ArbeitnehmernInnen zu besetzen.
Nr. 2 BetrVG
Zustimmungs-                  Bei drohendem Personalabbau oder Kurzarbeit, weil z. B der
verweigerung                  Arbeitgeber dies in absehbarer Zeit angekündigt hat, oder die
gemäß § 99 (2)                wirtschaftlichen Daten der Vergangenheit und der Zukunft darauf
Nr. 3 BetrVG                  schließen lassen.
                              Wenn bei befristet eingestellten ArbeitnehmerInnen dadurch die
                              Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gefährdet ist.
                              Ehemalige Auszubildende, die z. Zt. ausbildungsfremd beschäftigt
                              werden, während die Zeitarbeitnehmer auf den
Genauere                      Facharbeiterstellen eingesetzt werden sollen.
Begründung                    Wenn LeiharbeitnehmerInnen zu „Dumpinglöhnen“ beschäftigt
erforderlich                  werden und die begründete Besorgnis besteht, dass dies
                              Auswirkungen auf das betriebliche Lohnniveau der Beschäftigten
                              hat.
Zustimmungs-                  Eine schon im Vorfeld durch den Betriebsrat geforderte
verweigerung                  Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist.
gemäß § 99 (2)
Nr. 5 BetrVG
Zustimmungs-                  Wenn z. B. LeiharbeitnehmerInnen schon durch frühere
verweigerung                  Tätigkeiten im Betrieb bekannt sind und durch sein/ihr Verhalten
gemäß § 99 (2)                die begründete Besorgnis besteht, dass der Betriebsfrieden
Nr. 6 BetrVG                  gestört wird oder die in § 75 (1) enthaltenen Grundsätze stören
                              wird.

C:\TEMP\offlinedateien\Bremen\Mitbestimmungsrechte des BR.doc
Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates

 Sprechstunden                           Da die LeiharbeitnehmerInnen die Sprechstunden des
 § 14 (2) AÜG                            Betriebsrates beim Entleiher besuchen können, muss der
                                         Betriebsrat diese auch auf ihre Rechte hinweisen und sie
                                         zur Nutzung dieser Rechte auffordern.
 § 14 (2) AÜG                            Ober das Teilnahmerecht an den Betriebs-, Abteilungs-
 Teilnahmerecht an den                   bzw. den Jugend- und Auszubildendenversammlungen
 Betriebs-, Abteilungs-                  müssen die LeiharbeitnehmerInnen informiert werden.
 bzw. den Ausbild- und                   Um die Bereitschaft zur Teilnahme zu erhöhen sollte die
 Jugendversammlungen                     Tagesordnung entsprechend verfasst werden.
 § 14 (2) AÜG                            Das Beschwerderecht werden die LeiharbeitnehmerInnen
 Beschwerderecht                         nur dann in Anspruch nehmen, wenn der Betriebsrat sich
                                         auch um die LeiharbeitnehmerInnen kümmert. Es muss
                                         Vertrauen geschafft werden.
 (§ 85 BetrVG)                           Der Betriebsrat des Entleihers muss sich auch der
 Behandlung der                          Beschwerden der LeiharbeitnehmerInnen annehmen.
 Beschwerde durch den
 Betriebsrat
 § 87 (1) 2 BetrVG                       Auch die Arbeitszeit (Pausenregelung) der
 Arbeitszeit                             LeiharbeitnehmerInnen unterliegt der Mitbestimmung des
                                         Betriebsrats (BAG 15.12.92 - 1 ABR 38/92, AiB 5/93),
                                         allerdings nur soweit, wie dies der Arbeitsvertrag der
                                         LeiharbeitnehmerInnen, bzw. der Leihvertrag dies zulässt.
                                         Dies gilt auch bei der Einführung von Mehrarbeit oder
                                         Kurzarbeit (vor der Einführung von Kurzarbeit sollte der
                                         Betriebsrat den Abbau der Leiharbeit fordern).
 § 87 (1) 2 BetrVG                       Da Schichtarbeit für LeiharbeitnehmerInnen nur zulässig
 Schichtarbeit                           ist, soweit dies der Arbeitsvertrag bzw. ein für den
                                         Verleiher geltender Tarifvertrag zulässt, könnte bei
                                         fehlenden Einsatzmöglichkeiten eine Benachteiligung der
                                         Stammbelegschaft gesehen werden, wenn nur diese in
                                         Schichtarbeit tätig sein müsste.
 Betriebsordnung                         Für LeiharbeitnehmerInnen gelten die gleichen
                                         Mitbestimmungsrechte bei Regelungen wie für die
                                         Stammbelegschaft. Z. B. Rauch- und Alkoholverbot,
                                         Tor-Kontrollen Arbeitsmaterial, Kleiderordnung, usw.
 Arbeitsschutz nach §87                  Bei der Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften, UVV
 Abs. 1 (7) BetrVG                       usw. hat der Betriebsrat innerhalb der gesetzlichen
                                         Vorschriften ein Mitbestimmungsrecht. Dieses Recht muss
                                         der Betriebsrat auch zum Schutz der
                                         LeiharbeitnehmerInnen nutzen (Brandvorschriften,
                                         Fluchtwege, Schutzkleidung usw.).
 § 87 (1) 10 BetrVG                      Da eine Betriebsvereinbarung zum Entlohnungsgrundsatz
                                         z. B. Leistungslohn, immer für einen bestimmten Bereich
                                         und nicht für Personen gilt, müssen auch
                                         LeiharbeitnehmerInnen diese Bereichen als
                                         Leistungslöhner entlohnt werden. Grundlage ist allerdings
                                         ihr mit dem Verleiher vereinbarter Lohn.

C:\TEMP\offlinedateien\Bremen\Mitbestimmungsrechte des BR.doc
§ 8 ArbSchG                             Der Betriebsrat muss darauf achten, dass die
 Nach (2) ist der Entleiher              erforderlichen Anweisungen auch tatsächlich durchgeführt
 dafür verantwortlich,                   werden und nicht durch die Oberreichung eines
 dass die Arbeitnehmer                   Formblattes erledigt werden.
 anderer Arbeitgeber, in                 Dies gilt bei jedem persönlichen Einsatz von
 seinem Betrieb                          LeiharbeitnehmerInnen und bei Wechsel innerhalb der
 angemessene                             Überlassungszeit auf einen neuen Arbeitsplatz.
 Anweisungen über
 Arbeitssicherheit und
 dem Gesundheitsschutz
 erhalten haben.
 § 11 Abs. 5 AÜG                         LeiharbeitnehmerInnen sind nicht verpflichtet bei
 Auch BR sollte                          Entleihern zu arbeiten, die vom Arbeitskampf betroffen
 Zeitarbeitnehmer auf die                sind.
 Rechtslage hinweisen                    Der Verleiher hat die LeiharbeitnehmerInnen auf das
                                         Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.

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Bezirk NRW

Kommunikation
mit dem Ziel ins Gespräch zu kommen

                          Es genügt nicht,
                        zur Sache zu reden.
                          Man muss auch
                      zu den Menschen reden.

                         Stanislaw Jerzy Lec
                         (poln. Schriftsteller)
Bezirk NRW

        Deine Wirkung

                                                              Die Wirkung des Inhalts:
                                                                        7%
                                       Inhalt

                                                                   Die Wirkung deiner Stimme:
                                                                              38%
                                         Stimme

                                                                              Die Wirkung deiner
                                                                              Persönlichkeit: 55%
                                       Persönlichkeit

Projekt Industrielle Dienstleistungen © Christian Iwanowski                                               2
Bezirk NRW

        Aktion

                                           Es gibt nichts Gutes.
                                             Außer man tut es.
                                                          Erich Kästner

Projekt Industrielle Dienstleistungen © Christian Iwanowski                            3
Bezirk NRW

Kommunikation
mit dem Ziel ins Gespräch zu kommen

                          Es genügt nicht,
                        zur Sache zu reden.
                          Man muss auch
                      zu den Menschen reden.

                         Stanislaw Jerzy Lec
                         (poln. Schriftsteller)
Bezirk NRW

        Deine Wirkung

                                                              Die Wirkung des Inhalts:
                                                                        7%
                                       Inhalt

                                                                   Die Wirkung deiner Stimme:
                                                                              38%
                                         Stimme

                                                                              Die Wirkung deiner
                                                                              Persönlichkeit: 55%
                                       Persönlichkeit

Projekt Industrielle Dienstleistungen © Christian Iwanowski                                               2
Bezirk NRW

        Aktion

                                           Es gibt nichts Gutes.
                                             Außer man tut es.
                                                          Erich Kästner

Projekt Industrielle Dienstleistungen © Christian Iwanowski                            3
Für den Einsatzort…
Arbeitsschutzvereinbarung
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