Leiharbeit -wenn dann fair! - Projekt Leiharbeit -Industrielle Dienstleistung -Prekäre Beschäftigung
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Bezirksleitung NRW Absender Projekt Leiharbeit - Industrielle Dienstleistung - Prekäre Beschäftigung Leiharbeit – wenn dann fair!
Das NRW-Projekt setzt an diesen Bereichen an: Industrielle Dienstleistung Werkverträge Befristungen Prekäre Beschäftigung Leiharbeit In der Startphase liegt der Fokus auf der Leiharbeit IG Metall Bezirk NRW 2
•Was heißt prekär? •Das Wort prekär, beschreibt in seiner lateinischen Ursprungsbedeutung die Situation von LeiharbeitnehmerInnen sehr deutlich: •precarius = bedenklich, peinlich, unangenehm, unsicher, heikel, schwierig und •precere = um etwas bitten müssen, etwas durch Bitten erlangen IG Metall Bezirk NRW 3
Leiharbeit - Ausgangslage Mittlerweile über 1 Mio. Arbeitnehmer in der Leiharbeit Branche mit den höchsten Zuwachsraten bei der Beschäftigung Trend auch in mittleren Unternehmen... Nicht mehr nur einfache Tätigkeiten... Immer mehr Stammarbeitsplätze werden verdrängt: Beispiele in NRW: • Schmitz Cargobull Werk Altenberge: 440 gewerbliche Beschäftigte - bis zu 600 Leiharbeitnehmer. • Nokia in Bochum: 1200 gew. Beschäftigten - 800 Leiharbeitnehmer. • Wincor Nixdorf in Paderborn: 647 Beschäftigte - 450 Leiharbeitnehmer • Claas in Harsewinkel: 1397 gewerbliche Beschäftigte - bis zu 600 Leiharbeitnehmer. IG Metall Bezirk NRW 4
•Konsequenzen für Leiharbeitnehmer: •so genannte „Rand“belegschaften nehmen zu… •Leiharbeit; industrielle Dienstleistung; Werk- oder Dienstverträge und prekäre Arbeitsverhältnisse •Betriebsräte, Tarifverträge und gewerkschaftliche Präsenz sind in diesen Bereichen die Ausnahme •Lohndumping ist in diesen „Rand“bereichen sehr ausgeprägt! •schlecht bezahlte, prekäre Arbeitsverhältnisse nehmen zu •Unsere Kolleginnen und Kollegen werden zu Arbeitnehmern 2. Klasse degradiert!!! IG Metall Bezirk NRW 5
•Konsequenzen für „Stamm“belegschaft: •„Stamm“belegschaften schrumpfen •Druck auf „Stamm“-belegschaft nimmt zu •Angst um eigenen Arbeitsplatz wächst rapide •betriebliche Mitbestimmung wird geringer •die Durchsetzungskraft bei Tarifverhandlungen wird erschwert •Ausbildungsplätze gehen verloren, Übernahme findet so gut wie gar nicht mehr statt! •DU solltest dankbar sein, für das was DU noch hast!! IG Metall Bezirk NRW 6
•Gewerkschaften: • Moralische Ablehnung von Leiharbeit, - aber ohne klares Konzept und Gestaltung. • Die DGB-Tarifverträge für die Zeitarbeit sind ein Flopp. •Stimmung in den Betrieben: • Leiharbeit ist schlecht, also ist auch der Leiharbeiter schlecht! • Leiharbeit nimmt Druck von der Stammbelegschaft! •Eine neue Sicht: • Leiharbeit ist schlecht, Leiharbeiter sind unsere Kollegen! Was wir für sie tun, tun wir auch für uns. •Gewerkschaftliche Konsequenz im Betrieb: • Vorhandene Möglichkeiten könnten besser genutzt werden. Wir brauchen Strategien. Wir könnten damit sogar Mitglieder unter den Leiharbeitern gewinnen. IG Metall Bezirk NRW 7
Wir müssen an die Leiharbeit ran weil… es keinen sachlichen Grund gegen gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit gibt! die sozialen Standards in den Unternehmen erhalten und fortentwickelt werden müssen! dem Lohndumping durch Leiharbeit begegnet werden muss! die Spaltung in Stamm- und Randbelegschaften unerträglich ist! es ein Zukunftsthema für die Gewerkschaften ist! wir es nicht mehr zulassen können, dass es Koll. erster und zweiter Klasse gibt! IG Metall Bezirk NRW 8
Rechtliche Mitbestimmung und Einflussmöglichkeiten von Betriebsräten Personalplanung Ø Hier werden die Grundlagen Rechte des Leiharbeiters gelegt Ø gegenüber Verleiher und Einstellung von Leiharbeitern Entleiherfirma Ø Wichtiger Hebel für die Einflussnahme Arbeitsmöglichkeiten der Betriebsräte: Überwachung und Gestaltung Ø Rechte und Pflichten der Arbeitsbedingungen des BR in Bezug auf Ø Vernachlässigtes Gebiet Leiharbeiter Entlassung / Austausch von Leiharbeitern Ø Schwachpunkt IG Metall Bezirk NRW 9
§ 92 und 92a BetrVG als Basis Ø Personalbedarfsplanung und Beratung mit Betriebsrat sind zwingend Ø Vorschlagsrecht des BR zur Beschäftigungssicherung, bei Ablehnung: Begründungspflicht des AG Grundlage für die Arbeit des BR!!!!! IG Metall Bezirk NRW 10
Gesamtzusammenhang erkennen Was will AG mit dem Einsatz von Leiharbeitnehmern erreichen? ØFlexireserve – Spitzenabdeckung ØKosten Øzweite Belegschaft ØErsatz für Rausgeschmissene ØWo und wie werden Leiharbeitnehmer Eingesetzt ØBetriebsänderung IG Metall Bezirk NRW 11
§ 99 als Instrument um Druck auf den Arbeitgeber auszuüben ordnungsgemäßes Anhörungsverfahren, mit allen Unterlagen, auch die nach § 12 (Schriftform Überlassungsvertrag) und 14 AÜG (BR Entleiher ist nach §99 BetrVG zu beteiligen) zu jeder Anhörung gibt es eine BR-Sitzung, !!Wochenfrist ausschöpfen!! IG Metall Bezirk NRW 12
Soweit, wie der Leiharbeitnehmer in den Entleiherbetrieb eingegliedert ist, ist der BR des Entleiherbetriebes für ihn auch zuständig. Zu unterscheiden: • Allgemeine Zuständigkeit gem. § 80 BetrVG und • Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten gem. § 87 BetrVG. • Grundsätze für die Behandlung der Beschäftigten § 75 BetrVG IG Metall Bezirk NRW 13
Betriebsratswahl: Kein passives Wahlrecht des Leiharbeiters, aber gem. § 7 BetrVG Teilnahme an Betriebsratswahlen (3-Monatsfrist) Informationsrechte gem. § 81 BetrVG und Beschwerderechte gem. §§ 84 ff. BetrVG jeweils bezogen auf die Beziehungen zum Entleiher Inanspruchnahme der Sprechstunde des Betriebsrates (§ 14 AÜG) BR kann (Sammel-)Sprechstunde offensiv anbieten! Teilnahme an Betriebsversammlungen/Teilbetriebsversammlungen (§ 14 AÜG) Konfliktpunkt: Arbeitsverweigerungsrecht der Leiharbeiter im Arbeitskampf (§ 11 Abs. 5 AÜG) - Regelungen in den DGB Tarifen beachten IG Metall Bezirk NRW 14
Betriebe spalten sich in Stamm – und Randbelegschaften Früher Heute Leiharbeit Werkverträge Dienstleistungen (Kantine, Betrieb Werksschutz u.a.) Betrieb Beschäftigte Beschäftigte Befristungen Dienstleistungen IG Metall Bezirk NRW 15
Zwischenbilanz: Mitbestimmung durch Betriebsräte nur in großen Leiharbeitunternehmen (Randstad, Start u.ä.) Mitgliederstand und -entwicklung völlig unzureichend Tarifverträge können mangels Durchsetzungskraft nicht weiterentwickelt werden Wir haben klassisch die Leiharbeitunternehmen „ins Visier“ genommen und stellen fest: So kommen wir nicht weiter! Wir müssen uns neu aufstellen! IG Metall Bezirk NRW 16
Unsere Antwort /Strategie auf die Herausforderung Leiharbeit: IG Metall Bezirk NRW 17
Strategischer Ansatz in NRW: Das Leiharbeitsunternehmen ist auswärts – der Einsatzbetrieb ist Heimspiel! Unser „Heimvorteil“: Qualifizierte und organisierte Betriebsräte und VL Belegschaften, die viel zu verlieren haben Gewerkschaftliche Zugänge in die Betriebe und : Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte nach BetrVG Erfahrung mit Kampagnen für Gerechtigkeit IG Metall Bezirk NRW 18
Ziele im Projekt Leiharbeit Wir machen Leiharbeit zum Thema! Wir organisieren Leiharbeiter in der IG Metall! Wir setzen betrieblich verbesserte Arbeitsbedingungen durch! IG Metall Bezirk NRW 19
Die Kernforderung: 1. Leiharbeit findet in den Betrieben der Metall-, Elektro- Stahl-, Textil-, Holz und Kunststoffindustrie nur noch statt, wenn per Betriebsvereinbarung oder Zusatztarif vereinbart wurde: Leiharbeiter bekommen für gleiche Arbeit gleiches Geld! 2. Das ist machbar – hier einige gute Beispiele (4 von über 20 in NRW ): • Deutsche Edelstahlwerke, Hagen, Krefeld, Siegen, Witten, • Schaeffler KG, Wuppertal • Schwing Betonpumpen, Herne • Karl E. Brinkmann GmbH, Barntrup und weitere… IG Metall Bezirk NRW 20
Grundsätze für die Arbeit in der Kampagne Wir machen Leiharbeit zu einem aktiven Thema für Betriebsrat, Vertrauensleuten und Verwaltungsstelle. Wir beziehen Stammbelegschaft und Leiharbeiter aktiv ein. Wir fordern bessere Arbeitsbedingungen für Leiharbeiter – Gleiche Arbeit - Gleiches Geld. Wir gehen offensiv in den Konflikt - Wir arbeiten mit klarem Terminplan und zeitlicher Begrenzung. Wir sind dann erfolgreich, wenn wir Leiharbeiter und Beschäftigte für die IG Metall gewinnen können. IG Metall Bezirk NRW 21
Betriebliche Aktionsphasen 4 Stationen zum Ziel Aufstellung • Betriebsräte und Vertrauensleute packen die Leiharbeit in ihrem Betrieb an § Betriebliche Recherche über Umfang, Auswirkung von Leiharbeit § Gründliche Diskussion mit Betriebsräten und Vertrauensleuten § Entscheidung für den offensiven Umgang mit Zeitarbeit im Betrieb § Entwicklung einer Strategie für den Betrieb § Qualifizierung durch IG Metall-Seminare und Workshops Aufschlag • Belegschaft und Leiharbeiter werden informiert, eingebunden und organisiert • Wir organisieren Empörung… • Arbeitgeber wird aufgefordert: Gleiche Arbeit – Gleiches Geld! § Umfassende Information mit Kampagnenzeitung, Plakaten und persönliche Ansprache § Nutzung aller Mitbestimmungsrechte nach BetrVG § Zeitarbeiterversammlung nach § 42 ff. BetrVG § Start der Organisation von Zeitarbeitnehmer und Belegschaft IG Metall Bezirk NRW 22
Aktionen • Betriebliche Aktionen unterstützen die Forderung bis zu einem Ergebnis § Lohndumping in Betriebsversammlungen zum Thema machen... § Weitere Flugblätter und Informationen an die Belegschaft/Zeitarbeiter § Einbindung der Unterstützer und Meinungsmacher in den Abteilungen § Kontinuierliche Mitgliederwerbung § Aktionen zur Unterstützung der Forderung „Am Ball bleiben…“ • Leiharbeit wird zu einem dauerhaften Thema § Mitbestimmungsrechte werden in jedem Fall wahrgenommen § Jeder neue Leiharbeiter wird vom Betriebsrat persönlich angesprochen § Kontinuierliche Werbung der Leiharbeiter für die IG Metall § Regelmäßige Leihtarbeiterversammlungen § Kontrolle der mit dem Arbeitgeber getroffen Vereinbarungen IG Metall Bezirk NRW 23
„Das ist keine juristische Frage sondern politische Auseinandersetzung“ O-Ton BRV Wir machen eine betriebliche Kampagnen zur Leiharbeit Gute Beispiele, erfolgreiche Aktionen müssen in die Öffentlichkeit Ein „Werkzeugkoffer“ mit Ideen, Aktions- beispielen und Material ist wichtig Der persönliche Kontakt zur Stammbelegschaften und Leiharbeitern ist entscheidend Deshalb: unmittelbare Unterstützung bei betrieblichen Aktionen IG Metall Bezirk NRW 24
Das Team Leiharbeit der IGM NRW N.N. – Projektleitung • Tel. • Mobil • Mail Timo Gerland • Tel. 0211-45484-154 • Mobil 0160-5331097 • Mail timo.gerland@igmetall.de Christian Iwanowski • Tel. 0211-45484-160 • Mobil 0171-3333841 • Mail christian.iwanowski@igmetall.de IG Metall Bezirk NRW 25
Recherche packen wir es an emotionales Thema finden Macht Ihr mit? Konflikt eingehen bzw. Recherche bis wann …………… erzeugen Beschäftigtenstruktur Befragungen im Betrieb möglich? Teilversammlungen für Leiharbeiter Konflikt zur Werbung nutzen Unsere Ziele Wir wollen eine BV mit folgenden Inhalten Aktion zur Unterstützung der Wir wollen XX Leiharbeiter für die IG Metall gewinnen Verhandlungen/Werbung Verabredungen erste Zeitplanung Beginn – Zwischenschritte – Enddatum - Übergabe Abschluß Dokumentation IG Metall Bezirk NRW 26
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Entwurf, noch nicht abschließend beraten und geprüft. Im Überlassungsvertrag stehen die wesentlichen Absprachen zwischen der Verleihfirma und dem Entleiher. Daher hat der Betriebsrat im Entleiherbetrieb ein Einblickrecht in diese Verträge (§ 80 Abs. 2 Satz 1 und 2 à Einblickrecht vor Abschluß des Vertrages mit der Fremdfirma um Einfluß nehmen zu können LAG Köln v. 9.8.1989 – 5TaBV 3/89). Er muß diese aber auch anfordern! Oft werden wichtige Regelungen zum Verleihverhältnis nicht im eigentlichen Vertrag sondern in den AGB Richtlinien der Verleihfirmen geregelt. Daher muß der Betriebsrat auch in diese AGB Richtlinien Einblick nehmen. Die Informationen aus dem Überlassungsvertrag sind nicht nur im Verfahren nach §99 BetrVG von Bedeutung –Ablehnungsgründe bei Verstoß z. B. gegen Betriebsvereinbarung Arbeitszeit- sie haben ggf. auch unmittelbare Folgen für den einzelnen Leiharbeitnehmer (LAN) und dessen Bezahlung –z.B. Überstundenvergütung. Der Anspruch entsteht erst ab einer Quote oberhalb der im Überlassungsvertrag geregelten Einsatzzeit im Entleihbetrieb und nicht nach der im Arbeitsvertrag des LAN geregelten individuellen Arbeitszeit. Wichtige Regelungen, die aus dem Überlassungsvertrag hervorgehen sollten, bzw. die entsprechend angefordert werden müssen wenn sie fehlen. · Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung - durch welche Agentur? (wichtig um Verstöße anzeigen zu können) - mit Datum von … befristet oder unbefristet · Welche Tarifbindung liegt vor? Nur wenn auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet, ist der Entleiher von der Angabe der wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Beschäftigter und damit der Gewährung von equal pay befreit. Daher sind diese Angaben zwingend! Die Befreiung der Angaben bezieht sich nur auf solche Arbeitsbedingungen die im TV Leiharbeit geregelt sind. Sonstige Leistungen, wie z.B. die Nutzung von Sozialeinrichtungen müssen demnach dokumentiert werden. Zur Kontrolle benötigt der Betriebsrat daher die Tarifverträge Leiharbeit. Diese Anfordern! · Welche LAN werden eingesetzt? Für jeden LAN ein eigener Überlassungsvertrag oder Namensliste? Auf jeden Fall Namen geben lassen! · Wöchentliche Arbeitszeit… Leiharbeitnehmer sind in den Betriebsprozeß integriert, also gelten die Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit für sie zwingend. Abweichende Arbeitszeiten sind demnach ein Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung und damit ein Ablehnungsgrund nach § 99 BetrVG. Daneben hat der BR einen entsprechenden Unterlassungsanspruch nach § 87 BetrVG. · Vorgesehene Einsatzzeit unbefristet…? Arbeitnehmerüberlassung ist auch nach der Gesetzesreform von 2003 nicht für einen dauerhaften Einsatz vorgesehen. Irgendwann wird aus Arbeitnehmerüberlassung illegale Arbeitsvermittlung. Der Gesetzgeber hat es nur versäumt die Grenze zu definieren. Wenn also im Überlassungsvertrag (bei namentlicher Nennung) unbefristet steht, bzw. keine Angaben gemacht werden und auch im Verfahren nach § 99 BetrVG keine Angaben gemacht werden, liegt ein Anfangsverdacht auf illegale Arbeitsvermittlung vor, was ebenfalls als Ablehnungsgrund genutzt werden kann. Dies dürfte allerdings nicht sehr häufig funktionieren.
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Entwurf, noch nicht abschließend beraten und geprüft. · Verrechnungssatz Der Verrechnungssatz läßt indirekt Rückschlüsse darauf zu, welche Vergütung der Leiharbeitnehmer erhält und ob dies mit den Eingruppierungsrichtlinien des Tarifvertrags Leiharbeit übereinstimmen kann. Der Verrechnungssatz setzt sich zusammen aus: Stundenlohn LAN, Sozialversicherungsbeiträge LAN, Rückstellungen für Urlaub, Krankheit, Verwaltungskosten Verleiher und Gewinnspanne Verleiher. · Geforderte Qualifikation Der Entleiher muß angeben welche Qualifikation der geplante Einsatzort im Unternehmen erfordert. Daraus ergibt sich dann welche Entgeltgruppe der Leiharbeitnehmer haben müsste. Wichtig für Beratungsgespräche Die Angaben sind auch wichtig wenn Benachteiligungen von Beschäftigten benannt werden sollen oder um Kündigungen zu widersprechen. · Streik Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf sein Arbeitsverweigerungsrecht bei Arbeitskämpfen im Entleiher Betrieb hinzuweisen. In den DGB Tarifverträgen gibt es Regelungen, die einen Einsatz von Leiharbeitnehmer in bestreikten Betrieben ausschließen, woran sich die Verleihbetriebe aber oft nicht halten. Daher ist es sinnvoll entsprechende Regelungen nochmals ausdrücklich im Überlassungsvertrag definieren zu lassen. · Arbeitssicherheit Sowohl das Verleihunternehmen als direkter Arbeitgeber als auch der Entleiher in dessen Betriebsstrukturen der LAN integriert ist, sind für die Arbeitssicherheit verantwortlich. Daher ist es wichtig, dass klar definiert wird, wer welche Aufgabe übernimmt. Für den Betriebsrat ist ferner wichtig, welche Sicherheitsausrüstungen am jeweiligen Arbeitsplatz und ggf. ärztliche Zeugnisse erforderlich sind. · Vermittlungsprovision Der Gesetzgeber will mit der Leiharbeit den Zugang von Langzeitarbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt fördern. Ziel ist der sogenannte Klebeeffekt, d. h. die Leiharbeitnehmer nach einer gewissen Zeit im Entleihbetrieb fest eingestellt werden. Daher sind alle Vertragsklauseln, die den Leiharbeitnehmer an das Verleihunternhemen binden nichtig. Unter gewissen Umständen ist jedoch eine Vermittlungsprovision zwischen Verleiher und Entleiher zulässig. Die Umstände hat der Gesetzgeber jedoch nicht näher definiert. Regelungen, die eine Provision auch dann fällig werden lassen wenn der Leiharbeitnehmer normal bei seinem Verleiher gekündigt hat um dann ein Arbeitsverhältnis mit seinem ehemaligen Entleiher einzugehen dürften nichtig sein, da sie eine Einschränkung der Berufsfreiheit des Einzelnen bedeuten würde, die durch das Grundgesetz geschützt ist.
Mitbestimmungs- und Mitspracherechte des Betriebsrates Der Betriebsrat im Entleiherbetrieb ist in vielen Fällen auch für die LeiharbeitnehmerInnen zuständig, auch wenn diese arbeitsrechtlich ArbeitnehmerInnen des Verleihers bleiben. Ebenso haben LeiharbeitnehmerInnen einige Rechte im Betrieb des Entleihers. Personalplanung Hier geht es darum, den Betriebsrat an der Entscheidung zu § 92 BetrVG beteiligen, ob Aufgaben von eigenen oder von Fremdfirmenbeschäftigten erledigt werden sollen. Bedrohung durch Zu § 92 BetrVG - Personalplanung - gehört es, den Betriebsrat Personalabbau daran zu beteiligen, · ob Arbeiten, die bisher von eigenen Beschäftigten erledigt wurden nunmehr von Fremdarbeitnehmern erledigt werden Benachteiligung sollen, durch geringe · ob neue/zusätzliche Aufgaben von Fremdarbeitnehmern Beförderungs- erledigt werden sollen (BAG v. 31.01.89 1 ABR 72/87, AiB chancen 8/89 S. 256f). Betriebsrat Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Verträge mit Fremdfirmen § 12 (1) AÜG über den Einsatz mit Fremdarbeitnehmer im Betrieb gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG vorlegen. BAG v. 31.01.89 a.a.O. Nach § 12 (3) hat der Verleiher dem Entleiher die für die Meldung nach § 28a SGB N (Gesamtsozialversicherung) erforderlichen Angaben zu machen ABER! Betriebsrat muss die Unterlagen auch verlangen (BAG v. 09.07.1991 - IIABR 45191, AiB 6192) WICHTIGI Vertragsinhalt = Geschäftsinhalt Geschäftsinhalt kann sich durch ausdrückliche Vereinbarung oder aus der praktischen Durchführung des Vertrages ergeben. Vertrag einsehen! Praktische Durchführung = Vertragsberechtigte Personen und die praktische müssen die abweichende Vertragspraxis kennen und sie Durchführung zumindest geduldet haben. Die praktische Durchführung lässt überprüfen Rückschlüsse zu, was die Vertragsparteien wirklich gewollt haben (BAG v. 30.01.91 - 7 AZR 497/89, AiB 6/92) Vor der Einstellung Ist der Betriebsrat nach § 14, Absatz 3, AÜG i. V. mit § 99 BetrVG § 14 (3) AÜG zu beteiligen. Zustimmungs- Wenn bei ausländischen ArbeitnehmerInnen die Arbeitserlaubnis verweigerung nach den §§ 284 ff SGB 111 fehlt, die Einstellung eines nicht gemäß § 99 (2) Schwerbehinderten bei unterlassener Prüfung gemäß Nr. 1 BetrVG § 81 SGB IX, ob der freie Arbeitsplatz mit einem Schwerbehinderten besetzt werden kann (BAG 14.11.89, DB 90, S. 636). C:\TEMP\offlinedateien\Bremen\Mitbestimmungsrechte des BR.doc
Zustimmungs- Wenn z. B. bei Auswahlrichtlinien zum Sozialplan vereinbart verweigerung wurde, frei werdende Stellen vorrangig mit ausgeschiedenen gemäß § 99 (2) ArbeitnehmernInnen zu besetzen. Nr. 2 BetrVG Zustimmungs- Bei drohendem Personalabbau oder Kurzarbeit, weil z. B der verweigerung Arbeitgeber dies in absehbarer Zeit angekündigt hat, oder die gemäß § 99 (2) wirtschaftlichen Daten der Vergangenheit und der Zukunft darauf Nr. 3 BetrVG schließen lassen. Wenn bei befristet eingestellten ArbeitnehmerInnen dadurch die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gefährdet ist. Ehemalige Auszubildende, die z. Zt. ausbildungsfremd beschäftigt werden, während die Zeitarbeitnehmer auf den Genauere Facharbeiterstellen eingesetzt werden sollen. Begründung Wenn LeiharbeitnehmerInnen zu „Dumpinglöhnen“ beschäftigt erforderlich werden und die begründete Besorgnis besteht, dass dies Auswirkungen auf das betriebliche Lohnniveau der Beschäftigten hat. Zustimmungs- Eine schon im Vorfeld durch den Betriebsrat geforderte verweigerung Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist. gemäß § 99 (2) Nr. 5 BetrVG Zustimmungs- Wenn z. B. LeiharbeitnehmerInnen schon durch frühere verweigerung Tätigkeiten im Betrieb bekannt sind und durch sein/ihr Verhalten gemäß § 99 (2) die begründete Besorgnis besteht, dass der Betriebsfrieden Nr. 6 BetrVG gestört wird oder die in § 75 (1) enthaltenen Grundsätze stören wird. C:\TEMP\offlinedateien\Bremen\Mitbestimmungsrechte des BR.doc
Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates Sprechstunden Da die LeiharbeitnehmerInnen die Sprechstunden des § 14 (2) AÜG Betriebsrates beim Entleiher besuchen können, muss der Betriebsrat diese auch auf ihre Rechte hinweisen und sie zur Nutzung dieser Rechte auffordern. § 14 (2) AÜG Ober das Teilnahmerecht an den Betriebs-, Abteilungs- Teilnahmerecht an den bzw. den Jugend- und Auszubildendenversammlungen Betriebs-, Abteilungs- müssen die LeiharbeitnehmerInnen informiert werden. bzw. den Ausbild- und Um die Bereitschaft zur Teilnahme zu erhöhen sollte die Jugendversammlungen Tagesordnung entsprechend verfasst werden. § 14 (2) AÜG Das Beschwerderecht werden die LeiharbeitnehmerInnen Beschwerderecht nur dann in Anspruch nehmen, wenn der Betriebsrat sich auch um die LeiharbeitnehmerInnen kümmert. Es muss Vertrauen geschafft werden. (§ 85 BetrVG) Der Betriebsrat des Entleihers muss sich auch der Behandlung der Beschwerden der LeiharbeitnehmerInnen annehmen. Beschwerde durch den Betriebsrat § 87 (1) 2 BetrVG Auch die Arbeitszeit (Pausenregelung) der Arbeitszeit LeiharbeitnehmerInnen unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats (BAG 15.12.92 - 1 ABR 38/92, AiB 5/93), allerdings nur soweit, wie dies der Arbeitsvertrag der LeiharbeitnehmerInnen, bzw. der Leihvertrag dies zulässt. Dies gilt auch bei der Einführung von Mehrarbeit oder Kurzarbeit (vor der Einführung von Kurzarbeit sollte der Betriebsrat den Abbau der Leiharbeit fordern). § 87 (1) 2 BetrVG Da Schichtarbeit für LeiharbeitnehmerInnen nur zulässig Schichtarbeit ist, soweit dies der Arbeitsvertrag bzw. ein für den Verleiher geltender Tarifvertrag zulässt, könnte bei fehlenden Einsatzmöglichkeiten eine Benachteiligung der Stammbelegschaft gesehen werden, wenn nur diese in Schichtarbeit tätig sein müsste. Betriebsordnung Für LeiharbeitnehmerInnen gelten die gleichen Mitbestimmungsrechte bei Regelungen wie für die Stammbelegschaft. Z. B. Rauch- und Alkoholverbot, Tor-Kontrollen Arbeitsmaterial, Kleiderordnung, usw. Arbeitsschutz nach §87 Bei der Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften, UVV Abs. 1 (7) BetrVG usw. hat der Betriebsrat innerhalb der gesetzlichen Vorschriften ein Mitbestimmungsrecht. Dieses Recht muss der Betriebsrat auch zum Schutz der LeiharbeitnehmerInnen nutzen (Brandvorschriften, Fluchtwege, Schutzkleidung usw.). § 87 (1) 10 BetrVG Da eine Betriebsvereinbarung zum Entlohnungsgrundsatz z. B. Leistungslohn, immer für einen bestimmten Bereich und nicht für Personen gilt, müssen auch LeiharbeitnehmerInnen diese Bereichen als Leistungslöhner entlohnt werden. Grundlage ist allerdings ihr mit dem Verleiher vereinbarter Lohn. C:\TEMP\offlinedateien\Bremen\Mitbestimmungsrechte des BR.doc
§ 8 ArbSchG Der Betriebsrat muss darauf achten, dass die Nach (2) ist der Entleiher erforderlichen Anweisungen auch tatsächlich durchgeführt dafür verantwortlich, werden und nicht durch die Oberreichung eines dass die Arbeitnehmer Formblattes erledigt werden. anderer Arbeitgeber, in Dies gilt bei jedem persönlichen Einsatz von seinem Betrieb LeiharbeitnehmerInnen und bei Wechsel innerhalb der angemessene Überlassungszeit auf einen neuen Arbeitsplatz. Anweisungen über Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz erhalten haben. § 11 Abs. 5 AÜG LeiharbeitnehmerInnen sind nicht verpflichtet bei Auch BR sollte Entleihern zu arbeiten, die vom Arbeitskampf betroffen Zeitarbeitnehmer auf die sind. Rechtslage hinweisen Der Verleiher hat die LeiharbeitnehmerInnen auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen. C:\TEMP\offlinedateien\Bremen\Mitbestimmungsrechte des BR.doc
Bezirk NRW Kommunikation mit dem Ziel ins Gespräch zu kommen Es genügt nicht, zur Sache zu reden. Man muss auch zu den Menschen reden. Stanislaw Jerzy Lec (poln. Schriftsteller)
Bezirk NRW Deine Wirkung Die Wirkung des Inhalts: 7% Inhalt Die Wirkung deiner Stimme: 38% Stimme Die Wirkung deiner Persönlichkeit: 55% Persönlichkeit Projekt Industrielle Dienstleistungen © Christian Iwanowski 2
Bezirk NRW Aktion Es gibt nichts Gutes. Außer man tut es. Erich Kästner Projekt Industrielle Dienstleistungen © Christian Iwanowski 3
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Bezirk NRW Aktion Es gibt nichts Gutes. Außer man tut es. Erich Kästner Projekt Industrielle Dienstleistungen © Christian Iwanowski 3
Für den Einsatzort…
Arbeitsschutzvereinbarung
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