Immobilien und Steuern "es bleibt spannend" - Nähere Betrachtung ausgewählter Praxisbeispiele - Unternehmer Forum Schweiz

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Reto Fürer & Claudia Schuler                                                      Immobilien und Steuern

                               Immobilien und Steuern
                                  «es bleibt spannend»
                               Nähere Betrachtung ausgewählter
                                       Praxisbeispiele

                    Agenda

                     1. Kauf Liegenschaft und gemischte Nutzung
                     2. Geschäftliche genutzter Anbau
                     3. Kauf Liegenschaft / einfache Gesellschaft
                     4. Kauf und Verkauf
                     5. Überführung in eine juristische Person
                     6. Nachfolgeregelung
                     7. Vor-/Nachteile einer Immobilien AG
                     8. Crowdhouse
                     9. Erbschaft
                     10. Scheidung

                                                                    © Davos Kongress Treuhand 2018     1
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                    Ausgangslage für die Fallbeispiele

                     Cédric Hanfberger ist selbständiger Architekt, verheiratet und
                     hat zwei erwachsene Kinder.

                     Die nachfolgenden Beispiele begleiten die Familie
                     Hanfberger bei diversen Entscheidungen und beleuchten
                     allfällige Stolpersteine, welche im Zusammenhang mit
                     Immobilien auftreten können.

                     1. Kauf Liegenschaft und gemischte Nutzung

                      Cédric Hanfberger kauft sich in Mittenoberdorf ein Haus, dass er
                      sowohl für Wohn- wie auch Geschäftszwecke nutzen will.

                      Die 4.5 Zimmer-Wohnung mit 150 qm bewohnen er und seine
                      Familie. In der grosszügigen Einliegerwohnung (100 qm) richtet
                      er sein Architekturbüro ein. Der Eigenmietwert der gesamten
                      Liegenschaft beträgt Fr. 25’000.

                      In der Erfolgsrechnung der Einzelfirma belastet er sich eine
                      Eigenmiete von Fr. 18’000 für die Einliegerwohnung, die er im
                      Liegenschaftsverzeichnis korrekt als Mietertrag ausweist. Die
                      Miete für die Einliegerwohnung entspricht in etwa der
                      Marktmiete.

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                     Wie beurteilen Sie die Situation steuerlich?

                      1. Ist das Vorgehen korrekt?

                      2. Was ist bezüglich des Eigenmietwertes zu beachten?

                      3. Was für Nachteile entstehen bezüglich des
                         Liegenschaftsunterhalts?

                      4. Legt sich Hanfberger in die Zukunft hinaus eine
                         Stolperfalle?

                     Beurteilung / Ausblick:

                      1.   Herr Hanfberger geht korrekt vor.

                      2.   Wichtig ist, dass er den anteiligen Eigenmietwert korrekt berechnet,
                           vorliegend Fr. 15’000 (Fr. 25’000 : 250 x 150).

                      3.   Nicht mehr möglich ist der Abzug der Unterhaltspauschale, da die
                           Liegenschaft nicht mehr mehrheitlich für Wohnen genutzt wird. Dabei
                           entscheidet die Höhe der Mieteinahmen über die mehrheitliche
                           Nutzung, nicht die Fläche.

                      4.   Da die Liegenschaft bezüglich der Fläche mehrheitlich privat genutzt
                           wird und nur zum kleineren Teil für die Einzelfirma, muss Herr
                           Hanfberger nicht damit rechnen, dass die Liegenschaft als
                           Geschäftsvermögen eingestuft wird. Aufgrund der
                           Präponderanzmethode handelt es sich um Privatvermögen.

                                                                                  © Davos Kongress Treuhand 2018       3
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                     Beurteilung / Ausblick:

                      Die Abschaffung des Eigenmietwertes erhält neuen Schwung…

                      … was ist Ihre Meinung dazu?

                     2. Geschäftlich genutzter Anbau

                      Das Architekturbüro von Cedric Hanfberger floriert. Er stellt
                      Personal ein, der Platz wird eng. Die Lage seiner Liegenschaft in
                      einer gemischten Bauzone ermöglicht es ihm, einen Anbau zu
                      realisieren.

                      Der Wohnbereich zählt weiter 150 qm. Die Bürofläche hat sich
                      dagegen auf 250 qm mehr als verdoppelt.

                                                                         © Davos Kongress Treuhand 2018        4
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                     Wie beurteilen Sie die Situation steuerlich?

                      1. Sind bezüglich Festsetzung des Eigenmietwertes
                         Anpassungen zu erwarten?

                      2. Was ändert sich in Bezug auf die Zuteilung ins Privat-
                         respektive Geschäftsvermögen?

                     Beurteilung / Ausblick:

                     1. Aufgrund des Anbaus erhöht sich auch der Basiswert der
                        Gebäudeversicherung. Eine Neubewertung würde im Bsp. des
                        Kantons Zürich aufgrund der Weisung zur Neubewertung nicht
                        stattfinden. Dennoch gibt es Praxisunterschiede: Die Stadt
                        Zürich erstellt in der Regel dann eine Neubewertung, wenn die
                        Erhöhung des Basiswertes um mehr als 50% abweicht.

                     2. Da die Liegenschaft bezüglich Fläche nun überwiegend
                        geschäftlich genutzt wird, qualifiziert sie neu als Geschäfts-
                        vermögen. Beim Wechsel von privater zu überwiegend
                        geschäftlicher Nutzung, gilt als Einkommenssteuerwert der
                        Verkehrswert im Zeitpunkt des Übergangs.

                                                                         © Davos Kongress Treuhand 2018       5
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                     3. Kauf Liegenschaft / einfache Gesellschaft

                      Frau Matzlinger (Unternehmensberaterin), ist eine alte Freundin
                      von Frau Hanfberger. Sie sucht eine Partnerin für den Kauf eines
                      Mehrfamilienhauses, da sie alleine nicht über die nötigen
                      finanziellen Mittel zum Kauf verfügt.

                      Frau Hanfberger (Historikerin) möchte ihre Ersparnisse für einen
                      Liegenschaftskauf einsetzen. Für Ihren Anteil von Fr. 1 Mio.
                      gelingt es ihr bei der lokalen Sparkasse eine Hypothek von Fr.
                      900’000 zu erhalten. Den Rest kann sie selber aufbringen. Unter
                      kompetenter Beratung ihres Mannes wird der Hauskauf
                      realisiert.

                     Wie beurteilen Sie die Situation steuerlich?

                      1. Wie sieht das Liegenschaftengeschäft bezüglich
                         Qualifikation als Geschäftsvermögen/Gewerbsmässiger
                         Liegenschaftenhandel aus?

                      2. Welche Folgen ergeben sich, wenn das Mehrfamilienhaus als
                         Geschäftsvermögen qualifiziert wird?

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                     Beurteilung / Ausblick:

                      1. Merkmale die für das Vorliegen von Liegenschaften-handel
                      sprechen:

                         Häufigkeit der Immobilien-Transaktionen
                         Kurze Haltedauer der Immobilien
                         Nähe zur beruflichen Tätigkeit
                         Branchenkenntnisse
                         Markante Fremdfinanzierung
                         Planmässigkeit und Systematik des Vorgehens
                         Neuanlage des Verkaufserlös in Immobilien
                         Beteiligung an einer Gesellschaft

                     Beurteilung / Ausblick:

                      Damit Liegenschaftenhandel vorliegt, müssen nicht alle Kriterien erfüllt
                      sein. Das Erfüllen eines Kriteriums kann genügen. Erfüllt sind:

                       Branchenkenntnisse: Frau Matzlinger und Frau Hanfberger müssen
                        sich das Fachwissen von Herrn Hanfberger anrechnen lassen

                       Markante Fremdfinanzierung: Dieser Punkt ist unsicher. Der
                        Fremdfinanzierungsgrad von Frau Hanfberger ist mit 90% klar zu
                        hoch. Bei Frau Matzlinger ist die Höhe nicht klar. Spätestens bei
                        einer gesamten Fremdfinanzierung von über 80% ist sie als markant
                        zu betrachten. Evtl. schon früher.

                       Beteiligung an einer Gesellschaft: Die beiden Damen bilden eine
                        einfache Gesellschaft (Personengesellschaft, die in ihrem Namen
                        Grundstücke im Grundbuch als Eigentum einträgt und diese evtl.
                        auch in ihren Geschäftsbüchern bilanziert).

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                     Beurteilung / Ausblick:

                      Was sind die Indizien, welche in diesem Fall auf einen
                      gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel schliessen lassen?

                      Beurteilungskriterium                                   Ja       Nein
                      •   Systematisches und planmässiges Vorgehen                        x
                      •   Häufigkeit der Liegenschaftengeschäfte                          X
                      •   Kurze Besitzesdauer                                             X
                      •   Berufliche Tätigkeit / Spezielle Fachkenntnisse          X
                      •   Hohe Fremdfinanzierung                               (X)       (X)
                      •   Realisierung im Rahmen einer Personengesellschaft        X
                      •   Reinvestition der Veräusserungsgewinne                          X
                      Gesamtbeurteilung gewerbsmässiger LS-Handel                  X

                     Beurteilung / Ausblick:

                      2. Wenn von Geschäftsvermögen auszugehen ist:

                       Unterliegen die Nettoerträge der AHV
                       Der pauschale Unterhaltsabzug ist nicht mehr möglich
                       Abschreibungen sind möglich
                       Die Bildung von Rückstellungen für Grossreparaturen sind in
                        gewissen Kantonen zulässig
                       Verkaufsgewinne unterliegen der Einkommenssteuer
                        (dualistische Kantone) bzw. der direkten Bundessteuer
                        (monistische und dualistische Kantone)

                      Unter Umständen wird erst im Zeitpunkt des Verkaufs darüber
                      entschieden ob, gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel
                      vorliegt. Die ersten vier Punkte kämen dann nicht zum Tragen.

                                                                              © Davos Kongress Treuhand 2018        8
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                     4. Kauf und Verkauf

                      Durch einen Zufall kann Herr Hanfberger ein renovations-
                      bedürftiges Einfamilienhaus kaufen. Für den Kauf nimmt er eine
                      Hypothek auf, welche 60% des Kaufpreises inklusive der
                      anschliessenden Renovationsarbeiten entspricht.

                      Wo immer möglich lässt er die Arbeiten durch sein Architektur-
                      büro ausführen (Pläne zeichnen, Baueingabe und Bauleitung).

                      Nach Abschluss der Arbeiten verkauft er das Haus und erzielt
                      einen Gewinn von Fr. 80’000. Eine Reinvestition in eine neue
                      Immobilie findet nicht statt.

                     Wie beurteilen Sie die Situation steuerlich?

                      1. Was sind die Indizien, welche in diesem Fall auf einen
                         gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel schliessen lassen?

                      2. Wie präsentieren sich die daraus entstehenden steuerlichen
                         Folgen?

                                                                        © Davos Kongress Treuhand 2018      9
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                     Beurteilung / Ausblick:

                      1. Was sind die Indizien, welche in diesem Fall auf einen
                      gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel schliessen lassen?

                      Beurteilungskriterium                                   Ja       Nein
                      •   Systematisches und planmässiges Vorgehen                 X
                      •   Häufigkeit der Liegenschaftengeschäfte                          X
                      •   Kurze Besitzesdauer                                      X
                      •   Berufliche Tätigkeit / Spezielle Fachkenntnisse          X
                      •   Hohe Fremdfinanzierung                                          X
                      •   Realisierung im Rahmen einer Personengesellschaft               X

                      •   Reinvestition der Veräusserungsgewinne                          X
                      Gesamtbeurteilung gewerbsmässiger LS-Handel                  X

                     Beurteilung / Ausblick:

                      2. Der Verkaufsgewinn in der Höhe von Fr. 80’000:
                      • unterliegt der AHV
                      • unterliegt der Einkommenssteuer (dualistische Kantone)
                      • unterliegt der Grundstückgewinnsteuer (monistische Kantone)
                      • der direkten Bundessteuer (monistische und dualistische
                        Kantone)
                      • Achtung beim Status des Liegenschaftenhändlers: Es können
                        auch Mischformen entstehen. Zum Beispiel im Kanton Bern,
                        dort werden sogenannte verdiente Gewinne von Liegen-
                        schaftenhändlern unter bestimmten Voraussetzungen mit der
                        Einkommenssteuer und nicht mit der GGST erfasst.
                      • Im Fall von Liegenschaftenhandel ist stets im jeweiligen
                        monistischen Kanton (Bspw. Kt. ZH) zu prüfen, ob noch
                        weitergehende Aufwendungen bei der GGST angerechnet
                        werden können.

                                                                              © Davos Kongress Treuhand 2018      10
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                     5. Überführung in eine juristische Person

                      Herr Hanfberger beschliesst seine Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft
                      zu überführen. Diese umfasst, das Architekturbüro mit einem
                      Jahresumsatz von Fr. 3 Mio. und fünf Angestellten. Ebenfalls enthalten
                      sind zwei Mehrfamilienhäuser mit Mieteinnahmen in Höhe von Fr.
                      800’000 (Anlageliegenschaften).

                      Er überlegt sich, lediglich das Architekturbüro zu überführen und die
                      Liegenschaften im Direktbesitz zu behalten.

                      (Für dieses Beispiel wird davon ausgegangen, dass Herr Hanfberger
                      steuerlich nicht als Liegenschaftenhändler qualifiziert.)

                     Wie beurteilen sie die Situation steuerlich?

                     1. Handelt es sich dabei um einen steuerneutralen
                        Umstrukturierungstatbestand?

                     2. Was sind die Voraussetzungen für eine steuerneutrale
                        Umstrukturierung?

                     3. Befinden sich die Aktien der neu gegründeten AG im Privat- oder im
                        Geschäftsvermögen?

                     4. Welche steuerliche Folgen entstehen wenn die Liegenschaften im
                        Vermögen von Herrn Hanfberger verbleiben?

                     5. Ändert sich die Ausgangslage, wenn Herr Hanfberger
                        gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler wäre?

                                                                              © Davos Kongress Treuhand 2018      11
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                     Beurteilung / Ausblick:

                      1. Die Umwandlung einer Einzelfirma in eine juristische Person
                      gehört zu den Tatbeständen, welche grundsätzliche eine
                      steuerneutrale Überführung zulassen.

                      2. Gemäss Ziffer 3.2.2.1 des Kreisschreiben Nr. 5
                      Umstrukturierung kann ein Betrieb steuerneutral in eine juristische
                      Person überführt werden, wenn:
                        - Die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht
                        - Die Übernahme zu Buchwerten erfolgt
                        - Das übertragene Vermögen einen Geschäftsbetrieb darstellt
                        - Eine Veräusserungssperrfrist von 5 Jahren eingehalten wird.
                      Weiter müssen die zurückbleibenden Vermögenswerte weiterhin
                      vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen, ansonsten
                      liegt eine Privatentnahme vor.

                     Beurteilung / Ausblick:

                      Definition Betrieb:

                      Organisatorisch-technischer Komplex von Vermögenswerten,
                      welcher für die unternehmerische Leistungserstellung eine
                      relativ unabhängige, organische Einheit darstellt.

                      Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebes bei Halten
                      und Verwalten von Immobilien:
                      • Marktauftritt oder vermieten an Konzerngesellschaften
                      • Die Unternehmung beschäftigt mindestens eine Person für
                        die Verwaltung
                      • Die Mieterträge betragen mindestens das 20-fache des
                        marktüblichen Personalaufwandes für die
                        Immobilienverwaltung

                                                                         © Davos Kongress Treuhand 2018     12
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                     Beurteilung / Ausblick:

                      3. Die gleichzeitige Überführung der Anlageliegenschaften ist
                      möglich wenn der eigentliche Betrieb (Architekturbüro) nicht
                      von untergeordneter Bedeutung ist.

                      Sofern der ganze Betrieb inkl. der Anlageliegenschaften in die
                      neu gegründete AG übergeht kann von Privatvermögen
                      ausgegangen werden.

                     Beurteilung / Ausblick:

                      4. Hätte Herr Hanfberger nur den Architekturteil in die neu
                      gegründete AG überführt, wäre dies ebenfalls steuerneutral
                      möglich gewesen.

                      Bei den nicht überführten Anlageliegenschaften wäre zu
                      entscheiden, ob diese noch vorwiegend der selbständigen
                      Erwerbstätigkeit dienen.

                      Die zurückbleibenden Immobilien stellen mit Mieteinnahmen von
                      CHF 800’000 keinen Betrieb dar. Es kommt zu einer Privat-
                      entnahme mit Abrechnung über die stillen Reserven bei der
                      Direkten Bundessteuer und in dualistischen Kantonen bei der
                      Staats- und Gemeindesteuer.

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                     Beurteilung / Ausblick:

                      5. Wenn Herr Hanfberger Liegenschaftenhändler wäre:

                         Sofern der ganze Betrieb inkl. der Anlageliegenschaften in die neu
                          gegründete AG übergehen, kann auch beim Liegenschaftenhändler für die
                          Beteiligungsrechte von Privatvermögen ausgegangen werden.

                         Es könnte aber problematisch werden, wenn er wieder Liegenschaften
                          direkt erwerben würde. Ob in diesem Fall die Aktien weiter als
                          Privatvermögen qualifizieren, würde davon abhängen, wie sich die Tätigkeit
                          von Herrn Hanfberger in Zukunft entwickelt. Eine Neuqualifikation der
                          Beteiligung als Geschäftsvermögen ist denkbar.

                         Wenn er die Liegenschaften im Direktbesitz behält, kommt es zu keiner
                          Privatentnahme, da die Liegenschaften ihm bei seinem Status als
                          Liegenschaftenhändler weiterhin überwiegend der selbständigen
                          Erwerbstätigkeit dienen.

                         Herr Hanfberger kann als Liegenschaftenhändler nicht von der
                          Liquidationsbesteuerung gemäss KS EStV Nr. 28 profitieren.

                     Wie beurteilen sie die Situation steuerlich?

                      Variante: Gründung einer zusätzlichen Immobilien AG

                      Es folgt zwar eine Umstrukturierung des Architekturbetriebes in
                      eine juristische Person, die Anlageliegenschaften würden aber in
                      eine weitere, noch zu gründende Aktiengesellschaft überführt.

                                                                                       © Davos Kongress Treuhand 2018      14
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                     Beurteilung / Ausblick:

                      Steuerliche Folgen bei Herr Hanfberger:
                      Die Einbringung der Liegenschaften würde aufgrund der
                      fehlenden Betriebserfordernis nicht als steuerneutrale
                      Umstrukturierung im Sinne des Kreisschreibens Nr. 5 gelten. Die
                      Überführung in die AG muss zumindest im Kanton Zürich zu
                      Verkehrswerten erfolgen.

                      Das führt zu zusätzlichen Belastungen bei:
                       Grundstückgewinnsteuer (monistische Kantone)
                       Allenfalls Handänderungssteuer
                       Einkommenssteuer (dualistische Kantone, monistische
                        Kantone für wiedereingebrachte Abschreibungen und Direkte
                        Bundessteuer)
                       AHV

                     Beurteilung / Ausblick:

                      Folgen bei der Immo-AG:

                       Einbuchung Differenz Buchwert / Verkehrswert (Höheres
                        Abschreibungssubstrat)
                       Emissionsabgabe auf dem höheren Eigenkapital (Freigrenze
                        beachten)

                                                                       © Davos Kongress Treuhand 2018       15
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                     6. Nachfolgeregelung

                      Herr Hanfberger plant seinen Ruhestand. Seine langjährige
                      Mitarbeiterin Laurianne Jeanneret möchte das Architekturbüro
                      übernehmen. Allerdings ist sie nicht in der Lage auch die
                      Liegenschaften, mit jährlichen Mieteinnahmen von Fr. 0.8 Mio
                      zu erwerben.

                      Der Betrieb inklusive der Anlageliegenschaften befinden sich in
                      einer Aktiengesellschaft.

                     Wie beurteilen Sie die Situation steuerlich?

                      1. Wie könnte diese Nachfolgeregelung umgesetzt werden?
                         Was macht steuerlich Sinn?

                               - V1 Abspaltung?

                               - V2 Ausgliederung?

                                                                        © Davos Kongress Treuhand 2018      16
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                     Wie beurteilen Sie die Situation steuerlich?

                      V1 (Spaltung von Betrieben – ESTV KS 5 Z. 4.3)

                                                            Aktionär

                                         A AG                           B AG
                               Liegenschaften und Betrieb              Betrieb

                     Beurteilung:

                      V1 Spaltung von Betrieben mit Liegenschaften

                       Nach Art. 61 Abs. 1 Bst. b DBG erfolgt keine Besteuerung der
                        stillen Reserven soweit kumulativ erfüllt sind:
                          • Steuerpflicht weiterhin in der Schweiz;
                          • Übernahme der für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte;
                          • Übertragung eines oder mehrerer Betriebe oder Teilbetriebe
                          • Weiterführung eines Betriebes oder Teilbetriebes bei den
                            nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen
                            (doppeltes Betriebserfordernis)

                       Es besteht keine Veräusserungssperrfrist

                                                                                 © Davos Kongress Treuhand 2018    17
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                     Beurteilung / Ausblick:

                      V1 Spaltung von Betrieben mit Liegenschaften

                       Betriebserfordernis bei Immobiliengesellschaft ist erfüllt, wenn
                        (kumulativ):

                          • Marktauftritt erfolgt oder Betriebsliegenschaften an
                            Konzerngesellschaften vermietet werden;
                          • Die Unternehmung mind. 1 Person für die Verwaltung der
                            Immobilien beschäftigt oder beauftragt (Vollzeitstelle für rein
                            administrative Arbeiten)
                          • Die Mieterträge mind. das 20-fache des marktüblichen
                            Personalaufwandes für die Immobilienverwaltung betragen

                     Beurteilung / Ausblick:

                      V1 Spaltung von Betrieben mit Liegenschaften

                       Steuerfolgen bei der A-AG:
                       Bei Abspaltungen gilt das doppelte Betriebserfordernis
                       Die Liegenschaften in der verbleibenden A-AG stellen keinen Betrieb
                        mehr dar.
                       Daher unterliegt bei der A-AG die Differenz zwischen Verkehrs- und
                        Buchwert der Gewinnsteuer.
                       Die Liegenschaft kann hingegen bei der A-AG um die offenen und
                        stillen Reserven aufgewertet und in der Folge wieder abgeschrieben
                        werden.
                       In Kantonen mit monistischem GGSt-System dürfte eine Aufwertung
                        bei der Staatssteuer nur bis zu den Anlagekosten akzeptiert werden.
                       Bei Kantonen mit monistischem GGSt-System wird mangels
                        zivilrechtlicher Handänderung der Wertzuwachsgewinn nicht
                        besteuert.

                                                                              © Davos Kongress Treuhand 2018      18
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                     Beurteilung / Ausblick:

                      V1 Spaltung von Betrieben mit Liegenschaften

                       Steuerfolgen bei der B-AG:
                       Keine Steuerfolgen

                       Steuerfolgen bei Herr Hanfberger:
                       Es handelt sich vorliegend nur teilweise um eine steuerneutrale
                        Abspaltung.
                       Grundsätzlich realisiert Herr Hanfberger die in der A-AG
                        verbleibenden offenen und stillen Reserven auf der Liegenschaft.
                       −Sofern die Transaktion vorgängig («safe haven rule») angefragt
                        wurde, wird auf Antrag von Herr Hanfberger die «modifizierte
                        Dreieckstheorie» gewährt.

                     Wie beurteilen Sie die Situation steuerlich?

                      V2 (Ausgliederung – ESTV KS 5 Z. 4.3)

                                               Aktionäre

                                                 A - AG
                                                                     Betrieb

                                                 B - AG

                                                                            © Davos Kongress Treuhand 2018     19
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                     Beurteilung / Ausblick:
                       V2 Ausgliederung von Betrieben mit Anlageliegenschaften
                         Nach Art. 61 Abs. 1 Bst. d resp. Abs. 2 DBG keine Besteuerung der stillen
                          Reserven soweit kumulativ erfüllt sind:
                            Steuerpflicht weiterhin in der Schweiz
                            Übernahme der für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte
                            Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Gegenständen des
                             betrieblichen Anlagevermögens
                            Übernehmende Gesellschaft ist inländische Tochtergesellschaft (mind. 20%
                             Beteiligung)
                            Keine Veräusserung der übertragenen Vermögenswerte oder der Beteiligung
                             an der übernehmenden Tochtergesellschaft innert 5 Jahren nach der
                             Ausgliederung
                         Ob es sich bei den übertragenen Vermögenswerten um Gegenstände des
                          betrieblichen Anlagevermögens handelt, erfolgt aus Sicht der übernehmenden
                          Gesellschaft.
                         Im Gegensatz zur Spaltung ist nicht erforderlich, dass nach der Ausgliederung bei
                          der Muttergesellschaft ein Betrieb verbleibt.

                     Beurteilung / Ausblick:

                      V2 Ausgliederung von Betrieben mit Anlageliegenschaften

                       Im vorliegenden Fall könnte Herr Hanfberger den
                        Architekturbetrieb steuerneutral in eine Tochtergesellschaft
                        B-AG ausgliedern und die Anlageliegenschaften in der A-AG
                        belassen.
                       In diesem Fall würde es, unter Einhaltung der gesetzlichen
                        Voraussetzungen bei der Ausgliederung zu keinen
                        Steuerfolgen führen.
                       Falls die Übertragung des Aktivenüberschusses
                        unentgeltlich erfolgt, erhöht sich aufgrund der i.d.R. nicht
                        zugelassenen Abschreibungen der Gewinnsteuerwert der
                        Beteiligung. Ebenso erhöhen sich die Gestehungskosten
                        der Beteiligung an der Tochtergesellschaft.

                                                                                            © Davos Kongress Treuhand 2018        20
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                     Beurteilung / Ausblick:

                      V2 Ausgliederung von Betrieben mit Anlageliegenschaften

                       Der Betrieb resp. die Aktien könnten nach Ablauf der
                        Sperrfrist von 5 Jahren an die Mitarbeiterin verkauft
                        werden. Dies würde bei der A-AG zu einem Gewinn aus
                        Veräusserung einer 100%-Beteiligung führen. Nebst der
                        Erfassung mit der Gewinnsteuer würde auch der
                        Beteiligungsabzug entsprechend berücksichtigt werden.
                       Dieses Vorgehen wäre eine Möglichkeit wenn die
                        Umstrukturierung bereits vorgängig erfolgt ist.

                     7. Vor- und Nachteile der Gründung einer
                     Immobilien AG

                      Am wöchentlichen Architektenstamm kommt das Thema auf
                      die aus steuerlicher Sicht beste Variante Liegenschaften zu
                      halten. Im Privatvermögen, im Geschäftsvermögen oder ob
                      nicht die Überführung der Liegenschaften in eine juristische
                      Person am sinnvollsten wäre?

                                                                        © Davos Kongress Treuhand 2018    21
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                     Wie beurteilen Sie die Situation steuerlich?

                      1. Welches sind die Vor- und Nachteile aus steuerlicher Sicht?

                      2. Gibt es diesbezüglich nichtsteuerliche Aspekte die
                         berücksichtigt werden sollten?

                     Beurteilung / Ausblick:

                      Liegenschaften im Privatvermögen natürlicher Person:

                      Vorteile:
                       Unterliegen nicht der AHV
                       Bei Verkauf steuerfreier Kapitalgewinn (direkte Bundessteuer)
                       Liegenschaftsunterhalt senkt Steuerprogression
                       Pauschaler Liegenschaftenabzug
                       Meist tiefere Vermögens- als Kapitalsteuer
                       Selbstbewohnte Liegenschaften zum tiefen Eigenmietwert

                      Nachteile:
                       Keine Abschreibungen/Rückstellungen möglich
                       Unsicherheit bezüglich Liegenschaftenhandel
                       Erträge erhöhen die Steuerprogression
                       Schuldzinsbeschränkung
                       Steuern nicht abzugsfähig

                                                                              © Davos Kongress Treuhand 2018    22
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                     Beurteilung / Ausblick:

                      Liegenschaften im Geschäftsvermögen einer natürlichen Person:

                      Vorteile:
                       Abschreibungen möglich
                       Evtl. Rückstellungen möglich
                       Keine AHV auf Vermögen bei frühzeitiger Pensionierung (AHV auf
                         Mieterträgen)
                       Vortrag Verlust auf Folgejahre
                       Schuldzinsen ohne Einschränkung abzugsfähig
                       Meist tiefere Vermögens- als Kapitalsteuer
                       Eigenmietwert bei gemischter Nutzung
                       Vortrag der Verluste ist auf Folgejahre möglich

                      Nachteile:
                       Unterliegen der AHV (laufende Erträge und Verkaufsgewinn)
                       Bei Verkauf Besteuerung durch Direkte Bundesteuer
                       Hohe Hürden bei steuerfreier Überführung in juristische Person
                       Erträge erhöhen die Steuerprogression
                       Steuern nicht abzugsfähig

                     Beurteilung / Ausblick:
                      Liegenschaften in einer juristischen Person:

                      Vorteile:
                       Abschreibungen möglich
                       Evtl. Rückstellungen möglich
                       Keine AHV auf Erträgen
                       Steuerprogression kann über Dividendenausschüttung gesteuert
                         werden
                       Dividenden sind Ertrag aus qualifizierter Beteiligung
                       Vortrag Verluste auf Folgejahre
                       Abzug der Steuern

                      Nachteile:
                       Bei Verkauf Besteuerung durch Direkte Bundesteuer
                       Schützt nicht vor Grundstückgewinnsteuer (monistische Kantone)
                       Wirtschaftliche Doppelbesteuerung
                       Auf selber bewohnter Liegenschaft ist die Marktmiete zu bezahlen
                        nicht der Eigenmietwert
                       Grossreparaturen müssen über Rückstellungen gebucht werden

                                                                                     © Davos Kongress Treuhand 2018    23
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                     Beurteilung / Ausblick:

                      Was sonst noch zu beachten ist….

                       Nachfolgeplanung wenn es keine reine Immobiliengesellschaft
                        ist
                       Gesamte Vermögensverhältnisse
                       Erbschaften
                       Erbvorbezüge einzelner Liegenschaften
                       Nutzung der Liegenschaft privat oder geschäftlich
                       Haftungsfragen
                       Fremdkapitalbeschaffung

                     Fazit:

                      Immobilien AG ein Trend?

                      Der Entscheid welches die beste Lösung ist, muss in
                      Betrachtung der gesamten persönlichen Umstände des Kunden
                      getroffen werden.

                                  Es gibt keine ultimative, beste Lösung

                                                                       © Davos Kongress Treuhand 2018    24
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                     8. Crowd house

                      Herr Hanfberger ist auf die Seite von https://crowdhouse.ch/de/
                      gestossen. Er ist begeistert von der Idee sich einen kleinen
                      Schnitz einer grossen Liegenschaft zu kaufen.

                     Wie beurteilen sie die Situation steuerlich?

                     Geschäftskonzept: Investitionen im Miteigentum

                      Kunden von Crowdhouse erwerben Miteigentumsanteile an
                       Liegenschaften.
                      Mindesteinlage: Fr. 100’000
                      Gemäss Nutzungs- und Verwaltungsordnung können die
                       Miteigentümer höchstens 30% der Miteigentumsanteile einer
                       Liegenschaft halten.
                      Grundsätzlich gilt, dass die anderen Miteigentümer ein in der
                       Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbartes 14-tägiges
                       Vorkaufsrecht besitzen. Daher muss der Anteil zuerst den
                       bestehenden Miteigentümern angeboten werden bevor er an
                       Dritte veräussert werden kann.

                                                                        © Davos Kongress Treuhand 2018      25
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                     Beurteilung / Ausblick:

                     Besteuerung:

                      Der Miteigentumsanteil wird analog des übrigen
                       Liegenschaftenbesitzes im Vermögen wie auch im Einkommen
                       erfasst und sofern nötig mittels einer interkantonalen
                       Steuerausscheidung ausgeschieden.
                      Er ist nicht gleichzusetzen mit Anteilen an Immobilienfonds mit
                       direktem Grundbesitz.
                      Bei der Veräusserung der Anteile werden die Grundstück-
                       gewinnsteuer und allenfalls eine Handänderungssteuer fällig.

                     9. Erbschaft

                      Cedric Hanfberger kauft seinen Schwestern Ihre Anteile am
                      elterlichen Mehrfamilienhaus in Mittelberg ab, da er
                      entsprechende Entwicklungsmöglichkeiten sieht.
                      Zwei Jahre später in einer flauen Zeit, geht er das Projekt an. Das
                      in die Jahre gekommene Gebäude wird abgerissen und an seine
                      Stelle tritt ein neues Gebäude mit fünf Stockwerkeinheiten, von
                      denen er drei verkauft. Die Umsetzung des Projektes übergibt er
                      Frau Schneider seiner erfahrensten Mitarbeiterin.
                      Die zu verkaufenden Wohnungen werden auf der Website seines
                      Architekturbüros angepriesen. Dank der Erbschaft kann er die
                      Fremdfinanzierung tief halten. Diese beträgt lediglich 50%.

                                                                          © Davos Kongress Treuhand 2018    26
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                     Wie beurteilen sie die Situation steuerlich?

                      1. Welche Indizien sprechen für Liegenschaftenhandel, welche
                         dagegen?

                      2. Liegt Liegenschaftenhandel vor?

                      3. Wenn Liegenschaftenhandel vorliegt, zu welchem Zeitpunkt
                         wurde die Liegenschaft ins Geschäftsvermögen überführt?

                      4. Welches sind die Gestehungskosten der Liegenschaften?

                     Beurteilung / Ausblick:

                      1.1 Merkmale die für das Vorliegen von Liegenschaftenhandel sprechen:

                       Kurze Haltedauer der Immobilien (ab dem Zeitpunkt der Übernahme aus
                        der Erbengemeinschaft)
                       Nähe zur beruflichen Tätigkeit (setzt Projekt über eigene Firma um)
                       Branchenkenntnisse (ist Architekt)
                       Planmässigkeit und Systematik des Vorgehens (Kauf, Abriss, Neubau,
                        Verkauf)

                      1.2 Merkmale die nicht für Liegenschaftenhandel sprechen:

                         Keine Häufigkeit der Immobilien-Transaktionen (nicht bekannt)
                         Keine markante Fremdfinanzierung (50%)
                         Keine Neuanlage des Verkaufserlöses in Immobilien (nicht bekannt)
                         Keine Beteiligung an einer Gesellschaft (Die Erbengemeinsaft ist in der
                          Regel keine Gesellschaft im Sinne des gewerbsmässigen Liegen-
                          schaftenshandels.)

                                                                                 © Davos Kongress Treuhand 2018         27
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                     Beurteilung / Ausblick:

                      2. Was sind die Indizien, welche in diesem Fall auf einen
                      gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel schliessen lassen?

                      Beurteilungskriterium                                   Ja       Nein
                      •   Systematisches und planmässiges Vorgehen                 X
                      •   Häufigkeit der Liegenschaftengeschäfte                          X
                      •   Kurze Besitzesdauer                                      X
                      •   Berufliche Tätigkeit / Spezielle Fachkenntnisse          X
                      •   Hohe Fremdfinanzierung                                          X
                      •   Realisierung im Rahmen einer Personengesellschaft               X

                      •   Reinvestition der Veräusserungsgewinne                          X
                      Gesamtbeurteilung gewerbsmässiger LS-Handel                  X

                     Beurteilung / Ausblick:

                      3. Davon ausgehend, dass sich die Liegenschaft im Rahmen der
                      Erbengemeinschaft im Privatvermögen befand, ist entscheidend,
                      wann Herr Hanfberger den Entschluss fasste, das Projekt des
                      Neubaus umzusetzen und die ersten dahin wirkenden Aktivitäten
                      entwickelte. Dies ist entweder im Augenblick des Herauskaufs
                      aus der Erbengemeinschaft oder mit Beginn des Projekts zwei
                      Jahre später. Die Absicht beim Herauskauf dürfte jedoch
                      schwierig nachzuweisen sein.
                      4. Die Anlagekosten bemessen sich nach dem Verkehrswert im
                      Augenblick der Überführung und den danach anfallenden Kosten
                      für Abriss, Neubau und Verkauf.
                      Für die Schwestern entstehen keine Steuerfolgen aus
                      Liegenschaftenhandel.

                                                                              © Davos Kongress Treuhand 2018      28
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                     10. Scheidung

                      Das Ehepaar Hanfberger geht getrennte Weg. Im Rahmen der
                      güterrechtlichen Auseinandersetzung überlässt Herr Hanfberger
                      seiner Ex-Ehefrau ein Mehrfamilienhaus, das zum
                      Geschäftsvermögen gehört.

                     Wie beurteilen sie die Situation steuerlich?

                      1. Verbleibt das Mehrfamilienhaus bei der Frau im
                         Geschäftsvermögen?

                      2. Welche steuerlichen Folgen entstehen und wer trägt sie?

                                                                      © Davos Kongress Treuhand 2018      29
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                     Beurteilung / Ausblick:

                      1. Mit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft überträgt sich
                      der Charakter als Geschäftsliegenschaft nicht mehr auf den
                      Liegenschaftenbesitz der Ehefrau. Die Übergabe der
                      Liegenschaft im Rahmen der güterrechtlichen
                      Auseinandersetzung führt zu einer Privatentnahme

                      2. Es erfolgt die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns durch die
                      direkte Bundessteuer und evtl. der Einkommenssteuer
                      (dualistische Kantone). Weiter würde darauf auch die AHV
                      erhoben. Steuersubjekt ist der Ehemann.

                      Im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer führt ein Eigentums-
                      wechsel infolge güterrechtlicher Auseinandersetzung zu keinen
                      Steuerfolgen (Art. 12 Abs. 3 lit. b StHG).

                                                                       © Davos Kongress Treuhand 2018      30
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