Immobilien und Steuern "es bleibt spannend" - Nähere Betrachtung ausgewählter Praxisbeispiele - Unternehmer Forum Schweiz
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Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern Immobilien und Steuern «es bleibt spannend» Nähere Betrachtung ausgewählter Praxisbeispiele Agenda 1. Kauf Liegenschaft und gemischte Nutzung 2. Geschäftliche genutzter Anbau 3. Kauf Liegenschaft / einfache Gesellschaft 4. Kauf und Verkauf 5. Überführung in eine juristische Person 6. Nachfolgeregelung 7. Vor-/Nachteile einer Immobilien AG 8. Crowdhouse 9. Erbschaft 10. Scheidung © Davos Kongress Treuhand 2018 1
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern Ausgangslage für die Fallbeispiele Cédric Hanfberger ist selbständiger Architekt, verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Die nachfolgenden Beispiele begleiten die Familie Hanfberger bei diversen Entscheidungen und beleuchten allfällige Stolpersteine, welche im Zusammenhang mit Immobilien auftreten können. 1. Kauf Liegenschaft und gemischte Nutzung Cédric Hanfberger kauft sich in Mittenoberdorf ein Haus, dass er sowohl für Wohn- wie auch Geschäftszwecke nutzen will. Die 4.5 Zimmer-Wohnung mit 150 qm bewohnen er und seine Familie. In der grosszügigen Einliegerwohnung (100 qm) richtet er sein Architekturbüro ein. Der Eigenmietwert der gesamten Liegenschaft beträgt Fr. 25’000. In der Erfolgsrechnung der Einzelfirma belastet er sich eine Eigenmiete von Fr. 18’000 für die Einliegerwohnung, die er im Liegenschaftsverzeichnis korrekt als Mietertrag ausweist. Die Miete für die Einliegerwohnung entspricht in etwa der Marktmiete. © Davos Kongress Treuhand 2018 2
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern Wie beurteilen Sie die Situation steuerlich? 1. Ist das Vorgehen korrekt? 2. Was ist bezüglich des Eigenmietwertes zu beachten? 3. Was für Nachteile entstehen bezüglich des Liegenschaftsunterhalts? 4. Legt sich Hanfberger in die Zukunft hinaus eine Stolperfalle? Beurteilung / Ausblick: 1. Herr Hanfberger geht korrekt vor. 2. Wichtig ist, dass er den anteiligen Eigenmietwert korrekt berechnet, vorliegend Fr. 15’000 (Fr. 25’000 : 250 x 150). 3. Nicht mehr möglich ist der Abzug der Unterhaltspauschale, da die Liegenschaft nicht mehr mehrheitlich für Wohnen genutzt wird. Dabei entscheidet die Höhe der Mieteinahmen über die mehrheitliche Nutzung, nicht die Fläche. 4. Da die Liegenschaft bezüglich der Fläche mehrheitlich privat genutzt wird und nur zum kleineren Teil für die Einzelfirma, muss Herr Hanfberger nicht damit rechnen, dass die Liegenschaft als Geschäftsvermögen eingestuft wird. Aufgrund der Präponderanzmethode handelt es sich um Privatvermögen. © Davos Kongress Treuhand 2018 3
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern Beurteilung / Ausblick: Die Abschaffung des Eigenmietwertes erhält neuen Schwung… … was ist Ihre Meinung dazu? 2. Geschäftlich genutzter Anbau Das Architekturbüro von Cedric Hanfberger floriert. Er stellt Personal ein, der Platz wird eng. Die Lage seiner Liegenschaft in einer gemischten Bauzone ermöglicht es ihm, einen Anbau zu realisieren. Der Wohnbereich zählt weiter 150 qm. Die Bürofläche hat sich dagegen auf 250 qm mehr als verdoppelt. © Davos Kongress Treuhand 2018 4
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern Wie beurteilen Sie die Situation steuerlich? 1. Sind bezüglich Festsetzung des Eigenmietwertes Anpassungen zu erwarten? 2. Was ändert sich in Bezug auf die Zuteilung ins Privat- respektive Geschäftsvermögen? Beurteilung / Ausblick: 1. Aufgrund des Anbaus erhöht sich auch der Basiswert der Gebäudeversicherung. Eine Neubewertung würde im Bsp. des Kantons Zürich aufgrund der Weisung zur Neubewertung nicht stattfinden. Dennoch gibt es Praxisunterschiede: Die Stadt Zürich erstellt in der Regel dann eine Neubewertung, wenn die Erhöhung des Basiswertes um mehr als 50% abweicht. 2. Da die Liegenschaft bezüglich Fläche nun überwiegend geschäftlich genutzt wird, qualifiziert sie neu als Geschäfts- vermögen. Beim Wechsel von privater zu überwiegend geschäftlicher Nutzung, gilt als Einkommenssteuerwert der Verkehrswert im Zeitpunkt des Übergangs. © Davos Kongress Treuhand 2018 5
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern 3. Kauf Liegenschaft / einfache Gesellschaft Frau Matzlinger (Unternehmensberaterin), ist eine alte Freundin von Frau Hanfberger. Sie sucht eine Partnerin für den Kauf eines Mehrfamilienhauses, da sie alleine nicht über die nötigen finanziellen Mittel zum Kauf verfügt. Frau Hanfberger (Historikerin) möchte ihre Ersparnisse für einen Liegenschaftskauf einsetzen. Für Ihren Anteil von Fr. 1 Mio. gelingt es ihr bei der lokalen Sparkasse eine Hypothek von Fr. 900’000 zu erhalten. Den Rest kann sie selber aufbringen. Unter kompetenter Beratung ihres Mannes wird der Hauskauf realisiert. Wie beurteilen Sie die Situation steuerlich? 1. Wie sieht das Liegenschaftengeschäft bezüglich Qualifikation als Geschäftsvermögen/Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel aus? 2. Welche Folgen ergeben sich, wenn das Mehrfamilienhaus als Geschäftsvermögen qualifiziert wird? © Davos Kongress Treuhand 2018 6
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern Beurteilung / Ausblick: 1. Merkmale die für das Vorliegen von Liegenschaften-handel sprechen: Häufigkeit der Immobilien-Transaktionen Kurze Haltedauer der Immobilien Nähe zur beruflichen Tätigkeit Branchenkenntnisse Markante Fremdfinanzierung Planmässigkeit und Systematik des Vorgehens Neuanlage des Verkaufserlös in Immobilien Beteiligung an einer Gesellschaft Beurteilung / Ausblick: Damit Liegenschaftenhandel vorliegt, müssen nicht alle Kriterien erfüllt sein. Das Erfüllen eines Kriteriums kann genügen. Erfüllt sind: Branchenkenntnisse: Frau Matzlinger und Frau Hanfberger müssen sich das Fachwissen von Herrn Hanfberger anrechnen lassen Markante Fremdfinanzierung: Dieser Punkt ist unsicher. Der Fremdfinanzierungsgrad von Frau Hanfberger ist mit 90% klar zu hoch. Bei Frau Matzlinger ist die Höhe nicht klar. Spätestens bei einer gesamten Fremdfinanzierung von über 80% ist sie als markant zu betrachten. Evtl. schon früher. Beteiligung an einer Gesellschaft: Die beiden Damen bilden eine einfache Gesellschaft (Personengesellschaft, die in ihrem Namen Grundstücke im Grundbuch als Eigentum einträgt und diese evtl. auch in ihren Geschäftsbüchern bilanziert). © Davos Kongress Treuhand 2018 7
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern Beurteilung / Ausblick: Was sind die Indizien, welche in diesem Fall auf einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel schliessen lassen? Beurteilungskriterium Ja Nein • Systematisches und planmässiges Vorgehen x • Häufigkeit der Liegenschaftengeschäfte X • Kurze Besitzesdauer X • Berufliche Tätigkeit / Spezielle Fachkenntnisse X • Hohe Fremdfinanzierung (X) (X) • Realisierung im Rahmen einer Personengesellschaft X • Reinvestition der Veräusserungsgewinne X Gesamtbeurteilung gewerbsmässiger LS-Handel X Beurteilung / Ausblick: 2. Wenn von Geschäftsvermögen auszugehen ist: Unterliegen die Nettoerträge der AHV Der pauschale Unterhaltsabzug ist nicht mehr möglich Abschreibungen sind möglich Die Bildung von Rückstellungen für Grossreparaturen sind in gewissen Kantonen zulässig Verkaufsgewinne unterliegen der Einkommenssteuer (dualistische Kantone) bzw. der direkten Bundessteuer (monistische und dualistische Kantone) Unter Umständen wird erst im Zeitpunkt des Verkaufs darüber entschieden ob, gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel vorliegt. Die ersten vier Punkte kämen dann nicht zum Tragen. © Davos Kongress Treuhand 2018 8
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern 4. Kauf und Verkauf Durch einen Zufall kann Herr Hanfberger ein renovations- bedürftiges Einfamilienhaus kaufen. Für den Kauf nimmt er eine Hypothek auf, welche 60% des Kaufpreises inklusive der anschliessenden Renovationsarbeiten entspricht. Wo immer möglich lässt er die Arbeiten durch sein Architektur- büro ausführen (Pläne zeichnen, Baueingabe und Bauleitung). Nach Abschluss der Arbeiten verkauft er das Haus und erzielt einen Gewinn von Fr. 80’000. Eine Reinvestition in eine neue Immobilie findet nicht statt. Wie beurteilen Sie die Situation steuerlich? 1. Was sind die Indizien, welche in diesem Fall auf einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel schliessen lassen? 2. Wie präsentieren sich die daraus entstehenden steuerlichen Folgen? © Davos Kongress Treuhand 2018 9
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern Beurteilung / Ausblick: 1. Was sind die Indizien, welche in diesem Fall auf einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel schliessen lassen? Beurteilungskriterium Ja Nein • Systematisches und planmässiges Vorgehen X • Häufigkeit der Liegenschaftengeschäfte X • Kurze Besitzesdauer X • Berufliche Tätigkeit / Spezielle Fachkenntnisse X • Hohe Fremdfinanzierung X • Realisierung im Rahmen einer Personengesellschaft X • Reinvestition der Veräusserungsgewinne X Gesamtbeurteilung gewerbsmässiger LS-Handel X Beurteilung / Ausblick: 2. Der Verkaufsgewinn in der Höhe von Fr. 80’000: • unterliegt der AHV • unterliegt der Einkommenssteuer (dualistische Kantone) • unterliegt der Grundstückgewinnsteuer (monistische Kantone) • der direkten Bundessteuer (monistische und dualistische Kantone) • Achtung beim Status des Liegenschaftenhändlers: Es können auch Mischformen entstehen. Zum Beispiel im Kanton Bern, dort werden sogenannte verdiente Gewinne von Liegen- schaftenhändlern unter bestimmten Voraussetzungen mit der Einkommenssteuer und nicht mit der GGST erfasst. • Im Fall von Liegenschaftenhandel ist stets im jeweiligen monistischen Kanton (Bspw. Kt. ZH) zu prüfen, ob noch weitergehende Aufwendungen bei der GGST angerechnet werden können. © Davos Kongress Treuhand 2018 10
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern 5. Überführung in eine juristische Person Herr Hanfberger beschliesst seine Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft zu überführen. Diese umfasst, das Architekturbüro mit einem Jahresumsatz von Fr. 3 Mio. und fünf Angestellten. Ebenfalls enthalten sind zwei Mehrfamilienhäuser mit Mieteinnahmen in Höhe von Fr. 800’000 (Anlageliegenschaften). Er überlegt sich, lediglich das Architekturbüro zu überführen und die Liegenschaften im Direktbesitz zu behalten. (Für dieses Beispiel wird davon ausgegangen, dass Herr Hanfberger steuerlich nicht als Liegenschaftenhändler qualifiziert.) Wie beurteilen sie die Situation steuerlich? 1. Handelt es sich dabei um einen steuerneutralen Umstrukturierungstatbestand? 2. Was sind die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Umstrukturierung? 3. Befinden sich die Aktien der neu gegründeten AG im Privat- oder im Geschäftsvermögen? 4. Welche steuerliche Folgen entstehen wenn die Liegenschaften im Vermögen von Herrn Hanfberger verbleiben? 5. Ändert sich die Ausgangslage, wenn Herr Hanfberger gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler wäre? © Davos Kongress Treuhand 2018 11
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern Beurteilung / Ausblick: 1. Die Umwandlung einer Einzelfirma in eine juristische Person gehört zu den Tatbeständen, welche grundsätzliche eine steuerneutrale Überführung zulassen. 2. Gemäss Ziffer 3.2.2.1 des Kreisschreiben Nr. 5 Umstrukturierung kann ein Betrieb steuerneutral in eine juristische Person überführt werden, wenn: - Die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht - Die Übernahme zu Buchwerten erfolgt - Das übertragene Vermögen einen Geschäftsbetrieb darstellt - Eine Veräusserungssperrfrist von 5 Jahren eingehalten wird. Weiter müssen die zurückbleibenden Vermögenswerte weiterhin vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen, ansonsten liegt eine Privatentnahme vor. Beurteilung / Ausblick: Definition Betrieb: Organisatorisch-technischer Komplex von Vermögenswerten, welcher für die unternehmerische Leistungserstellung eine relativ unabhängige, organische Einheit darstellt. Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebes bei Halten und Verwalten von Immobilien: • Marktauftritt oder vermieten an Konzerngesellschaften • Die Unternehmung beschäftigt mindestens eine Person für die Verwaltung • Die Mieterträge betragen mindestens das 20-fache des marktüblichen Personalaufwandes für die Immobilienverwaltung © Davos Kongress Treuhand 2018 12
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern Beurteilung / Ausblick: 3. Die gleichzeitige Überführung der Anlageliegenschaften ist möglich wenn der eigentliche Betrieb (Architekturbüro) nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Sofern der ganze Betrieb inkl. der Anlageliegenschaften in die neu gegründete AG übergeht kann von Privatvermögen ausgegangen werden. Beurteilung / Ausblick: 4. Hätte Herr Hanfberger nur den Architekturteil in die neu gegründete AG überführt, wäre dies ebenfalls steuerneutral möglich gewesen. Bei den nicht überführten Anlageliegenschaften wäre zu entscheiden, ob diese noch vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Die zurückbleibenden Immobilien stellen mit Mieteinnahmen von CHF 800’000 keinen Betrieb dar. Es kommt zu einer Privat- entnahme mit Abrechnung über die stillen Reserven bei der Direkten Bundessteuer und in dualistischen Kantonen bei der Staats- und Gemeindesteuer. © Davos Kongress Treuhand 2018 13
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern Beurteilung / Ausblick: 5. Wenn Herr Hanfberger Liegenschaftenhändler wäre: Sofern der ganze Betrieb inkl. der Anlageliegenschaften in die neu gegründete AG übergehen, kann auch beim Liegenschaftenhändler für die Beteiligungsrechte von Privatvermögen ausgegangen werden. Es könnte aber problematisch werden, wenn er wieder Liegenschaften direkt erwerben würde. Ob in diesem Fall die Aktien weiter als Privatvermögen qualifizieren, würde davon abhängen, wie sich die Tätigkeit von Herrn Hanfberger in Zukunft entwickelt. Eine Neuqualifikation der Beteiligung als Geschäftsvermögen ist denkbar. Wenn er die Liegenschaften im Direktbesitz behält, kommt es zu keiner Privatentnahme, da die Liegenschaften ihm bei seinem Status als Liegenschaftenhändler weiterhin überwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Herr Hanfberger kann als Liegenschaftenhändler nicht von der Liquidationsbesteuerung gemäss KS EStV Nr. 28 profitieren. Wie beurteilen sie die Situation steuerlich? Variante: Gründung einer zusätzlichen Immobilien AG Es folgt zwar eine Umstrukturierung des Architekturbetriebes in eine juristische Person, die Anlageliegenschaften würden aber in eine weitere, noch zu gründende Aktiengesellschaft überführt. © Davos Kongress Treuhand 2018 14
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern Beurteilung / Ausblick: Steuerliche Folgen bei Herr Hanfberger: Die Einbringung der Liegenschaften würde aufgrund der fehlenden Betriebserfordernis nicht als steuerneutrale Umstrukturierung im Sinne des Kreisschreibens Nr. 5 gelten. Die Überführung in die AG muss zumindest im Kanton Zürich zu Verkehrswerten erfolgen. Das führt zu zusätzlichen Belastungen bei: Grundstückgewinnsteuer (monistische Kantone) Allenfalls Handänderungssteuer Einkommenssteuer (dualistische Kantone, monistische Kantone für wiedereingebrachte Abschreibungen und Direkte Bundessteuer) AHV Beurteilung / Ausblick: Folgen bei der Immo-AG: Einbuchung Differenz Buchwert / Verkehrswert (Höheres Abschreibungssubstrat) Emissionsabgabe auf dem höheren Eigenkapital (Freigrenze beachten) © Davos Kongress Treuhand 2018 15
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern 6. Nachfolgeregelung Herr Hanfberger plant seinen Ruhestand. Seine langjährige Mitarbeiterin Laurianne Jeanneret möchte das Architekturbüro übernehmen. Allerdings ist sie nicht in der Lage auch die Liegenschaften, mit jährlichen Mieteinnahmen von Fr. 0.8 Mio zu erwerben. Der Betrieb inklusive der Anlageliegenschaften befinden sich in einer Aktiengesellschaft. Wie beurteilen Sie die Situation steuerlich? 1. Wie könnte diese Nachfolgeregelung umgesetzt werden? Was macht steuerlich Sinn? - V1 Abspaltung? - V2 Ausgliederung? © Davos Kongress Treuhand 2018 16
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern Wie beurteilen Sie die Situation steuerlich? V1 (Spaltung von Betrieben – ESTV KS 5 Z. 4.3) Aktionär A AG B AG Liegenschaften und Betrieb Betrieb Beurteilung: V1 Spaltung von Betrieben mit Liegenschaften Nach Art. 61 Abs. 1 Bst. b DBG erfolgt keine Besteuerung der stillen Reserven soweit kumulativ erfüllt sind: • Steuerpflicht weiterhin in der Schweiz; • Übernahme der für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte; • Übertragung eines oder mehrerer Betriebe oder Teilbetriebe • Weiterführung eines Betriebes oder Teilbetriebes bei den nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen (doppeltes Betriebserfordernis) Es besteht keine Veräusserungssperrfrist © Davos Kongress Treuhand 2018 17
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern Beurteilung / Ausblick: V1 Spaltung von Betrieben mit Liegenschaften Betriebserfordernis bei Immobiliengesellschaft ist erfüllt, wenn (kumulativ): • Marktauftritt erfolgt oder Betriebsliegenschaften an Konzerngesellschaften vermietet werden; • Die Unternehmung mind. 1 Person für die Verwaltung der Immobilien beschäftigt oder beauftragt (Vollzeitstelle für rein administrative Arbeiten) • Die Mieterträge mind. das 20-fache des marktüblichen Personalaufwandes für die Immobilienverwaltung betragen Beurteilung / Ausblick: V1 Spaltung von Betrieben mit Liegenschaften Steuerfolgen bei der A-AG: Bei Abspaltungen gilt das doppelte Betriebserfordernis Die Liegenschaften in der verbleibenden A-AG stellen keinen Betrieb mehr dar. Daher unterliegt bei der A-AG die Differenz zwischen Verkehrs- und Buchwert der Gewinnsteuer. Die Liegenschaft kann hingegen bei der A-AG um die offenen und stillen Reserven aufgewertet und in der Folge wieder abgeschrieben werden. In Kantonen mit monistischem GGSt-System dürfte eine Aufwertung bei der Staatssteuer nur bis zu den Anlagekosten akzeptiert werden. Bei Kantonen mit monistischem GGSt-System wird mangels zivilrechtlicher Handänderung der Wertzuwachsgewinn nicht besteuert. © Davos Kongress Treuhand 2018 18
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern Beurteilung / Ausblick: V1 Spaltung von Betrieben mit Liegenschaften Steuerfolgen bei der B-AG: Keine Steuerfolgen Steuerfolgen bei Herr Hanfberger: Es handelt sich vorliegend nur teilweise um eine steuerneutrale Abspaltung. Grundsätzlich realisiert Herr Hanfberger die in der A-AG verbleibenden offenen und stillen Reserven auf der Liegenschaft. −Sofern die Transaktion vorgängig («safe haven rule») angefragt wurde, wird auf Antrag von Herr Hanfberger die «modifizierte Dreieckstheorie» gewährt. Wie beurteilen Sie die Situation steuerlich? V2 (Ausgliederung – ESTV KS 5 Z. 4.3) Aktionäre A - AG Betrieb B - AG © Davos Kongress Treuhand 2018 19
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern Beurteilung / Ausblick: V2 Ausgliederung von Betrieben mit Anlageliegenschaften Nach Art. 61 Abs. 1 Bst. d resp. Abs. 2 DBG keine Besteuerung der stillen Reserven soweit kumulativ erfüllt sind: Steuerpflicht weiterhin in der Schweiz Übernahme der für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens Übernehmende Gesellschaft ist inländische Tochtergesellschaft (mind. 20% Beteiligung) Keine Veräusserung der übertragenen Vermögenswerte oder der Beteiligung an der übernehmenden Tochtergesellschaft innert 5 Jahren nach der Ausgliederung Ob es sich bei den übertragenen Vermögenswerten um Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens handelt, erfolgt aus Sicht der übernehmenden Gesellschaft. Im Gegensatz zur Spaltung ist nicht erforderlich, dass nach der Ausgliederung bei der Muttergesellschaft ein Betrieb verbleibt. Beurteilung / Ausblick: V2 Ausgliederung von Betrieben mit Anlageliegenschaften Im vorliegenden Fall könnte Herr Hanfberger den Architekturbetrieb steuerneutral in eine Tochtergesellschaft B-AG ausgliedern und die Anlageliegenschaften in der A-AG belassen. In diesem Fall würde es, unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen bei der Ausgliederung zu keinen Steuerfolgen führen. Falls die Übertragung des Aktivenüberschusses unentgeltlich erfolgt, erhöht sich aufgrund der i.d.R. nicht zugelassenen Abschreibungen der Gewinnsteuerwert der Beteiligung. Ebenso erhöhen sich die Gestehungskosten der Beteiligung an der Tochtergesellschaft. © Davos Kongress Treuhand 2018 20
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern Beurteilung / Ausblick: V2 Ausgliederung von Betrieben mit Anlageliegenschaften Der Betrieb resp. die Aktien könnten nach Ablauf der Sperrfrist von 5 Jahren an die Mitarbeiterin verkauft werden. Dies würde bei der A-AG zu einem Gewinn aus Veräusserung einer 100%-Beteiligung führen. Nebst der Erfassung mit der Gewinnsteuer würde auch der Beteiligungsabzug entsprechend berücksichtigt werden. Dieses Vorgehen wäre eine Möglichkeit wenn die Umstrukturierung bereits vorgängig erfolgt ist. 7. Vor- und Nachteile der Gründung einer Immobilien AG Am wöchentlichen Architektenstamm kommt das Thema auf die aus steuerlicher Sicht beste Variante Liegenschaften zu halten. Im Privatvermögen, im Geschäftsvermögen oder ob nicht die Überführung der Liegenschaften in eine juristische Person am sinnvollsten wäre? © Davos Kongress Treuhand 2018 21
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern Wie beurteilen Sie die Situation steuerlich? 1. Welches sind die Vor- und Nachteile aus steuerlicher Sicht? 2. Gibt es diesbezüglich nichtsteuerliche Aspekte die berücksichtigt werden sollten? Beurteilung / Ausblick: Liegenschaften im Privatvermögen natürlicher Person: Vorteile: Unterliegen nicht der AHV Bei Verkauf steuerfreier Kapitalgewinn (direkte Bundessteuer) Liegenschaftsunterhalt senkt Steuerprogression Pauschaler Liegenschaftenabzug Meist tiefere Vermögens- als Kapitalsteuer Selbstbewohnte Liegenschaften zum tiefen Eigenmietwert Nachteile: Keine Abschreibungen/Rückstellungen möglich Unsicherheit bezüglich Liegenschaftenhandel Erträge erhöhen die Steuerprogression Schuldzinsbeschränkung Steuern nicht abzugsfähig © Davos Kongress Treuhand 2018 22
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern Beurteilung / Ausblick: Liegenschaften im Geschäftsvermögen einer natürlichen Person: Vorteile: Abschreibungen möglich Evtl. Rückstellungen möglich Keine AHV auf Vermögen bei frühzeitiger Pensionierung (AHV auf Mieterträgen) Vortrag Verlust auf Folgejahre Schuldzinsen ohne Einschränkung abzugsfähig Meist tiefere Vermögens- als Kapitalsteuer Eigenmietwert bei gemischter Nutzung Vortrag der Verluste ist auf Folgejahre möglich Nachteile: Unterliegen der AHV (laufende Erträge und Verkaufsgewinn) Bei Verkauf Besteuerung durch Direkte Bundesteuer Hohe Hürden bei steuerfreier Überführung in juristische Person Erträge erhöhen die Steuerprogression Steuern nicht abzugsfähig Beurteilung / Ausblick: Liegenschaften in einer juristischen Person: Vorteile: Abschreibungen möglich Evtl. Rückstellungen möglich Keine AHV auf Erträgen Steuerprogression kann über Dividendenausschüttung gesteuert werden Dividenden sind Ertrag aus qualifizierter Beteiligung Vortrag Verluste auf Folgejahre Abzug der Steuern Nachteile: Bei Verkauf Besteuerung durch Direkte Bundesteuer Schützt nicht vor Grundstückgewinnsteuer (monistische Kantone) Wirtschaftliche Doppelbesteuerung Auf selber bewohnter Liegenschaft ist die Marktmiete zu bezahlen nicht der Eigenmietwert Grossreparaturen müssen über Rückstellungen gebucht werden © Davos Kongress Treuhand 2018 23
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern Beurteilung / Ausblick: Was sonst noch zu beachten ist…. Nachfolgeplanung wenn es keine reine Immobiliengesellschaft ist Gesamte Vermögensverhältnisse Erbschaften Erbvorbezüge einzelner Liegenschaften Nutzung der Liegenschaft privat oder geschäftlich Haftungsfragen Fremdkapitalbeschaffung Fazit: Immobilien AG ein Trend? Der Entscheid welches die beste Lösung ist, muss in Betrachtung der gesamten persönlichen Umstände des Kunden getroffen werden. Es gibt keine ultimative, beste Lösung © Davos Kongress Treuhand 2018 24
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern 8. Crowd house Herr Hanfberger ist auf die Seite von https://crowdhouse.ch/de/ gestossen. Er ist begeistert von der Idee sich einen kleinen Schnitz einer grossen Liegenschaft zu kaufen. Wie beurteilen sie die Situation steuerlich? Geschäftskonzept: Investitionen im Miteigentum Kunden von Crowdhouse erwerben Miteigentumsanteile an Liegenschaften. Mindesteinlage: Fr. 100’000 Gemäss Nutzungs- und Verwaltungsordnung können die Miteigentümer höchstens 30% der Miteigentumsanteile einer Liegenschaft halten. Grundsätzlich gilt, dass die anderen Miteigentümer ein in der Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbartes 14-tägiges Vorkaufsrecht besitzen. Daher muss der Anteil zuerst den bestehenden Miteigentümern angeboten werden bevor er an Dritte veräussert werden kann. © Davos Kongress Treuhand 2018 25
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern Beurteilung / Ausblick: Besteuerung: Der Miteigentumsanteil wird analog des übrigen Liegenschaftenbesitzes im Vermögen wie auch im Einkommen erfasst und sofern nötig mittels einer interkantonalen Steuerausscheidung ausgeschieden. Er ist nicht gleichzusetzen mit Anteilen an Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz. Bei der Veräusserung der Anteile werden die Grundstück- gewinnsteuer und allenfalls eine Handänderungssteuer fällig. 9. Erbschaft Cedric Hanfberger kauft seinen Schwestern Ihre Anteile am elterlichen Mehrfamilienhaus in Mittelberg ab, da er entsprechende Entwicklungsmöglichkeiten sieht. Zwei Jahre später in einer flauen Zeit, geht er das Projekt an. Das in die Jahre gekommene Gebäude wird abgerissen und an seine Stelle tritt ein neues Gebäude mit fünf Stockwerkeinheiten, von denen er drei verkauft. Die Umsetzung des Projektes übergibt er Frau Schneider seiner erfahrensten Mitarbeiterin. Die zu verkaufenden Wohnungen werden auf der Website seines Architekturbüros angepriesen. Dank der Erbschaft kann er die Fremdfinanzierung tief halten. Diese beträgt lediglich 50%. © Davos Kongress Treuhand 2018 26
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern Wie beurteilen sie die Situation steuerlich? 1. Welche Indizien sprechen für Liegenschaftenhandel, welche dagegen? 2. Liegt Liegenschaftenhandel vor? 3. Wenn Liegenschaftenhandel vorliegt, zu welchem Zeitpunkt wurde die Liegenschaft ins Geschäftsvermögen überführt? 4. Welches sind die Gestehungskosten der Liegenschaften? Beurteilung / Ausblick: 1.1 Merkmale die für das Vorliegen von Liegenschaftenhandel sprechen: Kurze Haltedauer der Immobilien (ab dem Zeitpunkt der Übernahme aus der Erbengemeinschaft) Nähe zur beruflichen Tätigkeit (setzt Projekt über eigene Firma um) Branchenkenntnisse (ist Architekt) Planmässigkeit und Systematik des Vorgehens (Kauf, Abriss, Neubau, Verkauf) 1.2 Merkmale die nicht für Liegenschaftenhandel sprechen: Keine Häufigkeit der Immobilien-Transaktionen (nicht bekannt) Keine markante Fremdfinanzierung (50%) Keine Neuanlage des Verkaufserlöses in Immobilien (nicht bekannt) Keine Beteiligung an einer Gesellschaft (Die Erbengemeinsaft ist in der Regel keine Gesellschaft im Sinne des gewerbsmässigen Liegen- schaftenshandels.) © Davos Kongress Treuhand 2018 27
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern Beurteilung / Ausblick: 2. Was sind die Indizien, welche in diesem Fall auf einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel schliessen lassen? Beurteilungskriterium Ja Nein • Systematisches und planmässiges Vorgehen X • Häufigkeit der Liegenschaftengeschäfte X • Kurze Besitzesdauer X • Berufliche Tätigkeit / Spezielle Fachkenntnisse X • Hohe Fremdfinanzierung X • Realisierung im Rahmen einer Personengesellschaft X • Reinvestition der Veräusserungsgewinne X Gesamtbeurteilung gewerbsmässiger LS-Handel X Beurteilung / Ausblick: 3. Davon ausgehend, dass sich die Liegenschaft im Rahmen der Erbengemeinschaft im Privatvermögen befand, ist entscheidend, wann Herr Hanfberger den Entschluss fasste, das Projekt des Neubaus umzusetzen und die ersten dahin wirkenden Aktivitäten entwickelte. Dies ist entweder im Augenblick des Herauskaufs aus der Erbengemeinschaft oder mit Beginn des Projekts zwei Jahre später. Die Absicht beim Herauskauf dürfte jedoch schwierig nachzuweisen sein. 4. Die Anlagekosten bemessen sich nach dem Verkehrswert im Augenblick der Überführung und den danach anfallenden Kosten für Abriss, Neubau und Verkauf. Für die Schwestern entstehen keine Steuerfolgen aus Liegenschaftenhandel. © Davos Kongress Treuhand 2018 28
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern 10. Scheidung Das Ehepaar Hanfberger geht getrennte Weg. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung überlässt Herr Hanfberger seiner Ex-Ehefrau ein Mehrfamilienhaus, das zum Geschäftsvermögen gehört. Wie beurteilen sie die Situation steuerlich? 1. Verbleibt das Mehrfamilienhaus bei der Frau im Geschäftsvermögen? 2. Welche steuerlichen Folgen entstehen und wer trägt sie? © Davos Kongress Treuhand 2018 29
Reto Fürer & Claudia Schuler Immobilien und Steuern Beurteilung / Ausblick: 1. Mit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft überträgt sich der Charakter als Geschäftsliegenschaft nicht mehr auf den Liegenschaftenbesitz der Ehefrau. Die Übergabe der Liegenschaft im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung führt zu einer Privatentnahme 2. Es erfolgt die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns durch die direkte Bundessteuer und evtl. der Einkommenssteuer (dualistische Kantone). Weiter würde darauf auch die AHV erhoben. Steuersubjekt ist der Ehemann. Im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer führt ein Eigentums- wechsel infolge güterrechtlicher Auseinandersetzung zu keinen Steuerfolgen (Art. 12 Abs. 3 lit. b StHG). © Davos Kongress Treuhand 2018 30
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