Leitfaden für Markteintritt als Stromhändler und Lieferant - E-Control

Die Seite wird erstellt Paul-Egon Schmid
 
WEITER LESEN
Leitfaden für Markteintritt als Stromhändler und Lieferant - E-Control
Leitfaden für Markteintritt als
               Stromhändler und Lieferant
                      Das Informationspaket zum Start

                                               Feb 2021

[Disclaimer: Dieses Dokument wurde mit größter Sorgfalt erstellt. E-Control übernimmt keine Haftung oder
Garantie für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte der Texte und Links zu externen
Webseiten. Die Textinhalte – inklusiver Auszüge und Links zu einer Vielzahl von Rechtstexten sowie zu
anderen externen Webseiten – wurden zur zweckdienlichen Nutzung der Leser erstellt und sind in keiner
Weise rechtlich bindend.]

Stand: Feb 2021                                                                                    Seite 1/48
Stand: Feb 2021   Seite 2/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant

                                                                         I NHALT

Erledigungen VOR Geschäftstätigkeit ................................................................................. 4
       A)         Eintritt in das Bilanzgruppensystem .................................................................................. 4
       B)         Anzeige der Tätigkeit bei der jeweiligen Landesregierung .............................................. 10
       C)         Grenzüberschreitender Stromtransport (Import & Export) .............................................. 11
       D)         Registrierung als Marktteilnehmer gemäß Art 9 REMIT .................................................. 13
       E)         Allgemeine Lieferbedingungen ........................................................................................ 14
       F)         Registrierung bei der Wechselplattform (ENERGYlink) .................................................. 17
       G)         Stromnachweisdatenbank – Registrierung ...................................................................... 19
       H)         Tarifkalkulatoren – Registrierung ..................................................................................... 20
       I)         Technische Dokumentationen und Datenaustauschprozesse auf www.ebutilities.at .... 22
       J)         Elektronischer Austausch von Netzrechnungen .............................................................. 24
       K)         Anmeldung zum Informations- und Konsultations-Verteiler der E-Control ...................... 26
       L)         OeMAG – Abwicklungsstelle für Ökostrom – Kontrahierung ........................................... 26
Erledigungen laufend WÄHREND Geschäftstätigkeit ....................................................... 29
       M)         Tarifkalkulatoren – Datenpflege ....................................................................................... 29
       N)         Rechnungslegung ............................................................................................................ 30
       O)         Informationspflichten gegenüber Kunden ........................................................................ 33
       P)         Stromkennzeichnung ....................................................................................................... 35
       Q)         Steuern und Abgaben ...................................................................................................... 36
       R)         Energieeffizienzverpflichtungen ....................................................................................... 39
       S)         Meldepflichten zu Statistik, Energielenkung und Monitoring ........................................... 39
       T)         Verpflichtungen gemäß REMIT ....................................................................................... 40
       U)         Informationen zu weiteren Pflichten ................................................................................ 42
ANNEX: Rechtsrahmen ........................................................................................................ 43
       Linksammlung zu Rechtstexten .................................................................................................. 43
            Basis-Gesetzgebung ............................................................................................................................ 43
            Gesetze zu Spezialthemen ................................................................................................................... 43
       Auszug rechtsrelevanter Texte ................................................................................................... 48
            AB VNB (Musterfassung) unter XIX Rechnungslegung ........................................................................ 48
            Randziffer 1536 UStR 2000 Abs 2 ........................................................................................................ 48

Stand: Feb 2021                                                                                                                        Seite 3/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant

Um als Stromhändler und Lieferant von Endkunden in Österreich tätig sein zu können, gibt es
eine Reihe von Voraussetzungen, die vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu erfüllen, sowie
Aufgaben, die fortlaufend während der Geschäftstätigkeit zu erledigen bzw. zu beachten sind.

Erledigungen VOR Geschäftstätigkeit

    A) Eintritt in das Bilanzgruppensystem

Rechtliche Grundlagen
    •   §§ 85, 86 und 87 ElWOG 2010
    •   Landesgesetze
    •   Allgemeine Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators (AB-BKO)

Kurzbeschreibung
Um in Österreich als Stromhändler und Lieferant tätig werden zu können, ist die Mitgliedschaft in
einer Bilanzgruppe Voraussetzung, womit die Netzbenutzung für die physikalische Lieferung Ihrer
Großhandels- und/oder Endkundenprodukte gewährleistet wird. Jede Bilanzgruppe wird durch
einen Bilanzgruppenverantwortlichen (BGV) gegenüber dem Bilanzgruppenkoordinator
(Verrechnungsstelle [APCS Austrian Power Clearing and Settlement AG]) und dem
Regelzonenführer (APG - Austrian Power Grid AG) vertreten.
Grundsätzlich haben Stromhändler und Lieferanten zwei Möglichkeiten, am Bilanzgruppensystem
teilzunehmen:

        Variante I: Zulassung als Bilanzgruppenverantwortlicher (d.h. eigene Bilanzgruppe bilden)
        und Registrierung als Stromhändler und Lieferant und als Bilanzgruppenverantwortlicher
        Variante II: Registrierung als Stromhändler und Lieferant mit Bilanzgruppenzugehörigkeit
        zu einer bereits bestehenden Bilanzgruppe.

Die Registrierung und Zulassung als Bilanzgruppenverantwortlicher (Variante I) ist aufwendiger
und mit größerem administrativem, technischem und finanziellem Aufwand verbunden, als der
Beitritt in die Bilanzgruppe eines bereits bestehenden Bilanzgruppenverantwortlichen. Etwaige
Nachteile der Variante II aus Sicht des Stromhändlers bzw. -lieferanten sind die geringere
Eigenständigkeit und die Tatsache, dass der Bilanzgruppenverantwortliche gewisse Einblicke in
Ihre Geschäftstätigkeit als Stromhändler bzw. Lieferant (Bezugswege, Abgabemengen, …) erhält.

Stand: Feb 2021                                                                 Seite 4/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant

Anzumerken ist, dass Stromhändler bzw. -lieferanten keinen Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft in
einer bestehenden Bilanzgruppe haben.

Möchten Sie sich nicht einer bereits bestehenden Bilanzgruppe anschließen, haben Sie sich
sowohl als Bilanzgruppenverantwortlicher als auch ggf. als Stromhändler und Lieferant bei der
Verrechnungsstelle (APCS) zu registrieren. Zudem müssen Sie eine Zulassung durch die
Regulierungsbehörde als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß § 86 Abs. 5 ElWOG 2010 iVm
dem jeweiligen Landesgesetz erlangen.

Handlungsanweisung Variante I: Zulassung als Bilanzgruppenverantwortlicher
Die Regulierungsbehörde erteilt die Zulassung für die Teilnahme als Bilanzgruppenverantwort-
licher am österreichischen Strommarkt. Die Genehmigungsvoraussetzungen hängen von den
jeweiligen Landesgesetzen ab. Beachten Sie daher nicht nur die einschlägigen Bestimmungen im
Bundesgesetz gemäß §§ 86f ElWOG 2010, sondern auch die landesgesetzlichen Bestimmungen.
Es gibt stellenweise Unterschiede zwischen den Bundesländern. Es empfiehlt sich zudem, mit der
Regulierungsbehörde bereits in Vorbereitung zur Antragstellung Kontakt aufzunehmen unter
bgv@e-control.at oder +43 (0)1 24724 0.

Voraussetzung für die Zulassung als Bilanzgruppenverantwortlicher durch die
Regulierungsbehörde ist die erfolgreiche Registrierung als Bilanzgruppenverantwortlicher a) beim
Bilanzgruppenkoordinator (APCS) und b) beim Regelzonenführer (APG). Mit beiden sollten Sie
ebenfalls frühestmöglich im Vorfeld der Registrierung Kontakt aufnehmen.

Registrierung beim Bilanzgruppenkoordinator
Bilanzgruppenkoordinator im österreichischen Strommarkt ist die APCS Power Clearing and
Settlement AG. Dem Bilanzgruppenkoordinator sind für Ihre Registrierung als
Bilanzgruppenverantwortlicher im Wesentlichen folgende Unterlagen zu übermitteln:
    •   aktueller Firmenbuchauszug
    •   SEPA-Firmenlastschrift-Mandat
    •   aktuelle Geschäftsberichte der letzten beiden Geschäftsjahre
    •   prognostizierter Jahresenergieumsatz der Bilanzgruppe
    •   Sicherheiten
    •   den Vertrag firmenmäßig gezeichnet und mehrere Formulare

Der Bilanzgruppenkoordinator wird Ihre Antragstellung auf Vollständigkeit und formelle Fehler
prüfen und Sie in seine Datenbank aufnehmen. Ihre Geschäftsberichte sowie der Auszug aus
dem Firmenbuch übermittelt er an die Oesterreichische Kontrollbank AG zur Bonitätsprüfung,

Stand: Feb 2021                                                                Seite 5/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant

welche in weiterer Folge in die Sicherheitenberechnung eingeht. Weiters haben Sie den Nachweis
für die Erfüllung der technischen Voraussetzungen – in Form von Datentests – zu erbringen.

Antragsformulare und Details zur Registrierung finden Sie auf der Webseite des Bilanzgruppen-
koordinators unter https://www.apcs.at/de/registrierung/bilanzgruppenverantwortlicher.
Informationen betreffend notwendiger Sicherheiten und Vorgehensweise werden in den
Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators (AB-BKO - Anhang
Risikomanagement, Sicherheitsleistungen) dargelegt. Sie können den Bilanzgruppenkoordinator
auch einfach per E-Mail office@apcs.at kontaktieren. Die dortigen Mitarbeiter unterstützen Sie
gerne beim Registrierungsvorgang.

Sind alle Voraussetzungen zur Registrierung erfüllt, so bekommen Sie als Bilanzgruppenverant-
wortlicher die „Green Card“ und ein Exemplar des vom Bilanzgruppenkoordinator
gegengezeichneten Vertrags zugesandt. Der Bilanzgruppenkoordinator stellt im Zuge der
Registrierung Ihr Datenblatt dem Regelzonenführer Austrian Power Grid AG (APG) zur
Verfügung.

Registrierung beim Regelzonenführer
Sobald der Bilanzgruppenkoordinator Ihr Datenblatt übermittelt hat, können Sie sich für Tests
beim Regelzonenführer, der APG, unter folgendem Kontakt: +43 50320 – 53220 melden.
Die Anforderungen für eine Registrierung beim Regelzonenführer sind:
        •   ein erfolgreicher Datentest für den Versand externer Fahrpläne
        •   Rücksendung des unterzeichneten Datenübermittlungsvertrages

Weitere Infos finden Sie unter http://www.apg.at/de/markt/strommarkt. Nach erfolgreicher
Registrierung beim Regelzonenführer erhalten Sie den gegengezeichneten
Datenübermittlungsvertrag.

Zulassung bei der Regulierungsbehörde
Folgende Unterlagen sind bei der Regulierungsbehörde zur Zulassung zum Bilanzgruppenverant-
wortlichen vorzuweisen:

I. Vereinbarungen (BGV-Vertrag und Datenübermittlungsverträge)
        a) mit dem Bilanzgruppenkoordinator APCS und
        b) mit dem Regelzonenführer APG,
die zur Erfüllung der gesetzlich festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in
administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind.

Stand: Feb 2021                                                                 Seite 6/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant

II. Zulassungsantrag (unter Unterlagen & Formulare)
III. Aktueller Firmenbuchauszug des Antragstellers (juristische Person) bzw. Nachweis über den
Hauptwohnsitz (natürliche Person)
IV. Nachweise über das Vorliegen bestimmter persönlicher Voraussetzungen sowie über das
Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen des Antragstellers sowie – im Falle einer juristischen
Person – aller Mitglieder des nach außen vertretungsbefugtem Organ. Diese Nachweise sind in
Form von Erklärungen (siehe unter Unterlagen und Formulare) sowie durch Auszüge aus dem
Strafregister zu erbringen.
V. Nachweise über die fachliche Eignung zumindest eines Mitgliedes des nach außen
vertretungsbefugtem Organ, eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines leitenden
Mitarbeiters. Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und
praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf
dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder
im Betrieb eines Netzes, vorliegen. Dafür sind ausführliche Lebensläufe und gegebenenfalls
Zeugnisse u.ä. vorzulegen.
VI. Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die Ausübung seiner Tätigkeit als
Bilanzgruppenverantwortlicher über das entsprechende Haftungskapital (mindestens EUR
50.000) verfügt, unbeschadet einer auf Grund der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit
allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung gemäß der unter I. genannten
Vereinbarungen. Diese Voraussetzung ist anhand des aktuellen testierten Jahresabschlusses und
der Kopie der Garantieerklärung gegenüber der APCS nachzuweisen.

Wenn der Antragsteller über keinen Sitz im Inland verfügt, hat der Bilanzgruppenverantwortliche
einen Zustellungsbevollmächtigten mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland zu bestellen. Der
Zustellungsbevollmächtigte ist im Zulassungsantrag zu bezeichnen und muss selbst eine
Einverständniserklärung abgeben, die der Antragsteller mit den übrigen Unterlagen übermitteln
kann (siehe unter Unterlagen und Formulare).

Sämtliche Unterlagen und Anfragen sind an die E-Mail-Adresse bgv@e-control.at zu richten.

Nach positiver Prüfung aller erforderlichen Unterlagen wird am Ende des Zulassungsverfahrens
ein Zulassungsbescheid des Vorstands der Energie-Control Austria erlassen und der
Bilanzgruppenkoordinator und der Regelzonenführer über die Bescheiderlassung in Kenntnis
gesetzt.

Der Markteintritt kann wegen technischen Gründen beim Bilanzgruppenkoordinator APCS jeweils
nur zum Monatsersten erfolgen.

Stand: Feb 2021                                                                Seite 7/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant

 Checkliste – Zulassung als Bilanzgruppenverantwortlicher                                                            AT*

           Registrierung bei APCS (inkl. Übermittlung der Unterlagen) mit Aufnahme                                   1**
           in APCS Datenbank ist erfolgt
           Bonitätsprüfung durch die OeKB wurde vorgenommen                                                          7-14

           Erhalt von BGV Vertrag sowie der Infos zu den zu hinterlegenden
           Sicherheiten,
           Rückversand BGV Vertrag an APCS,                                                                          14-21
           Hinterlegung der Sicherheiten bei OeKB und
           Ausstellung SEPA-Lastschrift Mandat
           Erfüllung Zertifikatsanforderung und Datentest bei APCS                                                   1-7

           Abstimmung APCS mit OeKB danach Zusendung Green Card und BGV                                              Mind 1
           Vertrag***
           Registrierung (inkl. Datentests) bei APG                                                                  1-7

           Zulassung durch Bescheid der E-Control (nach vollständiger Freigabe                                       14****
           durch APCS und APG und Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen)
           Durchschnitt Gesamtzeit (ev. kürzer als Summe AT da Prozesse                                              45
           parallel laufen können)
 * AT= Arbeitstage sind Erfahrungswerte als Orientierungshilfe
 ** Vorausgesetzt die Registrierungsunterlagen liegen vollständig und richtig ausgefüllt beim BKO vor
 *** Vorausgesetzt alle Sicherheiten liegen vor
 **** Bitte beachten Sie rein rechtlich hat die Regulierungsbehörde binnen 2 Monate zu entscheiden

Hinweise und Tipps
Allgemein gültige Zeitangaben sind praktisch nicht möglich, da der Zulassungsprozess natürlich
von der Schnelligkeit der Beibringung der Unterlagen durch Ihr Unternehmen abhängig ist. Die
durchschnittlichen Zeitangaben als Orientierungshilfe wurden unter der Voraussetzung gemacht,
dass die Registrierungsunterlagen vollständig und richtig ausgefüllt beim
Bilanzgruppenkoordinator, dem Regelzonenführer bzw. der Regulierungsbehörde vorliegen.

Rein rechtlich hat die Regulierungsbehörde ab Vorliegen aller vollständigen Antragsunterlagen
gemäß der jeweiligen Landesgesetzgebung binnen zwei Monaten über die Zulassung zum
Bilanzgruppenverantwortlichen zu entscheiden. Das anwendbare Landesgesetz richtet sich nach
dem Hauptwohnsitz oder Sitz des Antragstellers. Ist kein Sitz im Inland vorhanden, zieht die
Regulierungsbehörde grundsätzlich den Sitz des Zustellungsbevollmächtigten für die Ermittlung
des anwendbaren Landesgesetzes heran.

Die Empfehlung lautet daher für Bilanzgruppenverantwortliche, möglichst parallele Schritte zu
setzen, um die Gesamtzeit der Registrierung zu verkürzen und sich bereits im Vorfeld der

Stand: Feb 2021                                                                                         Seite 8/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant

Registrierung und Zulassung beim Bilanzgruppenkoordinator, dem Regelzonenführer bzw. der
Regulierungsbehörde zu melden.

Handlungsanweisung Variante 2: Mitgliedschaft bei einer bestehenden Bilanzgruppe
Die Variante der Mitgliedschaft bei einer bestehenden Bilanzgruppe ist relativ rasch und einfach
ohne Zulassungsprozess bei der Regulierungsbehörde umzusetzen. Das
Bilanzgruppenmanagement wird dabei vom Stromhändler bzw. -lieferanten als Dienstleistung von
einem Bilanzgruppenverantwortlichen in Anspruch genommen. Sie müssen die Mitgliedschaft
bilateral mit dem gewünschten Bilanzgruppenverantwortlichen in Form eines Vertrags auf Basis
der Allgemeinen Bedingungen vereinbaren. Auf der Website der E-Control findet sich eine Liste
von Dienstleistern, die für Stromhändler und -lieferanten unter anderem auch das
Bilanzgruppenmanagement anbieten. Link: https://www.e-control.at/strom/strommarkt/dienstleister

Darauffolgend ist die Registrierung bei der Verrechnungsstelle (APCS) als Stromhändler und
Lieferant mit Zugehörigkeit zu einem bestehenden Bilanzgruppenverantwortlichen vorzunehmen.
Hierzu ist der Registrierungsprozess für Lieferanten bei der APCS einzuhalten. Sie finden Ihn
unter https://www.apcs.at/de/registrierung/lieferant.

Der Markteintritt kann wegen technischer Gründe beim Bilanzgruppenkoordinator APCS nur zum
Monatsersten erfolgen.

 Checkliste – Mitgliedschaft bei bestehenden Bilanzgruppen                                      AT*

           Verhandlung und Vertrag mit gewähltem Bilanzgruppenverantwortlichen           10

           Vergabe EIC Nummer (falls noch nicht vorhanden)                               1

           Registrierung als Lieferant beim BKO (Verrechnungsstelle) APCS                8

           Einrichtung in Systemen des BKO (Verrechnungsstelle) APCS                     2-3

           Durchschnitt Gesamtzeit (ev. kürzer als Summe AT da Prozesse parallel)        20-25

 * AT= Arbeitstage sind Erfahrungswerte als Orientierungshilfe

Hinweise und Tipps
Allgemein gültige Zeitangaben sind schwer möglich. Für die Mitgliedschaft als Stromhändler bzw.
-lieferant bei einer bestehenden Bilanzgruppe und der Registrierung als Lieferant beim
Bilanzgruppenkoordinator, hängt die Dauer bis zur möglichen Geschäftsaufnahme maßgeblich
von der Dauer der Verhandlungen mit dem jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen ab. Die
Einrichtung eines Lieferanten im System des Bilanzgruppenkoordinators kann innerhalb weniger

Stand: Feb 2021                                                                 Seite 9/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant

Werktage erfolgen. Zu beachten bleibt, dass der Markteintritt aus technischen Gründen immer
zum Monatsersten erfolgt.

B) Anzeige der Tätigkeit bei der jeweiligen Landesregierung

Rechtliche Grundlage
    •      Landesgesetze

Kurzbeschreibung
Für einen Stromhändler und Lieferanten ist eine Anzeige der Tätigkeit bei den Landesregierungen
derjenigen Bundesländer notwendig, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird. Das gilt unabhängig
davon, ob Sie sich einer bestehenden Bilanzgruppe anschließen und sich von einem
zugelassenen Bilanzgruppenverantwortlichen vertreten lassen oder, ob Sie selbst eine
Bilanzgruppe gründen. Derzeit sehen ausschließlich die Landesgesetze von Kärnten und
Steiermark eine Anzeigepflicht für Stromhändler und Lieferanten vor.

Handlungsanweisung
Plant man in bestimmten Bundesländern die Geschäftstätigkeit Stromlieferanten/Stromhändler zu
beginnen, so ist zuvor zu prüfen, ob in diesen Bundesländern eine Anzeigepflicht für
Stromlieferanten/Stromhändler besteht. Sofern eine Anzeigepflicht besteht, ist die Aufnahme der
Tätigkeit bei der jeweiligen Landesbehörde anzuzeigen. Es wird empfohlen, diese Anzeige mit
eingeschriebenem Brief zu übersenden.

 Checkliste – Anzeige der Tätigkeit bei der jeweiligen Landesregierung                   AT*

            Informationen über Landesgesetze einholen                                    0,2

            Anzeige bei der(en) Landesregierung(en) tätigen                              0,1

            Durchschnitt Gesamtzeit                                                      0,3

        AT= Arbeitstage sind Erfahrungswerte als Orientierungshilfe

Stand: Feb 2021                                                                Seite 10/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant

C) Grenzüberschreitender Stromtransport (Import & Export)

Rechtliche Grundlagen
VERORDNUNG (EG) 2019/ Nr. 943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1575558443106&uri=CELEX:32019R0943

VERORDNUNG (EU) 2015/1222 DER KOMMISSION zur Festlegung einer Leitlinie für die
Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015R1222

VERORDNUNG (EU) 2016/1719 DER KOMMMISSION zur Festlegung einer Leitlinie für die
Vergabe langfristiger Kapazität
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/1719/oj/?locale=de

Als Folge von Verordnung (EU) 2015/1222 und (EU) 2016/1719 genehmigt die Energie Control
eine Reihe von detaillierteren Geschäftsbedingungen und Methoden. Laufende Informationen
dazu werden unter folgendem Link veröffentlicht:

https://www.e-control.at/marktteilnehmer/strom/network-codes-und-guidelines

Sonstige Marktregeln Strom, Kapitel 3
https://www.e-control.at/recht/marktregeln/sonstige-marktregeln-
strom#p_p_id_56_INSTANCE_10318A20066_

Kurzbeschreibung
Wenn Sie als Stromhändler und Lieferant über die Grenzen Österreichs hinweg Strom beziehen
oder verkaufen, so sind in Abhängigkeit von der konkreten Vergabemethode durch Ihren
Bilanzgruppenverantwortlichen externe Fahrpläne an den Regelzonenführer zu übermitteln (zB
nicht für jene Grenzen mit Market Coupling für Day-Ahead Vergaben). Genaueres zu den
geforderten Datenformaten, den Prozessen und Fristen finden Sie in den Sonstigen Marktregeln
Strom Kapitel 3.

Stand: Feb 2021                                                               Seite 11/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant

Die grenzüberschreitenden Leitungsverbindungen im europäischen Netzverbund sind in der
Regel nicht für einen großräumigeren Transport von Strommengen ausgelegt, wie er vom Markt in
Anspruch genommen würde. Werden von den Marktteilnehmern größere grenzüberschreitende
Leitungskapazitäten nachgefragt als vorhanden sind, so entsteht ein sogenannter Netzengpass
und es müssen Transportrechte marktbasierend (mittels Versteigerungen) vergeben werden. In
diesem Fall muss Ihr Bilanzgruppenverantwortlicher die notwendigen Kapazitäten in
entsprechenden Versteigerungen erstehen. An der Grenze der Regelzone APG zu Deutschland
bestand bis 1. Oktober 2018 kein deklarierter Engpass betreffend jährliche, monatliche und
tägliche Kapazitäten. Seit dann an dieser Grenze, wie an allen anderen österreichischen
Grenzen, Kapazitäten über Auktionen vergeben.

Neben der gerade beschriebenen expliziten Vergabe von Übertragungsrechten, die nach der
Verordnung (EU) 2016/1719 den Regelfall für die Vergabe der langfristigen Kapazität (monatliche
und jährliche Vergaben) bildet, werden an machen Grenzen die Übertragungsrechte auch implizit
vergeben. Dies ist derzeit an der Grenze Österreich-Deutschland, Österreich-Italien sowie an der
Grenze Österreich-Slowenien jeweils für den day-ahead Zeitbereich der Fall. Die implizite
Vergabe der day-ahead und intraday Kapazitäten ist entsprechend der Verordnung (EU)
2015/1222 auch das schrittweise umzusetzende Zielmodell für ganz Europa. Dabei werden die
Übertragungskapazitäten und die Energie gemeinsam an der Strombörse gehandelt, der
gesonderte Erwerb der Übertragungsrechte ist daher nicht mehr erforderlich. Das Verfahren wird
auch als Marktkopplung (market coupling) bezeichnet.

Derzeit werden die Vergaben von Leitungskapazitäten je nach Grenze von verschiedenen TSOs
bzw von Strombörsen oder dem Joint Allocation Office (JAO: https://www.jao.eu/main)
durchgeführt, das auch detaillierte Informationen zu allen Aspekten des grenzüberschreitenden
Stromhandel veröffentlicht.

Handlungsanweisung
Je nach benötigten Kapazitäten an bestimmten Leitungen ist die Registrierung bei der jeweiligen
mit der Auktion befassten Stelle erforderlich. Details hierzu sind über die folgende Aufstellung
bzw. mit den jeweils weiterführenden Links zu den jeweiligen für die Auktion zuständigen Stellen
zu erfahren https://www.apg.at/de/markt/strommarkt/Allokationen.

Für grenzüberschreitende Fahrplanmeldungen sind die Regeln je nach Auktion (jährlich, täglich,
Day ahead, intraday) und Grenze unterschiedlich. Für weiterführende Informationen zur
Fahrplananmeldung verweisen wir Sie auf die entsprechenden Tabellen der APG unter

Stand: Feb 2021                                                                   Seite 12/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant

https://www.apg.at/de/markt/strommarkt/Regeln%20zur%20Fahrplananmeldung, die wiederum
auf die jeweiligen Regeln nach Auktion und Grenze weiterverweisen.

Weiterführende Informationen, insbesondere über das ETSO Scheduling System (ESS), finden
sich auf der ENTSOE Website: https://www.entsoe.eu/.

 Checkliste – Grenzüberschreitender Transport

          Information über die an der entsprechenden Grenze auktionierten Kapazitäten, den
          geltenden Auktionsregeln und -produkten sowie Auktionsterminen einholen

          Registrierung zur Auktionsteilnahme über die zuständige Stelle

Tipps und Hinweise:
Je nach Grenze bzw. zuständiger Stelle (TSO oder Auktionshaus) variieren die Registrierungs-
prozesse und der damit einhergehende Zeitaufwand deutlich.

D) Registrierung als Marktteilnehmer gemäß Art 9 REMIT

Rechtliche Grundlage:
VO (EU) 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die
Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT)
Art 8 Abs 1 und Art 9 REMIT
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die
Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
ACER (Agency for the Cooperation of Energy Regulators) Leitlinien
Großhandelsdatenverordnung (GHD-V) und Erläuterungen

Kurzbeschreibung
Als weitere Grundlage für die Transparenz und Integrität der Strom- und Gasmärkte in der EU
wurde 2011 die REMIT-Verordnung erlassen. Durch REMIT werden nicht unmittelbar die
Lieferung oder Förderung von Gas, sondern, in Ergänzung zur Finanzmarktaufsicht, der Handel
mit Energiegroßhandelsprodukten überwacht. Diese umfassen auf einer allgemeinen Ebene
Warenverträge zur Versorgung mit und zum Transport von Strom, Gas und deren Derivate.
Die REMIT-Verordnung sieht umfassende Transparenzverpflichtungen zur Verhinderung von
Marktmanipulation und Insiderhandel vor, die von den Marktteilnehmern eingehalten werden
müssen.

Stand: Feb 2021                                                               Seite 13/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant

Die DurchführungsVO (EU) 1348/2014 der EU-Kommission spezifiziert die Datenmeldung an
ACER. Zusätzlich gibt es auch eine entsprechende Großhandelsmarktaufsicht auf nationaler
Ebene. So werden im Rahmen des ElWOG 2010 und des E-ControlG die Sanktionen und
Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörde näher bestimmt bzw. enthält die
Großhandelsdatenverordnung – GHD-V die zusätzlich an die E-Control zu meldenden bzw. für
eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahrenden Informationen.

Als Marktteilnehmer sind Sie verpflichtet, sich gemäß Art 9 Abs 1 REMIT bei der nationalen
Regulierungsbehörde in dem Mitgliedsstaat, in dem Sie Ihren Sitz haben oder ansässig sind, zu
registrieren. Falls Sie nicht in der Europäischen Union Ihren Sitz haben oder ansässig sind,
müssen Sie sich in dem Mitgliedsstaat registrieren, in dem Sie hauptsächlich tätig sind, wenn Sie
Transaktionen abschließen, die gemäß Artikel 8 (1) REMIT an ACER zu melden sind. Für die
REMIT-Registrierung als Marktteilnehmer in Österreich steht Ihnen das Registrierungsportal
CEREMP (Centralised European Register for Energy Market Participants) der
Regulierungsbehörde zur Verfügung.

Handlungsanweisung
Sie müssen sich als Markteilnehmer gemäß REMIT registrieren. Weitere Informationen und alle
notwendigen Dokumente erhalten Sie im REMIT Registrierungsbereich auf der Homepage der
nationalen Regulierungsbehörde.
Kontakt: remit-registrierung@e-control.at.

 Checkliste – REMIT – Registrierung                                                            AT*

           Vollmacht zur Ermächtigung der REMIT-Registrierung von einem
           zeichnungsberechtigten Vertreter des Marktteilnehmers einholen                      Min 5
           Benutzeraccount im CEREMP-System anlegen und aktivieren
           5 Abschnitte der REMIT-Registrierung ausfüllen und einreichen                       Min 5
           ACER-Code zur Marktteilnehmeridentifikation übernehmen
 Durchschnitt Gesamtzeit (ev. kürzer als Summe AT da Prozesse parallel)                        5

 * AT= Arbeitstage sind Erfahrungswerte als Orientierungshilfe

E) Allgemeine Lieferbedingungen

Rechtliche Grundlage
§ 80 ElWOG 2010,
§ 98 Z 2,3 ElWOG 2010 (verweist auf Landesgesetze)
Landesgesetze, die jeweils nähere Bestimmungen vorsehen können.

Stand: Feb 2021                                                                 Seite 14/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant

§ 12 Abs 1 Z 4 E-ControlG,

Kurzbeschreibung
Lieferanten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie
für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen
(Allgemeine Lieferbedingungen). Die Allgemeinen Lieferbedingungen sowie ihre Änderungen sind
der Regulierungsbehörde vor ihrem In-Kraft-Treten in elektronischer Form anzuzeigen und in
geeigneter Form zu veröffentlichen (§ 80 Abs 1 ElWOG 2010), widrigenfalls Verwaltungsstrafen
drohen (§ 98 Z 2,3 ElWOG 2010 verweist auf Landesgesetze). Für andere Kunden besteht keine
Anzeigepflicht, jedoch sind auch in diesem Fall – unbeschadet des Entfalls einer Anzeigepflicht –
andere gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des ElWOG 2010 sowie der jeweiligen
Landesgesetze, zu beachten und einzuhalten.

Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen sind nur nach Maßgabe des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes zulässig und den Kunden
schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder auf Wunsch elektronisch
mitzuteilen. In diesem Schreiben sind die Änderungen nachvollziehbar wiederzugeben. Wird das
Vertragsverhältnis für den Fall, dass der Kunde den Änderungen widerspricht, beendet, endet das
Vertragsverhältnis mit dem nach einer Frist von 3 Monaten folgenden Monatsletzten (§ 80 Abs 2
ElWOG 2010).

Weiters ist ein bestimmter Mindestinhalt zu beachten und es bestehen bestimmte Informations-
pflichten (§ 80 Abs 3 und 4 ElWOG 2010).

Die Regulierungskommission der E-Control ist für die Prüfung der Allgemeinen Lieferbedingungen
zuständig. Verstoßen diese gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten kann eine
Untersagung der Anwendung erfolgen (§ 12 Abs 1 Z 4 E-ControlG). Beispiele für untersagte
Bestimmungen finden sich unter: https://www.e-control.at/recht/entscheidungen/entscheidungen-
regulierungskommission

Mit der Anzeige wird das Prüfungsverfahren vor der Regulierungskommission eingeleitet – die
Sitzungen der Regulierungskommission finden in verschiedenen Zeitabständen statt. Es wird
empfohlen die Allgemeinen Lieferbedingungen zumindest zwei Monate vor geplanter
Inkraftsetzung anzuzeigen, da die Regulierungskommission bei einer Prüfung der angezeigten
Allgemeinen Lieferbedingungen noch Änderungen für erforderlich halten kann. Werden keine
Änderungen (mehr) für erforderlich gehalten, wird das Verfahren eingestellt. Hierbei wird jedoch
darauf hingewiesen, dass trotz der Einstellung ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, zB

Stand: Feb 2021                                                                 Seite 15/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant

im Wege von Verbandsklagen möglich ist. Werden für erforderlich gehaltene Änderungen nicht
vorgenommen, erfolgt die Untersagung der entsprechenden Formulierungen mit Bescheid.

Handlungsanweisung
Vor der Anzeige bei der Regulierungskommission wird für die Erstellung eines Entwurfs der
Allgemeinen Lieferbedingungen dringend empfohlen, sich mit den einschlägigen energie-
rechtlichen sowie zivilrechtlichen, insbesondere konsumentenschutzrechtlichen Vorschriften
vertraut zu machen bzw. diese Vorschriften vorab zu berücksichtigen.

Es wird auch dringend empfohlen, vor einer Anzeige bei der Regulierungsbehörde, die auf den
Websites der Unternehmen zumeist veröffentlichten Allgemeinen Lieferbedingungen näher zu
betrachten, wobei jedoch auch zuletzt in Kraft getretene Gesetzesnovellen zu berücksichtigen
sind.

Vor einer offiziellen Anzeige bzw. Einreichung bei der Regulierungskommission besteht die
Möglichkeit einer informellen Vorabstimmung des Entwurfes mit dem für die Vorbereitung der
Kommissionssitzungen zuständigen Ansprechperson, in deren Rahmen noch allfällige kritische
Punkte besprochen werden können. Die Anmerkungen bzw. Änderungsvorschläge der genannten
Ansprechperson sind in jedem Fall rein informelle Anmerkungen aus persönlicher Sicht, da allein
die Regulierungskommission über die allfällige Untersagung der Allgemeinen Lieferbedingungen
bzw. allfällige Änderungserfordernisse entscheidet.

 Checkliste – Allgemeine Lieferbedingungen                                                         AT*

        Vertraut machen mit den einschlägigen energierechtlichen sowie                             5
        zivilrechtlichen, insbesondere konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen
        Durchsicht der bereits angezeigten Allgemeinen Lieferbedingungen (ALBs)                    1
        auf den Websites der Unternehmen.
        Durchsicht zuletzt in Kraft getretener Gesetzesnovellen                                    1

        Erstellung des ersten Entwurfs der Allgemeinen Lieferbedingungen                           10

        (Rein!) informelle Vorabstimmung des Entwurfes mit dem zuständigen                         14
        Ansprechpartner der Regulierungsbehörde.
        Offizielle Anzeige bzw. Einreichung der Allgemeinen Lieferbedingungen                      0,25

                                                                                             max 2**
        Abwarten der offiziellen Entscheidung der Regulierungskommission                     Monate

 * AT= Arbeitstage sind Erfahrungswerte als Orientierungshilfe
 ** Frist kann sich verlängern bspw wenn weitere Informationen erforderlich werden

          Tipps und Hinweise:
Stand: Feb 2021                                                                      Seite 16/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant

Der zeitliche Aufwand zur Erarbeitung der Allgemeinen Lieferbedingungen hängt immer von den
vorhandenen Kapazitäten und den bereits vorhandenen Kenntnissen in Ihrem Unternehmen,
insbesondere über die österreichische Rechtslage und den österreichischen Strommarkt, ab. Ihre
juristischen Kapazitäten und deren Verfügbarkeit beeinflusst bereits die Dauer für die informellen
Vorgespräche. Weiters sollten Sie jedenfalls beachten, dass die offizielle Anzeige bzw.
Einreichung der Allgemeinen Lieferbedingungen spätestens eine Woche vor der
Kommissionssitzung erfolgen muss, um in dieser berücksichtigt werden zu können.

F) Registrierung bei der Wechselplattform (ENERGYlink)

Rechtliche Grundlage
§76 ElWOG 2010; Wechselverordnung 2014 sowie deren Anhang und Erläuterungen
Allgemeine Bedingungen für Bilanzgruppenkoordinatoren (AB-BKO)

Kurzbeschreibung

Beim Lieferantenwechsel sowie bei der An- und Abmeldung eines Kunden ist der Austausch von
Daten zwischen Lieferanten und Netzbetreibern erforderlich. Dieser Austausch erfolgt nicht
bilateral, sondern mittels gesicherter Kommunikation über eine dezentrale Plattform
(„Wechselplattform“), welche von der Verrechnungsstelle (BKO-Bilanzgruppenkoordinator)
betrieben wird.

Die einzelnen Prozessschritte sind so ausgelegt, dass diese größtenteils automatisiert beim
Netzbetreiber bzw. Lieferanten ablaufen können. Die auszutauschenden Daten werden
grundsätzlich verschlüsselt über die Wechselplattform übermittelt. Die jeweiligen Kundendaten
werden ausschließlich bei den Netzbetreibern und Lieferanten gespeichert. Die Wechselplattform
selbst speichert keine Daten der Kunden. Alle Netzbetreiber und Lieferanten haben sich für die
Nutzung der Wechselplattform bei der Verrechnungsstelle zu registrieren und elektronische
Schnittstellen gemäß den Vorgaben der Wechselplattform zu installieren und zu betreiben.

Für kleinere Lieferanten (und Netzbetreiber) stellt die Verrechnungsstelle einen sogenannten „Self
Storage-Dienst (SeSo)“ zur Verfügung. Mittels des Self-Storage Dienstes können kleinere
Marktteilnehmer nach Hochladen der relevanten Stammdaten über ein Webportal die Prozesse
gemäß Wechselverordnung automatisiert abwickeln und müssen so keine Daten-Schnittstelle zu
Ihren eigenen IT-Systemen implementieren.

Stand: Feb 2021                                                                  Seite 17/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant

Handlungsanweisung
Als Lieferant haben Sie sich bei der Wechselplattform gemäß Allgemeinen Bedingungen des
Bilanzgruppenkoordinators (Verrechnungsstelle) zu registrieren, um ihre Funktionalitäten nutzen
zu können.

    Mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars für die Registrierung zum
    ENERGYlink beginnt Ihr Registrierungsprozess. Im Zuge dessen prüft die Verrechnungsstelle
    ob die Voraussetzungen für Ihre Registrierung als Lieferant zum ENERGYlink erfüllt sind.

    Liegen alle Voraussetzungen für eine Registrierung des Lieferanten beim ENERGYlink vor,
    erhalten Sie eine Registrierungsbestätigung. Die Freischaltung des elektronischen Zugangs
    zum ENERGYlink erfolgt binnen 10 Werktagen.

    Mit Einlangen der Zugangsdaten können Sie die Funktionalitäten des ENERGYlink nutzen.
    Die Registrierung zum Self Storage-Dienst (SeSo) kann gemeinsam mit der Registrierung
    zum ENERGYlink oder danach erfolgen.

Die Registrierungsformulare als Lieferant, Empfängeradresse und alle nötigen Informationen der
zu erbringenden Unterlagen finden Sie direkt auf der Website der Wechselplattform unter
https://www.energylink.at/de/registrierung/lieferanten_versorger

Sollten Sie weitere Informationen oder Hilfe zum korrekten Ausfüllen des „Antragsformulars zur
Registrierung im ENERGYlink“ benötigen, können Sie sich an den Kundenservice des
ENERGYlink unter der E-Mail-Adresse kundenservice@energylink.at wenden.

 Checkliste – Wechselplattform

         Vertraut machen mit Prozessen, Regeln, Fristen etc. auf Basis der Wechselverordnung
         Strom sowie der Spezifikation zur Umsetzung der Wechselverordnung.

         Kundendaten entsprechend den Anforderungen zur automatisierten Abfrage bzw
         Verarbeitung aufbereiten

         Registrierung bei der Wechselplattform gemäß AB-BKO

          Optional bei Nutzung des Self Storage: Hochladen der Kundendaten

Tipps und Hinweise

Stand: Feb 2021                                                                 Seite 18/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant

Für kleinere Unternehmen, die neu in den Markt eintreten und die in der Anfangsphase nur mit
einer geringen Anzahl von Kundenwechseln konfrontiert sind, ist es empfehlenswert die
Serviceleistung der Verrechnungsstelle (Self-Storage) zur Abwicklung der Versorgerwechsel
sowie An- und Abmeldungen von Endverbrauchern zu verwenden. Damit entfallen aufwendige IT-
Implementierungen und Anpassungen. Für einen wachsenden Kundenstock und eine größere
Anzahl von Kundenwechsel ist die Self-Storage Lösung nicht gedacht. Hier empfehlen wir Ihnen
rechtzeitig mit den entsprechenden Dienstleistern und IT-Providern in Verbindung zu treten um
die eigenen IT-Systeme entsprechend den Regelungen anzupassen. Die Gesamtzeit der
Registrierung und Implementierung der Wechselplattform-Dienste hängt von Ihren
unternehmensinternen IT-Systemen und deren etwaigen Anpassungsbedarf bzw. ob die Self-
Storage Lösung für Ihr Unternehmen (zumindest am Anfang) ausreicht ab. Es wird empfohlen, im
Zuge der Versionierung bzw. laufenden Weiterentwicklung der Spezifikation zur Umsetzung der
Wechselverordnung, sich in den Prozess durch Abgabe von Stellungnahmen im Zuge der
wiederkehrenden Konsultationsverfahren einzubinden.

G) Stromnachweisdatenbank – Registrierung

Rechtliche Grundlage
§ 10 ÖkostromG , §§ 78 bis 79a ElWOG 2010

Kurzbeschreibung
Jeder Stromlieferant, der in Österreich Endkunden beliefert, erhält aufgrund eines
Verteilschlüssels eine bestimmte Menge an Stromnachweisen aller geförderten Ökostrom-
Anlagen von der OeMAG auf sein Lieferantenkonto zugewiesen. Stromnachweise von nicht
geförderten (Ökostrom-) Anlagen können, wenn der zuständige Netzbetreiber die
Erzeugungsmengen in die Stromnachweis-Datenbank eingibt, vom Anlagenbetreiber dem
Stromlieferanten elektronisch auf sein Konto überwiesen werden. Die gesamte Abwicklung findet
auf der Website der Österreichischen Stromnachweisdatenbank: https://www.stromnachweis.at
statt.
Die Nachweise können vom Lieferanten dann entweder für die Stromkennzeichnung eingesetzt
werden (siehe Kap Stromkennzeichnung) oder auf das Konto eines anderen Stromlieferanten
bzw. -händler weiter transferiert werden.

Stand: Feb 2021                                                                 Seite 19/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant

Handlungsanweisung - Ablauf der Registrierung in der Stromnachweisdatenbank:
         1.        Onlineregistrierung für Benutzerkonto „Stromlieferant“
                   https://www.stromnachweis.at/stammdaten_unternehmen_registrieren.asp
         2.        Direkt nach der Registrierung erhalten Sie ein Bestätigungsmail,
                   darin wird Ihnen Ihre Benutzerkennung für das LOGIN mitgeteilt.
         3.        Per Post erhalten Sie ein Sicherheitskuvert mit Ihrem Passwort und PIN.
         4.        Mit Ihren Zugangsdaten (Benutzerkennung und Passwort)
                   können Sie sich nun als Stromlieferant in die Stromnachweisdatenbank einloggen.
         5.        E-Mail an stromnachweis@e-control.at: Mitteilung der EIC-Nr. (Stromlieferant) für
                   die monatliche Ökostromzuweisung der OeMAG

Informationen über die Aufgaben des Stromlieferanten in der Datenbank finden Sie in den
Benutzerhandbüchern auf der Homepage (Allgemeiner Teil und Anhang C):
https://www.e-control.at/stromnachweis/download/handbucher

Kontakt: stromnachweis@e-control.at sowie +43 (0)1 24724-0 oder DW 712

 Checkliste – Stromnachweisdatenbank                                                       AT*

           Vertraut machen mit den Inhalten des Benutzerhandbuchs                          1

           Benutzerkonto eröffnen                                                          0,25

           Formular in Onlineregistrierung ausfüllen                                       0,1

           Abwarten Erhalt der Zugangsdaten                                                3-5

           Administration der HKNs                                                         ...

 Durchschnitt Gesamtzeit (ev. kürzer als Summe AT da Prozesse parallel)                    …

 * AT= Arbeitstage sind Erfahrungswerte als Orientierungshilfe

H) Tarifkalkulatoren – Registrierung

Rechtliche Grundlage
§ 65 Abs. 2 ElWOG 2010

Kurzbeschreibung
Der Tarifkalkulator für Haushalte ist eine der meistgenutzten Preisvergleichsplattformen für Strom
und Gas in Österreich. Der Tarifkalkulator und der Tarifkalkulator-Gewerbe sind Online-Tools und
relevant für Kunden mit einem Jahresverbrauch bis zu 100.000 kWh Strom. Für eine Abfrage

Stand: Feb 2021                                                                       Seite 20/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant

muss der Nutzer lediglich den Strom-Jahresverbrauch in kWh bzw die Haushaltsgröße sowie die
Postleitzahl eingeben.

Stromlieferanten sind gemäß § 65 Abs. 2 ElWOG 2010 verpflichtet, sämtliche preisrelevanten
Daten für mit Standardprodukten versorgte Endverbraucher unverzüglich nach ihrer Verfügbarkeit
der Regulierungsbehörde in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Form für die Eingabe
in den Tarifkalkulator zu übermitteln. Als Standardprodukte gelten insbesondere jene Produkte,
die anhand allgemeiner Vertragsbestimmungen, Vertragsformblätter, Preisgestaltung udgl. an
einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sind. Die elektronische Form hierfür ist die Eingabe
in der dafür entwickelten Applikation TK-Admin.

Die Voraussetzungen für die Registrierung im Tarifkalkulator sind:
- eine bei der APCS eigenständige Registrierung (EC- Nummer)
- Registrierung bei der Stromnachweisedatenbank (E-Control)
- vorhandene Kommunikationswege mit den Kunden (Telefon, E-Mail Adresse, Adresse,
Webseite, Onlinewechsellink udgl.)
- vorhandene Allgemeine Lieferbedingungen, die von der Regulierungskommission nicht
untersagt worden sind (vgl Punkt E)

Handlungsanweisung
Der Ablauf der Registrierung im Tarifkalkulator stellt sich folgendermaßen dar:
    1. Registrierung der für die Administration berechtigten Benutzer auf dem Service-Portal der
        E-Control unter www.e-control.at/services
    2. Schriftliche Information über die Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen sowie
        Namen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern und Firmennamen der für die Administration
        berechtigten Benutzer an die folgende E-Mail Adresse verschicken: tarifkalkulator@e-
        control.at.
    3. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird Ihr Lieferant im Tarifkalkulator registriert und die
        berechtigten Benutzer für die TK-Admin freigeschalten. Dies erfolgt innerhalb von 5
        Werktagen.
    4. Die folgenden Unterlagen, die für die richtige Administration Ihrer Daten in der TK-Admin
        maßgeblich sind, sind auf E-Control Webseite unter https://www.e-
        control.at/marktteilnehmer/infos/tarifkalkulator zu finden.
        Diese umfassen:
            •   Tarifkalkulator Richtlinien für Stromlieferanten und Gasversorger
            •   Bedienungsanleitung Tarifkalkulator – Administration für Lieferanten
    5. Die TK-Admin ist über das Service-Portal der E-Control erreichbar.

Stand: Feb 2021                                                                     Seite 21/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant

    6. Optional: auf Anfrage ist eine individuelle Schulung für die TK-Admin bei der E-Control
         möglich (Schulungsdauer 2 Stunden)

Kontakt: tarifkalkulator@e-control.at und unter: 01/24724 DW 701, DW 723 oder DW 724

Weiterführende Informationen sind zu finden unter: http://www.e-
control.at/de/marktteilnehmer/infos/tarifkalkulator

 Checkliste – Tarifkalkulator Registrierung                                              AT *

           Benutzer Registrierung am E-Control Service-Portal durchführen

           Schriftliche Information per E-Mail an tarifkalkulator@e-control.at           0,25

           Erstellung des Lieferantenkontos und Freigabe seitens E-Control               2-5

           Vertraut machen mit der Bedienungsanleitung und Richtlinien                   1

           Durchschnitt Gesamtzeit (ev. kürzer als Summe AT da Prozesse                  5
           parallel)
 * AT= Arbeitstage sind Erfahrungswerte als Orientierungshilfe

I) Technische Dokumentationen und Datenaustauschprozesse auf

    www.ebutilities.at

Rechtliche Grundlagen
Kapitel 5 der Sonstigen Marktregeln sowie Erläuterungen dazu

Kurzbeschreibung
www.ebutilities.at ist eine gemeinsame Plattform von Oesterreichs Energie (OE), dem
Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen (FGW) und der Vereinigung
Österreichischer Elektrizitätswerke (VÖEW) zur Information über energiewirtschaftliche
Geschäftsprozesse, Datenformate und der energiewirtschaftlichen Datenübertragung (EDA).

Das Kapitel 5 der Sonstigen Marktregeln gibt Interessensvertretern von Marktteilnehmern die
Möglichkeit, selbst und gemeinsam mit allen registrierten Marktpartnern in sogenannten
„Technischen Dokumentationen“ Details zu Geschäftsprozessen, Datenformaten und
Datenübertragung festzulegen. Sofern diese unter Beteiligung von Marktpartnern und unter
Beachtung von Fristen erarbeitet und konsultiert sowie auf www.ebutilities.at veröffentlicht
wurden, sind sie von allen Marktteilnehmern anzuwenden. Um von Konsultationen zu erfahren

Stand: Feb 2021                                                                   Seite 22/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant

bzw. an ihnen teilnehmen zu können ohne Marktpartner zu sein (Interessensvertretungen,
Dienstleister aber auch Privatpersonen u.ä.), können Sie sich als solcher ebenfalls an der
Plattform anmelden.

Alle für Strom relevanten Technischen Dokumentationen, die über diese Plattform konsultiert
wurden, sind dort in Form von Prozessen und Prozesskategorien veröffentlicht. Unter anderem
finden sie dort Informationen zu folgenden Themenbereichen:
   •    Elektronische Rechnungslegung
    •   Rückforderungsprozesse
    •   Verbrauchsdaten Intelligente Messgeräte
    •   Customer Prozesse

Handlungsanweisung
Es ist sehr zu empfehlen, sich als Marktpartner oder marktinteressierter Partner auf
www.ebutilities.at zu registrieren, um rechtzeitig über geplante Änderungen in Technischen
Dokumentationen informiert zu werden und an Konsultationen teilnehmen zu können.
Eine Anleitung zur Registrierung finden Sie unter:
https://ebutilities.at/utilities/marktpartner/registration/index.php.

In den Erläuterungen zu Kapitel 5 der Sonstigen Marktregeln sind unterschiedliche Varianten
beschrieben, um die Übermittlung der Daten zu energiewirtschaftlichen Prozessen durchzuführen:

    •   Umsetzung in eigener IT-Landschaft,
    •   Nutzung eines IT-Dienstleisters oder
    •   Nutzung des Self-Storage-Dienstes der Verrechnungsstelle.

Der energiewirtschaftliche Datenaustausch (EDA) ist grundsätzlich für alle Marktteilnehmer
kostenlos (ausgenommen Netzbetreiber). Nähere Details zu Kostentragung, Supportpaketen und
erforderlichen Verträgen (Lizenzvertrag, Supportvertrag, Verträge mit IT-Dienstleistern) finden Sie
ebenfalls in den Erläuterungen zu den Sonstigen Marktregeln Kapitel 5.

 Checkliste – Registrierung als Marktpartner auf www.ebutilities.at

         Durchsicht der Informationen auf der Website www.ebutilities.at

         Registrierung als Marktpartner auf
         https://ebutilities.at/utilities/marktpartner/registration/index.php

         Entscheidung hinsichtlich der gewünschten Variante der Datenübertragung

Stand: Feb 2021                                                                  Seite 23/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant

         Abschluss der zur Datenübertragung erforderlichen Verträge

         Umsetzung der anwendbaren Geschäftsprozesse, Datenformate und der
         Datenübertragung

Tipps und Hinweise
Der Zeitaufwand kann sehr unterschiedlich sein, abhängig von der Anzahl der umzusetzenden
Prozesse, der vorhandenen IT-Infrastruktur und der gewählten Variante der Datenübertragung. Es
wird empfohlen, im Zuge der Versionierung bzw. laufenden Weiterentwicklung auf
www.ebutilities.at, sich in den Prozess durch Abgabe von Stellungnahmen im Zuge des
Konsultationsverfahrens einzubinden. Bei allen Änderungen sind alle Marktteilnehmer gemäß den
Sonstigen Marktregeln Kap. 5 ( https://www.e-
control.at/marktteilnehmer/strom/marktregeln/sonstige_marktregeln ) einzubeziehen, je nach
Umfang der Änderungen müssen gewisse Regeln und Fristen eingehalten werden, um allen
Marktteilnehmern eine effiziente Umsetzung zu ermöglichen. Weiters gibt es das Recht, auch
aktiv eigene Anliegen zur Weiterentwicklung einzubringen, diese müssen zwingend behandelt
werden und die weitere Vorgehensweise muss begründet werden.

J) Elektronischer Austausch von Netzrechnungen

Rechtliche Grundlagen
Kapitel 5 der Sonstigen Marktregeln
Allgemeine Bedingungen der Verteilernetzbetreiber

Kurzbeschreibung
Lieferanten können ihren Kunden auch eine integrierte Rechnung (Energie und Netz) anbieten. In
diesem Fall erhält der Kunde vom Lieferanten nicht nur die Energierechnung, sondern auch die
Netzrechnung mit entsprechenden Steuern und Abgaben. Der Netzbetreiber stellt dabei dem
Lieferanten die Netzabrechnungsdaten in standardisierter elektronischer Form zur Verfügung.

Handlungsanweisung
Falls Sie sich für eine integrierte Rechnungslegung gegenüber Ihren Kunden entschieden haben,
sollten Sie mit den zuständigen Netzbetreibern Rahmenvereinbarungen über die
umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen aus Netzzugangsverträgen (Vorleistungs- und
Rückläufermodell) abschließen. Ihre IT-Experten sollten sich auch mit den detaillierten Vorgaben
der Technischen Dokumentation zum Prozess „Elektronischer Rechnungsdatenaustausch
Netzbetreiber-Lieferant“ auf www.ebutilities.at vertraut machen. Alle darüber hinausgehenden
Stand: Feb 2021                                                                Seite 24/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant

Regelungen wären in einem Datenaustauschvertrag bilateral zwischen Netzbetreiber und
Lieferant zu vereinbaren.

Weiterführende Informationen finden Sie unter www.ebutilities.at.
 Checkliste – Registrierung zum elektronischen Austausch von
 Netzabrechnungsdaten

         Strategische Entscheidung, ob Sie Ihren Kunden eine integrierte Rechnung anbieten
         werden.

         Abschluss von Rahmenvereinbarungen über die umsatzsteuerliche Behandlung von
         Leistungen aus Netzzugangsverträgen mit den zuständigen Netzbetreibern

         Umsetzung des Prozesses, der Formate und Datenübertragung gem. Technischer
         Dokumentation „Elektronischer Rechnungsdatenaustausch Netzbetreiber-Lieferant“
         auf www.ebutilities.at

         Abschluss von Zusatzvereinbarungen im Datenaustauschvertrag

         Einrichtung im System des Netzbetreibers

        Tipps und Hinweise
Zeitaufwand kann je nach der bereits verfügbaren IT-Infrastruktur in Ihrem Unternehmen kürzer
oder länger sein. Beachten Sie im Zusammenhang mit dem elektronischen Austausch von
Netzrechnungen bitte auch den Punkt I) Technische Dokumentationen und
Datenaustauschprozesse auf www.ebutilities.at. Es wird empfohlen, im Zuge der Versionierung
bzw. lfd. Weiterentwicklung der Technischen Dokumentationen auf www.ebutilities.at bzw. bei der
Weiterentwicklung der Sonstigen Marktregeln Strom, sich in den Prozess durch Abgabe von
Stellungnahmen im Zuge des Konsultationsverfahrens einzubinden.
Bei allen Änderungen sind alle Marktteilnehmer gemäß den Sonstigen Marktregeln Kap. 5
(https://www.e-control.at/marktteilnehmer/strom/marktregeln/sonstige_marktregeln)
einzubeziehen, je nach Umfang der Änderungen müssen gewisse Regeln und Fristen eingehalten
werden, um allen Marktteilnehmern eine effiziente Umsetzung zu ermöglichen. Weiters gibt es
das Recht, auch aktiv eigene Anliegen zur Weiterentwicklung einzubringen, diese müssen
zwingend behandelt werden und die weitere Vorgehensweise muss begründet werden.

Stand: Feb 2021                                                               Seite 25/48
Sie können auch lesen