Leitfaden für Markteintritt als Stromhändler und Lieferant - E-Control
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Leitfaden für Markteintritt als Stromhändler und Lieferant Das Informationspaket zum Start Feb 2021 [Disclaimer: Dieses Dokument wurde mit größter Sorgfalt erstellt. E-Control übernimmt keine Haftung oder Garantie für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte der Texte und Links zu externen Webseiten. Die Textinhalte – inklusiver Auszüge und Links zu einer Vielzahl von Rechtstexten sowie zu anderen externen Webseiten – wurden zur zweckdienlichen Nutzung der Leser erstellt und sind in keiner Weise rechtlich bindend.] Stand: Feb 2021 Seite 1/48
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Markteintritt – Stromhändler und Lieferant I NHALT Erledigungen VOR Geschäftstätigkeit ................................................................................. 4 A) Eintritt in das Bilanzgruppensystem .................................................................................. 4 B) Anzeige der Tätigkeit bei der jeweiligen Landesregierung .............................................. 10 C) Grenzüberschreitender Stromtransport (Import & Export) .............................................. 11 D) Registrierung als Marktteilnehmer gemäß Art 9 REMIT .................................................. 13 E) Allgemeine Lieferbedingungen ........................................................................................ 14 F) Registrierung bei der Wechselplattform (ENERGYlink) .................................................. 17 G) Stromnachweisdatenbank – Registrierung ...................................................................... 19 H) Tarifkalkulatoren – Registrierung ..................................................................................... 20 I) Technische Dokumentationen und Datenaustauschprozesse auf www.ebutilities.at .... 22 J) Elektronischer Austausch von Netzrechnungen .............................................................. 24 K) Anmeldung zum Informations- und Konsultations-Verteiler der E-Control ...................... 26 L) OeMAG – Abwicklungsstelle für Ökostrom – Kontrahierung ........................................... 26 Erledigungen laufend WÄHREND Geschäftstätigkeit ....................................................... 29 M) Tarifkalkulatoren – Datenpflege ....................................................................................... 29 N) Rechnungslegung ............................................................................................................ 30 O) Informationspflichten gegenüber Kunden ........................................................................ 33 P) Stromkennzeichnung ....................................................................................................... 35 Q) Steuern und Abgaben ...................................................................................................... 36 R) Energieeffizienzverpflichtungen ....................................................................................... 39 S) Meldepflichten zu Statistik, Energielenkung und Monitoring ........................................... 39 T) Verpflichtungen gemäß REMIT ....................................................................................... 40 U) Informationen zu weiteren Pflichten ................................................................................ 42 ANNEX: Rechtsrahmen ........................................................................................................ 43 Linksammlung zu Rechtstexten .................................................................................................. 43 Basis-Gesetzgebung ............................................................................................................................ 43 Gesetze zu Spezialthemen ................................................................................................................... 43 Auszug rechtsrelevanter Texte ................................................................................................... 48 AB VNB (Musterfassung) unter XIX Rechnungslegung ........................................................................ 48 Randziffer 1536 UStR 2000 Abs 2 ........................................................................................................ 48 Stand: Feb 2021 Seite 3/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant Um als Stromhändler und Lieferant von Endkunden in Österreich tätig sein zu können, gibt es eine Reihe von Voraussetzungen, die vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu erfüllen, sowie Aufgaben, die fortlaufend während der Geschäftstätigkeit zu erledigen bzw. zu beachten sind. Erledigungen VOR Geschäftstätigkeit A) Eintritt in das Bilanzgruppensystem Rechtliche Grundlagen • §§ 85, 86 und 87 ElWOG 2010 • Landesgesetze • Allgemeine Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators (AB-BKO) Kurzbeschreibung Um in Österreich als Stromhändler und Lieferant tätig werden zu können, ist die Mitgliedschaft in einer Bilanzgruppe Voraussetzung, womit die Netzbenutzung für die physikalische Lieferung Ihrer Großhandels- und/oder Endkundenprodukte gewährleistet wird. Jede Bilanzgruppe wird durch einen Bilanzgruppenverantwortlichen (BGV) gegenüber dem Bilanzgruppenkoordinator (Verrechnungsstelle [APCS Austrian Power Clearing and Settlement AG]) und dem Regelzonenführer (APG - Austrian Power Grid AG) vertreten. Grundsätzlich haben Stromhändler und Lieferanten zwei Möglichkeiten, am Bilanzgruppensystem teilzunehmen: Variante I: Zulassung als Bilanzgruppenverantwortlicher (d.h. eigene Bilanzgruppe bilden) und Registrierung als Stromhändler und Lieferant und als Bilanzgruppenverantwortlicher Variante II: Registrierung als Stromhändler und Lieferant mit Bilanzgruppenzugehörigkeit zu einer bereits bestehenden Bilanzgruppe. Die Registrierung und Zulassung als Bilanzgruppenverantwortlicher (Variante I) ist aufwendiger und mit größerem administrativem, technischem und finanziellem Aufwand verbunden, als der Beitritt in die Bilanzgruppe eines bereits bestehenden Bilanzgruppenverantwortlichen. Etwaige Nachteile der Variante II aus Sicht des Stromhändlers bzw. -lieferanten sind die geringere Eigenständigkeit und die Tatsache, dass der Bilanzgruppenverantwortliche gewisse Einblicke in Ihre Geschäftstätigkeit als Stromhändler bzw. Lieferant (Bezugswege, Abgabemengen, …) erhält. Stand: Feb 2021 Seite 4/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant Anzumerken ist, dass Stromhändler bzw. -lieferanten keinen Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft in einer bestehenden Bilanzgruppe haben. Möchten Sie sich nicht einer bereits bestehenden Bilanzgruppe anschließen, haben Sie sich sowohl als Bilanzgruppenverantwortlicher als auch ggf. als Stromhändler und Lieferant bei der Verrechnungsstelle (APCS) zu registrieren. Zudem müssen Sie eine Zulassung durch die Regulierungsbehörde als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß § 86 Abs. 5 ElWOG 2010 iVm dem jeweiligen Landesgesetz erlangen. Handlungsanweisung Variante I: Zulassung als Bilanzgruppenverantwortlicher Die Regulierungsbehörde erteilt die Zulassung für die Teilnahme als Bilanzgruppenverantwort- licher am österreichischen Strommarkt. Die Genehmigungsvoraussetzungen hängen von den jeweiligen Landesgesetzen ab. Beachten Sie daher nicht nur die einschlägigen Bestimmungen im Bundesgesetz gemäß §§ 86f ElWOG 2010, sondern auch die landesgesetzlichen Bestimmungen. Es gibt stellenweise Unterschiede zwischen den Bundesländern. Es empfiehlt sich zudem, mit der Regulierungsbehörde bereits in Vorbereitung zur Antragstellung Kontakt aufzunehmen unter bgv@e-control.at oder +43 (0)1 24724 0. Voraussetzung für die Zulassung als Bilanzgruppenverantwortlicher durch die Regulierungsbehörde ist die erfolgreiche Registrierung als Bilanzgruppenverantwortlicher a) beim Bilanzgruppenkoordinator (APCS) und b) beim Regelzonenführer (APG). Mit beiden sollten Sie ebenfalls frühestmöglich im Vorfeld der Registrierung Kontakt aufnehmen. Registrierung beim Bilanzgruppenkoordinator Bilanzgruppenkoordinator im österreichischen Strommarkt ist die APCS Power Clearing and Settlement AG. Dem Bilanzgruppenkoordinator sind für Ihre Registrierung als Bilanzgruppenverantwortlicher im Wesentlichen folgende Unterlagen zu übermitteln: • aktueller Firmenbuchauszug • SEPA-Firmenlastschrift-Mandat • aktuelle Geschäftsberichte der letzten beiden Geschäftsjahre • prognostizierter Jahresenergieumsatz der Bilanzgruppe • Sicherheiten • den Vertrag firmenmäßig gezeichnet und mehrere Formulare Der Bilanzgruppenkoordinator wird Ihre Antragstellung auf Vollständigkeit und formelle Fehler prüfen und Sie in seine Datenbank aufnehmen. Ihre Geschäftsberichte sowie der Auszug aus dem Firmenbuch übermittelt er an die Oesterreichische Kontrollbank AG zur Bonitätsprüfung, Stand: Feb 2021 Seite 5/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant welche in weiterer Folge in die Sicherheitenberechnung eingeht. Weiters haben Sie den Nachweis für die Erfüllung der technischen Voraussetzungen – in Form von Datentests – zu erbringen. Antragsformulare und Details zur Registrierung finden Sie auf der Webseite des Bilanzgruppen- koordinators unter https://www.apcs.at/de/registrierung/bilanzgruppenverantwortlicher. Informationen betreffend notwendiger Sicherheiten und Vorgehensweise werden in den Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators (AB-BKO - Anhang Risikomanagement, Sicherheitsleistungen) dargelegt. Sie können den Bilanzgruppenkoordinator auch einfach per E-Mail office@apcs.at kontaktieren. Die dortigen Mitarbeiter unterstützen Sie gerne beim Registrierungsvorgang. Sind alle Voraussetzungen zur Registrierung erfüllt, so bekommen Sie als Bilanzgruppenverant- wortlicher die „Green Card“ und ein Exemplar des vom Bilanzgruppenkoordinator gegengezeichneten Vertrags zugesandt. Der Bilanzgruppenkoordinator stellt im Zuge der Registrierung Ihr Datenblatt dem Regelzonenführer Austrian Power Grid AG (APG) zur Verfügung. Registrierung beim Regelzonenführer Sobald der Bilanzgruppenkoordinator Ihr Datenblatt übermittelt hat, können Sie sich für Tests beim Regelzonenführer, der APG, unter folgendem Kontakt: +43 50320 – 53220 melden. Die Anforderungen für eine Registrierung beim Regelzonenführer sind: • ein erfolgreicher Datentest für den Versand externer Fahrpläne • Rücksendung des unterzeichneten Datenübermittlungsvertrages Weitere Infos finden Sie unter http://www.apg.at/de/markt/strommarkt. Nach erfolgreicher Registrierung beim Regelzonenführer erhalten Sie den gegengezeichneten Datenübermittlungsvertrag. Zulassung bei der Regulierungsbehörde Folgende Unterlagen sind bei der Regulierungsbehörde zur Zulassung zum Bilanzgruppenverant- wortlichen vorzuweisen: I. Vereinbarungen (BGV-Vertrag und Datenübermittlungsverträge) a) mit dem Bilanzgruppenkoordinator APCS und b) mit dem Regelzonenführer APG, die zur Erfüllung der gesetzlich festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind. Stand: Feb 2021 Seite 6/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant II. Zulassungsantrag (unter Unterlagen & Formulare) III. Aktueller Firmenbuchauszug des Antragstellers (juristische Person) bzw. Nachweis über den Hauptwohnsitz (natürliche Person) IV. Nachweise über das Vorliegen bestimmter persönlicher Voraussetzungen sowie über das Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen des Antragstellers sowie – im Falle einer juristischen Person – aller Mitglieder des nach außen vertretungsbefugtem Organ. Diese Nachweise sind in Form von Erklärungen (siehe unter Unterlagen und Formulare) sowie durch Auszüge aus dem Strafregister zu erbringen. V. Nachweise über die fachliche Eignung zumindest eines Mitgliedes des nach außen vertretungsbefugtem Organ, eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines leitenden Mitarbeiters. Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen. Dafür sind ausführliche Lebensläufe und gegebenenfalls Zeugnisse u.ä. vorzulegen. VI. Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die Ausübung seiner Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher über das entsprechende Haftungskapital (mindestens EUR 50.000) verfügt, unbeschadet einer auf Grund der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung gemäß der unter I. genannten Vereinbarungen. Diese Voraussetzung ist anhand des aktuellen testierten Jahresabschlusses und der Kopie der Garantieerklärung gegenüber der APCS nachzuweisen. Wenn der Antragsteller über keinen Sitz im Inland verfügt, hat der Bilanzgruppenverantwortliche einen Zustellungsbevollmächtigten mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland zu bestellen. Der Zustellungsbevollmächtigte ist im Zulassungsantrag zu bezeichnen und muss selbst eine Einverständniserklärung abgeben, die der Antragsteller mit den übrigen Unterlagen übermitteln kann (siehe unter Unterlagen und Formulare). Sämtliche Unterlagen und Anfragen sind an die E-Mail-Adresse bgv@e-control.at zu richten. Nach positiver Prüfung aller erforderlichen Unterlagen wird am Ende des Zulassungsverfahrens ein Zulassungsbescheid des Vorstands der Energie-Control Austria erlassen und der Bilanzgruppenkoordinator und der Regelzonenführer über die Bescheiderlassung in Kenntnis gesetzt. Der Markteintritt kann wegen technischen Gründen beim Bilanzgruppenkoordinator APCS jeweils nur zum Monatsersten erfolgen. Stand: Feb 2021 Seite 7/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant Checkliste – Zulassung als Bilanzgruppenverantwortlicher AT* Registrierung bei APCS (inkl. Übermittlung der Unterlagen) mit Aufnahme 1** in APCS Datenbank ist erfolgt Bonitätsprüfung durch die OeKB wurde vorgenommen 7-14 Erhalt von BGV Vertrag sowie der Infos zu den zu hinterlegenden Sicherheiten, Rückversand BGV Vertrag an APCS, 14-21 Hinterlegung der Sicherheiten bei OeKB und Ausstellung SEPA-Lastschrift Mandat Erfüllung Zertifikatsanforderung und Datentest bei APCS 1-7 Abstimmung APCS mit OeKB danach Zusendung Green Card und BGV Mind 1 Vertrag*** Registrierung (inkl. Datentests) bei APG 1-7 Zulassung durch Bescheid der E-Control (nach vollständiger Freigabe 14**** durch APCS und APG und Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen) Durchschnitt Gesamtzeit (ev. kürzer als Summe AT da Prozesse 45 parallel laufen können) * AT= Arbeitstage sind Erfahrungswerte als Orientierungshilfe ** Vorausgesetzt die Registrierungsunterlagen liegen vollständig und richtig ausgefüllt beim BKO vor *** Vorausgesetzt alle Sicherheiten liegen vor **** Bitte beachten Sie rein rechtlich hat die Regulierungsbehörde binnen 2 Monate zu entscheiden Hinweise und Tipps Allgemein gültige Zeitangaben sind praktisch nicht möglich, da der Zulassungsprozess natürlich von der Schnelligkeit der Beibringung der Unterlagen durch Ihr Unternehmen abhängig ist. Die durchschnittlichen Zeitangaben als Orientierungshilfe wurden unter der Voraussetzung gemacht, dass die Registrierungsunterlagen vollständig und richtig ausgefüllt beim Bilanzgruppenkoordinator, dem Regelzonenführer bzw. der Regulierungsbehörde vorliegen. Rein rechtlich hat die Regulierungsbehörde ab Vorliegen aller vollständigen Antragsunterlagen gemäß der jeweiligen Landesgesetzgebung binnen zwei Monaten über die Zulassung zum Bilanzgruppenverantwortlichen zu entscheiden. Das anwendbare Landesgesetz richtet sich nach dem Hauptwohnsitz oder Sitz des Antragstellers. Ist kein Sitz im Inland vorhanden, zieht die Regulierungsbehörde grundsätzlich den Sitz des Zustellungsbevollmächtigten für die Ermittlung des anwendbaren Landesgesetzes heran. Die Empfehlung lautet daher für Bilanzgruppenverantwortliche, möglichst parallele Schritte zu setzen, um die Gesamtzeit der Registrierung zu verkürzen und sich bereits im Vorfeld der Stand: Feb 2021 Seite 8/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant Registrierung und Zulassung beim Bilanzgruppenkoordinator, dem Regelzonenführer bzw. der Regulierungsbehörde zu melden. Handlungsanweisung Variante 2: Mitgliedschaft bei einer bestehenden Bilanzgruppe Die Variante der Mitgliedschaft bei einer bestehenden Bilanzgruppe ist relativ rasch und einfach ohne Zulassungsprozess bei der Regulierungsbehörde umzusetzen. Das Bilanzgruppenmanagement wird dabei vom Stromhändler bzw. -lieferanten als Dienstleistung von einem Bilanzgruppenverantwortlichen in Anspruch genommen. Sie müssen die Mitgliedschaft bilateral mit dem gewünschten Bilanzgruppenverantwortlichen in Form eines Vertrags auf Basis der Allgemeinen Bedingungen vereinbaren. Auf der Website der E-Control findet sich eine Liste von Dienstleistern, die für Stromhändler und -lieferanten unter anderem auch das Bilanzgruppenmanagement anbieten. Link: https://www.e-control.at/strom/strommarkt/dienstleister Darauffolgend ist die Registrierung bei der Verrechnungsstelle (APCS) als Stromhändler und Lieferant mit Zugehörigkeit zu einem bestehenden Bilanzgruppenverantwortlichen vorzunehmen. Hierzu ist der Registrierungsprozess für Lieferanten bei der APCS einzuhalten. Sie finden Ihn unter https://www.apcs.at/de/registrierung/lieferant. Der Markteintritt kann wegen technischer Gründe beim Bilanzgruppenkoordinator APCS nur zum Monatsersten erfolgen. Checkliste – Mitgliedschaft bei bestehenden Bilanzgruppen AT* Verhandlung und Vertrag mit gewähltem Bilanzgruppenverantwortlichen 10 Vergabe EIC Nummer (falls noch nicht vorhanden) 1 Registrierung als Lieferant beim BKO (Verrechnungsstelle) APCS 8 Einrichtung in Systemen des BKO (Verrechnungsstelle) APCS 2-3 Durchschnitt Gesamtzeit (ev. kürzer als Summe AT da Prozesse parallel) 20-25 * AT= Arbeitstage sind Erfahrungswerte als Orientierungshilfe Hinweise und Tipps Allgemein gültige Zeitangaben sind schwer möglich. Für die Mitgliedschaft als Stromhändler bzw. -lieferant bei einer bestehenden Bilanzgruppe und der Registrierung als Lieferant beim Bilanzgruppenkoordinator, hängt die Dauer bis zur möglichen Geschäftsaufnahme maßgeblich von der Dauer der Verhandlungen mit dem jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen ab. Die Einrichtung eines Lieferanten im System des Bilanzgruppenkoordinators kann innerhalb weniger Stand: Feb 2021 Seite 9/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant Werktage erfolgen. Zu beachten bleibt, dass der Markteintritt aus technischen Gründen immer zum Monatsersten erfolgt. B) Anzeige der Tätigkeit bei der jeweiligen Landesregierung Rechtliche Grundlage • Landesgesetze Kurzbeschreibung Für einen Stromhändler und Lieferanten ist eine Anzeige der Tätigkeit bei den Landesregierungen derjenigen Bundesländer notwendig, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird. Das gilt unabhängig davon, ob Sie sich einer bestehenden Bilanzgruppe anschließen und sich von einem zugelassenen Bilanzgruppenverantwortlichen vertreten lassen oder, ob Sie selbst eine Bilanzgruppe gründen. Derzeit sehen ausschließlich die Landesgesetze von Kärnten und Steiermark eine Anzeigepflicht für Stromhändler und Lieferanten vor. Handlungsanweisung Plant man in bestimmten Bundesländern die Geschäftstätigkeit Stromlieferanten/Stromhändler zu beginnen, so ist zuvor zu prüfen, ob in diesen Bundesländern eine Anzeigepflicht für Stromlieferanten/Stromhändler besteht. Sofern eine Anzeigepflicht besteht, ist die Aufnahme der Tätigkeit bei der jeweiligen Landesbehörde anzuzeigen. Es wird empfohlen, diese Anzeige mit eingeschriebenem Brief zu übersenden. Checkliste – Anzeige der Tätigkeit bei der jeweiligen Landesregierung AT* Informationen über Landesgesetze einholen 0,2 Anzeige bei der(en) Landesregierung(en) tätigen 0,1 Durchschnitt Gesamtzeit 0,3 AT= Arbeitstage sind Erfahrungswerte als Orientierungshilfe Stand: Feb 2021 Seite 10/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant C) Grenzüberschreitender Stromtransport (Import & Export) Rechtliche Grundlagen VERORDNUNG (EG) 2019/ Nr. 943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1575558443106&uri=CELEX:32019R0943 VERORDNUNG (EU) 2015/1222 DER KOMMISSION zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015R1222 VERORDNUNG (EU) 2016/1719 DER KOMMMISSION zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/1719/oj/?locale=de Als Folge von Verordnung (EU) 2015/1222 und (EU) 2016/1719 genehmigt die Energie Control eine Reihe von detaillierteren Geschäftsbedingungen und Methoden. Laufende Informationen dazu werden unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.e-control.at/marktteilnehmer/strom/network-codes-und-guidelines Sonstige Marktregeln Strom, Kapitel 3 https://www.e-control.at/recht/marktregeln/sonstige-marktregeln- strom#p_p_id_56_INSTANCE_10318A20066_ Kurzbeschreibung Wenn Sie als Stromhändler und Lieferant über die Grenzen Österreichs hinweg Strom beziehen oder verkaufen, so sind in Abhängigkeit von der konkreten Vergabemethode durch Ihren Bilanzgruppenverantwortlichen externe Fahrpläne an den Regelzonenführer zu übermitteln (zB nicht für jene Grenzen mit Market Coupling für Day-Ahead Vergaben). Genaueres zu den geforderten Datenformaten, den Prozessen und Fristen finden Sie in den Sonstigen Marktregeln Strom Kapitel 3. Stand: Feb 2021 Seite 11/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant Die grenzüberschreitenden Leitungsverbindungen im europäischen Netzverbund sind in der Regel nicht für einen großräumigeren Transport von Strommengen ausgelegt, wie er vom Markt in Anspruch genommen würde. Werden von den Marktteilnehmern größere grenzüberschreitende Leitungskapazitäten nachgefragt als vorhanden sind, so entsteht ein sogenannter Netzengpass und es müssen Transportrechte marktbasierend (mittels Versteigerungen) vergeben werden. In diesem Fall muss Ihr Bilanzgruppenverantwortlicher die notwendigen Kapazitäten in entsprechenden Versteigerungen erstehen. An der Grenze der Regelzone APG zu Deutschland bestand bis 1. Oktober 2018 kein deklarierter Engpass betreffend jährliche, monatliche und tägliche Kapazitäten. Seit dann an dieser Grenze, wie an allen anderen österreichischen Grenzen, Kapazitäten über Auktionen vergeben. Neben der gerade beschriebenen expliziten Vergabe von Übertragungsrechten, die nach der Verordnung (EU) 2016/1719 den Regelfall für die Vergabe der langfristigen Kapazität (monatliche und jährliche Vergaben) bildet, werden an machen Grenzen die Übertragungsrechte auch implizit vergeben. Dies ist derzeit an der Grenze Österreich-Deutschland, Österreich-Italien sowie an der Grenze Österreich-Slowenien jeweils für den day-ahead Zeitbereich der Fall. Die implizite Vergabe der day-ahead und intraday Kapazitäten ist entsprechend der Verordnung (EU) 2015/1222 auch das schrittweise umzusetzende Zielmodell für ganz Europa. Dabei werden die Übertragungskapazitäten und die Energie gemeinsam an der Strombörse gehandelt, der gesonderte Erwerb der Übertragungsrechte ist daher nicht mehr erforderlich. Das Verfahren wird auch als Marktkopplung (market coupling) bezeichnet. Derzeit werden die Vergaben von Leitungskapazitäten je nach Grenze von verschiedenen TSOs bzw von Strombörsen oder dem Joint Allocation Office (JAO: https://www.jao.eu/main) durchgeführt, das auch detaillierte Informationen zu allen Aspekten des grenzüberschreitenden Stromhandel veröffentlicht. Handlungsanweisung Je nach benötigten Kapazitäten an bestimmten Leitungen ist die Registrierung bei der jeweiligen mit der Auktion befassten Stelle erforderlich. Details hierzu sind über die folgende Aufstellung bzw. mit den jeweils weiterführenden Links zu den jeweiligen für die Auktion zuständigen Stellen zu erfahren https://www.apg.at/de/markt/strommarkt/Allokationen. Für grenzüberschreitende Fahrplanmeldungen sind die Regeln je nach Auktion (jährlich, täglich, Day ahead, intraday) und Grenze unterschiedlich. Für weiterführende Informationen zur Fahrplananmeldung verweisen wir Sie auf die entsprechenden Tabellen der APG unter Stand: Feb 2021 Seite 12/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant https://www.apg.at/de/markt/strommarkt/Regeln%20zur%20Fahrplananmeldung, die wiederum auf die jeweiligen Regeln nach Auktion und Grenze weiterverweisen. Weiterführende Informationen, insbesondere über das ETSO Scheduling System (ESS), finden sich auf der ENTSOE Website: https://www.entsoe.eu/. Checkliste – Grenzüberschreitender Transport Information über die an der entsprechenden Grenze auktionierten Kapazitäten, den geltenden Auktionsregeln und -produkten sowie Auktionsterminen einholen Registrierung zur Auktionsteilnahme über die zuständige Stelle Tipps und Hinweise: Je nach Grenze bzw. zuständiger Stelle (TSO oder Auktionshaus) variieren die Registrierungs- prozesse und der damit einhergehende Zeitaufwand deutlich. D) Registrierung als Marktteilnehmer gemäß Art 9 REMIT Rechtliche Grundlage: VO (EU) 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) Art 8 Abs 1 und Art 9 REMIT Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 ACER (Agency for the Cooperation of Energy Regulators) Leitlinien Großhandelsdatenverordnung (GHD-V) und Erläuterungen Kurzbeschreibung Als weitere Grundlage für die Transparenz und Integrität der Strom- und Gasmärkte in der EU wurde 2011 die REMIT-Verordnung erlassen. Durch REMIT werden nicht unmittelbar die Lieferung oder Förderung von Gas, sondern, in Ergänzung zur Finanzmarktaufsicht, der Handel mit Energiegroßhandelsprodukten überwacht. Diese umfassen auf einer allgemeinen Ebene Warenverträge zur Versorgung mit und zum Transport von Strom, Gas und deren Derivate. Die REMIT-Verordnung sieht umfassende Transparenzverpflichtungen zur Verhinderung von Marktmanipulation und Insiderhandel vor, die von den Marktteilnehmern eingehalten werden müssen. Stand: Feb 2021 Seite 13/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant Die DurchführungsVO (EU) 1348/2014 der EU-Kommission spezifiziert die Datenmeldung an ACER. Zusätzlich gibt es auch eine entsprechende Großhandelsmarktaufsicht auf nationaler Ebene. So werden im Rahmen des ElWOG 2010 und des E-ControlG die Sanktionen und Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörde näher bestimmt bzw. enthält die Großhandelsdatenverordnung – GHD-V die zusätzlich an die E-Control zu meldenden bzw. für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahrenden Informationen. Als Marktteilnehmer sind Sie verpflichtet, sich gemäß Art 9 Abs 1 REMIT bei der nationalen Regulierungsbehörde in dem Mitgliedsstaat, in dem Sie Ihren Sitz haben oder ansässig sind, zu registrieren. Falls Sie nicht in der Europäischen Union Ihren Sitz haben oder ansässig sind, müssen Sie sich in dem Mitgliedsstaat registrieren, in dem Sie hauptsächlich tätig sind, wenn Sie Transaktionen abschließen, die gemäß Artikel 8 (1) REMIT an ACER zu melden sind. Für die REMIT-Registrierung als Marktteilnehmer in Österreich steht Ihnen das Registrierungsportal CEREMP (Centralised European Register for Energy Market Participants) der Regulierungsbehörde zur Verfügung. Handlungsanweisung Sie müssen sich als Markteilnehmer gemäß REMIT registrieren. Weitere Informationen und alle notwendigen Dokumente erhalten Sie im REMIT Registrierungsbereich auf der Homepage der nationalen Regulierungsbehörde. Kontakt: remit-registrierung@e-control.at. Checkliste – REMIT – Registrierung AT* Vollmacht zur Ermächtigung der REMIT-Registrierung von einem zeichnungsberechtigten Vertreter des Marktteilnehmers einholen Min 5 Benutzeraccount im CEREMP-System anlegen und aktivieren 5 Abschnitte der REMIT-Registrierung ausfüllen und einreichen Min 5 ACER-Code zur Marktteilnehmeridentifikation übernehmen Durchschnitt Gesamtzeit (ev. kürzer als Summe AT da Prozesse parallel) 5 * AT= Arbeitstage sind Erfahrungswerte als Orientierungshilfe E) Allgemeine Lieferbedingungen Rechtliche Grundlage § 80 ElWOG 2010, § 98 Z 2,3 ElWOG 2010 (verweist auf Landesgesetze) Landesgesetze, die jeweils nähere Bestimmungen vorsehen können. Stand: Feb 2021 Seite 14/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant § 12 Abs 1 Z 4 E-ControlG, Kurzbeschreibung Lieferanten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen (Allgemeine Lieferbedingungen). Die Allgemeinen Lieferbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem In-Kraft-Treten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen (§ 80 Abs 1 ElWOG 2010), widrigenfalls Verwaltungsstrafen drohen (§ 98 Z 2,3 ElWOG 2010 verweist auf Landesgesetze). Für andere Kunden besteht keine Anzeigepflicht, jedoch sind auch in diesem Fall – unbeschadet des Entfalls einer Anzeigepflicht – andere gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des ElWOG 2010 sowie der jeweiligen Landesgesetze, zu beachten und einzuhalten. Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen sind nur nach Maßgabe des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes zulässig und den Kunden schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder auf Wunsch elektronisch mitzuteilen. In diesem Schreiben sind die Änderungen nachvollziehbar wiederzugeben. Wird das Vertragsverhältnis für den Fall, dass der Kunde den Änderungen widerspricht, beendet, endet das Vertragsverhältnis mit dem nach einer Frist von 3 Monaten folgenden Monatsletzten (§ 80 Abs 2 ElWOG 2010). Weiters ist ein bestimmter Mindestinhalt zu beachten und es bestehen bestimmte Informations- pflichten (§ 80 Abs 3 und 4 ElWOG 2010). Die Regulierungskommission der E-Control ist für die Prüfung der Allgemeinen Lieferbedingungen zuständig. Verstoßen diese gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten kann eine Untersagung der Anwendung erfolgen (§ 12 Abs 1 Z 4 E-ControlG). Beispiele für untersagte Bestimmungen finden sich unter: https://www.e-control.at/recht/entscheidungen/entscheidungen- regulierungskommission Mit der Anzeige wird das Prüfungsverfahren vor der Regulierungskommission eingeleitet – die Sitzungen der Regulierungskommission finden in verschiedenen Zeitabständen statt. Es wird empfohlen die Allgemeinen Lieferbedingungen zumindest zwei Monate vor geplanter Inkraftsetzung anzuzeigen, da die Regulierungskommission bei einer Prüfung der angezeigten Allgemeinen Lieferbedingungen noch Änderungen für erforderlich halten kann. Werden keine Änderungen (mehr) für erforderlich gehalten, wird das Verfahren eingestellt. Hierbei wird jedoch darauf hingewiesen, dass trotz der Einstellung ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, zB Stand: Feb 2021 Seite 15/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant im Wege von Verbandsklagen möglich ist. Werden für erforderlich gehaltene Änderungen nicht vorgenommen, erfolgt die Untersagung der entsprechenden Formulierungen mit Bescheid. Handlungsanweisung Vor der Anzeige bei der Regulierungskommission wird für die Erstellung eines Entwurfs der Allgemeinen Lieferbedingungen dringend empfohlen, sich mit den einschlägigen energie- rechtlichen sowie zivilrechtlichen, insbesondere konsumentenschutzrechtlichen Vorschriften vertraut zu machen bzw. diese Vorschriften vorab zu berücksichtigen. Es wird auch dringend empfohlen, vor einer Anzeige bei der Regulierungsbehörde, die auf den Websites der Unternehmen zumeist veröffentlichten Allgemeinen Lieferbedingungen näher zu betrachten, wobei jedoch auch zuletzt in Kraft getretene Gesetzesnovellen zu berücksichtigen sind. Vor einer offiziellen Anzeige bzw. Einreichung bei der Regulierungskommission besteht die Möglichkeit einer informellen Vorabstimmung des Entwurfes mit dem für die Vorbereitung der Kommissionssitzungen zuständigen Ansprechperson, in deren Rahmen noch allfällige kritische Punkte besprochen werden können. Die Anmerkungen bzw. Änderungsvorschläge der genannten Ansprechperson sind in jedem Fall rein informelle Anmerkungen aus persönlicher Sicht, da allein die Regulierungskommission über die allfällige Untersagung der Allgemeinen Lieferbedingungen bzw. allfällige Änderungserfordernisse entscheidet. Checkliste – Allgemeine Lieferbedingungen AT* Vertraut machen mit den einschlägigen energierechtlichen sowie 5 zivilrechtlichen, insbesondere konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen Durchsicht der bereits angezeigten Allgemeinen Lieferbedingungen (ALBs) 1 auf den Websites der Unternehmen. Durchsicht zuletzt in Kraft getretener Gesetzesnovellen 1 Erstellung des ersten Entwurfs der Allgemeinen Lieferbedingungen 10 (Rein!) informelle Vorabstimmung des Entwurfes mit dem zuständigen 14 Ansprechpartner der Regulierungsbehörde. Offizielle Anzeige bzw. Einreichung der Allgemeinen Lieferbedingungen 0,25 max 2** Abwarten der offiziellen Entscheidung der Regulierungskommission Monate * AT= Arbeitstage sind Erfahrungswerte als Orientierungshilfe ** Frist kann sich verlängern bspw wenn weitere Informationen erforderlich werden Tipps und Hinweise: Stand: Feb 2021 Seite 16/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant Der zeitliche Aufwand zur Erarbeitung der Allgemeinen Lieferbedingungen hängt immer von den vorhandenen Kapazitäten und den bereits vorhandenen Kenntnissen in Ihrem Unternehmen, insbesondere über die österreichische Rechtslage und den österreichischen Strommarkt, ab. Ihre juristischen Kapazitäten und deren Verfügbarkeit beeinflusst bereits die Dauer für die informellen Vorgespräche. Weiters sollten Sie jedenfalls beachten, dass die offizielle Anzeige bzw. Einreichung der Allgemeinen Lieferbedingungen spätestens eine Woche vor der Kommissionssitzung erfolgen muss, um in dieser berücksichtigt werden zu können. F) Registrierung bei der Wechselplattform (ENERGYlink) Rechtliche Grundlage §76 ElWOG 2010; Wechselverordnung 2014 sowie deren Anhang und Erläuterungen Allgemeine Bedingungen für Bilanzgruppenkoordinatoren (AB-BKO) Kurzbeschreibung Beim Lieferantenwechsel sowie bei der An- und Abmeldung eines Kunden ist der Austausch von Daten zwischen Lieferanten und Netzbetreibern erforderlich. Dieser Austausch erfolgt nicht bilateral, sondern mittels gesicherter Kommunikation über eine dezentrale Plattform („Wechselplattform“), welche von der Verrechnungsstelle (BKO-Bilanzgruppenkoordinator) betrieben wird. Die einzelnen Prozessschritte sind so ausgelegt, dass diese größtenteils automatisiert beim Netzbetreiber bzw. Lieferanten ablaufen können. Die auszutauschenden Daten werden grundsätzlich verschlüsselt über die Wechselplattform übermittelt. Die jeweiligen Kundendaten werden ausschließlich bei den Netzbetreibern und Lieferanten gespeichert. Die Wechselplattform selbst speichert keine Daten der Kunden. Alle Netzbetreiber und Lieferanten haben sich für die Nutzung der Wechselplattform bei der Verrechnungsstelle zu registrieren und elektronische Schnittstellen gemäß den Vorgaben der Wechselplattform zu installieren und zu betreiben. Für kleinere Lieferanten (und Netzbetreiber) stellt die Verrechnungsstelle einen sogenannten „Self Storage-Dienst (SeSo)“ zur Verfügung. Mittels des Self-Storage Dienstes können kleinere Marktteilnehmer nach Hochladen der relevanten Stammdaten über ein Webportal die Prozesse gemäß Wechselverordnung automatisiert abwickeln und müssen so keine Daten-Schnittstelle zu Ihren eigenen IT-Systemen implementieren. Stand: Feb 2021 Seite 17/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant Handlungsanweisung Als Lieferant haben Sie sich bei der Wechselplattform gemäß Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators (Verrechnungsstelle) zu registrieren, um ihre Funktionalitäten nutzen zu können. Mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars für die Registrierung zum ENERGYlink beginnt Ihr Registrierungsprozess. Im Zuge dessen prüft die Verrechnungsstelle ob die Voraussetzungen für Ihre Registrierung als Lieferant zum ENERGYlink erfüllt sind. Liegen alle Voraussetzungen für eine Registrierung des Lieferanten beim ENERGYlink vor, erhalten Sie eine Registrierungsbestätigung. Die Freischaltung des elektronischen Zugangs zum ENERGYlink erfolgt binnen 10 Werktagen. Mit Einlangen der Zugangsdaten können Sie die Funktionalitäten des ENERGYlink nutzen. Die Registrierung zum Self Storage-Dienst (SeSo) kann gemeinsam mit der Registrierung zum ENERGYlink oder danach erfolgen. Die Registrierungsformulare als Lieferant, Empfängeradresse und alle nötigen Informationen der zu erbringenden Unterlagen finden Sie direkt auf der Website der Wechselplattform unter https://www.energylink.at/de/registrierung/lieferanten_versorger Sollten Sie weitere Informationen oder Hilfe zum korrekten Ausfüllen des „Antragsformulars zur Registrierung im ENERGYlink“ benötigen, können Sie sich an den Kundenservice des ENERGYlink unter der E-Mail-Adresse kundenservice@energylink.at wenden. Checkliste – Wechselplattform Vertraut machen mit Prozessen, Regeln, Fristen etc. auf Basis der Wechselverordnung Strom sowie der Spezifikation zur Umsetzung der Wechselverordnung. Kundendaten entsprechend den Anforderungen zur automatisierten Abfrage bzw Verarbeitung aufbereiten Registrierung bei der Wechselplattform gemäß AB-BKO Optional bei Nutzung des Self Storage: Hochladen der Kundendaten Tipps und Hinweise Stand: Feb 2021 Seite 18/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant Für kleinere Unternehmen, die neu in den Markt eintreten und die in der Anfangsphase nur mit einer geringen Anzahl von Kundenwechseln konfrontiert sind, ist es empfehlenswert die Serviceleistung der Verrechnungsstelle (Self-Storage) zur Abwicklung der Versorgerwechsel sowie An- und Abmeldungen von Endverbrauchern zu verwenden. Damit entfallen aufwendige IT- Implementierungen und Anpassungen. Für einen wachsenden Kundenstock und eine größere Anzahl von Kundenwechsel ist die Self-Storage Lösung nicht gedacht. Hier empfehlen wir Ihnen rechtzeitig mit den entsprechenden Dienstleistern und IT-Providern in Verbindung zu treten um die eigenen IT-Systeme entsprechend den Regelungen anzupassen. Die Gesamtzeit der Registrierung und Implementierung der Wechselplattform-Dienste hängt von Ihren unternehmensinternen IT-Systemen und deren etwaigen Anpassungsbedarf bzw. ob die Self- Storage Lösung für Ihr Unternehmen (zumindest am Anfang) ausreicht ab. Es wird empfohlen, im Zuge der Versionierung bzw. laufenden Weiterentwicklung der Spezifikation zur Umsetzung der Wechselverordnung, sich in den Prozess durch Abgabe von Stellungnahmen im Zuge der wiederkehrenden Konsultationsverfahren einzubinden. G) Stromnachweisdatenbank – Registrierung Rechtliche Grundlage § 10 ÖkostromG , §§ 78 bis 79a ElWOG 2010 Kurzbeschreibung Jeder Stromlieferant, der in Österreich Endkunden beliefert, erhält aufgrund eines Verteilschlüssels eine bestimmte Menge an Stromnachweisen aller geförderten Ökostrom- Anlagen von der OeMAG auf sein Lieferantenkonto zugewiesen. Stromnachweise von nicht geförderten (Ökostrom-) Anlagen können, wenn der zuständige Netzbetreiber die Erzeugungsmengen in die Stromnachweis-Datenbank eingibt, vom Anlagenbetreiber dem Stromlieferanten elektronisch auf sein Konto überwiesen werden. Die gesamte Abwicklung findet auf der Website der Österreichischen Stromnachweisdatenbank: https://www.stromnachweis.at statt. Die Nachweise können vom Lieferanten dann entweder für die Stromkennzeichnung eingesetzt werden (siehe Kap Stromkennzeichnung) oder auf das Konto eines anderen Stromlieferanten bzw. -händler weiter transferiert werden. Stand: Feb 2021 Seite 19/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant Handlungsanweisung - Ablauf der Registrierung in der Stromnachweisdatenbank: 1. Onlineregistrierung für Benutzerkonto „Stromlieferant“ https://www.stromnachweis.at/stammdaten_unternehmen_registrieren.asp 2. Direkt nach der Registrierung erhalten Sie ein Bestätigungsmail, darin wird Ihnen Ihre Benutzerkennung für das LOGIN mitgeteilt. 3. Per Post erhalten Sie ein Sicherheitskuvert mit Ihrem Passwort und PIN. 4. Mit Ihren Zugangsdaten (Benutzerkennung und Passwort) können Sie sich nun als Stromlieferant in die Stromnachweisdatenbank einloggen. 5. E-Mail an stromnachweis@e-control.at: Mitteilung der EIC-Nr. (Stromlieferant) für die monatliche Ökostromzuweisung der OeMAG Informationen über die Aufgaben des Stromlieferanten in der Datenbank finden Sie in den Benutzerhandbüchern auf der Homepage (Allgemeiner Teil und Anhang C): https://www.e-control.at/stromnachweis/download/handbucher Kontakt: stromnachweis@e-control.at sowie +43 (0)1 24724-0 oder DW 712 Checkliste – Stromnachweisdatenbank AT* Vertraut machen mit den Inhalten des Benutzerhandbuchs 1 Benutzerkonto eröffnen 0,25 Formular in Onlineregistrierung ausfüllen 0,1 Abwarten Erhalt der Zugangsdaten 3-5 Administration der HKNs ... Durchschnitt Gesamtzeit (ev. kürzer als Summe AT da Prozesse parallel) … * AT= Arbeitstage sind Erfahrungswerte als Orientierungshilfe H) Tarifkalkulatoren – Registrierung Rechtliche Grundlage § 65 Abs. 2 ElWOG 2010 Kurzbeschreibung Der Tarifkalkulator für Haushalte ist eine der meistgenutzten Preisvergleichsplattformen für Strom und Gas in Österreich. Der Tarifkalkulator und der Tarifkalkulator-Gewerbe sind Online-Tools und relevant für Kunden mit einem Jahresverbrauch bis zu 100.000 kWh Strom. Für eine Abfrage Stand: Feb 2021 Seite 20/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant muss der Nutzer lediglich den Strom-Jahresverbrauch in kWh bzw die Haushaltsgröße sowie die Postleitzahl eingeben. Stromlieferanten sind gemäß § 65 Abs. 2 ElWOG 2010 verpflichtet, sämtliche preisrelevanten Daten für mit Standardprodukten versorgte Endverbraucher unverzüglich nach ihrer Verfügbarkeit der Regulierungsbehörde in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Form für die Eingabe in den Tarifkalkulator zu übermitteln. Als Standardprodukte gelten insbesondere jene Produkte, die anhand allgemeiner Vertragsbestimmungen, Vertragsformblätter, Preisgestaltung udgl. an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sind. Die elektronische Form hierfür ist die Eingabe in der dafür entwickelten Applikation TK-Admin. Die Voraussetzungen für die Registrierung im Tarifkalkulator sind: - eine bei der APCS eigenständige Registrierung (EC- Nummer) - Registrierung bei der Stromnachweisedatenbank (E-Control) - vorhandene Kommunikationswege mit den Kunden (Telefon, E-Mail Adresse, Adresse, Webseite, Onlinewechsellink udgl.) - vorhandene Allgemeine Lieferbedingungen, die von der Regulierungskommission nicht untersagt worden sind (vgl Punkt E) Handlungsanweisung Der Ablauf der Registrierung im Tarifkalkulator stellt sich folgendermaßen dar: 1. Registrierung der für die Administration berechtigten Benutzer auf dem Service-Portal der E-Control unter www.e-control.at/services 2. Schriftliche Information über die Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen sowie Namen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern und Firmennamen der für die Administration berechtigten Benutzer an die folgende E-Mail Adresse verschicken: tarifkalkulator@e- control.at. 3. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird Ihr Lieferant im Tarifkalkulator registriert und die berechtigten Benutzer für die TK-Admin freigeschalten. Dies erfolgt innerhalb von 5 Werktagen. 4. Die folgenden Unterlagen, die für die richtige Administration Ihrer Daten in der TK-Admin maßgeblich sind, sind auf E-Control Webseite unter https://www.e- control.at/marktteilnehmer/infos/tarifkalkulator zu finden. Diese umfassen: • Tarifkalkulator Richtlinien für Stromlieferanten und Gasversorger • Bedienungsanleitung Tarifkalkulator – Administration für Lieferanten 5. Die TK-Admin ist über das Service-Portal der E-Control erreichbar. Stand: Feb 2021 Seite 21/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant 6. Optional: auf Anfrage ist eine individuelle Schulung für die TK-Admin bei der E-Control möglich (Schulungsdauer 2 Stunden) Kontakt: tarifkalkulator@e-control.at und unter: 01/24724 DW 701, DW 723 oder DW 724 Weiterführende Informationen sind zu finden unter: http://www.e- control.at/de/marktteilnehmer/infos/tarifkalkulator Checkliste – Tarifkalkulator Registrierung AT * Benutzer Registrierung am E-Control Service-Portal durchführen Schriftliche Information per E-Mail an tarifkalkulator@e-control.at 0,25 Erstellung des Lieferantenkontos und Freigabe seitens E-Control 2-5 Vertraut machen mit der Bedienungsanleitung und Richtlinien 1 Durchschnitt Gesamtzeit (ev. kürzer als Summe AT da Prozesse 5 parallel) * AT= Arbeitstage sind Erfahrungswerte als Orientierungshilfe I) Technische Dokumentationen und Datenaustauschprozesse auf www.ebutilities.at Rechtliche Grundlagen Kapitel 5 der Sonstigen Marktregeln sowie Erläuterungen dazu Kurzbeschreibung www.ebutilities.at ist eine gemeinsame Plattform von Oesterreichs Energie (OE), dem Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen (FGW) und der Vereinigung Österreichischer Elektrizitätswerke (VÖEW) zur Information über energiewirtschaftliche Geschäftsprozesse, Datenformate und der energiewirtschaftlichen Datenübertragung (EDA). Das Kapitel 5 der Sonstigen Marktregeln gibt Interessensvertretern von Marktteilnehmern die Möglichkeit, selbst und gemeinsam mit allen registrierten Marktpartnern in sogenannten „Technischen Dokumentationen“ Details zu Geschäftsprozessen, Datenformaten und Datenübertragung festzulegen. Sofern diese unter Beteiligung von Marktpartnern und unter Beachtung von Fristen erarbeitet und konsultiert sowie auf www.ebutilities.at veröffentlicht wurden, sind sie von allen Marktteilnehmern anzuwenden. Um von Konsultationen zu erfahren Stand: Feb 2021 Seite 22/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant bzw. an ihnen teilnehmen zu können ohne Marktpartner zu sein (Interessensvertretungen, Dienstleister aber auch Privatpersonen u.ä.), können Sie sich als solcher ebenfalls an der Plattform anmelden. Alle für Strom relevanten Technischen Dokumentationen, die über diese Plattform konsultiert wurden, sind dort in Form von Prozessen und Prozesskategorien veröffentlicht. Unter anderem finden sie dort Informationen zu folgenden Themenbereichen: • Elektronische Rechnungslegung • Rückforderungsprozesse • Verbrauchsdaten Intelligente Messgeräte • Customer Prozesse Handlungsanweisung Es ist sehr zu empfehlen, sich als Marktpartner oder marktinteressierter Partner auf www.ebutilities.at zu registrieren, um rechtzeitig über geplante Änderungen in Technischen Dokumentationen informiert zu werden und an Konsultationen teilnehmen zu können. Eine Anleitung zur Registrierung finden Sie unter: https://ebutilities.at/utilities/marktpartner/registration/index.php. In den Erläuterungen zu Kapitel 5 der Sonstigen Marktregeln sind unterschiedliche Varianten beschrieben, um die Übermittlung der Daten zu energiewirtschaftlichen Prozessen durchzuführen: • Umsetzung in eigener IT-Landschaft, • Nutzung eines IT-Dienstleisters oder • Nutzung des Self-Storage-Dienstes der Verrechnungsstelle. Der energiewirtschaftliche Datenaustausch (EDA) ist grundsätzlich für alle Marktteilnehmer kostenlos (ausgenommen Netzbetreiber). Nähere Details zu Kostentragung, Supportpaketen und erforderlichen Verträgen (Lizenzvertrag, Supportvertrag, Verträge mit IT-Dienstleistern) finden Sie ebenfalls in den Erläuterungen zu den Sonstigen Marktregeln Kapitel 5. Checkliste – Registrierung als Marktpartner auf www.ebutilities.at Durchsicht der Informationen auf der Website www.ebutilities.at Registrierung als Marktpartner auf https://ebutilities.at/utilities/marktpartner/registration/index.php Entscheidung hinsichtlich der gewünschten Variante der Datenübertragung Stand: Feb 2021 Seite 23/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant Abschluss der zur Datenübertragung erforderlichen Verträge Umsetzung der anwendbaren Geschäftsprozesse, Datenformate und der Datenübertragung Tipps und Hinweise Der Zeitaufwand kann sehr unterschiedlich sein, abhängig von der Anzahl der umzusetzenden Prozesse, der vorhandenen IT-Infrastruktur und der gewählten Variante der Datenübertragung. Es wird empfohlen, im Zuge der Versionierung bzw. laufenden Weiterentwicklung auf www.ebutilities.at, sich in den Prozess durch Abgabe von Stellungnahmen im Zuge des Konsultationsverfahrens einzubinden. Bei allen Änderungen sind alle Marktteilnehmer gemäß den Sonstigen Marktregeln Kap. 5 ( https://www.e- control.at/marktteilnehmer/strom/marktregeln/sonstige_marktregeln ) einzubeziehen, je nach Umfang der Änderungen müssen gewisse Regeln und Fristen eingehalten werden, um allen Marktteilnehmern eine effiziente Umsetzung zu ermöglichen. Weiters gibt es das Recht, auch aktiv eigene Anliegen zur Weiterentwicklung einzubringen, diese müssen zwingend behandelt werden und die weitere Vorgehensweise muss begründet werden. J) Elektronischer Austausch von Netzrechnungen Rechtliche Grundlagen Kapitel 5 der Sonstigen Marktregeln Allgemeine Bedingungen der Verteilernetzbetreiber Kurzbeschreibung Lieferanten können ihren Kunden auch eine integrierte Rechnung (Energie und Netz) anbieten. In diesem Fall erhält der Kunde vom Lieferanten nicht nur die Energierechnung, sondern auch die Netzrechnung mit entsprechenden Steuern und Abgaben. Der Netzbetreiber stellt dabei dem Lieferanten die Netzabrechnungsdaten in standardisierter elektronischer Form zur Verfügung. Handlungsanweisung Falls Sie sich für eine integrierte Rechnungslegung gegenüber Ihren Kunden entschieden haben, sollten Sie mit den zuständigen Netzbetreibern Rahmenvereinbarungen über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen aus Netzzugangsverträgen (Vorleistungs- und Rückläufermodell) abschließen. Ihre IT-Experten sollten sich auch mit den detaillierten Vorgaben der Technischen Dokumentation zum Prozess „Elektronischer Rechnungsdatenaustausch Netzbetreiber-Lieferant“ auf www.ebutilities.at vertraut machen. Alle darüber hinausgehenden Stand: Feb 2021 Seite 24/48
Markteintritt – Stromhändler und Lieferant Regelungen wären in einem Datenaustauschvertrag bilateral zwischen Netzbetreiber und Lieferant zu vereinbaren. Weiterführende Informationen finden Sie unter www.ebutilities.at. Checkliste – Registrierung zum elektronischen Austausch von Netzabrechnungsdaten Strategische Entscheidung, ob Sie Ihren Kunden eine integrierte Rechnung anbieten werden. Abschluss von Rahmenvereinbarungen über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen aus Netzzugangsverträgen mit den zuständigen Netzbetreibern Umsetzung des Prozesses, der Formate und Datenübertragung gem. Technischer Dokumentation „Elektronischer Rechnungsdatenaustausch Netzbetreiber-Lieferant“ auf www.ebutilities.at Abschluss von Zusatzvereinbarungen im Datenaustauschvertrag Einrichtung im System des Netzbetreibers Tipps und Hinweise Zeitaufwand kann je nach der bereits verfügbaren IT-Infrastruktur in Ihrem Unternehmen kürzer oder länger sein. Beachten Sie im Zusammenhang mit dem elektronischen Austausch von Netzrechnungen bitte auch den Punkt I) Technische Dokumentationen und Datenaustauschprozesse auf www.ebutilities.at. Es wird empfohlen, im Zuge der Versionierung bzw. lfd. Weiterentwicklung der Technischen Dokumentationen auf www.ebutilities.at bzw. bei der Weiterentwicklung der Sonstigen Marktregeln Strom, sich in den Prozess durch Abgabe von Stellungnahmen im Zuge des Konsultationsverfahrens einzubinden. Bei allen Änderungen sind alle Marktteilnehmer gemäß den Sonstigen Marktregeln Kap. 5 (https://www.e-control.at/marktteilnehmer/strom/marktregeln/sonstige_marktregeln) einzubeziehen, je nach Umfang der Änderungen müssen gewisse Regeln und Fristen eingehalten werden, um allen Marktteilnehmern eine effiziente Umsetzung zu ermöglichen. Weiters gibt es das Recht, auch aktiv eigene Anliegen zur Weiterentwicklung einzubringen, diese müssen zwingend behandelt werden und die weitere Vorgehensweise muss begründet werden. Stand: Feb 2021 Seite 25/48
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