Leitfaden für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher zur Vorbereitung und Durchführung der Europawahl am 26. Mai 2019 in Wuppertal

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Leitfaden für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher zur Vorbereitung und Durchführung der Europawahl am 26. Mai 2019 in Wuppertal
Leitfaden für
Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher
  zur Vorbereitung und Durchführung
         der Europawahl am
            26. Mai 2019
            in Wuppertal
Leitfaden für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher zur Vorbereitung und Durchführung der Europawahl am 26. Mai 2019 in Wuppertal
Leitfaden für Wahlvorsteher/innen – Europawahl 2019
Leitfaden für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher zur Vorbereitung und Durchführung der Europawahl am 26. Mai 2019 in Wuppertal
Leitfaden für Wahlvorsteher/innen – Europawahl 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Zeit vom 23. bis 26. Mai 2019 finden in den 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die
neunten Direktwahlen zum Europäischen Parlament statt. Insgesamt rund 310 Mio. EU-Bürgerinnen
und Bürger werden dabei Wahlberechtigt sein. In Deutschland findet die EU-Wahl am 26. Mai 2019
statt.

Nach Art. 14 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) werden die Mitglieder des
Europäischen Parlaments in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für eine Amtszeit
von fünf Jahren -von 2019 bis 2024- gewählt. Gem. Art. 14 Abs. 2 EUV wird ein bestimmtes
Kontingent von Abgeordneten in jedem Mitgliedsland gewählt, wobei die Gesamtzahl der Sitze auf
751 begrenzt ist. Das Europäische Parlament sowie der Europäische Rat haben übereinstimmend
beschlossen, dass nach dem Austritt des Vereinigten Königreiches mit seinen bisher 73
Abgeordneten, die Parlamentsgröße für die kommende Wahlperiode auf 705 Mandaten begrenzt
wird. Demnach verfügt Deutschland als einwohnerstärkster Mitgliedsstaat weiterhin über 96
Abgeordnete im Europäischen Parlament. Die im Hinblick auf die Höchstzahl von 751 Abgeordneten
nicht verteilten 46 Mandate stehen im Falle einer Erweiterung der Europäischen Union oder für die
Errichtung eines gemeinsamen (neuen) Wahlkreises zur Verfügung.

Das in der Bundesrepublik Deutschland für die Europawahl geltende Wahlrecht ergibt sich im
Wesentlichen aus dem Europawahlgesetz mit weitgehender Anwendung des Bundeswahlgesetzes
sowie der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung. Dabei sind die europarechtlichen
Rahmenvorgaben vollumfänglich im innerstaatlichen Wahlrecht berücksichtigt.

In Wuppertal sind ca. 240.000 Bürgerinnen und Bürger am 26. Mai 2019 wahlberechtigt. Das
Stadtgebiet der Stadt Wuppertal bildet den Stadtwahlkreis.

Der Rat des Stadt Wuppertal hat in seiner Sitzung am 25.02.2019 beschlossen, dass am 26.05.2019
entsprechend der Satzung zur Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren, Bürger-
entscheiden und Ratsbürgerentscheiden, eine Abstimmung über die folgende Frage stattfindet: Sind
Sie für den Bau einer Seilbahn vom Döppersberg über die Universität bis zum Küllenhahn? Diese
Abstimmung wird ausschließlich als Briefabstimmung durchgeführt.

Wir wünschen Ihnen eine angenehme Wahl und stehen für Fragen oder Anregungen gerne zur
Verfügung.

Ihr

Team Wahlen
Leitfaden für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher zur Vorbereitung und Durchführung der Europawahl am 26. Mai 2019 in Wuppertal
Leitfaden für Wahlvorsteher/innen – Europawahl 2019
Leitfaden für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher zur Vorbereitung und Durchführung der Europawahl am 26. Mai 2019 in Wuppertal
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Inhaltsverzeichnis
1. Vorbereitungen

2. Wahlberechtigung

3. Aufgaben der Wahlvorsteherin bzw. des Wahlvorstehers

       3.1 In der Woche vor der Wahl

       3.2 Am Wahltag

              3.2.1   Abholung des Wählerverzeichnisses

              3.2.2   Verpflichtung des Wahlvorstandes

              3.2.3   Einteilung und pers. Mindest-
                      anforderung des Wahlvorstandes
              3.2.4   Einrichten des Wahlraumes

              3.2.5   Die Wahlhandlung

              3.2.6   Wählen mit Wahlschein

       3.3 Ermittlung des Wahlergebnisses

              3.3.1   Zählung der Wähler/innen und
                      der Stimmen
              3.3.2   Beispiele für gültige und
                      ungültige Stimmen

       3.4 Differenzen bei der Ergebnisermittlung

       3.5 Die Schnellmeldung

       3.6 Die Wahlniederschrift

       3.7 Übergabe der Wahlunterlagen an
           die Wahlbehörde

       3.8 Abschlussarbeiten

4. Ansprechpartner der Wahlbehörde

   Anhang:
   Muster der Schnellmeldung, Wahlniederschrift,
   Wahlschein, Wahlbenachrichtigung, Wählerverzeichnis
   und Parkausweis
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1 Vorbereitungen

    Der Wahltag für die Europawahl ist der 26. Mai 2019

    Machen Sie sich bitte anhand dieser Schulungsunterlage mit den Vorbereitungen und dem
    Ablauf am Wahltag vertraut.

    Haben Sie dazu noch Klärungsbedarf stehen wir gerne zur Verfügung:

               Herr Walter    Tel.: 0202 563- 5846
               Herr Pfumfel   Tel.: 0202 563- 5917

               Am Wahlsonntag erreichen Sie uns unter der

               Wahl-Hotline   Tel.: 0202 563- 2001

2 Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

       •   Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder
       •   Unionsbürger*innen die die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates innehaben
       •   das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (spätestens geboren am 26.05.2001),
       •   mindestens seit drei Monaten im Wahlgebiet eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen
           die Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung
           außerhalb des Landes hat und
       •   nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
       •   in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

3    Aufgaben der Wahlvorsteherin bzw. des Wahlvorstehers

3.1 In der Woche vor der Wahl

      Rufen Sie bitte den in Ihrem Ernennungsschreiben angegebenen Ansprechpartner für das
      Ihnen zugeordnete Wahllokal an. Vereinbaren Sie bitte so frühzeitig einen Besichtigungstermin
      mit dem verantwortlichen Ansprechpartner oder zuständigen Hausmeister, dass noch evtl.
      Mängel beseitigt oder abgestellt werden können.
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     Auch wenn Sie das Wahllokal bereits aus früheren Wahlen kennen, klären Sie bitte die Fragen
     des Zugangs am Wahltag und wer am Wahlsonntag den Schlüssel hat.

     Kontrollieren Sie bitte, ob alle notwendigen Wahlgeräte (z. B. Wahlurne und Wahlzellen) und
     der richtige Wahlkoffer vorhanden sind.

     Kontrollieren Sie bitte, ob der Inhalt des Wahlkoffers vollständig und zutreffend ist. Im
     Kofferdeckel finden Sie dazu eine Inhaltsliste.

     Haben Sie dazu noch Klärungsbedarf stehen wir gerne zur Verfügung:

                    Frau Straeter     Tel.: 0202 563- 5938

     Am Wahlsonntag erreichen Sie uns unter der

                    Wahl-Hotline      Tel.: 0202 563- 2001

     Sollten Sie oder ein Mitglied Ihres Wahlvorstandes erkranken teilen Sie uns dies bitte
     unverzüglich mit. Ihre Meldung nimmt entgegen:

                    Frau Klein        Tel.: 0202 563- 7493

            Freitag,          24. Mai 2019   von 07.00 bis 13.00 Uhr
            Samstag,          25. Mai 2019   von 07.00 bis 13.00 Uhr
            Sonntag,          26. Mai 2019   von 07.00 bis 15.00 Uhr

3.2 Am Wahltag

     Alle Mitglieder des Wahlvorstandes finden sich bis ca. 07.15 Uhr vor oder im Wahllokal ein.
     Bitte prüfen Sie, ob alle Mitglieder Ihres Wahlvorstandes anwesend sind. Beachten Sie bitte
     die Möglichkeit, dass nicht nur ein Wahllokal in einem Gebäude eingerichtet sein kann.

     Sollte ein Mitglied Ihres Wahlvorstandes fehlen, teilen Sie die zur Verfügung stehenden
     Mitglieder bitte so ein, dass die Vormittagsschicht aus mind. drei Mitgliedern des
     Wahlvorstandes besteht.

     Haben Sie dazu noch Klärungsbedarf oder benötigen Sie ein Ersatzmitglied stehen wir gerne
     zur Verfügung:

                       Frau Klein     Tel.: 0202 563- 7493 von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr

                       Wahl-Hotline   Tel.: 0202 563- 2001

3.2.1 Abholung des Wählerverzeichnisses

      Bitte holen Sie, oder nach Absprache Ihr Stellvertreter bzw. Ihre Stellvertreterin, am Samstag
      vor der Wahl das Wählerverzeichnis im Rathaus Wuppertal Barmen, Johannes-Rau-Platz 1,
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      im Altbau in der 3. Etage im Sitzungszimmer A – 350 in der Zeit von 07.00 Uhr bis spätestens
      11.00 Uhr ab.

      Damit Ihnen keine zusätzlichen Kosten entstehen, finden Sie in der Anlage einen Parkausweis
      mit dem Sie auf den gebührenpflichtigen, öffentlichen Parkplätzen um das Rathaus herum
      kostenlos parken dürfen. Diesen Parkausweis legen Sie bitte -für die Dauer Ihres Aufenthaltes
      im Rathaus- gut sichtbar in Ihrem Pkw aus.

3.2.2 Verpflichtung des Wahlvorstandes

      Bitte verpflichten Sie die Mitglieder (stellv. Wahlvorsteher/in, Beisitzer/innen und
      Schriftführer/in) des Wahlvorstandes vor Beginn der Wahlhandlung zur unparteiischen
      Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen
      Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis
      unterliegenden Angelegenheiten. Dies gilt auch für später eingesetzte Kräfte.

3.2.3 Einteilung und personelle Mindestanforderung des Wahlvorstandes

      Teilen Sie die Mitglieder des Wahlvorstandes für den Wahltag unter Beachtung der pers.
      Mindestanforderung ein. Anwesend sein müssen:

      •   während der Wahlhandlung (8.00 bis 18.00 Uhr)

              o   drei Mitglieder des Wahlvorstands, darunter der/ die
              o   Wahlvorsteher/in oder Vertreter/in
              o   Schriftführer/in oder Vertreter/in

      •   bei der Ergebnisermittlung (ab 18.00 Uhr)

             o    Alle, mindestens jedoch fünf Mitglieder des Wahlvorstandes

3.2.4 Einrichten des Wahlraumes (Wahllokal)

      Richten sie bitte gemeinsam mit den Mitgliedern Ihres Wahlvorstandes das Wahllokal zur
      Stimmabgabe nach u. a. Schaubild ein.
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      Hängen Sie gemeinsam mit den Mitgliedern Ihres Wahlvorstandes die in ihrem Wahlkoffer
      hinterlegten Hinweisschilder, Wahlbekanntmachungen und Musterstimmzettel aus.

      Vor der Stimmabgabe muss sich der Wahlvorsteher davon überzeugen, dass die Wahlurne
      leer ist. Er sollte seine Wahrnehmung durch die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes
      bestätigen lassen. Der Wahlvorsteher verschließt und versiegelt danach die Wahlurne.

3.2.5 Die Wahlhandlung

      •   Eröffnen Sie pünktlich um 8.00 Uhr die Wahlhandlung,

      •   die Wahlzeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr,

      •   Wahlhandlung und Wahlergebnisermittlung in den Wahlräumen sind öffentlich,

      •   Wahlwerbung am, im und im Zugang zum Gebäude (ca. 10 bis 20 m) ist verboten.

      Jede/r Wahlberechtigte, die/der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat im Normalfall
      eine Wahlbenachrichtigung, die sie/er dem Wahlvorstand vorlegt (siehe Anlage).

      Der/Die Wahlberechtigte legt die Wahlbenachrichtigung vor und der Wahlvorstand
      entscheidet dabei, ob der/die Wähler/in sich ausweisen muss. Achten Sie bitte dabei auf die
      Übereinstimmung der auf der Wahlbenachrichtigung aufgeführten Wahl.

      Der Wahlvorstand prüft die Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses und
      behält die Wahlbenachrichtigung ein.

      Das Wählerverzeichnis wird in alphabethischer Reihenfolge nach Straßen, numerisch nach
      Hausnummern und innerhalb eines Hauses alphabethisch nach Namen der Wahlberechtigten
      geführt. Zusätzlich hat jede/r Wahlberechtigte eine laufende Nummer im Wählerverzeichnis,
      welche auch auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckt ist.

      Ein Muster eines Wählerverzeichnisses sowie einer Wahlbenachrichtigungskarte finden Sie in
      der Anlage.

      Bei Personen die eine Wahlbenachrichtigung vorlegen, aber nicht im Wählerverzeichnis
      aufzufinden sind klären Sie bitte folgende Fragen:

      •   Wurde das richtige Wahllokal aufgesucht?

      •   Wurde die richtige Wahlbenachrichtigung (zu dieser Wahl) vorgelegt?

      •   Wurde die Person im Wählerverzeichnis nachgetragen? (Nachträge stehen am Ende des
          Verzeichnisses).

      Bei Personen die ohne Wahlbenachrichtigung zur Wahl erscheinen klären Sie bitte folgende
      Fragen:

      •   stimmt die Identität der Person mit den Angaben überein? (Vorlage von amtlichen
          Ausweisdokumenten).
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      •   ist die Person in Wuppertal nur mit Nebenwohnsitz gemeldet? (Hauptwohnsitz ist in
          amtlichen Ausweisdokumenten eingetragen).
      •   ist die Person erst nach dem (Stichtag) 05.05.2019 mit Hauptwohnung in Wuppertal
          gemeldet oder zugezogen?
      •   hat die Person möglicherweise keine deutsche oder EU- Staatsangehörigkeit?

          Ist für diese Person ein sogenannter Sperrvermerk „W“ für die Ausgabe eines
          Wahlscheines zur Briefwahl (Wahlschein, Ausstellungsdatum, Bearbeiter) eingetragen
          worden, so darf der/die Betroffene nicht zur (Urnen-) Wahl zugelassen werden.
          Ausnahme: Der/ die Wahlberechtigte legt einen auf ihren/ seinen Namen ausgestellten
          Wahlschein vor (siehe Hinweise unter 3.2.6).

      Lassen sich die vorstehenden Fragen nicht klären, nehmen Sie bitte Kontakt mit der
      Wahlleitung auf.

             Am Wahlsonntag erreichen Sie uns unter der

                             Wahl-Hotline    Tel.: 0202 563- 2001

Wichtige Hinweise:

      •   Der Wahlvorstand trägt ohne Abstimmung mit der Wahlleitung keine Person im
          Wählerverzeichnis nach, auch dann nicht, wenn sie offensichtlich wahlberechtigt ist,

      •   lässt keine Person, deren Wahlberechtigung nicht geklärt ist, zur Wahl zu,

      •   lässt keine andere Person in Vertretung wählen! Das Wahlrecht kann nicht auf eine
          andere Person übertragen werden!

      Wurde die Wahlberechtigung zweifelsfrei geklärt, so händigt der Wahlvorstand dem Wähler
      bzw. der Wählerin den Stimmzettel aus.

      Sodann tritt der Wähler bzw. die Wählerin in die Wahlkabine und kennzeichnet dort den
      Stimmzettel. Der Stimmzettel ist so zu falten, dass die Kennzeichnung des Stimmzettels nicht
      zu erkennen ist.

      Nach Verlassen der Wahlzelle tritt der Wähler bzw. die Wählerin an den Tisch des
      Wahlvorstandes, sobald der/ die Schriftführer/in den Namen des Wählers bzw. der Wählerin
      im Wählerverzeichnis gefunden hat gibt der/die Wahlvorsteher/in die Wahlurne frei und der
      Wähler bzw. die Wählerin darf den Stimmzettel in die Urne werfen. Danach hakt der/ die
      Schriftführer/in die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ab.

      Hinweis:
      Der Wahlvorstand lässt den Wähler bzw. die Wählerin nur alleine in die Wahlkabine, um
      ihm/ihr die Möglichkeit einer unbeeinflussten und geheimen Wahl zu geben. Auch Kinder,
      die bereits erkennen und weitererzählen können, wie gestimmt wurde, dürfen nicht mit in
      die Wahlkabine. Ausnahme: Hinzuziehung einer Hilfsperson auf Wunsch des Betroffenen.

      Der Wahlvorstand nimmt keine roten Wahlbriefe oder gelbe Abstimmungsbriefe an.
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3.2.6 Wählen mit Wahlschein

      Auch zu dieser Wahl besteht die Möglichkeit mit Wahlschein zu wählen. Zu der Europawahl
      sind, wie zu jeder Wahl, Wahlscheine im Wahlgebiet zugelassen. Das Stadtgebiet der
      kreisfreien Stadt Wuppertal bildet den Wahlkreis.

      Prüfen Sie bitte ob der richtige Wahlkreis (Wuppertal) im Wahlschein angegeben wurde,
      die Personendaten übereinstimmen und die Wahlscheinnummer nicht in der Liste der für
      ungültig erklärten Wahlscheine aufgeführt wurde.

      Das Stadtgebiet der kreisfreien Stadt Wuppertal bildet den Wahlkreis zur EU-Wahl.

      In den meisten Fällen wird im Rahmen der Briefwahl ein Wahlschein beantragt. Neben den
      Briefwahlunterlagen wird auch ein Wahlschein auf die/den Wahlberechtigte/n ausgestellt
      und zusammen mit den Briefwahlunterlagen versandt.

      Um einer eventuellen doppelten Stimmabgabe vorzubeugen wird im jeweiligen
      Wählerverzeichnis die/der Wahlberechtigte (Briefwähler/in) auf den/die der Wahlschein
      ausgestellt wurde mit einem Sperrvermerk „W“ ausgewiesen. Der/Die Briefwähler/in darf
      also nicht ein weiteres Mal an der Wahl teilnehmen (siehe Anlage).

      Der/Die Briefwähler/in meldet sich bei Ihnen im Wahllokal und möchte dort wählen. Kann
      der/die Briefwähler/in seinen/ihren Wahlschein nicht vorlegen, ist er/sie zurück zu weisen.
      Hat der/die Wahlberechtigte seine/ihre Briefwahlunterlagen mit Wahlschein mitgebracht,
      verfahren Sie bitte nach folgender Beschreibung:

      •   Lassen Sie den/die Wähler/in den Wahlschein aus dem roten Wahlbrief entnehmen,
      •   prüfen Sie, ob der Wahlschein für den richtigen Wahlkreis, auf den/die
          Wahlberechtigte/n ausgestellt und nicht für ungültig erklärt wurde,
      •   lassen Sie durch den/die Wähler/in den blauen (verschlossenen) Stimmzettelumschlag
          vernichten (zerreißen),
      •   nehmen Sie den Wahlschein an sich, geben Sie dem/der Wähler/in einen neuen
          Stimmzettel und lassen ihn/sie wählen.
      •   Achtung: Kein Haken im Wählerverzeichnis vermerken (der Wahlschein wird später dazu
          gezählt).
      •   In der Wahlniederschrift wird später Wähler/in mit Wahlschein vermerken.

      Grundsätzlich werden Wahlscheine nach fristgerechter Antragstellung an alle
      Wahlberechtigten ausgegeben. Beispielsweise um in ihrer Mobilität eingeschränkte
      Wahlberechtigte die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen (Barrierefreie Wahllokale).

      Ein Muster eines Wahlscheines finden Sie in der Anlage.

      Haben Sie dazu noch Klärungsbedarf stehen wir gerne zur Verfügung:

                      Herr Walter    Tel.: 0202 563- 5846
                      Herr Pfumfel   Tel.: 0202 563- 5917
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              Am Wahlsonntag erreichen Sie uns unter der

                      Wahl-Hotline    Tel.: 0202 563- 2001

3.3 Ermittlung des Wahlergebnisses

      •   Alle Mitglieder des Wahlvorstands sollen ab 17.45 Uhr im Wahllokal anwesend sein.
      •   Ende der Wahl pünktlich um 18.00 Uhr.
      •   Der/Die Wahlvorsteher/in verkündet das Ende der Wahlzeit. (Wähler/innen, die sich zu
          diesem Zeitpunkt noch im Wahlraum befinden, sind noch zur Wahl zugelassen)

3.3.1 Zählung der Wähler/innen und der Stimmen

      •   Zunächst wird der Tisch frei geräumt und insbesondere leere Stimmzettel müssen
          entfernt werden.
      •   Danach wird die Urne vollständig geleert.
      •   Der/Die Schriftführer/in zählt die Stimmabgabevermerke (Häkchen) im Wählerverzeichnis
          und zählt die evtl. eingenommenen Wahlscheine hinzu.
      •   Die anderen Mitglieder des Wahlvorstandes zählen die Stimmzettel.

      Die Summen beider Zählvorgänge sollen übereinstimmen. Bei evtl. Differenzen ist eine
      erneut Auszählung erforderlich. Kann auch diese keine Klärung erbringen, ist dieser
      Sachverhalt in der Wahlniederschrift zu vermerken. Maßgeblich für die Zahl der
      Wähler/innen ist immer die Anzahl der Stimmzettel.

      Die drei Zählergebnisse sind in die Wahlniederschrift unter Nr. 3.2 a) bis c) zu übertragen.

      Die Auszählung der Stimmabgaben erfolgt in drei Schritten.

      1. Sortierung der Stimmzettel,
      2. Prüfung und Zählung der offensichtlich gültigen und ungültigen Stimmen,
      3. Auswertung der ausgesonderten Stimmzettel

1. Erster Arbeitsgang:        Sortierung der Stimmzettel

      Die Beisitzer/innen sortieren die Stimmzettel auf drei Stapel:

      Stapel 1)       Stimmzettel mit zweifelsfrei gültigen Stimmen getrennt nach Wahlvor-
                      schlägen (Parteien); dies sind erfahrungsgemäß die meisten Stimmabgaben;

      Stapel 2)       ungekennzeichnete Stimmzettel

      Stapel 3)       Stimmzettel die Anlass zu Bedenken geben und über die der Wahlvorstand
                      später beschließen muss.
Leitfaden für Wahlvorsteher/innen – Europawahl 2019

2. Zweiter Arbeitsgang:      Prüfung und Zählung der zweifelsfrei gültigen und ungültigen
                             Stimmen

             Jetzt werden die Stimmenstapel aus Stapel 1 mit den gültigen Stimmen, und zwar in
             der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel, nacheinander teils dem
             Wahlvorsteher, teils seinem Stellvertreter übergeben. Diese prüfen erneut die
             Kennzeichnung der Stimmzettel und sagen zu jedem Stapel laut an, für welche Liste
             (Partei) die Stimme abgegeben worden ist. Gibt ein Stimmzettel Anlass zu Bedenken,
             so wird er dem Stapel 3 beigefügt.

             Danach wird dem Wahlvorsteher der Stapel 2 mit den ungekennzeichneten
             Stimmzetteln übergeben. Der Wahlvorsteher prüft die Stimmzettel und sagt laut an,
             dass die Stimme jeweils ungültig ist.

             Danach erfolgt die Zählung dieser jeweils gültigen oder ungültigen Stimmen. Zwei
             Beisitzer zählen nacheinander die vom Wahlvorsteher oder Stellvertreter geprüften
             Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle und ermitteln so die Zahl der für die
             einzelnen Wahlvorschläge (Parteien) abgegebenen gültigen Stimmen.
             Anschließend zählen sie in gleicher Weise die mit den ungekennzeichneten
             Stimmzetteln abgegebenen ungültigen Stimmen.

             Die so ermittelten Ergebnisse werden in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift als
             Zwischensumme I (ZSI) eingetragen und zwar

                  -   die gültigen Stimmen unter Kennbuchstaben D1, D2, D3, usw.,
                  -   die ungültigen Stimmen unter dem Kennbuchstaben C.

3. Dritter Arbeitsgang:      Auswertung der ausgesonderten Stimmzettel

              Zum Schluss müssen noch die ausgesonderten Stimmzettel aus dem Stapel 3
              ausgewertet werden. Hierzu bedarf es in jedem Einzelfall eines Beschlusses des
              Wahlvorstandes. Er entscheidet über die Gültigkeit oder Ungültigkeit jeder einzelnen
              Stimme, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden ist.

              Der Wahlvorsteher gibt jede einzelne Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei
              jeder Stimme an, für welche Liste (Partei) die Stimme abgegeben wurde. Er vermerkt
              auf der Rückseite des Stimmzettels mit fortlaufender Nummer, welche Entscheidung
              durch den Wahlvorstand getroffen wurde bzw. ob die Stimmen für gültig oder
              ungültig erklärt wurde.

              Der Vermerk könnte beispielsweise lauten:

                  -   Stimmzettel Nummer … Stimme gültig für Liste (Partei) …
                  -   Stimmzettel Nummer … Stimme ungültig

             Sind durch Beschluss des Wahlvorstandes Stimmen für gültig oder ungültig erklärt
             worden, so werden die Stimmzettel der Wahlniederschrift als Anlage beigeführt.
             Die durch Beschluss des Wahlvorstandes für gültig oder ungültig erklärten Stimmen
             sind den im zweiten Arbeitsgang ermittelten Zahlen hinzuzuzählen und als
             Zwischensumme II (ZS II) in Abschnitt 4 in die zweite Spalte unter dem
             entsprechenden Kennbuchstaben einzutragen.
Leitfaden für Wahlvorsteher/innen – Europawahl 2019

                 -   unter Kennbuchstaben D1, D2, D3 usw. die für gültig erklärten Stimmen
                 -   unter Kennbuchstaben C die für ungültig erklärten Stimmen

        Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift
        eine erneute Zählung der Stimmen, so ist der Zählvorgang in vollem Umfang zu
        wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift unter
        Nummer 5.2 zu vermerken.

3.3.2 Beispiele für eine ungültige Stimme
Leitfaden für Wahlvorsteher/innen – Europawahl 2019

     Beispiele für eine gültige Stimme

3.4 Differenzen bei der Ergebnisermittlung
    Haben sich bei der Stimmenzählung Differenzen ergeben oder benötigen Sie Unterstützung bei
    der Wahlergebnisermittlung, zögern Sie nicht, setzen Sie sich mit der Wahlleitung in
    Verbindung:

    Am Wahlsonntag erreichen Sie uns unter der

                    Wahl-Hotline:         0202 563- 2001

3.5 Die Schnellmeldung

       Meldung des vorläufigen Wahlergebnisses

       Sobald das Wahlergebnis im Stimmbezirk ermittelt ist, meldet der Wahlvorsteher das
       Ergebnis telefonisch an die zentrale Erfassungsstelle der Wahlbehörde.

       Die Schnellmeldung enthält unter den Kennbuchstaben

            A1 + A2 + A3   die Zahl der Wahlberechtigten,
            B              die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
            B1             davon mit Wahlschein
            C              die Zahl der ungültigen Stimmen,
            D              die Zahl der gültigen Stimmen (insgesamt)

       und unter den Kennbuchstaben

            D1             die gültigen Stimmen nach den jeweiligen
            D2             Wahlvorschlägen (Parteien).
            D3
            usw.
Leitfaden für Wahlvorsteher/innen – Europawahl 2019

       Die Wahlniederschrift und die Schnellmeldung sind aufeinander abgestimmt und die
       einzelnen Wahlergebnisse werden unter demselben Kennbuchstaben in die Schnellmeldung
       eingetragen unter der sie in die Wahlniederschrift aufgenommen wurden.

       Der/Die Wahlvorsteher/in übermittelt die Ergebnisse der Wahlen anhand der
       Schnellmeldungen telefonisch an die Ergebniserfassung, die wie folgt zu erreichen ist:

                     Telefon Ergebniserfassung:      0202 563- 9008

       Sollten Sie nicht sofort verbunden werden, legen Sie bitte nicht auf, Sie befinden sich in
       einer Warteschleife.

       Bei der Ergebniserfassung findet bereits eine Plausibilitätsprüfung statt. Deshalb legen Sie
       bitte erst auf, wenn die Zahlen bestätigt worden sind.

       Ein Muster einer Schnellmeldung finden Sie in der Anlage.

3.6 Die Wahlniederschrift

    Die Wahlniederschrift können sie bereits tagsüber, soweit möglich, ausfüllen bzw. vorbereiten
    und nach der Ergebnisermittlung von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes unter Punkt 5.4
    unterschreiben lassen.

    Ein Muster einer Wahlniederschrift finden Sie in der Anlage.

3.7 Übergabe der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde

    In Ihrem Wahlkoffer finden Sie beschriftete Umschläge und Siegelmarken um die
    Wahlunterlagen entsprechend zu verpacken. Bitte beachten Sie dazu die Hinweise auf den
    Umschlägen.

    Den Ergebnisumschlag mit den entsprechenden Inhalten (wie auf dem Umschlag angegeben)
    geben Sie bitte

                             am Sonntag,     26. Mai 2019 bis 21.30 Uhr

                             oder

                             am Montag,      27. Mai 2019   zwischen 07.00 und 11.00 Uhr

                                               im
                                        Rathaus- Barmen,
                                     Johannes-Rau-Platz 1,
                           Altbau, 3. Etage im Sitzungszimmer A-350
     ab.
Leitfaden für Wahlvorsteher/innen – Europawahl 2019

3.8 Abschlussarbeiten

   Bitte verlassen Sie den Wahlraum so, wie Sie ihn morgens vorgefunden haben. Räumen Sie bitte
   auf, auch wenn es ein langer Tag war.

4 Ansprechpartner der Wahlbehörde

  •   Fehlt ein Mitglied des Wahlvorstandes?              Frau Klein      563- 7493 oder
                                                                          563- 5376
  •   Fehlen Stimmzettel, Vordrucke, Büromaterial         Frau Straeter   563- 5938

  •   Auskünfte zur Wahl                                  Herr Walter     563- 5846
      am Wahlsonntag                                      Wahlleitung     563- 2001

  •   Auskünfte zur Wahlberechtigung                      Wahlleitung     563- 2001

  •   Hilfestellung bei der Wahlergebnisermittlung        Wahlleitung     563- 2001

  •   Meldung des Wahlergebnisses, Schnellmeldung         Erfassung       563- 9008
Leitfaden für Wahlvorsteher/innen – Europawahl 2019

Muster Schnellmeldung
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Für das Abholen und die Rückgabe des Wählerverzeichnisses im Rathaus Wuppertal-Barmen,
bestehen Parkmöglichkeiten an den umliegenden Parkflächen.

Nach Absprache mit dem Ordnngsamt der Stadt Wuppertal darf im Citybereich Barmen, auf
gebührenpflichtigen Parkflächen -ohne dafür die Parkgebühr entrichten zu müssen- unter
Verwendung dieses Ausweises, zu den genannten Zeiten geparkt werden.

Das Parken auf Gehwegen, Sonderparkflächen, Sperrflächen und im Park-oder Halteverbot ist nicht
gestattet.

Bitte legen Sie den Parkausweis gut sichtbar in Ihrem Fahrzeug aus.

                                                                            Der Oberbürgermeister
                                                                                     Wahlbehörde
                                                                              Johannes-Rau-Platz 1
                                                                                D-42275 Wuppertal
                                                                         Telefon +49-202-563-5846
                                                                         Telefax +49-202-563-8561
                                                                E-Mail: wahlen@stadt.wuppertal.de
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