Leitfaden für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher zur Vorbereitung und Durchführung der Europawahl am 26. Mai 2019 in Wuppertal
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Leitfaden für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher zur Vorbereitung und Durchführung der Europawahl am 26. Mai 2019 in Wuppertal
Leitfaden für Wahlvorsteher/innen – Europawahl 2019 Sehr geehrte Damen und Herren, in der Zeit vom 23. bis 26. Mai 2019 finden in den 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die neunten Direktwahlen zum Europäischen Parlament statt. Insgesamt rund 310 Mio. EU-Bürgerinnen und Bürger werden dabei Wahlberechtigt sein. In Deutschland findet die EU-Wahl am 26. Mai 2019 statt. Nach Art. 14 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für eine Amtszeit von fünf Jahren -von 2019 bis 2024- gewählt. Gem. Art. 14 Abs. 2 EUV wird ein bestimmtes Kontingent von Abgeordneten in jedem Mitgliedsland gewählt, wobei die Gesamtzahl der Sitze auf 751 begrenzt ist. Das Europäische Parlament sowie der Europäische Rat haben übereinstimmend beschlossen, dass nach dem Austritt des Vereinigten Königreiches mit seinen bisher 73 Abgeordneten, die Parlamentsgröße für die kommende Wahlperiode auf 705 Mandaten begrenzt wird. Demnach verfügt Deutschland als einwohnerstärkster Mitgliedsstaat weiterhin über 96 Abgeordnete im Europäischen Parlament. Die im Hinblick auf die Höchstzahl von 751 Abgeordneten nicht verteilten 46 Mandate stehen im Falle einer Erweiterung der Europäischen Union oder für die Errichtung eines gemeinsamen (neuen) Wahlkreises zur Verfügung. Das in der Bundesrepublik Deutschland für die Europawahl geltende Wahlrecht ergibt sich im Wesentlichen aus dem Europawahlgesetz mit weitgehender Anwendung des Bundeswahlgesetzes sowie der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung. Dabei sind die europarechtlichen Rahmenvorgaben vollumfänglich im innerstaatlichen Wahlrecht berücksichtigt. In Wuppertal sind ca. 240.000 Bürgerinnen und Bürger am 26. Mai 2019 wahlberechtigt. Das Stadtgebiet der Stadt Wuppertal bildet den Stadtwahlkreis. Der Rat des Stadt Wuppertal hat in seiner Sitzung am 25.02.2019 beschlossen, dass am 26.05.2019 entsprechend der Satzung zur Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren, Bürger- entscheiden und Ratsbürgerentscheiden, eine Abstimmung über die folgende Frage stattfindet: Sind Sie für den Bau einer Seilbahn vom Döppersberg über die Universität bis zum Küllenhahn? Diese Abstimmung wird ausschließlich als Briefabstimmung durchgeführt. Wir wünschen Ihnen eine angenehme Wahl und stehen für Fragen oder Anregungen gerne zur Verfügung. Ihr Team Wahlen
Leitfaden für Wahlvorsteher/innen – Europawahl 2019 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbereitungen 2. Wahlberechtigung 3. Aufgaben der Wahlvorsteherin bzw. des Wahlvorstehers 3.1 In der Woche vor der Wahl 3.2 Am Wahltag 3.2.1 Abholung des Wählerverzeichnisses 3.2.2 Verpflichtung des Wahlvorstandes 3.2.3 Einteilung und pers. Mindest- anforderung des Wahlvorstandes 3.2.4 Einrichten des Wahlraumes 3.2.5 Die Wahlhandlung 3.2.6 Wählen mit Wahlschein 3.3 Ermittlung des Wahlergebnisses 3.3.1 Zählung der Wähler/innen und der Stimmen 3.3.2 Beispiele für gültige und ungültige Stimmen 3.4 Differenzen bei der Ergebnisermittlung 3.5 Die Schnellmeldung 3.6 Die Wahlniederschrift 3.7 Übergabe der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde 3.8 Abschlussarbeiten 4. Ansprechpartner der Wahlbehörde Anhang: Muster der Schnellmeldung, Wahlniederschrift, Wahlschein, Wahlbenachrichtigung, Wählerverzeichnis und Parkausweis
Leitfaden für Wahlvorsteher/innen – Europawahl 2019 1 Vorbereitungen Der Wahltag für die Europawahl ist der 26. Mai 2019 Machen Sie sich bitte anhand dieser Schulungsunterlage mit den Vorbereitungen und dem Ablauf am Wahltag vertraut. Haben Sie dazu noch Klärungsbedarf stehen wir gerne zur Verfügung: Herr Walter Tel.: 0202 563- 5846 Herr Pfumfel Tel.: 0202 563- 5917 Am Wahlsonntag erreichen Sie uns unter der Wahl-Hotline Tel.: 0202 563- 2001 2 Wahlberechtigung Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag • Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder • Unionsbürger*innen die die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates innehaben • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (spätestens geboren am 26.05.2001), • mindestens seit drei Monaten im Wahlgebiet eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat und • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und • in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. 3 Aufgaben der Wahlvorsteherin bzw. des Wahlvorstehers 3.1 In der Woche vor der Wahl Rufen Sie bitte den in Ihrem Ernennungsschreiben angegebenen Ansprechpartner für das Ihnen zugeordnete Wahllokal an. Vereinbaren Sie bitte so frühzeitig einen Besichtigungstermin mit dem verantwortlichen Ansprechpartner oder zuständigen Hausmeister, dass noch evtl. Mängel beseitigt oder abgestellt werden können.
Leitfaden für Wahlvorsteher/innen – Europawahl 2019 Auch wenn Sie das Wahllokal bereits aus früheren Wahlen kennen, klären Sie bitte die Fragen des Zugangs am Wahltag und wer am Wahlsonntag den Schlüssel hat. Kontrollieren Sie bitte, ob alle notwendigen Wahlgeräte (z. B. Wahlurne und Wahlzellen) und der richtige Wahlkoffer vorhanden sind. Kontrollieren Sie bitte, ob der Inhalt des Wahlkoffers vollständig und zutreffend ist. Im Kofferdeckel finden Sie dazu eine Inhaltsliste. Haben Sie dazu noch Klärungsbedarf stehen wir gerne zur Verfügung: Frau Straeter Tel.: 0202 563- 5938 Am Wahlsonntag erreichen Sie uns unter der Wahl-Hotline Tel.: 0202 563- 2001 Sollten Sie oder ein Mitglied Ihres Wahlvorstandes erkranken teilen Sie uns dies bitte unverzüglich mit. Ihre Meldung nimmt entgegen: Frau Klein Tel.: 0202 563- 7493 Freitag, 24. Mai 2019 von 07.00 bis 13.00 Uhr Samstag, 25. Mai 2019 von 07.00 bis 13.00 Uhr Sonntag, 26. Mai 2019 von 07.00 bis 15.00 Uhr 3.2 Am Wahltag Alle Mitglieder des Wahlvorstandes finden sich bis ca. 07.15 Uhr vor oder im Wahllokal ein. Bitte prüfen Sie, ob alle Mitglieder Ihres Wahlvorstandes anwesend sind. Beachten Sie bitte die Möglichkeit, dass nicht nur ein Wahllokal in einem Gebäude eingerichtet sein kann. Sollte ein Mitglied Ihres Wahlvorstandes fehlen, teilen Sie die zur Verfügung stehenden Mitglieder bitte so ein, dass die Vormittagsschicht aus mind. drei Mitgliedern des Wahlvorstandes besteht. Haben Sie dazu noch Klärungsbedarf oder benötigen Sie ein Ersatzmitglied stehen wir gerne zur Verfügung: Frau Klein Tel.: 0202 563- 7493 von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr Wahl-Hotline Tel.: 0202 563- 2001 3.2.1 Abholung des Wählerverzeichnisses Bitte holen Sie, oder nach Absprache Ihr Stellvertreter bzw. Ihre Stellvertreterin, am Samstag vor der Wahl das Wählerverzeichnis im Rathaus Wuppertal Barmen, Johannes-Rau-Platz 1,
Leitfaden für Wahlvorsteher/innen – Europawahl 2019 im Altbau in der 3. Etage im Sitzungszimmer A – 350 in der Zeit von 07.00 Uhr bis spätestens 11.00 Uhr ab. Damit Ihnen keine zusätzlichen Kosten entstehen, finden Sie in der Anlage einen Parkausweis mit dem Sie auf den gebührenpflichtigen, öffentlichen Parkplätzen um das Rathaus herum kostenlos parken dürfen. Diesen Parkausweis legen Sie bitte -für die Dauer Ihres Aufenthaltes im Rathaus- gut sichtbar in Ihrem Pkw aus. 3.2.2 Verpflichtung des Wahlvorstandes Bitte verpflichten Sie die Mitglieder (stellv. Wahlvorsteher/in, Beisitzer/innen und Schriftführer/in) des Wahlvorstandes vor Beginn der Wahlhandlung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. Dies gilt auch für später eingesetzte Kräfte. 3.2.3 Einteilung und personelle Mindestanforderung des Wahlvorstandes Teilen Sie die Mitglieder des Wahlvorstandes für den Wahltag unter Beachtung der pers. Mindestanforderung ein. Anwesend sein müssen: • während der Wahlhandlung (8.00 bis 18.00 Uhr) o drei Mitglieder des Wahlvorstands, darunter der/ die o Wahlvorsteher/in oder Vertreter/in o Schriftführer/in oder Vertreter/in • bei der Ergebnisermittlung (ab 18.00 Uhr) o Alle, mindestens jedoch fünf Mitglieder des Wahlvorstandes 3.2.4 Einrichten des Wahlraumes (Wahllokal) Richten sie bitte gemeinsam mit den Mitgliedern Ihres Wahlvorstandes das Wahllokal zur Stimmabgabe nach u. a. Schaubild ein.
Leitfaden für Wahlvorsteher/innen – Europawahl 2019 Hängen Sie gemeinsam mit den Mitgliedern Ihres Wahlvorstandes die in ihrem Wahlkoffer hinterlegten Hinweisschilder, Wahlbekanntmachungen und Musterstimmzettel aus. Vor der Stimmabgabe muss sich der Wahlvorsteher davon überzeugen, dass die Wahlurne leer ist. Er sollte seine Wahrnehmung durch die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes bestätigen lassen. Der Wahlvorsteher verschließt und versiegelt danach die Wahlurne. 3.2.5 Die Wahlhandlung • Eröffnen Sie pünktlich um 8.00 Uhr die Wahlhandlung, • die Wahlzeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr, • Wahlhandlung und Wahlergebnisermittlung in den Wahlräumen sind öffentlich, • Wahlwerbung am, im und im Zugang zum Gebäude (ca. 10 bis 20 m) ist verboten. Jede/r Wahlberechtigte, die/der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat im Normalfall eine Wahlbenachrichtigung, die sie/er dem Wahlvorstand vorlegt (siehe Anlage). Der/Die Wahlberechtigte legt die Wahlbenachrichtigung vor und der Wahlvorstand entscheidet dabei, ob der/die Wähler/in sich ausweisen muss. Achten Sie bitte dabei auf die Übereinstimmung der auf der Wahlbenachrichtigung aufgeführten Wahl. Der Wahlvorstand prüft die Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses und behält die Wahlbenachrichtigung ein. Das Wählerverzeichnis wird in alphabethischer Reihenfolge nach Straßen, numerisch nach Hausnummern und innerhalb eines Hauses alphabethisch nach Namen der Wahlberechtigten geführt. Zusätzlich hat jede/r Wahlberechtigte eine laufende Nummer im Wählerverzeichnis, welche auch auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckt ist. Ein Muster eines Wählerverzeichnisses sowie einer Wahlbenachrichtigungskarte finden Sie in der Anlage. Bei Personen die eine Wahlbenachrichtigung vorlegen, aber nicht im Wählerverzeichnis aufzufinden sind klären Sie bitte folgende Fragen: • Wurde das richtige Wahllokal aufgesucht? • Wurde die richtige Wahlbenachrichtigung (zu dieser Wahl) vorgelegt? • Wurde die Person im Wählerverzeichnis nachgetragen? (Nachträge stehen am Ende des Verzeichnisses). Bei Personen die ohne Wahlbenachrichtigung zur Wahl erscheinen klären Sie bitte folgende Fragen: • stimmt die Identität der Person mit den Angaben überein? (Vorlage von amtlichen Ausweisdokumenten).
Leitfaden für Wahlvorsteher/innen – Europawahl 2019 • ist die Person in Wuppertal nur mit Nebenwohnsitz gemeldet? (Hauptwohnsitz ist in amtlichen Ausweisdokumenten eingetragen). • ist die Person erst nach dem (Stichtag) 05.05.2019 mit Hauptwohnung in Wuppertal gemeldet oder zugezogen? • hat die Person möglicherweise keine deutsche oder EU- Staatsangehörigkeit? Ist für diese Person ein sogenannter Sperrvermerk „W“ für die Ausgabe eines Wahlscheines zur Briefwahl (Wahlschein, Ausstellungsdatum, Bearbeiter) eingetragen worden, so darf der/die Betroffene nicht zur (Urnen-) Wahl zugelassen werden. Ausnahme: Der/ die Wahlberechtigte legt einen auf ihren/ seinen Namen ausgestellten Wahlschein vor (siehe Hinweise unter 3.2.6). Lassen sich die vorstehenden Fragen nicht klären, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Wahlleitung auf. Am Wahlsonntag erreichen Sie uns unter der Wahl-Hotline Tel.: 0202 563- 2001 Wichtige Hinweise: • Der Wahlvorstand trägt ohne Abstimmung mit der Wahlleitung keine Person im Wählerverzeichnis nach, auch dann nicht, wenn sie offensichtlich wahlberechtigt ist, • lässt keine Person, deren Wahlberechtigung nicht geklärt ist, zur Wahl zu, • lässt keine andere Person in Vertretung wählen! Das Wahlrecht kann nicht auf eine andere Person übertragen werden! Wurde die Wahlberechtigung zweifelsfrei geklärt, so händigt der Wahlvorstand dem Wähler bzw. der Wählerin den Stimmzettel aus. Sodann tritt der Wähler bzw. die Wählerin in die Wahlkabine und kennzeichnet dort den Stimmzettel. Der Stimmzettel ist so zu falten, dass die Kennzeichnung des Stimmzettels nicht zu erkennen ist. Nach Verlassen der Wahlzelle tritt der Wähler bzw. die Wählerin an den Tisch des Wahlvorstandes, sobald der/ die Schriftführer/in den Namen des Wählers bzw. der Wählerin im Wählerverzeichnis gefunden hat gibt der/die Wahlvorsteher/in die Wahlurne frei und der Wähler bzw. die Wählerin darf den Stimmzettel in die Urne werfen. Danach hakt der/ die Schriftführer/in die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ab. Hinweis: Der Wahlvorstand lässt den Wähler bzw. die Wählerin nur alleine in die Wahlkabine, um ihm/ihr die Möglichkeit einer unbeeinflussten und geheimen Wahl zu geben. Auch Kinder, die bereits erkennen und weitererzählen können, wie gestimmt wurde, dürfen nicht mit in die Wahlkabine. Ausnahme: Hinzuziehung einer Hilfsperson auf Wunsch des Betroffenen. Der Wahlvorstand nimmt keine roten Wahlbriefe oder gelbe Abstimmungsbriefe an.
Leitfaden für Wahlvorsteher/innen – Europawahl 2019 3.2.6 Wählen mit Wahlschein Auch zu dieser Wahl besteht die Möglichkeit mit Wahlschein zu wählen. Zu der Europawahl sind, wie zu jeder Wahl, Wahlscheine im Wahlgebiet zugelassen. Das Stadtgebiet der kreisfreien Stadt Wuppertal bildet den Wahlkreis. Prüfen Sie bitte ob der richtige Wahlkreis (Wuppertal) im Wahlschein angegeben wurde, die Personendaten übereinstimmen und die Wahlscheinnummer nicht in der Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine aufgeführt wurde. Das Stadtgebiet der kreisfreien Stadt Wuppertal bildet den Wahlkreis zur EU-Wahl. In den meisten Fällen wird im Rahmen der Briefwahl ein Wahlschein beantragt. Neben den Briefwahlunterlagen wird auch ein Wahlschein auf die/den Wahlberechtigte/n ausgestellt und zusammen mit den Briefwahlunterlagen versandt. Um einer eventuellen doppelten Stimmabgabe vorzubeugen wird im jeweiligen Wählerverzeichnis die/der Wahlberechtigte (Briefwähler/in) auf den/die der Wahlschein ausgestellt wurde mit einem Sperrvermerk „W“ ausgewiesen. Der/Die Briefwähler/in darf also nicht ein weiteres Mal an der Wahl teilnehmen (siehe Anlage). Der/Die Briefwähler/in meldet sich bei Ihnen im Wahllokal und möchte dort wählen. Kann der/die Briefwähler/in seinen/ihren Wahlschein nicht vorlegen, ist er/sie zurück zu weisen. Hat der/die Wahlberechtigte seine/ihre Briefwahlunterlagen mit Wahlschein mitgebracht, verfahren Sie bitte nach folgender Beschreibung: • Lassen Sie den/die Wähler/in den Wahlschein aus dem roten Wahlbrief entnehmen, • prüfen Sie, ob der Wahlschein für den richtigen Wahlkreis, auf den/die Wahlberechtigte/n ausgestellt und nicht für ungültig erklärt wurde, • lassen Sie durch den/die Wähler/in den blauen (verschlossenen) Stimmzettelumschlag vernichten (zerreißen), • nehmen Sie den Wahlschein an sich, geben Sie dem/der Wähler/in einen neuen Stimmzettel und lassen ihn/sie wählen. • Achtung: Kein Haken im Wählerverzeichnis vermerken (der Wahlschein wird später dazu gezählt). • In der Wahlniederschrift wird später Wähler/in mit Wahlschein vermerken. Grundsätzlich werden Wahlscheine nach fristgerechter Antragstellung an alle Wahlberechtigten ausgegeben. Beispielsweise um in ihrer Mobilität eingeschränkte Wahlberechtigte die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen (Barrierefreie Wahllokale). Ein Muster eines Wahlscheines finden Sie in der Anlage. Haben Sie dazu noch Klärungsbedarf stehen wir gerne zur Verfügung: Herr Walter Tel.: 0202 563- 5846 Herr Pfumfel Tel.: 0202 563- 5917
Leitfaden für Wahlvorsteher/innen – Europawahl 2019 Am Wahlsonntag erreichen Sie uns unter der Wahl-Hotline Tel.: 0202 563- 2001 3.3 Ermittlung des Wahlergebnisses • Alle Mitglieder des Wahlvorstands sollen ab 17.45 Uhr im Wahllokal anwesend sein. • Ende der Wahl pünktlich um 18.00 Uhr. • Der/Die Wahlvorsteher/in verkündet das Ende der Wahlzeit. (Wähler/innen, die sich zu diesem Zeitpunkt noch im Wahlraum befinden, sind noch zur Wahl zugelassen) 3.3.1 Zählung der Wähler/innen und der Stimmen • Zunächst wird der Tisch frei geräumt und insbesondere leere Stimmzettel müssen entfernt werden. • Danach wird die Urne vollständig geleert. • Der/Die Schriftführer/in zählt die Stimmabgabevermerke (Häkchen) im Wählerverzeichnis und zählt die evtl. eingenommenen Wahlscheine hinzu. • Die anderen Mitglieder des Wahlvorstandes zählen die Stimmzettel. Die Summen beider Zählvorgänge sollen übereinstimmen. Bei evtl. Differenzen ist eine erneut Auszählung erforderlich. Kann auch diese keine Klärung erbringen, ist dieser Sachverhalt in der Wahlniederschrift zu vermerken. Maßgeblich für die Zahl der Wähler/innen ist immer die Anzahl der Stimmzettel. Die drei Zählergebnisse sind in die Wahlniederschrift unter Nr. 3.2 a) bis c) zu übertragen. Die Auszählung der Stimmabgaben erfolgt in drei Schritten. 1. Sortierung der Stimmzettel, 2. Prüfung und Zählung der offensichtlich gültigen und ungültigen Stimmen, 3. Auswertung der ausgesonderten Stimmzettel 1. Erster Arbeitsgang: Sortierung der Stimmzettel Die Beisitzer/innen sortieren die Stimmzettel auf drei Stapel: Stapel 1) Stimmzettel mit zweifelsfrei gültigen Stimmen getrennt nach Wahlvor- schlägen (Parteien); dies sind erfahrungsgemäß die meisten Stimmabgaben; Stapel 2) ungekennzeichnete Stimmzettel Stapel 3) Stimmzettel die Anlass zu Bedenken geben und über die der Wahlvorstand später beschließen muss.
Leitfaden für Wahlvorsteher/innen – Europawahl 2019 2. Zweiter Arbeitsgang: Prüfung und Zählung der zweifelsfrei gültigen und ungültigen Stimmen Jetzt werden die Stimmenstapel aus Stapel 1 mit den gültigen Stimmen, und zwar in der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel, nacheinander teils dem Wahlvorsteher, teils seinem Stellvertreter übergeben. Diese prüfen erneut die Kennzeichnung der Stimmzettel und sagen zu jedem Stapel laut an, für welche Liste (Partei) die Stimme abgegeben worden ist. Gibt ein Stimmzettel Anlass zu Bedenken, so wird er dem Stapel 3 beigefügt. Danach wird dem Wahlvorsteher der Stapel 2 mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln übergeben. Der Wahlvorsteher prüft die Stimmzettel und sagt laut an, dass die Stimme jeweils ungültig ist. Danach erfolgt die Zählung dieser jeweils gültigen oder ungültigen Stimmen. Zwei Beisitzer zählen nacheinander die vom Wahlvorsteher oder Stellvertreter geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle und ermitteln so die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge (Parteien) abgegebenen gültigen Stimmen. Anschließend zählen sie in gleicher Weise die mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln abgegebenen ungültigen Stimmen. Die so ermittelten Ergebnisse werden in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift als Zwischensumme I (ZSI) eingetragen und zwar - die gültigen Stimmen unter Kennbuchstaben D1, D2, D3, usw., - die ungültigen Stimmen unter dem Kennbuchstaben C. 3. Dritter Arbeitsgang: Auswertung der ausgesonderten Stimmzettel Zum Schluss müssen noch die ausgesonderten Stimmzettel aus dem Stapel 3 ausgewertet werden. Hierzu bedarf es in jedem Einzelfall eines Beschlusses des Wahlvorstandes. Er entscheidet über die Gültigkeit oder Ungültigkeit jeder einzelnen Stimme, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden ist. Der Wahlvorsteher gibt jede einzelne Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei jeder Stimme an, für welche Liste (Partei) die Stimme abgegeben wurde. Er vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels mit fortlaufender Nummer, welche Entscheidung durch den Wahlvorstand getroffen wurde bzw. ob die Stimmen für gültig oder ungültig erklärt wurde. Der Vermerk könnte beispielsweise lauten: - Stimmzettel Nummer … Stimme gültig für Liste (Partei) … - Stimmzettel Nummer … Stimme ungültig Sind durch Beschluss des Wahlvorstandes Stimmen für gültig oder ungültig erklärt worden, so werden die Stimmzettel der Wahlniederschrift als Anlage beigeführt. Die durch Beschluss des Wahlvorstandes für gültig oder ungültig erklärten Stimmen sind den im zweiten Arbeitsgang ermittelten Zahlen hinzuzuzählen und als Zwischensumme II (ZS II) in Abschnitt 4 in die zweite Spalte unter dem entsprechenden Kennbuchstaben einzutragen.
Leitfaden für Wahlvorsteher/innen – Europawahl 2019 - unter Kennbuchstaben D1, D2, D3 usw. die für gültig erklärten Stimmen - unter Kennbuchstaben C die für ungültig erklärten Stimmen Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist der Zählvorgang in vollem Umfang zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift unter Nummer 5.2 zu vermerken. 3.3.2 Beispiele für eine ungültige Stimme
Leitfaden für Wahlvorsteher/innen – Europawahl 2019 Beispiele für eine gültige Stimme 3.4 Differenzen bei der Ergebnisermittlung Haben sich bei der Stimmenzählung Differenzen ergeben oder benötigen Sie Unterstützung bei der Wahlergebnisermittlung, zögern Sie nicht, setzen Sie sich mit der Wahlleitung in Verbindung: Am Wahlsonntag erreichen Sie uns unter der Wahl-Hotline: 0202 563- 2001 3.5 Die Schnellmeldung Meldung des vorläufigen Wahlergebnisses Sobald das Wahlergebnis im Stimmbezirk ermittelt ist, meldet der Wahlvorsteher das Ergebnis telefonisch an die zentrale Erfassungsstelle der Wahlbehörde. Die Schnellmeldung enthält unter den Kennbuchstaben A1 + A2 + A3 die Zahl der Wahlberechtigten, B die Zahl der Wählerinnen und Wähler, B1 davon mit Wahlschein C die Zahl der ungültigen Stimmen, D die Zahl der gültigen Stimmen (insgesamt) und unter den Kennbuchstaben D1 die gültigen Stimmen nach den jeweiligen D2 Wahlvorschlägen (Parteien). D3 usw.
Leitfaden für Wahlvorsteher/innen – Europawahl 2019 Die Wahlniederschrift und die Schnellmeldung sind aufeinander abgestimmt und die einzelnen Wahlergebnisse werden unter demselben Kennbuchstaben in die Schnellmeldung eingetragen unter der sie in die Wahlniederschrift aufgenommen wurden. Der/Die Wahlvorsteher/in übermittelt die Ergebnisse der Wahlen anhand der Schnellmeldungen telefonisch an die Ergebniserfassung, die wie folgt zu erreichen ist: Telefon Ergebniserfassung: 0202 563- 9008 Sollten Sie nicht sofort verbunden werden, legen Sie bitte nicht auf, Sie befinden sich in einer Warteschleife. Bei der Ergebniserfassung findet bereits eine Plausibilitätsprüfung statt. Deshalb legen Sie bitte erst auf, wenn die Zahlen bestätigt worden sind. Ein Muster einer Schnellmeldung finden Sie in der Anlage. 3.6 Die Wahlniederschrift Die Wahlniederschrift können sie bereits tagsüber, soweit möglich, ausfüllen bzw. vorbereiten und nach der Ergebnisermittlung von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes unter Punkt 5.4 unterschreiben lassen. Ein Muster einer Wahlniederschrift finden Sie in der Anlage. 3.7 Übergabe der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde In Ihrem Wahlkoffer finden Sie beschriftete Umschläge und Siegelmarken um die Wahlunterlagen entsprechend zu verpacken. Bitte beachten Sie dazu die Hinweise auf den Umschlägen. Den Ergebnisumschlag mit den entsprechenden Inhalten (wie auf dem Umschlag angegeben) geben Sie bitte am Sonntag, 26. Mai 2019 bis 21.30 Uhr oder am Montag, 27. Mai 2019 zwischen 07.00 und 11.00 Uhr im Rathaus- Barmen, Johannes-Rau-Platz 1, Altbau, 3. Etage im Sitzungszimmer A-350 ab.
Leitfaden für Wahlvorsteher/innen – Europawahl 2019 3.8 Abschlussarbeiten Bitte verlassen Sie den Wahlraum so, wie Sie ihn morgens vorgefunden haben. Räumen Sie bitte auf, auch wenn es ein langer Tag war. 4 Ansprechpartner der Wahlbehörde • Fehlt ein Mitglied des Wahlvorstandes? Frau Klein 563- 7493 oder 563- 5376 • Fehlen Stimmzettel, Vordrucke, Büromaterial Frau Straeter 563- 5938 • Auskünfte zur Wahl Herr Walter 563- 5846 am Wahlsonntag Wahlleitung 563- 2001 • Auskünfte zur Wahlberechtigung Wahlleitung 563- 2001 • Hilfestellung bei der Wahlergebnisermittlung Wahlleitung 563- 2001 • Meldung des Wahlergebnisses, Schnellmeldung Erfassung 563- 9008
Leitfaden für Wahlvorsteher/innen – Europawahl 2019 Muster Schnellmeldung
Leitfaden für Wahlvorsteher/innen – Europawahl 2019
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Leitfaden für Wahlvorsteher/innen – Europawahl 2019 Für das Abholen und die Rückgabe des Wählerverzeichnisses im Rathaus Wuppertal-Barmen, bestehen Parkmöglichkeiten an den umliegenden Parkflächen. Nach Absprache mit dem Ordnngsamt der Stadt Wuppertal darf im Citybereich Barmen, auf gebührenpflichtigen Parkflächen -ohne dafür die Parkgebühr entrichten zu müssen- unter Verwendung dieses Ausweises, zu den genannten Zeiten geparkt werden. Das Parken auf Gehwegen, Sonderparkflächen, Sperrflächen und im Park-oder Halteverbot ist nicht gestattet. Bitte legen Sie den Parkausweis gut sichtbar in Ihrem Fahrzeug aus. Der Oberbürgermeister Wahlbehörde Johannes-Rau-Platz 1 D-42275 Wuppertal Telefon +49-202-563-5846 Telefax +49-202-563-8561 E-Mail: wahlen@stadt.wuppertal.de
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