Leitfaden zur Selbsthilfeförderung - GKV-Spitzenverband
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Leitfaden zur Selbsthilfeförderung Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20h SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 21. Oktober 2022 In Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene sowie unter beratender Beteiligung der Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen
Impressum Herausgeber: GKV-Spitzenverband Reinhardtstraße 28 10117 Berlin Verantwortlich: Heike Wöllenstein, Abteilung Gesundheit Anna Mareike Lüttge, Stabsbereich Kommunikation Gestaltung: BBGK Berliner Botschaft, Gesellschaft für Kommunikation mbH Fotonachweis: Medizinfotografie Hamburg, Sebastian Schupfner www.schupfner.com (Titelbild); iStock.com/FatCamera (Titelbild Marginalspalte) Stand: 21. Oktober 2022 An der Erstellung des Leitfadens waren beteiligt: Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene SVLFG sicher & gesund aus einer Hand AOK-Bundesverband, Berlin BKK Dachverband e. V., Berlin IKK e. V., Berlin Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Kassel Knappschaft, Bochum Verband der Ersatzkassen e. V., Berlin sowie in beratender Funktion die Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V. (BAG SELBSTHILFE), Düsseldorf Der PARITÄTISCHE – Gesamtverband e. V., Berlin Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. (DAG SHG), Gießen Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V. (DHS), Hamm Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, vorbehalten. Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 217a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Er ist zugleich der Spitzenverband Bund der Pflegekassen nach § 53 SGB XI. Der GKV-Spitzenverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Name, Logo und Reflexstreifen sind geschützte Markenzeichen des GKV-Spitzenverbandes.
Leitfaden zur Selbsthilfeförderung Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20h SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 21. Oktober 2022
Inhalt I Präambel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 II Gesetzliche Grundlage. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 III Begriffsbestimmungen (Empfänger). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 IV Beteiligung der Vertretungen der Selbsthilfe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 IV.1 Beratungsfunktion und Gremienbesetzung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 IV.2 Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 IV.3 Einbezug weiteren Sachverstands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Teil A: Kassenartenübergreifende Pauschalförderung A.1 Vergabe der Fördermittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 A.1.1 Höhe, Aufbringung und Verteilung der Fördermittel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 A.1.2 Transparenz über die Höhe der zur Verfügung stehenden Fördermittel. . . . . . . . . . . . . 12 A.1.3 Transparenz über die verausgabten Fördermittel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 A.1.4 Nicht verausgabte Fördermittel eines Förderjahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 A.2 Gegenstand der Förderung/Förderzwecke. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 A.2.1 Selbsthilfeorganisationen auf Bundes- und Landesebene. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 A.2.2 Selbsthilfegruppen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 A.2.3 Selbsthilfekontaktstellen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 A.3 Art der Förderung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 A.4 Finanzierungsart. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 A.5 Fördervoraussetzungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 A.5.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 A.5.2 Besondere Fördervoraussetzungen für Selbsthilfeorganisationen auf Bundes- und Landesebene. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 A.5.3 Besondere Fördervoraussetzungen für Selbsthilfegruppen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 A.5.4 Besondere Fördervoraussetzungen für Selbsthilfekontaktstellen. . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 A.6 Ausschluss der Förderung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 A.7 Verhältnis zur Selbsthilfeförderung nach dem SGB XI. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 A.8 Antragsverfahren für die kassenartenübergreifende Pauschalförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 A.8.1 Antragstellung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 A.8.1.1 Antragsverfahren auf Bundesebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 A.8.1.2 Antragsverfahren auf Landes- und Ortsebene. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 A.8.1.3 Anträge mit bundeslandübergreifender Ausrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 A.8.2 Förderfähige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 A.8.3 Antragsbearbeitung und Mittelvergabe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 A.8.3.1 Bemessung der Förderhöhe von Selbsthilfeorganisationen auf Bundes- und Landesebene. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 A.8.3.2 Bemessung der Förderhöhe für Selbsthilfegruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 A.8.3.3 Bemessung der Förderhöhe für Selbsthilfekontaktstellen. . . . . . . . . . . . . . . . . 23 A.8.4 Nachweis der Mittelverwendung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 A.8.5 Erstattung (Rückforderung) der Fördermittel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 A.9 Allgemeine und besondere Nebenbestimmungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 4
Inhalt Teil B: Krankenkassenindividuelle Projektförderung B.1 Vergabe der Fördermittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 B.1.1 Höhe, Aufbringung und Verteilung der Fördermittel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 B.1.2 Transparenz über die Höhe der zur Verfügung stehenden Fördermittel . . . . . . . . . . . . . 26 B.1.3 Transparenz über die verausgabten krankenkassenindividuellen Projektfördermittel. . 26 B.1.4 Nicht verausgabte Fördermittel eines Förderjahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 B.2 Gegenstand der Förderung/Förderzwecke. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 B.2.1 Selbsthilfeorganisationen auf B undes- und Landesebene. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 B.2.2 Selbsthilfegruppen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 B.2.3 Selbsthilfekontaktstellen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Landesweit ausgerichtete Selbsthilfekontaktstellen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 B.2.4 Dachorganisationen von Selbsthilfeorganisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 B.3 Art der Förderung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 B.4 Finanzierungsart. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 B.5 Fördervoraussetzungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 B.5.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 B.5.2 Besondere Fördervoraussetzungen für Selbsthilfeorganisationen auf Bundes- und Landesebene. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 B.5.3 Besondere Fördervoraussetzungen für Selbsthilfegruppen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 B.5.4 Besondere Fördervoraussetzungen für Selbsthilfekontaktstellen. . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Landesweit ausgerichtete Selbsthilfekontaktstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 B.5.5 Besondere Fördervoraussetzungen für Dachorganisationen von Selbsthilfe organisationen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 B.6 Ausschluss der Förderung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 B.7 Verhältnis zur Selbsthilfeförderung nach dem SGB XI. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 B.8 Antragsverfahren für die krankenkassenindividuelle Projektförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 B.8.1 Antragstellung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 B.8.2 Förderfähige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 B.8.3 Antragsbearbeitung und Mittelvergabe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 B.8.4 Nachweis der Mittelverwendung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 B.8.5 Erstattung (Rückforderung) der Fördermittel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 B.9 Allgemeine und besondere Nebenbestimmungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Inkrafttreten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Anlagen Anlage 1: Gesetzestext § 20h SGB V und § 17 SVHV. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Anlage 2: Krankheitsverzeichnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 Anlage 3: Musteranlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Anlage 4: Muster-Belegliste. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 Anlage 5: Glossar. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Anlage 6: Weiterführende Informationen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 5
I Präambel Die gesetzlichen1 Krankenkassen und ihre Ver- dem gerecht zu werden, wird im Rahmen der bände unterstützen und fördern seit vielen Jahren GKV-Selbsthilfeförderung sowohl die Nutzung von Strukturen und Aktivitäten der gesundheitsbezo- analogen Angeboten als auch die Nutzung von genen Selbsthilfe2 durch immaterielle, infrastruk- digitalen Angeboten und Anwendungen gleichbe- turelle und finanzielle Hilfen. Die Förderung von rechtigt unterstützt. Durch die Förderung digitaler Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Anwendungen wird ermöglicht, sich orts- und Selbsthilfekontaktstellen auf der gesetzlichen zeitunabhängig miteinander auszutauschen und Grundlage des § 20h Sozialgesetzbuch V (SGB V) zu informieren. trägt dem hohen gesundheitspolitischen Stellen- wert der Selbsthilfe Rechnung. Deren Angebote Insbesondere die von den Krankenkassen geför- können in vielfältiger und wirksamer Art und derten digitalen Anwendungen haben den hohen Weise professionelle Ansätze der Gesundheits- Anforderungen an den Datenschutz und an die versorgung ergänzen. Durch ihre präventive und Datensicherheit nach dem aktuellen Stand der rehabilitative Ausrichtung stärken sie die Ressour- Technik zu genügen. cen chronisch kranker und behinderter Menschen sowie die ihrer Angehörigen.3 Neben der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe existieren vielfältige Strukturen des bürgerschaft- Angebote der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe lichen Engagements, der sozialen bzw. sozialla- basieren auf dem freiwilligen Zusammenschluss genbezogenen Selbsthilfe, die nicht nach § 20h von Menschen, die eine chronische Erkrankung SGB V gefördert werden können. Diese befassen oder Behinderung haben bzw. als Angehörige be- sich v. a. mit sozialen Belangen bzw. bestimmten troffen sind. Charakteristisch für das Selbsthilfe Personengruppen, wie z. B. Alleinerziehende, prinzip ist der regelmäßige und selbstbestimmte Familien, Seniorinnen und Senioren, Bürger- oder Austausch Betroffener sowie Angehöriger in Stadtteilinitiativen. Gruppen, um die persönliche Lebensqualität zu verbessern. Die gemeinsame Auseinandersetzung Die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbst- mit dem Umgang mit der chronischen Erkran- hilfe ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und kung/Behinderung stärkt die Betroffenenkompe- muss als Gemeinschaftsaufgabe aller Sozialver- tenz. Die Hilfe zur Selbsthilfe in Gruppen Gleich- sicherungsträger, der öffentlichen Hand sowie betroffener zeichnet sich durch Eigeninitiative der privaten Kranken- und Pflegeversicherung und Eigenverantwortung der Mitglieder aus. Eine umgesetzt werden. Daher darf die Förderung der Leitung durch externe Fachkräfte widerspricht Selbsthilfe durch die Krankenkassen und ihre dem Selbsthilfeprinzip. Verbände nicht zu einem Rückzug der öffentlichen Hand führen. Vielmehr müssen sich der Bund, die Die Selbsthilfeförderung der Krankenkassen und Länder, die Gemeinden und alle verantwortlichen ihrer Verbände zielt darauf ab, die Selbsthilfe in Sozialversicherungsträger auch zukünftig maßgeb- der Vielfalt ihrer Strukturen und Ausrichtungen lich an der infrastrukturellen Unterstützung und zu unterstützen und dabei auch die neueren finanziellen Förderung der Selbsthilfe beteiligen. Entwicklungen der Selbsthilfe und ihre zuneh- mende Digitalisierung zu berücksichtigen. Um Ein wichtiges Anliegen der Förderung ist es, Selbsthilfestrukturen und -aktivitäten zu unter- 1 Die folgenden Ausführungen beziehen sich immer auf die stützen, die für Betroffene leicht zugänglich sind gesetzliche Krankenversicherung, kurz GKV. und die sich durch eine neutrale und unabhängige 2 Die folgenden Ausführungen beziehen sich immer auf die Ausrichtung auszeichnen. Der Qualität und der gesundheitsbezogene Selbsthilfe. 3 Die folgenden Ausführungen beziehen sich immer auf Transparenz der durch das Selbsthilfeprinzip Angehörige und/oder deren Bezugspersonen. geprägten Angebote kommt eine hohe Bedeu- 6
Präambel tung zu. Fördermittel sollen effektiv zum Nutzen 2. Krankenkassenindividuelle chronisch kranker sowie behinderter Menschen Projektförderung und ihrer Angehörigen eingesetzt werden und Die krankenkassenindividuelle Projekt gesundheitlich relevante Wirkungen entfalten. Die förderung wird von einzelnen Krankenkassen Selbsthilfeförderung der GKV unterstützt damit und/oder ihren Verbänden verantwortet. auch den Grundgedanken der Inklusion als Leit Der Gesetzgeber hat den Krankenkassen die begriff der UN-Behindertenrechtskonvention. Möglichkeit eröffnet, mit der Selbsthilfe im Rahmen der Projektförderung zu kooperieren Die Grundsätze4 des GKV-Spitzenverbandes für und inhaltlich zusammenzuarbeiten. Geför- die Selbsthilfeförderung beschreiben den Rahmen dert werden zeitlich und inhaltlich begrenzte für die Umsetzung der Selbsthilfeförderung auf Maßnahmen. Regelungen hierzu finden sich in verschiedenen Förderebenen (Bundes-, Landes- Teil B der Fördergrundsätze. und Ortsebene). Sie definieren die Inhalte und Verfahren der Förderung und tragen zu einer Die den Teilen A und B vorangestellten Ausführun- weitgehend einheitlichen Rechtsanwendung in der gen (Präambel, Gesetzestext und Beteiligung der Förderpraxis bei. Die Anwendung der Grundsätze Selbsthilfe) gelten für beide Teile. erhöht zudem die Transparenz des Förderverfah- rens. Die Fördergrundsätze treten mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft. Sie wurden in Die Fördermittel der GKV werden in zwei Förder- Zusammenarbeit mit den Verbänden der stränge aufgeteilt: Krankenkassen auf Bundesebene sowie unter 1. Kassenartenübergreifende beratender Beteiligung der Vertretungen der Pauschalförderung für die Wahrnehmung der Interessen der Die kassenartenübergreifende Pauschalför- Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisa- derung ist eine gemeinsame Förderung von tionen entwickelt und werden bei Bedarf Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen angepasst und weiterentwickelt.5 und Selbsthilfekontaktstellen durch die gesetz lichen Krankenkassen und ihre Verbände. Im Rahmen der kassenartenübergreifenden Pauschalförderung werden diese Selbsthilfe- strukturen im Sinne einer Basisfinanzierung institutionell bezuschusst. Regelungen hierzu finden sich in Teil A der Fördergrundsätze. Darüber hinaus können Projekte von „Dach- organisationen von Selbsthilfeorganisationen“ aus der kassenartenübergreifenden Pauschal- förderung gefördert werden, siehe hierzu B.2.4 und B.5.5. 4 Die Fördergrundsätze in ihrer jeweils geltenden Fassung 5 Die Beratung erfolgt im Beirat Leitfaden Selbsthilfeförde- sind veröffentlicht unter: www.gkv-spitzenverband.de. rung beim GKV-Spitzenverband. 7
II Gesetzliche Grundlage Die Selbsthilfeförderung ist eine gesetzliche ebenfalls erfasst. Ausgenommen sind akute Er- Aufgabe der Krankenkassen und ihrer Verbände krankungen. Die Aufzählung einzelner chronischer gemäß § 20h SGB V (Anlage 1) und erfolgt auf der Krankheiten innerhalb dieser Hauptgruppen hat Grundlage der vom GKV-Spitzenverband heraus- lediglich exemplarischen Charakter. Das erar- gegebenen Fördergrundsätze unter Berücksichti- beitete Verzeichnis der Krankheitsbilder hat sich gung der Verordnung über das Haushaltswesen in bewährt und gilt weiterhin (Anlage 2). der Sozialversicherung (SVHV), insbesondere § 17 SVHV6, und der Vorschriften zum Verwaltungs Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung des verfahrensrecht des SGB X. § 1 SGB V „Solidarität und Eigenverantwortung“, des § 2a SGB V „Leistungen an behinderte und Mit der Förderung werden Selbsthilfegruppen chronisch kranke Menschen“ und des § 12 SGB V und Selbsthilfeorganisationen unterstützt, die die „Wirtschaftlichkeitsgebot“ auf Bundes-, Landes- gesundheitliche Prävention und Rehabilitation von und örtlicher Ebene. Versicherten zum Ziel haben (§ 20h Abs. 1 Satz 1 SGB V). Gesundheitliche Prävention wird dabei Ein Rechtsanspruch von Antragstellenden auf nur im Sinne von Sekundär- und Tertiärprävention die Gewährung von Fördermitteln besteht verstanden. Förderfähig sind auch Selbsthilfe nicht. Die für die Förderung zuständigen Kran- kontaktstellen, die in ihrer gesundheitsbezogenen kenkassen und ihre Verbände entscheiden Arbeit themen-, bereichs- und indikationsgruppen- aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im übergreifend tätig sind. Rahmen der jährlich verfügbaren Fördermittel. Gefördert wird ausschließlich die gesundheits bezogene Selbsthilfe (dies sind Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontakt- stellen), die einen engen Bezug zu medizinischen Erfordernissen hat. Die gesundheitsbezogene Selbsthilfe muss sich auf Krankheiten beziehen, die im Verzeichnis der Krankheitsbilder aufgeführt sind. Das in § 20h Abs. 1 Satz 2 SGB V geforderte Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei denen eine Förderung zulässig ist, wurde von den Spitzen- verbänden der Krankenkassen unter Beteiligung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzen- organisationen 1996 erarbeitet.7 Im Krankheitsverzeichnis sind übergeordnete Krankheits- bzw. Diagnosehauptgruppen auf- geführt. Chronische Krankheiten und Behinde- rungen, die diesen Hauptgruppen zuzuordnen sind, werden von diesem Krankheitsverzeichnis 6 Siehe Anlage 1. 7 Alle Ausführungen in diesem Leitfaden zur Förderfähigkeit von Selbsthilfestrukturen oder -aktivitäten beziehen sich auf das Krankheitsverzeichnis. 8
III Begriffsbestimmungen (Empfänger) Im Rahmen dieser Fördergrundsätze werden die Selbsthilfekontaktstellen Begriffe des § 20h SGB V Selbsthilfegruppen, Selbsthilfekontaktstellen arbeiten als örtlich, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontakt- landesweit oder bundesweit ausgerichtete profes- stellen folgendermaßen definiert: sionelle Beratungseinrichtungen. Sie arbeiten mit hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbei- Selbsthilfegruppen tern zur Unterstützung der Selbsthilfegruppen und Unter gesundheitsbezogenen Selbsthilfegruppen Selbsthilfeorganisationen. werden freiwillige Zusammenschlüsse von be- troffenen Menschen verstanden, deren Aktivi- Neben den vorgenannten Empfängern von Förder- täten sich auf die gemeinsame Bewältigung von mitteln haben sich in der Förderpraxis indika- Krankheiten, Krankheitsfolgen und/oder auch tionsgruppenübergreifende Zusammenschlüsse psychischen Problemen richten, von denen sie entwickelt, die ein breites Spektrum chronischer entweder selbst oder als Angehörige betroffen Erkrankungen und Behinderungen abdecken sind. Sie werden nicht von professionellen Mit („Dachorganisationen von Selbsthilfeorganisa arbeiterinnen und Mitarbeitern (z. B. Ärztinnen tionen“). und Ärzten, anderen Gesundheits- oder Sozial berufen) geleitet. Selbsthilfeorganisationen Unter Selbsthilfeorganisationen werden gesund- heitsbezogene Zusammenschlüsse von Selbst- hilfegruppen auf Landes- oder Bundesebene verstanden, die auf bestimmte Krankheiten oder Krankheitsfolgen ausgerichtet sind und die im Vergleich zu Selbsthilfegruppen meist größere Mitgliederzahlen aufweisen. 9
IV Beteiligung der Vertretungen der Selbsthilfe Die gesetzliche Grundlage zur Förderung der rebenen beratend hinzuzuziehen. Die Mitbera- Selbsthilfe (§ 20h SGB V) sieht eine Beteiligung tungsfunktion wird bei den Vergabesitzungen der Vertretungen der für die Wahrnehmung der auf Bundes- und Landesebene ausgeübt. Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzen- organisationen vor. Als maßgebliche Spitzenorga- 3. Für die regionale Ebene ist ein analoges Ver- nisationen auf Bundesebene gelten: fahren ausdrücklich vorgesehen. Spezifische • Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Strukturen und Besonderheiten können dabei Menschen mit Behinderungen und chroni- berücksichtigt werden. scher Erkrankung und ihren Angehörigen e. V. (BAG SELBSTHILFE), Düsseldorf 4. Das Nähere zur Ausgestaltung der Beteiligung • Der PARITÄTISCHE Gesamtverband e. V., Berlin ist in Geschäftsordnungen auf den jeweiligen • Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Förderebenen zu regeln. gruppen e. V., Berlin • Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V., IV.2 Anforderungen Hamm Die Vertretungen der für die Wahrnehmung der IV.1 Beratungsfunktion und Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzen- Gremienbesetzung organisationen sind Organisationen, die • gemäß ihrem Mitgliederkreis dazu berufen Die Mitberatungsfunktion der Vertretungen der für sind, die Interessen der gesundheitsbezogenen die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe Selbsthilfe zu vertreten, maßgeblichen Spitzenorganisationen bezieht sich • nach ihrer Satzung die Belange der gesund- im Rahmen des § 20h SGB V auf folgende Inhalte: heitsbezogenen Selbsthilfe fördern, • die gewachsenen Strukturen und die Vielfalt 1. Bei der Erarbeitung der gemeinsamen und von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisa einheitlichen Grundsätze sowie des Ver- tionen und Selbsthilfekontaktstellen angemes- zeichnisses der Krankheitsbilder sind die sen vertreten, Vertretungen der für die Wahrnehmung der • in ihrer inneren Ordnung demokratischen Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Grundsätzen entsprechen, Spitzenorganisationen auf Bundesebene zu • Kontinuität in der Selbsthilfearbeit von mindes- beteiligen und deren Empfehlungen zu be- tens drei Jahren aufweisen, rücksichtigen. Die Mitberatungsfunktion wird • gemeinnützige Zwecke verfolgen, im Beirat „Leitfaden Selbsthilfeförderung“ • durch Offenlegung ihrer Finanzierung nach des GKV-Spitzenverbandes ausgeübt. Die weisen, dass sie neutral und unabhängig vier Vertretungen der für die Wahrnehmung arbeiten, der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen • die Gewähr für eine sachgerechte Aufgaben Spitzenorganisationen benennen die jewei- erfüllung bieten – dabei sind Art und Umfang ligen Vertreterinnen und Vertreter für den der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis Beirat. und die Leistungsfähigkeit zu berücksich tigen –, 2. Zur Unterstützung der sachkundigen Vergabe • über ausreichend Bedeutung und Reputation der Fördermittel sind die Vertretungen der für verfügen. die Wahrnehmung der Interessen der Selbst- hilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen im Rahmen der kassenartenübergreifenden Pauschalförderung auf den jeweiligen Förde- 10
IV Beteiligung der Vertretungen der Selbsthilfe IV.3 Einbezug weiteren Sachverstands Die zur Mitberatung vorgesehenen Gremien können zur Unterstützung ihrer Arbeit und bei konkreten Beratungsanliegen weitere Selbst- hilfeorganisationen bzw. Vertreterinnen und Vertreter der Selbsthilfe einbeziehen, die die oben genannten Anforderungen erfüllen. 11
Teil A: Kassenartenübergreifende Pauschalförderung A.1 Vergabe der Fördermittel soll sichergestellt werden, dass die örtlichen Selbsthilfegruppen hiervon mindestens 20 % A.1.1 Höhe, Aufbringung und Verteilung erhalten. der Fördermittel Für die kassenartenübergreifende Pauschal Für die Förderung der Selbsthilfestrukturen exis- förderung werden jährlich mindestens 70 % der tieren keine einheitlichen Verteilungsquoten, da insgesamt nach § 20h SGB V aufzubringenden die Selbsthilfestrukturen in den einzelnen Bundes Fördermittel zur Verfügung gestellt. Die übrigen ländern sowohl quantitativ als auch qualitativ maximal 30 % der Fördermittel verbleiben bei unterschiedlich entwickelt sind. Die Mittel werden den einzelnen Krankenkassen für ihre kran- daher flexibel und bedarfsgerecht aufgeteilt, kenkassenindividuelle Projektförderung. Für sodass sie der Stärkung und Weiterentwicklung die Förderung der Landes- und örtlichen Ebene bestehender Strukturen Rechnung tragen. werden die Mittel entsprechend dem Wohnort der Versicherten (KM 6, Stichtag 1. Juli des Vorjahres) A.1.2 Transparenz über die Höhe der zur aufgebracht. Bei Fusionen von Krankenkassen Verfügung stehenden Fördermittel und deren Verbänden stellt der Rechtsnachfolger Die Krankenkassen und ihre Verbände verstän die entsprechend (im Fusionsjahr) zu verausga- digen sich über die für die jeweiligen Förder benden Fördermittel zur Verfügung.8 ebenen zur Verfügung stehenden Fördermittel. Die Mittel setzen sich zusammen aus Für die Verteilung der Fördermittel aus der • den gesetzlichen vorgesehenen Fördermitteln, kassenartenübergreifenden Pauschalförderung • Fördermitteln aus Erstattungen (Rückforderun- auf die jeweiligen Förderebenen sind folgende gen) (siehe A.8.5), Empfehlungen maßgeblich: • nicht verausgabten Fördermitteln laut KJ 1 • Für die Pauschalförderung der Bundesebene (siehe A.1.4). der Selbsthilfe stellen die Krankenkassen und ihre Verbände mindestens 20 % der Mittel der Die „GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe kassenartenübergreifenden Pauschalförderung auf Bundesebene“ (Verbände der Krankenkassen zur Verfügung (entspricht 14 % der Gesamtför- auf Bundesebene) veröffentlicht in ihrem jähr dermittel für die Selbsthilfe). lichen Herbstrundschreiben die Höhe der für die • Für die Pauschalförderung der Landes- und kassenartenübergreifende Pauschalförderung auf örtlichen Ebene stehen die um die kassen Bundesebene im Folgejahr zur Verfügung stehen- artenübergreifende Pauschalförderung der den Fördermittel, aufgegliedert nach Kassenarten. Bundesebene reduzierten Mittel zur Verfügung (entspricht bis zu 80 % der Mittel aus der Die GKV-Gemeinschaftsförderungen auf Landes- kassenartenübergreifenden Pauschalförde- ebene (Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen rung). Diese Mittel sind unter Berücksichtigung oder andere von diesen mit dem Förderverfahren der landesspezifischen Selbsthilfestrukturen beauftragte Stellen9) veröffentlichen auf geeignete auf die Landesorganisationen der Selbsthil- Weise (z. B. im Internet oder in Rundschrei- fe, Selbsthilfekontaktstellen und örtlichen ben) ebenfalls die Höhe der im Bundesland zur Selbsthilfegruppen aufzuteilen. Die Kranken- Verfügung stehenden pauschalen Fördermittel für kassen und ihre Verbände treffen eine gemein- das Förderjahr (aufgegliedert nach Kassenarten same und einheitliche Entscheidung über die sowie örtlichen Selbsthilfegruppen, Landesor- jeweilige Förderhöhe und Mittelvergabe. Dabei ganisationen der Selbsthilfe und Selbsthilfekon- taktstellen). Krankenkassen, die Mittel aus ihrer 8 Die Empfehlungen sind veröffentlicht unter: https://www.vdek.com/vertragspartner/Selbsthilfe.html. 9 Beauftragte Stellen können z. B. „runde Tische“ sein. 12
Kassenartenübergreifende Pauschalförderung krankenkassenindividuellen Projekförderung für A.2 Gegenstand der Förderung/ die kassenartenübergreifende Pauschalförde- Förderzwecke rung zur Verfügung stellen wollen, sollten dies gegenüber den GKV-Gemeinschaftsförderungen Förderfähig sind im Rahmen dieser Fördergrund- spätestens bis zum 31. Dezember des Vorjahres sätze ausschließlich Strukturen der gesund- anzeigen, damit diese die Mittel mit einplanen heitsbezogenen Selbsthilfe. Diese müssen von können. der Betroffenenkompetenz der Menschen mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung A.1.3 Transparenz über die verausgabten getragen werden (Selbsthilfeprinzip) und sich Fördermittel darauf ausrichten, die gesundheitsbezogenen 1. Die „GKV-Gemeinschaftsförderung Selbst Kompetenzen und Ressourcen der Betroffenen hilfe auf Bundesebene“ veröffentlicht bis und ihrer Angehörigen zu stärken und sie zu zum 31. Januar auf geeignete Weise (z. B. im unterstützen. Gefördert werden können auch Internet) die an die jeweiligen Selbsthilfeorga- Selbsthilfekontaktstellen, die die Entwicklung der nisationen auf Bundesebene ausgeschütteten gesundheitsbezogenen Selbsthilfe in den Regionen Förderbeträge des Vorjahres. unterstützen. 2. Die GKV-Gemeinschaftsförderungen auf Länderebene veröffentlichen spätestens bis Nicht vom Förderzweck umfasst sind Angebote, zum 31. März die an die jeweiligen Selbsthilfe- die zu den Leistungen der GKV nach anderen organisationen und Selbsthilfekontaktstellen Rechtsgrundlagen gehören, z. B.: ausgeschütteten Förderbeträge des Vorjahres. • Patientenschulungsmaßnahmen, Funktions 3. Die an die örtlichen Selbsthilfegruppen training und Rehabilitationssport, Nachsorge- gewährten pauschalen Fördermittel werden maßnahmen (§ 43 SGB V) summarisch mit Angabe der Anzahl der • Leistungen zur Früherkennung und Früh insgesamt geförderten Gruppen von den förderung (§ 46 SGB IX) jeweiligen Gemeinschaftsförderungen in den • Soziotherapie (§ 37a SGB V) Ländern veröffentlicht. • Therapiegruppen (z. B. Psychotherapie, Ergotherapie) (§§ 27 ff. SGB V) A.1.4 Nicht verausgabte Fördermittel • Primärpräventive Maßnahmen/Präventions eines Förderjahres kurse (§ 20 SGB V) Nicht verausgabte Fördermittel aus der kassen • gesundheitsfördernde Maßnahmen in Lebens- artenübergreifenden Pauschalförderung (Rest welten (§ 20a SGB V) und Betrieben (§ 20b mittel) verbleiben bei der Gemeinschaftsförderung SGB V) und werden in das Folgejahr übertragen. Nicht • Leistungen zur Versorgung mit digitalen Ge- verausgabte Fördermittel aus der krankenkassen- sundheitsanwendungen (§ 33a SGB V) individuellen Projektförderung (Überlaufmittel) fließen nach Vorliegen der amtlichen Ausga- Im Rahmen der kassenartenübergreifenden benstatistik (KJ 1) im darauffolgenden Jahr der Pauschalförderung können die nachfolgenden kassenartenübergreifenden Pauschalförderung zu. Strukturen gefördert werden: Näheres regelt die „Empfehlung der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene zum Umgang mit nicht verausgabten Fördermitteln eines För- derjahres vom 27. Januar 2010“.10 10 Die Empfehlung ist veröffentlicht unter: https://www.vdek.com/vertragspartner/Selbsthilfe.html. 13
Kassenartenübergreifende Pauschalförderung A.2.1 Selbsthilfeorganisationen auf Bundes- beitragen, die persönliche Lebensqualität zu und Landesebene verbessern (gemäß Krankheitsverzeichnis). Gefördert werden können Selbsthilfeorganisa tionen, A.2.3 Selbsthilfekontaktstellen • die als organisatorischer Zusammenschluss Gefördert werden können Selbsthilfekontakt von Selbsthilfegruppen und/oder einzelnen stellen, Mitgliedern auf Bundes- und/oder Landesebene • die themen-, bereichs- und indikationsgruppen tätig sind und auf bestimmte Krankheiten oder übergreifend Unterstützungsangebote zur Krankheitsfolgen entsprechend dem Krank- methodischen Anleitung, Unterstützung und heitsverzeichnis spezialisiert sind und Stabilisierung von Selbsthilfegruppen und • deren wichtigste Arbeitsform der Austausch Selbsthilfeorganisationen bereithalten und von Hilfe von Betroffenen/Angehörigen ist und • die für alle Krankheitsgruppen, die im Krank- • die als Selbsthilfeorganisation den persön heitsverzeichnis aufgeführt sind, offen sind und lichen Austausch und die gegenseitige Hilfe von • die aktiv Bürgerinnen und Bürger unterstützen, Betroffenen/Angehörigen unterstützen und Selbsthilfegruppen zu gründen oder ihnen • die den Austausch ihrer Mitglieder über ana- Selbsthilfegruppen vermitteln, und loge Angebote und/oder digitale Angebote und • die für Gruppen infrastrukturelle Hilfen z. B. Anwendungen ermöglichen, und in Form von Gruppenräumen zur Verfügung • deren gesundheitsbezogene Selbsthilfeakti- stellen und vitäten sich auf die Bewältigung chronischer • die ggf. digitale Anwendungen nutzen und Krankheiten und/oder Behinderungen ausrich- anbieten und ten, von denen die Mitglieder selbst oder als • die kostenlos Beratung oder Praxisbegleitung Angehörige betroffen sind, und anbieten und • die Unterstützungsleistungen für ihre Mitglie- • die die Kooperation und Zusammenarbeit der (insbesondere Beratung, Schulungen, Se- von Selbsthilfegruppen und professionellen minare, Konferenzen und Tagungen) erbringen Leistungserbringern fördern, Kontakte und und deren Angebote vernetzen, um damit den Kooperationspartnerinnen bzw. Kooperations- gegenseitigen Austausch der betroffenen Men- partner vermitteln und Angebote in der Region schen und deren Kompetenzen zu fördern, und vernetzen und • die als bundesweite oder landesweite Interes- • die sich als Agenturen zur Stärkung der Moti- senvertretung handeln. vation, Eigenverantwortung und gegenseitigen freiwilligen Hilfe verstehen und A.2.2 Selbsthilfegruppen • eine Wegweiserfunktion im System der Gefördert werden können Selbsthilfegruppen, gesundheitsbezogenen und sozialen Unterstüt- • die für ihre Mitglieder und deren Angehörige zungsangebote wahrnehmen. gegenseitige Hilfe und Unterstützung anbieten, und Landesweit ausgerichtete • einen Erfahrungsaustausch über analoge An- Selbsthilfekontaktstellen gebote (z. B. Treffen vor Ort) und/oder digitale Gefördert werden kann pro Bundesland eine Angebote und Anwendungen ermöglichen und landesweit ausgerichtete Selbsthilfekontaktstelle. • deren Selbsthilfearbeit und Interessenwahr- Neue landesweit ausgerichtete Selbsthilfekontakt- nehmung durch die Betroffenen getragen wird stellen können gefördert werden, sofern es hierfür (Selbsthilfeprinzip) und ein Votum der jeweiligen Landesarbeitsgemein- • die sich auf die gemeinsame Bewältigung schaft der Selbsthilfekontaktstellen gibt. Geför- von Krankheiten, Krankheitsfolgen und/oder dert werden kann eine landesweit ausgerichtete psychischen Problemen richten und mit dazu Selbsthilfekontaktstelle, die 14
Kassenartenübergreifende Pauschalförderung • landesweit zur Selbsthilfe berät und Betroffene 2. Die Förderung erfolgt vorrangig als Festbetrag an Selbsthilfekontaktstellen und Selbsthilfe (Festbetragsfinanzierung).12 organisationen im Bundesland vermittelt und • Selbsthilfekontaktstellen im Bundesland berät, 3. Die Förderung kann in begründeten unterstützt, vernetzt und weiterbildet und Ausnahmefällen auch als Fehlbedarf • landesweite Informationen zur Selbsthilfe im (Fehlbedarfsfinanzierung)13 oder anteilig als Bundesland sammelt, aufbereitet und öffent- Anteilsfinanzierung14 gewährt werden. lich zugänglich macht und 4. Die Finanzierungsart ist im Bewilligungs • die ggf. digitale Anwendungen nutzen und schreiben/Bewilligungsbescheid zu benennen. anbieten und • die Qualität der professionellen Selbsthilfe- 5. Der Fördermittelempfänger hat alle eigenen unterstützungsarbeit im Austausch mit den Mittel und Einnahmen, die mit dem Förder Landesarbeitsgemeinschaften der Selbsthilfe- zweck zusammenhängen (insbesondere kontaktstellen weiterentwickelt. Zuwendungen, Leistungen Dritter, Einnahmen aus Sponsoring etc.), als Deckungsmittel A.3 Art der Förderung für alle Ausgaben einzusetzen. Sofern Rück lagen bestehen und diese im Antrag nicht als Die kassenartenübergreifende Förderung erfolgt Eigenmittel ausgewiesen werden, ist dies von auf allen Förderebenen als Pauschalförderung. der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu Mit der kassenartenübergreifenden Pauschal- begründen.15 förderung fördern die Krankenkassen und ihre Verbände neben anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen die Strukturen der Selbsthilfe ins- titutionell und leisten damit einen maßgeblichen Beitrag zur Basisfinanzierung der gesundheitsbe- zogenen Selbsthilfe. 12 Festbetragsfinanzierung: Die Förderung erfolgt in Form eines festen Betrags. Dieser Betrag verbleibt auch bei Ein- A.4 Finanzierungsart sparungen und höheren Einnahmen in voller Höhe beim Fördermittelempfänger, es sei denn, seine Gesamtausga- Die Finanzierungsart wird von den Krankenkassen ben liegen unter dem bewilligten Förderbetrag. 13 Fehlbedarfsfinanzierung: Die Förderung schließt die und ihren Verbänden als Fördermittelgeber fest- Lücke zwischen den anerkannten förderfähigen Ausgaben gelegt: einerseits und den Eigenmitteln und sonstigen Einnahmen des Fördermittelempfängers andererseits. Hierfür wird ein 1. Für die kassenartenübergreifende Pauschal Höchstbetrag festgelegt. Einsparungen oder Mehreinnahmen förderung ist eine Vollfinanzierung von führen grundsätzlich zu einer entsprechenden Rückzahlung Selbsthilfestrukturen ausgeschlossen.11 Die der Fördermittel oder können ggf. angerechnet werden. 14 Anteilsfinanzierung: Die Förderung errechnet sich als Förderung wird als Teilfinanzierung gewährt. Anteil bzw. Prozentsatz der anerkannten förderfähigen Ausgaben; ein festgelegter Höchstbetrag darf jedoch nicht überschritten werden. Erzielt der Fördermittelempfänger Einsparungen oder höhere Einnahmen als vorher absehbar, sind die Fördermittel grundsätzlich anteilig zurückzuzahlen oder können ggf. angerechnet werden. 15 Bei Selbsthilfeorganisationen, die neben den Aufgaben der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe soziale Dienstleis- tungen erbringen und aus diesen Betätigungen über freie Rücklagen verfügen, reicht bei der Antragstellung der Hin- weis, dass diese Rücklagen aufgrund der Komplexität und des Umfangs dieser Aufgaben nicht für die Finanzierung 11 Eigenmittel können auch in Form von Eigenleistungen der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe eingebracht werden erbracht werden. können. 15
Kassenartenübergreifende Pauschalförderung A.5 Fördervoraussetzungen • Informations- und Beratungsangebote sollten sich auf der Bundes- und Landesebene an Die Krankenkassen und ihre Verbände fördern anerkannten Qualitätskriterien orientieren.17 Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und • Über die Finanzsituation (Vorlage von ge- Selbsthilfekontaktstellen, sofern sie die in diesen planten Einnahmen und Ausgaben) und die Fördergrundsätzen beschriebenen allgemeinen so- Mittelverwendung ist in den Antragsunterlagen wie besonderen Fördervoraussetzungen erfüllen. Transparenz herzustellen. • Die Bereitschaft zur partnerschaftlichen A.5.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen Zusammenarbeit mit den Krankenkassen und Zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen zählen ihren Verbänden unter Wahrung der Neutra- neben den unter A.2 beschriebenen Förderzwe- lität und Unabhängigkeit der Selbsthilfe muss cken zusätzlich die nachstehenden Anforderungen: gegeben sein. • Unabhängigkeit der Selbsthilfeaktivitäten von • Es dürfen keine vorrangig wirtschaftlichen/ wirtschaftlichen Interessen: Die Selbsthilfe hat kommerziellen Zwecke verfolgt werden. ihre fachliche und politische Arbeit ausschließ- • Es besteht die Pflicht zum sparsamen, wirt- lich an den Bedürfnissen und Interessen von schaftlichen und zweckgebundenen Umgang chronisch kranken und behinderten Menschen mit Fördermitteln. und deren Angehörigen auszurichten. In allen • Fördermittelempfänger sind verpflichtet, auf Fällen von Zusammenarbeit und Kooperatio- die Förderung durch die GKV hinzuweisen. nen, auch ideeller Art, hat sie die vollständige • Die Bestimmungen des Bundesdatenschutz Kontrolle über die Inhalte ihrer Arbeit, deren gesetzes bzw. der Landesdatenschutzgesetze Umsetzung sowie die Verwendung der Förder- und der EU-Datenschutz-Grundverordnung sind mittel zu behalten. Sie muss unabhängig von zu beachten. Dies gilt insbesondere auch bei der Einflussnahme wirtschaftlicher Interessen der Nutzung digitaler Anwendungen. sein. • Anträge und Verwendungsnachweise sind von • Neutrale inhaltliche Ausrichtung: Bei der Wei- zwei legitimierten Vertreterinnen oder Vertre- tergabe von Informationen ist auf inhaltliche tern des Antragstellers zu unterzeichnen. Neutralität und eine ausgewogene Darstellung zu achten. Informationen und Empfehlungen A.5.2 Besondere Fördervoraussetzungen der Selbsthilfe einerseits und Werbung des für Selbsthilfeorganisationen auf Bundes- jeweiligen Unternehmens andererseits sind zu und Landesebene trennen. Werbung von Wirtschaftsunterneh- Zusätzlich zu den allgemeinen Fördervorausset- men insbesondere in schriftlichen Publikatio- zungen und den unter A.2.1 genannten Förder nen ist zu kennzeichnen.16 zwecken sind von allen Selbsthilfeorganisationen • Jegliche Kooperation und Unterstützung durch auf Bundes- und Landesebene die folgenden Wirtschaftsunternehmen (wie z. B. Pharma Voraussetzungen zu erfüllen: unternehmen und Medizinproduktehersteller • Die Selbsthilfeorganisation auf Bundes- und sowie (E-)Tabakprodukt-, Alkohol- und Glücks- Landesebene verfügt über die Rechtsform des spielindustrie) ist transparent zu gestalten. eingetragenen Vereins (e. V.). Diese Rechtsform ist von Bedeutung, da sie interne organisatori- sche Kontrollgremien und -verfahren vorsieht (Vereinszweck, Kassenführung und -prüfung, Kontrolle des Vorstands und der Kassenführe- 16 Siehe hierzu Erklärungen zur Wahrung von Neutralität 17 Siehe hierzu u. a. Checkliste Gesundheitsinformation von und Unabhängigkeit der Fördermittelgeber. www.gesundheitsziele.de. 16
Kassenartenübergreifende Pauschalförderung rin bzw. des Kassenführers durch die Mitglie- Rechtlich unselbstständige Untergliederungen von derversammlung, Prüfung der satzungsgemä- Bundesorganisationen der Selbsthilfe/Bundesver- ßen Mittelverwendung). bänden auf Landesebene sind bei Vorliegen der • Die Selbsthilfeorganisation erhebt zur Erfüllung folgenden Voraussetzungen förderfähig: Sie ihrer satzungsgemäßen Aufgaben von ihren • nehmen erkennbar eigenständige Landesauf Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Sofern die gaben wahr, Selbsthilfeorganisation auf Landesebene keine • haben sich in einem demokratischen Verfah- eigenen Mitgliedsbeiträge erhebt, weist sie zu- ren gegründet und ihre Existenz dokumentiert mindest Mitgliedsbeiträge aus, die ihr von ihrer (Nachweis z. B. durch das Gründungsprotokoll Bundesorganisation zugewiesen werden. und eine schriftliche Aufgabenbeschreibung), • Die Selbsthilfeorganisation auf Bundesebene • legen mit dem Antrag grundsätzlich einen verfügt über weitere Strukturen auf Landes- landesbezogenen Haushaltsplan vor, und/oder Ortsebene (z. B. in Form von Landes- • weisen Mitgliedsbeiträge aus oder weisen verbänden und/oder örtlichen Gruppen). nach, dass Aufgaben der nicht-rechtsfähigen • Die Selbsthilfeorganisation auf Landesebene Untergliederung durch den (rechtsfähigen) verfügt in der Regel über mind. vier Gruppen Landes- oder Bundesverband übernommen auf örtlicher Ebene. werden, • Für Selbsthilfeorganisationen zu seltenen • stellen die ausreichende Präsenz im jeweiligen Erkrankungen ist es als Ausnahme zulässig, Bundesland sicher (u. a. Ansprechpartnerinnen dass sie nicht über Untergliederungen auf bzw. Ansprechpartner, Erreichbarkeit, Adresse), Landes- oder Regionalebene verfügen (siehe • weisen Strukturen mit geregelter Verant- auch A.8.1.3). wortlichkeit nach (z. B. Vorstand/Mitglieder • Die Selbsthilfeorganisation auf Bundes- und versammlung), Landesebene bietet ihren Mitgliedern zu- • führen einen eigenständigen Namen (keine mindest einmal jährlich die Möglichkeit Privatperson), eines Präsenztreffens (z. B. im Rahmen einer • weisen eine überprüfbare Kassenkonten Mitgliederversammlung, eines Regionaltreffens führung nach, oder einer Jahrestagung). Sofern die Zusam- • weisen ihre Gemeinnützigkeit nach; hierzu ist mentreffen unter Nutzung digitaler Anwendun- es ausreichend, wenn die Freistellung auf den gen durchgeführt werden, ist nachzuweisen, Bundesverband ausgestellt ist. dass die geltenden Anforderungen an Daten- schutz und Datensicherheit gewährleistet sind A.5.3 Besondere Fördervoraussetzungen und für Mitgliederversammlungen die dafür für Selbsthilfegruppen notwendigen rechtlichen Voraussetzungen Zusätzlich zu den allgemeinen Fördervorausset- eingehalten wurden. zungen und den unter A.2.2 genannten Förder- • Die Selbsthilfeorganisation hat Ehrenamtliche zwecken sind von allen Selbsthilfegruppen die und/oder hauptamtliches Personal. folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: • Die Selbsthilfeorganisation weist die Gemein- • Die Gruppengröße umfasst mindestens sechs nützigkeit nach. Mitglieder. • Die Selbsthilfeorganisation, die digitale Anwen- • Die Selbsthilfegruppe weist eine verlässliche/ dungen und Angebote nutzt und anbietet, hat kontinuierliche Gruppenarbeit und Erreich- im Antrag zu belegen, dass diese die geltenden barkeit (Benennung Ansprechpartnerin bzw. Anforderungen an Datenschutz und Daten Ansprechpartner und Kontaktadresse) nach. sicherheit gewährleisten. Ihr Wirkungskreis ist die Kommune, der Kreis, die Region. 17
Kassenartenübergreifende Pauschalförderung • Die Selbsthilfegruppe gibt ihr Angebot regelmä- dass die Fördermittel ausschließlich für ßig öffentlich bekannt (bspw. bei der örtlichen Zwecke der Gruppe unter Berücksichtigung Selbsthilfekontaktstelle, in der (regionalen) des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung Presse und/oder im Internet). verwendet werden. Sie oder er hat zudem • Die Selbsthilfegruppe ist offen für neue Mitglie- sicherzustellen, dass die Gruppe in voller der. Höhe über die Mittel verfügt. • Die Gruppenmitglieder und die Gruppenleitung arbeiten ehrenamtlich und ohne professionelle b. Konto für Selbsthilfegruppen, die Leitung durch z. B. Ärztinnen und Ärzte oder unselbstständige Untergliederungen andere Gesundheits- und Sozialberufe. Dies von rechtsfähigen Bundes- oder schließt eine gelegentliche Hinzuziehung von Landesverbänden sind Expertinnen und Experten zu bestimmten Diese benennen ein buchhalterisches Fragestellungen nicht aus. (Unter-)Konto des Gesamtvereins, dessen • Die Selbsthilfegruppe hat ein Gründungstreffen Mitglied sie sind, das für die jeweilige durchgeführt und ihre Existenz protokolliert. Untergliederung angelegt wurde und über Sofern das Gründungstreffen unter Nutzung das die Selbsthilfegruppe in voller Höhe digitaler Anwendungen durchgeführt wurde, verfügen kann. Die oder der Kontoverfü- ist nachzuweisen, dass die geltenden Anforde- gungsberechtigte einer unselbstständigen rungen an Datenschutz und Datensicherheit Untergliederung ist verpflichtet sicherzustel- gewährleistet sind und die dafür notwendigen len, dass die Fördermittel ausschließlich für rechtlichen Voraussetzungen eingehalten Zwecke der Gruppe unter Berücksichtigung wurden. des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung • Die Selbsthilfegruppe, die digitale Anwendun- verwendet werden. gen und Angebote nutzt und anbietet, hat im Antrag zu belegen, dass diese die geltenden A.5.4 Besondere Fördervoraussetzungen Anforderungen an Datenschutz und Datensi- für Selbsthilfekontaktstellen cherheit gewährleisten. Zusätzlich zu den allgemeinen Fördervorausset- • Die Selbsthilfegruppe benennt ein nur für die zungen und den unter A.2.3 genannten Förder- Zwecke der Selbsthilfegruppe gesondertes zwecken sind von den Selbsthilfekontaktstellen/ Konto: landesweit ausgerichteten Selbsthilfekontakt stellen jeweils die folgenden Voraussetzungen zu a. Konto für nicht verbandlich organisierte erfüllen: Die Selbsthilfekontaktstelle Selbsthilfegruppen • arbeitet mit hauptamtlichem Fachpersonal, Diese benennen grundsätzlich ein von • unterstützt die Selbsthilfegruppe gemäß Krank- einem Gruppenmitglied für die Gruppe heitsverzeichnis bei der Wahrnehmung ihrer eingerichtetes Treuhandkonto oder ein Interessen, Konto, das für die Gruppe als Gesellschaft • weist eine Selbsthilfekontaktstellenarbeit von bürgerlichen Rechts eingerichtet wurde. Er- mindestens einem Jahr nach (Ausnahmen sind hält die Gruppe kein eigenständiges Konto in begründeten Einzelfällen möglich), bei einer Bank, können Krankenkassen • stellt themen-, bereichs- und indikationsgrup- alternativ ein Unterkonto eines Girokontos, penübergreifend Unterstützungsangebote für ein Sparkonto oder ein von einem Treuhän- die örtlichen Selbsthilfegruppen zur Verfügung, der eingerichtetes Konto akzeptieren. Die • wird anteilig durch die öffentliche Hand als oder der Kontoverfügungsberechtigte einer Selbsthilfekontaktstelle gefördert, nicht verbandlich organisierten Selbsthilfe gruppe ist verpflichtet sicherzustellen, 18
Kassenartenübergreifende Pauschalförderung • weist eine regelmäßige Erreichbarkeit und A.6 Ausschluss der Förderung Öffnungs-/Sprechzeiten (eigene Website und E-Mail-Adresse) nach, Einrichtungen/Institutionen, die die vorgenannten • erfasst die örtlichen Selbsthilfegruppen, die Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von den geplanten Gruppengründungen bzw. Wünsche Krankenkassen und ihren Verbänden nicht geför- Interessierter und macht diese bekannt, dert. Dies gilt insbesondere für: • unterstützt Selbsthilfegruppen bei der Grün- • Wohlfahrtsverbände dung und begleitet sie in der Praxis, • Sozialverbände • arbeitet auf örtlicher oder regionaler Ebene in • Verbraucherverbände/-organisationen/-einrich- einer Landesarbeitsgemeinschaft der Selbst tungen hilfekontaktstellen mit und kooperiert – soweit • Patientenberatungsstellen (auch internet vorhanden – mit landesweit ausgerichteten basierte) Selbsthilfekontaktstellen. • Berufs-/Fachverbände bzw. Fachgesellschaften • Die Selbsthilfekontaktstelle, die digitale An- • Kuratorien, Stiftungen, Fördervereine wendungen und Angebote nutzt und anbietet, • (Unter-)Arbeitsgruppen oder Arbeitskreise von hat im Antrag zu belegen, dass diese die Selbsthilfegruppen und/oder Selbsthilfeorgani- geltenden Anforderungen an Datenschutz und sationen Datensicherheit gewährleisten. • stationäre oder ambulante Hospizdienste • Bundes- bzw. Landesarbeitsgemeinschaften Landesweit ausgerichtete Selbsthilfe für Gesundheit/Gesundheitsförderung bzw. kontaktstellen Landeszentralen für Gesundheit/Gesundheits- Die landesweit ausgerichtete Selbsthilfekontakt- förderung, Landes- bzw. regionale Gesund- stelle heitskonferenzen • unterstützt Selbsthilfekontaktstellen bei der • krankheitsspezifische Beratungseinrichtungen Gründung und begleitet sie in der Praxis, oder Kontaktstellen, wie bspw. Sucht-, Krebs- • arbeitet mit hauptamtlichem Fachpersonal, beratungsstellen • weist eine Selbsthilfekontaktstellenarbeit von • Umweltberatungen mindestens einem Jahr nach (Ausnahmen sind • ausschließlich im Internet agierende Initiativen, in begründeten Einzelfällen möglich), sofern es sich nicht um gesundheitsbezogene • wird anteilig durch die öffentliche Hand als Selbsthilfegruppen oder Selbsthilfeorganisatio- Selbsthilfekontaktstelle gefördert. nen i. S. dieses Leitfadens handelt • Die von der landesweiten Selbsthilfekontakt- • Kooperationsberatungsstellen für Selbsthilfe stelle wahrgenommenen Aufgaben sind nicht gruppen und Ärzte (KOSA) der Kassenärzt bereits Gegenstand der Förderung von Selbst- lichen Vereinigungen hilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen/ • Einzelpersonen, die Mitglied einer Selbsthilfe- -verbänden und Selbsthilfekontaktstellen. gruppe sind und/oder als Kontaktperson für • Die Selbsthilfekontaktstelle, die digitale An- eine Selbsthilfegruppe und/oder Selbsthilfe wendungen und Angebote nutzt und anbietet, organisation tätig sind hat im Antrag zu belegen, dass diese die • Zusammenschlüsse mit ausschließlich gesund geltenden Anforderungen an Datenschutz und heitsförderlicher oder primärpräventiver Datensicherheit gewährleisten. Zielsetzung • (Pflege-)Wohngemeinschaften • Dachorganisationen (zur Projektförderung von „Dachorganisationen von Selbsthilfeorganisa tionen“ siehe auch B.2.4 und B.5.5) 19
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