Landschaftskonzept Schweiz - Landschaft und Natur in den Politikbereichen des Bundes - BAFU
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
2020 | Umwelt-Info Sachpläne und Konzepte Landschaftskonzept Schweiz Landschaft und Natur in den Politikbereichen des Bundes
2020 | Umwelt-Info Sachpläne und Konzepte Landschaftskonzept Schweiz Landschaft und Natur in den Politikbereichen des Bundes Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) 2020
Impressum Herausgeber: Bundesamt für Umwelt (BAFU) Landwirtschaftsämter der Schweiz (KOLAS): Urs Zaugg (FR), Brigitte Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Decrausaz (VS); Konferenz der Kantonsplaner (KPK): Damian Jerjen Energie und Kommunikation (UVEK). (VS), Ueli Strauss (SG); Konferenz für Wald, Wildtiere und Landschaft (KWL)/Konferenz der Kantonsförster (KOK): Thomas Abt Autoren: Daniel Arn, Claudia Moll, Gilles Rudaz, Matthias Stremlow Verbände, Organisationen und weitere: Projektausschuss: Franziska Schwarz (Leitung), Hans Romang, Avenir Suisse: Daniel Müller-Jentsch; Birdlife Schweiz: Raffael Ayé, Daniel Arn (Projektleitung), BAFU; Isabelle Chassot, BAK; Werner Müller; EspaceSuisse: Lukas Bühlmann; ETH Zürich: Adrienne Stephan Scheidegger, ARE; Luzia Seiler, ASTRA Grêt-Régamey, Sven-Erik Rabe; Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL): Silvia Tobias; Forum Biodiversität: Jodok Moderation und Prozessunterstützung: Markus Maibach, Guntern, Daniela Pauli; Forum Landschaft, Alpen, Pärke: Urs Myriam Steinemann, Infras, Zürich Steiger; Hochschule für Technik Rapperswil (HSR)/Bund Schweizer Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen (BSLA): Begleitgruppe (und weitere beigezogene Fachleute): Dominik Siegrist; Landplan AG: Adrian Kräuchi; Pro Natura: Bund: Simona Kobel, Marcus Ulber; Stiftung Landschaftsschutz Schweiz Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL): Paul Eggimann, Peter (SLS): Raimund Rodewald; Stratégie et développement de l’Ouest Gabi; Bundesamt für Energie (BFE): Christian Dupraz, Guido lausannois (SDOL): Benoît Biéler; Schweizer Alpenclub (SAC): Federer, Werner Gander, Markus Geissmann, Olivier Klaus, Cédric Philippe Wäger; Schweizer Bauernverband (SBV): Melanie Gysler; Mooser; Bundesamt für Gesundheit (BAG): Gisèle Jungo, Fabienne Schweizerischer Gemeindeverband (SGV): Magdalena Meyer- Keller; Bundesamt für Kultur (BAK): Christina Haas, Martin Jakl, Wiesmann; Schweizerischer Städteverband (SSV): Barbara Santschi; Nina Mekacher; Bundesamt für Landwirtschaft (BLW): Daniel Swiss Olympic: Samuel Wyttenbach Baumgartner, Petra Hellemann, Matthieu Raemy; Bundesamt für Raumentwicklung (ARE): Mattia Cattaneo, Reto Camenzind; Bundes- Zitierung: BAFU (Hrsg.) 2020: Landschaftskonzept Schweiz. amt für Rüstung (armasuisse): David Külling; Bundesamt für Sport Landschaft und Natur in den Politikbereichen des Bundes. (BASPO): Hansjörg Birrer; Bundesamt für Strassen (ASTRA): Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Info Nr. 2011: 52 S. Hans Peter Kistler; Bundesamt für Umwelt (BAFU): Anna Belser (Gefahrenprävention), Ulrich von Blücher (Wasser), Sabine Herzog Korrektorat: Andrea Weibel (Biodiversität und Landschaft), Roland Hohmann (Klima), Franziska Humair (Biodiversität und Landschaft), Trond Maag (Lärm), Gestaltung: Cavelti AG, Gossau Céline Michel (Biodiversität und Landschaft), Olivier Schneider (Wald), Reinhard Schnidrig (Biodiversität und Landschaft), Gabriella Silvestri Titelbild: Die Magadinoebene, Sommer 2015. © Daniel Arn (Biodiversität und Landschaft), Ruedi Stähli (Boden), Andreas Stalder (Biodiversität und Landschaft), Markus Thommen (Biodiver- Illustrationen: Yvonne Rogenmoser, Zürich sität und Landschaft); Bundesamt für Verkehr (BAV): Philipp Mosca; Bundesamt für Wohnungswesen (BWO): Jude Schindelholz; Bezug der gedruckten Fassung und PDF-Download: Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): Martin Bär, Catherine Marthe, BBL, Verkauf Bundespublikationen, CH-3003 Bern Urs Ziegler; Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): Ueli Grob, www.bundespublikationen.admin.ch Richard Kämpf, Janina Keller, David Kramer, Mireille Lattion, Annette Art.-Nr.: 810.400.136d Spoerri; ETH-Rat: Giancarlo Serafin; Eidgenössisches Departement www.bafu.admin.ch/ui-2011-d für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS): Markus Klimaneutral und VOC-arm gedruckt auf Recyclingpapier Rüttimann, Claus Walcher Diese Publikation ist auch in französischer, italienischer und englischer Sprache verfügbar. Die Originalsprache ist Deutsch. Kantone: Konferenz der Beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz © BAFU 2020 (KBNL): Flurin Baumann (BE), Martina Brennecke (ZG); Konferenz der
Die Konzepte und Sachpläne nach Art. 13 des Raumplanungs- gesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) stellen die wichtigs- ten Raumplanungsinstrumente des Bundes dar. Sie ermöglichen ihm, der Planungs- und Abstimmungspflicht seiner raumwirk- samen Tätigkeiten nachzukommen und unterstützen ihn, den immer komplexeren räumlichen Problemstellungen bei der Erfüllung seiner raumwirksamen Aufgaben gerecht zu werden. Der Bund zeigt in den Konzepten und Sachplänen, wie er sei- ne raumwirksamen Aufgaben in einem bestimmten Sach- oder Themenbereich wahrnimmt, welche Ziele er verfolgt und welche Anforderungen und Vorgaben er bei seinem Handeln berück- sichtigt. In enger partnerschaftlicher Zusammenarbeit zwischen den Bundesstellen und den Kantonen erarbeitet, unterstützen die Konzepte und Sachpläne die raumplanerischen Bestrebun- gen der Behörden aller Stufen.
Inhaltsverzeichnis Abstracts7 Vorwort9 1 Das Landschaftskonzept Schweiz – eine Einordnung 11 1.1 Zweck und Einsatz 11 1.2 Was ist Landschaft? 12 1.3 Was leistet Landschaft? 12 1.4 Was setzt die Landschaftsqualität unter Druck? 13 1.5 Rechtliche Grundlagen 13 1.6 Kohärente Landschaftspolitik 15 1.7 Wirkung und Anwendung des Landschaftskonzepts 16 Schweiz 2 Vision, strategische Zielsetzungen und 18 raumplanerische Grundsätze 2.1 Vision des Landschaftskonzepts Schweiz 18 2.2 Strategische Zielsetzungen 18 2.3 Raumplanerische Grundsätze 19 3 Landschaftsqualitätsziele 2040 21 4 Sachziele 25 4.1 Bundesbauten 25 4.2 Energie 27 4.3 Gesundheit, Bewegung und Sport 29 4.4 Landesverteidigung 31 4.5 Landschaftspolitik, Natur- und Heimatschutz 33 4.6 Landwirtschaft 35 4.7 Raumplanung 37 4.8 Regionalentwicklung 39 4.9 Tourismus 41 4.10 Verkehr 43 4.11 Wald 45 4.12 Wasserbau und Schutz vor Naturgefahren 47 4.13 Zivilluftfahrt 49 Anhang50 Glossar50 Massnahmenplan 51
Landschaftskonzept Schweiz © BAFU 2020 7 Abstracts The Swiss Landscape Concept (SLC) consolidates the coherent landscape policy of the Keywords: federal government. It is based on a comprehensive and dynamic notion of landscape as Landscape policy, Landscape defined in the European Landscape Convention. As a federal planning instrument, the Concept, Landscape quality, SLC defines the framework for a coherent and quality-based development of the Swiss Spatial planning, Landscape landscapes. The overall orientation for a coherent federal landscape policy is defined development in the strategic objectives and landscape quality objectives binding on the authorities. Spatial planning principles and factual objectives concretize these for the various sec- toral policies of the federal government. Through its strengthened territorial approach, the SLC aims to improve its spatial effectiveness. Das Landschaftskonzept Schweiz (LKS) festigt die kohärente Landschaftspolitik des Stichwörter: Bundes. Es basiert auf einem umfassenden und dynamischen Landschaftsbegriff im Landschaftspolitik, Sinne des Europäischen Landschaftsübereinkommens. Das LKS definiert als Planungs- Landschaftskonzeption, instrument des Bundes den Rahmen für eine kohärente und qualitätsbasierte Entwick- Landschaftsqualität, lung der Schweizer Landschaften. Die übergeordnete Ausrichtung für eine kohärente Raumplanung, Landschafts- Landschaftspolitik des Bundes wird in den strategischen Zielsetzungen und in den entwicklung Landschaftsqualitätszielen behördenverbindlich festgelegt. Raumplanerische Grund- sätze und Sachziele konkretisieren diese für die einzelnen Sektoralpolitiken des Bun- des. Mit dem gestärkten räumlichen Ansatz zielt das LKS auf eine bessere Wirkung in der Fläche. La conception « Paysage suisse » (CPS) consolide la politique fédérale cohérente du Mots-clé : paysage. La CPS repose sur une notion globale et dynamique du paysage au sens de la Politique du paysage, Concep- Convention européenne du paysage. Instrument de planification de la Confédération, la tion paysage, qualité du CPS définit le cadre d’un développement des paysages suisses axé sur la qualité. Les paysage, aménagement du objectifs stratégiques et les objectifs de qualité paysagère, contraignants pour les auto- territoire, développement rités, concourent à une politique fédérale cohérente. Ils sont concrétisés par les principes du paysage régissant l’aménagement du territoire et les objectifs des différentes politiques secto- rielles de la Confédération. Par son approche spatiale renforcée, la CPS vise à amélio- rer concrètement son efficacité dans le territoire. La Concezione «Paesaggio svizzero» (CPS) rafforza la politica paesaggistica coerente Parole chiave: della Confederazione. Essa si basa sul concetto di paesaggio nella sua accezione più Politica del paesaggio, conce- ampia e dinamica secondo la Convenzione europea sul paesaggio. In qualità di stru- zione paesaggistica, qualità mento di pianificazione della Confederazione, la CPS definisce il quadro per uno svi- del paesaggio, pianificazione luppo dei paesaggi svizzeri coerente e basato sulla qualità. L’orientamento generale in del territorio, sviluppo del vista di una politica paesaggistica coerente della Confederazione è fissato in modo vin- paesaggio colante negli obiettivi strategici e qualitativi del paesaggio, concretizzati da principi di pianificazione del territorio e da obiettivi specifici per le singole politiche settoriali del- la Confederazione. Sottolineando l’approccio basato sull’incidenza territoriale, la CPS è volto a migliorare l’effetto degli obiettivi della CPS sul territorio.
Landschaftskonzept Schweiz © BAFU 2020 9 Vorwort Die Schweizer Landschaften sind vielfältig. Davon profitiert die Schweiz als Lebens- und Wirtschaftsstandort. Die hohen natürlichen und kulturellen Werte der Landschaft sind Basis für eine gute Lebensqualität. Landschaft ist zudem eine wichtige wirtschaft- liche Grundlage, beispielsweise für den Tourismus. Die Bewohnerinnen und Bewohner fühlen sich mit der Landschaft verbunden und für die Gäste stellt sie den Reisegrund Nummer eins dar. Die Landschaften stehen jedoch unter Druck. Regional charakteris- tische Landschaftselemente und natürliche Lebensräume für Pflanzen und Tiere gehen zunehmend verloren. Verschiedenste wirtschaftliche und gesellschaftliche Aktivitäten und ihre Auswirkungen wie die Klimakrise verändern die Landschaften in hohem Tempo. Das aktualisierte Landschaftskonzept Schweiz (LKS) antwortet auf diese Herausforde- rungen. Es definiert behördenverbindliche Ziele für die qualitätsorientierte Entwicklung der Landschaft als Wohn-, Arbeits-, Wirtschafts- und Erholungsraum. Der Bund zeigt damit auf, wie er seine baulichen und planerischen Aktivitäten, seine finanziellen Leis- tungen oder seine Bewilligungen auf die Schonung und die Qualität der Landschaften ausrichten will. Im Siedlungsgebiet kommt beispielsweise den vielfältigen naturnahen und gut gestalteten und nutzbaren Freiräumen eine wichtige Rolle zu. Bauten und Anla- gen sind so zu gestalten, dass sie der landschaftlichen Eigenart des Standortes Rech- nung tragen. Oder es sind wertvolle natürliche und naturnahe Lebensräume zu erhalten, aufzuwerten und zu vernetzen, damit die Landschaftsqualität gefördert und die Biodi- versität mit ihren wichtigen Ökosystemfunktionen gesichert sind. Die Schweiz braucht eine von allen Staatsebenen getragene Landschaftspolitik, welche auf gemeinsamen Zielen aufbaut und eine konkrete Wirkung zeigt. Die Landschaftsak- teurinnen und -akteure der unterschiedlichen landschaftsrelevanten Politikbereiche sind gefordert. So kommt Kantonen und Gemeinden mit ihrer Richt- und Nutzungspla- nung eine wichtige Rolle beim qualitätsorientierten Gestalten des Landschaftswandels zu. Das LKS fördert die notwendige Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden. Und es zeigt auf, wie wir die Landschaftsqualität in der ganzen Schweiz – in der Stadt wie auf dem Land – erhöhen können, im Interesse der heutigen wie auch der künftigen Generationen. Christine Hofmann, Direktorin a. i. Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Landschaftskonzept Schweiz © BAFU 2020 11 1 Das Landschaftskonzept Schweiz – eine Einordnung Das Landschaftskonzept Schweiz (LKS) legt als bei der Weiterentwicklung ihrer Politiken, bei Interessen- Planungsinstrument des Bundes den Rahmen für die abwägungen und der Erfüllung von Bundesaufgaben nach kohärente, qualitätsorientierte Entwicklung der Land- Art. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat- schaft als Wohn-, Arbeits-, Erholungs-, Bewegungs-, Kul- schutz (NHG, SR 451). Mit der Aktualisierung des LKS tur- und Wirtschaftsraum sowie als räumliche Basis für konkretisiert der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeit die Biodiversität fest. Es wurde erstmals am 19. Dezem- den Auftrag des Europäischen Landschaftsübereinkom- ber 1997 vom Bundesrat als Konzept gemäss Art. 13 RPG mens, die Landschaft zum Bestandteil der Raum- und verabschiedet. Die vorliegende Aktualisierung enthält neu Stadtplanungspolitik, der Kultur-, Umwelt-, Landwirt- eine umfassende Einordnung der Thematik inklusive Klä- schafts-, Sozial- und Wirtschaftspolitik zu machen, Land- rung des Landschaftsbegriffs und der gesetzlichen Rah- schaftsqualitätsziele festzulegen und das Bewusstsein menbedingungen, auf welche sich das LKS abstützt. Das für den Wert der Landschaften zu fördern (Europäische aktualisierte LKS geht explizit von einem dynamischen Landschaftskonvention; SR 0.451.3, Art. 5f.). Landschaftsbegriff aus und ist deshalb stärker in die Raumplanung eingebunden. Von Kantonen, Regionen und Gemeinden zu berücksichtigen Die zuständigen Behörden der Kantone setzen die Ziele 1.1 Zweck und Einsatz und Planungsgrundsätze des LKS bei den an die Kantone delegierten Bundesaufgaben sowie bei Vorhaben, die mit Die Schweiz hochwertig gestalten Finanzhilfen des Bundes realisiert werden, um. Die Kan- Das LKS ist ein Konzept nach Art. 13 RPG. Als Pla- tone berücksichtigen in dem ihnen zustehenden Hand- nungsinstrument des Bundes legt es fest, wie der Bund lungsspielraum das LKS in der kantonalen Richtplanung bei der Erfüllung seiner raumwirksamen Aufgaben dem (Art. 6 Abs. 4 RPG). Es liegen gute Beispiele für kanto- Planungsgrundsatz der Schonung der Landschaft (Art. 3 nale Landschaftskonzeptionen und kantonale Richtplä- Abs. 2 RPG) nachkommen will. Basierend auf einer Visi- ne vor, welche die Landschaft in angemessener Weise on wird die übergeordnete Ausrichtung für eine kohärente behandeln. Auch Behörden der Regionen und Gemeinden Landschaftspolitik des Bundes in den strategischen Ziel- berücksichtigen das LKS bei der Erfüllung ihrer Aufgaben setzungen und in den Landschaftsqualitätszielen behör- in dem ihnen zustehenden Handlungsspielraum und ent- denverbindlich festgelegt. Raumplanerische Grundsätze sprechend den kantonalen Vorgaben. und Sachziele konkretisieren diese für die einzelnen Sek- toralpolitiken des Bundes. Das LKS gibt so den Rahmen Empfehlungen und Massnahmen für die Umsetzung der für die langfristig kohärente und qualitätsbasierte Ent- Ziele wicklung der Schweizer Landschaften mit ihren Natur- Der Erläuterungsbericht zum LKS erklärt Ziele und Pla- und Kulturwerten vor. nungsprozesse für die Behörden auf Stufe Bund, Kan- tone und Gemeinden. Das LKS enthält weiter einen Behördenverbindliche Landschaftsqualitäts- und Massnahmenplan der Bundesstellen, der Letztere im Sachziele: Sinne einer Empfehlung bei der Erreichung der LKS- Ziele unterstützt. Von den Bundesstellen umzusetzen Der Bundesrat hat die Ziele des LKS am 27. Mai 2020 als Stärkung der Zusammenarbeit behördenverbindlich gutgeheissen und die Bundesstellen Das LKS fördert die Koordination und Zusammenarbeit mit deren Umsetzung beauftragt. Dies gilt insbesondere zwischen den Bundesstellen sowie mit den Kantonen,
Landschaftskonzept Schweiz © BAFU 2020 12 Regionen und Gemeinden in den Bereichen «Landschaft», chen und naturnahen Lebensräume mit ihren Arten und «Natur» und «Baukultur». Der Wissenstransfer, die Stär- ihrer räumlichen Vernetzung (Ökologische Infrastruktur). kung des Fachwissens und die Sensibilisierung für land- Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft werden schaftsrelevante Entscheide in den Sektoralpolitiken durch diese natürlichen und kulturellen Werte grundle- tragen auf diese Weise zu einer kohärenten Raument- gend geprägt. wicklung bei. Wo im LKS der Begriff «Landschaft» verwendet wird, wird Koordination und Interessenabwägung in der Landschaft in diesem umfassenden Sinn verstanden. Die Raumplanung Biodiversität ist ein wichtiger qualitativer Bestandteil der Für die Umsetzung des LKS sind die Planungsinstrumen- Landschaft. Deshalb wird ergänzend im LKS der Begriff te zentral. Sie dienen der vorausschauenden Koordina- «Natur» verwendet, wenn die räumlichen Aspekte einer tion der raumwirksamen Tätigkeiten. Bund, Kantone und funktionsfähigen Biodiversität explizit angesprochen wer- Gemeinden stimmen diese aufeinander ab. Der Raumpla- den sollen. nung kommt die Querschnittsaufgabe zu, bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben unterschied- liche Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 3 RPV); 1.3 Was leistet Landschaft? entsprechend sind im Konzept raumplanerische Grund- sätze enthalten. Raumplanung ist gestaltende Politik im Landschaft ist mit ihren natürlichen und kulturellen Wer- Bereich der räumlichen Entwicklung unter Berücksich- ten sowohl die räumliche Grundlage des Lebens als auch tigung der Nutzungs- und Schutzinteressen. Das LKS Wohn-, Arbeits-, Erholungs-, Bewegungs-, Kultur- und umfasst deshalb auch Sachziele zur Raumplanung. Die Wirtschaftsraum für den Menschen. Landschaften von Hauptverantwortung für die Umsetzung der Raumpla- hoher Qualität sind ein attraktives Lebensumfeld: Sie nung obliegt den Kantonen. Der Bund legt Grundsätze bieten hohe Lebensqualität und stärken die Identität der der Raumplanung fest. Bevölkerung sowie den Wirtschaftsstandort internatio- nal, national und regional. Das Zusammenspiel regionaler natürlicher und kultureller Eigenarten hat in der Schweiz 1.2 Was ist Landschaft? über Jahrhunderte zu einer hohen landschaftlichen Schönheit, Eigenart und Vielfalt mit einer reichhaltigen Landschaft ist das Produkt der jeweiligen physischen Biodiversität geführt. Die Landschaften der Schweiz sind Umgebung und der Art und Weise, wie Menschen die- zumeist belebte Räume und durch die Menschen geprägt. se wahrnehmen und erleben. Landschaft umfasst den Nutzungen können qualitätssteigernd wirken. Vielfältige gesamten Raum, also sowohl die ländlichen als auch Nutzungen sind auch in Zukunft für die qualitätsorientier- die verstädterten und städtischen Gebiete der Schweiz. te Weiterentwicklung der Landschaft essenziell. Das LKS Dieses Landschaftsverständnis liegt dem Europäischen präzisiert für die landschaftsrelevanten Nutzungen das Landschaftsübereinkommen zugrunde, das die Schweiz gesetzlich verankerte Schonungsgebot der Landschaft: 2013 ratifiziert hat. Auf ihm basiert die vorliegende Aktu- Die Nutzungen sollen mit Respekt vor den Qualitäten alisierung des LKS. erfolgen. Die Landschaft mit ihren vielfältigen Funktio- nen kann nur durch gemeinsame Anstrengungen entwi- Landschaften wandeln sich stetig, sei dies aufgrund ckelt werden. natürlicher Prozesse, klimatischer Änderungen, mensch- licher Nutzungen und Eingriffe oder einer sich verändern- Aufgrund dieser umfassenden Bedeutung der Landschaft den Wahrnehmung und Bewertung durch die Bevölkerung. für die einzelnen Menschen, die Gesellschaft und die Wirt- Damit wird Landschaft zum Spiegel naturgeschichtlicher schaft hat der Gesetzgeber die Förderung landschaftli- und kultureller Entwicklungen eines Gebietes. Sie umfasst cher Qualitäten bzw. den Schutz bestimmter Landschaften die räumlichen Aspekte der Baukultur und der Biodiver- und Lebensräume geregelt. Gestützt auf die gesetzlichen sität, insbesondere die Vielfalt der wertvollen natürli- Aufträge und das Europäische Landschaftsübereinkom-
Landschaftskonzept Schweiz © BAFU 2020 13 men hat der Bundesrat in der «Strategie Nachhaltige Ent- del» (inklusive Migration) und «Klimawandel» wirken auf wicklung» als Ziel der Landschaftspolitik festgelegt, die die Entwicklung der Landschaft ein. Insbesondere Letz- Landschaft unter Wahrung ihres Charakters weiterzuent- terer prägt die Landschaft doppelt: Einerseits verän- wickeln, sich für eine reichhaltig und gegenüber Verän- dert er die natürlichen Standortbedingungen etwa durch derungen reaktionsfähige Biodiversität einzusetzen sowie Gletscherschwund, auftauende Permafrostböden, die die Ökosystem- und Landschaftsleistungen zu anerken- Verschiebung der Vegetationszonen oder durch urbane nen und zu sichern (BRB 27.1.2016, Strategie Nachhalti- Wärmeinseln in vielfältiger Weise (vgl. Brennpunkt Kli- ge Entwicklung). Dies trägt auch zur Erreichung der Ziele ma Schweiz, ProClim, 2016). Andererseits können die für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development gesellschaftlichen Massnahmen zur Anpassung an den Goals SDGs) bei, insbesondere zu Ziel 3 «Gesundheit Klimawandel erhebliche Auswirkungen auf die Landschaft und Wohlergehen», zu Ziel 11 «Nachhaltige Städte und haben, wie beispielsweise verstärkte Schutzmassnah- Gemeinden» sowie zu Ziel 15 «Landökosysteme schüt- men gegen Naturgefahren oder Entsiedelung. Gleichzei- zen, wiederherstellen und ihre nachhaltige Nutzung för- tig kann die Förderung der Landschaftsqualitäten auch dern» (Agenda 2030 der UNO vom 25. September 2015). eine gesellschaftliche Antwort auf die klimatischen Her- ausforderungen sein, indem beispielsweise Moore zur CO2-Speicherung oder Grünräume und Bäume zur Küh- 1.4 Was setzt die Landschaftsqualität unter lung in Städten beitragen (siehe auch BR 2020, Anpas- Druck? sung an den Klimawandel in der Schweiz – Aktionsplan 2020 – 2025). Insgesamt wird sich die Landschaft weiter Die Schweizer Landschaften sind seit Jahrzehnten einem verändern. Das LKS geht deshalb explizit von einem dyna- immer schnelleren Wandel unterworfen: Die Siedlungsflä- mischen Landschaftsverständnis aus. che ist stetig angewachsen und beträgt nun 7,5 % der Lan- desfläche (BFS 2013, Die Bodennutzung in der Schweiz); die Verkehrsinfrastruktur wurde ausgebaut. Die Zerschnei- 1.5 Rechtliche Grundlagen dung und Zersiedelung der Landschaft hat zugenommen. Dabei gehen Kulturland, Freiflächen und Erholungsräu- Die Bundesverfassung (BV; SR 101) thematisiert die me, aber auch regionaltypische Landschaftselemente und Landschaft explizit oder implizit in verschiedenen Berei- -strukturen verloren (BAFU/WSL 2017, Wandel der Land- chen. Gemäss dem Zweckartikel (Art. 2 BV) fördert die schaft). Aufgrund der Änderungen in der Landnutzung Schweizerische Eidgenossenschaft, d. h. Bund und Kan- durch die Intensivierung der Landwirtschaft sowie den tone zusammen, die nachhaltige Entwicklung und setzt landwirtschaftlichen Strukturwandel verliert die Schweiz sich für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebens- ausserdem natürliche und naturnahe Lebensräume. Die grundlagen ein. Nach Artikel 73 BV streben Bund und Kan- Zahl der Arten auf den Roten Listen der bedrohten Tier- tone ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der und Pflanzenarten wächst (BAFU 2017, Biodiversität in Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer der Schweiz). Der Umweltzustandsbericht des Bundesra- Beanspruchung durch den Menschen anderseits an. Die tes von 2018 kommt zum Schluss: Trotz punktueller Ver- Artikel zum Natur- und Heimatschutz (Art. 78 BV) sowie besserungen wie der Renaturierung der Fliessgewässer zur Landwirtschaft (Art. 104 BV) befassen sich explizit und der Verlangsamung negativer Trends wie der Flächen mit der Landschaft, implizit auch die Artikel zur Raum- inanspruchnahme pro Person, bleiben die Landschafts- planung (Art. 75 BV) und zum Wald (Art. 77 BV). Verschie- qualitäten der Schweiz unter Druck (BAFU 2018). Dies dene Gesetze konkretisieren diese Verfassungsaufträge. beeinträchtigt die mit der Landschaft verbundenen Leis- tungen für Gesellschaft und Wirtschaft zunehmend. Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) deckt sowohl die naturräumlichen als auch Die Herausforderungen bleiben auch in Zukunft gross. die kulturellen Aspekte der Landschaft ab. Es hält den Die aktuellen Megatrends «Globalisierung», «digitaler Bund dazu an, die Kantone in der Erfüllung ihrer Auf- Wandel», «Individualisierung», «demografischer Wan- gaben im Natur- und Heimatschutz und in der Denk-
Landschaftskonzept Schweiz © BAFU 2020 14 malpflege zu unterstützen (NHG Art. 1b), verpflichtet Das Bundesgesetz über den Wald (WaG; SR 921.0) ver- ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben, das heimatliche folgt als prioritäres Ziel, den Wald – und damit ein mass- Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten und gebendes Landschaftselement – in seiner Fläche und Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen oder wo das all- räumlichen Verteilung zu erhalten. Die Möglichkeit, auch gemeine Interesse überwiegt, ungeschmälert zu erhalten ausserhalb von Bauzonen statische Waldgrenzen fest- (NHG Art. 2ff). Das NHG ermöglicht ihm, Bestrebungen zusetzen, soll in diesem Sinne die Ausbreitung des Wal- des Natur- und Heimatschutzes und der Denkmalpfle- des ins offene Wies- und Weideland eingrenzen. Der Wald ge zu unterstützen (NHG Art. 13ff.). Zudem regelt es den soll zudem seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen), erfüllen deren Lebensräume (Art. 18ff.). Weitere Bestimmungen können. Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald für die zum Lebensraum- und Artenschutz sind im Bundesge- Allgemeinheit zugänglich ist. setz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säuge- tiere und Vögel (JSG; SR 922.0), im Bundesgesetz über Das Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG; die Fischerei (BGF; SR 923.0) und im Nationalparkge- SR 910.1) beauftragt den Bund, dafür zu sorgen, dass die setz (SR 454) verankert. Zum Erhalt und zur Pflege von Landwirtschaft einen wesentlichen Beitrag zur Pflege der naturnahen Kulturlandschaften hat das Parlament 1991 Kulturlandschaft leistet. Kulturlandschaftsbeiträge sol- den von der Bundesverwaltung unabhängigen und mit len unter anderem verhindern, dass sich der Wald weiter einer befristeten Äufnung finanzierten Fonds Landschaft ins Wies- und Weideland ausbreitet. Um regionaltypische Schweiz geschaffen (Bundesbeschluss über Finanzhilfen Kulturlandschaften zu erhalten, zu fördern und weiterzu- zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften; entwickeln, sieht das LwG Landschaftsqualitätsbeiträge SR 451.51; Bundesbeschluss über die Finanzierung des vor. Biodiversitäts-, Vernetzungs- und Produktionssys- Fonds zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturland- tembeiträge sowie Projekte zur regionalen Entwicklung schaften; BBI 2010 7521). (PRE) oder Strukturverbesserungsmassnahmen sind wei- tere Instrumente der Agrarpolitik, die zur Verbesserung Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) der Landschaftsqualität beitragen können. räumt der Landschaft einen hohen Stellenwert ein. Als wichtigstes Ziel verpflichtet das RPG Bund, Kantone und Hinzu kommt das Bundesgesetz über den Schutz der Gemeinden, den Boden haushälterisch zu nutzen und das Gewässer (GSchG; SR 614.20), das u. a. dazu dient, die Baugebiet vom Nichtbaugebiet zu trennen (Art. 1 Abs. 1 Gewässer als Landschaftselemente zu erhalten und auf- RPG). Bund, Kantone und Gemeinden unterstützen mit zuwerten. Von zentraler Bedeutung ist der Gewässer- raumplanerischen Massnahmen insbesondere die Bestre- raum, den die Kantone für Gewässer festzulegen haben. bungen, die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Bei beeinträchtigten Gewässern haben die Kantone für die Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen (Art. Renaturierung zu sorgen, hinsichtlich der Ökomorpholo- 1 Abs. 2 RPG). Die mit Planungsaufgaben betrauten gie ebenso wie hinsichtlich der Dynamik. Sie haben dabei Behörden achten auf den Planungsgrundsatz, wonach den Nutzen für Landschaft und Natur – insbesondere für die Landschaft zu schonen ist (Art. 3 Abs. 2 RPG). Dabei die Naherholung – zu berücksichtigen. Die Bedeutung der sollen der Landwirtschaft genügende Flächen geeigne- Gewässer als Landschaftselemente ist aber auch bei der ten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhal- Bemessung der Restwassermenge von Wasserkraftwer- ten bleiben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a RPG). Siedlungen, Bauten ken zu berücksichtigen. und Anlagen sollen sich in die Landschaft einordnen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b RPG). See- und Flussufer sind freizuhalten Das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG; und der öffentliche Zugang dazu ist zu erleichtern (Art. 3 SR 704) bezweckt die Planung, die Anlage und die Erhal- Abs. 3 Bst. c RPG). Naturnahe Landschaften und Erho- tung zusammenhängender Fuss- und Wanderwegnetze. lungsräume sollen erhalten bleiben und die Wälder sol- Im Siedlungsgebiet erschliessen und verbinden die Fuss- len ihre Funktionen erfüllen können (Art. 3 Abs. 2 Bst. d wegnetze insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kin- und e RPG). dergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen
Landschaftskonzept Schweiz © BAFU 2020 15 Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen ders starke Rechtswirkung auf. Mit den Pärken von nati- sowie Einkaufsläden. Die Wanderwegnetze erschliessen onaler Bedeutung stellt das NHG ein Förderinstrument für insbesondere für die Erholung geeignete Gebiete, schö- Gebiete mit hohen Natur- und Landschaftswerten zur Ver- ne Landschaften (Aussichtslagen, Ufer usw.), kulturelle fügung. Beim UNESCO-Welterbe, das für die Menschheit Sehenswürdigkeiten, Haltestellen des öffentlichen Ver- zu erhalten ist, und bei den Ramsar-Gebieten trägt der kehrs sowie touristische Einrichtungen. Am 23. Septem- Bund eine internationale Verantwortung. Der Bundesrat ber 2018 wurde die Ergänzung des Art. 88 BV für die hat in der «Strategie Biodiversität Schweiz» 2012 und im Velowege angenommen, die gesetzliche Konkretisierung entsprechenden Aktionsplan 2017 biodiversitätsrelevante ist in Arbeit. Ziele und Massnahmen formuliert. Basierend darauf kon- kretisiert das LKS raumrelevante Aspekte. Zudem enthalten verschiedene weitere Gesetze für landschaftsrelevante Sachpolitiken Bestimmungen zum Umgang mit und zur Schonung der Landschaft. Im Ener- 1.6 Kohärente Landschaftspolitik giegesetz (EnG; SR 730.0) beispielsweise ist der scho- nende Umgang mit den natürlichen Ressourcen sowie Die Auslegeordnung der Rechtsgrundlagen macht es deut- das Minimieren schädlicher oder lästiger Einwirkungen lich: Der schonende Umgang mit der Landschaft ist eine auf Mensch und Umwelt festgehalten. Nach dem Bun- Gemeinschaftsaufgabe. Kohärenz im gemeinsamen Han- desgesetz über Regionalpolitik (BRP; SR 901.0) hat die deln ist eine grosse Herausforderung. Ein sinnvolles Gan- Regionalpolitik die Anforderungen an eine nachhaltige zes, Landschaften von hohen natürlichen und kulturellen Entwicklung zu berücksichtigen. Sowohl das National- Qualitäten, können nur erreicht werden, wenn die zahl- strassengesetz (NSG; SR 725.11) wie das Eisenbahn- reichen Akteurinnen und Akteure zusammenwirken. Eine gesetz (EBG; SR 742.101) enthalten Bestimmungen zur kohärente Landschaftsentwicklung setzt voraus, dass sich Berücksichtigung der Interessen des Natur- und Heimat- die Akteurinnen und Akteure der Bedeutung ihrer eigenen schutzes. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB; SR Instrumente und Handlungen für die Landschaft bewusst 210) schliesslich regelt in Art. 699 den Zutritt zur Land- sind. Landschaftskonzeptionen mit ihren Landschafts- schaft: Das Betreten von Wald und Weide ist im orts- qualitätszielen sind ein zweckmässiges Instrument, um üblichen Umfang jedermann gestattet, soweit nicht im ein gemeinsames Zielbild zu entwickeln. Das bewusste Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde Wahrnehmen und Beschreiben einer Landschaft ist eine einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. Grundvoraussetzung, um Chancen und Risiken für eine Art. 702 ZGB regelt öffentlichrechtliche Beschränkungen, qualitätsvolle Landschaftsentwicklung abschätzen zu etwa zur Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern können. Dadurch wird ein umfassendes Verständnis der oder zur Sicherung der Landschaften und Aussichtspunk- Landschaft mit den vorhandenen Natur- und Kulturwer- te vor Verunstaltung. ten geschaffen. Gleichzeitig wird die Handlungskompetenz erhöht, die Landschaft bei Entscheiden zu berücksichti- Eine besondere Verantwortung trägt der Bund bei den gen. Durch den Einbezug der relevanten Akteurinnen und Landschaftsinventaren von nationaler Bedeutung (Bun- Akteure lassen sich die unterschiedlichen Instrumen- desinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von te effizient einsetzen, Synergien nutzen und Zielkonflik- nationaler Bedeutung [BLN], Inventar der schützens- te durch die Abwägung der Interessen lösen (BAFU 2016, werten Ortsbilder Schweiz [ISOS] und Inventar der his- Den Landschaftswandel gestalten). Dabei sind die betrof- torischen Verkehrswege Schweiz [IVS]), den Biotopen fenen Nutzungs- und Schutzinteressen zu ermitteln und von nationaler Bedeutung, den Wasser- und Zugvogel- zu beurteilen. Insbesondere sind die Vereinbarkeit mit der reservaten sowie den Eidgenössischen Jagdbanngebie- anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die mögli- ten. Die Bundesinventare der Flachmoore, der Hoch- und chen landschaftsrelevanten Auswirkungen zu behandeln. Übergangsmoore sowie der Moorlandschaften sind dabei Im Rahmen der Interessenabwägung sind auch die weite- direkt auf die Bundesverfassung abgestützt und weisen ren Strategien und Leitbilder des Bundes, beispielsweise mit dem weitgehenden Veränderungsverbot eine beson- die Energiestrategie, zu berücksichtigen. Die Interessen
Landschaftskonzept Schweiz © BAFU 2020 16 sind aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst Bund umfassend zu berücksichtigen (Art. 3 RPV). Für die Behörden des Bundes, die mit landschaftsrelevan- ten Aufgaben betraut sind, sind die Ziele des LKS verbind- lich. Sie werden bei der Weiterentwicklung ihrer Politiken, 1.7 Wirkung und Anwendung des der Interessenabwägung, aber auch bei der Erfüllung von Landschaftskonzepts Schweiz Bundesaufgaben nach Art. 2 NHG umgesetzt. Die Zie- le des LKS sind im Weiteren bei Rechtserlassen und bei Der Bund erstellt Konzepte und Sachpläne zur Planung der Ausarbeitung oder Aktualisierung von Konzepten und und Koordination seiner Aufgaben, soweit sich diese Sachplänen zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung und erheblich auf Raum und Umwelt auswirken (Art. 14 Abs. 1 Prüfung der kantonalen Richtpläne prüfen die Bundes- RPV). In den Konzepten und Sachplänen zeigt der Bund, stellen, inwiefern die Kantone darin die Ziele des LKS wie er von seinem planerischen Ermessen Gebrauch berücksichtigt haben. Bei ihren übrigen Tätigkeiten haben machen will, namentlich, welche Sachziele er verfolgt und die Behörden des Bundes diese Ziele im Hinblick auf eine nach welchen Prioritäten, wie und mit welchen Mitteln kohärente Landschaftspolitik zu beachten. die Bundesaufgaben räumlich umgesetzt werden sollen (Art. 14 Abs. 2 RPV). Konzepte helfen ihm, bei der Erfül- Im Rahmen der partnerschaftlichen Arbeiten zur Aktu- lung seiner raumwirksamen Aufgaben den immer komple- alisierung des LKS haben die zuständigen Bundesämter xeren räumlichen Problemstellungen gerecht zu werden. gemeinsam Massnahmen identifiziert, die einen Beitrag Sie enthalten keine räumlich und zeitlich konkreten Aus- zur Erreichung der LKS-Ziele leisten. Sie sind in einem sagen (vgl. Art. 14 Abs. 3 RPV), unterstützen jedoch die separaten Massnahmenplan aufgeführt und stellen raumplanerischen Bestrebungen der Behörden, insbeson- Schwerpunkte in den jeweiligen Sektoralpolitiken dar (vgl. dere zur Koordination, auf allen Stufen. Aus diesem Grund Anhang). Es liegt in der Verantwortung der zuständigen werden die Konzepte in enger partnerschaftlicher Zusam- Bundesämter, diese Massnahmen zu konkretisieren und menarbeit zwischen den Bundesstellen und den Kantonen zusammen mit den Kantonen sowie den Gemeinden und erarbeitet (Art. 13 Abs. 2 RPG; Art. 18 – 20 RPV). den betroffenen Landschaftsakteurinnen und -akteuren umzusetzen. Die Realisierung erfolgt innerhalb der beste- Konzepte schaffen kein neues Recht, sondern konkreti- henden Organisationen und mit den bestehenden Res- sieren die Anwendung bestehender rechtlicher Bestim- sourcen. Daneben leisten auch viele bereits bestehende mungen. Ebenfalls ändern Konzepte nichts an der Massnahmen der Bundesämter einen Beitrag zur Errei- Kompetenzverteilung innerhalb des Bundes und zwischen chung der LKS-Ziele (z. B. Massnahmen des Aktionsplans den föderalen Stufen. Sowohl das NHG als auch weite- der Strategie Biodiversität Schweiz oder des Aktionsplans re Spezialgesetzgebungen in den verschiedenen Politik- 2020 – 2025 zur Anpassung an den Klimawandel in der bereichen bilden weiterhin die Rechtsgrundlage des LKS. Schweiz). Die Bundesstellen sind aufgefordert, die Kon- kretisierung und Umsetzung der skizzierten Massnahmen Das LKS ist ein Planungs- und Koordinationsinstrument des Plans nach Möglichkeit in der ersten Umsetzungspe- zur Umsetzung der für die Landschaft massgebenden riode 2020 – 2023 anzugehen. Alle vier Jahre wird dem gesetzlichen Grundlagen (siehe Kap. 1.5). Es konkretisiert Bundesrat Bericht über die Umsetzung des LKS erstattet. die gesetzlichen Vorgaben in den Bereichen «Landschaft», Neben der Beurteilung der Erreichung der Sachziele und «Natur» und «Baukultur» mittels behördenverbindlicher dem Stand der Massnahmenrealisierung kann dabei auch Ziele (Art. 22 RPV). Dies dient einer kohärenten Raument- der allfällige Aktualisierungsbedarf des LKS abgeschätzt wicklung. Das LKS erleichtert zudem bei Zielkonflikten werden. Die allgemeine Berichterstattung über die Ent- zwischen Nutzungs- und Schutzinteressen das Ermitteln wicklung der Landschaftsqualität erfolgt im Rahmen der und Beurteilen der landschaftlichen Qualitätsaspekte. Es Umweltberichterstattung des Bundesrates. unterstützt dadurch die zuständigen Leitbehörden aller föderaler Stufen, umfassende, transparente und gerichts- beständige Interessenabwägungen vorzunehmen.
Landschaftskonzept Schweiz © BAFU 2020 17 Kantone Die Kantone setzen das LKS bei der Erfüllung von soge- nannten delegierten Bundesaufgaben nach Art. 2 Abs. 1 NHG (z. B. Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG) sowie bei Vorhaben um, die mit Finanzhilfen des Bundes realisiert werden (Art. 2 Abs. 2 NHG). Die Kantone berücksichtigen in dem ihnen zustehenden Handlungsspielraum das LKS sodann in ihren Richtplä- nen (siehe Art. 6 Abs. 4 RPG, wonach die Konzepte bei der Grundlagenerarbeitung zu berücksichtigen sind). Sie zeigen dabei die Konsequenzen für die Aufgabenerfüllung durch Kanton und Gemeinden auf, treffen ergänzende Vorkehrungen und formulieren die erforderlichen Koordi- nationsschritte. Sie entscheiden dabei, welche Ziele für ihre Verhältnisse von Bedeutung sind und wie sie diese in ihre Richtpläne einbeziehen. Weiter kommt den Kanto- nen eine wichtige Rolle bei der Erarbeitung von kantona- len Landschaftskonzeptionen und der Sensibilisierung zu. Regionen und Gemeinden Planungsbehörden auf Stufe der Regionen und der Gemeinden berücksichtigen entsprechend den kantona- len Vorgaben und gemäss dem ihnen zustehenden Hand- lungsspielraum die Ziele des LKS, beispielsweise bei der Erarbeitung von regionalen Richtplänen, Landschafts- konzeptionen und insbesondere auch der Nutzungspläne. Private Konzepte sind behördenverbindlich. Für Private erge- ben sich daraus keine Rechte oder Pflichten. Grund- eigentümerinnen und -eigentümern oder weiteren Landschaftsakteurinnen und -akteuren kann das LKS jedoch als Orientierungsrahmen dienen. Der Bund bezieht sie im Rahmen der Umsetzung des LKS ein.
Landschaftskonzept Schweiz © BAFU 2020 18 2 Vision, strategische Zielsetzungen und raumplanerische Grundsätze 2.1 Vision des Landschaftskonzepts Schweiz ser Vision haben die behördenverbindlichen Ziele des Land- schaftskonzeptes, die grau hinterlegt sind, ihren Ursprung. Die Schönheit und Vielfalt der Schweizer Landschaf- ten mit ihren regionalen natürlichen und kulturellen 2.2 Strategische Zielsetzungen Eigenarten bieten heutigen und künftigen Generatio- nen eine hohe Lebens- und Standortqualität. Die Schweizer Landschaften zeichnen sich durch regio- nale natürliche und kulturelle Eigenarten aus. Sie werden durch eine Vielzahl von Akteurinnen und Akteuren geprägt, insbesondere auf den Stufen Bund, Kantone und Gemein- Die Vision des LKS definiert den Orientierungsrahmen für den. Landschaftspolitische Aufträge sind entsprechend die langfristige qualitätsorientierte Entwicklung der Land- in verschiedenen gesetzlichen Grundlagen auf allen föde- schaft als Wohn-, Arbeits-, Erholungs-, Bewegungs-, Kul- ralen Stufen verankert. Dies stellt hohe Anforderungen an tur- und Wirtschaftsraum sowie als räumliche Basis für eine kohärente Ausgestaltung der landschaftsrelevanten die Biodiversität. Sie basiert damit auf einem dynamischen Sektoralpolitiken. Um qualitativ hochwertige Landschaf- Landschaftsverständnis, welches Schutz, Zugänglichkeit ten zu erreichen, setzt sich der Bundesrat für folgende und Nutzung der Landschaft miteinander verbindet. In die- Prozess-Zielsetzungen ein: I. Den Wandel der Landschaft qualitätsorientiert II. Die Ziele des LKS in die Sektoralpolitiken des gestalten. Bundes integrieren. Die kohärente Landschaftspolitik begegnet aktiv den Der Bund hat die Landschaft mit ihren regionalen natür- landschaftsrelevanten Herausforderungen, die sich aus lichen und kulturellen Eigenarten bei all seinen Tätig- fortdauernden Änderungen der Raumnutzungen und keiten zu schonen oder ungeschmälert zu erhalten, wo durch Einflüsse wie beispielsweise den Klimawandel dies im öffentlichen Interesse liegt. Die raumrelevanten ergeben. Sie fördert das Potenzial, welches die Land- Sektoralpolitiken des Bundes haben diese gesetzlichen schaft für einen hochwertigen Lebens-, Wirtschafts- Aufträge bei ihren Entscheiden konsequent zu berück- und Kulturraum bietet. Damit die Anstrengungen in sichtigen. Mit dem LKS strebt der Bund an, die Tätig- den einzelnen landschaftsrelevanten Politikbereichen keiten des Bundes zielgerichtet auf die Pflege und die auf allen staatlichen Ebenen nicht Flickwerk bleiben, Förderung der natürlichen und kulturellen Landschafts- ist ein zielgerichtetes, vorausschauendes Engagement qualitäten auszurichten und Synergien optimal zu nut- der landschaftsrelevanten Akteurinnen und Akteu- zen. re erforderlich. Eine qualitätsorientierte Landschafts- entwicklung ist nur auf Basis einer partnerschaftlichen III. Bewusstsein und Handlungskompetenz stärken. Zusammenarbeit und mit gemeinsamer Zielorientierung Die Landschaftsakteurinnen und -akteure auf den Stu- möglich. Den gut abgestimmten nationalen Gesetzen fen Bund, Kantone und Gemeinden sind darin zu stärken, und den völkerrechtlichen Übereinkommen zum Schutz die Landschaftsqualität in ihren Handlungsbereichen zu und zur nachhaltigen Nutzung von Landschaft, Natur erkennen, bei räumlichen Abstimmungen und Interes- und baulichem Erbe kommt eine wichtige Rolle zu. senabwägungen zu berücksichtigen sowie aktiv zu einer
Landschaftskonzept Schweiz © BAFU 2020 19 qualitätsorientierten Entwicklung beizutragen. Partizi- für eine nachhaltige Entwicklung der Landschaft zu pative Prozesse fördern die Landschaftskompetenzen übernehmen. und die Bereitschaft der Bevölkerung, Verantwortung 2.3 Raumplanerische Grundsätze Landschaftsgestaltung. Die verschiedenen räumlichen Nutzungen sind dabei nicht nur untereinander abzu- Die raumplanerischen Grundsätze leiten aus der Bundes- stimmen, sondern im Rahmen der Planung auch auf die gesetzgebung, insbesondere aus dem Raumplanungs- strategischen Ziele, die Landschaftsqualitäts- und die sowie dem Natur-, Landschafts- und Heimatschutzrecht, Sachziele auszurichten. Es ist ein gemeinsames Verständ- Rahmenbedingungen für die Planungsaktivitäten in den nis notwendig, wie die Landschaftsqualitäten erhalten Bereichen «Landschaft», «Natur» und «Baukultur» ab. und weiterentwickelt werden können. Die nachfolgenden Sie dienen dazu, die Landschaftsqualitäten der Schweiz raumplanerischen Grundsätze unterstützen einen zielge- langfristig zu pflegen und aufzuwerten. Von zentraler richteten und bedarfsorientierten Einsatz der Planungs- Bedeutung ist der Aspekt der gezielten qualitätsvollen instrumente auf allen föderalen Ebenen. I. Die Ziele des LKS mit den raumplanerischen langfristig sicher, fördert Ökosystem- und Landschafts- Instrumenten umsetzen. leistungen und berücksichtigt gesellschaftliche und Die Landschaftsqualitäts- und die Sachziele des LKS wirtschaftliche Entwicklungen. sind stufengerecht von Beginn weg in den Planungen berücksichtigt und werden mit den Instrumenten der III. Die Ziele des LKS in der Interessenabwägung Raumplanung umgesetzt. berücksichtigen. In der Interessenabwägung sind die Landschaft mit II. Den Raum nachhaltig nutzen. ihren natürlichen und kulturellen Eigenarten, die Land- Die Raumnutzung ist auf einen minimalen Boden- schaftsqualitätsziele und die darauf basierenden Leis- verbrauch ausgerichtet, stellt die Bodenfunktionen tungen in angemessener Weise zu berücksichtigen.
Die Ziele im Überblick Allgemeine Landschaftsqualitätsziele Qualitätsziele für spezifische Landschaften 8. 1. Städtische Landschaften – Landschaftliche Vielfalt und qualitätsorientiert verdichten, Schönheit der Schweiz fördern Grünräume sichern 9. 2. Periurbane Landschaften – vor Landschaft als Standortfaktor weiterer Zersiedlung schützen, stärken Siedlungsränder gestalten 10. 3. Ländlich geprägte Landschaften Landnutzungen standortgerecht – standortangepasster Nutzung gestalten Priorität einräumen 4. 11. Eingriffe sorgfältig und Hochalpine Landschaften – qualitätsorientiert ausführen Natürlichkeit erhalten 12. 5. Hauptsächlich landwirtschaftlich Kulturelles und natürliches Erbe der genutzte Landschaften – Kulturland Landschaft anerkennen erhalten und ökologisch aufwerten 13. 6. Tourismusgeprägte Landschaften – Hochwertige Lebensräume sichern landschaftliche und baukulturelle und vernetzen Qualitäten sichern und aufwerten 14. 7. Herausragende Landschaften – Natürliche Dynamik zulassen regionalen Landschaftscharakter aufwerten
Landschaftskonzept Schweiz © BAFU 2020 21 3 Landschaftsqualitätsziele 2040 Die behördenverbindlichen Landschaftsqualitätsziele Schweiz. Die Qualitätsziele für spezifische Landschaften konkretisieren die LKS-Vision für das Jahr 2040. Sie bil- thematisieren räumliche Herausforderungen, die sich an den den inhaltlichen Rahmen des LKS und unterstützen den Differenzierungen des Raumkonzepts Schweiz und an die landschaftsrelevanten Akteurinnen und Akteure auf aktuellen kantonalen Raumentwicklungskonzepten orien- Ebene Bund, Kantone und Gemeinden dabei, hohe Land- tieren. Dadurch wird das LKS besser mit den Instrumen- schaftsqualitäten zu erreichen. Die allgemeinen Land- ten der Raumplanung verknüpft. schaftsqualitätsziele gelten für die ganze Fläche der Allgemeine Landschaftsqualitätsziele: angemessene Ersatzmassnahmen sind zeitnah umge- setzt sowie wirkungsvoll und langfristig gesichert. Die Ziel 1: Landschaftliche Vielfalt und Schönheit der Bündelung der Infrastrukturen, die Konzentration der Schweiz fördern: Die landschaftliche Vielfalt und Bauten und die Beseitigung von Beeinträchtigungen Schönheit der Schweiz ist in ihrer Qualität erhalten und erhöhen die Landschaftsqualität. hat sich unter Stärkung der regionstypischen natürli- chen und kulturellen Eigenarten weiterentwickelt. Ziel 5: Kulturelles und natürliches Erbe der Landschaft anerkennen: Die geschützten und schüt- Ziel 2: Landschaft als Standortfaktor stärken: Die zenswerten Landschaften, Ortsbilder und Denkmäler Landschaft mit ihren Natur- und Kulturwerten ist als mit ihrer Umgebung sind als wertvolle Zeugnisse der bedeutender Standortfaktor attraktiv und erlebbar. Natur- und Kulturgeschichte anerkannt, raumplanerisch Ihre Leistungen für Wertschöpfung, Identität, Erholung, gesichert und aufgewertet. Gesundheit und ästhetischen Genuss sind anerkannt und gesichert. Ziel 6: Hochwertige Lebensräume sichern und vernetzen: Zur Förderung der Landschaftsqualität Ziel 3: Landnutzungen standortgerecht gestalten: sowie zur Sicherung der Ökosystemfunktionen und der Landnutzungen sind vielfältig, multifunktional, stö- Arten sind die wertvollen natürlichen und naturnahen rungsarm und angepasst an die natürlichen Standort- Lebensräume erhalten, aufgewertet und vernetzt. Ins- verhältnisse und die spezifischen regionalen kulturellen besondere können Wildtierkorridore von überregionaler Werte. Sie gewährleisten die Stärkung der landschaft- Bedeutung ihre Funktion erfüllen und sind raumplane- lichen Eigenart, die Funktionsfähigkeit der Lebensräu- risch gesichert. me und die Gestaltung wertvoller Übergangsbereiche. Ziel 7: Natürliche Dynamik zulassen: Landschaften, Ziel 4: Eingriffe sorgfältig und qualitätsorientiert aus- in denen die Entwicklungsdynamik natürlich ablau- führen: Bauten und Anlagen tragen der landschaftli- fen kann, sind gefördert. So verfügen beispielswei- chen Eigenart eines Standortes Rechnung und sind se Gewässer über ausreichend Raum und können sich qualitätsorientiert gestaltet. Der Boden wird haushälte- natürlich oder naturnah entwickeln. Sie bieten den ein- risch genutzt, die Beeinträchtigung ökologisch wertvol- heimischen Arten ökologisch wertvolle Lebensräume ler Lebensräume ist minimiert. Die nötigen Schutz- und und wo möglich den Menschen Naturerlebnisse und Wiederherstellungsmassnahmen und wo erforderlich Erholung.
Allgemeine Landschaftsqualitätsziele Landschaftliche Vielfalt und 1| Schönheit der Schweiz fördern
Landschaftskonzept Schweiz © BAFU 2020 23 Qualitätsziele für spezifische Landschaften: Ziel 11: Hochalpine Landschaften – Natürlichkeit erhalten: Die hochalpinen Landschaften behalten ihren Ziel 8: Städtische Landschaften – qualitätsorientiert natürlichen Charakter und ermöglichen das Erleben von verdichten, Grünräume sichern: Eine qualitätsorientier- Natur und Landschaft. Die Entwicklungsdynamik kann te Siedlungsentwicklung nach innen pflegt und stärkt natürlich ablaufen, soweit nicht volkswirtschaftlich städtebauliche Qualitäten wie gewachsene Ortsbilder, wichtige Infrastrukturen oder Siedlungen bedroht wer- standortangepasste Siedlungsstrukturen und Bauty- den. Eingriffe sind bezüglich ihrer Platzierung, Dimen- pologien, attraktive Freiräume, identitätsstiftende Orte sionierung und Materialisierung optimiert und tragen sowie kulturgeschichtliche Werte. Vielfältige naturnahe, hohen gestalterischen Ansprüchen Rechnung. gut gestaltete und nutzbare Freiräume wie Grün- und Gewässerräume, unversiegelte Böden, Stadtbäume und Ziel 12: Hauptsächlich landwirtschaftlich genutz- -wälder, Wasserflächen, Durchlüftungskorridore sowie te Landschaften – Kulturland erhalten und ökolo- begrünte Dächer und Fassaden werten die Siedlungen gisch aufwerten: Das Kulturland ist in qualitativer und ökologisch auf. Sie tragen zu einem angenehmen Stadt- quantitativer Hinsicht erhalten und nachhaltig genutzt; klima, einem ausgeglichenen Wasserhaushalt und zur das Wachstum der Bauzonen und der Bodenverbrauch Artenvielfalt bei und ermöglichen Erholung, Bewegung ausserhalb der Bauzone sind minimiert. Spezialland- und Naturerlebnisse. wirtschaftszonen, insbesondere für grossflächige bode- nunabhängige landwirtschaftliche Produktionen, sind Ziel 9: Periurbane Landschaften – vor weiterer in landschaftlich wenig sensiblen Räumen konzentriert. Zersiedlung schützen, Siedlungsränder gestalten: Wertvolle natürliche und naturnahe Lebensräume sind Die Siedlungsentwicklung ist in zentralen und gut vom erhalten, aufgewertet und vernetzt; sie unterstützen den öffentlichen Verkehr erschlossenen Lagen konzentriert. regionalen Landschaftscharakter. Qualitätsorientiert nach innen entwickelte Siedlungen sind klar begrenzt, ordnen sich gut in die umgebende Ziel 13: Tourismusgeprägte Landschaften – land- Landschaft ein und verfügen über ausreichend Freiräu- schaftliche und baukulturelle Qualitäten sichern und me. Am Siedlungsrand sind die Siedlungsgrenzen lang- aufwerten: Regionaltypische landschaftliche und bau- fristig gesichert und der Übergang vom Siedlungsgebiet kulturelle Qualitäten sind gesichert und gestärkt. Neu- in die umgebende Landschaft wird qualitativ hochwer- und Umbauten touristischer Bauten und Anlagen sind tig gestaltet. Er bietet der Bevölkerung attraktive und auf gewachsene Ortsbilder, Siedlungsstrukturen und für den Langsamverkehr gut erschlossene Möglichkei- Bautypologien, kulturgeschichtliche Werte sowie auf ten zur Bewegung und Naherholung und trägt zur öko- Landschafts- und Naturwerte abgestimmt. Sie tragen logischen Vernetzung bei. durch ihre Gestaltung zu landschaftlichen und bau- kulturellen Qualitäten bei. Die Tourismusinfrastruktur Ziel 10: Ländlich geprägte Landschaften – stand- sowie intensivtouristische Nutzungen und ihre Erwei- ortangepasster Nutzung Priorität einräumen: Regio- terungen sind auf dafür geeignete Standorte konzent- naltypische Nutzungsformen sowie charakteristische riert und räumlich begrenzt. landschaftliche Qualitäten mit ihren Naturwerten und baukulturellen Qualitäten sind gepflegt und aufgewer- Ziel 14: Herausragende Landschaften – regionalen tet. Eine qualitätsorientierte Siedlungsentwicklung nach Landschaftscharakter aufwerten: Der Charakter innen stärkt die Landschaftsqualität. Bauten und Anla- herausragender Landschaften mit ihren Kultur- und gen ausserhalb der Bauzonen konzentrieren sich auf Naturwerten ist durch Bund, Kantone und Gemeinden bereits gut erschlossene Standorte und gliedern sich langfristig gesichert und gestärkt. Die Landschaften gut in die Landschaft ein. sind mit auf den Schutz- und Entwicklungszielen basie- renden Massnahmen aufgewertet und die landschaftli- che Eigenart ist gestärkt.
Sie können auch lesen