Landschaftskonzept Schweiz - Landschaft und Natur in den Politikbereichen des Bundes - BAFU

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Landschaftskonzept Schweiz - Landschaft und Natur in den Politikbereichen des Bundes - BAFU
2020 | Umwelt-Info                                        Sachpläne und Konzepte

Landschaftskonzept Schweiz
Landschaft und Natur in den Politikbereichen des Bundes
Landschaftskonzept Schweiz - Landschaft und Natur in den Politikbereichen des Bundes - BAFU
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2020 | Umwelt-Info                                        Sachpläne und Konzepte

Landschaftskonzept Schweiz
Landschaft und Natur in den Politikbereichen des Bundes

Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt (BAFU)
2020
Landschaftskonzept Schweiz - Landschaft und Natur in den Politikbereichen des Bundes - BAFU
Impressum
Herausgeber: Bundesamt für Umwelt (BAFU)                                  Landwirtschaftsämter der Schweiz (KOLAS): Urs Zaugg (FR), Brigitte
Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr,          Decrausaz (VS); Konferenz der Kantonsplaner (KPK): Damian Jerjen
Energie und Kommunikation (UVEK).                                         (VS), Ueli Strauss (SG); Konferenz für Wald, Wildtiere und Landschaft
                                                                          (KWL)/Konferenz der Kantonsförster (KOK): Thomas Abt
Autoren: Daniel Arn, Claudia Moll, Gilles Rudaz, Matthias Stremlow
                                                                          Verbände, Organisationen und weitere:
Projektausschuss: Franziska Schwarz (Leitung), Hans Romang,               Avenir Suisse: Daniel Müller-Jentsch; Birdlife Schweiz: Raffael Ayé,
Daniel Arn (Projektleitung), BAFU; Isabelle Chassot, BAK;                 Werner Müller; EspaceSuisse: Lukas Bühlmann; ETH Zürich: Adrienne
Stephan Scheidegger, ARE; Luzia Seiler, ASTRA                             Grêt-Régamey, Sven-Erik Rabe; Forschungsanstalt für Wald, Schnee
                                                                          und Landschaft (WSL): Silvia Tobias; Forum Biodiversität: Jodok
Moderation und Prozessunterstützung: Markus Maibach,                      Guntern, Daniela Pauli; Forum Landschaft, Alpen, Pärke: Urs
Myriam Steinemann, Infras, Zürich                                         Steiger; Hochschule für Technik Rapperswil (HSR)/Bund Schweizer
                                                                          Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen (BSLA):
Begleitgruppe (und weitere beigezogene Fachleute):                        Dominik Siegrist; Landplan AG: Adrian Kräuchi; Pro Natura:
Bund:                                                                     Simona Kobel, Marcus Ulber; Stiftung Landschaftsschutz Schweiz
Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL): Paul Eggimann, Peter             (SLS): Raimund Rodewald; Stratégie et développement de l’Ouest
Gabi; Bundesamt für Energie (BFE): Christian Dupraz, Guido                lausannois (SDOL): Benoît Biéler; Schweizer Alpenclub (SAC):
Federer, Werner Gander, Markus Geissmann, Olivier Klaus, Cédric           Philippe Wäger; Schweizer Bauernverband (SBV): Melanie Gysler;
Mooser; Bundesamt für Gesundheit (BAG): Gisèle Jungo, Fabienne            Schweizerischer Gemeindeverband (SGV): Magdalena Meyer-
Keller; Bundesamt für Kultur (BAK): Christina Haas, Martin Jakl,          Wiesmann; Schweizerischer Städteverband (SSV): Barbara Santschi;
Nina Mekacher; Bundesamt für Landwirtschaft (BLW): Daniel                 Swiss Olympic: Samuel Wyttenbach
Baumgartner, Petra Hellemann, Matthieu Raemy; Bundesamt für
Raumentwicklung (ARE): Mattia Cattaneo, Reto Camenzind; Bundes-           Zitierung: BAFU (Hrsg.) 2020: Landschaftskonzept Schweiz.
amt für Rüstung (armasuisse): David Külling; Bundesamt für Sport          Landschaft und Natur in den Politikbereichen des Bundes.
(BASPO): Hansjörg Birrer; Bundesamt für Strassen (ASTRA):                 Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Info Nr. 2011: 52 S.
Hans Peter Kistler; Bundesamt für Umwelt (BAFU): Anna Belser
(Gefahrenprävention), Ulrich von Blücher (Wasser), Sabine Herzog          Korrektorat: Andrea Weibel
(Biodiversität und Landschaft), Roland Hohmann (Klima),
Franziska Humair (Biodiversität und Landschaft), Trond Maag (Lärm),       Gestaltung: Cavelti AG, Gossau
Céline Michel (Biodiversität und Landschaft), Olivier Schneider (Wald),
Reinhard Schnidrig (Biodiversität und Landschaft), Gabriella Silvestri    Titelbild: Die Magadinoebene, Sommer 2015. © Daniel Arn
(Biodiversität und Landschaft), Ruedi Stähli (Boden), Andreas
Stalder (Biodiversität und Landschaft), Markus Thommen (Biodiver-         Illustrationen: Yvonne Rogenmoser, Zürich
sität und Landschaft); Bundesamt für Verkehr (BAV): Philipp Mosca;
Bundesamt für Wohnungswesen (BWO): Jude Schindelholz;                     Bezug der gedruckten Fassung und PDF-Download:
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): Martin Bär, Catherine Marthe,        BBL, Verkauf Bundespublikationen, CH-3003 Bern
Urs Ziegler; Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): Ueli Grob,          www.bundespublikationen.admin.ch
Richard Kämpf, Janina Keller, David Kramer, Mireille Lattion, Annette     Art.-Nr.: 810.400.136d
Spoerri; ETH-Rat: Giancarlo Serafin; Eidgenössisches Departement          www.bafu.admin.ch/ui-2011-d
für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS): Markus              Klimaneutral und VOC-arm gedruckt auf Recyclingpapier
Rüttimann, Claus Walcher                                                  Diese Publikation ist auch in französischer, italienischer und
                                                                          englischer Sprache verfügbar. Die Originalsprache ist Deutsch.
Kantone:
Konferenz der Beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz               © BAFU 2020
(KBNL): Flurin Baumann (BE), Martina Brennecke (ZG); Konferenz der
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Die Konzepte und Sachpläne nach Art. 13 des Raumplanungs-
gesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) stellen die wichtigs-
ten Raumplanungsinstrumente des Bundes dar. Sie ermöglichen
ihm, der Planungs- und Abstimmungspflicht seiner raumwirk-
samen Tätigkeiten nachzukommen und unterstützen ihn, den
immer komplexeren räumlichen Problemstellungen bei der
Erfüllung seiner raumwirksamen Aufgaben gerecht zu werden.
Der Bund zeigt in den Konzepten und Sachplänen, wie er sei-
ne raumwirksamen Aufgaben in einem bestimmten Sach- oder
Themenbereich wahrnimmt, welche Ziele er verfolgt und welche
Anforderungen und Vorgaben er bei seinem Handeln berück-
sichtigt. In enger partnerschaftlicher Zusammenarbeit zwischen
den Bundesstellen und den Kantonen erarbeitet, unterstützen
die Konzepte und Sachpläne die raumplanerischen Bestrebun-
gen der Behörden aller Stufen.
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Inhaltsverzeichnis
Abstracts7

Vorwort9

1      Das Landschaftskonzept Schweiz – eine Einordnung 11
1.1    Zweck und Einsatz                                11
1.2    Was ist Landschaft?                              12
1.3    Was leistet Landschaft?                          12
1.4    Was setzt die Landschaftsqualität unter Druck?   13
1.5    Rechtliche Grundlagen                            13
1.6    Kohärente Landschaftspolitik                     15
1.7    Wirkung und Anwendung des Landschaftskonzepts    16
       Schweiz

2      Vision, strategische Zielsetzungen und           18
       raumplanerische Grundsätze
2.1    Vision des Landschaftskonzepts Schweiz           18
2.2    Strategische Zielsetzungen                       18
2.3    Raumplanerische Grundsätze                       19

3      Landschaftsqualitätsziele 2040                   21

4      Sachziele                                        25
4.1    Bundesbauten                                     25
4.2    Energie                                          27
4.3    Gesundheit, Bewegung und Sport                   29
4.4    Landesverteidigung                               31
4.5    Landschaftspolitik, Natur- und Heimatschutz      33
4.6    Landwirtschaft                                   35
4.7    Raumplanung                                      37
4.8    Regionalentwicklung                              39
4.9    Tourismus                                        41
4.10   Verkehr                                          43
4.11   Wald                                             45
4.12   Wasserbau und Schutz vor Naturgefahren           47
4.13   Zivilluftfahrt                                   49

Anhang50
Glossar50
Massnahmenplan                                          51
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Landschaftskonzept Schweiz © BAFU 2020                                                                                            7

Abstracts
The Swiss Landscape Concept (SLC) consolidates the coherent landscape policy of the               Keywords:
federal government. It is based on a comprehensive and dynamic notion of landscape as             Landscape policy, Landscape
defined in the European Landscape Convention. As a federal planning instrument, the               Concept, Landscape quality,
SLC defines the framework for a coherent and quality-based development of the Swiss               Spatial planning, Landscape
landscapes. The overall orientation for a coherent federal landscape policy is defined            development
in the strategic objectives and landscape quality objectives binding on the authorities.
Spatial planning principles and factual objectives concretize these for the various sec-
toral policies of the federal government. Through its strengthened territorial approach,
the SLC aims to improve its spatial effectiveness.

Das Landschaftskonzept Schweiz (LKS) festigt die kohärente Landschaftspolitik des                 Stichwörter:
Bundes. Es basiert auf einem umfassenden und dynamischen Landschaftsbegriff im                    Landschaftspolitik,
Sinne des Europäischen Landschaftsübereinkommens. Das LKS definiert als Planungs-                 Landschaftskonzeption,
instrument des Bundes den Rahmen für eine kohärente und qualitätsbasierte Entwick-                Landschaftsqualität,
lung der Schweizer Landschaften. Die übergeordnete Ausrichtung für eine kohärente                 Raumplanung, Landschafts-
Landschaftspolitik des Bundes wird in den strategischen Zielsetzungen und in den                  entwicklung
Landschaftsqualitätszielen behördenverbindlich festgelegt. Raumplanerische Grund-
sätze und Sachziele konkretisieren diese für die einzelnen Sektoralpolitiken des Bun-
des. Mit dem gestärkten räumlichen Ansatz zielt das LKS auf eine bessere Wirkung in
der Fläche.

La conception « Paysage suisse » (CPS) consolide la politique fédérale cohérente du               Mots-clé :
paysage. La CPS repose sur une notion globale et dynamique du paysage au sens de la               Politique du paysage, Concep-
Convention européenne du paysage. Instrument de planification de la Confédération, la             tion paysage, qualité du
CPS définit le cadre d’un développement des paysages suisses axé sur la qualité. Les              paysage, aménagement du
objectifs stratégiques et les objectifs de qualité paysagère, contraignants pour les auto-        territoire, développement
rités, concourent à une politique fédérale cohérente. Ils sont concrétisés par les principes      du paysage
régissant l’aménagement du territoire et les objectifs des différentes politiques secto-
rielles de la Confédération. Par son approche spatiale renforcée, la CPS vise à amélio-
rer concrètement son efficacité dans le territoire.

La Concezione «Paesaggio svizzero» (CPS) rafforza la politica paesaggistica coerente              Parole chiave:
della Confederazione. Essa si basa sul concetto di paesaggio nella sua accezione più              Politica del paesaggio, conce-
ampia e dinamica secondo la Convenzione europea sul paesaggio. In qualità di stru-                zione paesaggistica, qualità
mento di pianificazione della Confederazione, la CPS definisce il quadro per uno svi-             del paesaggio, pianificazione
luppo dei paesaggi svizzeri coerente e basato sulla qualità. L’orientamento generale in           del territorio, sviluppo del
vista di una politica paesaggistica coerente della Confederazione è fissato in modo vin-          paesaggio
colante negli obiettivi strategici e qualitativi del paesaggio, concretizzati da principi di
pianificazione del territorio e da obiettivi specifici per le singole politiche settoriali del-
la Confederazione. Sottolineando l’approccio basato sull’incidenza territoriale, la CPS è
volto a migliorare l’effetto degli obiettivi della CPS sul territorio.
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Landschaftskonzept Schweiz © BAFU 2020                                                     9

Vorwort
Die Schweizer Landschaften sind vielfältig. Davon profitiert die Schweiz als Lebens-
und Wirtschaftsstandort. Die hohen natürlichen und kulturellen Werte der Landschaft
sind Basis für eine gute Lebensqualität. Landschaft ist zudem eine wichtige wirtschaft-
liche Grundlage, beispielsweise für den Tourismus. Die Bewohnerinnen und Bewohner
fühlen sich mit der Landschaft verbunden und für die Gäste stellt sie den Reisegrund
Nummer eins dar. Die Landschaften stehen jedoch unter Druck. Regional charakteris-
tische Landschaftselemente und natürliche Lebensräume für Pflanzen und Tiere gehen
zunehmend verloren. Verschiedenste wirtschaftliche und gesellschaftliche Aktivitäten
und ihre Auswirkungen wie die Klimakrise verändern die Landschaften in hohem Tempo.

Das aktualisierte Landschaftskonzept Schweiz (LKS) antwortet auf diese Herausforde-
rungen. Es definiert behördenverbindliche Ziele für die qualitätsorientierte Entwicklung
der Landschaft als Wohn-, Arbeits-, Wirtschafts- und Erholungsraum. Der Bund zeigt
damit auf, wie er seine baulichen und planerischen Aktivitäten, seine finanziellen Leis-
tungen oder seine Bewilligungen auf die Schonung und die Qualität der Landschaften
ausrichten will. Im Siedlungsgebiet kommt beispielsweise den vielfältigen naturnahen
und gut gestalteten und nutzbaren Freiräumen eine wichtige Rolle zu. Bauten und Anla-
gen sind so zu gestalten, dass sie der landschaftlichen Eigenart des Standortes Rech-
nung tragen. Oder es sind wertvolle natürliche und naturnahe Lebensräume zu erhalten,
aufzuwerten und zu vernetzen, damit die Landschaftsqualität gefördert und die Biodi-
versität mit ihren wichtigen Ökosystemfunktionen gesichert sind.

Die Schweiz braucht eine von allen Staatsebenen getragene Landschaftspolitik, welche
auf gemeinsamen Zielen aufbaut und eine konkrete Wirkung zeigt. Die Landschaftsak-
teurinnen und -akteure der unterschiedlichen landschaftsrelevanten Politikbereiche
sind gefordert. So kommt Kantonen und Gemeinden mit ihrer Richt- und Nutzungspla-
nung eine wichtige Rolle beim qualitätsorientierten Gestalten des Landschaftswandels
zu. Das LKS fördert die notwendige Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und
Gemeinden. Und es zeigt auf, wie wir die Landschaftsqualität in der ganzen Schweiz –
in der Stadt wie auf dem Land – erhöhen können, im Interesse der heutigen wie auch
der künftigen Generationen.

Christine Hofmann, Direktorin a. i.
Bundesamt für Umwelt (BAFU)
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1 Das Landschaftskonzept Schweiz –
eine Einordnung
Das Landschaftskonzept Schweiz (LKS) legt als               bei der Weiterentwicklung ihrer Politiken, bei Interessen-
Planungsinstrument des Bundes den Rahmen für die            abwägungen und der Erfüllung von Bundesaufgaben nach
kohärente, qualitätsorientierte Entwicklung der Land-       Art. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat-
schaft als Wohn-, Arbeits-, Erholungs-, Bewegungs-, Kul-    schutz (NHG, SR 451). Mit der Aktualisierung des LKS
tur- und Wirtschaftsraum sowie als räumliche Basis für      konkretisiert der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeit
die Biodiversität fest. Es wurde erstmals am 19. Dezem-     den Auftrag des Europäischen Landschaftsübereinkom-
ber 1997 vom Bundesrat als Konzept gemäss Art. 13 RPG       mens, die Landschaft zum Bestandteil der Raum- und
verabschiedet. Die vorliegende Aktualisierung enthält neu   Stadtplanungspolitik, der Kultur-, Umwelt-, Landwirt-
eine umfassende Einordnung der Thematik inklusive Klä-      schafts-, Sozial- und Wirtschaftspolitik zu machen, Land-
rung des Landschaftsbegriffs und der gesetzlichen Rah-      schaftsqualitätsziele festzulegen und das Bewusstsein
menbedingungen, auf welche sich das LKS abstützt. Das       für den Wert der Landschaften zu fördern (Europäische
aktualisierte LKS geht explizit von einem dynamischen       Landschaftskonvention; SR 0.451.3, Art. 5f.).
Landschaftsbegriff aus und ist deshalb stärker in die
Raumplanung eingebunden.                                    Von Kantonen, Regionen und Gemeinden zu
                                                            berücksichtigen
                                                            Die zuständigen Behörden der Kantone setzen die Ziele
1.1 Zweck und Einsatz                                       und Planungsgrundsätze des LKS bei den an die Kantone
                                                            delegierten Bundesaufgaben sowie bei Vorhaben, die mit
Die Schweiz hochwertig gestalten                            Finanzhilfen des Bundes realisiert werden, um. Die Kan-
Das LKS ist ein Konzept nach Art. 13 RPG. Als Pla-          tone berücksichtigen in dem ihnen zustehenden Hand-
nungsinstrument des Bundes legt es fest, wie der Bund       lungsspielraum das LKS in der kantonalen Richtplanung
bei der Erfüllung seiner raumwirksamen Aufgaben dem         (Art. 6 Abs. 4 RPG). Es liegen gute Beispiele für kanto-
Planungsgrundsatz der Schonung der Landschaft (Art. 3       nale Landschaftskonzeptionen und kantonale Richtplä-
Abs. 2 RPG) nachkommen will. Basierend auf einer Visi-      ne vor, welche die Landschaft in angemessener Weise
on wird die übergeordnete Ausrichtung für eine kohärente    behandeln. Auch Behörden der Regionen und Gemeinden
Landschaftspolitik des Bundes in den strategischen Ziel-    berücksichtigen das LKS bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
setzungen und in den Landschaftsqualitätszielen behör-      in dem ihnen zustehenden Handlungsspielraum und ent-
denverbindlich festgelegt. Raumplanerische Grundsätze       sprechend den kantonalen Vorgaben.
und Sachziele konkretisieren diese für die einzelnen Sek-
toralpolitiken des Bundes. Das LKS gibt so den Rahmen       Empfehlungen und Massnahmen für die Umsetzung der
für die langfristig kohärente und qualitätsbasierte Ent-    Ziele
wicklung der Schweizer Landschaften mit ihren Natur-        Der Erläuterungsbericht zum LKS erklärt Ziele und Pla-
und Kulturwerten vor.                                       nungsprozesse für die Behörden auf Stufe Bund, Kan-
                                                            tone und Gemeinden. Das LKS enthält weiter einen
Behördenverbindliche Landschaftsqualitäts- und              Massnahmenplan der Bundesstellen, der Letztere im
Sachziele:                                                  Sinne einer Empfehlung bei der Erreichung der LKS-
                                                            Ziele unterstützt.
Von den Bundesstellen umzusetzen
Der Bundesrat hat die Ziele des LKS am 27. Mai 2020 als     Stärkung der Zusammenarbeit
behördenverbindlich gutgeheissen und die Bundesstellen      Das LKS fördert die Koordination und Zusammenarbeit
mit deren Umsetzung beauftragt. Dies gilt insbesondere      zwischen den Bundesstellen sowie mit den Kantonen,
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Regionen und Gemeinden in den Bereichen «Landschaft»,         chen und naturnahen Lebensräume mit ihren Arten und
«Natur» und «Baukultur». Der Wissenstransfer, die Stär-       ihrer räumlichen Vernetzung (Ökologische Infrastruktur).
kung des Fachwissens und die Sensibilisierung für land-       Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft werden
schaftsrelevante Entscheide in den Sektoralpolitiken          durch diese natürlichen und kulturellen Werte grundle-
tragen auf diese Weise zu einer kohärenten Raument-           gend geprägt.
wicklung bei.
                                                              Wo im LKS der Begriff «Landschaft» verwendet wird, wird
Koordination und Interessenabwägung in der                    Landschaft in diesem umfassenden Sinn verstanden. Die
Raumplanung                                                   Biodiversität ist ein wichtiger qualitativer Bestandteil der
Für die Umsetzung des LKS sind die Planungsinstrumen-         Landschaft. Deshalb wird ergänzend im LKS der Begriff
te zentral. Sie dienen der vorausschauenden Koordina-         «Natur» verwendet, wenn die räumlichen Aspekte einer
tion der raumwirksamen Tätigkeiten. Bund, Kantone und         funktionsfähigen Biodiversität explizit angesprochen wer-
Gemeinden stimmen diese aufeinander ab. Der Raumpla-          den sollen.
nung kommt die Querschnittsaufgabe zu, bei Erfüllung
und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben unterschied-
liche Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 3 RPV);        1.3 Was leistet Landschaft?
entsprechend sind im Konzept raumplanerische Grund-
sätze enthalten. Raumplanung ist gestaltende Politik im       Landschaft ist mit ihren natürlichen und kulturellen Wer-
Bereich der räumlichen Entwicklung unter Berücksich-          ten sowohl die räumliche Grundlage des Lebens als auch
tigung der Nutzungs- und Schutzinteressen. Das LKS            Wohn-, Arbeits-, Erholungs-, Bewegungs-, Kultur- und
umfasst deshalb auch Sachziele zur Raumplanung. Die           Wirtschaftsraum für den Menschen. Landschaften von
Hauptverantwortung für die Umsetzung der Raumpla-             hoher Qualität sind ein attraktives Lebensumfeld: Sie
nung obliegt den Kantonen. Der Bund legt Grundsätze           bieten hohe Lebensqualität und stärken die Identität der
der Raumplanung fest.                                         Bevölkerung sowie den Wirtschaftsstandort internatio-
                                                              nal, national und regional. Das Zusammenspiel regionaler
                                                              natürlicher und kultureller Eigenarten hat in der Schweiz
1.2 Was ist Landschaft?                                       über Jahrhunderte zu einer hohen landschaftlichen
                                                              Schönheit, Eigenart und Vielfalt mit einer reichhaltigen
Landschaft ist das Produkt der jeweiligen physischen          Biodiversität geführt. Die Landschaften der Schweiz sind
Umgebung und der Art und Weise, wie Menschen die-             zumeist belebte Räume und durch die Menschen geprägt.
se wahrnehmen und erleben. Landschaft umfasst den             Nutzungen können qualitätssteigernd wirken. Vielfältige
gesamten Raum, also sowohl die ländlichen als auch            Nutzungen sind auch in Zukunft für die qualitätsorientier-
die verstädterten und städtischen Gebiete der Schweiz.        te Weiterentwicklung der Landschaft essenziell. Das LKS
Dieses Landschaftsverständnis liegt dem Europäischen          präzisiert für die landschaftsrelevanten Nutzungen das
Landschaftsübereinkommen zugrunde, das die Schweiz            gesetzlich verankerte Schonungsgebot der Landschaft:
2013 ratifiziert hat. Auf ihm basiert die vorliegende Aktu-   Die Nutzungen sollen mit Respekt vor den Qualitäten
alisierung des LKS.                                           erfolgen. Die Landschaft mit ihren vielfältigen Funktio-
                                                              nen kann nur durch gemeinsame Anstrengungen entwi-
Landschaften wandeln sich stetig, sei dies aufgrund           ckelt werden.
natürlicher Prozesse, klimatischer Änderungen, mensch-
licher Nutzungen und Eingriffe oder einer sich verändern-     Aufgrund dieser umfassenden Bedeutung der Landschaft
den Wahrnehmung und Bewertung durch die Bevölkerung.          für die einzelnen Menschen, die Gesellschaft und die Wirt-
Damit wird Landschaft zum Spiegel naturgeschichtlicher        schaft hat der Gesetzgeber die Förderung landschaftli-
und kultureller Entwicklungen eines Gebietes. Sie umfasst     cher Qualitäten bzw. den Schutz bestimmter Landschaften
die räumlichen Aspekte der Baukultur und der Biodiver-        und Lebensräume geregelt. Gestützt auf die gesetzlichen
sität, insbesondere die Vielfalt der wertvollen natürli-      Aufträge und das Europäische Landschaftsübereinkom-
Landschaftskonzept Schweiz © BAFU 2020                                                                            13

men hat der Bundesrat in der «Strategie Nachhaltige Ent-    del» (inklusive Migration) und «Klimawandel» wirken auf
wicklung» als Ziel der Landschaftspolitik festgelegt, die   die Entwicklung der Landschaft ein. Insbesondere Letz-
Landschaft unter Wahrung ihres Charakters weiterzuent-      terer prägt die Landschaft doppelt: Einerseits verän-
wickeln, sich für eine reichhaltig und gegenüber Verän-     dert er die natürlichen Standortbedingungen etwa durch
derungen reaktionsfähige Biodiversität einzusetzen sowie    Gletscherschwund, auftauende Permafrostböden, die
die Ökosystem- und Landschaftsleistungen zu anerken-        Verschiebung der Vegetationszonen oder durch urbane
nen und zu sichern (BRB 27.1.2016, Strategie Nachhalti-     Wärmeinseln in vielfältiger Weise (vgl. Brennpunkt Kli-
ge Entwicklung). Dies trägt auch zur Erreichung der Ziele   ma Schweiz, ProClim, 2016). Andererseits können die
für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development        gesellschaftlichen Massnahmen zur Anpassung an den
Goals SDGs) bei, insbesondere zu Ziel 3 «Gesundheit         Klimawandel erhebliche Auswirkungen auf die Landschaft
und Wohlergehen», zu Ziel 11 «Nachhaltige Städte und        haben, wie beispielsweise verstärkte Schutzmassnah-
Gemeinden» sowie zu Ziel 15 «Landökosysteme schüt-          men gegen Naturgefahren oder Entsiedelung. Gleichzei-
zen, wiederherstellen und ihre nachhaltige Nutzung för-     tig kann die Förderung der Landschaftsqualitäten auch
dern» (Agenda 2030 der UNO vom 25. September 2015).         eine gesellschaftliche Antwort auf die klimatischen Her-
                                                            ausforderungen sein, indem beispielsweise Moore zur
                                                            CO2-Speicherung oder Grünräume und Bäume zur Küh-
1.4 Was setzt die Landschaftsqualität unter                 lung in Städten beitragen (siehe auch BR 2020, Anpas-
Druck?                                                      sung an den Klimawandel in der Schweiz – Aktionsplan
                                                            2020 – 2025). Insgesamt wird sich die Landschaft weiter
Die Schweizer Landschaften sind seit Jahrzehnten einem      verändern. Das LKS geht deshalb explizit von einem dyna-
immer schnelleren Wandel unterworfen: Die Siedlungsflä-     mischen Landschaftsverständnis aus.
che ist stetig angewachsen und beträgt nun 7,5 % der Lan-
desfläche (BFS 2013, Die Bodennutzung in der Schweiz);
die Verkehrsinfrastruktur wurde ausgebaut. Die Zerschnei-   1.5 Rechtliche Grundlagen
dung und Zersiedelung der Landschaft hat zugenommen.
Dabei gehen Kulturland, Freiflächen und Erholungsräu-       Die Bundesverfassung (BV; SR 101) thematisiert die
me, aber auch regionaltypische Landschaftselemente und      Landschaft explizit oder implizit in verschiedenen Berei-
-strukturen verloren (BAFU/WSL 2017, Wandel der Land-       chen. Gemäss dem Zweckartikel (Art. 2 BV) fördert die
schaft). Aufgrund der Änderungen in der Landnutzung         Schweizerische Eidgenossenschaft, d. h. Bund und Kan-
durch die Intensivierung der Landwirtschaft sowie den       tone zusammen, die nachhaltige Entwicklung und setzt
landwirtschaftlichen Strukturwandel verliert die Schweiz    sich für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebens-
ausserdem natürliche und naturnahe Lebensräume. Die         grundlagen ein. Nach Artikel 73 BV streben Bund und Kan-
Zahl der Arten auf den Roten Listen der bedrohten Tier-     tone ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der
und Pflanzenarten wächst (BAFU 2017, Biodiversität in       Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer
der Schweiz). Der Umweltzustandsbericht des Bundesra-       Beanspruchung durch den Menschen anderseits an. Die
tes von 2018 kommt zum Schluss: Trotz punktueller Ver-      Artikel zum Natur- und Heimatschutz (Art. 78 BV) sowie
besserungen wie der Renaturierung der Fliessgewässer        zur Landwirtschaft (Art. 104 BV) befassen sich explizit
und der Verlangsamung negativer Trends wie der Flächen­     mit der Landschaft, implizit auch die Artikel zur Raum-
inanspruchnahme pro Person, bleiben die Landschafts-        planung (Art. 75 BV) und zum Wald (Art. 77 BV). Verschie-
qualitäten der Schweiz unter Druck (BAFU 2018). Dies        dene Gesetze konkretisieren diese Verfassungsaufträge.
beeinträchtigt die mit der Landschaft verbundenen Leis-
tungen für Gesellschaft und Wirtschaft zunehmend.           Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz
                                                            (NHG; SR 451) deckt sowohl die naturräumlichen als auch
Die Herausforderungen bleiben auch in Zukunft gross.        die kulturellen Aspekte der Landschaft ab. Es hält den
Die aktuellen Megatrends «Globalisierung», «digitaler       Bund dazu an, die Kantone in der Erfüllung ihrer Auf-
Wandel», «Individualisierung», «demografischer Wan-         gaben im Natur- und Heimatschutz und in der Denk-
Landschaftskonzept Schweiz © BAFU 2020                                                                              14

malpflege zu unterstützen (NHG Art. 1b), verpflichtet        Das Bundesgesetz über den Wald (WaG; SR 921.0) ver-
ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben, das heimatliche       folgt als prioritäres Ziel, den Wald – und damit ein mass-
Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten und        gebendes Landschaftselement – in seiner Fläche und
Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen oder wo das all-       räumlichen Verteilung zu erhalten. Die Möglichkeit, auch
gemeine Interesse überwiegt, ungeschmälert zu erhalten       ausserhalb von Bauzonen statische Waldgrenzen fest-
(NHG Art. 2ff). Das NHG ermöglicht ihm, Bestrebungen         zusetzen, soll in diesem Sinne die Ausbreitung des Wal-
des Natur- und Heimatschutzes und der Denkmalpfle-           des ins offene Wies- und Weideland eingrenzen. Der Wald
ge zu unterstützen (NHG Art. 13ff.). Zudem regelt es den     soll zudem seine Funktionen, namentlich seine Schutz-,
Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie        Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen), erfüllen
deren Lebensräume (Art. 18ff.). Weitere Bestimmungen         können. Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald für die
zum Lebensraum- und Artenschutz sind im Bundesge-            Allgemeinheit zugänglich ist.
setz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säuge-
tiere und Vögel (JSG; SR 922.0), im Bundesgesetz über        Das Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG;
die Fischerei (BGF; SR 923.0) und im Nationalparkge-         SR 910.1) beauftragt den Bund, dafür zu sorgen, dass die
setz (SR 454) verankert. Zum Erhalt und zur Pflege von       Landwirtschaft einen wesentlichen Beitrag zur Pflege der
naturnahen Kulturlandschaften hat das Parlament 1991         Kulturlandschaft leistet. Kulturlandschaftsbeiträge sol-
den von der Bundesverwaltung unabhängigen und mit            len unter anderem verhindern, dass sich der Wald weiter
einer befristeten Äufnung finanzierten Fonds Landschaft      ins Wies- und Weideland ausbreitet. Um regionaltypische
Schweiz geschaffen (Bundesbeschluss über Finanzhilfen        Kulturlandschaften zu erhalten, zu fördern und weiterzu-
zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften;      entwickeln, sieht das LwG Landschaftsqualitätsbeiträge
SR 451.51; Bundesbeschluss über die Finanzierung des         vor. Biodiversitäts-, Vernetzungs- und Produktionssys-
Fonds zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturland-        tembeiträge sowie Projekte zur regionalen Entwicklung
schaften; BBI 2010 7521).                                    (PRE) oder Strukturverbesserungsmassnahmen sind wei-
                                                             tere Instrumente der Agrarpolitik, die zur Verbesserung
Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700)          der Landschaftsqualität beitragen können.
räumt der Landschaft einen hohen Stellenwert ein. Als
wichtigstes Ziel verpflichtet das RPG Bund, Kantone und      Hinzu kommt das Bundesgesetz über den Schutz der
Gemeinden, den Boden haushälterisch zu nutzen und das        Gewässer (GSchG; SR 614.20), das u. a. dazu dient, die
Baugebiet vom Nichtbaugebiet zu trennen (Art. 1 Abs. 1       Gewässer als Landschaftselemente zu erhalten und auf-
RPG). Bund, Kantone und Gemeinden unterstützen mit           zuwerten. Von zentraler Bedeutung ist der Gewässer-
raumplanerischen Massnahmen insbesondere die Bestre-         raum, den die Kantone für Gewässer festzulegen haben.
bungen, die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden,          Bei beeinträchtigten Gewässern haben die Kantone für die
Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen (Art.      Renaturierung zu sorgen, hinsichtlich der Ökomorpholo-
1 Abs. 2 RPG). Die mit Planungsaufgaben betrauten            gie ebenso wie hinsichtlich der Dynamik. Sie haben dabei
Behörden achten auf den Planungsgrundsatz, wonach            den Nutzen für Landschaft und Natur – insbesondere für
die Landschaft zu schonen ist (Art. 3 Abs. 2 RPG). Dabei     die Naherholung – zu berücksichtigen. Die Bedeutung der
sollen der Landwirtschaft genügende Flächen geeigne-         Gewässer als Landschaftselemente ist aber auch bei der
ten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhal-    Bemessung der Restwassermenge von Wasserkraftwer-
ten bleiben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a RPG). Siedlungen, Bauten   ken zu berücksichtigen.
und Anlagen sollen sich in die Landschaft einordnen (Art.
3 Abs. 2 Bst. b RPG). See- und Flussufer sind freizuhalten   Das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG;
und der öffentliche Zugang dazu ist zu erleichtern (Art. 3   SR 704) bezweckt die Planung, die Anlage und die Erhal-
Abs. 3 Bst. c RPG). Naturnahe Landschaften und Erho-         tung zusammenhängender Fuss- und Wanderwegnetze.
lungsräume sollen erhalten bleiben und die Wälder sol-       Im Siedlungsgebiet erschliessen und verbinden die Fuss-
len ihre Funktionen erfüllen können (Art. 3 Abs. 2 Bst. d    wegnetze insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kin-
und e RPG).                                                  dergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen
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Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen        ders starke Rechtswirkung auf. Mit den Pärken von nati-
sowie Einkaufsläden. Die Wanderwegnetze erschliessen         onaler Bedeutung stellt das NHG ein Förderinstrument für
insbesondere für die Erholung geeignete Gebiete, schö-       Gebiete mit hohen Natur- und Landschaftswerten zur Ver-
ne Landschaften (Aussichtslagen, Ufer usw.), kulturelle      fügung. Beim UNESCO-Welterbe, das für die Menschheit
Sehenswürdigkeiten, Haltestellen des öffentlichen Ver-       zu erhalten ist, und bei den Ramsar-Gebieten trägt der
kehrs sowie touristische Einrichtungen. Am 23. Septem-       Bund eine internationale Verantwortung. Der Bundesrat
ber 2018 wurde die Ergänzung des Art. 88 BV für die          hat in der «Strategie Biodiversität Schweiz» 2012 und im
Velowege angenommen, die gesetzliche Konkretisierung         entsprechenden Aktionsplan 2017 biodiversitätsrelevante
ist in Arbeit.                                               Ziele und Massnahmen formuliert. Basierend darauf kon-
                                                             kretisiert das LKS raumrelevante Aspekte.
Zudem enthalten verschiedene weitere Gesetze für
landschaftsrelevante Sachpolitiken Bestimmungen zum
Umgang mit und zur Schonung der Landschaft. Im Ener-         1.6 Kohärente Landschaftspolitik
giegesetz (EnG; SR 730.0) beispielsweise ist der scho-
nende Umgang mit den natürlichen Ressourcen sowie            Die Auslegeordnung der Rechtsgrundlagen macht es deut-
das Minimieren schädlicher oder lästiger Einwirkungen        lich: Der schonende Umgang mit der Landschaft ist eine
auf Mensch und Umwelt festgehalten. Nach dem Bun-            Gemeinschaftsaufgabe. Kohärenz im gemeinsamen Han-
desgesetz über Regionalpolitik (BRP; SR 901.0) hat die       deln ist eine grosse Herausforderung. Ein sinnvolles Gan-
Regionalpolitik die Anforderungen an eine nachhaltige        zes, Landschaften von hohen natürlichen und kulturellen
Entwicklung zu berücksichtigen. Sowohl das National-         Qualitäten, können nur erreicht werden, wenn die zahl-
strassengesetz (NSG; SR 725.11) wie das Eisenbahn-           reichen Akteurinnen und Akteure zusammenwirken. Eine
gesetz (EBG; SR 742.101) enthalten Bestimmungen zur          kohärente Landschaftsentwicklung setzt voraus, dass sich
Berücksichtigung der Interessen des Natur- und Heimat-       die Akteurinnen und Akteure der Bedeutung ihrer eigenen
schutzes. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB; SR        Instrumente und Handlungen für die Landschaft bewusst
210) schliesslich regelt in Art. 699 den Zutritt zur Land-   sind. Landschaftskonzeptionen mit ihren Landschafts-
schaft: Das Betreten von Wald und Weide ist im orts-         qualitätszielen sind ein zweckmässiges Instrument, um
üblichen Umfang jedermann gestattet, soweit nicht im         ein gemeinsames Zielbild zu entwickeln. Das bewusste
Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde       Wahrnehmen und Beschreiben einer Landschaft ist eine
einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.         Grundvoraussetzung, um Chancen und Risiken für eine
Art. 702 ZGB regelt öffentlichrechtliche Beschränkungen,     qualitätsvolle Landschaftsentwicklung abschätzen zu
etwa zur Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern       können. Dadurch wird ein umfassendes Verständnis der
oder zur Sicherung der Landschaften und Aussichtspunk-       Landschaft mit den vorhandenen Natur- und Kulturwer-
te vor Verunstaltung.                                        ten geschaffen. Gleichzeitig wird die Handlungskompetenz
                                                             erhöht, die Landschaft bei Entscheiden zu berücksichti-
Eine besondere Verantwortung trägt der Bund bei den          gen. Durch den Einbezug der relevanten Akteurinnen und
Landschaftsinventaren von nationaler Bedeutung (Bun-         Akteure lassen sich die unterschiedlichen Instrumen-
desinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von          te effizient einsetzen, Synergien nutzen und Zielkonflik-
nationaler Bedeutung [BLN], Inventar der schützens-          te durch die Abwägung der Interessen lösen (BAFU 2016,
werten Ortsbilder Schweiz [ISOS] und Inventar der his-       Den Landschaftswandel gestalten). Dabei sind die betrof-
torischen Verkehrswege Schweiz [IVS]), den Biotopen          fenen Nutzungs- und Schutzinteressen zu ermitteln und
von nationaler Bedeutung, den Wasser- und Zugvogel-          zu beurteilen. Insbesondere sind die Vereinbarkeit mit der
reservaten sowie den Eidgenössischen Jagdbanngebie-          anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die mögli-
ten. Die Bundesinventare der Flachmoore, der Hoch- und       chen landschaftsrelevanten Auswirkungen zu behandeln.
Übergangsmoore sowie der Moorlandschaften sind dabei         Im Rahmen der Interessenabwägung sind auch die weite-
direkt auf die Bundesverfassung abgestützt und weisen        ren Strategien und Leitbilder des Bundes, beispielsweise
mit dem weitgehenden Veränderungsverbot eine beson-          die Energiestrategie, zu berücksichtigen. Die Interessen
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sind aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst         Bund
umfassend zu berücksichtigen (Art. 3 RPV).                   Für die Behörden des Bundes, die mit landschaftsrelevan-
                                                             ten Aufgaben betraut sind, sind die Ziele des LKS verbind-
                                                             lich. Sie werden bei der Weiterentwicklung ihrer Politiken,
1.7 Wirkung und Anwendung des                                der Interessenabwägung, aber auch bei der Erfüllung von
Landschaftskonzepts Schweiz                                  Bundesaufgaben nach Art. 2 NHG umgesetzt. Die Zie-
                                                             le des LKS sind im Weiteren bei Rechtserlassen und bei
Der Bund erstellt Konzepte und Sachpläne zur Planung         der Ausarbeitung oder Aktualisierung von Konzepten und
und Koordination seiner Aufgaben, soweit sich diese          Sachplänen zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung und
erheblich auf Raum und Umwelt auswirken (Art. 14 Abs. 1      Prüfung der kantonalen Richtpläne prüfen die Bundes-
RPV). In den Konzepten und Sachplänen zeigt der Bund,        stellen, inwiefern die Kantone darin die Ziele des LKS
wie er von seinem planerischen Ermessen Gebrauch             berücksichtigt haben. Bei ihren übrigen Tätigkeiten haben
machen will, namentlich, welche Sachziele er verfolgt und    die Behörden des Bundes diese Ziele im Hinblick auf eine
nach welchen Prioritäten, wie und mit welchen Mitteln        kohärente Landschaftspolitik zu beachten.
die Bundesaufgaben räumlich umgesetzt werden sollen
(Art. 14 Abs. 2 RPV). Konzepte helfen ihm, bei der Erfül-    Im Rahmen der partnerschaftlichen Arbeiten zur Aktu-
lung seiner raumwirksamen Aufgaben den immer komple-         alisierung des LKS haben die zuständigen Bundesämter
xeren räumlichen Problemstellungen gerecht zu werden.        gemeinsam Massnahmen identifiziert, die einen Beitrag
Sie enthalten keine räumlich und zeitlich konkreten Aus-     zur Erreichung der LKS-Ziele leisten. Sie sind in einem
sagen (vgl. Art. 14 Abs. 3 RPV), unterstützen jedoch die     separaten Massnahmenplan aufgeführt und stellen
raumplanerischen Bestrebungen der Behörden, insbeson-        Schwerpunkte in den jeweiligen Sektoralpolitiken dar (vgl.
dere zur Koordination, auf allen Stufen. Aus diesem Grund    Anhang). Es liegt in der Verantwortung der zuständigen
werden die Konzepte in enger partnerschaftlicher Zusam-      Bundesämter, diese Massnahmen zu konkretisieren und
menarbeit zwischen den Bundesstellen und den Kantonen        zusammen mit den Kantonen sowie den Gemeinden und
erarbeitet (Art. 13 Abs. 2 RPG; Art. 18 – 20 RPV).           den betroffenen Landschaftsakteurinnen und -akteuren
                                                             umzusetzen. Die Realisierung erfolgt innerhalb der beste-
Konzepte schaffen kein neues Recht, sondern konkreti-        henden Organisationen und mit den bestehenden Res-
sieren die Anwendung bestehender rechtlicher Bestim-         sourcen. Daneben leisten auch viele bereits bestehende
mungen. Ebenfalls ändern Konzepte nichts an der              Massnahmen der Bundesämter einen Beitrag zur Errei-
Kompetenzverteilung innerhalb des Bundes und zwischen        chung der LKS-Ziele (z. B. Massnahmen des Aktionsplans
den föderalen Stufen. Sowohl das NHG als auch weite-         der Strategie Biodiversität Schweiz oder des Aktionsplans
re Spezialgesetzgebungen in den verschiedenen Politik-       2020 – 2025 zur Anpassung an den Klimawandel in der
bereichen bilden weiterhin die Rechtsgrundlage des LKS.      Schweiz). Die Bundesstellen sind aufgefordert, die Kon-
                                                             kretisierung und Umsetzung der skizzierten Massnahmen
Das LKS ist ein Planungs- und Koordinationsinstrument        des Plans nach Möglichkeit in der ersten Umsetzungspe-
zur Umsetzung der für die Landschaft massgebenden            riode 2020 – 2023 anzugehen. Alle vier Jahre wird dem
gesetzlichen Grundlagen (siehe Kap. 1.5). Es konkretisiert   Bundesrat Bericht über die Umsetzung des LKS erstattet.
die gesetzlichen Vorgaben in den Bereichen «Landschaft»,     Neben der Beurteilung der Erreichung der Sachziele und
«Natur» und «Baukultur» mittels behördenverbindlicher        dem Stand der Massnahmenrealisierung kann dabei auch
Ziele (Art. 22 RPV). Dies dient einer kohärenten Raument-    der allfällige Aktualisierungsbedarf des LKS abgeschätzt
wicklung. Das LKS erleichtert zudem bei Zielkonflikten       werden. Die allgemeine Berichterstattung über die Ent-
zwischen Nutzungs- und Schutzinteressen das Ermitteln        wicklung der Landschaftsqualität erfolgt im Rahmen der
und Beurteilen der landschaftlichen Qualitätsaspekte. Es     Umweltberichterstattung des Bundesrates.
unterstützt dadurch die zuständigen Leitbehörden aller
föderaler Stufen, umfassende, transparente und gerichts-
beständige Interessenabwägungen vorzunehmen.
Landschaftskonzept Schweiz © BAFU 2020                     17

Kantone
Die Kantone setzen das LKS bei der Erfüllung von soge-
nannten delegierten Bundesaufgaben nach Art. 2 Abs. 1
NHG (z. B. Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG)
sowie bei Vorhaben um, die mit Finanzhilfen des Bundes
realisiert werden (Art. 2 Abs. 2 NHG).

Die Kantone berücksichtigen in dem ihnen zustehenden
Handlungsspielraum das LKS sodann in ihren Richtplä-
nen (siehe Art. 6 Abs. 4 RPG, wonach die Konzepte bei
der Grundlagenerarbeitung zu berücksichtigen sind). Sie
zeigen dabei die Konsequenzen für die Aufgabenerfüllung
durch Kanton und Gemeinden auf, treffen ergänzende
Vorkehrungen und formulieren die erforderlichen Koordi-
nationsschritte. Sie entscheiden dabei, welche Ziele für
ihre Verhältnisse von Bedeutung sind und wie sie diese
in ihre Richtpläne einbeziehen. Weiter kommt den Kanto-
nen eine wichtige Rolle bei der Erarbeitung von kantona-
len Landschaftskonzeptionen und der Sensibilisierung zu.

Regionen und Gemeinden
Planungsbehörden auf Stufe der Regionen und der
Gemeinden berücksichtigen entsprechend den kantona-
len Vorgaben und gemäss dem ihnen zustehenden Hand-
lungsspielraum die Ziele des LKS, beispielsweise bei der
Erarbeitung von regionalen Richtplänen, Landschafts-
konzeptionen und insbesondere auch der Nutzungspläne.

Private
Konzepte sind behördenverbindlich. Für Private erge-
ben sich daraus keine Rechte oder Pflichten. Grund-
eigentümerinnen und -eigentümern oder weiteren
Landschaftsakteurinnen und -akteuren kann das LKS
jedoch als Orientierungsrahmen dienen. Der Bund bezieht
sie im Rahmen der Umsetzung des LKS ein.
Landschaftskonzept Schweiz © BAFU 2020                                                                                18

2 Vision, strategische Zielsetzungen
und raumplanerische Grundsätze
2.1 Vision des Landschaftskonzepts Schweiz                    ser Vision haben die behördenverbindlichen Ziele des Land-
                                                              schaftskonzeptes, die grau hinterlegt sind, ihren Ursprung.

  Die Schönheit und Vielfalt der Schweizer Landschaf-
  ten mit ihren regionalen natürlichen und kulturellen        2.2 Strategische Zielsetzungen
  Eigenarten bieten heutigen und künftigen Generatio-
  nen eine hohe Lebens- und Standortqualität.                 Die Schweizer Landschaften zeichnen sich durch regio-
                                                              nale natürliche und kulturelle Eigenarten aus. Sie werden
                                                              durch eine Vielzahl von Akteurinnen und Akteuren geprägt,
                                                              insbesondere auf den Stufen Bund, Kantone und Gemein-
Die Vision des LKS definiert den Orientierungsrahmen für      den. Landschaftspolitische Aufträge sind entsprechend
die langfristige qualitätsorientierte Entwicklung der Land-   in verschiedenen gesetzlichen Grundlagen auf allen föde-
schaft als Wohn-, Arbeits-, Erholungs-, Bewegungs-, Kul-      ralen Stufen verankert. Dies stellt hohe Anforderungen an
tur- und Wirtschaftsraum sowie als räumliche Basis für        eine kohärente Ausgestaltung der landschaftsrelevanten
die Biodiversität. Sie basiert damit auf einem dynamischen    Sektoralpolitiken. Um qualitativ hochwertige Landschaf-
Landschaftsverständnis, welches Schutz, Zugänglichkeit        ten zu erreichen, setzt sich der Bundesrat für folgende
und Nutzung der Landschaft miteinander verbindet. In die-     Prozess-Zielsetzungen ein:

  I. Den Wandel der Landschaft qualitätsorientiert            II. Die Ziele des LKS in die Sektoralpolitiken des
  gestalten.                                                  Bundes integrieren.
  Die kohärente Landschaftspolitik begegnet aktiv den         Der Bund hat die Landschaft mit ihren regionalen natür-
  landschaftsrelevanten Herausforderungen, die sich aus       lichen und kulturellen Eigenarten bei all seinen Tätig-
  fortdauernden Änderungen der Raumnutzungen und              keiten zu schonen oder ungeschmälert zu erhalten, wo
  durch Einflüsse wie beispielsweise den Klimawandel          dies im öffentlichen Interesse liegt. Die raumrelevanten
  ergeben. Sie fördert das Potenzial, welches die Land-       Sektoralpolitiken des Bundes haben diese gesetzlichen
  schaft für einen hochwertigen Lebens-, Wirtschafts-         Aufträge bei ihren Entscheiden konsequent zu berück-
  und Kulturraum bietet. Damit die Anstrengungen in           sichtigen. Mit dem LKS strebt der Bund an, die Tätig-
  den einzelnen landschaftsrelevanten Politikbereichen        keiten des Bundes zielgerichtet auf die Pflege und die
  auf allen staatlichen Ebenen nicht Flickwerk bleiben,       Förderung der natürlichen und kulturellen Landschafts-
  ist ein zielgerichtetes, vorausschauendes Engagement        qualitäten auszurichten und Synergien optimal zu nut-
  der landschaftsrelevanten Akteurinnen und Akteu-            zen.
  re erforderlich. Eine qualitätsorientierte Landschafts-
  entwicklung ist nur auf Basis einer partnerschaftlichen     III. Bewusstsein und Handlungskompetenz stärken.
  Zusammenarbeit und mit gemeinsamer Zielorientierung         Die Landschaftsakteurinnen und -akteure auf den Stu-
  möglich. Den gut abgestimmten nationalen Gesetzen           fen Bund, Kantone und Gemeinden sind darin zu stärken,
  und den völkerrechtlichen Übereinkommen zum Schutz          die Landschaftsqualität in ihren Handlungsbereichen zu
  und zur nachhaltigen Nutzung von Landschaft, Natur          erkennen, bei räumlichen Abstimmungen und Interes-
  und baulichem Erbe kommt eine wichtige Rolle zu.            senabwägungen zu berücksichtigen sowie aktiv zu einer
Landschaftskonzept Schweiz © BAFU 2020                                                                           19

 qualitätsorientierten Entwicklung beizutragen. Partizi-   für eine nachhaltige Entwicklung der Landschaft zu
 pative Prozesse fördern die Landschaftskompetenzen        übernehmen.
 und die Bereitschaft der Bevölkerung, Verantwortung

2.3 Raumplanerische Grundsätze                             Landschaftsgestaltung. Die verschiedenen räumlichen
                                                           Nutzungen sind dabei nicht nur untereinander abzu-
Die raumplanerischen Grundsätze leiten aus der Bundes-     stimmen, sondern im Rahmen der Planung auch auf die
gesetzgebung, insbesondere aus dem Raumplanungs-           strategischen Ziele, die Landschaftsqualitäts- und die
sowie dem Natur-, Landschafts- und Heimatschutzrecht,      Sachziele auszurichten. Es ist ein gemeinsames Verständ-
Rahmenbedingungen für die Planungsaktivitäten in den       nis notwendig, wie die Landschaftsqualitäten erhalten
Bereichen «Landschaft», «Natur» und «Baukultur» ab.        und weiterentwickelt werden können. Die nachfolgenden
Sie dienen dazu, die Landschaftsqualitäten der Schweiz     raumplanerischen Grundsätze unterstützen einen zielge-
langfristig zu pflegen und aufzuwerten. Von zentraler      richteten und bedarfsorientierten Einsatz der Planungs-
Bedeutung ist der Aspekt der gezielten qualitätsvollen     instrumente auf allen föderalen Ebenen.

 I. Die Ziele des LKS mit den raumplanerischen             langfristig sicher, fördert Ökosystem- und Landschafts-
 Instrumenten umsetzen.                                    leistungen und berücksichtigt gesellschaftliche und
 Die Landschaftsqualitäts- und die Sachziele des LKS       wirtschaftliche Entwicklungen.
 sind stufengerecht von Beginn weg in den Planungen
 berücksichtigt und werden mit den Instrumenten der        III. Die Ziele des LKS in der Interessenabwägung
 Raumplanung umgesetzt.                                    berücksichtigen.
                                                           In der Interessenabwägung sind die Landschaft mit
 II. Den Raum nachhaltig nutzen.                           ihren natürlichen und kulturellen Eigenarten, die Land-
 Die Raumnutzung ist auf einen minimalen Boden-            schaftsqualitätsziele und die darauf basierenden Leis-
 verbrauch ausgerichtet, stellt die Bodenfunktionen        tungen in angemessener Weise zu berücksichtigen.
Die Ziele im Überblick
Allgemeine Landschaftsqualitätsziele                  Qualitätsziele für spezifische Landschaften

                                                                      8.
               1.
                                                                      Städtische Landschaften –
               Landschaftliche Vielfalt und
                                                                      qualitätsorientiert verdichten,
               Schönheit der Schweiz fördern
                                                                      Grünräume sichern

                                                                      9.
               2.
                                                                      Periurbane Landschaften – vor
               Landschaft als Standortfaktor
                                                                      weiterer Zersiedlung schützen,
               stärken
                                                                      Siedlungsränder gestalten

                                                                      10.
               3.
                                                                      Ländlich geprägte Landschaften
               Landnutzungen standortgerecht
                                                                      – standortangepasster Nutzung
               gestalten
                                                                      Priorität einräumen

               4.                                                     11.
               Eingriffe sorgfältig und                               Hochalpine Landschaften –
               qualitätsorientiert ausführen                          Natürlichkeit erhalten

                                                                      12.
               5.
                                                                      Hauptsächlich landwirtschaftlich
               Kulturelles und natürliches Erbe der
                                                                      genutzte Landschaften – Kulturland
               Landschaft anerkennen
                                                                      erhalten und ökologisch aufwerten

                                                                      13.
               6.
                                                                      Tourismusgeprägte Landschaften –
               Hochwertige Lebensräume sichern
                                                                      landschaftliche und baukulturelle
               und vernetzen
                                                                      Qualitäten sichern und aufwerten

                                                                      14.
               7.                                                     Herausragende Landschaften –
               Natürliche Dynamik zulassen                            regionalen Landschaftscharakter
                                                                      aufwerten
Landschaftskonzept Schweiz © BAFU 2020                                                                              21

3 Landschaftsqualitätsziele 2040
Die behördenverbindlichen Landschaftsqualitätsziele           Schweiz. Die Qualitätsziele für spezifische Landschaften
konkretisieren die LKS-Vision für das Jahr 2040. Sie bil-     thematisieren räumliche Herausforderungen, die sich an
den den inhaltlichen Rahmen des LKS und unterstützen          den Differenzierungen des Raumkonzepts Schweiz und an
die landschaftsrelevanten Akteurinnen und Akteure auf         aktuellen kantonalen Raumentwicklungskonzepten orien-
Ebene Bund, Kantone und Gemeinden dabei, hohe Land-           tieren. Dadurch wird das LKS besser mit den Instrumen-
schaftsqualitäten zu erreichen. Die allgemeinen Land-         ten der Raumplanung verknüpft.
schaftsqualitätsziele gelten für die ganze Fläche der

  Allgemeine Landschaftsqualitätsziele:                       angemessene Ersatzmassnahmen sind zeitnah umge-
                                                              setzt sowie wirkungsvoll und langfristig gesichert. Die
  Ziel 1: Landschaftliche Vielfalt und Schönheit der          Bündelung der Infrastrukturen, die Konzentration der
  Schweiz fördern: Die landschaftliche Vielfalt und           Bauten und die Beseitigung von Beeinträchtigungen
  Schönheit der Schweiz ist in ihrer Qualität erhalten und    erhöhen die Landschaftsqualität.
  hat sich unter Stärkung der regionstypischen natürli-
  chen und kulturellen Eigenarten weiterentwickelt.           Ziel 5: Kulturelles und natürliches Erbe der
                                                              Landschaft anerkennen: Die geschützten und schüt-
  Ziel 2: Landschaft als Standortfaktor stärken: Die          zenswerten Landschaften, Ortsbilder und Denkmäler
  Landschaft mit ihren Natur- und Kulturwerten ist als        mit ihrer Umgebung sind als wertvolle Zeugnisse der
  bedeutender Standortfaktor attraktiv und erlebbar.          Natur- und Kulturgeschichte anerkannt, raumplanerisch
  Ihre Leistungen für Wertschöpfung, Identität, Erholung,     gesichert und aufgewertet.
  Gesundheit und ästhetischen Genuss sind anerkannt
  und gesichert.                                              Ziel 6: Hochwertige Lebensräume sichern und
                                                              vernetzen: Zur Förderung der Landschaftsqualität
  Ziel 3: Landnutzungen standortgerecht gestalten:            sowie zur Sicherung der Ökosystemfunktionen und der
  Landnutzungen sind vielfältig, multifunktional, stö-        Arten sind die wertvollen natürlichen und naturnahen
  rungsarm und angepasst an die natürlichen Standort-         Lebensräume erhalten, aufgewertet und vernetzt. Ins-
  verhältnisse und die spezifischen regionalen kulturellen    besondere können Wildtierkorridore von überregionaler
  Werte. Sie gewährleisten die Stärkung der landschaft-       Bedeutung ihre Funktion erfüllen und sind raumplane-
  lichen Eigenart, die Funktionsfähigkeit der Lebensräu-      risch gesichert.
  me und die Gestaltung wertvoller Übergangsbereiche.
                                                              Ziel 7: Natürliche Dynamik zulassen: Landschaften,
  Ziel 4: Eingriffe sorgfältig und qualitätsorientiert aus-   in denen die Entwicklungsdynamik natürlich ablau-
  führen: Bauten und Anlagen tragen der landschaftli-         fen kann, sind gefördert. So verfügen beispielswei-
  chen Eigenart eines Standortes Rechnung und sind            se Gewässer über ausreichend Raum und können sich
  qualitätsorientiert gestaltet. Der Boden wird haushälte-    natürlich oder naturnah entwickeln. Sie bieten den ein-
  risch genutzt, die Beeinträchtigung ökologisch wertvol-     heimischen Arten ökologisch wertvolle Lebensräume
  ler Lebensräume ist minimiert. Die nötigen Schutz- und      und wo möglich den Menschen Naturerlebnisse und
  Wiederherstellungsmassnahmen und wo erforderlich            Erholung.
Allgemeine Landschaftsqualitätsziele

                Landschaftliche Vielfalt und
1|
                Schönheit der Schweiz fördern
Landschaftskonzept Schweiz © BAFU 2020                                                                             23

 Qualitätsziele für spezifische Landschaften:               Ziel 11: Hochalpine Landschaften – Natürlichkeit
                                                            erhalten: Die hochalpinen Landschaften behalten ihren
 Ziel 8: Städtische Landschaften – qualitätsorientiert      natürlichen Charakter und ermöglichen das Erleben von
 verdichten, Grünräume sichern: Eine qualitätsorientier-    Natur und Landschaft. Die Entwicklungsdynamik kann
 te Siedlungsentwicklung nach innen pflegt und stärkt       natürlich ablaufen, soweit nicht volkswirtschaftlich
 städtebauliche Qualitäten wie gewachsene Ortsbilder,       wichtige Infrastrukturen oder Siedlungen bedroht wer-
 standortangepasste Siedlungsstrukturen und Bauty-          den. Eingriffe sind bezüglich ihrer Platzierung, Dimen-
 pologien, attraktive Freiräume, identitätsstiftende Orte   sionierung und Materialisierung optimiert und tragen
 sowie kulturgeschichtliche Werte. Vielfältige naturnahe,   hohen gestalterischen Ansprüchen Rechnung.
 gut gestaltete und nutzbare Freiräume wie Grün- und
 Gewässerräume, unversiegelte Böden, Stadtbäume und         Ziel 12: Hauptsächlich landwirtschaftlich genutz-
 -wälder, Wasserflächen, Durchlüftungskorridore sowie       te Landschaften – Kulturland erhalten und ökolo-
 begrünte Dächer und Fassaden werten die Siedlungen         gisch aufwerten: Das Kulturland ist in qualitativer und
 ökologisch auf. Sie tragen zu einem angenehmen Stadt-      quantitativer Hinsicht erhalten und nachhaltig genutzt;
 klima, einem ausgeglichenen Wasserhaushalt und zur         das Wachstum der Bauzonen und der Bodenverbrauch
 Artenvielfalt bei und ermöglichen Erholung, Bewegung       ausserhalb der Bauzone sind minimiert. Spezialland-
 und Naturerlebnisse.                                       wirtschaftszonen, insbesondere für grossflächige bode-
                                                            nunabhängige landwirtschaftliche Produktionen, sind
 Ziel 9: Periurbane Landschaften – vor weiterer             in landschaftlich wenig sensiblen Räumen konzentriert.
 Zersiedlung schützen, Siedlungsränder gestalten:           Wertvolle natürliche und naturnahe Lebensräume sind
 Die Siedlungsentwicklung ist in zentralen und gut vom      erhalten, aufgewertet und vernetzt; sie unterstützen den
 öffentlichen Verkehr erschlossenen Lagen konzentriert.     regionalen Landschaftscharakter.
 Qualitätsorientiert nach innen entwickelte Siedlungen
 sind klar begrenzt, ordnen sich gut in die umgebende       Ziel 13: Tourismusgeprägte Landschaften – land-
 Landschaft ein und verfügen über ausreichend Freiräu-      schaftliche und baukulturelle Qualitäten sichern und
 me. Am Siedlungsrand sind die Siedlungsgrenzen lang-       aufwerten: Regionaltypische landschaftliche und bau-
 fristig gesichert und der Übergang vom Siedlungsgebiet     kulturelle Qualitäten sind gesichert und gestärkt. Neu-
 in die umgebende Landschaft wird qualitativ hochwer-       und Umbauten touristischer Bauten und Anlagen sind
 tig gestaltet. Er bietet der Bevölkerung attraktive und    auf gewachsene Ortsbilder, Siedlungsstrukturen und
 für den Langsamverkehr gut erschlossene Möglichkei-        Bautypologien, kulturgeschichtliche Werte sowie auf
 ten zur Bewegung und Naherholung und trägt zur öko-        Landschafts- und Naturwerte abgestimmt. Sie tragen
 logischen Vernetzung bei.                                  durch ihre Gestaltung zu landschaftlichen und bau-
                                                            kulturellen Qualitäten bei. Die Tourismusinfrastruktur
 Ziel 10: Ländlich geprägte Landschaften – stand-           sowie intensivtouristische Nutzungen und ihre Erwei-
 ortangepasster Nutzung Priorität einräumen: Regio-         terungen sind auf dafür geeignete Standorte konzent-
 naltypische Nutzungsformen sowie charakteristische         riert und räumlich begrenzt.
 landschaftliche Qualitäten mit ihren Naturwerten und
 baukulturellen Qualitäten sind gepflegt und aufgewer-      Ziel 14: Herausragende Landschaften – regionalen
 tet. Eine qualitätsorientierte Siedlungsentwicklung nach   Landschaftscharakter aufwerten: Der Charakter
 innen stärkt die Landschaftsqualität. Bauten und Anla-     herausragender Landschaften mit ihren Kultur- und
 gen ausserhalb der Bauzonen konzentrieren sich auf         Naturwerten ist durch Bund, Kantone und Gemeinden
 bereits gut erschlossene Standorte und gliedern sich       langfristig gesichert und gestärkt. Die Landschaften
 gut in die Landschaft ein.                                 sind mit auf den Schutz- und Entwicklungszielen basie-
                                                            renden Massnahmen aufgewertet und die landschaftli-
                                                            che Eigenart ist gestärkt.
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