Lösungsvorschlag zu Fall 11, Unerwünschte Helikopter- und Drohnenüberflüge

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Lösungsvorschlag zu Fall 11, Unerwünschte Helikopter- und Drohnenüberflüge

1. Anspruch auf formelle Behandlung des Gesuchs

1.1 Rechtliche Qualifikation der Überflüge
Bei den Helikopter- und Drohnenüberflügen handelt es sich um Verwaltungshandlun-
gen ohne Verfügungscharakter, die auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind und
unmittelbar der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe, nämlich der Überwachung der
Landesgrenze, dienen. Sie stellen sog. Realakte dar1.
Der Rechtsschutz im Verwaltungsrecht knüpft regelmässig an eine Verfügung i.S.v.
Art. 5 VwVG2 an. Gestützt auf Art. 25 DSG3 und Art. 25a VwVG können von einem
Realakt in ihren Rechten betroffene Personen eine anfechtbare Verfügung über den-
selben erlangen und diese sodann auf dem üblichen Rechtsweg überprüfen lassen.

1.2 Art. 25 DSG
1.2.1 Zweck und Geltungsbereich des DSG
Das DSG bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen,
über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG).
Das DSG gilt u.a für das Bearbeiten von Daten natürlicher Personen durch Bundesor-
gane (Art. 2 Abs. 1 DSG). Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine be-
stimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 lit. a DSG), erfasst sind insb. auch
Angaben in Bildform4. Unter Bearbeiten versteht man jeden Umgang mit Personenda-
ten, insbesondere das Beschaffen (Art. 3 lit. e DSG). Durch die fraglichen Überwa-
chungsflüge werden Bildinformationen über Hr. und Fr. X beschafft. Es handelt sich
dabei somit um eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne des DSG.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG findet das Gesetz keine Anwendung auf hängige Zi-
vilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats-
und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verfahren. In
diesem Bereich werden die Bestimmungen des DSG durch die jeweiligen prozess-
rechtlichen Vorschriften abgelöst5. I.c. geht es aber in der Hauptsache um eine daten-
schutzrechtliche Frage, nämlich darum, ob die Drohnen- und Helikopterüberflüge mit
den Datenschutzbestimmungen übereinstimmen. Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG ist somit
nicht einschlägig und das DSG anwendbar.

1.2.2 Voraussetzungen von Art. 25 DSG
Wer ein schützwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan u.a.
verlangen, dass es eine widerrechtliche Bearbeitung von Personendaten unterlässt
(Art. 25 Abs. 1 lit. a DSG).
Wie üblich im öffentlichen Verfahrensrecht wird auch bei Art. 25 DSG ein schutz-
würdiges Interesse des Antragstellers vorausgesetzt6. Um eine gewisse Einheit im
Verwaltungsverfahren zu gewährleisten, ist der Begriff des schützenswerten Interesses
einheitlich auszulegen7. Demnach liegt ein schutzwürdiges Interesse vor, wenn der
Antragsteller ein aktuelles rechtliches oder tatsächliches Interesse am Ausgang des
fraglichen Verfahrens hat, und dieser ihm einen unmittelbaren, praktischen Nutzen
gewähren kann8.
Hr. und Fr. X machen geltend, dass die Überwachungsflüge in ihre Persönlichkeits-

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rechte eingreifen. Vom Ausgang ihres Gesuchs hängt ab, ob weiterhin Drohnen- und
Helikopterüberflüge mit Datenaufzeichnung stattfinden werden. Das schutzwürdige
Intersse kann folglich bejaht werden.

1.3 Art. 25a VwVG
Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der zuständigen Behörden verlangen,
dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft, die Folgen
widerrechtlicher Handlungen beseitigt oder die Widerrechtlichkeit von Handlungen
feststellt, sofern sich diese Handlungen auf öffentliches Recht des Bundes stützen und
Rechte oder Pflichten der Privaten berühren (Art. 25a Abs. 1 VwVG). Die Behörde
entscheidet sodann durch Verfügung über die Rechtmässigkeit der betreffenden Real-
akte (Art. 25a Abs. 2 VwVG).
Noch unklar ist, wie die Begriffe des „schutzwürdigen Interesses“ und des „Berührt-
seins“ zu verstehen sind und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen9. Denkbar
ist, sie im Interesse der Einheitlichkeit des Verwaltungsverfahrens gleich auszulegen
wie im übrigen Verwaltungsrecht10. Dafür spricht auch der Umstand, dass Art. 25
DSG Vorlage für Art. 25a VwVG war und sich dieser konzeptionell eng an die Be-
stimmung im DSG anlehnt11.Voraussetzung wäre diesfalls, dass der Gesuchsteller in
einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht und grds.
mehr als jedermann betroffen ist sowie ein rechtliches oder tatsächliches aktuelles
praktisches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat12. Die beiden Voraussetzungen
lassen sich regelmässig nicht klar abgrenzen. Wenn jemand von einem Akt besonders
berührt ist, hat er i.d.R.auch ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung.
Das Gesuch von Hr. und Fr. X bezieht sich auf sie persönlich betreffende Daten, deren
Bearbeitung in Zukunft unterlassen werden soll. Die Voraussetzungen des Berührt-
seins in Rechten oder Pflichten sowie des schutzwürdigen Interesses sind somit erfüllt.

1.4 Fazit
Sowohl gestützt auf Art. 25 DSG als auch gestützt auf Art. 25a VwVG haben Hr. und
Fr. X Anspruch auf formelle Behandlung ihres Gesuchs um Einstellung der Überwa-
chungsflüge mit verbundener Datenaufzeichnung.

2. Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde

2.1 Behandlung der Beschwerde durch das Gericht
Prozessvoraussetzung jeder Beschwerde ist ein genügendes Rechtsschutzinteresse.
Dieses muss i.d.R. aktuell sein, d.h. nicht nur bei der Einreichung der Beschwerde,
sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen13. Primäres Ziel einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde ist es, eine bisher unrechtmässig hinausgezögerte
Handlung oder Entscheidung endlich zu erwirken. Hr. und Fr. X waren der Ansicht,
dass die Oberzolldirektion ihr Gesuch schon längst hätte behandeln müssen und haben
daher beim i.c. zuständigen Bundesverwaltungsgericht Rechtsverzögerungsbeschwer-
de eingereicht. Da die Oberzolldirektion aber mittlerweile bereits verfügt hat, haben
die Ehegatten X. kein Rechtsschutzinteresse nach Art. 37 VGG14 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
lit. c VwVG mehr, diese Beschwerde wegen Rechtsverzögerung zu führen.
Das angerufene Gericht wird daher nicht auf die Beschwerde eintreten bzw. das Ver-

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fahren als gegenstandslos geworden abschreiben15 (Die Beschwerde wird jedoch nicht
abgewiesen!).

2.2 Kosten- und Entschädigungsfolgen
Auch wenn das Gericht nicht auf die Beschwerde eintritt, stellt sich doch die Frage
nach der Verteilung der Kosten und der Ausrichtung einer allfälligen Parteientschädi-
gung.
2.2.1 Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten einer Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht richten sich
nach Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 VwVG. Art. 63 VwVG enthält keine vollständige
Regelung und ermächtigt den Bundesrat zur Bemessung der Gebühren im Einzelfall
(Art. 63 Abs. 5 VwVG). Vorbehalten ist Art. 16 Abs. 1 lit. a VGG, wonach das Bun-
desverwaltungsgericht für seine eigenen Beschwerdeverfahren selbständig ein derarti-
ges Reglement erlassen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Kompetenz
mit dem Erlass des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE16) wahrgenommen. Weil das VwVG die Kostenverle-
gung bei gegenstandslos gewordenen Verfahren nicht regelt, kann das VGKE eine
eigenständige Regelung treffen, was es in Art. 5 tatsächlich macht17. Art. 5 VGKE
regelt als Ausnahme zum Unterliegerprinzip (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG) die Auferlegung der Kosten bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Ge-
mäss Art. 5 Satz 1 VGKE werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auf-
erlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Wer die Gegenstandslo-
sigkeit bewirkt hat, beurteilt sich nach materiellen Kriterien. Keine Rolle spielt, wer
die formelle Prozesshandlung vorgenommen hat, welche die Abschreibung zur Folge
hat18. Grund für den Eintritt der Gegenstandslosigkeit ist die Verfügung der Oberzoll-
direktion. Weil diese die verlangte Verfügung erlassen hat, ist das Rechtsschutzinte-
resse von Hr. und Fr. X an der Rechtsverzögerungsbeschwerde dahingefallen. Bei
dieser Sachlage wurde die Gegenstandslosigkeit von der OZD bewirkt. Folglich hat
diese die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden ihr als Vorinstanz jedoch nicht
auferlegt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Bei diesem Lösungsvorschlag
spielt die Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes keine Rolle, d.h. es ist nicht
von Bedeutung, ob tatsächlich eine Rechtsverzögerung vorgelegen hätte oder nicht.
Für MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER ergibt sich dies eindeutig und klar aus dem Wort-
laut von Art. 5 VGKE, welcher nur auf die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegens-
tandslosigkeit abstellt, wenn diese ohne Zutun einer Partei eingetreten ist. Satz 1 von
Art. 5 VGKE sagt aber, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt
werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. U.E. ist es daher nicht
ausgeschlossen auch im vorliegenden Fall die Prozessaussichten bis zu einem gewis-
sen Grad mitzuberücksichtigen bei der Kostenverlegung. Nachfolgend werden daher
die Prozessaussichten der Rechtsverzögerungsbeschwerde überprüft.

Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV19 hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Ver-
waltungsbehörden Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei-
lung innert angemessener Frist.
Grundvoraussetzung, damit überhaupt eine unrechtmässige Verzögerung eines
Rechtsanwendungsaktes vorliegen kann, ist das Bestehen eines Anspruches auf das
betreffende Verfahren und die Einreichung eines diesbezüglichen Gesuches bei der
Behörde20. Diese beiden Voraussetzungen sind erfüllt. Hr. und Fr. X haben bei der
Oberzolldirektion ein Gesuch um Einstellung der Überwachungsflüge gestellt. Ge-

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stützt auf Art. 25a VwVG und Art. 25 DSG haben sie einen Anspruch auf formelle
Behandlung ihres Begehrens (siehe oben unter 1.).
Nennt ein Gesetz eine Frist für die Behandlung von Eingaben, liegt eine unrechtmäs-
sige Rechtsverzögerung vor, wenn die angerufene Behörde nicht innert dieser Frist
entscheidet21. Wo wie im vorliegenden Fall das Gesetz keine Frist vorgibt, ist zu prü-
fen, ob die Behörde binnen einer Frist entschieden hat, die nach der Natur der Sache
und den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint22. Es bestehen keine
allgemeingültigen Fristen. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls massgebend.
Dabei spielen insb. Umfang und Schwere des Falles sowie dessen Bedeutung für die
Betroffenen eine Rolle23. Die Berufung auf eine übermässige Arbeitsbelastung vermag
eine überlange Verfahrensdauer grds. nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist das Behör-
denwesen so zu organisieren, dass Entscheide innert angemessener Frist gefällt wer-
den können24.
Die Oberzolldirektion hat das Gesuch nach knapp fünf Monaten beantwortet. Die He-
likopter- und Drohnenüberflüge mit verbundener Datenaufzeichnung sind ein wichti-
ges Hilfsmittel bei der Überwachung der Landesgrenzen. Der Wegfall oder auch be-
reits die Einschränkung dieses Instruments würde die Erfüllung der Überwachungs-
aufgabe erschweren. Da alle Leute mit Wohnsitz in einem Grenzgebiet der Schweiz,
also nicht Wenige, von den Überflügen betroffen sind, hat der Entscheid relativ grosse
präjudizielle Wirkung. Es ist daher eine sorgfältige Abklärung der Rechtslage von
Seiten der Oberzolldirektion nötig, was einige Zeit in Anspruch nimmt. Gleichzeitig
geht es auch nicht um allzu grundlegende existentielle Fragen für Hr. und Fr. X, die
eine besondere Eile der Behörden gebieten würden25. Es wäre daher i.c. (wohl) nicht
unangemessen, das Vorliegen einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung zu vernei-
nen.

2.2.2 Entschädigung
Die Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung einer Entschädigung finden sich in Art. 37
VGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE. Wird ein Verfahren gegens-
tandslos, prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die
Festsetzung der Entschädigung gilt Art. 5 VGKE analog (Art. 15 VGKE). Da i.c. die
OZD den Grund für den Eintritt der Gegenstandslosigkeit gesetzt hat, muss diese –
folgt man der Ansicht von MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER – dem Ehepaar X eine Ent-
schädigung ausrichten. U. E. wäre es auch bei der Entschädigung nicht völlig undenk-
bar miteinzubeziehen, dass keine Rechtsverzögerung vorgelegen hatte.

3. Instanzenzug
3.1 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
3.1.1 Beschwerdeobjekt
Der Entscheid der Oberzolldirektion stellt gemäss Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG
ein taugliches Anfechtungsobjekt der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht dar.

Der Ausnahmekatalog nimmt in Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG Entscheide auf dem Gebiet
der inneren oder äusseren Sicherheit vom Anwendungsbereich der Beschwerde aus26.
Diese Ausnahme ist restrikitv auszulegen. Sie bezieht sich nur auf eigentliche Regie-
rungsakte (sog. „actes de gouvernement“), die weitgehend Ermessensentscheide dar-
stellen und daher allein der Verantwortung der Regierung obliegen müssen. Weil sol-

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che Entscheide gar nicht oder kaum justiziabel sind, ist für sie keine gerichtliche Prü-
fung vorgesehen27.
I.c. liegt mit der Überwachung der Landesgrenzen zwar eine Tätigkeit vor, die zur
inneren Sicherheit der Schweiz beitragen kann, jedoch keinen Regierungsakt darstellt.
Die Ausnahmebestimmung in Art. 32 Abs. 1 lit.a VGG ist somit nicht einschlägig.
Eingehen auf die einzelnen Elemente des Verfügungsbegriffs nach Art. 5 VwVG

3.1.2 Vorinstanzen
Entscheide der Oberzolldirektion können gemäss Art. 33 lit. d VGG ans Bundesver-
waltungsgericht weitergezogen werden.

3.1.3 Beschwerdegründe
Die zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über volle Kognition. I.c. steht die
Verletzung von Bundesrecht im Vordergrund (lit. a), insb. eine Verletzung des Legali-
tätsprinzips und eine Verletzung des grundrechtlichen Schutzes des Privatsphäre.

3.1.4 Beschwerdelegitimation
Die Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation richten sich nach Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 48 VwVG. Vorausgesetzt sind Partei- und Prozessfähigkeit, Teilnah-
me/bzw. keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren, besonderes
Berührtsein durch die angefochtene Verfügung und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung/Änderung.
Hr. und Fr. X. sind natürliche Personen und somit parteifähig. Dem SV sind keine
Hinweise auf eine fehlende Prozessfähigkeit der beiden zu entnehmen.
Als Gesuchsteller waren sie am Verfahren vor der Oberzolldirektion beteiligt (Art. 48
Abs. 1 lit. a VwVG). Sie sind als Adressaten der Verfügung besonders berührt (Art.
48 Abs. 1 lit. b VwVG) und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der
Entscheidung (Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG), da die Oberzolldirektion ihrem Begehren
nicht entsprochen hat. Hr. und Fr. X. sind somit zur Beschwerde legitimiert.

3.1.5 Form und Frist
Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG zu genügen.
Die Frist beträgt dreissig Tage (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG).

3.2 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht
3.2.1 Beschwerdeobjekt
Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betrifft eine Angelegenheit des öffent-
lichen Rechts und stellt somit ein taugliches Beschwerdeobjekt i.S.v. Art. 82 lit. a
BGG28 dar.

Auch bei der Beschwerde ans Bundesgericht sind Entscheide auf dem Gebiet der inne-
ren oder äusseren Sicherheit ausgenommen (Art. 83 lit. a BGG). Es kann auf die Aus-
führungen unter 3.1.1 verwiesen werden.

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3.2.2 Anfechtbare Entscheide
Die anfechtbaren Entscheide sind in den Artikeln 90-94 BGG beschrieben. Dazu ge-
hören insb. Endentscheide der Vorinstanz (Art. 90 BGG).

3.2.3 Vorinstanzen
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts können gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG
ans Bundesgericht weitergezogen werden.

3.2.4 Beschwerdegründe
Die zulässigen Beschwerdegründe sind Art. 95 ff. BGG zu entnehmen. In Frage
kommt in erster Linie eine Verletzung von Bundesrecht nach lit. a (siehe oben unter
3.1.3).
Wird eine Grundrechtsverletzung geltend gemacht, gilt das Rügeprinzip nach Art. 106
Abs. 2 BGG.

3.2.5 Beschwerdelegitimation
Die Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation richten sich nach Art. 89 Abs. 1
BGG. Vorausgesetzt sind Partei- und Prozessfähigkeit, Teilnahme/bzw. keine Mög-
lichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren, besonderes Berührtsein durch
den angefochtenen Entscheid und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung/Änderung.
Hr. und Fr. X sind natürliche Personen und somit parteifähig. Dem SV sind keine
Hinweise auf eine fehlende Prozessfähigkeit der beiden zu entnehmen.
Sie waren Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht und haben
folglich am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG) und
sind von dessen Entscheid besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG). Sofern das
Bundesverwaltungsgericht den Begehren von Hr. und Fr. X. nicht vollumfänglich
entsprochen hat, haben sie sodann auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung des Entscheids (Art. 89 Abs. 1 lit.c BGG).

3.2.6 Form und Frist
Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen von Art. 42 BGG zu entsprechen.
Die Frist beträgt dreissig Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG).

4. Materielle Beurteilung

4.1 Gesetzliche Grundlage der Überwachungsflüge und der damit verbundenen Da-
tenaufzeichnung
Es gilt zu prüfen, ob die Überwachungsmassnahmen rechtmässig sind oder nicht.
Sind sie widerrechtlich, hätten die Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, dass die
betreffenden Handlungen unterlassen werden.

Unter 1.2.1 wurde festgestellt, dass die Überwachungsflüge und die damit verbundene
Beschaffung von Bildinformationen in den Anwendungsbereich des DSG fallen. Ge-
mäss Art. 4 Abs. 1 DSG dürfen Personendaten nur rechtmässig bearbeitet werden.

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Bundesorgane dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche
Grundlage besteht (Art. 17 Abs. 1 DSG).
Das neue Zollgesetz29, welches am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, bezweckt
primär den Personen- und Warenverkehr über die Zollgrenze zu überwachen und zu
kontrollieren (Art. 1 ZG). Art. 108 Abs. 1 ZG sieht vor, dass die Zollverwaltung au-
tomatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwa-
chungsgeräte einsetzen kann, insb. um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für
die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen (lit. a). Ge-
mäss Abs. 2 von Art. 108 ZG regelt der Bundesrat die Einzelheiten. Er hat dies in der
Verordnung über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen
Überwachungsgeräten durch die Eidgenössische Zollverwaltung vom 4. April 2007
(nachfolgend Verordnung30) getan. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung darf
die Zollverwaltung insb. Geräte einsetzen, die visuelle Signale aufnehmen und auf-
zeichnen, wie z.B. Fotoapparate oder Videogeräte. Die Geräte können fest installiert
oder mobil sein (Art. 3 Abs. 1 Verordnung). Sie dürfen gemäss Art. 3 Abs. 2 der Ver-
ordnung insb. von Luftfahrzeugen (also auch Helikoptern) oder Drohnen eingesetzt
werden. Der Einsatz von Drohnen, welche u.a. mit der Möglichkeit ausgestattet sind,
visuelle Signale aufzunehmen und aufzuzeichnen ist gemäss Art. 4 Abs. 3 Verord-
nung eingeschränkt. Er darf nur im grenznahen Gebiet, d.h. in einem Geländestreifen
von 25 km Breite entlang der Zollgrenze, und nur für bestimmte Zwecke erfolgen.
Dem Sachverhalt sind keine Hinweise zu entnehmen, dass i.c. ein Verstoss gegen
diese Beschränkungen vorliegt. Für den Einsatz von Helikoptern gelten diese Ein-
schränkungen nicht.

Weil das Bundesverwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat,
muss es die Verordnung auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit (akzessorische
Normenkontrolle) überprüfen. Da hier eine entsprechende Rechtsverletzung nicht
ausdrücklich gerügt wurde, kann es sich dabei mit einer auf das Wesentliche be-
schränkten Prüfung der Verordnung begnügen.
Die Bestimmungen, worauf sich die Überflüge stützen, müssen generell-abstrakt und
genügend bestimmt sein. Generell-abstrakt ist eine Bestimmung, die eine unbestimm-
te Vielzahl von Fällen erfasst und sich an eine unbestimme Zahl von Adressaten rich-
tet. Genügend bestimmt ist eine Norm, wenn das Handeln der Behörden voraussehbar
ist. Die Bestimmungen in der Verordnung regeln die Überwachungseinsätze im All-
gemeinen, d.h. nicht nur einen spezifischen Einsatz und nehmen dabei eine sehr ge-
naue Ordnung dieser Überwachungsinstrumente vor (zulässige Geräte, Einsatzart,
Einsatzbereich etc.).
Weiter gilt es zu prüfen, ob es sich um eine gesetzesvertretende Verordnung oder um
eine Vollziehungsverordnung handelt. Liegt eine gesetzesvertretende Verordnung
vor, müssen die Voraussetzungen für die Gesetzesdelegation erfüllt sein (kein Aus-
schluss der Delegation durch die Verfassung; Delegationsnorm in einem Gesetz im
formellen Sinn; Beschränkung der Delegation auf eine bestimmte, genau umschriebe-
ne Materie; Grundzüge der delegierten Materie im Gesetz selbst enthalten31). Eine
Vollziehungsverordnung stützt sich unmittelbar auf die (Bundes-)Verfassung (Art.
182 Abs. 2 BV) und benötigt keine explizite Ermächtigung in einem Gesetz, wobei
jeodch die aus der Verfassung abgeleitete Vollzugskompetenz oft im entsprechenden
Gesetz wiederholt wird32.
Die Verordnung des Bundesrates konkretisiert den Einsatz von Bildaufnahme-, Bil-
daufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die Eidgenössische Zoll-
verwaltung, so wie er in Art. 108 Abs. 2 des Zollgesetzes vorgesehen ist. Dabei bleibt
sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und begründet insb. keine neuen Rechte

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oder Pflichten für die Betroffenen, die nicht bereits im Gesetz veranlagt sind33. Die
Verordnung ist daher als Vollziehungsverordnung i.S.v. Art. 182 Abs. 2 BV zu quali-
fizieren. Soweit der Inhalt einer Verordnung durch das Gesetz gedeckt ist – wie im
vorliegenden Fall – gilt das Massgeblichkeitsgebot von Art. 190 BV und die Verfas-
sungsmässigkeit der Verordnung kann nicht weiter überprüft werden34.

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass die Überwachungsflüge und die
damit verbundenen Datenaufzeichnungen im Zollgesetz und der dazugehörenden Ve-
rordnung eine genügende gesetzliche Grundlage finden und daher die datenschutz-
rechtlichen Bestimmungen nicht verletzen.

4.2 Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
Die Überwachungsflüge mit Datenaufzeichnung tangieren insb. Art. 13 BV, welcher
dem Schutz der Privatsphäre dient. Dass diese Massnahmen auf einer genügenden
gesetzlichen Grundlage beruhen, wurde soeben unter 4.1 dargelegt (Art. 36 Abs. 1
BV). Die Überflüge dienen der Überwachung der Landesgrenzen und somit polizeili-
chen Interessen. Es besteht demnach ein öffentliches Interesse an den Massnahmen
(Art. 36 Abs. 2 BV). Schliesslich ergeben sich aus dem Sachverhalt auch keine Hin-
weise auf eine fehlende Verhältnismässigkeit. Die Überflüge sind geeignet um das im
öffentlichen Interesse liegende Ziel, nämlich die Überwachung der Landesgrenzen, zu
erreichen. Weniger einschneidende Massnahmen, insb. auch der Verzicht auf Auf-
zeichnungen, könnten die Erreichung dieses Ziels nicht im selben Umfang gewähr-
leisten. Insb. aufgrund verschiedener Schutzvorkehren im Interesse der betroffenen
Privaten (vgl. Art. 5, 7 und 10 der Verordnung), erscheint die Massnahme sodann
nicht als unzumutbar (Art. 36 Abs. 3 BV).

Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte von Herr und Frau X. liegt somit nicht vor.

4.3 Fazit
Es liegt weder eine unrechtmässige Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Be-
schwerdeführer X vor, noch fehlt es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für
die Überwachungsflüge und der damit verbundenen Datenbearbeitung. Die Mass-
nahmen sind somit rechtmässig erfolgt und die Rügen von Herr und Frau X unbe-
gründet.

5. Mögliche Rechtsgrundlagen für eine Entschädigung

5.1 Staatshaftung
5.1.1 Rechtsgrundlagen
Angehörige der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen
Pflichten fallen nicht in den Anwendungsbereich des Verantwortlichkeitsgesetzes
(Art. 1 Abs. 2 VG). Vielmehr richtet sich die Haftung nach Art. 135 ff. Militärge-
setz35. Die Überwachungsflüge werden jedoch von der schweizerischen Armee zu
Handen des Grenzwachtkorps, welches Teil der zivilen Zollbehörde ist, durchgeführt.
Folglich kommen i.c. dennoch die Haftungsbestimmungen des VG zur Anwendung.

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5.1.2 Haftungsvoraussetzungen
5.1.2.1 Schaden
Eine Haftung besteht nur, wenn einem Dritten ein Schaden entstanden ist (Art. 3
Abs. 1 VG36). Ein Schaden besteht in der Differenz zwischen dem Vermögenstand
nach dem schädigenden Ereignis und demjenigen Stand, den das Vermögen ohne das
schädigende Ereignis hätte37. I.c. hätten die Beschwerdeführer X das Haus ohne die
Überwachungsüberflüge zu einem 10 % höhreren Preis verkaufen können, entspre-
chend grösser wäre ihr Vermögen jetzt. Das Vorliegen eines Schadens kann somit
bejaht werden.

5.1.2.2 Öffentlich-rechtlicher Tätigkeitsbereich
Der Staat haftet für schädigende Handlungen im Bereich der vom öffentlichen Recht
geregelten amtlichen Tätigkeiten38.

5.1.2.3 Handlungen in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit
Als amtliche Tätigkeiten kommen sowohl Realakte, Verfügungen als auch der Erlass
von Rechtsnormen in Frage39. Bei den Überflügen handelt es sich um Realakte, die
zwecks Überwachung der Landesgrenzen erfolgen, also eindeutig amtliche Tätigkei-
ten darstellen.

5.1.2.4 Adäquater Kausalzusammenhang
Zwischen der schädigenden Handlung und dem Schaden muss ein Kausalzusammen-
hang bestehen. Dies ist der Fall, wenn die schädigende Handlung nach dem gewöhn-
lichen Lauf der Dinge und der allgmeinen Lebenserfahrung geeignet erscheint, einen
Schaden von der Art des eingetreten herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen40.
Das dies i.c. der Fall ist, bestätigt sich insb. dadurch, dass sich der Kaufinteressent
genau auf das schädigende Ereignis beruft um die Reduktion des Kaufpreises zu
rechtfertigen.

5.1.2.5 Verschulden
Bei der allgemeinen Staatshaftung ist im Regelfall kein Verschulden vorausgesetzt,
sondern sie ist vielmehr als Kausalhaftung ausgestaltet. Dies gilt insb. auch für die
Haftung nach Art. 3 Abs. 1 VG.

5.1.2.6 Widerrechtlichkeit
Die schädigende Handlung muss widerrechtlich sein. Dabei sind zwei Fälle zu unter-
scheiden. Widerrechtlich ist eine Handlung stets dann, wenn sie absolut geschützte
Rechtsgüter verletzt. Liegt ein reiner Vermögensschaden vor, muss zusätzlich eine
Rechtsnorm verletzt worden sein, die gerade dazu dient, das Vermögen der geschä-
digten Person zu schützen.
I.c. könnte man argumentieren, dass das Eigentum von Herr und Frau X verletzt wur-
de, weil sich ihr faktisches Interesse, das Haus zu einem bestimmten Preis zu verkau-
fen, aufgrund der Überflüge nicht realisierte. Gemäss einem neueren Entscheid des
Bundesgerichts41 fallen aber derartige faktische Interessen, also Vorteile und Chan-
cen, die nicht aus rechtlichen, sondern aus tatsächlichen Gründen mit einem bestimm-
ten Vermögenswert verbunden sind, nur in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie,
wenn deren Nichtverwirklichung eine bestimmungsgemässe Nutzung des Eigentums
faktisch verunmöglicht. I.c. ist weiterhin eine sinnvolle Nutzung, wozu auch der Ver-
kauf des Vermögenswertes gehört, möglich. Daran ändert auch der um 10 % tiefere

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Verkaufspreis nichts. Folglich liegt insofern kein Eingriff ins Eigentum vor. Infolge
der grossen Flughöhe, welche die Drohnen und Helikopter bei der Überwachung re-
gelmässig haben, liegt auch kein unmittelbarer Eingriff in die Luftsäule des Grundei-
gentums (Art. 667 Abs. 1 ZGB) vor42. Somit liegt keine Verletzung eines absolut ge-
schützten Rechtsguts vor.
Die Widerrechtlichkeit könnte dennoch bejaht werden, wenn eine Schutznorm vor-
liegt. Eine solche ist jedoch nicht ersichtlich.

Aufgrund der obigen Ausführungen kommt man zum Schluss, dass die Überflüge
nicht widerrechtlich sind.

5.1.2.7 Zwischenfazit
Aufgrund der mangelnden Widerrechtlichkeit der schädigenden Handlung besteht
keine Haftung des Staates für die Vermögenseinbusse der Beschwerdeführer X.

5.1.3 Haftung für rechtmässig zugefügten Schaden
Schäden, welche durch rechtmässiges staatliches Handeln verursacht werden, sind
von den Geschädigten zu tragen. Dies ist insb. dann nicht befriedigend, wenn die Be-
troffenen die Massnahmen weder verursacht noch von ihnen profitiert haben. Herr
und Frau X haben die schädigenden Überflüge nicht verursacht. Ob man sagen kann,
dass sie davon profitieren, weil ja die Landesgrenzen auch in ihrem Interesse über-
wacht werden, ist fraglich.
Soweit das einschlägige Haftungsgesetz die Frage der Haftung für rechtmässig zuge-
fügten Schaden nicht ausdrücklich regelt, haftet der Staat gestützt auf das Legalitäts-
prinzip grundsätzlich nicht. Es ist unklar, ob Art. 146 BV entsprechend ausgedehnt
werden könnte (vgl. Wortlaut). Denkbar ist es gemäss Lehre, eine Entschädi-
gunspflicht des Staates gestützt auf Art. 8 BV zu bejahen, indem man den rechtmässig
zugefügten Schaden als mit dem Prinzip der Lastengleichheit nicht zu vereinbarendes
Sonderopfer betrachtet. Voraussetzung wäre, dass der Schaden nur einzelne Personen
betrifft und ein unzumutbares Opfer darstellt, was i.c. verneint werden müsste. Der
Verkauf zu einem um 10 % tieferen Preis erscheint nicht als unzumutbares Opfer.
Zusätzlich dürfte die schädigende Handlung nicht durch die Geschädigten veranlasst
worden sein oder ihrem Schutz gedient haben43.

Fazit: Auch wenn man den Ansichten dieser neueren Lehre folgt, kann die Haftung
des Staates für den durch die rechtmässigen Überflüge verursachten Schaden nicht
bejaht werden. Es bleibt dabei, dass die Geschädigten den Schaden selber tragen müs-
sen.

5.2 Öffentlichrechtliche Eingriffe in das Eigentum
Um die Frage eines allfälligen Entschädigungsanspruch zu klären, muss man diffe-
renzieren zwischen den Überflügen der Helikopter und Drohnen, den Lärmimmissio-
nen (nur Helikopter, da Drohnen nicht hörbar) und den Datenaufzeichnungen, die
während den Überflügen erfolgen.

Das Nachbarrecht des ZGB44 verbietet den Grundeigentümern übermässige Einwir-
kungen auf das Eigentum der Nachbarn (Art. 684 ZGB). Die daraus fliessenden Ab-
wehrrechte der Nachbarn können jedoch eine Einschränkung erfahren, wenn die ü-
bermässigen Einwirkungen im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlich-

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rechtlicher Aufgaben stehen. Der Nachbar kann nicht die Unterlassung von übermäs-
sigen Immissionen verlangen, die von einer öffentlichen Sache im Verwaltungsver-
mögen oder im Gemeingebrauch ausgehen. Vielmehr werden im diesfalls seine Ab-
wehrrechte aus Nachbarrecht formell enteignet.
Voraussetzung für die Enteignung der Nachbarrechte ist, dass die Immissionen mit
dem bestimmungsgemässen Betrieb eines öffentlichen Werks untrennbar verbunden
sind und sich nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand vermeiden
lassen45. Die Helikopter und Drohnen starten ihren Einsatz i.d.R. von Miltärflugplät-
zen aus, Drohnen können auch von mobilen Vorrichtungen abgeschossen werden.
Dabei sind diese anlagen u.a. genau für diese Aufgaben vorgesehen, werden also ent-
sprechend ihrem Zweck eingesetzt. Der Einsatz der Helikopter und Drohnen und insb.
die damit verbundene Datenaufzeichnung lässt sich nicht vermeiden, ohne dass man
Abstriche bei der Effizienz der Überwachung in Kauf nehmen müsste.
Nur übermässige Immissionen lösen eine Entschädigungspflicht aus. Übermässig sind
Immissionen, wenn sie unvermeidbar sind, für den Nachbarn im Zeitpunkt des Er-
werbs der Liegenschaft oder Errichtung des Gebäudes nicht voraussehbar waren und
ihn in spezieller Weise treffen, sowie einen schweren Schaden anrichten46.
Die Lärmimmission der Helikopter fallen problemlos unter den Begriff der Immission
i.S.v. Art. 684 ZGB. Neben derartigen materiellen Immissionen sind auch ideelle
Immissionen erfasst, d.h. Immissionen, die das psychische Empfinden der Nachbarn
verletzen (klassiches Bsp. Bordelbetrieb). Da die Datenaufzeichnungen wie unter 4.2
festgestellt die Persönlichkeit der Beschwerdeführer zumindest tangieren, ist es auch
nicht undenkbar, diese als ideelle Immissionen nach Art. 684 ZGB zu betrachten. Bei
den Überflügen spielt es eine Rolle, in welcher Höhe über Grund diese erfolgen. Das
Bundesgericht unterscheidet zwischen „eigentlichen Überflügen“, die in derart gerin-
ger Höhe erfolgen, dass ein unmittelbarer Eingriff in den zum Grundeigentum gehö-
renden Luftraum i.S.v. Art. 667 Abs. 1 ZGB vorliegt. Fliegen die Flugzeuge höher,
könnte man sich überlegen, ob trotz grosser Flughöhe irgendwelche Immissionen
bestehen. Dies ist eher zu verneinen, insb. bei den Drohnen, die ja vom Grund aus
nicht hörbar sind. Die Überflüge bleiben diesfalls entschädigunslos. Liegt jedoch ein
„eigentlicher Überflug“ vor, und findet dieser mit einer gewissen Regelmässigkeit
statt, ist volle Entschädigung geschuldet, ohne dass die drei Voraussetzungen Unvor-
hersehbarkeit, Spezialität und schwerer Schaden erfüllt sein müssen. Diese Entschä-
digung kann dann in gewisser Hinsicht mit einer Entschädigung für die zwangsweise
Errichtung einer Dienstbarkeit mittels Enteignung gleichgestellt werden 47. Die Flüge
finden typischerweise in einer Höhe von 900-2400 Metern über Grund statt. Die Höhe
variiert je nach Topographie und den meteorologischen Verhältnissen48. Die mass-
gebliche Höhe für einen „eigentlichen Überflug“ lässt sich nicht allgemein festlegen.
Das Bundesgericht hat jedoch einmal entschieden, dass kleinere Flugzeuge bei einer
Flughöhe von 220 Metern über Grund den Luftraum des Eigentums nicht direkt tan-
gieren49. Die Drohnen und Helikopter fliegen deutlich höher als 220 Meter, weshalb
nicht von einem eigentlichen Überflug auszugehen ist. Für die Überflüge an sich be-
steht somit kein Entschädigungsanspruch.
Bei den Lärmimissionen und der Datenaufzeichnung gilt es zu argumentieren, ob
diese vorausehbar waren oder nicht, ob eine spezielle Betroffenheit vorliegt und ein
schwerer Schaden verursacht wurde. Können alle Voraussetzungen bejaht werden,
besteht ein Anspruch auf volle Entschädigung.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die übermässigen Immissionen im
Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft noch nicht vorhersehbar waren50. Die Grenz-
überwachung mittels Drohnen- und Helikopterflügen findet seit ca. 2004 statt. Ge-

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mäss Sachverhalt sind Hr. und Fr. X seit „einigen Jahren“ Eigentümer der zweiten
Haushälfte, die sie nun nur zu einem 10 % tieferen Mietzins als ursprünglich erhofft,
vermieten können. Mangels genauerer Angaben zum Zeitpunkt des Grundstücker-
werbs lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob die Immissionen damals schon
vorhersehbar waren oder nicht.
Zum Erfordernis der Spezialität lässt sich anmerken, dass von den Helikoptern auf-
grund der normalerweise grossen Flughöhe zwar nur geringe Lärmemissionen ausge-
hen, diese vom Boden her jedoch trotzdem noch wahrnehmbar sind51, wohl aber kei-
ne Verletzung der umweltschutzrechtlichen Immissionsgrenzwerte vorliegt.
Da gemäss Art. 26 Abs. 2 BV eine formelle Enteignung voll zu entschädigen ist, sind
an die Voraussetzungen des schweren Schadens keine allzu hohen Anforderungen zu
stellen. Die Grundeigentümer haben Anspruch auf Entschädigung des Differenzbe-
trags, der sich bei Gegenüberstellung der Verkehrswerte vor und nach der Belastung
ergibt. Dieser Betrag stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen schweren
Schaden dar, wenn er eine gewisse Höhe oder einen gewissen Prozentsatz des Ge-
samtwertes der Liegenschaft erreicht. Dabei bestehen keine festen, allgemeingültigen
Grenzen. In zwei Fällen hat das Bundesgericht bereits eine Entwertung von 10 %
einer Liegenschaft als schweren Schaden qualifiziert52.

1
  HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zü-
rich/Basel/Genf 2006, N. 883.; BANGERT JAN, in: Maurer-Lambrou Urs/Vogt Nedim Peter, Datenschutzgesetz,
2. Auflage, Basel 2006, Art. 25 N 16 (zit. BSK DSG-BEARBEITERIN, Art. N).
2
  Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021.
3
  Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG), SR 235.1.
4
  BSK DSG-BELSER, Art. 3 N 5.
5
  JAAG TOBIAS/MÜLLER GEORG/TSCHANNEN PIERRE, Ausgewählte Gebiete des Bundesverwaltungsrechts, 6.
Auflage, § 35; BSK DSG-MAURER-LAMBROU/KUNZ, Art. 2 N 27.
6
  Vgl. z.B. Art. 25 Abs. 2 VwVG, Art. 25a VwVG, Art. 48 Abs. 1 lit. c. VwVG und Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG.
7
  BSK DSG-BANGERT, Art. 25 N 30.
8
  BSK DSG-BANGERT, Art. 25 N 31; HÄFELIN ULRICH/HALLER WALTER/KELLER HELEN, Schweizerisches Bun-
desstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, N. 1999 ff.
9
  Im Urteil B-8057/2007 vom 1. April 2008, E. 4.2 unterscheidet das Bundesverwaltungsgericht nicht zwischen
dem schutzwürdigen Interesse und dem Berührtsein in Rechten oder Pflichten gemäss Art. 25 VwVG.
10
   Vgl. z.B. Art. 25 Abs. 2 VwVG, Art. 48 Abs. 1 lit. c. VwVG und Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG.
11
   Unveröffentliches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2482/2007 vom 26. Juni 2007, E. 2.2; BSK DSG-
BANGERT, Art. 25 N 18.
12
   Vgl. zum Begriff des schutzwürdigen Interesses auch oben unter 1.2.2.; Häfelin/Haller/Keller, N. 1999 ff.
13
   MOSER ANDRÉ/BEUSCH MICHAEL/KNEUBÜHLER LORENZ, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, Hand-
bücher für die Anwaltspraxis. Band X, Basel 2008, 2.70
14
   Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG),
SR 173.32.
15
   MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, 2.70.
16
   SR 173.320.2.
17
   MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, 4.5.
18
   MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, 4.56.
19
   Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101.
20
   HÄFELIN/HALLER/KELLER, N. 832; Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 1657.
21
   MÜLLER JÖRG PAUL/SCHEFER MARKUS, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, 840.
22
   BGE 131 V 407 ff., 409 E. 1.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 1658.
23
   MÜLLER/SCHEFER, 841 f.
24
   MÜLLER/SCHEFER , 841.
25
   Besondere Eile wäre beispielsweise geboten bei Fragen bezüglich einer arbeitsrechtlichen Kündigung oder bei
einer finanziellen Forderung von existenzieller Bedeutung (MÜLLER/SCHEFER, 842).
26
   HÄBERLI THOMAS, in: Niggli Marcel Alexander/Uebersax Peter/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Bundesgerichts-
gesetz, Art. 83 N 17 (zit. BSK BGG-BEARBEITERIN, Art. N).
27
   BSK BGG-HÄBERLI, Art. 83 N 20 f.

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28
   Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG), SR 173.110.
29
   Zollgesetz (ZG) vom 18. März 2005, SR. 631.0.
30
   SR 631.053.
31
   HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 407.
32
   HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 139.
33
   HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 138.
34
   HÄFELIN/HALLER/KELLER, Rz. 2097.
35
   Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG), SR
510.10.
36
   Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder
und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz), SR 170.32.
37
   HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 2238.
38
   HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 2243.
39
   HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 2244.
40
   Vgl. den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung vom 6. April 2005, VPB
69.77, E. 4.
41
   BGE 131 I 12 ff., 16.
42
   Siehe hinten 5.2, 5. Abschnitt.
43
   HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 2292 ff.
44
   Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.
45
   HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 2087.
46
   HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 2088.
47
   BGE 129 II 72 ff., 80 E. 2.8
48
   Auskunft von Oberstlt Christina Lucek, Luftwaffe, vom 2. Dezember 2008.
49
   BGE 131 II 137 ff., 150 E.3.2.2.
50
   Für Entschädigungen infolge Flugimmissionen der Landesflughäfen hat das Bundesgericht den 1. Januar 1961
als Stichtag festgelegt. Nur, wenn ein Anwohner sein Grundstück vor diesem Datum erworben hat, kann er einen
Entschädigungsanspruch wegen Enteignung seiner Abwehrrechte aus Nachbarrecht geltend machen, BGE 121 II
317 ff, 333 ff. E 6.
51
   Auskunft von Oberstlt Christina Lucek, Luftwaffe, vom 4. Dezember 2008.
52
   BGE 134 II 49 ff., 66 ff. E 11.

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