Mandanten-Informationsbrief zum 01.11.2021 - hutter ...
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2021 MANDANTEN-INFORMATIONSBRIEF Mandanten- Informationsbrief zum 01.11.2021 Allgemeines Der vorliegende Informationsbrief behandelt interessante Fragen aus verschiedenen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bereichen. Inhalt 1 Option zur Körperschaftsteuer – BMF-Schreiben zum KöMoG liegt vor! 2 Kritik an Corona-Maßnahmen – Gemeinnützigkeit vs. politische Betätigung 3 Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus bis Jahresende verlängert! 4 Hochwasser / Umsatzsteuer | Billigkeitsmaßnahmen für die Hochwassergebiete verlängert (BMF) 5 Trennung oder Scheidung: Veräußerung Miteigentumsanteil am privat genutzten Eigenheim steuerbar? 6 Weitere Informationen
2021 MANDANTEN-INFORMATIONSBRIEF nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 EStG 1 Option zur Körperschaftsteuer – nur im Einvernehmen mit der für den BMF-Schreiben zum KöMoG liegt Optionsantrag örtlich zuständigen vor! Finanzamt wirksam. In unserem Mandanteninformationsbrief ▪ Liegen in den Folgejahren die vom Mai 2021 haben wir Sie bereits über die Voraussetzung der Optionsbesteuerung Einführung einer Option zur ununterbrochen vor, bedarf es keines Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und erneuten Antrags für die folgenden Partnerschaftsgesellschaften durch das Wirtschaftsjahre. Gesetz zur Modernisierung des Hinweis: Insbesondere in Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) Neugründungsfällen gewährt somit die informiert. Im Ergebnis können damit Finanzverwaltung keine Billigkeitsregelung Personengesellschaften auf Antrag eine einer sofortigen Option. In der Praxis kann Steuerbelastungssituation entsprechend man sich in diesen Fällen damit behelfen, die einer Kapitalgesellschaft erreichen. Gesellschaft von vornherein mit einem Allerdings ist dieser Antrag nur zum Beginn abweichenden Wirtschaftsjahr zu errichten des Wirtschaftsjahres möglich und ist daher und für die „ersten Monate“ ein für das Jahr 2022 i.d.R. spätestens wirksam Rumpfwirtschaftsjahr zu vereinbaren. Eine bis zum 30. November 2021 zu stellen – die wirksame Option schon für das erste Zeit wird also knapp. Umso wichtiger ist es (Rumpf-)Wirtschaftsjahr ist jedoch daher, die Auffassung der Finanzverwaltung ausgeschlossen. zu kennen, um nicht unbeabsichtigt in eine Steuerfalle zu laufen. Nun ist zumindest ein Übergang zur Körperschaftsbesteuerung erster (umfangreicher) Entwurf eines BMF- Schreibens veröffentlicht – auf wichtige dort ▪ Gesellschafter einer angesprochene Punkte bzgl. der Option nach vermögensverwaltenden dem KöMoG möchten wir Sie nachfolgend Personengesellschaft können zwar nach hinweisen. Persönlicher Auffassung des BMF wirksam zur Anwendungsbereich/Antragsverfahren Körperschaftsteuer optieren. Allerdings ist in diesem Fall eine ▪ Der Antrag nach § 1a KStG bedarf der Buchwertfortführung ausgeschlossen, d. Zustimmung aller Gesellschafter bzw. h. es kommt zwingend zur bei abweichender Regelung im Vollaufdeckung der stillen Reserven. Gesellschaftsvertrag mindestens 75 % ▪ Funktional wesentliche der abgegebenen Stimmen. Die Betriebsgrundlagen, welche sich im Voraussetzungen müssen bereits im Sonderbetriebsvermögen eines Zeitpunkt des Antrags vorliegen, Mitunternehmers befinden, sind anderenfalls ist der Antrag unwirksam. spätestens bis zum fiktiven Einer notariellen Beurkundung der Einbringungszeitpunkt auf die Beschlussfassung bedarf es nicht. Mitunternehmerschaft übertragen. ▪ Auch in Fällen der Neugründung muss Anderenfalls will die FinVerw. der Antrag der Option zur offensichtlich nicht mehr von einer Körperschaftsbesteuerung einen Monat Übertragung im zeitlichen und vor Beginn des Wirtschaftsjahres wirtschaftlichen Zusammenhang mit der wirksam gestellt werden. Zwar bestünde Ausübung der Option ausgehen und die Möglichkeit der Umstellung des somit die Buchwertfortführung Wirtschaftsjahrs, diese sei aber im verwehren. Zusammenhang mit dem Optionsantrag
2021 MANDANTEN-INFORMATIONSBRIEF Achtung: Auch die Anteile an einer jedoch nicht als Organgesellschaft i.S.d. § Komplementär-GmbH, deren Tätigkeit auf 17 KStG in Betracht, da formal ein die Geschäftsführungsfunktion bei der entsprechender optierenden Gesellschaft beschränkt ist, Gewinnabführungsvertrag nicht in sollen als funktional wesentliche Betriebsgrundlagen gelten. Im Zuge der eintragungspflichtiger Form vereinbart Option sollte daher immer die Errichtung werden könne. einer sogenannten Einheits-KG erfolgen. ▪ Das BMF nimmt umfangreich zu Fragen der Ausschüttungsfiktion an die ▪ Das BMF-Schreiben stellt darüber Gesellschafter Stellung. Insbesondere hinaus klar, dass sämtliche Anteile an bestätigt das BMF, dass Gewinnanteile, der optierenden Gesellschaft infolge der deren Auszahlung der Gesellschafter mit Option sperrfristverhaftet sind und Feststellung des Jahresabschlusses von damit auch der Nachweispflicht nach § der Gesellschaft verlangen kann, in 22 Abs. 3 UmwStG unterliegen, sofern diesem Zeitpunkt als ausgeschüttet der fiktive Formwechsel zu Buch- oder gelten und dem Steuerabzug vom Zwischenwerten erfolgt. Kapitalertrag gem. § 43 Absatz 1 Satz 1 ▪ Im Weiteren bestätigt das BMF, dass Nummer 1 EStG unterliegen. Die bzgl. Verlustvorträgen nach §§ 15a, 15b Verbuchung der entsprechenden EStG sowie Fehlbeträgen nach § 10a Gewinnanteile auf einem GewStG die Option nach § 1a KStG einem Fremdkapitalkonto des Gesellschafters realen Formwechsel der Gesellschaft (Darlehens-/Verrechnungskonto) führt i.S.d. § 25 UmwStG gleichgestellt ist – daher zur Ausschüttung des diese gehen somit im Rahmen des entsprechenden Betrags. Wechsels des Besteuerungsregimes Entsprechendes soll auch bei Gutschrift unter. auf einem (variablen) Vorsicht: Die Antragstellung sollte daher Gesellschafterkapitalkontos gelten, wohl überlegt und planerisch erfolgen. Da allerdings mit dem Unterschied, dass der der Antrag ausdrücklich „unwiderrufbar“ ist, entsprechende Zugang im steuerlichen können bei einem leichtfertig gestellten Antrag massive ungewollte steuerliche Einlagekonto zu erfassen ist. Konsequenzen drohen. Hinweis: Ohne entsprechende Anpassungen der Gesellschaftsverträge unterfallen daher Zeitraum der Körperschaftsbesteuerung auch dem Grunde nach thesaurierte Gewinnanteile – anders als bei einer „echten“ ▪ Die Beteiligung an der optierenden Kapitalgesellschaft – mit Feststellung des Gesellschaft gilt als Beteiligung an einer Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft, so dass diese auch Ausschüttungsbelastung! unter die steuerlichen Konzernprivilegien des § 8b KStG fällt. Fazit Bzgl. der entsprechenden Abgrenzung Daneben nimmt das BMF auch umfassend zu Fragen der Beendigung der Option Stellung. zu einer Schachtelbeteiligung i.S.d. § 8b Aktuell dürfte jedoch das „Rein“ in die Abs. 4 KStG, § 9 Nr. 2a GewStG ist optierte Gesellschaft im Fokus der insoweit die Beteiligung nach den festen Beraterschaft stehen. Die Stellungnahme des Kapitalkonten (Kapitalkonto I) BMF kommt hier zwar noch rechtzeitig, lässt maßgebend aber nur noch wenig zeitlichen Spielraum ▪ Hiervon abweichend kommt die optierte zum Handeln. Bestätigt wird durch den Gesellschaft nach Ansicht des BMF umfangreichen Entwurf jedoch, dass es keinesfalls eines „schlichten Antrags“ nach §
2021 MANDANTEN-INFORMATIONSBRIEF 1a KStG, sondern einer umfangreichen und Landesregierungen aufforderte, qualifizierten Prüfung und Beratung sämtliche in der Corona-Pandemie hinsichtlich des Optionsmodells bedarf. verhängten Maßnahmen sofort Gerne unterstützen wir Sie hierbei! aufzuheben. 2 Kritik an Corona-Maßnahmen – • Gleichzeitig forderte er für den Fall der Gemeinnützigkeit vs. politische Weiterführung der Maßnahmen die Betätigung Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und wies Ausgangslage in dem Dokument auf das Recht zum Vereine werden als „gemeinnützig“ steuerlich Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 des begünstigt, wenn sie bestimmte, gesetzlich ausdrücklich geregelte, Zwecke verfolgen. Grundgesetzes hin. Hierzu zählt z.B. die „Förderung von • Ein Vorstandsmitglied des Vereins Wissenschaft und Forschung“, die „Förderung sprach im Zusammenhang mit den von Kunst und Kultur“ oder die „Förderung des getroffenen Maßnahmen in der Sports“. Corona-Pandemie über die mögliche Politische Tätigkeiten eines gemeinnützigen Abhängigkeit von Politikern von Vereins sind dagegen für die anderen Mächten. Steuerbegünstigung grundsätzlich schädlich. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als die Der BFH hat in der kürzlich ergangenen Tätigkeit eines Vereins innerhalb des Entscheidung klargestellt, dass derartige steuerrechtlich begünstigen Zwecks Betätigungen die steuerrechtliche zwangläufig mit einer gewissen politischen Gemeinnützigkeit des Vereins verhindern. Zwar Zielsetzung verbunden ist. gehöre zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens auch die Information der Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs Bevölkerung über die Verhinderung und wegen Kritik an Corona-Maßnahmen Bekämpfung von Krankheiten. Der Inhalt der Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte hierzu kürzlich Informationen könne grundsätzlich auch dem in einem Eilverfahren zu entscheiden, ob die auf widersprechen, was den Parlamenten oder bestimmte Art und Weise geäußerte Kritik an Regierungen als Grundlage ihrer Corona-Maßnahmen über das für einen Entscheidungen dienen würde. Der Hinweis auf gemeinnützigen Verein zulässige Maß an das im Grundgesetz verankerte politischer Betätigung hinausging. Im Streitfall Widerstandsrecht oder die Behauptung einer verfolgte ein im Jahr 2020 gegründeter Verein Abhängigkeit von Politikern von anderen die gesetzlich begünstigten Zwecke: Mächten hängen nach Auffassung des BFH aber „Förderung des öffentlichen nicht mit einer Information der Bevölkerung Gesundheitswesens“ und „die Förderung des zum öffentlichen Gesundheitswesen allgemeinen demokratischen Staatswesens“. zusammen. Dies gehe über das hinaus, was zur Dem Verein wurde die (zunächst anerkannte) gemeinnützigen Förderung dieses Zwecks Gemeinnützigkeit durch das zuständige zwangsläufig mit einer gewissen politischen Finanzamt jedoch wieder aberkannt, als er wie Zielsetzung verbunden sei. folgt Kritik an den Corona-Maßnahmen übte: Eine Gemeinnützigkeit wegen der allgemeinen • Auf seiner Internetseite stellte er Förderung des demokratischen Staatswesens lehnte der BFH ebenfalls ab. Dafür müsse sich insbesondere die Effektivität von eine Körperschaft umfassend mit den Masken zum Schutz vor Viren infrage. demokratischen Grundprinzipien befassen und • Auch veröffentlichte er dort zeitweise diese in geistiger Offenheit objektiv und neutral ein Dokument, in dem er die würdigen. Dies habe der Verein jedoch nicht Bundesregierung und die getan.
2021 MANDANTEN-INFORMATIONSBRIEF 2. Unentgeltliche Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten 3 Überbrückungshilfe III Plus und Gegenständen (Investitionsgütern) zur Neustarthilfe Plus bis Jahresende Suche und Rettung von Flutopfern, verlängert! Beseitigung der Flutschäden Die Überbrückungshilfe III Plus wurde bis zum 3. Unentgeltliche Erbringung einer Jahresende verlängert. Die Antragsfrist endet sonstigen Leistung (z.B. demzufolge am 31.12.2021. Entsprechende Personalgestellung) Anträge sind durch prüfende Dritte (z.B. 4. Herabsetzung der Umsatzsteuer- Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu stellen. Die bis Jahresende verlängerte Sondervorauszahlung 2021 Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich nahezu 5. Sachspenden unverändert zur Überbrückungshilfe III Plus für Im Einvernehmen mit den obersten die Monate Juli bis September. Auch in der Finanzbehörden der Länder hat das verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Bundesfinanzministerium die o.g. Maßnahmen Unternehmen mit einem Corona-bedingten aus den Punkten 2, 3 und 5 vor Kurzem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent nunmehr bis 31.12.2021 verlängert. antragsberechtigt. Außerdem können all jene Unternehmen einen Antrag stellen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III 5 Trennung oder Scheidung: antragsberechtigt und im Juli von der Veräußerung Miteigentumsanteil Hochwasserkatastrophe betroffen waren. am privat genutzten Eigenheim Verlängert wurde auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober steuerbar? bis Dezember 2021 können Soloselbstständige, Im Rahmen von Trennungen oder Scheidungen deren Umsatz durch Corona weiter kommt es nicht selten zur Veräußerung des eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Miteigentumsanteils am bisher gemeinsam € Unterstützung erhalten. genutzten Eigenheim. Bislang war relativ unstrittig, dass eine Veräußerung innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung zu einer 4 Hochwasser / Umsatzsteuer | Besteuerung der eingetretenen Wertsteigerung Billigkeitsmaßnahmen für die führt. Nun ist diesbezüglich jedoch ein Hochwassergebiete verlängert Verfahren beim BFH anhängig. (BMF) Sachverhalt Die Unwetterereignisse im Juli 2021 haben in Der Kläger erwarb im Jahr 2008 zusammen mit Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz seiner früheren Ehefrau (EF) ein und Sachsen teilweise beträchtliche Schäden Einfamilienhaus zu jeweils hälftigem verursacht. Zur Unterstützung der Bewältigung Miteigentum. Dieses bewohnten der Kläger, EF des außergewöhnlichen und parallel zur und der im Jahr 2007 geborene gemeinsame Corona-Pandemie eingetretenen Sohn fortan als Familienheim. Unwetterereignisses hat die Finanzverwaltung Aufgrund der Trennung von EF und der mit steuerlichen Maßnahmen bereits am beabsichtigten Scheidung zog der Kläger im 23.07.2021 mit den sog. August 2015 aus dem gemeinsamen Haus aus. „Katastrophenerlassen“ reagiert. Die Eine räumliche Trennung der umsatzsteuerlichen Begünstigungen waren Lebensgemeinschaft innerhalb des überwiegend bis 31.10.2021 begrenzt und Familienheims war aufgrund der räumlichen betrafen folgende Bereiche: Gegebenheiten nicht möglich. 1. Überlassung von Wohnraum
2021 MANDANTEN-INFORMATIONSBRIEF Im Jahr 2017 wurde die Ehe rechtskräftig 6 Weitere Informationen geschieden und EF drohte dem Kläger die Die vorstehenden Ausführungen und Zwangsversteigerung des gemeinsamen Beiträge sind nach bestem Wissen und Einfamilienhauses an, sollte er seinen hälftigen Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt Anteil nicht an sie veräußern. Der Kläger sich nicht um abschließende Informationen veräußerte daraufhin schließlich seinen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für hälftigen Miteigentumsanteil noch im Jahr 2017 den Inhalt dieses Informationsbriefs kann an die EF. daher nicht übernommen werden. Da die Veräußerung somit noch innerhalb der Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen steuerlichen 10-Jahresfrist erfolgte, unterwarf Themen. das Finanzamt den erzielten Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Veräußerungsgewinn der Besteuerung. Die Besprechungstermin. Wir analysieren Ausnahmeregelung für eigengenutzte individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Immobilien greife vorliegend nicht, da der Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Kläger die Immobilie nicht im Jahr der Ihnen Gestaltungsempfehlungen. Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren für eigene Wohnzwecke genutzt habe. Dagegen wehrte sich der Kläger im Wesentlichen mit folgendem Argument: Er (der Kläger) habe seinen hälftigen Miteigentumsanteil seit seinem Auszug im Jahr 2015 nicht der EF, sondern ausschließlich dem gemeinsamen Sohn S unentgeltlich überlassen. Die Nutzung durch den Sohn sei ihm (dem Kläger) als Selbstnutzung zuzurechnen. Somit greife doch die Ausnahmeregelung für eigengenutzte Immobilien. Entscheidung Finanzgerichts München und anhängiges Verfahren beim BFH Diese Argumentation folgte das Finanzgericht München indes nicht. Es entschied vielmehr, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht vorliege, wenn der hälftige Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen an einer Wohnung ausschließlich einem neunjährigen Kind unentgeltlich überlassen worden sein soll, das in der Wohnung gemeinsam mit der getrenntlebenden Ehefrau des Steuerpflichtigen wohnt. Da der Kläger in Revision ging, hat nun der BFH das letzte Wort. Auch wenn der Ausgang des Verfahrens ungewiss ist, ist in betroffenen Fällen die Einlegung eines Einspruchs und ein Antrag auf Verfahrensruhe anzuraten.
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