Mandanten-Informationsbrief zum 01.11.2021 - hutter ...

 
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Mandanten-Informationsbrief zum 01.11.2021 - hutter ...
2021                            MANDANTEN-INFORMATIONSBRIEF

                           Mandanten-
                        Informationsbrief
                               zum
                           01.11.2021
Allgemeines
Der vorliegende Informationsbrief behandelt interessante Fragen aus verschiedenen
steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bereichen.

Inhalt

1   Option zur Körperschaftsteuer – BMF-Schreiben zum KöMoG liegt vor!
2   Kritik an Corona-Maßnahmen – Gemeinnützigkeit vs. politische Betätigung
3   Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus bis Jahresende verlängert!
4 Hochwasser / Umsatzsteuer | Billigkeitsmaßnahmen für die Hochwassergebiete verlängert
(BMF)
5 Trennung oder Scheidung: Veräußerung Miteigentumsanteil am privat genutzten Eigenheim
steuerbar?
6   Weitere Informationen
2021                             MANDANTEN-INFORMATIONSBRIEF

                                                   nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 EStG
1    Option zur Körperschaftsteuer –
                                                   nur im Einvernehmen mit der für den
     BMF-Schreiben zum KöMoG liegt
                                                   Optionsantrag örtlich zuständigen
     vor!
                                                   Finanzamt wirksam.
In unserem Mandanteninformationsbrief            ▪ Liegen in den Folgejahren die
vom Mai 2021 haben wir Sie bereits über die        Voraussetzung der Optionsbesteuerung
Einführung        einer      Option       zur
                                                   ununterbrochen vor, bedarf es keines
Körperschaftsteuer                        für
Personenhandelsgesellschaften            und       erneuten Antrags für die folgenden
Partnerschaftsgesellschaften durch das             Wirtschaftsjahre.
Gesetz      zur      Modernisierung       des
                                                Hinweis:           Insbesondere            in
Körperschaftsteuerrechts            (KöMoG)
                                                Neugründungsfällen gewährt somit die
informiert. Im Ergebnis können damit
                                                Finanzverwaltung keine Billigkeitsregelung
Personengesellschaften auf Antrag eine
                                                einer sofortigen Option. In der Praxis kann
Steuerbelastungssituation       entsprechend
                                                man sich in diesen Fällen damit behelfen, die
einer      Kapitalgesellschaft     erreichen.
                                                Gesellschaft von vornherein mit einem
Allerdings ist dieser Antrag nur zum Beginn
                                                abweichenden Wirtschaftsjahr zu errichten
des Wirtschaftsjahres möglich und ist daher
                                                und für die „ersten Monate“ ein
für das Jahr 2022 i.d.R. spätestens wirksam
                                                Rumpfwirtschaftsjahr zu vereinbaren. Eine
bis zum 30. November 2021 zu stellen – die      wirksame Option schon für das erste
Zeit wird also knapp. Umso wichtiger ist es
                                                (Rumpf-)Wirtschaftsjahr       ist     jedoch
daher, die Auffassung der Finanzverwaltung      ausgeschlossen.
zu kennen, um nicht unbeabsichtigt in eine
Steuerfalle zu laufen. Nun ist zumindest ein
                                                Übergang zur Körperschaftsbesteuerung
erster (umfangreicher) Entwurf eines BMF-
Schreibens veröffentlicht – auf wichtige dort    ▪ Gesellschafter einer
angesprochene Punkte bzgl. der Option nach         vermögensverwaltenden
dem KöMoG möchten wir Sie nachfolgend
                                                   Personengesellschaft können zwar nach
hinweisen.
Persönlicher                                       Auffassung des BMF wirksam zur
Anwendungsbereich/Antragsverfahren                 Körperschaftsteuer optieren. Allerdings
                                                   ist in diesem Fall eine
 ▪ Der Antrag nach § 1a KStG bedarf der            Buchwertfortführung ausgeschlossen, d.
   Zustimmung aller Gesellschafter bzw.            h. es kommt zwingend zur
   bei abweichender Regelung im                    Vollaufdeckung der stillen Reserven.
   Gesellschaftsvertrag mindestens 75 %          ▪ Funktional wesentliche
   der abgegebenen Stimmen. Die                    Betriebsgrundlagen, welche sich im
   Voraussetzungen müssen bereits im               Sonderbetriebsvermögen eines
   Zeitpunkt des Antrags vorliegen,                Mitunternehmers befinden, sind
   anderenfalls ist der Antrag unwirksam.          spätestens bis zum fiktiven
   Einer notariellen Beurkundung der               Einbringungszeitpunkt auf die
   Beschlussfassung bedarf es nicht.               Mitunternehmerschaft übertragen.
 ▪ Auch in Fällen der Neugründung muss             Anderenfalls will die FinVerw.
   der Antrag der Option zur                       offensichtlich nicht mehr von einer
   Körperschaftsbesteuerung einen Monat            Übertragung im zeitlichen und
   vor Beginn des Wirtschaftsjahres                wirtschaftlichen Zusammenhang mit der
   wirksam gestellt werden. Zwar bestünde          Ausübung der Option ausgehen und
   die Möglichkeit der Umstellung des              somit die Buchwertfortführung
   Wirtschaftsjahrs, diese sei aber im             verwehren.
   Zusammenhang mit dem Optionsantrag
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Achtung: Auch die Anteile an einer                 jedoch nicht als Organgesellschaft i.S.d. §
Komplementär-GmbH, deren Tätigkeit auf             17 KStG in Betracht, da formal ein
die Geschäftsführungsfunktion bei der              entsprechender
optierenden Gesellschaft beschränkt ist,
                                                   Gewinnabführungsvertrag nicht in
sollen    als    funktional    wesentliche
Betriebsgrundlagen gelten. Im Zuge der             eintragungspflichtiger Form vereinbart
Option sollte daher immer die Errichtung           werden könne.
einer sogenannten Einheits-KG erfolgen.          ▪ Das BMF nimmt umfangreich zu Fragen
                                                   der Ausschüttungsfiktion an die
 ▪ Das BMF-Schreiben stellt darüber
                                                   Gesellschafter Stellung. Insbesondere
   hinaus klar, dass sämtliche Anteile an
                                                   bestätigt das BMF, dass Gewinnanteile,
   der optierenden Gesellschaft infolge der
                                                   deren Auszahlung der Gesellschafter mit
   Option sperrfristverhaftet sind und
                                                   Feststellung des Jahresabschlusses von
   damit auch der Nachweispflicht nach §
                                                   der Gesellschaft verlangen kann, in
   22 Abs. 3 UmwStG unterliegen, sofern
                                                   diesem Zeitpunkt als ausgeschüttet
   der fiktive Formwechsel zu Buch- oder
                                                   gelten und dem Steuerabzug vom
   Zwischenwerten erfolgt.
                                                   Kapitalertrag gem. § 43 Absatz 1 Satz 1
 ▪ Im Weiteren bestätigt das BMF, dass
                                                   Nummer 1 EStG unterliegen. Die
   bzgl. Verlustvorträgen nach §§ 15a, 15b
                                                   Verbuchung der entsprechenden
   EStG sowie Fehlbeträgen nach § 10a
                                                   Gewinnanteile auf einem
   GewStG die Option nach § 1a KStG einem
                                                   Fremdkapitalkonto des Gesellschafters
   realen Formwechsel der Gesellschaft
                                                   (Darlehens-/Verrechnungskonto) führt
   i.S.d. § 25 UmwStG gleichgestellt ist –
                                                   daher zur Ausschüttung des
   diese gehen somit im Rahmen des
                                                   entsprechenden Betrags.
   Wechsels des Besteuerungsregimes
                                                   Entsprechendes soll auch bei Gutschrift
   unter.
                                                   auf einem (variablen)
Vorsicht: Die Antragstellung sollte daher          Gesellschafterkapitalkontos gelten,
wohl überlegt und planerisch erfolgen. Da          allerdings mit dem Unterschied, dass der
der Antrag ausdrücklich „unwiderrufbar“ ist,       entsprechende Zugang im steuerlichen
können bei einem leichtfertig gestellten
Antrag massive ungewollte steuerliche              Einlagekonto zu erfassen ist.
Konsequenzen drohen.                            Hinweis: Ohne entsprechende Anpassungen
                                                der Gesellschaftsverträge unterfallen daher
Zeitraum der Körperschaftsbesteuerung           auch dem Grunde nach thesaurierte
                                                Gewinnanteile – anders als bei einer „echten“
 ▪ Die Beteiligung an der optierenden
                                                Kapitalgesellschaft – mit Feststellung des
   Gesellschaft gilt als Beteiligung an einer   Jahresabschlusses                       einer
   Kapitalgesellschaft, so dass diese auch      Ausschüttungsbelastung!
   unter die steuerlichen
   Konzernprivilegien des § 8b KStG fällt.      Fazit
   Bzgl. der entsprechenden Abgrenzung          Daneben nimmt das BMF auch umfassend zu
                                                Fragen der Beendigung der Option Stellung.
   zu einer Schachtelbeteiligung i.S.d. § 8b
                                                Aktuell dürfte jedoch das „Rein“ in die
   Abs. 4 KStG, § 9 Nr. 2a GewStG ist           optierte Gesellschaft im Fokus der
   insoweit die Beteiligung nach den festen     Beraterschaft stehen. Die Stellungnahme des
   Kapitalkonten (Kapitalkonto I)               BMF kommt hier zwar noch rechtzeitig, lässt
   maßgebend                                    aber nur noch wenig zeitlichen Spielraum
 ▪ Hiervon abweichend kommt die optierte        zum Handeln. Bestätigt wird durch den
   Gesellschaft nach Ansicht des BMF            umfangreichen Entwurf jedoch, dass es
                                                keinesfalls eines „schlichten Antrags“ nach §
2021                             MANDANTEN-INFORMATIONSBRIEF

1a KStG, sondern einer umfangreichen und                   Landesregierungen aufforderte,
qualifizierten Prüfung und Beratung                        sämtliche in der Corona-Pandemie
hinsichtlich des Optionsmodells bedarf.                    verhängten Maßnahmen sofort
Gerne unterstützen wir Sie hierbei!
                                                           aufzuheben.
2       Kritik an Corona-Maßnahmen –                   •   Gleichzeitig forderte er für den Fall der
        Gemeinnützigkeit vs. politische                    Weiterführung der Maßnahmen die
        Betätigung                                         Einsetzung eines
                                                           Untersuchungsausschusses und wies
Ausgangslage                                               in dem Dokument auf das Recht zum
Vereine werden als „gemeinnützig“ steuerlich
                                                           Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 des
begünstigt, wenn sie bestimmte, gesetzlich
ausdrücklich geregelte, Zwecke verfolgen.                  Grundgesetzes hin.
Hierzu zählt z.B. die „Förderung von                   •   Ein Vorstandsmitglied des Vereins
Wissenschaft und Forschung“, die „Förderung                sprach im Zusammenhang mit den
von Kunst und Kultur“ oder die „Förderung des              getroffenen Maßnahmen in der
Sports“.                                                   Corona-Pandemie über die mögliche
Politische Tätigkeiten eines gemeinnützigen                Abhängigkeit von Politikern von
Vereins      sind     dagegen      für    die
                                                           anderen Mächten.
Steuerbegünstigung grundsätzlich schädlich.
Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als die        Der BFH hat in der kürzlich ergangenen
Tätigkeit eines Vereins innerhalb des              Entscheidung klargestellt, dass derartige
steuerrechtlich      begünstigen       Zwecks      Betätigungen           die      steuerrechtliche
zwangläufig mit einer gewissen politischen         Gemeinnützigkeit des Vereins verhindern. Zwar
Zielsetzung verbunden ist.                         gehöre zur Förderung des öffentlichen
                                                   Gesundheitswesens auch die Information der
Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs         Bevölkerung über die Verhinderung und
wegen Kritik an Corona-Maßnahmen                   Bekämpfung von Krankheiten. Der Inhalt der
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte hierzu kürzlich    Informationen könne grundsätzlich auch dem
in einem Eilverfahren zu entscheiden, ob die auf   widersprechen, was den Parlamenten oder
bestimmte Art und Weise geäußerte Kritik an        Regierungen         als     Grundlage       ihrer
Corona-Maßnahmen über das für einen                Entscheidungen dienen würde. Der Hinweis auf
gemeinnützigen Verein zulässige Maß an             das       im       Grundgesetz         verankerte
politischer Betätigung hinausging. Im Streitfall   Widerstandsrecht oder die Behauptung einer
verfolgte ein im Jahr 2020 gegründeter Verein      Abhängigkeit von Politikern von anderen
die     gesetzlich     begünstigten     Zwecke:    Mächten hängen nach Auffassung des BFH aber
„Förderung             des          öffentlichen   nicht mit einer Information der Bevölkerung
Gesundheitswesens“ und „die Förderung des          zum        öffentlichen       Gesundheitswesen
allgemeinen demokratischen Staatswesens“.          zusammen. Dies gehe über das hinaus, was zur
Dem Verein wurde die (zunächst anerkannte)         gemeinnützigen Förderung dieses Zwecks
Gemeinnützigkeit durch das zuständige              zwangsläufig mit einer gewissen politischen
Finanzamt jedoch wieder aberkannt, als er wie      Zielsetzung verbunden sei.
folgt Kritik an den Corona-Maßnahmen übte:         Eine Gemeinnützigkeit wegen der allgemeinen
    •     Auf seiner Internetseite stellte er      Förderung des demokratischen Staatswesens
                                                   lehnte der BFH ebenfalls ab. Dafür müsse sich
          insbesondere die Effektivität von
                                                   eine Körperschaft umfassend mit den
          Masken zum Schutz vor Viren infrage.     demokratischen Grundprinzipien befassen und
    •     Auch veröffentlichte er dort zeitweise   diese in geistiger Offenheit objektiv und neutral
          ein Dokument, in dem er die              würdigen. Dies habe der Verein jedoch nicht
          Bundesregierung und die                  getan.
2021                                MANDANTEN-INFORMATIONSBRIEF

                                                        2. Unentgeltliche Verwendung von dem
                                                           Unternehmen zugeordneten
3    Überbrückungshilfe III Plus und
                                                           Gegenständen (Investitionsgütern) zur
     Neustarthilfe Plus bis Jahresende
                                                           Suche und Rettung von Flutopfern,
     verlängert!
                                                           Beseitigung der Flutschäden
Die Überbrückungshilfe III Plus wurde bis zum           3. Unentgeltliche Erbringung einer
Jahresende verlängert. Die Antragsfrist endet              sonstigen Leistung (z.B.
demzufolge am 31.12.2021. Entsprechende
                                                           Personalgestellung)
Anträge sind durch prüfende Dritte (z.B.
                                                        4. Herabsetzung der Umsatzsteuer-
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu stellen.
Die       bis      Jahresende         verlängerte          Sondervorauszahlung 2021
Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich nahezu       5. Sachspenden
unverändert zur Überbrückungshilfe III Plus für
                                                    Im Einvernehmen mit den obersten
die Monate Juli bis September. Auch in der
                                                    Finanzbehörden der Länder hat das
verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind
                                                    Bundesfinanzministerium die o.g. Maßnahmen
Unternehmen mit einem Corona-bedingten
                                                    aus den Punkten 2, 3 und 5 vor Kurzem
Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent
                                                    nunmehr bis 31.12.2021 verlängert.
antragsberechtigt. Außerdem können all jene
Unternehmen einen Antrag stellen, die im Juni
2021 für die Überbrückungshilfe III                 5    Trennung oder Scheidung:
antragsberechtigt und im Juli von der
                                                         Veräußerung Miteigentumsanteil
Hochwasserkatastrophe betroffen waren.
                                                         am privat genutzten Eigenheim
Verlängert wurde auch die Neustarthilfe Plus
für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober           steuerbar?
bis Dezember 2021 können Soloselbstständige,        Im Rahmen von Trennungen oder Scheidungen
deren Umsatz durch Corona weiter                    kommt es nicht selten zur Veräußerung des
eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500    Miteigentumsanteils am bisher gemeinsam
€ Unterstützung erhalten.                           genutzten Eigenheim. Bislang war relativ
                                                    unstrittig, dass eine Veräußerung innerhalb von
                                                    10 Jahren seit Anschaffung zu einer
4    Hochwasser / Umsatzsteuer |                    Besteuerung der eingetretenen Wertsteigerung
     Billigkeitsmaßnahmen für die                   führt. Nun ist diesbezüglich jedoch ein
     Hochwassergebiete verlängert                   Verfahren beim BFH anhängig.
     (BMF)
                                                    Sachverhalt
Die Unwetterereignisse im Juli 2021 haben in        Der Kläger erwarb im Jahr 2008 zusammen mit
Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz        seiner     früheren     Ehefrau    (EF)     ein
und Sachsen teilweise beträchtliche Schäden         Einfamilienhaus     zu    jeweils    hälftigem
verursacht. Zur Unterstützung der Bewältigung       Miteigentum. Dieses bewohnten der Kläger, EF
des außergewöhnlichen und parallel zur              und der im Jahr 2007 geborene gemeinsame
Corona-Pandemie                 eingetretenen       Sohn fortan als Familienheim.
Unwetterereignisses hat die Finanzverwaltung        Aufgrund der Trennung von EF und der
mit steuerlichen Maßnahmen bereits am               beabsichtigten Scheidung zog der Kläger im
23.07.2021         mit        den         sog.      August 2015 aus dem gemeinsamen Haus aus.
„Katastrophenerlassen“      reagiert.      Die      Eine        räumliche      Trennung         der
umsatzsteuerlichen Begünstigungen waren             Lebensgemeinschaft         innerhalb        des
überwiegend bis 31.10.2021 begrenzt und             Familienheims war aufgrund der räumlichen
betrafen folgende Bereiche:                         Gegebenheiten nicht möglich.
    1. Überlassung von Wohnraum
2021                               MANDANTEN-INFORMATIONSBRIEF

Im Jahr 2017 wurde die Ehe rechtskräftig           6    Weitere Informationen
geschieden und EF drohte dem Kläger die
                                                   Die vorstehenden Ausführungen und
Zwangsversteigerung      des      gemeinsamen
                                                   Beiträge sind nach bestem Wissen und
Einfamilienhauses an, sollte er seinen hälftigen
                                                   Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt
Anteil nicht an sie veräußern. Der Kläger
                                                   sich nicht um abschließende Informationen
veräußerte daraufhin schließlich seinen            und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für
hälftigen Miteigentumsanteil noch im Jahr 2017     den Inhalt dieses Informationsbriefs kann
an die EF.                                         daher nicht übernommen werden.
Da die Veräußerung somit noch innerhalb der        Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen
steuerlichen 10-Jahresfrist erfolgte, unterwarf    Themen.
das        Finanzamt         den       erzielten   Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen
Veräußerungsgewinn der Besteuerung. Die            Besprechungstermin.       Wir     analysieren
Ausnahmeregelung        für       eigengenutzte    individuell Ihre persönliche Situation, zeigen
Immobilien greife vorliegend nicht, da der         Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben
Kläger die Immobilie nicht im Jahr der             Ihnen Gestaltungsempfehlungen.
Veräußerung       und     in     den     beiden
vorangegangenen       Jahren      für    eigene
Wohnzwecke genutzt habe.
Dagegen wehrte sich der Kläger im
Wesentlichen mit folgendem Argument: Er (der
Kläger)       habe       seinen        hälftigen
Miteigentumsanteil seit seinem Auszug im Jahr
2015 nicht der EF, sondern ausschließlich dem
gemeinsamen Sohn S unentgeltlich überlassen.
Die Nutzung durch den Sohn sei ihm (dem
Kläger) als Selbstnutzung zuzurechnen. Somit
greife doch die Ausnahmeregelung für
eigengenutzte Immobilien.

Entscheidung Finanzgerichts München und
anhängiges Verfahren beim BFH
Diese Argumentation folgte das Finanzgericht
München indes nicht. Es entschied vielmehr,
dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
nicht    vorliege,     wenn      der    hälftige
Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen an
einer    Wohnung        ausschließlich   einem
neunjährigen Kind unentgeltlich überlassen
worden sein soll, das in der Wohnung
gemeinsam mit der getrenntlebenden Ehefrau
des Steuerpflichtigen wohnt.
Da der Kläger in Revision ging, hat nun der BFH
das letzte Wort. Auch wenn der Ausgang des
Verfahrens ungewiss ist, ist in betroffenen
Fällen die Einlegung eines Einspruchs und ein
Antrag auf Verfahrensruhe anzuraten.
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