Urlaubsansprüche Informationen für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe - SOKA-BAU

Die Seite wird erstellt Christopher Dietz
 
WEITER LESEN
Urlaubsansprüche Informationen für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe - SOKA-BAU
Urlaubsansprüche
Informationen für gewerbliche
Arbeitnehmer im Baugewerbe

Kurzinformation, gültig ab 01.01.2020
Urlaubsansprüche Informationen für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe - SOKA-BAU
Kurz und knapp

Urlaub
Ihr Urlaub besteht aus Urlaubstagen und dem Urlaubsgeld.
                                        Details unter 1. Urlaubsdauer

Urlaubsgeld – Urlaubsvergütung
Für die Zeit des Urlaubs zahlt der Arbeitgeber das Urlaubsgeld –
offiziell, in Tarifverträgen heißt es die Urlaubsvergütung.
                                    Details unter 2. Urlaubsvergütung

Urlaub nehmen
SOKA-BAU führt für Sie ein Arbeitnehmerkonto, auf dem durch
Beiträge Ihres Arbeitgebers das Geld für Ihren Urlaub angespart
wird. Der Arbeitgeber, bei dem Sie Ihren Urlaub nehmen, zahlt Ihnen
die Urlaubsvergütung aus.
                                  Details unter 3. Urlaubsgewährung

Sie hatten Ausfallstunden ohne Lohnanspruch?
Seit dem 01. 01. 2013 gibt es eine Mindesturlaubsvergütung für
Zeiten der Krankheit ohne Lohnfortzahlung bzw. bei längerem
Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld.
                       Details unter 4. Die Mindesturlaubsvergütung

Sie konnten Ihren Urlaub nicht nehmen?
Kein Problem, nehmen Sie ihn einfach zum nächsten Baubetrieb mit.
                                  Details unter 4. Urlaubsgewährung

Sie wollen das Urlaubsgeld direkt von SOKA-BAU haben?
Das geht nur in Ausnahmefällen: Sie sind nicht mehr in der Bau­
branche tätig und nicht arbeitslos. Dann können Sie bei SOKA-BAU
die Urlaubsabgeltung beantragen.
                                    Details unter 5. Urlaubsabgeltung

Der Urlaub ist verfallen.
Dann können Sie bei SOKA-BAU die Entschädigung beantragen.
                                       Details unter 7. Entschädigung

Auf Sie trifft ein Ausnahmefall zu und Sie wollen ein Antrags­
formular?
Am besten auf der Internetseite das Antragsformular ausfüllen,
ausdrucken und an SOKA-BAU senden.
                              www.soka-bau.de im Downloadbereich

Sie wollen Ihre aktuellen Urlaubsansprüche, also Ihren Kontostand
wissen?
Sie erhalten einmal jährlich einen Arbeitnehmerkontoauszug von
SOKA-BAU. Diesem können Sie die vom Arbeitgeber gemeldeten
Daten entnehmen.
                      Details unter 8. Der Arbeitnehmerkontoauszug
Urlaubsansprüche Informationen für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe - SOKA-BAU
Urlaubsansprüche Informationen für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe - SOKA-BAU
Seit über 70 Jahren

… ermöglicht das Urlaubskassenverfahren in der Bauwirtschaft,
dass für die gewerblichen Arbeitnehmer Geld für einen zusam-
menhängenden Urlaub angespart werden kann. Rund ein Viertel
der Bauleute sind keine sechs Monate zusammenhängend bei
einem Arbeitgeber beschäftigt. Ihnen würden ohne diese Bran-
chenlösung Nachteile bei der Urlaubsregelung nach dem Bundes-
urlaubsgesetz entstehen.

SOKA-BAU besteht aus der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der
Bauwirtschaft (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des Bau­
gewerbes (ZVK-Bau). Für jeden gewerblichen Arbeitnehmer im
Baugewerbe führt SOKA-BAU ein Arbeitnehmerkonto und erstat­
tet dem Arbeitgeber die von ihm ausgezahlte Urlaubsvergütung.
Ausländische Baubetriebe, die Arbeitnehmer auf deutsche Bau­
stellen entsenden, sind in dieses Verfahren einbezogen mit folgen-
den Zielen:

>   Gewährleistung gleicher Arbeitsbedingungen
>   Verhinderung von Lohndumping
>   Sicherung bezahlten Urlaubs für Arbeitnehmer

Auch in den meisten unserer europäischen Nachbarländer gibt es
spezielle Urlaubssysteme für baugewerbliche Arbeitnehmer sowie
Organisationen, die solche Verfahren abwickeln. In Deutschland
schufen die Tarifvertragsparteien 1949 eine branchenspezifische
Lösung, indem sie die Urlaubskasse als gemeinsam getragene
Einrichtung gründeten.

                                2
Urlaubsansprüche Informationen für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe - SOKA-BAU
Die tarifliche Urlaubsregelung gilt einheitlich für das gesamte Ge-
biet der Bundesrepublik Deutschland. Das Urlaubskassenverfahren
wird von der ULAK durchgeführt, in Bayern von der Gemein­nüt­zigen
Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e. V. und in ­Berlin von
der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes.

Die Teilnahme an diesen Verfahren ist Pflicht aufgrund der für
allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Baugewerbes und
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 in der
jeweils neuesten Fassung. Die Tarifverträge des Baugewerbes sind
im Einzelnen folgende:

>   Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV)
    vom 28.09.2018
>   Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer
    im Baugewerbe in Bayern vom 28.09.2018
>   Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Bau-
    gewerbe (VTV) vom 28.09.2018

Die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft sind:

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite www.
soka-bau.de

                                  3
Urlaubsansprüche Informationen für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe - SOKA-BAU
1. Urlaubsdauer

Der Urlaub beträgt für gewerbliche Arbeitnehmer mit vollende-
tem 18. Lebensjahr im Kalenderjahr (Urlaubsjahr) 30 Arbeitstage.
Samstage gelten nicht als Arbeitstage. Für das Lebensalter ist das
Alter am 1. Januar des betreffenden Jahres maßgebend.

Urlaubsansprüche werden nach dem Ansparprinzip erworben.
Mit dem Ablauf jedes zwölften Beschäftigungstages wird
Anspruch auf einen Urlaubstag erworben. Das Urlaubsjahr zählt
360 Beschäftigungstage, dementsprechend wird jeder volle
Beschäftigungsmonat mit 30 Tagen gerechnet.

Beispiel:
Beschäftigung vom 27. 03. bis zum 01.09. = 156 Tage
Geteilt durch 12 gleich 13 bezahlte Tage Freizeit

Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen
erhöht sich der Urlaubsanspruch um bis zu 5 Arbeitstage. Hier
sind die Beschäftigungstage nicht durch 12, sondern durch 10,3 zu
teilen. Ergibt sich ein Teilbetrag (z. B. 14,5 Urlaubstage), so besteht
im Verlauf des Urlaubsjahres nur Anspruch auf die vollen Tage.
Mit Ablauf des Urlaubsjahres wird kaufmännisch gerundet.

                                   4
Urlaubsansprüche Informationen für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe - SOKA-BAU
2. Urlaubsvergütung

Der Anspruch auf Urlaubsvergütung richtet sich an den Arbeit-
geber. Die Urlaubsvergütung wird mit der nächsten Lohnabrechnung
nach Urlaubsantritt fällig. Die Urlaubsvergütung setzt sich aus dem
Urlaubsentgelt und dem zusätzlichen Urlaubsgeld zusammen.

Berechnung der Urlaubsvergütung
Die Urlaubsvergütung wird aus dem Bruttolohn berechnet,
den der Arbeitnehmer bis zum Urlaubsantritt im Urlaubsjahr
(Kalenderjahr) verdient hat.

Für Urlaub, der in 2020 entsteht, beträgt das Urlaubsentgelt
11,4 % des Bruttolohns (bei Schwerbehinderten 13,3%), dazu
kommt das zusätzliche Urlaubsgeld. Dieses beträgt 25 % des
­jeweiligen Urlaubsentgelts. Insgesamt ergibt sich daraus
eine Urlaubsvergütung von 14,25 % des Bruttolohns und bei
­Schwerbehinderten 16,63 % des Bruttolohns. Bei einem vermin-
derten Bruttolohn verringert sich auch die daraus errechnete
Urlaubsvergütung.

Beispiel:
Bruttolohn = 2.800,00 €, Urlaubsvergütung (14,25 %) = 399,00 €

                                 5
Urlaubsansprüche Informationen für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe - SOKA-BAU
3. Urlaubsgewährung

Urlaubsantritt
Der Urlaub dient der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeits-
kraft. Er soll daher möglichst zusammenhängend gewährt und
genommen werden. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter
Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Be-
dürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber festzulegen.

Resturlaub
Der Urlaubsanspruch, der im Lauf eines Urlaubsjahres (Kalender-
jahres) erworben, aber nicht genommen und gewährt wurde, kann
als Resturlaubsanspruch bis zum Ende des folgenden Jahres ge-
währt und genommen werden. Danach verfällt dieser Rest-
urlaubsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Nimmt der Arbeit-
nehmer Urlaub, so ist zuerst der Resturlaub zu gewähren.

Wechsel des Arbeitgebers
Wechselt ein Arbeitnehmer den Baubetrieb, so werden die
angesparten Urlaubsansprüche zum neuen Baubetrieb „mitge-
nommen“. Der Arbeitnehmer kann seinen Urlaub dort nehmen.

                               6
Urlaubsansprüche Informationen für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe - SOKA-BAU
4. Die Mindesturlaubsvergütung

Urlaubsvergütung bei Krankheit ohne Lohnfortzahlung/
Saison-KUG

Bei Arbeitsausfällen ohne Lohnanspruch steht gewerblichen
Arbeitnehmern eine Mindesturlaubsvergütung zu. Diese erhalten
die gewerblichen Arbeitnehmer in folgenden Fällen:

1. B
    ei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit
  (ohne Lohnanspruch)

2. F ür Ausfallstunden im Zeitraum vom 01.12 bis zum 31.03 mit
  Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld ab der 91. Ausfallstunde

Höhe der Mindesturlaubsvergütung
Die Mindesturlaubsvergütung beträgt pro Ausfallstunde in 2020
14,25 % des zuletzt gemeldeten Bruttostundenlohns.

Der Anspruch auf die Mindesturlaubsvergütung für Zeiten der
Krankheit ohne Lohnfortzahlung entsteht im laufenden Monat

                                 7
Urlaubsansprüche Informationen für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe - SOKA-BAU
und wird von SOKA-BAU nach Abgabe der Meldung durch den
­Arbeitgeber auf dem jeweiligen Arbeitnehmerkonto gutgeschrieben.

Der Anspruch auf die Mindesturlaubsvergütung für Ausfallstunden
mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld ab der 91. Ausfallstunde
entsteht zum Ende des Schlechtwetterzeitraumes. Dieser
Anspruch wird von SOKA-BAU erst nach dem Ende des Schlecht-
wetterzeitraums zum 01.04. dem jeweiligen Arbeitnehmerkonto
gutgeschrieben.

Besonderheiten bei der Abgeltung
Im Falle einer Urlaubsabgeltung sind Mindesturlaubsvergütungen
auszuzahlen, unabhängig davon, ob eine Beitragsdeckung vorliegt.

Besonderheiten bei der Verfallsregelung
Der Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung für Krankheitsstun-
den ohne Lohnfortzahlung verfällt abweichend von der üblichen
Regelung nicht mit Ablauf des Jahres, das auf die Entstehung des
Anspruches folgt (Folgejahr), sondern erst zum 31.03. des danach
folgenden Jahres. ACHTUNG: Ein Entschädigungsanspruch gegen-
über SOKA-BAU besteht nicht!

                                8
5. Urlaubsabgeltung

Auszahlung der Urlaubsvergütung ohne Freizeitnahme

Urlaubsabgeltungsgründe
Wenn einer der folgenden Gründe vorliegt, besteht ein Anspruch
auf Auszahlung der Urlaubsvergütung nach beendetem Arbeits-
verhältnis:

>   Der Arbeitnehmer war länger als drei Monate nicht mehr bei
    einem vom BRTV ( = Bundesrahmentarifvertrag für das Bau-
    gewerbe) erfassten Betrieb beschäftigt, jedoch nicht arbeitslos
>   Der Arbeitnehmer ist berufsunfähig oder auf nicht absehbare
    Zeit außerstande, seinen bisherigen Beruf auszuüben. Die oben
    genannte Wartezeit von drei Monaten gilt auch in diesem Fall
>   Der Arbeitnehmer wechselt in ein Angestellten- oder Ausbil-
    dungsverhältnis innerhalb des Baugewerbes
>   Der Arbeitnehmer bezieht Altersrente oder Rente wegen voller
    oder teilweiser Erwerbsminderung
>   Der Arbeitnehmer war als Gelegenheitsarbeiter, Praktikant,
    Werkstudent oder in ähnlicher Weise beschäftigt und das
    Arbeitsverhältnis wurde vor mehr als drei Monaten beendet
>   Der Arbeitnehmer wurde länger als drei Monate nicht mehr
    vom BRTV erfasst, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist seit drei Monaten in der Metallbranche
beschäftigt.

ACHTUNG: Arbeitslosigkeit ist kein Abgeltungsgrund! Das bedeu-
tet: Ist der Arbeitnehmer arbeitslos, so ist eine Urlaubsabgeltung
nicht möglich, da er noch ins Baugewerbe zurückkehren könnte.
Bei einer erneuten Beschäftigung im Baugewerbe werden die an-
gesparten Urlaubsansprüche des laufenden Jahres und des Vorjah-
res von dem Baubetrieb übernommen, bei dem der Arbeitnehmer
ein Arbeitsverhältnis aufnimmt.

                                  9
Der Antrag auf Urlaubsabgeltung an SOKA-BAU
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Urlaubsabgeltung durch
SOKA-BAU. Antragsformulare für die Abgeltung sind auf den
Internet-Seiten von SOKA-BAU (www.soka-bau.de) und bei jedem
Bezirksverband der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
erhältlich. Antrag direkt im Internet am PC ausfüllen, ausdrucken,
unterschreiben und abschicken. Dem Antrag ist eine Kopie der
Meldung (Abmeldung) zur Sozialversicherung des letzten Baube-
triebes sowie ein aktueller Nachweis des Abgeltungsgrundes
(z. B. Arbeitsbescheinigung des neuen „baufremden“ Arbeitgebers)
beizufügen. Damit die Sozialversicherung (Pflegeversicherung)
richtig berechnet werden kann, sollte gegebenenfalls ein Nachweis
über Kinder beigefügt werden. Außerdem müssen die aktuelle
Adresse, die Arbeitnehmernummer, eine Bankverbindung, die
Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) und die Konfession an-
gegeben werden. Der Antrag muss vom Arbeitnehmer persönlich
unterschrieben werden.

Kürzungsvorbehalt
Wenn die Urlaubsabgeltung nicht in voller Höhe durch Arbeit-
geberbeiträge gedeckt ist, muss SOKA-BAU die Auszahlung
entsprechend kürzen.

Steuer- und Sozialversicherungspflicht
Urlaubsabgeltungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.
SOKA-BAU zieht den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung
sowie den pauschalierten Steueranteil ab. Deshalb muss in dem
Antrag die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) mitgeteilt
werden.

                                10
6. Verfall von Urlaubsansprüchen

Die Urlaubsansprüche und Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen
am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung
dieser Ansprüche folgt. (Ausnahme: Mindesturlaubsansprüche aus
Krankheit ohne Lohnfortzahlung. Diese verfallen erst drei Monate
später!)

Beispiel:
Der Urlaubsanspruch aus dem Urlaubsjahr 2020 verfällt zum
31.12.2021.

                               11
7. Entschädigung für verfallene
Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entschädigung seiner verfal-
lenen Urlaubsansprüche. Die Entschädigung hat die gleiche Höhe
wie die verfallene Urlaubsvergütung und ist bei SOKA-BAU gel-
tend zu machen.

Obwohl der Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Entschädigung
für verfallenen Urlaub hat, sollte er seinen Urlaub nicht verfallen
lassen. Der Urlaub dient der Erhaltung und Wiederherstellung der
Arbeitskraft und sollte zur Erholung genutzt werden. Außerdem
fließt die angesparte Urlaubsvergütung nur bei Urlaubsnahme
oder -abgeltung in die Rentenberechnung der gesetzlichen Renten-
versicherung ein, da Entschädigungszahlungen zwar steuerpflich-
tig, aber sozialversicherungsfrei sind.

ACHTUNG: Für Mindesturlaubsansprüche aus Krankheit ohne
Lohnfortzahlung besteht gegenüber SOKA-BAU kein Entschädi-
gungsanspruch!

Der Antrag auf Entschädigung
Die Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche kann nur im
zweiten Jahr nach Entstehen des Urlaubsanspruchs bei SOKA-BAU
geltend gemacht werden, nicht früher und nicht später.

Ein zu früh gestellter Antrag ist unwirksam und muss neu gestellt
werden.

Beispiel:
Eine Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche aus 2019 kann
nur im Jahr 2021 beantragt werden, die Antragsfrist beginnt am
01.01.2021 und endet am 31.12.2021.

                                  12
Antragsformulare für die Entschädigung sind auf den Internet-
Seiten von SOKA-BAU (www.soka-bau.de) und bei jedem
Bezirksverband der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
erhältlich. Antrag direkt im Internet am PC ausfüllen, ausdrucken,
unterschreiben und abschicken.

Kürzungsvorbehalt
Wenn die Entschädigung nicht in voller Höhe durch Arbeitgeber-
beiträge gedeckt ist, muss SOKA-BAU die Auszahlung entspre-
chend kürzen.

Steuerpflicht
Entschädigungszahlungen sind steuerpflichtig. SOKA-BAU ist ver-
pflichtet, Lohnsteuer abzuziehen und abzuführen. Deshalb muss
in dem Antrag die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) mit-
geteilt werden. Gemäß § 39 c Absatz 5 EStG erfolgt der Abzug der
Lohnsteuer mit einer Pauschale.

                                  13
8. Der Arbeitnehmerkontoauszug

Der Arbeitgeber gibt eine Monatsmeldung für jeden einzelnen
Arbeitnehmer ab. Er meldet den jeweiligen Bruttolohn, Beschäf-
tigungstage, gewährte Urlaubstage, die gewährte Urlaubsvergü-
tung sowie die geleisteten Arbeitsstunden und eventuelle Ausfall-
stunden (krank ohne Lohnanspruch, Saison-Kurzarbeitergeld). Auf-
grund dieser gemeldeten Daten berechnet SOKA-BAU monatlich
den Urlaubsanspruch eines jeden Arbeitnehmers.

Mit dem Abschluss des jeweiligen Urlaubsjahres erstellt SOKA-
BAU einen Kontoauszug, auf dem sämtliche gemeldeten Beschäf-
tigungsdaten des Arbeitnehmers dokumentiert sind. Der Arbeit-
nehmerkontoauszug wird erst dem Arbeitgeber zur Kontrolle und
anschließend dem Arbeitnehmer direkt zugeschickt. Ist ein Arbeit-
nehmer länger als 3 Monate aus dem Baugewerbe ausgeschieden,
erhält er ebenfalls einen Kontoauszug von SOKA-BAU.

Aus dem Arbeitnehmerkontoauszug kann der Arbeitnehmer alle
für seinen Urlaubsanspruch wichtigen Einzelheiten (Arbeitgeber,
Dauer der Beschäftigung, Beschäftigungstage, Bruttolohn,
Urlaubsansprüche u. a.) ablesen.

                               14
                              14
Außerdem sind die tatsächlich gewährten Leistungen (Freizeit,
Urlaubsvergütung, Abgeltung) dargestellt. Auf alle bestehenden
Ansprüche des Arbeitnehmers wird speziell hingewiesen (z. B. auf
Resturlaub und Entschädigungsanspruch).

                                                                           Urlaubs- und Lohnausgleichkasse
                                                                           der Bauwirtschaft

Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, 65179 Wiesbaden        Postanschrift:              65179 Wiesbaden
                                                                           Telefon:                    0800 1000 881 (kostenfrei)
Herrn                                                                      Telefax:                    0800 1000 882 (kostenfrei)
Hans-Dieter Mustermann                                                     E-Mail:                     arbeitnehmer@soka-bau.de
Musterstraße 20                                                            Internet:                    www.soka-bau.de
12345 Musterstadt                                                          Arbeitnehmernummer:         123 456 78 901 23
                                                                           Betriebskontonummer:        109 909 09
                                                                           Erstelldatum:                23.03.2020
                                                                           Buchungsstand:               23.03.2020

Arbeitnehmerkontoauszug zum 31.12.2019                                     Urlaubs- Urlaubs-           Beitragsfinanzierter
                                                                           tage     anspruch EUR       Anspruch EUR
2018
Entschädigungsanspruch in 2020                                                              1.350,78                          1.350,78

Resturlaubsanspruch aus Krankheit                                                 2          312,66
Genommen in 2019 bei Betriebskontonummer 109 909 09                               1          156,33
Verbliebener Resturlaubsanspruch aus Krankheit                                    1          156,33                            156,33

Wichtig:
. Der Entschädigungsanspruch besteht gegenüber
 SOKA-BAU vom 01.01.2020 - 31.12.2020
. Der Resturlaubsanspruch aus Krankheit verfällt nach
 dem 31.03.2020 gegenüber Ihrem Bau-Arbeitgeber.
 Ein Entschädigungsanspruch gegenüber
 SOKA-BAU besteht nicht.

2019
Willi Maurer Bau GmbH                                                            30         5.256,33
65189 Wiesbaden
Betriebskontonummer 109 909 09
01.01.2019 - 31.12.2019
360 Beschäftigungstage
Bruttolohn EUR 34.472,88
Ausfallstunden Saison-KUG 120,50 Std.
 (inkl. der ersten 90 Std.)
Ausfallstunden Krankheit 215,00 Std.

Urlaubsanspruch 2019                                                             30         5.256,33
Verfügbarer Urlaubsanspruch 2019                                                 30         5.256,33                          5.256,33

Zusätzlich wird in den Kontoauszügen für die Arbeitnehmer auch
der beitragsgedeckte Anspruch ausgewiesen, der dann zum Tragen
kommt, wenn der Resturlaub als Urlaubsabgeltung oder Entschä-
digung durch SOKA-BAU ausgezahlt wird.

                                                                      15
9. Arbeitgeberwechsel – was ist zu tun?

Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Baubetrieb aus, so erhält
er von seinem Arbeitgeber einen unterschriebenen Ausdruck der
elektronischen Meldung oder eine unterschriebene Kopie des
­Meldeformulars. Diese gelten als Urlaubsbescheinigung und sind
dem nächsten Arbeitgeber vorzulegen.

Außerdem meldet der letzte Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter
Angabe von dessen aktueller Adresse bei SOKA-BAU ab. Sollte der
Arbeitnehmer in den folgenden drei Monaten nicht von einem
neuen Baubetrieb bei SOKA-BAU angemeldet werden, erhält er
von SOKA-BAU einen Arbeitnehmerkontoauszug.

10. Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist im arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren
verpflichtet, den Arbeitnehmer bei SOKA-BAU anzumelden und
eine monatliche Meldung abzugeben, in der sämtliche für das
Urlaubsverfahren wichtigen Beschäftigungsdaten (z. B. Bruttolohn,
Urlaubsgewährungen) enthalten sind.

                               16
11. Berichtigungsanspruch

Wenn ein Arbeitgeber die erforderlichen Meldungen nicht oder
falsch vornimmt, hat der Arbeitnehmer keinen zutreffenden Nach-
weis über seine Urlaubsansprüche.

Der Arbeitnehmer kann innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt
des Kontoauszuges vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser SOKA-
BAU berichtigte Daten meldet. Von SOKA-BAU erhält der Arbeit-
nehmer dann einen neuen, berichtigten Kontoauszug.

Nur wenn der Arbeitgeber trotz eines rechtskräftigen Urteils
(Arbeitsgericht) keine Berichtigungsmeldung abgibt und wenn
die Zwangsvollstreckung gegen den Arbeitgeber wirtschaftlich
unzweckmäßig ist, kann der Arbeitnehmer unmittelbar von
SOKA-BAU verlangen, dass sie die Kontenberichtigung anhand
des Urteils vornimmt. Beachten Sie hierbei bitte den Kürzungs-
vorbehalt, erläutert unter Punkt 5 und 7. Die Kontenberichtigung
durch SOKA-BAU hat keinen Einfluss auf eine mögliche Kürzung der
Auszahlung wegen fehlender Beitragszahlungen.

Dieses rechtskräftige Urteil sollte alle nachzuholenden oder zu
berichtigenden Daten detailliert aufführen. Eine Klage auf „Abga-
be einer ordnungsgemäßen Meldung“ oder auf „Einzahlung/Gut-
schrift von Urlaubstagen“ ist wenig hilfreich. Damit der Arbeitneh-
mer ein genaues Urteil erhält, sollte jeder Beschäftigungsmonat
einzeln aufgeführt werden.

                                17
Der Klageantrag kann beispielsweise lauten:

„Für den Arbeitnehmer sind an SOKA-BAU folgende Meldungen
abzugeben“:

1. B
    eschäftigungszeit: 01.12.2019 bis 31.12.2019
>   Beschäftigungstage: 30
>   Lohnsteuerpflichtiger Bruttolohn: 2.000,00 EUR
    Lohnzahlungspflichtige Stunden: 128
>   Ausfallstunden wg. Krankheit ohne Lohnfortzahlung: 24
>   Ausfallstunden wg. Saison-Kurzarbeitergeld: 0
>   Gewährte Urlaubstage: 0
>   Gewährte Urlaubsvergütung: 0 EUR

2. Beschäftigungszeit: 01.01.2020 bis 31.01. 2020
>   Beschäftigungstage: 30
>   Lohnsteuerpflichtiger Bruttolohn: 2.600,00 EUR
    Lohnzahlungspflichtige Stunden: 140
>   Ausfallstunden wg. Krankheit ohne Lohnfortzahlung: 0
>   Ausfallstunden wg. Saison-Kurzarbeitergeld: 18
>   Gewährte Urlaubstage: 2
>   Gewährte Urlaubsvergütung: 330,00 EUR
Dem Arbeitnehmer sind Kopien dieser Meldungen auszuhändigen.

Der Arbeitnehmer sollte den Arbeitnehmerkontoauszug sorg-
fältig prüfen und Unklarheiten, die er feststellt, sofort mit dem
Arbeitgeber klären bzw. spätestens innerhalb von 2 Monaten
nach Erhalt des Kontoauszuges.

                                18
19
19
Weitere wichtige Informationen
für Sie:

>   Ausbildungsförderung – alle Betriebe zahlen, Ausbildungs-
    betriebe profitieren
    SOKA-BAU erstattet große Teile der Ausbildungsvergütung
    und die Lehrgangskosten in den überbetrieblichen Ausbil-
    dungsstätten. Das sichert die hohe Qualität der Bauausbil-
    dung und stärkt die Zukunftschancen der Bau-Azubis und
    der Betriebe.

>   Betriebliche Altersversorgung für alle
    Gut abgesichert in den Ruhestand – die Branchenrente in
    der Bauwirtschaft ergänzt seit Jahrzehnten die gesetzliche
    Altersvorsorge – seit 01.01.2016 auch für Arbeitnehmer in
    den neuen Bundesländern und für Auszubildende.

>   Höhere Löhne für Sie!
    Der Mindestlohn im Baugewerbe hebt sich deutlich vom
    gesetzlichen Mindestlohn ab. Welcher Mindestlohn für Sie
    gilt, finden Sie unter www.soka-bau.de > arbeitnehmer >
    leistungen > mindestlohn.

>   Arbeitszeitkonto durch Arbeitszeitflexibilisierung?
    Führt Ihr Arbeitgeber für Sie ein Arbeitszeitkonto? Für die
    erforderliche Absicherung hat SOKA-BAU das optimale
    Angebot. Fragen Sie uns: www.soka-bau.de > Arbeitnehmer >
    Hilfe&Service > Beratungsangebote

>   Auf Jobsuche?
    Die größte deutsche Jobbörse für Bauberufe
    www.bau-stellen.de unterstützt Sie dabei! Surfen Sie ins
    Jobportal – und machen Sie Karriere!

Mehr Informationen zu den Themen finden Sie auch auf unserer
Homepage unter www.soka-bau.de.
U3111-06.20-BD
Haben Sie Fragen?
Dann rufen Sie uns einfach an – kostenfrei.
Wir beraten Sie gerne. Viele Informationen
und Erläuterungen finden Sie auch auf
unseren Internetseiten.

 Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
 Wettinerstraße 7, 65189 Wiesbaden
 Kostenfreie Servicenummern:
 Telefon 0800 1000 881
 Fax 0800 1000 882
 arbeitnehmer@soka-bau.de
 soka-bau.de
Sie können auch lesen