Urlaubsansprüche Informationen für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe - SOKA-BAU
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Urlaubsansprüche Informationen für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe Kurzinformation, gültig ab 01.01.2020
Kurz und knapp Urlaub Ihr Urlaub besteht aus Urlaubstagen und dem Urlaubsgeld. Details unter 1. Urlaubsdauer Urlaubsgeld – Urlaubsvergütung Für die Zeit des Urlaubs zahlt der Arbeitgeber das Urlaubsgeld – offiziell, in Tarifverträgen heißt es die Urlaubsvergütung. Details unter 2. Urlaubsvergütung Urlaub nehmen SOKA-BAU führt für Sie ein Arbeitnehmerkonto, auf dem durch Beiträge Ihres Arbeitgebers das Geld für Ihren Urlaub angespart wird. Der Arbeitgeber, bei dem Sie Ihren Urlaub nehmen, zahlt Ihnen die Urlaubsvergütung aus. Details unter 3. Urlaubsgewährung Sie hatten Ausfallstunden ohne Lohnanspruch? Seit dem 01. 01. 2013 gibt es eine Mindesturlaubsvergütung für Zeiten der Krankheit ohne Lohnfortzahlung bzw. bei längerem Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld. Details unter 4. Die Mindesturlaubsvergütung Sie konnten Ihren Urlaub nicht nehmen? Kein Problem, nehmen Sie ihn einfach zum nächsten Baubetrieb mit. Details unter 4. Urlaubsgewährung Sie wollen das Urlaubsgeld direkt von SOKA-BAU haben? Das geht nur in Ausnahmefällen: Sie sind nicht mehr in der Bau branche tätig und nicht arbeitslos. Dann können Sie bei SOKA-BAU die Urlaubsabgeltung beantragen. Details unter 5. Urlaubsabgeltung Der Urlaub ist verfallen. Dann können Sie bei SOKA-BAU die Entschädigung beantragen. Details unter 7. Entschädigung Auf Sie trifft ein Ausnahmefall zu und Sie wollen ein Antrags formular? Am besten auf der Internetseite das Antragsformular ausfüllen, ausdrucken und an SOKA-BAU senden. www.soka-bau.de im Downloadbereich Sie wollen Ihre aktuellen Urlaubsansprüche, also Ihren Kontostand wissen? Sie erhalten einmal jährlich einen Arbeitnehmerkontoauszug von SOKA-BAU. Diesem können Sie die vom Arbeitgeber gemeldeten Daten entnehmen. Details unter 8. Der Arbeitnehmerkontoauszug
Seit über 70 Jahren … ermöglicht das Urlaubskassenverfahren in der Bauwirtschaft, dass für die gewerblichen Arbeitnehmer Geld für einen zusam- menhängenden Urlaub angespart werden kann. Rund ein Viertel der Bauleute sind keine sechs Monate zusammenhängend bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Ihnen würden ohne diese Bran- chenlösung Nachteile bei der Urlaubsregelung nach dem Bundes- urlaubsgesetz entstehen. SOKA-BAU besteht aus der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des Bau gewerbes (ZVK-Bau). Für jeden gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe führt SOKA-BAU ein Arbeitnehmerkonto und erstat tet dem Arbeitgeber die von ihm ausgezahlte Urlaubsvergütung. Ausländische Baubetriebe, die Arbeitnehmer auf deutsche Bau stellen entsenden, sind in dieses Verfahren einbezogen mit folgen- den Zielen: > Gewährleistung gleicher Arbeitsbedingungen > Verhinderung von Lohndumping > Sicherung bezahlten Urlaubs für Arbeitnehmer Auch in den meisten unserer europäischen Nachbarländer gibt es spezielle Urlaubssysteme für baugewerbliche Arbeitnehmer sowie Organisationen, die solche Verfahren abwickeln. In Deutschland schufen die Tarifvertragsparteien 1949 eine branchenspezifische Lösung, indem sie die Urlaubskasse als gemeinsam getragene Einrichtung gründeten. 2
Die tarifliche Urlaubsregelung gilt einheitlich für das gesamte Ge- biet der Bundesrepublik Deutschland. Das Urlaubskassenverfahren wird von der ULAK durchgeführt, in Bayern von der Gemeinnützigen Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e. V. und in Berlin von der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes. Die Teilnahme an diesen Verfahren ist Pflicht aufgrund der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Baugewerbes und des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 in der jeweils neuesten Fassung. Die Tarifverträge des Baugewerbes sind im Einzelnen folgende: > Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 28.09.2018 > Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 28.09.2018 > Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Bau- gewerbe (VTV) vom 28.09.2018 Die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft sind: Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite www. soka-bau.de 3
1. Urlaubsdauer Der Urlaub beträgt für gewerbliche Arbeitnehmer mit vollende- tem 18. Lebensjahr im Kalenderjahr (Urlaubsjahr) 30 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage. Für das Lebensalter ist das Alter am 1. Januar des betreffenden Jahres maßgebend. Urlaubsansprüche werden nach dem Ansparprinzip erworben. Mit dem Ablauf jedes zwölften Beschäftigungstages wird Anspruch auf einen Urlaubstag erworben. Das Urlaubsjahr zählt 360 Beschäftigungstage, dementsprechend wird jeder volle Beschäftigungsmonat mit 30 Tagen gerechnet. Beispiel: Beschäftigung vom 27. 03. bis zum 01.09. = 156 Tage Geteilt durch 12 gleich 13 bezahlte Tage Freizeit Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhöht sich der Urlaubsanspruch um bis zu 5 Arbeitstage. Hier sind die Beschäftigungstage nicht durch 12, sondern durch 10,3 zu teilen. Ergibt sich ein Teilbetrag (z. B. 14,5 Urlaubstage), so besteht im Verlauf des Urlaubsjahres nur Anspruch auf die vollen Tage. Mit Ablauf des Urlaubsjahres wird kaufmännisch gerundet. 4
2. Urlaubsvergütung Der Anspruch auf Urlaubsvergütung richtet sich an den Arbeit- geber. Die Urlaubsvergütung wird mit der nächsten Lohnabrechnung nach Urlaubsantritt fällig. Die Urlaubsvergütung setzt sich aus dem Urlaubsentgelt und dem zusätzlichen Urlaubsgeld zusammen. Berechnung der Urlaubsvergütung Die Urlaubsvergütung wird aus dem Bruttolohn berechnet, den der Arbeitnehmer bis zum Urlaubsantritt im Urlaubsjahr (Kalenderjahr) verdient hat. Für Urlaub, der in 2020 entsteht, beträgt das Urlaubsentgelt 11,4 % des Bruttolohns (bei Schwerbehinderten 13,3%), dazu kommt das zusätzliche Urlaubsgeld. Dieses beträgt 25 % des jeweiligen Urlaubsentgelts. Insgesamt ergibt sich daraus eine Urlaubsvergütung von 14,25 % des Bruttolohns und bei Schwerbehinderten 16,63 % des Bruttolohns. Bei einem vermin- derten Bruttolohn verringert sich auch die daraus errechnete Urlaubsvergütung. Beispiel: Bruttolohn = 2.800,00 €, Urlaubsvergütung (14,25 %) = 399,00 € 5
3. Urlaubsgewährung Urlaubsantritt Der Urlaub dient der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeits- kraft. Er soll daher möglichst zusammenhängend gewährt und genommen werden. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Be- dürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber festzulegen. Resturlaub Der Urlaubsanspruch, der im Lauf eines Urlaubsjahres (Kalender- jahres) erworben, aber nicht genommen und gewährt wurde, kann als Resturlaubsanspruch bis zum Ende des folgenden Jahres ge- währt und genommen werden. Danach verfällt dieser Rest- urlaubsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Nimmt der Arbeit- nehmer Urlaub, so ist zuerst der Resturlaub zu gewähren. Wechsel des Arbeitgebers Wechselt ein Arbeitnehmer den Baubetrieb, so werden die angesparten Urlaubsansprüche zum neuen Baubetrieb „mitge- nommen“. Der Arbeitnehmer kann seinen Urlaub dort nehmen. 6
4. Die Mindesturlaubsvergütung Urlaubsvergütung bei Krankheit ohne Lohnfortzahlung/ Saison-KUG Bei Arbeitsausfällen ohne Lohnanspruch steht gewerblichen Arbeitnehmern eine Mindesturlaubsvergütung zu. Diese erhalten die gewerblichen Arbeitnehmer in folgenden Fällen: 1. B ei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit (ohne Lohnanspruch) 2. F ür Ausfallstunden im Zeitraum vom 01.12 bis zum 31.03 mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld ab der 91. Ausfallstunde Höhe der Mindesturlaubsvergütung Die Mindesturlaubsvergütung beträgt pro Ausfallstunde in 2020 14,25 % des zuletzt gemeldeten Bruttostundenlohns. Der Anspruch auf die Mindesturlaubsvergütung für Zeiten der Krankheit ohne Lohnfortzahlung entsteht im laufenden Monat 7
und wird von SOKA-BAU nach Abgabe der Meldung durch den Arbeitgeber auf dem jeweiligen Arbeitnehmerkonto gutgeschrieben. Der Anspruch auf die Mindesturlaubsvergütung für Ausfallstunden mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld ab der 91. Ausfallstunde entsteht zum Ende des Schlechtwetterzeitraumes. Dieser Anspruch wird von SOKA-BAU erst nach dem Ende des Schlecht- wetterzeitraums zum 01.04. dem jeweiligen Arbeitnehmerkonto gutgeschrieben. Besonderheiten bei der Abgeltung Im Falle einer Urlaubsabgeltung sind Mindesturlaubsvergütungen auszuzahlen, unabhängig davon, ob eine Beitragsdeckung vorliegt. Besonderheiten bei der Verfallsregelung Der Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung für Krankheitsstun- den ohne Lohnfortzahlung verfällt abweichend von der üblichen Regelung nicht mit Ablauf des Jahres, das auf die Entstehung des Anspruches folgt (Folgejahr), sondern erst zum 31.03. des danach folgenden Jahres. ACHTUNG: Ein Entschädigungsanspruch gegen- über SOKA-BAU besteht nicht! 8
5. Urlaubsabgeltung Auszahlung der Urlaubsvergütung ohne Freizeitnahme Urlaubsabgeltungsgründe Wenn einer der folgenden Gründe vorliegt, besteht ein Anspruch auf Auszahlung der Urlaubsvergütung nach beendetem Arbeits- verhältnis: > Der Arbeitnehmer war länger als drei Monate nicht mehr bei einem vom BRTV ( = Bundesrahmentarifvertrag für das Bau- gewerbe) erfassten Betrieb beschäftigt, jedoch nicht arbeitslos > Der Arbeitnehmer ist berufsunfähig oder auf nicht absehbare Zeit außerstande, seinen bisherigen Beruf auszuüben. Die oben genannte Wartezeit von drei Monaten gilt auch in diesem Fall > Der Arbeitnehmer wechselt in ein Angestellten- oder Ausbil- dungsverhältnis innerhalb des Baugewerbes > Der Arbeitnehmer bezieht Altersrente oder Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung > Der Arbeitnehmer war als Gelegenheitsarbeiter, Praktikant, Werkstudent oder in ähnlicher Weise beschäftigt und das Arbeitsverhältnis wurde vor mehr als drei Monaten beendet > Der Arbeitnehmer wurde länger als drei Monate nicht mehr vom BRTV erfasst, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist seit drei Monaten in der Metallbranche beschäftigt. ACHTUNG: Arbeitslosigkeit ist kein Abgeltungsgrund! Das bedeu- tet: Ist der Arbeitnehmer arbeitslos, so ist eine Urlaubsabgeltung nicht möglich, da er noch ins Baugewerbe zurückkehren könnte. Bei einer erneuten Beschäftigung im Baugewerbe werden die an- gesparten Urlaubsansprüche des laufenden Jahres und des Vorjah- res von dem Baubetrieb übernommen, bei dem der Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis aufnimmt. 9
Der Antrag auf Urlaubsabgeltung an SOKA-BAU Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Urlaubsabgeltung durch SOKA-BAU. Antragsformulare für die Abgeltung sind auf den Internet-Seiten von SOKA-BAU (www.soka-bau.de) und bei jedem Bezirksverband der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt erhältlich. Antrag direkt im Internet am PC ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und abschicken. Dem Antrag ist eine Kopie der Meldung (Abmeldung) zur Sozialversicherung des letzten Baube- triebes sowie ein aktueller Nachweis des Abgeltungsgrundes (z. B. Arbeitsbescheinigung des neuen „baufremden“ Arbeitgebers) beizufügen. Damit die Sozialversicherung (Pflegeversicherung) richtig berechnet werden kann, sollte gegebenenfalls ein Nachweis über Kinder beigefügt werden. Außerdem müssen die aktuelle Adresse, die Arbeitnehmernummer, eine Bankverbindung, die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) und die Konfession an- gegeben werden. Der Antrag muss vom Arbeitnehmer persönlich unterschrieben werden. Kürzungsvorbehalt Wenn die Urlaubsabgeltung nicht in voller Höhe durch Arbeit- geberbeiträge gedeckt ist, muss SOKA-BAU die Auszahlung entsprechend kürzen. Steuer- und Sozialversicherungspflicht Urlaubsabgeltungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. SOKA-BAU zieht den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung sowie den pauschalierten Steueranteil ab. Deshalb muss in dem Antrag die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) mitgeteilt werden. 10
6. Verfall von Urlaubsansprüchen Die Urlaubsansprüche und Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung dieser Ansprüche folgt. (Ausnahme: Mindesturlaubsansprüche aus Krankheit ohne Lohnfortzahlung. Diese verfallen erst drei Monate später!) Beispiel: Der Urlaubsanspruch aus dem Urlaubsjahr 2020 verfällt zum 31.12.2021. 11
7. Entschädigung für verfallene Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entschädigung seiner verfal- lenen Urlaubsansprüche. Die Entschädigung hat die gleiche Höhe wie die verfallene Urlaubsvergütung und ist bei SOKA-BAU gel- tend zu machen. Obwohl der Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Entschädigung für verfallenen Urlaub hat, sollte er seinen Urlaub nicht verfallen lassen. Der Urlaub dient der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft und sollte zur Erholung genutzt werden. Außerdem fließt die angesparte Urlaubsvergütung nur bei Urlaubsnahme oder -abgeltung in die Rentenberechnung der gesetzlichen Renten- versicherung ein, da Entschädigungszahlungen zwar steuerpflich- tig, aber sozialversicherungsfrei sind. ACHTUNG: Für Mindesturlaubsansprüche aus Krankheit ohne Lohnfortzahlung besteht gegenüber SOKA-BAU kein Entschädi- gungsanspruch! Der Antrag auf Entschädigung Die Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche kann nur im zweiten Jahr nach Entstehen des Urlaubsanspruchs bei SOKA-BAU geltend gemacht werden, nicht früher und nicht später. Ein zu früh gestellter Antrag ist unwirksam und muss neu gestellt werden. Beispiel: Eine Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche aus 2019 kann nur im Jahr 2021 beantragt werden, die Antragsfrist beginnt am 01.01.2021 und endet am 31.12.2021. 12
Antragsformulare für die Entschädigung sind auf den Internet- Seiten von SOKA-BAU (www.soka-bau.de) und bei jedem Bezirksverband der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt erhältlich. Antrag direkt im Internet am PC ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und abschicken. Kürzungsvorbehalt Wenn die Entschädigung nicht in voller Höhe durch Arbeitgeber- beiträge gedeckt ist, muss SOKA-BAU die Auszahlung entspre- chend kürzen. Steuerpflicht Entschädigungszahlungen sind steuerpflichtig. SOKA-BAU ist ver- pflichtet, Lohnsteuer abzuziehen und abzuführen. Deshalb muss in dem Antrag die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) mit- geteilt werden. Gemäß § 39 c Absatz 5 EStG erfolgt der Abzug der Lohnsteuer mit einer Pauschale. 13
8. Der Arbeitnehmerkontoauszug Der Arbeitgeber gibt eine Monatsmeldung für jeden einzelnen Arbeitnehmer ab. Er meldet den jeweiligen Bruttolohn, Beschäf- tigungstage, gewährte Urlaubstage, die gewährte Urlaubsvergü- tung sowie die geleisteten Arbeitsstunden und eventuelle Ausfall- stunden (krank ohne Lohnanspruch, Saison-Kurzarbeitergeld). Auf- grund dieser gemeldeten Daten berechnet SOKA-BAU monatlich den Urlaubsanspruch eines jeden Arbeitnehmers. Mit dem Abschluss des jeweiligen Urlaubsjahres erstellt SOKA- BAU einen Kontoauszug, auf dem sämtliche gemeldeten Beschäf- tigungsdaten des Arbeitnehmers dokumentiert sind. Der Arbeit- nehmerkontoauszug wird erst dem Arbeitgeber zur Kontrolle und anschließend dem Arbeitnehmer direkt zugeschickt. Ist ein Arbeit- nehmer länger als 3 Monate aus dem Baugewerbe ausgeschieden, erhält er ebenfalls einen Kontoauszug von SOKA-BAU. Aus dem Arbeitnehmerkontoauszug kann der Arbeitnehmer alle für seinen Urlaubsanspruch wichtigen Einzelheiten (Arbeitgeber, Dauer der Beschäftigung, Beschäftigungstage, Bruttolohn, Urlaubsansprüche u. a.) ablesen. 14 14
Außerdem sind die tatsächlich gewährten Leistungen (Freizeit, Urlaubsvergütung, Abgeltung) dargestellt. Auf alle bestehenden Ansprüche des Arbeitnehmers wird speziell hingewiesen (z. B. auf Resturlaub und Entschädigungsanspruch). Urlaubs- und Lohnausgleichkasse der Bauwirtschaft Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, 65179 Wiesbaden Postanschrift: 65179 Wiesbaden Telefon: 0800 1000 881 (kostenfrei) Herrn Telefax: 0800 1000 882 (kostenfrei) Hans-Dieter Mustermann E-Mail: arbeitnehmer@soka-bau.de Musterstraße 20 Internet: www.soka-bau.de 12345 Musterstadt Arbeitnehmernummer: 123 456 78 901 23 Betriebskontonummer: 109 909 09 Erstelldatum: 23.03.2020 Buchungsstand: 23.03.2020 Arbeitnehmerkontoauszug zum 31.12.2019 Urlaubs- Urlaubs- Beitragsfinanzierter tage anspruch EUR Anspruch EUR 2018 Entschädigungsanspruch in 2020 1.350,78 1.350,78 Resturlaubsanspruch aus Krankheit 2 312,66 Genommen in 2019 bei Betriebskontonummer 109 909 09 1 156,33 Verbliebener Resturlaubsanspruch aus Krankheit 1 156,33 156,33 Wichtig: . Der Entschädigungsanspruch besteht gegenüber SOKA-BAU vom 01.01.2020 - 31.12.2020 . Der Resturlaubsanspruch aus Krankheit verfällt nach dem 31.03.2020 gegenüber Ihrem Bau-Arbeitgeber. Ein Entschädigungsanspruch gegenüber SOKA-BAU besteht nicht. 2019 Willi Maurer Bau GmbH 30 5.256,33 65189 Wiesbaden Betriebskontonummer 109 909 09 01.01.2019 - 31.12.2019 360 Beschäftigungstage Bruttolohn EUR 34.472,88 Ausfallstunden Saison-KUG 120,50 Std. (inkl. der ersten 90 Std.) Ausfallstunden Krankheit 215,00 Std. Urlaubsanspruch 2019 30 5.256,33 Verfügbarer Urlaubsanspruch 2019 30 5.256,33 5.256,33 Zusätzlich wird in den Kontoauszügen für die Arbeitnehmer auch der beitragsgedeckte Anspruch ausgewiesen, der dann zum Tragen kommt, wenn der Resturlaub als Urlaubsabgeltung oder Entschä- digung durch SOKA-BAU ausgezahlt wird. 15
9. Arbeitgeberwechsel – was ist zu tun? Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Baubetrieb aus, so erhält er von seinem Arbeitgeber einen unterschriebenen Ausdruck der elektronischen Meldung oder eine unterschriebene Kopie des Meldeformulars. Diese gelten als Urlaubsbescheinigung und sind dem nächsten Arbeitgeber vorzulegen. Außerdem meldet der letzte Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Angabe von dessen aktueller Adresse bei SOKA-BAU ab. Sollte der Arbeitnehmer in den folgenden drei Monaten nicht von einem neuen Baubetrieb bei SOKA-BAU angemeldet werden, erhält er von SOKA-BAU einen Arbeitnehmerkontoauszug. 10. Pflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber ist im arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren verpflichtet, den Arbeitnehmer bei SOKA-BAU anzumelden und eine monatliche Meldung abzugeben, in der sämtliche für das Urlaubsverfahren wichtigen Beschäftigungsdaten (z. B. Bruttolohn, Urlaubsgewährungen) enthalten sind. 16
11. Berichtigungsanspruch Wenn ein Arbeitgeber die erforderlichen Meldungen nicht oder falsch vornimmt, hat der Arbeitnehmer keinen zutreffenden Nach- weis über seine Urlaubsansprüche. Der Arbeitnehmer kann innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Kontoauszuges vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser SOKA- BAU berichtigte Daten meldet. Von SOKA-BAU erhält der Arbeit- nehmer dann einen neuen, berichtigten Kontoauszug. Nur wenn der Arbeitgeber trotz eines rechtskräftigen Urteils (Arbeitsgericht) keine Berichtigungsmeldung abgibt und wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Arbeitgeber wirtschaftlich unzweckmäßig ist, kann der Arbeitnehmer unmittelbar von SOKA-BAU verlangen, dass sie die Kontenberichtigung anhand des Urteils vornimmt. Beachten Sie hierbei bitte den Kürzungs- vorbehalt, erläutert unter Punkt 5 und 7. Die Kontenberichtigung durch SOKA-BAU hat keinen Einfluss auf eine mögliche Kürzung der Auszahlung wegen fehlender Beitragszahlungen. Dieses rechtskräftige Urteil sollte alle nachzuholenden oder zu berichtigenden Daten detailliert aufführen. Eine Klage auf „Abga- be einer ordnungsgemäßen Meldung“ oder auf „Einzahlung/Gut- schrift von Urlaubstagen“ ist wenig hilfreich. Damit der Arbeitneh- mer ein genaues Urteil erhält, sollte jeder Beschäftigungsmonat einzeln aufgeführt werden. 17
Der Klageantrag kann beispielsweise lauten: „Für den Arbeitnehmer sind an SOKA-BAU folgende Meldungen abzugeben“: 1. B eschäftigungszeit: 01.12.2019 bis 31.12.2019 > Beschäftigungstage: 30 > Lohnsteuerpflichtiger Bruttolohn: 2.000,00 EUR Lohnzahlungspflichtige Stunden: 128 > Ausfallstunden wg. Krankheit ohne Lohnfortzahlung: 24 > Ausfallstunden wg. Saison-Kurzarbeitergeld: 0 > Gewährte Urlaubstage: 0 > Gewährte Urlaubsvergütung: 0 EUR 2. Beschäftigungszeit: 01.01.2020 bis 31.01. 2020 > Beschäftigungstage: 30 > Lohnsteuerpflichtiger Bruttolohn: 2.600,00 EUR Lohnzahlungspflichtige Stunden: 140 > Ausfallstunden wg. Krankheit ohne Lohnfortzahlung: 0 > Ausfallstunden wg. Saison-Kurzarbeitergeld: 18 > Gewährte Urlaubstage: 2 > Gewährte Urlaubsvergütung: 330,00 EUR Dem Arbeitnehmer sind Kopien dieser Meldungen auszuhändigen. Der Arbeitnehmer sollte den Arbeitnehmerkontoauszug sorg- fältig prüfen und Unklarheiten, die er feststellt, sofort mit dem Arbeitgeber klären bzw. spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Kontoauszuges. 18
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Weitere wichtige Informationen für Sie: > Ausbildungsförderung – alle Betriebe zahlen, Ausbildungs- betriebe profitieren SOKA-BAU erstattet große Teile der Ausbildungsvergütung und die Lehrgangskosten in den überbetrieblichen Ausbil- dungsstätten. Das sichert die hohe Qualität der Bauausbil- dung und stärkt die Zukunftschancen der Bau-Azubis und der Betriebe. > Betriebliche Altersversorgung für alle Gut abgesichert in den Ruhestand – die Branchenrente in der Bauwirtschaft ergänzt seit Jahrzehnten die gesetzliche Altersvorsorge – seit 01.01.2016 auch für Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern und für Auszubildende. > Höhere Löhne für Sie! Der Mindestlohn im Baugewerbe hebt sich deutlich vom gesetzlichen Mindestlohn ab. Welcher Mindestlohn für Sie gilt, finden Sie unter www.soka-bau.de > arbeitnehmer > leistungen > mindestlohn. > Arbeitszeitkonto durch Arbeitszeitflexibilisierung? Führt Ihr Arbeitgeber für Sie ein Arbeitszeitkonto? Für die erforderliche Absicherung hat SOKA-BAU das optimale Angebot. Fragen Sie uns: www.soka-bau.de > Arbeitnehmer > Hilfe&Service > Beratungsangebote > Auf Jobsuche? Die größte deutsche Jobbörse für Bauberufe www.bau-stellen.de unterstützt Sie dabei! Surfen Sie ins Jobportal – und machen Sie Karriere! Mehr Informationen zu den Themen finden Sie auch auf unserer Homepage unter www.soka-bau.de.
U3111-06.20-BD Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie uns einfach an – kostenfrei. Wir beraten Sie gerne. Viele Informationen und Erläuterungen finden Sie auch auf unseren Internetseiten. Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft Wettinerstraße 7, 65189 Wiesbaden Kostenfreie Servicenummern: Telefon 0800 1000 881 Fax 0800 1000 882 arbeitnehmer@soka-bau.de soka-bau.de
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