Coronavirus - Update Arbeitsrecht - Reguvis

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Coronavirus - Update Arbeitsrecht - Reguvis
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                                              Coronavirus –
                                              Update Arbeitsrecht
                                              Eine Auswahl wichtiger arbeitsrechtlicher Themen und Instrumente
                                              In diesen Tagen überschlagen sich die Ereignisse wegen des Coronavirus (Covid-19): Grenzen werden
                                              geschlossen, das soziale Leben ist durch Schließung von Geschäften und jeglicher Freizeiteinrichtungen
                                              lahmgelegt. Arbeitgeber sehen sich in der Folge immer mehr mit Themen wie Home-Office, Mobile-Of-
                                              fice, Kurzarbeit etc. konfrontiert. Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über einige der wich-
                                              tigsten Fragen geben, die Arbeitgeber in der Zeit des Coronavirus beschäftigen.
© Alexander Shelegov – istockphoto.com

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Coronavirus - Update Arbeitsrecht - Reguvis
Coronavirus | Specials

Was tun, wenn Arbeitnehmer1 aus Angst
vor Ansteckung zu Hause bleiben?
Auch wenn ein Arbeitnehmer Angst hat, sich im               Ob diese Grundsätze – kein Recht, aber auch keine
Betrieb mit dem Coronavirus anzustecken, gibt ihm           Pflicht zur Arbeit im Home-/Mobile-Office – in der
das nicht per se das Recht, der Arbeit fern zu bleiben.     derzeitigen Ausnahmesituation noch vertretbar sind,
Ein Recht auf einen häuslichen Arbeitsplatz in Form         erscheint zumindest fraglich. Die arbeitgeberseitige
von Telearbeit (Home-Office) bzw. Telearbeit an             Fürsorgepflicht als eine dem Arbeitsverhältnis imma-
einem beliebigen Arbeitsplatz mit mobilen Arbeits-          nente vertragliche Nebenpflicht hat auch zum Inhalt,
geräten (wie z.B. Laptop) (Mobile-Office) besteht           Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren zu
ebenfalls nicht, es sei denn, im Arbeitsvertrag oder in     schützen. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob
einer Betriebsvereinbarung ist etwas Abweichendes           der Arbeitsort im Arbeitsvertrag festgelegt ist und ob
geregelt.                                                   es eine örtliche Versetzungsklausel gibt.
   Arbeitnehmer können nur dann die Arbeit gem.                Unabhängig davon ist es in Unternehmen derzeit
§ 275 Abs. 3 BGB verweigern, wenn die Ausübung              gängige Praxis, dass Arbeitnehmer, die Erkältungs-
ihrer Tätigkeit mit einer objektiv erheblichen persön-      oder Grippesymptome zeigen, vorsichtshalber zu
lichen Gefahr für die Gesundheit verbunden ist und          Hause bleiben oder im Home-Office arbeiten. Arbeit-
über das allgemeine Ansteckungsrisiko hinausgeht.2          nehmer, die am Arbeitsplatz mit dem Coronavirus
Diese Voraussetzungen dürften in der Mehrzahl der           in Zusammenhang stehende Symptome entwickeln,
Fälle nicht gegeben sein; etwas anderes könnte aber         werden nach Hause geschickt. Beides erfolgt in der
für gesundheitlich vorbelastete Menschen gelten.            Regel schlicht im gegenseitigen Einvernehmen zwi-
                                                            schen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Seitdem die
Systemkritische Aufgaben?                                   Schulen, Kindergärten und Krippen deutschlandweit
Vor Corona hätte ein Arbeitnehmer, der unberech-            geschlossen haben und auch von staatlicher Seite
tigt zu Hause bleibt, arbeitsrechtliche Sanktionen          dazu aufgefordert wird, persönliche Kontakte erheb-
(Abmahnung, Kündigung) riskiert. Ob solche Maß-             lich einzuschränken, bieten viele Unternehmen ihren
nahmen aktuell noch angemessen sind, muss im Ein-           Arbeitnehmern – auch solchen ohne Symptome –
zelfall sorgfältig geprüft werden. Bei der Abwägung         Home-Office an.
dürfte eine große Rolle spielen, ob der betreffende            Manche Arbeitgeber gehen aktuell auch so weit,
Arbeitnehmer für das Unternehmen „systemkritisch“           dass sie das Arbeiten im Home-Office qua Weisungs-
ist. Auch die Frage der Wiederholungsgefahr jenseits        recht anordnen. Wo ein Betriebsrat gewählt ist, sollte
Corona dürfte sich stellen.                                 dieser beteiligt werden (ggf. §§ 99, 87 Abs. 1 Nr. 6
   Eine andere Frage ist, ob Arbeitgeber ihre Ver-          BetrVG).
gütung bezahlen müssen, wenn sie nicht zur Arbeit                                                                     Dr. Esther Dehmel,
erscheinen. Ausgehend von dem arbeitsrechtlichen                                                                      LL.M. (Victoria
Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ sind Arbeitgeber          Darf der Arbeitgeber bei den                              University of
nur dann zur Vergütungsfortzahlung verpflichtet,            Arbeitnehmern Fieber messen                               Wellington)
wenn ein Gesetz, ein Tarifvertrag, eine Betriebsver-
einbarung, der Arbeitsvertrag oder eine sonstige            Die Coronavirus-Infektion geht oft mals mit hohem         Die Autorin ist Rechts-
individuelle Absprache mit dem Arbeitnehmer dies            Fieber einher. An vielen Flughäfen wird daher die         anwältin und Fachan-
vorsieht. Für die „bloße“ Sorge vor Ansteckung dürfte       Körpertemperatur der Reisenden mit sog. Wärme-            wältin für Arbeitsrecht
dies in der Regel nicht der Fall sein. Ob sich Arbeit-      bildkameras bzw. Stirnthermometern gemessen.              bei CMS Hasche Sigle,
geber in dieser besonderen Situation hierauf berufen        Arbeitgeber könnten daher auf die Idee kommen,            München.
wollen, obliegt ihrer Entscheidung.                         die Körpertemperatur der Arbeitnehmer beim
                                                            Betreten des Betriebsgeländes, z.B. mit einem Infra-
                                                            rot-Ohrthermometer, messen zu wollen. Dies könnte
Müssen Arbeitgeber das Arbeiten im                          Teil eines Notfall-Pandemieplans sein.
Home/Mobile-Office anbieten?                                Ob dies zulässig ist, ist noch weitgehend ungeklärt: Es
                                                            existiert bislang keine Rechtsprechung zum präventi-
Wenn es keine Vereinbarung gibt, ist der Arbeitgeber        ven Fiebermessen bei einer Pandemie. In der Litera-
grundsätzlich nicht verpflichtet, das Arbeiten im Mobile-   tur ist keine einheitliche Bewertung zu erkennen.
Office anzubieten. Die Entscheidung über den Arbeits-          Durch das Fiebermessen werden (Gesundheits-)
ort bzw. die Festlegung eines betrieblichen Arbeits-        Daten des Arbeitnehmers erhoben. Dies ist nur
platzes obliegt dem Arbeitgeber (§§ 611a BGB, 106           zulässig, wenn es zur Durchführung des Arbeitsver-
GewO).3                                                     hältnisses selbst oder zur Wahrung der eigenen Inte-
   Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Arbeit-           ressen erforderlich und angemessen ist (Art. 6 Abs. 1
nehmer auch nicht zwingen, im Home-Office zu                lit. f DSGVO, § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG). Problematisch       Dr. Nina Hartmann
arbeiten. Dies leuchtet ein, wenn man berücksichtigt,       könnte sein, dass eine Infektion mit dem Coronavirus
dass der Arbeitgeber umfassende arbeitsschutzrecht-         nicht zwangsläufig mit hohem Fieber einhergeht. In        Die Autorin ist Rechts-
liche Vorgaben bzgl. des Home-Office zu beachten            diesen Fällen wäre das Fiebermessen kein geeignetes       anwältin, Fachanwältin
hat und die Wohnung als privater Rückzugsort des            Mittel, um infizierte Arbeitnehmer zu identifizieren.     für Arbeitsrecht und
Arbeitnehmers verfassungsrechtlich geschützt ist            Daher sieht die Weltgesundheitsorganisation (WHO)         Partnerin bei CMS
(Art. 13 Abs. 1 GG).4                                       in ihren Hinweisen an Arbeitgeber zum Umgang mit          Hasche Sigle, München.

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Coronavirus - Update Arbeitsrecht - Reguvis
Specials | Coronavirus

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                      Corona weder Fiebermessung vor, noch empfiehlt sie
                      sie.5 Gleichzeitig darf nicht vernachlässigt werden,
                      dass der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, infizierte
                      Arbeitnehmer am Betreten des Betriebsgeländes zu
                      hindern, um seinen Betrieb vor einer Schließung zu
                      schützen und seiner Schutz-/Fürsorgepflicht gegen-
                      über dem Rest der Belegschaft gerecht zu werden.6
                         Nach alledem wird man wohl nicht davon ausgehen
                      können, dass ein Arbeitsgericht Fiebermessen als Ein-      Corona-Krankheitswelle umgehen, sondern müssen
                      gangskontrolle generell für zulässig erklären würde.       auch weitere Betriebseinschränkungen in Folge dieser
                      Vorzugswürdig erscheint es, solche Maßnahmen auf           Maßnahmen befürchten, die im schlimmsten Fall in
                      Ausnahmen zu begrenzen, z.B. wenn der Betrieb in           die Insolvenz führen.
                      einem von der Corona-Pandemie besonders betroffe-             Vielfach stellen sich Arbeitgeber daher die Frage,
                      nen Gebiet liegt bzw. bereits ein hoher Krankstand im      ob sie den erwarteten Betriebseinschränkungen oder
                      Betrieb gegeben ist.7                                      einer Schließung mit der Gewährung von Urlaub für
                                                                                 alle Arbeitnehmer des Betriebs oder jedenfalls für
                                                                                 einzelne Abteilungen begegnen können und ob ein
                      Wie ist die AU nach Telefonat mit einem                    solcher „Zwangsurlaub“ zur Erfüllung der Urlaubs-
                      Arzt einzuschätzen?                                        ansprüche der Arbeitnehmer führt.
                                                                                    Nach der Rechtsprechung können Betriebsferien
                      Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und            wirksam eingeführt werden, „wenn dringende betrieb-
                      der GKV-Spitzenverband haben am 09.03.2020 und             liche Belange i.S. von § 7 I BUrlG der Berücksichtigung
                      ergänzend am 23.03.2020 mitgeteilt, dass Patienten         der individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer
                      mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege          entgegenstehen. Dringende betriebliche Belange i.S.
                      wegen der bloßen Attestierung einer Arbeitsunfä-           dieser Vorschrift sind solche Umstände, die in der
                      higkeit nicht in die Praxis kommen müssen. Ärzte           betrieblichen Organisation, im technischen Arbeits-
                      dürfen nach telefonischer Anamnese eine Arbeits-           ablauf, der Auftragslage und ähnlichen Umständen
                      unfähigkeitsbescheinigung (AU) für bis zu 14 Tage          ihren Grund haben. Diese Umstände zu gestalten ist
                      ausstellen. Dies gilt nun nach der Ergänzung am            der Arbeitgeber grundsätzlich frei“.10 Corona bedingte
                      23.03.2020 auch für Patienten, die entsprechend der        Auft ragsrückgänge bzw. Lieferengpässe sind wohl
                      Kriterien des Robert-Koch-Instituts als Verdachts-         „ähnliche Umstände“ im Sinne der Rechtsprechung.
                      fall einzustufen sind, was die Ärzte durch gezielte           In betriebsratslosen Betrieben erfolgt die Einfüh-
                      Befragungen herausfinden sollen. Die AU wird dem           rung per Direktionsrecht;11 Existiert ein Betriebsrat,
                      Arbeitnehmer dann per Post zugestellt und ist von          ist dieser gem. § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG zu beteiligen.
                      einer regulären AU, die der Arzt in der Praxis über-
                      gibt, nicht zu unterscheiden. Diese Regelung ist bis
                      zum 23.06.2020 befristet.8                                 Kurzarbeit – was gilt jetzt?
                         Anders als die AU per WhatsApp, bei der keine
                      telefonische Anamnese erfolgt, dürfte einer AU nach        Zur Bewältigung der Corona-Krisensituation werden
                      eingehender telefonischer Rücksprache mit einem            viele Unternehmen Kurzarbeit einführen.
                      Arzt arbeitsrechtlich derselbe hohe Beweiswert                Die Einführung von Kurzarbeit kann grundsätzlich
                      zukommen wie einer AU, die im Nachgang zu einem            einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer oder durch
                      persönlichen Arztbesuch ausgestellt wurde.9 Arbeit-        eine entsprechende Betriebsvereinbarung erfolgen.
                      nehmer können daher mit einer solchen AU bis zu            Infolge der Kurzarbeit werden die Hauptpflichten
                      sechs Wochen Entgeltfortzahlung beziehen.                  aus dem Arbeitsverhältnis (teilweise) suspendiert.
                         Solche Möglichkeiten gehen auch mit einer Miss-         Der Arbeitnehmer verliert (teilweise) seinen Vergü-
                      brauchsgefahr einher. Es dürfte für Arbeitgeber            tungsanspruch, erhält jedoch als eine Leistung aus
                      jedoch schwer sein, das Vortäuschen von Krankheits-        der Arbeitslosenversicherung Kurzarbeitergeld. Die
                      symptomen gegenüber einem Arzt zu belegen. Sollte          Abrechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes
                      dies im Einzelfall möglich sein, können Arbeitgeber        übernimmt der Arbeitgeber; die Bundesagentur für
                      die AU zurückweisen und ggf. arbeitsrechtliche Sank-       Arbeit (BA) erstattet diese; dazu muss der Arbeit-
                      tionen in Erwägung ziehen.                                 geber in einem zweistufigen Verfahren (1) einen
                                                                                 erheblichen, vorübergehenden Arbeitsausfall mit
                                                                                 Entgeltausfall schrift lich anzeigen und (2) Kurzarbei-
                      Kann der Arbeitgeber „Zwangsurlaub“                        tergeld beantragen (vgl. §§ 95 ff. SGB III).
                      verhängen?                                                    Laut BA ist die Beantragung von Kurzarbeitergeld
                                                                                 bei einem Auft ragsrückgang bzw. Auft ragsengpäs-
                      Am 16.03.2020 hat die deutsche Bundesregierung             sen in Folge von Corona möglich. Auf Basis einer im
                      zur Eindämmung des Coronavirus drastische Maß-             Eilverfahren erlassenen Ermächtigung hat die Bun-
                      nahmen ergriffen: Viele Geschäfte und alle Freizeit-       desregierung eine Verordnung erlassen, die Modifi-
                      einrichtungen werden bis auf Weiteres geschlossen.         kationen zur bisherigen Kurzarbeit vorsieht und die
                      Insofern müssen Unternehmen nun nicht nur mit der          rückwirkend ab 01.03.2020 gelten:

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                                           Es müssen „nur noch“ 10 % der Arbeit-                        FAZIT
                                            nehmer (nicht wie bislang 1/3) vom
                                            Arbeitsausfall betroffen sein.                               Corona stellt Arbeitgeber vor große Her-
                                                                                                         ausforderungen. Gewohnte Prozesse und
                                           Die Voraussetzung, für den Bezug von                         bekannte arbeitsrechtliche Bewertungen müs-
                                            Kurzarbeitergeld zunächst negative                           sen sorgfältig geprüft und auch mit Blick auf
                                            Zeitsalden (Minusstunden) aufzubauen,                        die Zeit nach Corona vor einer Entscheidung
                                            entfällt. Überstunden und Urlaub müssen                      überdacht werden. Neben der juristischen
                                            jedoch weiterhin abgebaut werden.                            Lösung sind wirtschaft liche Überlegungen,
                                                                                                         aber auch Menschlichkeit in diesen Zeiten
                                           Die BA erstattet die Sozialversicherungs-                    noch wichtiger als sonst. Beruhigend ist,
                                            beiträge beim Bezug von                                      dass arbeitsrechtliche Instrumente wie z.B.
                                            Kurzarbeitergeld.                                            Home-/Mobile-Office, Betriebsferien, Ein-
                                                                                                         führung von Kurzarbeit etc. zur Verfügung
                                           Zeitarbeitnehmer können                                      stehen und helfen können, mit der derzeitigen
                                            Kurzarbeitergeld beziehen.                                   Krise umzugehen.

                           1          Gemeint sind Arbeitnehmer jeden Geschlechts. Lediglich werden der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form genannt.
                           2          Vgl. Besgen, B+P Arbeitsrecht 2009, 595.
                           3          Vgl. Benker, NJW-Spezial 2019, S. 306.
                           4          Vgl. Kramer, DB 2000, S. 1329.
                           5          Vgl. www.who.int/docs/default-source/coronaviruse/getting-workplace-ready-for-covid-19.pdf?sfvrsn=359a81e7_6.
                           6          Vgl. Stück, MDR 2009, S. 1209.
                           7          Vgl. Schmid/Novara, DB 2009, S. 1817.
                           8          Vgl. Praxisnachrichten des KBV vom 23.03.2020 https://www.kbv.de/html/1150_45078.php.
                           9          Vgl. allgemein für die Beweiskraft BAG v. 01.10.1997 – 5 AZR 726/96.
                           10         Siehe: BAG v. 28.07.1981 – 1 ABR 79/79.
                           11         Vgl. LAG Düsseldorf v. 20.06.2002 – 11 Sa 378/02.
                         Drucklegung erfolgte am: 06.04.2020

                                                                                                    Nutzen Sie die Chancen eines effektiven
                                                                                                    Datenschutz-Management-Systems!
           Korge

                                               Korge

                                               Aufbau von Daten-                                                                                     VORTEILE
Aufbau von Datenschutz-Management-

                                               schutz-Management-
                                                                                                                                                    >
     Systemen nach der DS-GVO

                                               Systemen nach der                                    Korge
                                                                                                                                                        Konkrete Anleitung zu Einführung
                                                                                                                                                        und Aufbau eines DSMS
                                               DS-GVO                                               Aufbau von Datenschutz-
                                                                                                    Management-Systemen nach                        >   Chancen nutzen, Risiken erkennen
                                               Ein Leitfaden für kleine und                         der DS-GVO                                          und minimieren
                                               mittelständische Unternehmen
                                                                                                    Ein Leitfaden für kleine und
                                                                                                    mittelständische Unternehmen
                                                                                                                                                    >   Sofort umsetzbare Tipps zur
                                                                                                                                                        Weiterentwicklung eines DSMS
                                                                                                    2020, 178 Seiten, 16,5 x 24,4 cm,
                                                                                                    Buch (Softcover), 44,00 €
                                                                                                                                                    >   Erkennen Sie die Vorteile der
                                                                                                    ISBN 978-3-8462-1116-8                              Datenschutz-Compliance
                                                                                                    | Print | E-Book | Datenbank-Version

                                                                                                                                                 K:\Projekte\d-platte\BAnzarchiv\Reguvis\_CD-Elemente\
                                                                                                                                                Templates\Anzeigen\Anzeigenfuss\Anzeigenfuss_alle.indd

                                                                                               ISBN
                                     Mehr Infos und versandkostenfrei (deutschlandweit) bestellen: shop.reguvis.de/
                                                                                                     978-3-8462-1116-8                                                                     Seite 4

                                     Bestell-Hotline: 02 21/9 76 68-291/-315                           Reguvis
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                                     Fax: 02 21/9 76 68-271 | www.reguvis.de                           Amsterdamer Str. 192
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