Ausgabe 2/2020 - Entsenderecht

 
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Ausgabe 2/2020

www.wendlertremml.de                                                                  www.entsenderecht.de

Inhaltsverzeichnis                (Stand April 2020)

1. Gesetzentwurf für Änderungen des Arbeitnehmer-        desregierung im Februar 2020 einen Gesetzentwurf zur
Entsendegesetzes zur Umsetzung der novellierten EU-      Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG)
Entsenderichtlinie                                       verabschiedet. Der Bundesrat wird auf seiner nächsten
                                                         Sitzung am 15. Mai 2020 über den Gesetzentwurf ab-
                                                         stimmen. Da Änderungsvorschläge der zuständigen
2. Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für die      Ausschüsse vorliegen, wird der Gesetzentwurf sehr
Dauer der Quarantäne?                                    wahrscheinlich nicht in der ursprünglich von der Bundes-
                                                         regierung vorgesehenen Form verabschiedet werden.

3. Kollegenhilfe zur Vermeidung von Kurzarbeit oder      Die kommenden Änderungen im AEntG sind nicht nur
Entlassungen                                             für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland praxisrelevant. Bei
                                                         folgenden neuen Regelungen bestehen unterschiedli-
                                                         che Auffassungen zwischen der Bundesregierung und
4. Auswirkung von Corona auf die werkvertraglichen       dem Bundesrat:
Pflichten
                                                         Nicht nur in der Baubranche, sondern in allen Wirt-
                                                         schaftsbereichen sollen zukünftig allgemeinverbindliche
5. Bußgeldkataloge zur     Umsetzung    der   Corona-    Tarifverträge auch auf Arbeitsverhältnisse ohne Ta-
Schutzverordnungen                                       rifbindung anzuwenden sein. Während die Bundesre-
                                                         gierung die zwingende Anwendung nur für bundesweit
                                                         geltende Tarifverträge möchte, fordert der Bundesrat
6. Veranstaltungshinweis                                 auch die zwingende Geltung von regionalen allgemein-
                                                         verbindlichen Tarifverträgen.

                                                         Für zu zahlende Mindestentgelte soll künftig eine Diffe-
1. Gesetzentwurf für Änderungen des Arbeitneh-           renzierung nach Qualifikation und Art der Tätigkeit bis
mer-Entsendegesetzes zur Umsetzung der novel-            zu drei Entgeltstufen möglich sein. Der Bundesrat
lierten EU-Entsenderichtlinie                            möchte, dass nur die untersten Entgeltstufe zwingen-
                                                         des Mindestentgelt im Sinne des AEntG sein kann.
Ab dem 30. Juli 2020 gilt die EU-Entsenderichtlinie
(Richtlinie 96/71/EG) in der durch die Richtlinie (EU)   Dauert eine Entsendung nach Deutschland mehr als
2018/957 geänderten Fassung. Nachdem bereits im          zwölf Monate, werden auf dieses Arbeitsverhältnis
November 2019 ein Referentenentwurf zur Umsetzung        nach zwölf Monaten Beschäftigungsdauer im Inland
des neuen EU-Rechts vorgelegt wurde, hat die Bun-        zusätzlich bis auf wenige Ausnahmen alle Arbeitsbe-
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dingungen Anwendung finden, die in deutschen Rechts-        ein Verdienstausfall infolge eines Tätigkeitsverbotes
und Verwaltungsvorschriften und in allgemeinverbindli-      bzw. einer Quarantäne (Absonderung) nach Infekti-
chen Tarifverträgen vorgeschrieben sind. Durch eine         onsschutzgesetz. Eine Quarantäne liegt vor, wenn sich
Mitteilung des Arbeitgebers ist dieser Zeitraum auf         eine bestimmte Person eine bestimmte Zeit an einem
längstens 18 Monate verlängerbar. Die Mitteilung soll       bestimmten Ort (z.B. eigene Wohnung) aufhalten muss
nach dem Gesetzentwurf u.a. die Gründe für die Über-        und sich in dieser Zeit nicht frei bewegen darf. Eine
schreitung der zwölfmonatigen Beschäftigungsdauer im        Quarantäne im Sinne des Infektionsschutzgesetzes
Inland und die zum Zeitpunkt der Mitteilung anzuneh-        muss immer von der zuständigen Behörde (Ordnungs-
mende voraussichtliche Beschäftigungsdauer im Inland        amt oder Gesundheitsamt) angeordnet werden, um
enthalten. Der Bundesrat fordert insoweit nicht die An-     einen Entschädigungsanspruch auszulösen. Freiwillige
gabe „der Gründe“, sondern in Übereinstimmung mit           Quarantänen oder Quarantänen aufgrund von „Emp-
den EU-Vorgaben die Abgabe „einer Begründung“.              fehlungen“ entsprechen diesen Voraussetzungen nicht.

Für die Berechnung der 12- bzw. 18-monatigen Be-            Mussten oder müssen sich Arbeitnehmer nach ihrer
schäftigungsdauer sollen nach dem Willen der Bundes-        Einreise bzw. Rückkehr nach Deutschland aufgrund
regierung auch Zeiten der Beschäftigung im Inland vor       der in dem betreffenden Bundesland seit dem
dem Inkrafttreten des geänderten Arbeitnehmer-              10. April 2020 geltenden Verordnung über Quarantä-
Entsendegesetzes mitzählen. Der Bundesrat möchte            nemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämp-
dagegen, dass die Zeiten der Beschäftigung in Deutsch-      fung des Corona-Virus in eine 14-tägige Quarantäne
land vor dem 30. Juli 2020 nicht mitgezählt werden.         begeben, bedarf es keiner zusätzlichen Anordnung
                                                            einer Quarantäne durch das Gesundheitsamt. Es be-
Einigkeit besteht dagegen bei der Erweiterung der           steht aber die Verpflichtung, das Gesundheitsamt un-
Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von Dokumenten       verzüglich zu informieren.
(§ 19 AEntG). Die Pflicht zur Dokumentation der Ar-
beitszeit wird dahingehend erweitert werden, dass in        Eine Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung für die
den Arbeitszeitaufzeichnungen – soweit stundenbezo-         zuständige Behörde gemäß § 56 Abs. 5 Infektions-
gene Zuschläge zu gewähren sind – der jeweilige Zu-         schutzgesetz besteht für Arbeitgeber nur dann, wenn
schlag einzutragen ist und Beginn, Ende und Dauer           das Arbeitsverhältnis deutschem Recht unterliegt. Im
der Arbeitszeit, die einen Anspruch auf den Zuschlag        Fall entsandter Arbeitnehmer richtet sich die Frage, ob
begründet, notiert wird.                                    und in welchem Umfang der Arbeitgeber zur Lohnfort-
                                                            zahlung für die Dauer der Quarantäne verpflichtet ist,
2. Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für             nach dem für das Arbeitsverhältnis geltenden auslän-
die Dauer der Quarantäne?                                   dischen Recht.

Wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes (IFG)            3. Kollegenhilfe zur Vermeidung von Kurzarbeit
einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird     oder Entlassungen
bzw. abgesondert wurde und einen Verdienstausfall
erleidet, ohne krank zu sein, erhält nach § 56 IFG eine     Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie
Entschädigung. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber        haben viele Unternehmen derzeit mit einem Auftrags-
für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für       rückgang zu kämpfen. Kleinere Unternehmen, die in-
sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige          folgedessen Auslastungsprobleme und keine Einsatz-
Behörde auszuzahlen (§ 56 Abs. 5 IFG). Die Höhe der         möglichkeiten für ihre Beschäftigten haben, könnten sich
Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstaus-           in der Krise als Alternative zur Kurzarbeit auch in der
fall. Dauert die Quarantäne länger als 6 Wochen an,         Weise behelfen, dass sie ihre Beschäftigten vorüberge-
erhält der Arbeitnehmer ab der 7. Woche Krankengeld         hend einem anderen Unternehmen überlassen.
von der Krankenkasse.
                                                            Nach der Ausnahmeregelung in § 1a Arbeitnehmer-
Die ausgezahlten Beträge kann sich der Arbeitgeber          überlassungsgesetz (AÜG) bedarf ein Arbeitgeber mit
auf Antrag von der zuständigen Behörde erstatten            weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von
lassen. Der Antrag auf Erstattung nach § 56 Abs. 5 IFG      Kurzarbeit oder Entlassungen an einen anderen Ar-
wegen eines vom Gesundheitsamt angeordneten Tä-             beitgeber einen Arbeitnehmer, der nicht zum Zwecke
tigkeitsverbots oder einer behördlich angeordneten          der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, bis
Quarantäne ist schriftlich innerhalb einer Frist von drei   zur Dauer von 12 Monaten überlässt, keiner Erlaubnis
Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit           zur Arbeitnehmerüberlassung, wenn er die Überlas-
oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen           sung vorher schriftlich der Bundesagentur für Arbeit
Behörde zu stellen. Welche Behörde für den Antrag           angezeigt hat. In der Anzeige sind anzugeben:
zuständig ist, ist in den Bundesländern unterschiedlich     - Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung,
geregelt.                                                   Tag und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers,
                                                            - Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
Voraussetzung für den Erhalt einer Entschädigung ist        und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,
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- Beginn und Dauer der Überlassung,                         den des Falles ab.
- Firma und Anschrift des Entleihers.
                                                            - Lieferengpass
Auf die Ausnahmevorschrift in § 1a AÜG kann sich ein        Grundsätzlich fällt die Materialbeschaffung in den Ver-
Unternehmen nur dann berufen, wenn Kurzarbeit oder          antwortungsbereich des Auftragnehmers. Unterlässt er
Entlassungen konkret drohen. Es müssen Tatsachen            diese schuldhaft, hat der Auftraggeber einen Scha-
vorliegen, nach denen sich der Arbeitgeber vor die          densersatzanspruch für die verzögerungsbedingt ent-
Alternative gestellt sieht entweder Kurzarbeit einzufüh-    standenen Kosten. Sowohl der BGB-Werkvertrag als
ren bzw. Arbeitnehmer zu entlassen oder aber diese          auch der VOB/B-Werkvertrag setzen für einen solchen
an „Kollegen“ zu verleihen. Außerdem darf der verlie-       Schadensersatzanspruch eine schuldhafte Pflichtver-
hene Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung          letzung voraus. Beruht die fehlende Ausstattung mit
eingestellt und beschäftigt worden sein.                    Material auf höherer Gewalt, fehlt es an einer schuld-
                                                            haften Pflichtverletzung. Bei Vereinbarung der VOB/B
Inhaber einer Überlassungserlaubnis können sich nicht       bestimmt § 6 Abs. 2 Nr. 1c) zusätzlich, dass bei höhe-
auf § 1a AÜG berufen. Das betrifft Mischunternehmen,        rer Gewalt oder anderer für den Auftragnehmer unab-
die über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung         wendbarer Umstände die Ausführungsfristen verlängert
verfügen. Verleihunternehmen fallen schon deshalb           werden.
nicht unter § 1a AÜG, weil sie ihre Arbeitnehmer zum
Zweck der Überlassung einstellen und beschäftigen.          Im Grundsatz dürften grundsätzlich auch Epidemien –
                                                            wie das Corona-Virus – als Fall der höheren Gewalt
Sind die Voraussetzungen des § 1a AÜG erfüllt, kön-         gelten. Allerdings ist stets eine Einzelfallprüfung erfor-
nen auch Baubetriebe mit weniger als 50 Beschäftigten       derlich. So wird man nur dann von „höherer Gewalt“
im Wege der Kollegenhilfe zur Vermeidung von Kurz-          ausgehen können, wenn das jeweilige Material auch
arbeit oder Entlassungen ihre Bauarbeitnehmer an            tatsächlich nicht lieferbar ist. Dies erfordert eine ge-
einen anderen Baubetrieb bis zur Dauer von 12 Mona-         naue Prüfung, ob der unzureichende Lagerbestand
ten überlassen, ohne dass sie hierfür eine Erlaubnis        tatsächlich auf das Virus zurückzuführen ist oder auf
zur Arbeitnehmerüberlassung benötigen. Allerdings           mangelhafter Planung bzw. nicht ausreichenden Be-
müssen sie vor der Überlassung der Bundesagentur            stellungen beruht. Etwas anderes gilt auch dann, wenn
für Arbeit eine Anzeige erstatten, in der die vorstehend    die Materialien doch noch – zu einem höheren Preis –
aufgeführten Angaben zu machen sind.                        beschafft werden können. Nach der Rechtsprechung
                                                            fallen auch erhebliche Preissteigerungen grundsätzlich
4. Auswirkung von Corona auf die werkvertragli-             in die Risikosphäre des Auftragnehmers.
chen Pflichten
                                                            - Personalengpass
Kommt eine Vertragspartei den vertraglichen oder ge-        Der Ausfall von Personal aufgrund von Quarantäne-
setzlichen Pflichten nicht nach, können sich daraus         maßnahmen oder eine unternehmensweite Krank-
Schadenersatzansprüche oder Vertragsstrafeansprü-           heitswelle ohne die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung
che etc. ergeben. Grundsätzlich vermutet das Gesetz,        dürfte „höhere Gewalt“ und damit unverschuldet sein,
dass man für die mangelnde Leistungserbringung ver-         während lediglich „Angst“ oder eine teure Ersatzbe-
antwortlich ist. Es ist darzulegen und zu beweisen,         schaffung von Personal keine Gründe für ein Fernblei-
dass man den Leistungsausfall nicht zu vertreten hat.       ben von der Baustelle darstellen. Hier müsste gegebe-
Nur in diesem Fall wären die vertraglichen Pflichten        nenfalls der Nachweis geführt werden, dass eine „Er-
zumindest zeitweise ausgesetzt und müssten nicht            satzbeschaffung“ des Personals/Nachunternehmers
erbracht werden. Welche Sorgfaltsanforderungen zu           nicht möglich war.
stellen sind, bestimmt sich nach dem Einzelfall. Hier ist
eine sorgfältige Dokumentation erforderlich. Im Übrigen     - Liquiditätsproblem
dürfte es ratsam sein, den Vertragspartner möglichst        Eine finanzielle Notlage dürfte nicht ausreichen, um
früh zu informieren.                                        sich auf höhere Gewalt oder eine Störung der Ge-
                                                            schäftsgrundlage zu berufen. Hier gilt der Grundsatz
Dabei sind zunächst die vertraglichen Vereinbarungen        „Geld hat man zu haben“.
der Parteien zu beachten, die möglicherweise Rege-
lungen zu unvorhersehbaren Ereignissen, höherer             - Kündigung
Gewalt, etc. enthalten. Einige Verträge sehen soge-         Die Vorschriften des BGB und der VOB/B sehen für
nannte „Force Majeure“-Klauseln vor. Diese sollen die       beide Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht
Parteien im Falle von höherer Gewalt von ihren Leis-        vor. Es ist aber sehr sorgfältig zu prüfen, ob der kündi-
tungspflichten teilweise oder ganz, oft begrenzt auf die    genden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände
Dauer des Ereignisses, freistellen. Ob und wann man         des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseiti-
tatsächlich von einer Leistungspflicht befreit ist, hängt   gen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhält-
von der Ausgestaltung der Klausel, ihrer Wirksamkeit,       nisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemu-
dem anwendbaren Recht und den konkreten Umstän-             tet werden kann.
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5. Bußgeldkataloge zur Umsetzung der Corona-            tung, sondern verkürzt als online-Angebot abgehalten.
Schutzverordnungen                                      Themenschwerpunkt ist die Umsetzung der novellier-
                                                        ten EU-Entsenderichtlinie zum 30. Juli 2020. Im deut-
Nach dem Infektionsschutzgesetz sind zum Schutz vor     schen Recht erfolgt dies insbesondere durch Ände-
Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2-       rungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (siehe
Verordnungen erlassen worden, in denen Ge- und          hierzu Beitrag zu Ziffer 1.).
Verbote zum Schutz der Bevölkerung enthalten sind.
Um eine Durchsetzbarkeit dieser Ge- und Verbote zu      Nähere Informationen zu dem von der Ratfinder GmbH
erhöhen, werden Verstöße als Ordnungswidrigkeiten       veranstalteten Seminar werden in Kürze auf dem Ent-
oder Straftaten verfolgt.                               senderechtsportal von WENDLER TREMML unter
                                                        www.entsenderecht.de veröffentlicht.
Die Bundesländer haben eigene Bußgeldkataloge
erlassen, in denen zu verhängende Bußgelder festge-
legt sind. Je nach Verstoß können Bußgelder von bis
zu mehreren tausend Euro festgesetzt werden. Dabei       Das Düsseldorfer Büro der Kanzlei W ENDLER T REMML
gibt es Unterschiede in den einzelnen Bundesländern.     betreut und berät ausländische und deutsche Unter-
So sieht der sächsische Bußgeldkatalog beispielswei-     nehmen bei grenzüberschreitenden Aktivitäten in allen
se für die Erteilung einer unrichtigen Bescheinigung     zentralen wirtschaftsrechtlichen Fragen.
durch den Dienstherrn/Arbeitgeber eine Geldbuße in
Höhe von 2.000 Euro bis 25.000 Euro vor, während         Als Ansprechpartner stehen Ihnen zur Verfügung:
der bayrische Bußgeldkatalog für einen vergleichbaren
Verstoß einen Bußgeldrahmen zwischen 2.000 Euro          Michael Wendler – mwendler@wendlertremml.de
bis 10.000 Euro festlegt, wobei die Regelgeldbuße        Kai F. Sturmfels, LL.M. – ksturmfels@wendlertremml.de
5.000 Euro beträgt.                                      Dr. Jutta Walther – jwalther@wendlertremml.de
                                                         Beata Donay – bdonay@wendlertremml.de
Eine Übersicht der Bußgeldkataloge aller Bundesländer
                                                         Impressum
kann auf dem Entsenderechtsportal von WENDLER
                                                         Wendler Tremml Rechtsanwälte
TREMML unter www.entsenderecht.de im Beitrag „Buß-       verantwortliche Redakteurin
geldkataloge zur Umsetzung der Corona-Schutz-            Dr. Jutta Walther
verordnungen“ vom 22. April 2020 abgerufen werden.       Mörsenbroicher Weg 200
                                                         40470 Düsseldorf
6. Veranstaltungshinweis                                 Tel. +49/2 11/66 96 67 0
                                                         Fax. +49/2 11/66 96 67 66
Das ursprünglich für den 28. Mai 2020 vorgesehene        dus@wendlertremml.de
Praktikerseminar in Ratingen mit der Beteiligung von     www.wendlertremml.de
                                                         www.entsenderecht.de
Wendler Tremml muss wegen der Corona-Epidemie
verschoben werden. Neuer Termin der Veranstaltung        Düsseldorf, April 2020
ist Freitag, der 17. Juli 2020.                          Trotz sorgfältiger Erstellung der Unterlagen wird keine Haf-
                                                         tung für Fehler oder Auslassungen übernommen. Die Infor-
Um eine Durchführung der Veranstaltung zu gewähr-        mationen stellen keinen Rechtsrat dar und können eine
leisten, wird das Seminar nicht als Präsenzveranstal-    einzelfallbezogene anwaltliche Beratung nicht ersetzen.
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