Ausgabe 2/2020 - Entsenderecht
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Ausgabe 2/2020 www.wendlertremml.de www.entsenderecht.de Inhaltsverzeichnis (Stand April 2020) 1. Gesetzentwurf für Änderungen des Arbeitnehmer- desregierung im Februar 2020 einen Gesetzentwurf zur Entsendegesetzes zur Umsetzung der novellierten EU- Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) Entsenderichtlinie verabschiedet. Der Bundesrat wird auf seiner nächsten Sitzung am 15. Mai 2020 über den Gesetzentwurf ab- stimmen. Da Änderungsvorschläge der zuständigen 2. Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für die Ausschüsse vorliegen, wird der Gesetzentwurf sehr Dauer der Quarantäne? wahrscheinlich nicht in der ursprünglich von der Bundes- regierung vorgesehenen Form verabschiedet werden. 3. Kollegenhilfe zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Die kommenden Änderungen im AEntG sind nicht nur Entlassungen für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland praxisrelevant. Bei folgenden neuen Regelungen bestehen unterschiedli- che Auffassungen zwischen der Bundesregierung und 4. Auswirkung von Corona auf die werkvertraglichen dem Bundesrat: Pflichten Nicht nur in der Baubranche, sondern in allen Wirt- schaftsbereichen sollen zukünftig allgemeinverbindliche 5. Bußgeldkataloge zur Umsetzung der Corona- Tarifverträge auch auf Arbeitsverhältnisse ohne Ta- Schutzverordnungen rifbindung anzuwenden sein. Während die Bundesre- gierung die zwingende Anwendung nur für bundesweit geltende Tarifverträge möchte, fordert der Bundesrat 6. Veranstaltungshinweis auch die zwingende Geltung von regionalen allgemein- verbindlichen Tarifverträgen. Für zu zahlende Mindestentgelte soll künftig eine Diffe- 1. Gesetzentwurf für Änderungen des Arbeitneh- renzierung nach Qualifikation und Art der Tätigkeit bis mer-Entsendegesetzes zur Umsetzung der novel- zu drei Entgeltstufen möglich sein. Der Bundesrat lierten EU-Entsenderichtlinie möchte, dass nur die untersten Entgeltstufe zwingen- des Mindestentgelt im Sinne des AEntG sein kann. Ab dem 30. Juli 2020 gilt die EU-Entsenderichtlinie (Richtlinie 96/71/EG) in der durch die Richtlinie (EU) Dauert eine Entsendung nach Deutschland mehr als 2018/957 geänderten Fassung. Nachdem bereits im zwölf Monate, werden auf dieses Arbeitsverhältnis November 2019 ein Referentenentwurf zur Umsetzung nach zwölf Monaten Beschäftigungsdauer im Inland des neuen EU-Rechts vorgelegt wurde, hat die Bun- zusätzlich bis auf wenige Ausnahmen alle Arbeitsbe-
W ENDLER T REMML NEWSLETTER 2/2020 Seite 2 dingungen Anwendung finden, die in deutschen Rechts- ein Verdienstausfall infolge eines Tätigkeitsverbotes und Verwaltungsvorschriften und in allgemeinverbindli- bzw. einer Quarantäne (Absonderung) nach Infekti- chen Tarifverträgen vorgeschrieben sind. Durch eine onsschutzgesetz. Eine Quarantäne liegt vor, wenn sich Mitteilung des Arbeitgebers ist dieser Zeitraum auf eine bestimmte Person eine bestimmte Zeit an einem längstens 18 Monate verlängerbar. Die Mitteilung soll bestimmten Ort (z.B. eigene Wohnung) aufhalten muss nach dem Gesetzentwurf u.a. die Gründe für die Über- und sich in dieser Zeit nicht frei bewegen darf. Eine schreitung der zwölfmonatigen Beschäftigungsdauer im Quarantäne im Sinne des Infektionsschutzgesetzes Inland und die zum Zeitpunkt der Mitteilung anzuneh- muss immer von der zuständigen Behörde (Ordnungs- mende voraussichtliche Beschäftigungsdauer im Inland amt oder Gesundheitsamt) angeordnet werden, um enthalten. Der Bundesrat fordert insoweit nicht die An- einen Entschädigungsanspruch auszulösen. Freiwillige gabe „der Gründe“, sondern in Übereinstimmung mit Quarantänen oder Quarantänen aufgrund von „Emp- den EU-Vorgaben die Abgabe „einer Begründung“. fehlungen“ entsprechen diesen Voraussetzungen nicht. Für die Berechnung der 12- bzw. 18-monatigen Be- Mussten oder müssen sich Arbeitnehmer nach ihrer schäftigungsdauer sollen nach dem Willen der Bundes- Einreise bzw. Rückkehr nach Deutschland aufgrund regierung auch Zeiten der Beschäftigung im Inland vor der in dem betreffenden Bundesland seit dem dem Inkrafttreten des geänderten Arbeitnehmer- 10. April 2020 geltenden Verordnung über Quarantä- Entsendegesetzes mitzählen. Der Bundesrat möchte nemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämp- dagegen, dass die Zeiten der Beschäftigung in Deutsch- fung des Corona-Virus in eine 14-tägige Quarantäne land vor dem 30. Juli 2020 nicht mitgezählt werden. begeben, bedarf es keiner zusätzlichen Anordnung einer Quarantäne durch das Gesundheitsamt. Es be- Einigkeit besteht dagegen bei der Erweiterung der steht aber die Verpflichtung, das Gesundheitsamt un- Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von Dokumenten verzüglich zu informieren. (§ 19 AEntG). Die Pflicht zur Dokumentation der Ar- beitszeit wird dahingehend erweitert werden, dass in Eine Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung für die den Arbeitszeitaufzeichnungen – soweit stundenbezo- zuständige Behörde gemäß § 56 Abs. 5 Infektions- gene Zuschläge zu gewähren sind – der jeweilige Zu- schutzgesetz besteht für Arbeitgeber nur dann, wenn schlag einzutragen ist und Beginn, Ende und Dauer das Arbeitsverhältnis deutschem Recht unterliegt. Im der Arbeitszeit, die einen Anspruch auf den Zuschlag Fall entsandter Arbeitnehmer richtet sich die Frage, ob begründet, notiert wird. und in welchem Umfang der Arbeitgeber zur Lohnfort- zahlung für die Dauer der Quarantäne verpflichtet ist, 2. Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für nach dem für das Arbeitsverhältnis geltenden auslän- die Dauer der Quarantäne? dischen Recht. Wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes (IFG) 3. Kollegenhilfe zur Vermeidung von Kurzarbeit einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird oder Entlassungen bzw. abgesondert wurde und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält nach § 56 IFG eine Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Entschädigung. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber haben viele Unternehmen derzeit mit einem Auftrags- für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für rückgang zu kämpfen. Kleinere Unternehmen, die in- sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige folgedessen Auslastungsprobleme und keine Einsatz- Behörde auszuzahlen (§ 56 Abs. 5 IFG). Die Höhe der möglichkeiten für ihre Beschäftigten haben, könnten sich Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstaus- in der Krise als Alternative zur Kurzarbeit auch in der fall. Dauert die Quarantäne länger als 6 Wochen an, Weise behelfen, dass sie ihre Beschäftigten vorüberge- erhält der Arbeitnehmer ab der 7. Woche Krankengeld hend einem anderen Unternehmen überlassen. von der Krankenkasse. Nach der Ausnahmeregelung in § 1a Arbeitnehmer- Die ausgezahlten Beträge kann sich der Arbeitgeber überlassungsgesetz (AÜG) bedarf ein Arbeitgeber mit auf Antrag von der zuständigen Behörde erstatten weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von lassen. Der Antrag auf Erstattung nach § 56 Abs. 5 IFG Kurzarbeit oder Entlassungen an einen anderen Ar- wegen eines vom Gesundheitsamt angeordneten Tä- beitgeber einen Arbeitnehmer, der nicht zum Zwecke tigkeitsverbots oder einer behördlich angeordneten der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, bis Quarantäne ist schriftlich innerhalb einer Frist von drei zur Dauer von 12 Monaten überlässt, keiner Erlaubnis Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit zur Arbeitnehmerüberlassung, wenn er die Überlas- oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen sung vorher schriftlich der Bundesagentur für Arbeit Behörde zu stellen. Welche Behörde für den Antrag angezeigt hat. In der Anzeige sind anzugeben: zuständig ist, ist in den Bundesländern unterschiedlich - Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, geregelt. Tag und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers, - Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit Voraussetzung für den Erhalt einer Entschädigung ist und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,
W ENDLER T REMML NEWSLETTER 2/2020 Seite 3 - Beginn und Dauer der Überlassung, den des Falles ab. - Firma und Anschrift des Entleihers. - Lieferengpass Auf die Ausnahmevorschrift in § 1a AÜG kann sich ein Grundsätzlich fällt die Materialbeschaffung in den Ver- Unternehmen nur dann berufen, wenn Kurzarbeit oder antwortungsbereich des Auftragnehmers. Unterlässt er Entlassungen konkret drohen. Es müssen Tatsachen diese schuldhaft, hat der Auftraggeber einen Scha- vorliegen, nach denen sich der Arbeitgeber vor die densersatzanspruch für die verzögerungsbedingt ent- Alternative gestellt sieht entweder Kurzarbeit einzufüh- standenen Kosten. Sowohl der BGB-Werkvertrag als ren bzw. Arbeitnehmer zu entlassen oder aber diese auch der VOB/B-Werkvertrag setzen für einen solchen an „Kollegen“ zu verleihen. Außerdem darf der verlie- Schadensersatzanspruch eine schuldhafte Pflichtver- hene Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung letzung voraus. Beruht die fehlende Ausstattung mit eingestellt und beschäftigt worden sein. Material auf höherer Gewalt, fehlt es an einer schuld- haften Pflichtverletzung. Bei Vereinbarung der VOB/B Inhaber einer Überlassungserlaubnis können sich nicht bestimmt § 6 Abs. 2 Nr. 1c) zusätzlich, dass bei höhe- auf § 1a AÜG berufen. Das betrifft Mischunternehmen, rer Gewalt oder anderer für den Auftragnehmer unab- die über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung wendbarer Umstände die Ausführungsfristen verlängert verfügen. Verleihunternehmen fallen schon deshalb werden. nicht unter § 1a AÜG, weil sie ihre Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung einstellen und beschäftigen. Im Grundsatz dürften grundsätzlich auch Epidemien – wie das Corona-Virus – als Fall der höheren Gewalt Sind die Voraussetzungen des § 1a AÜG erfüllt, kön- gelten. Allerdings ist stets eine Einzelfallprüfung erfor- nen auch Baubetriebe mit weniger als 50 Beschäftigten derlich. So wird man nur dann von „höherer Gewalt“ im Wege der Kollegenhilfe zur Vermeidung von Kurz- ausgehen können, wenn das jeweilige Material auch arbeit oder Entlassungen ihre Bauarbeitnehmer an tatsächlich nicht lieferbar ist. Dies erfordert eine ge- einen anderen Baubetrieb bis zur Dauer von 12 Mona- naue Prüfung, ob der unzureichende Lagerbestand ten überlassen, ohne dass sie hierfür eine Erlaubnis tatsächlich auf das Virus zurückzuführen ist oder auf zur Arbeitnehmerüberlassung benötigen. Allerdings mangelhafter Planung bzw. nicht ausreichenden Be- müssen sie vor der Überlassung der Bundesagentur stellungen beruht. Etwas anderes gilt auch dann, wenn für Arbeit eine Anzeige erstatten, in der die vorstehend die Materialien doch noch – zu einem höheren Preis – aufgeführten Angaben zu machen sind. beschafft werden können. Nach der Rechtsprechung fallen auch erhebliche Preissteigerungen grundsätzlich 4. Auswirkung von Corona auf die werkvertragli- in die Risikosphäre des Auftragnehmers. chen Pflichten - Personalengpass Kommt eine Vertragspartei den vertraglichen oder ge- Der Ausfall von Personal aufgrund von Quarantäne- setzlichen Pflichten nicht nach, können sich daraus maßnahmen oder eine unternehmensweite Krank- Schadenersatzansprüche oder Vertragsstrafeansprü- heitswelle ohne die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung che etc. ergeben. Grundsätzlich vermutet das Gesetz, dürfte „höhere Gewalt“ und damit unverschuldet sein, dass man für die mangelnde Leistungserbringung ver- während lediglich „Angst“ oder eine teure Ersatzbe- antwortlich ist. Es ist darzulegen und zu beweisen, schaffung von Personal keine Gründe für ein Fernblei- dass man den Leistungsausfall nicht zu vertreten hat. ben von der Baustelle darstellen. Hier müsste gegebe- Nur in diesem Fall wären die vertraglichen Pflichten nenfalls der Nachweis geführt werden, dass eine „Er- zumindest zeitweise ausgesetzt und müssten nicht satzbeschaffung“ des Personals/Nachunternehmers erbracht werden. Welche Sorgfaltsanforderungen zu nicht möglich war. stellen sind, bestimmt sich nach dem Einzelfall. Hier ist eine sorgfältige Dokumentation erforderlich. Im Übrigen - Liquiditätsproblem dürfte es ratsam sein, den Vertragspartner möglichst Eine finanzielle Notlage dürfte nicht ausreichen, um früh zu informieren. sich auf höhere Gewalt oder eine Störung der Ge- schäftsgrundlage zu berufen. Hier gilt der Grundsatz Dabei sind zunächst die vertraglichen Vereinbarungen „Geld hat man zu haben“. der Parteien zu beachten, die möglicherweise Rege- lungen zu unvorhersehbaren Ereignissen, höherer - Kündigung Gewalt, etc. enthalten. Einige Verträge sehen soge- Die Vorschriften des BGB und der VOB/B sehen für nannte „Force Majeure“-Klauseln vor. Diese sollen die beide Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht Parteien im Falle von höherer Gewalt von ihren Leis- vor. Es ist aber sehr sorgfältig zu prüfen, ob der kündi- tungspflichten teilweise oder ganz, oft begrenzt auf die genden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände Dauer des Ereignisses, freistellen. Ob und wann man des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseiti- tatsächlich von einer Leistungspflicht befreit ist, hängt gen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhält- von der Ausgestaltung der Klausel, ihrer Wirksamkeit, nisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemu- dem anwendbaren Recht und den konkreten Umstän- tet werden kann.
W ENDLER T REMML NEWSLETTER 2/2020 Seite 4 5. Bußgeldkataloge zur Umsetzung der Corona- tung, sondern verkürzt als online-Angebot abgehalten. Schutzverordnungen Themenschwerpunkt ist die Umsetzung der novellier- ten EU-Entsenderichtlinie zum 30. Juli 2020. Im deut- Nach dem Infektionsschutzgesetz sind zum Schutz vor schen Recht erfolgt dies insbesondere durch Ände- Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2- rungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (siehe Verordnungen erlassen worden, in denen Ge- und hierzu Beitrag zu Ziffer 1.). Verbote zum Schutz der Bevölkerung enthalten sind. Um eine Durchsetzbarkeit dieser Ge- und Verbote zu Nähere Informationen zu dem von der Ratfinder GmbH erhöhen, werden Verstöße als Ordnungswidrigkeiten veranstalteten Seminar werden in Kürze auf dem Ent- oder Straftaten verfolgt. senderechtsportal von WENDLER TREMML unter www.entsenderecht.de veröffentlicht. Die Bundesländer haben eigene Bußgeldkataloge erlassen, in denen zu verhängende Bußgelder festge- legt sind. Je nach Verstoß können Bußgelder von bis zu mehreren tausend Euro festgesetzt werden. Dabei Das Düsseldorfer Büro der Kanzlei W ENDLER T REMML gibt es Unterschiede in den einzelnen Bundesländern. betreut und berät ausländische und deutsche Unter- So sieht der sächsische Bußgeldkatalog beispielswei- nehmen bei grenzüberschreitenden Aktivitäten in allen se für die Erteilung einer unrichtigen Bescheinigung zentralen wirtschaftsrechtlichen Fragen. durch den Dienstherrn/Arbeitgeber eine Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro bis 25.000 Euro vor, während Als Ansprechpartner stehen Ihnen zur Verfügung: der bayrische Bußgeldkatalog für einen vergleichbaren Verstoß einen Bußgeldrahmen zwischen 2.000 Euro Michael Wendler – mwendler@wendlertremml.de bis 10.000 Euro festlegt, wobei die Regelgeldbuße Kai F. Sturmfels, LL.M. – ksturmfels@wendlertremml.de 5.000 Euro beträgt. Dr. Jutta Walther – jwalther@wendlertremml.de Beata Donay – bdonay@wendlertremml.de Eine Übersicht der Bußgeldkataloge aller Bundesländer Impressum kann auf dem Entsenderechtsportal von WENDLER Wendler Tremml Rechtsanwälte TREMML unter www.entsenderecht.de im Beitrag „Buß- verantwortliche Redakteurin geldkataloge zur Umsetzung der Corona-Schutz- Dr. Jutta Walther verordnungen“ vom 22. April 2020 abgerufen werden. Mörsenbroicher Weg 200 40470 Düsseldorf 6. Veranstaltungshinweis Tel. +49/2 11/66 96 67 0 Fax. +49/2 11/66 96 67 66 Das ursprünglich für den 28. Mai 2020 vorgesehene dus@wendlertremml.de Praktikerseminar in Ratingen mit der Beteiligung von www.wendlertremml.de www.entsenderecht.de Wendler Tremml muss wegen der Corona-Epidemie verschoben werden. Neuer Termin der Veranstaltung Düsseldorf, April 2020 ist Freitag, der 17. Juli 2020. Trotz sorgfältiger Erstellung der Unterlagen wird keine Haf- tung für Fehler oder Auslassungen übernommen. Die Infor- Um eine Durchführung der Veranstaltung zu gewähr- mationen stellen keinen Rechtsrat dar und können eine leisten, wird das Seminar nicht als Präsenzveranstal- einzelfallbezogene anwaltliche Beratung nicht ersetzen.
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