Mandanteninformation Das "ElektroG 3" - Neue elektrogesetzliche Pflichten für Hersteller, Vertreiber, Betreiber elektronischer Marktplätze und ...

 
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Mandanteninformation
                                       Das „ElektroG 3“

   Neue elektrogesetzliche Pflichten für Hersteller,
 Vertreiber, Betreiber elektronischer Marktplätze und
               Fulfillment-Dienstleister

Kopp-Assenmacher & Nusser                                 Büro Berlin           Büro Düsseldorf
Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB                      Friedrichstraße 186   Bleichstraße 14
www.kn-law.de                                             10117 Berlin          40211 Düsseldorf
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MANDANTENINFORMATION ZUM ELEKTROG 3                                                                  JULI 2021

Liebe Mandantinnen und Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,

durch das erste Änderungsgesetz zum ElektroG wurden eine Reihe neuer Pflichten beschlossen, die in erster
Linie die Wirtschaftsakteure treffen. Neben den Herstellern und Vertreibern sind nun erstmals auch Fulfill-
ment-Dienstleister und Betreiber elektronischer Marktplätze unmittelbar adressiert. Zudem kommt es ge-
rade für Hersteller von b2b-Geräten zu einigen wesentlichen Änderungen, die in die Unternehmensabläufe
implementiert werden müssen.

Wir wünschen Ihnen wie immer viele neue und nützliche Erkenntnisse beim Lesen.

Inhaltsverzeichnis

I.    Wesentliche Änderungen und Ergänzungen von Herstellerpflichten                                   Seite 2

1.    Kennzeichnungspflicht mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne für b2b-Geräte              Seite 2
2.    Pflicht zur Vorlage eines Rücknahmekonzepts                                                      Seite 3
3.    Pflicht zur behördlichen Zulassung eines Bevollmächtigten                                        Seite 3
4.    Erweiterung und Konkretisierung der Informationspflichten                                        Seite 4
4.1 Neue Informationspflichten gegenüber privaten Haushalten                                           Seite 4
4.2 Neue Informationspflichten gegenüber Endnutzern von b2b-Geräten                                    Seite 5
5.    Ausschluss der Möglichkeit der Übertragung der Entsorgungsverantwortung für b2b-Geräte
      an einen Endnutzer                                                                               Seite 5

II.   Neue Pflichten für Vertreiber                                                                    Seite 5

1.    Ergänzung und Konkretisierung der Rücknahmepflichten                                             Seite 6
2.    Ergänzte Hinweispflichten und formale Anforderungen                                              Seite 7

III. Prüfobliegenheiten für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister         Seite 8

1.    Begriffsbestimmungen                                                                             Seite 8
2.    Prüfpflichten                                                                                    Seite 8
3.    Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung                                                                  Seite 8

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     Einleitung

     Am 27. Mai 2021 wurde das 1. Änderungsgesetz zum ElektroG (ElektroGÄndG) im Bundesgesetz-
     blatt – umgangssprachlich als ElektroG 3 bezeichnet – veröffentlicht. Mit dem in Kraft treten des
     novellierten ElektroG am 1. Januar 2022 (im Folgenden: ElektroG n.F.) werden weitreichende Än-
     derungen für Herstellung und Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten (EEE) eingeführt, auf die
     sich Hersteller und Vertreiber von EEE – auch im „b2b-Bereich“ – zeitnah einstellen müssen. Zur
     Steigerung der Sammelquote wird etwa der Kreis der rücknahmepflichtigen Vertreiber um den Le-
     bensmittelhandel ab einer Gesamtverkaufsfläche von 800 qm, der auch EEE im Sortiment führt,
     ergänzt. Um ein „breites Feld“ an Rückgabestellen zu schaffen, werden außerdem zertifizierten
     Erstbehandlungsanlagen für Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten eigene Rücknahmerechte
     eingeräumt. Erstmals elektrogesetzlich in die Pflicht genommen werden außerdem die sog. „elekt-
     ronischen Marktplätze“ bzw. deren Betreiber sowie sog. „Fulfillment-Dienstleister“, über die ein
     erheblicher Absatz von EEE nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller mit Sitz im au-
     ßereuropäischen Ausland auf dem deutschen und dem europäischen Markt erfolgt.

     Vor dem Hintergrund der Novellierung werden nachfolgend die für Hersteller (vgl. dazu unter I.)
     und Vertreiber (vgl. dazu unter II.) wesentlichen Änderungen dargestellt sowie wesentliche Pflich-
     ten für die Betreiber der elektronischen Marktplätze sowie der Fulfillment-Dienstleister aufgezeigt
     (vgl. dazu unter III.). Abschließend wird auf die Rückgabemöglichkeit von Elektroaltgeräten an zer-
     tifizierte Erstbehandlungsanlagen sowie auf den zur Förderung der Vorbereitung der Wiederver-
     wendung neu geschaffenen Kooperationsrahmen zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträ-
     gern und zertifizierten Erstbehandlungsanlagen hingewiesen (vgl. dazu unter IV.).

I.   Wesentliche Änderungen und Ergänzungen von Herstellerpflichten

     Die für Hersteller von EEE wesentlichen Gesetzesänderungen betreffen die Kennzeichnung von
     sämtlichen EEE mit dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne (vgl. dazu unter 1.), die Pflicht
     zur Vorlage eines Rücknahmekonzepts als Voraussetzung einer Registrierung (vgl. dazu unter 2.),
     die Voraussetzungen der Beauftragung eines Bevollmächtigten (vgl. dazu unter 3.), die Erweiterung
     und Konkretisierung der Informationspflichten des Herstellers (vgl. dazu unter 4.) sowie die Ver-
     schärfung der Entsorgungsverantwortung des Herstellers (vgl. dazu unter 5.).

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1.   Kennzeichnungspflicht mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne für b2b-Geräte

     Die Kennzeichnungspflicht mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne bestand bisher nur
     für EEE, „die in privaten Haushalten genutzt werden können“ (sog. b2c-Geräte). Ab dem 1. Januar
     2022 gilt die Kennzeichnungspflicht mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne für sämtli-
     che EEE, sofern diese unter den Anwendungsbereich des ElektroG fallen (vgl. § 9 ElektroG n.F.).
     Daher müssen ebenfalls b2b-Geräte spätestens nach dem Ablauf einer Übergangsfrist (vgl. § 46
     Abs. 4 ElektroG n.F., Inverkehrbringen bis zum 31. Dezember 2022) mit dem Symbol der durchge-
     strichenen Mülltonne gekennzeichnet werden.

2.   Pflicht zur Vorlage eines Rücknahmekonzepts

     Ab dem 1. Januar 2022 sind Hersteller im Rahmen des Registrierungsverfahrens zur Vorlage eines
     Rücknahmekonzepts verpflichtet (vgl. § 6 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ElektroG n.F. i.V.m. § 7a ElektroG n.F.).
     Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Pflicht zur Vorlage eines Rücknahmekon-
     zepts aber nur für solche EEE gilt, „für die der Hersteller glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in
     anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder zumindest gewöhnlich nicht in privaten Haus-
     halten genutzt werden“ (sog. b2b-Geräte). Das Rücknahmekonzept muss je Geräteart die folgenden
     Angaben enthalten:

        •    Eine Erklärung über die durch den Hersteller bzw. den Bevollmächtigten erfolgte Einrich-
             tung von Rückgabemöglichkeiten,

        •    im Fall der Beauftragung eines Dritten: Name und Adresse des Dritten sowie

        •    die Zugriffsmöglichkeit der Endnutzer auf die Rückgabemöglichkeiten.

     Die Pflicht zur Vorlage eines Rücknahmekonzepts betrifft ebenfalls b2b-Geräte, die bis zum Inkraft-
     treten des ElektroG n.F. bereits ordnungsgemäß nach registriert worden sind. Hersteller von bereits
     ordnungsgemäß registrierten b2b-Geräten müssen Rücknahmekonzepte jedoch erst bis zum 30.
     Juni 2022 bei der Stiftung ear vorlegen (vgl. § 46 Abs. 1 ElektroG n.F.).

3.   Pflicht zur behördlichen Zulassung eines Bevollmächtigten

     Die Beauftragung eines Bevollmächtigten unterliegt künftig erstmals einem behördlichen Zulas-
     sungsvorbehalt (vgl. § 8 Abs. 3 S. 4 ElektroG n.F.). So ist für die wirksame Beauftragung eines Be-

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      vollmächtigten eine behördliche Zulassung des Bevollmächtigten erforderlich, sofern dem jeweili-
      gen Bevollmächtigten bereits 20 Registrierungen nach § 6 Abs. 1 ElektroG erteilt worden sind. Die
      Voraussetzungen für eine Zulassung dieses Bevollmächtigten werden wiederum in § 37 Abs. 7 Elekt-
      roG n.F. geregelt. Voraussetzung einer Zulassung des Bevollmächtigten ist hiernach u.a. die Zuver-
      lässigkeit und Fachkunde des Bevollmächtigten im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der
      ihm übertragenen Herstellerpflichten. Sofern eine Zulassung des Bevollmächtigten erforderlich ist,
      muss diese jedoch erst ab dem 1. Januar 2023 vorliegen (vgl. § 46 Abs. 3 ElektroG n.F.).

4.    Erweiterung und Konkretisierung der Informationspflichten

      Zudem müssen Hersteller sowohl gegenüber privaten Haushalten (vgl. dazu unter 4.1.) als auch
      gegenüber Endnutzern von b2b-Geräten (vgl. dazu unter 4.2.) neue Informationspflichten erfüllen.

4.1   Neue Informationspflichten gegenüber privaten Haushalten

      Die herstellerspezifischen Informationspflichten werden gegenüber privaten Haushalten erweitert
      und konkretisiert (vgl. § 18 Abs. 4 ElektroG n.F.). Neben den bisher bestehenden Informationspflich-
      ten müssen Hersteller ab dem 1. Januar 2022 (1) über die Pflicht zur getrennten Entsorgung (vgl. §
      10 Abs. 1 ElektroG) und (2) über die Pflicht zur Entnahme von Batterien und – nach entsprechender
      Novellierung – Lampen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 ElektroG) informieren. Ferner müssen Hersteller (3)
      über die Pflicht von Vertreibern zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten sowie (4) über die
      geschaffenen Rückgabemöglichkeiten informieren. Weitere Informationspflichten betreffen wie
      bisher (5) die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener
      Daten und (6) die Bedeutung des Symbols der durchkreuzten Abfalltonne.

      Die Informationspflichten müssen ab dem Zeitpunkt des Anbietens von EEE erfüllt werden (vgl. §
      18 Abs. 4 S. 1 ElektroG n.F.). Ferner müssen die mitzuteilenden Informationen dem EEE in schriftli-
      cher Form beigefügt werden (vgl. § 18 Abs. 4 S. 2 ElektroG n.F.). Ein bloßer Hinweis zu Informatio-
      nen auf der Website des Herstellers reicht insoweit nicht mehr aus.

      Darüber hinaus müssen Hersteller jährlich Informationen über die Erfüllung der Sammel- und Ver-
      wertungsvorgaben durch die für die Erfassung und Verwertung von Altgeräten zuständigen Stellen
      veröffentlichen (vgl. § 18 Abs. 4 S. 3 ElektroG n.F.). Diese Pflicht gilt schon jetzt und wurde bereits
      durch das Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie eingeführt. Ausweislich der Gesetzes-
      begründung können die Hersteller zur Erfüllung dieser Informationspflicht auf die hierzu durch das
      Bundesumweltministerium für Umwelt veröffentlichten Daten und die ermittelten Zahlen Bezug
      nehmen (vgl. Seite 75). Zudem genügt insoweit eine Veröffentlichung der Informationen auf der
      Website des jeweiligen Herstellers.

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4.2   Neue Informationspflichten gegenüber Endnutzern von b2b-Geräten

      Ferner werden herstellerspezifische Informationspflichten für b2b-Geräte eingeführt, die gegen-
      über dem Endnutzer des b2b-Geräts zu erfüllen sind (vgl. § 19a ElektroG n.F.). So müssen Endnutzer
      von b2b-Geräten ab dem 1. Januar 2022 (1) über die Pflicht zur getrennten Entsorgung sowie über
      die Pflicht zur Entnahme von Batterien und Lampen nach § 10 Abs. 1 ElektroG n.F., (2) über die vom
      Hersteller bzw. Bevollmächtigten geschaffenen Möglichkeiten zur Rückgabe und Entsorgung der
      Altgeräte, (3) über die Eigenverantwortung im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten
      auf den zu entsorgenden Altgeräten und (4) über die Bedeutung des Symbols der durchgestriche-
      nen Mülltonne informiert werden.

      Es ist davon auszugehen, dass die Informationspflicht nach § 19a ElektroG n.F. ab dem Zeitpunkt
      des Anbietens von b2b-Geräten zu erfüllen ist. Da eine schriftliche Beilegung der mitzuteilenden
      Informationen in § 19a ElektroG n.F. nicht explizit gefordert wird, dürfte eine Informationsmittei-
      lung auf der Website des Herstellers zudem den gesetzlichen Anforderungen genügen.

5.    Ausschluss der Möglichkeit der Übertragung der Entsorgungsverantwortung für b2b-Geräte an
      einen Endnutzer

      Durch die Novellierung des ElektroG wird zudem die Entsorgungsverantwortung des Herstellers für
      b2b-Geräte de facto verschärft (vgl. § 19 ElektroG n.F.). Bisher können Hersteller ihre Entsorgungs-
      verantwortung für b2b-Altgeräte durch vertragliche Vereinbarungen auf den Endnutzer des jewei-
      ligen b2b-Geräts abwälzen und haben von dieser Möglichkeit üblicherweise Gebrauch gemacht. In
      diesen Fällen musste bisher der Endnutzer des b2b-Geräts für eine Entsorgung des Altgeräts sorgen.
      Die Möglichkeit zur Übertragung der Entsorgungsverantwortung auf den Endnutzer besteht ab 1.
      Januar 2022 nicht mehr. Hersteller von b2b-Geräten müssen somit künftig Rückgabemöglichkeiten
      einrichten und grundsätzlich die anfallenden Entsorgungskosten tragen. Hersteller von b2b-Gerä-
      ten sollten daher umgehend prüfen, inwiefern eine vertragliche Vereinbarung über die Übertra-
      gung der Entsorgungsverantwortung ab dem in Kraft treten des ElektroG n.F. weiterhin wirksam ist.

II.   Neue Pflichten für Vertreiber

      Auch die Vertreiber von EEE sind von der Gesetznovellierung des ElektroG maßgeblich betroffen.
      Wesentlich erweitert und ergänzt wurden insbesondere die ihnen gegenüber den Verbrauchern

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     obliegenden Rücknahme- (vgl. dazu unter 1.) und Informationspflichten (vgl. dazu unter 2.). Dabei
     ist maßgeblich zu beachten, dass es sich bei dem nach ElektroG verpflichteten Vertreiber auch um
     den Hersteller der EEE selbst handeln kann. Es ist also möglich, dass der Hersteller nach ElektroG
     sowohl für die Herstellerpflichten als auch für die Vertreiberpflichten verantwortlich ist.

1.   Ergänzung und Konkretisierung der Rücknahmepflichten

     Durch die Gesetzesnovellierung wurde zunächst der als rücknahmepflichtige Vertreiber zu qualifi-
     zierende Adressatenkreis erweitert. Neben den Vertreibern von EEE mit einer hierfür vorgesehenen
     Verkaufs- (stationärer Handel) bzw. Lager- und Versandfläche (Online-Handel) ab 400 qm gilt, dass
     künftig auch Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche (stationärer Handel)
     bzw. Lager- und Versandfläche (Online-Handel) ab 800 qm, die auch EEE im Sortiment führen, bei
     Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zur sog. „1:1-Rücknahme“ und zur „0:1-Rücknahme“ von
     Elektroaltgeräten verpflichtet sind (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ElektroG n.F.). Für Standorte, an
     denen sowohl ein stationärer Vertrieb als auch ein Vertrieb unter Verwendung von Fernkommuni-
     kationsmitteln praktiziert wird (sog. „hybride Händler“) gilt, dass diese Flächen zur Feststellung der
     Rücknahmepflicht miteinander zu addieren sind (vgl. Gesetzesbegründung Seite 52).

     Potentiell verpflichtet sind damit u.a. die großen Lebensmittelketten (sog. „Discounter“), die ihr
     Angebot schon vor Jahrzehnten um EEE ergänzt haben, als auch der Lebensmitteleinzelhändler, der
     ebenfalls EEE im Sortiment führt (vgl. Gesetzesbegründung, Seite 51). Vom Anwendungsbereich
     nicht erfasst sind demgegenüber etwa die Drogerieketten, obwohl diese in ihren „Ideenwelten“
     etc. für Verbraucher üblicherweise auch ein breites Angebot an Elektronikprodukten bereithalten.

     Die den stationären Vertreibern obliegende „1:1-Rücknahmepflicht“ und die „0:1-Rücknahme-
     pflicht“ wurde im Rahmen der Novellierung hingegen nicht geändert: Bei Abgabe eines EEE sind die
     Vertreiber nach wie vor zur unentgeltlichen Rücknahme eines gleichartigen Elektroaltgeräts bzw.
     selbst ohne vorangegangene Abgabe zur Rücknahme von drei Elektroaltgeräten, die nicht größer
     als 25 Zentimeter sind, verpflichtet. Dazu haben die stationären Vertreiber Rückgabemöglichkeiten
     am Ort der Abgabe oder aber in unmittelbarer Nähe zu schaffen. Erfolgt die Abgabe des EEE durch
     Auslieferung an den Verbraucher ist nun gesetzlich klargestellt, dass der Hersteller im Rahmen sei-
     ner „1:1-Rücknahmepflicht“ zur kostenlosen Mitnahme des beim Verbraucher befindlichen Elekt-
     roaltgeräts verpflichtet ist (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 n.F.). Dazu hat der Vertreiber den
     Verbraucher u.a. künftig bereits bei Abschluss des Kaufvertrages über die Möglichkeit der unent-
     geltlichen Rückgabe bei Auslieferung zu informieren sowie über dessen Absichten hierzu zu befra-
     gen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 ElektroG n.F.).

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     Vorstehende Regelungen gelten allesamt auch für Vertreiber, die EEE über Fernkommunikations-
     mittel anbieten (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 ElektroG n.F.). Die „1:1-Rücknahmepflicht“ bei Auslieferung
     eines neuen EEE ist jedoch auf die eher größeren Elektroaltgeräte der Kategorien 1, 2 und 4 (Wär-
     meübertrager; Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr
     als 100 Quadratzentimeter enthalten; Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessun-
     gen mehr als 50 Zentimeter beträgt [Großgeräte]) beschränkt (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 ElektroG n.F.).
     Für die „1:1-Rücknahmepflicht“ von eher kleineren Elektroaltgeräten der Kategorien 3, 5 und 6 und
     weiterhin auch für die „0:1-Rücknahmepflicht“ gilt, dass die Vertreiber im Fernabsatz zusätzlich ge-
     eignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer schaffen müssen (vgl. §
     17 Abs. 2 Satz 3 ElektroG n.F. und Gesetzesbegründung Seite 52); bei den Gerätekategorien 3, 5
     und 6 handelt es sich um Lampen, Kleingeräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr
     als 50 Zentimeter beträgt sowie kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik,
     bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt.

        Hinweis: Ausführungen zu den besonderen Modalitäten und Problematiken, die den Online-Han-
        del in diesem Zusammenhang betreffen, entnehmen Sie bitte unserer zeitnah folgenden Man-
        danteninformationen „Spezial“ zu dieser Thematik.

2.   Ergänzte Hinweispflichten und formale Anforderungen

     Mit Novellierung des ElektroG werden die Informationspflichten der rücknahmepflichtigen Vertrei-
     ber erstmals zusammengefasst in dem dazu neu geschaffenen § 18 Abs. 3 ElektroG n.F. wiederge-
     geben. Stationärer Handel und Fernabsatzhandel haben – wie auch die Hersteller (siehe dazu be-
     reits oben unter I. 4.) die Endnutzer (1) über die Pflicht zur getrennten Entsorgung (vgl. § 10 Abs. 1
     ElektroG), (2) über die Pflicht zur Entnahme von Batterien und – nach entsprechender Novellierung
     – Lampen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 ElektroG), (3) über die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen
     Rücknahme von Altgeräten und (4) über die geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altge-
     räten (vgl. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 ElektroG), (5) über die Eigenverantwortung der Endnutzer im
     Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten sowie (6) über die Bedeutung des Symbols der
     durchkreuzten Abfalltonne zu informieren.

     Erstmals finden sich im Gesetz nun auch Anforderungen an die konkrete Umsetzung dieser Infor-
     mationspflicht: Vertreiber im stationären Handel haben die privaten Haushalte ab dem Zeitpunkt
     des Anbietens der EEE durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Kunden-
     stroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln zu informieren. Vertreiber im Fernabsatzhandel haben die
     Informationen demgegenüber ab dem Zeitpunkt des Anbietens gut sichtbar in den verwendeten
     Darstellungsmedien (etwa auf der Internetseite oder im Katalog) zu veröffentlichen oder diese der
     Warensendung schriftlich beizufügen (vgl. Gesetzesbegründung, Seit e 55).

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III.   Prüfobliegenheiten für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister

1.     Begriffsbestimmungen

       Wie eingangs erwähnt sind nun auch elektronische Marktplätze sowie Fulfillment-Dienstleister in
       den gesetzgeberischen Fokus geraten. Elektronischer Marktplatz ist etwa eine Website, die es Her-
       stellern oder Vertreibern von EEE, die nicht zugleich Betreiber der Website sind, ermöglicht, diese
       für den deutschen Markt anzubieten oder bereitzustellen (vgl. § 3 Nr. 11 a) ElektroG n.F.). Gemäß
       der Gesetzesbegründung folgt daraus, dass es sich bei sog. „C2C-Plattformen“ nicht um elektroni-
       sche Markplätze handelt (Seite 46). Dazu kann etwa die überwiegend von Verbrauchern für Privat-
       verkäufe genutzte Verkaufsplattform eBay gezählt werden. Betreiber ist die für den Unterhalt der
       Website verantwortliche natürliche oder juristische Person, die es Dritten ermöglicht, EEE darauf
       anzubieten oder bereitzustellen (vgl. § 3 Nr. 11 b) ElektroG n.F.). Demgegenüber bezeichnet der
       Begriff des Fulfillment-Dienstleisters (vgl. § 3 Nr. 11 c) ElektroG) eine natürliche oder juristische
       Person oder Personengesellschaft, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der
       nachstehenden Dienstleistungen für EEE, an denen sie kein Eigentumsrecht hat, in Deutschland an-
       bietet: (1) Lagerhaltung, (2) Verpackung, (3) Adressierung oder (4) Versand.

2.     Prüfpflichten

       Betreiber elektronischer Marktplätze sowie Fulfillment-Dienstleister sind künftig u.a. dazu ver-
       pflichtet sicherzustellen, dass der Hersteller des EEE bzw. der Bevollmächtigte ordnungsgemäß bei
       der Stiftung ear registriert ist. Ist dies nicht der Fall, dürfen die Betreiber des elektronischen Markt-
       platzes das Anbieten oder die Bereitstellung der EEE durch den Hersteller nicht ermöglichen bzw.
       Fulfillment-Dienstleister dürfen die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand der
       EEE nicht vornehmen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG n.F.). Ein Abgleich der von den Herstellern an
       den elektronischen Marktplatz oder den Fulfillment-Dienstleister übermittelten Daten mit dem Re-
       gister der Stiftung ear soll künftig über eine elektronische Schnittstelle ohne großen Aufwand mög-
       lich sein (vgl. Gesetzesbegründung, Seite 48).

3.     Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung

       Eine Nichtbeachtung der Pflicht begründet eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße in
       Höhe bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 4a) und 4b) ElektroG n.F.).

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     Gleichwohl führt die Nichtbeachtung nicht dazu, dass der Betreiber des elektronischen Marktplat-
     zes bzw. der Fulfillment-Dienstleister zum Hersteller der EEE „kraft Fiktion“ wird. Als Hersteller des
     EEE „kraft Fiktion“ gilt auch nach der neuen Rechtslage nur der Vertreiber, der EEE nicht-registriert
     Hersteller zum Verkauf anbietet (vgl. § 3 Nr. 9 2. Halbsatz ElektroG).

     Sollten Sie Fragen zu dieser Mandanteninformation haben, sprechen Sie uns gerne an.

  Dr. Jens Nusser                        Dr. Marthe-Louise Fehse                Michael Halstenberg
  nusser@kn-law.de                       fehse@kn-law.de                        halstenberg@kn-law.de

  Dr. Friedrich Markmann                 Suhayl Ungerer                         Lisa Marie Müller
  markmann@kn-law.de                     ungerer@kn-law.de                      mueller@kn-law.de

                                                                                                      Seite 9
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