GRUNDLAGEN BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE - THEORIELEHRGANG AUSBILDUNG STAATL. SCHNEESPORTLEHRER - Deutscher ...

Die Seite wird erstellt Kenneth Witt
 
WEITER LESEN
GRUNDLAGEN BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE - THEORIELEHRGANG AUSBILDUNG STAATL. SCHNEESPORTLEHRER - Deutscher ...
GRUNDLAGEN BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE
THEORIELEHRGANG AUSBILDUNG STAATL. SCHNEESPORTLEHRER

                                                       Harry Slapnik, Diplom Kaufmann, Staatl. gepr.
                                                       Skilehrer
GRUNDLAGEN BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE - THEORIELEHRGANG AUSBILDUNG STAATL. SCHNEESPORTLEHRER - Deutscher ...
INHALTE

 1. Allgemeines
 2. Rechtsformwahl
 3. Gründung einer Gesellschaft
 4. Finanzierung/Finanzplan
 5. Gewinnermittlung
 6. Steuern
 7. Sonstiges (Versicherungen, A 1 Bescheinigung etc.)

SEITE                                                     2
GRUNDLAGEN BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE - THEORIELEHRGANG AUSBILDUNG STAATL. SCHNEESPORTLEHRER - Deutscher ...
1. ALLGEMEINES
1.1 VORSTELLUNG THEMA

 Kurze Vorstellung
 Neben sportlichen Fähigkeiten/Können sind auch betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse für den Betrieb einer
        Schneesportschule wichtig/notwendig. Zudem sind diese Kenntnisse auch für den Weg in die Selbständigkeit
        hilfreich.
 Daher nun der neue Baustein in der Ausbildung, der zunächst nicht prüfungsrelevant ist.

SEITE                                                                                                              3
GRUNDLAGEN BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE - THEORIELEHRGANG AUSBILDUNG STAATL. SCHNEESPORTLEHRER - Deutscher ...
1. ALLGEMEINES
1.2 GRUNDBEGRIFFE

SEITE               4
1. ALLGEMEINES
1.3 ZUSAMMENHANG BILANZ/GEWINN-/VERLUSTRECHNUNG

SEITE                                             5
1. ALLGEMEINES
1.4 CASH-FLOW, BILANZ, ERFOLGSRECHNUNG

SEITE                                    6
2. RECHTSFORMEN

 Einzelner Existenzgründer: Einzelunternehmen als Kaufmann oder Freiberufler
 Mehrere Existenzgründer: Personengesellschaft (GbR, OHG oder KG), Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) oder
        Partnerschaftsgesellschaft für Freiberufler

        Jede Rechtsform hat verschiedene Anforderungen bezüglich:
         der Entstehung; Gründung
         der Beteiligung am Gewinn oder Verlust
         des Kapitals
         der Haftung
         der Kapitalbeschaffung
         der Steuern
SEITE                                                                                                      7
3. GRÜNDUNG EINER GESELLSCHAFT
3.1 ÜBERSICHT

SEITE                            8
3. GRÜNDUNG EINER GESELLSCHAFT
3.2 GEWERBEANMELDUNG

Fünf Schritte für die Anmeldung
 Schritt 1: Klärung ob überhaupt ein Gewerbe anmeldet werden muss.
 Schritt 2: Überprüfen, ob eine besondere Erlaubnis wie zum Beispiel ein Meisterbrief benötigt wird.
 Schritt 3: Je nach Bundesland zur IHK oder dem Gewerbeamt/Gemeinde – Unterlagen notwendig, dazu
        gehören Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung. Je nach Gewerbezweig kann es sein, dass
        weitere Unterlagen mitgebracht werden müssen, wie Genehmigungen, Erlaubnisnachweise o.ä.
 Schritt 4: Formular „Gewerbeanmeldung“ ausfüllen.
 Schritt 5: Formular abgeben und eine Kopie mit Stempel mit nach Hause nehmen.
 Die Gewerbeanmeldung ist an sich schnell erledigt und auch kostengünstig. In vielen Gemeinden liegen die
        Gebühren für die Gewerbeanzeige bei gerade einmal zwischen 10 und 20 Euro, maximal werden in Deutschland
        dafür 60 Euro verlangt. Das ist aber eher schon die Ausnahme

SEITE                                                                                                              9
3. GRÜNDUNG EINER GESELLSCHAFT
3.3 BEFREIUNG GEWERBEANMELDUNG
 Freiberufliche Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbeordnung und sind von der Anzeigepflicht einer
        Gewerbeausübung gesetzlich befreit. Das heißt: Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden. Und sie müssen
        auch keine Gewerbesteuer zahlen. Welche Tätigkeiten zu den freien Berufen gehören, findet man
        in §18 Einkommensteuergesetz. Dort aufgeführt sind die sogenannten Katalogberufe wie
           Ärzte,
           Rechtsanwälte,
           Apotheker,
           Künstler,
           Schriftsteller und Journalisten,
           Vortragende und Designer,
           Berater und Dozenten
 Alle Berufe, die ein ähnliches Berufsbild haben, werden ebenfalls zu den freien Berufen gezählt. Diese Liste der Freien
        Berufe ist jedoch nicht abschließend. Die Festlegung, ob Sie Freiberufler werden, erfolgt stets durch das Finanzamt.

SEITE                                                                                                                          10
3. GRÜNDUNG EINER GESELLSCHAFT
3.3 BEFREIUNG GEWERBEANMELDUNG

 Befreit von der Gewerbeanmeldung sind auch alle, die sogenannte Urproduktion betreiben. Dazu gehören die
         Landwirtschaft,
         Viehzucht,
         Fischzucht,
         Fischerei und ähnliche Tätigkeiten.

        Für sie ist eine Gewerbeanmeldung nicht notwendig.

SEITE                                                                                                        11
3. GRÜNDUNG EINER GESELLSCHAFT
3.4 FORMULAR GEWERBEANMELDUNG

SEITE                            12
4. FINANZIERUNG/FINANZPLAN
4.1 ARTEN DER FINANZIERUNG

Die Finanzierung eines Unternehmens kann nach diversen Kriterien unterschieden werden:

 Eigen-/Fremdfinanzierung
 Innen-/Außenfinanzierung

SEITE                                                                                    13
4. FINANZIERUNG/FINANZPLAN
4.2 FINANZPLAN

 Was ist ein Finanzplan? Der Finanzplan ist der zentrale Bestandteil eines Businessplans. Er stellt die
        Unternehmensentwicklung in Zahlen dar, und zeigt auf, ob sich ein Vorhaben lohnt oder nicht.
 Wozu: Der Finanzplan ist für Investoren und Banken der wichtigste Teil des Businessplans und gibt einen schnellen
        Überblick, wie rentabel ein Unternehmen ist bzw. sein wird. Auf der Basis des Finanzplans wird über Kredite oder
        Investitionen verhandelt. Er ist aber auch wichtig, um sich Ziele zu setzen und fortlaufend zu prüfen, wie erfolgreich das
        Unternehmen ist oder ob Änderungen vorgenommen werden müssen. Je früher man steuernd eingreift, desto eher
        erreicht man das Ziel.
 Aufbau: Umsatzplanung, Direkte Kosten, Personalkosten, Marketingaufwand, Gründungs- und Betriebskosten,
        Investitionen, Liquiditätsplanung und Rentabilitätsrechnung.
 Zur Erstellung eines Finanzplanes finden sich im Internet die verschiedensten Quellen, z.B. kostenpflichtig unter
        https://www.unternehmerheld.de/plan/finanzplan/
 Kostenlose Erstellung Finanzplan/Leitfaden: Gründerplattform Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Energie
        https://gruenderplattform.de/businessplan/uebersicht/

SEITE                                                                                                                                14
4. FINANZIERUNG/FINANZPLAN
4.3 FREMDFINANZIERUNG/BANKKREDITE

 Kurzfristige Finanzierung (bis 12 Monate): Bei einem Kredit für Betriebsmittel (Kontokorrentkredit) räumt die
        Bank oder Sparkasse ein Kreditlimit ein, das jederzeit flexibel in Anspruch genommen werden kann. Auf diese
        Weise können kurzfristige Liquiditätsschwankungen ausgeglichen sowie Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und
        weitere Ausgabe vorfinanziert werden.
 Mittel-/langfristige Finanzierung (ab 12 Monate): Der Investitionskredit dient zur Finanzierung des
        Anlagevermögens (Grundstück, Gebäude, Maschinen, Fuhrpark usw.). Die Finanzierung muss sich an der
        wirtschaftlichen Nutzungsdauer der erforderlichen Investitionen orientieren. Je länger die Laufzeit, desto niedriger
        sind die monatlichen Tilgungsraten mit denen der Kredit zurückgezahlt wird.

SEITE                                                                                                                     15
4. FINANZIERUNG/FINANZPLAN
4.4 FREMDFINANZIERUNG/FÖRDERPROGRAMME

4.4.1 ERP-Gründerkredit „Start Geld“
 Für Gründer, junge Unternehmen, Freiberufler mit geringem Kapitalbedarf bis 100.000 EUR
 Wichtige Voraussetzung: Unternehmen muss weniger als 5 Jahre am Markt sein.
 Bis zu 100% des Gesamtkapitalbedarf ist finanzierbar.
 Unterschiedliche Laufzeiten: 5 Jahre, davon 1 Jahr tilgungsfrei oder 10 Jahre, davon 2 Jahre tilgungsfrei

SEITE                                                                                                         16
4. FINANZIERUNG/FINANZPLAN

4.4.2 ERP- Kapital für Gründung
 Für Jungunternehmer und Existenzgründer; Kredithöchstbetrag 500.000 EUR
 Wichtige Voraussetzung: Unternehmer, Gründer die noch keine 3 Jahre aktiv am Markt sind (Datum der ersten
        Umsatzerzielung entscheidend)
 Voraussetzung für die Kreditgewährung ist der Einsatz von Eigenmitteln/Eigenkapital. Diese sollen 15% (alte
        Länder) bzw. 10% (neuen Länder) der förderungswürdigen Kosten nicht unterschreiten.
 Mit dem Förderprogramm können 30% (alte Länder) bzw. 45% (neue Länder) der förderungswürdigen
        Investitions- und sonstigen Kosten finanziert werden.
 Kreditlaufzeit: 15 Jahre, davon 7 tilgungsfreie Jahre in der Anlaufzeit

SEITE                                                                                                           17
4. FINANZIERUNG/FINANZPLAN

4.4.3 ERP-Gründerkredit –universell
 Gründer, Freiberufler und gewerbliche Unternehmer, die noch keine 5 Jahre bestehen
 Kredithöchstbetrag bis zu 25 Mio. EUR pro Vorhaben.
 Mit dem Förderprogramm können bis zu 100% der förderungsfähigen Investitionskosten bzw. Betriebsmittel
        finanziert werden.
 Laufzeiten unterschiedlich: von 5 bis 20 Jahre, abhängig ob Betriebsmittel, Investitionsfinanzierung etc.; auch
        wieder mit tilgungsfreien Jahren.
 Weitere wichtige Details zu den einzelnen Förderprogrammen auf den Merkblättern der Kreditanstalt für
        Wiederaufbau (KfW).

SEITE                                                                                                               18
5. GEWINNERMITTLUNG
5.1 VERFAHREN ZUR GEWINNERMITTLUNG

SEITE                                19
5. GEWINNERMITTLUNG
5.2 VORAUSSETZUNG GEWINNERMITTLUNG E/A RECHNUNG

 Grundsätzlich dürfen alle Unternehmen, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, ihren Gewinn durch
        Einnahme- Überschussrechnung ermitteln (Regelung im Einkommensteuergesetz § 4 Abs. 3)
 Alle Freiberufler, unabhängig vom Umsatz und Gewinn
 Alle gewerblichen Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und
 Vereine, deren Umsatz oder Gewinn in den nachfolgenden Grenzen liegt (§ 141 AO):
           Umsatz jährlich nicht über 600.000 Euro
           Gewinn jährlich nicht über 60.000 Euro
        Bei überschreiten einer dieser Grenzen greift die Buchführungspflicht

SEITE                                                                                                      20
5. GEWINNERMITTLUNG
5.3 METHODIK/VORGEHENSWEISE/VORTEILE

 Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
 Grundsätzlich gilt das Zuflussprinzip, wonach zunächst nur Geldzu- und abflüsse (= Zahlungen) zu berücksichtigen
        sind
 Ausnahme Abschreibungen
 Der Arbeitsaufwand für eine Einnahme- Überschussrechnung ist wesentlich geringer als bei Bilanzierung.
 Spart Zeit und Geld, nicht zuletzt bei der Steuerberaterrechnung
 Inventur, Bewertung von Vermögen und Schulden sowie Abgrenzung der Einnahmen und Ausgaben am Jahresende
        entfällt
 Einfache Steuerung des Gewinns durch Verlagerung von Einnahmen und Ausgaben
 Weitere detaillierte Infos unter www.existenzgruender.de (Existenzgründungsportal des BMWi)

SEITE                                                                                                            21
5. GEWINNERMITTLUNG
5.4 EINNAHMENÜBERSCHUSSRECHNUNG/ FINANZAMT ANLAGE EÜR

SEITE                                                   22
6. STEUERN
6.1 EINKOMMENSTEUER

        Formen der Selbständigkeit:
         Gewerbetreibender, § 15 EStG; unterliegt der Gewerbesteuer (§ 2 GewStG) und der Einkommensteuer
              nach § 1 EStG
         Freiberufler, § 18 EStG; ist nur einkommensteuerpflichtig
        Der Skilehrer, insbesondere der Staatl. gepr. Skilehrer, auch Fachsportlehrer im freien Beruf, definiert seine
        Tätigkeit als die Ausübung einer selbständigen, also nicht abhängigen Tätigkeit
        (BFH vom 24.10.1974, BStBl. 1975 II, Seite 407)
        Exkurs: Übungsleiter in Vereinen gehören zu den abhängig Beschäftigten; Einnahmen sind steuerlich privilegiert.
        Steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG (Einnahmen bis 2.400 EUR p.a. )

SEITE                                                                                                                     23
6. STEUERN
6.2 EXKURS „LIEBHABEREI“

 Was ist das? Im Vordergrund steht dabei der „Spaß“ oder besser gesagt eine Tätigkeit, die aus idealistischen
        Beweggründen betrieben wird.
 Um „Liebhaberei“ handelt es sich, wenn Steuerpflichtige einer Tätigkeit nachkommen, ohne dabei eine
        Gewinnerzielungsabsicht zu verfolgen.
 Bei der “Liebhaberei“ liegt also keine auf Erzielung von positiven Einkünften ausgerichtete Tätigkeit vor.
        Die Folge ist, dass die Aufwendungen oder Verluste das Einkommen nicht mindern dürfen.
 Hinweis: Bei einer vorübergehenden Erzielung von Verlusten liegt noch keine „Liebhaberei“ vor, falls die Tätigkeit
        auf Dauer zu positiven Einkünften führen kann.

SEITE                                                                                                                  24
6. STEUERN
6.2 EXKURS „LIEBHABEREI“

        Beweisanzeichen fehlender Gewinnerzielungsabsicht
         der Stpfl. hat den Gewerbebetrieb trotz der anhaltenden Verluste in stets gleicher Form weiterbetrieben
         der Stpfl. hat keine innerbetrieblichen Strukturmaßnahmen zur Erzielung positiver Ergebnisse ergriffen
         der Stpfl. hat auch nicht dargelegt, dass er aussichtsreiche Anstrengungen zu einer Steigerung des Umsatzes
               unternommen hat

        ( Literaturhinweise: Korn u.a., Entwicklungen und Zweifelsfragen zur „Liebhaberei“ im Einkommensteuerrecht, DStZ 2004,
         394 und 431)

SEITE                                                                                                                            25
6. STEUERN
6.3 UMSATZSTEUER

Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn
 Definition: Unternehmer ist, wer selbständig und nachhaltig tätig ist, mit der Absicht Einnahmen zu erzielen (sog.
        Unternehmereigenschaft)
 Selbständige Tätigkeit bedeutet, dass Steuerpflichtige nicht in ein Unternehmen eingegliedert und dort den Weisungen
        eines anderen Unternehmers zu folgen verpflichtet sind. Als Kriterium gilt auch, dass Sie am Markt auftreten und nicht
        nur für einen Auftraggeber tätig sind.
 Nachhaltige Tätigkeit bedeutet, dass die Tätigkeit planmäßig wiederholt wird und auf eine gewisse Dauer angelegt ist.
 Einnahmeerzielungsabsicht bedeutet, dass die Tätigkeit vorwiegend zur Erzielung von Einnahmen und nicht als Hobby
        oder Ähnliches ausgeführt wird. Die Tätigkeit muss jedoch nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet sein.
 Umsatzsteuer erfasst in ihrem Grundtatbestand alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die Unternehmer im
        Rahmen ihres Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführen.

SEITE                                                                                                                            26
6. STEUERN
6.4 KLEINUNTERNEHMER §19 UMSATZSTEUERGESETZ

 Kleinunternehmerregelung: An das Finanzamt muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden und die monatliche
        Umsatzsteuervoranmeldung entfällt. Gleichzeitig kann auch keine Vorsteuer (Wareneinkauf; größere Investitionen
        wie Pkw, Büroeinrichtung o.ä.) in Abzug gebracht werden.
 Zu den Kleinunternehmern gehören aus steuerlicher Sicht Einzelunternehmer, Freiberufler, GbR oder auch andere
        Rechtsform bei folgenden Grenzen:
         Im Jahr der Gründung darf der Gesamtumsatz 17.500 EUR p.a. nicht überstiegen haben und
         Im laufenden Kalenderjahr vorauss. nicht mehr als 50.000 EUR betragen
        Hinweis: beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein! 17.500 EUR bezieht sich auf ein ganzes Kalenderjahr.
        Wer mit der Selbständigkeit während des Jahres startet, muss den vorauss. Umsatz auf zwölf Monate hochrechnen.

SEITE                                                                                                                    27
6. STEUERN
6.4 KLEINUNTERNEHMER §19 UMSATZSTEUERGESETZ

 Kleinunterunternehmer sind nicht verpflichtet, diese Regelung anzuwenden. Sie können verzichten und sich
        umsatzsteuerlich wie ein normaler Unternehmer besteuern lassen. Wenn Sie sich für die sog. Regelbesteuerung
        entscheiden, sind Sie allerdings 5 Jahre an diese Erklärung gebunden. Erst nach Ablauf von 5 Jahren können Sie
        wieder zur Kleinunternehmer-Besteuerung zurückkehren.
 Empfehlung/Tipp: Wenn Sie als Unternehmer hohe Ausgaben für Investitionen und/oder Wareneinkäufe haben und
        daher viel Vorsteuer zahlen müssen, sollten Sie überlegen, ob Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten.
 Jeder Gründer/-in erhält vom Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Gewerbetreibende
        bekommen diesen Fragebogen i.d.R. im Rahmen ihrer Gewerbeanmeldung zugeschickt. Freiberufler wenden sich
        direkt an das Finanzamt oder einen Steuerberater. In Zeile 7.3 des Fragebogens kreuzen Sie an, ob sie die
        Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen oder verzichten.

SEITE                                                                                                                    28
7. SONSTIGES
7.1 VERSICHERUNGEN

 Betriebshaftpflichtversicherung für Skischulen
        Gilt bei Schadensersatzansprüchen Dritter, z.B. Kunden, Lieferanten, Besuchern und Mitarbeitern
 Berufshaftpflichtversicherung für Skilehrer, die selbständig arbeiten

        Weitere Infos: Betriebshaftpflicht die besten Tarife
        https://die-haftpflichtexperten.de/fachartikel-gewerbe/betriebshaftpflicht-skischule-damit-es-nicht-steil-bergab-geht/

SEITE                                                                                                                            29
7. SONSTIGES
7.2 A1 BESCHEINIGUNG FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE BESCHÄFTIGUNG

 Warum: Sofern ein Auftrag im Ausland mit dem eigenen Personal abgewickelt werden soll, wären neben der
        Beitragspflicht in Deutschland auch Beiträge im Ausland fällig.
 Wohin: Entsendung Arbeitnehmer in einen anderen EU-Staat, Island, Liechtenstein, Norwegen und auch Schweiz.
 Wer: Arbeitgeber stellt den Antrag bei der zuständigen Stelle (Krankenkasse bei gesetzl.Versicherten;
        Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) bei Personen mit einer berufsständischen
        Versorgung; beim zuständigen Rentenversicherungsträger, bei Personen, die ausschließlich über eine private
        Krankenversicherung verfügen.)
 Liegt die A1 Bescheinigung nicht vor, drohen empfindliche Verwarnungsgelder
        Verstärkte Kontrollen werden derzeit insbesondere in Frankreich und Österreich durchgeführt

 Weitere Infos siehe dazu auch https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-
        Presse/Presse/Meldungen/2019/190312_a1_bescheinigung.html

SEITE                                                                                                                   30
Sie können auch lesen