Mandanteninformation Dezember 2018 - Vierhaus ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Mandanteninformation Dezember 2018 Inhalt I Vierhaus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH informiert Neue Brückenteilzeit ab 2019........................................................................................................... 01 II Vierhaus Steuerberatungsgesellschaft mbH informiert 1 Steuerrechtliche Neuigkeiten für Unternehmen Behandlung eines von einer GmbH angeschafften Pkw als verdeckte Gewinnausschüttung......02 Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag.............................................................................02 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bei angestelltem Anwalt als Insolvenzverwalter................03 Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg verstößt gegen EU-Recht..........................................04 Gewerbesteuerliche Hinzurechnungsvorschriften für typisierte Finanzierungsanteile sind verfassungsgemäß........................................................................................................................04 Kein einheitlicher Schenkungswille bei Anteilsübertragungen durch mehrere Urkunden am selben Tag...............................................................................................................................05 Kein Vorsteuerabzug aus Gebäudeabrisskosten bei unklarer künftiger Verwendung des Grundstücks...........................................................................................................................05 Gerichtshof der Europäischen Union muss über Umsatzsteuerpflicht von Subventionen entscheiden...................................................................................................................................05 Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei nachträglichem Verzicht auf Umsatzsteuer- befreiung.......................................................................................................................................06 Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung von Subunternehmerleistungen für Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen............................................06 2 Steuerrechtliche Neuigkeiten für alle Steuerzahler Nachträgliche Zusammenveranlagung für gleichgeschlechtliche Ehepaare.................................07 Verluste aus Aktienverkäufen auch ausgleichsfähig, wenn der Verkaufspreis nicht höher als die Transaktionskosten ist.......................................................................................................07 Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen mindern Sonderausgabenabzug...............07 Von den Eltern als Unterhaltsleistung getragene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kinds.......................................................................................................................................08 Folgende Unterlagen können im Jahr 2019 vernichtet werden.....................................................08 Nach britischem Recht getroffene Vereinbarung zur Änderung der Nachlassverteilung ist eine Schenkung.............................................................................................................................09 3 Weitere Neuigkeiten Anspruch auf dauerhafte Arbeitszeiterhöhung..............................................................................09 Rückforderung von Honoraren freier Mitarbeiter nur unter engen Voraussetzungen möglich......10 Termine Dezember 2018.................................................................................................................... 11
Mandanteninformation Dezember 2018 01 I Vierhaus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH informiert Neue Brückenteilzeit ab 2019 Mit dem neuen Brückenteilzeitgesetz bezweckt die Bundesregierung, dass mehr Beschäftigte befristet in Teilzeit arbeiten können. Auch jetzige Teilzeitkräfte sollen leichter in Vollzeit zurück kehren. Der Bundesrat hat das Gesetz abschließend beraten. Brückenteilzeit bedeutet im Vergleich zur bisherigen Regelung, dass Arbeitnehmer künftig zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren können. Ein bis fünf Jahre befristete Teilzeit und danach wieder zurück zur vorherigen Arbeitszeit: Mit den Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz – der neuen Brückenteilzeit – wird das möglich. Die Neuregelungen sollen jetzt zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. Der neue Rechtsanspruch auf die so genannte „Brückenteilzeit“ ist nicht an einen bestimmten Grund geknüpft – wie etwa Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen. Wie bisher im Teilzeitrecht gilt: Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen. Die Teilzeit ist spätestens drei Monate vor Beginn zu beantragen. Der Antrag ist beim Arbeitgeber in Textform zu stellen, d. h. auch eine E-Mail ist ausreichend. Wer befristet in Teilzeit arbeiten will, muss sich vorher festlegen: Während der Brückenteilzeit ist keine weitere Verringerung, Erhöhung oder vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit möglich. Damit erhalten Arbeitgeber Sicherheit bei der Personalplanung. Bisher sieht das Teilzeitrecht lediglich den Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit vor – verbunden mit dem Risiko, dauerhaft in Teilzeit bleiben zu müssen. Die Neuregelung wird also auch für Beschäftigte gelten, die bisher unbefristet in Teilzeit arbeiten und ihre Arbeitszeit aufstocken wollen. Der Arbeitgeber muss künftig beweisen, dass er keinen entsprechenden freien Arbeitsplatz hat. Oder dass die oder der Teilzeitbeschäftigte nicht gleich geeignet ist wie andere Bewerber. Kleine Unternehmen mit bis zu 45 Beschäftigten sind von der neuen Brückenteilzeitregelung ausgenommen. Um diese Arbeitgeber nicht zu überfordern, gibt es für deren Beschäftigte keinen Rechtsanspruch auf befristete Brückenteilzeit. Für Unternehmen von 46 bis zu 200 Mitarbeitern wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt: Hier muss pro 15 Beschäftigten nur jeweils einem Antrag auf befristete Teilzeit entsprochen werden. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, den Veränderungswunsch der Arbeitszeit mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu besprechen. Das gilt unabhängig von der Betriebsgröße für alle Arbeitgeber. Auf Wunsch der Beschäftigten kann der Personal- oder Betriebsrat hinzugezogen werden. Praxishinweis: Die neue Brückenteilzeit kann zu erheblichem zusätzlichen organisatorischen Aufwand führen, wenn für die Zeit der befristeten Teilzeit eine ebenfalls in Teilzeit arbeitende Ersatzkraft befristet eingestellt werden oder Arbeitsvolumen umverteilt werden muss. Zudem müssen sich Arbeitgeber darauf einrichten, dem Arbeitnehmer zu seinem Rückkehr termin auch einen Arbeitsplatz anbieten zu können. Es besteht allerdings grundsätzlich kein Anspruch, dass die Beschäftigung mit der veränderten Arbeitszeit auch auf dem gleichen Arbeitsplatz erfolgt. Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines arbeitsvertraglichen Direktions rechts eine gleichwertige Arbeit zuweisen. Es sollte daher bei der Formulierung des Arbeits vertrags darauf geachtet werden, keine Verengung auf einen bestimmten Ort oder Arbeitsplatz vertraglich festzulegen, sondern eine Umsetzungs- oder Versetzungsklausel aufzunehmen. Wir vertreten Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten. Gerne helfen wir Ihnen weiter. Ihr Ansprechpartner: Arne Gattermann Vierhaus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Tel.: 030 859948 - 40 Geschäftsführer: Sarrazinstraße 11 - 15 Fax: 030 859948 - 44 Heinrich Vierhaus 12159 Berlin info@vierhaus-rechtsberatung.de Juana Kluger www.vierhaus-rechtsberatung.de
Mandanteninformation Dezember 2018 02 II Vierhaus Steuerberatungsgesellschaft mbH informiert 1 Steuerrechtliche Neuigkeiten für Unternehmen 1.1 Behandlung eines von einer GmbH angeschafften Pkw als verdeckte Gewinnaus schüttung Eine Kapitalgesellschaft hat keine außerbetriebliche Sphäre. Alle von ihr angeschafften Wirt schaftsgüter gehören folglich zu ihrem Betriebsvermögen. Der Nachweis der betrieblichen Veranlassung ist nicht erforderlich. Die Finanzverwaltung ist nicht berechtigt, auf der Ebene der Gewinnermittlung der Gesellschaft den Betriebsausgabenabzug zu versagen. Nutzt der Gesellschafter der GmbH gehörende Wirtschaftsgüter auch für private Zwecke, sind diese Sachverhalte nach den Grundsätzen der verdeckten Gewinnausschüttung zu behandeln. In einem vom Finanzgericht München entschiedenen Fall bestritt eine GmbH, dass der in ihrem Betriebsvermögen vorhandene hochwertige Pkw vom alleinigen Gesellschafter- Geschäftsführer für private Zwecke genutzt wurde. Als Grund für die Nichtberücksichtigung als verdeckte Gewinnausschüttung gab sie an, dass dem Geschäftsführer für private Fahrten ein im Privatvermögen gehaltenes gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Das Finanzgericht entschied, dass in diesem Fall der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des betrieblichen Pkw entkräftet sei. Zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüt tung müsse das Finanzamt die private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs beweisen. 1.2 Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahrs keine permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahrs Bestandsaufnahmen vornehmen. Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens und müssen zum Bilanzstichtag erfolgen. Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur bei voraussichtlich dauernder Wertminde rung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen. Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es aber zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten: • Bei der sog. zeitnahen Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche Bestandsveränderungen durch Einkäufe oder Verkäufe sind anhand von Belegen oder Aufzeichnungen zuverlässig festzuhalten. • Bei der zeitlich verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine wertmäßige Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung reicht nicht aus. Für Bestände, die durch Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist ebenfalls, dass Steuervergünstigungen, wie das Verbrauchsfolgeverfahren, die auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in Anspruch genommen werden können.
Mandanteninformation Dezember 2018 03 • Bei der sog. Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten Lagersystemen (z. B. nicht begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme laufend mit Ein- und Auslagerung der Ware. Soweit Teile des Lagers während des Geschäftsjahrs nicht bewegt worden sind, ist diese Handhabung ggf. mit erhöhtem Aufwand verbunden. • Das Stichproben-Inventurverfahren erlaubt eine Inventur mit Hilfe anerkannter mathema tisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert einer konventionellen Inventur haben. Das ist der Fall, wenn ein Sicherheitsgrad von 95 % erreicht und relative Stichprobenfehler von 1 % des gesamten Buchwerts nicht überschritten werden. Hochwertige Güter und Gegenstände, die einem unkontrollierten Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen. • Das Festwertverfahren kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind, sich der Bestand in Größe, Zusammensetzung und Wert kaum verändert und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine körperliche Inventur ist bei diesen Gegenständen in der Regel alle drei Jahre oder bei wesentlichen Mengenänderungen sowie bei Änderung in der Zusammensetzung vorzunehmen. • Wird das Verfahren der permanenten Inventur angewendet, ist darauf zu achten, dass bis zum Bilanzstichtag alle Vorräte nachweislich einmal aufgenommen worden sind. Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahme pläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren. Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind getrennt zu lagern, um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte müssen nur erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt. Sie sollten jedoch in diesem Fall unter besonderer Kennzeichnung aufgenommen werden. Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten der Fertigungsgrad angegeben werden. Dabei ist an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken. Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln. Zur Inventurerleichterung können Hilfsmittel (z. B. Diktiergeräte) verwendet werden. Besprochene Tonbänder können gelöscht werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind. Hinweis: In Zweifelsfällen sollte der Steuerberater gefragt werden. 1.3 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bei angestelltem Anwalt als Insolvenzverwalter Wird ein Anwalt, der bei einer aus Rechtsanwälten bestehenden Personengesellschaft ange stellt ist, selbst zum Insolvenzverwalter bestellt, kann dies Einfluss auf die Qualifizierung der Einkünfte der Gesellschaft haben. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich die Tätigkeit des angestellten Anwalts im Wesentlichen auf einfach gelagerte Regel- oder Verbraucherinsol venzen beschränkt und die Gesellschafter selbst bei diesen Fällen keine eigenverantwortlichen Tätigkeiten übernehmen.
Mandanteninformation Dezember 2018 04 Da die Gesellschafter im entschiedenen Fall nicht eigenverantwortlich tätig wurden, fehlte es an einer wesentlichen Voraussetzung für eine freiberufliche Tätigkeit der Gesellschaft. Erbringen die Gesellschafter ihre Leistungen nur teilweise freiberuflich und damit – mangels Eigenverantwortlichkeit – gewerblich, ist die Tätigkeit der Gesellschaft insgesamt als gewerb lich zu qualifizieren. (Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hamburg) 1.4 Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg verstößt gegen EU-Recht Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg begünstigt Dividenden, die ein Gewerbebetrieb von einer Gesellschaft erhält, an der er beteiligt ist. Die deutsche Regelung sieht jedoch eine unter schiedliche Behandlung von Gesellschaften vor, die innerhalb der Europäischen Union (EU) oder in einem Drittstaat ansässig sind. Für eine inländische Beteiligung oder eine Beteiligung innerhalb der EU ist eine Mindestbeteiligung von 15 % des Grund- oder Stammkapitals erforderlich. Ist die ausschüttende Gesellschaft in einem Drittstaat ansässig, verlangt das Gesetz neben der Mindestbeteiligung u. a., dass die Bruttoerträge aus bestimmten aktiven Einkünften stammen. Zudem muss der Gewerbebetrieb weitere Nachweise erbringen, soweit es sich um Ausschüttungen von Enkelgesellschaften handelt, an denen der Gewerbebetrieb über die Tochtergesellschaft mittelbar beteiligt ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass diese strengeren Voraus setzungen nicht gerechtfertigt sind. Sie stellen eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittstaaten dar. 1.5 Gewerbesteuerliche Hinzurechnungsvorschriften für typisierte Finanzierungsanteile sind verfassungsgemäß Zur Ermittlung des der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbeertrags wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen angepasst. Den Hin zu rechnungsvorschriften unterliegen insbesondere Zinsaufwendungen. Aber auch die in gezahlten Mieten, Pachten, Leasingraten oder Rechteüberlassungen enthaltenen Zinsen (sog. Finanzierungsanteile) sind hinzuzurechnen. Während Zinsaufwendungen, bspw. für Kredite, exakt bezifferbar sind, werden die in den anderen Aufwendungen enthaltenen Finan zierungsanteile typisierend mit einem bestimmten Bruchteil hiervon angenommen, ohne dass sie den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müssen. Dies führte in einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall dazu, dass ein Unternehmen trotz eines Verlusts wegen der zuvor beschriebenen Hinzurechnungen Gewerbesteuer zahlen musste. Es machte geltend, dass die typisierten Finanzierungsanteile nicht dem tatsächlichen Zinsanteil entsprächen und deswegen verfassungswidrig seien. Außerdem sei das vom Gesetz geber angenommene Zinsniveau viel zu hoch. Der Bundesfinanzhof hält die Hinzurechnungsvorschriften für verfassungsgemäß. Sie sind nicht an einem typischen, realitätsgerechten Zinsniveau auszurichten. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Steuersätzen und Bemessungsgrundlagen einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Er darf insbesondere die Besonderheiten des Einzelfalls beim Erlass von Steuergesetzen vernachlässigen.
Mandanteninformation Dezember 2018 05 1.6 Kein einheitlicher Schenkungswille bei Anteilsübertragungen durch mehrere Urkunden am selben Tag Überträgt ein Vater seinem Sohn am selben Tag Anteile an drei Kapitalgesellschaften, die weder rechtlich noch wirtschaftlich miteinander verflochten sind, muss kein einheitlicher Schenkungs wille vorliegen. Dies hat zur Folge, dass jede Schenkung hinsichtlich des Verschonungs abschlags für sich zu beurteilen ist. Der Vater hatte nach Vollzug der Schenkungen drei Schenkungsteuererklärungen eingereicht. Für zwei dieser Schenkungen beantragte er die vollständige Steuerbefreiung. Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern fasste alle drei Schenkungen zusammen und gewährte wegen des zu hohen Verwaltungsvermögens einer der Gesellschaften insgesamt nur eine Steuerbe freiung von 85 % (sog. Regelverschonung). Das Finanzgericht Münster kommt dagegen zu dem Ergebnis, dass hier drei verschiedene Schenkungen vorliegen, die auch gesondert zu besteuern sind. Maßgeblich ist der Wille des Schenkers. Nur weil die Übertragungen am selben Tag beurkundet wurden, lässt sich daraus kein einheitlicher Schenkungswille schließen. Die drei Gesellschaften waren weder rechtlich noch wirtschaftlich miteinander verbunden und auch die Tatsache, dass zunächst der Vater und dann der Sohn bei einer der Gesellschaften als Geschäftsführer tätig waren, spielte bei dieser Beurteilung keine Rolle. 1.7 Kein Vorsteuerabzug aus Gebäudeabrisskosten bei unklarer künftiger Verwendung des Grundstücks Auch wenn ein Grundstück umsatzsteuerpflichtig vermietet wurde, sind Gebäudeabriss- und Entsorgungskosten nicht (mehr) Bestandteil der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung. Die im Zusammenhang mit den Gebäudeabriss- und Entsorgungskosten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist deshalb nur dann als Vorsteuer abzugsfähig, wenn im Zeitpunkt des Gebäudeabrisses aufgrund objektiver Anhaltspunkte feststeht, dass das Grundstück auch zukünftig umsatzsteuerpflichtig genutzt werden soll. Diese Absicht muss der Unternehmer nachweisen. Dies kann z. B. durch Vermietungsinserate für eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung, Verkaufsangebote mit Umsatzsteuer oder entsprechend konkretisierte Makler beauftragungen geschehen. (Quelle: Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts) 1.8 Gerichtshof der Europäischen Union muss über Umsatzsteuerpflicht von Subven tionen entscheiden Erhält der Verkäufer eines Gegenstands von dritter Seite einen Zuschuss, um den Gegen stand billiger an den Abnehmer veräußern zu können, stellt sich die Frage, ob Bemessungs grundlage für die Umsatzsteuer nur der Kaufpreis ist oder ob die Subvention in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Die gleiche Frage stellt sich beim Erbringen von Dienstleistungen. Von der Umsatzsteuerpflicht werden nur die Subventionen erfasst, die vollständig oder teilweise die Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder von Dienstleistungen sind und dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer von einem Dritten gezahlt worden sind. Der Bundesfinanzhof hat in zwei Fällen den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage der Umsatzsteuerpflicht von Subventionen durch die Europäische Union (EU) im Bereich der Landwirtschaft vorgelegt. Die EU subventioniert sog. operationelle Programme, mit denen u. a. Investitionen in Einzelbetrieben von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen gefördert werden. Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, ob die finanziellen Beihilfen „unmittelbar mit dem Preis der Lieferung zusammenhängende Subventionen“ sind. Die Zweifel ergeben
Mandanteninformation Dezember 2018 06 sich daraus, dass die Beihilfen nicht der Verbrauchsförderung für Investitionsgüter an Erzeuger dienen, sondern dazu, die Produktionskosten der Erzeuger zu verringern. Ob gleich wohl ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der die Umsatzsteuerpflicht der Subventionen ausschließt, muss der EuGH entscheiden. 1.9 Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei nachträglichem Verzicht auf Umsatz steuerbefreiung Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht materiell-rechtlich bereits mit Ausführung der Lieferung bzw. Leistung, auch wenn seine Ausübung den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung voraussetzt. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf Vorsteuerabzug auf einem Verzicht auf eine Steuerfreiheit beruht; der Verzicht wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Umsatz ausgeführt wurde. Auf Grundlage vorstehender Grundsätze hat der Bundesfinanzhof die Aufrechnung des Finanzamts in folgendem Fall für zulässig erklärt: Über das Vermögen der A-GmbH wurde im Juni 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Vermieterin eines der GmbH vermieteten Grundstücks stellte gegenüber dem Insolvenz verwalter im Juli 2011 eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis für die Zeit von Januar 2006 bis Februar 2009 aus. Das Finanzamt verrechnete das sich aus dieser Rechnung ergebende Vorsteuerguthaben mit offenen Steuerforderungen gegen die GmbH aus Umsatzsteuer für die Jahre 2006 bis 2008. Zwar ist eine Aufrechnung im Insolvenzverfahren unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger (hier das Finanzamt) erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenz masse schuldig geworden ist. Im konkreten Fall griff dieses Verbot nicht, da der Vorsteuer erstattungsanspruch der GmbH gegen das Finanzamt bereits vor Insolvenzeröffnung (zum Zeitpunkt der jeweiligen Pacht- bzw. Mietleistung) entstanden war. 1.10 Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung von Subunternehmerleistungen für Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen Eine selbständig tätige psychologische Beraterin war als Subunternehmerin in der ambulanten Eingliederungshilfe zur Betreuung von Personen mit Behinderung im Alltag tätig. Es bestand kein unmittelbares Vertrags-, Abrechnungs- und Vergütungsverhältnis zu den gesetzlichen Sozialhilfeträgern. Von diesen wurde sie als „sonstige qualifizierte Person“ eingestuft, die für zugelassene Anbieter arbeitete. Die Beraterin rechnete ihre Leistungen ohne Umsatzsteuer als freie Mitarbeiterin mit diesen Anbietern ab. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Umsatzsteuerfreiheit der von der Beraterin erbrachten Leistungen, da auch eine natürliche Person als „Einrichtung“ i. S. d. Umsatzsteuerbefreiungs vorschrift anzusehen ist. Auch die sachlichen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung liegen vor. Die erbrachten Leistungen sind mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen eng verbunden. Sie werden von den Trägern der Sozial hilfe übernommen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vergütung von den Sozialhilfe trägern unmittelbar an die psychologische Beraterin oder im Wege der Durchleitung über den von den Sozialhilfeträgern zugelassenen Anbieter erfolgt.
Mandanteninformation Dezember 2018 07 2 Steuerrechtliche Neuigkeiten für alle Steuerzahler 2.1 Nachträgliche Zusammenveranlagung für gleichgeschlechtliche Ehepaare Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass Ehepartner, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre beantragen können. Im Urteilsfall hatten zwei Partner im Jahr 2001 eine Lebenspartnerschaft begründet. Nach Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes im Oktober 2017 wandelten sie die Partnerschaft in eine Ehe um. Obwohl beide Partner ab 2001 bis 2012 bereits mit bestandskräftigen Steuer bescheiden jeweils einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden waren, beantragten sie die Zusammenveranlagung ab 2001. Das Finanzgericht stimmte dem Antrag zu. Steuerbescheide können geändert werden, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (sog. rückwirkendes Ereignis). Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass das Eheöffnungsgesetz als außersteuerliches Gesetz ein rückwirkendes Ereignis ist, das dazu berechtigt, bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheide zu ändern. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Hinweis: Es ist die vierjährige Festsetzungsfrist zu beachten. Sie beginnt in Fällen rückwirkender Ereignisse mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt, hier also mit Ablauf des Jahrs 2017. 2.2 Verluste aus Aktienverkäufen auch ausgleichsfähig, wenn der Verkaufspreis nicht höher als die Transaktionskosten ist Ein Kapitalanleger hatte im Jahr 2010 Aktien zu Anschaffungskosten von 6.000 € erworben. Er veräußerte sie 2013 zum Preis von insgesamt 8 €. Die Bank behielt 8 € Transaktions kosten ein, sodass dem Anleger letztlich nichts ausgezahlt wurde. Er machte den Verlust von 6.000 € in seiner Steuererklärung geltend, indem er ihn mit Gewinnen aus anderen Aktien verkäufen von 6.800 € ausgleichen wollte. Das Finanzamt ließ diesen Verlustausgleich nicht zu, weil es meinte, die Aktien seien nicht veräußert worden. Eine Veräußerung liege nur vor, wenn der Veräußerungspreis die Trans aktionskosten übersteigt. Der Bundesfinanzhof gab aber dem Anleger recht, weil der Begriff „Veräußerung“ nicht vom Verkaufspreis oder den Veräußerungskosten abhängt. Selbst ein unentgeltlicher Verkauf wert loser Wertpapiere sei eine Veräußerung. Das Gericht konnte auch keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten feststellen, weil der Anleger entscheiden kann, ob, wann und mit welchem Ertrag er die Aktien verkauft. 2.3 Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen mindern Sonderausgabenabzug Prämienzahlungen durch eine gesetzliche Krankenkasse mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Dies gilt jedenfalls dann, wenn solche Prämien ihre Grundlagen in einem Wahltarif haben. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Versicherte einen Tarif mit Selbst behalt gewählt. Die Versicherung zahlte eine Prämie von 450 €. Eine solche Prämienzahlung ist eine Beitragsrückerstattung, die die Vorsorgeaufwendungen mindert. Diese Prämie mindert die wirtschaftliche Belastung des Versicherten und hat damit Einfluss auf den Sonderaus gabenabzug.
Mandanteninformation Dezember 2018 08 Anders sind Bonusleistungen zu beurteilen, die die gesetzlichen Krankenkassen ihren Mitgliedern für ein gesundheitsbewusstes Verhalten gewähren. Diese mindern die als Sonder ausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht. 2.4 Von den Eltern als Unterhaltsleistung getragene Kranken- und Pflegeversicherungs beiträge des Kinds Eltern können Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ihrer Kinder als Sonderausgaben absetzen, wenn sie diese selbst getragen haben. Die Beiträge müssen tatsächlich angefallen und von der Unterhaltspflicht erfasst sein. Erstatten die Eltern ihrem Kind die von dessen Arbeitgeber einbehaltenen Versicherungsbeiträge, kann das Teil ihrer Unterhaltsverpflichtung sein. Damit können sie diese Zahlungen als Sonderausgaben geltend machen. Ein Auszubildender wohnte während der Ausbildung bei seinen Eltern. Im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses behielt der Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein. Wegen der geringen Höhe seines Einkommens wirkten sich diese jedoch bei ihm steuerlich nicht aus. Daher machten die Eltern die Beiträge als Sonderausgaben im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend. Der Bundesfinanzhof entschied, dass in diesem Fall die Abziehbarkeit der Beiträge daran scheiterte, dass die Eltern lediglich Naturalunterhalt leisteten, indem der Sohn bei ihnen kostenfrei wohnte. Damit erstatteten sie dem Sohn die Versicherungsbeiträge jedoch nicht und trugen sie daher nicht selbst. 2.5 Folgende Unterlagen können im Jahr 2019 vernichtet werden Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2018 vernichtet werden: • Aufzeichnungen aus 2008 und früher, • Inventare, die bis zum 31. Dezember 2008 aufgestellt worden sind, • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2008 oder früher erfolgt ist, • Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanzen, die 2008 oder früher aufgestellt worden sind, • Buchungsbelege aus dem Jahr 2008 oder früher, • empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2012 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden, • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2012 oder früher. Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Es wird davon ausgegangen, dass die letzten Aufzeichnungen für das jeweilige Jahr im Folgejahr erfolgten. Wurden sie später vorgenommen, sind die Unterlagen entsprechend länger aufzubewahren. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind • für eine begonnene Außenprüfung, • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfs verfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen. Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen. Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Ein künfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2018 betragen hat, müssen die im Zusammen hang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammen veranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Die
Mandanteninformation Dezember 2018 09 Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 2.6 Nach britischem Recht getroffene Vereinbarung zur Änderung der Nachlassverteilung ist eine Schenkung Im Gegensatz zum deutschen Recht sieht das britische Erbschaftsteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, dass der Erbe den Willen des Erblassers ändern und den Nachlass – anders als im Testament bestimmt – verteilen kann (sog. Deed of Variation). Der Erbe und der nunmehr Begünstigte müssen dies schriftlich vereinbaren und innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers als verbindlich bei den Steuerbe hörden einreichen. Die geänderte Nachlassverteilung wird dann der Besteuerung zugrunde gelegt. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass in einer solchen Konstellation nach deutschem Recht zum Zeitpunkt der Verteilung des Nachlasses eine Schenkung des Erben an den Begünstigten vorliegt. Im entschiedenen Fall hatte die britische Großmutter G in England belegene Grundstücke an ihren Sohn V vererbt. Nach dem Tod der G vereinbarte V mit seinem Sohn E (Enkel der Erblasserin), dass dieser 36 % Eigentum an den Grundstücken erhalten sollte. Der gesamte Nachlass wurde in Großbritannien versteuert. Darüber hinaus behandelte das deutsche Finanzamt die Zuwendung des V an E als Schenkung und setzte Schenkungsteuer fest. Hiergegen wehrte sich der in Deutschland steuerpflichtige E vergeblich. Nach deutscher Wertung ist die Deed of Variation mit einer Abtretung vergleichbar. Damit liegen zwei getrennt zu behandelnde Erwerbe vor: der Erwerb von Todes wegen (G an V) und eine Schenkung (V an E). Folglich konnte auch die englische Erbschaftsteuer nicht angerechnet werden. 3 Weitere Neuigkeiten 3.1 Anspruch auf dauerhafte Arbeitszeiterhöhung Die Befristung einer erheblichen Arbeitszeiterhöhung unterliegt der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Verwal tungsangestellten entschieden. Sie hatte zunächst in Vollzeit gearbeitet. Nach Rückkehr aus der Elternzeit wurde sie mit 50 % der tarifvertraglichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Später vereinbarte sie mit ihrer Arbeitgeberin eine befristete Erhöhung der Arbeitszeit auf 74,67 % der regelmäßigen tarifvertraglichen Arbeitszeit. Auf Bitte der Angestellten wurde diese Arbeitszeiterhöhung dann ein weiteres Mal verlängert, und zwar erneut befristet, diesmal bis Ende Dezember 2014. Einige Zeit vor Ablauf der Befristung teilte die Arbeitgeberin ihrer Mitarbeiterin mit, dass die befristete Arbeitszeiterhöhung zum 31. Dezember 2014 ende. Hiergegen klagte die Mitarbeiterin und verlangte die Feststellung, dass ihre Arbeitszeit auch weiterhin 74,67 % der regelmäßigen tarifvertraglichen Arbeitszeit betrage. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung sei unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr Recht. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies war hier der Fall, da die Arbeitgeberin nicht dargelegt hatte, dass es einen angemessenen Grund für das Auslaufen der Befristung gab.
Mandanteninformation Dezember 2018 10 3.2 Rückforderung von Honoraren freier Mitarbeiter nur unter engen Voraussetzungen möglich Stellt sich – z. B. aufgrund eines Statusfeststellungsverfahrens – heraus, dass ein vermeintlich freier Mitarbeiter in Wahrheit als Arbeitnehmer zu betrachten ist, führt dies nicht automatisch zur Unwirksamkeit der getroffenen Vergütungsvereinbarung. Bei rückwirkender Feststellung des Arbeitnehmerstatus kommt ein Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Honorare nur in Betracht, wenn bei dem Dienstberechtigten unterschied liche Vergütungsordnungen für freie Mitarbeiter und für Arbeitnehmer bestehen. Nahmen die Parteien fälschlich an, zwischen ihnen bestehe ein freies Mitarbeiterverhältnis, stellt allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung entrichten muss, kein unzumutbares Opfer dar. Daher entfällt auch nicht die Geschäftsgrundlage. (Quelle: Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg)
Mandanteninformation Dezember 2018 11 Termine Dezember 2018 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1 Scheck2 Lohnsteuer, 10.12.2018 13.12.2018 07.12.2018 Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 Einkommensteuer, 10.12.2018 13.12.2018 07.12.2018 Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, 10.12.2018 13.12.2018 07.12.2018 Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer4 10.12.2018 13.12.2018 07.12.2018 Kapitalertragsteuer, Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritäts- Solidaritätszuschlag zuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Sozialversicherung5 21.12.2018 entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 5 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitrags nachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 19.12.2018) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Quelle: DATEV eG, www.datev.de Die in dieser Mandanteninformation enthaltenen Angaben und Mitteilungen sind ausschließlich zur Information be stimmt. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Sie stellen jedoch keine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung dar. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir keine Gewähr übernehmen. Impressum: Vierhaus Steuerberatungsgesellschaft mbH Tel.: 030 859948 - 40 Geschäftsführer: Heinrich Vierhaus, Sarrazinstraße 11 - 15 Fax: 030 859948 - 44 Andreas Brandt, Gülperi Atalay 12159 Berlin info@vierhaus-stbg.de Amtsgericht Charlottenburg Hauptsitz: Berlin; Niederlassung: Potsdam www.vierhaus-stbg.de HRB-Nr. 80628
Sie können auch lesen