Mandanteninformation Dezember 2018 - Vierhaus ...

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Mandanteninformation Dezember 2018 - Vierhaus ...
Mandanteninformation Dezember 2018
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Mandanteninformation Dezember 2018

         Inhalt

         I   Vierhaus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH informiert

             Neue Brückenteilzeit ab 2019........................................................................................................... 01

         II Vierhaus Steuerberatungsgesellschaft mbH informiert

         1 Steuerrechtliche Neuigkeiten für Unternehmen

             Behandlung eines von einer GmbH angeschafften Pkw als verdeckte Gewinnaus­schüttung......02
             Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag.............................................................................02
             Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bei angestelltem Anwalt als Insolvenzverwalter................03
             Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg verstößt gegen EU-Recht..........................................04
             Gewerbesteuerliche Hinzurechnungsvorschriften für typisierte Finanzierungsanteile sind
             verfassungsgemäß........................................................................................................................04
             Kein einheitlicher Schenkungswille bei Anteilsübertragungen durch mehrere Urkunden
             am selben Tag...............................................................................................................................05
             Kein Vorsteuerabzug aus Gebäudeabrisskosten bei unklarer künftiger Verwendung
             des Grundstücks...........................................................................................................................05
             Gerichtshof der Europäischen Union muss über Umsatzsteuerpflicht von Subventionen
             entscheiden...................................................................................................................................05
             Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei nachträglichem Verzicht auf Umsatz­steuer-
             befreiung.......................................................................................................................................06
             Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung von Subunternehmerleistungen für
             Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen............................................06

         2 Steuerrechtliche Neuigkeiten für alle Steuerzahler

             Nachträgliche Zusammenveranlagung für gleichgeschlechtliche Ehepaare.................................07
             Verluste aus Aktienverkäufen auch ausgleichsfähig, wenn der Verkaufspreis nicht höher
             als die Transaktionskosten ist.......................................................................................................07
             Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen mindern Sonderausgabenabzug...............07
             Von den Eltern als Unterhaltsleistung getragene Kranken- und Pflegeversicherungs­beiträge
             des Kinds.......................................................................................................................................08
             Folgende Unterlagen können im Jahr 2019 vernichtet werden.....................................................08
             Nach britischem Recht getroffene Vereinbarung zur Änderung der Nachlassverteilung ist
             eine Schenkung.............................................................................................................................09

         3 Weitere Neuigkeiten

             Anspruch auf dauerhafte Arbeitszeiterhöhung..............................................................................09
             Rückforderung von Honoraren freier Mitarbeiter nur unter engen Voraussetzungen möglich......10

         Termine Dezember 2018.................................................................................................................... 11
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Mandanteninformation Dezember 2018                                                                                      01

       I       Vierhaus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH informiert

               Neue Brückenteilzeit ab 2019

               Mit dem neuen Brückenteilzeitgesetz bezweckt die Bundesregierung, dass mehr Beschäftigte
               befristet in Teilzeit arbeiten können. Auch jetzige Teilzeitkräfte sollen leichter in Vollzeit zurück­
               kehren. Der Bundesrat hat das Gesetz abschließend beraten. Brückenteilzeit bedeutet im
               Ver­gleich zur bisherigen Regelung, dass Arbeitnehmer künftig zur ursprünglichen Arbeitszeit
               zurückkehren können. Ein bis fünf Jahre befristete Teilzeit und danach wieder zurück zur
               vorherigen Arbeitszeit: Mit den Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz – der neuen
               Brückenteilzeit – wird das möglich. Die Neuregelungen sollen jetzt zum 1. Januar 2019 in
               Kraft treten.
               Der neue Rechtsanspruch auf die so genannte „Brückenteilzeit“ ist nicht an einen bestimmten
               Grund geknüpft – wie etwa Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen. Wie bisher im
               Teilzeitrecht gilt: Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen. Die Teilzeit ist
               spätestens drei Monate vor Beginn zu beantragen. Der Antrag ist beim Arbeitgeber in Textform
               zu stellen, d. h. auch eine E-Mail ist ausreichend. Wer befristet in Teilzeit arbeiten will, muss
               sich vorher festlegen: Während der Brückenteilzeit ist keine weitere Verringerung, Erhöhung
               oder vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit möglich. Damit
               erhalten Arbeitgeber Sicherheit bei der Personalplanung. Bisher sieht das Teilzeitrecht lediglich
               den Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit vor – verbunden mit dem Risiko, dauerhaft in
               Teilzeit bleiben zu müssen. Die Neuregelung wird also auch für Beschäftigte gelten, die bisher
               unbefristet in Teilzeit arbeiten und ihre Arbeitszeit aufstocken wollen.
               Der Arbeitgeber muss künftig beweisen, dass er keinen entsprechenden freien Arbeitsplatz hat.
               Oder dass die oder der Teilzeitbeschäftigte nicht gleich geeignet ist wie andere Bewerber.
               Kleine Unternehmen mit bis zu 45 Beschäftigten sind von der neuen Brückenteilzeitregelung
               ausgenommen. Um diese Arbeitgeber nicht zu überfordern, gibt es für deren Beschäftigte keinen
               Rechtsanspruch auf befristete Brückenteilzeit. Für Unternehmen von 46 bis zu 200 Mitarbeitern
               wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt: Hier muss pro 15 Beschäftigten nur jeweils einem
               Antrag auf befristete Teilzeit entsprochen werden. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, den
               Veränderungswunsch der Arbeitszeit mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu
               besprechen. Das gilt unabhängig von der Betriebsgröße für alle Arbeitgeber. Auf Wunsch der
               Beschäftigten kann der Personal- oder Betriebsrat hinzugezogen werden.

               Praxishinweis:
               Die neue Brückenteilzeit kann zu erheblichem zusätzlichen organisatorischen Aufwand führen,
               wenn für die Zeit der befristeten Teilzeit eine ebenfalls in Teilzeit arbeitende Ersatzkraft befristet
               eingestellt werden oder Arbeitsvolumen umverteilt werden muss.
               Zudem müssen sich Arbeitgeber darauf einrichten, dem Arbeitnehmer zu seinem Rückkehr­
               termin auch einen Arbeitsplatz anbieten zu können. Es besteht allerdings grundsätzlich kein
               Anspruch, dass die Beschäftigung mit der veränderten Arbeitszeit auch auf dem gleichen
               Arbeitsplatz erfolgt. Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines arbeitsvertraglichen Direktions­
               rechts eine gleichwertige Arbeit zuweisen. Es sollte daher bei der Formulierung des Arbeits­
               vertrags darauf geachtet werden, keine Verengung auf einen bestimmten Ort oder Arbeitsplatz
               vertraglich festzulegen, sondern eine Umsetzungs- oder Versetzungsklausel aufzunehmen.

                 Wir vertreten Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten. Gerne helfen wir Ihnen weiter.
                 Ihr Ansprechpartner: Arne Gattermann

                 Vierhaus Rechtsanwalts­gesellschaft mbH      Tel.: 030 859948 - 40                 Geschäftsführer:
                 Sarrazinstraße 11 - 15                       Fax: 030 859948 - 44                  Heinrich Vierhaus
                 12159 Berlin                                 info@vierhaus-rechtsberatung.de       Juana Kluger
                                                              www.vierhaus-rechtsberatung.de
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       II      Vierhaus Steuerberatungsgesellschaft mbH informiert

       1       Steuerrechtliche Neuigkeiten für Unternehmen

       1.1     Behandlung eines von einer GmbH angeschafften Pkw als verdeckte Gewinnaus­
               schüttung

               Eine Kapitalgesellschaft hat keine außerbetriebliche Sphäre. Alle von ihr angeschafften Wirt­
               schaftsgüter gehören folglich zu ihrem Betriebsvermögen. Der Nachweis der betrieblichen
               Veranlassung ist nicht erforderlich. Die Finanzverwaltung ist nicht berechtigt, auf der Ebene
               der Gewinnermittlung der Gesellschaft den Betriebsausgabenabzug zu versagen. Nutzt der
               Gesellschafter der GmbH gehörende Wirtschaftsgüter auch für private Zwecke, sind diese
               Sachverhalte nach den Grundsätzen der verdeckten Gewinnausschüttung zu behandeln.
               In einem vom Finanzgericht München entschiedenen Fall bestritt eine GmbH, dass der
               in ihrem Betriebsvermögen vorhandene hochwertige Pkw vom alleinigen Gesellschafter-
               Geschäftsführer für private Zwecke genutzt wurde. Als Grund für die Nichtberücksichtigung
               als verdeckte Gewinnausschüttung gab sie an, dass dem Geschäftsführer für private Fahrten
               ein im Privatvermögen gehaltenes gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe.
               Das Finanzgericht entschied, dass in diesem Fall der Anscheinsbeweis für eine private
               Nutzung des betrieblichen Pkw entkräftet sei. Zur Annahme einer verdeckten Gewinnaus­schüt­
               tung müsse das Finanzamt die private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs beweisen.

       1.2     Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag

               Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen
               und im Laufe des Wirtschaftsjahrs keine permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende
               des Wirtschaftsjahrs Bestandsaufnahmen vornehmen. Diese sind eine Voraussetzung für die
               Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens und müssen zum Bilanzstichtag
               erfolgen.
               Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur bei voraussichtlich dauernder Wertminde­
               rung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu
               nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen.
               Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten,
               insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt
               es aber zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten:
               • Bei der sog. zeitnahen Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb von zehn Tagen
                 vor oder nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche Bestandsveränderungen
                 durch Einkäufe oder Verkäufe sind anhand von Belegen oder Aufzeichnungen zuverlässig
                 festzuhalten.
               • Bei der zeitlich verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten
                 drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen
                 werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine wertmäßige
                 Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur
                 mengenmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung reicht nicht aus. Für Bestände, die
                 durch Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können
                 und für besonders wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist
                 ebenfalls, dass Steuervergünstigungen, wie das Verbrauchsfolgeverfahren, die auf die
                 Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in Anspruch genommen
                 werden können.
Mandanteninformation Dezember 2018                                                                                 03

               • Bei der sog. Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten Lagersystemen (z. B. nicht
                  begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme laufend mit Ein- und Auslagerung
                  der Ware. Soweit Teile des Lagers während des Geschäftsjahrs nicht bewegt worden sind,
                  ist diese Handhabung ggf. mit erhöhtem Aufwand verbunden.
               • Das Stichproben-Inventurverfahren erlaubt eine Inventur mit Hilfe anerkannter mathema­
                  tisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den
                  Aussagewert einer konventionellen Inventur haben. Das ist der Fall, wenn ein Sicherheitsgrad
                  von 95 % erreicht und relative Stichprobenfehler von 1 % des gesamten Buchwerts nicht
                  überschritten werden. Hochwertige Güter und Gegenstände, die einem unkontrollierten
                  Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen.
               • Das Festwertverfahren kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angewendet
                  werden. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen
                  von nachrangiger Bedeutung sind, sich der Bestand in Größe, Zusammensetzung und
                  Wert kaum verändert und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine körperliche
                  Inventur ist bei diesen Gegenständen in der Regel alle drei Jahre oder bei wesentlichen
                  Mengen­änderungen sowie bei Änderung in der Zusammensetzung vorzunehmen.
               • Wird das Verfahren der permanenten Inventur angewendet, ist darauf zu achten, dass bis
                  zum Bilanzstichtag alle Vorräte nachweislich einmal aufgenommen worden sind.
               Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen.
               Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist
               zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt
               gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu
               vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen.
               Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende
               Per­sonen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahme­
               pläne, Original­­aufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten
               sind aufzubewahren.
               Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte
               Waren oder Fabrikate sind getrennt zu lagern, um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte
               müssen nur erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt. Sie sollten jedoch
               in diesem Fall unter besonderer Kennzeichnung aufgenommen werden.
               Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete
               Vorräte ebenso ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss
               zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten der Fertigungsgrad angegeben werden. Dabei
               ist an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken.
               Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind zu erfassen. Das gilt auch
               für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in
               Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln.
               Zur Inventurerleichterung können Hilfsmittel (z. B. Diktiergeräte) verwendet werden.
               Besprochene Tonbänder können gelöscht werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten
               übernommen und geprüft worden sind.

               Hinweis:
               In Zweifelsfällen sollte der Steuerberater gefragt werden.

       1.3     Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bei angestelltem Anwalt als Insolvenzverwalter

               Wird ein Anwalt, der bei einer aus Rechtsanwälten bestehenden Personengesellschaft ange­
               stellt ist, selbst zum Insolvenzverwalter bestellt, kann dies Einfluss auf die Qualifizierung der
               Einkünfte der Gesellschaft haben. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich die Tätigkeit des
               angestellten Anwalts im Wesentlichen auf einfach gelagerte Regel- oder Verbraucherinsol­
               venzen beschränkt und die Gesellschafter selbst bei diesen Fällen keine eigenverantwort­­lichen
               Tätigkeiten übernehmen.
Mandanteninformation Dezember 2018                                                                                  04

               Da die Gesellschafter im entschiedenen Fall nicht eigenverantwortlich tätig wurden, fehlte
               es an einer wesentlichen Voraussetzung für eine freiberufliche Tätigkeit der Gesellschaft.
               Erbringen die Gesellschafter ihre Leistungen nur teilweise freiberuflich und damit – mangels
               Eigenverantwortlichkeit – gewerblich, ist die Tätigkeit der Gesellschaft insgesamt als gewerb­
               lich zu qualifizieren.

               (Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hamburg)

       1.4     Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg verstößt gegen EU-Recht

               Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg begünstigt Dividenden, die ein Gewerbebetrieb von
               einer Gesellschaft erhält, an der er beteiligt ist. Die deutsche Regelung sieht jedoch eine unter­
               schiedliche Behandlung von Gesellschaften vor, die innerhalb der Europäischen Union (EU)
               oder in einem Drittstaat ansässig sind. Für eine inländische Beteiligung oder eine Beteiligung
               innerhalb der EU ist eine Mindestbeteiligung von 15 % des Grund- oder Stammkapitals
               erforderlich.
               Ist die ausschüttende Gesellschaft in einem Drittstaat ansässig, verlangt das Gesetz neben
               der Mindestbeteiligung u. a., dass die Bruttoerträge aus bestimmten aktiven Einkünften
               stammen. Zudem muss der Gewerbebetrieb weitere Nachweise erbringen, soweit es sich um
               Ausschüttungen von Enkelgesellschaften handelt, an denen der Gewerbebetrieb über die
               Tochtergesellschaft mittelbar beteiligt ist.
               Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass diese strengeren Voraus­
               setzungen nicht gerechtfertigt sind. Sie stellen eine unzulässige Beschränkung des freien
               Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittstaaten dar.

       1.5     Gewerbesteuerliche Hinzurechnungsvorschriften für typisierte Finanzierungsanteile
               sind verfassungsgemäß

               Zur Ermittlung des der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbeertrags wird der Gewinn aus
               Gewerbebetrieb um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen angepasst. Den Hin­
               zu­­
                  rechnungsvorschriften unterliegen insbesondere Zinsaufwendungen. Aber auch die in
               gezahlten Mieten, Pachten, Leasingraten oder Rechteüberlassungen enthaltenen Zinsen
               (sog. Finanzierungsanteile) sind hinzuzurechnen. Während Zinsaufwendungen, bspw. für
               Kredite, exakt bezifferbar sind, werden die in den anderen Aufwendungen enthaltenen Finan­
               zierungsanteile typisierend mit einem bestimmten Bruchteil hiervon angenommen, ohne dass
               sie den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müssen.
               Dies führte in einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall dazu, dass ein Unternehmen
               trotz eines Verlusts wegen der zuvor beschriebenen Hinzurechnungen Gewerbesteuer zahlen
               musste. Es machte geltend, dass die typisierten Finanzierungsanteile nicht dem tatsächlichen
               Zinsanteil entsprächen und deswegen verfassungswidrig seien. Außerdem sei das vom Gesetz­
               geber angenommene Zinsniveau viel zu hoch.
               Der Bundesfinanzhof hält die Hinzurechnungsvorschriften für verfassungsgemäß. Sie sind nicht
               an einem typischen, realitätsgerechten Zinsniveau auszurichten. Vielmehr hat der Gesetzgeber
               bei der Bestimmung von Steuersätzen und Bemessungsgrundlagen einen weitreichenden
               Entscheidungsspielraum. Er darf insbesondere die Besonderheiten des Einzelfalls beim Erlass
               von Steuergesetzen vernachlässigen.
Mandanteninformation Dezember 2018                                                                               05

       1.6     Kein einheitlicher Schenkungswille bei Anteilsübertragungen durch mehrere Urkunden
               am selben Tag

               Überträgt ein Vater seinem Sohn am selben Tag Anteile an drei Kapitalgesellschaften, die weder
               rechtlich noch wirtschaftlich miteinander verflochten sind, muss kein einheitlicher Schenkungs­
               wille vorliegen. Dies hat zur Folge, dass jede Schenkung hinsichtlich des Verschonungs­
               abschlags für sich zu beurteilen ist.
               Der Vater hatte nach Vollzug der Schenkungen drei Schenkungsteuererklärungen eingereicht.
               Für zwei dieser Schenkungen beantragte er die vollständige Steuerbefreiung. Das Finanzamt
               folgte dem nicht, sondern fasste alle drei Schenkungen zusammen und gewährte wegen des
               zu hohen Verwaltungsvermögens einer der Gesellschaften insgesamt nur eine Steuerbe­­
               freiung von 85 % (sog. Regelverschonung).
               Das Finanzgericht Münster kommt dagegen zu dem Ergebnis, dass hier drei verschiedene
               Schenkungen vorliegen, die auch gesondert zu besteuern sind. Maßgeblich ist der Wille des
               Schenkers. Nur weil die Übertragungen am selben Tag beurkundet wurden, lässt sich daraus
               kein einheitlicher Schenkungswille schließen. Die drei Gesellschaften waren weder rechtlich
               noch wirtschaftlich miteinander verbunden und auch die Tatsache, dass zunächst der Vater und
               dann der Sohn bei einer der Gesellschaften als Geschäftsführer tätig waren, spielte bei dieser
               Beurteilung keine Rolle.

       1.7     Kein Vorsteuerabzug aus Gebäudeabrisskosten bei unklarer künftiger Verwendung
               des Grundstücks

               Auch wenn ein Grundstück umsatzsteuerpflichtig vermietet wurde, sind Gebäudeabriss- und
               Entsorgungskosten nicht (mehr) Bestandteil der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung. Die
               im Zusammenhang mit den Gebäudeabriss- und Entsorgungskosten in Rechnung gestellte
               Umsatzsteuer ist deshalb nur dann als Vorsteuer abzugsfähig, wenn im Zeitpunkt des
               Gebäudeabrisses aufgrund objektiver Anhaltspunkte feststeht, dass das Grundstück auch
               zukünftig umsatzsteuerpflichtig genutzt werden soll. Diese Absicht muss der Unternehmer
               nachweisen. Dies kann z. B. durch Vermietungsinserate für eine umsatzsteuerpflichtige
               Vermietung, Verkaufsangebote mit Umsatzsteuer oder entsprechend konkretisierte Makler­
               beauftragungen geschehen.

               (Quelle: Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts)

       1.8     Gerichtshof der Europäischen Union muss über Umsatzsteuerpflicht von Subven­
               tionen entscheiden

               Erhält der Verkäufer eines Gegenstands von dritter Seite einen Zuschuss, um den Gegen­
               stand billiger an den Abnehmer veräußern zu können, stellt sich die Frage, ob Bemessungs­
               grundlage für die Umsatzsteuer nur der Kaufpreis ist oder ob die Subvention in die
               Bemessungs­grundlage einzubeziehen ist. Die gleiche Frage stellt sich beim Erbringen von
               Dienstleistungen.
               Von der Umsatzsteuerpflicht werden nur die Subventionen erfasst, die vollständig oder teilweise
               die Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder von Dienstleistungen sind und
               dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer von einem Dritten gezahlt worden sind.
               Der Bundesfinanzhof hat in zwei Fällen den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
               die Frage der Umsatzsteuerpflicht von Subventionen durch die Europäische Union (EU) im
               Bereich der Landwirtschaft vorgelegt. Die EU subventioniert sog. operationelle Programme,
               mit denen u. a. Investitionen in Einzelbetrieben von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen
               gefördert werden. Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, ob die finanziellen Beihilfen „unmittelbar
               mit dem Preis der Lieferung zusammenhängende Subventionen“ sind. Die Zweifel ergeben
Mandanteninformation Dezember 2018                                                                                06

               sich daraus, dass die Beihilfen nicht der Verbrauchsförderung für Investitionsgüter an
               Erzeuger dienen, sondern dazu, die Produktionskosten der Erzeuger zu verringern. Ob gleich­
               wohl ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der die Umsatzsteuerpflicht der Subventionen
               ausschließt, muss der EuGH entscheiden.

       1.9     Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei nachträglichem Verzicht auf Umsatz­
               steuerbefreiung

               Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht materiell-rechtlich bereits mit Ausführung der Lieferung
               bzw. Leistung, auch wenn seine Ausübung den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung
               voraussetzt. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf Vorsteuerabzug auf einem Verzicht
               auf eine Steuerfreiheit beruht; der Verzicht wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Umsatz
               ausgeführt wurde.
               Auf Grundlage vorstehender Grundsätze hat der Bundesfinanzhof die Aufrechnung des
               Finanzamts in folgendem Fall für zulässig erklärt:
               Über das Vermögen der A-GmbH wurde im Juni 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die
               Vermieterin eines der GmbH vermieteten Grundstücks stellte gegenüber dem Insolvenz­
               verwalter im Juli 2011 eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis für die Zeit von Januar 2006
               bis Februar 2009 aus. Das Finanzamt verrechnete das sich aus dieser Rechnung ergebende
               Vorsteuerguthaben mit offenen Steuerforderungen gegen die GmbH aus Umsatzsteuer für die
               Jahre 2006 bis 2008.
               Zwar ist eine Aufrechnung im Insolvenzverfahren unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger
               (hier das Finanzamt) erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenz­
               masse schuldig geworden ist. Im konkreten Fall griff dieses Verbot nicht, da der Vorsteuer­
               erstattungsanspruch der GmbH gegen das Finanzamt bereits vor Insolvenzeröffnung (zum
               Zeitpunkt der jeweiligen Pacht- bzw. Mietleistung) entstanden war.

       1.10    Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung von Subunternehmerleistungen für
               Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen

               Eine selbständig tätige psychologische Beraterin war als Subunternehmerin in der ambulanten
               Eingliederungshilfe zur Betreuung von Personen mit Behinderung im Alltag tätig. Es bestand
               kein unmittelbares Vertrags-, Abrechnungs- und Vergütungsverhältnis zu den gesetzlichen
               Sozialhilfeträgern. Von diesen wurde sie als „sonstige qualifizierte Person“ eingestuft, die für
               zugelassene Anbieter arbeitete. Die Beraterin rechnete ihre Leistungen ohne Umsatzsteuer als
               freie Mitarbeiterin mit diesen Anbietern ab.
               Der Bundesfinanzhof bestätigte die Umsatzsteuerfreiheit der von der Beraterin erbrachten
               Leistungen, da auch eine natürliche Person als „Einrichtung“ i. S. d. Umsatzsteuerbefreiungs­
               vorschrift anzusehen ist. Auch die sachlichen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung
               liegen vor. Die erbrachten Leistungen sind mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung
               oder Pflege hilfsbedürftiger Personen eng verbunden. Sie werden von den Trägern der Sozial­
               hilfe übernommen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vergütung von den Sozialhilfe­
               trägern unmittelbar an die psychologische Beraterin oder im Wege der Durchleitung über den
               von den Sozialhilfeträgern zugelassenen Anbieter erfolgt.
Mandanteninformation Dezember 2018                                                                               07

       2       Steuerrechtliche Neuigkeiten für alle Steuerzahler

       2.1     Nachträgliche Zusammenveranlagung für gleichgeschlechtliche Ehepaare

               Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass Ehepartner, die ihre Lebenspartnerschaft
               in eine Ehe umgewandelt haben, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für
               bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre beantragen können.
               Im Urteilsfall hatten zwei Partner im Jahr 2001 eine Lebenspartnerschaft begründet. Nach
               Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes im Oktober 2017 wandelten sie die Partnerschaft in
               eine Ehe um. Obwohl beide Partner ab 2001 bis 2012 bereits mit bestandskräftigen Steuer­
               bescheiden jeweils einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden waren, beantragten sie die
               Zusammenveranlagung ab 2001. Das Finanzgericht stimmte dem Antrag zu.
               Steuerbescheide können geändert werden, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung
               für die Vergangenheit hat (sog. rückwirkendes Ereignis). Das Finanzgericht ist der Auffassung,
               dass das Eheöffnungsgesetz als außersteuerliches Gesetz ein rückwirkendes Ereignis ist, das
               dazu berechtigt, bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheide zu ändern.
               Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

               Hinweis:
               Es ist die vierjährige Festsetzungsfrist zu beachten. Sie beginnt in Fällen rückwirkender
               Ereignisse mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt, hier also mit Ablauf des
               Jahrs 2017.

       2.2     Verluste aus Aktienverkäufen auch ausgleichsfähig, wenn der Verkaufspreis nicht
               höher als die Transaktionskosten ist

               Ein Kapitalanleger hatte im Jahr 2010 Aktien zu Anschaffungskosten von 6.000 € erworben.
               Er veräußerte sie 2013 zum Preis von insgesamt 8 €. Die Bank behielt 8 € Transaktions­
               kosten ein, sodass dem Anleger letztlich nichts ausgezahlt wurde. Er machte den Verlust von
               6.000 € in seiner Steuererklärung geltend, indem er ihn mit Gewinnen aus anderen Aktien
               verkäufen von 6.800 € ausgleichen wollte.
               Das Finanzamt ließ diesen Verlustausgleich nicht zu, weil es meinte, die Aktien seien nicht
               veräußert worden. Eine Veräußerung liege nur vor, wenn der Veräußerungspreis die Trans­
               aktionskosten übersteigt.
               Der Bundesfinanzhof gab aber dem Anleger recht, weil der Begriff „Veräußerung“ nicht vom
               Verkaufspreis oder den Veräußerungskosten abhängt. Selbst ein unentgeltlicher Verkauf wert­
               loser Wertpapiere sei eine Veräußerung. Das Gericht konnte auch keinen Missbrauch von
               Gestaltungsmöglichkeiten feststellen, weil der Anleger entscheiden kann, ob, wann und mit
               welchem Ertrag er die Aktien verkauft.

       2.3     Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen mindern Sonderausgabenabzug

               Prämienzahlungen durch eine gesetzliche Krankenkasse mindern die als Sonderausgaben
               abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Dies gilt jedenfalls dann, wenn solche Prämien ihre
               Grundlagen in einem Wahltarif haben.
               In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Versicherte einen Tarif mit Selbst­
               behalt gewählt. Die Versicherung zahlte eine Prämie von 450 €. Eine solche Prämienzahlung
               ist eine Beitragsrückerstattung, die die Vorsorgeaufwendungen mindert. Diese Prämie mindert
               die wirtschaftliche Belastung des Versicherten und hat damit Einfluss auf den Sonderaus­
               gabenabzug.
Mandanteninformation Dezember 2018                                                                                08

               Anders sind Bonusleistungen zu beurteilen, die die gesetzlichen Krankenkassen ihren
               Mitgliedern für ein gesundheitsbewusstes Verhalten gewähren. Diese mindern die als Sonder­
               ausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht.

       2.4     Von den Eltern als Unterhaltsleistung getragene Kranken- und Pflegeversicherungs­
               beiträge des Kinds

               Eltern können Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung
               ihrer Kinder als Sonderausgaben absetzen, wenn sie diese selbst getragen haben. Die Beiträge
               müssen tatsächlich angefallen und von der Unterhaltspflicht erfasst sein. Erstatten die Eltern
               ihrem Kind die von dessen Arbeitgeber einbehaltenen Versicherungsbeiträge, kann das Teil
               ihrer Unterhaltsverpflichtung sein. Damit können sie diese Zahlungen als Sonderausgaben
               geltend machen.
               Ein Auszubildender wohnte während der Ausbildung bei seinen Eltern. Im Rahmen seines
               Aus­bildungsverhältnisses behielt der Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung Beiträge zur
               Kranken- und Pflegeversicherung ein. Wegen der geringen Höhe seines Einkommens wirkten
               sich diese jedoch bei ihm steuerlich nicht aus. Daher machten die Eltern die Beiträge als
               Sonderausgaben im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend.
               Der Bundesfinanzhof entschied, dass in diesem Fall die Abziehbarkeit der Beiträge daran
               scheiterte, dass die Eltern lediglich Naturalunterhalt leisteten, indem der Sohn bei ihnen
               kostenfrei wohnte. Damit erstatteten sie dem Sohn die Versicherungsbeiträge jedoch nicht
               und trugen sie daher nicht selbst.

       2.5     Folgende Unterlagen können im Jahr 2019 vernichtet werden

               Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2018
               vernichtet werden:
               • Aufzeichnungen aus 2008 und früher,
               • Inventare, die bis zum 31. Dezember 2008 aufgestellt worden sind,
               • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2008 oder früher erfolgt ist,
               • Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanzen, die 2008 oder früher aufgestellt
                 worden sind,
               • Buchungsbelege aus dem Jahr 2008 oder früher,
               • empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder
                 Geschäftsbriefe, die 2012 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden,
               • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2012 oder früher.
               Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Es wird davon ausgegangen,
               dass die letzten Aufzeichnungen für das jeweilige Jahr im Folgejahr erfolgten. Wurden sie später
               vorgenommen, sind die Unterlagen entsprechend länger aufzubewahren.
               Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
               • für eine begonnene Außenprüfung,
               • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
               • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfs­
                 verfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
               • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
               Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten
               werden müssen.
               Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus
               nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Ein­
               künfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2018 betragen hat, müssen die im Zusammen­
               hang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammen­­
               veranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Die
Mandanteninformation Dezember 2018                                                                                  09

               Ver­pflich­tung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem
               die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind.

       2.6     Nach britischem Recht getroffene Vereinbarung zur Änderung der Nachlassverteilung
               ist eine Schenkung

               Im Gegensatz zum deutschen Recht sieht das britische Erbschaftsteuergesetz unter
               bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, dass der Erbe den Willen des Erblassers
               ändern und den Nachlass – anders als im Testament bestimmt – verteilen kann (sog. Deed
               of Variation). Der Erbe und der nunmehr Begünstigte müssen dies schriftlich vereinbaren und
               innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers als verbindlich bei den Steuerbe­
               hörden einreichen. Die geänderte Nachlassverteilung wird dann der Besteuerung zugrunde
               gelegt.
               Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass in einer solchen Konstellation nach
               deutschem Recht zum Zeitpunkt der Verteilung des Nachlasses eine Schenkung des Erben
               an den Begünstigten vorliegt.
               Im entschiedenen Fall hatte die britische Großmutter G in England belegene Grundstücke an
               ihren Sohn V vererbt. Nach dem Tod der G vereinbarte V mit seinem Sohn E (Enkel der
               Erblasserin), dass dieser 36 % Eigentum an den Grundstücken erhalten sollte. Der gesamte
               Nachlass wurde in Großbritannien versteuert. Darüber hinaus behandelte das deutsche
               Finanzamt die Zuwendung des V an E als Schenkung und setzte Schenkungsteuer fest.
               Hiergegen wehrte sich der in Deutschland steuerpflichtige E vergeblich.
               Nach deutscher Wertung ist die Deed of Variation mit einer Abtretung vergleichbar. Damit liegen
               zwei getrennt zu behandelnde Erwerbe vor: der Erwerb von Todes wegen (G an V) und eine
               Schenkung (V an E). Folglich konnte auch die englische Erbschaftsteuer nicht angerechnet
               werden.

       3       Weitere Neuigkeiten

       3.1     Anspruch auf dauerhafte Arbeitszeiterhöhung

               Die Befristung einer erheblichen Arbeitszeiterhöhung unterliegt der Inhaltskontrolle für
               Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Verwal­
               tungsangestellten entschieden. Sie hatte zunächst in Vollzeit gearbeitet. Nach Rückkehr aus
               der Elternzeit wurde sie mit 50 % der tarifvertraglichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt.
               Später vereinbarte sie mit ihrer Arbeitgeberin eine befristete Erhöhung der Arbeitszeit auf
               74,67 % der regelmäßigen tarifvertraglichen Arbeitszeit. Auf Bitte der Angestellten wurde diese
               Arbeitszeiterhöhung dann ein weiteres Mal verlängert, und zwar erneut befristet, diesmal bis
               Ende Dezember 2014. Einige Zeit vor Ablauf der Befristung teilte die Arbeitgeberin ihrer
               Mitarbeiterin mit, dass die befristete Arbeitszeiterhöhung zum 31. Dezember 2014 ende.
               Hiergegen klagte die Mitarbeiterin und verlangte die Feststellung, dass ihre Arbeitszeit auch
               weiterhin 74,67 % der regelmäßigen tarifvertraglichen Arbeitszeit betrage. Die Befristung der
               Arbeitszeiterhöhung sei unwirksam.
               Das Bundesarbeitsgericht gab ihr Recht. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unwirksam,
               wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben
               unangemessen benachteiligen. Dies war hier der Fall, da die Arbeitgeberin nicht dargelegt
               hatte, dass es einen angemessenen Grund für das Auslaufen der Befristung gab.
Mandanteninformation Dezember 2018                                                                                  10

       3.2     Rückforderung von Honoraren freier Mitarbeiter nur unter engen Voraussetzungen
               möglich

               Stellt sich – z. B. aufgrund eines Statusfeststellungsverfahrens – heraus, dass ein vermeintlich
               freier Mitarbeiter in Wahrheit als Arbeitnehmer zu betrachten ist, führt dies nicht automatisch
               zur Unwirksamkeit der getroffenen Vergütungsvereinbarung.
               Bei rückwirkender Feststellung des Arbeitnehmerstatus kommt ein Rückforderungsanspruch
               wegen überzahlter Honorare nur in Betracht, wenn bei dem Dienstberechtigten unterschied­
               liche Vergütungsordnungen für freie Mitarbeiter und für Arbeitnehmer bestehen.
               Nahmen die Parteien fälschlich an, zwischen ihnen bestehe ein freies Mitarbeiterverhältnis, stellt
               allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung entrichten muss, kein
               unzumutbares Opfer dar. Daher entfällt auch nicht die Geschäftsgrundlage.

               (Quelle: Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg)
Mandanteninformation Dezember 2018                                                                                                          11

Termine Dezember 2018

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

     Steuerart                                      Fälligkeit		Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
     			Überweisung1                                                                                                  Scheck2

     Lohnsteuer,                                  10.12.2018                       13.12.2018                        07.12.2018
     Kirchensteuer,
     Solidaritätszuschlag3

     Einkommensteuer,                             10.12.2018                       13.12.2018                        07.12.2018
     Kirchensteuer,
     Solidaritätszuschlag

     Körperschaftsteuer,                          10.12.2018                       13.12.2018                        07.12.2018
     Solidaritätszuschlag

     Umsatzsteuer4                                10.12.2018                       13.12.2018                        07.12.2018

     Kapitalertragsteuer,                         Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritäts-
     Solidaritätszuschlag                         zuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung
                                                  an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

     Sozialversicherung5                          21.12.2018                             entfällt                        entfällt

1
    Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum
    folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der
    nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine
    Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2
    Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt.
    Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3
    Für den abgelaufenen Monat.
4
    Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5
    Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge
    zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitrags­
    nach­weise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 19.12.2018) an die jeweilige Einzugsstelle
    übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern
    Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt
    werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

    Quelle: DATEV eG, www.datev.de

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    be­
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    Bera­tung dar. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir keine Gewähr übernehmen.

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    Sarrazinstraße 11 - 15                                     Fax: 030 859948 - 44                   Andreas Brandt, Gülperi Atalay
    12159 Berlin                                               info@vierhaus-stbg.de                  Amtsgericht Charlottenburg
    Hauptsitz: Berlin; Niederlassung: Potsdam                  www.vierhaus-stbg.de                   HRB-Nr. 80628
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