Soziale Sicherheit 2019: informativ, kompakt, übersichtlich - SVA Aargau
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Ausgleichskasse Invalidenversicherung Familienausgleichskasse Erwerbsersatzordnung, Mutterschaftsentschädigung Ergänzungsleistungen Prämienverbilligung SVA Aargau Kyburgerstrasse 15 5001 Aarau T 062 836 81 81 F 062 836 81 99 www.sva-ag.ch 2
Geschätzte Kundinnen und Kunden Mit dieser Informationsbroschüre unterstützt Sie die SVA Aargau im Um- gang mit den Sozialversicherungen. Sie erfahren alles über die wichtigsten Bestimmungen bei den Beiträgen und den Leistungen. Darüber hinaus beraten wir Sie gerne persönlich, sollten Sie spezifische Fragen haben. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwen- dung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. Inhalt Seite Arbeitgebende 4 – 5 und 11 – 17 Selbstständigerwerbende 6 – 7 und 18 – 20 Nichterwerbstätige 8 – 10 und 22 – 24 Grenzüberschreitende Tätigkeiten 26 – 27 AHV-Renten 28 – 29 Ergänzungsleistungen (EL) 30 Prämienverbilligung (PV) 31 Erwerbsersatzordnung (EO) 32 – 33 Mutterschaftsentschädigung (MSE) 33 – 34 Familienzulagen (FZ) 35 – 36 Invalidenversicherung (IV) 36 – 37 3
Arbeitgebende Lohnbeitragssätze 2019 AHV 8,40 % IV 1,40 % EO 0,45 % AHV/IV/EO insgesamt 10,25 % ALV bis CHF 148 200.– 2,20 % Gesamtbetrag (ohne ALV-Solidaritätsprozent) 12,45 % ALV (Solidaritätsprozent) ab CHF 148 201.– 1,00 % Familienausgleichskasse 1,29 % * Beitrag an die Familienzulagen in der Landwirtschaft Als Arbeitgebender in der Landwirtschaft bezahlen Sie einen Beitrag von 2 Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Bar- und Naturallöhne, soweit diese der Beitragspflicht nach AHVG unterliegen. Verwaltungskosten Als Arbeitgebender bezahlen Sie zusätzlich zu den Lohnbeiträgen einen Verwaltungskostenbeitrag. Dieser wird auf der Grundlage der AHV/IV/EO- Beiträge berechnet. Die Verwaltungskostenbeitragssätze sind nach Lohn- summen abgestuft. Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge Per 01.01.2019 wird in der obligatorischen beruflichen Vorsorge die Ein- trittsschwelle von Fr. 21‘150.00 auf Fr. 21‘330.00 erhöht. * Voll zulasten des Arbeitgebers. Die übrigen Beiträge teilen sich hälftig 4 zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf.
Hier finden Sie mehr Informationen: Seite • Beitragspflicht 11 • Pflichten der Arbeitgebenden 12 – 13 • Partnerweb 13 • Festsetzung der Beiträge 13 • Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 14 • Der massgebende Lohn 14 – 17 Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne persönlich weiter: 062 837 89 48 oder arbeitgeber@sva-ag.ch Abrechnungsverfahren der Familienzulagen Per 1.1.2018 hat sich das Abrechnungsverfahren der Familienzulagen geändert. Die effektiv zugesprochenen oder zurückgeforderten Familien- zulagen für die Zeitperiode der Akontorechnungen werden nun direkt mit den geschuldeten Beiträgen verrechnet und nicht mehr Ende Jahr mit der Lohnmeldung definitiv belastet oder gutgeschrieben. Die Höhe der ver- rechneten Familienzulagen basiert auf den Zulagenentscheiden, welche die Familienausgleichskasse bis zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung ab- geschlossen und beurteilt hat. Als Beilage zur Akontorechnung wird eine detaillierte Aufstellung mit den in der Akontorechnung enthaltenen Famili- enzulagen versendet. Bitte melden Sie Änderungen und Austritte von Mitarbeitenden mit An- spruch auf Familienzulagen umgehend. Nur so kann ein aktueller Familien- zulagenbestand gewährleistet werden. Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne persönlich weiter: 062 837 89 74 oder familienausgleichskasse@sva-ag.ch 5
Selbstständigerwerbende Beiträge 2019 Jährliches Einkommen Beitragssatz von (CHF) bis zu (CHF) 9 500.– 17 300.– 5,196 % 17 300.– 20 900.– 5,320 % 20 900.– 23 300.– 5,444 % 23 300.– 25 700.– 5,568 % 25 700.– 28 100.– 5,691 % 28 100.– 30 500.– 5,815 % 30 500.– 32 900.– 6,062 % 32 900.– 35 300.– 6,309 % 35 300.– 37 700.– 6,557 % 37 700.– 40 100.– 6,804 % 40 100.– 42 500.– 7,052 % 42 500.– 44 900.– 7,299 % 44 900.– 47 300.– 7,671 % 47 300.– 49 700.– 8,042 % 49 700.– 52 100.– 8,413 % 52 100.– 54 500.– 8,784 % 54 500.– 56 900.– 9,155 % 56 900.– 9,650 % 6
Bei einem jährlichen Einkommen von weniger als CHF 9 500.– entrichten Sie einen Mindestbeitrag von CHF 482.–. Wenn Sie nachweisen, dass der AHV-Mindestbeitrag bereits über eine Arbeitnehmertätigkeit entrichtet wurde, können Sie verlangen, dass Ihre Beiträge nur zum untersten Satz der Beitragsskala (5,196 Prozent) erhoben werden. Ihr Einkommen muss jedoch unter CHF 9 500.– liegen. Selbstständige Tätigkeit im Nebenberuf Üben Sie die selbstständige Tätigkeit im Nebenberuf aus, werden die Beiträge auf einem Jahreseinkommen bis CHF 2 300.– nur auf Verlangen erhoben. Voraussetzung ist, dass Sie den jährlichen AHV-Mindestbeitrag bereits über eine Arbeitnehmertätigkeit entrichtet haben. Hier finden Sie mehr Informationen:Seite • Wer ist selbstständigerwerbend? 18 • Wie lange dauert meine Beitragspflicht? 19 • Wie werden die Beiträge berechnet? 19 • Wie rechne ich meine Beiträge ab? 19 – 20 • Welche Änderungen muss ich der SVA Aargau melden? 20 Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne persönlich weiter: 062 837 89 47 oder register@sva-ag.ch 7
Nichterwerbstätige Beiträge 2019 Als Grundlagen für die Berechnung Ihrer Beiträge dienen das Vermögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge für jeden Ehegatten, unge- achtet des Güterstands, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Ren- teneinkommens. Vermögen und mit 20 vervielfachtes AHV-Beitrag pro Jahr jährliches Renteneinkommen (CHF) (CHF) unter 300 000.– 482.– ab 300 000.– 512.50 350 000.– 615.– 400 000.– 717.50 450 000.– 820.– 500 000.– 922.50 550 000.– 1 025.– 600 000.– 1 127.50 650 000.– 1 230.– 700 000.– 1 332.50 750 000.– 1 435.– 800 000.– 1 537.50 850 000.– 1 640.– 900 000.– 1 742.50 950 000.– 1 845.– 8
1 000 000.– 1 947.50 1 050 000.– 2 050.– 1 100 000.– 2 152.50 1 150 000.– 2 255.– 1 200 000.– 2 357.50 1 250 000.– 2 460.– 1 300 000.– 2 562.50 1 350 000.– 2 665.– 1 400 000.– 2 767.50 1 450 000.– 2 870.– 1 500 000.– 2 972.50 1 550 000.– 3 075.– 1 600 000.– 3 177.50 1 650 000.– 3 280.– 1 700 000.– 3 382.50 1 750 000.– 3 485.– 1 800 000.– 3 638.75 8 350 000.– 23 780.– ab 8 400 000.– 24 100.– * * Die Tabelle ist nicht abschliessend. Bis zu einem Betrag von CHF 1 750 000.– steigt der Beitrag pro CHF 50 000.– um CHF 102.50. Danach pro CHF 50 000.– um CHF 153.75. Der Maximalbeitrag beträgt CHF 23 900.–. 9
Sie sind nichterwerbstätig und haben trotzdem ein Erwerbseinkommen? Wenn Sie doch noch Erwerbseinkommen erzielen (z. B. aus Teilzeitarbeit), können Sie verlangen, dass die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen an die Nichterwerbstätigen-Beiträge angerechnet werden. Angerechnet werden können auch Beiträge aus EO-Entschädigungen, IV- oder ALV- Taggeldern. Hier finden Sie mehr Informationen:Seite • Wer ist nichterwerbstätig? 22 • Wie lange dauert meine Beitragspflicht? 23 • Wie werden die Beiträge berechnet? 23 • Wie rechne ich meine Beiträge ab? 23 – 24 • Welche Änderungen muss ich der SVA melden? 24 Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne persönlich weiter: 062 837 89 47 oder register@sva-ag.ch 10
Arbeitgebende Beitragspflicht Sie sind beitragspflichtig, wenn Sie eine Betriebsstätte haben oder in Ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen. Dauer der Beitragspflicht Erwerbstätige haben Beiträge zu entrichten ab 1. Januar des Kalender- jahres, das der Vollendung des 17. Altersjahres folgt. Jahrgang Kalenderjahr 2019 2020 2021 2022 2001 pflichtig pflichtig pflichtig pflichtig 2002 frei pflichtig pflichtig pflichtig 2003 frei frei pflichtig pflichtig 2004 frei frei frei pflichtig Erwerbstätige im ordentlichen Rentenalter zahlen nur noch Beiträge auf ein Erwerbseinkommen, das CHF 1400.– im Monat pro Arbeitgeber übersteigt. Für mitarbeitende Familienmitglieder gilt bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr vollendet haben, nur der Barlohn als mass- gebender Lohn. Auch für mitarbeitende Familienmitglieder im Rentenalter rechnen Sie nur den Barlohn ab. 11
Pflichten der Arbeitgebenden Statusnachweis bei Aufträgen an Einzelunternehmungen Wer Aufträge an Einzelunternehmungen erteilt, sollte von den Inhabern eine Bestätigung über deren sozialversicherungsrechtlichen Status einholen (Bestätigung für Selbstständigerwerbende der zuständigen Ausgleichskas- se für die entsprechende Tätigkeit beziehungsweise Branche). Diese Bestä- tigung sollte nicht älter als ein Jahr sein und bei den zugehörigen Buchhal- tungsunterlagen aufbewahrt werden. So kann man bei einer Kontrolle die nötigen Angaben vorlegen und ist vor möglichen Nachtragsabrechnungen geschützt. Lohnbescheinigung Die ausgefüllte Lohnbescheinigung muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der SVA Aargau eintreffen. Das Formular erhalten Sie jeweils Ende November von der SVA. Unfallversicherung nach UVG Die Unfallversicherung ist für alle Arbeitnehmenden obligatorisch. Bitte ver- sichern Sie Ihre Arbeitnehmenden bei der SUVA, bei einer Privatversiche- rung oder bei einer nach UVG anerkannten Krankenkasse. Berufliche Vorsorge Das Obligatorium der beruflichen Vorsorge gilt für alle, die als Arbeitneh- mende in der AHV beitragspflichtig sind und ein Einkommen erzielen, das den Grenzbetrag gemäss BVG von CHF 21 330.– pro Jahr erreicht. Weitere Pflichten Bitte machen Sie vorzeitig pensionierte oder arbeitsunfähige Arbeitneh- mende darauf aufmerksam, sich bei der SVA Aargau zu melden. Ihre Arbeitnehmenden, die infolge Krankheit oder Unfall über mehrere Monate nicht arbeitsfähig sind und deshalb Kranken- oder Unfalltaggelder beziehen, müssen sich zur Prüfung der Beitragspflicht als Nichterwerbstä- tige ebenfalls an die SVA wenden. 12
Bitte informieren Sie Ihre Arbeitnehmenden bzw. deren Hinterlassene bei • Invalidität • Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze • Vorbezug der Altersrente • Todesfall über die Leistungen der AHV, der IV und wie diese geltend gemacht werden. Partnerweb Schnell, einfach und sicher in der Personaladministration: Unser Partner- Web dient unseren Kunden als E-Business-Plattform, mit der Sie der SVA Aargau elektronische Meldungen übermitteln und empfangen können. So sparen Sie Zeit und Kosten – nicht nur Porto. Sie können uns darauf bequem folgende Daten übermitteln: • Lohnmeldung manuell oder via ELM • Anmeldung neuer Mitarbeiter mit oder ohne Bestellung eines Versiche- rungsausweises • Bestellung eines neuen Versicherungsausweises oder eines Duplikats • Austritt von Mitarbeitenden • Änderung der Akonto-Grundlage (provisorische Lohnsumme) • Anmeldung und Änderungen von Kinder- und Ausbildungszulagen Weitere Informationen finden Sie unter www.sva-ag.ch/partnerweb Festsetzung der Beiträge Die SVA Aargau setzt provisorische Akontobeiträge fest, die auf der Höhe der voraussichtlichen Lohnsumme basieren. Sobald sich die Höhe der Lohnsumme wesentlich ändert, informieren Sie bitte schriftlich die SVA. Bis zu einer jährlichen Lohnsumme von CHF 200 000.– bezahlen Sie die Beiträge vierteljährlich, über einer Lohnsumme von CHF 200 000.– bezah- len Sie monatlich. Dabei ist der späteste Zahlungstermin jeweils der 10. Tag nach Quartalsende bzw. nach Monatsende. Beträgt die Lohnsumme weniger als CHF 10 000.–, rechnen Sie die Beiträge jährlich ab. Definitive Beiträge werden aufgrund Ihrer Abrechnung festgesetzt. Diese Abrechnung muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitrags- jahres bei der SVA eintreffen. Ab 31. Januar werden auf nachgeforderten Beiträgen Verzugszinsen erhoben. 13
Verzugszinsen Bitte denken Sie daran: Verspätete Zahlungen oder die verspätete Einrei- chung der Lohnbescheinigungen können Verzugszinsen auslösen. Zahlen mit Lastschriftverfahren/Debit Direct Wollen Sie Ihre Zahlungen bequem und zeitsparend erledigen? Mit dem Lastschriftverfahren der Bank (LSV) oder dem Debit Direct (DD) der Post müssen Sie sich nicht mehr um Ihre Pauschalrechnungen kümmern. Inte- ressiert? Rufen Sie uns an, wir senden Ihnen die Anmeldungsunterlagen gerne zu. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA). Sie können die- ses Verfahren freiwillig nützen. Dazu müssen Sie die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abrechnen. Zusätzlich zu den ordent- lichen Sozialversicherungsbeiträgen stellt die SVA Aargau stellvertretend für die Steuerbehörde 5 Prozent Quellensteuer in Rechnung. Ab 01.01.2018 ist das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Kapitallgesellschaften, Ge- nossenschaften und für die Mitarbeit des Ehegatten sowie der Kinder im eigenen Betrieb nicht mehr anwendbar. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website. Der massgebende Lohn Der massgebende Lohn ist der Lohn, auf den Beiträge entrichtet werden müssen. Zu ihm gehören alle Entgelte, die Arbeitnehmende für geleistete Arbeit erhalten. • Stunden-, Tages-, Wochen- und Monatslöhne usw., Stück- (Akkord-) und Prämienlöhne, einschliesslich Prämien und Entschädigungen für Über- zeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertretungsdienst • Orts- und Teuerungszulagen • Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Treue- und Leistungsprämien, Prämien für Verbesserungsvorschläge, Incentives und ähnliche Vergü- tungen der Arbeitgebenden • Geldwerte, Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen • Entgelte von Kommanditären, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kom- manditgesellschaft fliessen • Gewinnanteile der Arbeitnehmenden, soweit sie den Zins einer Kapitalein- lage übersteigen 14
• Bedienungs- und Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Bestandteil des Lohnes ausmachen • Regelmässige Naturalbezüge wie Verpflegung und Unterkunft • Provisionen und Kommissionen • Tantiemen, Verwaltungsratshonorare, feste Entschädigungen und Sit- zungsgelder an Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe • Einkommen der Behördenmitglieder von Bund, Kantonen und Gemein- den • Sporteln und Wartegelder an Versicherte, die in einem öffentlichen Dienst- verhältnis stehen • Honorare von Privatdozenten und ähnlich besoldeten Lehrkräften • Lohnfortzahlungen infolge Unfall oder Krankheit (ausser Versicherungs- leistungen) • Lohnfortzahlungen infolge Dienstleistungen in der Armee, im Zivilschutz und bei Mutterschaft, einschliesslich gesetzlicher Erwerbsausfallentschä- digungen (EO-Taggelder) • Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie Abgangsentschä- digungen und freiwillige Vorsorgeleistungen (in der Praxis häufig als Über- brückungsrenten bezeichnet) sind in der Regel massgebender Lohn. Diese Fälle sind der Ausgleichskasse separat schriftlich zu melden (siehe auch Merkblatt 2.05) • Von Arbeitgebenden bezahlte Arbeitnehmerbeiträge für die AHV/IV/EO oder ALV sowie von Arbeitgebenden bezahlte Steuern. Ausgenommen sind von Arbeitgebenden übernommene Arbeitnehmerbeiträge auf Na- turalleistungen, Globallöhne und einmalige Sonderzuweisungen, die im Kalenderjahr einen Brutto-Monatslohn nicht übersteigen • Ferien- und Feiertagsentschädigungen • Taggelder der ALV und Insolvenzentschädigungen (Entschädigungen bei Zahlungsunfähigkeit) • Ausfallender Lohn während Kurzarbeit oder Arbeitseinstellung wegen schlechten Wetters im Sinne der ALV • Taggelder der IV • Taggelder der Militärversicherung • Entschädigungen der Arbeitgebenden für die normalen Fahrtkosten für den Arbeitsweg und für die üblichen Verpflegungskosten der Arbeitneh- menden Nicht zum massgebenden Lohn gehören • Militärsold und Sold an Zivilschutzleistende, Taschengeld für Zivildienst- leistende; soldähnliche Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren bis CHF 5 000.– und Vergütungen in Kursen für Jungschützenleiter und für Leiter von «Jugend und Sport» • Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität • Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen • Reglementarische Leistungen von selbstständigen Einrichtungen der be- 15
ruflichen Vorsorge, wenn die Begünstigten bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistung persönlich bean- spruchen können • Reglementarische Beiträge der Arbeitgebenden an steuerbefreite Einrich- tungen der beruflichen Vorsorge • Familienzulagen (Kinder-, Ausbildungs-, Haushaltungs-, Heirats- und Ge- burtszulagen) im orts- oder branchenüblichen Rahmen • Beiträge der Arbeitgebenden an die Kranken- und Unfallversicherungen ihrer Arbeitnehmenden, sofern sie die Prämien direkt an die Versicherung bezahlen und alle Arbeitnehmenden gleich behandeln • Beiträge der Arbeitgebenden an Familienausgleichskasse • Zuwendungen beim Tod von Angehörigen von Arbeitnehmenden oder an deren Hinterlassene • Umzugsentschädigungen bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel • Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke • Anerkennungsprämien bis zu CHF 500.– für das Bestehen von beruf- lichen Prüfungen • Leistungen der Arbeitgebenden an Arzt-, Arznei-, Spital- und Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gedeckt sind und sofern alle Arbeitnehmenden gleich behandelt werden • Jubiläumsgaben. Als solche gelten nur Zuwendungen, die den Arbeit- nehmenden zur Feier des langjährigen Bestehens des Unternehmens – frühestens 25 Jahre nach der Gründung und später in Abständen von mindestens 25 Jahren – ausgerichtet werden, das übliche Mass nicht übersteigen und grundsätzlich allen Arbeitnehmenden gewährt werden. Das «übliche Mass» ist im Einzelfall in Abhängigkeit von der Höhe des Lohnes und des Dienstalters zu bestimmen • Naturalgeschenke bis CHF 500.– im Jahr • Stipendien und ähnliche Zuwendungen, sofern sie nicht aus dem Arbeits- verhältnis fliessen oder die Arbeitgebenden nicht über das Arbeitsergeb- nis verfügen können • Geringfügige Löhne Keine Beiträge sind zu zahlen, wenn: • der Lohn pro Jahr CHF 2 300.– nicht überschreitet • der Arbeitnehmer die Abrechnung nicht verlangt • der Arbeitnehmer nicht im Privathaushalt tätig ist • der Arbeitnehmer nicht entlöhnt wird von Tanzproduzenten, Theaterpro- duzenten, Orchestern, Phonoproduzenten, Audiovisionsproduzenten, Radio, Fernsehen oder von Schulen des künstlerischen Bereichs Personen bis Ende ihres 25. Altersjahres haben zudem keine Beiträge zu bezahlen, wenn: • sie eine Tätigkeit im Privathaushalt ausüben und • das Einkommen CHF 750.– im Jahr nicht übersteigt 16
• Entschädigungen der Arbeitgebenden für Auslagen, die den Arbeit- nehmenden bei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehen. Die Unkosten müssen jedoch individuell nachgewiesen werden: Prozentuale Unkosten- pauschalen sind nicht zulässig. Naturalbezüge Naturalbezüge sind Bestandteile des Lohns, die nicht in Form von Geld ausbezahlt werden. Erhalten Arbeitnehmende – auch mitarbeitende Fa- milienmitglieder der Betriebsinhabenden – im Betrieb oder im Hausdienst einen Naturallohn, wird dieser gemäss der unten stehenden Tabelle bewer- tet. Erhalten nicht nur die Arbeitnehmenden, sondern auch ihre Familien- angehörigen freie Verpflegung und Unterkunft, werden folgende Zuschläge hinzugerechnet: • bei erwachsenen Familienangehörigen je der gleiche Ansatz wie bei den Arbeitnehmenden • bei minderjährigen Familienangehörigen je die Hälfte des Ansatzes der Arbeitnehmenden Der Mietwert einer Dienstwohnung wird nach den ortsüblichen Mietzinsen für eine entsprechende Wohnung berechnet. Bewertung am Tag im Monat im Jahr von Naturalbezügen CHF CHF CHF Frühstück 3.50 105.– 1 260.– Mittagessen 10.– 300.– 3 600.– Abendessen 8.– 240.– 2 880.– Unterkunft 11.50 345.– 4 140.– Volle Verpflegung 33.– 990.– 11 880.– Für in der Landwirtschaft mitarbeitende Familienmitglieder von Betriebs- inhabern gelten folgende monatliche Globallöhne (Bar- und Naturallöhne): • CHF 2 070.– für alleinstehende mitarbeitende Familienmitglieder • CHF 3 060.– für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder (arbeiten beide Eheleute im Betrieb voll mit, gilt für jeden der Ansatz von CHF 2 070.–) Die Beiträge von mitarbeitenden Eheleuten, die keinen Barlohn beziehen, gelten als bezahlt, wenn die Betriebsinhabenden mindestens den dop- pelten jährlichen Mindestbeitrag von CHF 964.– entrichtet haben. 17
Selbstständigerwerbende Wer ist selbstständigerwerbend? Sie gelten als selbstständigerwerbend, wenn Sie ein Unternehmerrisiko tragen und arbeitsorganisatorisch unabhängig sind. Ob Sie im Sinne der AHV selbstständigerwerbend sind, beurteilt die SVA Aargau im Einzelfall für die jeweilige Tätigkeit. Es ist deshalb möglich, dass eine Person für bestimmte Tätigkeiten selbstständigerwerbend ist und für andere Tätig- keiten als unselbstständigerwerbend gilt. Massgebend für die Beurteilung sind Ihre wirtschaftlichen und nicht die ver- traglichen Verhältnisse. Für die Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung ist in der Regel die Ausgleichskasse des Kantons zuständig, in dem Sie Ihre Erwerbstätig- keit ausüben. Detaillierte Informationen zu den Kriterien der selbstständigen Tätigkeit fin- den Sie im Merkblatt 2.02 «Beiträge der Selbstständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO» auf unserer Website www.sva-ag.ch. Folgen des Beitragsstatus Die Unterscheidung zeigt sich vor allem in der Bestimmung der Beitrags- schuldenden, der Beitragssätze und im Verfahren des Beitragsbezugs. Als Selbstständigerwerbender bezahlen Sie Ihre Beiträge selber. Dies im Unter- schied zu Arbeitnehmenden: Bei diesen kommen die Arbeitgebenden für die Beiträge auf. Und die Arbeitgebenden dürfen den Arbeitnehmenden nur die Hälfte der Beiträge vom Lohn abziehen. Als Selbstständigerwerbender sind Sie nicht gegen Arbeitslosigkeit ver- sichert. Im Weiteren ist für Sie die Unfallversicherung und die berufliche Vorsorge nicht obligatorisch. 18
Beitragsdauer Jahrgang Kalenderjahr 2019 2020 2021 2022 2001 pflichtig pflichtig pflichtig pflichtig 2002 frei pflichtig pflichtig pflichtig 2003 frei frei pflichtig pflichtig 2004 frei frei frei pflichtig Erwerbstätige im ordentlichen Rentenalter zahlen nur noch Beiträge auf ein Erwerbseinkommen, das CHF 16 800.– im Jahr übersteigt. Beitragsberechnung Grundlage für die Berechnung Ihrer Beiträge ist der Reingewinn des jewei- ligen Beitragsjahres. Ihr Beitrag beläuft sich auf 9,65 Prozent (AHV 7,8; IV 1,4; EO 0,45 Prozent) des massgebenden Einkommens. Für Jahreseinkommen von weniger als CHF 56 900.– gilt ein tieferer, abgestufter Beitragssatz. Die detaillierte Bei- tragstabelle finden Sie auf Seite 6. Für die Berechnung der Beiträge zieht Ihnen die SVA vom Erwerbsein- kommen einen Prozentsatz des im Betrieb investierten Eigenkapitals ab. Massgebend ist der Wert des Eigenkapitals am 31. Dezember des Bei- tragsjahres. Abrechnung der Beiträge Akontobeiträge Die SVA setzt die provisorischen Akontobeiträge aufgrund Ihrer Selbstan- gaben fest. Ihre Akontobeiträge bezahlen Sie vierteljährlich; der späteste Zahlungster- min ist jeweils der 10. Tag nach Quartalsende. 19
Definitive Beiträge Ihre definitiven Beiträge werden aufgrund der Steuerveranlagung festge- setzt. Die Steuerverwaltung meldet uns die Angaben erst, wenn die Steuer- veranlagung der Bundessteuer rechtskräftig ist. Die SVA Aargau berechnet anschliessend die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen. Die von den Steuerbehörden gemeldeten Ein- kommen sind als Nettoeinkommen zu betrachten, von denen die bezahlten AHV/IV/EO-Beiträge bereits abgezogen wurden. Die SVA rechnet die AHV/ IV/EO-Beiträge zum gemeldeten Einkommen wieder hinzu. Verwaltungskostenbeiträge Als Selbstständigerwerbender zahlen Sie einen Verwaltungskostenbeitrag von 3 Prozent, der sich auf der Grundlage der Beiträge berechnet. Verzugszinsen Bitte denken Sie daran: Verspätete Zahlungen oder verspätete Meldungen über veränderte Einkünfte können Verzugszinsen auslösen. Zahlung mit Lastschriftverfahren/Debit Direct Wollen Sie Ihre Zahlungen bequem und zeitsparend erledigen? Mit dem Lastschriftverfahren der Bank (LSV) oder dem Debit Direct (DD) der Post müssen Sie sich nicht mehr um Ihre Pauschalrechnungen kümmern. Inte- ressiert? Rufen Sie uns an, wir senden Ihnen die Anmeldungsunterlagen gerne zu. Beiträge an die Familienausgleichskasse Als Selbstständigerwerbender bezahlen Sie auf dem AHV-pflichtigen Ein- kommen einen Beitrag von 1,29 Prozent. Dies gilt bis zu einem Jahresein- kommen von maximal CHF 148 200.–. Meldepflicht Sobald sich die Höhe Ihres Einkommens wesentlich ändert, informieren Sie bitte die SVA. Falls Ihre Akontobeiträge zu tief sind, melden Sie dies bitte sofort der SVA. Ansonsten riskieren Sie Verzugszinsen. 20
Nichterwerbstätige Wer ist nichterwerbstätig? Sie gelten als nichterwerbstätig, wenn Sie während eines Kalenderjahres weniger als den gesetzlichen Mindestbeitrag von CHF 482.– entrichtet haben. Das entspricht einem Jahreseinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit von CHF 4 702.-. Sie können zudem als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig sein, wenn Sie • während weniger als neun Monaten pro Kalenderjahr erwerbstätig sind oder • nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit (50 Prozent) erwerbstätig sind. In solchen Fällen zeigt eine Vergleichsrechnung, ob Sie Ihre Beiträge als Nichterwerbstätiger bezahlen oder ob Sie aus Ihrer Tätigkeit genügend Beiträge entrichtet haben. Die von Ihrem Erwerbseinkommen zu entrichten- den Beiträge (zusammen mit jenen Ihrer Arbeitgebenden) werden mit den Beiträgen verglichen, die Sie als Nichterwerbstätiger zu entrichten hätten. Wenn die Lohnbeiträge oder die Beiträge aus selbstständiger Erwerbs- tätigkeit nicht mindestens die Hälfte des Nichterwerbstätigenbeitrages erreichen, haben Sie Ihre Beiträge ebenfalls als Nichterwerbstätiger zu entrichten. Beispiele für Nichterwerbstätige: • vorzeitig Pensionierte • ausgesteuerte Arbeitslose • Studierende • Bezüger von IV-Renten • Weltreisende • Geschiedene • Verwitwete • Empfänger von Kranken- oder Unfalltaggeldern Verheiratete, getrennt lebende Personen oder Personen in eingetragener Partnerschaft können einander gegenseitig von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige befreien. Dies ist möglich, sofern die erwerbstätige Per- son im Sinne der AHV als erwerbstätig gilt und Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages pro Jahr (CHF 964.–) bezahlt. 22
Beitragsdauer Jahrgang Kalenderjahr 2019 2020 2021 2022 1998 pflichtig pflichtig pflichtig pflichtig 1999 frei pflichtig pflichtig pflichtig 2000 frei frei pflichtig pflichtig 2001 frei frei frei pflichtig Die Beitragspflicht endet mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Beitragsberechnung von Nichterwerbstätigen Die Berechnung basiert auf dem Renteneinkommen und dem Vermögen des betroffenen Beitragsjahres. Massgebend ist jeweils das Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge, ungeachtet des Güterstands, nach der Hälfte des ehelichen Ver- mögens und Renteneinkommens. Detaillierte Informationen zur Berechnung der Beiträge finden Sie im Merk- blatt 2.03 «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» auf unserer Website www.sva-ag.ch. Abrechnung der Beiträge Akontobeiträge Die SVA Aargau bemisst die provisorischen Akontobeiträge aufgrund Ihrer Selbstangaben. Sie bezahlen Ihre Akontobeiträge vierteljährlich; der späteste Zahlungster- min ist jeweils der 10. Tag nach Quartalsende. 23
Definitive Beiträge Die definitiven Beiträge werden aufgrund Ihrer Steuerveranlagung festge- setzt. Die Steuerverwaltung meldet uns die Angaben erst, wenn die Steuer- veranlagung der Bundessteuer rechtskräftig ist. Die SVA Aargau berechnet anschliessend die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen. Verwaltungskostenbeiträge Als Nichterwerbstätiger mit Mindestbeitrag zahlen Sie 5 Prozent. Ist Ihr Bei- trag höher, gilt ein Beitragssatz von 3 Prozent. Verzugszinsen Bitte denken Sie daran: Verspätete Zahlungen und verspätete Meldungen über veränderte wirtschaftliche Verhältnisse können Verzugszinsen auslö- sen. Zahlung mit Lastschriftverfahren/Debit Direct Wollen Sie Ihre Zahlungen bequem und zeitsparend erledigen? Mit dem Lastschriftverfahren der Bank (LSV) oder dem Debit Direct (DD) der Post müssen Sie sich nicht mehr um Ihre Pauschalrechnungen kümmern. Interessiert? Rufen Sie uns an, wir senden Ihnen die Anmeldeunterlagen gerne zu. Meldepflicht Sobald sich die Höhe Ihres Vermögens oder des Renteneinkommens we- sentlich ändert, informieren Sie bitte die SVA. Stellen Sie fest, dass Ihre bezahlten Akontobeiträge zu tief sind, melden Sie dies bitte sofort der SVA. Ansonsten riskieren Sie Verzugszinsen. 24
Grenzüberschreitende Tätigkeiten Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeiten gehören zum beruflichen Alltag. Im Kanton Aargau arbeiten ungefähr 14 000 Grenzgänger. Dazu kommen entsandte Personen, welche für einen befristeten Zeitraum für eine hier an- sässige Unternehmung Tätigkeiten im Ausland ausführen, und Personen, welche gewöhnlich in zwei oder mehr Staaten arbeiten. Der Kanton Aargau bekommt diese Auswirkungen verstärkt zu spüren. Aus diesem Grund hat die SVA Aargau eine Fachgruppe für internationale Anfragen und Anliegen im Bereich AHV-Beiträge lanciert. Haben Sie Fragen mit internationalem Bezug zum Thema Beiträge? Wir helfen Ihnen gerne persönlich weiter: 062 837 89 89 oder internationales@sva-ag.ch Entsendungen Für Arbeitnehmende, die auf Rechnung ihres Arbeitgebers vorübergehend in einem anderen Land einen Auftrag erledigen, gilt während dieser Zeit das Sozialversicherungsgesetz des Ursprungslands, falls gewisse Vorausset- zungen erfüllt sind. Eine Entsendung von Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden ist unter gewissen Umständen in EU-, EFTA- und Vertragsstaaten möglich. Sie kann (je nach Staat) im Normalfall zwischen einem bis sechs Jahre dauern. Eine Verlängerung der Entsendedauer ist via Bundesamt für Sozialversi- cherungen möglich. Entsendungen können Sie mit dem Formular «Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland» beantragen. Eine Entsendung in einen Nichtvertragsstaat ist grundsätzlich nicht möglich (siehe Weiterfüh- rung der Versicherung). Webapplikation ALPS Ab dem Jahr 2018 müssen Entsendungen via der Webapplikation ALPS beantragt werden. Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unter https://www.alps.bsv.admin.ch/alps. 26
Weiterführung der Versicherung Wenn Sie für ein Schweizer Unternehmen in einem Nichtvertragsstaat arbei- ten, ist eine Entsendung nicht möglich. Möglich ist jedoch unter gewissen Voraussetzungen eine Weiterführung der Versicherung, um Beitragslücken zu verhindern. Eine Weiterführung ist nur für Personen möglich, die unmit- telbar vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausland oder nach Ablauf der Entsen- dedauer während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren in der AHV versichert waren. Die Nationalität spielt keine Rolle. Mehrfachtätigkeit in zwei oder mehr Staaten Wenn Sie gewöhnlich in zwei oder mehr Staaten arbeiten (selbstständig und/ oder unselbstständig), unterstehen Sie innerhalb der EU/EFTA-Staaten und der Schweiz im Normalfall nur den Rechtsvorschriften eines Staates. Die Ab- klärungen, welche Rechtsvorschriften gelten, trifft immer der Wohnsitzstaat. Für Staaten ausserhalb der EU/EFTA gelten andere Rechtsvorschriften, ebenso für Personen mit Nationalität eines Staates ausserhalb der EU/EFTA oder der Schweiz. Bitte kontaktieren Sie uns in allen Fällen. Wir beraten Sie gerne.
AHV-Renten Anmeldung für AHV-Renten Arbeitgebende weisen ihre Arbeitnehmenden darauf hin, dass sie die An- meldung für eine Altersrente spätestens 4 Monate vor Rentenbeginn (bzw. unmittelbar nach dem Todesfall bei Anmeldung für Hinterlassenenrente) bei der Gemeindezweigstelle ihrer Wohngemeinde einreichen. Die Gemeindezweigstelle leitet die Anmeldung an die Ausgleichskasse wei- ter. Die AHV-Rente wird durch die Ausgleichskasse festgesetzt und ausge- richtet, die bei Eintritt des Versicherungsfalles für den Bezug der Beiträge der betreffenden Person – beziehungsweise der verstorbenen Person bei Hinterlassenenrente – zuständig war. Wird bereits eine Rente an einen Ehe- gatten ausgerichtet, ist diese Ausgleichskasse auch für die Anmeldung des Ehepartners zuständig. Rentenart Höhe der maximalen monatlichen Einzelrente (ab 1.1.2019, in CHF) Altersrente (Einzelrente) 2 370.– Witwen-/Witwerrente 1 896.– Waisenrente/Kinderrente 948.– Maximum für Ehepaar 3 555.– 28
Flexibles Rentenalter Mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters haben Sie Anspruch auf eine Altersrente. Für Männer liegt das Rentenalter bei 65 Jahren, für Frauen bei 64 Jahren. Frauen und Männer können die Altersrente jedoch um ein ganzes Jahr oder zwei ganze Jahre vorbeziehen oder um maximal fünf Jah- re aufschieben. Die Meldung zum Vorbezug muss spätestens am letzten Tag des Monats erfolgen, in dem das entsprechende Altersjahr vollendet wird. Einen Aufschub müssen Sie spätestens bis ein Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs geltend machen. Details zum Vorbezug bzw. zur Rentenkürzung und zum Aufschub bzw. Rentenzuschlag finden Sie im Merkblatt 3.04 «Flexibles Rentenalter». Ausländische Versicherungszeiten im EU-/EFTA-Raum Der Anspruchsbeginn, die Rentenhöhe und die Voraussetzungen zum Leis- tungsbezug aus dem EU-/EFTA-Raum sind unterschiedlich. Deshalb kön- nen nur Fachpersonen der entsprechenden Länder Auskünfte erteilen. Die Rentenversicherer der EU-Länder und die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf als Verbindungsstelle bieten sogenannte Sprechtage an, wo Sie sich informieren können. Die Anmeldung für die Rentenansprüche aus dem EU-/EFTA-Raum erhalten Sie – nach Erhalt der Rentenanmeldung – auto- matisch durch die Ausgleichskasse. Rentenvorausberechnung Ihre Rente wird kostenlos durch die Ausgleichskasse vorausberechnet. Eine Berechnung können Sie per Antragsformular bestellen. 29
Ergänzungsleistungen (EL) Anspruch auf EL Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen Ihnen dort, wo die Renten und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Anrecht auf EL haben Schweizer sowie Angehörige von EU/EFTA-Staaten, die in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben und die Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei einem Rentenvorbezug), der IV oder eine Hilflosenentschädigung der IV haben oder während min- destens 6 Monaten ein Taggeld der IV beziehen. Für Angehörige anderer Staaten gilt eine Karenzfrist. Anmeldung für EL Das Anmeldeformular für EL erhalten Sie im Kanton Aargau bei der zu- ständigen Gemeindezweigstelle oder Sie können es auf der SVA-Website (www.sva-ag.ch) herunterladen. 30
Prämienverbilligung (PV) Anspruch auf PV Der Kanton gewährt Einwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhält- nissen Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversiche- rung. Sie sind grundsätzlich anspruchsberechtigt, wenn Sie am 1. Januar des Jahres der Prämienverbilligung bei einem vom Bund anerkannten Ver- sicherer für die gesetzlichen Leistungen der Krankenpflege versichert sind und den Wohnsitz im Kanton Aargau haben. Die SVA Aargau teilt automatisch mit, falls Sie aufgrund der Steuerdaten vermutlich zur Prämienverbilligung berechtigt sind. Die SVA ermittelt die Anspruchsberechtigten aufgrund der Steuerdaten und der Daten des Einwohnerregisters, welche ebenfalls zur Ermittlung und Adressierung der vermuteten Konkubinatshaushalte beigezogen wird. Seit dem Jahr 2017 stellt die SVA den Einwohnerinnen und Einwohnern ein Schreiben mit einem Link für den Online-Antrag zu. Wer keinen Anmeldecode erhalten hat, kann diesen direkt unter www.sva- ag.ch/pv bestellen. Der Anmeldecode kann wahlweise per Post oder SMS zugestellt werden. Basis für die Berechnung bildet die Steuerveranlagung, die dem An- spruchsjahr drei Jahre vorausgeht (z. B. Steuerveranlagung 2017 für die Prämienverbilligung 2020). Das massgebende Einkommen besteht aus dem bereinigten steuerbaren Einkommen, zuzüglich einem Fünftel des steuerbaren Vermögens des massgebenden Steuerjahres, abzüglich eines Einkommensabzugs. Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können uns zwecks Neuberechnung gemeldet werden. Seit Juli 2016 sind Verbesserungen der wirtschaftlichen Situation gegen- über der massgebenden Steuerveranlagung um 20% resp. CHF 20‘000 meldepflichtig. Anmeldung für PV Für die PV gelten besondere Anmeldefristen. So müssen Sie 2019 die Prämienverbilligung für 2020 anmelden. Den Online-Antrag können Sie bis im Dezember 2019 bei der Abteilung Prämienverbilligung stellen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite (www.sva-ag.ch/pv). 31
Erwerbsersatzordnung (EO) Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst Anspruch auf EO Wenn Sie Militärdienst, Zivilschutz oder zivilen Ersatzdienst leisten, werden Sie für den Erwerbsausfall entschädigt. Das gilt auch für Kaderkurse von «Jugend und Sport» und Jungschützen. Anspruch auf EO besteht nur bei eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen. Anmeldung/Weiterleitung Die EO-Anmeldung wird durch den Rechnungsführer/Fourier an die Dienst- leistenden abgegeben. Die Arbeitgebenden leiten das Formular an die Aus- gleichskasse weiter, bei der sie ihre Beiträge bezahlen. Arbeitslose Der letzte Arbeitgeber bescheinigt den Lohn vor der Arbeitslosigkeit und sendet die Anmeldung an seine Ausgleichskasse. Auszahlung Die Entschädigung erfolgt an die Arbeitgebenden, sofern diese in der glei- chen Höhe Lohnfortzahlung leisten. Lohnbescheinigung Die Arbeitgebenden bescheinigen den vordienstlichen AHV-pflichtigen Bruttolohn ohne Kinderzulagen (13. Monatslohn/Gratifikation beachten). Beim Stundenlohn geben Sie bitte die Anzahl Wochenstunden und den Stundenansatz an. Orientierungstag Der Orientierungstag gilt als Amtstermin (es gibt keinen Sold und keine Erwerbsausfallentschädigung). Dem Arbeitnehmer muss Freizeit gewährt werden. 32
Rekruten Für Rekruten ohne Kinder gilt ein Einheitsansatz von CHF 62.– pro Tag. Der Tag für Stellungspflichtige ohne Kinder wird mit dem Rekrutenansatz ausbezahlt. Mutterschaftsentschädigung (MSE) Anspruch auf MSE Anspruchsberechtigt sind Mütter, die in den letzten neun Monaten vor der Niederkunft im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Während dieser Zeit haben sie mindestens fünf Monate lang eine Erwerbs- tätigkeit ausgeübt und zum Zeitpunkt der Niederkunft gelten sie als Arbeit- nehmerin oder Selbstständigerwerbende. Anspruch haben auch Mütter, die infolge Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall oder Invalidität ein Taggeld be- ziehen, das auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde. Der An- spruch besteht ab dem Tag der Niederkunft für 14 Wochen. Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der MSE erlischt der Anspruch. Anmeldung für MSE Die Anmeldung wird von der Mutter ausgefüllt; der Arbeitgebende ergänzt den AHV-pflichtigen Lohn vor der Niederkunft und leitet das Formular an die Ausgleichskasse weiter, bei der er die AHV-Beiträge abrechnet. Die Anmel- dung kann erst nach der Geburt eingereicht werden; die MSE kann weder vorbezogen noch vorangemeldet werden. Bitte ergänzen Sie die Anmel- dung mit einer Kopie des Geburtsscheins oder einer Kopie des Familien- büchleins (keine Bestätigungen des Spitals); Ausländerausweis. Auszahlung Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf eines Monates (z. B. Geburt im Okto- ber: Zahlung ab 1. November); anschliessend jeden Monat nachschüssig. Krankheitsabsenzen sind auf der MSE-Anmeldung zu bescheinigen (krank von … bis …). Bei Versicherungsleistungen geben Sie bitte den Namen der Versicherung an und legen eine Kopie der letzten Abrechnung bei. 33
Stillgelder; Elternschaftsbeihilfe Stillgelder werden teilweise über die Zusatzversicherung durch die Kran- kenkassen bezahlt. Die Elternschaftsbeihilfe erfolgt durch die Gemeinden. Beide Leistungen haben nichts zu tun mit der MSE. Sie müssen durch die Mutter beantragt werden. Allgemeine Hinweise • EO- und MSE-Gelder gehören zum massgebenden Lohn und sind somit der Beitragspflicht unterstellt. • Die MSE ist wie die EO von der Beitragspflicht an die obligatorische Un- fallversicherung befreit. • W ird die MSE durch den Arbeitgeber im gleichen Umfang an die Mutter weiterbezahlt, gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei Lohnfortzah- lung. • Die Berechnung der Grundentschädigung bei Mutterschaft ist gleich wie bei den Dienstleistenden (ausgenommen Mindestansatz). • Die jährliche Lohnabrechnung ist für die MSE gleich auszufüllen wie bei den Dienstleistenden.
Familienzulagen (FZ) Anspruch auf Familienzulagen haben: • Eltern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder selbstständigerwerbend sind. Das zum Bezug berechtigende jährliche Mindestjahreseinkommen beträgt CHF 7 050.– bzw. CHF 587.– brutto im Monat • Nichterwerbstätige und Personen mit tiefem Einkommen (unter bestimm- ten Voraussetzungen) Hinweis: Es werden nur volle Familienzulagen ausbezahlt (auch bei Teilzeit- arbeit; eine Zulage pro Kind). Angebrochene Monate werden pro rata mit 30 Tagen berechnet. Die Familienzulagen werden längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Jegliche weitere Beendigungsgründe wie z. B. Dienstaustritt, Krankheit, Unfall, Tod etc. bleiben mit Hinweis auf die Meldepflicht vorbehalten. Höhe des Anspruchs pro Kind Die Familienzulagen pro Kind und Monat betragen: • CHF 200.– bis Vollendung des 16. Altersjahres • CHF 250.– ab vollendetem 16. bis zum vollendeten 25. Altersjahr • Für Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmende im Berggebiet liegt die Kinderzulage bei CHF 220.– und die Ausbildungszulage bei CHF 270.– • Allenfalls Haushaltungszulagen von CHF 100.– pro Bezüger für landwirt- schaftliche Arbeitnehmende Anmeldung für Familienzulagen Sie können den Anspruch auf Familienzulagen bei unserer Fami- lienausgleichskasse mit dem Anmeldeformular (verfügbar unter www.sva-ag.ch) geltend machen. Das Anmeldeformular ist durch den Arbeitgeber bei der SVA Aargau einzureichen. Landwirte und landwirt- schaftliche Arbeitnehmende müssen das Anmeldeformular bei der Ge- meindezweigstelle abgeben. Nichterwerbstätige und Personen mit tiefem Einkommen können das Anmeldeformular bei der Gemeindezweigstelle abgeben oder der SVA einreichen. Auch Selbstständigerwerbende können einen Anspruch auf Familienzula- gen geltend machen und das Anmeldeformular direkt bei der Familienaus- gleichskasse der SVA einreichen. 35
Meldung von Änderungen Melden Sie dem Arbeitgeber respektive unserer Familienausgleichskasse unaufgefordert Änderungen der persönlichen, finanziellen und beruflichen Verhältnisse. Austritte können Sie auch telefonisch mitteilen. Invalidenversicherung (IV) Eingliederung vor Rente Arbeit hat einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert und ist ein wichtiger Lebensinhalt. Die Integration von Menschen mit gesundheitlicher Beein- trächtigung ins Erwerbsleben hat deshalb bei der IV erste Priorität. Die IV bietet den Versicherten und deren Arbeitgebern viele bedarfsge- rechte Massnahmen, um einen Arbeitsplatzverlust zu verhindern oder die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu ermöglichen. Die IV kann Sie beispielsweise bei der Anpassung des Arbeitsplatzes unterstützen, wäh- rend der schrittweisen Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz begleiten, Kosten für Ausbildungsmassnahmen übernehmen oder Sie bei der Einar- beitungsphase finanziell entlasten. Der Arbeitsversuch ist eine gute Möglichkeit für Arbeitgebende, die bereit sind, einer Person mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Ar- beitsstelle anzubieten, die aber Vorbehalte wegen den mit einer Anstel- lung verbundenen Risiken haben. Mit dieser Massnahme können sich der Arbeitgeber und der durch die IV vermittelte Mitarbeiter vor Vertragsab- schluss kennenlernen und die Eignung für die Arbeitsstelle klären. Während des Arbeitsversuches leistet die IV ein Taggeld oder zahlt die bereits beste- hende Rente aus. Die versicherte Person ist während dieser Zeit nicht der Krankentaggeld-, Pensionskasse oder Unfallversicherung des Einsatzbe- triebes unterstellt. Zusammenarbeit zwischen IV und dem Arbeitgeber Haben Sie als Arbeitgeber Fragen zur beruflichen Eingliederung oder wün- schen Sie ein persönliches Gespräch? Wir helfen Ihnen gerne weiter: 062 837 85 15 (Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16.30 Uhr) oder integration@sva-ag.ch 36
Mit einer Meldung zur Früherfassung kann der Arbeitgeber eine versicherte Person nach einer Arbeitsunfähigkeit von 30 Tagen oder nach sich mehr- fach wiederholenden Kurzabsenzen bei der IV melden. Diese Meldung er- möglicht der IV, zusammen mit der versicherten Person und dem Arbeitge- ber den Bedarf in Bezug auf die berufliche Eingliederung frühzeitig zu klären und die notwendigen Schritte zu veranlassen. Anspruch auf IV-Rente Die IV prüft den Anspruch auf eine Rente, wenn für Sie • eine berufliche Eingliederung nicht oder nur teilweise möglich ist und • eine bleibende oder längere Zeit dauernde gesundheitliche Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit besteht Grundvoraussetzung für Ihren IV-Rentenanspruch ist eine Arbeitsunfähig- keit von einem Jahr von durchschnittlich mindestens 40 Prozent und nach- folgender Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 Prozent. Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit unterscheiden sich insofern, als bei der Erwerbsunfä- higkeit auch die Zumutbarkeit für andere Tätigkeiten als der angestammte Beruf berücksichtigt wird. Ihr IV-Rentenanspruch entsteht frühestens sechs Monate nach Anmeldung des Leistungsanspruchs.
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