Regelwerk zur Zertifizierung von "VWW-Regiosaaten " - Verband deutscher Wildsamen- und ...

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Regelwerk zur Zertifizierung von "VWW-Regiosaaten " - Verband deutscher Wildsamen- und ...
Verband deutscher Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten e.V.

                     Regelwerk zur Zertifizierung von
                         „VWW-Regiosaaten“

          für gebietseigenes Saat- und Pflanzgut von Kräutern- und Gräsern1
                                                         Stand: 29.01.2019

Präambel

    Das Zertifizierungssystem soll
    • das Vertrauen in das zertifizierte Produkt stärken,
    • Produktion und Vertrieb von Saatgut heimischer Wildpflanzen transparent ge-
      stalten,
    • den Marktsektor „gebietseigenes Saatgut“ fördern,
    • einen Mindeststandard und eine Qualitätssicherung im Einsatz von gebietseige-
      nem Saatgut heimischer Wildpflanzen mit seinen naturschutzfachlichen Vorzü-
      gen schaffen,
    • das Angebot an herkunftsgesichertem, zertifiziertem Saatgut, das wieder regio-
      nal eingesetzt wird, fördern und damit einen Beitrag zum Erhalt der genetischen
      Vielfalt der heimischen Flora leisten.

Definitionen
    Das Qualitätssiegel „VWW-Regiosaaten“ gilt für Samen gebietseigener Gräser
    und Kräuter2 (einschließlich Gräser und Leguminosen nach Saatgutverkehrsge-
    setz), die innerhalb der Grenzen einer festgelegten Herkunftsregion (= Ur-
    sprungsgebiet nach ErMiV) gewonnen und ggf. innerhalb eines übergeordneten
    Produktionsraumes ohne züchterischen Einfluss vermehrt werden. Es ist damit
    die Bezeichnung für landwirtschaftlich angebautes oder aus der Natur gesammeltes
    Saat- und Pflanzgut von Wildarten mit regionaler Herkunftsqualität. Die aus diesem
    artenreinen Nachbau erstellten Mischungen werden in der ErMiV als „angebaute
    Mischungen“ bezeichnet.
    „Direkt geerntete Mischungen“ sind gemäß §1 der Erhaltungsmischungsverord-
    nung (ErMiV)3 Saatgutgemische, die aus Naturbeständen gewonnen und durch se-
    lektive Verfahren auf den Saatgutanteil konzentriert werden (z.B. Wiesendrusch).

1 Der im Folgenden verwendete Begriff Saatgut umfasst auch die bei einigen Arten verwendeten Zwiebeln und
Sprossteile.
2 Hierzu zählen auch Halb- und Zwergsträucher, z. B. Calluna vulgaris, Samen und Pflanzen von größeren Gehöl-

zen werden nach einem eigenen Regelwerk zertifiziert "VWW-Regiogehölze"
3 Erhaltungsmischungsverordnung vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2641), zuletzt geändert d. Artikel 3 der

Verordnung vom 09.06.2017 (BGBl. I S. 1614)
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     Dementsprechend unterliegen Mulchmaterial, Grünschnitt, Mahdgut oder diasporen-
     haltiger Boden nicht der ErMiV und nicht der VWW-Zertifizierung.
     Als Anbaukulturen gelten alle vermehrten Herkünfte einer Art, die voneinander ge-
     trennt geerntet und auch als getrennte Charge gelagert werden. Die Entscheidung,
     welche Kriterien zum Abgrenzen einer eigenständigen Kultur führen, obliegt dem Be-
     trieb (z.B. unterschiedliche Herkünfte, unterschiedliche Filialgenerationen) mit Aus-
     nahme von Herkünften unterschiedlicher Herkunftsregionen (vgl. § 3).
     Maßgeblich für die regionale Zuordnung ist die in einem DBU-Projekt (2010)4 erstellte
     Karte mit 22 Herkunftsregionen, die die Grenzen der naturräumlichen Haupteinhei-
     ten übernehmen. Diese Regionen sind mit der sogenannten Regionalnummer fort-
     laufend nummeriert5 und 8 Produktionsräumen zugeordnet. Innerhalb eines Pro-
     duktionsraumes befinden sich einander naturräumlich ähnliche Herkunftsregionen.
     Die Zuordnung eines Sammlungs- oder Vermehrungsortes zu einer Herkunftsregion
     erfolgt anhand der genauen kartografischen Lage des Ortes. Die genauen Grenzen
     der Regionen im Maßstab 1:25.000 sind der Kartendarstellung des Bundesamtes für
     Naturschutz für die naturräumlichen Haupteinheiten zu entnehmen.6
     Inverkehrbringer gemäß ErMiV ist derjenige, der eine Erhaltungsmischung, die
     Saatgut von im Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) geregelten Arten enthält, herstellt
     und in den Verkehr bringt (vgl. Artenverzeichnis zum SaatG, Nr. 1.2 „Futterpflanzen“,
     siehe Anlage 6).
     Auftragsvermehrer sind Betriebe, die Saatgut produzieren, aber keine Mischungen
     in den Verkehr bringen. Diese Betriebe können im Auftrag des beauftragenden
     Hauptbetriebs abhängig oder eigenständig zertifiziert werden.
     Unter dem Begriff Art werden neben den Unterarten im Folgenden auch alle ökolo-
     gisch eigenständigen Sippen (Ökotypen) zusammengefasst, die bei der Ausbringung
     besondere Standortqualitäten besitzen, z.B. Blühsippen, Berg- und Tieflagenformen,
     Herkünfte nasser- und trockener Standorte.

Regeln
Produktion und Vertrieb unterliegen den folgenden qualitätssichernden Regeln:

Regionalität
§1      Zertifiziert wird der Betriebszweig "Wildpflanzensammlung und -produktion" sowie
        der Handel mit diesen Arten. Die Arten werden dabei einzelnen Herkunftsregionen
        zugeordnet. Jede Charge kann nur einer Herkunftsregion zugeordnet werden. In
        Betrieben mit zertifizierten und nicht zertifizierten Chargen trägt der Betrieb dafür
        Sorge, dass nur die Chargen, die alle Vorgaben dieses Regelwerks erfüllen, als
        VWW-Regiosaaten gekennzeichnet werden.
§2      Die Arten dürfen nur in dem der Herkunftsregion zugeordneten Produktionsraum
        vermehrt werden. Dabei hat jede Phase der Vermehrung (mit Ausnahme der An-
        zucht im Gewächshaus) in diesem Produktionsraum zu erfolgen. Ausnahmen kön-
        nen auf Antrag beim VWW in begründeten Fällen zugelassen werden (z.B. Ver-

4 DBU  2010: Entwicklung und praktische Umsetzung naturschutzfachlicher Mindestanforderungen an einen Her-
kunftsnachweis für gebietseigenes Wildpflanzensaatgut krautiger Pflanzen.- Abschlussbericht, Univ. Hannover,
Aktenzeichen DBU: 23931
5 Karte siehe Anlage 5 und unter: http://www.natur-im-vww.de/zertifikat
6 https://geodienste.bfn.de/schutzgebiete?lang=de
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       mehrung von Saatgut aus extremen Höhenlagen). Der Standort des Vermeh-
       rungsbetriebs muss innerhalb des Produktionsraumes liegen. Als Standort gilt das
       Zentrum der maßgeblichen Produktionsflächen. Betriebe im unmittelbaren Grenz-
       bereich zweier Produktionsräume können auf Antrag beim VWW für beide Pro-
       duktionsräume Saatgut anbieten.
§3     Herkünfte einer Art aus zwei Herkunftsregionen müssen im Betriebsablauf voll-
       ständig als getrennte Kulturen behandelt werden. Die Vermehrungsbetriebe ver-
       pflichten sich, mit geeigneten Maßnahmen sicherzustellen, dass Hybridisierungen
       zwischen verschiedenen Herkünften einer Art durch genügende zeitliche und/oder
       räumliche Trennung vermieden werden. In der Regel ist ein Abstand von 500 m
       einzuhalten.

Artenansprache - Artenauswahl
§4     Nicht zertifizierbar sind invasive Neophyten (s. Anlage 1). Sonstige Neophyten
       dürfen nur zertifiziert werden, wenn sie seit vielen Jahrzehnten in Deutschland
       vorkommen und nachweislich ein stabiler und weit verbreiteter Teil der Flora ge-
       worden sind (z.B. Arrhenatherum elatius).
§5     Die Determination der Arten erfolgt auf der Ebene der Unterarten7. Maßgeblich für
       die Benennung ist die „Arbeitsdatenbank des BfN8", die fortlaufend aktualisiert
       wird, mit Stand vom Juli 2017.

Qualitätsvorgaben - Rückstellprobe
§6     Für Arten, deren Ernte bzw. Handelsmenge 500 € Verkaufswert je Charge über-
       schreitet, hinterlegt der erste Händler nach dem Produzenten eine Rückstellprobe
       und bewahrt diese sechs Jahre auf. Die Rückstellprobe umfasst mindestens 1000
       Körner oder mindestens 10 g, bei direkt geernteten Mischungen 20 g der Ern-
       techarge9. Produzenten, die selber Ware in den Verkehr bringen, unterliegen
       ebenfalls dieser Regelung.
§7     Händler und Produzenten garantieren für Einzelarten eine Mindestreinheit und
       Mindestkeimfähigkeit. Die Mindestanforderungen für Arten, die nicht als Futter-
       pflanzen im Anhang des SaatG10 genannt sind, sind in Prüftabellen beim Zertifi-
       zierungsunternehmen hinterlegt. Bei Unterschreitung der Mindestkeimfähigkeit
       darf der Händler über eine kostenlose Erhöhung der abgegebenen Warenmenge
       die mangelnde Mindestkeimfähigkeit ausgleichen.
§8     Von jeder Partie einer Art gemäß Anhang zum SaatG (siehe Anlage 6) mit einem
       Mindestgewicht von 500 kg muss eine Beschaffenheitsprüfung gemäß ErMiV
       §4.1.4.b (vgl. Anlage 7) durchgeführt und dokumentiert werden.

Sammlung und Nachbau von Saatgut

7 Für Arten, die in Deutschland nur eine Unterart besitzen oder nur mit einer Unterart verbreitet vorkommen, kann
im Geschäftsverkehr auf die Nennung der Unterart verzichtet werden.
8 Bundesamt für Naturschutz: http://www.floraweb.de
9 Eine Charge besteht aus dem Druschgut, das von einer oder mehreren Flächen und von einem oder mehreren

Terminen eines Jahres gewonnen und zusammengefügt wurde.
10
   Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz (SaatArtVerzV) vom 27.10.2004 (BGBl. I S.
2696), zuletzt geändert d. Art. 1 der VO vom 06.01.2014 (BGBl. I S. 26)
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§9       Naturschutzfachliche Ansprüche an die Sammlung von Saatgut in der freien Natur
         müssen umgesetzt werden. Das Saatgut darf nur so gewonnen werden, dass die
         Ausgangsbestände und ihre Gesellschaften in der freien Natur nicht nachhaltig
         beeinträchtigt werden11.
§10 Die Sammlung von Arten gemäß Anhang zum SaatG12 muss gemäß ErMiV in
    FFH-Gebieten oder gesetzlich geschützten Biotopen gemäß §30 BNatschG statt-
    finden13.
§11 Für alle Arten muss für gesammeltes Saatgut zur Direktverwertung und zur Nach-
    bau-Neuanlage ab 2008 eine Sammelgenehmigung vorliegen. Diese gestattet den
    Behörden eine Vor-Ort-Kontrolle der Sammlung.
§12 In der Regel wird gesammeltes Saatgut für den Aufbau von Vermehrungskulturen
    eingesetzt. Einige Arten werden auch direkt für die Begrünung in der freien Land-
    schaft verwendet. Für den Aufbau von Kulturen (Vermehrung) muss das Saatgut
    von mindestens 50 Wildpflanzen gesammelt werden. Die genetische Vielfalt der
    Populationen ist durch angepasste Sammelstrategien zu erhalten, z.B. muss der
    Spenderbestand größer als 100 Individuen sein und es sollten mindestens 3, op-
    timalerweise fünf Spenderpopulationen innerhalb der Region und unterschiedliche
    Wuchstypen einer Art besammelt werden.
§13 Bei der Auswahl von Sammelbeständen werden folgende Indikatoren berücksich-
    tigt, die einen Sammelbestand mit großer Wahrscheinlichkeit als alt und von An-
    saaten mit Zuchtsorten als unbeeinflusst charakterisieren:

          •   Keine Sammlung entlang von Verkehrswegen.
          •   Auf der Sammelfläche sind keine Ansaaten innerhalb der letzten 40 Jahre14
              bekannt, auch keine Ansaaten aus Wildpflanzensaatgut.
          •   Die Pflanzenzusammensetzung am Sammelort ist regional typisch und im
              Einklang mit den Standortbedingungen.
          •   Vorhandensein von Zeigern für alte Bestände, bei Grünland z.B. besonders
              artenreiche Bestände.
          •   Kein Vorkommen von Arten, die auf Ansaaten hinweisen, z.B. Agrostemma
              githago, Sanguisorba minor ssp. polygama (= S. muricata), Pimpinella pere-
              grina etc., Arten mit gefüllten Blüten.
          •   Bei der Sammlung muss ein Abstand von 300 m zu Ansaaten mit Kulturfor-
              men der Zielarten eingehalten werden.
§14 Bei direkt geernteten Mischungen dürfen gemäß ErMiV keine Samen von Ambro-
    sia artemisiifolia, Avena fatua, Avena sterilis, Bunias orientalis, Heracleum man-
    tegazzianum und von Cuscuta spp., außer von in Deutschland natürlich vorkom-
    menden Cuscuta-Arten und nicht mehr als 0,05 Gewichtsprozent an Saatgut von
    Rumex spp., außer Rumex acetosa und Rumex acetosella enthalten sein15.

11 Bei einmaliger Beerntung sollten nicht mehr als 50 % der Samen eines Bestandes entnommen werden.
12 Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz (SaatArtVerzV) vom 27.10.2004 (BGBl. I S.
2696), zuletzt geändert d. Art. 1 der VO vom 6.1.2014 (BGBl. I S. 26)
13 Da nicht in allen Regionen FFH-Gebiete als Quellgebiete in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, emp-

fiehlt der Leitfaden der Saatgutanerkennungsstellen der Länder „für Sammlungen aus Lebensraumtypen (gemäß
Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG) in nicht ausgewiesenen Biotopen, für die eine Genehmigung der Unteren Na-
turschutzbehörde vorliegt, in einer Übergangsfrist bis 2020 diese Genehmigung gleichzeitig als Ausnahmegeneh-
migung von §2 Nr.4 b) anzuerkennen.“
14 Gemäß Erhaltungsmischungsverordnung vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2641), zuletzt geändert d. Artikel 3 der

Verordnung vom 09.06.2017 (BGBl. I S. 1614)
15 Rumex thyrsiflorus sollte ebenso wie einige weitere heimische Rumexarten aus Staudengesellschaften erlaubt

werden; ggf. ist hier eine Ausnahmegenehmigung bei der Saatgutanerkennung einzuholen.
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§15 Um die im Spenderbestand gewonnene genetische und phänotypische Vielfalt zu
    erhalten, ist bei allen Schritten der Vermehrung, wie Stratifikation, Aussaat, Kei-
    mung, Pikieren und Samenernte durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,
    dass abweichende Phänotypen (z.B. kleinsamige, großsamige, Langsamkeimer,
    langsam- oder niedrig-wachsende Pflanzen, frühe oder späte Samenreife) nicht
    ausselektiert werden.
§16 Um die genetische Einengung zu verhindern, muss die F1-Generation mindestens
    200 Individuen umfassen. Anzustreben ist ein F1-Bestand mit über 1.000 Indivi-
    duen. Insbesondere für Arten mit breitem Einsatzbereich und hoher Produktions-
    menge / -fläche sollte die F1 mehrere 1.000 Individuen umfassen.
§17 Verschiedene Geno- bzw. Phänotypen einer Art können innerhalb einer Herkunfts-
    region zu einer Partie zusammengefügt werden. Solche Ökotypen-Mischungen
    dürfen, je nach Pflanzenart und Betriebsablauf, erzeugt werden, indem entweder
    das gesammelte Ausgangssaatgut verschiedener Populationen vor der Produk-
    tion gemischt und gemeinsam vermehrt wird oder das produzierte Saatgut ge-
    trennt vermehrter Populationen einer Art nach der Ernte vereinigt wird. Verschie-
    dene Unterarten und Ökotypen, die geografisch unterschiedliche Areale einer Her-
    kunftsregion belegen, dürfen nicht in einer Charge zusammengeführt werden.
§18 Die Anzahl der Nachbaugenerationen ist auf 5 beschränkt. Danach muss das Ver-
    mehrungsgut vollständig durch Ausgangssaatgut ersetzt werden. Mischen von
    Ausgangssaatgut mit Saatgut höherer Filialgenerationen zur Begründung einer
    neuen F1-Generation ist nicht zulässig.

Dokumentation
§19 Die Sammlung des Ausgangssaatguts und die Vermehrung ist zu dokumentieren.
    Die lückenlose Herkunfts- und Anbaudokumentation jeder Art ist für die Dauer von
    6 Jahren nach dem Inverkehrbringen aufzubewahren. Die Dokumentation erfolgt
    nach den Vorgaben eines Sammelprotokolls und eines digitalen Anbauprotokolls
    (siehe Anlagen 2 und 3).
§20 Die Dokumentation der Sammlung der Einzelarten ist auf der Grundlage der 22
    Herkunftsregionen zu führen. Sie umfasst:

        •    Für jede Partie Angabe des Sammelortes der Wildsammlung (Ausgangs-
             saatgut) mit Nennung der Gemeinde, Gemarkung und gegebenenfalls Ge-
             wann).
             Der Sammelort muss zusätzlich genau lokalisiert werden. Diese Doku-
             mentation erfolgt alternativ über Eintrag auf einer Karte (z.B. TK 25, oder ei-
             nem Luftbild (Maßstab 1:25.000 oder genauer) oder GPS-Daten oder Flur-
             und Flurstücksnummer. Bei sehr großen Flurstücken (> 5 ha) ist zusätzlich
             zur Flurstücksnummer eine Präzisierung der Fundstelle erforderlich16.
        •    Angabe der beernteten Biotoptypen nach der Standard-Biotoptypenliste für
             Deutschland (BfN 2003)17
        •    Sammelzeitpunkt
        •    Name des Sammlers

16Diese Vorgabe gilt ab 2015
17BfN (Hrsg.) 2017: Heinze, Stefanie; Raths, Ulrike; Riecken, Uwe; Ssymank, Axel: Rote Liste der gefährdeten Bi-
otoptypen Deutschlands, 3. fortgeschriebene Fassung 2017 – Reihe: Naturschutz und Biologische Vielfalt; 156;
Münster, BfN-Schriftenvertrieb im Landwirtschaftsverlag, 2017
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        •   Anzahl beerntete Individuen (Schätzwert)

§21 Bei Vermehrung des Saatgutes ist der Feldbestand nach den Vorgaben des An-
    bauprotokolls (Anlage 3) zu dokumentieren. Im Einzelnen sind je Kultur anzuge-
    ben:

        •   Anbaubetrieb
        •   Eingesetztes Ausgangssaatgut (Arten, Menge, Herkunftsdokumentation)
        •   Angabe der Generation (Samenernte des gekeimten Ausgangssaatguts =
            F1)
        •   Lage der Anbaufläche
        •   Größe der Anbaufläche
        •   Startjahr der Kultur

§22 Jede Partie muss einer Herkunft zugeordnet werden.
§23 Die Betriebe erstellen ein „Betriebsdatenblatt“ gemäß Vorlage des VWW (Anlage
    4), in dem die wichtigsten Charakteristika des Betriebs zusammengestellt sind.
    Dieses Betriebsdatenblatt wird unter dem Aspekt einer Plausibilität der Produkti-
    onsabläufe und einer Abschätzung des Risikopotentials (für Vertauschungen, Ein-
    kreuzung etc.) geführt. In dem Betriebsdatenblatt werden u.a. erfasst:

        •   Alle Betriebszweige
        •   Größe der Anbaufläche sowie Anzahl der Arten der VWW-Regiosaaten
        •   Bei Auftragsvermehrern Angabe des Abnehmers
        •   Lagerung (Ort und Zeitraum)
        •   Reinigung (Ort und Technik)

      Für jeden Auftragsvermehrer, der keinen eigenen Zertifizierungsantrag stellt,
      wird jeweils ein eigenes Betriebsdatenblatt durch den verantwortlichen Hauptbe-
      trieb eingereicht.
§24 Bei Einkauf, Verkauf, Weitergabe oder Verwendung von zertifiziertem Saatgut,
    z.B. für Saatgutmischungen oder zur Aussaat für weitere Vermehrung, ist der
    Mengenfluss zu dokumentieren. Hierzu müssen bei Produzenten und Inverkehr-
    bringern lückenlos Lieferscheine und Rechnungen prüfbar vorliegen.

Handel und Etikettierung
§25 Der Handel über nicht nach diesem Regelwerk zertifizierte Firmen darf nur im ge-
    schlossenen Gebinde erfolgen, so dass Siegel und Betriebsnummer des Mit-
    gliedsbetriebes erhalten bleiben. Die Verschlusssicherung muss nach den Vorga-
    ben der Saatgutverordnung18 §34, Abs. 2 und 4 erfolgen.
§26 Bei direkt geernteten Mischungen darf der Handel auch in nicht verschlossenen
    Gebinden erfolgen, sofern ein Verschließen aus technischen Gründen nicht mög-
    lich ist.

18 Saatgutverordnung   vom 8.2.2006 (BGBl. I S. 344), zuletzt geändert d. Art. 2 der VO vom 6.1.2014 (BGBl. I S. 26)
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§27 Bei Weitergabe der Ware zwischen Mitgliedsbetrieben trägt die Ware immer das
    Siegel des letzten Betriebes in der Handelskette.
§28 Das Etikett jeder in Verkehr gebrachten Mischung muss in ausgedruckter Form
    als Duplikat hinterlegt und 6 Jahre aufgehoben werden.
§29 Auf Kleinpackungen mit Mischungen bis 500 g genügt die Angabe der Mischungs-
    nummer.
§30 Mischungen über 500 g, die Arten gemäß Anhang zum SaatG19 enthalten, müssen
    folgende Angaben auf dem Etikett enthalten:

          •    die Angabe „EU-Norm“,
          •    Name und Anschrift des Herstellers,
          •    je nach Erntemethode die Angabe „direkt geerntete Mischung“ oder „ange-
               baute Mischung“,
          •    das Jahr der Verschließung mit der Angabe „verschlossen ... “,
          •    die Herkunftsregion (1-22) – Arten mit davon abweichenden Herkunftsregi-
               onen müssen auf dem Lieferschein benannt werden,
          •    die Angabe "Erhaltungsmischung gemäß Erhaltungsmischungsverord-
               nung",
          •    die Erhaltungsmischungsnummer,
          •    das Nettogewicht des in der Packung enthaltenen Wildpflanzensaatgutes,
          •    das Nettogewicht evtl. enthaltener einjähriger Kulturarten gemäß §39,
          •    das Nettogewicht evtl. enthaltener Saathilfsstoffe sowie deren genaue Be-
               zeichnung.

§31 Auf dem Lieferschein ist das „VWW-Regiosaaten“-Siegel mit der folgenden Er-
    läuterung abzudrucken:

          •    Das Saatgut entspricht den Produktionsregeln des VWW. Weitere In-
               formationen siehe auch unter www.natur-im-vww.de .
          •    die Angabe des Durchschnittswertes der Keimfähigkeit, falls diese 75 %
               unterschreitet
          •    bei angebauten Mischungen der prozentuale Gewichtsanteil jeder Art; bei
               direkt geernteten Mischungen Angabe der typischen Arten ohne Prozent-
               angabe
          •    eine Erklärung des Händlers, bei angebauten Mischungen Angaben zur ge-
               nauen Herkunft der einzelnen Arten oder auf Verlangen mitzuteilen
          •    bei direkt geernteten Mischungen Dokumentation der Spenderfläche, Ern-
               tetermine, Liste der erfassten Arten, Landkreis der Spenderfläche, Bio-
               toptyp gemäß17

19
 Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz (SaatArtVerzV) vom 27.10.2004 (BGBl. I S.
2696), zuletzt geändert d. Art. 1 der VO vom 06.01.2014 (BGBl. I S. 26)
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Meldepflichten
§32 Betriebe, die sich vom VWW zertifizieren lassen wollen, melden sich beim VWW
    bis Ende November mit einem Betriebsdatenblatt an. Darin sind die wichtigsten
    Angaben zum Betriebstyp, die bis dahin bekannte (geplante) Flächengröße und
    die ungefähre Zahl der Kulturen des nächsten Jahres bzw. Zahl der in Verkehr
    gebrachten Arten anzugeben.
§33 Betriebe, die Wildsaatgut in Verkehr bringen wollen, müssen bei Ihrer Saatguta-
    nerkennungsstelle eine einmalige Zulassung beantragen (ErMiV, §3.1).
§34 Jeder inverkehrbringende Betrieb gibt nach Vorgabe des Bundessortenamtes
    (BSA)20 bis zum 15.2. eine jährliche Mengenschätzung für die Arten gemäß
    Anhang zum SaatG21 an das BSA. Die Angabe erfolgt als Summe der Gewichte
    aus allen meldepflichtigen Arten.
§35 Gemäß Anhang zum SaatG22 und nach Vorgabe des Bundessortenamtes (BSA)23
    meldet jeder inverkehrbringende Betrieb zum 15.2. die im letzten Kalenderjahr
    verkauften Mengen für die Arten gemäß Anhang zum SaatG an das BSA. Die
    Angabe erfolgt als Summe der Gewichte aus allen meldepflichtigen Arten. Diesel-
    ben Daten werden nach Einzelarten mit zusätzlicher Angabe der Herkunftsregion
    an die zuständige Saatgutanerkennungsstelle gemeldet (siehe §39). Bei direkt ge-
    ernteten Mischungen werden die Mengen für das Bundessortenamt geschätzt.
    Eine Meldung an die Saatgutanerkennungsstellen erfolgt unter Angabe der Mi-
    schungsnummern ohne Mengenangabe.
§36 Bis zum 31.3. meldet jeder „nach VWW-Regiosaaaten“ zu zertifizierende Betrieb
    den im Vorjahr erzielten Erlös mit zertifiziertem Wildpflanzenmaterial und den ge-
    mäß Beitragsordnung ermittelten Mitgliedsbeitrag an die Geschäftsstelle des
    VWW. Zur Übermittlung dient ein einheitliches Formular, das von der Geschäfts-
    stelle zur Verfügung gestellt wird. Betriebe die nur alle 3 Jahre geprüft werden,
    müssen auch zwischen zwei Zertifizierungsterminen Umsatz und Beitrag melden.
    Für ABCert müssen die vollständigen Daten inklusive Originalrechnungen für
    Stichprobenkontrollen vorliegen.
      Der berechnete Mitgliedsbeitrag wird dem Mitgliedsbetrieb durch den VWW in
      Rechnung gestellt und ist bis zum 30.6. an die Geschäftsstelle zu überweisen.
      Diese Regelung gilt auch für nicht eigenständig zertifizierte Auftragsvermehrer.
      Der VWW erhält bis zum 31.3. vom beauftragenden Hauptbetrieb eine Liste der
      nicht eigenständigen Auftragsvermehrer. Bei Auftragsvermehrern, die gemäß §42
      nicht Mitglieder im VWW sind, muss der für eine Zertifizierung erforderliche um-
      satzabhängige Beitragsanteil durch den Erstinverkehrbringer bzw. den beauftra-
      genden Hauptbetrieb übernommen werden. Die Umsätze der Auftragsvermehrer
      werden in der Beitragsberechnung des Hauptbetriebs separat aufgeführt.
§37 Bis zum 31.5. meldet jeder inverkehrbringende Betrieb seiner zuständigen Saat-
    gutanerkennungsstelle die vom 1.4. des Vorjahres bis zum 31.3. aktuell vorhan-
    denen und in diesem oder folgenden Meldezeitraum erntefähigen Anbaukultu-
    ren. Kulturen, die in diesem Zeitraum beerntet und aufgegeben wurden, werden

20 Bekanntmachung    des BSA: Blatt für Sortenwesen 2014, Heft 1
21 Verordnung  über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz (SaatArtVerzV) vom 27.10.2004 (BGBl. I S.
2696), zuletzt geändert d. Art. 1 der VO vom 06.01.2014 (BGBl. I S. 26)
22 Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz (SaatArtVerzV) vom 27.10.2004 (BGBl. I S.

2696), zuletzt geändert d. Art. 1 der VO vom 06.01.2014 (BGBl. I S. 26)
23 Bekanntmachung des BSA: Blatt für Sortenwesen 2014, Heft 1
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten         -     Stand: 29.01.2019                Seite 9

         ebenfalls aufgeführt. Der Inverkehrbringer meldet auch die zertifizierbaren Wild-
         pflanzenarten aller seiner Auftragsvermehrer. Die Meldung umfasst Ortsangabe
         des Betriebssitzes, Artname, Anbauflächengröße sowie weitere Daten. Diese Da-
         ten werden in ein Excel-Formular eingetragen (siehe Anhang 3) und auch ABCert
         bei der Vorortkontrolle zur Verfügung gestellt.
         Für die Veröffentlichung von anonymisierten Anbaudaten auf der Homepage des
         VWW wird ebenfalls bis zum 31.5. die Liste der angebauten Kulturen gemäß §37
         in vereinfachter Form an den VWW gemeldet. Die veröffentlichten Daten umfas-
         sen eine Artenliste mit Angaben zur Herkunftsregion / Ursprungsgebiet, Landkreis
         der Vermehrung und Produktionsraum.

Bedingungen für die Verwendung des Zeichens
„VWW-Regiosaaten“

§38 In den Produkten, die mit dem VWW-Regiosaaten-Siegel gekennzeichnet wer-
    den, darf nur nach dem VWW-Regelwerk innerhalb Deutschlands produziertes
    Saat- und Pflanzgut enthalten sein. Ausdrücklich nicht erlaubt sind:
           •   ausdauernde Arten als Zuchtsorten
           •   in Deutschland heimische Arten aus fremden Herkünften24
           •   in Deutschland nicht heimische Arten und Handelssaatgut.

         Einjährige Kulturarten sind nur unter den Bedingungen des §39 erlaubt.

§39 In den Mischungen sind zusätzlich kurzlebige Kulturarten erlaubt, die sich nicht
    einbürgern, aber eine rasche Begrünung gewährleisten und ingenieurbiologische
    Funktionen übernehmen können. Folgende Arten entsprechen z.B. diesen An-
    sprüchen:

                              Borretsch                     (Borago officinalis)
                              Buchweizen                    (Fagopyrum esculentum)
                              Dill                          (Anethum graveolens)
                              Getreidearten
                              Waldstaudenroggen             (Secale multicaule)
                              Koriander                     (Coriandrum sativum)
                              Kresse                        (Lepidium sativum)
                              Lein                          (Linum usitatissimum)
                              Markstammkohl                 (Brassica oleracea)
                              Phacelie                      (Phacelia tanacetifolia)
                              Sonnenblume                   (Helianthus annuus)

§40 Der Herkunftsort jeder Mischungskomponente (ausgenommen Kulturarten) ist
    nachweisbar und kann auf Anfrage mitgeteilt werden.

Zertifizierung und Zertifizierungskommission
24   Als fremde Herkünfte gelten solche, die nicht aus einem der 8 Produktionsräume stammen.
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten   -   Stand: 29.01.2019         Seite 10

§41 Jeder Betrieb, der sich eigenständig (vgl. §42) zertifizieren lassen möchte, meldet
    sich beim VWW an und erhält nach erfolgreich abgelegter Prüfung eine VWW-
    Betriebsnummer mit Zertifizierungssiegel. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft im
    VWW. Der VWW meldet den Betrieb an die Kontrollstelle weiter. Kleinere Be-
    triebe, die den Regelungen des §42 unterliegen, können ohne Mitgliedschaft zer-
    tifiziert werden.

§42 Betriebe, die im Auftrag eines Hauptbetriebes in geringem Umfang Wildpflanzen
    vermehren, d.h. bis zu 20 Arten auf maximal 10 ha, können als nicht eigenständige
    Auftragsvermehrer gemeinsam mit dem Hauptbetrieb kontrolliert werden. In die-
    sem Fall wird der Auftragsvermehrer unter der Nummer des Hauptbetriebes ge-
    führt. Der Hauptbetrieb übernimmt die Anmeldung für die Zertifizierung und leitet
    das vom Auftragsvermehrer erstellte Betriebsdatenblatt an den VWW weiter (An-
    lage 4). Überschreitet der Umfang der Wildpflanzenvermehrung 10 ha oder 20
    Arten, ist ein Anbauer eigenständig zu zertifizieren, auch wenn er selber keine
    Wildpflanzen in den Verkehr bringt. In diesem Fall unterliegt der Betrieb den Re-
    gelungen des §41 und muss Mitglied im VWW sein, um an der Zertifizierung teil-
    nehmen zu können.

§43 Die vom VWW autorisierten Kontrollstellen, die fachlichen Mindestanforderungen
    genügen müssen, kontrollieren die Einhaltung der in diesem Regelwerk beschrie-
    benen Regeln. Bislang ist die Firma ABCert (ABCert, Martinstr. 42-44, 73728 Ess-
    lingen; Handelsregistereintrag: Amtsgericht Esslingen, HRB 214312) autorisiert.

§44 Vom Vorstand des VWW wird eine Zertifizierungs-Kommission aus 6 Personen
    für 4 Jahre (verlängerbar) einberufen, die sich eine Geschäftsordnung gibt, z.B.
    für Abstimmungsregeln, Aufgabenverteilung, Kommissionssprecher. Die Zertifi-
    zierungs-Kommission besteht nur aus Nicht-Mitgliedern des Verbandes. In der
    Zertifizierungs-Kommission sind keine Saatguterzeuger / Händler und keine von
    einem Saatguterzeuger / Händler direkt wirtschaftlich abhängigen Personen ver-
    treten.

§45 Die Zertifizierungs-Kommission entscheidet auf der Grundlage der Prüfprotokolle
    der Auditoren, ob der antragstellende Betrieb berechtigt ist, das Zeichen „VWW-
    Regiosaaten“ entsprechend dem Regelwerk zu nutzen. Die Zertifizierungs-Kom-
    mission verwendet die Informationen des Auditors vertraulich. Gegenüber Dritten,
    auch gegenüber dem VWW, werden keine Prüfungsergebnisse weitergegeben,
    sofern es sich nicht um Entscheidungen bei schwerwiegenden Verstößen nach
    den unten beschriebenen Kriterien handelt, die eine Rücksprache mit dem Vor-
    stand des VWW erfordern.
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten   -   Stand: 29.01.2019          Seite 11

§46 Für Firmen, die sich zum ersten Mal zertifizieren lassen möchten, besteht die Mög-
    lichkeit, die Nutzung des Zeichens „VWW-Regiosaaten“ vorläufig vom VWW ein-
    geräumt zu bekommen. Dies setzt aber voraus, dass der Auditor eine mit diesem
    Regelwerk übereinstimmende Arbeitsweise dieses Betriebes feststellt und dem
    VWW meldet. Die Zertifizierungs-Kommission entscheidet dann bei ihrem nächs-
    ten turnusmäßigem Zusammentreten über die Vergabe des Siegels. Im Auftrag
    eines Hauptbetriebs vermehrende Betriebe, die nicht eigenständig zertifiziert wer-
    den, können bis zu ersten Kontrolle durch den Auditor bereits zertifiziertes Saatgut
    produzieren (Verantwortlichkeit des Hauptbetriebs).

§47 Das Siegel gilt für Betriebe mit jährlichem Kontrollturnus, in der Regel ab der Er-
    teilung für ein Jahr. Wenn ohne Verschulden des Zeichennutzers das Siegel nicht
    fristgerecht zugestellt oder die Zertifizierung nicht durchgeführt wird, kann das
    letzte Zertifikat bis zur nächsten Entscheidung durch die Zertifizierungs-Kommis-
    sion verlängert werden, jedoch höchstens für ein weiteres Jahr. Dies gilt auch für
    den dreijährigen Kontrollturnus.

§48 Verstößt der Zeichennutzer gegen die Produktions- und Handelsregeln dieses Re-
    gelwerks bzw. gegen die Bestimmungen der Zeichennutzung oder verweigert oder
    behindert er eine Prüfung durch den Auditor, kann die Kommission entscheiden,
    dass der VWW eine der folgenden Maßnahmen ergreift:

                    ▪   Erteilung einer Belehrung
                    ▪   Erteilung einer Verwarnung
                    ▪   Anordnung vermehrter Überwachungsprüfungen durch das Zertifi-
                        zierungsunternehmen
                    ▪   Festsetzung einer Vertragsstrafe und deren Höhe
                    ▪   Befristeter oder dauerhafter Entzug des Zeichennutzungsrechtes
                        (z.B. bei missbräuchlicher Zeichennutzung)

§49 Art und Schwere der Maßnahmen richten sich nach der Bedeutung des Verstoßes.
    Im Falle der Belehrung oder Verwarnung verpflichtet sich der Zeichennutzer, die
    beanstandeten Mängel in der von der Kontrollstelle festgelegten Frist zu beseiti-
    gen.

§50 Bevor das Zeichennutzungsrecht entzogen wird, ist dem Zeichennutzer Gelegen-
    heit zu geben, sich zu äußern.

§51 Die Wiederverleihung des Zeichennutzungsrechtes kann in der Regel erst nach
    einer Wartezeit erfolgen.

§52 Alle nicht zertifizierten Saatgut-Handels-Firmen, die mit dem Siegel werben wol-
    len, z.B. bei Angeboten, auf einer Homepage oder dem eigenen Briefkopf, müssen
    vom VWW autorisiert werden. Die Autorisierung erfolgt nur auf Vorschlag eines
    bereits im VWW zertifizierten Unternehmens (als Handelspartner). Für die jährlich
    zu bestätigende Autorisierung wird ein zu entrichtender Betrag festgesetzt (analog
    zur „Außerordentlichen Mitgliedschaft“). Für Mitglieder des VWW ist die Verwen-
    dung des Siegels zu den genannten Zwecken kostenlos. Der Vorschlag eines zer-
    tifizierten Unternehmens ist nicht erforderlich.

Kontrollen
§53 Die Kosten für die Kontrolle durch einen Auditor trägt der Betrieb.
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten   -   Stand: 29.01.2019                Seite 12

§54 Die Kontrollen erfolgen vorangemeldet. Wird die Dokumentationspflicht nicht er-
    füllt, kann zusätzlich eine unangemeldete Kontrolle erfolgen. Die Kosten gehen zu
    Lasten des Betriebes. Die Auditoren sind gehalten, ihre Prüftermine auch den
    Saatgutanerkennungsstellen zu melden, um das Audit ggf. gemeinsam durchzu-
    führen.

§55 Alle Saatgutproduzenten – bei Inverkehrbringern mit eigenem Anbau der Betriebs-
    zweig Saatgutproduktion – werden im 3-jährigen Turnus vom Zertifizierungsunter-
    nehmen geprüft.

§56 Zur Kontrolle gehört bei Produzenten eine stichprobenhafte Feldkontrolle. Bei
    Hauptbetrieben und bei Auftragsvermehrern wird eine Mindeststichprobenzahl
    von n der angebauten Arten untersucht, die folgende Punkte umfasst:

    •   Überprüfung der Vollständigkeit der Dokumentation
    •   Übereinstimmung von Lage und Flächengröße der Kultur mit Dokumentation
    •   Kulturzustand

        Der Kulturzustand wird in folgender Abstufung bewertet:

        0: Kultur nicht vorhanden (Umbruch oder falsch dokumentiert)
        1: Kultur in gutem Zustand, kein Minderertrag zu erwarten
        2: Kultur beeinträchtigt, Minderertrag wahrscheinlich
        3: Kultur kaum erkennbar oder sehr stark beeinträchtigt, keine wirtschaftliche
        Ernte möglich

        Erläuterung: Als beeinträchtigend wirken z.B. Erkrankungen, Wildverbiss, Insekten-
        fraß, Verunkrautung, Lückigkeit, Kümmerwuchs, sonstige Beschädigungen. Leichte
        Verunkrautung, die pflegerisch entfernt werden kann, gilt nicht als beeinträchtigend.
        Als Minderertrag gilt weniger als 20 % des Wertes der Referenztabelle (= Maximaler-
        träge).

§57 Die Plausibilitätskontrolle (Korrelation zwischen Erntemenge und Feldbestand) er-
    folgt auf der Grundlage der vom VWW erstellten Referenztabelle, die Erfahrungs-
    werte der Anbauer zusammenfasst. Die Referenztabelle wird laufend aktualisiert,
    um diese z.B. an erhöhte Ernteerträge durch verbesserte Anbau- und Erntetechnik
    anzugleichen. Die Referenztabellen sind bei ABCert hinterlegt. Zur durchgängigen
    Prüfbarkeit müssen die Ergebnisse der Audits bei ABCert so abgelegt werden,
    dass bei der Prüfung des Lagers eines inverkehrbringenden Betriebs diese Daten
    ohne Mehraufwand auch aus den Vorjahren zur Verfügung stehen.

§58 Die Sammlung von Einzelarten wird über Sammelprotokolle, Vorlage der Sammel-
    genehmigungen und ggf. über Begehung der Sammelorte geprüft. Partien von
    Einzelarten aus Wildbeständen, die ohne Zwischenvermehrung für den Handel
    bestimmt sind, werden vom Auditor gemeinsam mit dem Betrieb kontrolliert, der
    dieses Saatgut in Verkehr bringt.

§59 Betriebe bzw. Betriebszweige, die Erhaltungsmischungen herstellen und in den
    Verkehr bringen (= Inverkehrbringer) werden jährlich zertifiziert.
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten   -   Stand: 29.01.2019         Seite 13

§60 Bei Inverkehrbringern von angebauten Arten erfolgt eine jährliche Plausibilitäts-
    kontrolle der vollständigen Warenströme von mindestens 3 und bis zu 6 Arten ge-
    mäß folgendem Schlüssel:

          Arten im Lagerbestand            Zahl der zu kontrollierenden Arten
                  bis 100                                  3
                 100-200                                   4
                 200-300                                   5
                 über 300                                  6

      Die Kontrolle umfasst Lager, Etikettierung, Verpackung und Buchhaltung und er-
      folgt stichprobenhaft zur Prüfung der Funktionsfähigkeit des Systems. Die Saat-
      gutmenge im Lager wird mit dem (Vorjahres-)kontrollergebnis der entsprechen-
      den Flächen (Flächengröße und Kulturzustand der Art) auf Plausibilität geprüft.
      Hierzu sind geeignete Arten auch unter Einbeziehung externer Auftragsvermeh-
      rer aus anderen Regionen (soweit vorhanden) auszuwählen.

§61 Bei Inverkehrbringern von direkt geernteten Mischungen erfolgt ebenfalls eine re-
    gelmäßige Plausibilitätskontrolle der Warenströme. Werden ausschließlich direkt
    geerntete Mischungen in Verkehr gebracht, ist ein dreijähriger Kontrollturnus aus-
    reichend. Die stichprobenhafte Kontrolle umfasst Etikettierung, Verpackung und
    Buchhaltung und prüft die Funktionsfähigkeit des Systems. Der Lagerbestand wird
    mit den erforderlichen Rückstellproben verglichen.

§62 In allen Betrieben wird bei der turnusgemäßen Betriebskontrolle die Plausibilität
    des jährlich berechneten Mitgliedsbeitrags anhand der vorgelegten Tabelle (An-
    lage 8) und der beiliegenden Originalbelege stichprobenhaft geprüft. In Betrieben
    mit 3-jährigem Kontrollabstand werden die zurückliegenden Jahre mitgeprüft.

Änderungen des Regelwerkes für die VWW-Regiosaaten
§63 Das Regelwerk für die VWW-Regiosaaten wird bei Bedarf angepasst, wenn sich
    • die Kommission oder der Vorstand des VWW für eine Anpassung des Regel-
       werkes ausspricht,
    • die gesetzlichen Grundlagen ändern,
    • fachliche Standards ändern (z.B. Änderungen taxonomischer oder geographi-
       scher Einstufungen von Pflanzenarten).

§64 Maßgeblich in der Formulierung der Änderungen ist der Vorstand des VWW. Klei-
    nere Änderungen können zeitnah vom Vorstand des VWW beschlossen werden.
    Dabei wird die Änderung nur angenommen, wenn sich eine 4:1 Mehrheit dafür
    ausspricht. Grundsätzliche oder erhebliche Änderungen bedürfen der Zustim-
    mung der Mitgliederversammlung des VWW, die diese mit einer 2/3-Mehrheit be-
    schließen muss.

§65 Die Änderungen des Regelwerkes dürfen nicht zu einer plötzlichen Härte für die
    zertifizierten Firmen und deren Handelspartner führen. Es ist immer eine Über-
    gangszeit einzuräumen, in der die notwendigen betrieblichen Schritte durchge-
    führt werden.
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten   -   Stand: 29.01.2019    Seite 14

Anlagen:
Anlage 1: Invasive Neophyten
Anlage 2: Sammelprotokoll
Anlage 3: Anbauprotokoll
Anlage 4: Betriebsdatenblatt
Anlage 5: Karte der Regionen und Produktionsräume
Anlage 6: Futterpflanzen gem. Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Anlage 7: Anforderungen an die Keimfähigkeit (Anhang 2 RL 66/401/EWG)
Anlage 8: Tabelle zur Meldung des Mitgliedsbeitrags
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten      -    Stand: 29.01.2019                             Seite 15

Anlage 1: Invasive Neophyten

Schwarze Liste - Aktionsliste25 (Steckbriefe pdf 0,1 MB)                                Status           Erstellt
     Crassula helmsii (Nadelkraut)                                                      Etabliert        30.06.2013
     Hydrocotyle ranunculoides (Großer Wassernabel)                                     Etabliert        30.06.2013
     Lagarosiphon major (Wechselblatt-Wasserpest)                                       Etabliert        30.06.2013
     Ludwigia grandiflora (Großblütiges Heusenkraut)                                    Etabliert        30.06.2013
     Ludwigia x kentiana (Kents Heusenkraut)                                            Etabliert        30.06.2013
     Lysichiton americanus (Gelbe Scheinkalla)                                          Etabliert        30.06.2013
     Myriophyllum aquaticum (Brasilianisches Tausendblatt)                              Etabliert        30.06.2013
     Myriophyllum heterophyllum (Verschiedenblättriges Tausenblatt)                     Etabliert        30.06.2013
     Rhododendrom ponticum (Pontischer Rhododendron)                                    Etabliert        30.06.2013
     Sarracenia purpurea (Braunrote Schlauchpflanze)                                    Etabliert        30.06.2013

Schwarze Liste - Managementliste (Steckbriefe pdf 0,1 MB)                               Status           Erstellt
     Acer negundo (Eschen-Ahorn)                                                        Etabliert        30.06.2013
     Ailanthus altissima (Götterbaum)                                                   Etabliert        30.06.2013
     Azolla filiculoides (Großer Algenfarn)                                             Etabliert        30.06.2013
     Cynodon dactylon (Gewöhnliches Hundszahngras)                                      Etabliert        30.06.2013
     Elodea canadensis (Kanadische Wasserpest)                                          Etabliert        30.06.2013
     Elodea nuttallii (Schmalblättrige Wasserpest)                                      Etabliert        30.06.2013
     Epilobium ciliatum (Drüsiges Weidenröschen)                                        Etabliert        30.06.2013
     Fallopia bohemica (Bastard-Staudenknöterich)                                       Etabliert        30.06.2013
     Fallopia japonica (Japan-Staudenknöterich)                                         Etabliert        30.06.2013
     Fallopia sachalinensis (Sachalin-Staudenknöterich)                                 Etabliert        30.06.2013
     Fraxinus pennsylvanica (Pennsylvanische Esche)                                     Etabliert        30.06.2013
     Galeobdolon argentatum (Silber-Goldnessel)                                         Etabliert        30.06.2013
     Heracleum mantegazzianum (Riesen-Bärenklau)                                        Etabliert        30.06.2013
     Lupinus polyphyllus (Vielblättrige Lupine)                                         Etabliert        30.06.2013
     Phedimus spurius (Kaukasus-Glanzfetthenne)                                         Etabliert        30.06.2013
     Pinus strobus (Weymouth-Kiefer)                                                    Etabliert        30.06.2013
     Populus canadensis (Bastard-Pappel)                                                Etabliert        30.06.2013
     Prunus serotina (Späte Traubenkirsche)                                             Etabliert        30.06.2013
     Pseudotsuga menziesii (Gewöhnliche Douglasie)                                      Etabliert        30.06.2013
     Quercus rubra (Rot-Eiche)                                                          Etabliert        30.06.2013
     Robinia pseudoacacia (Robinie)                                                     Etabliert        30.06.2013
     Rosa rugosa (Kartoffel-Rose)                                                       Etabliert        30.06.2013
     Solidago canadensis (Kanadische Goldrute)                                          Etabliert        30.06.2013
     Solidago giantea (Späte Goldrute)                                                  Etabliert        30.06.2013
     Spartina anglica (Salz-Schlickgras)                                                Etabliert        30.06.2013
     Symphyotrichum lanceolatum (Lanzett-Herbstaster)                                   Etabliert        30.06.2013
     Symphyotrichum novi-belgii (Neubelgien-Herbstaster)                                Etabliert        30.06.2013
     Syringa vulgaris (Gewöhnlicher Flieder)                                            Etabliert        30.06.2013

Potenziell invasive Arten
Graue Liste - Handlungsliste (Steckbriefe pdf 0,1 MB)                                   Status           Erstellt
     Ambrosia artemisiifolia (Beifußblättrige Ambrosie)                                 Etabliert        30.06.2013
     Amorpha fruticosa (Gewöhnlicher Bastardindigo)                                     Etabliert        30.06.2013
     Bidens frondosa (Schwarzfrüchtiger Zweizahn)                                       Etabliert        30.06.2013
     Buddleja davidii (Schmetterlingsstrauch)                                           Etabliert        30.06.2013
     Bunias orientalis (Orientalische Zackenschote)                                     Etabliert        30.06.2013
     Cotoneaster dammeri (Teppich-Zwergmispel)                                          Etabliert        30.06.2013
     Cotoneaster horizontalis (Fächer-Zwergmispel)                                      Etabliert        30.06.2013

25BfN 2013, BfN-Skript 352, Naturschutzfachliche Invasivitätsbewertungen für in Deutschland wild lebende ge-
bietsfremde Gefäßpflanzen (https://neobiota.bfn.de/invasivitaetsbewertung/gefaesspflanzen.html)
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten        -   Stand: 29.01.2019                            Seite 16

     Dianthus giganteus (Große Nelke)                                                     Etabliert      30.06.2013
     Helianthus tuberosus (Topinambur)                                                    Etabliert      30.06.2013
     Impatiens glandulifera (Drüsiges Springkraut)                                        Etabliert      30.06.2013
     Lonicera henryi (Henrys Geißblatt)                                                   Etabliert      30.06.2013
     Lonicera tatarica (Tataren-Heckenkirsche)                                            Etabliert      30.06.2013
     Lycium barbarum (Gewöhnlicher Bocksdorn)                                             Etabliert      30.06.2013
     Phytolacca americana (Amerikanische Kermesbeere)                                     Etabliert      30.06.2013
     Pinus nigra (Schwarz-Kiefer)                                                         Etabliert      30.06.2013
     Pistia stratiotes (Wassersalat)                                                      Unbeständig    30.06.2013
     Prunus laurocerasus (Lorbeerkirsche)                                                 Unbeständig    30.06.2013
     Rubus armeniacus (Armenische Brombeere)                                              Etabliert      30.06.2013
     Rudbeckia laciniata (Schlitzblättriger Sonnenhut)                                    Etabliert      30.06.2013
     Vaccinium atlanticum (Amerikanische Strauchheidelbeere)                              Etabliert      30.06.2013
     Vallisneria spiralis (Wasserschraube)                                                Etabliert      30.06.2013
     Viburnum rhytidophyllum (Lederblattschneeball)                                       Unbeständig    30.06.2013

Europäische Liste (Unionsliste) invasiver Pflanzenarten der Verordnung
(EU) Nr. 1143/201426

Alternanthera philoxeroides              Alligatorkraut                            Fehlend*          2.8.2017
Asclepias syriaca                        Gewöhnliche Seidenpflanze                 Etabliert         2.8.2017
Baccharis halimifolia                    Kreuzstrauch                              Fehlend*          3.8.2016
Cabomba caroliniana                      Karolina-Haarnixe                         Unbeständig*      3.8.2016
Eichhornia crassipes                     Wasserhyazinthe                           Einzelfunde*      3.8.2016
Elodea nuttallii                         Schmalblättrige Wasserpest                Etabliert         2.8.2017
Gunnera tinctoria                        Chilenischer Riesenrhabarber              Fehlend*          2.8.2017
Heracleum mantegazzianum                 Riesenbärenklau                           Etabliert         2.8.2017
Heracleum persicum                       Persischer Bärenklau                      ?*                3.8.2016
Heracleum sosnowskyi                     Sosnowskyi Bärenklau                      ?*                3.8.2016
Hydrocotyle ranunculoides                Großer Wassernabel                        Etabliert         3.8.2016
Impatiens glandulifera                   Drüsiges Springkraut                      Etabliert         2.8.2017
Lagarosiphon major                       Wechselblatt-Wasserpest                   Etabliert         3.8.2016
Ludwigia grandiflora                     Großblütiges Heusenkraut                  Etabliert         3.8.2016
Ludwigia peploides                       Flutendes Heusenkraut                     ?*                3.8.2016
Lysichiton americanus                    Gelbe Scheincalla                         Etabliert         3.8.2016
Microstegium vimineum                    Japanisches Stelzengras                   Fehlend*          2.8.2017
Myriophyllum aquaticum                   Brasilianisches Tausendblatt              Etabliert         3.8.2016
Myriophyllum heterophyllum               Verschiedenblättriges Tausendblatt        Etabliert         2.8.2017
Parthenium hysterophorus                 Karottenkraut                             Fehlend*          3.8.2016
Pennisetum setaceum                      Afrikanisches Lampenputzergras            Fehlend*          2.8.2017
Persicaria perfoliata                    Durchwachsener Knöterich                  Fehlend*          3.8.2016
Pueraria lobata                          Kudzu                                     Fehlend*          3.8.2016

                         * Unterliegt bei einem Auftreten in Deutschland Art. 16 EU-VO (frühe Phase der Invasion)

Hinweis: In den oben aufgeführten Listen des BfN nicht genannte Arten sind hier fett gedruckt.

26BfN 2017, BfN-Skript 471, Die invasiven gebietsfremden Arten der Unionsliste der Verordnung (EU)
Nr.1143/2014 (https://neobiota.bfn.de/unionsliste/art-4-die-unionsliste.html)
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten   -   Stand: 29.01.2019   Seite 17

Anlage 2: Sammelprotokoll

Download unter: http://www.natur-im-vww.de/service/download
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten   -   Stand: 29.01.2019       Seite 18

Anlage 3: Muster Anbauprotokoll (Vermehrungsvorhaben gemäß ErMiV)

Muster, die jeweils aktuelle digitale Fassung zur Meldung an Behörden und Auditor
liegt unter: http://www.natur-im-vww.de/service/download
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten   -   Stand: 29.01.2019   Seite 19

Anlage 4: Betriebsdatenblatt

Download unter: http://www.natur-im-vww.de/service/download
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten     -    Stand: 29.01.2019                            Seite 20

Anlage 5: Karte der Ursprungsgebiete/Herkunftsregionen und Produktionsräume27

27 Bezeichnungen  der Ursprungsgebiete/Herkunftsregionen und Produktionsräume siehe unter: http://www.natur-
im-vww.de/zertifikat
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten       -    Stand: 29.01.2019                            Seite 21

Anlage 6: Futterpflanzen gemäß Punkt 1.2 des Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz,
              (SaatArtVerzV 1985, neugefasst durch Bek. v. 27.10.2004 I 2696; zuletzt geändert durch
              Art. 1 der VO v. 06.01.2014 I 26)

1.2 Futterpflanzen

1.2.1       Gräser
1.2.1.1     Agrostis canina L.                                           Hundsstraußgras
1.2.1.2     Agrostis capillaris L.                                       Rotes Straußgras
1.2.1.3     Agrostis gigantea Roth                                       Weißes Straußgras
1.2.1.4     Agrostis stolonifera L.                                      Flechtstraußgras
1.2.1.5     Alopecurus pratensis L.                                      Wiesenfuchsschwanz
1.2.1.6     Arrhenatherum elatius (L.) P.Beauv. ex J. Presl & C. Presl   Glatthafer
1.2.1.7     Dactylis glomerata L.                                        Knaulgras
1.2.1.8     Festuca arundinacea Schreber                                 Rohrschwingel
1.2.1.9     Festuca filiformis Pourr.                                    Haar-Schaf-schwingel
1.2.1.9.a   Festuca ovina L.                                             Schafschwingel
1.2.1.9.b   Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina                         Raublättriger Schafschwingel
1.2.1.10    Festuca pratensis Huds.                                      Wiesenschwingel
1.2.1.11    Festuca rubra L. sensu lato Ausläuferrotschwingel            Horstrotschwingel
1.2.1.11a   xFestulolium Asch. & Graebn.                                 Festulolium (Hybriden aus der Kreu-
                                                                         zung einer Art der Gattung Festuca
                                                                         mit einer Art der Gattung Lolium)
1.2.1.12    Lolium x boucheanum Kunth                                    Bastardweidelgras
1.2.1.13    Lolium multiflorum Lam.                                      Einjähriges und Welsches Weidelgras
1.2.1.14    Lolium perenne L.                                            Deutsches Weidelgras
1.2.1.15    Phleum nodosum L.                                            Zwiebellieschgras, Knollentimothe
1.2.1.16    Phleum pratense L.                                           Wiesenlieschgras
1.2.1.17    Poa nemoralis L.                                             Hainrispe
1.2.1.18    Poa palustris                                                Sumpfrispe
1.2.1.19    Poa pratensis L.                                             Wiesenrispe
1.2.1.20    Poa trivialis L.                                             Gemeine Rispe
1.2.1.21    Trisetum flavescens (L.) P. Beauv.                           Goldhafer

1.2.2       Leguminosen
1.2.2.0     Galega orientalis Lam.                                       Geißraute
1.2.2.1     Lotus corniculatus L.                                        Hornklee
1.2.2.2     Lupinus albus L.                                             Weiße Lupine
1.2.2.3     Lupinus angustifolius L.                                     Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine
1.2.2.4     Lupinus luteus L.                                            Gelbe Lupine
1.2.2.5     Medicago lupulina L.                                         Gelbklee (Hopfenklee)
1.2.2.6     Medicago sativa L.                                           Blaue Luzerne
1.2.2.7     Medicago x varia T. Martyn                                   Bastardluzerne, Sandluzerne
1.2.2.8     Onobrychis viciifolia Scop.                                  Esparsette
1.2.2.9     Pisum sativum L. (partim)                                    Futtererbse
1.2.2.10    Trifolium alexandrinum L.                                    Alexandriner Klee
1.2.2.11    Trifolium hybridum L.                                        Schwedenklee
1.2.2.12    Trifolium incarnatum L.                                      Inkarnatklee
1.2.2.13    Trifolium pratense L.                                        Rotklee
1.2.2.14    Trifolium repens L.                                          Weißklee
1.2.2.15    Trifolium resupinatum L.                                     Persischer Klee
1.2.2.16    Vicia faba L. (partim)                                       Ackerbohne
1.2.2.17    Vicia pannonica Crantz                                       Pannonische Wicke
1.2.2.18    Vicia sativa L.                                              Saatwicke
1.2.2.19    Vicia villosa Roth                                           Zottelwicke
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Anlage 7, Seite 1: Anforderungen an die Keimfähigkeit gemäß Anhang 2 der Richtli-
nie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut
(66/401/EWG)
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Anlage 7, Seite 2:
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Anlage 7, Seite 3:
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Anlage 7, Seite 4:
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Anlage 7, Seite 5:
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Anlage 8: Tabelle zur Meldung des Mitgliedsbeitrags

Download der vollständigen Exceldatei inklusive Rechenhilfe unter:
https://www.natur-im-vww.de/intern/formulare
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