Regelwerk zur Zertifizierung von "VWW-Regiosaaten " - Verband deutscher Wildsamen- und ...
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Verband deutscher Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten e.V. Regelwerk zur Zertifizierung von „VWW-Regiosaaten“ für gebietseigenes Saat- und Pflanzgut von Kräutern- und Gräsern1 Stand: 29.01.2019 Präambel Das Zertifizierungssystem soll • das Vertrauen in das zertifizierte Produkt stärken, • Produktion und Vertrieb von Saatgut heimischer Wildpflanzen transparent ge- stalten, • den Marktsektor „gebietseigenes Saatgut“ fördern, • einen Mindeststandard und eine Qualitätssicherung im Einsatz von gebietseige- nem Saatgut heimischer Wildpflanzen mit seinen naturschutzfachlichen Vorzü- gen schaffen, • das Angebot an herkunftsgesichertem, zertifiziertem Saatgut, das wieder regio- nal eingesetzt wird, fördern und damit einen Beitrag zum Erhalt der genetischen Vielfalt der heimischen Flora leisten. Definitionen Das Qualitätssiegel „VWW-Regiosaaten“ gilt für Samen gebietseigener Gräser und Kräuter2 (einschließlich Gräser und Leguminosen nach Saatgutverkehrsge- setz), die innerhalb der Grenzen einer festgelegten Herkunftsregion (= Ur- sprungsgebiet nach ErMiV) gewonnen und ggf. innerhalb eines übergeordneten Produktionsraumes ohne züchterischen Einfluss vermehrt werden. Es ist damit die Bezeichnung für landwirtschaftlich angebautes oder aus der Natur gesammeltes Saat- und Pflanzgut von Wildarten mit regionaler Herkunftsqualität. Die aus diesem artenreinen Nachbau erstellten Mischungen werden in der ErMiV als „angebaute Mischungen“ bezeichnet. „Direkt geerntete Mischungen“ sind gemäß §1 der Erhaltungsmischungsverord- nung (ErMiV)3 Saatgutgemische, die aus Naturbeständen gewonnen und durch se- lektive Verfahren auf den Saatgutanteil konzentriert werden (z.B. Wiesendrusch). 1 Der im Folgenden verwendete Begriff Saatgut umfasst auch die bei einigen Arten verwendeten Zwiebeln und Sprossteile. 2 Hierzu zählen auch Halb- und Zwergsträucher, z. B. Calluna vulgaris, Samen und Pflanzen von größeren Gehöl- zen werden nach einem eigenen Regelwerk zertifiziert "VWW-Regiogehölze" 3 Erhaltungsmischungsverordnung vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2641), zuletzt geändert d. Artikel 3 der Verordnung vom 09.06.2017 (BGBl. I S. 1614)
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten - Stand: 29.01.2019 Seite 2 Dementsprechend unterliegen Mulchmaterial, Grünschnitt, Mahdgut oder diasporen- haltiger Boden nicht der ErMiV und nicht der VWW-Zertifizierung. Als Anbaukulturen gelten alle vermehrten Herkünfte einer Art, die voneinander ge- trennt geerntet und auch als getrennte Charge gelagert werden. Die Entscheidung, welche Kriterien zum Abgrenzen einer eigenständigen Kultur führen, obliegt dem Be- trieb (z.B. unterschiedliche Herkünfte, unterschiedliche Filialgenerationen) mit Aus- nahme von Herkünften unterschiedlicher Herkunftsregionen (vgl. § 3). Maßgeblich für die regionale Zuordnung ist die in einem DBU-Projekt (2010)4 erstellte Karte mit 22 Herkunftsregionen, die die Grenzen der naturräumlichen Haupteinhei- ten übernehmen. Diese Regionen sind mit der sogenannten Regionalnummer fort- laufend nummeriert5 und 8 Produktionsräumen zugeordnet. Innerhalb eines Pro- duktionsraumes befinden sich einander naturräumlich ähnliche Herkunftsregionen. Die Zuordnung eines Sammlungs- oder Vermehrungsortes zu einer Herkunftsregion erfolgt anhand der genauen kartografischen Lage des Ortes. Die genauen Grenzen der Regionen im Maßstab 1:25.000 sind der Kartendarstellung des Bundesamtes für Naturschutz für die naturräumlichen Haupteinheiten zu entnehmen.6 Inverkehrbringer gemäß ErMiV ist derjenige, der eine Erhaltungsmischung, die Saatgut von im Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) geregelten Arten enthält, herstellt und in den Verkehr bringt (vgl. Artenverzeichnis zum SaatG, Nr. 1.2 „Futterpflanzen“, siehe Anlage 6). Auftragsvermehrer sind Betriebe, die Saatgut produzieren, aber keine Mischungen in den Verkehr bringen. Diese Betriebe können im Auftrag des beauftragenden Hauptbetriebs abhängig oder eigenständig zertifiziert werden. Unter dem Begriff Art werden neben den Unterarten im Folgenden auch alle ökolo- gisch eigenständigen Sippen (Ökotypen) zusammengefasst, die bei der Ausbringung besondere Standortqualitäten besitzen, z.B. Blühsippen, Berg- und Tieflagenformen, Herkünfte nasser- und trockener Standorte. Regeln Produktion und Vertrieb unterliegen den folgenden qualitätssichernden Regeln: Regionalität §1 Zertifiziert wird der Betriebszweig "Wildpflanzensammlung und -produktion" sowie der Handel mit diesen Arten. Die Arten werden dabei einzelnen Herkunftsregionen zugeordnet. Jede Charge kann nur einer Herkunftsregion zugeordnet werden. In Betrieben mit zertifizierten und nicht zertifizierten Chargen trägt der Betrieb dafür Sorge, dass nur die Chargen, die alle Vorgaben dieses Regelwerks erfüllen, als VWW-Regiosaaten gekennzeichnet werden. §2 Die Arten dürfen nur in dem der Herkunftsregion zugeordneten Produktionsraum vermehrt werden. Dabei hat jede Phase der Vermehrung (mit Ausnahme der An- zucht im Gewächshaus) in diesem Produktionsraum zu erfolgen. Ausnahmen kön- nen auf Antrag beim VWW in begründeten Fällen zugelassen werden (z.B. Ver- 4 DBU 2010: Entwicklung und praktische Umsetzung naturschutzfachlicher Mindestanforderungen an einen Her- kunftsnachweis für gebietseigenes Wildpflanzensaatgut krautiger Pflanzen.- Abschlussbericht, Univ. Hannover, Aktenzeichen DBU: 23931 5 Karte siehe Anlage 5 und unter: http://www.natur-im-vww.de/zertifikat 6 https://geodienste.bfn.de/schutzgebiete?lang=de
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten - Stand: 29.01.2019 Seite 3 mehrung von Saatgut aus extremen Höhenlagen). Der Standort des Vermeh- rungsbetriebs muss innerhalb des Produktionsraumes liegen. Als Standort gilt das Zentrum der maßgeblichen Produktionsflächen. Betriebe im unmittelbaren Grenz- bereich zweier Produktionsräume können auf Antrag beim VWW für beide Pro- duktionsräume Saatgut anbieten. §3 Herkünfte einer Art aus zwei Herkunftsregionen müssen im Betriebsablauf voll- ständig als getrennte Kulturen behandelt werden. Die Vermehrungsbetriebe ver- pflichten sich, mit geeigneten Maßnahmen sicherzustellen, dass Hybridisierungen zwischen verschiedenen Herkünften einer Art durch genügende zeitliche und/oder räumliche Trennung vermieden werden. In der Regel ist ein Abstand von 500 m einzuhalten. Artenansprache - Artenauswahl §4 Nicht zertifizierbar sind invasive Neophyten (s. Anlage 1). Sonstige Neophyten dürfen nur zertifiziert werden, wenn sie seit vielen Jahrzehnten in Deutschland vorkommen und nachweislich ein stabiler und weit verbreiteter Teil der Flora ge- worden sind (z.B. Arrhenatherum elatius). §5 Die Determination der Arten erfolgt auf der Ebene der Unterarten7. Maßgeblich für die Benennung ist die „Arbeitsdatenbank des BfN8", die fortlaufend aktualisiert wird, mit Stand vom Juli 2017. Qualitätsvorgaben - Rückstellprobe §6 Für Arten, deren Ernte bzw. Handelsmenge 500 € Verkaufswert je Charge über- schreitet, hinterlegt der erste Händler nach dem Produzenten eine Rückstellprobe und bewahrt diese sechs Jahre auf. Die Rückstellprobe umfasst mindestens 1000 Körner oder mindestens 10 g, bei direkt geernteten Mischungen 20 g der Ern- techarge9. Produzenten, die selber Ware in den Verkehr bringen, unterliegen ebenfalls dieser Regelung. §7 Händler und Produzenten garantieren für Einzelarten eine Mindestreinheit und Mindestkeimfähigkeit. Die Mindestanforderungen für Arten, die nicht als Futter- pflanzen im Anhang des SaatG10 genannt sind, sind in Prüftabellen beim Zertifi- zierungsunternehmen hinterlegt. Bei Unterschreitung der Mindestkeimfähigkeit darf der Händler über eine kostenlose Erhöhung der abgegebenen Warenmenge die mangelnde Mindestkeimfähigkeit ausgleichen. §8 Von jeder Partie einer Art gemäß Anhang zum SaatG (siehe Anlage 6) mit einem Mindestgewicht von 500 kg muss eine Beschaffenheitsprüfung gemäß ErMiV §4.1.4.b (vgl. Anlage 7) durchgeführt und dokumentiert werden. Sammlung und Nachbau von Saatgut 7 Für Arten, die in Deutschland nur eine Unterart besitzen oder nur mit einer Unterart verbreitet vorkommen, kann im Geschäftsverkehr auf die Nennung der Unterart verzichtet werden. 8 Bundesamt für Naturschutz: http://www.floraweb.de 9 Eine Charge besteht aus dem Druschgut, das von einer oder mehreren Flächen und von einem oder mehreren Terminen eines Jahres gewonnen und zusammengefügt wurde. 10 Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz (SaatArtVerzV) vom 27.10.2004 (BGBl. I S. 2696), zuletzt geändert d. Art. 1 der VO vom 06.01.2014 (BGBl. I S. 26)
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten - Stand: 29.01.2019 Seite 4 §9 Naturschutzfachliche Ansprüche an die Sammlung von Saatgut in der freien Natur müssen umgesetzt werden. Das Saatgut darf nur so gewonnen werden, dass die Ausgangsbestände und ihre Gesellschaften in der freien Natur nicht nachhaltig beeinträchtigt werden11. §10 Die Sammlung von Arten gemäß Anhang zum SaatG12 muss gemäß ErMiV in FFH-Gebieten oder gesetzlich geschützten Biotopen gemäß §30 BNatschG statt- finden13. §11 Für alle Arten muss für gesammeltes Saatgut zur Direktverwertung und zur Nach- bau-Neuanlage ab 2008 eine Sammelgenehmigung vorliegen. Diese gestattet den Behörden eine Vor-Ort-Kontrolle der Sammlung. §12 In der Regel wird gesammeltes Saatgut für den Aufbau von Vermehrungskulturen eingesetzt. Einige Arten werden auch direkt für die Begrünung in der freien Land- schaft verwendet. Für den Aufbau von Kulturen (Vermehrung) muss das Saatgut von mindestens 50 Wildpflanzen gesammelt werden. Die genetische Vielfalt der Populationen ist durch angepasste Sammelstrategien zu erhalten, z.B. muss der Spenderbestand größer als 100 Individuen sein und es sollten mindestens 3, op- timalerweise fünf Spenderpopulationen innerhalb der Region und unterschiedliche Wuchstypen einer Art besammelt werden. §13 Bei der Auswahl von Sammelbeständen werden folgende Indikatoren berücksich- tigt, die einen Sammelbestand mit großer Wahrscheinlichkeit als alt und von An- saaten mit Zuchtsorten als unbeeinflusst charakterisieren: • Keine Sammlung entlang von Verkehrswegen. • Auf der Sammelfläche sind keine Ansaaten innerhalb der letzten 40 Jahre14 bekannt, auch keine Ansaaten aus Wildpflanzensaatgut. • Die Pflanzenzusammensetzung am Sammelort ist regional typisch und im Einklang mit den Standortbedingungen. • Vorhandensein von Zeigern für alte Bestände, bei Grünland z.B. besonders artenreiche Bestände. • Kein Vorkommen von Arten, die auf Ansaaten hinweisen, z.B. Agrostemma githago, Sanguisorba minor ssp. polygama (= S. muricata), Pimpinella pere- grina etc., Arten mit gefüllten Blüten. • Bei der Sammlung muss ein Abstand von 300 m zu Ansaaten mit Kulturfor- men der Zielarten eingehalten werden. §14 Bei direkt geernteten Mischungen dürfen gemäß ErMiV keine Samen von Ambro- sia artemisiifolia, Avena fatua, Avena sterilis, Bunias orientalis, Heracleum man- tegazzianum und von Cuscuta spp., außer von in Deutschland natürlich vorkom- menden Cuscuta-Arten und nicht mehr als 0,05 Gewichtsprozent an Saatgut von Rumex spp., außer Rumex acetosa und Rumex acetosella enthalten sein15. 11 Bei einmaliger Beerntung sollten nicht mehr als 50 % der Samen eines Bestandes entnommen werden. 12 Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz (SaatArtVerzV) vom 27.10.2004 (BGBl. I S. 2696), zuletzt geändert d. Art. 1 der VO vom 6.1.2014 (BGBl. I S. 26) 13 Da nicht in allen Regionen FFH-Gebiete als Quellgebiete in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, emp- fiehlt der Leitfaden der Saatgutanerkennungsstellen der Länder „für Sammlungen aus Lebensraumtypen (gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG) in nicht ausgewiesenen Biotopen, für die eine Genehmigung der Unteren Na- turschutzbehörde vorliegt, in einer Übergangsfrist bis 2020 diese Genehmigung gleichzeitig als Ausnahmegeneh- migung von §2 Nr.4 b) anzuerkennen.“ 14 Gemäß Erhaltungsmischungsverordnung vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2641), zuletzt geändert d. Artikel 3 der Verordnung vom 09.06.2017 (BGBl. I S. 1614) 15 Rumex thyrsiflorus sollte ebenso wie einige weitere heimische Rumexarten aus Staudengesellschaften erlaubt werden; ggf. ist hier eine Ausnahmegenehmigung bei der Saatgutanerkennung einzuholen.
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten - Stand: 29.01.2019 Seite 5 §15 Um die im Spenderbestand gewonnene genetische und phänotypische Vielfalt zu erhalten, ist bei allen Schritten der Vermehrung, wie Stratifikation, Aussaat, Kei- mung, Pikieren und Samenernte durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass abweichende Phänotypen (z.B. kleinsamige, großsamige, Langsamkeimer, langsam- oder niedrig-wachsende Pflanzen, frühe oder späte Samenreife) nicht ausselektiert werden. §16 Um die genetische Einengung zu verhindern, muss die F1-Generation mindestens 200 Individuen umfassen. Anzustreben ist ein F1-Bestand mit über 1.000 Indivi- duen. Insbesondere für Arten mit breitem Einsatzbereich und hoher Produktions- menge / -fläche sollte die F1 mehrere 1.000 Individuen umfassen. §17 Verschiedene Geno- bzw. Phänotypen einer Art können innerhalb einer Herkunfts- region zu einer Partie zusammengefügt werden. Solche Ökotypen-Mischungen dürfen, je nach Pflanzenart und Betriebsablauf, erzeugt werden, indem entweder das gesammelte Ausgangssaatgut verschiedener Populationen vor der Produk- tion gemischt und gemeinsam vermehrt wird oder das produzierte Saatgut ge- trennt vermehrter Populationen einer Art nach der Ernte vereinigt wird. Verschie- dene Unterarten und Ökotypen, die geografisch unterschiedliche Areale einer Her- kunftsregion belegen, dürfen nicht in einer Charge zusammengeführt werden. §18 Die Anzahl der Nachbaugenerationen ist auf 5 beschränkt. Danach muss das Ver- mehrungsgut vollständig durch Ausgangssaatgut ersetzt werden. Mischen von Ausgangssaatgut mit Saatgut höherer Filialgenerationen zur Begründung einer neuen F1-Generation ist nicht zulässig. Dokumentation §19 Die Sammlung des Ausgangssaatguts und die Vermehrung ist zu dokumentieren. Die lückenlose Herkunfts- und Anbaudokumentation jeder Art ist für die Dauer von 6 Jahren nach dem Inverkehrbringen aufzubewahren. Die Dokumentation erfolgt nach den Vorgaben eines Sammelprotokolls und eines digitalen Anbauprotokolls (siehe Anlagen 2 und 3). §20 Die Dokumentation der Sammlung der Einzelarten ist auf der Grundlage der 22 Herkunftsregionen zu führen. Sie umfasst: • Für jede Partie Angabe des Sammelortes der Wildsammlung (Ausgangs- saatgut) mit Nennung der Gemeinde, Gemarkung und gegebenenfalls Ge- wann). Der Sammelort muss zusätzlich genau lokalisiert werden. Diese Doku- mentation erfolgt alternativ über Eintrag auf einer Karte (z.B. TK 25, oder ei- nem Luftbild (Maßstab 1:25.000 oder genauer) oder GPS-Daten oder Flur- und Flurstücksnummer. Bei sehr großen Flurstücken (> 5 ha) ist zusätzlich zur Flurstücksnummer eine Präzisierung der Fundstelle erforderlich16. • Angabe der beernteten Biotoptypen nach der Standard-Biotoptypenliste für Deutschland (BfN 2003)17 • Sammelzeitpunkt • Name des Sammlers 16Diese Vorgabe gilt ab 2015 17BfN (Hrsg.) 2017: Heinze, Stefanie; Raths, Ulrike; Riecken, Uwe; Ssymank, Axel: Rote Liste der gefährdeten Bi- otoptypen Deutschlands, 3. fortgeschriebene Fassung 2017 – Reihe: Naturschutz und Biologische Vielfalt; 156; Münster, BfN-Schriftenvertrieb im Landwirtschaftsverlag, 2017
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten - Stand: 29.01.2019 Seite 6 • Anzahl beerntete Individuen (Schätzwert) §21 Bei Vermehrung des Saatgutes ist der Feldbestand nach den Vorgaben des An- bauprotokolls (Anlage 3) zu dokumentieren. Im Einzelnen sind je Kultur anzuge- ben: • Anbaubetrieb • Eingesetztes Ausgangssaatgut (Arten, Menge, Herkunftsdokumentation) • Angabe der Generation (Samenernte des gekeimten Ausgangssaatguts = F1) • Lage der Anbaufläche • Größe der Anbaufläche • Startjahr der Kultur §22 Jede Partie muss einer Herkunft zugeordnet werden. §23 Die Betriebe erstellen ein „Betriebsdatenblatt“ gemäß Vorlage des VWW (Anlage 4), in dem die wichtigsten Charakteristika des Betriebs zusammengestellt sind. Dieses Betriebsdatenblatt wird unter dem Aspekt einer Plausibilität der Produkti- onsabläufe und einer Abschätzung des Risikopotentials (für Vertauschungen, Ein- kreuzung etc.) geführt. In dem Betriebsdatenblatt werden u.a. erfasst: • Alle Betriebszweige • Größe der Anbaufläche sowie Anzahl der Arten der VWW-Regiosaaten • Bei Auftragsvermehrern Angabe des Abnehmers • Lagerung (Ort und Zeitraum) • Reinigung (Ort und Technik) Für jeden Auftragsvermehrer, der keinen eigenen Zertifizierungsantrag stellt, wird jeweils ein eigenes Betriebsdatenblatt durch den verantwortlichen Hauptbe- trieb eingereicht. §24 Bei Einkauf, Verkauf, Weitergabe oder Verwendung von zertifiziertem Saatgut, z.B. für Saatgutmischungen oder zur Aussaat für weitere Vermehrung, ist der Mengenfluss zu dokumentieren. Hierzu müssen bei Produzenten und Inverkehr- bringern lückenlos Lieferscheine und Rechnungen prüfbar vorliegen. Handel und Etikettierung §25 Der Handel über nicht nach diesem Regelwerk zertifizierte Firmen darf nur im ge- schlossenen Gebinde erfolgen, so dass Siegel und Betriebsnummer des Mit- gliedsbetriebes erhalten bleiben. Die Verschlusssicherung muss nach den Vorga- ben der Saatgutverordnung18 §34, Abs. 2 und 4 erfolgen. §26 Bei direkt geernteten Mischungen darf der Handel auch in nicht verschlossenen Gebinden erfolgen, sofern ein Verschließen aus technischen Gründen nicht mög- lich ist. 18 Saatgutverordnung vom 8.2.2006 (BGBl. I S. 344), zuletzt geändert d. Art. 2 der VO vom 6.1.2014 (BGBl. I S. 26)
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten - Stand: 29.01.2019 Seite 7 §27 Bei Weitergabe der Ware zwischen Mitgliedsbetrieben trägt die Ware immer das Siegel des letzten Betriebes in der Handelskette. §28 Das Etikett jeder in Verkehr gebrachten Mischung muss in ausgedruckter Form als Duplikat hinterlegt und 6 Jahre aufgehoben werden. §29 Auf Kleinpackungen mit Mischungen bis 500 g genügt die Angabe der Mischungs- nummer. §30 Mischungen über 500 g, die Arten gemäß Anhang zum SaatG19 enthalten, müssen folgende Angaben auf dem Etikett enthalten: • die Angabe „EU-Norm“, • Name und Anschrift des Herstellers, • je nach Erntemethode die Angabe „direkt geerntete Mischung“ oder „ange- baute Mischung“, • das Jahr der Verschließung mit der Angabe „verschlossen ... “, • die Herkunftsregion (1-22) – Arten mit davon abweichenden Herkunftsregi- onen müssen auf dem Lieferschein benannt werden, • die Angabe "Erhaltungsmischung gemäß Erhaltungsmischungsverord- nung", • die Erhaltungsmischungsnummer, • das Nettogewicht des in der Packung enthaltenen Wildpflanzensaatgutes, • das Nettogewicht evtl. enthaltener einjähriger Kulturarten gemäß §39, • das Nettogewicht evtl. enthaltener Saathilfsstoffe sowie deren genaue Be- zeichnung. §31 Auf dem Lieferschein ist das „VWW-Regiosaaten“-Siegel mit der folgenden Er- läuterung abzudrucken: • Das Saatgut entspricht den Produktionsregeln des VWW. Weitere In- formationen siehe auch unter www.natur-im-vww.de . • die Angabe des Durchschnittswertes der Keimfähigkeit, falls diese 75 % unterschreitet • bei angebauten Mischungen der prozentuale Gewichtsanteil jeder Art; bei direkt geernteten Mischungen Angabe der typischen Arten ohne Prozent- angabe • eine Erklärung des Händlers, bei angebauten Mischungen Angaben zur ge- nauen Herkunft der einzelnen Arten oder auf Verlangen mitzuteilen • bei direkt geernteten Mischungen Dokumentation der Spenderfläche, Ern- tetermine, Liste der erfassten Arten, Landkreis der Spenderfläche, Bio- toptyp gemäß17 19 Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz (SaatArtVerzV) vom 27.10.2004 (BGBl. I S. 2696), zuletzt geändert d. Art. 1 der VO vom 06.01.2014 (BGBl. I S. 26)
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten - Stand: 29.01.2019 Seite 8 Meldepflichten §32 Betriebe, die sich vom VWW zertifizieren lassen wollen, melden sich beim VWW bis Ende November mit einem Betriebsdatenblatt an. Darin sind die wichtigsten Angaben zum Betriebstyp, die bis dahin bekannte (geplante) Flächengröße und die ungefähre Zahl der Kulturen des nächsten Jahres bzw. Zahl der in Verkehr gebrachten Arten anzugeben. §33 Betriebe, die Wildsaatgut in Verkehr bringen wollen, müssen bei Ihrer Saatguta- nerkennungsstelle eine einmalige Zulassung beantragen (ErMiV, §3.1). §34 Jeder inverkehrbringende Betrieb gibt nach Vorgabe des Bundessortenamtes (BSA)20 bis zum 15.2. eine jährliche Mengenschätzung für die Arten gemäß Anhang zum SaatG21 an das BSA. Die Angabe erfolgt als Summe der Gewichte aus allen meldepflichtigen Arten. §35 Gemäß Anhang zum SaatG22 und nach Vorgabe des Bundessortenamtes (BSA)23 meldet jeder inverkehrbringende Betrieb zum 15.2. die im letzten Kalenderjahr verkauften Mengen für die Arten gemäß Anhang zum SaatG an das BSA. Die Angabe erfolgt als Summe der Gewichte aus allen meldepflichtigen Arten. Diesel- ben Daten werden nach Einzelarten mit zusätzlicher Angabe der Herkunftsregion an die zuständige Saatgutanerkennungsstelle gemeldet (siehe §39). Bei direkt ge- ernteten Mischungen werden die Mengen für das Bundessortenamt geschätzt. Eine Meldung an die Saatgutanerkennungsstellen erfolgt unter Angabe der Mi- schungsnummern ohne Mengenangabe. §36 Bis zum 31.3. meldet jeder „nach VWW-Regiosaaaten“ zu zertifizierende Betrieb den im Vorjahr erzielten Erlös mit zertifiziertem Wildpflanzenmaterial und den ge- mäß Beitragsordnung ermittelten Mitgliedsbeitrag an die Geschäftsstelle des VWW. Zur Übermittlung dient ein einheitliches Formular, das von der Geschäfts- stelle zur Verfügung gestellt wird. Betriebe die nur alle 3 Jahre geprüft werden, müssen auch zwischen zwei Zertifizierungsterminen Umsatz und Beitrag melden. Für ABCert müssen die vollständigen Daten inklusive Originalrechnungen für Stichprobenkontrollen vorliegen. Der berechnete Mitgliedsbeitrag wird dem Mitgliedsbetrieb durch den VWW in Rechnung gestellt und ist bis zum 30.6. an die Geschäftsstelle zu überweisen. Diese Regelung gilt auch für nicht eigenständig zertifizierte Auftragsvermehrer. Der VWW erhält bis zum 31.3. vom beauftragenden Hauptbetrieb eine Liste der nicht eigenständigen Auftragsvermehrer. Bei Auftragsvermehrern, die gemäß §42 nicht Mitglieder im VWW sind, muss der für eine Zertifizierung erforderliche um- satzabhängige Beitragsanteil durch den Erstinverkehrbringer bzw. den beauftra- genden Hauptbetrieb übernommen werden. Die Umsätze der Auftragsvermehrer werden in der Beitragsberechnung des Hauptbetriebs separat aufgeführt. §37 Bis zum 31.5. meldet jeder inverkehrbringende Betrieb seiner zuständigen Saat- gutanerkennungsstelle die vom 1.4. des Vorjahres bis zum 31.3. aktuell vorhan- denen und in diesem oder folgenden Meldezeitraum erntefähigen Anbaukultu- ren. Kulturen, die in diesem Zeitraum beerntet und aufgegeben wurden, werden 20 Bekanntmachung des BSA: Blatt für Sortenwesen 2014, Heft 1 21 Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz (SaatArtVerzV) vom 27.10.2004 (BGBl. I S. 2696), zuletzt geändert d. Art. 1 der VO vom 06.01.2014 (BGBl. I S. 26) 22 Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz (SaatArtVerzV) vom 27.10.2004 (BGBl. I S. 2696), zuletzt geändert d. Art. 1 der VO vom 06.01.2014 (BGBl. I S. 26) 23 Bekanntmachung des BSA: Blatt für Sortenwesen 2014, Heft 1
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten - Stand: 29.01.2019 Seite 9 ebenfalls aufgeführt. Der Inverkehrbringer meldet auch die zertifizierbaren Wild- pflanzenarten aller seiner Auftragsvermehrer. Die Meldung umfasst Ortsangabe des Betriebssitzes, Artname, Anbauflächengröße sowie weitere Daten. Diese Da- ten werden in ein Excel-Formular eingetragen (siehe Anhang 3) und auch ABCert bei der Vorortkontrolle zur Verfügung gestellt. Für die Veröffentlichung von anonymisierten Anbaudaten auf der Homepage des VWW wird ebenfalls bis zum 31.5. die Liste der angebauten Kulturen gemäß §37 in vereinfachter Form an den VWW gemeldet. Die veröffentlichten Daten umfas- sen eine Artenliste mit Angaben zur Herkunftsregion / Ursprungsgebiet, Landkreis der Vermehrung und Produktionsraum. Bedingungen für die Verwendung des Zeichens „VWW-Regiosaaten“ §38 In den Produkten, die mit dem VWW-Regiosaaten-Siegel gekennzeichnet wer- den, darf nur nach dem VWW-Regelwerk innerhalb Deutschlands produziertes Saat- und Pflanzgut enthalten sein. Ausdrücklich nicht erlaubt sind: • ausdauernde Arten als Zuchtsorten • in Deutschland heimische Arten aus fremden Herkünften24 • in Deutschland nicht heimische Arten und Handelssaatgut. Einjährige Kulturarten sind nur unter den Bedingungen des §39 erlaubt. §39 In den Mischungen sind zusätzlich kurzlebige Kulturarten erlaubt, die sich nicht einbürgern, aber eine rasche Begrünung gewährleisten und ingenieurbiologische Funktionen übernehmen können. Folgende Arten entsprechen z.B. diesen An- sprüchen: Borretsch (Borago officinalis) Buchweizen (Fagopyrum esculentum) Dill (Anethum graveolens) Getreidearten Waldstaudenroggen (Secale multicaule) Koriander (Coriandrum sativum) Kresse (Lepidium sativum) Lein (Linum usitatissimum) Markstammkohl (Brassica oleracea) Phacelie (Phacelia tanacetifolia) Sonnenblume (Helianthus annuus) §40 Der Herkunftsort jeder Mischungskomponente (ausgenommen Kulturarten) ist nachweisbar und kann auf Anfrage mitgeteilt werden. Zertifizierung und Zertifizierungskommission 24 Als fremde Herkünfte gelten solche, die nicht aus einem der 8 Produktionsräume stammen.
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten - Stand: 29.01.2019 Seite 10 §41 Jeder Betrieb, der sich eigenständig (vgl. §42) zertifizieren lassen möchte, meldet sich beim VWW an und erhält nach erfolgreich abgelegter Prüfung eine VWW- Betriebsnummer mit Zertifizierungssiegel. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft im VWW. Der VWW meldet den Betrieb an die Kontrollstelle weiter. Kleinere Be- triebe, die den Regelungen des §42 unterliegen, können ohne Mitgliedschaft zer- tifiziert werden. §42 Betriebe, die im Auftrag eines Hauptbetriebes in geringem Umfang Wildpflanzen vermehren, d.h. bis zu 20 Arten auf maximal 10 ha, können als nicht eigenständige Auftragsvermehrer gemeinsam mit dem Hauptbetrieb kontrolliert werden. In die- sem Fall wird der Auftragsvermehrer unter der Nummer des Hauptbetriebes ge- führt. Der Hauptbetrieb übernimmt die Anmeldung für die Zertifizierung und leitet das vom Auftragsvermehrer erstellte Betriebsdatenblatt an den VWW weiter (An- lage 4). Überschreitet der Umfang der Wildpflanzenvermehrung 10 ha oder 20 Arten, ist ein Anbauer eigenständig zu zertifizieren, auch wenn er selber keine Wildpflanzen in den Verkehr bringt. In diesem Fall unterliegt der Betrieb den Re- gelungen des §41 und muss Mitglied im VWW sein, um an der Zertifizierung teil- nehmen zu können. §43 Die vom VWW autorisierten Kontrollstellen, die fachlichen Mindestanforderungen genügen müssen, kontrollieren die Einhaltung der in diesem Regelwerk beschrie- benen Regeln. Bislang ist die Firma ABCert (ABCert, Martinstr. 42-44, 73728 Ess- lingen; Handelsregistereintrag: Amtsgericht Esslingen, HRB 214312) autorisiert. §44 Vom Vorstand des VWW wird eine Zertifizierungs-Kommission aus 6 Personen für 4 Jahre (verlängerbar) einberufen, die sich eine Geschäftsordnung gibt, z.B. für Abstimmungsregeln, Aufgabenverteilung, Kommissionssprecher. Die Zertifi- zierungs-Kommission besteht nur aus Nicht-Mitgliedern des Verbandes. In der Zertifizierungs-Kommission sind keine Saatguterzeuger / Händler und keine von einem Saatguterzeuger / Händler direkt wirtschaftlich abhängigen Personen ver- treten. §45 Die Zertifizierungs-Kommission entscheidet auf der Grundlage der Prüfprotokolle der Auditoren, ob der antragstellende Betrieb berechtigt ist, das Zeichen „VWW- Regiosaaten“ entsprechend dem Regelwerk zu nutzen. Die Zertifizierungs-Kom- mission verwendet die Informationen des Auditors vertraulich. Gegenüber Dritten, auch gegenüber dem VWW, werden keine Prüfungsergebnisse weitergegeben, sofern es sich nicht um Entscheidungen bei schwerwiegenden Verstößen nach den unten beschriebenen Kriterien handelt, die eine Rücksprache mit dem Vor- stand des VWW erfordern.
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten - Stand: 29.01.2019 Seite 11 §46 Für Firmen, die sich zum ersten Mal zertifizieren lassen möchten, besteht die Mög- lichkeit, die Nutzung des Zeichens „VWW-Regiosaaten“ vorläufig vom VWW ein- geräumt zu bekommen. Dies setzt aber voraus, dass der Auditor eine mit diesem Regelwerk übereinstimmende Arbeitsweise dieses Betriebes feststellt und dem VWW meldet. Die Zertifizierungs-Kommission entscheidet dann bei ihrem nächs- ten turnusmäßigem Zusammentreten über die Vergabe des Siegels. Im Auftrag eines Hauptbetriebs vermehrende Betriebe, die nicht eigenständig zertifiziert wer- den, können bis zu ersten Kontrolle durch den Auditor bereits zertifiziertes Saatgut produzieren (Verantwortlichkeit des Hauptbetriebs). §47 Das Siegel gilt für Betriebe mit jährlichem Kontrollturnus, in der Regel ab der Er- teilung für ein Jahr. Wenn ohne Verschulden des Zeichennutzers das Siegel nicht fristgerecht zugestellt oder die Zertifizierung nicht durchgeführt wird, kann das letzte Zertifikat bis zur nächsten Entscheidung durch die Zertifizierungs-Kommis- sion verlängert werden, jedoch höchstens für ein weiteres Jahr. Dies gilt auch für den dreijährigen Kontrollturnus. §48 Verstößt der Zeichennutzer gegen die Produktions- und Handelsregeln dieses Re- gelwerks bzw. gegen die Bestimmungen der Zeichennutzung oder verweigert oder behindert er eine Prüfung durch den Auditor, kann die Kommission entscheiden, dass der VWW eine der folgenden Maßnahmen ergreift: ▪ Erteilung einer Belehrung ▪ Erteilung einer Verwarnung ▪ Anordnung vermehrter Überwachungsprüfungen durch das Zertifi- zierungsunternehmen ▪ Festsetzung einer Vertragsstrafe und deren Höhe ▪ Befristeter oder dauerhafter Entzug des Zeichennutzungsrechtes (z.B. bei missbräuchlicher Zeichennutzung) §49 Art und Schwere der Maßnahmen richten sich nach der Bedeutung des Verstoßes. Im Falle der Belehrung oder Verwarnung verpflichtet sich der Zeichennutzer, die beanstandeten Mängel in der von der Kontrollstelle festgelegten Frist zu beseiti- gen. §50 Bevor das Zeichennutzungsrecht entzogen wird, ist dem Zeichennutzer Gelegen- heit zu geben, sich zu äußern. §51 Die Wiederverleihung des Zeichennutzungsrechtes kann in der Regel erst nach einer Wartezeit erfolgen. §52 Alle nicht zertifizierten Saatgut-Handels-Firmen, die mit dem Siegel werben wol- len, z.B. bei Angeboten, auf einer Homepage oder dem eigenen Briefkopf, müssen vom VWW autorisiert werden. Die Autorisierung erfolgt nur auf Vorschlag eines bereits im VWW zertifizierten Unternehmens (als Handelspartner). Für die jährlich zu bestätigende Autorisierung wird ein zu entrichtender Betrag festgesetzt (analog zur „Außerordentlichen Mitgliedschaft“). Für Mitglieder des VWW ist die Verwen- dung des Siegels zu den genannten Zwecken kostenlos. Der Vorschlag eines zer- tifizierten Unternehmens ist nicht erforderlich. Kontrollen §53 Die Kosten für die Kontrolle durch einen Auditor trägt der Betrieb.
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten - Stand: 29.01.2019 Seite 12 §54 Die Kontrollen erfolgen vorangemeldet. Wird die Dokumentationspflicht nicht er- füllt, kann zusätzlich eine unangemeldete Kontrolle erfolgen. Die Kosten gehen zu Lasten des Betriebes. Die Auditoren sind gehalten, ihre Prüftermine auch den Saatgutanerkennungsstellen zu melden, um das Audit ggf. gemeinsam durchzu- führen. §55 Alle Saatgutproduzenten – bei Inverkehrbringern mit eigenem Anbau der Betriebs- zweig Saatgutproduktion – werden im 3-jährigen Turnus vom Zertifizierungsunter- nehmen geprüft. §56 Zur Kontrolle gehört bei Produzenten eine stichprobenhafte Feldkontrolle. Bei Hauptbetrieben und bei Auftragsvermehrern wird eine Mindeststichprobenzahl von n der angebauten Arten untersucht, die folgende Punkte umfasst: • Überprüfung der Vollständigkeit der Dokumentation • Übereinstimmung von Lage und Flächengröße der Kultur mit Dokumentation • Kulturzustand Der Kulturzustand wird in folgender Abstufung bewertet: 0: Kultur nicht vorhanden (Umbruch oder falsch dokumentiert) 1: Kultur in gutem Zustand, kein Minderertrag zu erwarten 2: Kultur beeinträchtigt, Minderertrag wahrscheinlich 3: Kultur kaum erkennbar oder sehr stark beeinträchtigt, keine wirtschaftliche Ernte möglich Erläuterung: Als beeinträchtigend wirken z.B. Erkrankungen, Wildverbiss, Insekten- fraß, Verunkrautung, Lückigkeit, Kümmerwuchs, sonstige Beschädigungen. Leichte Verunkrautung, die pflegerisch entfernt werden kann, gilt nicht als beeinträchtigend. Als Minderertrag gilt weniger als 20 % des Wertes der Referenztabelle (= Maximaler- träge). §57 Die Plausibilitätskontrolle (Korrelation zwischen Erntemenge und Feldbestand) er- folgt auf der Grundlage der vom VWW erstellten Referenztabelle, die Erfahrungs- werte der Anbauer zusammenfasst. Die Referenztabelle wird laufend aktualisiert, um diese z.B. an erhöhte Ernteerträge durch verbesserte Anbau- und Erntetechnik anzugleichen. Die Referenztabellen sind bei ABCert hinterlegt. Zur durchgängigen Prüfbarkeit müssen die Ergebnisse der Audits bei ABCert so abgelegt werden, dass bei der Prüfung des Lagers eines inverkehrbringenden Betriebs diese Daten ohne Mehraufwand auch aus den Vorjahren zur Verfügung stehen. §58 Die Sammlung von Einzelarten wird über Sammelprotokolle, Vorlage der Sammel- genehmigungen und ggf. über Begehung der Sammelorte geprüft. Partien von Einzelarten aus Wildbeständen, die ohne Zwischenvermehrung für den Handel bestimmt sind, werden vom Auditor gemeinsam mit dem Betrieb kontrolliert, der dieses Saatgut in Verkehr bringt. §59 Betriebe bzw. Betriebszweige, die Erhaltungsmischungen herstellen und in den Verkehr bringen (= Inverkehrbringer) werden jährlich zertifiziert.
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten - Stand: 29.01.2019 Seite 13 §60 Bei Inverkehrbringern von angebauten Arten erfolgt eine jährliche Plausibilitäts- kontrolle der vollständigen Warenströme von mindestens 3 und bis zu 6 Arten ge- mäß folgendem Schlüssel: Arten im Lagerbestand Zahl der zu kontrollierenden Arten bis 100 3 100-200 4 200-300 5 über 300 6 Die Kontrolle umfasst Lager, Etikettierung, Verpackung und Buchhaltung und er- folgt stichprobenhaft zur Prüfung der Funktionsfähigkeit des Systems. Die Saat- gutmenge im Lager wird mit dem (Vorjahres-)kontrollergebnis der entsprechen- den Flächen (Flächengröße und Kulturzustand der Art) auf Plausibilität geprüft. Hierzu sind geeignete Arten auch unter Einbeziehung externer Auftragsvermeh- rer aus anderen Regionen (soweit vorhanden) auszuwählen. §61 Bei Inverkehrbringern von direkt geernteten Mischungen erfolgt ebenfalls eine re- gelmäßige Plausibilitätskontrolle der Warenströme. Werden ausschließlich direkt geerntete Mischungen in Verkehr gebracht, ist ein dreijähriger Kontrollturnus aus- reichend. Die stichprobenhafte Kontrolle umfasst Etikettierung, Verpackung und Buchhaltung und prüft die Funktionsfähigkeit des Systems. Der Lagerbestand wird mit den erforderlichen Rückstellproben verglichen. §62 In allen Betrieben wird bei der turnusgemäßen Betriebskontrolle die Plausibilität des jährlich berechneten Mitgliedsbeitrags anhand der vorgelegten Tabelle (An- lage 8) und der beiliegenden Originalbelege stichprobenhaft geprüft. In Betrieben mit 3-jährigem Kontrollabstand werden die zurückliegenden Jahre mitgeprüft. Änderungen des Regelwerkes für die VWW-Regiosaaten §63 Das Regelwerk für die VWW-Regiosaaten wird bei Bedarf angepasst, wenn sich • die Kommission oder der Vorstand des VWW für eine Anpassung des Regel- werkes ausspricht, • die gesetzlichen Grundlagen ändern, • fachliche Standards ändern (z.B. Änderungen taxonomischer oder geographi- scher Einstufungen von Pflanzenarten). §64 Maßgeblich in der Formulierung der Änderungen ist der Vorstand des VWW. Klei- nere Änderungen können zeitnah vom Vorstand des VWW beschlossen werden. Dabei wird die Änderung nur angenommen, wenn sich eine 4:1 Mehrheit dafür ausspricht. Grundsätzliche oder erhebliche Änderungen bedürfen der Zustim- mung der Mitgliederversammlung des VWW, die diese mit einer 2/3-Mehrheit be- schließen muss. §65 Die Änderungen des Regelwerkes dürfen nicht zu einer plötzlichen Härte für die zertifizierten Firmen und deren Handelspartner führen. Es ist immer eine Über- gangszeit einzuräumen, in der die notwendigen betrieblichen Schritte durchge- führt werden.
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten - Stand: 29.01.2019 Seite 14 Anlagen: Anlage 1: Invasive Neophyten Anlage 2: Sammelprotokoll Anlage 3: Anbauprotokoll Anlage 4: Betriebsdatenblatt Anlage 5: Karte der Regionen und Produktionsräume Anlage 6: Futterpflanzen gem. Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz Anlage 7: Anforderungen an die Keimfähigkeit (Anhang 2 RL 66/401/EWG) Anlage 8: Tabelle zur Meldung des Mitgliedsbeitrags
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten - Stand: 29.01.2019 Seite 15 Anlage 1: Invasive Neophyten Schwarze Liste - Aktionsliste25 (Steckbriefe pdf 0,1 MB) Status Erstellt Crassula helmsii (Nadelkraut) Etabliert 30.06.2013 Hydrocotyle ranunculoides (Großer Wassernabel) Etabliert 30.06.2013 Lagarosiphon major (Wechselblatt-Wasserpest) Etabliert 30.06.2013 Ludwigia grandiflora (Großblütiges Heusenkraut) Etabliert 30.06.2013 Ludwigia x kentiana (Kents Heusenkraut) Etabliert 30.06.2013 Lysichiton americanus (Gelbe Scheinkalla) Etabliert 30.06.2013 Myriophyllum aquaticum (Brasilianisches Tausendblatt) Etabliert 30.06.2013 Myriophyllum heterophyllum (Verschiedenblättriges Tausenblatt) Etabliert 30.06.2013 Rhododendrom ponticum (Pontischer Rhododendron) Etabliert 30.06.2013 Sarracenia purpurea (Braunrote Schlauchpflanze) Etabliert 30.06.2013 Schwarze Liste - Managementliste (Steckbriefe pdf 0,1 MB) Status Erstellt Acer negundo (Eschen-Ahorn) Etabliert 30.06.2013 Ailanthus altissima (Götterbaum) Etabliert 30.06.2013 Azolla filiculoides (Großer Algenfarn) Etabliert 30.06.2013 Cynodon dactylon (Gewöhnliches Hundszahngras) Etabliert 30.06.2013 Elodea canadensis (Kanadische Wasserpest) Etabliert 30.06.2013 Elodea nuttallii (Schmalblättrige Wasserpest) Etabliert 30.06.2013 Epilobium ciliatum (Drüsiges Weidenröschen) Etabliert 30.06.2013 Fallopia bohemica (Bastard-Staudenknöterich) Etabliert 30.06.2013 Fallopia japonica (Japan-Staudenknöterich) Etabliert 30.06.2013 Fallopia sachalinensis (Sachalin-Staudenknöterich) Etabliert 30.06.2013 Fraxinus pennsylvanica (Pennsylvanische Esche) Etabliert 30.06.2013 Galeobdolon argentatum (Silber-Goldnessel) Etabliert 30.06.2013 Heracleum mantegazzianum (Riesen-Bärenklau) Etabliert 30.06.2013 Lupinus polyphyllus (Vielblättrige Lupine) Etabliert 30.06.2013 Phedimus spurius (Kaukasus-Glanzfetthenne) Etabliert 30.06.2013 Pinus strobus (Weymouth-Kiefer) Etabliert 30.06.2013 Populus canadensis (Bastard-Pappel) Etabliert 30.06.2013 Prunus serotina (Späte Traubenkirsche) Etabliert 30.06.2013 Pseudotsuga menziesii (Gewöhnliche Douglasie) Etabliert 30.06.2013 Quercus rubra (Rot-Eiche) Etabliert 30.06.2013 Robinia pseudoacacia (Robinie) Etabliert 30.06.2013 Rosa rugosa (Kartoffel-Rose) Etabliert 30.06.2013 Solidago canadensis (Kanadische Goldrute) Etabliert 30.06.2013 Solidago giantea (Späte Goldrute) Etabliert 30.06.2013 Spartina anglica (Salz-Schlickgras) Etabliert 30.06.2013 Symphyotrichum lanceolatum (Lanzett-Herbstaster) Etabliert 30.06.2013 Symphyotrichum novi-belgii (Neubelgien-Herbstaster) Etabliert 30.06.2013 Syringa vulgaris (Gewöhnlicher Flieder) Etabliert 30.06.2013 Potenziell invasive Arten Graue Liste - Handlungsliste (Steckbriefe pdf 0,1 MB) Status Erstellt Ambrosia artemisiifolia (Beifußblättrige Ambrosie) Etabliert 30.06.2013 Amorpha fruticosa (Gewöhnlicher Bastardindigo) Etabliert 30.06.2013 Bidens frondosa (Schwarzfrüchtiger Zweizahn) Etabliert 30.06.2013 Buddleja davidii (Schmetterlingsstrauch) Etabliert 30.06.2013 Bunias orientalis (Orientalische Zackenschote) Etabliert 30.06.2013 Cotoneaster dammeri (Teppich-Zwergmispel) Etabliert 30.06.2013 Cotoneaster horizontalis (Fächer-Zwergmispel) Etabliert 30.06.2013 25BfN 2013, BfN-Skript 352, Naturschutzfachliche Invasivitätsbewertungen für in Deutschland wild lebende ge- bietsfremde Gefäßpflanzen (https://neobiota.bfn.de/invasivitaetsbewertung/gefaesspflanzen.html)
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten - Stand: 29.01.2019 Seite 16 Dianthus giganteus (Große Nelke) Etabliert 30.06.2013 Helianthus tuberosus (Topinambur) Etabliert 30.06.2013 Impatiens glandulifera (Drüsiges Springkraut) Etabliert 30.06.2013 Lonicera henryi (Henrys Geißblatt) Etabliert 30.06.2013 Lonicera tatarica (Tataren-Heckenkirsche) Etabliert 30.06.2013 Lycium barbarum (Gewöhnlicher Bocksdorn) Etabliert 30.06.2013 Phytolacca americana (Amerikanische Kermesbeere) Etabliert 30.06.2013 Pinus nigra (Schwarz-Kiefer) Etabliert 30.06.2013 Pistia stratiotes (Wassersalat) Unbeständig 30.06.2013 Prunus laurocerasus (Lorbeerkirsche) Unbeständig 30.06.2013 Rubus armeniacus (Armenische Brombeere) Etabliert 30.06.2013 Rudbeckia laciniata (Schlitzblättriger Sonnenhut) Etabliert 30.06.2013 Vaccinium atlanticum (Amerikanische Strauchheidelbeere) Etabliert 30.06.2013 Vallisneria spiralis (Wasserschraube) Etabliert 30.06.2013 Viburnum rhytidophyllum (Lederblattschneeball) Unbeständig 30.06.2013 Europäische Liste (Unionsliste) invasiver Pflanzenarten der Verordnung (EU) Nr. 1143/201426 Alternanthera philoxeroides Alligatorkraut Fehlend* 2.8.2017 Asclepias syriaca Gewöhnliche Seidenpflanze Etabliert 2.8.2017 Baccharis halimifolia Kreuzstrauch Fehlend* 3.8.2016 Cabomba caroliniana Karolina-Haarnixe Unbeständig* 3.8.2016 Eichhornia crassipes Wasserhyazinthe Einzelfunde* 3.8.2016 Elodea nuttallii Schmalblättrige Wasserpest Etabliert 2.8.2017 Gunnera tinctoria Chilenischer Riesenrhabarber Fehlend* 2.8.2017 Heracleum mantegazzianum Riesenbärenklau Etabliert 2.8.2017 Heracleum persicum Persischer Bärenklau ?* 3.8.2016 Heracleum sosnowskyi Sosnowskyi Bärenklau ?* 3.8.2016 Hydrocotyle ranunculoides Großer Wassernabel Etabliert 3.8.2016 Impatiens glandulifera Drüsiges Springkraut Etabliert 2.8.2017 Lagarosiphon major Wechselblatt-Wasserpest Etabliert 3.8.2016 Ludwigia grandiflora Großblütiges Heusenkraut Etabliert 3.8.2016 Ludwigia peploides Flutendes Heusenkraut ?* 3.8.2016 Lysichiton americanus Gelbe Scheincalla Etabliert 3.8.2016 Microstegium vimineum Japanisches Stelzengras Fehlend* 2.8.2017 Myriophyllum aquaticum Brasilianisches Tausendblatt Etabliert 3.8.2016 Myriophyllum heterophyllum Verschiedenblättriges Tausendblatt Etabliert 2.8.2017 Parthenium hysterophorus Karottenkraut Fehlend* 3.8.2016 Pennisetum setaceum Afrikanisches Lampenputzergras Fehlend* 2.8.2017 Persicaria perfoliata Durchwachsener Knöterich Fehlend* 3.8.2016 Pueraria lobata Kudzu Fehlend* 3.8.2016 * Unterliegt bei einem Auftreten in Deutschland Art. 16 EU-VO (frühe Phase der Invasion) Hinweis: In den oben aufgeführten Listen des BfN nicht genannte Arten sind hier fett gedruckt. 26BfN 2017, BfN-Skript 471, Die invasiven gebietsfremden Arten der Unionsliste der Verordnung (EU) Nr.1143/2014 (https://neobiota.bfn.de/unionsliste/art-4-die-unionsliste.html)
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten - Stand: 29.01.2019 Seite 17 Anlage 2: Sammelprotokoll Download unter: http://www.natur-im-vww.de/service/download
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten - Stand: 29.01.2019 Seite 18 Anlage 3: Muster Anbauprotokoll (Vermehrungsvorhaben gemäß ErMiV) Muster, die jeweils aktuelle digitale Fassung zur Meldung an Behörden und Auditor liegt unter: http://www.natur-im-vww.de/service/download
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten - Stand: 29.01.2019 Seite 19 Anlage 4: Betriebsdatenblatt Download unter: http://www.natur-im-vww.de/service/download
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten - Stand: 29.01.2019 Seite 20 Anlage 5: Karte der Ursprungsgebiete/Herkunftsregionen und Produktionsräume27 27 Bezeichnungen der Ursprungsgebiete/Herkunftsregionen und Produktionsräume siehe unter: http://www.natur- im-vww.de/zertifikat
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten - Stand: 29.01.2019 Seite 21 Anlage 6: Futterpflanzen gemäß Punkt 1.2 des Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz, (SaatArtVerzV 1985, neugefasst durch Bek. v. 27.10.2004 I 2696; zuletzt geändert durch Art. 1 der VO v. 06.01.2014 I 26) 1.2 Futterpflanzen 1.2.1 Gräser 1.2.1.1 Agrostis canina L. Hundsstraußgras 1.2.1.2 Agrostis capillaris L. Rotes Straußgras 1.2.1.3 Agrostis gigantea Roth Weißes Straußgras 1.2.1.4 Agrostis stolonifera L. Flechtstraußgras 1.2.1.5 Alopecurus pratensis L. Wiesenfuchsschwanz 1.2.1.6 Arrhenatherum elatius (L.) P.Beauv. ex J. Presl & C. Presl Glatthafer 1.2.1.7 Dactylis glomerata L. Knaulgras 1.2.1.8 Festuca arundinacea Schreber Rohrschwingel 1.2.1.9 Festuca filiformis Pourr. Haar-Schaf-schwingel 1.2.1.9.a Festuca ovina L. Schafschwingel 1.2.1.9.b Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina Raublättriger Schafschwingel 1.2.1.10 Festuca pratensis Huds. Wiesenschwingel 1.2.1.11 Festuca rubra L. sensu lato Ausläuferrotschwingel Horstrotschwingel 1.2.1.11a xFestulolium Asch. & Graebn. Festulolium (Hybriden aus der Kreu- zung einer Art der Gattung Festuca mit einer Art der Gattung Lolium) 1.2.1.12 Lolium x boucheanum Kunth Bastardweidelgras 1.2.1.13 Lolium multiflorum Lam. Einjähriges und Welsches Weidelgras 1.2.1.14 Lolium perenne L. Deutsches Weidelgras 1.2.1.15 Phleum nodosum L. Zwiebellieschgras, Knollentimothe 1.2.1.16 Phleum pratense L. Wiesenlieschgras 1.2.1.17 Poa nemoralis L. Hainrispe 1.2.1.18 Poa palustris Sumpfrispe 1.2.1.19 Poa pratensis L. Wiesenrispe 1.2.1.20 Poa trivialis L. Gemeine Rispe 1.2.1.21 Trisetum flavescens (L.) P. Beauv. Goldhafer 1.2.2 Leguminosen 1.2.2.0 Galega orientalis Lam. Geißraute 1.2.2.1 Lotus corniculatus L. Hornklee 1.2.2.2 Lupinus albus L. Weiße Lupine 1.2.2.3 Lupinus angustifolius L. Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine 1.2.2.4 Lupinus luteus L. Gelbe Lupine 1.2.2.5 Medicago lupulina L. Gelbklee (Hopfenklee) 1.2.2.6 Medicago sativa L. Blaue Luzerne 1.2.2.7 Medicago x varia T. Martyn Bastardluzerne, Sandluzerne 1.2.2.8 Onobrychis viciifolia Scop. Esparsette 1.2.2.9 Pisum sativum L. (partim) Futtererbse 1.2.2.10 Trifolium alexandrinum L. Alexandriner Klee 1.2.2.11 Trifolium hybridum L. Schwedenklee 1.2.2.12 Trifolium incarnatum L. Inkarnatklee 1.2.2.13 Trifolium pratense L. Rotklee 1.2.2.14 Trifolium repens L. Weißklee 1.2.2.15 Trifolium resupinatum L. Persischer Klee 1.2.2.16 Vicia faba L. (partim) Ackerbohne 1.2.2.17 Vicia pannonica Crantz Pannonische Wicke 1.2.2.18 Vicia sativa L. Saatwicke 1.2.2.19 Vicia villosa Roth Zottelwicke
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten - Stand: 29.01.2019 Seite 22 Anlage 7, Seite 1: Anforderungen an die Keimfähigkeit gemäß Anhang 2 der Richtli- nie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (66/401/EWG)
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten - Stand: 29.01.2019 Seite 23 Anlage 7, Seite 2:
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten - Stand: 29.01.2019 Seite 24 Anlage 7, Seite 3:
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten - Stand: 29.01.2019 Seite 25 Anlage 7, Seite 4:
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten - Stand: 29.01.2019 Seite 26 Anlage 7, Seite 5:
Regelwerk – Zertifizierung von VWW-Regiosaaten - Stand: 29.01.2019 Seite 27 Anlage 8: Tabelle zur Meldung des Mitgliedsbeitrags Download der vollständigen Exceldatei inklusive Rechenhilfe unter: https://www.natur-im-vww.de/intern/formulare
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