INFORMATIONEN FÜR PRIVATE MANDATSTRAGENDE - Für die RSD-Gemeinden Wichtrach und Münsingen
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INHALTSVERZEICHNIS 1. Vorwort 4 2. Möchten Sie sich als private Mandatstragende engagieren? 5 2.1 Informationsgespräch bei der Fachstelle für private Mandatstragende 5 2.2 Anforderungsprofil 5 2.3 Eignungsabklärung 6 2.4 Entschädigung und Spesen 7 3. Diese Unterstützung erhalten Sie als private Mandatstragende 8 3.1 Einführungsschulung 8 3.2 Weiterbildungs- und Austauschveranstaltung 9 3.3 Allgemeine Beratung 9 3.4 Hilfsmittel für private Mandatstragende im Kanton Bern 9 4. Aufgaben als private Mandatstragende 10 4.1 Beziehungsgestaltung 10 4.2 Inventar 11 4.3 Kontaktstellen informieren und Ordner anlegen 11 5. Rechnungsführung – Berichterstattung 12 5.1 Betriebskonto festlegen 12 5.2 Buchhaltung/Rechnungsablage 12 5.3 Rechnungsordner 13 5.4 Budget 13 6. Worauf ist bei der Rechnungsführung besonders zu achten 14 6.1 Ergänzungsleistungen 14 6.2 Krankenkasse 16 6.3 Hausrat- und Haftpflichtversicherung 17 6.4 Heimvertrag/Unterbringungs-, Betreuungs- und Pflegevertrag 17 6.5 Steuern 18 7. Berichterstattung 19 8. Vertretung in Gesundheitsfragen/ Medizinisches Vertretungsrecht 20 9. Todesfall 20 10. Hier redet die KESB mit – zustimmungsbedürftige Geschäfte 21 11. Häufig gestellte Fragen 22 12. Wichtige Kontakte 23 3
1. Vorwort Herzlichen Dank, dass Sie sich für das Wohl und den Schutz einer hilfsbedürftigen Person ein setzen möchten. Private Mandatstragende sind ein wichtiger Bestandteil im Bereich des Erwachsenenschut- zes. Sie bieten schutzbedürftigen Personen in verschiedenen Bereichen Unterstützung und entlasten so Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände. Private Mandatstragende übernehmen die Mandatsführung und kümmern sich je nach Auftrag von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd um die Personensorge, die Vermögenssorge und/oder den Rechtsverkehr. Der Auftrag ergibt sich aus einer angeordneten Massnahme durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd, welche im weiteren Text als KESB Mittelland Süd bezeichnet wird. Es kann zwischen der umfassenden Beistandschaft, der Begleit-, der Vertretungs- und der Mitwirkungsbeistandschaft unterschie- den werden. Jede dieser Beistandschaften können einzeln für sich oder in Kombination mit- einander angeordnet werden. Die KESB Mittelland Süd umschreibt bei der Anordnung die Aufgabenbereiche der Beistandschaft, welche den Bedürfnissen der betroffenen Person an- gepasst sind, um eine massgeschneiderte und situationsgerechte Lösung für den Einzelfall zu gewährleisten. Private Mandatstragende verpflichten sich, die angepassten Lösungen bei der Mandatsführung zu beachten und umzusetzen 1. Es wird bei der Broschüre für private Mandatstragende kein Anspruch auf Vollständigkeit er- hoben. Bewusst wurden auf die Bereiche Arbeitslosen-, Kranken- und Unfalltaggeldversiche- rung wie auch auf das IV-Verfahren und die IV-Massnahmen verzichtet. Im Fokus stehen jene Bereiche, womit die privaten Mandatstragenden in ihrem Amt vorwiegend konfrontiert sind. 1 Quelle: Kantonales Jugendamt, Rahmenkonzept zur Aufgabenerfüllung kommunaler Dienste im Zusammenhang 4 mit privaten Mandatstragenden (PriMa), 2014, S. 4.
2. Möchten Sie sich als private Mandatstragende engagieren? Wenn Sie sich als private Mandatstragende engagieren möchten, gilt es das folgende Vorge- hen zu beachten: 2.1 Informationsgespräch bei der Fachstelle für private Mandatstragende In einem ersten Schritt informieren Sie sich über die Aufgaben eines privaten Mandatstra- genden und die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Viele Auskünfte dazu erhalten Sie auf der Internetseite der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) unter der Rubrik Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 2. Melden Sie sich zudem bei der zuständigen Fachstelle für private Mandatstragende Ihrer Re- gion, um weitere Informationen zu erhalten, Ihre Fragen und Anliegen zu thematisieren und die nächsten konkreten Schritte für die Organisation eines privaten Mandats zu besprechen. Bei diesem Informationsgespräch wird die Fachstelle von Ihnen Dokumente einfordern, um Ihre Eignung als private Mandatstragende zu prüfen. 2.2 Anforderungsprofil Die Arbeit von Beistandspersonen hat zum Ziel, den verbeiständeten Personen eine menschen würdige und ihren Vorstellungen, sowie Fähigkeiten entsprechende selbstbestimmte Lebens- führung zu ermöglichen. 3 2 Direktion für Inneres und Justiz - Kanton Bern (DIJ) 3 Quelle: Schweizerische Vereinigung der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände (SVBB), Anforderungsprofil Berufsbeistände, 2017, S. 3. 5
Als Beistandspersonen können nur natürliche Personen eingesetzt werden, welche die per- sönliche und fachliche Eignung aufweisen, Ihre Aufgaben wahrnehmen und über die zeitlichen Ressourcen verfügen. Wer sich als privaten Mandatstragenden engagieren möchte, sollte Freude und Interesse am Umgang mit Drittpersonen haben und sich auf andere Menschen und deren Anliegen und Be- dürfnisse einlassen können. Zugleich gilt es, sich abzugrenzen, die eigenen Haltungen zu vertreten und und ein Gleich- gewicht zwischen Aushalten und Handeln sowie Nähe und Distanz herstellen zu können. Als private Mandatstragende kann man mit herausfordernden Situationen konfrontiert werden, die selbstkritisch hinterfragt und reflektiert werden sollten. Ein erstes fachliches Wissen über das Erwachsenenschutzrecht, Kenntnisse über administra- tive und buchhalterische Abläufe oder die Fähigkeit zur Berichterstattung und Rechnungsfüh- rung können den Einstieg in ein Mandat erleichtern. Wichtig ist auf jeden Fall die Bereitschaft, sich diese Kompetenzen aneignen zu wollen. Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusst- sein sind dafür unabdingbar. Je nach verbeiständeten Person können weitere Anforderungen an private Mandatstragende gestellt werden.4 2.3 Eignungsabklärung Wer sich als private Mandatstragenden engagieren möchte, muss bei der zuständigen Fach- stelle die folgenden Unterlagen einreichen: ■ Fragebogen zur Eignung als private Mandatsträgerin/privater Mandatsträger ■ Formular Angaben zur Person als private Mandatsträgerin/privater Mandatsträger und Erklärung ■ Aktueller Betreibungsregisterauszug (darf nicht älter als drei Monate sein) ■ Aktueller Strafregisterauszug (darf nicht älter als drei Monate sein) ■ Aktueller Lebenslauf Die zuständige Fachstelle für private Mandatstragende stellt auf Anfrage die oben aufgeführ- ten Formulare gerne zur Verfügung. Bei der Prüfung durch die Fachstelle wird darauf geachtet, dass sowohl der Betreibungsregis- ter- wie auch der Strafregisterauszug keine Einträge enthalten und die persönlichen, sozialen wie auch fachlichen Voraussetzungen gegeben sind.5 Anschliessend wird das Gespräch mit der interessierten Person gesucht, um die Wünsche und Anliegen für ein Mandat zu klären, zusätzliche Informationen abgeben zu können und das weitere Vorgehen zu planen. 6 Es kann sein, dass nach diesem Vorgehen nicht direkt ein offenes Mandat abgegeben werden kann. Die Interessenten werden jedoch in ein Register aufgenommen und bei einem mög- lichen Fall als private Mandatstragende angefragt. 4 Quelle: Kantonales Jugendamt, Rahmenkonzept zur Aufgabenerfüllung kommunaler Dienste im Zusammenhang mit privaten Mandatstragenden (PriMa), 2014, S. 5 & 7–8. 5 Quelle: Kantonales Jugendamt, Rahmenkonzept zur Aufgabenerfüllung kommunaler Dienste im Zusammenhang mit privaten Mandatstragenden (PriMa), 2014, S. 8. 6 Quelle: Kantonales Jugendamt, Rahmenkonzept zur Aufgabenerfüllung kommunaler Dienste im Zusammenhang 6 mit privaten Mandatstragenden (PriMa), 2014, S. 8.
2.4 Entschädigung und Spesen Private Mandatstragende haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf die Rückerstattung der in Bezug auf das Mandat angefallenen Spesen. Die Entschädigung beläuft sich im Durchschnitt auf eine Pauschale von CHF 1‘000.– pro Jahr, zusätzlich können die Infrastrukturpauschale von jährlich CHF 100.– bis CHF 200.– sowie die vorzuweisenden Spesen beantragt werden. Es kann jedoch auch auf die Vergütung der Kosten verzichtet werden. Wer die Kosten geltend machen möchte, muss dies bei der KESB Mittel- land Süd schriftlich melden. Die Behörde muss den Antrag genehmigen, berechnet die Höhe der Gelder und nimmt die Auszahlung durch die Staatskasse vor, sofern diese nicht aus dem Vermögen der verbeiständeten Person finanziert werden kann. Die Kosten werden bei einem Vermögensstand von mind. CHF 8‘000.– aus dem Vermögen der verbeiständeten Person be- zahlt. Private Mandatstragende dürfen die Kosten ohne Zustimmung der KESB Mittelland Süd bei Berichts- und Rechnungsablage nicht selbst vom Vermögen der verbeiständeten Person ab- ziehen. 7 7 Quelle: Geschäftsleitung KESB, PriMa-Leitfaden – Information Entschädigung und Spesen, 2019. 7
3. Diese Unterstützung erhalten Sie als private Mandatstragende Die örtlichen Sozialdienste stehen den privaten Mandatstragenden als Fachstelle zur Ver- fügung. Sie unterstützen diese bei Bedarf mit Beratung, Begleitung und Angeboten für die Aneignung von Wissen und stellen den Austausch mit anderen privaten Mandatstragenden sowie Fachpersonen her. 3.1 Einführungsschulung Alle zwei Jahre wird von der KESB Mittelland Süd und den zuständigen Fachstellen für pri- vate Mandatstragende der Region eine Schulung organisiert. Die Schulung gibt den privaten Mandatstragenden allgemeine Informationen, die wichtigen Grundsätze und die gesetzlichen Grundlagen für die Führung von Mandaten weiter und greift Herausforderungen bei der Aus- übung eines Mandats auf. Die Veranstaltung bietet auch Raum für Fragen und Anliegen der privaten Mandatstragenden. Zudem wird der Austausch unter den privaten Mandatstragenden gefördert. 8 Die Einladung für die Einführungsschulung erfolgt durch die Fachstellen für die privaten Man- datstragenden. 8 Quelle: Kantonales Jugendamt, Rahmenkonzept zur Aufgabenerfüllung kommunaler Dienste im Zusammenhang 8 mit privaten Mandatstragenden (PriMa), 2014, S. 9.
3.2 Weiterbildungs- und Austauschveranstaltung Die regionalen Fachstellen für die privaten Mandatstragenden organisieren jährlich eine Wei- terbildungs- und Austauschveranstaltung für die privaten Mandatstragenden. Dabei werden bestimmte Themen, die sich nach den Bedürfnissen der privaten Mandatstragenden richten, vertieft. Bei der Veranstaltung sollen offene Fragen gemeinsam diskutiert und der Austausch unter den privaten Mandatstragenden gefördert werden. 9 Die Einladung für die Weiterbildungs- und Austauschveranstaltung erfolgt durch die Fachstelle für die privaten Mandatstragenden. 3.3 Allgemeine Beratung Private Mandatstragende können sich bei Fragen oder Anliegen jederzeit bei der zuständigen Fachstelle melden. Sie erhalten Auskünfte per E-Mail, Telefon oder bei einem persönlichen Gespräch. 3.4 Hilfsmittel für private Mandatstragende im Kanton Bern Auf der Internetseite der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) gibt es die Rubrik «Private Beiständinnen und Beistände». Über diese Rubrik können Formulare, Merkblätter sowie ein Leitfaden bezogen werden. 10 9 Quelle: Kantonales Jugendamt, Rahmenkonzept zur Aufgabenerfüllung kommunaler Dienste im Zusammenhang mit privaten Mandatstragenden (PriMa), 2014, S. 9. 10 Direktion für Inneres und Justiz - Kanton Bern (DIJ) 9
4. Aufgaben als private Mandatstragende 4.1 Beziehungsgestaltung Ein wichtiger Bestandteil der Mandatsführung stellt die Beziehungsgestaltung dar. Private Mandatstragende stehen oftmals im Spannungsfeld zwischen Schutz und Selbstbestimmung. Einerseits gilt es, gemäss dem Auftrag der KESB Mittelland Süd, die verbeiständete Person vor sich selbst und/oder vor Dritten zu schützen. Andererseits soll sie in ihrem Handeln Frei- heiten beibehalten und selbstbestimmt entscheiden können. Grundsätzlich soll so wenig Ein- griff in die persönliche Lebensführung wie möglich, aber so viel wie nötig genommen werden. Eine professionelle Beziehung kann helfen, diesem Ungleichgewicht entgegenzuwirken. Um eine solche Beziehung aufbauen und festigen zu können, sind die persönliche Kontaktaufnah- me und regelmässige Besuche bei der verbeiständeten Person unabdingbar. In den Gesprä- chen ist es hilfreich, sich für das Gegenüber zu interessieren (was beschäftigt die verbeistän- dete Person? Was sind ihre Wünsche und Bedürfnisse?). Dennoch muss man sich als private Mandatstragende auch abgrenzen können. Die eigenen Haltungen und Wertvorstellungen decken sich nicht immer mit denen der verbeiständeten Person, was auch geäussert werden darf. Es gilt, sich nicht vereinnahmen zu lassen und klare Grenzen setzen zu können. Es kann durchaus sein, dass im Auftrag der KESB Mittelland Süd auch Vorkehrungen gegen den Willen der verbeiständeten Person getroffen werden müssen. Auch die Art und Weise der Kommunikation kann die Beziehungsgestaltung sowohl positiv wie auch negativ beeinflussen. Die verbale (Sprache, Gesagtes), aber auch die non-verbale (beispielsweise Mimik oder Gestik) Ausdrucksweise lösen beim Gegenüber eine Reaktion aus. Im Gespräch sollte man sich dies stets bewusst sein. Als Grundhaltung gilt es, sich in die Lage des Gegenübers einzufühlen und Verständnis dafür zu zeigen, das Gegenüber wertzu- schätzen und sowohl echt, wie auch transparent zu sein. 10
Die Selbstreflexion und der Austausch mit anderen privaten Mandatstragenden oder mit Fach- personen der Fachstelle für private Mandatstragende können helfen, die eigene Kommunika- tion zu verbessern und Situationen besser verstehen zu können. Nach einem Gespräch ist es sinnvoll, den Gesprächsinhalt und die getroffenen Abmachungen zusammenfassend festzuhalten, um Missverständnisse zu vermeiden. Nicht vergessen werden darf, dass der Vertrauensaufbau und die Beziehungsgestaltung Zeit benötigen und man sich dabei nicht unter Druck setzen lässt. 4.1.1 Verschwiegenheitspflicht Als private Mandatstragende fällt man nicht unter die öffentliche Anstellung des kantonalen Personalgesetzes und untersteht daher auch nicht dem strafrechtlich geschützten Amtsge- heimnis gemäss Strafgesetzbuch. Dennoch erfüllen private Mandatstragende öffentliche Auf- gaben im Sinne des kantonalen Datenschutzgesetzes und sind daher an das Erwachsenen- schutzgeheimnis gemäss Zivilgesetzbuch gebunden. Es besteht die Verschwiegenheitspflicht. Es gilt zu beachten, dass persönliche Angaben über die verbeiständete Person und Informa- tionen zur allgemeinen Situation diskret behandelt werden müssen. Wird die Verschwiegen- heitspflicht verletzt, können private Mandatstragende zivilrechtlich und haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. 11 4.2 Inventar Die privaten Mandatstragenden haben in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für private Mandatstragende und der KESB Mittelland Süd, spätestens bis zwei Monate nach Ablauf der Rechtskraft des Entscheids in Bezug auf eine Beistandschaft, ein Inventar per Entscheid- datum über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen. Im Inventar sind sämtliche Aktiven (vorhandene Bankkonti, amtlicher Wert der Liegenschaft, Wertgegenstände etc.) und Passiven (Schulden, Darlehen, Hypothek etc.) von der verbeistän- deten Person aufzunehmen. Bestandteil des Inventars ist ein Budget, welches Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben gibt und als Übersicht sowie als Grundlage für die weiterführen- de Arbeit dienen soll. 12 4.3 Kontaktstellen informieren und Ordner anlegen Sämtliche involvierten Stellen werden angeschrieben und mit einer Kopie der Ernennungs- urkunde bedient. Es ist hilfreich, einen Ordner mit Verzeichnis für vorhandene Dokumente anzulegen. Pro Berichtsperiode von je zwei Jahren sollte ein Ordner für sämtliche Unterla- gen und Belege erstellt werden. So ist es zum Zeitpunkt der Berichts- und Rechnungsablage gegenüber der KESB Mittelland Süd ein geringer Aufwand die Unterlagen bereitzustellen. 13 Die zuständige Fachstelle für private Mandatstragende stellt Ihnen gerne auf Anfrage einen Vorschlag für ein Ordner-Verzeichnis zur Verfügung. 11 Quelle: Kantonales Jugendamt, Merkblatt Verschwiegenheitspflicht, 2012, S. 1. 12 Quelle: Geschäftsleitung KESB, PriMa-Leitfaden – Information Das Inventar, 2019. 13 Quelle: Geschäftsleitung KESB, PriMa-Leitfaden Checkliste Die ersten zwei Monate der Mandatsführung: neu errichtete Beistandschaft, 2019, S. 1 – 6. 11
5. Rechnungsführung – Berichterstattung 5.1 Betriebskonto festlegen Ein Bankkonto oder ein Konto bei der PostFinance (allenfalls ein bereits bestehendes Konto) ist als Betriebskonto zu definieren. Gegenüber der Bank sind die Unterschriften entsprechend zu hinterlegen. Auf dieses Betriebskonto gehen die monatlichen Einnahmen der verbeistände- ten Person ein und die privaten Mandatstragenden können damit die laufenden Rechnungen bezahlen. 14 5.2 Buchhaltung/Rechnungsablage Soweit möglich, sind Daueraufträge/Lastschriftverfahren für den Mietzins, Krankenkasse und weitere wiederkehrende Auslagen einzurichten. Für die laufenden Zahlungen und um die Fi- nanzgeschäfte einfach, schnell und praktisch bearbeiten zu können, ist die Einrichtung eines E-Banking-Vertrages hilfreich. Sämtliche Saldi sind zu Beginn der Rechnungsübernahme zu erfassen. Das persönliche Konto der verbeiständeten Person und allfällige Schulden sind mit einem Wert von CHF 1.– aufzu- führen. Über das persönliche Konto (Taschengeld etc.) ist gegenüber der KESB Mittelland Süd keine Rechnungsführung abzulegen. 15 14 Quelle: Geschäftsleitung KESB, PriMa-Leitfaden Information Einkommen und Vermögen verwalten, 2019, S. 1–3x. 15 Quelle: Geschäftsleitung KESB, PriMa-Leitfaden Information Einkommen und Vermögen verwalten, 2019, S. 1–3. 12
5.3 Rechnungsordner Die Belege sind chronologisch (nicht nach Alphabet) zu ordnen, d.h. die aktuellen Zahlungen befinden sich vorne im Ordner. Abgelegt wird wie folgt: 1. Monatsauszug Betriebskonto Bank/Post ausdrucken 2. Einnahmenposten/Ausgabenposten nummerieren*. Es ist immer die Originalrechnung abzulegen. 3. Belege dem Monatsauszug chronologisch und nummeriert beilegen * usser es handelt sich um eine regelmässige gleichbleibende Einnahme (z. B. Überweisung A AHV) oder eine regelmässige Ausgabe (z. B. Monatsprämie der Krankenkasse oder Miete). In diesem Fall muss nicht jedes Mal eine Nummer gesetzt bzw. ein Beleg abgelegt werden. WICHTIG ■ Pro Belege für die gesamte Rechnungsperiode (zwei Jahre) sind durchzunummerieren. ■ Die Belege für die gesamte Rechnungsperiode (zwei Jahre) durchnummerieren ■ Nach zwei Jahren wird die gesamte Rechnungsführung zusammen mit dem Bericht und ergänzenden Unterlagen an die KESB Mittelland Süd eingereicht. Für die neue Berichts- periode wird ein neuer Ordner nach demselben Prinzip eröffnet. ■ Die Bilanz ist nach zwei Jahren auszuweisen: Vermögen zu Rechnungsbeginn und bei Rechnungsablage. ■ Bei jeder Berichts- und Rechnungsablage ist zu erwähnen, ob eine Entschädigung, ein Infrastrukturbeitrag und Spesen geltend gemacht werden oder nicht. Die Belege werden nach der Revision zurückgeschickt oder können bei der KESB Mittelland Süd abgeholt werden. Der Schlussbericht mit Rechnung verbleibt nach Prüfung und Geneh- migung bei der KESB Mittelland Süd. Die Unterlagen müssen mindestens zehn Jahre aufbe- wahrt werden. 16 5.4 Budget Um den Überblick nicht zu verlieren, soll zu Beginn der Mandatsführung sowie bei Veränderun- gen der Einkommens- und/oder Ausgabenverhältnisse ein Grundlagenbudget erstellt werden. Sollte sich dabei ein Ausgabenüberschuss ergeben, kann für die Beratung die Fachstelle für private Mandatstragende kontaktiert werden. 17 Die zuständige Fachstelle für private Mandatstragende stellt auf Anfrage eine Budgetvorlage zur Verfügung. 16 Quelle: Geschäftsleitung KESB, PriMa-Leitfaden Information Einkommen und Vermögen verwalten, 2019, S. 1–3. 17 Quelle: Geschäftsleitung KESB, PriMa-Leitfaden Information Einkommen und Vermögen verwalten, 2019, S. 1–3. 13
6. Worauf ist bei der Rechnungsführung besonders zu achten 6.1 Ergänzungsleistungen Ergänzungsleistungen werden durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern für Personen aus- gerichtet, welche bereits Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente haben. Per 1. Januar 2021 muss dabei die EL-Revision berücksichtigt werden (Quelle siehe unten). Die Ergänzungsleistungen bezwecken die Gewährleistung eines angemessenen Existenzbedarfs. Ergänzungsleistungen sind Leistungen der Sozialversicherung und keine Fürsorgeleistungen. Erhält jemand neben der AHV- oder IV-Rente ebenfalls Ergänzungsleistungen gilt es folgende Punkte zu berücksichtigen: 6.1.1 Meldepflicht Sämtliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind der zuständi- gen AHV-Zweigstelle sofort und unaufgefordert zu melden. Zum Beispiel bei: ■ Errichtung einer Beistandschaft ■ Adressänderungen ■ Mietzinserhöhung oder Mietzinssenkungen ■ Änderungen des Erwerbseinkommens ■ Erhöhung einer Leistung des gegenwärtigen oder früheren Arbeitgebers, einer Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung ■ Anfall einer Erbschaft bitte sofort melden, nicht erst bei der Auszahlung! ■ Schenkungen ■ Abschluss oder Ablauf einer Lebensversicherung ■ Ein- und Austritt in ein Alters- oder Pflegeheim ■ Beginn oder Wegfall von Leistungen z. B. einer Versicherung ■ Zusprache einer Hilflosenentschädigung bei Heimaufenthalten WICHTIG: Zu Unrecht bezogene Leistungen sind rückerstattungspflichtig! 18 6.1.2 Vergünstigungen und Dienstleistungen für Beziehende von Ergänzungsleistungen ■ Radio- und Fernsehgebühren: Diese werden ab Bezug von Ergänzungsleistungen erlassen. Für den Erlass ist das Schreiben der Ausgleichskasse, welches der Verfügung beiliegt, an die SERAFE AG in Fehraltdorf zu senden. 19 ■ Kulturlegi (für EinwohnerInnen der Gemeinde Rubigen): Mit der Kulturlegi gibt es Vergüns- tigungen bei Eintritten in den Bereichen Kultur, Sport oder Bildungsveranstaltungen. 20 6.1.3 Krankheits- und behinderungsbedingte Kosten Bei der AHV-Zweigstelle können krankheits- und behinderungsbedingte Kosten zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen bis zum Betrag von CHF 25‘000.– (Alleinstehende), CHF 50‘000.– (Ehepaaare) und CHF 6‘000.– (HeimbewohnerInnen) pro Jahr bei der Aus- gleichskasse des Kantons Bern geltend gemacht werden. 18 Quelle: Geschäftsleitung KESB, PriMa-Leitfaden Information Ergänzungsleistungen zu AHV und IV, 2019, S. 3–4. 19 Quelle: AHV-/IV-Merkblatt 5.01 über Ergänzungsleistungen, Ausgabe November 2019, Seite 8. 14 20 Quelle: AHV-/IV-Merkblatt über Ergänzungsleistungen 2021: Was ändert?
WICHTIG Die Rückvergütung der Kosten muss innert 15 Monaten seit der Rechnungsstellung be- antragt werden. Ältere Rechnungen verfallen und werden nachträglich nicht mehr ver- gütet! 21 6.1.4 Vergütbare Krankheits- und behinderungsbedingte Kosten Sämtliche Krankheitskosten werden bei der AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde der verbei- ständeten Person eingereicht. Selbstbehalte (max. CHF 700.–) und Franchise (max. CHF 300.– ) aus der obligatorischen Grundversicherung der Krankenkasse werden anhand der Abrechnung der Krankenkasse durch die Ausgleichskasse (Ergänzungsleistungen) vergütet. Für alle übri- gen Kosten sind die entsprechenden Rechnungen sowie die Abrechnungen der Krankenkasse beizulegen (z. B. Kuraufenthalte, Kosten der Spitex, Haushalthilfe, temporäre Heimaufenthal- te, Hilfsmittel, Zahnbehandlungen, Transportkosten etc.). Für die Prüfung des Anspruchs sind Kopien von Belegen (keine Originale) der AHV-Zweigstelle einzureichen. Direkt bei der Aus- gleichskasse des Kantons Bern eingereichte Unterlagen werden der zuständigen AHV-Zweig- stelle weitergeleitet und führen zu zeitlichen Verzögerungen. 22 Liste über vergütbare Krankheits- und Behinderungsbedingten Kosten der Ausgleichskasse des Kantons Bern: ■ Kostenbeteiligung der Krankenkasse aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Franchise und 10 % Selbstbehalt) bis zum Betrag von jährlich CHF 1’000.–/Kinder CHF 350.– ■ Zahnbehandlungen: Wirtschaftliche und zweckmässige Versorgung (siehe auch Rubrik «Zahnärztliche Behandlungen») ■ Pflege und Betreuung zuhause oder in Tagesstätten (siehe auch Rubrik «Pflege und Betreuung durch Familienangehörige/angestellte Pflegekräfte») ■ Hilfe im Haushalt (Spitex/private Institutionen/Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben) ■ Entlastungsaufenthalte in einem Heim oder Spital ■ Ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren ■ Ausgewiesene Mehrkosten für eine medizinisch erforderliche Diät zu Hause ■ Transporte zu einer nächstgelegenen Behandlungsstelle ■ Kosten für Pflegehilfsgeräte: Aufzugständer, Badelift, Elektrobett, Krankenheber, Nachtstuhl ■ Kosten für Hilfsmittel, die durch die AHV teilfinanziert werden (Gesichtsepithesen, Hörgeräte, Lupenbrillen, Perücken, Rollstühle, orthopädische Massschuhe und Serienschuhe, Sprechhilfegeräte) ■ Kosten für Starbrillen oder Kontaktlinsen nach Staroperation, kostspielige orthopädische Änderungen von Konfektionsschuhen, Notrufsystem etc. 23 21 Quelle: Geschäftsleitung KESB, PriMa-Leitfaden – Information Ergänzungsleistungen zu AHV und IV, 2019, S. 4–5. 22 Quelle: Geschäftsleitung KESB, PriMa-Leitfaden – Information Ergänzungsleistungen zu AHV und IV, 2019, S. 4–5. 23 Quelle: Ausgleichskasse des Kantons Bern, Rückerstattung der Krankheitskosten, nicht datiert. 15
6.1.5 Zahnärztliche Behandlung Zahnbehandlungskosten werden zurückerstattet, sofern die Voraussetzungen einer wirtschaft- lichen und zweckmässigen Ausführung erfüllt sind (Taxpunkt 1). Sind die Kosten der geplanten Zahnbehandlung höher als CHF 1500.– muss vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag mit Zahnappell bei der Ausgleichskasse eingereicht werden. 24 Ebenfalls im Falle von Wurzelbehandlungen, Kronen, Implantaten, Brücken etc. ist es emp- fehlenswert, vorgängig einen Kostenvoranschlag mit Zahnappell zur Prüfung einzureichen. Die Ausgleichskasse lässt den Voranschlag durch einen Vertrauenszahnarzt prüfen. 25 6.1.6 Pflege und Betreuung durch Familienangehörige/Fachpersonen/Haushaltsarbeiten Wenn Familienangehörige erforderliche Grundpflege wie Mund- und Körperpflege, Betten, Lagern, Mobilisieren etc. und/oder Unterstützung bei der Haushaltführung (Kochen, Putzen, Waschen) erbringen, kann dies mit separatem Gesuchsformular bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern geltend gemacht werden. 26 6.2 Krankenkasse Grundversicherung KVG - Unfallversicherung Die Grundversicherung KVG ist für Menschen mit Wohnsitz in der Schweiz, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, obligatorisch. Mit einer Franchise von CHF 300.– kann die Grundversicherung unter Einhaltung einer drei- monatigen Frist immer auf Ende Juni und Dezember gekündigt werden. Damit die Kündigung gültig ist, muss sie spätestens am 31. März bzw. am 30. September bei der Krankenkasse eingetroffen sein. Wenn die Franchise höher ist oder mit eingeschränkter Arzt-/Spitalwahl ab- geschlossen wurde, kann der Wechsel bzw. die Kündigung nur auf Ende Jahr vorgenommen werden, in der Regel mit einer Frist von drei Monaten. Die Kündigung muss spätestens bis 30. September bei der Krankenkasse eingetroffen sein. Bei Mitteilung durch die Krankenkasse über die neue Prämie kann der Versicherer, unabhängig ob die Prämie höher, tiefer oder gleich hoch ist, mit einer nur einmonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht, d. h. jeweils bis spätestens 30. November. Die Franchise ist in der Regel auf CHF 300.– festzusetzen, da die Krankheitskosten über die Ergänzungsleistungen abgerechnet werden können. WICHTIG Bei Prämienausständen/Verlustscheinen bei der Krankenkasse kann ein Wechsel nicht vollzogen werden. 24 Quelle: Merkblatt Zahnbehandlungen der Ausgleichskasse des Kantons Bern – Zahnbehandlungskosten zur EL, nicht datiert 25 Quelle: Ausgleichskasse des Kantons Bern, Rückerstattung der Krankheitskosten, nicht datiert. 16 26 Quelle: Ausgleichskasse des Kantons Bern, Rückerstattung der Krankheitskosten, nicht datiert.
Bei Nichterwerbstätigkeit ist die Unfallversicherung bei der Krankenkasse anzumelden. Be- findet sich eine verbeiständete Person im Erwerbsalter und arbeitet sie an einem geschützten Arbeitsplatz ist zu prüfen, ob die Insitution für die Betriebs- und Nichtbetriebsunfallversiche- rung aufkommt. Arbeitet jemand mindestens acht Stunden pro Woche, übernimmt der Arbeit- geber die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung gemäss Unfallgesetz UVG. Bei einem Unfallereignis ist in diesem Fall beim Arbeitgeber Meldung zu erstatten. 27 Zusatzversicherung VVG Sofern Behandlungskosten nicht oder nur teilweise durch die Grundversicherung übernom- men wurden, ist die Rechnung zusätzlich bei der Zusatzversicherung (VVG) einzureichen. Es gibt Zusatzversicherungen, welche einen Teil der Heimkosten übernehmen. Die Ausgleichs- kasse des Kantons Bern berücksichtigt bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen diesen Beitrag als Einnahmen. Bei einer allfälligen Kündigung der Zusatzversicherung (VVG) würde die Ausgleichskasse diese Einnahmen trotzdem in ihre Berechnung weiterhin aufnehmen, d. h. nicht darauf verzichten. Deshalb wird dringend geraten, bevor VVG-Policen gekündigt werden, zu prüfen, ob daraus ein Anteil der Heimkosten gedeckt wird. 28 6.3 Hausrat- und Haftpflichtversicherung Eine Hausratversicherung ist für alle Personen mit einem eigenen Haushalt zu empfehlen. Damit ist alles versichert, was nicht zum Haus selber gehört, d. h. alles was bei einem Umzug mitgenommen würde. Bei Feuer, Wasser, Glasbruch und Diebstahl sind die Schäden durch die Hausratversicherung gedeckt. Versichert ist in der Regel der Neuwert, sofern der Hausrat ausreichend versichert ist. Bei Heimbewohnern lohnt sich eine Hausratversicherung oft nicht bzw. müsste den neuen Verhältnissen angepasst werden. Eine Privathaftpflichtversicherung bezahlt Schäden, die eine Person Dritten zufügt. Dabei sind sowohl Personen- wie Sachschäden gemeint. In die Versicherung können auch weitere im Haushalt lebende Personen eingeschlossen werden. Eine Haftpflichtversicherung kann grundsätzlich allen Personen empfohlen werden, da rasch grosse Schäden mit hohen Kostenfolgen entstehen können. Bei pflegebedürftigen Personen empfiehlt es sich, mit dem Heim Rücksprache zu nehmen und den Versicherungsschutz sei- tens des Heims abzuklären. Viele Heime haben für ihre Bewohnerinnen und Bewohner eine Hausrat- und Haftpflichtver- sicherung abgeschlossen. 29 6.4 Heimvertrag/Unterbringungs-, Betreuungs- und Pflegevertrag Das Erwachsenenschutzrecht sieht in Art. 416 ZGB einen Katalog von Rechtsgeschäften vor, welche nicht vom privaten Mandatstragenden alleine abgeschlossen werden können. Dar- unter gehören auch ein Dauervertrag über die Unterbringung der verbeiständeten Person, die Auflösung des Haushalts und die Kündigung des Vertrages über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt. 27 Quelle: BAG, ‚die obligatorische Krankenversicherung kurz erklärt, Dezember 2019 28 Quelle: KOKES, Handbuch für PriMa, Seite 48, Juli 2014 17 29 Quelle: KOKES, Handbuch für PriMa, Seite 47 + 48, Juli 2014
Die Zustimmung der KESB Mittelland Süd ist gemäss Art. 416 Abs. 2 ZGB nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige verbeiständete Person ihre Einverständnis erteilen kann und ihre Hand- lungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist. Verträge zwischen der privaten Mandatstragenden und der verbeiständeten Person bedürfen gemäss Art. 416 Abs. 3 ZGB immer der Zustimmung durch die KESB Mittelland Süd, ausser die verbeiständete Person erteilt einen unentgeltlichen Auftrag. 30 Wird eine verbeiständete Person durch einen privaten Mandatstragenden, durch eine Person aus der Familie, durch eine professionelle oder nicht professionelle Familie/Institution gegen Entgelt betreut, ist dafür in jedem Fall ein Unterbringungs-, Betreuungs- und Pflegevertrag abzuschliessen. Je nach Ausgangslage und Ausgestaltung des Vertrages stehen von der KESB Mittelland Süd unterschiedliche Vertragsvorlagen zur Verfügung. Die Fachstelle für private Mandatstragende steht für die Beratung und Ausarbeitung der Verträge auf Anfrage zur Verfügung. Vor der Erstellung eines Vertrages ist zu prüfen, ob für die Entschädigung der Pflege und Be- treuung im Haushalt der verbeiständeten Person alle möglichen finanziellen Quellen wie Hilflo- senentschädigung, Assistenzbeiträge sowie Krankheits- und Behindertenkosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen abgeklärt bzw. geltend gemacht wurden. 31 6.5 Steuern Es gehört zu den Aufgaben der privaten Mandatsperson, die Steuererklärung für die betreute Person sachgerecht auszufüllen und rechtzeitig einzureichen. Bei komplexen Vermögensver- hältnissen oder wo bisher ein Treuhänder/eine Treuhänderin diese Aufgaben wahrgenommen hat, ist mit der KESB Mittelland Süd abzusprechen, wer in Zukunft welche Aufgaben über- nehmen soll. Private Mandatstragende haben die Möglichkeit, auch einfache Steuererklärungen durch eine Vertrauensperson ausfüllen zu lassen. Diese Hilfsperson untersteht selbstverständlich der Ge- heimhaltungspflicht. 32 Nachfolgende Einkünfte sind nicht steuerpflichtig: ■ Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ■ Hilflosenentschädigung WICHTIG Es sind sämtliche Konti anzugeben (das persönliche Konto der verbeiständeten Person nicht vergessen) und behinderungsbedingte Kosten dürfen nicht vergessen werden. 30 Quelle: Geschäftsleitung KESB, PriMa-Leitfaden – Information Hier redet die KESB mit, 2019 31 Quelle: Empfehlungen zu den Vertragsvorlagen KESB Kanton Bern und Pro Infirmis Bern, Version 1.5.2018 18 32 Quelle: KOKES PriMa-Handbuch, Seite 32
Ein Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG kann zusammen mit der Steuererklärung einge- reicht werden. Voraussetzungen dafür sind, dass in folgenden Fällen das steuerbare Einkom- men auf Null gesetzt wird: 1) Bei rentenberechtigten Personen, die voraussichtlich dauerhaft in einem Pflege- oder Krankenheim oder in der Pflegeabteilung eines Altersheims leben, sofern die gesam- ten Einkünfte nach Abzug der Hemkosten weniger als CHF 4‘404.– pro Jahr und das Vermögen bei Alleinstehenden weniger als CHF 30‘000.– und bei Verheirateten als CHF 50‘000.– beträgt. 2) Bei den übrigen Personen, sofern die gesamten Einkünfte das betreibungsrechtliche Existenzminimum voraussichtlich dauerhaft nicht übersteigen, keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden und kein Vermögen vorhanden ist. Bei rentenberechtigten Personen darf das Vermögen bei Alleinstehenden CHF 30‘000.– bei Verheirateten CHF 50‘000.– nicht übersteigen. 33 7. Berichterstattung Fortlaufende Aktennotizen vereinfachen, die Inhalte des alle zwei Jahre fälligen Beistand- schaftsberichts zu füllen. Auskunft zur Berichterstattung und Rechnungsführung geben folgende Grundlagen der KESB Mittelland Süd: ■ Checkliste – Bericht und Rechnung ablegen ■ Information – Schlussbericht und Schlussrechnung ■ Formular – Beistandschaftsbericht mit Rechnung 34 ■ Muster – Beistandschaftsbericht mit Rechnung ■ Muster Vermögensrechnung ■ Formular – Vermögensrechnung einfach gestalten Die zuständige Fachstelle für private Mandatstragende stellt auf Anfrage für eine Vorprüfung von Bericht und Rechnung zur Verfügung. 33 Quelle: Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 Steuergesetzt des Kantons Bern 34 Formular: Beistandschaftsbericht mit Rechnung 19
8. Vertretung in Gesundheitsfragen/ Medizinisches Vertretungsrecht Ist oder wird eine verbeiständete Person urteilsunfähig, sieht das Erwachsenenschutzrecht gesetzliche Vertretungsrechte vor. Private Mandatstragende können, sofern diese nicht durch nahe Angehörige übernommen werden, mit der Aufgabe der medzinischen Vertretung beauf- tragt werden. Dazu ist als Grundlage ein Entscheid der KESB Mittelland Süd erforderlich. Es gilt grundsätzlich folgende Reihenfolge derjenigen Personen, welche die urteilsunfähige Person bei medizinischen Massnahmen vertreten: 1. Die in der Patientenverfügung oder Vorsorgeauftrag bezeichnete Person; 2. die private Mandatstragende, wenn diese ein Vertretungsrecht bei medizinischen Mass- nahmen hat; 3. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner, wenn ein ge- meinsamer Haushalt mit der urteilsunfähigen Person besteht oder ihr regelmässigen und persönlichen Beistand leistet; 4. die Person (z. B. Konkubinatspartner/-partnerin), die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässigen und persönlichen Beistand leistet; 5. die Nachkommen; 6. die Eltern oder 7. die Geschwister, wobei hier verlangt wird, dass der urteilsunfähigen Person regelmässi- ger und persönlicher Beistand geleistet wird. Wenn private Mandatstragende das Vertretungsrecht in medizinischen Fragen inne haben, gilt es auch in diesem Fall gemeinsam mit den medizinischen Fachpersonen sowie den naheste- henden Angehörigen die erforderlichen medizinischen Entscheide zu treffen. 35 9. Todesfall Der Auftrag als private Mandatstragende erlischt mit dem Tod der betreuten Person. Es dürfen keine Handlungen mehr für die verstorbene Person ausgeführt werden. Die privaten Mandatstragenden melden den Todesfall bei der KESB Mittelland Süd und beim Siegelungsbeamten der Gemeinde, um das Siegelungsprotokoll zu unterschreiben. Per Todestag verfasst der private Mandatstragende einen Abschlussbericht mit Rechnung. Nur im Auftrag der Rechtsnachfolger und mit deren Bevollmächtigung können weitere Auf- träge nach dem Tod der betreuten Person ausgeführt werden. Ausführliche Informationen gibt die Checkliste der KESB 36 Mittelland Süd. Bei Fragen steht ebenfalls die Fachstelle für private Mandatstragende zur Verfügung. 37 35 Quelle: KESB – Vertretung bei Urteilsunfähigkeit, ohne Datum 36 20 37 Quelle: Geschäftsleitung KESB, PriMa-Leitfaden – Information Meine letzten Pflichten als PriMa, 2019, S. 1.
10. Hier redet die KESB mit – zustimmungsbedürftige Geschäfte Gestützt auf Art. 416 ZGB gibt es einen Katalog von Rechtsgeschäften, welche die privaten Mandatstragenden nicht alleine abschliessen können: 1. Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die be- troffene Person wohnt; 2. Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person; 3. Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge; 4. Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht; 5. Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Ver- waltung und Bewirtschaftung fallen; 6. Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten; 7. Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen; 8. Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönli- cher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung; 9. Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen. Die KESB Mittelland Süd kann gemäss Art. 417 ZGB verfügen, dass ihr aus wichtigen Gründen weitere Geschäfte zur Genehmigung zu unterbreiten sind. Die Zustimmungsbedürftigkeit unterliegt folgenden zwei Prinzipien: 1) Durch die verbeiständete Person, wenn diese urteilsfähig ist und ihr die Handlungsfähig- keit im fraglichen Bereich nicht entzogen worden ist. 2) Durch die KESB Mittelland Süd, wenn die verbeiständete Person die Zustimmung auf- grund fehlender Handlungs- und Urteilsfähigkeit nicht erteilen kann oder will. Rechtsgeschäfte, welche zwischen einem privaten Mandatstragenden und der verbeistände- ten Person abgeschlossen werden, ist die Zustimmung der KESB Mittelland Süd in jedem Fall erforderlich, ausgenommen sind unentgeltliche Aufträge.38 38 Quelle: Geschäftsleitung KESB, PriMa-Leitfaden – Information Hier redet die KESB mit, 2019, S. 1–2. + Zivilgesetzbuch Art. 416 ff 21
11. Häufig gestellte Fragen Wo muss ich Bericht und Rechnung einreichen? ■ Bei der KESB Mittelland Süd, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd in Münsingen. Werde ich für die Berichts- und Rechnungsablage aufgefordert? ■ Ja, die KESB Mittelland Süd schickt Ihnen zwei Monate bevor die Berichts- und Rech- nungsablage fällig ist ein Erinnerungsschreiben. Was muss ich tun, wenn das Geld der betreuten Person nicht mehr reicht? ■ Wenden Sie sich an die PriMa-Fachstelle, um zu prüfen, welche Massnahmen zugunsten eines ausgeglichenen Budgets notwendig sind. Was muss ich tun, wenn die betreute Person stirbt? ■ Ihr Auftrag als private Mandatstragende erlischt mit dem Tod der betreuten Person, Sie dürfen keine Handlungen mehr für die verstorbene Person ausführen. ■ Melden Sie sich beim Siegelungsbeamten der Gemeinde, um das Siegelungsprotokoll zu unterschreiben und melden Sie den Todesfall bei der KESB Mittelland Süd. ■ Per Todestag müssen Sie einen Abschlussbericht verfassen und die Rechnung ablegen. ■ Nur im Auftrag der Rechtsnachfolger und mit deren Bevollmächtigung können Sie weitere Aufträge nach dem Tod der betreuten Person übernehmen. Weitere Angaben finden Sie auf der «Checkliste Todesfall». Muss die Entschädigung versteuert werden? ■ Ja, die Entschädigung muss im Jahr, in dem sie ausbezahlt wird als Einkommen aus Nebenerwerbstätigkeit versteuert werden. ■ Sie muss in der Steuererklärung auf dem Formular 2 unter Ziff. 2.21 angegeben werden. Es kann der Pauschalabzug für die Berufskosten des Nebenerwerbs oder die effektiven Abzüge geltend gemacht werden (Formular 6). ■ Die Spesen müssen nicht versteuert werden. 22
12. Wichtige Kontakte Kindes- und Erwachsenen- AHV-Zweigstellen schutzbehörde Bei der Ausgleichskasse reichen Sie alle Bei der KESB Mittelland Süd reichen Sie Gesuche im Zusammenhang mit IV- und Bericht und Rechnung ein und/oder stellen AHV-Renten ein sowie die Krankheitskos- Anträge für die Änderung der Massnahme ten, welche Sie bei der Ergänzungsleis- sowie für zustimmungsbedürftige Ge- tung geltend machen. schäfte. Für die verbeiständete Person ist die AHV-Zweigstelle des Wohnsitzes zuständig. Kindes- und Erwachsenenschutz behörde Mittelland Süd Jaberg und Kiesen Tägermattstrasse 1 AHV-Zweigstelle Kiesen 3110 Münsingen Bahnhofstrasse 10 Telefon 031 635 21 00 3629 Kiesen Fax 031 635 21 49 Telefon 031 781 12 74 E-Mail info.kesb-ms@jgk.be.ch E-Mail ahv@kiesen.ch Münsingen und Tägertschi AHV-Zweigstelle Münsingen Fachstelle für private Neue Bahnhofstrasse 6 Mandatstragende 3110 Münsingen Die Fachstelle für private Mandatstragen- Telefon 031 724 51 52 de steht Ihnen bei Fragen und Anliegen E-Mail ahv-zweigstelle@muensingen.ch zur Verfügung und unterstützt und berät Sie bei der Massnahmenführung. Noflen und Kirchdorf AHV-Zweigstelle Kirchdorf Kirchgasse 2 3116 Kirchdorf BE Anschlussgemeinden RSD Telefon 031 780 00 10 Wichtrach und E-Mail info@kirchdorf-be.ch Gemeinde Münsingen Regionaler Sozialdienst Wichtrach Rubigen Kirchstrasse 10 AHV-Zweigstelle Rubigen 3114 Wichtrach Worbstrasse 34 Telefon 031 780 19 60 3113 Rubigen Fax 031 780 19 61 Telefon 031 720 41 41 E-Mail rsdwichtrach@wichtrach.ch E-Mail info@rubigen.swiss Wichtrach und Oppligen AHV-Zweigstelle Wichtrach Stadelfeldstrasse 20 3114 Wichtrach Telefon 031 780 19 05 E-Mail ahv-zweigstelle@wichtrach.ch 23
Regionaler Sozialdienst Wichtrach Sozialdienst Münsingen Kirchstrasse 10 Neue Bahnhofstrasse 4 3114 Wichtrach 3110 Münsingen Telefon 031 780 19 60 Telefon 031 724 51 11 Fax 031 780 19 61 10. Februar 2021 ■ rsdwichtrach@wichtrach.ch ■ praesidiales@muensingen.ch ■ www.wichtrach.ch ■ www.muensingen.ch
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