MARKTGEMEINDE ST. MARGARETHEN AN DER RAAB BEBAUUNGSPLAN "SOMMERBERG"

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MARKTGEMEINDE ST. MARGARETHEN AN DER RAAB BEBAUUNGSPLAN "SOMMERBERG"
MARKTGEMEINDE

  ST. MARGARETHEN AN DER RAAB

                      BEBAUUNGSPLAN

                        „SOMMERBERG“

                                    ENTWURF

                                 Rechtsgrundlage
             § 40 Abs. 6 Z 2 des StROG 2010 i.d.g.F. LGBI. Nr. 6/2020

Verfasser:

                    DIPL. – ING. GERHARD                     VITTINGHOFF
                    STAATLICH BEFUGTER UND BEEIDETER ZIVILTECHNIKER
                    ING. KONSULENT FÜR RAUMPLANUNG U. RAUMORDNUNG
                    A-8010 GRAZ, MÜNZGRABENSTR. 4/I, TEL.: 0316-819442, FAX.: 819492
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Inhaltsverzeichnis

I. Verordnung ............................................................................................................. 2

II. Rechtsplan. ............................................................................................................. 6

III. Erläuterungen zur Verordnung. ............................................................................ 8

IV. Anhänge 1 und 2.................................................................................................. 14

ZT Raumplanungsbüro DI Vittinghoff                                     Marktgemeinde St. Margarethen an der Raab
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             MARKTGEMEINDE ST. MARGARETHEN AN DER RAAB

                           Bebauungsplan „Sommerberg“

                                          Entwurf

                                      I. VERORDNUNG

Verordnung gemäß §§ 40 Abs. 6 Z 2 und 41 StROG 2010 i.d.g.F. über den vom Gemein-
derat der Marktgemeinde St. Margarethen an der Raab am ......2021 beschlossenen Be-
bauungsplan „Sommerberg“.

                      § 1 PLANGRUNDLAGE, PLANVERFASSER

Die in der Anlage angeschlossene zeichnerische Darstellung (Geltungsbereich des Rechts-
planes zum Bebauungsplan), verfasst von Dipl.-Ing. Gerhard Vittinghoff, Ingenieurkonsulent
für Raumordnung und Raumplanung, mit der GZ: 29/21 vom 31.05.2021, basierend auf dem
rechtswirksamen Flächenwidmungsplan, sowie die Anhänge 1 und 2 bilden einen integrier-
ten Bestandteil dieser Verordnung.

                                § 2 GELTUNGSBEREICH

(1)    Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst Teilflächen der Grundstücke
       Nr. 244/1, 244/9 und 408/2 der KG Takern I und dieser ist in der zeichnerischen
       Darstellung gesondert festgelegt.

(2)    Die Verordnung zum Bebauungsplan besteht aus dem Wortlaut (Verordnungstext)
       und der zeichnerischen Darstellung samt Plandarstellung (Rechtsplan).

(3)    Teilflächen der Grundstücke Nr. 244/1, 244/9 und 408/2 der KG Takern I sind in
       einem Flächenausmaß von ca. 1.800 m² im Flächenwidmungsplan 5.0 der Marktge-
       meinde St. Margarethen an der Raab als Aufschließungsgebiet für Allgemeines
       Wohngebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,4 festgelegt.

(4)    Im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 2 lit. i) StROG 2010 wird der Höchstwert für die Bebau-
       ungsdichte reduziert. Der Bebauungsdichterahmen im Geltungsbereich wird mit 0,2
       bis 0,3 festgelegt.

                                     § 3 ERSCHLIESSUNG

(1)    Die Verkehrserschließung hat über das südlich angrenzende Wegegrundstück Nr.
       435/1 der KG Takern I im öffentlichen Eigentum der Marktgemeinde St. Margarethen
       an der Raab zu erfolgen.

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                                     § 4 BEBAUUNGSWEISE

(1)     Innerhalb der für die Bebauung bestimmten Flächen ist eine offene Bebauungsweise
        zulässig. Nebengebäude, Garagen und dergleichen können auch in gekuppelter
        Bauweise errichtet werden.

                            § 5 DACHFORM / DACHGESTALTUNG

(1)     Als Dachform für die Hauptgebäude sind nur Satteldächer, Walmdächer oder Pult-
        dächer zulässig. Ausgenommen davon sind überdachte PKW-Abstellflächen, Ne-
        bengebäude und dergleichen.

(2)     Die Farbgebung der Dächer hat in Rot oder Grau zu erfolgen.

(3)     Eine Eindeckung mit reflektierendem Blech und/oder glasierten Dachziegeln ist nicht
        gestattet.

(4)     Photovoltaikanlagen sind in die Dachhaut zu integrieren.

            § 6 GESCHOSSANZAHL / GESAMTHÖHE DER HAUPTGEBÄUDE

(1)     Die maximale Geschoßzahl der Hauptgebäude wird mit 1 Kellergeschoß + 1 Erdge-
        schoß + 1 ausgebautes Dachgeschoß bzw. 1 Kellergeschoß + 1 Erdgeschoß + 1
        Obergeschoß festgelegt.

(2)     Die Gesamthöhe1 der Hauptgebäude wird mit 10,0 m begrenzt.

                                     § 7 BEBAUUNGSGRAD

(1)     Der Bebauungsgrad2 wird mit höchstens 0,3 der Bauplatzfläche festgelegt.

                                      § 8 BAUGRENZLINIEN

(1)     Die Situierung der Hauptgebäude ist innerhalb der in der Plandarstellung festgeleg-
        ten Baugrenzlinien3 für Hauptgebäude und unter Einhaltung der Abstandsbestim-
        mungen gemäß § 13 Stmk. BauG vorzunehmen.

(2)     Die festgelegten Baugrenzlinien gelten nicht für vorspringende Bauteile, wie Stie-
        gen- und Rampenkonstruktionen, Flugdächer, Vordächer und dergleichen.

1
  Die Gesamthöhe eines Gebäudes ist der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländever-
  schneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wo-
  bei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben.
2
  Der Bebauungsgrad ist das Verhältnis der bebauten Fläche zur Bauplatzfläche.
3
  Baugrenzlinie: Linie, die durch oberirdische Teile von Gebäuden nicht überschritten werden darf, für
  Nebengebäude können Ausnahmen festgelegt werden.

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(3)    Nebengebäude, Garagen sowie überdachte PKW-Stellplätze können auch an die
       Grundstücksgrenze angebaut werden. Im Bereich der Einfahrt ist ein Bereich von
       mindestens 5,0 m von Bebauungen freizuhalten.

                   § 9 VER- UND ENTSORGUNGSEINRICHTUNGEN

(1)    Die Anschlussverpflichtung hinsichtlich der Wasserversorgung hat entsprechend
       den Bestimmungen des Gemeindewasserleitungsgesetzes, LGBl. Nr. 42/1971 ge-
       mäß § 9 „Wasserleitungsordnung“ zu erfolgen.

(2)    Die Anschlussverpflichtung hinsichtlich der Abwasserordnung hat entsprechend den
       Bestimmungen des Kanalgesetzes, LGBI. Nr. 79/1988 i.d.g.F. LGBI. Nr. 58/1995 zu
       erfolgen.

                         § 10 FREIFLÄCHEN / EINFRIEDUNGEN

(1)    Geländeveränderungen durch Aufschüttungen und Stützbauwerke werden mit ma-
       ximal 1,50 m über dem natürlichen Niveau begrenzt. Diese sind fachgerecht zu be-
       grünen.

(2)    Stein- und Würfelschlichtungen sind zu begrünen.

(3)    Einfriedungen sind in licht- und luftdurchlässiger Weise zu gestalten und bis zu einer
       Höhe von max. 1,50 m zulässig.

(4)    Als Heckenpflanzen sind nur heimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwen-
       den. Siehe dazu die Empfehlungen in Anhang 1.

                      § 11 NEBENGEBÄUDE / ABSTELLFLÄCHEN

(1)    Durch die Lage der Nebengebäude sowie der Abstellflächen für Kraftfahrzeuge mit
       Schutzdächern ist eine Beeinträchtigung (z. B. Beschattung) der benachbarten Bau-
       plätze zu vermeiden.

(2)    Pro Bauplatz sind mindestens zwei PKW-Stellplätze zu schaffen.

                § 12 ANGABEN ZU PLANUNG UND BAUAUSFÜHRUNG

(1)    Die Angaben zu Planung und Bauausführung des geotechnischen Gutachtens von
       INSITU Geotechnik ZT GmbH mit der GZ: 225619 vom 28.06.2019, die eine Aus-
       führung der Baugrube, Gründung, Drainagen und Verbringung der Niederschlags-
       wässer nach dem Stand der Technik sicherstellen, sind im Baubewilligungsverfah-
       ren verpflichtend umzusetzen (siehe Anhang 2).

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               § 13 RECHTSWIRKSAMKEIT DES BEBAUUNGSPLANES

Die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes „Sommerberg“ beginnt mit dem auf den
Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag.

                                     Für den Gemeinderat

                                      Der Bürgermeister
                                       (Herbet Mießl)

 Diese Urkunde –Bebauungsplan Sommerberg – wurde                       Planverfasser
 am 31.05.2021 unter der GZ: 29/21 ausgestellt.

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                                     III. Rechtsplan

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                                                                                                                                               Rechtsplan (Entwurf)

                                                                                                          K
                                                                                                         SW
                                                                                                                        GELTUNGSBEREICH
                                                                                                                                        Abgrenzung d.Geltungsbereiches d. Bebauungsplanes

                                                                                              0
                                        5

                                                                                           43
                                                                                                         LF

                                      42
                                                                                                                        WA, DO          Allgemeines Wohngebiet, Dorfgebiet

     410
                                                                                                                        WA ( )
                                                                                                                        LF              Freiland - land- und fortswirtschaftliche Nutzung

                                                                                                     K
                                                                                                 SW
                                                                                                                        VF

                                                                                                                   VF                   Grenze zwischen unterschiedlichen Festlegungen
                                                                                                                        0.2 - 0.4

                                                                                                           5
                                                                                                         43
                                                                                                                        INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES

                                       LF
           4 20                                                                                                                        Bauplatzgrenzen                                 Bebauung

                                                                                      K
                                                                                  SW
                                                                                                                        0.2 - 0.3

                                  WA (53)                                                                               DARSTELLUNG DES BESTANDES

                                  0,2-0,3                                                                                              Kataster

                                                                      . 00
                                                                   15
                                                                                                                             SKW       Kanal

                                                                                          00
                                                               K

                                                                                          3.
                                                                                                                             430

                                                             SW
                                                                             3.
                                                                   12            00
                                                                     .0
                                                                        0
                                                                                                                        Katastergrundlage: Vermessung von GEOMETER DI Prechtl,
                                                                                                                                           mit der GZ.: 3700

                                                                            00
                                                 0
                                        15WK
                                                                                                                        Kanaldarstellung: Vermessung von TDC ZT GmbH

                                                 .0

                                                                        3.
                                         S
KG                                                                                                                      MERKMALE DES VERFAHRENS

Takern I                                                                                                                Gemeinderat der Marktgemeinde St. Margarethen an der
              LF                            12        3.                                                                Raab in seiner Sitzung vom ......2021 den Bebauungsplan
                                              .0        00                                                              beschlossen.
                                                 0
                                                                                           WA                                                    RECHTSWIRKSAM AB: ..............................

                                                                                           0,2-0,4                      MASZSTAB:      1:500

                                                                                                                                                                             Planverfasser
                              K
                             SW

                                                                                                                                                                    Datum: 31.05.2021 GZ: 29/21
                                        DO
                                                                                                                        PLANVERFASSER
                                        0,2-0,4
                                                                                                              LF
              WA
              0,2-0,4                                                                                                   STAATLICH BEFUGTER UND BEEIDETER ZIVILTECHNIKER

                                                                                                                                    RAUMPLANUNG UND RAUMORDNUNG

                                                                                                                                    TEL.: 0316/81 94 92, FAX.: 81 94 92
                         K
                    SW
MARKTGEMEINDE ST. MARGARETHEN AN DER RAAB BEBAUUNGSPLAN "SOMMERBERG"
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             MARKTGEMEINDE ST. MARGARETHEN AN DER RAAB

                           Bebauungsplan „Sommerberg“

                            I. Erläuterungen zur Verordnung

1. Umfang des Bebauungsplanes „Sommerberg“

Der Bebauungsplan „Sommerberg“ besteht aus den folgenden Unterlagen:
         Erläuterungsbericht
         Wortlaut zum Bebauungsplan
         Planwerk zum Bebauungsplan (Rechtsplan)
         Anhang 1: Liste der heimischen und wildwachsenden Gehölze für Hecken-
           pflanzungen, Verfasser: Mag. Emanuel Trummer-Fink, Mag. Gerwin Heber;
           Naturschutz Akademie Steiermark
         Anhang 2: Geotechnisches Gutachten, Verfasser: INSITU Geotechnik ZT
           GmbH, GZ: 225619 vom 28.06.2021
2. Planungsgrundlagen

Rechtliche Grundlagen
     Stmk. Raumordnungsgesetz 2010 i.d.g.F. LGBl Nr. 6/2020
     Flächenwidmungsplan 5.0 der Marktgemeinde St. Margarethen an der Raab
     Stmk. Baugesetz 1995 (Stmk. BauG) i.d.g.F. 11/2020

3. Lage und Bestandssituation

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Siedlungsbereich Sommerberg und
betrifft Teilflächen der Grundstücke Nr. 244/1, 244/9 und 408/2 der KG Takern I. Im Flä-
chenwidmungsplan der Marktgemeinde St. Margarethen an der Raab ist der Bereich als
Aufschließungsgebiet für Allgemeines Wohngebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis
0,4 festgelegt. Das Flächenausmaß des Aufschließungsgebietes beläuft sich auf ca. 1.660
m².

Im Zuge der rechtswirksamen Änderung 5.26 des Flächenwidmungsplanes wurden die
Aufschließungserfordernisse wie folgt festgelegt:

      Sicherstellung einer geordneten Oberflächenentwässerung auf der Grundlage einer
       wasserbaurechtlichen Gesamtbetrachtung. In Absprache mit der zuständigen Be-
       hörde ist der Grundstückseigentümer für die Behebung des oben angeführten Man-
       gels verantwortlich.
      Im Anlassfall ist die bestehende Kanalleitung zu verlegen. In Absprache mit der Ge-
       meinde ist der Grundstückseigentümer für die Behebung des oben angeführten
       Mangels verantwortlich und der Konsenswerber trägt die diesbezüglichen Kosten
       zur Verlegung der Leitung.
Der ggst. Bebauungsplan setzt die folgende Zielsetzung um:

      Sicherstellung einer dem Orts- und Landschaftsbild entsprechenden Bebauung

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MARKTGEMEINDE ST. MARGARETHEN AN DER RAAB BEBAUUNGSPLAN "SOMMERBERG"
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                                     Geltungsbereich

Ausschnitt aus dem Flächenwidmungsplan 5.0 (unmaßstäbliche Darstellung)

Der Siedlungsbereich Sommerberg ist im rechtswirksamen Örtlichen Entwicklungskonzept
5.0 als Örtlicher Siedlungsschwerpunkt festgelegt und dieser befindet sich östlich des Tal-
raumes der Raab. Es handelt sich damit um eine Lage eingebettet im Oststeirischen Rie-
delland. Dieser Landschaftsraum weist eine besondere Charakteristik durch die abwechs-
lungsreiche Topographie in Verbindung mit den Wald- und Landwirtschaftsflächen auf. Ty-
pisch für diese Landschaft sind die entlang der Riedelrücken gelegenen Bebauungsstruktu-
ren. Ein besonderes Merkmal dieser Siedlungen ist die einzeilige Anordnung entlang der
Erschließungsstraßen. Die Landesstraße L366 verläuft ungefähr 580 m nördlich des Pla-
nungsgebietes.

Das Planungsgebiet wird derzeit zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt und grenzt im
südöstlich direkt an den Voitweg, der sich im öffentlichen Eigentum der Marktgemeinde St.
Margarethen an der Raab befindet, an. Die dominierende Nutzung in Sommerberg bilden
Einfamilienwohnhäuser. Daneben sind noch vereinzelt landwirtschaftliche Betriebe vorhan-
den. Der Bereich wird im Südwesten, Süden und Osten von bestehenden Bebauungen um-
geben, wobei es sich großteils um Einfamilienhäuser handelt. Im Süden ist ein landwirt-
schaftliches Gehöft im Bestand. Im Norden bzw. Nordwesten ist Waldbestand vorhanden.

Das Satteldach stellt die dominierende Dachform der meisten Bebauungen in Sommerberg
dar. Daneben sind manche Gebäude auch mit anderen Dachformen wie z.B. Zeltdach,
Walmdach oder Pultdach versehen. Eine eindeutige Hauptfirstrichtung ist dem unmittelba-
ren Umgebungsbestand nicht zu entnehmen. Eingedeckt sind die Dächer im Siedlungsbe-
reich in den Farbgebungen rot, braun sowie grau.

Der Bebauungsplan soll sicherstellen, dass die gewachsene Siedlungsstruktur in Sommer-
berg weitergeführt wird und negative Auswirkungen auf das sensible Orts- und Landschafts-
bild hintangehalten werden.

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                                         Planungsgebiet

Luftbild mit dem Planungsgebiet (unmaßstäbliche Darstellung)

4. Geplantes Vorhaben

Für die Marktgemeinde St. Margarethen an der Raab ist in den vergangenen Jahren ein
Bevölkerungszuwachs zu verzeichnen. Gemäß der Regionalen Bevölkerungsprognose
Steiermark 2015/16 vom Land Steiermark wird diese positive Entwicklung noch zumindest
bis zum Jahr 2030 anhalten. Diese Entwicklung lässt sich auf die Nähe von St. Margarethen
an der Raab zum dynamischen Gebiet Gleisdorf sowie die Lage im Einzugsbereich der
Stadt Graz zurückführen. Verbunden mit einer ansteigenden Bevölkerungszahl ist ein zu-
nehmender Siedlungsdruck und diesen möchte die Marktgemeinde St. Margarethen an der
Raab bestmöglich regeln. Dabei gilt es insbesondere in Siedlungsbereich mit einem sensib-
len Orts- und Landschaftsbild die bestehende Charakteristik aufrecht zu erhalten und nega-
tive Auswirkungen durch gebietsfremde Bebauungen hintanzuhalten.

Die angrenzende Erschließungsstraße Voitweg liegt entlang des Riedelrückens. Das Ge-
lände im Planungsgebiet fällt in Richtung Nordwesten leicht ab. Durch die Festlegungen im
Bebauungsplan soll sichergestellt werden, dass die typische einzeilige Bebauung mit Ein-
familienhäusern in lockerer Anordnung entlang des Riedelrückens fortgeführt wird. Dichtere
Bebauungsformen sind in Sommerberg nicht vorhanden und aufgrund der sensiblen Land-
schaft würden solche großvolumigeren Bauwerke störend im Orts- und Landschaftsbild auf-
treten. Daher wird im Bebauungsplan durch entsprechende Vorgaben dafür vorgesorgt,
dass die Ortsüblichkeit der zukünftigen Bebauungen gewährleistet ist.

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5. Inhalt des Bebauungsplanes

Die einzelnen Festlegungen, wie dargelegt im Wortlaut zum Bebauungsplan, werden wie
folgt begründet:

zu § 2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im zugehörigen Planwerk näher festgelegt.
Darüber hinaus werden im Planwerk die Inhalte des Flächenwidmungsplanes 5.0, die Be-
bauungsdichte sowie die aktuellen Grundstücksgrenzen übernommen und ersichtlich ge-
macht. Für das Planungsgebiet wurde kein Räumliches Leitbild erlassen und daher sind
diesbezügliche Inhalte nicht darzustellen.

Die Reduzierung des Maximalwertes der Bebauungsdichte von 0,4 auf 0,3 dient zur Sicher-
stellung von Bebauungen, die dem Orts- und Landschaftsbild entsprechen. Eine intensivere
Ausnutzung der Bauplätze wird für diesen sensiblen Landschaftsraum des außeralpinen
Hügellandes nicht angestrebt.

(Mindestinhalt der Bebauungsplanung nach § 41 Abs. 1 Z 1 lit. b) bis d) sowie § 41 Abs. 1
Z 2 lit. a) StROG 2010)

zu § 3 Erschließung
Die Bauplätze 1 und 2 grenzen beide direkt an das südlich verlaufende öffentliche Gut (Vo-
itweg) an und über diese Verkehrsanlage sind diese Bauplätze verkehrstechnisch zu er-
schließen.

(Mindestinhalt der Bebauungsplanung nach § 41 Abs. 1 Z 2 lit. e) StROG 2010)

zu § 4 Bebauungsweise
Wohngebäude sind in offener Bauweise zu errichten. Verdichtete Bebauungsformen sind
aufgrund des bestehenden Siedlungscharakters, der wesentlich durch freistehende Einfa-
milienhausbebauungen gekennzeichnet ist, nicht zielführend. Es würde eine Beeinträchti-
gung des Orts- und Landschaftsbildes eintreten und so der lockere Siedlungscharakter
empfindlich gestört. Mit einer offenen Bebauungsweise ist die Fortführung einer lockeren
Bebauung sichergestellt.
Nebengebäude, Garagen und ähnliche Bauwerke von untergeordneter Bedeutung sind von
der Vorgabe zur offenen Bebauungsweise nicht betroffen. Im Orts- und Landschaftsbild
nehmen diese Bauwerke aufgrund der vergleichsweise geringen Größe keine prägende
Stellung ein. Daher können diese Bauwerke im Sinne einer möglichst zweckmäßigen Nut-
zung der Grundflächen auch in gekuppelter Bebauungsweise errichtet werden.

(Mindestinhalt der Bebauungsplanung nach § 41 Abs. 1 Z 2 lit. f) StROG 2010)

zu § 5 Dachform / Dachgestaltung
In Anlehnung an den Siedlungsbestand werden zur Fortführung des Orts- und Landschafts-
bildes Satteldächer und auch Walmdächer zugelassen.

Für Nebengebäude werden aufgrund des untergeordneten Charakters keine Vorgaben zur
Dachgestaltung gemacht. Die Dächer der Nebengebäude nehmen im Gegensatz zu den
jenen der Hauptgebäude keine prägende Rolle im Orts- und Landschaftsbild des Siedlungs-
bereiches ein und daher werden im Sinne einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Nut-
zung der Grundfläche diesbezügliche Einschränkungen nicht vorgenommen.

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Die Dachgestaltung hat in den Farbgebungen Rot oder Grau zu erfolgen und damit ist eine
Einfügung in den umgebenden Siedlungsbestand gewährleistet.

Dachdeckungen, die Reflexion oder Blendwirkung verursachen können, werden zum
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes ausgeschlossen.

Die Vorgabe zur Integrierung der Photovoltaikanlagen in die Dachhaut dient dazu, den Ein-
fluss auf das Ort- und Landschaftsbild durch diese Anlagen möglichst gering zu halten. Im
Sinne des Klimaschutzes soll die Errichtung solcher Anlagen als alternative Form der Ener-
giegewinnung jedoch in jedem Fall zugelassen werden.

(Zusätzlicher Inhalt der Bebauungsplanung nach § 41 Abs. 2 Z 9 und Z 10 StROG 2010)

zu § 6 Geschoßanzahl / Gesamthöhe der Hauptgebäude
Gerade die Einschränkung der Höhenentwicklung spielt eine entscheidende Rolle, um eine
ortsübliche Bebauung sicherzustellen. Die Festlegung der maximalen Gesamthöhe der
Hauptgebäude sowie der maximal zulässigen Geschoßanazahl der Bauwerke dient daher
dem Schutz des vorhandenen Orts- und Landschaftsbildes und der bestmöglichen Einglie-
derung der Baukörper in das Gesamtbild.

(Mindestinhalt der Bebauungsplanung nach § 41 Abs. 1 Z 2 lit. g) sowie zusätzlicher Inhalt
der Bebauungsplanung nach § 41 Abs. 2 Z 6 StROG 2010)

zu § 7 Bebauungsgrad
Die Festlegung eines maximalen Bebauungsgrades verhindert eine vermehrte Versiege-
lung des Bodens. Diese Festlegung dient dazu, die gebietstypische Siedlungsstruktur, die
sehr locker gehalten ist, weiterzuführen und ist darüber hinaus ordnungsgemäßen Verbrin-
gung der Oberflächenwässer zuträglich.

(Mindestinhalt der Bebauungsplanung nach § 41 Abs. 1 Z 2 lit. i) StROG 2010)

zu § 8 Baugrenzlinien
Der bebaubare Bereich wird durch die Festlegung der Baugrenzlinien geregelt. Innerhalb
dieser Bereiche können die geplanten Hauptgebäude frei situiert werden. Da Nebenge-
bäude für das Orts- und Landschaftsbild nur von untergeordneter Bedeutung sind, können
diese auch außerhalb der Baugrenzlinien errichtet werden. Damit wird eine möglichst gute
und zweckmäßige Ausnutzung der Bauplätze nicht unnötig beeinträchtigt.

Der festgelegte Freihaltebereich von 5,0 m im Bereich der Einfahrten zu den Bauplätzen
stellt ein gewisses Abrücken von der eher schmal gehaltenen Gemeindestraße dar.
Dadurch soll vor allem das gebotene Straßenbild fortgeführt werden.

(Mindestinhalt der Bebauungsplanung nach § 41 Abs. 1 Z 2 lit. h) sowie zusätzlicher Inhalt
der Bebauungsplanung nach § 41 Abs. 2 Z 7 StROG 2010)

zu § 9 Ver- und Entsorgungseinrichtungen
Der Anfall und die Ableitung von Niederschlagswässern haben in Siedlungsgebieten in den
letzten Jahren verstärkt zu Problemen geführt. Diese Probleme entstanden durch eine un-

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zureichende Beachtung des Abflusses von Hangwässern, der technischen Rahmenbedin-
gungen von Kanalisationsanlagen sowie von Grundstücksentwässerungs- und Versicke-
rungsmöglichkeiten.

Aufgrund von immer wieder bekannt gewordenen Problemen bei der Entwässerung von
Bauland ist im Zuge des Bauverfahrens darauf zu achten, dass diese Oberflächenwässer
nach dem Stand der Technik entsorgt werden. Hierzu wird auf den Leitfaden für Oberflä-
chenentwässerung 2.1 - August 2017, herausgegeben von der Abteilung 14 des Amtes der
Steiermärkischen Landesregierung, und explizit auf § 12 bzw. das geotechnische Gutach-
ten in Anhang 2 verwiesen.

Ferner wird angemerkt, dass im Bebauungsplan der maximal zulässige Bebauungsgrad und
somit auch die maximale Fläche, die bebaut bzw. versiegelt werden darf, entsprechend ein-
geschränkt wurde. Diese Festlegung trägt zur geordneten Oberflächenwasserentsorgung
bei.

zu § 10 Freiflächen /Einfriedungen
Veränderungen des Geländes im Zuge von Baumaßnahmen sind nur bis zu maximal 1,50
m zulässig und dabei sind diese Aufschüttungen sowie Stützbauwerke (z.B. Stein- und Wür-
felschlichtungen) zu begrünen.

Einfriedungen sind in ihrer Gestaltung begrenzt und dienen dem Erhalt eines charakteristi-
schen, locker gehaltenen Siedlungscharakters.

In Anhang 1 wird dem Bebauungsplan eine Liste mit geeigneten Gehölzen für Heckenpflan-
zungen angeschlossen. Eine Bepflanzung mit heimischen Laubgehölzen trägt weiter zum
Erhalt des sensiblen Orts- und Landschaftsbildes bei.

(Mindestinhalt der Bebauungsplanung nach § 41 Abs. 1 Z 2 lit. d) sowie zusätzlicher Inhalt
der Bebauungsplanung nach § 41 Abs. 2 Z 8 und Z 12 StROG 2010)

zu § 11 Nebengebäude / Abstellflächen
Diese Bestimmungen dienen zum Erhalt einer geordneten Siedlungsstruktur und Vermei-
dung gegenseitiger Beeinträchtigungen. Insbesondere durch die Schaffung von ausrei-
chend Platz für das Abstellen von Kraftfahrzeugen vor dem Hintergrund einer zunehmenden
Motorisierung wird diesem Umstand Rechnung getragen. Vor allem in ländlichen Gemein-
den stellt der PKW ein vielfach unverzichtbares und stark genutztes Verkehrsmittel dar.
Diesem Ziel wird durch die Festlegung Rechnung getragen und dies ist für die Bauplätze im
Geltungsbereich bereits umgesetzt.

(Mindestinhalt der Bebauungsplanung nach § 41 Abs. 1 Z 2 lit. c) StROG 2010)

zu § 12 Angaben zu Planung und Bauausführung
Zum ggst. Planungsgebiet liegt ein geotechnisches Gutachten vor und die Inhalte dieses
Gutachtens betreffend Planung und Bauausführung sind im Rahmen des Bauverfahrens
unbedingt zu beachten und umzusetzen. Die angeführten Punkte des Gutachtens gewähr-
leisten die Sicherheit und Festigkeit in Anbetracht der örtlichen Bodenverhältnisse.

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                                     IV. Anhang 1

    Liste der heimischen und wildwachsenden Gehölze für Heckenpflanzungen

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Heimische und wildwachsende Gehölze für Heckenpflanzungen                                            Wuchsbereich     Wuchsbereich    Wuchsbereich Wuchsbereich

                                                                                                     250 - 900 m      250 - 900 m     800 - 1500 m   800 - 1500 m
Name deutsch                                                Name wissenschaftlich                    frisch - trocken feucht - nass   acidophil      basiphil

Grünerle                                                    Alnus alnobetula                                                          x              x
Felsenbirne                                                 Amelanchier ovalis                                                                       x
Berberitze                                                  Berberis vulgaris                                                                        x
Dirndlstrauch, Kornelkirsche, Gelb-Hartriegel               Cornus mas                               x
Blutroter Hartriegel                                        Cornus sanguinea                         x                x
Hasel                                                       Corylus avellana                         x                x               x              x
Zweigriffeliger Weißdorn                                    Crataegus laevigata                      x
Eingriffeliger Weißdorn                                     Crataegus monogyna                       x                x               (x)            (x)
Trauben-Geißklee, Schwärzender Geißklee**                   Cytisus nigricans                        x
Gewöhnlicher Seidelbast**                                   Daphne mezereum                          x                                x              x
Gewöhnlich-Spindelstrauch, Gewöhnliches Pfaffenkäppchen     Euonymus europaeus                       x                x
Faulbaum                                                    Frangula alnus                                            x               x
Echter Wacholder                                            Juniperus communis                       x                                x              x
Liguster                                                    Ligustrum vulgare                        x
Blaue Heckenkirsche**                                       Lonicera caerulea                                                         x
Echtes Geißblatt                                            Lonicera caprifolium                     x
Gewöhnliche Heckenkirsche, Rote H.                          Lonicera xylosteum                       x                                               (x)
Apfel*                                                      Malus domestica                          x                x               (x)            (x)
Mispel                                                      Mespilus germanica                       x
Weichsel                                                    Prunus cerasus                           x
Zwetschken-, Kriecherl-, Kirschpflaumen-Artengruppe         Prunus domestica s. l. & P. cerasifera   x                x
Schlehe, Schlehdorn                                         Prunus spinosa                           x                x               (x)            x
Wildbirne*                                                  Pyrus pyraster                           x                                               x
Kreuzdorn                                                   Rhamnus cathartica                       x                x                              (x)
Feld-Rose                                                   Rosa arvensis                            x
Hundsrose                                                   Rosa canina                              x                x               (x)            (x)
Gebüsch-Rose                                                Rosa corymbifera                         x                                (x)            (x)
Essig-Rose**                                                Rosa gallica                             x
Kleinblütige Wein-Rose                                      Rosa micrantha                           x
Hängefrucht-Rose, Gebirgs-R.                                Rosa pendulina                                                                           x
Wein-Rose                                                   Rosa rubiginosa                          x                                (x)            (x)
Filz-Rose                                                   Rosa tomentosa                           x                                (x)            (x)
Apfel-Rose                                                                   Rosa villosa                                                                        x
Gebirgs-Weide, Großblatt-Weide                                               Salix appendiculata                                                x                x
Ohr-Weide                                                                    Salix aurita                                      x                x
Salweide*                                                                    Salix caprea                     x                x                x                x
Asch-Weide                                                                   Salix cinerea                                     x                x                x
Glanz-Weide                                                                  Salix glabra                                                                        x
Schwarz-Weide                                                                Salix myrsinifolia                                                 x                x
Purpurweide                                                                  Salix purpurea                                    x                                 (x)
Korb-Weide                                                                   Salix viminalis                                   x
Schwarzer Holunder                                                           Sambucus nigra                                    x                x                x
Roter Holunder                                                               Sambucus racemosa                                                  x                x
Mehlbeere*                                                                   Sorbus aria                      x                                                  x
Vogelbeere*                                                                  Sorbus aucuparia                                                   x                x
Österreich-Mehlbeere*                                                        Sorbus austriaca                                                                    x
Zwergmehlbeere                                                               Sorbus chamaemespilus                                                               x
Elsbeere*                                                                    Sorbus torminalis                x
Karparten-Spierstrauch**                                                     Spiraea media                    x
Weidenblättriger Spierstrauch**                                              Spiraea salicifolia                               x
Eibe***                                                                      Taxus baccata                    x                                                  x
Wolliger Schneeball                                                          Viburnum lantana                 x                                                  x
Gewöhnlicher Schneeball                                                      Viburnum opulus                  x                x

* max. Wuchshöhen über 8 m
** sehr schwachwüchsige Arten unter 2 m Wuchshöhe
*** max. Wuchshöhe über 8 m, aber sehr schnitttolerant und hervorragender Sichtschutz. Sollte bei Weideflächen aufgrund der Giftigkeit nicht verwendet werden!
(x) bis ca. 1200 m

Verfasser: Mag. Emanuel Trummer-Fink, Mag. Gerwin Heber; Naturschutz Akademie Steiermark
AUFLAGENVORSCHLÄGE                                                                                            Kommentare und Empfehlungen

Es dürfen ausschließlich Gehölze der angeführten Artenliste verwendet werden. Die Verwendung von Zierformen
                                                                                                            Stellt sicher, dass keine standortfremden oder gar invasiven Gehölze gepflanzt werden.
dieser Arten muss unterbleiben.
                                                                                                            Stellt sicher, dass eine artenreiche Hecke angelegt wird. Bei Flächen über 1.200 m Seehöhe
                                                                                                            bezieht sich die Auflage auf die Arten, die auch in dieser Seehöhe noch gut gedeihen
Es ist zumindest ein Drittel der angeführten Gehölzarten für die Bepflanzung zu verwenden.
                                                                                                            können. Arten die ab 1.200 m Seehöhe schlecht oder nicht gedeihen, sind mit (x)
                                                                                                            gekennzeichnet.
Die Gehölze sind außerhalb der Umzäunung der Photovoltaik-Anlage zu pflanzen.                               Als Sichtschutz und um die ökologische Wirksamkeit zu erhöhen.
Jedes Gehölz ist mit zumindest einem Stecken (mind. 1 m überirdische Höhe) an der Heckenaußenseite zu
                                                                                                            Schutz vor versehentlicher oder absichtlicher Abmahd!
versehen.
                                                                                                              Ansonsten besteht die Gefahr, dass etwas schneller wüchsigere Arten die dazwischen
Die einzelnen Gehölzarten müssen immer abschnittsweise zu 5-6 Exemplaren gepflanzt werden.
                                                                                                              liegenden Sträucher überwallen und somit artenarme Heckenbestände entstehen.

Die Pflanzung der Gehölze hat in zwei Reihen zu erfolgen, wobei in einer Reihe ein Abstand von ca. 1,5 m
eingehalten werden muss und die Reihen zueinander auf Lücke stehen müssen (Dreiecksverband).
                                                                                                              Die Pflanzung selbst sollte am besten im Herbst durchgeführt werden – unbedingt bei
Bei einem Ausfall > 10 % der gepflanzten Individuen innerhalb eines Jahres nach der Pflanzung sind die
                                                                                                              trockenen Bodenverhältnissen (aber gleichzeitig am besten vor einem angekündigten
ausgefallenen Exemplare zu ersetzen.
                                                                                                              Regen)
Die Hecke ist dauerhaft, während der gesamten Betriebszeit der Photovoltaik-Anlage, zu erhalten.
Ein Abstocken der Hecke ist erst ab dem erstmaligen Erreichen einer durchschnittlichen Höhe von 5 m erlaubt
                                                                                                              stellt sicher, dass die Hecken später nicht sukzessive niedergehalten und entfernt werden.
und darf jährlich auf max. einem Drittel der Gesamtlänge erfolgen.

                                                                                                              Die Gehölze sollten so geplanzt werden, dass deren gedeihliche Entwicklung möglich ist. Zu
                                                                                                              beachten ist u. a. die Pflanzzeit, welche idealerweise im Oktober und November liegen
                                                                                                              sollte. Bei einer Frühjahrspflanzung muss möglicherweise damit gerechnet werden, dass
                                                                                                              eine Bewässerung der Pflanzen notwendig wird. Wichtig ist außerdem ein Pflanzschnitt bei
                                                                                                              wurzelnacktem Material. Bei hohem Wilddruck kann ein Fraßschutz und ein Fegeschutz
                                                                                                              notwendig sein. Die Pflanzungen sollten eher bei trockener Witterung durchgeführt
                                                                                                              werden und idealerweise vor einer Regenperiode. Das Einschlemmen der Pflanzungen
                                                                                                              wäre ansonsten ratsam. Pflanzmaterial kann z. B. über den Landesforstgarten bezogen
                                                                                                              werden, dort ist zumindest die Wahrscheinlichkeit höher, dass genetisch passendes
                                                                                                              Material verwendet wird. Um eine den örtlichen Gegebenheiten passende und
                                                                                                              erfolgversprechende Bepflanzung durchzuführen, sollte auf die Hilfe von Fachkundigen
                                                                                                              verwiesen werden. Zu beachten ist auch, dass zu Nachbargrundstücken ein genügend
                                                                                                              großer Abstand gehalten wird. Für Hecken ist das Gesetz zum Schutz landwirtschaftlicher
                                                                                                              Betriebsflächen nicht anzuwenden, dennoch ist aus zivilrechtlicher Sicht wohl ein Abstand
                                                                                                              von 4 m zu empfehlen, auch um die Pflege der Hecke leicht möglich zu gestalten.

Verfasser: Mag. Emanuel Trummer-Fink, Mag. Gerwin Heber; Naturschutz Akademie Steiermark
15

                                     IV. Anhang 2

                              Geotechnisches Gutachten

ZT Raumplanungsbüro DI Vittinghoff             Marktgemeinde St. Margarethen an der Raab
Dietrichsteinplatz 15/II
                                                                                8010 Graz, Austria
                                                                                LG Graz FN 272186 z
                                                                                T +43 664 84050-30
                                                                                F +43 316 225312-15
                                                                                E office@insitu.at
                                                                                I www.insitu.at

                                                                         Frau
                                                     Elisabeth RECHLING

                                                         e.rechling@gmx.net

                                                               VOITWEG
                                8321 St. Margarethen an der Raab

                                            Grundstücke Nr. 244/1 und 244/9
                                                             KG 68150 Takern I

                       GEOTECHNISCHES GUTACHTEN

                                                                    GZ 225619
                                                              Graz, 28.06.2021

Dieses Dokument umfasst einschließlich Beilagen 18 Seiten.
PROJEKT

                                                VOITWEG
                                 8321 St. Margarethen an der Raab

                          Grundstücke Nr. 244/1 und 244/9; KG 68150 Takern I

 05

 04

 03

 02

 01       28.06.21    Anpassung zur Verbringung der Niederschlagswässer             Fis           Pe

 00       30.12.19    Freigabe                                                      Fis           Pe

REV.      DATUM       STATUS                                                   BEARBEITUNG      PRÜFUNG

AUFTRAGNEHMER                                             AUFTRAGGEBER

                                                                                 Frau
                                                                       Elisabeth RECHLING

                        Dietrichsteinplatz 15/II                           e.rechling@gmx.net
                        8010 Graz, Austria
                        T +43 664 84050-30
                        F +43 316 225312-15
                        E office@insitu.at
                        I www.insitu.at

INHALT

                              GEOTECHNISCHES GUTACHTEN

GZ                   225619                                                                        REV.

FILE                 GA225619-01_Voitweg, 8321 St. Margarethen a.d. Raab.doc
                                                                                                   01
DOKUMENT             GA225619-01_Voitweg, 8321 St. Margarethen a.d. Raab
GZ225619 / Voitweg, 8321 St. Margarethen an der Raab                                                               GEOTECHNISCHES GUTACHTEN

INHALT

1.   E I N L E I T U N G .............................................................................................. 4

2.   U N T E R L A G E N ............................................................................................ 4

     2.1    Projektunterlagen ............................................................................. 4
     2.2    N o r m e n u n d R i c h t linien ..................................................................... 4

3.   A N L A G E V E R H Ä L T N IS S E ............................................................................. 5

4.   U N T E R G R U N D V E R H Ä L T N IS S E ..................................................................... 5

     4.1    R e g i o n a l g e o l o g i s c h e r Ü b erblick ......................................................... 5
     4.2    P r o j e k t b e z o g e n e E r k u n d u n g s maßnahmen .......................................... 6
     4.3    Z u s a m m e n f a s s u n g d e s B o d e naufbaus ................................................. 6
     4.4    H y d r o g e o l o g i s c h e S it u a t i o n / O b e r f l ä c h e n w ä s s e r . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
     4.5    E r d b e b e n g e f ä h r dung ........................................................................ 8
     4.6    R a d o n p o t e n z ial................................................................................. 8

5.   G E O T E C H N IS C H E B E U R T E IL U N G ................................................................. 8

     5.1    Tragfähigkeit .................................................................................... 8
     5.2    G e ländestabilität .............................................................................. 8
     5.3    B o d e n k l a s s e n n a c h Ö N B 2205 ........................................................... 8
     5.4    B o d e n m e c h a n i s c h e K e nnwerte ........................................................... 8
     5.5    S ickerfähigkeit ................................................................................. 9
     5.6    V e r w e r t u n g / E n t s o r g u n g v o n Aushubmaterial ................................... 9

6.   A N G A B E N Z U P L A N U N G U N D B A U A U S F Ü H R U N G ......................................... 9

     6.1    Baugrube .......................................................................................... 9
     6.2    G r ü n d u n g ....................................................................................... 10
     6.3    D r ainagen ...................................................................................... 11
     6.4    V e r b r i n g u n g d e r N i e d e r s c h lagswässer .............................................. 11

7.   Z U S A M M E N F A S S E N D E B E U R T E IL U N G ....................................................... 1 1

B E IL A G E N

BEILAGE 1        Lageplan M 1:750
BEILAGE 2        Dokumentation der Schürfschlitze

INSITU Geotechnik ZT GmbH, Graz                                      28.06.2021                                                            Seite     3 von 12
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1.     EINLEITUNG

Die Grundstücke Nr. 244/1 und 244/9 (KG 68150 Takern I) in leichter Hanglage befinden sich am
Voitweg in 8321 St. Margarethen an der Raab und sollen ggf. bebaut werden.

Unser Büro wurde mit der Erkundung und Beurteilung der Untergrundverhältnisse und mit der
Erstellung eines geotechnischen Gutachtens für das Areal beauftragt.

2.     UNTERLAGEN

2.1    Projektunterlagen

[1]    INSITU Geotechnik ZT GmbH, 8010 Graz:
       Voitweg, 8321 St. Margarethen an der Raab; Geländebegehung mit Aufnahme der Unter-
       grundverhältnisse in den Schürfschlitzen; 03.12.2019

[2]    Geologische Bundesanstalt, 1030 Wien:
       Geologische Karte der Republik Österreich, 165 Weiz; M 1:50000; 1999, Ausgabe 2005/10

[3]    Amt der Steiermärkischen Landesregierung, 8010 Graz:
       GIS-Abteilung, 2019; GIS-Daten, Erhebung 12.2019

[4]    Österr. Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), 1220 Wien:
       Radonpotentialkarte (https://geogis.ages.at/GEOGIS_RADON.html); Erhebung 12.2019

2.2    Normen und Richtlinien

[5]    ÖNORM EN ISO 14688-1: Geotechnische Erkundung und Untersuchung – Benennung,
       Beschreibung und Klassifizierung von Boden; Teil 1: Benennung und Beschreibung;
       2019-10-15

[6]    ÖNORM B 2205: Erdarbeiten, Werkvertragsnorm; 2000-11-01

[7]    ÖNORM EN 1997-1: Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik –
       Teil 1: Allgemeine Regeln; 2014-11-15

[8]    ÖNORM B 1997-1-1: Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik
       Teil 1: Allgemeine Regeln, Nationale Festlegungen zu ÖNORM EN 1997-1 und nationale
       Ergänzungen; 2013-09-01

[9]    ÖNORM B 1997-1-2: Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik;
       Teil 2: Flächengründungen – Berechnung der Tragfähigkeit und der Setzungen; 2019-10-15

[10]   ÖNORM EN 1997-2: Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik –
       Teil 2: Erkundung und Untersuchung des Baugrunds; 2017-01-01

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[11]   ÖNORM EN 1998-1: Eurocode 8: Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben – Teil 1:
       Grundlagen, Erdbebeneinwirkungen und Regeln für Hochbauten; 2013-06-15

[12]   ÖNORM B 1998-1: Eurocode 8: Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben – Teil 1:
       Grundlagen, Erdbebeneinwirkungen und Regeln für Hochbauten. Nationale Festlegungen
       zu ÖNORM EN 1998-1 und nationale Erläuterungen; 2017-07-01

[13]   Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband, 1010 Wien:
       ÖWAV-Regelblatt 45, Oberflächenentwässerung durch Versickerung in den Untergrund;
       2015-08

[14]   Land Steiermark: Leitfaden für die Oberflächenentwässerung, Version 2.1; 2017-08

3.     ANLAGEVERHÄLTNISSE

Die zu untersuchenden Grundstücke Nr. 244/1 und 244/9 der KG 68150 Takern I befinden sich am
Voitweg in 8321 St. Margarethen an der Raab. Das Areal weist eine Gesamtfläche von ca.
4.490 m² auf, wobei südostseitig der Voitweg verläuft. Das unbebaute Areal wird derzeit als
Wiese genutzt. Die angrenzenden Parzellen sind teils mit Einfamilienhäusern bebaut, werden
landwirtschaftlich verwendet oder sind bewaldet.

Die Geländeoberfläche fällt von der Straße (zwischen ca. 433,5 m und 435,0 müA) mit einer
durchschnittlichen Neigung von etwa 9° in Richtung Nordwesten, wobei die nordwestliche
Grundstücksgrenze ca. auf Kote 423,5 müA liegt. Im hangseitigen Bereich der Parzelle 244/9
befindet sich eine terrassenförmige Schüttung mit einer talseitigen Höhe von bis zu etwa 1,5 m.

Entsprechend den vorliegenden Informationen sollen die gegenständlichen Grundstücke bebaut
werden. Detaillierte Angaben zur geplanten Bebauung, wie z.B. Grundrisse oder Gründungs-
tiefen, liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor.

4.     UNTERGRUNDVERHÄLTNISSE

4.1    Regionalgeologischer Überblick

Aus regionalgeologischer Sicht befindet sich das Projektgebiet im Oststeirischen Becken
innerhalb von neogenen Sedimentablagerungen. In dieser Region lassen sich drei geologische
Großeinheiten unterscheiden, wobei sich die tektonischen Einheiten der Alpen im Untergrund
fortsetzen und die Basis für neogene Sedimentfüllungen (Tone, Sande und Kiese) des Steirischen
Beckens bilden. Die jüngsten Bildungen stellen quartäre Ablagerungen des Pleistozäns (lehm-
bedeckte Schotterterrassen und Lößlehme des Eiszeitalters) sowie Ablagerungen der gegen-
wärtigen Fluss- und Bachsysteme (Aubereiche) dar (Abbildung 1).

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Abbildung 1 Geologie im Projektgebiet (GIS-Steiermark, 2019)

Im Projektgebiet liegen neogene Lockersedimente als Pannon-Ablagerungen vor. Diese Sedi-
mente bilden eine komplexe Schichteinheit in Form einer Wechselfolge aus schlecht sortierten
lehmig-tonigen Kiesen bis Gerölltonen, schluffigen Sanden und mächtigeren Ton/Schluff-
Zwischenlagen. Die vorkommenden Grobkomponenten bestehen überwiegend aus Quarzgeröl-
len, untergeordnet treten auch Pegmatit- und verwitterte Kristallingerölle auf. Insgesamt liegt
eine lateral und vertikal recht unbeständige Schichtenfolge vor. Dabei kann ein Wechsel von
wasserdurchlässigen und wasserstauenden Schichten in Bereichen mit größerer Hangneigung zu
Rutschungen führen [2].

4.2   Projektbezogene Erkundungsmaßnahmen

Zur Erkundung der oberflächennahen Untergrundverhältnisse wurden am 03.12.2019 insgesamt
3 Schürfschlitze (SS01/19 bis SS03/19) mit Endtiefen zwischen ca. 4,0 m und 5,0 m ausgehoben
und von unserem Büro begutachtet [1].

Die ungefähre Lage der Erkundungspunkte kann der Beilage 1 entnommen werden. Die
Beilage 2 enthält eine detaillierte Beschreibung, die normgemäße Darstellung [5] und die
fotografische Dokumentation der Bodenschichten in den Schürfschlitzen.

4.3   Zusammenfassung des Bodenaufbaus

Auf Grundlage der Erkundungsergebnisse und der regionalgeologischen Verhältnisse können
die im Projektgebiet zu erwartenden Untergrundverhältnisse, bezogen auf die gegenwärtige
Geländeoberfläche (GOK), folgendermaßen prognostiziert bzw. zusammengefasst werden:

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     Der humose Oberboden (Grasnarbe, Mutterboden) weist eine Dicke zwischen ca. 20 cm bis
      50 cm auf.

     Im Schürfschlitz SS03/19, welcher im Randbereich der Schüttung hergestellt wurde, folgen
      darunter anthropogene Anschüttungen aus mitteldicht gelagerten schluffigen Feinsanden.
      Die Anschüttungen reichen bis in eine Tiefe von ca. 1,1 m unter GOK.

     Unter dem Oberboden bzw. den Anschüttungen folgen feinsandige Schluffe mit zunächst
      steifer Konsistenz. Mit zunehmender Tiefe nimmt die Festigkeit kontinuierlich zu, wobei die
      Schluffe ab einer Tiefe von ca. 1,4 m und 2,1 m unter GOK eine halbfeste bis feste Kon-
      sistenz aufweisen. Die Konsistenzzunahme ist charakterisiert durch einen Farbwechsel von
      hellbraun zu hellbraun/hellgrau marmoriert.

     Im Schürfschlitz SS01/19 werden die Schluffe ab einer Tiefe von ca. 2,7 m unter GOK von
      schluffigen Feinsanden mit rotbrauner Färbung unterlagert. Die schluffig-feinsandige Bo-
      denschicht weist eine Mächtigkeit von ca. 60 cm auf und geht ab einer Tiefe von etwa 3,3 m
      unter GOK in graubraun gefärbte Sande über. Die Feinsande und Sande sind durchwegs
      dicht gelagert.

4.4    Hydrogeologische Situation / Oberflächenwässer

Etwa 60 m vom nördlichen Grundstückseck entfernt befindet sich ein in Richtung Südost-
Nordwest verlaufendes unbenanntes Gerinne, welches in den ca. 300 m nordwestlich gelegenen
Blumentalbach mündet. Sowohl das Gerinne, als auch der Bach haben einen nennenswerten
Einfluss auf die hydrogeologischen Verhältnisse des abfallenden Geländes (Einzugsgebiet).

Durch die Wechsellagerung und die laterale Verzahnung der Sedimente ist lokal ein Wechsel von
gering bis sehr gering durchlässigen Bodenzonen, sowohl in vertikaler als auch horizontaler
Richtung, zu erwarten. Aufgrund der relativ geringen Durchlässigkeit der anstehenden fein-
körnigen Deckschichtsedimente fließen Niederschlagswässer oberflächennah ab. In der Folge
von Niederschlagsereignissen und der Schneeschmelze muss in stärker durchlässigen Boden-
zonen erfahrungsgemäß mit lokalen Schichtwässern in strähniger Form bzw. "hängenden"
Grundwässern gerechnet werden.

Der Grundwasserspiegel wurde erwartungsgemäß in keinem der Aufschlusspunkte angetroffen.
Schicht- bzw. Sickerwasserzutritte wurden ebenfalls nicht festgestellt. Innerhalb der schluffigen
Bodenschicht mit halbfester Konsistenz wurden in allen Schürfschlitzen feuchte Zwischen-
schichten beobachtet.

Entsprechend der Fließpfadkarte [3], welche Informationen über die theoretischen Fließpfade
auf Basis einer Geländeanalyse darstellt, fließen im Projektgebiet keine konzentrierten Ober-
flächenwässer ab bzw. sind keine Fließpfade eingetragen.

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4.5   Erdbebengefährdung

Der vorliegende Untergrund entspricht nach [11] der Baugrundklasse C. Gemäß [12] liegt
St. Margarethen an der Raab in der Erdbebenzone 1 mit einer Referenzbodenbeschleunigung
von agR = 0,45 m/s² (Wert für Gleisdorf).

4.6   Radonpotenzial

Entsprechend der österreichischen Radonpotenzialkarte [4] ist für das Projektgebiet die Radon-
potenzialklasse 1 ausgewiesen.

5.    GEOTECHNISCHE BEURTEILUNG

5.1   Tragfähigkeit

Der Untergrund am gegenständlichen Areal ist auf Grundlage der Erkundungsergebnisse für
eine geplante ortsübliche Bebauung als ausreichend tragfähig zu beurteilen.

5.2   Geländestabilität

Durchnässte und ggf. schichtwasserführende Zwischenschichten innerhalb der feinsandigen
Schluffe mit halbfester bzw. fester Konsistenz stellen potentielle Harnisch- bzw. Gleitflächen dar,
welche zu großräumigen Rutschungen führen können. Entsprechend allgemeiner Erfahrungen
ist das Oststeirische Becken, besonders bei stärkeren Hangneigungen und wechselnden Wasser-
verhältnissen (Wechsellagerung von wasserstauenden und -durchlässigen Schichten), als Gebiet
mit potentiell erhöhter Rutschgefahr einzustufen. Diese Zuordnung bedeutet keineswegs den
Ausschluss von der Bebaubarkeit, ist jedoch als realistischer Warnhinweis zu verstehen.

Die Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen ist bei entsprechender Ausführung der
geplanten Bebauung bzw. der Baugrubensicherung nicht gefährdet. Auch eine Gefährdung
durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag u.d.gl. ist nicht zu
erwarten.

5.3   Bodenklassen nach ÖN B 2205

Entsprechend der Erkundung der oberflächennahen Bodenschichten können nach ÖNORM
B 2205 [6] den im Tiefenbereich der Erdarbeiten anstehenden Bodenschichten die Bodenklassen
3 (leicht lösbarer Boden) bis 5 (schwer lösbarer Boden) zugeordnet werden.

5.4   Bodenmechanische Kennwerte

Für Standsicherheits- bzw. Gebrauchstauglichkeitsnachweise und statische Berechnungen erd-
berührter Bauteile können den im bau- und gründungsrelevanten Tiefenbereich anstehenden
Bodenschichten die in der Tabelle 1 angegebenen mittleren, charakteristischen Bodenkennwerte
(baupraktische Erfahrungswerte und Literaturangaben) zugeordnet werden:

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Tabelle 1 Charakteristische bodenmechanische Kennwerte

                                     Scherparameter          Wichte      Steifemodul 1)   Durchlässigkeit
 Bodenschicht
                                    ϕ’ [°]     c’ [Kn/m2]    γ [Kn/m³]    Es [MN/m²]          k [m/s]

 Anschüttungen
 mitteldicht gelagert
                                    27,5              0 2)     19,0          5…10         1·10–5…1·10–7
 Schluff, feinsandig
 steife Konsistenz
 Schluff, feinsandig
 halbfeste bis feste Konsistenz
                                    27,5              5        19,5         25…35         1·10–6…1·10–8
 Feinsand, schluffig
 dicht gelagert

 Sand
                                    30,0              0 2)     20,0         30…40         1·10–5…1·10–6
 dicht gelagert
1)
     Steifemodul Es bei Referenzspannung 100 kN/m².
2)
     Für kurzzeitige Bauzustände kann eine Verzahnungskohäsion von 2 kN/m² angesetzt werden.

Erdberührte Bauteile sind auf den Erdruhedruck zu bemessen, wobei folgender Berechnungs-
ansatz für den Erdruhedruckbeiwert zu wählen ist: K0 = 1 – sin ϕ'

5.5     Sickerfähigkeit

Auf Grundlage der Erkundungsergebnisse kann der Durchlässigkeitsbeiwert k für die im
nördlichen Grundstücksbereich (SS01/19) anstehenden Sande gemäß [13], [14] zwischen etwa
1·10–5 m/s und 1·10–6 m/s abgeschätzt werden. Entsprechend [14] kann die Sickerfähigkeit dieser
Sedimente im Mittel als „gering bis mäßig“ beurteilt werden.

5.6     Verwertung / Entsorgung von Aushubmaterial

Eine organoleptische Beurteilung der aufgeschlossenen gewachsenen Bodenschichten ergab
keine Hinweise auf Verunreinigungen. Das Aushubmaterial kann demnach voraussichtlich auf
eine Bodenaushubdeponie verbracht oder zur Geländemodellierung verwendet werden.

6.     ANGABEN ZU PLANUNG UND BAUAUSFÜHRUNG

6.1     Baugrube

Im Falle einer Unterkellerung des Gebäudes wird das tiefste Niveau der Fundament-Unterkante
voraussichtlich etwa auf Kote -3,0 m bezogen auf die gegenwärtige Geländeoberfläche liegen.

Bei ausreichendem Abstand zu den Grundgrenzen kann die Baugrube mit Ausnahme des
hangseitigen Bereichs grundsätzlich frei geböscht ausgehoben werden, wobei bis zu einer
Aushubtiefe von ca. 3,0 m eine maximale Böschungsneigung von ca. 45° zulässig ist. Generell ist
die Böschungskrone lastfrei zu halten. Sollten lokal Instabilitäten der Baugrubenböschung
auftreten (z.B. infolge von Schichtwässern), ist die Böschung in diesem Bereich abzuflachen.

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Hangseitig und in Bereichen mit größeren Aushubtiefen als 3,0 m oder steileren Böschungen
sind jedenfalls geeignete Sicherungsmaßnahmen zur Hangverdübelung (z.B. bewehrte Schne-
ckenbohrpfähle) notwendig. Eventuell auftretende Schicht- bzw. Sickerwässer müssen bei der
Ausführung der Verbaumaßnahmen bzw. des Baugrubenaushubs berücksichtigt werden. Die
Standsicherheit der Baugrubenböschung bzw. der Baugrubensicherung ist entsprechend den
gültigen Normen [7], [8] nachzuweisen.

Das Aushubmaterial ist zur Hinterfüllung der Baugrube grundsätzlich geeignet, wobei der
humose Oberboden nicht verwendet werden darf. Weicher bzw. aufgeweichter feinkörniger
Boden darf ebenfalls nicht eingebaut werden.

6.2   Gründung

Aus geotechnischer Sicht wird für das Gebäude eine Gründung mittels Fundamentplatte aus
Stahlbeton empfohlen, wobei erdberührte Bauteile ebenfalls in Stahlbetonbauweise errichtet
werden sollten.

Um homogene Gründungsverhältnisse sicherzustellen, müssen die Gebäudelasten vollständig in
die feinsandigen Schluffe mit mind. halbfester Konsistenz abgetragen werden, welche ab ca.
1,4 m und 2,1 m unterhalb der gegenwärtigen Geländeoberfläche anstehen. Allerdings ist anzu-
merken, dass der feinkornreiche Boden (gering schluffige Feinsande) bei Zugabe von Wasser,
z.B. durch Niederschlagsereignisse verursacht, aufweichen und damit seine verhältnismäßig
günstigen Eigenschaften hinsichtlich der Tragfähigkeit verlieren kann. Es wird empfohlen, die
Gründungssohle unmittelbar nach dem Aushub durch eine Sauberkeitsschicht aus Magerbeton
(Unterbeton) zu versiegeln.

Im Bereich seicht liegender Gründungssohlen (z.B. im talseitigen Gebäudebereich) ist es daher
erforderlich, die Gebäudelasten über Gründungsschlitze aus Beton (Magerbetonschlitze) abzu-
tragen. Die Gründungsschlitze werden grundsätzlich unterhalb von tragenden Wänden
angeordnet und müssen in die feinsandigen Schluffe mit halbfester bis fester Konsistenz
eingebunden werden. Zur Fundierung geplante Einzel- oder Streifenfundamente sind ebenfalls
in den anstehenden halbfesten bis festen Sedimenten zu gründen.

Zur Bemessung der Gründungsschlitze und ev. Einzel- oder Streifenfundamente kann unter o.a.
Voraussetzungen in Anlehnung an die ÖNORM B 1997-1-2 [9] ein Sohldruckwiderstand von
qf,d = 200 kN/m² angesetzt werden, wobei die Randspannungen um 15% überschritten werden
dürfen.

Der für die Bemessung der Fundamentplatte im unterkellerten Gebäudebereich ggf. erforder-
liche Bettungsmodul kann unter Berücksichtigung der o.a. Maßnahmen vorab folgendermaßen
angenommen werden:

      unter lastabtragenden Wänden und Stützen:           ks = 20 MN/m³
      in gering belasteten Bereichen:                     ks = 10 MN/m³

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Diese Werte basieren auf einer Abschätzung der Gebäudelasten und der zu erwartenden
Setzungen und müssen gegebenenfalls an die tatsächlichen Lasten angepasst werden.

Im Bereich von Geländeaufschüttungen ist zur Gewährleistung der Standsicherheit der gesamte
Oberboden sowie ev. aufgeweichte Bodenzonen im Bereich der Aufstandsfläche vollständig zu
entfernen. Die Aufstandsfläche der Aufschüttung muss zur Verzahnung mit dem Untergrund
abgetreppt ausgeführt werden.

6.3   Drainagen

Im Zuge der Erkundung wurden keine Schicht- bzw. Sickerwasserzutritte festgestellt. Im
Zusammenhang mit Niederschlagsereignissen und der Schneeschmelze können jedoch Hang-
wasserzutritte sowie Schicht- bzw. Sickerwässer auftreten. Es wird daher die Anordnung einer
Drainage empfohlen, welche die Wässer hangseitig sowie seitlich des Gebäudes fasst und
ableitet.

Eine Drainage besteht aus einem Drainagerohr (z.B. Tunnelprofil DN150), welches in einem
Drainagekörper aus Filterkies verlegt wird. Der Drainagekörper ist vom umgebenden Boden
allseitig durch ein Drainvlies zu trennen (Höchstzugkraft > 8,5 kN/m bei Höchstzugkraftdehnung
> 55%). An den Eckpunkten der Drainageleitungen sind Spülschächte vorzusehen, um die
Reinigung der Drainagen zu ermöglichen. Die anfallenden Wässer können talseitig des Gebäu-
des frei ausgeleitet und verrieselt werden.

6.4   Verbringung der Niederschlagswässer

Hinsichtlich der Versickerung der Niederschlagswässer (Dach- und Oberflächenwässer) sind die
erkundeten Bodenschichten, mit Ausnahme der im nördlichen Bereich des Areals aufge-
schlossenen Sande, grundsätzlich als ungünstig zu beurteilen.

Aufgrund der potentiell erhöhten Rutschgefahr (vgl. Abschnitt 5.2) sind die vorliegenden
Bodenschichten für eine tiefliegende Versickerung von Dach- und Oberflächenwässern nicht
geeignet. Unter den vorliegenden Randbedingungen wird aus geotechnisch-hydrogeologischer
Sicht empfohlen, die Niederschlagswässer zu retentieren und oberflächennah zu versickern bzw.
zu verrieseln, wobei die Wässer aus dem Retentionsraum gedrosselt in einen langgestreckten
Sickerkörper, parallel zur Schichtenlinie verlaufend (entlang der talseitigen Waldgrenze),
eingeleitet und verrieselt werden sollen. Dies entspricht im Wesentlichen dem gegenwärtigen
natürlichen Abfluss der Grundstücksfläche. Sämtliche Anlagen zur Verbringung der Nieder-
schlagswässer sind auf Grundlage der gültigen Regelwerke [13], [14] zu dimensionieren.

7.    ZUSAMMENFASSENDE BEURTEILUNG

Die Grundstücke Nr. 244/1 und 244/9 (KG 68150 Takern I) in leichter Hanglage befinden sich am
Voitweg in 8321 St. Margarethen an der Raab und sollen ggf. bebaut werden.

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