MARKTGEMEINDE ST. MARGARETHEN AN DER RAAB BEBAUUNGSPLAN "SOMMERBERG"
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
MARKTGEMEINDE ST. MARGARETHEN AN DER RAAB BEBAUUNGSPLAN „SOMMERBERG“ ENTWURF Rechtsgrundlage § 40 Abs. 6 Z 2 des StROG 2010 i.d.g.F. LGBI. Nr. 6/2020 Verfasser: DIPL. – ING. GERHARD VITTINGHOFF STAATLICH BEFUGTER UND BEEIDETER ZIVILTECHNIKER ING. KONSULENT FÜR RAUMPLANUNG U. RAUMORDNUNG A-8010 GRAZ, MÜNZGRABENSTR. 4/I, TEL.: 0316-819442, FAX.: 819492
1 Inhaltsverzeichnis I. Verordnung ............................................................................................................. 2 II. Rechtsplan. ............................................................................................................. 6 III. Erläuterungen zur Verordnung. ............................................................................ 8 IV. Anhänge 1 und 2.................................................................................................. 14 ZT Raumplanungsbüro DI Vittinghoff Marktgemeinde St. Margarethen an der Raab
2 MARKTGEMEINDE ST. MARGARETHEN AN DER RAAB Bebauungsplan „Sommerberg“ Entwurf I. VERORDNUNG Verordnung gemäß §§ 40 Abs. 6 Z 2 und 41 StROG 2010 i.d.g.F. über den vom Gemein- derat der Marktgemeinde St. Margarethen an der Raab am ......2021 beschlossenen Be- bauungsplan „Sommerberg“. § 1 PLANGRUNDLAGE, PLANVERFASSER Die in der Anlage angeschlossene zeichnerische Darstellung (Geltungsbereich des Rechts- planes zum Bebauungsplan), verfasst von Dipl.-Ing. Gerhard Vittinghoff, Ingenieurkonsulent für Raumordnung und Raumplanung, mit der GZ: 29/21 vom 31.05.2021, basierend auf dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan, sowie die Anhänge 1 und 2 bilden einen integrier- ten Bestandteil dieser Verordnung. § 2 GELTUNGSBEREICH (1) Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst Teilflächen der Grundstücke Nr. 244/1, 244/9 und 408/2 der KG Takern I und dieser ist in der zeichnerischen Darstellung gesondert festgelegt. (2) Die Verordnung zum Bebauungsplan besteht aus dem Wortlaut (Verordnungstext) und der zeichnerischen Darstellung samt Plandarstellung (Rechtsplan). (3) Teilflächen der Grundstücke Nr. 244/1, 244/9 und 408/2 der KG Takern I sind in einem Flächenausmaß von ca. 1.800 m² im Flächenwidmungsplan 5.0 der Marktge- meinde St. Margarethen an der Raab als Aufschließungsgebiet für Allgemeines Wohngebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,4 festgelegt. (4) Im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 2 lit. i) StROG 2010 wird der Höchstwert für die Bebau- ungsdichte reduziert. Der Bebauungsdichterahmen im Geltungsbereich wird mit 0,2 bis 0,3 festgelegt. § 3 ERSCHLIESSUNG (1) Die Verkehrserschließung hat über das südlich angrenzende Wegegrundstück Nr. 435/1 der KG Takern I im öffentlichen Eigentum der Marktgemeinde St. Margarethen an der Raab zu erfolgen. ZT Raumplanungsbüro DI Vittinghoff Marktgemeinde St. Margarethen an der Raab
3 § 4 BEBAUUNGSWEISE (1) Innerhalb der für die Bebauung bestimmten Flächen ist eine offene Bebauungsweise zulässig. Nebengebäude, Garagen und dergleichen können auch in gekuppelter Bauweise errichtet werden. § 5 DACHFORM / DACHGESTALTUNG (1) Als Dachform für die Hauptgebäude sind nur Satteldächer, Walmdächer oder Pult- dächer zulässig. Ausgenommen davon sind überdachte PKW-Abstellflächen, Ne- bengebäude und dergleichen. (2) Die Farbgebung der Dächer hat in Rot oder Grau zu erfolgen. (3) Eine Eindeckung mit reflektierendem Blech und/oder glasierten Dachziegeln ist nicht gestattet. (4) Photovoltaikanlagen sind in die Dachhaut zu integrieren. § 6 GESCHOSSANZAHL / GESAMTHÖHE DER HAUPTGEBÄUDE (1) Die maximale Geschoßzahl der Hauptgebäude wird mit 1 Kellergeschoß + 1 Erdge- schoß + 1 ausgebautes Dachgeschoß bzw. 1 Kellergeschoß + 1 Erdgeschoß + 1 Obergeschoß festgelegt. (2) Die Gesamthöhe1 der Hauptgebäude wird mit 10,0 m begrenzt. § 7 BEBAUUNGSGRAD (1) Der Bebauungsgrad2 wird mit höchstens 0,3 der Bauplatzfläche festgelegt. § 8 BAUGRENZLINIEN (1) Die Situierung der Hauptgebäude ist innerhalb der in der Plandarstellung festgeleg- ten Baugrenzlinien3 für Hauptgebäude und unter Einhaltung der Abstandsbestim- mungen gemäß § 13 Stmk. BauG vorzunehmen. (2) Die festgelegten Baugrenzlinien gelten nicht für vorspringende Bauteile, wie Stie- gen- und Rampenkonstruktionen, Flugdächer, Vordächer und dergleichen. 1 Die Gesamthöhe eines Gebäudes ist der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländever- schneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wo- bei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben. 2 Der Bebauungsgrad ist das Verhältnis der bebauten Fläche zur Bauplatzfläche. 3 Baugrenzlinie: Linie, die durch oberirdische Teile von Gebäuden nicht überschritten werden darf, für Nebengebäude können Ausnahmen festgelegt werden. ZT Raumplanungsbüro DI Vittinghoff Marktgemeinde St. Margarethen an der Raab
4 (3) Nebengebäude, Garagen sowie überdachte PKW-Stellplätze können auch an die Grundstücksgrenze angebaut werden. Im Bereich der Einfahrt ist ein Bereich von mindestens 5,0 m von Bebauungen freizuhalten. § 9 VER- UND ENTSORGUNGSEINRICHTUNGEN (1) Die Anschlussverpflichtung hinsichtlich der Wasserversorgung hat entsprechend den Bestimmungen des Gemeindewasserleitungsgesetzes, LGBl. Nr. 42/1971 ge- mäß § 9 „Wasserleitungsordnung“ zu erfolgen. (2) Die Anschlussverpflichtung hinsichtlich der Abwasserordnung hat entsprechend den Bestimmungen des Kanalgesetzes, LGBI. Nr. 79/1988 i.d.g.F. LGBI. Nr. 58/1995 zu erfolgen. § 10 FREIFLÄCHEN / EINFRIEDUNGEN (1) Geländeveränderungen durch Aufschüttungen und Stützbauwerke werden mit ma- ximal 1,50 m über dem natürlichen Niveau begrenzt. Diese sind fachgerecht zu be- grünen. (2) Stein- und Würfelschlichtungen sind zu begrünen. (3) Einfriedungen sind in licht- und luftdurchlässiger Weise zu gestalten und bis zu einer Höhe von max. 1,50 m zulässig. (4) Als Heckenpflanzen sind nur heimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwen- den. Siehe dazu die Empfehlungen in Anhang 1. § 11 NEBENGEBÄUDE / ABSTELLFLÄCHEN (1) Durch die Lage der Nebengebäude sowie der Abstellflächen für Kraftfahrzeuge mit Schutzdächern ist eine Beeinträchtigung (z. B. Beschattung) der benachbarten Bau- plätze zu vermeiden. (2) Pro Bauplatz sind mindestens zwei PKW-Stellplätze zu schaffen. § 12 ANGABEN ZU PLANUNG UND BAUAUSFÜHRUNG (1) Die Angaben zu Planung und Bauausführung des geotechnischen Gutachtens von INSITU Geotechnik ZT GmbH mit der GZ: 225619 vom 28.06.2019, die eine Aus- führung der Baugrube, Gründung, Drainagen und Verbringung der Niederschlags- wässer nach dem Stand der Technik sicherstellen, sind im Baubewilligungsverfah- ren verpflichtend umzusetzen (siehe Anhang 2). ZT Raumplanungsbüro DI Vittinghoff Marktgemeinde St. Margarethen an der Raab
5 § 13 RECHTSWIRKSAMKEIT DES BEBAUUNGSPLANES Die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes „Sommerberg“ beginnt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Für den Gemeinderat Der Bürgermeister (Herbet Mießl) Diese Urkunde –Bebauungsplan Sommerberg – wurde Planverfasser am 31.05.2021 unter der GZ: 29/21 ausgestellt. ZT Raumplanungsbüro DI Vittinghoff Marktgemeinde St. Margarethen an der Raab
MARKTGEMEINDE ST. MARAGRETHEN AN DER RAAB BEBAUUNGSPLAN SOMMERBERG Rechtsplan (Entwurf) K SW GELTUNGSBEREICH Abgrenzung d.Geltungsbereiches d. Bebauungsplanes 0 5 43 LF 42 WA, DO Allgemeines Wohngebiet, Dorfgebiet 410 WA ( ) LF Freiland - land- und fortswirtschaftliche Nutzung K SW VF VF Grenze zwischen unterschiedlichen Festlegungen 0.2 - 0.4 5 43 INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES LF 4 20 Bauplatzgrenzen Bebauung K SW 0.2 - 0.3 WA (53) DARSTELLUNG DES BESTANDES 0,2-0,3 Kataster . 00 15 SKW Kanal 00 K 3. 430 SW 3. 12 00 .0 0 Katastergrundlage: Vermessung von GEOMETER DI Prechtl, mit der GZ.: 3700 00 0 15WK Kanaldarstellung: Vermessung von TDC ZT GmbH .0 3. S KG MERKMALE DES VERFAHRENS Takern I Gemeinderat der Marktgemeinde St. Margarethen an der LF 12 3. Raab in seiner Sitzung vom ......2021 den Bebauungsplan .0 00 beschlossen. 0 WA RECHTSWIRKSAM AB: .............................. 0,2-0,4 MASZSTAB: 1:500 Planverfasser K SW Datum: 31.05.2021 GZ: 29/21 DO PLANVERFASSER 0,2-0,4 LF WA 0,2-0,4 STAATLICH BEFUGTER UND BEEIDETER ZIVILTECHNIKER RAUMPLANUNG UND RAUMORDNUNG TEL.: 0316/81 94 92, FAX.: 81 94 92 K SW
8 MARKTGEMEINDE ST. MARGARETHEN AN DER RAAB Bebauungsplan „Sommerberg“ I. Erläuterungen zur Verordnung 1. Umfang des Bebauungsplanes „Sommerberg“ Der Bebauungsplan „Sommerberg“ besteht aus den folgenden Unterlagen: Erläuterungsbericht Wortlaut zum Bebauungsplan Planwerk zum Bebauungsplan (Rechtsplan) Anhang 1: Liste der heimischen und wildwachsenden Gehölze für Hecken- pflanzungen, Verfasser: Mag. Emanuel Trummer-Fink, Mag. Gerwin Heber; Naturschutz Akademie Steiermark Anhang 2: Geotechnisches Gutachten, Verfasser: INSITU Geotechnik ZT GmbH, GZ: 225619 vom 28.06.2021 2. Planungsgrundlagen Rechtliche Grundlagen Stmk. Raumordnungsgesetz 2010 i.d.g.F. LGBl Nr. 6/2020 Flächenwidmungsplan 5.0 der Marktgemeinde St. Margarethen an der Raab Stmk. Baugesetz 1995 (Stmk. BauG) i.d.g.F. 11/2020 3. Lage und Bestandssituation Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Siedlungsbereich Sommerberg und betrifft Teilflächen der Grundstücke Nr. 244/1, 244/9 und 408/2 der KG Takern I. Im Flä- chenwidmungsplan der Marktgemeinde St. Margarethen an der Raab ist der Bereich als Aufschließungsgebiet für Allgemeines Wohngebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,4 festgelegt. Das Flächenausmaß des Aufschließungsgebietes beläuft sich auf ca. 1.660 m². Im Zuge der rechtswirksamen Änderung 5.26 des Flächenwidmungsplanes wurden die Aufschließungserfordernisse wie folgt festgelegt: Sicherstellung einer geordneten Oberflächenentwässerung auf der Grundlage einer wasserbaurechtlichen Gesamtbetrachtung. In Absprache mit der zuständigen Be- hörde ist der Grundstückseigentümer für die Behebung des oben angeführten Man- gels verantwortlich. Im Anlassfall ist die bestehende Kanalleitung zu verlegen. In Absprache mit der Ge- meinde ist der Grundstückseigentümer für die Behebung des oben angeführten Mangels verantwortlich und der Konsenswerber trägt die diesbezüglichen Kosten zur Verlegung der Leitung. Der ggst. Bebauungsplan setzt die folgende Zielsetzung um: Sicherstellung einer dem Orts- und Landschaftsbild entsprechenden Bebauung ZT Raumplanungsbüro DI Vittinghoff Marktgemeinde St. Margarethen an der Raab
9 Geltungsbereich Ausschnitt aus dem Flächenwidmungsplan 5.0 (unmaßstäbliche Darstellung) Der Siedlungsbereich Sommerberg ist im rechtswirksamen Örtlichen Entwicklungskonzept 5.0 als Örtlicher Siedlungsschwerpunkt festgelegt und dieser befindet sich östlich des Tal- raumes der Raab. Es handelt sich damit um eine Lage eingebettet im Oststeirischen Rie- delland. Dieser Landschaftsraum weist eine besondere Charakteristik durch die abwechs- lungsreiche Topographie in Verbindung mit den Wald- und Landwirtschaftsflächen auf. Ty- pisch für diese Landschaft sind die entlang der Riedelrücken gelegenen Bebauungsstruktu- ren. Ein besonderes Merkmal dieser Siedlungen ist die einzeilige Anordnung entlang der Erschließungsstraßen. Die Landesstraße L366 verläuft ungefähr 580 m nördlich des Pla- nungsgebietes. Das Planungsgebiet wird derzeit zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt und grenzt im südöstlich direkt an den Voitweg, der sich im öffentlichen Eigentum der Marktgemeinde St. Margarethen an der Raab befindet, an. Die dominierende Nutzung in Sommerberg bilden Einfamilienwohnhäuser. Daneben sind noch vereinzelt landwirtschaftliche Betriebe vorhan- den. Der Bereich wird im Südwesten, Süden und Osten von bestehenden Bebauungen um- geben, wobei es sich großteils um Einfamilienhäuser handelt. Im Süden ist ein landwirt- schaftliches Gehöft im Bestand. Im Norden bzw. Nordwesten ist Waldbestand vorhanden. Das Satteldach stellt die dominierende Dachform der meisten Bebauungen in Sommerberg dar. Daneben sind manche Gebäude auch mit anderen Dachformen wie z.B. Zeltdach, Walmdach oder Pultdach versehen. Eine eindeutige Hauptfirstrichtung ist dem unmittelba- ren Umgebungsbestand nicht zu entnehmen. Eingedeckt sind die Dächer im Siedlungsbe- reich in den Farbgebungen rot, braun sowie grau. Der Bebauungsplan soll sicherstellen, dass die gewachsene Siedlungsstruktur in Sommer- berg weitergeführt wird und negative Auswirkungen auf das sensible Orts- und Landschafts- bild hintangehalten werden. ZT Raumplanungsbüro DI Vittinghoff Marktgemeinde St. Margarethen an der Raab
10 Planungsgebiet Luftbild mit dem Planungsgebiet (unmaßstäbliche Darstellung) 4. Geplantes Vorhaben Für die Marktgemeinde St. Margarethen an der Raab ist in den vergangenen Jahren ein Bevölkerungszuwachs zu verzeichnen. Gemäß der Regionalen Bevölkerungsprognose Steiermark 2015/16 vom Land Steiermark wird diese positive Entwicklung noch zumindest bis zum Jahr 2030 anhalten. Diese Entwicklung lässt sich auf die Nähe von St. Margarethen an der Raab zum dynamischen Gebiet Gleisdorf sowie die Lage im Einzugsbereich der Stadt Graz zurückführen. Verbunden mit einer ansteigenden Bevölkerungszahl ist ein zu- nehmender Siedlungsdruck und diesen möchte die Marktgemeinde St. Margarethen an der Raab bestmöglich regeln. Dabei gilt es insbesondere in Siedlungsbereich mit einem sensib- len Orts- und Landschaftsbild die bestehende Charakteristik aufrecht zu erhalten und nega- tive Auswirkungen durch gebietsfremde Bebauungen hintanzuhalten. Die angrenzende Erschließungsstraße Voitweg liegt entlang des Riedelrückens. Das Ge- lände im Planungsgebiet fällt in Richtung Nordwesten leicht ab. Durch die Festlegungen im Bebauungsplan soll sichergestellt werden, dass die typische einzeilige Bebauung mit Ein- familienhäusern in lockerer Anordnung entlang des Riedelrückens fortgeführt wird. Dichtere Bebauungsformen sind in Sommerberg nicht vorhanden und aufgrund der sensiblen Land- schaft würden solche großvolumigeren Bauwerke störend im Orts- und Landschaftsbild auf- treten. Daher wird im Bebauungsplan durch entsprechende Vorgaben dafür vorgesorgt, dass die Ortsüblichkeit der zukünftigen Bebauungen gewährleistet ist. ZT Raumplanungsbüro DI Vittinghoff Marktgemeinde St. Margarethen an der Raab
11 5. Inhalt des Bebauungsplanes Die einzelnen Festlegungen, wie dargelegt im Wortlaut zum Bebauungsplan, werden wie folgt begründet: zu § 2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im zugehörigen Planwerk näher festgelegt. Darüber hinaus werden im Planwerk die Inhalte des Flächenwidmungsplanes 5.0, die Be- bauungsdichte sowie die aktuellen Grundstücksgrenzen übernommen und ersichtlich ge- macht. Für das Planungsgebiet wurde kein Räumliches Leitbild erlassen und daher sind diesbezügliche Inhalte nicht darzustellen. Die Reduzierung des Maximalwertes der Bebauungsdichte von 0,4 auf 0,3 dient zur Sicher- stellung von Bebauungen, die dem Orts- und Landschaftsbild entsprechen. Eine intensivere Ausnutzung der Bauplätze wird für diesen sensiblen Landschaftsraum des außeralpinen Hügellandes nicht angestrebt. (Mindestinhalt der Bebauungsplanung nach § 41 Abs. 1 Z 1 lit. b) bis d) sowie § 41 Abs. 1 Z 2 lit. a) StROG 2010) zu § 3 Erschließung Die Bauplätze 1 und 2 grenzen beide direkt an das südlich verlaufende öffentliche Gut (Vo- itweg) an und über diese Verkehrsanlage sind diese Bauplätze verkehrstechnisch zu er- schließen. (Mindestinhalt der Bebauungsplanung nach § 41 Abs. 1 Z 2 lit. e) StROG 2010) zu § 4 Bebauungsweise Wohngebäude sind in offener Bauweise zu errichten. Verdichtete Bebauungsformen sind aufgrund des bestehenden Siedlungscharakters, der wesentlich durch freistehende Einfa- milienhausbebauungen gekennzeichnet ist, nicht zielführend. Es würde eine Beeinträchti- gung des Orts- und Landschaftsbildes eintreten und so der lockere Siedlungscharakter empfindlich gestört. Mit einer offenen Bebauungsweise ist die Fortführung einer lockeren Bebauung sichergestellt. Nebengebäude, Garagen und ähnliche Bauwerke von untergeordneter Bedeutung sind von der Vorgabe zur offenen Bebauungsweise nicht betroffen. Im Orts- und Landschaftsbild nehmen diese Bauwerke aufgrund der vergleichsweise geringen Größe keine prägende Stellung ein. Daher können diese Bauwerke im Sinne einer möglichst zweckmäßigen Nut- zung der Grundflächen auch in gekuppelter Bebauungsweise errichtet werden. (Mindestinhalt der Bebauungsplanung nach § 41 Abs. 1 Z 2 lit. f) StROG 2010) zu § 5 Dachform / Dachgestaltung In Anlehnung an den Siedlungsbestand werden zur Fortführung des Orts- und Landschafts- bildes Satteldächer und auch Walmdächer zugelassen. Für Nebengebäude werden aufgrund des untergeordneten Charakters keine Vorgaben zur Dachgestaltung gemacht. Die Dächer der Nebengebäude nehmen im Gegensatz zu den jenen der Hauptgebäude keine prägende Rolle im Orts- und Landschaftsbild des Siedlungs- bereiches ein und daher werden im Sinne einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Nut- zung der Grundfläche diesbezügliche Einschränkungen nicht vorgenommen. ZT Raumplanungsbüro DI Vittinghoff Marktgemeinde St. Margarethen an der Raab
12 Die Dachgestaltung hat in den Farbgebungen Rot oder Grau zu erfolgen und damit ist eine Einfügung in den umgebenden Siedlungsbestand gewährleistet. Dachdeckungen, die Reflexion oder Blendwirkung verursachen können, werden zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes ausgeschlossen. Die Vorgabe zur Integrierung der Photovoltaikanlagen in die Dachhaut dient dazu, den Ein- fluss auf das Ort- und Landschaftsbild durch diese Anlagen möglichst gering zu halten. Im Sinne des Klimaschutzes soll die Errichtung solcher Anlagen als alternative Form der Ener- giegewinnung jedoch in jedem Fall zugelassen werden. (Zusätzlicher Inhalt der Bebauungsplanung nach § 41 Abs. 2 Z 9 und Z 10 StROG 2010) zu § 6 Geschoßanzahl / Gesamthöhe der Hauptgebäude Gerade die Einschränkung der Höhenentwicklung spielt eine entscheidende Rolle, um eine ortsübliche Bebauung sicherzustellen. Die Festlegung der maximalen Gesamthöhe der Hauptgebäude sowie der maximal zulässigen Geschoßanazahl der Bauwerke dient daher dem Schutz des vorhandenen Orts- und Landschaftsbildes und der bestmöglichen Einglie- derung der Baukörper in das Gesamtbild. (Mindestinhalt der Bebauungsplanung nach § 41 Abs. 1 Z 2 lit. g) sowie zusätzlicher Inhalt der Bebauungsplanung nach § 41 Abs. 2 Z 6 StROG 2010) zu § 7 Bebauungsgrad Die Festlegung eines maximalen Bebauungsgrades verhindert eine vermehrte Versiege- lung des Bodens. Diese Festlegung dient dazu, die gebietstypische Siedlungsstruktur, die sehr locker gehalten ist, weiterzuführen und ist darüber hinaus ordnungsgemäßen Verbrin- gung der Oberflächenwässer zuträglich. (Mindestinhalt der Bebauungsplanung nach § 41 Abs. 1 Z 2 lit. i) StROG 2010) zu § 8 Baugrenzlinien Der bebaubare Bereich wird durch die Festlegung der Baugrenzlinien geregelt. Innerhalb dieser Bereiche können die geplanten Hauptgebäude frei situiert werden. Da Nebenge- bäude für das Orts- und Landschaftsbild nur von untergeordneter Bedeutung sind, können diese auch außerhalb der Baugrenzlinien errichtet werden. Damit wird eine möglichst gute und zweckmäßige Ausnutzung der Bauplätze nicht unnötig beeinträchtigt. Der festgelegte Freihaltebereich von 5,0 m im Bereich der Einfahrten zu den Bauplätzen stellt ein gewisses Abrücken von der eher schmal gehaltenen Gemeindestraße dar. Dadurch soll vor allem das gebotene Straßenbild fortgeführt werden. (Mindestinhalt der Bebauungsplanung nach § 41 Abs. 1 Z 2 lit. h) sowie zusätzlicher Inhalt der Bebauungsplanung nach § 41 Abs. 2 Z 7 StROG 2010) zu § 9 Ver- und Entsorgungseinrichtungen Der Anfall und die Ableitung von Niederschlagswässern haben in Siedlungsgebieten in den letzten Jahren verstärkt zu Problemen geführt. Diese Probleme entstanden durch eine un- ZT Raumplanungsbüro DI Vittinghoff Marktgemeinde St. Margarethen an der Raab
13 zureichende Beachtung des Abflusses von Hangwässern, der technischen Rahmenbedin- gungen von Kanalisationsanlagen sowie von Grundstücksentwässerungs- und Versicke- rungsmöglichkeiten. Aufgrund von immer wieder bekannt gewordenen Problemen bei der Entwässerung von Bauland ist im Zuge des Bauverfahrens darauf zu achten, dass diese Oberflächenwässer nach dem Stand der Technik entsorgt werden. Hierzu wird auf den Leitfaden für Oberflä- chenentwässerung 2.1 - August 2017, herausgegeben von der Abteilung 14 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, und explizit auf § 12 bzw. das geotechnische Gutach- ten in Anhang 2 verwiesen. Ferner wird angemerkt, dass im Bebauungsplan der maximal zulässige Bebauungsgrad und somit auch die maximale Fläche, die bebaut bzw. versiegelt werden darf, entsprechend ein- geschränkt wurde. Diese Festlegung trägt zur geordneten Oberflächenwasserentsorgung bei. zu § 10 Freiflächen /Einfriedungen Veränderungen des Geländes im Zuge von Baumaßnahmen sind nur bis zu maximal 1,50 m zulässig und dabei sind diese Aufschüttungen sowie Stützbauwerke (z.B. Stein- und Wür- felschlichtungen) zu begrünen. Einfriedungen sind in ihrer Gestaltung begrenzt und dienen dem Erhalt eines charakteristi- schen, locker gehaltenen Siedlungscharakters. In Anhang 1 wird dem Bebauungsplan eine Liste mit geeigneten Gehölzen für Heckenpflan- zungen angeschlossen. Eine Bepflanzung mit heimischen Laubgehölzen trägt weiter zum Erhalt des sensiblen Orts- und Landschaftsbildes bei. (Mindestinhalt der Bebauungsplanung nach § 41 Abs. 1 Z 2 lit. d) sowie zusätzlicher Inhalt der Bebauungsplanung nach § 41 Abs. 2 Z 8 und Z 12 StROG 2010) zu § 11 Nebengebäude / Abstellflächen Diese Bestimmungen dienen zum Erhalt einer geordneten Siedlungsstruktur und Vermei- dung gegenseitiger Beeinträchtigungen. Insbesondere durch die Schaffung von ausrei- chend Platz für das Abstellen von Kraftfahrzeugen vor dem Hintergrund einer zunehmenden Motorisierung wird diesem Umstand Rechnung getragen. Vor allem in ländlichen Gemein- den stellt der PKW ein vielfach unverzichtbares und stark genutztes Verkehrsmittel dar. Diesem Ziel wird durch die Festlegung Rechnung getragen und dies ist für die Bauplätze im Geltungsbereich bereits umgesetzt. (Mindestinhalt der Bebauungsplanung nach § 41 Abs. 1 Z 2 lit. c) StROG 2010) zu § 12 Angaben zu Planung und Bauausführung Zum ggst. Planungsgebiet liegt ein geotechnisches Gutachten vor und die Inhalte dieses Gutachtens betreffend Planung und Bauausführung sind im Rahmen des Bauverfahrens unbedingt zu beachten und umzusetzen. Die angeführten Punkte des Gutachtens gewähr- leisten die Sicherheit und Festigkeit in Anbetracht der örtlichen Bodenverhältnisse. ZT Raumplanungsbüro DI Vittinghoff Marktgemeinde St. Margarethen an der Raab
14 IV. Anhang 1 Liste der heimischen und wildwachsenden Gehölze für Heckenpflanzungen ZT Raumplanungsbüro DI Vittinghoff Marktgemeinde St. Margarethen an der Raab
Heimische und wildwachsende Gehölze für Heckenpflanzungen Wuchsbereich Wuchsbereich Wuchsbereich Wuchsbereich 250 - 900 m 250 - 900 m 800 - 1500 m 800 - 1500 m Name deutsch Name wissenschaftlich frisch - trocken feucht - nass acidophil basiphil Grünerle Alnus alnobetula x x Felsenbirne Amelanchier ovalis x Berberitze Berberis vulgaris x Dirndlstrauch, Kornelkirsche, Gelb-Hartriegel Cornus mas x Blutroter Hartriegel Cornus sanguinea x x Hasel Corylus avellana x x x x Zweigriffeliger Weißdorn Crataegus laevigata x Eingriffeliger Weißdorn Crataegus monogyna x x (x) (x) Trauben-Geißklee, Schwärzender Geißklee** Cytisus nigricans x Gewöhnlicher Seidelbast** Daphne mezereum x x x Gewöhnlich-Spindelstrauch, Gewöhnliches Pfaffenkäppchen Euonymus europaeus x x Faulbaum Frangula alnus x x Echter Wacholder Juniperus communis x x x Liguster Ligustrum vulgare x Blaue Heckenkirsche** Lonicera caerulea x Echtes Geißblatt Lonicera caprifolium x Gewöhnliche Heckenkirsche, Rote H. Lonicera xylosteum x (x) Apfel* Malus domestica x x (x) (x) Mispel Mespilus germanica x Weichsel Prunus cerasus x Zwetschken-, Kriecherl-, Kirschpflaumen-Artengruppe Prunus domestica s. l. & P. cerasifera x x Schlehe, Schlehdorn Prunus spinosa x x (x) x Wildbirne* Pyrus pyraster x x Kreuzdorn Rhamnus cathartica x x (x) Feld-Rose Rosa arvensis x Hundsrose Rosa canina x x (x) (x) Gebüsch-Rose Rosa corymbifera x (x) (x) Essig-Rose** Rosa gallica x Kleinblütige Wein-Rose Rosa micrantha x Hängefrucht-Rose, Gebirgs-R. Rosa pendulina x Wein-Rose Rosa rubiginosa x (x) (x) Filz-Rose Rosa tomentosa x (x) (x)
Apfel-Rose Rosa villosa x Gebirgs-Weide, Großblatt-Weide Salix appendiculata x x Ohr-Weide Salix aurita x x Salweide* Salix caprea x x x x Asch-Weide Salix cinerea x x x Glanz-Weide Salix glabra x Schwarz-Weide Salix myrsinifolia x x Purpurweide Salix purpurea x (x) Korb-Weide Salix viminalis x Schwarzer Holunder Sambucus nigra x x x Roter Holunder Sambucus racemosa x x Mehlbeere* Sorbus aria x x Vogelbeere* Sorbus aucuparia x x Österreich-Mehlbeere* Sorbus austriaca x Zwergmehlbeere Sorbus chamaemespilus x Elsbeere* Sorbus torminalis x Karparten-Spierstrauch** Spiraea media x Weidenblättriger Spierstrauch** Spiraea salicifolia x Eibe*** Taxus baccata x x Wolliger Schneeball Viburnum lantana x x Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus x x * max. Wuchshöhen über 8 m ** sehr schwachwüchsige Arten unter 2 m Wuchshöhe *** max. Wuchshöhe über 8 m, aber sehr schnitttolerant und hervorragender Sichtschutz. Sollte bei Weideflächen aufgrund der Giftigkeit nicht verwendet werden! (x) bis ca. 1200 m Verfasser: Mag. Emanuel Trummer-Fink, Mag. Gerwin Heber; Naturschutz Akademie Steiermark
AUFLAGENVORSCHLÄGE Kommentare und Empfehlungen Es dürfen ausschließlich Gehölze der angeführten Artenliste verwendet werden. Die Verwendung von Zierformen Stellt sicher, dass keine standortfremden oder gar invasiven Gehölze gepflanzt werden. dieser Arten muss unterbleiben. Stellt sicher, dass eine artenreiche Hecke angelegt wird. Bei Flächen über 1.200 m Seehöhe bezieht sich die Auflage auf die Arten, die auch in dieser Seehöhe noch gut gedeihen Es ist zumindest ein Drittel der angeführten Gehölzarten für die Bepflanzung zu verwenden. können. Arten die ab 1.200 m Seehöhe schlecht oder nicht gedeihen, sind mit (x) gekennzeichnet. Die Gehölze sind außerhalb der Umzäunung der Photovoltaik-Anlage zu pflanzen. Als Sichtschutz und um die ökologische Wirksamkeit zu erhöhen. Jedes Gehölz ist mit zumindest einem Stecken (mind. 1 m überirdische Höhe) an der Heckenaußenseite zu Schutz vor versehentlicher oder absichtlicher Abmahd! versehen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass etwas schneller wüchsigere Arten die dazwischen Die einzelnen Gehölzarten müssen immer abschnittsweise zu 5-6 Exemplaren gepflanzt werden. liegenden Sträucher überwallen und somit artenarme Heckenbestände entstehen. Die Pflanzung der Gehölze hat in zwei Reihen zu erfolgen, wobei in einer Reihe ein Abstand von ca. 1,5 m eingehalten werden muss und die Reihen zueinander auf Lücke stehen müssen (Dreiecksverband). Die Pflanzung selbst sollte am besten im Herbst durchgeführt werden – unbedingt bei Bei einem Ausfall > 10 % der gepflanzten Individuen innerhalb eines Jahres nach der Pflanzung sind die trockenen Bodenverhältnissen (aber gleichzeitig am besten vor einem angekündigten ausgefallenen Exemplare zu ersetzen. Regen) Die Hecke ist dauerhaft, während der gesamten Betriebszeit der Photovoltaik-Anlage, zu erhalten. Ein Abstocken der Hecke ist erst ab dem erstmaligen Erreichen einer durchschnittlichen Höhe von 5 m erlaubt stellt sicher, dass die Hecken später nicht sukzessive niedergehalten und entfernt werden. und darf jährlich auf max. einem Drittel der Gesamtlänge erfolgen. Die Gehölze sollten so geplanzt werden, dass deren gedeihliche Entwicklung möglich ist. Zu beachten ist u. a. die Pflanzzeit, welche idealerweise im Oktober und November liegen sollte. Bei einer Frühjahrspflanzung muss möglicherweise damit gerechnet werden, dass eine Bewässerung der Pflanzen notwendig wird. Wichtig ist außerdem ein Pflanzschnitt bei wurzelnacktem Material. Bei hohem Wilddruck kann ein Fraßschutz und ein Fegeschutz notwendig sein. Die Pflanzungen sollten eher bei trockener Witterung durchgeführt werden und idealerweise vor einer Regenperiode. Das Einschlemmen der Pflanzungen wäre ansonsten ratsam. Pflanzmaterial kann z. B. über den Landesforstgarten bezogen werden, dort ist zumindest die Wahrscheinlichkeit höher, dass genetisch passendes Material verwendet wird. Um eine den örtlichen Gegebenheiten passende und erfolgversprechende Bepflanzung durchzuführen, sollte auf die Hilfe von Fachkundigen verwiesen werden. Zu beachten ist auch, dass zu Nachbargrundstücken ein genügend großer Abstand gehalten wird. Für Hecken ist das Gesetz zum Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen nicht anzuwenden, dennoch ist aus zivilrechtlicher Sicht wohl ein Abstand von 4 m zu empfehlen, auch um die Pflege der Hecke leicht möglich zu gestalten. Verfasser: Mag. Emanuel Trummer-Fink, Mag. Gerwin Heber; Naturschutz Akademie Steiermark
15 IV. Anhang 2 Geotechnisches Gutachten ZT Raumplanungsbüro DI Vittinghoff Marktgemeinde St. Margarethen an der Raab
Dietrichsteinplatz 15/II 8010 Graz, Austria LG Graz FN 272186 z T +43 664 84050-30 F +43 316 225312-15 E office@insitu.at I www.insitu.at Frau Elisabeth RECHLING e.rechling@gmx.net VOITWEG 8321 St. Margarethen an der Raab Grundstücke Nr. 244/1 und 244/9 KG 68150 Takern I GEOTECHNISCHES GUTACHTEN GZ 225619 Graz, 28.06.2021 Dieses Dokument umfasst einschließlich Beilagen 18 Seiten.
PROJEKT VOITWEG 8321 St. Margarethen an der Raab Grundstücke Nr. 244/1 und 244/9; KG 68150 Takern I 05 04 03 02 01 28.06.21 Anpassung zur Verbringung der Niederschlagswässer Fis Pe 00 30.12.19 Freigabe Fis Pe REV. DATUM STATUS BEARBEITUNG PRÜFUNG AUFTRAGNEHMER AUFTRAGGEBER Frau Elisabeth RECHLING Dietrichsteinplatz 15/II e.rechling@gmx.net 8010 Graz, Austria T +43 664 84050-30 F +43 316 225312-15 E office@insitu.at I www.insitu.at INHALT GEOTECHNISCHES GUTACHTEN GZ 225619 REV. FILE GA225619-01_Voitweg, 8321 St. Margarethen a.d. Raab.doc 01 DOKUMENT GA225619-01_Voitweg, 8321 St. Margarethen a.d. Raab
GZ225619 / Voitweg, 8321 St. Margarethen an der Raab GEOTECHNISCHES GUTACHTEN INHALT 1. E I N L E I T U N G .............................................................................................. 4 2. U N T E R L A G E N ............................................................................................ 4 2.1 Projektunterlagen ............................................................................. 4 2.2 N o r m e n u n d R i c h t linien ..................................................................... 4 3. A N L A G E V E R H Ä L T N IS S E ............................................................................. 5 4. U N T E R G R U N D V E R H Ä L T N IS S E ..................................................................... 5 4.1 R e g i o n a l g e o l o g i s c h e r Ü b erblick ......................................................... 5 4.2 P r o j e k t b e z o g e n e E r k u n d u n g s maßnahmen .......................................... 6 4.3 Z u s a m m e n f a s s u n g d e s B o d e naufbaus ................................................. 6 4.4 H y d r o g e o l o g i s c h e S it u a t i o n / O b e r f l ä c h e n w ä s s e r . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 4.5 E r d b e b e n g e f ä h r dung ........................................................................ 8 4.6 R a d o n p o t e n z ial................................................................................. 8 5. G E O T E C H N IS C H E B E U R T E IL U N G ................................................................. 8 5.1 Tragfähigkeit .................................................................................... 8 5.2 G e ländestabilität .............................................................................. 8 5.3 B o d e n k l a s s e n n a c h Ö N B 2205 ........................................................... 8 5.4 B o d e n m e c h a n i s c h e K e nnwerte ........................................................... 8 5.5 S ickerfähigkeit ................................................................................. 9 5.6 V e r w e r t u n g / E n t s o r g u n g v o n Aushubmaterial ................................... 9 6. A N G A B E N Z U P L A N U N G U N D B A U A U S F Ü H R U N G ......................................... 9 6.1 Baugrube .......................................................................................... 9 6.2 G r ü n d u n g ....................................................................................... 10 6.3 D r ainagen ...................................................................................... 11 6.4 V e r b r i n g u n g d e r N i e d e r s c h lagswässer .............................................. 11 7. Z U S A M M E N F A S S E N D E B E U R T E IL U N G ....................................................... 1 1 B E IL A G E N BEILAGE 1 Lageplan M 1:750 BEILAGE 2 Dokumentation der Schürfschlitze INSITU Geotechnik ZT GmbH, Graz 28.06.2021 Seite 3 von 12
GZ225619 / Voitweg, 8321 St. Margarethen an der Raab GEOTECHNISCHES GUTACHTEN 1. EINLEITUNG Die Grundstücke Nr. 244/1 und 244/9 (KG 68150 Takern I) in leichter Hanglage befinden sich am Voitweg in 8321 St. Margarethen an der Raab und sollen ggf. bebaut werden. Unser Büro wurde mit der Erkundung und Beurteilung der Untergrundverhältnisse und mit der Erstellung eines geotechnischen Gutachtens für das Areal beauftragt. 2. UNTERLAGEN 2.1 Projektunterlagen [1] INSITU Geotechnik ZT GmbH, 8010 Graz: Voitweg, 8321 St. Margarethen an der Raab; Geländebegehung mit Aufnahme der Unter- grundverhältnisse in den Schürfschlitzen; 03.12.2019 [2] Geologische Bundesanstalt, 1030 Wien: Geologische Karte der Republik Österreich, 165 Weiz; M 1:50000; 1999, Ausgabe 2005/10 [3] Amt der Steiermärkischen Landesregierung, 8010 Graz: GIS-Abteilung, 2019; GIS-Daten, Erhebung 12.2019 [4] Österr. Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), 1220 Wien: Radonpotentialkarte (https://geogis.ages.at/GEOGIS_RADON.html); Erhebung 12.2019 2.2 Normen und Richtlinien [5] ÖNORM EN ISO 14688-1: Geotechnische Erkundung und Untersuchung – Benennung, Beschreibung und Klassifizierung von Boden; Teil 1: Benennung und Beschreibung; 2019-10-15 [6] ÖNORM B 2205: Erdarbeiten, Werkvertragsnorm; 2000-11-01 [7] ÖNORM EN 1997-1: Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik – Teil 1: Allgemeine Regeln; 2014-11-15 [8] ÖNORM B 1997-1-1: Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik Teil 1: Allgemeine Regeln, Nationale Festlegungen zu ÖNORM EN 1997-1 und nationale Ergänzungen; 2013-09-01 [9] ÖNORM B 1997-1-2: Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik; Teil 2: Flächengründungen – Berechnung der Tragfähigkeit und der Setzungen; 2019-10-15 [10] ÖNORM EN 1997-2: Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik – Teil 2: Erkundung und Untersuchung des Baugrunds; 2017-01-01 INSITU Geotechnik ZT GmbH, Graz 28.06.2021 Seite 4 von 12
GZ225619 / Voitweg, 8321 St. Margarethen an der Raab GEOTECHNISCHES GUTACHTEN [11] ÖNORM EN 1998-1: Eurocode 8: Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben – Teil 1: Grundlagen, Erdbebeneinwirkungen und Regeln für Hochbauten; 2013-06-15 [12] ÖNORM B 1998-1: Eurocode 8: Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben – Teil 1: Grundlagen, Erdbebeneinwirkungen und Regeln für Hochbauten. Nationale Festlegungen zu ÖNORM EN 1998-1 und nationale Erläuterungen; 2017-07-01 [13] Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband, 1010 Wien: ÖWAV-Regelblatt 45, Oberflächenentwässerung durch Versickerung in den Untergrund; 2015-08 [14] Land Steiermark: Leitfaden für die Oberflächenentwässerung, Version 2.1; 2017-08 3. ANLAGEVERHÄLTNISSE Die zu untersuchenden Grundstücke Nr. 244/1 und 244/9 der KG 68150 Takern I befinden sich am Voitweg in 8321 St. Margarethen an der Raab. Das Areal weist eine Gesamtfläche von ca. 4.490 m² auf, wobei südostseitig der Voitweg verläuft. Das unbebaute Areal wird derzeit als Wiese genutzt. Die angrenzenden Parzellen sind teils mit Einfamilienhäusern bebaut, werden landwirtschaftlich verwendet oder sind bewaldet. Die Geländeoberfläche fällt von der Straße (zwischen ca. 433,5 m und 435,0 müA) mit einer durchschnittlichen Neigung von etwa 9° in Richtung Nordwesten, wobei die nordwestliche Grundstücksgrenze ca. auf Kote 423,5 müA liegt. Im hangseitigen Bereich der Parzelle 244/9 befindet sich eine terrassenförmige Schüttung mit einer talseitigen Höhe von bis zu etwa 1,5 m. Entsprechend den vorliegenden Informationen sollen die gegenständlichen Grundstücke bebaut werden. Detaillierte Angaben zur geplanten Bebauung, wie z.B. Grundrisse oder Gründungs- tiefen, liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. 4. UNTERGRUNDVERHÄLTNISSE 4.1 Regionalgeologischer Überblick Aus regionalgeologischer Sicht befindet sich das Projektgebiet im Oststeirischen Becken innerhalb von neogenen Sedimentablagerungen. In dieser Region lassen sich drei geologische Großeinheiten unterscheiden, wobei sich die tektonischen Einheiten der Alpen im Untergrund fortsetzen und die Basis für neogene Sedimentfüllungen (Tone, Sande und Kiese) des Steirischen Beckens bilden. Die jüngsten Bildungen stellen quartäre Ablagerungen des Pleistozäns (lehm- bedeckte Schotterterrassen und Lößlehme des Eiszeitalters) sowie Ablagerungen der gegen- wärtigen Fluss- und Bachsysteme (Aubereiche) dar (Abbildung 1). INSITU Geotechnik ZT GmbH, Graz 28.06.2021 Seite 5 von 12
GZ225619 / Voitweg, 8321 St. Margarethen an der Raab GEOTECHNISCHES GUTACHTEN Abbildung 1 Geologie im Projektgebiet (GIS-Steiermark, 2019) Im Projektgebiet liegen neogene Lockersedimente als Pannon-Ablagerungen vor. Diese Sedi- mente bilden eine komplexe Schichteinheit in Form einer Wechselfolge aus schlecht sortierten lehmig-tonigen Kiesen bis Gerölltonen, schluffigen Sanden und mächtigeren Ton/Schluff- Zwischenlagen. Die vorkommenden Grobkomponenten bestehen überwiegend aus Quarzgeröl- len, untergeordnet treten auch Pegmatit- und verwitterte Kristallingerölle auf. Insgesamt liegt eine lateral und vertikal recht unbeständige Schichtenfolge vor. Dabei kann ein Wechsel von wasserdurchlässigen und wasserstauenden Schichten in Bereichen mit größerer Hangneigung zu Rutschungen führen [2]. 4.2 Projektbezogene Erkundungsmaßnahmen Zur Erkundung der oberflächennahen Untergrundverhältnisse wurden am 03.12.2019 insgesamt 3 Schürfschlitze (SS01/19 bis SS03/19) mit Endtiefen zwischen ca. 4,0 m und 5,0 m ausgehoben und von unserem Büro begutachtet [1]. Die ungefähre Lage der Erkundungspunkte kann der Beilage 1 entnommen werden. Die Beilage 2 enthält eine detaillierte Beschreibung, die normgemäße Darstellung [5] und die fotografische Dokumentation der Bodenschichten in den Schürfschlitzen. 4.3 Zusammenfassung des Bodenaufbaus Auf Grundlage der Erkundungsergebnisse und der regionalgeologischen Verhältnisse können die im Projektgebiet zu erwartenden Untergrundverhältnisse, bezogen auf die gegenwärtige Geländeoberfläche (GOK), folgendermaßen prognostiziert bzw. zusammengefasst werden: INSITU Geotechnik ZT GmbH, Graz 28.06.2021 Seite 6 von 12
GZ225619 / Voitweg, 8321 St. Margarethen an der Raab GEOTECHNISCHES GUTACHTEN Der humose Oberboden (Grasnarbe, Mutterboden) weist eine Dicke zwischen ca. 20 cm bis 50 cm auf. Im Schürfschlitz SS03/19, welcher im Randbereich der Schüttung hergestellt wurde, folgen darunter anthropogene Anschüttungen aus mitteldicht gelagerten schluffigen Feinsanden. Die Anschüttungen reichen bis in eine Tiefe von ca. 1,1 m unter GOK. Unter dem Oberboden bzw. den Anschüttungen folgen feinsandige Schluffe mit zunächst steifer Konsistenz. Mit zunehmender Tiefe nimmt die Festigkeit kontinuierlich zu, wobei die Schluffe ab einer Tiefe von ca. 1,4 m und 2,1 m unter GOK eine halbfeste bis feste Kon- sistenz aufweisen. Die Konsistenzzunahme ist charakterisiert durch einen Farbwechsel von hellbraun zu hellbraun/hellgrau marmoriert. Im Schürfschlitz SS01/19 werden die Schluffe ab einer Tiefe von ca. 2,7 m unter GOK von schluffigen Feinsanden mit rotbrauner Färbung unterlagert. Die schluffig-feinsandige Bo- denschicht weist eine Mächtigkeit von ca. 60 cm auf und geht ab einer Tiefe von etwa 3,3 m unter GOK in graubraun gefärbte Sande über. Die Feinsande und Sande sind durchwegs dicht gelagert. 4.4 Hydrogeologische Situation / Oberflächenwässer Etwa 60 m vom nördlichen Grundstückseck entfernt befindet sich ein in Richtung Südost- Nordwest verlaufendes unbenanntes Gerinne, welches in den ca. 300 m nordwestlich gelegenen Blumentalbach mündet. Sowohl das Gerinne, als auch der Bach haben einen nennenswerten Einfluss auf die hydrogeologischen Verhältnisse des abfallenden Geländes (Einzugsgebiet). Durch die Wechsellagerung und die laterale Verzahnung der Sedimente ist lokal ein Wechsel von gering bis sehr gering durchlässigen Bodenzonen, sowohl in vertikaler als auch horizontaler Richtung, zu erwarten. Aufgrund der relativ geringen Durchlässigkeit der anstehenden fein- körnigen Deckschichtsedimente fließen Niederschlagswässer oberflächennah ab. In der Folge von Niederschlagsereignissen und der Schneeschmelze muss in stärker durchlässigen Boden- zonen erfahrungsgemäß mit lokalen Schichtwässern in strähniger Form bzw. "hängenden" Grundwässern gerechnet werden. Der Grundwasserspiegel wurde erwartungsgemäß in keinem der Aufschlusspunkte angetroffen. Schicht- bzw. Sickerwasserzutritte wurden ebenfalls nicht festgestellt. Innerhalb der schluffigen Bodenschicht mit halbfester Konsistenz wurden in allen Schürfschlitzen feuchte Zwischen- schichten beobachtet. Entsprechend der Fließpfadkarte [3], welche Informationen über die theoretischen Fließpfade auf Basis einer Geländeanalyse darstellt, fließen im Projektgebiet keine konzentrierten Ober- flächenwässer ab bzw. sind keine Fließpfade eingetragen. INSITU Geotechnik ZT GmbH, Graz 28.06.2021 Seite 7 von 12
GZ225619 / Voitweg, 8321 St. Margarethen an der Raab GEOTECHNISCHES GUTACHTEN 4.5 Erdbebengefährdung Der vorliegende Untergrund entspricht nach [11] der Baugrundklasse C. Gemäß [12] liegt St. Margarethen an der Raab in der Erdbebenzone 1 mit einer Referenzbodenbeschleunigung von agR = 0,45 m/s² (Wert für Gleisdorf). 4.6 Radonpotenzial Entsprechend der österreichischen Radonpotenzialkarte [4] ist für das Projektgebiet die Radon- potenzialklasse 1 ausgewiesen. 5. GEOTECHNISCHE BEURTEILUNG 5.1 Tragfähigkeit Der Untergrund am gegenständlichen Areal ist auf Grundlage der Erkundungsergebnisse für eine geplante ortsübliche Bebauung als ausreichend tragfähig zu beurteilen. 5.2 Geländestabilität Durchnässte und ggf. schichtwasserführende Zwischenschichten innerhalb der feinsandigen Schluffe mit halbfester bzw. fester Konsistenz stellen potentielle Harnisch- bzw. Gleitflächen dar, welche zu großräumigen Rutschungen führen können. Entsprechend allgemeiner Erfahrungen ist das Oststeirische Becken, besonders bei stärkeren Hangneigungen und wechselnden Wasser- verhältnissen (Wechsellagerung von wasserstauenden und -durchlässigen Schichten), als Gebiet mit potentiell erhöhter Rutschgefahr einzustufen. Diese Zuordnung bedeutet keineswegs den Ausschluss von der Bebaubarkeit, ist jedoch als realistischer Warnhinweis zu verstehen. Die Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen ist bei entsprechender Ausführung der geplanten Bebauung bzw. der Baugrubensicherung nicht gefährdet. Auch eine Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag u.d.gl. ist nicht zu erwarten. 5.3 Bodenklassen nach ÖN B 2205 Entsprechend der Erkundung der oberflächennahen Bodenschichten können nach ÖNORM B 2205 [6] den im Tiefenbereich der Erdarbeiten anstehenden Bodenschichten die Bodenklassen 3 (leicht lösbarer Boden) bis 5 (schwer lösbarer Boden) zugeordnet werden. 5.4 Bodenmechanische Kennwerte Für Standsicherheits- bzw. Gebrauchstauglichkeitsnachweise und statische Berechnungen erd- berührter Bauteile können den im bau- und gründungsrelevanten Tiefenbereich anstehenden Bodenschichten die in der Tabelle 1 angegebenen mittleren, charakteristischen Bodenkennwerte (baupraktische Erfahrungswerte und Literaturangaben) zugeordnet werden: INSITU Geotechnik ZT GmbH, Graz 28.06.2021 Seite 8 von 12
GZ225619 / Voitweg, 8321 St. Margarethen an der Raab GEOTECHNISCHES GUTACHTEN Tabelle 1 Charakteristische bodenmechanische Kennwerte Scherparameter Wichte Steifemodul 1) Durchlässigkeit Bodenschicht ϕ’ [°] c’ [Kn/m2] γ [Kn/m³] Es [MN/m²] k [m/s] Anschüttungen mitteldicht gelagert 27,5 0 2) 19,0 5…10 1·10–5…1·10–7 Schluff, feinsandig steife Konsistenz Schluff, feinsandig halbfeste bis feste Konsistenz 27,5 5 19,5 25…35 1·10–6…1·10–8 Feinsand, schluffig dicht gelagert Sand 30,0 0 2) 20,0 30…40 1·10–5…1·10–6 dicht gelagert 1) Steifemodul Es bei Referenzspannung 100 kN/m². 2) Für kurzzeitige Bauzustände kann eine Verzahnungskohäsion von 2 kN/m² angesetzt werden. Erdberührte Bauteile sind auf den Erdruhedruck zu bemessen, wobei folgender Berechnungs- ansatz für den Erdruhedruckbeiwert zu wählen ist: K0 = 1 – sin ϕ' 5.5 Sickerfähigkeit Auf Grundlage der Erkundungsergebnisse kann der Durchlässigkeitsbeiwert k für die im nördlichen Grundstücksbereich (SS01/19) anstehenden Sande gemäß [13], [14] zwischen etwa 1·10–5 m/s und 1·10–6 m/s abgeschätzt werden. Entsprechend [14] kann die Sickerfähigkeit dieser Sedimente im Mittel als „gering bis mäßig“ beurteilt werden. 5.6 Verwertung / Entsorgung von Aushubmaterial Eine organoleptische Beurteilung der aufgeschlossenen gewachsenen Bodenschichten ergab keine Hinweise auf Verunreinigungen. Das Aushubmaterial kann demnach voraussichtlich auf eine Bodenaushubdeponie verbracht oder zur Geländemodellierung verwendet werden. 6. ANGABEN ZU PLANUNG UND BAUAUSFÜHRUNG 6.1 Baugrube Im Falle einer Unterkellerung des Gebäudes wird das tiefste Niveau der Fundament-Unterkante voraussichtlich etwa auf Kote -3,0 m bezogen auf die gegenwärtige Geländeoberfläche liegen. Bei ausreichendem Abstand zu den Grundgrenzen kann die Baugrube mit Ausnahme des hangseitigen Bereichs grundsätzlich frei geböscht ausgehoben werden, wobei bis zu einer Aushubtiefe von ca. 3,0 m eine maximale Böschungsneigung von ca. 45° zulässig ist. Generell ist die Böschungskrone lastfrei zu halten. Sollten lokal Instabilitäten der Baugrubenböschung auftreten (z.B. infolge von Schichtwässern), ist die Böschung in diesem Bereich abzuflachen. INSITU Geotechnik ZT GmbH, Graz 28.06.2021 Seite 9 von 12
GZ225619 / Voitweg, 8321 St. Margarethen an der Raab GEOTECHNISCHES GUTACHTEN Hangseitig und in Bereichen mit größeren Aushubtiefen als 3,0 m oder steileren Böschungen sind jedenfalls geeignete Sicherungsmaßnahmen zur Hangverdübelung (z.B. bewehrte Schne- ckenbohrpfähle) notwendig. Eventuell auftretende Schicht- bzw. Sickerwässer müssen bei der Ausführung der Verbaumaßnahmen bzw. des Baugrubenaushubs berücksichtigt werden. Die Standsicherheit der Baugrubenböschung bzw. der Baugrubensicherung ist entsprechend den gültigen Normen [7], [8] nachzuweisen. Das Aushubmaterial ist zur Hinterfüllung der Baugrube grundsätzlich geeignet, wobei der humose Oberboden nicht verwendet werden darf. Weicher bzw. aufgeweichter feinkörniger Boden darf ebenfalls nicht eingebaut werden. 6.2 Gründung Aus geotechnischer Sicht wird für das Gebäude eine Gründung mittels Fundamentplatte aus Stahlbeton empfohlen, wobei erdberührte Bauteile ebenfalls in Stahlbetonbauweise errichtet werden sollten. Um homogene Gründungsverhältnisse sicherzustellen, müssen die Gebäudelasten vollständig in die feinsandigen Schluffe mit mind. halbfester Konsistenz abgetragen werden, welche ab ca. 1,4 m und 2,1 m unterhalb der gegenwärtigen Geländeoberfläche anstehen. Allerdings ist anzu- merken, dass der feinkornreiche Boden (gering schluffige Feinsande) bei Zugabe von Wasser, z.B. durch Niederschlagsereignisse verursacht, aufweichen und damit seine verhältnismäßig günstigen Eigenschaften hinsichtlich der Tragfähigkeit verlieren kann. Es wird empfohlen, die Gründungssohle unmittelbar nach dem Aushub durch eine Sauberkeitsschicht aus Magerbeton (Unterbeton) zu versiegeln. Im Bereich seicht liegender Gründungssohlen (z.B. im talseitigen Gebäudebereich) ist es daher erforderlich, die Gebäudelasten über Gründungsschlitze aus Beton (Magerbetonschlitze) abzu- tragen. Die Gründungsschlitze werden grundsätzlich unterhalb von tragenden Wänden angeordnet und müssen in die feinsandigen Schluffe mit halbfester bis fester Konsistenz eingebunden werden. Zur Fundierung geplante Einzel- oder Streifenfundamente sind ebenfalls in den anstehenden halbfesten bis festen Sedimenten zu gründen. Zur Bemessung der Gründungsschlitze und ev. Einzel- oder Streifenfundamente kann unter o.a. Voraussetzungen in Anlehnung an die ÖNORM B 1997-1-2 [9] ein Sohldruckwiderstand von qf,d = 200 kN/m² angesetzt werden, wobei die Randspannungen um 15% überschritten werden dürfen. Der für die Bemessung der Fundamentplatte im unterkellerten Gebäudebereich ggf. erforder- liche Bettungsmodul kann unter Berücksichtigung der o.a. Maßnahmen vorab folgendermaßen angenommen werden: unter lastabtragenden Wänden und Stützen: ks = 20 MN/m³ in gering belasteten Bereichen: ks = 10 MN/m³ INSITU Geotechnik ZT GmbH, Graz 28.06.2021 Seite 10 von 12
GZ225619 / Voitweg, 8321 St. Margarethen an der Raab GEOTECHNISCHES GUTACHTEN Diese Werte basieren auf einer Abschätzung der Gebäudelasten und der zu erwartenden Setzungen und müssen gegebenenfalls an die tatsächlichen Lasten angepasst werden. Im Bereich von Geländeaufschüttungen ist zur Gewährleistung der Standsicherheit der gesamte Oberboden sowie ev. aufgeweichte Bodenzonen im Bereich der Aufstandsfläche vollständig zu entfernen. Die Aufstandsfläche der Aufschüttung muss zur Verzahnung mit dem Untergrund abgetreppt ausgeführt werden. 6.3 Drainagen Im Zuge der Erkundung wurden keine Schicht- bzw. Sickerwasserzutritte festgestellt. Im Zusammenhang mit Niederschlagsereignissen und der Schneeschmelze können jedoch Hang- wasserzutritte sowie Schicht- bzw. Sickerwässer auftreten. Es wird daher die Anordnung einer Drainage empfohlen, welche die Wässer hangseitig sowie seitlich des Gebäudes fasst und ableitet. Eine Drainage besteht aus einem Drainagerohr (z.B. Tunnelprofil DN150), welches in einem Drainagekörper aus Filterkies verlegt wird. Der Drainagekörper ist vom umgebenden Boden allseitig durch ein Drainvlies zu trennen (Höchstzugkraft > 8,5 kN/m bei Höchstzugkraftdehnung > 55%). An den Eckpunkten der Drainageleitungen sind Spülschächte vorzusehen, um die Reinigung der Drainagen zu ermöglichen. Die anfallenden Wässer können talseitig des Gebäu- des frei ausgeleitet und verrieselt werden. 6.4 Verbringung der Niederschlagswässer Hinsichtlich der Versickerung der Niederschlagswässer (Dach- und Oberflächenwässer) sind die erkundeten Bodenschichten, mit Ausnahme der im nördlichen Bereich des Areals aufge- schlossenen Sande, grundsätzlich als ungünstig zu beurteilen. Aufgrund der potentiell erhöhten Rutschgefahr (vgl. Abschnitt 5.2) sind die vorliegenden Bodenschichten für eine tiefliegende Versickerung von Dach- und Oberflächenwässern nicht geeignet. Unter den vorliegenden Randbedingungen wird aus geotechnisch-hydrogeologischer Sicht empfohlen, die Niederschlagswässer zu retentieren und oberflächennah zu versickern bzw. zu verrieseln, wobei die Wässer aus dem Retentionsraum gedrosselt in einen langgestreckten Sickerkörper, parallel zur Schichtenlinie verlaufend (entlang der talseitigen Waldgrenze), eingeleitet und verrieselt werden sollen. Dies entspricht im Wesentlichen dem gegenwärtigen natürlichen Abfluss der Grundstücksfläche. Sämtliche Anlagen zur Verbringung der Nieder- schlagswässer sind auf Grundlage der gültigen Regelwerke [13], [14] zu dimensionieren. 7. ZUSAMMENFASSENDE BEURTEILUNG Die Grundstücke Nr. 244/1 und 244/9 (KG 68150 Takern I) in leichter Hanglage befinden sich am Voitweg in 8321 St. Margarethen an der Raab und sollen ggf. bebaut werden. INSITU Geotechnik ZT GmbH, Graz 28.06.2021 Seite 11 von 12
Sie können auch lesen