Mehrwertsteuerumstellung 2021: So gelingt sie ohne Probleme

 
WEITER LESEN
Mehrwertsteuerumstellung 2021: So gelingt sie ohne Probleme
Mehrwertsteuerumstellung 2021 | Lexware                                                                                    16.12.20, 10:30

      Mehrwertsteuerumstellung
      2021: So gelingt sie ohne
      Probleme

      Von Jörgen Erichsen
      Aktualisiert am: 16.12.2020
      Nach der Mehrwertsteuersenkung folgt 2021 die
      Mehrwertsteuerumstellung auf die alten Steuersätze: Die
      Bundesregierung hat entschieden, die Mehrwertsteuersätze ab dem 1.
      Januar 2021 wieder von 16 Prozent auf 19 Prozent (Regelsteuersatz)
      bzw. von 5 Prozent auf 7 Prozent (ermäßigter Satz) anzuheben. Die
      wichtigsten Punkte, auf die Unternehmer bei der Umstellung achten
      sollten, haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst.

      Als allererstes sollten Sie prüfen, welche Buchhaltungs- und andere Systeme
      von der Mehrwertsteuerumstellung betroffen sind und wo die neuen

https://www.lexware.de/artikel/mehrwertsteuerumstellung-2021…ng%2F2020-12-16&em_src=nl&ecmId=5278%2F14743&ecmUid=5234402     Seite 1 von 8
Mehrwertsteuerumstellung 2021: So gelingt sie ohne Probleme
Mehrwertsteuerumstellung 2021 | Lexware                                                                                    16.12.20, 10:30

      Umsatzsteuersätze hinterlegt werden müssen. In Betracht kommen u. a.
      Hauptbuchhaltung und Nebensysteme, etwa aus dem Vertrieb sowie Kassen.

      In der Regel sollte die Hinterlegung von der Buchhaltung selbst vorgenommen
      werden können. Ist das nicht der Fall, sollte so schnell wie möglich mit dem
      Hersteller Kontakt aufgenommen werden, damit die
      Mehrwertsteuerumstellung veranlasst werden kann.

             !
                           In den Lexware Produkten werden die
                           Mehrwertsteuersätze automatisch
                           umgestellt

                           Ihre Lexware Software berücksichtigt die erhöhten
                           Mehrwertsteuersätze automatisch, sobald Sie ins neue
                           Wirtschaftsjahr wechseln.

                           So haben Sie keinen Aufwand damit und können direkt mit den
                           korrekten Werten weiterarbeiten.

                           Wichtig: Bitte beachten Sie, dass ein korrektes Weiterarbeiten
                           nur mit der aktuellsten Programm-Version 2021 garantiert wird.

      In einer Übergangszeit wird es dazu
      kommen, dass alle vier                                            Praxistipps zur
      Mehrwertsteuersätze quasi                                         Mehrwertsteueränderung
      „nebeneinander“ existieren.
      Leistungen, die im zweiten Halbjahr
      2020 erbracht worden sind,
      unterliegen weiter den ermäßigten
      Sätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent
      und müssen auch so abgerechnet
      werden. Entscheidend ist der

https://www.lexware.de/artikel/mehrwertsteuerumstellung-2021…ng%2F2020-12-16&em_src=nl&ecmId=5278%2F14743&ecmUid=5234402    Seite 2 von 8
Mehrwertsteuerumstellung 2021 | Lexware                                                                                     16.12.20, 10:30

      Zeitpunkt oder Tag der                                            Kostenlose Online-Schulung:
      Leistungserbringung. Es gilt weder                                Mehrwertsteuerumstellung
      der Tag der Rechnungsstellung noch
                                                                        2021
      der Tag der Zahlung.
                                                                                                              0,00€
                                                                                                            (inkl. MwSt.)
      Beispiel: Ein Schreiner hat im
      Dezember einen Schrank für einen                                              Jetzt informieren
      Kunden hergestellt und ihn am 30.
      Dezember 2020 aufgebaut und
      montiert. Die Rechnung schickt der
      Schreiner am 4. Januar 2021, der Kunde zahlt am 15. Januar 2021. Damit gilt
      noch der reduzierte Steuersatz von 16 Prozent, da die Leistung vollständig in
      2020 erbracht worden ist.

      Modifikation des Beispiels: Liefert der Schreiner den Schrank erst im Januar
      2021, gilt die Leistung als im Januar ausgeführt bzw. erbracht und es werden
      19 Prozent Mehrwertsteuer fällig.

      Dieser oder ähnliche Fälle können u. U. zu Problemen mit Kunden führen,
      wenn man einen Nettopreis plus Umsatzsteuer vereinbart hat. Denn die
      Kunden werden darauf bestehen, dass die Leistung noch in 2020
      abgeschlossen wird, weil sie vom niedrigeren Mehrwertsteuersatz profitieren
      wollen. Das gilt zumindest für Privatkunden, für die die Mehrwertsteuer kein
      durchlaufender Posten ist, sondern ein Kostenfaktor.

      Um die Situation zu entschärfen, kann überlegt werden, Teilleistungen
      abzurechnen, wenn diese nicht, wie in einigen Branchen, schon zum täglichen
      Geschäft gehören. Bezogen auf die Mehrwertsteuerumstellung bedeutet das,
      dass noch in 2020 erbrachte Teilleistungen dem Mehrwertsteuersatz von 16
      Prozent unterliegen und die noch nicht erbrachten Leistungen dem höheren
      Satz von 19 Prozent.

      Wichtig: Unternehmer sollten keine „Gefälligkeitsrechnungen“ ausstellen,
      indem sie mehr Teilleistungen als tatsächlich erbracht in 2020 abrechnen.
      Betriebsprüfer schauen in solchen Fällen genau hin, ob die Voraussetzungen

https://www.lexware.de/artikel/mehrwertsteuerumstellung-2021…ng%2F2020-12-16&em_src=nl&ecmId=5278%2F14743&ecmUid=5234402     Seite 3 von 8
Mehrwertsteuerumstellung 2021 | Lexware                                                                                    16.12.20, 10:30

      tatsächlich erfülltwaren. Sind sie nicht erfüllt und werden dennoch
      Teilleistungen abgerechnet, bleiben die ausstellenden Unternehmer auf der
      Differenz zwischen niedrigerem und höherem Steuersatz sitzen. Unter
      Umständen können Bußgelder o. Ä. hinzukommen.

      Um Teilleistungen vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 mit 16 Prozent
      Umsatzsteuer korrekt abrechnen zu können, müssen insbesondere diese
      Voraussetzungen erfüllt werden:

            Bei der Teilleistung muss es sich um einen eindeutig wirtschaftlich
            abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln.

            Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, gesondert
            abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, muss er voll-
            oder beendet worden sein.

            Es muss gesondert vereinbart worden sein, dass für Teile einer
            Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen
            sind.

            Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.

      Bei An- und Vorauszahlungen entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich zum
      Zeitpunkt des Geldeingangs; für die endgültige Besteuerung aber ist der
      Zeitpunkt der Leistungsausführung maßgeblich. Wird beispielsweise eine
      Anzahlung in 2020 mit 16 Prozent besteuert, erfolgt die Leistungserbringung
      aber erst in 2021, so ist die Anzahlung mit 19 Prozent nachzuversteuern.

      Die Korrekturen erfolgen im Rahmen der Voranmeldungen des Zeitraums, in
      dem die Leistung oder Teilleistung, auf die sich die Anzahlung bezieht,
      ausgeführt worden ist. Besteuern Unternehmer ihre Umsätze nach
      vereinnahmten Entgelten, erfolgt die Entlastung oder Nachversteuerung in
      dem Voranmeldungszeitraum, in dem das restliche Entgelt vereinnahmt wird.

https://www.lexware.de/artikel/mehrwertsteuerumstellung-2021…ng%2F2020-12-16&em_src=nl&ecmId=5278%2F14743&ecmUid=5234402    Seite 4 von 8
Mehrwertsteuerumstellung 2021 | Lexware                                                                                    16.12.20, 10:30

      Handwerksbetriebe, die ihre Produkte auch in einem Restaurant oder in einem
      Gastbereich zum Verzehr anbieten, etwa Bäckereien oder Metzgereien, müssen
      außerdem auf folgende Punkte achten:

            In der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 muss nicht mehr
            unterschieden werden, ob Kunden Speisen vor Ort verzehren oder sie
            mitnehmen. In diesem Zeitraum fällt generell der ermäßigte Steuersatz an
            (bis 31. Dezember 2020 5 Prozent, danach 7 Prozent). Es müssen also auch
            hier Änderungen an Kassen- und Buchhaltungssystemen vorgenommen
            werden.

            Wichtig: Diese Regelung gilt nur für den Verkauf von Speisen. Für
            Getränke muss wie bisher der Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer
            ausgewiesen werden.

      Dauerleistungen

      Bei Dauerleistungen, die sich über mehrere Monate erstrecken, muss
      abgegrenzt werden, ob der Unternehmer Teilleistungen ausführt. Ist das der
      Fall, z. B. bei Miet- oder Leasingverträgen, entsteht die Umsatzsteuer für
      Teilleistungen, die bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführt worden sind, mit
      den Steuersätzen von 16 bzw. 5 Prozent. Für Teilleistungen, die in der Zeit ab
      1. Januar 2021 ausgeführt werden, gilt wieder der Steuersatz von 19 Prozent
      bzw. 7 Prozent.

      Jahreskarten

      Jahreskarten, etwa Saisonkarten oder Abonnements, sind Vorauszahlungen
      für eine einheitliche Leistung. Bei Zahlung zu Beginn des Leistungszeitraums
      entsteht Umsatzsteuer aufgrund der Vereinnahmung; die Leistung ist erst am
      Ende der Laufzeit ausgeführt. Die zutreffende Umsatzsteuer entsteht am
      Ende des jeweiligen Leistungszeitraums.

      10er-Karten, z. B. bei Schwimmbädern oder Saunen, stellen Vorauszahlungen

https://www.lexware.de/artikel/mehrwertsteuerumstellung-2021…ng%2F2020-12-16&em_src=nl&ecmId=5278%2F14743&ecmUid=5234402    Seite 5 von 8
Mehrwertsteuerumstellung 2021 | Lexware                                                                                    16.12.20, 10:30

      für Teilleistungen dar. Bei Zahlung der 10er-Karte entsteht Umsatzsteuer
      aufgrund der Vereinnahmung; wird eine Leistung nach dem Steuersatzwechsel
      in Anspruch genommen, erfolgt eine anteilige Entlastung bzw.
      Nachversteuerung.

      Umtausch

      Beim Umtausch, z. B. einer Hose, wird die ursprüngliche Lieferung
      rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein vor dem
      Änderungsstichtag gelieferter Gegenstand nach diesem Stichtag umgetauscht,
      ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstands, der zu diesem Zeitpunkt
      maßgebliche Steuersatz anzuwenden. Wird also eine Ende 2020 gekaufte
      Hose in 2021 umgetauscht, fallen 19 Prozent Steuer an.

      Gutscheine

      Bei Gutscheinen muss unterschieden werden, ob es sich um Ein- oder
      Mehrzweckgutscheine handelt. Für Einzweckgutscheine ist der Zeitpunkt der
      Ausgabe für den Steuersatz maßgeblich. Bei Mehrzweckgutscheinen kommt
      es darauf an, wann die Leistung ausgeführt wird, für die der Gutschein
      eingelöst wird.

      Hinweis: Es steht zu erwarten, dass es wie bei der Mehrwertsteuersenkung zu
      Vereinfachungen kommen wird. Beispielsweise war es möglich, dass der
      Leistungsempfänger bei Leistungen, die im Juli 2020 erbracht wurden, auch
      eine mit 19 Prozent bzw. 7 Prozent zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer als
      Vorsteuer geltend machen konnte, wenn der leistende Unternehmer diese
      Steuer auch beim Finanzamt bezahlt hat.

      Hier muss ggf. auch auf kurzfristige Ankündigungen, u. U. unmittelbar vor
      dem Umstellungstermin, gewartet werden. In der Regel hält die IHK gute
      Informationen bereit. Zudem gilt das Schreiben des BMWi.

https://www.lexware.de/artikel/mehrwertsteuerumstellung-2021…ng%2F2020-12-16&em_src=nl&ecmId=5278%2F14743&ecmUid=5234402    Seite 6 von 8
Mehrwertsteuerumstellung 2021 | Lexware                                                                                    16.12.20, 10:30

             "
                           Praxis-Tipp

                           Die Ausführungen ersetzen im Zweifel keine individuelle
                           Abstimmung mit dem Steuerberater. In Anbetracht der
                           zahlreichen, oft hoch individuellen Fragestellungen, z. B. bei
                           Teilrechnungen oder anderen Spezialfällen, und des hohen
                           Risikos von Nachforderungen durch die Finanzämter, sollte man
                           sich so schnell wie möglich mit seinem Steuerberater
                           zusammensetzen und abstimmen.

      Sie sollten unbedingt darauf achten, auf Rechnungen den korrekten
      Mehrwertsteuersatz auszuweisen - also ab Januar 2021 wieder 19 bzw. 7
      Prozent. Denn wenn Sie Mehrwertsteuersätze fehlerhaft auf Rechnungen
      ausweisen, kann dies zu Problemen führen:

            Weist ein Unternehmer einen höheren Mehrwertsteuersatz aus, schuldet
            er auch den Mehrbetrag dem Finanzamt. Der Rechnungsempfänger
            hingegen darf nur die Steuer abziehen, die gesetzlich korrekt ist.

            Bei zu niedrigem Ausweis, z. B. 16 Prozent statt 19 Prozent, schuldet der
            Unternehmer dem Finanzamt dennoch die gesetzlich korrekte Steuer.

      Unternehmer sollten also alle Eingangsrechnungen daraufhin prüfen, ob alle
      Angaben, insbesondere zur Mehrwertsteuer, korrekt sind und sich bei Fehlern
      mit dem Rechnungssteller abstimmen und für eine zeitnahe Korrektur sorgen.

             "
                           Praxis-Tipp

                           Im Fall eines unrichtigen Steuerausweises kann der Steuerbetrag
                           gegenüber dem Leistungsempfänger und dem Finanzamt
                           geltend gemacht werden. Die fehlerhaften Angaben müssen

https://www.lexware.de/artikel/mehrwertsteuerumstellung-2021…ng%2F2020-12-16&em_src=nl&ecmId=5278%2F14743&ecmUid=5234402     Seite 7 von 8
Mehrwertsteuerumstellung 2021 | Lexware                                                                                    16.12.20, 10:30

                           durch ein Dokument übermittelt werden, das eindeutig auf die
                           betreffende Rechnung bezogen ist, wobei an Form und Inhalt die
                           gleichen Anforderungen wie an Rechnungen gestellt werden. Die
                           Originalrechnung muss nicht zurückgegeben werden.

                           Wichtig: Die Angaben in der Rechnung sind vom
                           Rechnungsaussteller zu machen. Der Empfänger darf die
                           fehlenden Angaben nicht selbst ergänzen. Dies gilt auch, wenn
                           der Rechnungsaussteller der Änderung zugestimmt hat. Im
                           Zweifel sollten Rechnungsberichtigungen mit dem Steuerberater
                           abgestimmt werden.

          Ihr Lexware Newsletter

            # Topaktuell: Unternehmerwissen zu Buchhaltung & Finanzen,
                    Mitarbeitern & Gehalt etc.

            # Praxisnah: Online-Schulungen, Werkzeuge und eBooks
            # Unterstützend: Tipps & Tricks rund um Ihr Lexware
                    Programm

                     Jetzt mehr erfahren und anmelden $

      Bewerten Sie diesen Artikel:

     %&
     & %&
        %&%&
           %
      (3 Bewertungen)

https://www.lexware.de/artikel/mehrwertsteuerumstellung-2021…ng%2F2020-12-16&em_src=nl&ecmId=5278%2F14743&ecmUid=5234402    Seite 8 von 8
Sie können auch lesen