Merkblatt zur Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nach dem TV ATZ - www.kv-sachsen.de
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Merkblatt zur Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nach dem TV ATZ Stand Juni 2007 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de © KVS
Seite 3 Merkblatt zur Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nach dem TV ATZ Mit der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern/-innen ein finanziell abgesicherter gleitender Übergang in den Ruhestand ermöglicht werden. Da sich mit dem Abschluss eines Altersteilzeit- arbeitsverhältnisses rechtliche Auswirkungen unterschiedlicher Art ergeben, soll mit dem folgenden Merk- blatt allgemein über die Voraussetzungen und Leistungen einer Altersteilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst informiert werden. Ziel ist es, interessierten Arbeitnehmern die Entscheidung über einen möglichen Antrag auf Altersteilzeitarbeit zu erleichtern. Das Merkblatt geht bewusst nicht auf jedes Detail und jede mögliche Konstellation ein. Es berücksichtigt die derzeitige Rechtslage und gilt für Altersteilzeitarbeitsver- hältnisse, die nach dem 30. Juni 2004 sowie vor dem 01. Januar 2010 begonnen wurden. Rechtsansprüche können aus dem Merkblatt nicht abgeleitet werden. Der in den nachstehenden Regelungen verwendete Begriff „Arbeitnehmer“ umfasst weibliche und männli- che Beschäftigte. Inhaltsverzeichnis 1. Was ist Altersteilzeit? 4 2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Altersteilzeit in Anspruch nehmen zu können? 4 3. Für welchen Zeitraum kann Altersteilzeit in Anspruch genommen werden? 4 4. Wann kann der Arbeitgeber eine Vereinbarung von Altersteilzeit ablehnen? 5 5. Wie kann die Arbeitszeit innerhalb des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses verteilt werden? 5 6. Wie errechnen sich die Bezüge während der Altersteilzeitarbeit? 5 7. Wie werden die Aufstockungsbeträge steuerrechtlich behandelt? 7 8. Wie wirkt sich die Altersteilzeit auf die Altersrente aus? 8 9. Wie wirkt sich die Altersteilzeit auf die Zusatzversorgung aus? 9 10. Welcher Urlaubsanspruch besteht? 9 11. Welche Auswirkungen ergeben sich bei der Kranken- und Pflegeversicherung? 9 12. Welche Besonderheiten sind bei längerer Erkrankung zu beachten? 10 13. Wie wirkt sich die Gewährung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis aus? 11 14. Welche Einschränkungen bestehen für die Ausübung von Nebentätigkeiten bzw. Mehrarbeit und Überstunden? 12 15. Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten? 12 16. Wann endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis? 12 17. Welche Zusatzleistungen werden bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente mit Ab- schlägen gewährt? 13 18. Welche Auswirkungen hat die vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses? 13 19. Was sollte der Arbeitnehmer im Einzelnen vor Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung tun? 14 © KVS
Seite 4 1. Was ist Altersteilzeit? Die Altersteilzeit ist ein Teilzeitarbeitsverhältnis besonderer Art. Entgegen dem bei Teilzeitarbeitsverhält- nissen geltenden Grundsatz, dass ein Teilzeitbeschäftigter nur die Vergütung erhält, die dem Maß der ver- einbarten Arbeitszeit entspricht (z. B. hälftige Arbeitszeit = 50 v. H. der Vergütung), wird diese anteilige Vergütung bei Arbeitnehmern in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis durch eine so genannte Aufstockung des Arbeitgebers erhöht. Grundlage für die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst ist der Tarif- vertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung. Dieser Tarifvertrag beruht auf dem Altersteilzeitgesetz (AtG), bietet jedoch in der Regel im Bereich der Vergütung vorteilhaftere Leistungen als die gesetzlichen Regelungen. 2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Altersteilzeit in Anspruch nehmen zu kön- nen? Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit sind in § 2 Abs. 1 TV ATZ geregelt. Danach kann mit einem Arbeitnehmer ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart werden, wenn dieser - das 55. Lebensjahr vollendet hat, - eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren zurückgelegt hat und - innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III – Arbeits- förderung) 1 gestanden hat. Zudem muss es sich auch bei dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis um ein versicherungspflichtiges Arbeits- verhältnis im Sinne des SGB III handeln. Die Altersteilzeitarbeit muss spätestens am 31. Dezember 2009 begonnen haben. 3. Für welchen Zeitraum kann Altersteilzeit in Anspruch genommen werden? Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden und darf zehn Jahre nicht übersteigen. Die Vereinbarung einer Dauer unter zwei Jahren ist möglich und bei- spielsweise dann von Interesse, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente in- nerhalb der nächsten zwei Jahre erlangen könnte. Eine Vereinbarung von Altersteilzeit für bereits zurück- liegende Zeiträume ist nicht möglich. Die Altersteilzeitvereinbarung muss sich zumindest auf die Zeit erstrecken, bis eine (ggf. auch gekürzte) Rente wegen Alters durch den Arbeitnehmer beansprucht werden kann. Ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem AtG bzw. dem TV ATZ liegt daher z. B. nicht vor, wenn mit einem 55-jährigen Arbeitnehmer bis zum 58. Lebensjahr „Altersteilzeit“ vereinbart wird und sich der Arbeitnehmer danach arbeitslos meldet. Der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ist vom Arbeitnehmer durch eine Auskunft des zustän- digen Rentenversicherungsträgers nachzuweisen. Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben muss. 1 Hierbei darf keine, von der Versicherungspflicht nach § 27 Abs. 2 SGB III ausgenommene, geringfügige Beschäftigung vorliegen. Eine Beschäftigung ist dabei geringfügig, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 € nicht über- steigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Zu beachten ist auch, dass in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer eine Beschäftigung ausübt und ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, nach § 27 Abs. 5 SGB III keine Versicherungspflicht besteht. © KVS
Seite 5 4. Wann kann der Arbeitgeber eine Vereinbarung von Altersteilzeit ablehnen? Mit Arbeitnehmern, die das 55., aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, kann ein Altersteil- zeitarbeitsverhältnis abgeschlossen werden, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Es besteht also kein Rechtsanspruch für diesen Personenkreis. Für die Ablehnung von Altersteilzeitanträgen durch den Arbeitgeber genügen hier sachliche Gründe. Arbeitnehmer ab dem vollendeten 60. Lebensjahr hingegen haben grundsätzlich einen Anspruch auf Ab- schluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber, soweit nicht dringende dienstli- che oder betriebliche Gründe dagegen sprechen. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber jedoch drei Mo- nate vor Beginn der Altersteilzeitarbeit über die Geltendmachung seines Anspruches informieren. 5. Wie kann die Arbeitszeit innerhalb des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses verteilt werden? Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit 2 . Für die Verteilung der Arbeitszeit sind folgende Modelle vorgesehen: Blockmodell Nach diesem Modell arbeitet der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte des Altersteilzeitar- beitsverhältnisses zunächst mit der bisherigen Arbeitszeit weiter (Arbeitsphase) und wird daraufhin in der zweiten Hälfte (Freistellungsphase) von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit. Teilzeitmodell Im Teilzeitmodell wird die Arbeitszeit während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeits- verhältnisses durchgehend auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit redu- ziert. Dieses Modell setzt jedoch nicht voraus, dass während der Gesamtdauer jede Woche die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit erbracht werden muss. Tatsächlich sind alle Formen der Teilzeitarbeit denkbar; von einer Verkürzung der täglichen Arbeits- zeit über eine Reduzierung der Arbeitstage pro Woche bis hin zu längeren Freistellungs- phasen, die sich mit Arbeitsphasen abwechseln. Die jeweilige Ausgestaltung des Teilzeit- modells obliegt der individuellen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Hat der Arbeitnehmer den Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit, so kann er vom Ar- beitgeber verlangen, dass hierüber unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ein Gespräch mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung stattfindet. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Altersteilzeitmo- dell wird hingegen nicht eingeräumt. 6. Wie errechnen sich die Bezüge während der Altersteilzeitarbeit? Das Entgelt für die Altersteilzeit setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: • Der Arbeitnehmer erhält zunächst (Altersteilzeit-)Bezüge (§ 4 TV ATZ), wie sie für eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung bezahlt würden, also grundsätzlich in hälftiger Höhe des bisherigen Arbeitsentgelts (Halbteilungsgrundsatz). Nur bestimmte Bezügebestandteile (wie beispielsweise Erschwerniszuschläge oder Überstundenvergütung) werden entsprechend dem Umfang der geleisteten Tätigkeit in voller Höhe gezahlt. Allgemeine Bezügeerhöhungen und Änderungen in der maßgebenden Lebensalterstufe sind bei der Berechnung der Bezüge zu berücksichtigen; dies gilt beim Blockmodell auch in der Freistellungspha- se. 2 Bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit 1. die mit dem Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war, 2. jedoch höchstens die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit. © KVS
Seite 6 Bei den auf die Bezüge zu entrichtenden Beiträgen zur Sozialversicherung ist zu beachten, dass für den in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmer während der Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell die Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche- rung auf der Grundlage des ermäßigten Beitragssatzes (§ 243 Abs. 1 SGB V) erfolgt. Hintergrund hierfür ist, dass während der Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung der Anspruch auf Krankengeld ruht. Für in der privaten Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer wird während der Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses neun Zehntel des allgemeinen Krankenversicherungsbeitragssatzes angesetzt (§ 257 Abs. 2 Satz 3 SGB V), höchstens je- doch die Hälfte des Betrages, den der Arbeitnehmer für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. • Diese (Altersteilzeit-)Bezüge werden um einen Aufstockungsbetrag (§ 5 TV ATZ) erhöht, der sich wie folgt ermittelt: Erster Rechenschritt: Die nach § 4 TVATZ zustehenden sozialversicherungspflichtigen Altersteilzeitbezüge werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (§ 5 Abs. 1 TV ATZ). Zweiter Rechenschritt: Der im ersten Rechenschritt ermittelte Aufstockungsbetrag muss zusammen mit dem individuellen Netto- betrag der Altersteilzeitbezüge des Arbeitnehmers so hoch sein, dass der Arbeitnehmer insgesamt 83 v. H. des pauschalierten Nettobetrages erhält (Mindestnettobetrag), der ihm für eine Arbeitsleis- tung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitzeit zugestanden hätte (§ 5 Abs. 2 TV ATZ). Grundlage für die Berechnung des Mindestnettobetrages ist die für das Kalenderjahr auf Basis der Min- destnettobetrags-Verordnung erstellte „83 v. H.-Tabelle“, bei der ausgehend vom bisherigen Bruttoar- beitsentgelt ein entsprechender Nettobetrag ausgewiesen ist, der bestimmte Abzüge nur in pauschalierter Form berücksichtigt. Individuelle Steuerfreibeträge bzw. der individuelle Krankenkassenbeitrag bleiben im Rahmen des Mindestnettobetrages unberücksichtigt. Dies führt dazu, dass ein nach der „83 v. H.- Tabelle“ errechneter pauschalierter Mindestnettobetrag in der Regel nicht 83 v. H. des jeweiligen indivi- duellen Nettoarbeitsentgelts des Arbeitnehmers entspricht. Bei der Berechnung der Höhe dieses Aufstockungsbetrages nach § 5 Abs. 2 TV ATZ wird grundsätzlich die auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragene Lohnsteuerklasse berücksichtigt. Dies gilt grundsätzlich auch bei Änderungen der Lohnsteuerklasse. Erfolgt die Änderung der Steuerklasse seitens des Arbeitnehmers jedoch ohne sachlichen Grund – nur mit dem Ziel, höhere Aufstockungsbeträge zu er- halten – so handelt dieser rechtsmissbräuchlich. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall nach der Rechtspre- chung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) 3 nicht gehalten, die rechtsmissbräuchliche Lohnsteuerklassen- wahl bei der Bemessung des Aufstockungsbetrages zu berücksichtigen. Besteht hingegen ein sachlicher Grund für den Steuerklassenwechsel (z. B. Rente oder Arbeitslosigkeit des anderen Ehegatten), ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages den Steuerklassenwechsel anzu- erkennen. Auf Nachfrage des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer den sachlichen Grund für den Steuer- klassenwechsel zu nennen und ggf. zu belegen. Das nachstehende, stark vereinfachte Beispiel soll einen Überblick zur Berechnung der Altersteilzeitbezüge geben. 3 Urteile des BAG vom 09. September 2003, Az.: 9 AZR 554/02 und 9 AZR 605/02 © KVS
Seite 7 Beispiel 1: Basisjahr 2007, Steuerklasse III, bisheriges Brutto-Arbeitsentgelt 2.600 € 1. Bruttoentgelt bei Altersteilzeit (Altersteilzeitbezüge) 1.300,00 € 2. Daraus ermitteltes Nettoentgelt 4 bei Altersteilzeit 1.023,75 € 3. Aufstockung – 20 v. H. des Altersteilzeit-Brutto 260,00 € 4. Zwischensumme (Ziffer 2 + Ziffer 3) 1.283,75 € 5. Mindestnettobetrag nach 83 v. H.-Tabelle bei Bemessungsgrundlage bisheriges Brutto-Arbeitsentgelt 2.600 € 1.572,99 € 6. Zusatzaufstockung auf mind. 83 v. H. des pauschalierten bisherigen Nettoentgelts (Ziffer 5 ./. Ziffer 4) 289,24 € 7. Altersteilzeit Netto insgesamt (Ziffer 4 + Ziffer 6) 1.572,99 € 8. davon Aufstockungsbetrag gesamt (Ziffer 3 + Ziffer 6) 549,24 € Vergleichsberechnung § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) AtG5 9. Regelarbeitsentgelt 1.300,00 € 10. 20 v. H. Aufstockung des Regelarbeitsentgeltes 260,00 € Zu beachten ist, dass hinsichtlich bestimmter Vergütungsbestandteile (z. B. Überstunden-, Rufbereitschaft- oder Bereitschaftsvergütung) Besonderheiten gelten. Soweit in diesem Zusammenhang weitere Fragen auf- treten, steht Ihnen das Sachgebiet Bezüge gern zur Verfügung. 7. Wie werden die Aufstockungsbeträge steuerrechtlich behandelt? Die Aufstockungsbeträge sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Nach den einkommensteu- errechtlichen Regelungen besteht jedoch die Besonderheit, dass bei bestimmten Entgeltbestandteilen (wie z. B. dem Krankengeld, aber auch bei den Aufstockungsleistungen nach dem TV ATZ) der so genannte Progressionsvorbehalt zur Anwendung kommt. Dieser bewirkt, dass die Aufstockungsbeträge bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt werden, der für die steuerpflichtigen Einkünfte (Altersteilzeitbezüge, ggf. weitere Einkünfte wie Mieten, Zinsen) maßgebend ist. Die steuerpflichtigen Einkünfte werden also mit dem Steuersatz besteuert, der sich ergäbe, wenn auch die Aufstockungsbeträge besteuert würden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufstockungsbeträge in seiner jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Auswirkung des Progressionsvorbehaltes werden durch das Finanzamt im Rahmen des Ver- anlagungsverfahrens berücksichtigt, wobei es in der Regel zu Steuernachforderungen kommen wird. Hinsichtlich weiterer Auskünfte zu den individuellen steuerrechtlichen Folgen empfehlen wir Ihnen, sich an eine für Steuerfragen sachkundige Stelle (Steuerberater, Finanzamt, Lohnsteuerhilfeverein) zu wenden. 4 Der Berechung liegt ein (durchschnittlicher) allgemeiner Beitragssatz in der Krankenversicherung i. H. v. 13,9 v. H. zu Grunde. 5 Hinweis Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 ist das Altersteilzeitgesetz mit Wirkung vom 01. Juli 2004 u. a. im Bereich der Aufstockung grundlegend geändert worden (z. B. Einführung des Regelarbeits- entgeltes als Bemessungsgrundlage für die 20 v. H.-Aufstockung, Wegfall der Aufstockung auf 70 v. H. des Mindestnettobetra- ges). Da die tariflichen Aufstockungsleistungen die gesetzlich vorgegebenen Mindestbeträge nicht unterschreiten dürfen, wird bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen nach dem TV ATZ die nach dem 30. Juni 2004 beginnen, eine Günstigerprüfung mittels Ver- gleichsberechnung durchgeführt. Der höhere Aufstockungsbetrag ist durch den Arbeitgeber zu zahlen. Die Anwendung des § 5 Abs. 1, 2 TV ATZ führt in der Regel jedoch zu einem höheren Aufstockungsbetrag als die gesetzliche Regelung. © KVS
Seite 8 8. Wie wirkt sich die Altersteilzeit auf die Altersrente aus? Neben dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für die Altersteilzeitbezüge entrichtet der Arbeitgeber für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zusätzlich einen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversi- cherung (§ 5 Abs. 4 TV ATZ). Der Beitrag muss so hoch sein, dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit und 90 v. H. des bisherigen Arbeitsentgeltes zusätzlich versichert ist. Dieser zusätzliche Gesamtbeitrag ist allein vom Arbeitgeber zu tragen. Bei längerer Krankheit gelten Be- sonderheiten (vgl. Ziffer 12). Das nachstehende, stark vereinfachte Beispiel soll einen Überblick zur Berechnung des zusätzlichen Ren- tenversicherungsbeitrages geben. Beispiel 2: Basisjahr 2007, Steuerklasse III, bisheriges Brutto-Arbeitsentgelt 2.600 € 1. Bruttoentgelt bei Altersteilzeit (Altersteilzeitbezüge) 1.300,00 € 2. Daraus ermitteltes Nettoentgelt bei Altersteilzeit 1.023,75 € 3. Aufstockung – 20 v. H. des Altersteilzeit-Brutto 260,00 € 4. Zwischensumme (Ziffer 2 + Ziffer 3) 1.283,75 € 5. Mindestnettobetrag nach 83 v. H.-Tabelle bei Bemessungsgrundlage bisheriges Brutto-Arbeitsentgelt 2.600 € 1.572,99 € 6. Zusatzaufstockung auf mind. 83 v. H. des pauschalierten bisherigen Nettoentgelts (Ziffer 5 ./. Ziffer 4) 289,24 € 7. Altersteilzeit Netto insgesamt (Ziffer 4 + Ziffer 6) 1.572,99 € 8. davon Aufstockungsbetrag gesamt (Ziffer 3 + Ziffer 6) 549,24 € 9. 90 v. H. des bisherigen Brutto-Arbeitsentgeltes 2.340,00 € 10. Unterschiedsbetrag zwischen Bruttoentgelt bei Altersteilzeit und 90 v. H. des bisherigen Brutto-Arbeitsentgeltes (Ziffer 9 ./. Ziffer 1) 1.040,00 € 11. Zusatzaufstockung Rentenversicherung (19,9 v. H.) 206,96 € Vergleichsberechnung § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) AtG 6 12. Regelarbeitsentgelt 1.300,00 € 13. 80 v. H. des Regelarbeitsentgeltes 1.040,00 € 14. 90 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze Ost in der Rentenversicherung (4.550 €) 4.095,00 € 15. Differenz zum Regelarbeitsentgelt (Ziffer 14 ./. Ziffer 12) 2.795,00 € 16. Bemessungsgrundlage für zusätzlichen RV-Beitrag 1.040,00 € 17. Zusätzliche RV-Beiträge des Arbeitgebers (19,9 v. H.) 206,96 € Im Beispielfall wendet der Arbeitgeber über das Entgelt für die tatsächlich erbrachte Arbeitleistung des Ar- beitnehmers hinaus zusätzlich 756,20 € monatlich auf (Bezügeaufstockung 260,00 € und 289,24 € sowie zusätzlicher Rentenversicherungsbetrag 206,96 €). 6 Hinweis Infolge der gesetzlichen Änderungen im Bereich der Aufstockung bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen nach dem TV ATZ, die nach dem 30. Juni 2004 beginnen (vgl. Ziffer 6), ist eine Günstigerprüfung mittels Vergleichsberechnung durchzuführen. Im Falle des zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrages wird die gesetzliche Regelung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) AtG) im Vergleich zur tariflichen Regelung (§ 5 Abs. 4 TV ATZ) in der Regel zu demselben oder einem höheren Betrag führen. Der Ar- beitgeber hat dabei den höheren Betrag als zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrag zu zahlen und allein zu tragen. © KVS
Seite 9 9. Wie wirkt sich die Altersteilzeit auf die Zusatzversorgung aus? Bei einer nach dem TV ATZ vereinbarten Altersteilzeitarbeit werden die Beschäftigten so gestellt, als ob sie 90 v. H. ihrer bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Um das entsprechende Ergebnis zu errei- chen, wird das um das 1,8-fache erhöhte zusatzversorgungspflichtige Entgelt (Basis: halbierte Bezüge für Altersteilzeitarbeit) als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Versorgungspunkte herangezogen. Das um das 1,8-fache erhöhte zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist ebenso Basis für die Höhe der Umlagen und Beiträge des Arbeitgebers wie auch für die tarifvertraglich vereinbarte Arbeitnehmerbeteiligung an der Zu- satzversorgung. 10. Welcher Urlaubsanspruch besteht? Es gelten die allgemeinen tariflichen Regelungen zum Urlaub. Bei Altersteilzeit im Blockmodell ist zu beachten, dass während der Freistellungsphase kein Anspruch auf Urlaub besteht. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Arbeitsphase zur Freistellungsphase hat der Ar- beitnehmer für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Darüber hinaus bewirkt der Übergang in die Freistellungsphase keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so dass zu diesem Zeitpunkt offene Urlaubsansprüche nur abzugelten sind, wenn sie zum Zeitpunkt der Beendi- gung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses noch nicht verfallen und die in der Person des Arbeitnehmers liegenden Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung erfüllt sind. 11. Welche Auswirkungen ergeben sich bei der Kranken- und Pflegeversicherung? Für die Dauer der Altersteilzeit besteht grundsätzlich Kranken- und Pflegeversicherungspflicht, soweit die Altersteilzeitbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze 7 (§ 6 Abs. 6, 7 SGB V) nicht übersteigen. Tritt mit der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit der Fall ein, dass der Arbeitnehmer, der nach seinem bisherigen Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat und damit krankenversicherungs- frei war, nunmehr durch Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit auf die Hälfte die Jahresarbeitsentgelt- grenze unterschreitet, gilt Folgendes: 1. Bestand bisher eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, unterliegt der Arbeitnehmer nunmehr grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Versiche- rungspflicht zu stellen, wenn der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze kranken- und pflegeversicherungsfrei gewesen ist. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. In diesem Fall besteht die freiwillige Krankenversicherung fort 8 . Die Befreiung kann nicht widerrufen werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB V). 2. Bestand bisher eine private Krankenversicherung, bleibt der Arbeitnehmer auch weiterhin in der ge- setzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, wenn er 7 Im Jahr 2007 beträgt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 47.700 €/ Jahr und die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 42.750 €/ Jahr. 8 In diesen Fällen der Befreiung besteht allerdings kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zu den Kranken- und Pflegeversi- cherungsbeiträgen nach § 257 Abs. 1 SGB V bzw. § 61 Abs. 1 SGB XI. Wer die Beteiligung des Arbeitgebers an seinem Kran- ken- und Pflegeversicherungsbeitrag wünscht, sollte daher von einer Befreiung absehen. © KVS
Seite 10 - das 55. Lebensjahr vollendet hat, - in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversi- chert war und - mindestens die Hälfte dieser Zeit – also 2 Jahre und 6 Monate – versicherungsfrei, von der Versiche- rungspflicht befreit oder als Selbständiger nicht versicherungspflichtig gewesen ist (§ 6 Abs. 3a SGB V). Liegen diese Voraussetzungen für eine weiterführende Versicherungsfreiheit nicht vor, kann der Ar- beitnehmer innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei einer von ihm gewählten Krankenkasse stellen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB V) oder seinen privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag ab Eintritt der Versicherungspflicht kündigen (§ 5 Abs. 9 SGB V). 12. Welche Besonderheiten sind bei längerer Erkrankung zu beachten? Bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers erhält dieser eine Fortzahlung seiner Altersteilzeitbezüge nach den allgemeinen tariflichen Regelungen (z. B. gemäß § 22 Abs. 1 TVöD/ TV-L für bis zu sechs Wochen, so ge- nannte Entgeltfortzahlungsfrist). Bei Andauern der Erkrankung kann der Arbeitnehmer danach für die Zeit, für die ihm Krankengeld aus der Krankenversicherung oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, vom Arbeitgeber für eine bestimmte Dauer einen Krankengeldzuschuss erhalten (z. B. gemäß § 22 Abs. 3 ff TVöD/ TV-L längstens bis zum Ende der 39. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit). Für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung oder einen Krankengeldzuschuss erhält, stehen ihm auch die Aufstockungsbeträge zu. Anders verhält es sich bei den zusätzlichen Beiträgen zur ge- setzlichen Rentenversicherung; diese sind nur bis zum Ablauf der Entgeltfortzahlungsfristen zu zahlen. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsfristen und der Zeit, in der ein Krankengeldzuschuss gezahlt wurde, erhält der Arbeitnehmer lediglich Krankengeld auf Basis der Altersteilzeitbezüge, es sei denn, dass die Bundesagentur für Arbeit im Falle der förderungsfähigen Wiederbesetzung noch für einen längeren Zeit- raum Leistungen erbringt (§ 10 Abs. 2 AtG). Bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers über die Entgeltfortzahlungsfristen hinaus ist zu beachten, dass sich im Blockmodell der Endpunkt seiner Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit hinausschiebt. Die Freistellungsphase verkürzt sich in gleichem Umfang (§ 8 Abs. 2 TV ATZ). Diese Regelung dient dazu, sozialversicherungsrechtliche Nachtei- le für den Arbeitnehmer zu vermeiden. Beispiel 3: Mit einem Arbeitnehmer ist die Ableistung von Altersteilzeitarbeit im Blockmodell für die Dauer von insgesamt vier Jahren vom 01.01.2004 bis 31.12.2007 vereinbart worden, wobei der Übertritt von der Arbeitsphase in die Freistel- lungsphase am 01.01.2006 erfolgen soll. Der Arbeitnehmer ist vom 09.02. bis 23.08.2005 (= 28 Wochen) arbeitsunfä- hig erkrankt. Der über den Entgeltfortzahlungszeitraum von 6 Wochen hinausgehende Zeitraum von 22 Wochen führt zu einer Ver- längerung der Arbeitsphase um die Hälfte dieses Zeitraumes, also um 11 Wochen, und damit zu einem Übertritt in die Freistellungsphase erst am 19.03.2006. Der Beendigungszeitraum für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bleibt mit dem 31.12.2007 unverändert. © KVS
Seite 11 Die Notwendigkeit einer Nacharbeit ergibt sich unter sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten auch bei einem Teilzeitmodell mit mehreren aneinandergereihten Arbeits- und Freistellungsphasen in den Fällen, in denen die Arbeitsunfähigkeit in eine zu leistende Arbeitsphase hineinreicht und der Entgeltfortzahlungs- anspruch erschöpft ist. In diesen Fällen ist eine Vertragsanpassung mit einer Neufestlegung der Arbeits- und Freistellungsphasen geboten. 13. Wie wirkt sich die Gewährung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähig- keit auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis aus? Bei der Gewährung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit tritt grundsätzlich ein Ruhen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bis zum Tag des Fristablaufs, längstens jedoch bis zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt der Beendigung oder den sonstigen im TV ATZ gere- gelten Beendigungstatbeständen (vgl. Ziffer 16), ein. Eine Besonderheit besteht im Falle der Gewährung einer befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, bei der kein Ruhen des Altersteilzeitarbeits- verhältnisses eintritt, soweit der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbe- scheides seine (reduzierte) Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt und der Arbeitgeber diesem Antrag stattgegeben hat. Bei Altersteilzeit im Blockmodell ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase in Vor- leistung tritt und das für die Freistellungsphase erforderliche Wertguthaben anspart. Tritt nunmehr ein Ru- hen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein, wird die An- und Entsparung von Wertguthaben gestört. Zur Vermeidung sozialversicherungsrechtlicher Nachteile ist jedoch sicherzustellen, dass die Zeit der Freistel- lungsphase durch entsprechend angespartes Wertguthaben abgedeckt wird: - Entstehende Minder(wert-)guthaben sind daher im Anschluss an die befristete Rente hälftig nachzuarbei- ten (vgl. Ziffer 12 – analoge Behandlung wie eine den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigende Ar- beitsunfähigkeit). - Verbleibende Mehr(wert-)guthaben werden zum Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung der Altersteil- zeitarbeit nachgezahlt; eine spiegelbildliche Entsparung des in der Arbeitsphase erarbeiteten Wertgutha- bens während des Ruhenszeitraums erfolgt nicht. Wird auf Antrag des Arbeitnehmers, dem eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewil- ligt wurde, die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell in reduziertem Umfang weiterhin ausgeübt, erfolgt die Entsparung des Wertguthabens in der Freistellungsphase spiegelbildlich jeweils bemessen an den unter- schiedlichen bisherigen Arbeitszeiten in der Arbeitsphase. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass für eine beabsichtigte Inanspruchnahme einer Altersrente we- gen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes abzuleisten sind. Zeiten der Gewährung einer befristeten Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, bei denen das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ruht, können mangels Zahlung von Arbeitsentgelt und Aufstockungsleistungen nicht einbezogen werden. Soweit die vorbezeichnete Min- destdauer von 24 Kalendermonaten nicht erfüllt wird, ist die Inanspruchnahme einer anderen Rente wegen Alters zu prüfen oder über eine interessengerechte Vertragsanpassung zu verhandeln. © KVS
Seite 12 14. Welche Einschränkungen bestehen für die Ausübung von Nebentätigkeiten bzw. Mehrarbeit und Überstunden? Während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses dürfen keine Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkei- ten ausgeübt werden, die den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung 9 übersteigen. Diese Einschrän- kung gilt dann nicht, wenn der Arbeitnehmer die Beschäftigung innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ständig ausgeübt hat. Die übrigen allgemeinen Voraussetzungen, die für die Aufnahme einer Nebentätigkeit bestehen (z. B. Anzeigepflicht), sind zu beachten. Solange der Arbeitnehmer eine wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze unzulässige Nebentätig- keit oder selbstständige Tätigkeit ausübt oder entsprechende Mehrarbeit bzw. Überstunden leistet, ruht der Anspruch auf Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ. Hat der Anspruch auf Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er. Mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengefasst. Der Arbeitgeber muss jedoch bereits unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht darauf achten, dass Mehrarbeit und Überstunden nicht in einem Maße angeordnet werden, die zu einem Ruhen der Aufsto- ckungsleistungen führen können. 15. Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten? Änderungen, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind (z. B. Ausübung einer Ne- bentätigkeit), sind dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen (§ 10 Abs. 1 TV ATZ). Zu Unrecht gezahlte Leistungen müssen dem Arbeitgeber zurückerstattet werden, wenn die unrechtmäßige Zahlung auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten beruht (§ 10 Abs. 2 TV ATZ). Für die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in Form des Teilzeitmodells mit mehreren an- einandergereihten Arbeits- und Freistellungsphasen wird darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis während der Freistellungsphase infolge der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Al- tersteilzeitvergütung nicht ruht. Daher gelten auch in den Freistellungsphasen die Anzeige- und Nachweis- pflichten. Obwohl für die Zeit der Freistellung regelmäßig keine Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers besteht, werden die Zeiten der Erkrankung in der Freistellungsphase bei der Berechung der Krankenbe- zugsfristen mit berücksichtigt. Der Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, Erkrankungszeiten, die in der Ar- beitsphase zu einer Arbeitsunfähigkeit führen würden, auch in der Freistellungsphase dem Arbeitgeber mit- zuteilen. 16. Wann endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis? Das Arbeitsverhältnis des Altersteilzeitbeschäftigten endet: ● zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt, ● wenn eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine vergleichbare Leis- tung ohne Abschläge in Anspruch genommen werden könnte, ● wenn eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung (auch mit Abschlägen) oder eine vergleichbare Leistung tatsächlich bezogen wird, ● nach den allgemeinen tarifvertraglichen Voraussetzungen. Daneben endet das Arbeitsverhältnis auch dann, wenn ein Fall einer nicht versicherungspflichtigen Be- schäftigung nach § 27 SGB III vorliegt. 9 Eine Beschäftigung ist gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geringfügig, wenn das daraus resultierende Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 € nicht übersteigt. © KVS
Seite 13 Zu den Renten wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung zählen ● die Regelaltersrente, ● die Altersrente für langjährig Versicherte, ● die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, ● die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, ● die Altersrente für Frauen. Auskünfte zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Altersrente erteilen die jeweiligen Trä- ger der Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer sollte vor dem Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses detaillierte Informatio- nen über seinen persönlichen Versicherungsverlauf beim zuständigen Rentenversicherungsträger erfragen. Zudem ist vor Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine Rentenauskunft einzuholen und dem Arbeitgeber vorzulegen, damit sich dieser über den Zeitpunkt des individuellen Rentenbeginns informieren und damit auch den Beendigungszeitpunkt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses feststellen kann. 17. Welche Zusatzleistungen werden bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente mit Abschlägen gewährt? Entscheidet sich der Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlägen, erhält er hierfür eine linear gestaffelte Abfindung. Damit sollen die finanziellen Folgen der zu erwartenden Renten- abschläge (0,3 v. H. je vorgezogenem Monat) gemildert werden. 18. Welche Auswirkungen hat die vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses? Bei vorzeitiger Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell (z. B. durch Kündigung, Tod) spricht man vom Vorliegen eines tariflichen Störfalles (§ 9 Abs. 3 TV ATZ). Bedingt durch die Vorleis- tung des Arbeitnehmers in der Arbeitsphase ist für den Zeitraum der abgeleisteten Altersteilzeitarbeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Störfalles ein vergütungsrechtlicher Ausgleich vorzunehmen. Der Arbeit- nehmer bzw. sein Erbe hat danach Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen • dem Altersteilzeitentgelt, das der Arbeitnehmer für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung oh- ne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte, und • den für die Altersteilzeitarbeit bis zum Eintritt des Störfalles erhaltenen Altersteilzeitbezügen und Auf- stockungsleistungen. Ein sich zu Gunsten des Arbeitnehmers ergebender Differenzbetrag, der i. d. R. bei Eintritt des Störfalles in der Arbeitsphase oder zu Beginn der Freistellungsphase vorliegt, ist an diesen bzw. seinen Erben auszuzah- len. In diesem so genannten Störfall bleibt die Steuerfreiheit der bereits gezahlten Aufstockungsbeträge er- halten. Auch sozialversicherungsrechtlich bleibt es für den bereits abgelaufenen Zeitraum der Altersteil- zeitarbeit bei der bisherigen beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgeltes sowie des Aufstockungs- betrages und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge. Für das Teilzeitmodell gilt diese Besonderheit nicht, da der Arbeitnehmer nicht in Vorleistung getreten ist. Vom Vorliegen eines Störfalls ist die rückwirkende Aufhebung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell zu unterscheiden, da der Arbeitnehmer bei der rückwirkenden Aufhebung so gestellt werden soll, als hätte er zu keinem Zeitpunkt ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart. Es liegt in diesem Fall also auch für die Vergangenheit kein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor. Dies hat zur Konsequenz, dass die © KVS
Seite 14 als Aufstockungsbeträge gezahlten Leistungen nachträglich voll zu versteuern und in allen Zweigen der Sozialversicherung Beiträge zu entrichten sind. Die Krankenkasse ist zudem bei einer rückwirkenden Auf- hebung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell nicht verpflichtet, die Höhe des Krankengel- des neu zu berechnen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines erhöhten Krankengeldzu- schusses folgt hieraus nicht. Der Arbeitnehmer erhält daher trotz rückwirkender Aufhebung des Altersteil- zeitarbeitsverhältnisses für die Zeit des ursprünglich vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses den Krankengeldzuschuss lediglich in der Höhe, die sich auf der Grundlage der vor der Altersteilzeitarbeit gel- tenden Bedingungen errechnet. Ein Ausgleich für von der Krankenkasse etwaig nicht erhöhte Kranken- geldzahlungen erfolgt nicht. 19. Was sollte der Arbeitnehmer im Einzelnen vor Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung tun? Bevor ein Arbeitnehmer beim Arbeitsgeber Altersteilzeit beantragt, sollte er insbesondere folgende Punk- te abklären: ● beim zuständigen Rentenversicherungsträger erfragen, ab welchem Zeitpunkt eine Rente ohne Abschlä- ge bezogen werden kann und wie hoch voraussichtlich die Rentenleistung sein wird bzw. wie hoch die Abschläge bei einer beabsichtigten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente sein würden, ● mit der zuständigen Krankenkasse abklären, ob sich Auswirkungen hinsichtlich der Versicherungs- pflicht ergeben, ● mit einem Steuerberater, einer Beratungsstelle des Finanzamtes oder einem Lohnsteuerhilfeverein be- sprechen, welche steuerrechtlichen Auswirkungen der Altersteilzeitarbeit zu erwarten sind. Der Arbeitnehmer hat vor Abschluss eines Änderungsvertrages zur Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit seinem Arbeitgeber eine aktuelle Rentenauskunft vorzulegen. Für Fragen zu steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlichen Fragen erteilen Ihnen die zuständigen Träger Auskünfte. Für die Klärung noch bestehender Fragen zu Ihren Bezügen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Sachgebiets Bezüge gern zur Verfügung. Kommunaler Versorgungsverband Sachsen Marschnerstraße 37 01307 Dresden Telefon: 0351/44 01 510 Telefax: 0351/44 01 505 E-Mail: bezuege@kv-sachsen.de Internet: www.kv-sachsen.de © KVS
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