Das Migraonspaket Änderungen für Geflüchtete und Schutzberechgte - Johanna Mantel
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Gesetzesänderungen • Synopsen – AufenthG – AsylG – AsylbLG h;ps://fluechtlingsrat-‐berlin.de/recht_und_rat/asylg-‐2018/ • aktualisierte Gesetzestexte + alte Fassungen h;p://www.buzer.de/
Übersicht Migra)onspaket 3
Übersicht MigraNonspaket Gesetz Abkürzung in Kra? Zweites AusreisepflichtDurchsetzungsG 1 2.AusrPflDurchsG 21.8.2019 2 Dri;es AsylbLGÄnderungsG 3.AsylbLGÄndG 1.9.2019 3 AusländerbeschäTigungsförderungsG AuslBFG 1.8.2019 4 Ausbildungs-‐und BeschäTigungsduldungsG DuldG 1.1.2020 5 FachkräTeeinwanderungsG FEG 1.3.2020 6 IntegraNonsGEn\ristungsG IntGEn\G 12.7.2019 7 Zweites DatenaustauschverbesserungsG 2.DAVG 9.8.2019 (8) Dri;es StaatangehörigkeitsGÄnderungsG StAGÄndG 9.8.2019
MigraNonspaket – weitere Gesetze Gesetz Abkürzung in Kra? 1 Gesetz gegen illegale BeschäTigung und SozLMisBG 18.7.2019 Sozialleistungsmissbrauch 2 Änderung der Verordnung zum IntVÄndV 6.8.2019 IntegraNonsgesetz und der BeschäTigungsVO
Gesetzgebungsverfahren 2.AusrPflDurchsG à formell verfassungswidrig? • Keine ausdrückliche ZusNmmung Bundesrat • Empfehlungen Rechtsausschuss: – ZusNmmungsbedürTigkeit feststellen – Vermi;lungsausschuss anrufen • abstrakte Normenkontrolle – Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, 2a GG – Bundesländer? • konkrete Normenkontrolle – Art. 100 GG – Gerichte?
Übersicht 7
Asylverfahren 8
Asylverfahren „unverzügliche“ Asylantragstellung – § 13 Abs. 3 S. 3 AsylG – SankNon: Leistungskürzung auf physisches Existenzminimum à verfassungswidrig? Nachweis Erkrankung Abschiebungsverbot – § 60 Abs.7 S.2 neu à 60a Abs. 2c S.2+3 AufenthG – neu erhöhte Anforderungen: • qualifizierte ärztliche Bescheinigung • formelle Anforderungen an A;est
AE Asylverfahrensberatung bundesweite „Asylverfahrensberatung“ § 12a AsylG: „unabhängig staatlich“ Stufe 1: Gruppeninforma)on – vor Asylantragstellung – zu Ablauf des Verfahrens – zu Rückkehrmöglichkeiten Stufe 2: Einzelberatung – BAMF oder Verbände – Individuelle Beratung – vor Antragstellung bis zum Verfahrensabschluss
AE Wohnpflicht Verlängerung Aufenthaltspflicht in Aufnahmeeinrichtungen: § 47 AsylG • Verlängerte AE-‐Wohnpflicht (Abs. 1) – bisher 6 Monate bis 18 Monate länger bei Mitwirkungspflichtverletzungen bis 6 Monate: Familie mit Minderjährigen • weiterhin Personen aus „sicheren HKL“ (Abs. 1a) – für Dauer des AsylVf – länger bei o.u. / unzulässig (Dublin) Ablehnung bis 6 Monate: Familie mit Minderjährigen • weiterhin Landesregelungen (Abs. 1b) – bis 24 Monate – auch Familie mit Minderjährigen à Regelungslücke?
AE Wohnpflicht Mitwirkungspflichtverletzungen à Verlängerung: • einmalig + unverschuldeter Verstoß nicht unverzüglich nachgeholt -‐ 15 II Nr. 4-‐7 – Pass aushändigen – Unterlagen vorlegen – an ID-‐Papier-‐Beschaffung mitwirken + Datenträger aushändigen – ED-‐Maßnahmen dulden • wiederholt -‐ 15 II Nr. 1 + 3 – Erforderliche Angaben machen – sich melden / persönlich erscheinen • vollziehbar ausreisepflichNg – fortgesetzt über ID täuschen – fortgesetzt keine Passbeschaffung
AE Wohnpflicht Beendigung: • Öffnungsklausel für Länder (§ 48 AsylG) – weiterhin: frühere Verteilung in Kommunen möglich • Entlassung vor 18 Monaten (§ 49 AsylG) – bisher: Abschiebung nicht kurzfrisNg möglich Abschiebung nicht in angemessener Zeit möglich – weiterhin: Beendigung aus zwingenden Gründen • Verteilung bei allen § 50 AsylG – bisher: Entscheidung nicht kurzfrisNg möglich nur bei Schutzzuerkennung – bisher: bei Eilrechtsschutz durch Gericht gg. BAMF-‐Bescheid nicht bei Ablehnung als unzulässig (Dublin / Anerkannte)
Schutz bei Unterbringung Besonderer Schutz bei Unterbringung (§ 44 Abs. 2a AsylG) Frauen und SchutzbedürTige BT-‐Innenausschuss: • Minderjährige • Menschen mit Behinderung • ältere Menschen • Schwangere • LSBTI-‐Personen • Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern • Opfer von Menschenhandel • schwer körperlich erkrankte Personen • Personen mit psychischen Störungen • Gewalt-‐ und Folteropfer à zwingender Grund für Verteilung?
Zugang zu Arbeit 15
Arbeitsverbot verzögerter Arbeitsmarktzugang: • weiterhin: Arbeitsverbot für Dauer der AE-‐Wohnpflicht – § 61 Abs. 1 S. 1 AsylG – bisher bis zu 6 Monate 18 Monate oder länger Anspruch auf Arbeitserlaubnis nach 9 Monaten § 61 Abs. 1 S. 2 AsylG – wenn: • Asylverfahren noch nicht abgeschlossen • BA ZusNmmung oder kein ZusNmmungserfordernis • nicht für Staatsangehörige „sicherer HKL“ • nicht bei o.u. / unzulässig Ablehnung -‐ außer bei gerichtl. Eilrechtsschutz absolutes Arbeitsverbot – § 61 Abs. 2 AsylG – bisher 3 Monate bei AE-‐Wohnpflicht nunmehr 9 Monate – weiterhin: außerhalb AE Erlaubnis nach 3 Monaten möglich
Zugang zu Arbeit • Wegfall Vorrangprüfung dauerhaT und bundesweit – Geduldete und Gesta;ete – § 32 BeschV – ab 6.8.2019 • Zugang zu Leiharbeit dauerhaT – Geduldete und Gesta;ete
Zugang zu Bildung und ArbeitsmarkSörderung 18
Berufs-‐ und Ausbildungsvorbereitende Maßnahmen Asylsuchende -‐ §§ 52 Abs. 2 S. 2, 3; 130 Abs. 2a S. 2, 3 SGB III • 3 Monate Voraufenthalt bei Einreise vor 31.7.2019 • Einreise nach SNchtag: Voraufenthalt 15 Monate Geduldete -‐ § 52 Abs. 2 S. 4, 5 SGB III • 3 Monate Voraufenthalt bei Einreise vor 31.7.2019 • Einreise nach SNchtag: Voraufenthalt 9 Monate ohne Wartezeit: • ausbildungsbegleitende Hilfen • Ausbildungsvorbereitung: assisNerte Ausbildung
IntegraNonskurse und Berufssprachkurse Asylsuchende • nicht aus „sicherem HKL“ • weiterhin bei „guter BleibeperspekNve“ bei „unklarer BleibeperspekNve“ – § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 Bst. b AufenthG à IntK – § 45a Abs. 2 S. 3 Nr. 2 AufenthG à DeuFöVK – auf Antrag, bei freien Plätzen – 9monaNger gesta;eter Voraufenthalt – „arbeitsmarktnah“
Berufssprachkurse Geduldete • weiterhin mit Ermessensduldung einschließlich Ausbildungsduldung – auch BeschäTigungsduldung – ab Sprachniveau B1 auch ohne Ermessensduldung – § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 DeuFöV – „arbeitsmarktnah“ – 6monaNger geduldeter Voraufenthalt – unterhalb Sprachniveau B1
Schließung Ausbildungsförderungslücke • bisher: bei Ausbildung nach 15 Monaten keine existenzsichernden Leistungen Asylsuchende • Berufsausbildung, schulische Ausbildung, Studium AsylbLG-‐Leistungen – keine BAB Geduldete – • Betriebliche Ausbildung – erst AsylbLG-‐Leistungen – Nach 15 Monaten BAB + AsylbLG aufstockend • Schulische Ausbildung, Studium – bei Eltern wohnen – BaAföG + AsylbLG aufstockend
Eingeschränkte Duldung „für Personen mit ungeklärter Iden)tät“ 23
„Duldung light“ Duldung zweiter Klasse – § 60b AufenthG für vollziehbar AusreisepflichNge, die Abschiebung verhindern • durch Täuschung / falsche Angaben • Verweigerung zumutbarer Passbeschaffungshandlungen
„Duldung light“ Passbeschaffungspflichten Abs. 2: allgemein • alle im Einzelfall zumutbaren Handlungen vornehmen • nicht: – während Asylverfahren – bei Abschiebungsverbot § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (wenn nicht aus gesundheitl. Gründen) à widersprüchlich / unklar
„Duldung light“ Passbeschaffungspflichten Abs. 3 Nr. 1-‐6: abschließende Auflistung 1. Passbeantragung bei HKL-‐Auslandsvertretung 2. Vorsprache bei HKL-‐Auslandsvertretung 3. „Freiwilligkeitserklärung“ 4. Erklärung Wehrdienst nachzuholen 5. Zahlung Passgebühren 6. erneute Passbeantragung bei Änderungen
„Duldung light“ Passbeschaffungspflichten àsind keine neuen Pflichten àweiterhin Zumutbarkeitsprüfung im Einzelfall Asylmagazin 1/2018 Themenschwerpunkt: Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung àVersicherung an Eides sta;
„Duldung light“ • Hinweispflicht Behörden – Abs. 3 S. 2 • Heilung möglich – Abs. 4 • Übergangsregelung – § 105 Abs. 1 – gilt für neue Duldungen ab InkraTtreten 21.8.2019 – gilt für alte Duldungen bei Verlängerung – gilt bis Juli 2020 nicht bei Ausbildung oder BeschäTigung
„Duldung light“ Folgen der eingeschränkten Duldung: • Arbeitsverbot – Abs. 5 S. 2 • Wohnsitzauflage – Abs. 5 S. 3 iVm § 61 Abs. 1d • Leistungskürzung – § 1a AsylbLG • AbschiebungshaT: Fluchtgefahr bei Verweigerung – Passbeantragung bei HKL-‐Auslandsvertretung – „Freiwilligkeitserklärung“ – erneute Passbeantragung bei Änderungen • neue MitwirkungshaT – bei Verweigerung Vorsprache bei HKL-‐Auslandsvertretung • weiterhin: Ausreisegewahrsam – bei Täuschung über ID / Staatsangehörigkeit • Ordnungswidrigkeit – bei Verletzung der besonderen Passbeschaffungspflichten • keine Anrechnung als Vorduldungszeit – Abs. 5 S. 1
Ausbildungsduldung 30
Duldung allgemein • Aussetzung der Abschiebung = Duldung • kein AufenthaltsNtel • Ausreisepflicht bleibt bestehen – grds. Vollziehbar – Widerruf d. Duldung bei Wegfall d. Hindernisses à Anders bei Ausbildungsduldung – keine erneute Abschiebungsandrohnung • geduldeter Aufenthalt nicht strazar • Bescheinigung: Duldung
Duldungen – Auzau der Normen § 60a AufenthG alte Fassung § 60a AufenthG neue Fassung Abs. 1: Abs. 1: • Landesanordnung • Landesanordnung Abs. 2: Abs. 2: • S. 1: Anspruchsduldung bei • S. 1: Anspruchsduldung bei Abschiebungshindernissen Abschiebungshindernissen à Einschränkungen bei gesundheitlichen à Weitere Einschränkungen bei gesundheitlichen Gründen nach Abs. 2c, 2d Gründen nach Abs. 2c, 2d • S. 2: Duldung bei Strafverfahren • S. 2: Duldung bei Strafverfahren • S. 3: Ermessensduldung • S. 3: Ermessensduldung • S. 4-‐12: Ausbildungsduldung • S. 4-‐12: Ausbildungsduldung à Arbeitsverbot nach Abs. 6 à Arbeitsverbot nach Abs. 6 • S. 13: Duldung bei ausgesetztem • S. 4: Duldung bei ausgesetztem VaterschaTsanerkennungsVf VaterschaTsanerkennungsVf § 60b AufenthG neu: „Duldung light“ § 60c AufenthG neu: Ausbildungsduldung à Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 § 60d AufenthG neu: Beschä?igungsduldung
Ausbildungsduldung -‐ Änderungen bisherige Regelung Neuregelung – ab 1.1.2020 • Anspruch auf Duldung • Anspruch auf Duldung • Voraussetzungen: • Voraussetzungen: • BeschäTigungserlaubnis – stri{g • BeschäTigungserlaubnis – Anspruch • qualifizierte Berufsausbildung • Helfer-‐ & Assistenzausbildung – auch • Ausbildungsbeginn – uneinheitlich • Ausbildungsbeginn – einheitlich • Eintragung -‐ uneinheitlich • Eintragung – einheitlich • keine konkret bevorstehenden • keine konkret bevorstehenden aufenthaltsbeendenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Maßnahmen -‐ Abschließende Aufzählung • kein Arbeitsverbot -‐ Ausschlussgründe àVerweis • Erfüllung Mitwirkungspflichten • rechtzei)ge Iden)tätsklärung • Keine strafrechtliche Verurteilung > • Keine Ausschlussgründe – Verweis 50 Tagessätzen Geldstrafe auf § 18a (19d) • Vorduldungszeit 3 Monate
Ausbildungsduldung Allgemein • Erteilung für gesamte Dauer der Ausbildung = 3 Jahre -‐ § 60c Abs. 3 S. 4 AufenthG • Anschluss Aufenthaltserlaubnis = 2 Jahre -‐ § 19d AufenthG (gilt ab 3/2020) „3+2 Regelung“ • Bei Abbruch: Erlöschen + einmalige Erteilung für 6 Monate zur Ausbildungsplatzsuche – § 60c Abs. 6 AufenthG • Meldung des Abbruchs durch Ausbildungsbetrieb – § 60c Abs. 5 AufenthG
Ausbildungsduldung Asylsuchende -‐ § 60c Abs. 1 Nr. 1 AufenthG • Ausbildung im Asylverfahren begonnen • nach Ablehnung Asylantrag • auch bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen • IdenNtätsklärung • kein Ausschlussgrund Geduldete -‐ § 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG • bereits 3 Monate geduldet • keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen • IdenNtätsklärung • kein Ausschlussgrund
Ausbildungsduldung Iden)tätsklärung • IdenNtät geklärt + rechtzeiNge Klärung § 60c Abs. 2 Nr. 3 Bst. a – c AufenthG – Einreise bis 31.12.2016 à Klärung vor Antrag – Einreise ab 1.1.2017 bis 1.1.2020 à Klärung vor Antrag – spätestens bis 30.6.2020 – Einreise ab 1.1.2020 à spätestens bis 6 Monate nach Einreise oder • spätere Klärung + rechtzeiNge Mitwirkung § 60c Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 AufenthG oder • keine Klärung + rechtzeiNge Mitwirkung à Ermessensduldung -‐ § 60c Abs. 7 AufenthG
Ausbildungsduldung Beschä?igungserlaubnis bisher: • BeschäTigungserlaubnis generell im Ermessen der ABH: § 4 II 3 AufenthG „kann“ • bei vorliegen der Voraussetzungen für Ausbildungsduldung: Ermessensreduzierung auf Null? Stri{g • jedenfalls keine Erlaubnis bei Rechtsmissbrauch Anspruch auf BeschäTigungserlaubnis § 60c Abs. 1 S. 3 AufenthG Versagung bei „offensichtlichem Missbrauch“ § 60c Abs. 1 S. 2 AufenthG unzureichende Sprachkenntnisse kein offensichtl Missbrauch
Ausbildungsduldung qualifizierte Berufsausbildung • betriebliche oder schulische Ausbildung – staatl. Anerkannt oder vergleichbar – mind. 2jährige Dauer § 6 I 2 BeschV Helfer-‐ und Assistenzausbildung – in „Mangelberuf“ – Zusage für Anschlussausbildung • keine EinsNegsqualifizierung – aber Ermessensduldung • duale Studiengänge – Studium und Berufsausbildung – kein Studium / keine Schulbildung • keine schulischen Maßnahmen
Ausbildungsduldung Beginn der Ausbildung Zeitpunkt Antragstellung – „AnwartschaT“ bisher: • Gesetz: „aufnimmt oder aufgenommen hat“ • Gesetzesbegründung: erst bei Beginn Antrag frühestens sieben Monate vor Beginn -‐ § 60c Abs. 3 AufenhtG Eintragung • bisher stri{g: Anspruch ab – Eintragung in Lehrlingsrolle (Gesetzesbegründung) – (mündl.) Abschluss Ausbildungsvertrag (VGH BaWü) – Herrschende Rspr: Ausbildungsvertrag ausreichend, wenn Beginn in Kürze Eintragung in Verzeichnis -‐ § 60c Abs. 3 S. 3 AufenthG
Ausbildungsduldung bevorstehende aufenthaltsbeendende Maßnahmen • „konkrete“ Maßnahmen -‐ Abs. 2 Nr. 5 – sachlicher und zeitlicher Zusammenhang abschließende Aufzählung Maßnahmen • Beurteilungszeitpunkt – Beantragung Ausbildungsduldung
Ausbildungsduldung bevorstehende aufenthaltsbeendende Maßnahmen abschließende Aufzählung Maßnahmen: 1. ärztl. Reisefähigkeitsuntersuchung 2. Antrag Förderung freiwillige Ausreise 3. Buchung Transportmi;el 4. Vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen 5. Einleitung (!) Dublin Verfahren
Ausbildungsduldung Ausschlussgrund § 60c Abs. 2 Nr. 1 à § 60a Abs. 6 S. 1 • Nr. 1: „Um-‐zu-‐Regelung“ • Nr. 2: verschuldete Duldungsgründe – Kausalität prüfen • Nr. 3: SNchtagregelung bei „sicheren HKL“ – bisher: Ablehnung von nach 31.8.2015 gestelltem Asylantrag (stri{g: Gesuch vor SNchtag) auch bei Rücknahme von Asylantrag – außer wenn aufgrund von BAMF Beratung auch wenn kein Antrag gestellt à Ausschluss aller Personen aus „sicheren HKL“
Ausbildungsduldung Erlöschen • bei Ausreise -‐ § 60a Abs. 5 S. 1 AufenthG § 60c Abs. 4 Verweis auf § 18a (19d n.F.) – Unterstützung terrorisNscher OrganisaNonen – Abschiebungsanordnung „Gefährder“ § 58a
Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG n.F. • erfolgreicher Ausbildungsabschluss • Übernahme durch Ausbildungsbetrieb oder einmalige Duldung für 6 Monate zur Arbeitssuche • für 2 Jahre („3+2 Regelung“) • weitere Voraussetzungen: – ausreichender Wohnraum – ausreichende Sprachkenntnisse = B1 – keine Täuschung der ABH – keine Verhinderung der Abschiebung – keine Bezüge zu terrorisNschen Vereinigungen – keine strafrechtliche Verurteilung zu > 50 TS – ZusNmmung der Arbeitsagentur – Erfüllung Passpflicht
BeschäTigungsduldung nach § 60d AufenthG • gilt für 30 Monate • Voraussetzungen – IdenNtät geklärt: bei Antrag, spätestens 30.6.2020 – Einreise vor 1.8.2018 – bereits mind. 12 Monate geduldet – seit mind. 18 Monaten 35h/Woche arbeiten – Lebensunterhaltssicherung – A2 Deutschkenntnisse – Straffreiheit ganze Familie – bei Verpflichtung IntegraNonskurs – keine Ausschlussgründe – Schulbesuch Kinder • befristet bis 31.12.2023
AsylbLG 46
Übersicht AsylbLG AsylbLG • neue Leistungseinschränkungen – bei Mitwirkungspflichtverletzung – bei Dublin-‐Bescheid – bei Verstoß gegen Residenzpflicht und Wohnsitzauflage • Leistungsausschluss bei Anerkennung in anderem EU-‐Staat • Verlängerung des AsylbLG-‐Regelleistungsbezugs • LeistungsberechNgung Beginn Asylverfahren • AsylbLG-‐Leistungen bis Asylurteil unanfechtbar • Änderungen der Leistungshöhe
Beginn Frühere LeistungsberechNgung • Bisher: erst ab Gesta;ung = AnkunTsnachweis -‐ § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG + 55 Abs. 1 S. 1 AsylG • Neu: ab Asylgesuch – ohne AnkunTsnachweis -‐ § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG
Ende SchutzberechNgung -‐ späterer Wechsel zu SGB • weiterhin: bei BAMF-‐Anerkennung – § 1 Abs. 3 S. 1 AsylbLG • Neu: bei Gerichts-‐Verpflichtung zur Anerkennung erst bei Unanfechtbarkeit – Streichung § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AsylbLG
Leistungshöhe 50
Grundleistungen nach § 3 AsylbLG neu § 3a AsylbLG ab 1.9.2019 • Erhöhung Regelbedarfe – Anpassung an allg. Preissteigerung – Vorgaben des BVerfG – Erhöhung persönlicher Bedarf um 15€ aber • Kürzung für Alleinstehende in AE weil „SchicksalsgemeinschaT“ – § 3a Abs. 1 Nr. 2b pers.Bedarf + 3a Abs. 2 Nr. 2b notw.Bedarf – verfassungswidrig (SG Landshut, asyl.net: M27766) • Kürzung bei jungen Volljährigen à willkürlich? und • Strom und Instandhaltung nur auf Antrag • bisher schon: Hausrat, Geräte, Möbel
Anpassung Regelbedarfe §§ 3 + 3a AsylbLG Tabelle aus Beitrag von RA Genge in Beilage zum Asylmagazin 8-‐9/2019
Analogleistungen 53
Analogleistungen späterer Wechsel zu SGB Wechsel zu SGB • Bisher: nach 15 Monaten Voraufenthaltszeit • Neu: nach 18 Monaten Voraufenthaltszeit -‐ § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG • Übergangsregelung: keine Zurückstufung bei bisherigem Analogleistungsbezug -‐ § 15 AsylbLG
Analogleistungen Schließung Ausbildungsförderungslücke Bisher: AsylbLG-‐Grundleistungen bis 15 Monate – bei Analogleistungen: SGB XII Leistungsausschluss und kein BAföG / BAB Neu: Asylsuchende • Berufsausbildung, schulische Ausbildung, Studium AsylbLG-‐Leistungen – keine BAB Geduldete – • Betriebliche Ausbildung – erst AsylbLG-‐Leistungen – Nach 15 Monaten BAB + AsylbLG aufstockend • Schulische Ausbildung, Studium – bei Eltern wohnen – BaAföG + AsylbLG aufstockend
Leistungskürzungen und Leistungsausschluss 56
Leistungsausschluss bei in anderem EU-‐Staat Anerkannten vollziehbar ausreisepflichNg + internaNonaler Schutz in EU-‐ oder Dublin-‐Dri;staat -‐ § 1 Abs. 4 AsylbLG • Bisher: nur notwendiger Bedarf • Neu: vollständiger Leistungsausschluss – nur Überbrückungsleistungen: einmalig 2 Wochen – außer bei besonderer Härte – S. 6 – nicht bei Duldung! – Belehrung erforderlich à Berlin: besonders SchutzbedürTige, insbes. Minderjährige von Ausschluss auszunehmen à EuGH: Kein komple;er Leistungsausschluss von Asylsuchenden, asyl.net: M27816 à Rheinland-‐Pfalz: Härtefall wenn Existenzminimum unterschri;en, asyl.net: M27581
Leistungskürzungen • § 1a AsylbLG – durch Hau-‐Ab-‐II-‐Gesetz geändert – gilt ab 21.8.2019 • nur notwendiger Bedarf § 3 Abs. 1 S. 1 + akute Behandlung § 4 à Verfassungswidrig? SG Magdeburg: Zweifel an Verfassungsmäßigkeit, asyl.net: M26641 Verfassungsbeschwerde anhängig: Az. 1 BvR 2682/17 Berlin: • Besonders SchutzbedürTige: medizinische Versorgung § 6 Abs. 1 • Minderjährige von Kürzungen + Ausschluss auszunehmen • Dauer Kürzung: 6 Monate § 14
Leistungskürzungen Verletzung Mitwirkungspflicht aus § 15 AsylG • Bisher: § 1a Abs. 5 S. 1 Nr. 1-‐4 – Pass nicht vorgelegt – Unterlagen zur ID-‐Klärung nicht vorgelegt – förmliche Asylantragstellung verpasst – ID-‐Angaben verweigert • Neu: § 1a Abs. 5 S. 1 Nr. 1-‐7 – nicht „unverzügliche“ Asylantragstellung – keine ID-‐Beschaffung + Datenträger-‐Aushändigung – ED-‐Maßnahmen nicht geduldet Berlin: Mitwirkungspflichtverletzung von BAMF zu substanNieren und zu belegen – „Personalien beruhen auf eigenen Angaben“ ist kein Indiz
Leistungskürzungen Verstoß gegen Residenzpflicht und Wohnsitzauflage -‐ § 11 Abs. 2 AsylbLG • Bisher: bei Verstoß gegen Residenzpflicht – Nur Rückreise • Neu: bei Verstoß gegen Wohnsitzauflage – Nur Rückreise
Leistungsauskürzung bei Dublin-‐Bescheid § 1a Abs. 7 AsylbLG • Dublin-‐Bescheid • auch bei Klage • nicht bei Gewährung Eilrechtsschutz
Schutzberech)gte 62
Weitere Einschränkung der Rechte von SchutzberechNgten bisher: Einschränkungen seit 2016 – befristete Wohnsitzregelung – erschwerte AufenthaltsverfesNgung – Beschränkung Familiennachzug zu subsidiär Geschützten – erhöhte Mitwirkungspflichten Widerrufsverfahren neu: weitere Einschränkungen – geänderter Ausweisungsschutz – verlängerte Regelüberprüfungsfrist – Wohnsitzregelung gilt nun dauerhaT – länger niedrigere Sozialleistungen – Leistungsausschluss bei Anerkennung in anderem EU-‐ Staat
Ausweisung AsylberechNgte und GFK-‐Flüchtlinge à besonderer Ausweisungsschutz reduziert bisher § 53 Abs. 3 AufenthG: – gegenwärNg schwerwiegende Gefahr für Grundinteresse der GesellschaT – Ausweisung unerlässlich – Subsidiär Geschützte fehlten neu: § 53 Abs. 3a – aus schwerwiegenden Gründen Gefahr für Sicherheit der BRD – terrorisNsche Gefahr – oder Verurteilung wegen schwerer StraTat
Ausweisung Subsidiär SchutzberechNgte àerhöhter Ausweisungsschutz bisher § 55 Abs. 1 Nr. 5: besonders schweres Bleibeinteresse neu: § 53 Abs. 3b – schwere StraTat begangen – Gefahr für Allgemeinheit oder Sicherheit BRD
Regelüberprüfung • weiterhin grds. nach 3 Jahren § 73 Abs. 2a AsylG • neu: bei AsylberechNgung oder Flüchtlingsanerkennung wenn Schutzzuerkennung unanfechtbar geworden: – 2015 à Prüfung bis Ende 2019 – 2016 à Prüfung bis Ende 2020 – 2017 à Prüfung bis Ende 2021 = 4-‐5 Jahre
Regelüberprüfung à NLE Niederlassungserlaubnis – Anerkennung 2015 – 2017 – BAMF Mi;eilung: kein Widerruf/Rücknahme
En\ristung Wohnsitzregelung § 12a AufenthG: Wohnsitzregelung für SchutzberechNgte – nach Anerkennung Wohnsitz wie AsylVf-‐Verteilung – Zuweisung innerhalb Bundesland – gilt seit 6.8.2016 – sollte bis 6.8.2019 gelten • neu: – gilt ab 12.7. 2019 unbefristet à vorgesehene EvaluaNon nicht erfolgt – Verlängerung 3jährige Verpflichtungsdauer um Verstoß-‐Zeitraum – bei erlaubtem Umzug – dort Fortwirkung – Geltung für volljährig gewordene UMF
Abschiebung 69
Übersicht Abschiebung Abschiebung – § 58 AufenthG • Betreten von Wohnraum – Abs. 5, 7, 10 -‐ ohne richterliche AO -‐ fehlende Abgrenzung zur Durchsuchung • Durchsuchen von Wohnraum – Abs. 6, 7, 8, 9, 10 -‐ mit richterlicher AO außer bei „Gefahr in Verzug“ -‐ dürTe bei geplanter Abschiebung nicht vorliegen • „kurzzeiNges Festhalten“ – Abs. 4 à unbesNmmt
Abschiebung Betreten von Wohnraum • bisher: keine gesetzliche Grundlage • neu: § 58 Abs. 5 S. 1 AufenthG – zum Zweck der Ergreifung – wenn erforderlich für Durchführung der Abschiebung – wenn aus Tatsachen zu schließen, dass sich abzuschiebende Person in Wohnung befindet – ohne richterliche Anordnung
Abschiebung Durchsuchen von Wohnraum • bisher: keine gesetzliche Grundlage • neu: § 58 Abs. 6 ff. AufenthG – Zweck der Ergreifung – wenn erforderlich für Durchführung der Abschiebung – bei betroffener Person – Abs. 6 S. 1 iVm Abs. 8 • nur mit richterlicher Anordnung oder bei Gefahr in Verzug – bei anderen Personen – Abs. 6 S. 2 iVm Abs. 8 • nur mit richterlicher Anordnung oder bei Gefahr in Verzug • wenn aus Tatsachen zu schließen, dass sich abzuschiebende Person in Wohnung befindet
Abschiebung „kurzzeiNges Festhalten“ • bisher: umstri;en ob Freiheitsentziehung • zum Zweck der Abschiebung • beschränkt auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß à unbesNmmt
Abschiebungsha? 74
Übersicht HaT AbschiebungshaT -‐ § 62 AufenthG • Verlängerung wegen Mitwirkungspflichtverletzungen? àunzulässig • Erweiterung Anhaltspunkte Fluchtgefahr à unbesNmmt + europarechtswidrig? • neue „MitwirkungshaT“ à unzulässig? • vorübergehend Abschiebungsgewahrsam in regulären HaTanstalten à entgegen EuGH Bero-‐Urteil 7/2014
HaT Erweiterung der Anhaltspunkte für „Fluchtgefahr“ • § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG • Abs. 3a: Anhaltspunkte für widerlegliche Vermutung à unbesNmmt • Abs. 3b: objekNve Anhaltspunkte für Annahme à EU-‐Recht konform? • bei Dublin-‐Überstellungen § 2 Abs. 14 à auch ohne richterliche Anordnung
Straiarkeit 77
Strazewehrte Geheimhaltungspflichten § 97a AufenthG = neue Geheimhaltungspflichten InformaNonen – zum konkreten Ablauf einer Abschiebung, insbesondere Abschiebungstermin – zu BotschaTsvorführungen – zu Reisefähigkeitsuntersuchungen § 353b StGB = Verletzung des Dienstgeheimnisses – Amtsdelikt – Freiheitsstrafe < 5 Jahre – AnsNTung oder Beihilfe wenn nicht Amtsträger*in à Strafe zu mildern – Verfolgung nur mit ErmächNgung durch oberste Bundes-‐/Landesbehörde
Datenaustausch 79
Zweites DAVG • gilt weitestgehend ab 9.8.2019 • weitere Behörden können AZR-‐Daten abrufen • einheitliche Nutzung AZR-‐Nummer • „unverzügliche“ ED-‐Behandlung UMF • ED-‐Behandlung ab 6. Lebensjahr
Staatsangehörigkeit 81
Dri;es StAGÄndG • gilt ab 9.8.2019 • Entzug deutsche Staatsangehörigkeit • bei Ermessens-‐ und Anspruchseinbürgerung – §§ 8 und 10 StAG – IdenNtätsklärung – Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! johanna.mantel@rlc-‐berlin.org 83
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