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Friedrich und Partner
Steuerberater

Mandanteninformationen Mai / Juni 2021

    Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater      Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater  
DIE MANDANTEN                        I INFORMATION

3       DIE MANDANTEN I INFORMATION
        Themen dieser Ausgabe
           Weitere steuerliche Erleichterungen                                      Erlass von Mieten wegen der Corona-Krise
           Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter                         Verlängerung der Regelungen für Stundung und
           Anpassung von Gewerbesteuervorauszahlungen                                Vollstreckungsschutz
           Warenspenden von Einzelhändlern                                          Steuerpflicht von Erstattungszinsen

        Ausgabe Nr. 3/2021 (Mai/Juni)

    Sehr geehrte Mandantin,
    sehr geehrter Mandant,
    nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.
    Diese Mandanten-Information beruht auf dem Stand 30.3.2021.

                                                                              Bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird der
             STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
                                                                               steuerliche Verlustrücktrag für die Veranlagungszeit-
                                                                               räume 2020 und 2021 von 5 Mio. € auf 10 Mio. € verdop-
    Unternehmer                                                                pelt. Im Fall einer Zusammenveranlagung verdoppelt sich
                                                                               der bisher mögliche Verlustrücktrag bei der Einkommen-
    Weitere steuerliche Erleichterungen                                        steuer von 10 Mio. € auf 20 Mio. €.
    Der Gesetzgeber hat weitere steuerliche Entlastungen be-                   Hinweis: Vor der Corona-Krise war lediglich ein Verlust-
    schlossen. So wird u. a. der zeitliche Geltungsbereich für die             rücktrag in Höhe von 1 Mio. € bzw. – bei Zusammenveran-
    Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 %                        lagung – 2 Mio. € möglich. Der Gesetzgeber hat während
    für Speisen in Gaststätten bis zum 31.12.2022 verlängert,                  der Corona-Krise diesen Höchstbetrag bereits auf 5 Mio. €
    der einkommensteuerliche Verlustrücktrag der Jahre 2020                    bzw. – bei Zusammenveranlagung – auf 10 Mio. € verfünf-
    und 2021 in das jeweilige Vorjahr verdoppelt und beim Kin-                 facht. Nun erfolgt eine weitere Verdoppelung. Danach kann
    dergeld erneut ein Kinderbonus von 150 € pro Kind gezahlt.                 z. B. bei Ehegatten ein Verlust in Höhe von 20 Mio. € aus
    Hintergrund: Die Corona-Krise führt bei vielen Steuerzah-                  dem Jahr 2020 in das Jahr 2019 zurückgetragen und dort
    lern zu erheblichen finanziellen Belastungen. Bereits zwei-                mit einem Gewinn von 20 Mio. € verrechnet werden, so
    mal hat der Gesetzgeber hierauf reagiert und sog. Corona-                  dass sich für 2019 eine Steuererstattung ergibt.
    Steuerhilfegesetze verabschiedet. Nun haben Bundestag                     Entsprechend verdoppelt wird auch der Höchstbetrag für
    und Bundesrat das sog. Dritte Corona-Steuerhilfegesetz ver-                den pauschalen Verlustrücktrag zwecks Minderung der Vo-
    abschiedet. Im Laufe des Verfahrens wurde das Gesetz um                    rauszahlungen für 2019, nämlich von 5 Mio. € auf 10 Mio. €
    einen sog. vorläufigen Verlustrücktrag bei der Steuerfestset-              bzw. – im Fall der Zusammenveranlagung – von 10. Mio. €
    zung für 2020 erweitert.                                                   auf 20 Mio. €.
    Die beschlossenen Änderungen:                                             Gleichermaßen werden auch die Höchstbeträge für den
                                                                               vorläufigen Verlustrücktrag bei der Steuerfestsetzung
       Für Restaurants wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz von
                                                                               2019 verdoppelt. Im Rahmen der Einkommen- bzw. Kör-
        7 % für Speisen bis zum 31.12.2022 verlängert. Bisher galt
                                                                               perschaftsteuerfestsetzung für 2019 kann auf Antrag ein
        der ermäßigte Steuersatz lediglich bis zum 30.6.2021.
                                                                               vorläufiger Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 in Höhe von
        Hinweis: Für Getränke bleibt es beim Steuersatz von                    30 % der Einkünfte 2019, gemindert um Einkünfte aus
        19 %.                                                                  nichtselbständiger Arbeit, vorläufig abgezogen werden.
                                                                               Dies mindert die Steuer für 2019, auch wenn für den Ver-

           Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   
DIE MANDANTEN                          I INFORMATION
    lust für 2020 noch kein Steuerbescheid vorliegt. Vorausset-            externe Netzteile sowie Peripheriegeräte wie z. B. Tasta-
    zung für die Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrück-             tur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset, Grafik-
    trags ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020                tablett, externe Laufwerke, Beamer und Drucker.
    auf Null. Hierfür galten bislang Höchstbeträge von 5 Mio. €           Die Software umfasst die Betriebs- und Anwendersoftware
    bzw. – im Fall der Zusammenveranlagung – von 10 Mio. €,                zur Dateneingabe und Datenverarbeitung, ERP-Software,
    die nun verdoppelt wurden.                                             Software für Warenwirtschaftssysteme und sonstige An-
    Hinweis: Liegt für 2019 bereits ein bestandskräftiger Steu-            wendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder
    erbescheid vor, kann der Steuerpflichtige bis zum                      Prozesssteuerung.
    17.4.2021 beantragen, dass der neue, erhöhte vorläufige               Das Schreiben gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem
    Verlustrücktrag berücksichtigt wird; der Bescheid für 2019             31.12.2020 enden, in der Regel also für Wirtschaftsjahre
    wird dann geändert.                                                    ab 2021. Hat der Steuerpflichtige bereits vor dem 1.1.2021
   Auf Vorschlag des Finanzausschusses des Bundestages                    Hard- oder Software angeschafft und mit der Abschreibung
    wurde der vorläufige Verlustrücktrag auch für die Steuer-              auf mehrere Jahre begonnen, kann er diese Wirtschaftsgü-
    festsetzung 2020 eingeführt und die vorläufige Berücksich-             ter ab 2021 ebenfalls in voller Höhe abschreiben.
    tigung eines Verlustrücktrags aus dem Veranlagungszeit-            Hinweise: Die hier dargestellten Grundsätze gelten auch für
    raum 2021 ermöglicht. Insoweit gelten die Grundsätze, die          Steuerpflichtige, die nicht unternehmerisch tätig sind, son-
    für die Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags        dern sog. Überschusseinkünfte erzielen wie z. B. Einkünfte
    bei der Steuerfestsetzung für 2019 zu beachten sind, ent-          aus Vermietung und Verpachtung, aus nichtselbständiger
    sprechend. Die Vorauszahlungen für 2021 müssen also                Arbeit oder sonstige Einkünfte. Auch sie können also Hard-
    z. B. auf Null herabgesetzt werden, damit der vorläufige           und Software ab 2021 sofort abschreiben.
    Verlustrücktrag bei der Steuerfestsetzung für 2020 berück-
                                                                       Beim Ansatz der einjährigen Nutzungsdauer kommt es zu
    sichtigt werden kann.
                                                                       einer „Sofortabschreibung“ in voller Höhe, und zwar auch
   Zu guter Letzt wird erneut ein einmaliger Kinderbonus,             dann, wenn die Hard- oder Software erst im Laufe des Jah-
    diesmal in Höhe von 150 €, pro Kind gezahlt. Der Bonus             res erworben wird. Eine lediglich zeitanteilige Abschreibung
    soll mit dem Kindergeld für den Monat Mai 2021 ausgezahlt          – bei Erwerb am 1.7.2021 in Höhe von 50 % – ist dann nicht
    werden. Es gelten die gleichen Grundsätze wie für den Kin-         mehr möglich.
    derbonus von 300 € im Jahr 2020.
                                                                       Bislang wurden Computer, Scanner und Drucker auf drei
                                                                       Jahre abgeschrieben, sofern es sich nicht um geringwertige
Sofortabschreibung für bestimmte                                       Wirtschaftsgüter handelte. Für sog. ERP-Software galt eine
digitale Wirtschaftsgüter                                              Nutzungsdauer von fünf Jahren, aber für Standardsoftware
Wie in der letzten Ausgabe dieser Mandanten-Information                mit Netto-Anschaffungskosten bis zu 800 € war eine Sofor-
erwähnt, wollten der Bund und die Länder eine sofortige Ab-            tabschreibung auf geringwertige Wirtschaftsgüter möglich.
schreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwir-              Die Formulierung des BMF, dass eine einjährige Nutzungs-
kend zum 1.1.2021 ermöglichen. Nun hat das Bundesfinanz-               dauer zugrunde gelegt werden kann, lässt vermuten, dass
ministerium ein entsprechendes Schreiben veröffentlicht.               dem Steuerpflichtigen hinsichtlich der Abschreibungsdauer
Danach lässt das BMF für Wirtschaftsjahre, die nach dem                ein Wahlrecht zustehen soll.
31.12.2020 enden, eine einjährige Nutzungsdauer für Hard-
und Software im Bereich der EDV zu. Damit kann bereits ab              Corona: Anpassung von
dem Wirtschaftsjahr 2021 eine Sofortabschreibung für Hard-
und Software im Betriebsvermögen sowie im Privatvermö-
                                                                       Gewerbesteuervorauszahlungen
gen vorgenommen werden, wenn die Hard- und Software für                Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer haben zur
die Einkünfteerzielung genutzt wird.                                   Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen Stellung
                                                                       genommen. Danach können Unternehmer beim Finanzamt
Hintergrund: Hard- und Software ist wie alle anderen ab-
                                                                       vereinfacht Anträge auf Anpassung des Gewerbesteuer-
nutzbaren Wirtschaftsgüter grundsätzlich über die Nut-                 messbetrags zwecks Vorauszahlungen stellen, die zur Her-
zungsdauer abzuschreiben, wenn diese länger als ein Jahr               absetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die
beträgt. Belaufen sich die Netto-Anschaffungskosten auf                Gemeinde führen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer
maximal 800 €, werden Hard- und Software als geringwer-
                                                                       von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich be-
tige Wirtschaftsgüter angesehen und können sofort, d. h. in
                                                                       troffen ist und dass der Gewinn im Jahr 2021 voraussichtlich
voller Höhe, abgeschrieben werden.
                                                                       niedriger als bislang angesetzt ausfallen wird.
Wesentlicher Inhalt des Schreibens:                                    Hintergrund: Die Gewerbesteuer wird durch die Gemeinde
   Für Computerhardware und die dazu gehörenden sog. Pe-              erhoben. Grundlage hierfür ist der sog. Gewerbesteuer-
    ripheriegeräte sowie für die Betriebs- und Anwendersoft-           messbetrag, der vom Finanzamt festgesetzt wird. Bei den
    ware kann eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt              Vorauszahlungen setzt das Finanzamt den Gewerbesteuer-
    werden.                                                            messbetrag zwecks Vorauszahlungen fest, die Gemeinde
                                                                       erlässt auf dieser Grundlage den Vorauszahlungsbescheid
   Zur Hardware gehören Computer, Desktop-PC, Note-
                                                                       für die Gewerbesteuer.
    books, Tablets, Desktop-Thin-Clients, Workstations, mo-
    bile Workstations, Small-Scale-Server, Dockingstations,            Wesentlicher Inhalt der aktuellen Erlasse:

       Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   
DIE MANDANTEN                         I INFORMATION
   Nach den aktuellen Erlassen der obersten Finanzbehörden            geäußert, wenn es sich nicht um die hier genannten Einzel-
    der Bundesländer können Unternehmer, die nachweislich              händler handelt. Danach bestimmt sich die Bemessungs-
    unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise be-         grundlage einer Sachspende nicht nach den ursprünglichen
    troffen sind, beim Finanzamt bis zum 31.12.2021 einen An-          Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach dem
    trag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags                 fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Auf diese
    zwecks Vorauszahlungen stellen.                                    Bemessungsgrundlage ist Umsatzteuer zu entrichten, wenn
   An die Überprüfung der Voraussetzungen, d. h. die Betrof-          der Einkauf der Waren zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.
    fenheit von der Corona-Krise und den voraussichtlich ge-
    ringeren Gewinn im Jahr 2021, sind keine hohen Anforde-
    rungen zu stellen. Es ist nicht erforderlich, dass der Unter-      Vermieter
    nehmer den Wert des infolge der Corona-Maßnahmen ent-
    standenen Schadens im Einzelnen nachweist.                         Erlass von Mieten wegen der Corona-
   Wird der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend gemin-               Krise
    dert, ist die Gemeinde an diese Anpassung gebunden und             Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) ver-
    muss die Gewerbesteuervorauszahlungen anpassen.                    neint in einer sog. Kurzinformation steuerlich nachteilige Fol-
Hinweise: Für Stundungs- und Erlassanträge, die sich auf               gen, wenn ein Vermieter dem Mieter Mietzahlungen erlässt,
die Gewerbesteuer beziehen, sind grundsätzlich die Ge-                 weil der Mieter von der Corona-Krise betroffen ist. Weder
meinden zuständig, nicht die Finanzämter. Zur Anpassung                führt dies zu einer teilweise unentgeltlichen Vermietung, so
von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszah-                  dass der Werbungskostenabzug des Vermieters nur einge-
lungen im vereinfachten Verfahren sind separate BMF-                   schränkt möglich wäre, noch fällt die Einkünfteerzielungsab-
Schreiben ergangen (vgl. hierzu weiter unten den Beitrag               sicht des Vermieters weg, so dass Verluste aus der Vermie-
„Stundung und Vollstreckungsschutz“).                                  tung nicht mehr anerkannt würden.
                                                                       Hintergrund: Erzielt ein Vermieter aus der Vermietung sei-
Warenspenden von Einzelhändlern an                                     ner Immobilie einen Verlust, kann er diesen grundsätzlich
gemeinnützige Organisationen                                           geltend machen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die verein-
Das Bundesfinanzministerium (BMF) begünstigt Waren-                    barte Miete niedriger als 50 % der ortsüblichen Miete ist (bis
spenden von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise un-             Ende 2020: niedriger als 66 %) oder wenn der Vermieter
mittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind, an ge-         nicht die Absicht hat, einen Gesamtüberschuss zu erzielen;
meinnützige Organisationen in umsatzsteuerlicher Hinsicht:             ihm fehlt dann die Einkünfteerzielungsabsicht. Mit diesen
Die Warenspenden werden nicht als unentgeltliche Wertab-               Regelungen sollen missbräuchliche Gestaltungen verhindert
gabe der Umsatzsteuer unterworfen. Dies gilt für Spenden,              werden.
die im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.12.2021 geleistet wur-             Wesentlicher Inhalt der Kurzinformation der OFD: Die OFD
den bzw. werden.                                                       nimmt zu zwei Fallgestaltungen Stellung, nämlich zur Ver-
Hintergrund: Gibt ein Unternehmer Waren verbilligt oder un-            mietung einer Wohnung und zur Vermietung von Gewerbe-
entgeltlich ab, kann dies Umsatzsteuer auslösen, indem                 räumen. In beiden Fällen geht es um einen Mieterlass auf-
z. B. eine sog. Mindestbemessungsgrundlage zugrunde ge-                grund einer Corona bedingten finanziellen Notsituation des
legt wird oder eine unentgeltliche Wertabgabe besteuert                Mieters:
wird.                                                                     Vermietung einer Wohnung: Erlässt der Vermieter einer
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:                                    Wohnung seinem Mieter die Mietzahlung entweder zeitlich
                                                                           befristet in voller Höhe oder teilweise, führt dies nicht dazu,
   Das aktuelle Schreiben betrifft Einzelhändler, die ihre Wa-            dass die Miete zu niedrig ist und nunmehr unterhalb von
    ren aufgrund der Corona-Krise nicht mehr regulär verkau-               50 % der ortsüblichen Miete liegt. Wurde die Miete also bis-
    fen können, weil es sich z. B. um Saisonware handelt und               her als steuerlich vollentgeltlich angesehen, bleibt es dabei
    das Einzelhandelsgeschäft aufgrund der Corona-Maßnah-                  und wird durch den Erlass der Miete nicht beeinflusst.
    men geschlossen war.
                                                                           Hinweis: Lag die Miete bereits bisher unterhalb der Grenze
   Entscheidet sich der Einzelhändler dazu, diese Waren an                von 50 % (bis einschließlich 2020: unterhalb von 66 %), so
    gemeinnützige Vereine zu spenden, wird dies nicht als un-              dass die Werbungskosten nur teilweise anerkannt wurden,
    entgeltliche Wertabgabe besteuert.                                     bleibt es dabei, so dass der Erlass nicht zu einer weiteren
   Dies gilt für Warenspenden im Zeitraum vom 1.3.2020 bis                Kürzung der Werbungskosten führt.
    31.12.2021.                                                           Vermietung oder Verpachtung von Gewerberäumen: Er-
Hinweise: Der Vorsteuerabzug des Einzelhändlers bleibt er-                 lässt der Vermieter bzw. Verpächter von Gewerberäumen
halten. Das BMF-Schreiben stellt also eine Billigkeitsrege-                seinem Mieter die Mietzahlung entweder zeitlich befristet in
lung dar, die verhindern soll, dass Einzelhändler, die von der             voller Höhe oder teilweise und gehört die Immobilie zum
Corona-Krise betroffen sind und Gutes tun, umsatzsteuerlich                steuerlichen Privatvermögen des Vermieters, führt der Er-
auch noch belastet werden.                                                 lass nicht zum Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht des
                                                                           Vermieters. Ein Verlust aus der Vermietung wird daher
Parallel zum aktuellen Schreiben hat sich das BMF zur um-
                                                                           grundsätzlich anerkannt. War bereits vor dem Erlass der
satzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei Sachspenden
                                                                           Miete die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, bleibt
                                                                           es dabei.
       Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   
DIE MANDANTEN                        I INFORMATION
Hinweise: Die OFD hat ihre Kurzinformation auf Bund- und                  steuerlich nicht absetzbar sind und sowohl Erstattungs- als
Länderebene abgestimmt. Daher können sich auch Vermie-                    auch Nachzahlungszinsen auf demselben Ereignis beru-
ter außerhalb Nordrhein-Westfalens auf diese Kurzinforma-                 hen. Bis zur Höhe der Nachzahlungszinsen sind die Erstat-
tion berufen. Die Kurzinformation betrifft nur den Bereich der            tungszinsen nicht zu versteuern.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht gewerbli-                Diese Billigkeitsregelung gilt auch für die Ermittlung des
che Vermieter. Hier dürften sich aufgrund eines Mieterlasses              Gewerbesteuermessbetrags.
ohnehin keine steuerlich nachteiligen Folgen ergeben.
                                                                         Im Bedarfsfall sind die Erstattungszinsen, die auf Antrag
                                                                          nicht besteuert werden, sachgerecht zu schätzen.
Alle Steuerzahler
                                                                      Hinweise: Das BMF-Schreiben betrifft nicht die Festsetzung
Verlängerung der Regelungen für                                       der Zinsen, d. h. die Höhe der Zinsen oder die Pflicht, Nach-
                                                                      zahlungszinsen zu entrichten, bzw. das Recht, Erstattungs-
Stundung und Vollstreckungsschutz                                     zinsen zu erhalten. Es geht lediglich um die ertragsteuerliche
Die Finanzverwaltung hat die bisherigen besonderen Stun-              Pflicht, die Erstattungszinsen zu versteuern.
dungsregelungen und den Vollstreckungsschutz für von der
                                                                      Beispiel: Der Außenprüfer erhöht im Prüfungsjahr 01 den
Corona-Krise Betroffene erneut verlängert.
                                                                      Warenbestand und damit den Gewinn. Im Prüfungsjahr 02
Hintergrund: Das BMF hatte wegen der Corona-Krise in der              erhöht er den Wareneinsatz entsprechend und mindert somit
Vergangenheit bereits u. a. Erleichterungen in Bezug auf              den Gewinn. Für das Jahr 01 kommt es zu Nachzahlungs-
Stundungen und Vollstreckungsaufschub gewährt. Diese Er-              zinsen und für das Jahr 02 zu Erstattungszinsen. Betragen
leichterungen wurden zuletzt bis zum 30.6.2021 verlängert             die Nachzahlungszinsen 1.000 € und die Erstattungszinsen
(s. hierzu unsere Mandanten-Information 2/2021).                      900 €, sind die 900 € auf Antrag nicht zu versteuern.
Aktuelles Schreiben des BMF:                                          Handelt es sich allerdings um unterschiedliche Prüfungsfest-
   Mit seinem Schreiben verlängert das BMF auf Antrag die            stellungen, ist die Billigkeitsregelung des BMF nicht anwend-
    Erleichterungen in Bezug auf Stundungen und den Voll-             bar. Erhöht der Prüfer im Prüfungsjahr 01 den Warenbe-
    streckungsschutz im vereinfachten Verfahren für Steu-             stand gewinnerhöhend und mindert er im Prüfungsjahr 02
    ern, die bis zum 30.6.2021 fällig werden, um drei Monate          den Gewinn aufgrund einer Rückstellung, handelt es sich
    bis zum 30.9.2021. Die Regelungen zur Ratenzahlung                nicht um dasselbe Ereignis, so dass die Erstattungszinsen
    bleiben unverändert.                                              für das Jahr 02 versteuert werden müssen.

   Hinsichtlich der Anträge auf Anpassung der Einkommen-
    und Körperschaftsteuervorauszahlungen bleibt es
    ebenfalls bei der bisherigen Regelung, dass entspre-
    chende Anträge von nachweislich unmittelbar und nicht un-
    erheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichti-
    gen bis zum 31.12.2021 gestellt werden können und an die
    Begründung des Antrags keine strengen Anforderungen zu
    stellen sind.

Steuerpflicht von Erstattungszinsen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) sieht auf Antrag von
der Versteuerung von Erstattungszinsen, die für Steuerer-
stattungen festgesetzt werden, ab, wenn die Steuererstat-
tung auf einem Ereignis beruht, das zugleich Nachzahlungs-
zinsen auslöst, die steuerlich nicht absetzbar sind. Dem
BMF zufolge wäre es unbillig, wenn ein und dasselbe Ereig-
nis sowohl Erstattungszinsen für einen Veranlagungszeit-
raum als auch Nachzahlungszinsen für einen anderen Ver-
anlagungszeitraum auslöst und nur die Erstattungszinsen
versteuert werden müssen, während die Nachzahlungszin-
sen steuerlich nicht abgesetzt werden können.
Hintergrund: Steuererstattungen und Steuernachzahlungen
werden grundsätzlich verzinst, und zwar mit einem Steuer-
satz von 6 % jährlich. Erstattungszinsen sind als Einkünfte
aus Kapitalvermögen steuerpflichtig bzw. bei Unternehmen
Betriebseinnahmen; hingegen sind Nachzahlungszinsen
nicht absetzbar.
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:
   Erstattungszinsen werden auf Antrag nicht besteuert, so-
    weit ihnen Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die
            Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
DIE MANDANTEN                        I INFORMATION

                                                                                          Friedrich und Partner GbR
                                                                                          Steuerberater
                                                                                          Dauthendeystr. 2
                                                                                          81377 München

                                                                                          Tel.: (089) 714 58 56
                                                                                          Fax: (089) 718 49 1

                                                                                          E-Mail: info@steuerkanzlei-friedrich.de
                                                                                          Internet: www.steuerkanzlei-friedrich.de

                                                                                          © 2021
   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater   
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                                                                                          Steuerberater
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