MIETRECHTSTIPPS Worauf muss ich achten? - Wibke Werner Berliner Mieterverein e.V. www.berliner-mieterverein.de
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MIETRECHTSTIPPS Worauf muss ich achten? Wibke Werner Berliner Mieterverein e.V. www.berliner-mieterverein.de
Miethöhe: In Berlin gilt die Mietpreisbremse Bei Abschluss eines neuen Mietvertrags darf die Miete nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen (Die Mietpreisbremse gilt für Mietverträge, die nach dem 1.6.2015 vereinbart worden sind). Ist die Miete überhöht, ist eine Rüge gegenüber dem Vermieter erforderlich Die Ansprüche wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse können auch noch nach Unterzeichnung des Mietvertrags durchgesetzt werden. Allerdings sollte man nie einen Mietvertrag unterzeichnen, dessen Miete zu teuer ist, da es sein kann, dass Ausnahmetatbestände von der Mietpreisbremse greifen und eine Absenkung der Miete nicht möglich ist. Die Mietpreisbremse ist nicht anwendbar auf Sozialwohnungen, Neubauwohnungen (Erstmalige Nutzung nach dem 1.10.2014), Studentenwohnheime sowie nach umfassender Modernisierung Außerdem muss der Vermieter eine überhöhte Miete des Vormieters im nachfolgenden Mietverhältnis nicht absenken, auch wenn die 10%-Grenze überschritten ist. Ggf. solle hier geprüft werden, ob bereits die Miete des Vormieters unter Verstoß gegen die Mietpreisbremse vereinbart wurde.
Wer wird Mieter? Mieter wird, wer den Mietvertrag unterschrieben hat. Unerheblich ist, ob der- /diejenige die Wohnung auch tatsächlich nutzt. Wollen mehrere eine Wohnung beziehen, bestehen zwei Möglichkeiten: a) Ein Mieter unterschreibt den Mietvertrag und bittet um Genehmigung zur Untervermietung an die weiteren Mitbewohner. Gegenüber den Mitbewohner rückt der Hauptmieter dann in die Position des Vermieters. a) Oder alle Mieter unterschreiben den Mietvertrag gemeinsam und werden gleichberechtigt Mieter. Zu bedenken ist hier, dass wenn ein Mieter vorzeitig ausziehen möchte, dieser Mieterwechsel nur mit Zustimmung des Vermieters möglich ist, wobei der Vermieter nicht verpflichtet ist, eine solche Zustimmung zu erteilen. Verweigert der Vermieter die Zustimmung, bleibt entweder, den Mietvertrag so zu lassen wie er ist, mit der Folge, dass der ausziehende Mieter weiterhin für die Ansprüche aus dem Mietvertrag haftet. Oder alle Mieter kündigen den Mietvertrag und hoffen, dass den verbleibenden Mietern ein neuer Mietvertrag zu dann ggf. neuen Konditionen angeboten wird.
Vertragslaufzeit In den meisten Fällen wird in Mietverträgen eine unbefristete Laufzeit vereinbart wird. In den Fällen kann dann der Mietvertrag durch Kündigung oder einvernehmlichen Aufhebungsvertrag beendet werden. Ist ein Kündigungsausschluss vereinbart? In unbefristeten Mietverträgen kann ein beidseitiger Ausschluss der ordentlichen Kündigung von maximal bis zu vier Jahren vereinbart werden. In dieser Zeit ist dann eine ordentliche Kündigung nicht möglich. Zeitmietvertrag: Grundsätzlich ist die Vereinbarung eines sog. Zeitmietvertrags möglich, in dem Anfang und Ende des Mietvertrags mit Datum definiert sind. Die Wirksamkeit eines solchen Zeitmietvertrags setzt einen im Mietvertrag wirksam vereinbarten Befristungsgrund voraus. In Studentenwohnheimen können zeitliche befristete Mietverträge ohne qualifizierten Befristungsgrund vereinbart werden.
Kaution Grundsätzlich darf der Vermieter eine Mietsicherheit fordern, die allerdings nicht mehr als drei Nettokaltmieten betragen darf. Wird die Mietkaution als Barkaution gezahlt, haben Mieter die Möglichkeit, die Kaution in drei gleichen Raten ab Beginn des Mietverhältnisses zu zahlen. Eine zulässige Mietsicherheit neben den drei Nettokaltmieten ist nur möglich, wenn zum Beispiel die Eltern von sich heraus dem Vermieter ausdrücklich eine zusätzliche Mietsicherheit (z.B. Bürgschaft) anbieten. Ansonsten dürfen neben der dreimonatigen Nettokaltmieten keine weiteren Mietsicherheiten vom Vermieter gefordert werden.
Mängel + Mietminderung Der Vermieter ist im Rahmen seiner Instandsetzungspflichten zu Mängelbeseitigung verpflichtet. Mieter sind verpflichtet, Mängel dem Vermieter anzuzeigen. Nur erhebliche Mängel, die das Wohnen nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, berechtigen zu einer angemessen Mietminderung. Folgendes Vorgehen empfiehlt sich: a. Dem Vermieter den Mangel möglichst schriftlich anzeigen verbunden mit der Aufforderung, den Mangel bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beseitigen. Sich ggf. die Mietminderung vorbehalten, also zu erklären, dass die Miete unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlt wird. b. Dokumentation der Mängel, um später eine angemessene Mietminderung berechnen zu können, die dann rückwirkend vom Vermieter eingefordert werden kann.
Kündigung Mieter benötigen für die Kündigung des Mietverhältnisses keinen Kündigungsgrund. Zu beachten ist nur, ob im Mietvertrag ein wirksamer Kündigungsausschluss vereinbart worden ist, so dass eine Kündigung womöglich für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen ist. Darüber hinaus müssen Mieter die dreimonatige Kündigungsfrist einhalten, wobei die Kündigung am dritten Werktag eines Monats dem Vermieter zugehen muss, damit das Mietverhältnis mit Ablauf des übernächsten Monats endet. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, also handschriftlich unterschrieben werden. Vermieter benötigen für eine Kündigung einen Kündigungsgrund (Eigenbedarf, Hinderung an der wirtschaftlichen Verwertung, Pflichtverletzung des Mieters). Außerdem müssen auch Vermieter Kündigungsfristen einhalten. Grundsätzlich beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, verlängert sich aber nach jeweils fünf Jahren und acht Jahren um jeweils drei Monate.
Vielen Dank! Wibke Werner werner@berliner-mieterverein.de
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