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RECHTLICHE ÄNDERUNGEN 2019 Rechtsanwalt Volker Grundmann Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin
seit 01.01.2019 in Kraft! 2 „Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache“ (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG)
„Mietpreisbremse“ seit 1. Juni 2015 3 Mietrechtsnovellierungsgesetz Anstieg der Mieten verhindern Neuvermietung max.10% über ortsüblicher Vergleichsmiete Bestandsschutz für Vormiete ausgenommen: Neubauten umfassende Sanierungen Bestellerprinzip: Auftraggeber zahlt Makler
Zwischenbilanz 4 Regelung hat bislang kaum Wirkung gezeigt Mieten in Gebieten mit Mietpreisbremse sogar stärker gestiegen
Zwischenbilanz 5
Reformbedarf 6 Politik: „Nachbesserungsbedarf“, „Verschärfung“ Koalitionsvertrag2018: Vereinbarung zur Verschärfung der Mietpreisbremse Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages 29.11.2018 Bundesrat: 14.12.2018 Inkrafttreten: 01.01.2019
Änderungen 7 Modernisierungsumlage begrenzt Kappungsgrenze Einfachere Berechnung der Modernisierungsumlage Mietpreisbremse: Auskunft über Vormiete vereinfachte Rüge „Herausmodernisieren“ als Pflichtverletzung Mieterschutz bei Weitervermietung zu sozialen Zwecken
Begrenzung Modernisierungsumlage, § 559 I BGB 8 Modernisierungskosten: Umlage nur noch in Höhe von 8 % jährlich (bisher: 11 %) nicht nur in Gebieten, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum gefährdet ist Absenkung gilt bundesweit alte Fassung (11%) bei Ankündigungen bis 31.12.2018 neue Fassung (8%) für Ankündigungen ab 01.01.2019 auch Erhöhungen ohne ordnungsgemäße Ankündigung!
Kappung Modernisierungsumlage 9 Kappungsgrenze von 3,00 €/m² innerhalb von 6 Jahren ohne Erhöhungen nach § 558 oder 560 BGB Miete < 7,00 €/m²: Steigerung nur 2,00 € innerhalb von 6 Jahren
vereinfachtes Verfahren, § 559 c BGB 10 Ziel: Modernisierungsmaßnahmen erleichtern Kosten höchstens 10.000 € für die Wohnung: Vermieter können in Zukunft 30 % pauschal für Erhaltungsaufwand abziehen und den Rest als Modernisierungskosten umlegen kein Härteeinwand § 559 IV BGB möglich (finanzielle Härte) Kosten für Modernisierungsmaßnahmen in den letzten 5 Jahren müssen berücksichtigt werden (Abzug v. 10.000 €)
vereinfachtes Verfahren, § 559 c BGB 11 Angabe zum vereinfachten Verfahren in Mieterhöhungserklärung Sperre für weitere Erhöhungen nach Modernisierung für 5 Jahre ab Zugang Ausnahmen: gesetzliche Verpflichtung Beschluss von Wohnungseigentümern: nur 2 Jahre
Mietpreisbremse, Systematik 12 Grundsatz: nach der Mietpreisbremse zulässige Miete = maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete Ausnahmen: Vormiete über der nach der Mietpreisbremse an sich zulässigen Miete vorangegangene Modernisierung (§ 556e Abs. 2 BGB) erste Vermietung nach umfassender Modernisierung (§ 556f Satz 2 BGB) erstmalige Nutzung und Vermietung nach dem 1.10.2014 (§ 556f Satz 1 BGB) (Neubau)
Auskunftspflicht bei höherer Miete 13 bei Ausnahmen (Vermieter verlangt Miete über der zulässigen Höhe) Mieter muss vor Abschluss des Mietvertrages unaufgefordert Auskunft erteilt werden über (alt.): die zuvor für die Wohnung vereinbarte Miete (1 Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses) Modernisierungsmaßnahmen in den letzten 3 Jahren vor Beginn des MV erste Nutzung der Wohnung nach dem 01.10.2014 erste Vermietung nach umfassender Modernisierung
Auskunftspflicht- Folgen bei Verstoß 14 ohne Auskunft keine höhere Miete zulässig Nachholung der Auskunft möglich höhere Miete kann erst zwei Jahre später verlangt werden
vereinfachte Rüge 15 bisheriger Rechtslage: qualifizierte Rüge muss Tatsachen enthalten, auf denen die Beanstandung der Miethöhe beruht künftig reicht eine einfache Rüge aus. wenn sich Vermieter auf eine Ausnahme beruft, muss der Mieter künftig nur hierauf verweisen wenn der Vermieter keine Angaben macht, reicht eine Rüge ohne Begründung aus. unverändert: Mieter kann nur Mieten zurückfordern, die nach der Rüge fällig geworden sind
„Herausmodernisieren“ = Pflichtverletzung 16 Ankündigung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen soll nicht dazu genutzt werden, Mieter zur Kündigung zu veranlassen Pflichtverletzung des Vermieters vermutet, wenn er nach einer Ankündigung nicht innerhalb von 12 Monaten mit der Maßnahme beginnt die Arbeiten nach Beginn mehr als zwölf Monate ruhen, Ankündigung einer Mieterhöhung >100 % die Maßnahme so durchgeführt wird, dass der Mieter erheblich belastet wird
„Herausmodernisieren“ = Pflichtverletzung 17 Vermieter kann sich von der Vermutung entlasten, indem er einen nachvollziehbaren objektiven Grund vorbringt allgemeiner Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 281 BGB: leichterer Nachweis Pflichtverletzung gezieltes „Herausmodernisieren“ stellt künftig eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann
Mieterschutz bei Weitervermietung zu sozialen Zwecken; § 578 Abs. 3 BGBneu 18 Regelung zum Schutz von Mietverhältnissen, die eingegangen werden, um die angemieteten Räume aus vornehmlich sozialem Interesse Personen zu Wohnzwecken zu überlassen bisher sind solche Mietverhältnisse ohne Grund kündbar bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses tritt der Vermieter nicht nach § 565 BGB in das Mietverhältnis mit dem Dritten ein
Mieterschutz bei Weitervermietung zu sozialen Zwecken § 578 Abs. 3 BGBneu 19 Anwendbarkeit von Vorschriften des Wohnraummietrechts wird erweitert auf gewerbliche Mietverhältnisse über Räume, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder anerkannten privaten Trägern der Wohlfahrtspflege angemietet werden, um sie Personen mit dringendem Wohnbedarf zum Wohnen zu überlassen § 578 Abs. 3 BGBneu gilt nur für Mietverträge, die nach Inkrafttreten der Mietrechtsänderung abgeschlossen werden
20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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