Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen - Salzburg

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Bundeseinigungsamt beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

      Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen - Salzburg

                                      I. Geltungsbereich

a) Räumlich:       für das Bundesland Salzburg;

b) persönlich:     für Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970,
                   Anwendung findet und deren Arbeitgeber,
                   - die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber von Hausbesorgern nicht
                       Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
                   - wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektiv-
                       vertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körper-
                       schaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen
                       wird;

c) fachlich:      nur für anderweitige Tätigkeiten der unter b) genannten Personen im Sinne
                   des § 12 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes.

               II. Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 des Hausbesorgergesetzes

Dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihm aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 12
des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten
Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für
die Wohnnutzflächen und anderen Räumlichkeiten (plus 20 % Materialkostenersatz) zu-
sammensetzt:

A. Einmal noch je das zweifache Entgelt:
   a) bei Renovierung oder Instandsetzung der Außenfassade, Anbringen einer Wärme-
      oder Schallisolierung, wobei, wenn nur einzelne Fassaden betroffen sind, der auf diese
      entfallende aliquote Teil gebührt. Bei Häusern in der Zeile bilden die Vorder- und
      Hinterfassade 100 %.
   b) bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden
      sind, aber nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote
      Anteil gebührt.
   c) bei Legung einer durchgehenden Steigleitung unter Verputz. Bei Legung einer Leitung
      für einzelne Stockwerke oder Stiegen, gebührt der aliquote Teil.
   d) bei nachträglichem Einbau von Aufzügen. Bei etwaiger Aliquotierung analog Punkt b.

B. 1. Das Entgelt nach A. ist nach Fertigstellung der jeweiligen Arbeiten fällig.
   2. Endet das Hausbesorgerdienstverhältnis vor Abschluss der in A. angeführten Arbeiten,
      dann gebührt dem Hausbesorger das Entgelt anteilsmäßig für die bereits erbrachten
      Dienstleistungen.
   3. Müssen Reinigungsarbeiten nach A. aus besonderen Gründen an Sonn- und Feier-
      tagen durchgeführt werden, gebührt hiefür ein zusätzliches Entgelt von € 7,20 je
      Stunde.
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C. Für außerordentliche andere vereinbarte Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von € 7,20.
   Dieser erhöht sich auf € 14,40, wenn die Arbeiten aus besonderen Gründen in den Nacht-
   stunden bzw. an Sonn- und Feiertagen zu verrichten sind. Dieses Entgelt ist spätestens
   bis zum 10. des Folgemonats zu bezahlen. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht
   im Mindestlohntarif des Bundeseinigungsamtes M 15/2006/XXVI/99/11 andere Entgelt-
   sätze festgesetzt sind.

D. Für die einmal wöchentliche Reinigung eines von den Hausparteien benützten Abortes
   gebührt von jeder dieser Parteien monatlich € 18,12 Entgelt, für die Reinigung eines
   Abortes bei Waschküchen ist bei Bedarf monatlich ein Entgelt von € 44,22 zu leisten.

E. Für eine vereinbarte Reinigung von besonders Ekel erregenden Verschmutzungen ge-
   bührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von € 47,54.

F. Beim Entgelt nach A., B., C., D. und E., soweit es sich um Reinigungsarbeiten handelt,
   wird der gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes jeweils geltende Zuschlag für die Be-
   schaffung des Reinigungsmaterials hinzugerechnet.

G. Wird eine über die im § 4 Abs. 1, 3 und 4 des Hausbesorgergesetzes hinausgehende
   Anwesenheitspflicht vereinbart, so gebührt ein Stundenlohn von € 4,76. An Sonn- und
   Feiertagen erhöht sich dieser Stundenlohn um 100 %.

H. Für die Betreuung einer maschinellen Waschküche (Reinigung, Wartung und Beaufsich-
   tigung der Maschinen und des Waschraumes gemäß § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz)
   gebühren pro Waschmaschine samt allfälligen Zusatzmaschinen € 15,01 monatlich.
  Wird vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so
  gebührt außerdem ein Entgelt von 3 % der einkassierten Summe. Wenn jedoch die Be-
  rechnung des Entgeltes durch den Hausbesorger aufgrund des Verbrauches von Strom
  oder Gas erfolgt, gebührt ein Entgelt von 5 % der einkassierten Summe.

I. Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der
   Mülltonnen sowie für die Reinigung von Müllabstellplätzen gebührt ein monatliches Pau-
   schale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung
   des unter C. festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.

                                  III. Gehsteigreinigung

Für die Reinigung von Gehsteigen und Gehwegen, sofern sie nicht schon in die Berechnung
des Entgeltes nach § 7 Abs. 5 des Hausbesorgergesetzes einbezogen sind, also soweit
deren Reinigung und Betreuung bei Glatteis dem Hauseigentümer nach den bestehenden
Vorschriften nicht obliegt (z.B. Gehsteige in Wohnhausanlagen), gebührt je Quadratmeter
Gehsteigfläche die jeweils geltende vom Landeshauptmann festgesetzte Entlohnung. Park-
plätze und Zufahrten zu diesen sind von dieser Regelung nicht betroffen.

                                      IV. Zinsinkasso

Hausbesorger, welche mit der Einhebung des Zinses betraut sind, erhalten vom einkas-
sierten Betrag 1 % monatlich.

                   V. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

Den unter I.b) genannten Personen gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss
in der Höhe des für den Monat Mai gebührenden Entgeltes (ausgenommen Entlohnung zu
II./A., C. und E.) und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des für den Monat Novem-
ber gebührenden Entgeltes (ausgenommen Entlohnung II./A., C. und E.), mindestens jedoch
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ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von einem Zwölftel des
auf diese Tätigkeit entfallenden Jahresbezuges.

Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch bis zum 30. Juni, die
Weihnachtsremuneration spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres zu bezahlen.

Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren Urlaubs-
zuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten
Dienstzeit anteilsmäßig auf der Basis der im ersten Satz genannten Beträge.

                                   VI. Begünstigungsklausel

Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.

                              VII. Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen
sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Perso-
nen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

                                      VIII. Geltungstermin

Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Mindestlohntarif
des Bundeseinigungsamtes vom 16. Dezember 2004, M 30/2004/XXVI/99/17, außer Kraft.
Bundeseinigungsamt beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

   Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von
  Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften/Salzburg

                                     I. Geltungsbereich

a) Räumlich:     für das Bundesland Salzburg;

b) persönlich:   für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Ein-
                 richtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen
                 Räumlichkeiten) beauftragt wurden und deren Arbeitgeber,
                 - die in ihrer Eigenschaft als Hausbesitzer nicht Mitglieder einer kollektiv-
                     vertragsfähigen Körperschaft sind oder
                 - wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektiv-
                     vertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körper-
                     schaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen
                     wird;

c) fachlich:     nur für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf
                  Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten,
                  ausgenommen Betriebsgebäude) durch die unter b) genannten Personen.

                                II. Betreuung von Aufzügen

Die unter I. b) genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges
beauftragt wurden, für die Betreuung eines Aufzuges monatlich vom Dienstgeber einen
Pauschalbetrag von € 87,42. Dieser Betrag erhöht sich in Wohnhäusern mit mehr als sieben
Geschossen für jedes weitere Geschoß um € 7,63.

Unter Betreuung ist die tägliche Überprüfung des Aufzuges (Prüfungsfahrt) sowie die not-
wendige Reinigung und Wartung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen.

                                 III. Freizeiteinrichtungen

Für die Betreuung von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunas gebührt ein monatliches
Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung
eines Stundenlohnes von € 9,09 zu entrichten ist. Für die Wasseraufbereitung mit Chemi-
kalien gebührt ein Stundenlohn von € 10,18. An Sonn- und Feiertagen hat eine solche
Betreuung zu entfallen. Wird eine solche Betreuung an Sonn- und Feiertagen vereinbart,
gebührt hiefür ein Zuschlag von 100 %.

Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein
monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zu-
grundelegung eines Stundenlohnes von € 6,90 zu errechnen ist. Wird vom Betreuer ein
Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt
von 5 % der einkassierten Summe.

                           IV. Grünflächen und Gartenanlagen
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1. Für das Reinigen (z.B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren € 0,2135, für das Be-
   wässern € 0,2135 und das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases € 0,3582 je
   Quadratmeter Grünfläche jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge. Der rechnerisch
   ermittelte Endbetrag ist auf die 2. Dezimalstelle kaufmännisch zu runden.

2. Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen
   von Laub und Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen
   Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stunden-
   lohnes von € 8,74 zu errechnen ist.

             V. Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

A. Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der
   tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von € 170,80 monatlich.

  a) Wird eine Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von
     € 111,50 monatlich für den ersten Kessel und von € 99,40 monatlich für jeden weiteren
     Kessel.

  b) Wird eine Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von
     € 117,06 monatlich für den ersten Kessel und € 104,31 monatlich für jeden weiteren
     Kessel.

  c) Wird eine Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von € 180,--
     monatlich für den ersten und zweiten Kessel und von € 167,33 monatlich für jeden
     weiteren Kessel.

B. Für Kleinkessel bis 80 kw, die mit flüssigen oder festen Brennstoffen betrieben werden,
   sind während der tatsächlichen Betriebsdauer für angefangene 10 kw € 29,04 zu be-
   zahlen; für Kleinkessel bis 80 kw, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, für
   angefangene 10 kw € 28,24.

C. Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fern-
   heizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag
   von € 125,29 monatlich; für jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der
   tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von € 35,10 monatlich.

D. Für die Durchführung von zusätzlich angeordneten Betreuungsarbeiten (z.B. Zwischen-,
   Pumpstationen usw.) sowie von allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage
   selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein
   Betrag von € 10,05.

E. Steht dem Betreuer einer Heizanlage mit festen Brennstoffen keine auf Kosten der Haus-
   inhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage mit Warmwasser zur Verfügung (welche
   auch in der Dienstwohnung des Hausbesorgers sein kann), so gebührt zu dem Entgelt
   nach A. lit. c und B. ein Zuschlag von 15 % als Schmutzzulage.

                               VI. Tief- und Palettengaragen

Für die Reinigung der Tief- und Palettengaragen einschließlich der (allenfalls) notwendigen
Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen
gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz)fläche monatlich ein Entgelt in der
vom Landeshauptmann gemäß § 1 lit. b jeweils gültigen Entgeltverordnung festgesetzten
Höhe.
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                                  VII. Entgelt für Hausarbeiter

Haus- oder wohnhausanlagenfremden Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unter-
liegen, aber Anlagen nach I. dieses Mindestlohntarifes betreuen, gebührt für die Durch-
führung von Arbeiten (wenn sie mit dem Hauseigentümer oder Hausverwalter ein derartiges
Dienstverhältnis vereinbaren) im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein
Stundenlohn, und zwar

               a) Haustechniker/innen                € 10,22
               b) Hausarbeiter/innen                 € 8,24.

Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden gebührt ein Zuschlag
von 100 % (wobei unter Nachtstunden die Zeit ab 22 Uhr zu verstehen ist).

Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50 % des jeweiligen Stun-
denlohnes.

                    VIII. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

Den unter I. b) genannten Personen gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss
in der Höhe des für den Monat Mai gebührenden Entgeltes (ausgenommen Entlohnung zu
V./E.) und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des für den Monat November
gebührenden Entgeltes (ausgenommen Entlohnung V./E.), mindestens jedoch ein Urlaubs-
zuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von einem Zwölftel des auf diese
Tätigkeit entfallenden Jahresbezuges.

Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch bis zum 30. Juni, die
Weihnachtsremuneration spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres zu bezahlen.

Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren Urlaubs-
zuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten
Dienstzeit anteilsmäßig auf der Basis der im ersten Satz genannten Beträge.

                                   IX. Begünstigungsklausel

Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.

                              X. Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen
sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Perso-
nen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

                                       XI. Geltungstermin

Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Mindestlohntarif
des Bundeseinigungsamtes vom 16. Dezember 2004, M 31/2004/XXVI/99/18, außer Kraft.
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