Midijobs - der neue Übergangsbereich - Praxis + Recht Seminar Stand Mai 2019 - DAK-Gesundheit

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Midijobs - der neue Übergangsbereich - Praxis + Recht Seminar Stand Mai 2019 - DAK-Gesundheit
Praxis + Recht
         Seminar

Midijobs - der neue
Übergangsbereich
Stand Mai 2019
Midijobs - der neue Übergangsbereich - Praxis + Recht Seminar Stand Mai 2019 - DAK-Gesundheit
Inhalt
                                                                                       Midijobs – der neue Übergangsbereich

Midijobs – der neue
Übergangsbereich
1     Midijobs – der neue                                               5     Beitragsberechnung.....................................9
      Übergangsbereich........................................2         5.1   Beitragsberechnung –
1.1   Übergangsbereich statt Gleitzone....................2                   Schritt für Schritt..............................................9
1.2   Entgeltgrenzen und Rentenanspruch................3                5.2   Beitragsberechnung bei
                                                                              Mehrfachbeschäftigten..................................10
2     Entgeltermittlung und Entgeltprognose....4
2.1   Ermittlung des regelmäßigen Entgelts.............4                6     Meldungen...................................................11
2.2   Besonderheit: Variable Entgeltbestandteile����5                  6.1   Besonderes Midijob-
2.3   Entgeltprognose...............................................5         Kennzeichen setzen........................................11
                                                                        6.2   Entgelt für Rentenberechnung........................11
3     Ausnahmen....................................................6    6.3   Alternativlösung: An- und Abmeldung...........12
                                                                        6.4   Angabe für Meldezeiträume
4     Beitragspflichtige Einnahme......................7                      ab dem 01.07.2019.........................................12
4.1   Gelegentliches Über- oder Unter-
      schreiten der Entgeltgrenzen............................7
4.2   Mehrfachbeschäftigte und
      beitragspflichtige Einnahme.............................8

                                                                                                                                               1
Midijobs – der neue Übergangsbereich

1 Midijobs – der neue
  Übergangsbereich
1.1                                        Übergangsbereich statt Gleitzone                          Vielfach hat sich für Arbeitnehmer in der Gleitzone/Übergangs-
                                                                                                     bereich der Begriff „Midijobber“ etabliert. Dies ist zwar nicht die
Das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in
                                                                                                     offizielle Bezeichnung, umschreibt jedoch deutlich eine Abgren-
der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs-
                                                                                                     zung zu den Minijobbern in geringfügig entlohnten Beschäftigungs-
und Stabilisierungsgesetz) wurde am 04.12.2018 im Bundesge-
                                                                                                     verhältnissen.
setzblatt veröffentlicht. Es enthält zahlreiche Änderungen für den
Gleitzonenbereich – auch Midijob-Bereich genannt. Die Ände-
                                                                                                     Entlastungseffekt
rungen hinsichtlich der Midijobs treten zum 01.07.2019 in Kraft.
                                                                                                     Durch die Ausweitung der Entgeltspanne ändert sich auch die Be-
Ziel der gesetzlichen Änderungen ist dabei, Geringverdiener bei
                                                                                                     rechnungsformel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme
den Sozialversicherungsbeiträgen zu entlasten. Dies erreicht der
                                                                                                     (siehe Seite 7). Der Beitragsanstieg im neuen Übergangsbereich
Gesetzgeber durch eine Ausweitung des Entgeltbereichs auf mo-
                                                                                                     verläuft künftig flacher als in der Gleitzone bis 30.06.2019. Dies
natliche Entgelte von bis zu 1.300,00 EUR. Darüber hinaus erhalten
                                                                                                     führt auch bei den bislang schon im Gleitzonenbereich beschäf-
die Midijobber künftig höhere Rentenleistungen im Alter für ihre
                                                                                                     tigten Arbeitnehmern zu einer Entlastung bei den Sozialversiche-
Beschäftigungszeiten ab 01.07.2019.
                                                                                                     rungsbeiträgen, da die Beitragsbemessungsgrundlage (beitrags-
Mit der Einführung der Neuregelungen ändert sich auch die                                            pflichtige Einnahme) durch die angepasste Berechnungsformel
Begrifflichkeit. So wird ab 01.07.2019 aus der „Gleitzone“ der                                       sinkt. Dadurch verringert sich dann auch die Beitragsbelastung für
„Übergangsbereich“, wobei die Prinzipien im Grunde unverändert                                       die Arbeitnehmer. Die Beitragsbelastung für die Arbeitgeber bleibt
unter dem neuen Namen fortgeführt werden.                                                            hingegen unverändert.

    Schaubild: Gleitzone und Übergangsbereich

                                        1.300

                                        1.150

                                        1.000
    beitragspflichtige Einnahme in EUR

                                         850

                                         700

                                         550

                                         400

                                         250
                                                 500         600        700   800                    900           1.000       1.100         1.200                1.300
                                                                                    tatsächliches Entgelt in EUR

                                                                                                                                               tatsächliches Entgelt
                                                                                                                                               Gleitzone
                                                                                                                                               Übergangsbereich

2
Midijobs – der neue Übergangsbereich

1.2      Entgeltgrenzen und Rentenanspruch
Der Übergangsbereich umfasst ab 01.07.2019 Arbeitnehmer mit
einem regelmäßigen Monatsentgelt von 450,01 bis 1.300,00 EUR.
Bis 30.06.2019 umfasst der Gleitzonenbereich Entgelte von 450,01
bis 850,00 EUR monatlich.
Das bedeutet nach Zahlen des DIW Berlin (Deutsches Institut für
Wirtschaftsforschung), dass rund 4,741 Mio. Arbeitnehmer im
neuen Übergangsbereich tätig sind. Bislang waren (nur) 2,583 Mio.
Arbeitnehmer in der Gleitzone beschäftigt.
Mit der Neuregelung werden ab 01.07.2019 Arbeitnehmer mit
einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt von mehr als 5.400 bis
zu 15.600 EUR als Midijobber erfasst. Die erweiterte Entgeltspan-
ne führt somit dazu, dass auch viele Teilzeitkräfte, die bislang nicht
im Bereich eines Midijobs lagen, von den besonderen Regelungen
profitieren.

  Beispiel 1:
  Nina Nolte arbeitet halbtags (20 Stunden je Woche) und
  erhält einen Monatslohn von 1.100 EUR.
  Bis 30.06.2019 war sie von der Gleitzone nicht betroffen.
  Ab 01.07.2019 liegt sie im Übergangsbereich.

Mehr Rente durch höhere Entgeltpunkte
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber entschieden, dass für
Arbeitnehmer, die im Übergangsbereich beschäftigt sind, für die
Rentenberechnung das tatsächlich erzielte Entgelt anstatt des
beitragspflichtigen Entgelts berücksichtigt wird. Dies führt zu einer
höheren Bewertung der Beschäftigungszeiten im Übergangsbe-
reich ab 01.07.2019, da künftig das tatsächliche Entgelt und nicht
mehr die reduzierte beitragspflichtige Einnahme bei der Ermittlung
der Rentenentgeltpunkte zugrunde gelegt wird.
Für die Midijobber hat dies letztlich eine Erhöhung der Entgelt-
punkte für ihre spätere Rente im Vergleich zu der bis 30.06.2019
geltenden Regelung zur Folge.
Keine Änderungen bei der Besteuerung
Die Neuregelungen bei den Midijobs haben übrigens keine Aus-
wirkungen auf die Berechnung der Lohnsteuer. Es gilt hier weiter-
hin, dass die Midijobber der individuellen Besteuerung nach den
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) unterliegen.
Eine pauschale Versteuerung der Midijobber ist demnach im
Grunde nicht vorgesehen. Sie sind vielmehr nach der individuellen
Steuerklasse in der Entgeltabrechnung zu versteuern.

                                                                                                                3
Midijobs – der neue Übergangsbereich

2 Entgeltermittlung und
  Entgeltprognose
    Die Neuregelungen ändern an den grundsätzlichen Regelungen             Die Zusammenrechnung ist im Übrigen auch vorzunehmen, wenn
    zur Gleitzone bzw. zum Übergangsbereich nichts. Es gilt weiterhin,     ein Beschäftigter mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
    dass es sich hierbei stets um versicherungspflichtige Beschäfti-       (Minijobs) zeitgleich bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausübt
    gungsverhältnisse handelt, die einer besonderen Beitragsberech-        und das daraus erzielte Gesamtentgelt die Minijobgrenze von
    nung und Beitragstragung unterliegen.                                  450,00 EUR monatlich überschreitet. Sofern durch die Zusammen-
                                                                           rechnung mehrerer Minijobs die 450-EUR-Grenze überschritten
    Maßgebend für die Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses
                                                                           wird, handelt es sich aufgrund der Gesamtbetrachtung um versi-
    ist weiterhin das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt des
                                                                           cherungspflichtige Beschäftigungen und nicht mehr um Minijobs.
    Arbeitnehmers.
                                                                           Ausgenommen von der Zusammenrechnung mehrerer Beschäfti-
    Es handelt sich somit um eine Beschäftigung im Übergangsbereich
                                                                           gungen ist die zeitlich zuerst aufgenommene (erste) geringfügig
    ab 01.07.2019, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt aus der
                                                                           entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen
    Beschäftigung im Entgeltbereich von 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR
                                                                           Hauptbeschäftigung.
    liegt. Bis 30.06.2019 liegt eine Beschäftigung in der Gleitzone vor,
    wenn das regelmäßige monatliche Entgelt im Bereich von 450,01
                                                                           2.1      Ermittlung des regelmäßigen Entgelts
    EUR bis 850,00 EUR liegt.
                                                                           Der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts kommt eine zentrale
    Übt ein Arbeitnehmer mehrere versicherungspflichtige Beschäfti-
                                                                           Bedeutung zu. Als regelmäßiges Arbeitsentgelt gelten alle Einnah-
    gungen zeitgleich nebeneinander bei verschiedenen Arbeitgebern
                                                                           men, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Dieser
    aus, so sind die daraus erzielten Entgelte zusammenzuzählen und
                                                                           Anspruch kann aus einer vertraglichen Regelung, zum Beispiel
    das daraus resultierende Gesamtentgelt für die Beurteilung zu
                                                                           Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag, entstehen.
    berücksichtigen.
                                                                           Neben den laufenden Entgeltbestandteilen sind auch Einmalzah-
      Beispiel 2:                                                          lungen (z. B. Weihnachtsgeld) bei der Ermittlung des regelmäßigen
                                                                           Entgelts zu berücksichtigen. Das gilt für alle Einmalzahlungen,
      Karl Kersten arbeitet seit Jahren bei der Apfel GmbH für             deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal
      ein monatliches Entgelt von 2.000 EUR in einem versiche-             jährlich zu erwarten ist. Also beispielsweise, wenn die Einmalzah-
      rungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Ab 01.08.2019             lungen durch vertragliche Regelungen oder aufgrund Gewohnheits-
      nimmt er eine weitere versicherungspflichtige Beschäfti-             rechts wegen einer betrieblichen Übung, zu erwarten sind.
      gung bei der Bio-Birnen GmbH für 700 EUR monatlich auf.
                                                                           Einmalige Zuwendungen, die nicht regelmäßig einmal jährlich
      Zwar liegt die neu aufgenommene Beschäftigung mit                    gezahlt werden, wie beispielsweise Jubiläumszuwendungen, sind
      700 EUR Entgelt allein betrachtet im Übergangsbereich. Da            bei der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts nicht zu berücksich-
      Herr Kersten aber mehrere versicherungspflichtige Beschäf-           tigen.
      tigungen nebeneinander bei verschiedenen Arbeitgebern
                                                                           Beitragsfreie Entgeltbestandteile sind ebenfalls nicht zu berück-
      ausübt, sind die Entgelte aus den Beschäftigungen zu
                                                                           sichtigen. Dies gilt auch für Entgeltumwandlungen zur Finanzie-
      addieren und das daraus resultierende Gesamtentgelt für
                                                                           rung einer betrieblichen Altersvorsorge bis zu einer Höhe von vier
      die versicherungsrechtliche Beurteilung heranzuziehen.
                                                                           Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Renten-
      Das Gesamtentgelt beträgt 2.700 EUR, damit liegt es nicht            versicherung/West (§ 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IV bzw. § 1 Absatz 1
      im Übergangsbereich.                                                 Satz 1 Nummer 9 SvEV) sowie pauschalversteuerte Beiträge zu
                                                                           einer Direktversicherung (nach § 40b EStG in der Fassung bis
                                                                           31.12.2004).

4
Midijobs – der neue Übergangsbereich

2.2      Besonderheit: Variable Entgeltbestandteile
                                                                         Beispiel 3:
Schwierig hat sich in der Vergangenheit die Zuordnung von varia-
blen Entgeltbestandteilen zum regelmäßigen Entgelt erwiesen. Da-         Petra Funke erhält einen Stundenlohn von 10,00 EUR und
her hat sich die Fachkonferenz Beiträge beim GKV-Spitzenverband          arbeitet 20 Stunden je Woche. Zusätzlich erhält sie im
am 21.03.2018 auf eine Konkretisierung der bisherigen Grundsätze         November eines Jahres eine Einmalzahlung (Weihnachts-
verständigt.                                                             geld) in Höhe von 400,00 EUR.
Grundsätzlich gilt, dass variable Entgeltbestandteile, die individu-     Ermittlung des regelmäßigen Entgelts:
ell-leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen als ein-
                                                                         Stundenlohn (20 Std. x 10 EUR x 52 Wochen)     10.400 EUR
malig gezahltes Arbeitsentgelt (Einmalzahlung) gewährt werden,
nicht dem regelmäßigen Entgelt hinzuzurechnen sind.                      Weihnachtsgeld                                   400 EUR
Anders verhält es sich jedoch, wenn diese variablen Arbeitsent-          Jahresarbeitsentgelt                           10.800 EUR
geltbestandteile individuell-leistungsbezogen und üblicherweise
                                                                         Regelmäßiges Entgelt (mtl.): 10.800 EUR : 12     900 EUR
Bestandteil des monatlich zufließenden Arbeitsentgelts sind und
dieses insoweit mitprägen.                                               Beurteilung zum 01.01.2019 (bis 31.12.2019):
                                                                                                           außerhalb der Gleitzone
2.3      Entgeltprognose
                                                                         Beurteilung zum 01.07.2019 (bis 30.06.2020):
Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder                                                    im Übergangsbereich
nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn
der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung           Fortsetzung Beispiel 3:
der Verhältnisse (z. B. Änderungen der Entgelthöhe) im Zuge einer
                                                                         Ab 01.09.2019 erhöht Petra Funke ihre Arbeitszeit auf
vorausschauenden Betrachtung (Prognose) zu beurteilen. Dies gilt
                                                                         30 Stunden je Woche, erhält zeitgleich einen höheren Stun-
natürlich auch bei einer Änderung des rechtlichen Rahmens zum
                                                                         denlohn von 15 EUR und das Weihnachtsgeld steigt auf
01.07.2019.
                                                                         600 EUR.

  Tipp für die Praxis:                                                   Durch die dauerhafte Änderung der Verhältnisse ist eine
                                                                         neue Beurteilung vorzunehmen:
  Prüfen Sie bereits im Vorfeld, welche Arbeitnehmer mit
                                                                         Ermittlung des regelmäßigen Entgelts:
  ihrem regelmäßigen Entgelt ab 01.07.2019 im erweiterten
  Übergangsbereich liegen.                                               Stundenlohn (30 Std. x 15 EUR x 52 Wochen)     23.400 EUR
                                                                         Weihnachtsgeld                                   600 EUR
Die Prognose soll dabei für ein Zeitjahr (zwölf Monate), nicht Ka-
                                                                         Jahresarbeitsentgelt                           24.000 EUR
lenderjahr, im Voraus erfolgen. Steht bereits zum Beurteilungszeit-
punkt fest, dass die Beschäftigung kein Jahr mehr bestehen wird,         Regelmäßiges Entgelt (mtl.): 24.000 EUR : 12    2.000 EUR
so ist ein entsprechend kürzerer Prognosezeitraum zu wählen.
                                                                         Beurteilung zum 01.09.2019 (bis 31.08.2020):
Bei der Prognose handelt es sich um eine ungefähre Einschätzung,                                 außerhalb des Übergangsbereichs
welches Entgelt der Beschäftigte im Prognosezeitraum mit hinrei-
chender Sicherheit zu erwarten hat. Hierbei kann auch auf einen
vergleichbaren Arbeitnehmer oder die Vorjahreswerte zurückge-          Stimmt die gewissenhafte Prognose zum Beurteilungszeitpunkt mit
griffen werden.                                                        dem späteren tatsächlichen Verlauf infolge nicht sicher vorher-
                                                                       sehbarer Umstände nicht überein, so bleibt sie dennoch für die
Es wird dabei keine genaue Vorhersage, die alle Eventualitäten
                                                                       Vergangenheit maßgebend.
umfasst, gefordert. Allerdings sind Änderungen der Verhältnisse,
die bereits zum Beurteilungszeitpunkt vorliegen, mit in die Progno-
se einzubeziehen. Hierbei kann es sich beispielsweise um bereits
feststehende Änderungen der Arbeitszeit oder Entgeltänderungen
(z. B. Mindestlohnerhöhung ab 01.01.2020) im Prognosezeitraum
handeln.

                                                                                                                                         5
Midijobs – der neue Übergangsbereich

3 Ausnahmen
Die Regelungen zur Gleitzone/zum Übergangsbereich gelten nicht       (Saison-)Kurzarbeit
für alle Personenkreise. So sind bestimmte Personengruppen von
                                                                     Für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Entgelt oberhalb der
den Bestimmungen zum Übergangsbereich ausgenommen.
                                                                     Gleitzone/des Übergangsbereichs liegt, welches nur aufgrund
                                                                     konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit, soweit gemindert wird,
Berufsausbildung und freiwilliges soziales/ökologisches
                                                                     dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (Istentgelt) in den
Jahr sowie Bundesfreiwilligendienst
                                                                     Übergangsbereich fällt, finden die besonderen Übergangsbereichs-
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, fallen     regelungen keine Anwendung.
nicht unter die Regelungen zum Übergangsbereich. Konkret sind
                                                                     Anders verhält es sich jedoch bei Arbeitnehmern, die bereits ohne
dies Auszubildende, Praktikanten und Teilnehmer an dualen Studi-
                                                                     Arbeitsausfälle durch (Saison-)Kurzarbeit im Übergangsbereich
engängen. Für Umschüler, die den Auszubildenden gleichgestellt
                                                                     lagen. Hier sind dann auch während der (Saison-)Kurzarbeit die
sind, gelten die Regelungen zum Übergangsbereich ebenfalls nicht.
                                                                     besonderen Regelungen anzuwenden.
    Beispiel 4:                                                      Wertguthabenvereinbarungen, Vorruhestandsgeldbezug,
                                                                     Wiedereingliederungsmaßnahmen
    Lena Lange beginnt am 01.08.2019 eine Ausbildung zur
                                                                     Aufgrund einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom
    Medizinisch-technischen Assistentin. Sie erhält im 1. Aus-
                                                                     15.08.2018, Aktenzeichen: B 12 R 4/18 R) führt bei Wertguthaben-
    bildungsjahr eine Ausbildungsvergütung von 965,00 EUR.
                                                                     vereinbarungen ein in der Ansparphase und/oder Entsparphase
    Obwohl das monatliche Entgelt von Frau Lange im Über-            fälliges Arbeitsentgelt von 450,01 bis 1.300,00 EUR neuerdings
    gangsbereich liegt, gelten die Regelungen des Übergangs-         auch dann zur Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs,
    bereichs nicht, da sie zur Berufsausbildung beschäftigt ist.     wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt vor Beginn der Beschäfti-
                                                                     gung außerhalb des Übergangsbereichs lag.
Für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr und
                                                                     Ebenfalls aufgrund des vorgenannten BSG-Urteils finden die
am Bundesfreiwilligendienst finden die besonderen Regelungen
                                                                     Regelungen des Übergangsbereichs jetzt auch für Vorruhestands-
ebenfalls keine Anwendung, da für diese Personen die Beiträge
                                                                     geldbezieher Anwendung, wenn das Vorruhestandsgeld in den
allein durch den Arbeitgeber aufgebracht werden.
                                                                     Übergangsbereich fällt.
Fiktive beitragspflichtige Einnahmen                                 Die Regelungen des Übergangsbereichs gelten hingegen (wei-
                                                                     terhin) nicht für Arbeitsentgelte aus Wiedereingliederungsmaß-
Für Personen, deren Beiträge nach fiktiven Arbeitsentgelten
                                                                     nahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit, wenn das regelmäßige
berechnet werden, zum Beispiel bei der Beschäftigung behinderter
                                                                     Arbeitsentgelt der Beschäftigung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen,
                                                                     außerhalb des Übergangsbereichs lag.
bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und
Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften, werden die besonderen
Regelungen zum Übergangsbereich nicht angewendet.

6
Midijobs – der neue Übergangsbereich

4 Beitragspflichtige Einnahme
Für die Beitragsberechnung und Beitragstragung im Übergangs-             4.1       Gelegentliches Über- oder Unterschreiten der
bereich gelten besondere Regelungen zur Kranken-, Renten-,                         Entgeltgrenzen
Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
                                                                         Bei Beschäftigungen, deren regelmäßiges Entgelt zwar im Über-
Letztlich müssen Arbeitgeber ihren vollen Beitragsanteil aus dem         gangsbereich liegt, das tatsächliche Entgelt jedoch in einzelnen
tatsächlichen Entgelt leisten. Die Arbeitnehmer tragen hingegen          Abrechnungsmonaten unter- oder oberhalb der Entgeltgrenzen
nur einen reduzierten Beitragsanteil. Der geringere Beitragsanteil       des Übergangsbereichs liegt, kann die beitragspflichtige Einnah-
der Arbeitnehmer wird durch eine besondere Berechnungsformel             me nicht nach der Berechnungsformel für den Übergangsbereich
erzielt, deren Ergebnis eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme      berechnet werden.
für die Beitragsbemessung ist. Die eigentliche Beitragsberechnung
                                                                         Wird die untere Grenze des Übergangsbereichs (450,01 EUR)
erfolgt anschließend in mehreren Schritten.
                                                                         unterschritten, so ist für die Berechnung der beitragspflichtigen
Neben dem tatsächlichen Arbeitsentgelt (AE) fließen die Entgelt-         Einnahme das tatsächliche Entgelt mit dem Faktor „F“ zu multi-
grenzen des Übergangsbereichs und der Faktor „F“ in die Berech-          plizieren.
nungsformel ein. Der vierstellige Faktor „F“ ergibt sich aus 30 %
                                                                           Tatsächliches Arbeitsentgelt x F = beitragspflichtige Einnahme
dividiert durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des
aktuellen Kalenderjahres. Für das Jahr 2019 beträgt er 0,7566
(= 30 % : 39,65 %).                                                        Beispiel 6:
Berechnungsformel ab 01.07.2019 für beitragspflichtige
                                                                           Max Munter erhält ein regelmäßiges Entgelt im Über-
Einnahme:
                                                                           gangsbereich. Im August 2019 liegt sein Entgelt jedoch
                                                                           nur bei 400,00 EUR, sodass damit die untere Grenze des
                   1.300                450                                Übergangs­bereichs unterschritten ist.
                1.300 – 450 } – {
 F x 450 + ({   ————————            ————————
                                                  } x F ) x (AE – 450)
                                    1.300 – 450
                                                                           Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme:
                                                                           400,00 EUR x 0,7566 =                              302,64 EUR
Vereinfachte Formel ab 01.07.2019 (Übergangsbereich):
            1,128858824 x Arbeitsentgelt – 167,5164706                   Wird hingegen die obere Grenze des Übergangsbereichs über-
                                                                         schritten, so sind die Beiträge nach den allgemeinen Regelungen
                                                                         zu berechnen. Dies bedeutet, die beitragspflichtige Einnahme muss
Vereinfachte Formel bis 30.06.2019 (Gleitzone):                          nicht berechnet werden. Vielmehr ist das tatsächliche Arbeitsent-
                                                                         gelt die beitragspflichtige Einnahme.
                1,273825 x Arbeitsentgelt – 232,75125
                                                                               Tatsächliches Arbeitsentgelt = beitragspflichtige Einnahme
  Beispiel 5:
  Helga Sonne erhält einen festen Monatslohn von 600,00
  EUR. Damit befindet sie sich bis 30.06.2019 im Gleitzonen-
  bereich und ab 01.07.2019 im Übergangsbereich.
  Beitragspflichtige Einnahme bis 30.06.2019 (Gleitzone):
  1,273825 x 600,00 – 232,75125 =                      531,54 EUR
  Vereinfachte Formel ab 01.07.2019 (Übergangsbereich):
  1,128858824 x 600,00 – 167,5164706 =                 509,80 EUR

                                                                                                                                             7
Midijobs – der neue Übergangsbereich

    4.2      Mehrfachbeschäftigte und beitragspflichtige
                                                                            Beispiel 8:
             Einnahme
                                                                            Erna Emsig hat zwei Beschäftigungen, die sie ab 01.07.2019
    Bei Arbeitnehmern, die mehrere versicherungspflichtige Beschäf-
                                                                            parallel ausübt:
    tigungen parallel bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausüben
    und deren Gesamtentgelt (GAE) im Übergangsbereich liegt, ist die        1) Apotheke zur Sonne                             450,00 EUR
    beitragspflichtige Einnahme im Verhältnis der Einzelarbeitsentgelte
                                                                            2) Büroservice Fix & Freundlich                   420,00 EUR
    (EAE) zum Gesamtentgelt zu ermitteln.
                                                                            Das Gesamtentgelt beträgt 870,00 EUR, damit liegt es im
    Es gilt dabei die folgende (vereinfachte) Berechnungsformel für den
                                                                            Übergangsbereich. Beide Beschäftigungen sind versicherungs-
    Übergangsbereich ab 01.07.2019:
                                                                            pflichtig.
             (1,128858824 x GAE -167,5164706) x EAE : GAE
                                                                            1) Beitragspflichtige Einnahme Apotheke zur Sonne
    Für Mehrfachbeschäftigungen in der Gleitzone gilt bis 30.06.2019        (EAE = 450,00 EUR)
    folgende vereinfachte Berechnungsformel:
                                                                            (1,128858824 x 870,00 – 167,5164706)
              (1,273825 x AE – 232,75125 EUR) x EAE : GAE                   x 450,00 : 870,00 =                               421,34 EUR
                                                                            2) Beitragspflichtige Einnahme Büroservice Fix & Freundlich
    Zusammenrechnung der Beschäftigungen
                                                                            (EAE = 420,00 EUR)
    Hierbei sind die Entgelte (Einzelarbeitsentgelte) mehrerer versi-
                                                                            (1,128858824 x 870,00 – 167,5164706)
    cherungspflichtiger Beschäftigungen zusammenzurechnen und das
                                                                            x 420,00 : 870,00 =                               393,25 EUR
    daraus resultierende Gesamtentgelt in die Beurteilung einfließen
    zu lassen.

      Beispiel 7:                                                         Die Arbeitgeber haben bei Mehrfachbeschäftigten grundsätzlich
                                                                          ohne unmittelbare Beteiligung der Krankenkasse festzustellen,
      Helga Hastig arbeitet seit Jahren als Teilzeitkraft im Bistro       ob die Summe der Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäfti-
      Anna und erhält dafür 1.200 EUR im Monat. Ab 01.07.2019             gungsverhältnissen innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Der vor
      nimmt sie eine weitere Beschäftigung im Büroservice Beste           einigen Jahren vonseiten der Sozialversicherung verfolgte Ansatz,
      gegen ein Entgelt von 600 EUR monatlich auf.                        den Arbeitgebern hierbei im Rahmen des sog. qualifizierten Melde­
                                                                          dialogs unterstützend unter die Arme zu greifen, hat sich nicht
      Für die versicherungsrechtliche Beurteilung sind die Entgelte
                                                                          durchsetzen können. Insofern bleibt nur, auf die Auskunftspflicht
      aus beiden Beschäftigungen zu addieren.
                                                                          der Arbeitnehmer zu setzen. Diese sind dazu verpflichtet, allen be-
      Obwohl die Beschäftigungen einzeln betrachtet jeweils im            teiligten Arbeitgebern die zur Durchführung des Meldeverfahrens
      Übergangsbereich liegen, finden die besonderen Midijobre-           und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und,
      gelungen hier keine Anwendung, da das Gesamtentgelt von             soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen (§ 28o Abs. 1 SGB IV).
      1.800 EUR (= 1.200 EUR + 600 EUR) nicht mehr im Übergangs-
      bereich liegt.

    Übt ein Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäf-
    tigungen parallel aus und überschreitet das Gesamtentgelt aus
    diesen an sich geringfügig entlohnten Beschäftigungen die maßge-
    bende Minijobgrenze von 450 EUR, so tritt für alle Beschäftigungen
    Versicherungspflicht ein.
    Ausgenommen davon ist jedoch eine geringfügig entlohnte
    Beschäftigung, die neben einer versicherungspflichtigen Hauptbe-
    schäftigung ausgeübt wird. Werden mehrere Minijobs neben einer
    versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, so ist der
    zeitlich zuerst aufgenommene Minijob anrechnungsfrei.

8
Midijobs – der neue Übergangsbereich

5 Beitragsberechnung
5.1      Beitragsberechnung – Schritt für Schritt
                                                                      Beispiel 9:
Die Grundlage für die Beitragsberechnung bildet die reduzierte
                                                                      Ein Arbeitnehmer (kein PV-Zuschlag) erhält ein regelmäßiges
beitragspflichtige Einnahme. Danach erfolgt in weiteren Schritten
                                                                      monatliches Entgelt von 1.000,00 EUR (Monat September 2019).
die Beitragsberechnung.
                                                                      1) Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme:
Schritt 1: Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme
                                                                      1,128858824 x 1.000,00 EUR – 167,5164706 EUR =       961,34 EUR
Zunächst ist die reduzierte beitragspflichtige Einnahme anhand der
Berechnungsformel zu ermitteln.                                       2) Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags:
Schritt 2: Gesamtbeitrag je Versicherungszweig                        Die einzelnen Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitsentgelte im
                                                                      Übergangsbereich ergeben sich durch die Anwendung der jewei-
Es erfolgt nun die Berechnung des Gesamtbeitrags je Versiche-
                                                                      ligen halben Beitragssätze auf die beitragspflichtige Einnahme,
rungszweig ausgehend von der reduzierten beitragspflichtigen
                                                                      das kaufmännisch gerundete Ergebnis wird jeweils mit zwei multi-
Einnahme. Dabei wird mit dem halben Beitragssatz gerechnet,
                                                                      pliziert. Die Summe ergibt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
das daraus resultierende Ergebnis kaufmännisch gerundet und
anschließend verdoppelt.                                               KV allg.:               961,34 EUR x 7,30 % x 2 =   140,36 EUR
Das gilt seit 2019 auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag,     KV Zusatzbeitrag: 961,34 EUR x 0,75 % x 2 =          14,42 EUR
der nunmehr wieder hälftig getragen wird. Für kinderlose Arbeit-
nehmer, die den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung tragen         PV, kein Zuschlag:    961,34 EUR x 1,525 % x 2 =     29,32 EUR
müssen, wird dieser gesondert berechnet und dem Arbeitnehmer-          RV:                     961,34 EUR x 9,30 % x 2 =   178,80 EUR
beitragsanteil zur Pflegeversicherung hinzugerechnet.
                                                                       ALV:                    961,34 EUR x 1,25 % x 2=     24,04 EUR
Schritt 3: Beitragsanteil des Arbeitgebers
                                                                      3) Arbeitgeber-Beitragsanteil aus tatsächlichem Entgelt:
Der Beitragsanteil des Arbeitgebers ermittelt sich nicht aus der
                                                                      Der Arbeitgeberanteil ergibt sich durch die Anwendung der jewei-
reduzierten beitragspflichtigen Einnahme, sondern aus dem tat-
                                                                      ligen halben Beitragssätze auf das tatsächliche Arbeitsentgelt.
sächlich erzielten Arbeitsentgelt. Dabei ist der Arbeitgeberbeitrag
                                                                      Die Summe ergibt den gesamten Arbeitgeber-Beitragsanteil.
für jeden Versicherungszweig einzeln mithilfe des halben Beitrags-
satzes bzw. halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zu         KV allg.:               1.000,00 EUR x 7,30 % =      73,00 EUR
berechnen und kaufmännisch zu runden.
                                                                       KV Zusatzbeitrag: 1.000,00 EUR x 0,75 % =             7,50 EUR
Im Bundesland Sachsen ist dabei jedoch zu beachten, dass der
Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung seit 01.01.2019 nur           PV, kein Zuschlag:    1.000,00 EUR x 1,525 % =       15,25 EUR
1,025 % beträgt (Arbeitnehmeranteil: 2,025 %).                         RV:                     1.000,00 EUR x 9,30 % =      93,00 EUR
Schritt 4: Beitragsanteil des Arbeitnehmers                            ALV:                    1.000,00 EUR x 1,25 % =      12,50 EUR
Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers berechnet sich nun aus           4) Arbeitnehmer-Beitragsanteil:
der Differenz des Gesamtbeitrags je Versicherungszweig (aus der
                                                                      Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich, indem vom gesam­ten Beitrag
reduzierten beitragspflichtigen Einnahme) und dem jeweiligen
                                                                      der Arbeitgeberanteil abgezogen wird.
Arbeitgeberbeitragsanteil (aus dem tatsächlichen Entgelt).
                                                                       KV allg.:                140,36 EUR – 73,00 EUR =    67,36 EUR
                                                                       KV Zusatzbeitrag:         14,42 EUR – 7,50 EUR =      6,92 EUR
                                                                       PV, kein Zuschlag:        29,32 EUR – 15,25 EUR =    14,07 EUR
                                                                       RV:                      178,80 EUR – 93,00 EUR =    85,80 EUR
                                                                       ALV:                      24,04 EUR – 12,50 EUR =    11,54 EUR

                                                                                                                                         9
Midijobs – der neue Übergangsbereich

 5.2    Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigten
                                                                     Fortsetzung Beispiel 8 (von Seite 8):
 Bei Arbeitnehmern, die mehrere versicherungspflichtige Beschäf-
                                                                     Beitragspflichtige Einnahme Apotheke zur Sonne 421,34 EUR
 tigungen parallel bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausüben und
 deren Gesamtentgelt im Übergangsbereich liegt, ist die beitrags-    Beitragspflichtige Einnahme Büroservice
 pflichtige Einnahme im Verhältnis der Einzelarbeitsentgelte zum     Fix & Freundlich                                 393,25 EUR
 Gesamtentgelt zu ermitteln (siehe Seite 8).
                                                                     Beitragsberechnung Apotheke zur Sonne:
 Die Beitragsberechnung erfolgt für jede Beschäftigung einzeln auf
                                                                     Berechnung des Gesamtbeitrags je Versicherungs-
 Grundlage der (anteiligen) beitragspflichtigen Einnahme nach den
                                                                     zweig:
 Beitragsberechnungsvorschriften des Übergangsbereichs.
                                                                     KV allgemein:       421,34 EUR x 7,30 % x 2 =     61,52 EUR
     Tipp für die Praxis:
                                                                     KV Zusatzbeitrag: 421,34 EUR x 0,75 % x 2 =        6,32 EUR
     Sofern Sie mehrfachbeschäftigte Midijobber abrechnen,
                                                                     PV, kein Zuschlag: 421,34 EUR x 1,525 % x 2 =     12,86 EUR
     sollten Sie sich stets mit dem Lohnsachbearbeiter des ande-
     ren Beschäftigungsverhältnisses in Verbindung setzen, um        RV:                 421,34 EUR x 9,30 % x 2 =     78,36 EUR
     das Fremdentgelt aus der anderen Beschäftigung korrekt in
                                                                     ALV:                421,34 EUR x 1,25 % x 2 =     10,54 EUR
     Ihrer Lohnabrechnung berücksichtigen zu können.
                                                                     Beitragsanteil des Arbeitgebers aus tatsächlichem
                                                                     Entgelt:
 Keine Mehrfachbeschäftigung beim selben Arbeitgeber
                                                                     KV allgemein:       450,00 EUR x 7,30 % =         32,85 EUR
 Auch wenn ein Arbeitnehmer arbeitsrechtlich mehrere Arbeits-
 verhältnisse bei ein und demselben Arbeitgeber ausübt, ist so-      KV Zusatzbeitrag: 450,00 EUR x 0,75 % =            3,38 EUR
 zialversicherungsrechtlich grundsätzlich von einem einheitlichen    PV, kein Zuschlag: 450,00 EUR x 1,525 % =          6,86 EUR
 Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
                                                                     RV:                 450,00 EUR x 9,30 % =         41,85 EUR
                                                                     ALV:                450,00 EUR x 1,25 % =          5,63 EUR
                                                                     Beitragsanteil des Arbeitnehmers:
                                                                     KV allgemein: 		 61,52 EUR – 32,85 EUR =          28,67 EUR
                                                                     KV Zusatzbeitrag:    6,32 EUR – 3,38 EUR =         2,94 EUR
                                                                     PV, kein Zuschlag: 12,86 EUR –   6,86 EUR =        6,00 EUR
                                                                     RV: 					 78,36 EUR – 41,85 EUR =                 36,51 EUR
                                                                     ALV: 					 10,54 EUR – 5,63 EUR =                  4,91 EUR

10
Midijobs – der neue Übergangsbereich

6 Meldungen
Für Arbeitnehmer im Übergangsbereich gelten die üblichen Melde-       Für das Jahr 2019 sind verschiedene Fallkonstellationen zu be-
grundsätze. Allerdings ist bei Entgeltmeldungen für Arbeitnehmer      rücksichtigen, da durch die neue Rechtslage ab Mitte des Jahres
im Übergangsbereich ein besonderes Kennzeichen zu setzen              Besonderheiten zu beachten sind.
(Midijob-Kennzeichen) und neben dem beitragspflichtigen Entgelt
zusätzlich für Meldezeiträume über den 30.06.2019 hinaus noch         Angabe für Meldezeiträume bis 30.06.2019
das Rentenentgelt (= tatsächliche Entgelt) in den Meldedaten­         (Gleitzonen-Kennzeichen):
sätzen zu berücksichtigen.
                                                                      Bei Entgeltmeldungen, die ausschließlich Zeiträume vor dem
Der Wechsel in eine Beschäftigung innerhalb der Gleitzone/            01.07.2019 enthalten, ist für Gleitzonen-Beschäftigungen das
Übergangsbereich ist bislang kein melderelevanter Tatbestand          Kennzeichen Midijob mit nachfolgenden Ziffern zu füllen:
gewesen und wird dies auch künftig nicht sein. Daher ist weiterhin
                                                                      0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone/Verzicht auf die
der Wechsel in bzw. aus einem Midijob nicht meldepflichtig, wenn
                                                                          Anwendung der Gleitzonenregelungen in der gesetzlichen
kein anderer Meldegrund vorliegt, der eine Meldung bedingt.
                                                                          Rentenversicherung bis zum 30.06.2019
Bis 30.06.2019 konnten Arbeitnehmer innerhalb der Gleitzone
                                                                      1 = monatliche Arbeitsentgelte lagen durchgehend in der
mittels einer Verzichtserklärung gegenüber dem Arbeitgeber erklä-
                                                                          Gleit­zone.
ren, dass sie auf die Reduzierung der beitragspflichtigen Einnahme
in der Rentenversicherung verzichten wollen, um Rentenbeiträge        2 = bei Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als auch
aus dem tatsächlich erzielten Entgelt (und nicht nur aus der              außerhalb der Gleitzone liegen.
reduzierten beitragspflichtigen Einnahme) zu zahlen und damit
auch das (höhere) tatsächliche Entgelt bei der Rentenberechnung       Angabe für Meldezeiträume über den 30.06.2019 hinaus
berücksichtigt wird.                                                  (Midijob-Kennzeichen):
Ab 01.07.2019 ist diese Verzichtserklärung nicht mehr erforderlich,   Für Meldungen im Jahr 2019, die Zeiträume umfassen, die über
denn die Rentenentgeltpunkte werden stets aus dem tatsäch-            den 30.06.2019 hinausgehen, gilt nachfolgender Schlüssel im Feld
lichen Entgelt für Beschäftigungszeiten im Übergangsbereich be-       Midijob-Kennzeichen:
rechnet und nicht mehr (wie bis 30.06.2019) aus dem reduzierten
                                                                      0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone oder des Über-
beitragspflichtigen Entgelt.
                                                                          gangsbereichs
  Tipp für die Praxis:                                                1 = monatliche Arbeitsentgelte lagen durchgehend in der
                                                                          Gleit­zone bzw. ab dem 01.07.2019 im Übergangsbereich
  Bitte heben Sie alte Verzichtserklärungen noch bis zur
  nächsten Betriebsprüfung auf, solange noch Zeiträume bis            2 = bei Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als auch
  30.06.2019 ungeprüft sind.                                              außerhalb der Gleitzone bzw. ab dem 01.07.2019 im
                                                                          Übergangs­bereich liegen
6.1      Besonderes Midijob-Kennzeichen setzen
                                                                      6.2      Entgelt für Rentenberechnung
Für Arbeitnehmer, die bislang in der Gleitzone (bis 30.06.2019)
                                                                      Ab 01.07.2019 ist für Arbeitnehmer im Übergangsbereich für die
beschäftigt waren, ist bei Entgeltmeldungen eine besondere
                                                                      Rentenberechnung nicht mehr das reduzierte beitragspflichtige
Gleitzonen-Kennzeichnung zu setzen (§ 5 Absatz 10 DEÜV). Dieses
                                                                      Entgelt, sondern das tatsächliche Arbeitsentgelt zu berücksichti-
Kennzeichen ist auch weiterhin zu setzen, allerdings mit leicht
                                                                      gen.
abgewandelter Bedeutung. Zudem erfährt auch dieses Kennzei-
chen eine neue Bezeichnung, es handelt sich ab 01.07.2019 um das      Dieses für die Rentenberechnung tatsächliche Entgelt ist ab
„Midijob-Kennzeichen“.                                                01.07.2019 zusätzlich in den Meldungen im neuen Feld „Entgelt
                                                                      Rentenberechnung“ anzugeben (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2
                                                                      Buchstabe c SGB IV).

                                                                                                                                          11
Midijobs – der neue Übergangsbereich

     Für Meldezeiträume im Jahr 2019 ist das neue Feld wie folgt zu       6.4      Angabe für Meldezeiträume ab dem 01.07.2019
     befüllen:
                                                                          In Entgeltmeldungen, die ausschließlich Zeiträume ab dem
            Für Zeiträume bis 30.06.2019 ist für Midijobber die redu-
                                                                          01.07.2019 umfassen, ist für Beschäftigungen im Übergangs­
       QQ

            zierte beitragspflichtige Einnahme in diesem Feld
                                                                          bereich das Kennzeichen Midijob wie folgt zu setzen:
            zu melden.
       QQ   Für Zeiträume ab 01.07.2019 ist in diesem Feld das            1 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die durchgehend im
            tatsächliche Entgelt anzugeben.                                   Übergangsbereich liegen oder
     Sofern die Meldung auch Zeiträume umfasst, in denen kein Midi-       2 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als
     job vorlag, fließen aus diesen Beschäftigungszeiten die beitrags-        auch außerhalb des Übergangsbereichs liegen.
     pflichtigen Entgelte in die zusätzliche Angabe des Feldes „Entgelt
                                                                          Zusätzlich ist in den Meldungen im Feld „Entgelt Rentenberech-
     Rentenberechnung“ ein. Umfasst die Meldung ausschließlich
                                                                          nung“ das tatsächliche Entgelt zu erstatten.
     Zeiträume vor dem 01.07.2019 ist kein Entgelt anzugeben.

                                                                            Beispiel 11:
       Beispiel 10:
                                                                            Anja Müller beginnt am 01.10.2019 eine Beschäftigung im
       Lars Lange arbeitet seit Jahren als Teilzeitkraft für 1.000 EUR
                                                                            Übergangsbereich und erhält monatlich 1.000,00 EUR (keine
       im Monat. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt
                                                                            Einmalzahlungen). Die beitragspflichtige Einnahme beträgt
       (1.000,00 EUR) liegt ab 01.07.2019 im Übergangsbereich. Die
                                                                            961,34 EUR.
       beitragspflichtige Einnahme ab 01.07.2019 beträgt 961,34 EUR.
                                                                            Jahresmeldung 2019:
       Die Jahresmeldung 2019 enthält neben dem beitragspflichti-
       gen Entgelt von 11.768,00 EUR (6 x 1.000,00 EUR + 6 x                Meldezeitraum:                      01.10.2019 bis 31.12.2019
       961,34 EUR = 11.768,04 EUR) auch das tatsächliche Entgelt
                                                                            Beitragspflichtiges Entgelt:
       (Entgelt Rentenberechnung) in Höhe von 12.000,00 EUR
                                                                            (3 x 961,34 EUR = 2.884,02 EUR)                    2.884 EUR
       (12 x 1.000,00 EUR); Kennzeichen Midijob = „2“.
                                                                            Entgelt Rentenberechnung:
                                                                            (3 x 1.000,00 EUR = 3.000,00 EUR)                  3.000 EUR
     6.3      Alternativlösung: An- und Abmeldung
                                                                            Kennzeichen Midijob:                                       1
     Alternativ können für Midijobber Ab- und Anmeldungen zum
     30.06.2019 bzw. 01.07.2019 mit dem Abmeldegrund „33“ bzw.
     Anmeldegrund „13“ erstattet werden, um eine klare Trennung
     zwischen Gleitzonen-Beschäftigungsverhältnis und Beschäftigung
     im Übergangsbereich zu erzielen.

       Tipp für die Praxis:

       Informieren Sie sich bitte bei Ihrem Lohnsoftwarehersteller,
       ob er Ab- und Anmeldungen zur Jahresmitte 2019 für die
       Midijobber erstellt oder die Besonderheiten in der nächsten
       Entgeltmeldung berücksichtigt.

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