Midijobs - der neue Übergangsbereich - Praxis + Recht Seminar Stand Mai 2019 - DAK-Gesundheit
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Inhalt Midijobs – der neue Übergangsbereich Midijobs – der neue Übergangsbereich 1 Midijobs – der neue 5 Beitragsberechnung.....................................9 Übergangsbereich........................................2 5.1 Beitragsberechnung – 1.1 Übergangsbereich statt Gleitzone....................2 Schritt für Schritt..............................................9 1.2 Entgeltgrenzen und Rentenanspruch................3 5.2 Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigten..................................10 2 Entgeltermittlung und Entgeltprognose....4 2.1 Ermittlung des regelmäßigen Entgelts.............4 6 Meldungen...................................................11 2.2 Besonderheit: Variable Entgeltbestandteile����5 6.1 Besonderes Midijob- 2.3 Entgeltprognose...............................................5 Kennzeichen setzen........................................11 6.2 Entgelt für Rentenberechnung........................11 3 Ausnahmen....................................................6 6.3 Alternativlösung: An- und Abmeldung...........12 6.4 Angabe für Meldezeiträume 4 Beitragspflichtige Einnahme......................7 ab dem 01.07.2019.........................................12 4.1 Gelegentliches Über- oder Unter- schreiten der Entgeltgrenzen............................7 4.2 Mehrfachbeschäftigte und beitragspflichtige Einnahme.............................8 1
Midijobs – der neue Übergangsbereich 1 Midijobs – der neue Übergangsbereich 1.1 Übergangsbereich statt Gleitzone Vielfach hat sich für Arbeitnehmer in der Gleitzone/Übergangs- bereich der Begriff „Midijobber“ etabliert. Dies ist zwar nicht die Das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in offizielle Bezeichnung, umschreibt jedoch deutlich eine Abgren- der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- zung zu den Minijobbern in geringfügig entlohnten Beschäftigungs- und Stabilisierungsgesetz) wurde am 04.12.2018 im Bundesge- verhältnissen. setzblatt veröffentlicht. Es enthält zahlreiche Änderungen für den Gleitzonenbereich – auch Midijob-Bereich genannt. Die Ände- Entlastungseffekt rungen hinsichtlich der Midijobs treten zum 01.07.2019 in Kraft. Durch die Ausweitung der Entgeltspanne ändert sich auch die Be- Ziel der gesetzlichen Änderungen ist dabei, Geringverdiener bei rechnungsformel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme den Sozialversicherungsbeiträgen zu entlasten. Dies erreicht der (siehe Seite 7). Der Beitragsanstieg im neuen Übergangsbereich Gesetzgeber durch eine Ausweitung des Entgeltbereichs auf mo- verläuft künftig flacher als in der Gleitzone bis 30.06.2019. Dies natliche Entgelte von bis zu 1.300,00 EUR. Darüber hinaus erhalten führt auch bei den bislang schon im Gleitzonenbereich beschäf- die Midijobber künftig höhere Rentenleistungen im Alter für ihre tigten Arbeitnehmern zu einer Entlastung bei den Sozialversiche- Beschäftigungszeiten ab 01.07.2019. rungsbeiträgen, da die Beitragsbemessungsgrundlage (beitrags- Mit der Einführung der Neuregelungen ändert sich auch die pflichtige Einnahme) durch die angepasste Berechnungsformel Begrifflichkeit. So wird ab 01.07.2019 aus der „Gleitzone“ der sinkt. Dadurch verringert sich dann auch die Beitragsbelastung für „Übergangsbereich“, wobei die Prinzipien im Grunde unverändert die Arbeitnehmer. Die Beitragsbelastung für die Arbeitgeber bleibt unter dem neuen Namen fortgeführt werden. hingegen unverändert. Schaubild: Gleitzone und Übergangsbereich 1.300 1.150 1.000 beitragspflichtige Einnahme in EUR 850 700 550 400 250 500 600 700 800 900 1.000 1.100 1.200 1.300 tatsächliches Entgelt in EUR tatsächliches Entgelt Gleitzone Übergangsbereich 2
Midijobs – der neue Übergangsbereich 1.2 Entgeltgrenzen und Rentenanspruch Der Übergangsbereich umfasst ab 01.07.2019 Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Monatsentgelt von 450,01 bis 1.300,00 EUR. Bis 30.06.2019 umfasst der Gleitzonenbereich Entgelte von 450,01 bis 850,00 EUR monatlich. Das bedeutet nach Zahlen des DIW Berlin (Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung), dass rund 4,741 Mio. Arbeitnehmer im neuen Übergangsbereich tätig sind. Bislang waren (nur) 2,583 Mio. Arbeitnehmer in der Gleitzone beschäftigt. Mit der Neuregelung werden ab 01.07.2019 Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt von mehr als 5.400 bis zu 15.600 EUR als Midijobber erfasst. Die erweiterte Entgeltspan- ne führt somit dazu, dass auch viele Teilzeitkräfte, die bislang nicht im Bereich eines Midijobs lagen, von den besonderen Regelungen profitieren. Beispiel 1: Nina Nolte arbeitet halbtags (20 Stunden je Woche) und erhält einen Monatslohn von 1.100 EUR. Bis 30.06.2019 war sie von der Gleitzone nicht betroffen. Ab 01.07.2019 liegt sie im Übergangsbereich. Mehr Rente durch höhere Entgeltpunkte Darüber hinaus hat der Gesetzgeber entschieden, dass für Arbeitnehmer, die im Übergangsbereich beschäftigt sind, für die Rentenberechnung das tatsächlich erzielte Entgelt anstatt des beitragspflichtigen Entgelts berücksichtigt wird. Dies führt zu einer höheren Bewertung der Beschäftigungszeiten im Übergangsbe- reich ab 01.07.2019, da künftig das tatsächliche Entgelt und nicht mehr die reduzierte beitragspflichtige Einnahme bei der Ermittlung der Rentenentgeltpunkte zugrunde gelegt wird. Für die Midijobber hat dies letztlich eine Erhöhung der Entgelt- punkte für ihre spätere Rente im Vergleich zu der bis 30.06.2019 geltenden Regelung zur Folge. Keine Änderungen bei der Besteuerung Die Neuregelungen bei den Midijobs haben übrigens keine Aus- wirkungen auf die Berechnung der Lohnsteuer. Es gilt hier weiter- hin, dass die Midijobber der individuellen Besteuerung nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) unterliegen. Eine pauschale Versteuerung der Midijobber ist demnach im Grunde nicht vorgesehen. Sie sind vielmehr nach der individuellen Steuerklasse in der Entgeltabrechnung zu versteuern. 3
Midijobs – der neue Übergangsbereich 2 Entgeltermittlung und Entgeltprognose Die Neuregelungen ändern an den grundsätzlichen Regelungen Die Zusammenrechnung ist im Übrigen auch vorzunehmen, wenn zur Gleitzone bzw. zum Übergangsbereich nichts. Es gilt weiterhin, ein Beschäftigter mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen dass es sich hierbei stets um versicherungspflichtige Beschäfti- (Minijobs) zeitgleich bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausübt gungsverhältnisse handelt, die einer besonderen Beitragsberech- und das daraus erzielte Gesamtentgelt die Minijobgrenze von nung und Beitragstragung unterliegen. 450,00 EUR monatlich überschreitet. Sofern durch die Zusammen- rechnung mehrerer Minijobs die 450-EUR-Grenze überschritten Maßgebend für die Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses wird, handelt es sich aufgrund der Gesamtbetrachtung um versi- ist weiterhin das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt des cherungspflichtige Beschäftigungen und nicht mehr um Minijobs. Arbeitnehmers. Ausgenommen von der Zusammenrechnung mehrerer Beschäfti- Es handelt sich somit um eine Beschäftigung im Übergangsbereich gungen ist die zeitlich zuerst aufgenommene (erste) geringfügig ab 01.07.2019, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt aus der entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Entgeltbereich von 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR Hauptbeschäftigung. liegt. Bis 30.06.2019 liegt eine Beschäftigung in der Gleitzone vor, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt im Bereich von 450,01 2.1 Ermittlung des regelmäßigen Entgelts EUR bis 850,00 EUR liegt. Der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts kommt eine zentrale Übt ein Arbeitnehmer mehrere versicherungspflichtige Beschäfti- Bedeutung zu. Als regelmäßiges Arbeitsentgelt gelten alle Einnah- gungen zeitgleich nebeneinander bei verschiedenen Arbeitgebern men, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Dieser aus, so sind die daraus erzielten Entgelte zusammenzuzählen und Anspruch kann aus einer vertraglichen Regelung, zum Beispiel das daraus resultierende Gesamtentgelt für die Beurteilung zu Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag, entstehen. berücksichtigen. Neben den laufenden Entgeltbestandteilen sind auch Einmalzah- Beispiel 2: lungen (z. B. Weihnachtsgeld) bei der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts zu berücksichtigen. Das gilt für alle Einmalzahlungen, Karl Kersten arbeitet seit Jahren bei der Apfel GmbH für deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal ein monatliches Entgelt von 2.000 EUR in einem versiche- jährlich zu erwarten ist. Also beispielsweise, wenn die Einmalzah- rungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Ab 01.08.2019 lungen durch vertragliche Regelungen oder aufgrund Gewohnheits- nimmt er eine weitere versicherungspflichtige Beschäfti- rechts wegen einer betrieblichen Übung, zu erwarten sind. gung bei der Bio-Birnen GmbH für 700 EUR monatlich auf. Einmalige Zuwendungen, die nicht regelmäßig einmal jährlich Zwar liegt die neu aufgenommene Beschäftigung mit gezahlt werden, wie beispielsweise Jubiläumszuwendungen, sind 700 EUR Entgelt allein betrachtet im Übergangsbereich. Da bei der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts nicht zu berücksich- Herr Kersten aber mehrere versicherungspflichtige Beschäf- tigen. tigungen nebeneinander bei verschiedenen Arbeitgebern Beitragsfreie Entgeltbestandteile sind ebenfalls nicht zu berück- ausübt, sind die Entgelte aus den Beschäftigungen zu sichtigen. Dies gilt auch für Entgeltumwandlungen zur Finanzie- addieren und das daraus resultierende Gesamtentgelt für rung einer betrieblichen Altersvorsorge bis zu einer Höhe von vier die versicherungsrechtliche Beurteilung heranzuziehen. Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- Das Gesamtentgelt beträgt 2.700 EUR, damit liegt es nicht versicherung/West (§ 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IV bzw. § 1 Absatz 1 im Übergangsbereich. Satz 1 Nummer 9 SvEV) sowie pauschalversteuerte Beiträge zu einer Direktversicherung (nach § 40b EStG in der Fassung bis 31.12.2004). 4
Midijobs – der neue Übergangsbereich 2.2 Besonderheit: Variable Entgeltbestandteile Beispiel 3: Schwierig hat sich in der Vergangenheit die Zuordnung von varia- blen Entgeltbestandteilen zum regelmäßigen Entgelt erwiesen. Da- Petra Funke erhält einen Stundenlohn von 10,00 EUR und her hat sich die Fachkonferenz Beiträge beim GKV-Spitzenverband arbeitet 20 Stunden je Woche. Zusätzlich erhält sie im am 21.03.2018 auf eine Konkretisierung der bisherigen Grundsätze November eines Jahres eine Einmalzahlung (Weihnachts- verständigt. geld) in Höhe von 400,00 EUR. Grundsätzlich gilt, dass variable Entgeltbestandteile, die individu- Ermittlung des regelmäßigen Entgelts: ell-leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen als ein- Stundenlohn (20 Std. x 10 EUR x 52 Wochen) 10.400 EUR malig gezahltes Arbeitsentgelt (Einmalzahlung) gewährt werden, nicht dem regelmäßigen Entgelt hinzuzurechnen sind. Weihnachtsgeld 400 EUR Anders verhält es sich jedoch, wenn diese variablen Arbeitsent- Jahresarbeitsentgelt 10.800 EUR geltbestandteile individuell-leistungsbezogen und üblicherweise Regelmäßiges Entgelt (mtl.): 10.800 EUR : 12 900 EUR Bestandteil des monatlich zufließenden Arbeitsentgelts sind und dieses insoweit mitprägen. Beurteilung zum 01.01.2019 (bis 31.12.2019): außerhalb der Gleitzone 2.3 Entgeltprognose Beurteilung zum 01.07.2019 (bis 30.06.2020): Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder im Übergangsbereich nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung Fortsetzung Beispiel 3: der Verhältnisse (z. B. Änderungen der Entgelthöhe) im Zuge einer Ab 01.09.2019 erhöht Petra Funke ihre Arbeitszeit auf vorausschauenden Betrachtung (Prognose) zu beurteilen. Dies gilt 30 Stunden je Woche, erhält zeitgleich einen höheren Stun- natürlich auch bei einer Änderung des rechtlichen Rahmens zum denlohn von 15 EUR und das Weihnachtsgeld steigt auf 01.07.2019. 600 EUR. Tipp für die Praxis: Durch die dauerhafte Änderung der Verhältnisse ist eine neue Beurteilung vorzunehmen: Prüfen Sie bereits im Vorfeld, welche Arbeitnehmer mit Ermittlung des regelmäßigen Entgelts: ihrem regelmäßigen Entgelt ab 01.07.2019 im erweiterten Übergangsbereich liegen. Stundenlohn (30 Std. x 15 EUR x 52 Wochen) 23.400 EUR Weihnachtsgeld 600 EUR Die Prognose soll dabei für ein Zeitjahr (zwölf Monate), nicht Ka- Jahresarbeitsentgelt 24.000 EUR lenderjahr, im Voraus erfolgen. Steht bereits zum Beurteilungszeit- punkt fest, dass die Beschäftigung kein Jahr mehr bestehen wird, Regelmäßiges Entgelt (mtl.): 24.000 EUR : 12 2.000 EUR so ist ein entsprechend kürzerer Prognosezeitraum zu wählen. Beurteilung zum 01.09.2019 (bis 31.08.2020): Bei der Prognose handelt es sich um eine ungefähre Einschätzung, außerhalb des Übergangsbereichs welches Entgelt der Beschäftigte im Prognosezeitraum mit hinrei- chender Sicherheit zu erwarten hat. Hierbei kann auch auf einen vergleichbaren Arbeitnehmer oder die Vorjahreswerte zurückge- Stimmt die gewissenhafte Prognose zum Beurteilungszeitpunkt mit griffen werden. dem späteren tatsächlichen Verlauf infolge nicht sicher vorher- sehbarer Umstände nicht überein, so bleibt sie dennoch für die Es wird dabei keine genaue Vorhersage, die alle Eventualitäten Vergangenheit maßgebend. umfasst, gefordert. Allerdings sind Änderungen der Verhältnisse, die bereits zum Beurteilungszeitpunkt vorliegen, mit in die Progno- se einzubeziehen. Hierbei kann es sich beispielsweise um bereits feststehende Änderungen der Arbeitszeit oder Entgeltänderungen (z. B. Mindestlohnerhöhung ab 01.01.2020) im Prognosezeitraum handeln. 5
Midijobs – der neue Übergangsbereich 3 Ausnahmen Die Regelungen zur Gleitzone/zum Übergangsbereich gelten nicht (Saison-)Kurzarbeit für alle Personenkreise. So sind bestimmte Personengruppen von Für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Entgelt oberhalb der den Bestimmungen zum Übergangsbereich ausgenommen. Gleitzone/des Übergangsbereichs liegt, welches nur aufgrund konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit, soweit gemindert wird, Berufsausbildung und freiwilliges soziales/ökologisches dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (Istentgelt) in den Jahr sowie Bundesfreiwilligendienst Übergangsbereich fällt, finden die besonderen Übergangsbereichs- Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, fallen regelungen keine Anwendung. nicht unter die Regelungen zum Übergangsbereich. Konkret sind Anders verhält es sich jedoch bei Arbeitnehmern, die bereits ohne dies Auszubildende, Praktikanten und Teilnehmer an dualen Studi- Arbeitsausfälle durch (Saison-)Kurzarbeit im Übergangsbereich engängen. Für Umschüler, die den Auszubildenden gleichgestellt lagen. Hier sind dann auch während der (Saison-)Kurzarbeit die sind, gelten die Regelungen zum Übergangsbereich ebenfalls nicht. besonderen Regelungen anzuwenden. Beispiel 4: Wertguthabenvereinbarungen, Vorruhestandsgeldbezug, Wiedereingliederungsmaßnahmen Lena Lange beginnt am 01.08.2019 eine Ausbildung zur Aufgrund einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom Medizinisch-technischen Assistentin. Sie erhält im 1. Aus- 15.08.2018, Aktenzeichen: B 12 R 4/18 R) führt bei Wertguthaben- bildungsjahr eine Ausbildungsvergütung von 965,00 EUR. vereinbarungen ein in der Ansparphase und/oder Entsparphase Obwohl das monatliche Entgelt von Frau Lange im Über- fälliges Arbeitsentgelt von 450,01 bis 1.300,00 EUR neuerdings gangsbereich liegt, gelten die Regelungen des Übergangs- auch dann zur Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs, bereichs nicht, da sie zur Berufsausbildung beschäftigt ist. wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt vor Beginn der Beschäfti- gung außerhalb des Übergangsbereichs lag. Für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr und Ebenfalls aufgrund des vorgenannten BSG-Urteils finden die am Bundesfreiwilligendienst finden die besonderen Regelungen Regelungen des Übergangsbereichs jetzt auch für Vorruhestands- ebenfalls keine Anwendung, da für diese Personen die Beiträge geldbezieher Anwendung, wenn das Vorruhestandsgeld in den allein durch den Arbeitgeber aufgebracht werden. Übergangsbereich fällt. Fiktive beitragspflichtige Einnahmen Die Regelungen des Übergangsbereichs gelten hingegen (wei- terhin) nicht für Arbeitsentgelte aus Wiedereingliederungsmaß- Für Personen, deren Beiträge nach fiktiven Arbeitsentgelten nahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit, wenn das regelmäßige berechnet werden, zum Beispiel bei der Beschäftigung behinderter Arbeitsentgelt der Beschäftigung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, außerhalb des Übergangsbereichs lag. bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften, werden die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich nicht angewendet. 6
Midijobs – der neue Übergangsbereich 4 Beitragspflichtige Einnahme Für die Beitragsberechnung und Beitragstragung im Übergangs- 4.1 Gelegentliches Über- oder Unterschreiten der bereich gelten besondere Regelungen zur Kranken-, Renten-, Entgeltgrenzen Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Bei Beschäftigungen, deren regelmäßiges Entgelt zwar im Über- Letztlich müssen Arbeitgeber ihren vollen Beitragsanteil aus dem gangsbereich liegt, das tatsächliche Entgelt jedoch in einzelnen tatsächlichen Entgelt leisten. Die Arbeitnehmer tragen hingegen Abrechnungsmonaten unter- oder oberhalb der Entgeltgrenzen nur einen reduzierten Beitragsanteil. Der geringere Beitragsanteil des Übergangsbereichs liegt, kann die beitragspflichtige Einnah- der Arbeitnehmer wird durch eine besondere Berechnungsformel me nicht nach der Berechnungsformel für den Übergangsbereich erzielt, deren Ergebnis eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme berechnet werden. für die Beitragsbemessung ist. Die eigentliche Beitragsberechnung Wird die untere Grenze des Übergangsbereichs (450,01 EUR) erfolgt anschließend in mehreren Schritten. unterschritten, so ist für die Berechnung der beitragspflichtigen Neben dem tatsächlichen Arbeitsentgelt (AE) fließen die Entgelt- Einnahme das tatsächliche Entgelt mit dem Faktor „F“ zu multi- grenzen des Übergangsbereichs und der Faktor „F“ in die Berech- plizieren. nungsformel ein. Der vierstellige Faktor „F“ ergibt sich aus 30 % Tatsächliches Arbeitsentgelt x F = beitragspflichtige Einnahme dividiert durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des aktuellen Kalenderjahres. Für das Jahr 2019 beträgt er 0,7566 (= 30 % : 39,65 %). Beispiel 6: Berechnungsformel ab 01.07.2019 für beitragspflichtige Max Munter erhält ein regelmäßiges Entgelt im Über- Einnahme: gangsbereich. Im August 2019 liegt sein Entgelt jedoch nur bei 400,00 EUR, sodass damit die untere Grenze des 1.300 450 Übergangsbereichs unterschritten ist. 1.300 – 450 } – { F x 450 + ({ ———————— ———————— } x F ) x (AE – 450) 1.300 – 450 Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme: 400,00 EUR x 0,7566 = 302,64 EUR Vereinfachte Formel ab 01.07.2019 (Übergangsbereich): 1,128858824 x Arbeitsentgelt – 167,5164706 Wird hingegen die obere Grenze des Übergangsbereichs über- schritten, so sind die Beiträge nach den allgemeinen Regelungen zu berechnen. Dies bedeutet, die beitragspflichtige Einnahme muss Vereinfachte Formel bis 30.06.2019 (Gleitzone): nicht berechnet werden. Vielmehr ist das tatsächliche Arbeitsent- gelt die beitragspflichtige Einnahme. 1,273825 x Arbeitsentgelt – 232,75125 Tatsächliches Arbeitsentgelt = beitragspflichtige Einnahme Beispiel 5: Helga Sonne erhält einen festen Monatslohn von 600,00 EUR. Damit befindet sie sich bis 30.06.2019 im Gleitzonen- bereich und ab 01.07.2019 im Übergangsbereich. Beitragspflichtige Einnahme bis 30.06.2019 (Gleitzone): 1,273825 x 600,00 – 232,75125 = 531,54 EUR Vereinfachte Formel ab 01.07.2019 (Übergangsbereich): 1,128858824 x 600,00 – 167,5164706 = 509,80 EUR 7
Midijobs – der neue Übergangsbereich 4.2 Mehrfachbeschäftigte und beitragspflichtige Beispiel 8: Einnahme Erna Emsig hat zwei Beschäftigungen, die sie ab 01.07.2019 Bei Arbeitnehmern, die mehrere versicherungspflichtige Beschäf- parallel ausübt: tigungen parallel bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausüben und deren Gesamtentgelt (GAE) im Übergangsbereich liegt, ist die 1) Apotheke zur Sonne 450,00 EUR beitragspflichtige Einnahme im Verhältnis der Einzelarbeitsentgelte 2) Büroservice Fix & Freundlich 420,00 EUR (EAE) zum Gesamtentgelt zu ermitteln. Das Gesamtentgelt beträgt 870,00 EUR, damit liegt es im Es gilt dabei die folgende (vereinfachte) Berechnungsformel für den Übergangsbereich. Beide Beschäftigungen sind versicherungs- Übergangsbereich ab 01.07.2019: pflichtig. (1,128858824 x GAE -167,5164706) x EAE : GAE 1) Beitragspflichtige Einnahme Apotheke zur Sonne Für Mehrfachbeschäftigungen in der Gleitzone gilt bis 30.06.2019 (EAE = 450,00 EUR) folgende vereinfachte Berechnungsformel: (1,128858824 x 870,00 – 167,5164706) (1,273825 x AE – 232,75125 EUR) x EAE : GAE x 450,00 : 870,00 = 421,34 EUR 2) Beitragspflichtige Einnahme Büroservice Fix & Freundlich Zusammenrechnung der Beschäftigungen (EAE = 420,00 EUR) Hierbei sind die Entgelte (Einzelarbeitsentgelte) mehrerer versi- (1,128858824 x 870,00 – 167,5164706) cherungspflichtiger Beschäftigungen zusammenzurechnen und das x 420,00 : 870,00 = 393,25 EUR daraus resultierende Gesamtentgelt in die Beurteilung einfließen zu lassen. Beispiel 7: Die Arbeitgeber haben bei Mehrfachbeschäftigten grundsätzlich ohne unmittelbare Beteiligung der Krankenkasse festzustellen, Helga Hastig arbeitet seit Jahren als Teilzeitkraft im Bistro ob die Summe der Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäfti- Anna und erhält dafür 1.200 EUR im Monat. Ab 01.07.2019 gungsverhältnissen innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Der vor nimmt sie eine weitere Beschäftigung im Büroservice Beste einigen Jahren vonseiten der Sozialversicherung verfolgte Ansatz, gegen ein Entgelt von 600 EUR monatlich auf. den Arbeitgebern hierbei im Rahmen des sog. qualifizierten Melde dialogs unterstützend unter die Arme zu greifen, hat sich nicht Für die versicherungsrechtliche Beurteilung sind die Entgelte durchsetzen können. Insofern bleibt nur, auf die Auskunftspflicht aus beiden Beschäftigungen zu addieren. der Arbeitnehmer zu setzen. Diese sind dazu verpflichtet, allen be- Obwohl die Beschäftigungen einzeln betrachtet jeweils im teiligten Arbeitgebern die zur Durchführung des Meldeverfahrens Übergangsbereich liegen, finden die besonderen Midijobre- und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, gelungen hier keine Anwendung, da das Gesamtentgelt von soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen (§ 28o Abs. 1 SGB IV). 1.800 EUR (= 1.200 EUR + 600 EUR) nicht mehr im Übergangs- bereich liegt. Übt ein Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäf- tigungen parallel aus und überschreitet das Gesamtentgelt aus diesen an sich geringfügig entlohnten Beschäftigungen die maßge- bende Minijobgrenze von 450 EUR, so tritt für alle Beschäftigungen Versicherungspflicht ein. Ausgenommen davon ist jedoch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, die neben einer versicherungspflichtigen Hauptbe- schäftigung ausgeübt wird. Werden mehrere Minijobs neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, so ist der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob anrechnungsfrei. 8
Midijobs – der neue Übergangsbereich 5 Beitragsberechnung 5.1 Beitragsberechnung – Schritt für Schritt Beispiel 9: Die Grundlage für die Beitragsberechnung bildet die reduzierte Ein Arbeitnehmer (kein PV-Zuschlag) erhält ein regelmäßiges beitragspflichtige Einnahme. Danach erfolgt in weiteren Schritten monatliches Entgelt von 1.000,00 EUR (Monat September 2019). die Beitragsberechnung. 1) Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme: Schritt 1: Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme 1,128858824 x 1.000,00 EUR – 167,5164706 EUR = 961,34 EUR Zunächst ist die reduzierte beitragspflichtige Einnahme anhand der Berechnungsformel zu ermitteln. 2) Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags: Schritt 2: Gesamtbeitrag je Versicherungszweig Die einzelnen Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitsentgelte im Übergangsbereich ergeben sich durch die Anwendung der jewei- Es erfolgt nun die Berechnung des Gesamtbeitrags je Versiche- ligen halben Beitragssätze auf die beitragspflichtige Einnahme, rungszweig ausgehend von der reduzierten beitragspflichtigen das kaufmännisch gerundete Ergebnis wird jeweils mit zwei multi- Einnahme. Dabei wird mit dem halben Beitragssatz gerechnet, pliziert. Die Summe ergibt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. das daraus resultierende Ergebnis kaufmännisch gerundet und anschließend verdoppelt. KV allg.: 961,34 EUR x 7,30 % x 2 = 140,36 EUR Das gilt seit 2019 auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, KV Zusatzbeitrag: 961,34 EUR x 0,75 % x 2 = 14,42 EUR der nunmehr wieder hälftig getragen wird. Für kinderlose Arbeit- nehmer, die den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung tragen PV, kein Zuschlag: 961,34 EUR x 1,525 % x 2 = 29,32 EUR müssen, wird dieser gesondert berechnet und dem Arbeitnehmer- RV: 961,34 EUR x 9,30 % x 2 = 178,80 EUR beitragsanteil zur Pflegeversicherung hinzugerechnet. ALV: 961,34 EUR x 1,25 % x 2= 24,04 EUR Schritt 3: Beitragsanteil des Arbeitgebers 3) Arbeitgeber-Beitragsanteil aus tatsächlichem Entgelt: Der Beitragsanteil des Arbeitgebers ermittelt sich nicht aus der Der Arbeitgeberanteil ergibt sich durch die Anwendung der jewei- reduzierten beitragspflichtigen Einnahme, sondern aus dem tat- ligen halben Beitragssätze auf das tatsächliche Arbeitsentgelt. sächlich erzielten Arbeitsentgelt. Dabei ist der Arbeitgeberbeitrag Die Summe ergibt den gesamten Arbeitgeber-Beitragsanteil. für jeden Versicherungszweig einzeln mithilfe des halben Beitrags- satzes bzw. halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zu KV allg.: 1.000,00 EUR x 7,30 % = 73,00 EUR berechnen und kaufmännisch zu runden. KV Zusatzbeitrag: 1.000,00 EUR x 0,75 % = 7,50 EUR Im Bundesland Sachsen ist dabei jedoch zu beachten, dass der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung seit 01.01.2019 nur PV, kein Zuschlag: 1.000,00 EUR x 1,525 % = 15,25 EUR 1,025 % beträgt (Arbeitnehmeranteil: 2,025 %). RV: 1.000,00 EUR x 9,30 % = 93,00 EUR Schritt 4: Beitragsanteil des Arbeitnehmers ALV: 1.000,00 EUR x 1,25 % = 12,50 EUR Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers berechnet sich nun aus 4) Arbeitnehmer-Beitragsanteil: der Differenz des Gesamtbeitrags je Versicherungszweig (aus der Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich, indem vom gesamten Beitrag reduzierten beitragspflichtigen Einnahme) und dem jeweiligen der Arbeitgeberanteil abgezogen wird. Arbeitgeberbeitragsanteil (aus dem tatsächlichen Entgelt). KV allg.: 140,36 EUR – 73,00 EUR = 67,36 EUR KV Zusatzbeitrag: 14,42 EUR – 7,50 EUR = 6,92 EUR PV, kein Zuschlag: 29,32 EUR – 15,25 EUR = 14,07 EUR RV: 178,80 EUR – 93,00 EUR = 85,80 EUR ALV: 24,04 EUR – 12,50 EUR = 11,54 EUR 9
Midijobs – der neue Übergangsbereich 5.2 Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigten Fortsetzung Beispiel 8 (von Seite 8): Bei Arbeitnehmern, die mehrere versicherungspflichtige Beschäf- Beitragspflichtige Einnahme Apotheke zur Sonne 421,34 EUR tigungen parallel bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausüben und deren Gesamtentgelt im Übergangsbereich liegt, ist die beitrags- Beitragspflichtige Einnahme Büroservice pflichtige Einnahme im Verhältnis der Einzelarbeitsentgelte zum Fix & Freundlich 393,25 EUR Gesamtentgelt zu ermitteln (siehe Seite 8). Beitragsberechnung Apotheke zur Sonne: Die Beitragsberechnung erfolgt für jede Beschäftigung einzeln auf Berechnung des Gesamtbeitrags je Versicherungs- Grundlage der (anteiligen) beitragspflichtigen Einnahme nach den zweig: Beitragsberechnungsvorschriften des Übergangsbereichs. KV allgemein: 421,34 EUR x 7,30 % x 2 = 61,52 EUR Tipp für die Praxis: KV Zusatzbeitrag: 421,34 EUR x 0,75 % x 2 = 6,32 EUR Sofern Sie mehrfachbeschäftigte Midijobber abrechnen, PV, kein Zuschlag: 421,34 EUR x 1,525 % x 2 = 12,86 EUR sollten Sie sich stets mit dem Lohnsachbearbeiter des ande- ren Beschäftigungsverhältnisses in Verbindung setzen, um RV: 421,34 EUR x 9,30 % x 2 = 78,36 EUR das Fremdentgelt aus der anderen Beschäftigung korrekt in ALV: 421,34 EUR x 1,25 % x 2 = 10,54 EUR Ihrer Lohnabrechnung berücksichtigen zu können. Beitragsanteil des Arbeitgebers aus tatsächlichem Entgelt: Keine Mehrfachbeschäftigung beim selben Arbeitgeber KV allgemein: 450,00 EUR x 7,30 % = 32,85 EUR Auch wenn ein Arbeitnehmer arbeitsrechtlich mehrere Arbeits- verhältnisse bei ein und demselben Arbeitgeber ausübt, ist so- KV Zusatzbeitrag: 450,00 EUR x 0,75 % = 3,38 EUR zialversicherungsrechtlich grundsätzlich von einem einheitlichen PV, kein Zuschlag: 450,00 EUR x 1,525 % = 6,86 EUR Beschäftigungsverhältnis auszugehen. RV: 450,00 EUR x 9,30 % = 41,85 EUR ALV: 450,00 EUR x 1,25 % = 5,63 EUR Beitragsanteil des Arbeitnehmers: KV allgemein: 61,52 EUR – 32,85 EUR = 28,67 EUR KV Zusatzbeitrag: 6,32 EUR – 3,38 EUR = 2,94 EUR PV, kein Zuschlag: 12,86 EUR – 6,86 EUR = 6,00 EUR RV: 78,36 EUR – 41,85 EUR = 36,51 EUR ALV: 10,54 EUR – 5,63 EUR = 4,91 EUR 10
Midijobs – der neue Übergangsbereich 6 Meldungen Für Arbeitnehmer im Übergangsbereich gelten die üblichen Melde- Für das Jahr 2019 sind verschiedene Fallkonstellationen zu be- grundsätze. Allerdings ist bei Entgeltmeldungen für Arbeitnehmer rücksichtigen, da durch die neue Rechtslage ab Mitte des Jahres im Übergangsbereich ein besonderes Kennzeichen zu setzen Besonderheiten zu beachten sind. (Midijob-Kennzeichen) und neben dem beitragspflichtigen Entgelt zusätzlich für Meldezeiträume über den 30.06.2019 hinaus noch Angabe für Meldezeiträume bis 30.06.2019 das Rentenentgelt (= tatsächliche Entgelt) in den Meldedaten (Gleitzonen-Kennzeichen): sätzen zu berücksichtigen. Bei Entgeltmeldungen, die ausschließlich Zeiträume vor dem Der Wechsel in eine Beschäftigung innerhalb der Gleitzone/ 01.07.2019 enthalten, ist für Gleitzonen-Beschäftigungen das Übergangsbereich ist bislang kein melderelevanter Tatbestand Kennzeichen Midijob mit nachfolgenden Ziffern zu füllen: gewesen und wird dies auch künftig nicht sein. Daher ist weiterhin 0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone/Verzicht auf die der Wechsel in bzw. aus einem Midijob nicht meldepflichtig, wenn Anwendung der Gleitzonenregelungen in der gesetzlichen kein anderer Meldegrund vorliegt, der eine Meldung bedingt. Rentenversicherung bis zum 30.06.2019 Bis 30.06.2019 konnten Arbeitnehmer innerhalb der Gleitzone 1 = monatliche Arbeitsentgelte lagen durchgehend in der mittels einer Verzichtserklärung gegenüber dem Arbeitgeber erklä- Gleitzone. ren, dass sie auf die Reduzierung der beitragspflichtigen Einnahme in der Rentenversicherung verzichten wollen, um Rentenbeiträge 2 = bei Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als auch aus dem tatsächlich erzielten Entgelt (und nicht nur aus der außerhalb der Gleitzone liegen. reduzierten beitragspflichtigen Einnahme) zu zahlen und damit auch das (höhere) tatsächliche Entgelt bei der Rentenberechnung Angabe für Meldezeiträume über den 30.06.2019 hinaus berücksichtigt wird. (Midijob-Kennzeichen): Ab 01.07.2019 ist diese Verzichtserklärung nicht mehr erforderlich, Für Meldungen im Jahr 2019, die Zeiträume umfassen, die über denn die Rentenentgeltpunkte werden stets aus dem tatsäch- den 30.06.2019 hinausgehen, gilt nachfolgender Schlüssel im Feld lichen Entgelt für Beschäftigungszeiten im Übergangsbereich be- Midijob-Kennzeichen: rechnet und nicht mehr (wie bis 30.06.2019) aus dem reduzierten 0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone oder des Über- beitragspflichtigen Entgelt. gangsbereichs Tipp für die Praxis: 1 = monatliche Arbeitsentgelte lagen durchgehend in der Gleitzone bzw. ab dem 01.07.2019 im Übergangsbereich Bitte heben Sie alte Verzichtserklärungen noch bis zur nächsten Betriebsprüfung auf, solange noch Zeiträume bis 2 = bei Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als auch 30.06.2019 ungeprüft sind. außerhalb der Gleitzone bzw. ab dem 01.07.2019 im Übergangsbereich liegen 6.1 Besonderes Midijob-Kennzeichen setzen 6.2 Entgelt für Rentenberechnung Für Arbeitnehmer, die bislang in der Gleitzone (bis 30.06.2019) Ab 01.07.2019 ist für Arbeitnehmer im Übergangsbereich für die beschäftigt waren, ist bei Entgeltmeldungen eine besondere Rentenberechnung nicht mehr das reduzierte beitragspflichtige Gleitzonen-Kennzeichnung zu setzen (§ 5 Absatz 10 DEÜV). Dieses Entgelt, sondern das tatsächliche Arbeitsentgelt zu berücksichti- Kennzeichen ist auch weiterhin zu setzen, allerdings mit leicht gen. abgewandelter Bedeutung. Zudem erfährt auch dieses Kennzei- chen eine neue Bezeichnung, es handelt sich ab 01.07.2019 um das Dieses für die Rentenberechnung tatsächliche Entgelt ist ab „Midijob-Kennzeichen“. 01.07.2019 zusätzlich in den Meldungen im neuen Feld „Entgelt Rentenberechnung“ anzugeben (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c SGB IV). 11
Midijobs – der neue Übergangsbereich Für Meldezeiträume im Jahr 2019 ist das neue Feld wie folgt zu 6.4 Angabe für Meldezeiträume ab dem 01.07.2019 befüllen: In Entgeltmeldungen, die ausschließlich Zeiträume ab dem Für Zeiträume bis 30.06.2019 ist für Midijobber die redu- 01.07.2019 umfassen, ist für Beschäftigungen im Übergangs QQ zierte beitragspflichtige Einnahme in diesem Feld bereich das Kennzeichen Midijob wie folgt zu setzen: zu melden. QQ Für Zeiträume ab 01.07.2019 ist in diesem Feld das 1 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die durchgehend im tatsächliche Entgelt anzugeben. Übergangsbereich liegen oder Sofern die Meldung auch Zeiträume umfasst, in denen kein Midi- 2 = bei monatlichen Arbeitsentgelten, die sowohl innerhalb als job vorlag, fließen aus diesen Beschäftigungszeiten die beitrags- auch außerhalb des Übergangsbereichs liegen. pflichtigen Entgelte in die zusätzliche Angabe des Feldes „Entgelt Zusätzlich ist in den Meldungen im Feld „Entgelt Rentenberech- Rentenberechnung“ ein. Umfasst die Meldung ausschließlich nung“ das tatsächliche Entgelt zu erstatten. Zeiträume vor dem 01.07.2019 ist kein Entgelt anzugeben. Beispiel 11: Beispiel 10: Anja Müller beginnt am 01.10.2019 eine Beschäftigung im Lars Lange arbeitet seit Jahren als Teilzeitkraft für 1.000 EUR Übergangsbereich und erhält monatlich 1.000,00 EUR (keine im Monat. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt Einmalzahlungen). Die beitragspflichtige Einnahme beträgt (1.000,00 EUR) liegt ab 01.07.2019 im Übergangsbereich. Die 961,34 EUR. beitragspflichtige Einnahme ab 01.07.2019 beträgt 961,34 EUR. Jahresmeldung 2019: Die Jahresmeldung 2019 enthält neben dem beitragspflichti- gen Entgelt von 11.768,00 EUR (6 x 1.000,00 EUR + 6 x Meldezeitraum: 01.10.2019 bis 31.12.2019 961,34 EUR = 11.768,04 EUR) auch das tatsächliche Entgelt Beitragspflichtiges Entgelt: (Entgelt Rentenberechnung) in Höhe von 12.000,00 EUR (3 x 961,34 EUR = 2.884,02 EUR) 2.884 EUR (12 x 1.000,00 EUR); Kennzeichen Midijob = „2“. Entgelt Rentenberechnung: (3 x 1.000,00 EUR = 3.000,00 EUR) 3.000 EUR 6.3 Alternativlösung: An- und Abmeldung Kennzeichen Midijob: 1 Alternativ können für Midijobber Ab- und Anmeldungen zum 30.06.2019 bzw. 01.07.2019 mit dem Abmeldegrund „33“ bzw. Anmeldegrund „13“ erstattet werden, um eine klare Trennung zwischen Gleitzonen-Beschäftigungsverhältnis und Beschäftigung im Übergangsbereich zu erzielen. Tipp für die Praxis: Informieren Sie sich bitte bei Ihrem Lohnsoftwarehersteller, ob er Ab- und Anmeldungen zur Jahresmitte 2019 für die Midijobber erstellt oder die Besonderheiten in der nächsten Entgeltmeldung berücksichtigt. 12
Sie haben noch Fragen? Wir sind immer für Sie da, rund um die Uhr an 365 Tagen. Persönliche Beratung für Arbeitgeber: DAK Arbeitgeber-Hotline 040 325 325 810 zum Ortstarif während der Geschäftszeiten Alles über Leistungen, Beiträge und Mitgliedschaft: DAK Service-Hotline 040 325 325 555 zum Ortstarif Weitere Informationen und Services für Arbeitgeber auf www.dak.de/arbeitgeber Immer auf dem neuesten Stand: der DAK-Arbeitsgeber- Newsletter auf www.dak.de/arbeitgebernewsletter DAK-Gesundheit Gesetzliche Krankenversicherung Nagelsweg 27–31, 20097 Hamburg www.dak.de Stand 5/19. Nachträglich kann es z. B. durch Gesetzesänderungen zu abweichenden Regelungen kommen. Aktuelle Auskünfte erhalten Sie in Ihrem Servicezentrum der DAK-Gesundheit.
Sie können auch lesen