MITARBEITERBINDUNG DURCH NETTOLOHNOPTIMIERUNG UND INFORMATIONEN ZUR "CORONA-PRÄMIE" - Stand: 28. Oktober 2020 - KH Steuerberater

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MITARBEITERBINDUNG DURCH NETTOLOHNOPTIMIERUNG UND INFORMATIONEN ZUR "CORONA-PRÄMIE" - Stand: 28. Oktober 2020 - KH Steuerberater
MITARBEITERBINDUNG DURCH
NETTOLOHNOPTIMIERUNG UND INFORMATIONEN ZUR
             „CORONA-PRÄMIE“

                 Stand: 28. Oktober 2020
Inhaltsübersicht
1. Lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Arbeitgeberleistungen zum
   ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

2. Pauschalierungsmöglichkeit der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber

3. Förderung der Elektromobilität (PKW und Fahrräder)

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1. Lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie
                    Arbeitgeberleistungen

Seite 3
1.1 Grundsätze
-     Betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer führen
      grundsätzlich zu lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigem
      Arbeitslohn

-     Für ausgewählte Zuwendungen gewährt der Gesetzgeber Lohnsteuer-
      und Sozialversicherungsfreiheit

          - Sachzuwendungen (keine Geldzuwendungen)

          - Leistungen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn*

-     Pauschalierungsmöglichkeit für weitere Zuwendungen

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1.2 Aufmerksamkeiten             (R19.6 LStR)

-     Sachzuwendungen (keine Geldzuwendungen)

-     aus persönlichem Anlass (z.B. Geburtstag, Jubiläum, Geburt)

          - Nicht begünstigt: allgemeine Anlässe wie Weihnachten

-     Höchstbetrag 60 € je Anlass

-     Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei

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1.3 Bahncard ( ableitbar aus§3 Nr. 15 und Nr. 16 EStG)
-     Arbeitnehmer nutzt Bahncard für private Bahnreisen und dienstliche
      Bahnfahrten

-     Übernahme der Kosten für die Bahncard durch den Arbeitgeber
      lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn

          - die Kosten für die Bahncard und die dadurch ermäßigt abgerechneten
            dienstlichen Bahnfahrten die tatsächlichen zu erstattenden
            Bahnkosten für Dienstfahrten ohne Bahncard unterschreiten
                                Vollamortisation der Bahncard

-     Nutzung Bahncard durch den Arbeitnehmer für private Bahnreisen kein
      steuerpflichtiger Arbeitslohn

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1.4 Beihilfen für Notfälle (R 3.11 Abs. 2 Satz 4 LStR)
-     Beihilfen des Arbeitgebers im Krankheits- oder Unglücksfall
-     Finanzielle Belastung des Arbeitnehmers durch Notsituation
-     Höchstbetrag 600 € jährlich
-     Weitere Voraussetzungen
          - Mitbestimmung über Zahlung von Beihilfen durch Betriebsrat oder
          - Weniger als 5 Arbeitnehmer
-     Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei

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1.5 Belegschaftsrabatte (§8 Abs. 3 EStG)
-     Kostenlose oder verbilligte Überlassung von Waren oder Dienstleistungen
      des Arbeitgebers an Arbeitnehmer

-     Rabattfreibetrag von 1.080 € jährlich lohnsteuer- und
      sozialversicherungsfrei

-     Ausgangsgröße ist ortsüblicher Endpreis gemindert um
      Bewertungsabschlag von 4%

-     Der den Rabattfreibetrag übersteigende Rabatt stellt lohnsteuer- und
      sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar

-     Beispiel: Arbeitgeber überlässt Fernseher unentgeltlich an Arbeitnehmer.
      Ladenpreis 2.000 €. Bemessungsgrundlage 1.920 €, davon 1.080 €
      lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, Arbeitslohn verbleibende 840 €
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1.6 Betreuungsleistungen (§3 Nr. 34a EStG)
-     Übernahmen von Betreuungskosten von Kindern unter 14 Jahren und
      pflegebedürftigen Angehörigen

-     Kurzfristig eintretende berufliche Sondersituation

          - Beispiel: Corona-Krise

             - außergewöhnliche Dienstzeiten oder

             - Schließung von Schulen und Kitas

-     Höchstbetrag 600 € jährlich

-     Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei

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1.7 Betriebliche Datenverarbeitungsgeräte                   (§3 Nr. 45 EStG)

-     Überlassung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten sowie
      Software an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung

-     Insbesondere

           - Computer und Tablets

           - Smartphones

           - Office-Programme (z.B. in der Cloud-Version)

-     Arbeitgeber bleibt Eigentümer der Geräte

-     Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei

Seite 10
1.8 Betriebliche Gesundheitsförderung (§3 Nr. 34 EStG)
-     Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung (sog.
      Präventionsmaßnahmen)

-     Begünstigte Maßnahmen knüpfen an Leistungskatalog der
      Krankenkassen i.S.d. §§20 und 20a SGB V an

           - Kostenübernahme für Rückenschule, Kurse zur Stressbewältigung

           - Seminare zur gesundheitsgerechten Ernährung sowie über Alkohol-,
             Nikotin und anderen Suchtmittelmissbrauch

-     Höchstens 600 € jährlich

-     Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei

Seite 11
1.9 Betriebsveranstaltungen            (R 19.5 Abs. 4 Satz 2 LStR)

-     Betriebliche Veranstaltungen des Arbeitgebers mit gesellschaftlichem
      Charakter (Weihnachtsfeier, Jubiläumsfeier, Betriebsausflüge)

-     Betriebsveranstaltung muss allen Arbeitnehmern zugänglich sein

-     Freibetrag von 110 € pro Arbeitnehmer

-     Begünstigt sind bis zu 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr

-     Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei

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1.10 Corona-Prämie (§3 Nr. 11a EStG)
-     Vom Arbeitgeber gewährte Beihilfen und Unterstützungen in Form von
      Zuschüssen und Sachbezügen (beim Gesellschafter-GF Schriftform!)

           - Geldleistungen

           - Sachleistungen

-     Aufgrund der Corona-Krise (z.B. Mehrarbeit, veränderte
      Rahmenbedingungen durch kurzfristiges Home Office)

-     Höchstbetrag 1.500 € je Dienstverhältnis bis 31.12.2020

-     Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei

-     Nicht zulässig: Umwandlung von vertraglich vereinbarten Gratifikationen
      (z.B. Weihnachtsgeld, Bonusvergütung)
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1.11 Direktversicherung               (§ 3 Nr. 63 EStG)

-     Arbeitgeber-/Arbeitnehmerfinanzierte Beitragszahlungen

           - Lohnsteuerfreier Höchstbetrag: 6.624 € jährlich / 552 € monatlich

           - Sozialversicherungsfreier Höchstbetrag: 3.312 € jährlich / 276 €
             monatlich

-     Besonderheit arbeitnehmerfinanzierte Beitragszahlungen

           - Pflichtzuschuss des Arbeitgebers von 15%

-     Risiken für Arbeitgeber (siehe unser Informationsschreiben)

           - Informationspflicht durch Betriebsrentenstärkungsgesetz

           - Gleichbehandlungsgrundsatz
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1.12 Fehlgeldentschädigungen („Mankogeld“) (R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR)
-     Anwendbar bei Arbeitnehmern im Kassen- oder Zähldienst bzw. mit
      Zugang zur Geschäftskasse

-     Höchstbetrag bis 16 € monatlich oder alternativ Ersatz tatsächlicher
      Kassenfehlbestände

-     Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei

Seite 15
1.13 Gutscheine und Gutscheinkarte (§8 Abs. 2 S.11 EStG)
-       Als Sachbezug gelten ab 2020 nur Gutscheine und Geldkarten

          - die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen
            berechtigen und

          - die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen

-       Höchstbetrag bis 44 € monatlich

-       Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei

    Seite 16
1.13 Gutscheine und Gutscheinkarte – cont.
-       Nach der allgemeinen Auffassung sind zulässig

          - Waren- und Tankgutscheine

          - Closed-Loop-Karten (aufladbare Geschenkkarten)

          - Controlled-Loop-Karten (Centergutscheine, City-Cards)

-       Unzulässig sind dagegen

          - Open-Loop-Karten (Geldkarten oder Karten mit
            Barauszahlungsfunktion)

    Seite 17
1.14 Jobticket (§3 Nr. 15 EStG)
-     Arbeitgeberzuschüsse für

           - Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen
             Verkehrsmitteln im genehmigten Linienverkehr

           - Private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (Bus,
             Straßenbahn, U- und S-Bahn, Regionalzüge)

-     Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei

-     Aufwendungen für IC, ICE, Taxen und Luftverkehr sind ausgenommen

Seite 18
1.15 Kindergartenzuschüsse (§3 Nr. 33 EStG)
-     Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht
      schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren
      Einrichtungen

-     Begünstigt sind auch die Kosten für Verpflegung

-     Keine beitragsmäßige Begrenzung

-     Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei

Seite 19
1.16 Markenbotschafter (§22 Nr. 3 EStG)
-     Zahlung von Vergütungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer für
      besondere Werbeleistungen (z.B. Werbeaufdruck auf privatem Fahrzeug)

-     Steuerbegünstigung erfordert vergleichbare Vereinbarungen mit fremden
      Dritten

-     Vergütungen gehören beim Arbeitnehmer zu den sonstigen Einkünften
      i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG (kein Arbeitslohn)

-     Nicht einkommensteuerpflichtig bis 255 € (Freigrenze)

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1.17 Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§3 Nr. 39 EStG)
   -       Geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung
           von Vermögensbeteiligungen

            - Direkte Beteiligungen am Unternehmen (Aktien, GmbH-Anteile)

            - Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen

   -       Weitere Voraussetzungen

            - Gewährung im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses

            - Gilt für alle Mitarbeiter mit Betriebszugehörigkeit länger als 1 Jahr

   -       Höchstbetrag bis 360 € jährlich

   -       Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei
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1.18 Reisekosten (§3 Nr. 16 EStG)
-     Fahrtkosten: tatsächliche Aufwendungen bzw. Pauschalierung mit 0,30 €
      je gefahrenen Kilometer

-     Verpflegungsmehraufwendungen: einheitliche Pauschbeträge

           8 bis 24 Stunden                                            14 €
           24 Stunden (mehrtägige Reise)                               28 €
           An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen                   14 €

-     Übernachtungskosten: tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers

Seite 22
1.19 Sehhilfe (R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR)
-     Arbeitgeberzuschuss zu einer speziellen Sehhilfe (v.a.
      Bildschirmarbeitsplatz)

-     Gesetzliche Verpflichtung nach dem „Arbeitsschutzgesetz“ (ArbSchG)
      und „Arbeitsmedizinische Versorgungsverordnung“ (ArbMedVV)

-     Bescheinigung Notwendigkeit einer Sehhilfe durch fachkundige Person
      i.S.d. ArbMedVV

-     Erstattungsfähig sind angemessene Kosten

-     Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei

Seite 23
1.20 Telekommunikationskosten (§3 Nr. 50 EStG)
-     Auslagenersatz für die berufliche Nutzung arbeitnehmereigener
      Telekommunikationsgeräte

           - Privater Telefonanschluss sowie Smartphone

           - Privater Internetanschluss

-     Grundregelung: Erstattung der beruflich veranlassten Aufwendungen
      anhand geeigneter Belege und Aufzeichnungen (detaillierte
      Nachweisführung)

-     Kleinstbetragsregelung: Pauschal 20% der vorgelegten Rechnungen für
      3-Monats-Vergleichszeitraum-Zeitraum, max. 20 € monatlich

-     Lohnsteuer- uns sozialversicherungsfrei
Seite 24
2. Pauschalierungsmöglichkeit
           der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber

Seite 25
2.1 Betriebsveranstaltungen               (§40 Abs. 2 Nr. 2 EStG)

-     Überschreitung

           - des Freibetrags von 110 € oder

           - Anzahl von 2 Veranstaltungen jährlich

-     Lohnsteuerpauschalierung 25%

Seite 26
2.2 Erholungsbeihilfen (§40 Abs. 2 Nr. 3 EStG)
-     Arbeitgeberzuschuss zu Erholungskosten des Arbeitnehmers

-     Höchstbetrag der jährlichen Förderung

           - für Arbeitnehmer 156 €

           - für Ehegatten   104 €

           - je Kind          52 €

-     Überprüfung der zweckgebundenen Verwendung durch den Arbeitgeber

-     Lohnsteuerpauschalierung 25 %

Seite 27
2.3 Fahrtkostenzuschüsse (§40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1b EStG)
-     Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers zu Aufwendungen des
      Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
      mit dem eigenen PKW

-     180 Tage x einfache Entfernung (kürzestes Strecke) x 0,30 €

-     Lohnsteuerpauschalierung 15%

           - Insoweit kein Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer

           - Gestaltungsoption v.a. bei Arbeitnehmern, deren Werbungskosten
             den Pauschbetrag von 1.000 € nicht überschreiten

Seite 28
2.4 Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten                 (§40 abs. 2 Nr. 5 EStG)

-      Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten an den Arbeitnehmer zur
       privaten Nutzung

-      Insbesondere

           - Computer und Tablets

           - Smartphones

-      Arbeitnehmer wird Eigentümer der Geräte

-      Lohnsteuerpauschalierung 25%

Seite 29
2.5 Sachzuwendungen (§ 37b Abs. 2 EStG)
-     Betrieblich veranlasste Zuwendungen     (Ausnahmen: §37b Abs. 2 Satz 2 EStG)

-     Höchstbetrag bis zu 10.000 € jährlich

           - z.B. Ausgestaltung von Vergütungssystemen (Urlaubsreise für
             besondere Leistungen anstatt Bonuszahlung)

-     Lohnsteuerpauschalierung 30%

-     Achtung:

           - Ausübung Pauschalierungswahlrecht einheitlich für alle Zuwendungen
             an alle Mitarbeiter im entsprechenden Wirtschaftsjahr

           - Sozialversicherungspflicht!
Seite 30
2.6 Verpflegungsmehraufwendungen (§40 Abs. 2 Nr. 2 EStG)
-     Über die steuerfreien Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen
      hinaus können zusätzlich erstattet werden:

           8 bis 24 Stunden                                          14 €
           24 Stunden (mehrtägige Reise)                             28 €
           An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen                 14 €

-     Lohnsteuerpauschalierung 25%

Seite 31
3. Förderung der Elektromobilität
                 (PKW und Fahrräder)

Seite 32
3.1 Grundsätze PKW-Überlassung an Arbeitnehmer
-     Privatnutzung führt zu Arbeitslohn in Höhe des geldwerten Vorteils

-     Bestimmung des geldwerten Vorteils

       -   1%-Methode

       -   Fahrtenbuch

-     Lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig

Seite 33
3.1.1 1-%-Methode

           Pauschale Ermittlungsmethode für Privatnutzung

              1 % des inländischen Bruttolistenpreises

                        Kosten Privatfahrten:
                        Komplett abgegolten

Seite 34
3.1.1 1-%-Methode – cont.

                   Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

           Monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer

                   Ausnahmen:
              Nutzung weniger als 15              0,002 % des Listenpreises
                   Tage/Monat                     pro Entfernungskilometer

Seite 35
3.1.2 Fahrtenbuchmethode
-     Exakte Ermittlung der Privatnutzung

-     Gesamtkosten werden kilometergenau auf die Privatnutzung und die
      berufliche Nutzung des Fahrzeugs aufgeteilt

                     Gesamtkosten
                                     x Privatfahrten
                     Gesamtstrecke

Seite 36
3.2 Förderung der Elektromobilität

-     Ertragsteuerliche Förderung der Privatnutzung aus der Überlassung von
      betrieblichen Firmen-PKW und Firmen-Fahrrädern

-     Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage bei der 1%-Methode
      bzw. nur anteilige Berücksichtigung von Abschreibung und Leasingrate
      bei der Fahrtenbuchmethode

-     Begünstigungszeitraum 01.01.2019 und dem 31.12.2030

-     Maßgebend ist der Tag der Überlassung an den Arbeitnehmer

Seite 37
3.3 Förderung eines PKW

Seite 38
3.3.1 Förderung reiner Elektrofahrzeuge (§6 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
-       Keine Kohlenstoffdioxidemission

-       Bruttolistenpreis max. 60.000 EUR

        -   1%-Methode: Viertelung der Bemessungsgrundlage, d.h. 25% des
            Bruttolistenpreises maßgebend für Versteuerung

        -   Fahrtenbuchmethode: Viertelung der Abschreibung bzw. Leasingraten
            bei Ermittlung des privaten Nutzungsanteils

-       Bruttolistenpreis höher als 60.000 EUR

        -   1%-Methode: Halbierung der Bemessungsgrundlage, d.h. 50% des
            Bruttolistenpreises maßgebend für Versteuerung

        -   Fahrtenbuchmethode: Halbierung der Abschreibung bzw.
Seite
            Leasingraten bei Ermittlung des privaten Nutzungsanteils
3.3.2 Förderung von Hybridfahrzeugen                  (§6 Abs. 1 Nr. 4 EStG)

-     Kohlenstoffdioxidemission max. 50 g/km oder

-     Reichweite Elektromotor mindestens 40 km
      (bei Überlassung ab 01.01.2022: 60 km
                          01.01.2025: 80 km)

       -   1%-Methode: Halbierung der Bemessungsgrundlage, d.h. 50% des
           Bruttolistenpreises maßgebend für Versteuerung

       -   Fahrtenbuchmethode: Halbierung der Abschreibung bzw.
           Leasingraten bei Ermittlung des privaten Nutzungsanteils

Seite 40
3.4 Förderung eines Fahrrades

Seite 41
3.4.1 Unterscheidung zwischen Fahrrad und PKW

                                      Geschwindigkeit < 6 km/h
                                     (ohne Pedalunterstützung)            Fahrrad
                E-Bike
          (Motorantrieb ohne
       Pedalunterstützung möglich)
                                      Geschwindigkeit ≥ 6 km/h
                                                                 Zulassungspflichtiger PKW
                                     (ohne Pedalunterstützung)

                                     Geschwindigkeit ≤ 25 km/
              Pedelec                 Hilfsantrieb ≤ 25 kWh              Fahrrad
       (E-Motor-Unterstützung nur
           mit Pedalantrieb)

                                     Geschwindigkeit > 25 kWh    Zulassungspflichtiger PKW

Seite 42
3.4.1 Überlassung eines „Fahrrades“

-     Überlassung erfolgt zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, d.h. keine
      Gehaltsumwandlung (§ 3 Nr. 37 EStG)

           - Lohnsteuer und sozialversicherungsfrei (keine Versteuerung der
             Privatnutzung)

-     Gehaltsumwandlung (§6 Abs. 1 Nr. 4 EStG)

           - Behandlung wie reines Elektrofahrzeug (Viertelung der
             Bemessungsgrundlage)

Seite 43
3.5 Überlassung eines „PKW“

-     Behandlung wie reines Elektrofahrzeug (Viertelung der
      Bemessungsgrundlage)

-     §6 Abs. 1 Nr. 4 EStG

Seite 44
4 Ladestationen

-     Nutzung betrieblicher Ladestationen durch den Arbeitnehmer

       -   Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§3 Nr. 46 EStG)

-     Übereignung einer Ladestation an den Arbeitnehmer

       -   Lohnsteuerpauschalierung 25% (§40 Abs. 2 Nr. 6 EStG)

Seite 45
Ihre Ansprechpartner

Andreas Schwab    Marco Huder
Steuerberater     Steuerberater
06071/7363-15     06071/7363-18

Stefanie Dienst   Simone Huder    Martina Deak
06071/7363-23     06071/7363-19   06071/7363-118

Seite 46
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