IN WENIGEN MINUTEN GEHT'S LOS - HANNAH KRAPPMANN, VORSTÄNDIN PHYSIO-DEUTSCHLAND BAWÜ ROLAND HEIN, VERBANDSJUSTIZIAR PHYSIO-DEUTSCHLAND BAWÜ ...
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In wenigen Minuten geht’s los… Hannah Krappmann, Vorständin PHYSIO-DEUTSCHLAND BaWü Roland Hein, Verbandsjustiziar PHYSIO-DEUTSCHLAND BaWü PHYSIO-DEUTSCHLAND, Landesverband BaWü VPT, Landesgruppe BaWü 1
Heilmittelversorgung ab 2020 – Ein Überblick Welche Veränderungen erwarten Sie als Praxisinhaber*innen? PHYSIO-DEUTSCHLAND, Landesverband BaWü VPT, Landesgruppe BaWü 2
1. Bundesrahmenvertrag Ein Vertrag für ganz Deutschland und alle Krankenkassen • zum 1. Oktober 2020: Ein einziger Vertrag auf Bundesebene ersetzt bisherige (Einzel-) Verträge zwischen Krankenkassen bzw. Kassenartenverbänden und Heilmittelverbänden auf Landesebene Nur noch ein Vertrag für Leistungserbringer*innen und Krankenkassen 4
Inhalt: Vertragstext und folgende Anlagen • Leistungsbeschreibung • Preisvereinbarung • Fortbildung • Notwendige Angaben auf der Verordnung • Zulassungsvoraussetzungen • Weiterbildung • Anerkenntniserklärung der Verträge 5
Keine Einigung bis zum 01. Oktober 2020? • In diesem Fall wird der Vertrag durch eine Schiedsstelle festgesetzt • Zusammensetzung Schiedsstelle: unparteiische Mitglieder, Vertreter*innen des GKV- Spitzenverbandes und der Heilmittelerbringer*innen 6
Was ist mit bereits zugelassenen Leistungserbringern? • Müssen nicht nochmals Zulassungsantrag stellen! • Damit die Zulassung gemäß § 124 Abs. 6 SGB V fortbestehen kann, müssen die bereits zugelassenen Leistungserbringer jedoch die bundeseinheitlichen Verträge nach § 125 und 125a SGB V innerhalb von 6 Monaten nach deren Vereinbarung anerkennen Hierfür sinnvoll wäre ein einfaches Formular des GKV-Spitzenverbands und der maßgeblichen Heilmittelverbände – bislang aber nicht vorgesehen. 7
Zentrale Änderungen 2. Neue Heilmittelrichtlinie (HMRL) und neuer Heilmittelkatalog (HMK) 8
2. HMRL und HMK – Blick zurück Aktuell gültige Regelfallsystematik Die Regelfallsystematik definiert für jede Heilmittelverordnung bezogen auf eine diagnostizierte Erkrankung und ihren Verlauf einen typischen Fall und legt den daraus resultierenden, prognostisch zu erwartenden Behandlungsbedarf fest. Der Heilmittelkatalog gibt folgendes vor: • verordnungsfähige Heilmittel • Verordnungsmengen je Verordnungsblatt • Gesamtverordnungsmenge 9
Beispiel für Regelfall: Patient*innen mit Erkrankungen der Extremitäten Prognostisch kurzzeitiger Prognostisch mittelfristiger bzw. Behandlungsbedarf (EX1) längerer Behandlungsbedarf (EX2 & EX3) Regelfall: max. bis zu sechs Einheiten Regelfall: max. 18 bzw. 30 Einheiten Physiotherapie insgesamt insgesamt Folgeverordnung: nicht möglich, aber Folgeverordnung: möglich Verordnung außerhalb des Regelfalls 10
Verordnung außerhalb des Regelfalls Möglichkeiten, wenn das Therapieziel mit im Regelfall definierter Gesamtverordnungsmenge nicht erreicht wird: • Wechsel in eine höhere Diagnosegruppe (z.B. EX1 zu EX 2 zu EX3) • Verordnung außerhalb des Regelfalls (a.d.R.) 6x EX1 + 6x EX2 + 6xEX2 + 6x EX3 + 6 x EX3 EX3 a.d.R. ODER 6 x EX1 EX1 a.d.R. ODER 6x EX1 + 6x EX2 + 6x EX2 EX2 a.d.R. 11
Viele Fehler und hoher Abstimmungsbedarf • Häufig fehlerhaft ausgestellte Heilmittelverordnungen • Erfordert Rücksprache mit verordnenden Ärzt*innen kostet Zeit und personelle Ressourcen • Absetzungen durch Krankenkassen kostet Physiotherapiepraxen (viel) Geld 12
Forderung nach der BDK 2018 13
2. Neue HMRL und neuer HMK Verordnungsfall und orientierende Behandlungsmengen • Regelfallsystematik (Erst-, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalls) wird abgeschafft • Stattdessen vereinfachte Verordnungssystematik mit Verordnungsfällen und orientierenden Behandlungsmengen 14
Was kennzeichnet die Verordnungssystematik? 1. Keine Differenzierung zwischen Erst-, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalls stattdessen „Verordnungsfall“ 2. Keine Unterteilung in kurzzeitigen, mittelfristigen bzw. längeren Behandlungsbedarf 3. Keine Differenzierung der Heilmittel anhand der unterschiedlichen Leitsymptomatik nur noch Unterteilung in vorrangige und ergänzende Heilmittel 4. Verordnungshöchstmenge je Verordnung kann auf unterschiedliche vorrangige Heilmittel aufgeteilt werden 5. Der Heilmittelkatalog gibt zukünftig für jede Diagnosegruppe vor: • verordnungsfähige Heilmittel • Höchstmengen je Verordnungsblatt • „orientierende Behandlungsmenge“ 15
2. HMRL und HMK – Beispiel Erkrankungen der Extremitäten Heilmittel-Richtlinie bis 31.12.2020 Heilmittel-Richtlinie ab 01.01.2021 Regelfall Verordnungsfall Gesamtverordnungsmenge im Regelfall Indikationsbezogene „orientierende Behandlungsmenge“ Abhängig vom prognostisch zu erwartenden Abhängig von der med. Notwendigkeit des Behandlungsbedarf: Einzelfalls bis zu 18 (bei Kindern bis zum 18. • EX1 bis zu 6 Einheiten Lebensjahr bis zu 50) Einheiten • EX2 bis zu 18 Einheiten • EX3 bis zu 30 Einheiten 16
Heilmittel-Richtlinie bis 31.12.2020 Heilmittel-Richtlinie ab 01.01.2021 Unterscheidung der Indikationen nach Keine Unterscheidung der Indikationen nach kurzzeitigem, mittelfristigem und längerem kurzzeitigem, mittelfristigem und längerem Behandlungsbedarf Behandlungsbedarf Höchstmenge je Verordnung im Regelfall bis Höchstmenge je Verordnung innerhalb und zu 6 Einheiten bzw. 10 Einheiten außerhalb der orientierenden Höchstmenge je VO a.d.R. bis zu 12/24/36 Behandlungsmenge bis zu 6 Einheiten bzw. 10 Einheiten (abh. von der Frequenzvorgabe) Einheiten (Ausnahme: langfristiger Heilmittelbedarf bzw. besonderer Verordnungsbedarf) 17
Heilmittel-Richtlinie bis 31.12.2020 Heilmittel-Richtlinie ab 01.01.2021 Feste Zuordnung der Heilmittel zu konkreter Keine feste Zuordnung der Heilmittel zur Leitsymptomatik Leitsymptomatik Grundsätzlich nur ein vorrangiges Heilmittel Aufteilung der Verordnungsmenge auf bis zu pro Verordnung drei vorrangige Heilmittel Genehmigungsvorbehalt für Verordnungen Wegfall des Genehmigungsvorbehaltes außerhalb des Regelfalls Begründungspflicht des Arztes auf der Übernahme der individuellen medizinischen Verordnung außerhalb des Regelfalls Gründe bei Verordnungen über die orientierende Behandlungsmenge in die Patientendokumentation 18
Verordnung außerhalb der orientierenden Behandlungsmenge • Ausstellung weiterer Verordnungen durch Ärzt*innen möglich, ohne gesonderte Begründung, bis Therapieziel erreicht wird • Keine Genehmigung durch Krankenkasse notwendig 19
Langfristiger Heilmittelbedarf und besonderer Verordnungsbedarf • Unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung des Arztes • Orientierende Behandlungsmenge des HMK ist nicht zu berücksichtigen • 12-Wochen-Verordnung direkt verordnungsfähig • nicht genehmigungspflichtig • Vorordnung behält ihre Gültigkeit, auch über die 12 Wochen hinaus • Ist eine Diagnose nicht in der Anlage 2 enthalten, der Patient hat aber eine schwere dauerhafte funktionelle oder strukturelle Schädigung, muss ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden • Krankenkasse erteilt Genehmigung unbefristet oder befristet (jedoch mind. 1 Jahr) 20
Neuer Verordnungsfall? • Tritt frühestens sechs Monate nach dem Tag der Ausstellung der letzten Verordnung ein • Neu: Nicht mehr Datum der letzten Behandlung, sondern Ausstellungsdatum des letzten Rezeptes ist ausschlaggebend • Beispiel: Ausstellungsdatum letzte VO 31.12.2020 Ausstellung letzte VO 31.12.2020 Ausstellung jüngste VO 01.07.2021 Ausstellung jüngste VO 30.06.2021 Neuer Verordnungsfall Derselbe Verordnungsfall 21
Verordnungsfall bezieht sich auf dieselbe Diagnose • Wenn die ersten drei Stellen des ICD-10-GM-Codes identisch sind und • es sich um dieselbe Diagnosegruppe im Katalog handelt 22
Was ist „dieselbe Diagnose“? Die ersten drei Stellen des ICD-10-Codes sind identisch. Beispiel 1 • Verordnung 1 = Z96.65 (Kniegelenkprothese) • Verordnung 2 = M54.5 (Kreuzschmerz) Die ersten drei Stellen des ICD-10-Codes sind nicht identisch. Folge: Es liegen 2 Verordnungsfälle vor, die beiden Rezepte können also parallel behandelt werden 23
Beispiel 2 • Verordnung 1 = M54.12 (Radikulopathie Zervikalbereich) • Verordnung 2 = M54.13 (Radikulopathie Zervikothorakalbereich) • Verordnung 3 = M54.2 (Zervikalneuralgie) • Verordnung 4 = M53.0 (Zervikozephales Syndrom) Folge: Verordnungen 1-3 betreffen denselben Verordnungsfall – hinsichtlich Verordnung 4 liegt ein anderer Verordnungsfall vor. Beispiel 3 • Verordnung 1 = M43.02 (Spondylolyse Zervikalbereich) • Verordnung 2 = M43.06 (Spondylolyse Lumbalbereich) • Verordnung 3 = M40.46 (Sonstige Lordose Lumbalbereich) Folge: Verordnungen 1 und 2 betreffen denselben Verordnungsfall – hinsichtlich Verordnung 3 liegt ein anderer Verordnungsfall vor. 24
Gleiche Diagnose – unterschiedlicher Indikationsschlüssel Parallele Verordnungen sind zulässig bei gleicher Diagnose, aber unterschiedlichen Indikationsschlüsseln Beispiel • Verordnung 1 = Z96.65 mit Ind.schlüssel EX • Verordnung 2 = Z96.65 mit Ind.schlüssel LY Folge: 2 Verordnungen weiterhin gleichzeitig möglich 25
Weitere Fragen Frage: 2 Extremitäten = 2 VO-Fälle? Antwort: Ja! Treten im zeitlichen Zusammenhang mehrere voneinander unabhängige Diagnosen derselben oder unterschiedlicher Diagnosegruppe(n) auf, kann dies weitere Verordnungsfälle auslösen, für die jeweils separate Verordnungen auszustellen sind. Frage: 1 Extremität = 2 Diagnosen möglich? Antwort: Eindeutig ja, wenn die drei ersten Stelle des ICD-10-Code nicht identisch sind (dann entsteht ein neuer Verordnungsfall) 26
Verordnungsfall bezieht sich auf den Vertragsarzt • Ein neuer/anderer Arzt löst einen neuen Verordnungsfall aus orientierende Behandlungsmenge muss nicht zusammengerechnet werden • So soll der Bundesrahmenvertrag das regeln: Es ist unzulässig, dass der zugelassene Leistungserbringer für dieselbe Versicherte oder denselben Versicherten zur Erreichung desselben Therapieziels innerhalb derselben Diagnosegruppe der Heilmittel-Richtlinien und vollständig identischem ICD-10-Code (ggf. inkl. der Zusatzkennzeichnung der Lokalisation) auf Grundlage parallel ausgestellter Verordnungen Heilmittel erbringt und abrechnet. 27
Weitere Fragen Frage: Was bedeutet beide Verordnungen parallel laufen zu lassen im selben Verordnungsfall? Antwort: Z96.40 (Orthopäde) – Z96.41 (Hausarzt) Letzte Ziffer ist unterschiedlich – beide Verordnungen können angenommen, therapiert und behandelt werden. 28
Weitere Fragen Frage: Zwei WS Diagnosen beispielsweise an einem Tag? Eine vom Orthopäde eine vom Hausarzt? Dann hätte ich sogar eine Doppelbehandlung? Oder bezieht sich das auf unterschiedliche Tage? Antwort: Unterstellt, die beiden WS-Diagnosen sind nicht in allen 5 Stellen des ICD-10-Codes identisch: Ob Sie die Behandlungen auf Basis der beiden VOen am selben Tag bzw. gar hintereinander durchführen, entscheiden Sie und der Patient – machen Sie Letzteres, ist das faktisch eine Doppelbehandlung, richtig. 29
Indikationsschlüssel gleich Diagnosegruppe Indikationsschlüssel • Nur noch bis zu 3 Zeichen lang • Gibt ausschließlich Diagnosegruppe an • Angabe der Leitsymptomatik entfällt, stattdessen informative Angabe in separaten Feldern im Verordnungsvordruck Diagnosegruppe • Bei Auswahl wird nicht mehr zwischen kurz-, mittel- oder längerfristigem Behandlungsbedarf entschieden • Nur noch 13 statt bisher 22 Diagnosegruppen • WS1 und WS2 werden in neuer Diagnosegruppe WS zusammengefasst 30
Mehrere vorrangige Heilmittel auf einer Verordnung Zulässig sind Verordnungen, auf denen bis zu 3 vorrangige HM verordnet werden. Bsp.: 2x KG + 2x MT + 2x KGG oder 3x KG + 3x Massage 31
Reihenfolge? Frage: Kann der PT über die Reihenfolge der unterschiedlichen Behandlungsformen selbst entscheiden ? Antwort: ??????????????? 32
Sonstige Neuerungen 33
1. Zusammenfassung optionale und vorrangige Heilmittel 2. Spätester Behandlungsbeginn = 28 Tage Spätester Behandlungsbeginn bei einem sogenannten „dringlichen Behandlungsbedarf“ = 14 Tage 3. Verordnung von Frequenzspannen möglich – Abweichungen sind dem Arzt erlaubt 4. Doppelbehandlungen erstmals als verordnungsfähig erwähnt 34
5. Eigenständiger Wechsel von Einzel- zu Gruppentherapie 6. Aufteilung der Verordnung auf bis zu drei vorranginge Heilmittel möglich 7. Gleiches VO-Formular für alle Heilmittelprofessionen (z.B. Ergo- und Physiotherapie) Nicht geht aber, dass Vertragsarzt etwa Physiotherapie und Logopädie auf einem Rezept verordnet 8. Falls Massage und/oder D1 in der Diagnosegruppe verordnungsfähig: Bis zu maximal 12 Einheiten pro Verordnungsfall 35
Rezeptkorrekturmöglichkeiten Anlage 3 regelt Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaft ausgestellten Verordnungen; Erneute Arztunterschrift ist notwendig bei: • Änderungen im Personalienfeld • Hausbesuch Änderung auf „ja“ • Änderung der Kennzeichnung eines dringlichen Behandlungsbedarfes • Fehlende Anzahl der Behandlungseinheiten • Fehlendes oder nicht verordnungsfähiges Heilmittel • Änderung der Diagnosegruppe (=Indikationsschlüssel) oder der konkreten behandlungsrelevanten Diagnose Alle anderen Änderungen: Absprache mit dem oder lediglich Information des Arztes 36
D1 und Massage Dort, wo in einer Diagnosegruppe nach dem HMK die VO von Massage und/oder D1 zulässig ist, ist die VO-Menge auf jeweils 12 Behandlungen je Verordnungsfall begrenzt. Anders, wenn das im HMK ausdrücklich anders geregelt wird – z.B. Erkrankungen der Inneren Organe. 37
Neues Verordnungsmuster 38
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Offene Fragen Viele Dinge müssen durch die Bundesrahmenvertragsverhandlungen noch endgültig geklärt werden. Wir informieren Sie so bald als möglich zu den Übergangsfristen und allen weiteren, offenen Fragen. 40
Heilmittelkatalog Beispiel EX 41
Heilmittelkatalog Beispiel ZN 42
Heilmittelkatalog Beispiel AT 43
Probleme, die ab dem 01.01.2021 wegfallen 44
1. 12-Wochen-Frist bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls Es gibt keine Verordnungen außerhalb des Regelfalls mehr 45
2. Begründung bei einer Verordnung außerhalb des Regelfalls fehlt Es gibt keine Verordnungen außerhalb des Regelfalls mehr 46
3. Besonderer Verordnungsbedarf und langfristiger Heilmittelbedarf Trennung wegen Einhaltung der Regelfallsystematik entfällt 47
4. Ziffern hinter EX, WS und Co. Unterscheidung in kurz-, mittel- oder langfristigen Behandlungsbedarf fällt weg (bis auf bei „sonstige Erkrankungen“) 48
Neue „Fallen/Probleme“ ab dem 01.01.2021 49
1. Achtung: Prüfpflicht! Fall: Vertragsarzt verordnet einen ICD-10-Schlüssel, der einen langfristigen Heilmittelbedarf bzw. einen bVB begründet. Vertragsarzt nimmt aber einen anderen Indikationsschlüssel, als den, der in der Anlage 2 bzw. in der Liste der bVBs vorgegeben ist – Bsp.: Diagnose R26.2, Indikationsschlüssel ZN. Arzt verordnet 24 x KG bei Frequenz von 2x/Woche. 50
Frage: Läuft die behandelnde Praxis Gefahr, für eine größere Anzahl von Behandlungen unvergütet zu bleiben, weil es sich nicht um eine VO handelt, die erlaubt, mehr als 6 bzw. 10 Behandlungen zu verordnen? Muss die Praxis also nur prüfen, ob der ICD-10-Code stimmt – oder muss auch geprüft werden, ob die sonstigen Parameter/Spezifikationen stimmen? 51
Antwort: Zu befürchten ist, dass die Kassen absetzen werden und zu befürchten ist, dass die Sozialgerichte – mit Blick auf die neue HMR – dem PT einen Blick in die Liste des langfristigen Behandlungsbedarfs als zumutbar ansehen könnten (zumal die Praxis für diese Prüfung 6 Behandlungseinheiten lang Zeit hat), und dieser Teil der Verordnung schnell identifizierbar ist (durch die höhere Verordnungsmenge) – weil, wie hat das BSG durch vor vielen Jahren schon einmal entschieden. 52
2. Höchstmenge je Verordnung Falle/Problem: „orientierende Behandlungsmenge“ darf zwar überschritten werden, aber Vorgabe einer Höchstmenge je Verordnung bleibt. 53
3. Keine Unterscheidung vorrangig und optional Falle/Problem: Der Arzt kann ohne Begründungsnotwendigkeit die „billige“ Übungsbehandlung verordnen, also z.B. 6 x Übungsbehandlung – bislang war/ist Übungsbehandlung nur erlaubt, wenn „KG“ bei dem Patienten nicht möglich ist. 54
4. Bis zu 3 vorrangige Heilmittel auf einem Rezept Falle 1: Wie wird hier die Anzahl der Therapien verordnet/abgerechnet? Falle 2: Wenn mehrere vorrangige HM verordnet werden, die Praxis aber nicht über die Abgabeberechtigung für sämtliche HM verfügt, darf das Rezept dann nicht angenommen werden ? 55
5. Therapiepause 6 Monate Falle/Problem: Längere Therapiepause = weniger Verordnungen 56
6. Anderer Arzt = parallele Verordnung möglich? Falle/Problem: Wie lange dauert es, bis die Kassen dem einen Riegel vorschieben? Aktueller Stand des Bundesrahmenvertrages: Parallele VO zulässig, es sei denn, anderer Vertragsarzt nutzt den vollständig identischen (also nicht nur die ersten 3 Stellen !) ICD-10-Code. 57
7. Reduziert sich die Regressgefahr? Falle: Durch die „orientierende Behandlungsmenge“ muss der Arzt sich weiterhin an Mengenvorgaben orientieren – es besteht die Sorge, dass sich der Vertragsarzt künftig hinter der orientierenden VO-Menge „versteckt“. 58
Ausblick: Blankoverordnung und Bundesrahmenvertrag 59
Neue Verordnungsform: Blankoverordnung Nur bei bestimmten Indikationen! Arzt: Therapeut: • diagnostiziert und entscheidet über • entscheidet über Art, Menge, Behandlungsbedarf Frequenz und Dauer* der Therapie • Entscheidet sich der Arzt für eine • *Budgetverantwortung (ja/nein, Blankoverordnung, entfällt für ihn besondere Regelungen) muss noch die Budgetverantwortung verhandelt werden 60
Neue Verordnungsform: Blankoverordnung (frühestens ab 01.03.2021 möglich) Das steht nicht auf einer Blankoverordnung • Anzahl der Behandlungseinheiten • Heilmittel gemäß Heilmittelkatalog • ggf. ergänzende Angaben zum Heilmittel (z.B. „KG-ZNS [Bobath]“ oder „Doppelbehandlung“) • Therapiefrequenz Gültigkeitsdauer • Max. 16 Wochen gültig. 61
Über den Rahmenvertrag zu regeln • Indikationen • Regelungen zur Abrechnung • Bestimmung der Dauer der einzelnen Behandlungseinheiten • Preisstruktur, Richtwerte zur Versorgungsgestaltung durch die Heilmittelerbringer • Maßnahmen zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Mengenausweitung in der Anzahl der Behandlungseinheiten je Versicherten • Vorgaben zur Information des Arztes durch den Heilmittelerbringer über die erfolgte Behandlung sowie zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontakts • Persönliche, räumliche und sächliche Voraussetzungen der Praxis 62
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