IN WENIGEN MINUTEN GEHT'S LOS - HANNAH KRAPPMANN, VORSTÄNDIN PHYSIO-DEUTSCHLAND BAWÜ ROLAND HEIN, VERBANDSJUSTIZIAR PHYSIO-DEUTSCHLAND BAWÜ ...

 
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In wenigen Minuten geht’s
los…
Hannah Krappmann, Vorständin PHYSIO-DEUTSCHLAND BaWü
Roland Hein, Verbandsjustiziar PHYSIO-DEUTSCHLAND BaWü

    PHYSIO-DEUTSCHLAND, Landesverband BaWü
    VPT, Landesgruppe BaWü

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Heilmittelversorgung ab 2020
– Ein Überblick
Welche Veränderungen erwarten Sie als
Praxisinhaber*innen?

   PHYSIO-DEUTSCHLAND, Landesverband BaWü
   VPT, Landesgruppe BaWü

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Zentrale Änderungen

1. Bundesrahmenvertrag
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1. Bundesrahmenvertrag
Ein Vertrag für ganz Deutschland und alle Krankenkassen
   •   zum 1. Oktober 2020: Ein einziger Vertrag auf Bundesebene ersetzt bisherige (Einzel-)
       Verträge zwischen Krankenkassen bzw. Kassenartenverbänden und
       Heilmittelverbänden auf Landesebene

                Nur noch ein Vertrag für Leistungserbringer*innen und Krankenkassen

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Inhalt: Vertragstext und folgende Anlagen
•   Leistungsbeschreibung
•   Preisvereinbarung
•   Fortbildung
•   Notwendige Angaben auf der Verordnung
•   Zulassungsvoraussetzungen
•   Weiterbildung
•   Anerkenntniserklärung der Verträge

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Keine Einigung bis zum 01. Oktober 2020?
•   In diesem Fall wird der Vertrag durch eine Schiedsstelle festgesetzt

•   Zusammensetzung Schiedsstelle: unparteiische Mitglieder, Vertreter*innen des GKV-
    Spitzenverbandes und der Heilmittelerbringer*innen

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Was ist mit bereits zugelassenen Leistungserbringern?
 •   Müssen nicht nochmals Zulassungsantrag stellen!

 •   Damit die Zulassung gemäß § 124 Abs. 6 SGB V fortbestehen kann, müssen die bereits
     zugelassenen Leistungserbringer jedoch die bundeseinheitlichen Verträge nach § 125
     und 125a SGB V innerhalb von 6 Monaten nach deren Vereinbarung anerkennen

            Hierfür sinnvoll wäre ein einfaches Formular des GKV-Spitzenverbands und der
            maßgeblichen Heilmittelverbände – bislang aber nicht vorgesehen.

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Zentrale Änderungen

2. Neue Heilmittelrichtlinie (HMRL)
und neuer Heilmittelkatalog (HMK)     8
2. HMRL und HMK – Blick zurück
Aktuell gültige Regelfallsystematik
Die Regelfallsystematik definiert für jede Heilmittelverordnung bezogen auf eine
diagnostizierte Erkrankung und ihren Verlauf einen typischen Fall und legt den daraus
resultierenden, prognostisch zu erwartenden Behandlungsbedarf fest.

Der Heilmittelkatalog gibt folgendes vor:
• verordnungsfähige Heilmittel
• Verordnungsmengen je Verordnungsblatt
• Gesamtverordnungsmenge

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Beispiel für Regelfall: Patient*innen mit
Erkrankungen der Extremitäten
Prognostisch kurzzeitiger                Prognostisch mittelfristiger bzw.
Behandlungsbedarf (EX1)                  längerer Behandlungsbedarf (EX2
                                         & EX3)
Regelfall: max. bis zu sechs Einheiten   Regelfall: max. 18 bzw. 30 Einheiten
Physiotherapie insgesamt                 insgesamt
Folgeverordnung: nicht möglich, aber     Folgeverordnung: möglich
Verordnung außerhalb des Regelfalls

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Verordnung außerhalb des Regelfalls
Möglichkeiten, wenn das Therapieziel mit im Regelfall definierter
Gesamtverordnungsmenge nicht erreicht wird:
• Wechsel in eine höhere Diagnosegruppe (z.B. EX1 zu EX 2 zu EX3)
• Verordnung außerhalb des Regelfalls (a.d.R.)

6x EX1 + 6x EX2 + 6xEX2 + 6x EX3 + 6 x EX3    EX3 a.d.R.
           ODER
6 x EX1       EX1 a.d.R.
           ODER
6x EX1 + 6x EX2 + 6x EX2      EX2 a.d.R.

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Viele Fehler und hoher Abstimmungsbedarf
•   Häufig fehlerhaft ausgestellte Heilmittelverordnungen

•   Erfordert Rücksprache mit verordnenden Ärzt*innen  kostet Zeit und personelle
    Ressourcen

•   Absetzungen durch Krankenkassen  kostet Physiotherapiepraxen (viel) Geld

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Forderung
nach der
BDK 2018

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2. Neue HMRL und neuer HMK
Verordnungsfall und orientierende Behandlungsmengen
  •   Regelfallsystematik (Erst-, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalls)
      wird abgeschafft

  •   Stattdessen vereinfachte Verordnungssystematik mit Verordnungsfällen und
      orientierenden Behandlungsmengen

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Was kennzeichnet die Verordnungssystematik?
  1.   Keine Differenzierung zwischen Erst-, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des
       Regelfalls  stattdessen „Verordnungsfall“
  2.   Keine Unterteilung in kurzzeitigen, mittelfristigen bzw. längeren Behandlungsbedarf
  3.   Keine Differenzierung der Heilmittel anhand der unterschiedlichen Leitsymptomatik
        nur noch Unterteilung in vorrangige und ergänzende Heilmittel
  4.   Verordnungshöchstmenge je Verordnung kann auf unterschiedliche vorrangige
       Heilmittel aufgeteilt werden
  5.   Der Heilmittelkatalog gibt zukünftig für jede Diagnosegruppe vor:
           •   verordnungsfähige Heilmittel
           •   Höchstmengen je Verordnungsblatt
           •   „orientierende Behandlungsmenge“
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2. HMRL und HMK – Beispiel
        Erkrankungen der Extremitäten
Heilmittel-Richtlinie bis 31.12.2020       Heilmittel-Richtlinie ab 01.01.2021
Regelfall                                  Verordnungsfall
Gesamtverordnungsmenge im Regelfall        Indikationsbezogene „orientierende
                                           Behandlungsmenge“

Abhängig vom prognostisch zu erwartenden   Abhängig von der med. Notwendigkeit des
Behandlungsbedarf:                         Einzelfalls bis zu 18 (bei Kindern bis zum 18.
• EX1 bis zu 6 Einheiten                   Lebensjahr bis zu 50) Einheiten
• EX2 bis zu 18 Einheiten
• EX3 bis zu 30 Einheiten

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Heilmittel-Richtlinie bis 31.12.2020         Heilmittel-Richtlinie ab 01.01.2021
Unterscheidung der Indikationen nach         Keine Unterscheidung der Indikationen nach
kurzzeitigem, mittelfristigem und längerem   kurzzeitigem, mittelfristigem und längerem
Behandlungsbedarf                            Behandlungsbedarf
Höchstmenge je Verordnung im Regelfall bis   Höchstmenge je Verordnung innerhalb und
zu 6 Einheiten bzw. 10 Einheiten             außerhalb der orientierenden
Höchstmenge je VO a.d.R. bis zu 12/24/36     Behandlungsmenge bis zu 6 Einheiten bzw. 10
Einheiten (abh. von der Frequenzvorgabe)     Einheiten (Ausnahme: langfristiger
                                             Heilmittelbedarf bzw. besonderer
                                             Verordnungsbedarf)

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Heilmittel-Richtlinie bis 31.12.2020           Heilmittel-Richtlinie ab 01.01.2021
Feste Zuordnung der Heilmittel zu konkreter    Keine feste Zuordnung der Heilmittel zur
Leitsymptomatik                                Leitsymptomatik
Grundsätzlich nur ein vorrangiges Heilmittel   Aufteilung der Verordnungsmenge auf bis zu
pro Verordnung                                 drei vorrangige Heilmittel
Genehmigungsvorbehalt für Verordnungen         Wegfall des Genehmigungsvorbehaltes
außerhalb des Regelfalls
Begründungspflicht des Arztes auf der          Übernahme der individuellen medizinischen
Verordnung außerhalb des Regelfalls            Gründe bei Verordnungen über die
                                               orientierende Behandlungsmenge in die
                                               Patientendokumentation

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Verordnung außerhalb der orientierenden
Behandlungsmenge
•   Ausstellung weiterer Verordnungen durch Ärzt*innen möglich, ohne gesonderte
    Begründung, bis Therapieziel erreicht wird

•   Keine Genehmigung durch Krankenkasse notwendig

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Langfristiger Heilmittelbedarf und besonderer
Verordnungsbedarf
•   Unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung des Arztes
•   Orientierende Behandlungsmenge des HMK ist nicht zu berücksichtigen
•   12-Wochen-Verordnung direkt verordnungsfähig
•   nicht genehmigungspflichtig
•   Vorordnung behält ihre Gültigkeit, auch über die 12 Wochen hinaus
•   Ist eine Diagnose nicht in der Anlage 2 enthalten, der Patient hat aber eine schwere
    dauerhafte funktionelle oder strukturelle Schädigung, muss ein Antrag bei der
    Krankenkasse gestellt werden
•   Krankenkasse erteilt Genehmigung unbefristet oder befristet (jedoch mind. 1 Jahr)

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Neuer Verordnungsfall?
•   Tritt frühestens sechs Monate nach dem Tag der Ausstellung der letzten Verordnung ein

•   Neu: Nicht mehr Datum der letzten Behandlung, sondern Ausstellungsdatum des
    letzten Rezeptes ist ausschlaggebend

•   Beispiel:
     Ausstellungsdatum letzte VO 31.12.2020     Ausstellung letzte VO 31.12.2020
     Ausstellung jüngste VO 01.07.2021          Ausstellung jüngste VO 30.06.2021

     Neuer Verordnungsfall                      Derselbe Verordnungsfall

                                                                                            21
Verordnungsfall bezieht sich auf dieselbe Diagnose
•   Wenn die ersten drei Stellen des ICD-10-GM-Codes identisch sind

und

•   es sich um dieselbe Diagnosegruppe im Katalog handelt

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Was ist „dieselbe Diagnose“?
Die ersten drei Stellen des ICD-10-Codes sind identisch.

Beispiel 1
• Verordnung 1 = Z96.65 (Kniegelenkprothese)
• Verordnung 2 = M54.5 (Kreuzschmerz)
Die ersten drei Stellen des ICD-10-Codes sind nicht identisch.
Folge: Es liegen 2 Verordnungsfälle vor, die beiden Rezepte können also parallel behandelt
werden

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Beispiel 2
• Verordnung 1 = M54.12 (Radikulopathie Zervikalbereich)
• Verordnung 2 = M54.13 (Radikulopathie Zervikothorakalbereich)
• Verordnung 3 = M54.2 (Zervikalneuralgie)
• Verordnung 4 = M53.0 (Zervikozephales Syndrom)
Folge: Verordnungen 1-3 betreffen denselben Verordnungsfall – hinsichtlich Verordnung 4
liegt ein anderer Verordnungsfall vor.

Beispiel 3
• Verordnung 1 = M43.02 (Spondylolyse Zervikalbereich)
• Verordnung 2 = M43.06 (Spondylolyse Lumbalbereich)
• Verordnung 3 = M40.46 (Sonstige Lordose Lumbalbereich)
Folge: Verordnungen 1 und 2 betreffen denselben Verordnungsfall – hinsichtlich
Verordnung 3 liegt ein anderer Verordnungsfall vor.
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Gleiche Diagnose – unterschiedlicher Indikationsschlüssel
   Parallele Verordnungen sind zulässig bei gleicher Diagnose, aber unterschiedlichen
   Indikationsschlüsseln

   Beispiel
   • Verordnung 1 = Z96.65 mit Ind.schlüssel EX
   • Verordnung 2 = Z96.65 mit Ind.schlüssel LY

   Folge: 2 Verordnungen weiterhin gleichzeitig möglich

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Weitere Fragen
Frage:     2 Extremitäten = 2 VO-Fälle?

Antwort: Ja! Treten im zeitlichen Zusammenhang mehrere voneinander
         unabhängige Diagnosen derselben oder unterschiedlicher
         Diagnosegruppe(n) auf, kann dies weitere Verordnungsfälle
         auslösen, für die jeweils separate Verordnungen auszustellen sind.

Frage:     1 Extremität = 2 Diagnosen möglich?

Antwort:   Eindeutig ja, wenn die drei ersten Stelle des ICD-10-Code nicht
           identisch sind (dann entsteht ein neuer Verordnungsfall)
                                                                              26
Verordnungsfall bezieht sich auf den Vertragsarzt
•   Ein neuer/anderer Arzt löst einen neuen Verordnungsfall aus  orientierende
    Behandlungsmenge muss nicht zusammengerechnet werden

•   So soll der Bundesrahmenvertrag das regeln: Es ist unzulässig, dass der zugelassene
    Leistungserbringer für dieselbe Versicherte oder denselben Versicherten zur
    Erreichung desselben Therapieziels innerhalb derselben Diagnosegruppe der
    Heilmittel-Richtlinien und vollständig identischem ICD-10-Code (ggf. inkl. der
    Zusatzkennzeichnung der Lokalisation) auf Grundlage parallel ausgestellter
    Verordnungen Heilmittel erbringt und abrechnet.

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Weitere Fragen
Frage:      Was bedeutet beide Verordnungen parallel laufen zu lassen im
            selben Verordnungsfall?

Antwort:    Z96.40 (Orthopäde) – Z96.41 (Hausarzt)
            Letzte Ziffer ist unterschiedlich – beide Verordnungen können
            angenommen, therapiert und behandelt werden.

                                                                            28
Weitere Fragen
Frage:     Zwei WS Diagnosen beispielsweise an einem Tag? Eine vom Orthopäde
           eine vom Hausarzt? Dann hätte ich sogar eine Doppelbehandlung?
           Oder bezieht sich das auf unterschiedliche Tage?

Antwort: Unterstellt, die beiden WS-Diagnosen sind nicht in allen 5 Stellen des
         ICD-10-Codes identisch:

           Ob Sie die Behandlungen auf Basis der beiden VOen am selben Tag bzw.
           gar hintereinander durchführen, entscheiden Sie und der Patient –
           machen Sie Letzteres, ist das faktisch eine Doppelbehandlung, richtig.

                                                                                    29
Indikationsschlüssel gleich Diagnosegruppe
Indikationsschlüssel
•     Nur noch bis zu 3 Zeichen lang
•     Gibt ausschließlich Diagnosegruppe an
•     Angabe der Leitsymptomatik entfällt, stattdessen informative Angabe in separaten
      Feldern im Verordnungsvordruck

Diagnosegruppe
• Bei Auswahl wird nicht mehr zwischen kurz-, mittel- oder längerfristigem
   Behandlungsbedarf entschieden
• Nur noch 13 statt bisher 22 Diagnosegruppen
• WS1 und WS2 werden in neuer Diagnosegruppe WS zusammengefasst
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Mehrere vorrangige Heilmittel auf einer Verordnung

Zulässig sind Verordnungen, auf denen bis zu 3 vorrangige HM verordnet werden.

Bsp.:     2x KG + 2x MT + 2x KGG

          oder

          3x KG + 3x Massage

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Reihenfolge?

Frage:   Kann der PT über die Reihenfolge der unterschiedlichen Behandlungsformen
         selbst entscheiden ?

Antwort: ???????????????

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Sonstige Neuerungen

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1. Zusammenfassung optionale und vorrangige Heilmittel

2. Spätester Behandlungsbeginn = 28 Tage
   Spätester Behandlungsbeginn bei einem sogenannten „dringlichen
   Behandlungsbedarf“ = 14 Tage

3. Verordnung von Frequenzspannen möglich – Abweichungen sind dem Arzt erlaubt

4. Doppelbehandlungen erstmals als verordnungsfähig erwähnt

                                                                                 34
5. Eigenständiger Wechsel von Einzel- zu Gruppentherapie

6. Aufteilung der Verordnung auf bis zu drei vorranginge Heilmittel möglich

7. Gleiches VO-Formular für alle Heilmittelprofessionen (z.B. Ergo- und Physiotherapie)
   Nicht geht aber, dass Vertragsarzt etwa Physiotherapie und Logopädie auf einem Rezept
   verordnet

8. Falls Massage und/oder D1 in der Diagnosegruppe verordnungsfähig:
   Bis zu maximal 12 Einheiten pro Verordnungsfall

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Rezeptkorrekturmöglichkeiten
Anlage 3 regelt Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaft ausgestellten Verordnungen;
Erneute Arztunterschrift ist notwendig bei:
• Änderungen im Personalienfeld
• Hausbesuch Änderung auf „ja“
• Änderung der Kennzeichnung eines dringlichen Behandlungsbedarfes
• Fehlende Anzahl der Behandlungseinheiten
• Fehlendes oder nicht verordnungsfähiges Heilmittel
• Änderung der Diagnosegruppe (=Indikationsschlüssel) oder der konkreten
   behandlungsrelevanten Diagnose

Alle anderen Änderungen: Absprache mit dem oder lediglich Information des Arztes
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D1 und Massage
Dort, wo in einer Diagnosegruppe nach dem HMK die VO von Massage und/oder D1
zulässig ist, ist die VO-Menge auf jeweils 12 Behandlungen je Verordnungsfall begrenzt.

Anders, wenn das im HMK ausdrücklich anders geregelt wird – z.B. Erkrankungen der
Inneren Organe.

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Neues Verordnungsmuster

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39
Offene Fragen
Viele Dinge müssen durch die Bundesrahmenvertragsverhandlungen noch endgültig
geklärt werden. Wir informieren Sie so bald als möglich zu den Übergangsfristen und allen
weiteren, offenen Fragen.

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Heilmittelkatalog
    Beispiel EX

                    41
Heilmittelkatalog
    Beispiel ZN

                    42
Heilmittelkatalog
    Beispiel AT

                    43
Probleme, die ab dem
01.01.2021 wegfallen

                       44
1. 12-Wochen-Frist bei Verordnungen außerhalb des
Regelfalls
 Es gibt keine Verordnungen außerhalb des Regelfalls mehr

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2. Begründung bei einer Verordnung außerhalb des
Regelfalls fehlt
 Es gibt keine Verordnungen außerhalb des Regelfalls mehr

                                                             46
3. Besonderer Verordnungsbedarf und langfristiger
Heilmittelbedarf
 Trennung wegen Einhaltung der Regelfallsystematik entfällt

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4. Ziffern hinter EX, WS und Co.
 Unterscheidung in kurz-, mittel- oder langfristigen Behandlungsbedarf fällt weg (bis auf
bei „sonstige Erkrankungen“)

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Neue „Fallen/Probleme“ ab
    dem 01.01.2021

                            49
1. Achtung: Prüfpflicht!
Fall:   Vertragsarzt verordnet einen ICD-10-Schlüssel, der einen langfristigen
        Heilmittelbedarf bzw. einen bVB begründet. Vertragsarzt nimmt aber einen
        anderen Indikationsschlüssel, als den, der in der Anlage 2 bzw. in der Liste der
        bVBs vorgegeben ist – Bsp.: Diagnose R26.2, Indikationsschlüssel ZN.

        Arzt verordnet 24 x KG bei Frequenz von 2x/Woche.

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Frage:

Läuft die behandelnde Praxis Gefahr, für eine größere Anzahl von Behandlungen
unvergütet zu bleiben, weil es sich nicht um eine VO handelt, die erlaubt, mehr als 6 bzw.
10 Behandlungen zu verordnen?

Muss die Praxis also nur prüfen, ob der ICD-10-Code stimmt – oder muss auch geprüft
werden, ob die sonstigen Parameter/Spezifikationen stimmen?

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Antwort:

Zu befürchten ist, dass die Kassen absetzen werden und zu befürchten ist, dass die
Sozialgerichte – mit Blick auf die neue HMR – dem PT einen Blick in die Liste des
langfristigen Behandlungsbedarfs als zumutbar ansehen könnten (zumal die Praxis für
diese Prüfung 6 Behandlungseinheiten lang Zeit hat), und dieser Teil der Verordnung
schnell identifizierbar ist (durch die höhere Verordnungsmenge) – weil, wie hat das BSG
durch vor vielen Jahren schon einmal entschieden.

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2. Höchstmenge je Verordnung
Falle/Problem:

„orientierende Behandlungsmenge“ darf zwar überschritten werden, aber Vorgabe einer
Höchstmenge je Verordnung bleibt.

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3. Keine Unterscheidung vorrangig und optional
Falle/Problem:

Der Arzt kann ohne Begründungsnotwendigkeit die „billige“ Übungsbehandlung
verordnen, also z.B. 6 x Übungsbehandlung – bislang war/ist Übungsbehandlung nur
erlaubt, wenn „KG“ bei dem Patienten nicht möglich ist.

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4. Bis zu 3 vorrangige Heilmittel auf einem Rezept
Falle 1:

Wie wird hier die Anzahl der Therapien verordnet/abgerechnet?

Falle 2:

Wenn mehrere vorrangige HM verordnet werden, die Praxis aber nicht über die
Abgabeberechtigung für sämtliche HM verfügt, darf das Rezept dann nicht angenommen
werden ?

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5. Therapiepause 6 Monate
Falle/Problem:

Längere Therapiepause = weniger Verordnungen

                                               56
6. Anderer Arzt = parallele Verordnung möglich?
Falle/Problem:

Wie lange dauert es, bis die Kassen dem einen Riegel vorschieben?

Aktueller Stand des Bundesrahmenvertrages:

Parallele VO zulässig, es sei denn, anderer Vertragsarzt nutzt den vollständig identischen
(also nicht nur die ersten 3 Stellen !) ICD-10-Code.

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7. Reduziert sich die Regressgefahr?
Falle:

Durch die „orientierende Behandlungsmenge“ muss der Arzt sich weiterhin an
Mengenvorgaben orientieren – es besteht die Sorge, dass sich der Vertragsarzt künftig
hinter der orientierenden VO-Menge „versteckt“.

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Ausblick: Blankoverordnung und
    Bundesrahmenvertrag

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Neue Verordnungsform: Blankoverordnung
                              Nur bei bestimmten Indikationen!

 Arzt:                                              Therapeut:
 • diagnostiziert und entscheidet über              • entscheidet über Art, Menge,
     Behandlungsbedarf                                 Frequenz und Dauer* der Therapie
 • Entscheidet sich der Arzt für eine               • *Budgetverantwortung (ja/nein,
     Blankoverordnung, entfällt für ihn                besondere Regelungen) muss noch
     die Budgetverantwortung                           verhandelt werden

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Neue Verordnungsform: Blankoverordnung
(frühestens ab 01.03.2021 möglich)
Das steht nicht auf einer Blankoverordnung
• Anzahl der Behandlungseinheiten
• Heilmittel gemäß Heilmittelkatalog
• ggf. ergänzende Angaben zum Heilmittel (z.B. „KG-ZNS [Bobath]“ oder
   „Doppelbehandlung“)
• Therapiefrequenz

Gültigkeitsdauer
• Max. 16 Wochen gültig.

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Über den Rahmenvertrag zu regeln
•   Indikationen
•   Regelungen zur Abrechnung
•   Bestimmung der Dauer der einzelnen Behandlungseinheiten
•   Preisstruktur, Richtwerte zur Versorgungsgestaltung durch die Heilmittelerbringer
•   Maßnahmen zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Mengenausweitung in der
    Anzahl der Behandlungseinheiten je Versicherten
•   Vorgaben zur Information des Arztes durch den Heilmittelerbringer über die erfolgte
    Behandlung sowie zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontakts
•   Persönliche, räumliche und sächliche Voraussetzungen der Praxis

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