BREXIT - UND WIE WIRD ES DANACH? - INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER STADE FÜR DEN ELBE-WESER-RAUM, 26. FEBRUAR 2019

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BREXIT - UND WIE WIRD ES DANACH? - INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER STADE FÜR DEN ELBE-WESER-RAUM, 26. FEBRUAR 2019
BREXIT – UND WIE WIRD ES
DANACH?

INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER STADE
FÜR DEN ELBE-WESER-RAUM,
26. FEBRUAR 2019
Karl Martin Fischer
Manager Bereich Ausländisches Wirtschaftsrecht
www.gtai.de
BREXIT - UND WIE WIRD ES DANACH? - INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER STADE FÜR DEN ELBE-WESER-RAUM, 26. FEBRUAR 2019
Aktueller Stand der Verhandlungen
Konsequenzen für Unternehmen

Austritt am 29. März 2019 – oder doch nicht?

• Drei Möglichkeiten in Sachen Austritt:

       • Austritt mit Regelung  (evtl. modifiziertes) Austrittsabkommen, evtl. Verlängerung
         der Verhandlungszeit (Artikel 50 Absatz 3 EUV)
       • Kein Austritt  Rücknahme von Artikel 50 (EuGH vom 10. Dezember 2018)
       • Austritt ohne Abkommen und Übergangsphase  WTO Regeln am 30.3.2019

      • Austrittsvertrag –
                                                                   • Hinweise der EU-
        vermutlich viele            • Kein Austritt –
                                                                     kommission zur
        Ähnlichkeiten mit             Rücknahme Art. 50
                                                                     Vorbereitung auf
        dem abgelehnten               oder „Brexiternity“
                                                                     einen No-Deal-Brexit
        Austrittsabkommen

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BREXIT UND VERTRÄGE

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Brexit und Verträge
Welche Auswirkungen kann der Brexit haben?

 Vertrags - Due Diligence

• Möglich sind (weitere und evtl. noch heftigere) Währungsschwankungen  wer trägt das
  Währungsrisiko?
• Ebenfalls möglich: Einführung von Zöllen  wer trägt die Kosten? INCOTERMS?
• Wahrscheinlich: Grenzformalitäten  Wartezeiten / Bürokratie (Stichwort:
  Ursprungszeugnisse)
• Wahrscheinlich: Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit  höherer bürokratischer
  Aufwand möglich (eventuell Visums- oder Arbeitserlaubniserfordernis)
• Was bedeutet „EU“ / „Europäische Union“ / „Europäische Gemeinschaft“ o.ä. nach dem
  Brexit  mit oder ohne VK?

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Brexit und Verträge
Was kann man tun?

Anpassung oder Beendigung von Verträgen erforderlich – was kann ich tun?

• Anpassungen durch Nachverhandlung: am besten mit Beratung (voreilige
  Absichtserklärungen unbedingt vermeiden)  z.B. vertragliche Definition, wann eine
  „Änderung vertragswesentlicher Umstände“ vorliegt und welche Gestaltungsrechte
  daraus folgen
• Kündigung des Vertrages
• Einseitige Gestaltungsmöglichkeit kraft Gesetzes?
    • Deutsches Recht: § 313 BGB  möglich, aber nicht sicher.
    • Englisches Recht: „force majeure“ – Klauseln  wohl nicht

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Brexit und Verträge
Rechtswahl und Brexit

 Aktuell: Verordnung 593/2008 (Rom I)

• Parteien können das anwendbare Recht (mit Einschränkungen) wählen
• Falls keine Rechtswahl erfolgt ist: Auslegungsregeln zur Ermittlung des anwendbaren
  Rechts nach den Regeln der Verordnung
• Beispiel: Art. 4 Abs. 1 a) - Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht
  des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

                           Entwurf des Austrittsabkommens: Rom-I gilt fort
                           für alle Verträge, die bis zum Ende der
                           Überleitungsphase (also voraussichtlich
                           31.12.2020) geschlossen wurden (Artikel 66)

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Brexit und Verträge
Rechtswahl und Brexit

Zukünftig: Verordnungen Rom I und Rom II gelten nicht (unmittelbar) in Großbritannien
• Rechtswahl in Bestandsverträgen noch gültig? Sehr wahrscheinlich ja (Entwurf
  Austrittsabkommen, European Union (Withdrawal) Act 2018).
• Außerdem: Auch das common law erkennt Rechtswahl für vertragliche Ansprüche an
• Falls keine Rechtswahl erfolgt ist: Austrittsabkommen – Verordnungen gelten fort, wenn
  Vertrag vor Ablauf der Übergangsphase geschlossen wurde

Eine ausdrückliche und schriftliche Rechtswahl ist (immer) empfehlenswert. Bestehende
Verträge können (in der Regel auch jetzt noch) ergänzt werden. Aber welches Recht? …

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DIENSTLEISTUNGEN UND
               BREXIT

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Dienstleistungen und Brexit
Der Status Quo

Gegenwärtig:

• Dienstleistungsfreiheit, Artikel 56 ff AEUV: Prinzip des freien Dienstleistungsverkehrs
• Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art 45 ff AEUV: de-facto europäischer Arbeitsmarkt
• Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG: Verfahrensvereinfachungen (insbes. durch
  elektronische Verfahren & die Schaffung von einheitlichen Ansprechpartnern),
  Begrenzung von Genehmigungserfordernissen auf das absolut notwendige Maß, Verbot
  diskriminierender Anforderungen (z.B. Ansässigkeitspflicht) u.v.m.
• Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG: vereinfachte oder u.U. sogar automatische
  Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten
• Grenzen der Dienstleistungsfreiheit: Allgemeinwohl, insbes. Verbraucherschutz

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Dienstleistungen und Brexit
Die Zukunft ...

... ist ungewiss:

Der Fall des Austritts ohne Abkommen:

• WTO-Recht: General Agreement on Trade in Services (GATS)
• Wesentliche Inhalte: Meistbegünstigungsprinzip (Art II), unbegrenzter Marktzugang (Art
  XVI), Inländerbehandlung (Art XVII)
• Vier Modi der internationalen Dienstleistungserbringung:
    • Grenzüberschreitend (z.B. Rechtsanwalt in D, Mandant im VK)
    • An Personen aus dem Ausland (z.B. Hoteldienstleistungen oder Medizintourismus)
    • Durch eine Niederlassung vor Ort (z.B. Tochtergesellschaft, Repräsentanz)
    • Durch natürliche Personen (= Dienstleistungserbringer) im anderen Land

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Dienstleistungen und Brexit
Die Zukunft ...

Der Fall des Brexit mit Austrittsabkommen:

• Während der Übergangsphase bleibt alles wie es ist.

Nach dem Ende der Übergangsphase:

• Politische Erklärung EU-VK vom 25. November 2018: Freihandelsabkommen
• Dann: über GATS hinausgehende Regelungen, ähnlich den modernen
  Freihandelsabkommen, zum Beispiel CETA oder JEFTA
• Möglichst viele Branchen und alle Modi der Dienstleistungserbringung sollen abgedeckt
  werden
• Regelungen über unbegrenzten Marktzugang und Inländerbehandlung zu den Regeln des
  Gastlandes
• Regelungen für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen
  zur Dienstleistungserbringung
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Entsendung von Mitarbeitern
Der Status Quo

Vereinfachungen für Einreise und Aufenthalt:
• Artikel 5 (1) Richtlinie 2004/38/EG: Vereinfachte Einreise (ohne Visum oder Reisepass –
  Personalausweis genügt)
• Artikel 6 (1) Richtlinie 2004/38/EG: Bis zu drei Monate Aufenthalt ohne Bedingungen
  oder Formalitäten

Koordinierung der Sozialversicherungssysteme: VO (EG) 883/2004
• Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
• Entsendung  Formular A1
• Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)

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Entsendung von Mitarbeitern
Die Zukunft ….

…. ist ungewiss!

Der Fall des Austritts ohne Abkommen:

Ankündigung des britischen Innenministeriums vom 28. Januar 2019:
• Freie Einreise mit Personalausweis auch nach dem 29. März 2019, Aufenthalt für bis zu
  drei Monate (bis 31.12.2020)
• Für längere Aufenthalte kann eine Aufenthaltserlaubnis (inklusive Arbeitserlaubnis) für
  bis zu 36 Monate beantragt werden (einmalig und nicht verlängerbar)

Sozialversicherungsrechtlich: eventuell deutsch-britisches Sozialversicherungsabkommen
aus dem Jahr 1960. Aber kein Ersatz – z.B. Arbeitslosenversicherung fehlt gänzlich,
Entsendung nur für maximal ein Jahr.

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Entsendung von Mitarbeitern
Die Zukunft ….

Der Fall des Brexit mit Austrittsabkommen:

• Während der Übergangsphase bleibt alles wie es ist

Nach dem Ende der Übergangsphase: Britische Regierung - Weißbuch zum
Einwanderungsgesetz vom 19. Dezember 2018 mit folgenden wesentlichen Inhalten:

• Personenfreizügigkeit wird enden
• Visafreie Einreise für kurze Geschäftsreisen
• Vorkehrungen für firmeninterne Arbeitskräftemobilität, insbes. für Trainingszwecke
• Bei längeren Aufenthalten / Einwanderung in den britischen Arbeitsmarkt
  Genehmigungserfordernis

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Auslandsbeschäftigung
Der Status quo

Artikel 45 AEUV:

• Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf Beschäftigung,
  Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen
• Recht auf Einreise zum Zwecke der Arbeitssuche und Ausübung einer Beschäftigung

Verordnung (EU) Nr. 492/2011:
• Arbeitssuchende EU-Bürger erhalten die gleiche Unterstützung wie Inländer
• Schaffung einer europäischen Arbeitsvermittlung durch Kooperation der nationalen
  Arbeitsagenturen

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Auslandsbeschäftigung
Die Zukunft ….

Britische Arbeitskräfte im VK:
• Aufenthaltsrechtlich keine Brexit-Auswirkung
• Arbeitsrechtlich keine unmittelbaren und direkten Auswirkungen, allmählich aber
  Abweichungen möglich, wenn EU-Recht nicht mehr bindend ist
EU-Arbeitskräfte im VK:
• „Settled Status“, verfügbar ab 30. März 2019
• Muss beantragt werden, ansonsten wird der Aufenthalt illegal!
• Verfahren soll einfach und kostenlos sein
• Bei Austritt mit Abkommen: bis Ende der Übergangsphase bleibt alles wie es heute ist,
  Registrierung erforderlich bis spätestens 30. Juni 2021
• Bei Austritt ohne Abkommen: nur Verfügbar für diejenigen, die sich bis 29. März 2019 im
  VK niederlassen. Registrierung erforderlich bis spätestens 31. Dezember 2020

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Auslandsbeschäftigung
Die Zukunft …

Welche Regeln gelten übergangsweise im Fall eines Austritts ohne Abkommen für
diejenigen, die nach dem 29. März 2019 in das VK einreisen / sich im VK niederlassen
wollen?
Ankündigung des britischen Innenministeriums vom 28. Januar 2019:
• Freie Einreise mit Personalausweis, Aufenthalt für bis zu drei Monate (bis 31.12.2020)
• Für längere Aufenthalte kann eine Aufenthaltserlaubnis (inklusive Arbeitserlaubnis) für
  bis zu 36 Monate beantragt werden (einmalig und nicht verlängerbar)

Welche Regeln gelten nach dem Ende der Übergangsregeln? Empfehlung des Migration
Advisory Committee (MAC) vom 18. September 2018:
• Visum mit Arbeitserlaubnis dürfte erforderlich werden (keine Vorzugsbehandlung für EU-
  Staatsangehörige mehr)
• Aber: keine Obergrenze für Fachkräfte, kein Arbeitsmarkt-Test mehr
• Qualifikationsniveau für Fachkräfte-Visa soll abgesenkt werden, dafür das Mindestgehalt
  erhöht werden (Vorschlag MAC: GBP 30.000 brutto pro Jahr)
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BREXIT UND DER
              WARENVERKEHR

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Brexit und der Warenverkehr
Vergleich Status Quo und post-Brexit

 Status Quo                                                                             Freihandelsabkommen / WTO
 Binnenmarkt: Freier Warenverkehr                                                       Zollformalitäten und -kontrollen
 Zollunion                                                                              Ggf. Zollfreiheit (Ursprungsnachweise)
 Keine quantitativen Beschränkungen                                                     Quantitative Beschränkungen
                                                                                        (Kontingente) möglich
 Marktzugang:                                                                           Marktzugang:
 Regulatorische Integration                                                             Vorschriften des Ziellandes einhalten
           • Harmonisierung                                                               • Keine Harmonisierung
           • Gegenseitige Anerkennung                                                     • Keine gegenseitige Anerkennung

 Harmonisierte Marktüberwachung und                                                     Regulatorische Zusammenarbeit freiwillig
 Rechtsdurchsetzung
 Vereinheitlichtes Zollsystem                                                           Zollrechtliche Kooperation möglich
 (UZK, Risikomanagement, IT-Systeme)
Quelle: Europäische Kommission, Seminar: „Internal preparatory discussions on framework for future relationship“, 15.02.2018.
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Brexit und der Warenverkehr
 Britische Aktivitäten

Britisches Zollgesetz verabschiedet:
http://www.legislation.gov.uk/ukpga/2018/22/contents/enacted

Britischer Zolltarif veröffentlicht:
https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_
data/file/762822/UKs_Goods_Schedule_at_the_WTO.pdf
Orientiert sich weitestgehend am EU-Zolltarif. Noch nicht von den WTO-Mitgliedsländern
gebilligt.

Vereinfachtes Verfahren für Einfuhren aus der EU angekündigt:
https://www.gov.uk/guidance/register-for-simplified-import-procedures-if-the-uk-leaves-
the-eu-without-a-deal

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Brexit und der Warenverkehr
Übergangsphase – Exkurs Ursprungskalkulation

 Status Quo                             Brexit
 Vormaterialien                         Vormaterialien
 EU             Drittland               EU             Drittland
 25 % Dtl.                 25 % China   25 % Dtl.        25 % China

 20 % Belgien                           20 % Belgien     30 % VK

 30 % VK

 = 75 % EU-Ursprung                     = 45 % EU-Ursprung
                                         Ursprungskalkulation überprüfen

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GTAI und Brexit

Was tun wir?

• Beobachtung der wirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklung im VK
• Meldungen und Artikel, die den aktuellen Stand erläutern
• Brexit Blog unter www.gtai.de/brexit
• Anwerbung von Investoren aus aller Welt
• Kooperation mit anderen Wirtschaftsförderungsgesellschaften, Kammern und Verbänden

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Kontaktinformationen

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Deutschland. Die Gesellschaft sichert und schafft Arbeitsplätze und stärkt damit den
Wirtschaftsstandort Deutschland. Mit über 50 Standorten weltweit und dem Partnernetz-
werk unterstützt Germany Trade & Invest deutsche Unternehmen bei ihrem Weg ins
Ausland, wirbt für den Standort Deutschland und begleitet ausländische Unternehmen bei
der Ansiedlung in Deutschland.
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T +49 (0)228 249 93-372                           10117 Berlin                                      53123 Bonn
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