BREXIT - UND WIE WIRD ES DANACH? - INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER STADE FÜR DEN ELBE-WESER-RAUM, 26. FEBRUAR 2019
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BREXIT – UND WIE WIRD ES DANACH? INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER STADE FÜR DEN ELBE-WESER-RAUM, 26. FEBRUAR 2019 Karl Martin Fischer Manager Bereich Ausländisches Wirtschaftsrecht www.gtai.de
Aktueller Stand der Verhandlungen Konsequenzen für Unternehmen Austritt am 29. März 2019 – oder doch nicht? • Drei Möglichkeiten in Sachen Austritt: • Austritt mit Regelung (evtl. modifiziertes) Austrittsabkommen, evtl. Verlängerung der Verhandlungszeit (Artikel 50 Absatz 3 EUV) • Kein Austritt Rücknahme von Artikel 50 (EuGH vom 10. Dezember 2018) • Austritt ohne Abkommen und Übergangsphase WTO Regeln am 30.3.2019 • Austrittsvertrag – • Hinweise der EU- vermutlich viele • Kein Austritt – kommission zur Ähnlichkeiten mit Rücknahme Art. 50 Vorbereitung auf dem abgelehnten oder „Brexiternity“ einen No-Deal-Brexit Austrittsabkommen © Germany Trade & Invest www.gtai.de 2
BREXIT UND VERTRÄGE © Germany Trade & Invest www.gtai.de 3
Brexit und Verträge Welche Auswirkungen kann der Brexit haben? Vertrags - Due Diligence • Möglich sind (weitere und evtl. noch heftigere) Währungsschwankungen wer trägt das Währungsrisiko? • Ebenfalls möglich: Einführung von Zöllen wer trägt die Kosten? INCOTERMS? • Wahrscheinlich: Grenzformalitäten Wartezeiten / Bürokratie (Stichwort: Ursprungszeugnisse) • Wahrscheinlich: Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit höherer bürokratischer Aufwand möglich (eventuell Visums- oder Arbeitserlaubniserfordernis) • Was bedeutet „EU“ / „Europäische Union“ / „Europäische Gemeinschaft“ o.ä. nach dem Brexit mit oder ohne VK? © Germany Trade & Invest www.gtai.de 4
Brexit und Verträge Was kann man tun? Anpassung oder Beendigung von Verträgen erforderlich – was kann ich tun? • Anpassungen durch Nachverhandlung: am besten mit Beratung (voreilige Absichtserklärungen unbedingt vermeiden) z.B. vertragliche Definition, wann eine „Änderung vertragswesentlicher Umstände“ vorliegt und welche Gestaltungsrechte daraus folgen • Kündigung des Vertrages • Einseitige Gestaltungsmöglichkeit kraft Gesetzes? • Deutsches Recht: § 313 BGB möglich, aber nicht sicher. • Englisches Recht: „force majeure“ – Klauseln wohl nicht © Germany Trade & Invest www.gtai.de 5
Brexit und Verträge Rechtswahl und Brexit Aktuell: Verordnung 593/2008 (Rom I) • Parteien können das anwendbare Recht (mit Einschränkungen) wählen • Falls keine Rechtswahl erfolgt ist: Auslegungsregeln zur Ermittlung des anwendbaren Rechts nach den Regeln der Verordnung • Beispiel: Art. 4 Abs. 1 a) - Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Entwurf des Austrittsabkommens: Rom-I gilt fort für alle Verträge, die bis zum Ende der Überleitungsphase (also voraussichtlich 31.12.2020) geschlossen wurden (Artikel 66) © Germany Trade & Invest www.gtai.de 6
Brexit und Verträge Rechtswahl und Brexit Zukünftig: Verordnungen Rom I und Rom II gelten nicht (unmittelbar) in Großbritannien • Rechtswahl in Bestandsverträgen noch gültig? Sehr wahrscheinlich ja (Entwurf Austrittsabkommen, European Union (Withdrawal) Act 2018). • Außerdem: Auch das common law erkennt Rechtswahl für vertragliche Ansprüche an • Falls keine Rechtswahl erfolgt ist: Austrittsabkommen – Verordnungen gelten fort, wenn Vertrag vor Ablauf der Übergangsphase geschlossen wurde Eine ausdrückliche und schriftliche Rechtswahl ist (immer) empfehlenswert. Bestehende Verträge können (in der Regel auch jetzt noch) ergänzt werden. Aber welches Recht? … © Germany Trade & Invest www.gtai.de 7
DIENSTLEISTUNGEN UND BREXIT © Germany Trade & Invest www.gtai.de 8
Dienstleistungen und Brexit Der Status Quo Gegenwärtig: • Dienstleistungsfreiheit, Artikel 56 ff AEUV: Prinzip des freien Dienstleistungsverkehrs • Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art 45 ff AEUV: de-facto europäischer Arbeitsmarkt • Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG: Verfahrensvereinfachungen (insbes. durch elektronische Verfahren & die Schaffung von einheitlichen Ansprechpartnern), Begrenzung von Genehmigungserfordernissen auf das absolut notwendige Maß, Verbot diskriminierender Anforderungen (z.B. Ansässigkeitspflicht) u.v.m. • Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG: vereinfachte oder u.U. sogar automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten • Grenzen der Dienstleistungsfreiheit: Allgemeinwohl, insbes. Verbraucherschutz © Germany Trade & Invest www.gtai.de 9
Dienstleistungen und Brexit Die Zukunft ... ... ist ungewiss: Der Fall des Austritts ohne Abkommen: • WTO-Recht: General Agreement on Trade in Services (GATS) • Wesentliche Inhalte: Meistbegünstigungsprinzip (Art II), unbegrenzter Marktzugang (Art XVI), Inländerbehandlung (Art XVII) • Vier Modi der internationalen Dienstleistungserbringung: • Grenzüberschreitend (z.B. Rechtsanwalt in D, Mandant im VK) • An Personen aus dem Ausland (z.B. Hoteldienstleistungen oder Medizintourismus) • Durch eine Niederlassung vor Ort (z.B. Tochtergesellschaft, Repräsentanz) • Durch natürliche Personen (= Dienstleistungserbringer) im anderen Land © Germany Trade & Invest www.gtai.de 10
Dienstleistungen und Brexit Die Zukunft ... Der Fall des Brexit mit Austrittsabkommen: • Während der Übergangsphase bleibt alles wie es ist. Nach dem Ende der Übergangsphase: • Politische Erklärung EU-VK vom 25. November 2018: Freihandelsabkommen • Dann: über GATS hinausgehende Regelungen, ähnlich den modernen Freihandelsabkommen, zum Beispiel CETA oder JEFTA • Möglichst viele Branchen und alle Modi der Dienstleistungserbringung sollen abgedeckt werden • Regelungen über unbegrenzten Marktzugang und Inländerbehandlung zu den Regeln des Gastlandes • Regelungen für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zur Dienstleistungserbringung © Germany Trade & Invest www.gtai.de 11
Entsendung von Mitarbeitern Der Status Quo Vereinfachungen für Einreise und Aufenthalt: • Artikel 5 (1) Richtlinie 2004/38/EG: Vereinfachte Einreise (ohne Visum oder Reisepass – Personalausweis genügt) • Artikel 6 (1) Richtlinie 2004/38/EG: Bis zu drei Monate Aufenthalt ohne Bedingungen oder Formalitäten Koordinierung der Sozialversicherungssysteme: VO (EG) 883/2004 • Zusammenrechnung von Versicherungszeiten • Entsendung Formular A1 • Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) © Germany Trade & Invest www.gtai.de 12
Entsendung von Mitarbeitern Die Zukunft …. …. ist ungewiss! Der Fall des Austritts ohne Abkommen: Ankündigung des britischen Innenministeriums vom 28. Januar 2019: • Freie Einreise mit Personalausweis auch nach dem 29. März 2019, Aufenthalt für bis zu drei Monate (bis 31.12.2020) • Für längere Aufenthalte kann eine Aufenthaltserlaubnis (inklusive Arbeitserlaubnis) für bis zu 36 Monate beantragt werden (einmalig und nicht verlängerbar) Sozialversicherungsrechtlich: eventuell deutsch-britisches Sozialversicherungsabkommen aus dem Jahr 1960. Aber kein Ersatz – z.B. Arbeitslosenversicherung fehlt gänzlich, Entsendung nur für maximal ein Jahr. © Germany Trade & Invest www.gtai.de 13
Entsendung von Mitarbeitern Die Zukunft …. Der Fall des Brexit mit Austrittsabkommen: • Während der Übergangsphase bleibt alles wie es ist Nach dem Ende der Übergangsphase: Britische Regierung - Weißbuch zum Einwanderungsgesetz vom 19. Dezember 2018 mit folgenden wesentlichen Inhalten: • Personenfreizügigkeit wird enden • Visafreie Einreise für kurze Geschäftsreisen • Vorkehrungen für firmeninterne Arbeitskräftemobilität, insbes. für Trainingszwecke • Bei längeren Aufenthalten / Einwanderung in den britischen Arbeitsmarkt Genehmigungserfordernis © Germany Trade & Invest www.gtai.de 14
Auslandsbeschäftigung Der Status quo Artikel 45 AEUV: • Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen • Recht auf Einreise zum Zwecke der Arbeitssuche und Ausübung einer Beschäftigung Verordnung (EU) Nr. 492/2011: • Arbeitssuchende EU-Bürger erhalten die gleiche Unterstützung wie Inländer • Schaffung einer europäischen Arbeitsvermittlung durch Kooperation der nationalen Arbeitsagenturen © Germany Trade & Invest www.gtai.de 15
Auslandsbeschäftigung Die Zukunft …. Britische Arbeitskräfte im VK: • Aufenthaltsrechtlich keine Brexit-Auswirkung • Arbeitsrechtlich keine unmittelbaren und direkten Auswirkungen, allmählich aber Abweichungen möglich, wenn EU-Recht nicht mehr bindend ist EU-Arbeitskräfte im VK: • „Settled Status“, verfügbar ab 30. März 2019 • Muss beantragt werden, ansonsten wird der Aufenthalt illegal! • Verfahren soll einfach und kostenlos sein • Bei Austritt mit Abkommen: bis Ende der Übergangsphase bleibt alles wie es heute ist, Registrierung erforderlich bis spätestens 30. Juni 2021 • Bei Austritt ohne Abkommen: nur Verfügbar für diejenigen, die sich bis 29. März 2019 im VK niederlassen. Registrierung erforderlich bis spätestens 31. Dezember 2020 © Germany Trade & Invest www.gtai.de 16
Auslandsbeschäftigung Die Zukunft … Welche Regeln gelten übergangsweise im Fall eines Austritts ohne Abkommen für diejenigen, die nach dem 29. März 2019 in das VK einreisen / sich im VK niederlassen wollen? Ankündigung des britischen Innenministeriums vom 28. Januar 2019: • Freie Einreise mit Personalausweis, Aufenthalt für bis zu drei Monate (bis 31.12.2020) • Für längere Aufenthalte kann eine Aufenthaltserlaubnis (inklusive Arbeitserlaubnis) für bis zu 36 Monate beantragt werden (einmalig und nicht verlängerbar) Welche Regeln gelten nach dem Ende der Übergangsregeln? Empfehlung des Migration Advisory Committee (MAC) vom 18. September 2018: • Visum mit Arbeitserlaubnis dürfte erforderlich werden (keine Vorzugsbehandlung für EU- Staatsangehörige mehr) • Aber: keine Obergrenze für Fachkräfte, kein Arbeitsmarkt-Test mehr • Qualifikationsniveau für Fachkräfte-Visa soll abgesenkt werden, dafür das Mindestgehalt erhöht werden (Vorschlag MAC: GBP 30.000 brutto pro Jahr) © Germany Trade & Invest www.gtai.de 17
BREXIT UND DER WARENVERKEHR © Germany Trade & Invest www.gtai.de 18
Brexit und der Warenverkehr Vergleich Status Quo und post-Brexit Status Quo Freihandelsabkommen / WTO Binnenmarkt: Freier Warenverkehr Zollformalitäten und -kontrollen Zollunion Ggf. Zollfreiheit (Ursprungsnachweise) Keine quantitativen Beschränkungen Quantitative Beschränkungen (Kontingente) möglich Marktzugang: Marktzugang: Regulatorische Integration Vorschriften des Ziellandes einhalten • Harmonisierung • Keine Harmonisierung • Gegenseitige Anerkennung • Keine gegenseitige Anerkennung Harmonisierte Marktüberwachung und Regulatorische Zusammenarbeit freiwillig Rechtsdurchsetzung Vereinheitlichtes Zollsystem Zollrechtliche Kooperation möglich (UZK, Risikomanagement, IT-Systeme) Quelle: Europäische Kommission, Seminar: „Internal preparatory discussions on framework for future relationship“, 15.02.2018. © Germany Trade & Invest www.gtai.de 19
Brexit und der Warenverkehr Britische Aktivitäten Britisches Zollgesetz verabschiedet: http://www.legislation.gov.uk/ukpga/2018/22/contents/enacted Britischer Zolltarif veröffentlicht: https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_ data/file/762822/UKs_Goods_Schedule_at_the_WTO.pdf Orientiert sich weitestgehend am EU-Zolltarif. Noch nicht von den WTO-Mitgliedsländern gebilligt. Vereinfachtes Verfahren für Einfuhren aus der EU angekündigt: https://www.gov.uk/guidance/register-for-simplified-import-procedures-if-the-uk-leaves- the-eu-without-a-deal © Germany Trade & Invest www.gtai.de 20
Brexit und der Warenverkehr Übergangsphase – Exkurs Ursprungskalkulation Status Quo Brexit Vormaterialien Vormaterialien EU Drittland EU Drittland 25 % Dtl. 25 % China 25 % Dtl. 25 % China 20 % Belgien 20 % Belgien 30 % VK 30 % VK = 75 % EU-Ursprung = 45 % EU-Ursprung Ursprungskalkulation überprüfen © Germany Trade & Invest www.gtai.de 21
GTAI und Brexit Was tun wir? • Beobachtung der wirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklung im VK • Meldungen und Artikel, die den aktuellen Stand erläutern • Brexit Blog unter www.gtai.de/brexit • Anwerbung von Investoren aus aller Welt • Kooperation mit anderen Wirtschaftsförderungsgesellschaften, Kammern und Verbänden © Germany Trade & Invest www.gtai.de 22
Kontaktinformationen Germany Trade & Invest ist die Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Die Gesellschaft sichert und schafft Arbeitsplätze und stärkt damit den Wirtschaftsstandort Deutschland. Mit über 50 Standorten weltweit und dem Partnernetz- werk unterstützt Germany Trade & Invest deutsche Unternehmen bei ihrem Weg ins Ausland, wirbt für den Standort Deutschland und begleitet ausländische Unternehmen bei der Ansiedlung in Deutschland. Kontakt Berlin Bonn Karl Martin Fischer Friedrichstraße 60 Villemombler Straße 76 T +49 (0)228 249 93-372 10117 Berlin 53123 Bonn karl-martin.fischer@gtai.de www.gtai.com www.gtai.de Gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages. © Germany Germany Trade & Invest ist die Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Die Gesellschaft sichert und schafft Arbeitsplätze und stärkt damit den Wirtschaftsstandort Deutschland. Mit über 50 Standorten weltweit und dem Partnernetzwerk unterstützt Germany Trade & Invest deutsche Unternehmen bei ihrem Weg ins Ausland, wirbt für den Standort Deutschland und begleitet ausländische Unternehmen bei der Ansiedlung in Deutschland. Alle von Germany Trade & Invest zur Verfügung gestellten Informationen wurden mit größtmöglicher Sorgfalt © erstellt. Germany Trade Für die Richtigkeit können wir jedoch keine Haftung übernehmen. & Invest www.gtai.de 23
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