MOPEG DAS NEUE GESETZ ZUR MODERNISIERUNG DES PERSONENGESELLSCHAFTS-RECHTS (MOPEG) - ORTH KLUTH

 
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MOPEG DAS NEUE GESETZ ZUR MODERNISIERUNG DES PERSONENGESELLSCHAFTS-RECHTS (MOPEG) - ORTH KLUTH
Orth Kluth Newsletter Gesellschaftsrecht 1/2021

MoPeG
Das neue Gesetz zur Modernisie-
rung des Personengesellschafts-
rechts (MoPeG)
Auf den letzten Metern der laufenden Le-    komplett neu aufgestellt. Mehr als genug
gislaturperiode legt der Bundestag noch     Anlass für Unternehmen und ihre Berater,
einmal einen kraftvollen Endspurt hin. Zu   diese gesellschaftsrechtlichen Umwälzun-
den zahlreichen in den letzten Wochen       gen früh in den Blick zu nehmen – auch
noch vom Parlament beschlossenen Geset-     wenn das Gesetz erst zum 1. Januar 2024
zen zählt auch das Gesetz zur Modernisie-   in Kraft tritt.
rung des Personengesellschaftsrechts
(MoPeG). Von der durch Corona und Fuß-
ball-EM abgelenkten Öffentlichkeit weit-
gehend unbemerkt, hat der Gesetzgeber
hier das 120 Jahre lang nahezu unangetas-
tet gebliebene Personengesellschaftsrecht
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                                               immer weiter gehendere Annäherung an
                                               die handelsrechtlichen „Schwestern “ des
                                               HGB vorgenommen wurde. Diese Annähe-
                                               rung wird durch das MoPeG nunmehr in
                                               gesetzliche Form gegossen und teilweise
                                               auch weiter ausgebaut.

                                               Anerkennung der Rechtsfä-
                                               higkeit der GbR
                                               Die mittlerweile weithin anerkannte
                                               Rechtsfähigkeit der nach außen hin im
                                               Rechtsverkehr tätigen sog. Außen-GbR
                                               wird durch § 705 Abs. 2 BGB n.F. gesetzlich
                                               kodifiziert. Hiernach ist eine GbR rechtsfä-
                                               hig, kann also selbst Träger von Rechten
Neuregelung des Rechts der                     und Pflichten sein, wenn sie nach dem ge-
Gesellschaft bürgerlichen                      meinsamen Willen der Gesellschafter am
                                               Rechtsverkehr teilnehmen soll. Ist der Ge-
Rechts (GbR)
                                               genstand der Gesellschaft der Betrieb ei-
Das Personengesellschaftsrecht nach alt-       nes Unternehmens unter gemeinschaftli-
hergebrachter Fassung ist geprägt durch        chem Namen, so wird vermutet, dass eine
die Dichotomie der im Handelsgesetzbuch        solche Teilnahme dem Willen der Gesell-
verankerten rechtsfähigen Gesellschafts-       schafter entspricht.
formen der Offenen Handelsgesellschaft
(OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)           § 713 BGB n.F. stellt darüber hinaus noch
auf der einen Seite sowie der in den           einmal klar, dass die Beiträge der Gesell-
§§ 705 ff. BGB normierten Gesellschaft         schafter sowie die für oder durch die Ge-
bürgerlichen Rechts (GbR) auf der ande-        sellschaft erworbenen Rechte und die ge-
ren Seite. Letztere sollte nach der Vorstel-   gen sie begründeten Verbindlichkeiten
lung des historischen Gesetzgebers über        Vermögen der Gesellschaft sind.
keine eigene Rechtspersönlichkeit verfü-
gen, sondern vielmehr eine bloß schuld-        Die Haftung in der GbR
vertragliche Verbindung zwischen ihren
                                               Auch die persönliche Haftung der Gesell-
Gesellschaftern unter Bildung eines ihnen
                                               schafter, bisher über eine analoge Anwen-
gemeinsam zugeordneten Sondervermö-
                                               dung der §§ 128 f. HGB bewirkt, wird nun-
gens zur Verfolgung eines gemeinsamen
                                               mehr durch die §§ 721, 721a, 721b, 722
Zwecks darstellen. Diese Grundausrich-
                                               BGB n.F. ausdrücklich an das Haftungsre-
tung wurde und wird den Anforderungen
                                               gime der Offenen Handelsgesellschaft an-
des modernen Rechts- und Wirtschafts-
                                               gelehnt.
verkehrs, vor allem im Bereich kleiner und
mittlerer Unternehmen, jedoch immer we-        Auch die gesamtschuldnerische Haftung
niger gerecht, weshalb durch Rechtspre-        der Gesellschafter der GbR für die
chung und Literatur seit den 1970ern eine

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Verbindlichkeiten der Gesellschaft wird
damit kodifiziert.
                                                 „In der Publizitätswir-
Einführung eines Gesell-                         kung des Gesellschaftsre-
schaftsregisters                                 gisters können gerade für
                                                 geschäftsunerfahrene Ge-
Angelehnt an das Handelsregister ermög-
lichen die §§ 707 ff. BGB n.F. es der GbR,       sellschafter Gefahren lau-
sich auf grundsätzlich freiwilliger Basis in     ern.”
dem neu geschaffenen Gesellschaftsregis-
ter öffentlich registrieren zu lassen, wobei
dieser Registrierung mit Blick auf die
                                               Eröffnung des Zugangs zu
Rechtsfähigkeit der Gesellschaft keine
konstitutive Wirkung zukommt.
                                               den Personenhandelsgesell-
                                               schaften für Angehörige
Lediglich für die GbR, die als Grundstücks-    freier Berufe
berechtigte im Grundbuch eingetragen
werden will, ist nach § 47 Abs. 2 GBO n.F.     Während Angehörigen freier Berufe die
eine Eintragung im Gesellschaftsregister       Rechtsformen der OHG und KG bisher man-
erforderlich.                                  gels Kaufmannseigenschaft nicht offen
                                               standen, ermöglicht § 107 Abs. 2 HGB nun-
Für die Gesellschaft kann eine Eintragung      mehr auch die Gründung einer OHG oder
im Handelsregister insofern Erleichterun-      KG zur Ausübung eines freien Berufes, z.B.
gen bringen, als nach § 719 Abs. 1 BGB n.F.    als Architekt, Arzt, Steuerberater oder
die Existenz der eingetragenen Gesell-         Wirtschaftsprüfer.
schaft unwiderleglich vermutet und auch
der Nachweis der Vertretungsbefugnis er-       Neuregelung des Beschluss-
möglicht wird. Auch gestattet allein die
                                               mängelrechts der Personen-
Eintragung der Gesellschaft eine freie
Wahl des Sitzes unabhängig von dem Ort         handelsgesellschaften
des tatsächlichen Geschäftsbetriebs, § 706
                                               Im Bereich des Rechts der Personenhan-
S. 2 BGB n.F. Auf der anderen Seite kommt      delsgesellschaft stellt die Neuregelung des
dem Gesellschaftsregister ausweislich des
                                               Beschlussmängelrechts die wohl bedeut-
§ 707a Abs. 3 S. 1 BGB n.F. i.V.m. § 15 HGB    samste Neuregelung dar.
Publizitätswirkung zu, weshalb bei einer
eingetragenen Gesellschaft Sorge zu tra-       Während hier bisher nach dem sog. Fest-
gen ist, die Eintragungen auf aktuellem        stellungsmodell Beschlussmängel in der
Stand zu halten. Hier können gerade für        Regel zur Nichtigkeit des Beschlusses
geschäftsunerfahrene Gesellschafter Ge-        führten, welche durch eine unbefristet
fahren lauern.                                 mögliche entsprechende Klage gegenüber
                                               den übrigen Gesellschaftern gerichtlich
                                               festgestellt werden konnte, differenziert
                                               die Neuregelung in den §§ 110 ff. HGB n.F.

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                                             Monaten ab Bekanntgabe des Beschlusses
                                             zu erheben (§ 112 Abs. 1 HGB n.F.).

                                             Für die immer noch mögliche Klage auf
                                             Feststellung der Nichtigkeit eines Be-
                                             schlusses besteht dagegen weiterhin keine
                                             Frist.

                                             Da die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage
                                             nunmehr beide gegen die Gesellschaft und
                                             nicht mehr gegen die Gesellschafter zu
                                             richten sind, wird in prozessualer Hinsicht
                                             der streitgenössischen Nebenintervention
                                             durch die übrigen Gesellschafter, die über
                                             die Klage nach § 113 Abs. 3 HGB n.F. sei-
in Anlehnung an das aktienrechtliche Be-     tens der Gesellschaft zu informieren sind,
schlussmängelregime zwischen anfecht-        eine besondere Bedeutung zukommen.
baren und nichtigen Beschlüssen. Hier-
durch wird der immer weiter zunehmen-        Auch wenn das Beschlussmängelrecht ge-
den Professionalisierung im Bereich der      setzlich nur für die Personenhandelsge-
Personenhandelsgesellschaften Rechnung       sellschaften normiert ist, bleibt es den Ge-
getragen, welche das Bedürfnis einer wei-    sellschaftern einer GbR nach der Vorstel-
tergehenden und zügigen Rechtssicherheit     lung des Gesetzgebers unbenommen, ver-
im Hinblick auf die Geltung gefasster Be-    traglich ein entsprechendes Beschluss-
schlüsse nach sich zieht.                    mängelregime zu vereinbaren. Insofern
                                             eröffnet das MoPeG auch in diesem Be-
Anfechtbar sind nach der neuen Regelung      reich interessante Gestaltungsmöglichkei-
Beschlüsse, die unter Verstoß gegen ge-      ten.
setzliche Vorschriften oder den Gesell-
schaftsvertrag zustande gekommen sind.

Eine Nichtigkeit ist dagegen nur dann ge-      „Der Umstellung des Be-
geben, wenn der Inhalt des Beschlusses         schlussmängelrechts der
gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche     Personenhandelgesell-
Regelungen verletzt, auf deren Einhaltung
                                               schaften auf das aktien-
die Gesellschafter nicht verzichten kön-
nen. Welche Vorschriften zum zwingenden
                                               rechtliche Anfechtungs-
Recht gehören, ergibt sich entweder aus-       modell wird in Zukunft
drücklich aus der verletzten Rechtsvor-        besondere Bedeutung zu-
schrift oder ist durch Auslegung anhand        kommen."
des Normzwecks zu ermitteln.

Ist ein Beschluss anfechtbar, so ist eine
entsprechende Klage innerhalb von drei

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Rechtsanwältin, Salary Partner       Rechtsanwalt, Partner
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christina.cannistra@orthkluth.com    marc.henze@orthkluth.com

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