MOPEG DAS NEUE GESETZ ZUR MODERNISIERUNG DES PERSONENGESELLSCHAFTS-RECHTS (MOPEG) - ORTH KLUTH
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Orth Kluth Newsletter Gesellschaftsrecht 1/2021 MoPeG Das neue Gesetz zur Modernisie- rung des Personengesellschafts- rechts (MoPeG) Auf den letzten Metern der laufenden Le- komplett neu aufgestellt. Mehr als genug gislaturperiode legt der Bundestag noch Anlass für Unternehmen und ihre Berater, einmal einen kraftvollen Endspurt hin. Zu diese gesellschaftsrechtlichen Umwälzun- den zahlreichen in den letzten Wochen gen früh in den Blick zu nehmen – auch noch vom Parlament beschlossenen Geset- wenn das Gesetz erst zum 1. Januar 2024 zen zählt auch das Gesetz zur Modernisie- in Kraft tritt. rung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Von der durch Corona und Fuß- ball-EM abgelenkten Öffentlichkeit weit- gehend unbemerkt, hat der Gesetzgeber hier das 120 Jahre lang nahezu unangetas- tet gebliebene Personengesellschaftsrecht
Orth Kluth Newsletter Gesellschaftsrecht 1/2021 | MoPeG immer weiter gehendere Annäherung an die handelsrechtlichen „Schwestern “ des HGB vorgenommen wurde. Diese Annähe- rung wird durch das MoPeG nunmehr in gesetzliche Form gegossen und teilweise auch weiter ausgebaut. Anerkennung der Rechtsfä- higkeit der GbR Die mittlerweile weithin anerkannte Rechtsfähigkeit der nach außen hin im Rechtsverkehr tätigen sog. Außen-GbR wird durch § 705 Abs. 2 BGB n.F. gesetzlich kodifiziert. Hiernach ist eine GbR rechtsfä- hig, kann also selbst Träger von Rechten Neuregelung des Rechts der und Pflichten sein, wenn sie nach dem ge- Gesellschaft bürgerlichen meinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Ist der Ge- Rechts (GbR) genstand der Gesellschaft der Betrieb ei- Das Personengesellschaftsrecht nach alt- nes Unternehmens unter gemeinschaftli- hergebrachter Fassung ist geprägt durch chem Namen, so wird vermutet, dass eine die Dichotomie der im Handelsgesetzbuch solche Teilnahme dem Willen der Gesell- verankerten rechtsfähigen Gesellschafts- schafter entspricht. formen der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) § 713 BGB n.F. stellt darüber hinaus noch auf der einen Seite sowie der in den einmal klar, dass die Beiträge der Gesell- §§ 705 ff. BGB normierten Gesellschaft schafter sowie die für oder durch die Ge- bürgerlichen Rechts (GbR) auf der ande- sellschaft erworbenen Rechte und die ge- ren Seite. Letztere sollte nach der Vorstel- gen sie begründeten Verbindlichkeiten lung des historischen Gesetzgebers über Vermögen der Gesellschaft sind. keine eigene Rechtspersönlichkeit verfü- gen, sondern vielmehr eine bloß schuld- Die Haftung in der GbR vertragliche Verbindung zwischen ihren Auch die persönliche Haftung der Gesell- Gesellschaftern unter Bildung eines ihnen schafter, bisher über eine analoge Anwen- gemeinsam zugeordneten Sondervermö- dung der §§ 128 f. HGB bewirkt, wird nun- gens zur Verfolgung eines gemeinsamen mehr durch die §§ 721, 721a, 721b, 722 Zwecks darstellen. Diese Grundausrich- BGB n.F. ausdrücklich an das Haftungsre- tung wurde und wird den Anforderungen gime der Offenen Handelsgesellschaft an- des modernen Rechts- und Wirtschafts- gelehnt. verkehrs, vor allem im Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen, jedoch immer we- Auch die gesamtschuldnerische Haftung niger gerecht, weshalb durch Rechtspre- der Gesellschafter der GbR für die chung und Literatur seit den 1970ern eine orthkluth.com
Orth Kluth Newsletter Gesellschaftsrecht 1/2021 | MoPeG Verbindlichkeiten der Gesellschaft wird damit kodifiziert. „In der Publizitätswir- Einführung eines Gesell- kung des Gesellschaftsre- schaftsregisters gisters können gerade für geschäftsunerfahrene Ge- Angelehnt an das Handelsregister ermög- lichen die §§ 707 ff. BGB n.F. es der GbR, sellschafter Gefahren lau- sich auf grundsätzlich freiwilliger Basis in ern.” dem neu geschaffenen Gesellschaftsregis- ter öffentlich registrieren zu lassen, wobei dieser Registrierung mit Blick auf die Eröffnung des Zugangs zu Rechtsfähigkeit der Gesellschaft keine konstitutive Wirkung zukommt. den Personenhandelsgesell- schaften für Angehörige Lediglich für die GbR, die als Grundstücks- freier Berufe berechtigte im Grundbuch eingetragen werden will, ist nach § 47 Abs. 2 GBO n.F. Während Angehörigen freier Berufe die eine Eintragung im Gesellschaftsregister Rechtsformen der OHG und KG bisher man- erforderlich. gels Kaufmannseigenschaft nicht offen standen, ermöglicht § 107 Abs. 2 HGB nun- Für die Gesellschaft kann eine Eintragung mehr auch die Gründung einer OHG oder im Handelsregister insofern Erleichterun- KG zur Ausübung eines freien Berufes, z.B. gen bringen, als nach § 719 Abs. 1 BGB n.F. als Architekt, Arzt, Steuerberater oder die Existenz der eingetragenen Gesell- Wirtschaftsprüfer. schaft unwiderleglich vermutet und auch der Nachweis der Vertretungsbefugnis er- Neuregelung des Beschluss- möglicht wird. Auch gestattet allein die mängelrechts der Personen- Eintragung der Gesellschaft eine freie Wahl des Sitzes unabhängig von dem Ort handelsgesellschaften des tatsächlichen Geschäftsbetriebs, § 706 Im Bereich des Rechts der Personenhan- S. 2 BGB n.F. Auf der anderen Seite kommt delsgesellschaft stellt die Neuregelung des dem Gesellschaftsregister ausweislich des Beschlussmängelrechts die wohl bedeut- § 707a Abs. 3 S. 1 BGB n.F. i.V.m. § 15 HGB samste Neuregelung dar. Publizitätswirkung zu, weshalb bei einer eingetragenen Gesellschaft Sorge zu tra- Während hier bisher nach dem sog. Fest- gen ist, die Eintragungen auf aktuellem stellungsmodell Beschlussmängel in der Stand zu halten. Hier können gerade für Regel zur Nichtigkeit des Beschlusses geschäftsunerfahrene Gesellschafter Ge- führten, welche durch eine unbefristet fahren lauern. mögliche entsprechende Klage gegenüber den übrigen Gesellschaftern gerichtlich festgestellt werden konnte, differenziert die Neuregelung in den §§ 110 ff. HGB n.F. orthkluth.com
Orth Kluth Newsletter Gesellschaftsrecht 1/2021 | MoPeG Monaten ab Bekanntgabe des Beschlusses zu erheben (§ 112 Abs. 1 HGB n.F.). Für die immer noch mögliche Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Be- schlusses besteht dagegen weiterhin keine Frist. Da die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage nunmehr beide gegen die Gesellschaft und nicht mehr gegen die Gesellschafter zu richten sind, wird in prozessualer Hinsicht der streitgenössischen Nebenintervention durch die übrigen Gesellschafter, die über die Klage nach § 113 Abs. 3 HGB n.F. sei- in Anlehnung an das aktienrechtliche Be- tens der Gesellschaft zu informieren sind, schlussmängelregime zwischen anfecht- eine besondere Bedeutung zukommen. baren und nichtigen Beschlüssen. Hier- durch wird der immer weiter zunehmen- Auch wenn das Beschlussmängelrecht ge- den Professionalisierung im Bereich der setzlich nur für die Personenhandelsge- Personenhandelsgesellschaften Rechnung sellschaften normiert ist, bleibt es den Ge- getragen, welche das Bedürfnis einer wei- sellschaftern einer GbR nach der Vorstel- tergehenden und zügigen Rechtssicherheit lung des Gesetzgebers unbenommen, ver- im Hinblick auf die Geltung gefasster Be- traglich ein entsprechendes Beschluss- schlüsse nach sich zieht. mängelregime zu vereinbaren. Insofern eröffnet das MoPeG auch in diesem Be- Anfechtbar sind nach der neuen Regelung reich interessante Gestaltungsmöglichkei- Beschlüsse, die unter Verstoß gegen ge- ten. setzliche Vorschriften oder den Gesell- schaftsvertrag zustande gekommen sind. Eine Nichtigkeit ist dagegen nur dann ge- „Der Umstellung des Be- geben, wenn der Inhalt des Beschlusses schlussmängelrechts der gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Personenhandelgesell- Regelungen verletzt, auf deren Einhaltung schaften auf das aktien- die Gesellschafter nicht verzichten kön- nen. Welche Vorschriften zum zwingenden rechtliche Anfechtungs- Recht gehören, ergibt sich entweder aus- modell wird in Zukunft drücklich aus der verletzten Rechtsvor- besondere Bedeutung zu- schrift oder ist durch Auslegung anhand kommen." des Normzwecks zu ermitteln. Ist ein Beschluss anfechtbar, so ist eine entsprechende Klage innerhalb von drei orthkluth.com
Orth Kluth Newsletter Gesellschaftsrecht 1/2021 | MoPeG Ihre Ansprechpartner Dr. Christina Cannistra Dr. Marc Henze Rechtsanwältin, Salary Partner Rechtsanwalt, Partner T +49 211 60035-515 T +49 211 60035-508 christina.cannistra@orthkluth.com marc.henze@orthkluth.com Dr. Lars Karsten Dr. Kai-Michael König Rechtsanwalt, Salary Partner Rechtsanwalt, Partner T +49 211 60035-500 T +49 211 60035-220 lars.karsten@orthkluth.com kai-michael.koenig@orthkluth.com Dr. Constanze Mühleisen Dr. Robert Orth Rechtsanwalt, Salary Partner Rechtsanwalt, Partner, Gründer T +49 211 60035-142 T +49 211 60035-510 constanze.muehleisen@orthkluth.com robert.orth@orthkluth.com orthkluth.com
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