NÖ Bauordnung 2014 in Kraft ab 1. Juli 2021 - Änderungen durch 8. Novelle Mag. Anna Stellner-Bichler / Dipl.Ing. Hubert Länger
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
NÖ Bauordnung 2014 Änderungen durch 8. Novelle in Kraft ab 1. Juli 2021 Mag. Anna Stellner-Bichler / Dipl.Ing. Hubert Länger Amt der NÖ Landesregierung Abteilung RU1 / BD4
EU-/OIB-bedingte Änderungen Die Umsetzung der RL (EU) 2018/844 (Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) und die Übernahme der OIB-Richtlinien 1 bis 6, Stand April 2019, machen Abänderungen / Anpassungen (z.B. bei Begriffsbestimmungen) aber auch neue Regelungen notwendig.
EU-/OIB-bedingte Änderungen § 4 Z 3 (ausreichende Belichtung): bezieht sich auf Lichteintrittsflächen (gemessen in der Architekturlichte von Hauptfenstern)
EU-/OIB-bedingte Änderungen § 4 Z 16 (oberirdisches Geschoß – eine Galerie ist weiterhin ein oberirdisches Geschoß)
EU-/OIB-bedingte Änderungen § 4 Z 25 Netto-/Brutto-Grundfläche § 4 Z 25a Nutzfläche • entsprechend ÖNORM B 1800, Ausgabe 2013-08-01 • Verweis auf ÖNORM EN 15221-6 Facility Management
EU-/OIB-bedingte Änderungen § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b (Anzeigepflicht für Austausch div. Anlagen und für Wärmepumpen in Schutzzonen) § 16 Meldepflichtige Vorhaben (neue Meldepfl. s. nächste Folie) § 17 Z 6, 7 und 7a (Entfall Öfen, Anpass. an § 16) § 20 Abs. 1 (Versammlungsstätten, VA-Betriebsstätten) § 32 Periodische Überprüfungen: Ergänzung von Anlagen (HA mit elektr. Widerstandsheizung, Wärmepumpen), Änderung von Grenzwerten (Anlagen > 70 kW) und Prüfinhalt
Meldepflichtige Vorhaben § 16 neue Meldepflichten: Errichtung, Aufstellung, Austausch u. Entfernung von Klimaanlagen und Wärmepumpen Nennleistung > 70 kW Errichtung Klimaanlagen > 12 kW auf Bauwerken (§ 66a) Aufstellung von Heizkesseln Nennwärmeleistung < 50 kW mit Abgas- anlage über Dach + Austausch, wenn Brennstoff u. Bauart verändert Austausch von Heizkesseln Nennwärmeleistung < 400 kW, wenn Brennstoff u. Bauart gleich, NWL gleich oder geringer u. Art der Abgasführung gleich Änderung des Brennstoffs eines Heizkessels Aufstellung von Öfen (ohne Ausnahme) Herstellung von Ladepunkten (Ladestationen)
EU-/OIB-bedingte Änderungen § 33 (Kontrollsystem) erweitert um Energieausweis-Vorlage-Gesetz § 33a + § 37 Abs. 1 Z 9b + § 70 Abs. 13 Energieausweisdatenbank (Abs. 1 Z 1) Anlagendatenbank (Abs. 1 Z 2)
Energieausweis- u. Anlagendatenbanken Einrichtung bei LReg zur elektronischen Erfassung der jeweiligen Daten LReg = datenschutzrechtl. verantwortlich Eintragung verpflichtend für und durch Ersteller + betraute befugte Fachleute anlässlich Bewilligung, Anzeige, Meldung, period. Überprüfung der Anlagen, feuerpol. Beschau, Kehrverpflichtung nach NÖ FG
Datenbanken + Daten aufgrund EA-VorlageG Eintragung auch der Daten von Anlagen, für die die BO nicht gilt Datenverarbeitung zulässig für LReg, Baubehörden, Ersteller VO-Ermächtigung → s. Anlagen 6 bzw. 9-15 zu NÖ BTV Möglichkeit zur Nacherfassung
EU-/OIB-bedingte Änderungen § 37 Verwaltungsübertretungen erweitert um Ahndung von Pflichten, die durch umzusetzende Maßnahmen einzufügen waren, bzgl: Eintragung in Datenbank Gebäudeautomatisierung und -steuerung Nachrüstung Ladepunkt
EU-/OIB-bedingte Änderungen § 44: Wärmeschutz und Energieausweis • Abs. 1: Auflistung aller Vorhaben, die alle Anforderungen der Anlage 6 der NÖ BTV 2014 einhalten müssen und für die ein Energieausweis erforderlich ist (z.B. Neubau, Zubau Nutzungseinheit, größere Renovierung, Änderung der Konditionierung) • Abs. 2: Auflistung aller Vorhaben, bei denen nur die Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile eingehalten werden müssen (Pkt. 4.4 bis 4.7 der Anlage 6), und kein Energieausweis erforderlich ist. • Abs. 3 – 5: redaktionelle Anpassungen
EU-/OIB-bedingte Änderungen § 44a Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung • Neubauten von Nichtwohngebäuden mit Heizungs- und Klimaanlagen von jeweils > 290 kW • Nachrüstung in bestehenden Nichtwohngebäuden bis spätestens 31.12.2024 Gebäudeleittechniksysteme, die energieverbrauchs- relevante Daten kontinuierlich erfassen, relevante Temperaturen messen, aufzeichnen, analysieren und mögliche Verbesserungen aufzeigen.
Barrierefreiheit § 46 Abs. 1 Barrierefreiheit von Nicht-Wohngebäuden Neue taxative Aufzählung der für Kunden und Besucher barrierefrei zu gestaltenden Bauwerke / Bauwerksteile: Bauwerke für öffentliche Zwecke und Bildungszwecke Handelsbetriebe, Banken Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Arztpraxen und Apotheken, öffentliche Toiletten Sonstige Bauwerke für > 120 Besucher oder Kunden Mitarbeiterbereiche dieser Betriebe: anpassbar
Barrierefreiheit § 46 Abs. 2 Barrierefreiheit von Wohngebäuden Die zu den barrierefreien Wohnungen gehörenden Abstell- räume, Einstellräume, Abfallsammelstellen und KFZ-Stell- plätze müssen ebenfalls barrierefrei erreichbar sein.
Barrierefreiheit Aufzugsverpflichtung Koppelung der Aufzugsverpflichtung an die Barrierefreiheit und nicht mehr an die Geschoßanzahl • Bisher: Es gab in Pkt. 2.1.4 der Anlage 4 zur NÖ BTV 2014 die Verpflichtung zur Errichtung von Aufzügen in Abhängigkeit von der Anzahl der Geschoße. • Neu: Ein Aufzug ist dann erforderlich, wenn eine barrierefreie Ausführung erforderlich ist.
Barrierefreiheit §§ 4 Z 3a Definition = für Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne bes. Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar) §15 Abs. 1 Z 1 lit. a Anzeigepflicht bei Änderung des Verwendungszweckes, wenn dabei die Barrierefreiheit betroffen werden könnte § 46 Neuregelung der Barrierefreiheit (≈ Bundesländer) NÖ BTV 2014 - Anlage 4 (Techn. Anforderungen der OIB-RL 4)
EU-/OIB-bedingte Änderungen § 58 Abs. 4 und 5 selbstregulierende Einrichtungen zur Temperaturregelung in jedem Raum bzw. bestimmten beheizten Bereich, wenn techn. oder wirtsch. realisierbar – z.B. mechanische Thermostatventile, elektronische Raumthermostate
Ladepunkte § 64 Abs. 3 – 8: technische Bestimmungen für Neubau, Zubau, größere Renovierung oder Änderung des Verwendungszwecks
Ladepunkte § 4 Z 23a - Definition des „Ladepunktes“ gem. EU-VO (den Begriff „Ladestation“ gibt es nicht mehr) § 16 Abs. 1 Z 5 - Meldepflicht für Ladepunkte § 37 Abs. 1 Z 10b - Strafbestimmung für die Nichteinhaltung der Nachrüstverpflichtung ab 2025
ROG-bedingte Änderungen Durch die Novellen zum NÖ ROG 2014 LGBl. Nr. 65/2020 LGBl. Nr. 97/2020 wurden Anpassungen im Rahmen diverser Regelungen der NÖ BO 2014 erforderlich.
ROG-bedingte Änderungen Einfügen der neuen Widmungsarten § 16 Abs. 1 Z 8 bis 11 ROG (BWN, BKN, BVB, BVI) : § 38 Abs. 5 (BKK bei GFZ in BVI) § 49 Abs. 2 (Überbauung von Gr.- u. Gemeindegrenzen) § 50 Abs. 2 (für best. Widmungen geringerer Bauwich) § 51 Abs. 4 (Hauptgebäude im hinteren Bauwich) § 53a Abs. 7 (Unterschreitung der Bebauungshöhe) § 54 Abs. 1 (keine Anwendung in BVI)
ROG-bedingte Änderungen Angaben bzgl. neuer Widmungsarten: § 19 Abs. 2 Z 2 (GFZ) § 19 Abs. 2 Z 8 (Anzahl der Fahrten/ha/Tag) Sonstige Anpassungen: § 15 Abs. 1 Z 2 lit. e + § 17 Z 14 (Ausnahmen für PV-Anlagen auf „Bauwerken“ statt bisher Dächern) § 49 Abs. 4 (zulässige Überschreitung der GFZ auf Eckbauplätzen > 1 ohne Widmungserfordernis)
Zitatanpassungen § 18 Abs. 1 (aktuelle Fassung WEG) § 20 Abs. 1 Z 5 (Bauverbot nach ROG) § 55 Abs. 1 (Korrektur interner Verweise)
Rechtliche Klarstellungen Aus der Anwendungspraxis wurden Verbesserungsvorschläge aufgegriffen und nunmehr auch sprachlich klargestellt, was bisher bereits einer sinngemäßen Auslegung unterworfen war.
Rechtliche Klarstellungen § 1 Abs. 3 Z 6 Abfallbehandlungsanlagen ≠ BO § 2 Abs. 2 Zuständigkeit für Bauwerke + Vorhaben über Gemeindegrenze § 4 Z 9 bebaute Fläche - raumbildend - mehr als 1 m über Bezugsniveau
Vereinheitlichungen §§ 4 Z 9, 49 Abs. 1, [53 Abs. 2], 53a Abs. 5 alle Gebäudeteile, die nicht mehr als 1 m über Bezugsniveau liegen, sind bei der bebauten Fläche nicht zu berücksichtigen (neu), dürfen im Bauwich errichtet werden (bisher 0,5/1,0 m), [sind bei der Bildung der Gebäudefronten nicht zu berücksichtigen,] sind bei der Geschoßanzahl nicht zu berücksichtigen (neu).
Rechtliche Klarstellungen § 9 Abs. 1 dingliche Bescheidwirkung explizit auf Grundstückseigentümer und deren Rechtsnachfolger ausgedehnt § 14 Z 4 (Bewilligungspflicht des Austausches von HA) § 18 Abs. 1a Z 3 (HK-Austausch im vereinf. Verf.) § 21 Abs. 3 (sprachliche Verbesserung bzgl. Bescheidzustellung)
Rechtliche Klarstellungen § 23 Abs. 3 iVm § 39 Abs. 3 nicht raumbildende Maßnahmen – z.B. Vordächer – gelten nicht als Zubau § 25 Abs. 2 kein Bauführer bei Bewilligung eines nicht herzustellenden Bezugsniveaus § 30 Abs. 2 zusätzliche Angaben bzgl. div. Änderungen außerhalb der Bewilligung und ihre mögl. Auswirkungen auf Energieausweis in/mit Fertigstellungsanzeige § 35 Abs. 2 Z 1 („Bauwerk“ anstelle von „Gebäude“)
Rechtliche Klarstellungen § 39 Abs. 3 Ergänzungsabgabe keine EA wenn Kostenbeitrag nach BO für NÖ 1883 geleistet wenn noch nie Abgabe vorgeschrieben wurde, gilt ein fiktiver BKK 1 EA auch, wenn bei früheren Abgabenanlässen aus bestimmten Gründen (Ausnahme § 39 Abs. 1, rechn. „Negativ“-Ergebnis) keine EA vorgeschrieben werden durften/konnten
Rechtliche Klarstellungen § 54 Abs. 1 für Bereiche ohne Bebauungsplan für Bebauungsweise maßgeblich = Gebäudebestand auf Baugrundstück (nur 1 BW pro Gr.) sowie Gebäudebestand auf Nachbargrundstück (gekupp. BW) Bebauungshöhe vom höchsten Hauptgebäude abzuleiten (Unterschreitung zulässig) Auflistung, wann keine Erhebungen erforderlich (Gebäudebestand; offene BW; BKl I oder II)
Rechtliche Klarstellungen § 56 (Neuformulierung) keine diesbzgl. Prüfung nach § 56, wenn ein Bebauungs- plan Regelungen über Ortsbild oder harmonische Gestaltung enthält § 63 Abs. 1 letzter Satz Anrechnung früherer Stellplätze bzw. Ausgleichsabgaben § 67 Abs. 4 die Verordnungsermächtigung für das Bezugsniveau und für die Geländeveränderung wurde analog zu NÖ ROG 2014 (§ 30 Abs. 2 Z 17) definiert
Rechtliche Neuerungen § 6 Abs. 4a (Parteistellung) Miteigentümer haben keine Parteistellung bei Zu- und Umbauten innerhalb selbständiger Wohnungen und Räumlichkeiten § 9 Abs. 6 Information über Ausgang von Strafverfahren bei BH bzw. LVwG an Gemeinden
Rechtliche Neuerungen § 10 Abs. 1 und 2 Z 4 Ausnahme für Grenzänderung in Aufschließungszonen, wenn es der Erfüllung von Freigabebedingungen dient; Verbindung dieser neuen Grundstücke mit der (künftigen) öff. Verkehrsfläche ist zu gewährleisten § 10 Abs. 2 Z 1 Berücksichtigung von Bausperren (Zweck) – insbesondere im Hinblick auf die künftige Bebauung
Rechtliche Neuerungen § 15 Abs. 1 Z 2 lit. b Erweiterung auf mobile Geflügelställe § 17 Z 8 „freie“ Gerätehütte/Glashaus für alle Wohnungen mit zugeordneter Gartenfläche (bisher für max. 4 Whg) § 18 Abs. 1a Z 1, 2 und 2a vereinf. Verfahren auch für div. Grünlandbauten, ≠ für Abänderungen, wenn Standsicherheit betroffen
Rechtliche Neuerungen § 21 Abs. 4 Information auch für Legalparteien § 21 Abs. 5 Sonderregelung für Verfahren iVm NÖ BÜV 2017 (Gewerbeverhandlung) § 31 Abs. 1 aus begründetem Anlass ist Hausnummernvergabe schon vor Fertigstellung möglich + § 37 Abs. 1 Z 4 (verpflichtende sichtbare Anbringung der Hausnummer)
Rechtliche Neuerungen § 34 Abs. 1 und 3 (neu) Die Behörde ist bei nachträglichen – nicht bewilligungs- /anzeige-/meldepflichtigen – Änderungen berechtigt zu kontrollieren, ob auch die Bewilligungsvoraussetzungen (Belastungen, Brandschutz, Fluchtwege) eingehalten werden und kann zusätzliche Nachweise verlangen. § 35 Abs. 4, § 63 Abs. 1 + § 37 Abs. 1 Z 15 „zweckwidrige“ Nutzung von Pflichtstellplätzen verboten, temporäre Ausnahmen für Einzelstellplätze
Rechtliche Neuerungen § 51 Abs. 1 Garagen und neu auch Abfallsammel- räume sind bereits ab 5 % Gefälle (bisher 15%) im vorderen Bauwich zulässig § 52 Abs. 1 Z 2 vorgesetzte Photovoltaikanlagen und vorgesetzte Rankgerüste dürfen 15 cm über die Straßen- fluchtlinie und in die Bauwiche ragen § 52 Abs. 1 Türen und Tore dürfen bei Altbauten in Schutzzonen über die Straßenfluchtlinie aufschlagen, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt ist.
Rechtliche Neuerungen § 53a Abs. 5: Begrenzung der Geschoßanzahl (BKL+1) bezogen auf das Bezugsniveau + 1m (bisher Gelände nach Fertigstellung) Nicht dazu zählen: - Keller (< 1 m über BN) - Dachböden - Vorbauten § 53 (5) Ausnahmen: für Schutzzonen und erhalt.würdige Altortgebiete (neu) und Für den Ausbau von am 1.2.2015 bestehenden Dachstühlen
Rechtliche Neuerungen § 56 Abs. 1 (Schutz des Ortsbildes) Gilt auch für Veränderungen der Höhenlage des Geländes; sie haben dem Orts- und Landschaftsbild gerecht zu werden und in Angleichung an die örtl. bestehenden prägenden Neigungsverhältnisse zu erfolgen § 57 (Entfall Notkamin)
Rechtliche Neuerungen § 63 Abs. 2 + § 65 Abs. 2 (Stellplätze Kfz+Räder) bei Erlassung von Verordnungen gelten – wie bei BP – Übergangsbestimmungen für anhängige Bauverfahren (werden von neuer VO nicht berührt) § 66 Abs. 2 Teilbarkeit von nicht öff. Spielplätzen, wenn jeder Teil mind. 150 m² § 66a (Photovoltaikanlage als klimapolit. Maßnahme)
Photovoltaikanlagen §§ 66a und 16 Abs. 1 Z 2 3 Tatbestände für eine Verpflichtung zur Errichtung bzw. zur Vorsorge einer PV-Anlage: • Neubau oder Zubau eines Bauwerkes > 300 m² (bebaute bzw. überbaute Fläche) im Bauland (s. nächste Folie) • Neubau oder Zubau eines Nicht-Wohngebäudes mit einem außeninduzierten Kühlbedarf: Modulfläche [m²] = 0,01 x jährl. außenind. Kühlbed. [kWh] • Errichtung von Klimaanlagen > 12 kW Modulfläche [m²] = 2 x Nennleistung der Klimaanlage [kW]
Photovoltaikanlagen Beim Neubau oder Zubau eines Bauwerkes > 300 m² (bebaute bzw. überbaute Fläche) kann der Bauwerber zwischen 2 Möglichkeiten wählen, eine Kombination ist ebenfalls zulässig: 1. Errichtung einer PV-Anlage: Modulfläche ≥ 25 % der bebauten bzw. überbauten Fläche 2. Vorsorge, dass auf 50 % der solartechnisch geeigneten Dachflächen nachträglich eine PV-Anlage errichtet werden kann (mind. 25 kg/m² zusätzliche Dachlast, Möglichkeiten für die Errichtung von Kabeltrassen und für die Aufstellung der Wechselrichter, Darstellung der Flächen in den Einreichplänen)
Photovoltaikanlagen Solartechnisch geeignete Dachflächen: am 20.3. jedes Jahres (Tag/Nachtgleiche): mind. 9 Stunden Sonneneinstrahlung und nicht dauernd flacher Lichteinfall
Photovoltaikanlagen Zusätzlich dürfen noch folgende Beschattungszeiten abgezogen werden: Beschattungen durch Teile des eigenen Bauwerkes (z.B. durch höhere Bauwerksteile) Beschattungen durch bestehende Bauwerke am selben Grundstück (z.B. höhere Gebäude) Beschattungen durch zulässige Gebäude am Nachbar- grundstück Beschattungen durch das umliegende Gelände (z.B. Gebirgstäler)
Photovoltaikanlagen Darstellung einer möglichen Beschattung am 20. März
Rechtliche Neuerungen § 70 Abs. 6a kein Abbruchauftrag für am 18.3.2021 bestehende, traditionelle Anlagen für die „Daubelfischerei“ § 70 Abs. 12 einmalige Bewilligungsverlängerung um max. 3 Jahre für öff.- soz. Bauwerke vorübergehenden Bestandes (Kindergartengruppen, Schulklassen)
„Heizungen“ § 14 Z 4 (Bewilligungspflicht des Austausches von HA) § 16 (Meldepflicht für Aufstellung und Austausch von HK, Wärmepumpen, Öfen, Änderung Brennstoff) § 17 entspr. Anpassung § 32 periodische Überprüfungen § 60 Pflichten des Eigentümers
Inkrafttreten § 70 Abs. 13 bis 16: § 33a gilt ab 1. Juli 2022, die übrigen Bestimmungen gelten ab 1. Juli 2021. § 59a gilt nur bis 31. Dezember 2021. Am 1. Juli 2021 anhängige Verfahren sind nach bisheriger Rechtslage zu Ende zu führen.
Verworfene Änderungen Folgende Änderungsvorschläge aus der Begutachtungs- fassung wurden nicht beschlossen. Daher gibt es bei diesen Themen keine Änderungen gegenüber der bisherigen Bauordnung: Definition „Wand“ Definition „Geschoßflächenzahl“ Definition „Galerie“ – der Begriff „Galerie“ wurde von den OIB-Richtlinien nicht ins Baurecht übernommen Verringerung des Bauwiches bei einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m Kompletter Ölausstieg bis 2040
NÖ Bautechnikverordnung 2014 Änderungen durch 3. Novelle in Kraft ab 1. Juli 2021 Mag. Anna Stellner-Bichler / Dipl.Ing. Hubert Länger Amt der NÖ Landesregierung Abteilung RU1 / BD4
Änderungen NÖ BTV 2014 Der bautechnische Teil wurde modernisiert und an die OIB-Richtlinien angepasst, inhaltlich jedoch großteils nicht maßgeblich verändert: Kindergärten und Schulen: Raumhöhe, Steigungsverhältnisse von Treppen 16/30, Höhe von Absturzsicherungen 1,25 m Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck und mit eingeschränkten Möglichkeiten für den abwehrenden Brandschutz
Änderungen NÖ BTV 2014 Denkmalgeschützte und erhaltenswürdige Bauwerke Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Notstandbauten, Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen Fußböden in Garagen müssen flüssigkeitsdicht und Medienbeständig sein Vorschriften über Ladestationen und über diesel- betriebene Kraftfahrzeuge Zulässige Steigungen von Fahrradrampen: wie PKW- Rampen 15 % (18 %) (bisher 10 %)
Änderungen NÖ BTV 2014 Der heizungstechnische Teil wurde an die EU-Vorschriften angepasst: zulässige Brennstoffe Inverkehrbringen von Heizkesseln: ist zunehmend über EU-Verordnungen geregelt (inkl. Emissionsgrenzwerte). Die BTV regelt noch bis Jahresende 2021 die Erstprüfung von Öfen. Betrieb von Heizkesseln: - Emissionsgrenzwerte bleiben unverändert - Prüfintervalle bleiben unverändert (1 / 3 Jahre)
Änderungen NÖ BTV 2014 Anlagen zur NÖ BTV 2014: Anlagen 1 bis 8: OIB-Richtlinien, Ausgaben April 2019 mit folgenden generellen Abweichungen: - Gegenseitige Verweise auf „Anlagen“ und nicht auf „OIB-Richtlinien“ - „Regeln der Technik“ statt „Stand der Technik“ Anlagen 9 bis 16: Datenblätter und Prüfberichte für Heizkessel und Heizungsanlagen (u.a. für die Anlagen- datenbank)
OIB-Richtlinien Anlage 1: OIB-RL 1 – Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Anlage 2: OIB-RL 2 - Brandschutz Anlage 2.1: OIB-RL 2.1 – Brandschutz bei Betriebsbauten Anlage 2.2: OIB-RL 2.2 – Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen u. Parkdecks Anlage 2.3: OIB-RL 2.3 – Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von > 22 m
OIB-Richtlinien Anlage 3: OIB-RL 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Abweichung: Bei Arbeitsstätten ist die Erhöhung der Lichteintrittsflächen auf Grund der Raumtiefe > 5 m nicht erforderlich. Anlage 4: OIB-RL 4 – Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Anlage 5: OIB-RL 5 – Schallschutz Anlage 6: OIB-RL 6 – Energieeinsparung und Wärmeschutz Abweichung: Der Anwendungsbereich ist gestrichen, da die Anwendung in § 44 der NÖ BO 2014 geregelt ist.
OIB-Richtlinien Anlage 7: OIB-RL – Begriffsbestimmungen Abweichungen gibt es bei folgenden Begriffen: • Barrierefreiheit: redaktionelle Änderung • Bauwerk: Verwendung des bisherigen NÖ-Begriffes: wesentliches Maß an bautechnische Kenntnissen • Gebäude: oberirdisches Bauwerke mit zwei Wänden und einem Dach • Geschoß: Galerien sind ein eigenes Geschoß Anlage 8: OIB-RL – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke
Sonstige Anlagen Anlage 9: Anlagendatenblatt Heizkessel / BHKW Anlage 10: Prüfbericht für die Abgasmessung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln Anlage 11: Prüfbericht für die Inspektion von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln über 70 kW Nennwärmeleistung Anlage 12: Anlagendatenblatt und Prüfbericht für die Inspektion von Klimaanlagen über 70 kW
Sonstige Anlagen Anlage 13: Prüfbericht für die Abgasmessung von Blockheizkraftwerken (BHKW) Anlage 14: Anlagendatenblatt und Prüfbericht für die Inspektion von Wärmepumpen größer 70 kW (PDesign) Anlage 15: Anlagendatenblatt und Prüfbericht für die Inspektion von elektrischen Widerstands- heizungen Anlage 16: Registrierung von mittelgroßen Feuerungsanlagen
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Sie können auch lesen