NÖ Bauordnung 2014 in Kraft ab 1. Juli 2021 - Änderungen durch 8. Novelle Mag. Anna Stellner-Bichler / Dipl.Ing. Hubert Länger

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NÖ Bauordnung 2014 in Kraft ab 1. Juli 2021 - Änderungen durch 8. Novelle Mag. Anna Stellner-Bichler / Dipl.Ing. Hubert Länger
NÖ Bauordnung 2014
Änderungen durch 8. Novelle
   in Kraft ab 1. Juli 2021

 Mag. Anna Stellner-Bichler / Dipl.Ing. Hubert Länger
           Amt der NÖ Landesregierung
               Abteilung RU1 / BD4
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EU-/OIB-bedingte Änderungen

Die Umsetzung der RL (EU) 2018/844
(Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) und
die Übernahme der OIB-Richtlinien 1 bis 6,
Stand April 2019,
machen Abänderungen / Anpassungen (z.B.
bei Begriffsbestimmungen) aber auch neue
Regelungen notwendig.
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EU-/OIB-bedingte Änderungen

   § 4 Z 3 (ausreichende Belichtung):
    bezieht sich auf Lichteintrittsflächen (gemessen in der
    Architekturlichte von Hauptfenstern)
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EU-/OIB-bedingte Änderungen

   § 4 Z 16 (oberirdisches Geschoß – eine Galerie ist
    weiterhin ein oberirdisches Geschoß)
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EU-/OIB-bedingte Änderungen
 § 4 Z 25 Netto-/Brutto-Grundfläche
 § 4 Z 25a Nutzfläche
    •   entsprechend ÖNORM B 1800, Ausgabe 2013-08-01
    •   Verweis auf ÖNORM EN 15221-6 Facility Management
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EU-/OIB-bedingte Änderungen
   § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b (Anzeigepflicht für Austausch
    div. Anlagen und für Wärmepumpen in Schutzzonen)
 § 16 Meldepflichtige Vorhaben (neue Meldepfl. s. nächste Folie)
 § 17 Z 6, 7 und 7a (Entfall Öfen, Anpass. an § 16)
 § 20 Abs. 1 (Versammlungsstätten, VA-Betriebsstätten)
 § 32 Periodische Überprüfungen:
     Ergänzung von Anlagen (HA mit elektr. Widerstandsheizung,
      Wärmepumpen),
     Änderung von Grenzwerten (Anlagen > 70 kW) und Prüfinhalt
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Meldepflichtige Vorhaben
   § 16 neue Meldepflichten:
       Errichtung, Aufstellung, Austausch u. Entfernung von Klimaanlagen
        und Wärmepumpen Nennleistung > 70 kW
       Errichtung Klimaanlagen > 12 kW auf Bauwerken (§ 66a)
       Aufstellung von Heizkesseln Nennwärmeleistung < 50 kW mit Abgas-
        anlage über Dach + Austausch, wenn Brennstoff u. Bauart verändert
       Austausch von Heizkesseln Nennwärmeleistung < 400 kW, wenn
        Brennstoff u. Bauart gleich, NWL gleich oder geringer u. Art der
        Abgasführung gleich
       Änderung des Brennstoffs eines Heizkessels
       Aufstellung von Öfen (ohne Ausnahme)
       Herstellung von Ladepunkten (Ladestationen)
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EU-/OIB-bedingte Änderungen

   § 33 (Kontrollsystem)
    erweitert um Energieausweis-Vorlage-Gesetz

   § 33a + § 37 Abs. 1 Z 9b + § 70 Abs. 13
          Energieausweisdatenbank (Abs. 1 Z 1)
          Anlagendatenbank (Abs. 1 Z 2)
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Energieausweis- u. Anlagendatenbanken

    Einrichtung bei LReg zur elektronischen
     Erfassung der jeweiligen Daten
    LReg = datenschutzrechtl. verantwortlich
    Eintragung verpflichtend für und durch Ersteller
     + betraute befugte Fachleute
    anlässlich Bewilligung, Anzeige, Meldung, period.
     Überprüfung der Anlagen, feuerpol. Beschau,
     Kehrverpflichtung nach NÖ FG
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Datenbanken
   + Daten aufgrund EA-VorlageG
   Eintragung auch der Daten von Anlagen, für die
    die BO nicht gilt
   Datenverarbeitung zulässig für LReg,
    Baubehörden, Ersteller
   VO-Ermächtigung → s. Anlagen 6 bzw. 9-15 zu
    NÖ BTV
   Möglichkeit zur Nacherfassung
EU-/OIB-bedingte Änderungen

   § 37 Verwaltungsübertretungen
    erweitert um Ahndung von Pflichten, die durch
    umzusetzende Maßnahmen einzufügen waren,
    bzgl:
     Eintragung in Datenbank
     Gebäudeautomatisierung und -steuerung
     Nachrüstung Ladepunkt
EU-/OIB-bedingte Änderungen
   § 44: Wärmeschutz und Energieausweis
•   Abs. 1: Auflistung aller Vorhaben, die alle Anforderungen
    der Anlage 6 der NÖ BTV 2014 einhalten müssen und für
    die ein Energieausweis erforderlich ist (z.B. Neubau,
    Zubau Nutzungseinheit, größere Renovierung, Änderung
    der Konditionierung)
•   Abs. 2: Auflistung aller Vorhaben, bei denen nur die
    Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile eingehalten
    werden müssen (Pkt. 4.4 bis 4.7 der Anlage 6), und kein
    Energieausweis erforderlich ist.
•   Abs. 3 – 5: redaktionelle Anpassungen
EU-/OIB-bedingte Änderungen

   § 44a Systeme für die Gebäudeautomatisierung und
    -steuerung
    • Neubauten von Nichtwohngebäuden mit Heizungs- und
       Klimaanlagen von jeweils > 290 kW
    • Nachrüstung in bestehenden Nichtwohngebäuden bis
       spätestens 31.12.2024
    Gebäudeleittechniksysteme, die energieverbrauchs-
    relevante Daten kontinuierlich erfassen, relevante
    Temperaturen messen, aufzeichnen, analysieren und
    mögliche Verbesserungen aufzeigen.
Barrierefreiheit
   § 46 Abs. 1
    Barrierefreiheit von Nicht-Wohngebäuden
    Neue taxative Aufzählung der für Kunden und Besucher
    barrierefrei zu gestaltenden Bauwerke / Bauwerksteile:
     Bauwerke für öffentliche Zwecke und Bildungszwecke
     Handelsbetriebe, Banken
     Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Arztpraxen und
      Apotheken, öffentliche Toiletten
     Sonstige Bauwerke für > 120 Besucher oder Kunden

    Mitarbeiterbereiche dieser Betriebe: anpassbar
Barrierefreiheit
   § 46 Abs. 2    Barrierefreiheit von Wohngebäuden

Die zu den barrierefreien Wohnungen gehörenden Abstell-
räume, Einstellräume, Abfallsammelstellen und KFZ-Stell-
plätze müssen ebenfalls barrierefrei erreichbar sein.
Barrierefreiheit

Aufzugsverpflichtung
Koppelung der Aufzugsverpflichtung an die Barrierefreiheit
und nicht mehr an die Geschoßanzahl

•   Bisher: Es gab in Pkt. 2.1.4 der Anlage 4 zur NÖ BTV 2014
    die Verpflichtung zur Errichtung von Aufzügen in Abhängigkeit
    von der Anzahl der Geschoße.

•   Neu: Ein Aufzug ist dann erforderlich, wenn eine
    barrierefreie Ausführung erforderlich ist.
Barrierefreiheit
   §§ 4 Z 3a    Definition = für Kinder, ältere Menschen und
    Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise,
    ohne bes. Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe
    zugänglich und nutzbar)
   §15 Abs. 1 Z 1 lit. a
    Anzeigepflicht bei Änderung des Verwendungszweckes,
    wenn dabei die Barrierefreiheit betroffen werden könnte
   § 46 Neuregelung der Barrierefreiheit   (≈ Bundesländer)

   NÖ BTV 2014 - Anlage 4 (Techn. Anforderungen
    der OIB-RL 4)
EU-/OIB-bedingte Änderungen
   § 58 Abs. 4 und 5
    selbstregulierende Einrichtungen zur Temperaturregelung in
    jedem Raum bzw. bestimmten beheizten Bereich, wenn
    techn. oder wirtsch. realisierbar – z.B. mechanische
    Thermostatventile, elektronische Raumthermostate
Ladepunkte
   § 64 Abs. 3 – 8: technische Bestimmungen für
    Neubau, Zubau, größere Renovierung oder Änderung des
    Verwendungszwecks
Ladepunkte

   § 4 Z 23a - Definition des „Ladepunktes“ gem. EU-VO
    (den Begriff „Ladestation“ gibt es nicht mehr)
 § 16 Abs. 1 Z 5 - Meldepflicht für Ladepunkte
 § 37 Abs. 1 Z 10b - Strafbestimmung für die
    Nichteinhaltung der Nachrüstverpflichtung ab 2025
ROG-bedingte Änderungen

Durch die Novellen zum NÖ ROG 2014
   LGBl. Nr. 65/2020
   LGBl. Nr. 97/2020
wurden Anpassungen im Rahmen diverser
Regelungen der NÖ BO 2014 erforderlich.
ROG-bedingte Änderungen

Einfügen der neuen Widmungsarten § 16 Abs. 1
Z 8 bis 11 ROG (BWN, BKN, BVB, BVI) :
   § 38 Abs. 5 (BKK bei GFZ in BVI)
   § 49 Abs. 2 (Überbauung von Gr.- u. Gemeindegrenzen)
   § 50 Abs. 2 (für best. Widmungen geringerer Bauwich)
   § 51 Abs. 4 (Hauptgebäude im hinteren Bauwich)
   § 53a Abs. 7 (Unterschreitung der Bebauungshöhe)
   § 54 Abs. 1 (keine Anwendung in BVI)
ROG-bedingte Änderungen

Angaben bzgl. neuer Widmungsarten:
 § 19 Abs. 2 Z 2 (GFZ)
 § 19 Abs. 2 Z 8 (Anzahl der Fahrten/ha/Tag)

Sonstige Anpassungen:
 § 15 Abs. 1 Z 2 lit. e + § 17 Z 14 (Ausnahmen
    für PV-Anlagen auf „Bauwerken“ statt bisher Dächern)
   § 49 Abs. 4 (zulässige Überschreitung der GFZ auf
    Eckbauplätzen > 1 ohne Widmungserfordernis)
Zitatanpassungen

 § 18 Abs. 1 (aktuelle Fassung WEG)
 § 20 Abs. 1 Z 5 (Bauverbot nach ROG)
 § 55 Abs. 1 (Korrektur interner Verweise)
Rechtliche Klarstellungen

 Aus der Anwendungspraxis wurden
  Verbesserungsvorschläge aufgegriffen und
 nunmehr auch sprachlich klargestellt, was
  bisher bereits einer sinngemäßen
  Auslegung unterworfen war.
Rechtliche Klarstellungen

 § 1 Abs. 3 Z 6 Abfallbehandlungsanlagen ≠ BO
 § 2 Abs. 2 Zuständigkeit für Bauwerke + Vorhaben
    über Gemeindegrenze
   § 4 Z 9 bebaute Fläche
    - raumbildend
    - mehr als 1 m über
      Bezugsniveau
Vereinheitlichungen

§§ 4 Z 9, 49 Abs. 1, [53 Abs. 2], 53a Abs. 5
alle Gebäudeteile, die nicht mehr als 1 m über Bezugsniveau
liegen,
 sind bei der bebauten Fläche nicht zu berücksichtigen
   (neu),
 dürfen im Bauwich errichtet werden (bisher 0,5/1,0 m),
 [sind bei der Bildung der Gebäudefronten nicht zu
   berücksichtigen,]
 sind bei der Geschoßanzahl nicht zu berücksichtigen (neu).
Rechtliche Klarstellungen

   § 9 Abs. 1 dingliche Bescheidwirkung explizit auf
    Grundstückseigentümer und deren Rechtsnachfolger
    ausgedehnt
 § 14 Z 4 (Bewilligungspflicht des Austausches von HA)
 § 18 Abs. 1a Z 3 (HK-Austausch im vereinf. Verf.)
 § 21 Abs. 3 (sprachliche Verbesserung bzgl.
    Bescheidzustellung)
Rechtliche Klarstellungen

   § 23 Abs. 3 iVm § 39 Abs. 3 nicht raumbildende
    Maßnahmen – z.B. Vordächer – gelten nicht als Zubau
   § 25 Abs. 2 kein Bauführer bei Bewilligung eines nicht
    herzustellenden Bezugsniveaus
   § 30 Abs. 2 zusätzliche Angaben bzgl. div. Änderungen
    außerhalb der Bewilligung und ihre mögl. Auswirkungen
    auf Energieausweis in/mit Fertigstellungsanzeige
   § 35 Abs. 2 Z 1 („Bauwerk“ anstelle von „Gebäude“)
Rechtliche Klarstellungen

   § 39 Abs. 3 Ergänzungsabgabe
       keine EA wenn Kostenbeitrag nach BO für NÖ 1883
        geleistet
       wenn noch nie Abgabe vorgeschrieben wurde, gilt ein
        fiktiver BKK 1
       EA auch, wenn bei früheren Abgabenanlässen aus
        bestimmten Gründen (Ausnahme § 39 Abs. 1, rechn.
        „Negativ“-Ergebnis) keine EA vorgeschrieben werden
        durften/konnten
Rechtliche Klarstellungen

   § 54 Abs. 1 für Bereiche ohne Bebauungsplan
       für Bebauungsweise maßgeblich = Gebäudebestand auf
        Baugrundstück (nur 1 BW pro Gr.) sowie
       Gebäudebestand auf Nachbargrundstück (gekupp. BW)
       Bebauungshöhe vom höchsten Hauptgebäude
        abzuleiten (Unterschreitung zulässig)
       Auflistung, wann keine Erhebungen erforderlich
        (Gebäudebestand; offene BW; BKl I oder II)
Rechtliche Klarstellungen

   § 56 (Neuformulierung)
    keine diesbzgl. Prüfung nach § 56, wenn ein Bebauungs-
    plan Regelungen über Ortsbild oder harmonische
    Gestaltung enthält
   § 63 Abs. 1 letzter Satz
    Anrechnung früherer Stellplätze bzw. Ausgleichsabgaben

   § 67 Abs. 4 die Verordnungsermächtigung für das
    Bezugsniveau und für die Geländeveränderung wurde
    analog zu NÖ ROG 2014 (§ 30 Abs. 2 Z 17) definiert
Rechtliche Neuerungen

   § 6 Abs. 4a (Parteistellung)
    Miteigentümer haben keine Parteistellung bei Zu- und
    Umbauten innerhalb selbständiger Wohnungen und
    Räumlichkeiten

   § 9 Abs. 6 Information über Ausgang von
    Strafverfahren bei BH bzw. LVwG an Gemeinden
Rechtliche Neuerungen

   § 10 Abs. 1 und 2 Z 4
    Ausnahme für Grenzänderung in Aufschließungszonen,
    wenn es der Erfüllung von Freigabebedingungen dient;
    Verbindung dieser neuen Grundstücke mit der (künftigen)
    öff. Verkehrsfläche ist zu gewährleisten

   § 10 Abs. 2 Z 1
    Berücksichtigung von Bausperren (Zweck)
    – insbesondere im Hinblick auf die künftige Bebauung
Rechtliche Neuerungen

   § 15 Abs. 1 Z 2 lit. b
    Erweiterung auf mobile Geflügelställe
   § 17 Z 8 „freie“ Gerätehütte/Glashaus für alle
    Wohnungen mit zugeordneter Gartenfläche
    (bisher für max. 4 Whg)
   § 18 Abs. 1a Z 1, 2 und 2a
    vereinf. Verfahren auch für div. Grünlandbauten,
    ≠ für Abänderungen, wenn Standsicherheit betroffen
Rechtliche Neuerungen

 § 21 Abs. 4 Information auch für Legalparteien
 § 21 Abs. 5
    Sonderregelung für Verfahren iVm NÖ BÜV 2017
    (Gewerbeverhandlung)
   § 31 Abs. 1 aus begründetem Anlass ist
    Hausnummernvergabe schon vor Fertigstellung möglich
   + § 37 Abs. 1 Z 4 (verpflichtende sichtbare
    Anbringung der Hausnummer)
Rechtliche Neuerungen

   § 34 Abs. 1 und 3 (neu)
    Die Behörde ist bei nachträglichen – nicht bewilligungs-
    /anzeige-/meldepflichtigen – Änderungen berechtigt zu
    kontrollieren, ob auch die Bewilligungsvoraussetzungen
    (Belastungen, Brandschutz, Fluchtwege) eingehalten
    werden und kann zusätzliche Nachweise verlangen.

   § 35 Abs. 4, § 63 Abs. 1 + § 37 Abs. 1 Z 15
    „zweckwidrige“ Nutzung von Pflichtstellplätzen verboten,
    temporäre Ausnahmen für Einzelstellplätze
Rechtliche Neuerungen

   § 51 Abs. 1    Garagen und neu auch Abfallsammel-
    räume sind bereits ab 5 % Gefälle (bisher 15%) im
    vorderen Bauwich zulässig
   § 52 Abs. 1 Z 2         vorgesetzte Photovoltaikanlagen und
    vorgesetzte Rankgerüste dürfen 15 cm über die Straßen-
    fluchtlinie und in die Bauwiche ragen
   § 52 Abs. 1     Türen und Tore dürfen bei Altbauten in
    Schutzzonen über die Straßenfluchtlinie aufschlagen, wenn
    die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt ist.
Rechtliche Neuerungen
   § 53a Abs. 5: Begrenzung der Geschoßanzahl (BKL+1)
    bezogen auf das Bezugsniveau + 1m (bisher Gelände nach
    Fertigstellung)
    Nicht dazu zählen:
     - Keller (< 1 m über BN)
     - Dachböden
     - Vorbauten § 53 (5)

Ausnahmen:
für Schutzzonen und erhalt.würdige Altortgebiete (neu) und
Für den Ausbau von am 1.2.2015 bestehenden Dachstühlen
Rechtliche Neuerungen

   § 56 Abs. 1 (Schutz des Ortsbildes)
    Gilt auch für Veränderungen der Höhenlage des
    Geländes; sie haben
     dem Orts- und Landschaftsbild gerecht zu werden und
     in Angleichung an die örtl. bestehenden prägenden
       Neigungsverhältnisse zu erfolgen

   § 57 (Entfall Notkamin)
Rechtliche Neuerungen

   § 63 Abs. 2 + § 65 Abs. 2 (Stellplätze Kfz+Räder)
    bei Erlassung von Verordnungen gelten – wie bei BP –
    Übergangsbestimmungen für anhängige Bauverfahren
    (werden von neuer VO nicht berührt)

   § 66 Abs. 2
    Teilbarkeit von nicht öff. Spielplätzen, wenn jeder Teil
    mind. 150 m²

   § 66a (Photovoltaikanlage als klimapolit. Maßnahme)
Photovoltaikanlagen

   §§ 66a und 16 Abs. 1 Z 2
    3 Tatbestände für eine Verpflichtung zur Errichtung bzw.
    zur Vorsorge einer PV-Anlage:
    • Neubau oder Zubau eines Bauwerkes > 300 m² (bebaute
      bzw. überbaute Fläche) im Bauland (s. nächste Folie)
    • Neubau oder Zubau eines Nicht-Wohngebäudes mit
      einem außeninduzierten Kühlbedarf:
      Modulfläche [m²] = 0,01 x jährl. außenind. Kühlbed. [kWh]
    • Errichtung von Klimaanlagen > 12 kW
      Modulfläche [m²] = 2 x Nennleistung der Klimaanlage [kW]
Photovoltaikanlagen
Beim Neubau oder Zubau eines Bauwerkes > 300 m²
(bebaute bzw. überbaute Fläche) kann der Bauwerber
zwischen 2 Möglichkeiten wählen, eine Kombination ist
ebenfalls zulässig:
1. Errichtung einer PV-Anlage: Modulfläche ≥ 25 % der
    bebauten bzw. überbauten Fläche
2. Vorsorge, dass auf 50 % der solartechnisch geeigneten
   Dachflächen nachträglich eine PV-Anlage errichtet werden
   kann (mind. 25 kg/m² zusätzliche Dachlast, Möglichkeiten
   für die Errichtung von Kabeltrassen und für die Aufstellung
   der Wechselrichter, Darstellung der Flächen in den
   Einreichplänen)
Photovoltaikanlagen
Solartechnisch geeignete Dachflächen:
am 20.3. jedes Jahres (Tag/Nachtgleiche):
mind. 9 Stunden Sonneneinstrahlung
und nicht dauernd flacher Lichteinfall
Photovoltaikanlagen
Zusätzlich dürfen noch folgende Beschattungszeiten
abgezogen werden:
 Beschattungen durch Teile des eigenen Bauwerkes (z.B.
  durch höhere Bauwerksteile)
 Beschattungen durch bestehende Bauwerke am selben
  Grundstück (z.B. höhere Gebäude)
 Beschattungen durch zulässige Gebäude am Nachbar-
  grundstück
 Beschattungen durch das umliegende Gelände (z.B.
  Gebirgstäler)
Photovoltaikanlagen
Darstellung einer möglichen Beschattung am 20. März
Rechtliche Neuerungen

   § 70 Abs. 6a
    kein Abbruchauftrag für am 18.3.2021 bestehende,
    traditionelle Anlagen für die „Daubelfischerei“

   § 70 Abs. 12
    einmalige Bewilligungsverlängerung um max. 3 Jahre
    für öff.- soz. Bauwerke vorübergehenden Bestandes
    (Kindergartengruppen, Schulklassen)
„Heizungen“
   § 14 Z 4 (Bewilligungspflicht des Austausches von HA)
   § 16 (Meldepflicht für Aufstellung und Austausch von HK,
    Wärmepumpen, Öfen, Änderung Brennstoff)
   § 17 entspr. Anpassung
   § 32 periodische Überprüfungen
   § 60 Pflichten des Eigentümers
Inkrafttreten

   § 70 Abs. 13 bis 16:
   § 33a gilt ab 1. Juli 2022,
   die übrigen Bestimmungen gelten ab 1. Juli 2021.
   § 59a gilt nur bis 31. Dezember 2021.
   Am 1. Juli 2021 anhängige Verfahren sind nach
    bisheriger Rechtslage zu Ende zu führen.
Verworfene Änderungen
Folgende Änderungsvorschläge aus der Begutachtungs-
fassung wurden nicht beschlossen. Daher gibt es bei
diesen Themen keine Änderungen gegenüber der bisherigen
Bauordnung:
 Definition „Wand“
 Definition „Geschoßflächenzahl“
 Definition „Galerie“ – der Begriff „Galerie“ wurde von den
   OIB-Richtlinien nicht ins Baurecht übernommen
 Verringerung des Bauwiches bei einer Gebäudehöhe von
   mehr als 8 m
 Kompletter Ölausstieg bis 2040
NÖ Bautechnikverordnung 2014
 Änderungen durch 3. Novelle
    in Kraft ab 1. Juli 2021

   Mag. Anna Stellner-Bichler / Dipl.Ing. Hubert Länger
             Amt der NÖ Landesregierung
                 Abteilung RU1 / BD4
Änderungen NÖ BTV 2014
Der bautechnische Teil wurde modernisiert
und an die OIB-Richtlinien angepasst,
inhaltlich jedoch großteils nicht maßgeblich
verändert:
   Kindergärten und Schulen: Raumhöhe,
    Steigungsverhältnisse von Treppen 16/30,
    Höhe von Absturzsicherungen 1,25 m
   Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck und mit
    eingeschränkten Möglichkeiten für den abwehrenden
    Brandschutz
Änderungen NÖ BTV 2014
   Denkmalgeschützte und erhaltenswürdige Bauwerke
   Bauwerke vorübergehenden Bestandes und
    Notstandbauten, Nebengebäude, Bauwerke im Grünland
    und auf Verkehrsflächen
   Fußböden in Garagen müssen flüssigkeitsdicht und
    Medienbeständig sein
   Vorschriften über Ladestationen und über diesel-
    betriebene Kraftfahrzeuge
   Zulässige Steigungen von Fahrradrampen: wie PKW-
    Rampen 15 % (18 %) (bisher 10 %)
Änderungen NÖ BTV 2014

Der heizungstechnische Teil wurde an die
EU-Vorschriften angepasst:
   zulässige Brennstoffe
   Inverkehrbringen von Heizkesseln:
    ist zunehmend über EU-Verordnungen geregelt (inkl.
    Emissionsgrenzwerte). Die BTV regelt noch bis
    Jahresende 2021 die Erstprüfung von Öfen.
   Betrieb von Heizkesseln:
    - Emissionsgrenzwerte bleiben unverändert
    - Prüfintervalle bleiben unverändert (1 / 3 Jahre)
Änderungen NÖ BTV 2014

Anlagen zur NÖ BTV 2014:
   Anlagen 1 bis 8: OIB-Richtlinien, Ausgaben April 2019
    mit folgenden generellen Abweichungen:
    - Gegenseitige Verweise auf „Anlagen“ und nicht auf
      „OIB-Richtlinien“
    - „Regeln der Technik“ statt „Stand der Technik“
   Anlagen 9 bis 16: Datenblätter und Prüfberichte für
    Heizkessel und Heizungsanlagen (u.a. für die Anlagen-
    datenbank)
OIB-Richtlinien
   Anlage 1: OIB-RL 1 – Mechanische Festigkeit
    und Standsicherheit
   Anlage 2: OIB-RL 2 - Brandschutz
   Anlage 2.1: OIB-RL 2.1 – Brandschutz bei
    Betriebsbauten
   Anlage 2.2: OIB-RL 2.2 – Brandschutz bei
    Garagen, überdachten Stellplätzen u. Parkdecks
   Anlage 2.3: OIB-RL 2.3 – Brandschutz bei
    Gebäuden mit einem Fluchtniveau von > 22 m
OIB-Richtlinien
   Anlage 3: OIB-RL 3 – Hygiene, Gesundheit und
    Umweltschutz
    Abweichung: Bei Arbeitsstätten ist die Erhöhung der
    Lichteintrittsflächen auf Grund der Raumtiefe > 5 m nicht
    erforderlich.
   Anlage 4: OIB-RL 4 – Nutzungssicherheit und
    Barrierefreiheit
   Anlage 5: OIB-RL 5 – Schallschutz
   Anlage 6: OIB-RL 6 – Energieeinsparung und
    Wärmeschutz
    Abweichung: Der Anwendungsbereich ist gestrichen, da
    die Anwendung in § 44 der NÖ BO 2014 geregelt ist.
OIB-Richtlinien
   Anlage 7: OIB-RL – Begriffsbestimmungen
    Abweichungen gibt es bei folgenden Begriffen:
    • Barrierefreiheit: redaktionelle Änderung
    • Bauwerk: Verwendung des bisherigen NÖ-Begriffes:
      wesentliches Maß an bautechnische Kenntnissen
    • Gebäude: oberirdisches Bauwerke mit zwei Wänden
      und einem Dach
    • Geschoß: Galerien sind ein eigenes Geschoß

   Anlage 8: OIB-RL – Zitierte Normen und sonstige
    technische Regelwerke
Sonstige Anlagen
   Anlage 9: Anlagendatenblatt Heizkessel / BHKW
   Anlage 10: Prüfbericht für die Abgasmessung
    von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln
   Anlage 11: Prüfbericht für die Inspektion von
    Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln über 70
    kW Nennwärmeleistung
   Anlage 12: Anlagendatenblatt und Prüfbericht für
    die Inspektion von Klimaanlagen über 70 kW
Sonstige Anlagen
   Anlage 13: Prüfbericht für die Abgasmessung
    von Blockheizkraftwerken (BHKW)
   Anlage 14: Anlagendatenblatt und Prüfbericht für
    die Inspektion von Wärmepumpen größer 70 kW
    (PDesign)
   Anlage 15: Anlagendatenblatt und Prüfbericht für
    die Inspektion von elektrischen Widerstands-
    heizungen
   Anlage 16: Registrierung von mittelgroßen
    Feuerungsanlagen
Herzlichen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit!
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