Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz vor der aviären Influenza - Lahn-Dill-Kreis
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Der Landrat Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Fachdienst 25.2 Tiergesundheit u. Tierische Nebenprodukte Datum: 08.04.2021 Aktenz.: 25.2/TF/GeflPestSchV D2/159-21 Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz vor der aviären Influenza (Aufstallungspflicht in Risikogebieten; Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe) Aufgrund des § 13 Abs. 1 und § 14a Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBL I S. 1665) in der zurzeit gültigen Fassung i. V. m. § 38 Abs. 11 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Art. 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), ergeht für den Lahn-Dill-Kreis folgende Allgemeinverfügung 1. Wer in gewässernahen Gebieten des Lahn-Dill-Kreises Geflügel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Geflügelpestverordnung (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse) hält, hat dieses Geflügel a. in geschlossenen Ställen oder b. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), zu halten. Als gewässernahe Gebiete im Sinne von Satz 1 gelten die in den beigefügten Karten farblich hervorgehobenen Bereiche entlang Lahn und Dill, sowie am Aartalsee in Hohenahr in einem Abstand von 500m zum Ufer. Die Karten sind Bestandteil dieser Verfügung und auch unter nachfolgender URL im Internet abrufbar: www.lahn-dill-kreis.de
2. Wer mit Geflügel im Sinne des § 14a Abs. 1 der Geflügelpestverordnung in Form eines Reisegewerbes (außerhalb oder ohne feste gewerbliche Niederlassung) handelt, darf Geflügel nur abgegeben, soweit es längstens vier Tage vor der Abgabe a. klinisch tierärztlich oder, b. im Fall von Enten und Gänsen, virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf das hochpathogene oder niedrigpathogene aviäre Influenzavirus untersucht worden ist. Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung um 0.00 Uhr in Kraft. Sie gilt befristet bis zum 31.05.2021. 4. Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1 bis 2 der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse angeordnet. 5. Bei Nichtbeachtung der unter Ziffer 1 und 2 genannten Anordnungen werden zur Durchsetzung der Maßnahmen Zwangsgelder in Höhe von 500,- € je Verstoß angeordnet. 6. Der vollständige Wortlaut der Allgemeinverfügung sowie ihre Begründung können bei dem Landrat des Lahn-Dill-Kreises, Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz in der Schlossstraße 20 in 35745 Herborn von Montag - Freitag in der Zeit von 7:30 bis 12:30 Uhr; Donnerstag zusätzlich in der Zeit von 13:30 bis 18:00 Uhr nach Absprache, sowie im Internet auf der Homepage des Lahn-Dill-Kreises unter www.lahn-dill- kreis.de/aktuelles/bekanntmachungen eingesehen werden. -2-
Übersichtskarten der Risikogebiete im Lahn-Dill-Kreis Gesamtübersicht LDK / Bereiche an Lahn und Dill -3-
Aartalsee Lahnaue und Dutenhofener See -4-
Begründung Zu 1. Seit dem 30.10.2020 tritt die hochpathogene aviäre Influenza (HPAI, Geflügelpest) bei Wildvögeln in Deutschland auf. Auch das Vereinigte Königreich, die Niederlande, Frankreich, Dänemark, Irland, Belgien, Spanien, Italien, Norwegen, Schweden, Polen, Slowenien und Kroatien meldeten Wildvogelfälle bzw. Ausbrüche von HPAI des Subtyps H5 bei Geflügel. Ein seit Sommer 2020 aktives HPAI H5-Geschehen im südlichen Sibirien und dem angrenzenden Norden Kasachstan hatte bereits zu ersten Warnungen geführt, dass HPAI H5-Viren mit dem Herbstvogelzug nach Europa gelangen könnten. In der Vergangenheit fielen bereits einige solcher Ausbruchsgeschehen zeitlich und räumlich mit dem Herbstzug von migrierenden Wasservögeln zusammen und führten zur Verbreitung der Viren nach Europa und Afrika. Dies wurde in diesem Jahr durch zahlreiche Nachweise von HPAI H5 bei Wildvögeln in den oben genannten Ländern bestätigt. Das Geschehen entwickelt sich hoch-dynamisch, die Zahl HPAI H5- positiv getesteter Vögel steigt täglich weiter an. In Deutschland sind seit dem 30.10.2020 etwa 1.000 HPAI H5-Fälle bei Wildvögeln und 133 Ausbrüche bei Hausgeflügel aufgetreten. Am 10.12.2020 erfolgte der in diesem Jahr erste Nachweis von HPAI H5N8 bei Wildvögeln in Hessen, was darauf hinweist, dass das Virus aktuell in der hessischen Wildvogelpopulation vorhanden ist. In seiner aktuellen Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAI H5 in Deutschland, bewertet das Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut, FLI) das Risiko der Ausbreitung in Wasservogelpopulationen und des Eintrags in Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen als hoch. Kontakte zwischen Geflügel und Wildvögeln sollten unbedingt verhindert werden. Denn überall dort, wo Kontaktmöglichkeiten zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel, insbesondere Wasservögeln, bestehen, können Infektionen eingetragen werden und neue Infektionsquellen entstehen. Das FLI empfiehlt eine risikobasierte Aufstallung von Geflügel, um das Risiko eines direkten und indirekten Kontakts mit infizierten Wildvögeln und somit das Risiko einer Viruseinschleppung zu minimieren. Aufgrund dieser Einschätzung habe ich im Rahmen meiner Risikobewertung die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Maßgebend waren hierbei die gewässernahen Gebiete, in denen sich wildlebende Wasser- und Zugvögel sammeln, rasten und brüten. Die örtlichen Gegebenheiten bedingen ein erhebliches Vorkommen von denjenigen Wasservögeln, bei denen das Virus der Geflügelpest HPAI H5 vom Subtyp H5N8 in Deutschland festgestellt wurde. Die Festlegung der Gebietsgrenzen erfolgte in enger Zusammenarbeit mit Experten der Staatlichen Vogelschutzwarte. Gemäß § 13 Abs. 1 Geflügelpestverordnung ist eine Aufstallung des Geflügels von der zuständigen Behörde anzuordnen, soweit dies auf Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. Insbesondere für Haltungen in der Nähe von Wasservogelrast- und -sammelplätzen besteht ein hohes Risiko des Eintrags in die Bestände. Denn wenn sich Wasservögel in hoher Zahl sammeln und vermischen, werden Virusübertragungen zwischen Wildvögeln und somit die Verbreitung der Viren begünstigt und dadurch auch die Gefahr, dass das Virus in die Haltungen eingetragen wird. Die getroffene Anordnung habe ich in Ausübung des mir hierbei zustehenden Ermessens getroffen, um das Risiko einer Einschleppung der Tierseuche in Hausgeflügelbestände und eine Verbreitung des Virus zu verhindern. Entgegenstehende Interessen von Tierhaltern müssen gegenüber den Interessen an -5-
der Bekämpfung der Tierseuche zurückstehen. Die getroffene Anordnung ist geeignet und erforderlich, um den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Durch die Aufstallung des Hausgeflügels wird das Risiko eines direkten und indirekten Kontakts mit infizierten Wildvögeln minimiert. Das Virus der aviären Influenza wird vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren, aber auch über Kot und andere durch Ausscheidungen von infizierten Tieren kontaminierte Materialien wie Einstreu übertragen. Hierbei spielen Wildvögel als Eintragsquelle eine wichtige Rolle, da sie Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu kontaminieren können. Besonders Wasservögel stellen nach den vorliegenden Erkenntnissen ein Risiko dar, da Wasservögel infiziert sein können und den Erreger ausscheiden, ohne selbst Krankheitssymptome zu zeigen. Dadurch sind insbesondere Freilandhaltungen und Stallhaltungen gefährdet, bei denen keine adäquate Schutzvorrichtung gegen das Eindringen von Wildvögeln besteht, da ein direkter Kontakt mit infizierten Wildvögeln und kontaminiertem Material naturgemäß möglich ist. Bei der Geflügelpest handelt es sich darüber hinaus um eine hochansteckende Viruserkrankung der Hühner und anderen Geflügels, die zu schweren klinischen Erkrankungen bis hin zum Tod der infizierten Tiere führt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Auftreten der Geflügelpest in Hausgeflügelbeständen zu erheblichen Handelsbeschränkungen und damit zu weiteren erheblichen wirtschaftlichen Schäden führt. In Anbetracht dieser Gegebenheiten war nach § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest die Anordnung der Aufstallung in den besonders gefährdeten Gebieten des Lahn- Dill-Kreises erforderlich, um die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel zu vermeiden. Zu 2. Im März 2021 wurden vermehrt Einträge des Erregers der Geflügelpest in vorwiegend kleinen Hausgeflügelbeständen in Deutschland gemeldet. Ursache für viele dieser Ausbrüche sind mobile Geflügelhändler, die auf Märkten oder anderen vereinbarten Orten, wie z.B. Autobahnraststätten oder bei Futtermittelhändlern, direkt aus dem Lieferwagen heraus kleine Mengen an Zucht- und Nutzgeflügel zum Verkauf anbieten. Durch den Verkauf von Geflügel in geringer Anzahl an viele einzelne Betriebe erhöht sich das Risiko für eine flächendeckende Ausbreitung der Geflügelpest in ganz Deutschland. Gemäß §14a Abs. 1 der Geflügelpestverordnung kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass Geflügel außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden darf, soweit das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich oder im Fall von Enten und Gänsen, virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden ist. Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Untersuchungspflicht von Geflügel, welches im Rahmen eines Reisegewerbes gehandelt wird, ist erforderlich um das Risiko von Einträgen der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände zu -6-
minimieren. Entgegenstehende Interessen von Geflügelhändlern müssen gegenüber den Interessen an der Bekämpfung der Tierseuche zurückstehen. Zu 3. Der Frühjahrszug der Vögel konzentriert sich hauptsächlich auf den Zeitraum von März bis Mai. In diesem Zeitraum ist mit einem erhöhten Risiko des Eintrags der Geflügelpest in Nutzgeflügelhaltungen durch Kontakt mit infizierten Wildvögeln zu rechnen. In Anbetracht dieser Gegebenheiten wird diese Verfügung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bis zum 31.05.2021 befristet. Zu 4. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dieser Verfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung und ist im öffentlichen Interesse notwendig. Die Aufstallungspflicht ist mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen, um den Eintrag der Geflügelpest in Geflügelbestände durch Wildvögel zu verhindern. Es besteht ein übergeordnetes Interesse daran, die Einschleppung der Tierseuche in Hausgeflügelbestände zu verhindern und eine Weiterverschleppung aus einem möglicherweise betroffenen, jedoch noch nicht als infiziert erkannten Bestand wirksam zu verhindern. Das überwiegende Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Tierseuchenbekämpfung erfordert, dass die Pflicht zur Aufstallung des Geflügels sofort und umfassend greift und dessen Wirksamkeit nicht durch die Einlegung von Rechtsbehelfen für geraume Zeit gehemmt wird. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine sich schnell ausbreitende Erkrankung, die zu erheblichen Gefahren für das Tierwohl führt und auch zu beträchtlichen wirtschaftlichen Einbußen. Zudem ist zu befürchten, dass der Ausbruch der Geflügelpest zu rigorosen Handelsbeschränkungen führen wird. Die effektive Verhinderung erheblicher tiergesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden ist höher zu bewerten als das entgegenstehende Interesse einzelner, von den Folgen der getroffenen Anordnung verschont zu werden. Im überwiegenden öffentlichen Interesse muss daher sichergestellt werden, dass die getroffenen Anordnungen sofort vollzogen werden können. Angesichts der Möglichkeit, dass aufgrund eines Ausbruchs der Geflügelpest rigorose Handelsbeschränkungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder Teilen davon verhängt werden und den damit verbundenen, massiven volkswirtschaftlichen Schäden insbesondere aber auch wegen der drohenden Gesundheitsgefahren für Tiere, kann sich die Behörde nicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Umsetzung der Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Seuche einlassen. Nur wenn die angeordnete Maßnahme sofort und umfassend greift, kann das Risiko der Übertragung der Tierseuche auf Geflügel begrenzt werden. Persönliche und wirtschaftliche Interessen Einzelner, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegenstehen, müssen demgegenüber zurücktreten. -7-
Zu 5. Ein Zwangsmittel muss gemäß § 9 Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der aktuell gültigen Fassung in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, dass der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. Nach § 11 Verwaltungsgerichtsordnung kann der Pflichtige zur Vornahme der Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden, wenn die Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden kann und sie nur vom Willen des Pflichtigen abhängt. Ein Zwangsmittel ist gemäß § 13 Verwaltungsvollstreckungsgesetz vor seiner Anwendung anzudrohen. Die unverzügliche Umsetzung der unter Ziffer 1 und 2 angeordneten Maßnahmen sind zur Abwendung der bestehenden Seuchengefahr durch die Geflügelpest dringend erforderlich. Die Aufstallung des Geflügels in den ausgewiesenen Risikogebieten hängt vom Willen des Tierhalters/ der Tierhalterin ab. Aufgrund dessen ist bei Verstößen gegen diese Verfügung die Festsetzung eines Zwangsgeldes erforderlich und angemessen um die Maßnahmen nach Ziffer 1 und 2 durchzusetzen. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Landrates des Lahn-Dill-Kreises ergibt sich aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und –vorsorge (VLEVollzG) vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 232) in der zur Zeit gültigen Fassung, da in der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Veterinärwesen und bei der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung vom 08. November 2010 (GVBl I 354, 358) in der zur Zeit gültigen Fassung keine abweichende Zuständigkeit begründet wurde. Rechtsbehelfsbelehrung Sie können gegen diese Verfügung Widerspruch erheben. Wenn Sie dies tun wollen, beachten Sie bitte Folgendes: Sie müssen den Widerspruch • innerhalb eines Monats, nachdem diese Verfügung bekannt gegeben wurde, • schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder zur Niederschrift • bei dem Landrat des Lahn-Dill-Kreises, Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz Postanschrift: Karl-Kellner-Ring 51, 35576 Wetzlar oder Schlossstr. 20, 35745 Herborn E-Mail: veterinaeramt@lahn-dill-kreis.de * De-Mail: info@lahn-dill-kreis.de-mail.de ** einlegen. Zur Fristwahrung kann auch der Fristenbriefkasten des Kreisausschusses am Kreishaus, Karl- Kellner-Ring 51, 35576 Wetzlar (Zugang von Seiten der Moritz-Hensoldt-Straße) genutzt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung *Falls Sie sich für die elektronische Form entscheiden, beachten Sie bitte, dass eine einfache E- Mail nicht den Anforderungen des § 3 a Abs. 2 (VwVfG) entspricht. Gemäß § 3 a Abs. 2 S. 2 VwVfG muss das Dokument nämlich mit einer „qualifizierten elektronischen Signatur“ versehen sein, was bei einer einfachen E-Mail nicht der Fall ist. -8-
**Eine weitere Möglichkeit, den Widerspruch in elektronischer Form zu erheben, ist die Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart des § 5 Abs. 5 des De-Mail- Gesetzes. Sofern Sie ihren elektronischen Dokumenten Anlagen beifügen, bitten wir um Nutzung der Formate PDF, JPG oder TIF. Hinweise: Der Widerspruch gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die in dieser Allgemeinverfügung benannten Verpflichtungen auch dann zu befolgen, wenn der Widerspruch frist- und formgerecht eingelegt wurde. Ordnungswidrig i. S. des § 64 Nr. 14b der Geflügelpest-Verordnung i. V. m. § 32 Abs. 2 Nr. 4 Bst. a des Tiergesundheitsgesetzes und i. S. des § 32 Abs. 2 Nr. 3 des Tiergesundheits-gesetzes vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Meine Behörde kann gemäß §13 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest Ausnahmen von der in dieser Verfügung angeordneten Aufstallungspflicht genehmigen, soweit 1. eine Aufstallung a) wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist oder b) eine artgerechte Haltung erheblich beeinträchtigt ist 2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und 3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Gemäß § 26 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen (Viehverkehrsverordnung) i. V. m. § 2 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung ist, wer u. a. Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel hält, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltene Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart anzuzeigen und der zuständigen Behörde mitzuteilen, ob die Haltung in Ställen oder im Freien erfolgt. Herborn, den 08.04.2021 Im Auftrag Dr. Bosco Leitender Veterinärdirektor -9-
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