Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz vor der aviären Influenza - Lahn-Dill-Kreis

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Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz vor der aviären Influenza - Lahn-Dill-Kreis
Der Landrat
                                                             Abteilung für Veterinärwesen
                                                             und Verbraucherschutz

                                                             Fachdienst 25.2 Tiergesundheit u.
                                                             Tierische Nebenprodukte

                                                             Datum:      08.04.2021
                                                             Aktenz.:    25.2/TF/GeflPestSchV D2/159-21

     Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz vor der
                                    aviären Influenza
                         (Aufstallungspflicht in Risikogebieten;
                       Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe)

Aufgrund des § 13 Abs. 1 und § 14a Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBL I S. 1665) in der zurzeit gültigen
Fassung i. V. m. § 38 Abs. 11 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 21. November 2018
(BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Art. 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
S. 1626), ergeht für den Lahn-Dill-Kreis folgende

                                  Allgemeinverfügung

1.    Wer in gewässernahen Gebieten des Lahn-Dill-Kreises Geflügel im Sinne des § 1 Abs.
      2 Nr. 2 der Geflügelpestverordnung (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane,
      Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse) hält, hat dieses Geflügel
         a. in geschlossenen Ställen oder
         b. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge
            gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln
            gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),
         zu halten.
      Als gewässernahe Gebiete im Sinne von Satz 1 gelten die in den beigefügten Karten farblich
      hervorgehobenen Bereiche entlang Lahn und Dill, sowie am Aartalsee in Hohenahr in einem
      Abstand von 500m zum Ufer. Die Karten sind Bestandteil dieser Verfügung und auch unter
      nachfolgender URL im Internet abrufbar: www.lahn-dill-kreis.de
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz vor der aviären Influenza - Lahn-Dill-Kreis
2. Wer mit Geflügel im Sinne des § 14a Abs. 1 der Geflügelpestverordnung in Form eines
   Reisegewerbes (außerhalb oder ohne feste gewerbliche Niederlassung) handelt, darf Geflügel
   nur abgegeben, soweit es längstens vier Tage vor der Abgabe
       a. klinisch tierärztlich oder,
       b. im Fall von Enten und Gänsen, virologisch

    nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf das
    hochpathogene oder niedrigpathogene aviäre Influenzavirus untersucht worden ist.
    Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis
    der Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf
    Verlangen vorzulegen.

3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung um 0.00 Uhr in Kraft.
   Sie gilt befristet bis zum 31.05.2021.

4. Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1 bis 2 der Allgemeinverfügung getroffenen
   Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen
   Interesse angeordnet.

5. Bei Nichtbeachtung der unter Ziffer 1 und 2 genannten Anordnungen werden zur
   Durchsetzung der Maßnahmen Zwangsgelder in Höhe von 500,- € je Verstoß angeordnet.

6. Der vollständige Wortlaut der Allgemeinverfügung sowie ihre Begründung können bei dem
   Landrat des Lahn-Dill-Kreises, Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz in der
   Schlossstraße 20 in 35745 Herborn von Montag - Freitag in der Zeit von 7:30 bis 12:30 Uhr;
   Donnerstag zusätzlich in der Zeit von 13:30 bis 18:00 Uhr nach Absprache, sowie im Internet
   auf       der      Homepage         des     Lahn-Dill-Kreises    unter      www.lahn-dill-
   kreis.de/aktuelles/bekanntmachungen eingesehen werden.

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Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz vor der aviären Influenza - Lahn-Dill-Kreis
Übersichtskarten der Risikogebiete im Lahn-Dill-Kreis
Gesamtübersicht LDK / Bereiche an Lahn und Dill

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Aartalsee

Lahnaue und Dutenhofener See

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Begründung
Zu 1.
Seit dem 30.10.2020 tritt die hochpathogene aviäre Influenza (HPAI, Geflügelpest) bei Wildvögeln
in Deutschland auf. Auch das Vereinigte Königreich, die Niederlande, Frankreich, Dänemark,
Irland, Belgien, Spanien, Italien, Norwegen, Schweden, Polen, Slowenien und Kroatien meldeten
Wildvogelfälle bzw. Ausbrüche von HPAI des Subtyps H5 bei Geflügel. Ein seit Sommer 2020
aktives HPAI H5-Geschehen im südlichen Sibirien und dem angrenzenden Norden Kasachstan
hatte bereits zu ersten Warnungen geführt, dass HPAI H5-Viren mit dem Herbstvogelzug nach
Europa gelangen könnten. In der Vergangenheit fielen bereits einige solcher Ausbruchsgeschehen
zeitlich und räumlich mit dem Herbstzug von migrierenden Wasservögeln zusammen und führten
zur Verbreitung der Viren nach Europa und Afrika. Dies wurde in diesem Jahr durch zahlreiche
Nachweise von HPAI H5 bei Wildvögeln in den oben genannten Ländern bestätigt.
Das Geschehen entwickelt sich hoch-dynamisch, die Zahl HPAI H5- positiv getesteter Vögel steigt
täglich weiter an. In Deutschland sind seit dem 30.10.2020 etwa 1.000 HPAI H5-Fälle bei
Wildvögeln und 133 Ausbrüche bei Hausgeflügel aufgetreten. Am 10.12.2020 erfolgte der in
diesem Jahr erste Nachweis von HPAI H5N8 bei Wildvögeln in Hessen, was darauf hinweist, dass
das Virus aktuell in der hessischen Wildvogelpopulation vorhanden ist.
In seiner aktuellen Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAI H5 in Deutschland, bewertet das
Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut, FLI) das Risiko der
Ausbreitung in Wasservogelpopulationen und des Eintrags in Nutzgeflügelhaltungen und
Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen als hoch. Kontakte zwischen Geflügel und
Wildvögeln sollten unbedingt verhindert werden. Denn überall dort, wo Kontaktmöglichkeiten
zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel, insbesondere Wasservögeln, bestehen, können
Infektionen eingetragen werden und neue Infektionsquellen entstehen.
Das FLI empfiehlt eine risikobasierte Aufstallung von Geflügel, um das Risiko eines direkten und
indirekten Kontakts mit infizierten Wildvögeln und somit das Risiko einer Viruseinschleppung zu
minimieren. Aufgrund dieser Einschätzung habe ich im Rahmen meiner Risikobewertung die
örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt.

Maßgebend waren hierbei die gewässernahen Gebiete, in denen sich wildlebende Wasser- und
Zugvögel sammeln, rasten und brüten. Die örtlichen Gegebenheiten bedingen ein erhebliches
Vorkommen von denjenigen Wasservögeln, bei denen das Virus der Geflügelpest HPAI H5 vom
Subtyp H5N8 in Deutschland festgestellt wurde. Die Festlegung der Gebietsgrenzen erfolgte in
enger Zusammenarbeit mit Experten der Staatlichen Vogelschutzwarte. Gemäß § 13 Abs. 1
Geflügelpestverordnung ist eine Aufstallung des Geflügels von der zuständigen Behörde
anzuordnen, soweit dies auf Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung
oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. Insbesondere für Haltungen
in der Nähe von Wasservogelrast- und -sammelplätzen besteht ein hohes Risiko des Eintrags in die
Bestände. Denn wenn sich Wasservögel in hoher Zahl sammeln und vermischen, werden
Virusübertragungen zwischen Wildvögeln und somit die Verbreitung der Viren begünstigt und
dadurch auch die Gefahr, dass das Virus in die Haltungen eingetragen wird. Die getroffene
Anordnung habe ich in Ausübung des mir hierbei zustehenden Ermessens getroffen, um das Risiko
einer Einschleppung der Tierseuche in Hausgeflügelbestände und eine Verbreitung des Virus zu
verhindern. Entgegenstehende Interessen von Tierhaltern müssen gegenüber den Interessen an

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der Bekämpfung der Tierseuche zurückstehen. Die getroffene Anordnung ist geeignet und
erforderlich, um den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Durch die Aufstallung des
Hausgeflügels wird das Risiko eines direkten und indirekten Kontakts mit infizierten Wildvögeln
minimiert.

Das Virus der aviären Influenza wird vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren, aber
auch über Kot und andere durch Ausscheidungen von infizierten Tieren kontaminierte Materialien
wie Einstreu übertragen. Hierbei spielen Wildvögel als Eintragsquelle eine wichtige Rolle, da sie
Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu kontaminieren können. Besonders Wasservögel
stellen nach den vorliegenden Erkenntnissen ein Risiko dar, da Wasservögel infiziert sein können
und den Erreger ausscheiden, ohne selbst Krankheitssymptome zu zeigen. Dadurch sind
insbesondere Freilandhaltungen und Stallhaltungen gefährdet, bei denen keine adäquate
Schutzvorrichtung gegen das Eindringen von Wildvögeln besteht, da ein direkter Kontakt mit
infizierten Wildvögeln und kontaminiertem Material naturgemäß möglich ist.
Bei der Geflügelpest handelt es sich darüber hinaus um eine hochansteckende Viruserkrankung
der Hühner und anderen Geflügels, die zu schweren klinischen Erkrankungen bis hin zum Tod der
infizierten Tiere führt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Auftreten der Geflügelpest
in Hausgeflügelbeständen zu erheblichen Handelsbeschränkungen und damit zu weiteren
erheblichen wirtschaftlichen Schäden führt.
In Anbetracht dieser Gegebenheiten war nach § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die
Geflügelpest die Anordnung der Aufstallung in den besonders gefährdeten Gebieten des Lahn-
Dill-Kreises erforderlich, um die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch
Wildvögel zu vermeiden.

Zu 2.
Im März 2021 wurden vermehrt Einträge des Erregers der Geflügelpest in vorwiegend kleinen
Hausgeflügelbeständen in Deutschland gemeldet. Ursache für viele dieser Ausbrüche sind mobile
Geflügelhändler, die auf Märkten oder anderen vereinbarten Orten, wie z.B. Autobahnraststätten
oder bei Futtermittelhändlern, direkt aus dem Lieferwagen heraus kleine Mengen an Zucht- und
Nutzgeflügel zum Verkauf anbieten. Durch den Verkauf von Geflügel in geringer Anzahl an viele
einzelne Betriebe erhöht sich das Risiko für eine flächendeckende Ausbreitung der Geflügelpest in
ganz Deutschland.

Gemäß §14a Abs. 1 der Geflügelpestverordnung kann die zuständige Behörde, soweit dies aus
Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass Geflügel außerhalb einer
gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig nur
abgegeben werden darf, soweit das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe klinisch
tierärztlich oder im Fall von Enten und Gänsen, virologisch nach näherer Anweisung der
zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres
Influenzavirus untersucht worden ist. Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tierärztliche
Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Die Untersuchungspflicht von Geflügel, welches im Rahmen eines Reisegewerbes gehandelt wird,
ist erforderlich um das Risiko von Einträgen der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände zu
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minimieren. Entgegenstehende Interessen von Geflügelhändlern müssen gegenüber den
Interessen an der Bekämpfung der Tierseuche zurückstehen.

Zu 3.
Der Frühjahrszug der Vögel konzentriert sich hauptsächlich auf den Zeitraum von März bis Mai. In
diesem Zeitraum ist mit einem erhöhten Risiko des Eintrags der Geflügelpest in
Nutzgeflügelhaltungen durch Kontakt mit infizierten Wildvögeln zu rechnen. In Anbetracht dieser
Gegebenheiten wird diese Verfügung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bis zum 31.05.2021
befristet.

Zu 4.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dieser Verfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung
und ist im öffentlichen Interesse notwendig.

Die Aufstallungspflicht ist mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen, um den
Eintrag der Geflügelpest in Geflügelbestände durch Wildvögel zu verhindern. Es besteht ein
übergeordnetes Interesse daran, die Einschleppung der Tierseuche in Hausgeflügelbestände zu
verhindern und eine Weiterverschleppung aus einem möglicherweise betroffenen, jedoch noch
nicht als infiziert erkannten Bestand wirksam zu verhindern. Das überwiegende Interesse der
Allgemeinheit an einer effektiven Tierseuchenbekämpfung erfordert, dass die Pflicht zur
Aufstallung des Geflügels sofort und umfassend greift und dessen Wirksamkeit nicht durch die
Einlegung von Rechtsbehelfen für geraume Zeit gehemmt wird.

Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine sich schnell ausbreitende Erkrankung, die zu
erheblichen Gefahren für das Tierwohl führt und auch zu beträchtlichen wirtschaftlichen Einbußen.
Zudem ist zu befürchten, dass der Ausbruch der Geflügelpest zu rigorosen
Handelsbeschränkungen führen wird. Die effektive Verhinderung erheblicher tiergesundheitlicher
und wirtschaftlicher Schäden ist höher zu bewerten als das entgegenstehende Interesse einzelner,
von den Folgen der getroffenen Anordnung verschont zu werden. Im überwiegenden öffentlichen
Interesse muss daher sichergestellt werden, dass die getroffenen Anordnungen sofort vollzogen
werden können. Angesichts der Möglichkeit, dass aufgrund eines Ausbruchs der Geflügelpest
rigorose Handelsbeschränkungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder Teilen davon
verhängt werden und den damit verbundenen, massiven volkswirtschaftlichen Schäden
insbesondere aber auch wegen der drohenden Gesundheitsgefahren für Tiere, kann sich die
Behörde nicht auf die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe und der damit verbundenen
zeitlichen Verzögerungen hinsichtlich der Umsetzung der Maßnahmen zur Verhinderung der
Einschleppung der Seuche einlassen. Nur wenn die angeordnete Maßnahme sofort und umfassend
greift, kann das Risiko der Übertragung der Tierseuche auf Geflügel begrenzt werden. Persönliche
und wirtschaftliche Interessen Einzelner, die der Anordnung der sofortigen Vollziehung
entgegenstehen, müssen demgegenüber zurücktreten.

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Zu 5.
Ein Zwangsmittel muss gemäß § 9 Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der aktuell gültigen
Fassung in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel
möglichst so zu bestimmen, dass der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten
beeinträchtigt werden. Nach § 11 Verwaltungsgerichtsordnung kann der Pflichtige zur Vornahme
der Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden, wenn die Handlung durch einen anderen
nicht vorgenommen werden kann und sie nur vom Willen des Pflichtigen abhängt. Ein
Zwangsmittel ist gemäß § 13 Verwaltungsvollstreckungsgesetz vor seiner Anwendung
anzudrohen. Die unverzügliche Umsetzung der unter Ziffer 1 und 2 angeordneten Maßnahmen
sind zur Abwendung der bestehenden Seuchengefahr durch die Geflügelpest dringend
erforderlich. Die Aufstallung des Geflügels in den ausgewiesenen Risikogebieten hängt vom Willen
des Tierhalters/ der Tierhalterin ab. Aufgrund dessen ist bei Verstößen gegen diese Verfügung die
Festsetzung eines Zwangsgeldes erforderlich und angemessen um die Maßnahmen nach Ziffer 1
und 2 durchzusetzen.

Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Landrates des Lahn-Dill-Kreises ergibt sich aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum
Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und
der Ernährungssicherstellung und –vorsorge (VLEVollzG) vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 232) in der
zur Zeit gültigen Fassung, da in der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im
Veterinärwesen und bei der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung vom 08. November 2010
(GVBl I 354, 358) in der zur Zeit gültigen Fassung keine abweichende Zuständigkeit begründet
wurde.

Rechtsbehelfsbelehrung
Sie können gegen diese Verfügung Widerspruch erheben. Wenn Sie dies tun wollen, beachten
Sie bitte Folgendes:

Sie müssen den Widerspruch
• innerhalb eines Monats, nachdem diese Verfügung bekannt gegeben wurde,
• schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
    (VwVfG) oder zur Niederschrift
• bei dem Landrat des Lahn-Dill-Kreises, Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz
    Postanschrift: Karl-Kellner-Ring 51, 35576 Wetzlar oder Schlossstr. 20, 35745 Herborn
    E-Mail: veterinaeramt@lahn-dill-kreis.de *
    De-Mail: info@lahn-dill-kreis.de-mail.de **
einlegen.

Zur Fristwahrung kann auch der Fristenbriefkasten des Kreisausschusses am Kreishaus, Karl-
Kellner-Ring 51, 35576 Wetzlar (Zugang von Seiten der Moritz-Hensoldt-Straße) genutzt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
*Falls Sie sich für die elektronische Form entscheiden, beachten Sie bitte, dass eine einfache E-
Mail nicht den Anforderungen des § 3 a Abs. 2 (VwVfG) entspricht. Gemäß § 3 a Abs. 2 S. 2
VwVfG muss das Dokument nämlich mit einer „qualifizierten elektronischen Signatur“ versehen
sein, was bei einer einfachen E-Mail nicht der Fall ist.

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**Eine weitere Möglichkeit, den Widerspruch in elektronischer Form zu erheben, ist die
Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart des § 5 Abs. 5 des De-Mail-
Gesetzes.

Sofern Sie ihren elektronischen Dokumenten Anlagen beifügen, bitten wir um Nutzung der
Formate PDF, JPG oder TIF.

Hinweise:
Der Widerspruch gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die in
dieser Allgemeinverfügung benannten Verpflichtungen auch dann zu befolgen, wenn der
Widerspruch frist- und formgerecht eingelegt wurde.

Ordnungswidrig i. S. des § 64 Nr. 14b der Geflügelpest-Verordnung i. V. m. § 32 Abs. 2 Nr. 4
Bst. a des Tiergesundheitsgesetzes und i. S. des § 32 Abs. 2 Nr. 3 des Tiergesundheits-gesetzes
vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser
Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
30.000 Euro geahndet werden.

Meine Behörde kann gemäß §13 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Ausnahmen von der in dieser Verfügung angeordneten Aufstallungspflicht genehmigen, soweit
   1. eine Aufstallung
        a) wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist oder
       b) eine artgerechte Haltung erheblich beeinträchtigt ist
    2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden
       wird, und
    3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Gemäß § 26 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen
(Viehverkehrsverordnung) i. V. m. § 2 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung ist, wer u. a. Hühner,
Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel hält,
verpflichtet, dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn
der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im
Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltene Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes
bezogen auf die jeweilige Tierart anzuzeigen und der zuständigen Behörde mitzuteilen, ob die
Haltung in Ställen oder im Freien erfolgt.

Herborn, den 08.04.2021                                             Im Auftrag

                                                                    Dr. Bosco
                                                                    Leitender Veterinärdirektor

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