Änderung der Steuergesetze der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft - Steuervorlage 17 (SV17) - zsis
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Unternehmen, Reformen → Nadia Tarolli Schmidt, Adrian Briner, Lukas Henny Änderung der Steuergesetze der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft – Steuervorlage 17 (SV17) Band 4 / 2020 | Artikel 18 Zitiervorschlag: Nadia Tarolli Schmidt, Adrian Briner, Lukas Henny, Änderung der Steuergesetze der Kantone Basel-Stadt s. 92 und Basel-Landschaft – Steuervorlage 17 (SV17), in zsis) 4/2020, A18, N [...] (abrufbar unter: publ.zsis.ch/A18-2020)
29.10.2020 Unternehmen, Reformen QUICK READ Die Umsetzung der STAF weicht in Basel-Stadt in ei- nigen Bereichen massgebend von der Umsetzung der anderen Kanto- ne ab. Am auffälligsten ist sicher der Verzicht auf einen zusätzlichen F&E Abzug. Stattdessen hat sich Basel-Stadt dafür entschieden, den ordent- lichen effektiven Steuersatz auf 13.04 % zu senken und die Patentbox so attraktiv wie möglich auszugestalten. Einerseits wurde bei der Patentbox Nadia TAROLLI SCHMIDT Rechtsanwältin, dipl. Steuerexpertin eine maximal zulässige Entlastung von 90% bei einer maximalen Entlas- Partnerin | Vischer tungsbegrenzung von 70 % eingeführt. Andererseits wurde insbesonde- ntarolli@vischer.com re für den Boxeneintritt eine unkomplizierte und für die Unternehmen günstige Lösung gefunden. So wird nur 40 % der Bemessungsgrundlage besteuert und dies erst noch zu einem reduzierten Steuersatz von 0.5 %. Auch der Step-up wird in Basel-Stadt einfach gehandhabt. Weiter wird der altrechtliche Step-up zwangsweise in einen neurechtlichen überführt, so dass nicht zwei Regimes nebeneinander bestehen. Neben den unter- nehmenssteuerrechtlichen Aspekten und im Sinne eines Ausgleichs wur- den die Teilbesteuerung von Dividenden (von 50 % auf 80 %), der Versi- Adrian BRINER Dipl. Wirtschaftsprüfer, dipl. Steuerexperte cherungsabzug und die Familienzulagen erhöht. Senior Associate | Vischer abriner@vischer.com Im Kanton Basel-Landschaft wird der effektive Gewinnsteuersatz über fünf Jahre gestaffelt gesenkt und wird ab dem 1. Januar 2025 je nach Ge- meinde zwischen 13.13 % bis 13.45 % betragen. Der Kanton Basel-Land- schaft hat die Umsetzung der STAF ausserdem dazu genutzt, einen proportionalen Gewinnsteuersatz über sämtliche Gewinne sowie einen Gemeindesteuerfuss einzuführen. Lukas HENNY Daneben kennt das Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft inno- MLaw Volontär | Vischer vative Lösungen für bisher privilegiert besteuerte Kapitalgesellschaften: lhenny@vischer.com Diese können entscheiden, ob sie von einem «Step-Up» profitieren oder ob sie bereits ab dem 1. Januar 2020 für ihre Gewinne, ausgenommen Gewinne aus schweizerischem Grundeigentum und Nettobeteiligungser- trägen aus qualifizierten Beteiligungen, mit den ab 1. Januar 2025 gel- tenden Gewinnsteuersätzen besteuert werden wollen. In gewissen Fäl- len können Statusgesellschaften sogar einen neu-rechtlichen «Step-Up» mit einem altrechtlichen «Step-Up» kombinieren und den Fiskalschock aufgrund der ordentlichen Besteuerung auf bis zu zehn Jahre abfedern. Eher zurückhaltend erfolgte die Umsetzung anderer Aspekte: Zwar führt die Patentbox zu einer Entlastung von maximal 90 %, jedoch wurde die maximale Entlastungsbegrenzung bei 50 % angesetzt. Der zusätzliche Abzug auf Forschungs- und Entwicklungskosten wurde eingeführt, ist mit 20 % aber eher tief ausgefallen. Mit der Umsetzung der STAF gehören die Kantone Basel-Stadt (ab 1. Ja- nuar 2019) und Basel-Landschaft (ab 1. Januar 2025) für Kapitalgesell- schaften zu den steuerlich attraktivsten Kantonen der Schweiz. s. 93 Änderung der Steuergesetze der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft – Steuervorlage 17 (SV17)
29.10.2020 Unternehmen, Reformen QUICK READ 93 1. Einleitung Vor der Revision des kantonalen Steuergesetzes war 1 HAUPTTEIL 94 der Kanton Basel-Stadt mit einer effektiven ordent- lichen Gewinnsteuerbelastung von maximal 22.18 % 1. Einleitung 94 einer der Kantone mit dem höchsten ordentlichen Gewinnsteuersatz. Wesentlich tiefere Steuersätze, 2. Umsetzung der STAF im Kanton Basel-Stadt 95 nämlich zwischen 7.8 % und rund 11 %, kamen auf Sta- tusgesellschaften zur Anwendung. Trotz diesem tie- 3. Senkung Gewinn- und fen Steuersatz belief sich der Anteil der Statusgesell- Kapitalsteuersatz im Kanton Basel-Stadt 98 schaften an den Steuereinnahmen des Kantons aus Gewinn- und Kapitalsteuern auf 60 %. Bei der Umset- 4. Weitere Massnahmen im Kanton Basel-Stadt 98 zung der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) bestand die Herausforderung für Basel-Stadt deshalb 5. Zusammenfassung Kanton Basel-Stadt 99 darin, den ordentlichen Gewinnsteuersatz soweit zu senken, dass die Statusgesellschaften nicht abwan- 6. Umsetzung der STAF dern, aber gleichzeitig ausreichend Steuereinnahmen im Kanton Basel-Landschaft 100 generiert werden können. Ausserdem ging man – wohl zurecht – davon aus, dass es entscheidend sei, für die 7. Senkung der Gewinn- und betroffenen Unternehmen möglichst bald Rechts- Kapitalsteuer im KantonBasel-Landschaft 105 sicherheit zu schaffen, weshalb der neue Steuersatz sehr früh kommuniziert wurde und der reduzierte 8. Weitere Massnahmen Steuersatz bereits am 1. Januar 2019 in Kraft trat. im Kanton Basel-Landschaft 107 Ähnliche Herausforderungen stellten sich im Kanton 2 9. Finanzielle Auswirkungen Basel-Landschaft: Zwar betrug der Anteil der Status- im Kanton Basel-Landschaft 109 gesellschaften in den Jahren 2011 bis 2013 nur 5 % aller steuerpflichtigen juristischen Personen, jedoch 10. Zusammenfassung trugen diese 21 % zum Steueraufkommen bei. Neben Kanton Basel-Landschaft 110 der Vermeidung der Abwanderung dieser Gesell- schaften ging es darum, im interkantonalen Vergleich wettbewerbsfähig zu bleiben, wobei die Minderein- nahmen der ordentlich besteuerten Gesellschaften zu berücksichtigen waren. Basel-Landschaft entschied sich deshalb dafür, neben den in der STAF vorgese- henen Ersatzmassnahmen den maximalen effektiven Gewinnsteuersatz von 20.7 % auf 13.45 % zu senken. Bei dieser erheblichen Gewinnsteuersenkung dürfte die Senkung des effektiven Gewinnsteuersatzes von Basel-Stadt auf 13.04 % einen nicht unwesentlichen Einfluss gehabt haben. Unterschiede in der Umset- zung der beiden Halbkantone sind vor allem in der Ausgestaltung des Patentboxenein- und austritts und in der betreffend den den zusätzlichen F&E Abzug s. 94 Änderung der Steuergesetze der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft – Steuervorlage 17 (SV17)
29.10.2020 Unternehmen, Reformen (Einführung in Basel-Landschaft bzw. Nicht-Einfüh- (§ 69b Abs. IV StG BS). Der Antrag hat vor Eintritt der rung in Basel-Stadt) zu sehen. Rechtskraft der Veranlagung zu erfolgen, in der die Gesellschaft zum ersten Mal nicht mehr als Patentbox besteuert wird. Der Boxeneintritt ist damit im inter- 2. Umsetzung der STAF im Kanton Basel-Stadt kantonalen Vergleich äusserst attraktiv, weil nur 40 % der Bemessungsgrundlage besteuert wird und dies zu 2.1 Abschaffung der Regelungen für kantonale einem reduzierten Steuersatz. Statusgesellschaften; Inkrafttreten neuer Regelungen 3 Die kantonalen Steuerprivilegien wurden mit der Man kann sich fragen, ob die gewählte Lösung StHG- 6 STAF wie in allen Kantonen per 1.1.2020 aufgehoben. konform ist. Gemäss Art. 24b Abs. 3 StHG ist der beim Damit fanden auch die entsprechenden Bestimmun- Boxeneintritt in vergangenen Steuerperioden berück- gen im Steuergesetz des Kantons Basel-Stadt (StG sichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand zum BS) keine Anwendung mehr (ehemalige §§ 78 bis 80 steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Zu diesem StG BS). Basel-Stadt hat im Vergleich mit anderen Zweck muss eine versteuerte stille Reserve gebildet Kantonen die massgebenden Steuersätze (Gewinn- werden. Art. 24b Abs. 3 StHG sieht vor, dass die Kan- und Kapitalsteuer) bereits auf die Steuerperiode 2019 tone diese Besteuerung auch auf andere Weise sicher- in Kraft gesetzt und gleichzeitig für privilegierte Ge- stellen können. Das StHG sieht allerdings weder vor, sellschafen für das Übergangsjahr 2019 die Quoten dass der bereits angefallene Aufwand nur teilweise erhöht, um eine Unterbesteuerung zu vermeiden berücksichtigt wird, noch, dass ein Sondersatz zur (ehemaliger § 76 4bis der Steuerverordnung des Kan- Anwendung gebracht werden kann. Zum Passus «auf tons Basel-Stadt StV BS). andere Weise sicherstellen» führt die Botschaft zum Bundesgesetz über der Steuervorlage 17 als Beispiel 2.2 Patentbox einzig eine zeitliche Staffelung an. 01 Allerdings wäre 4 Der Kanton Basel-Stadt hat sich bei der gemäss bei einer umfassenden Beurteilung auch zu berück- Art. 24b des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) sichtigen, dass die gleiche Behandlung beim Boxen- obligatorisch einzuführenden Patentbox für die ma- austritt und somit bei beiden Fällen, wo es um eine ximal zulässige Ermässigung von 90 % entschieden steuersystematische Realisation geht, zur Anwen- (Art. 69b StG BS). dung gebracht wird. Damit ist mindestens sicherge- stellt, dass beide Vorgehensweisen gleichbehandelt 5 Speziell erwähnenswert an der baselstädtischen Pa- werden. Unklar ist, ob diese Thematik je gerichtlich tentbox sind die Konditionen betreffend Ein- und beurteilt werden wird. Betroffene Unternehmen wer- Austritt in die Patentbox. Bei der erstmaligen redu- den mindestens die Besteuerung beim Boxeneintritt- zierten Besteuerung des Reingewinns aus Patenten kaum anfechten. (Boxeneintritt) wird der in den vergangenen zehn Steuerperioden berücksichtigte Forschungs- und Ent- Gemäss Art. 69b Abs. 6 StG BS erlässt der Regie- 7 wicklungsaufwand im Umfang von 40 % (Entlastung- rungsrat weiterführende Bestimmungen. Dem ist der begrenzung) gesondert zu einem Steuersatz von Regierungsrat insofern nachgekommen, als in § 67a lediglich 0.5 % besteuert (§ 69b Abs. III StG BS). Umge- der Steuerverordnung (StV BS) auf die Verordnung kehrt wird bei einem Boxenaustritt, der in den vergan- vom 13. November 2019 über die ermässigte Besteue- genen Steuerperioden angefallene Forschungs- und rung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Entwicklungsaufwand im Umfang von 40 % zu 0.5 % Rechten verweist. Diese wurde gestützt auf Art. 24b an die Gewinnsteuern angerechnet. Die Anrechnung Abs. 4 StHG erlassen. ist auf den Betrag beschränkt, der beim Boxeneintritt erhoben wurde und muss explizit beantragt werden 01 Botschaft SV17, S. 61. s. 95 Änderung der Steuergesetze der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft – Steuervorlage 17 (SV17)
29.10.2020 Unternehmen, Reformen 8 Die Ausführungen zeigen, dass der Kanton Basel- 2.3 Kein zusätzlicher Abzug für Forschung und Stadt Wert auf eine einfache Umsetzung der Patent- Entwicklung und kein Abzug für Eigenfinanzierung box legt. Dies wahrscheinlich auch deshalb, weil sie Der Kanton Basel-Stadt hat – wie bereits erwähnt 10 das Hauptinstrument ist. Den zusätzlichen Abzug für – auf die Einführung eines zusätzlichen Abzugs für Forschung und Entwicklung hat der Kanton Basel- Forschung und Entwicklung sowie auf einen Abzug Stadt, anders als etwa der Kanton Basel-Landschaft, für Eigenfinanzierung verzichtet. Letzterer wäre auf- nicht eingeführt. grund des massgebenden Steuersatzes ohnehin nicht möglich gewesen. Der Entscheid dürfte mit Blick auf 9 Bei der Prüfung, ob ein Unternehmen die Vorausset- eine mögliche Höhe der zusätzlichen Abzüge gefallen zungen für eine Patentbox erfüllt, empfehlen sich in sein. der Praxis folgende Überlegungen bzw. kann folgende Vorgehensweise in Betracht gezogen werden: 2.4 Maximale Entlastungsbegrenzung: 40 % • Prüfen vorhandener Patente mit Blick auf deren Der Kanton Basel-Stadt legt die maximale Ent- 11 Zuteilung auf einzelne Produkte oder Produkt- lastungsbegrenzung im Vergleich auf eher tiefe 40 % gruppen. fest. Dies bedeutet, dass jeweils mindestens 60 % des • Prüfen, ob zusätzliche Patente eingetragen Gewinns voll besteuert werden bzw. eine tiefst mög- werden können. Die Hürden für eine Eintragung liche Steuerbelastung von 11.03 % erreicht wird. sind in der Schweiz im internationalen Verhält- nis eher tief. Insbesondere wird das Kriterium der 2.5 Aufdeckung stiller Reserven beim Statuswechsel Neuheit nicht geprüft. (Step-up und Sondersatz) • Beim Entscheid, ob auf Ebene von Produkten Der Kanton Basel-Stadt folgt im Zusammenhang 12 oder ganzer Produktgruppen in die Patentbox mit der Aufdeckung von stillen Reserven beim Sta- eingetreten wird, ist es sinnvoll zu vergleichen, tuswechsel weitgehend der bundesrechtlichen Be- wie ein allfällig vorhandenes Management stimmung von Art. 78g Abs. 1 StHG: Während der Information System (MIS) aufgebaut ist. Häufig Besteuerung als Statusgesellschaft entstandene stil- dürfte es sich anbieten, betreffend die Patentbox le Reserven, einschliesslich des selbstgeschaffenen analog vorzugehen, da dies den administrativen Mehrwerts, können auf Antrag in der Höhe fixiert Aufwand erheblich reduziert. und in den fünf Geschäftsjahren ab Statusänderung • Im Idealfall kann auch für die Zuteilung der bei Erzielung entsprechender Gewinne zu einem ge- Kosten auf das MIS abgestellt werden. Es ist sonderten Steuersatz besteuert werden. Der entspre- davon auszugehen, dass die Steuerverwaltung chende Antrag ist bis zum Eintritt der Rechtskraft der diese Aufteilung in der Regel akzeptieren Steuerperiode des Statuswechsels möglich. wird. • Der Nexus-Quotient beträgt bei KMU in Für die Bestimmung der Höhe der stillen Reserven 13 der Regel 100%. Dies ist dann der Fall, wenn wird keine bestimmte Methode vorgegeben. Die Steu- keine Auftragsforschung von ausländischen, erverwaltung Basel-Stadt scheint hier offen zu sein. In abhängigen Unternehmen vorliegt und Frage kommen dürften die Discounted Cash Flow Me- keine kumulierte Abschreibung für qualifiziertes thode, die Praktikermethode aber auch andere Vorge- IP gegeben ist (indirekter Beweis des Nexus hensweisen, welche sich im konkreten Fall als sinnvoll Quotienten, denn aktiviert und abgeschrieben erweisen. Als «Standardapproach» wird auf die Prak- werden kann ja nur extern erarbeite IP). tikermethode abgestellt. Insgesamt ist davon auszu- gehen, dass so die meisten Gesellschaften über stille Reserven verfügen. Nicht zutreffen dürfte dies ge- s. 96 Änderung der Steuergesetze der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft – Steuervorlage 17 (SV17)
29.10.2020 Unternehmen, Reformen mäss Praxis der Steuerverwaltung für Gesellschaften, anderen Gesellschaft können nicht berücksichtigt die ihren Gewinn rein basierend auf einer Cost-Plus werden, da diese durch den Beteiligungsabzug bereits Methode erzielt haben. einer indirekten Freistellung unterliegen. Hingegen werden stille Reserven auf geringeren Beteiligungen 14 Insgesamt ist zu erwarten, dass es sich auch aufgrund berücksichtigt. Auch hier stellt sich die Frage der Be- der auf fünf Jahre beschränkten Nutzungsdauer der wertung, dies vor allem bei Start-up Unternehmen. aufgedeckten Reserven in der Regel eher als schwie- rig herausstellen dürfte, den gesamten Betrag zu nut- Als Realisation kann grundsätzlich – anders als in allen 18 zen. Dies könnte mit ein Grund dafür sein, dass die anderen Kantonen – der gesamte erzielte steuerbare Steuerverwaltung bei der Festsetzung der Höhe der Reingewinn geltend gemacht werden. Dies bedeutet, stillen Reserven nicht besonders restriktiv vorgeht. dass unter Anwendung des Step-ups etwa auch bis- her voll steuerbare Schweizer Immobilienerträge zu 15 Gemäss § 242bis Abs. 1 StG BS beträgt der anwendbare 11.03 % besteuert werden. Davon ausgenommen ist Sondersatz 3 %. Die Sondersatzbesteuerung gilt nicht der Nettobeteiligungsertrag, welcher indirekt freige- nur für Statusgesellschaften, die infolge des Inkraft- stellt wird sowie, im Gegensatz zu den Erläuterungen tretens der STAF per 1. Januar 2020 ihr Statusprivileg des Bundes, die bisherigen Forschungs- und Entwick- verlieren, sondern ist auch anwendbar, wenn das Pri- lungsaufwendungen beim Eintritt in die Patentbox. vileg schon vorher wegen freiwilligen Verzichts oder Diese Differenz zum Bund kommt daher, dass sich der wegen Nichterfüllung der Statusvoraussetzungen Kanton Basel-Stadt beim Eintritt in die Patentbox für weggefallen ist. Unter dem alten Recht aufgedeckte, ein anderes System entschied, als es vom Bund vor- noch nicht abgeschriebene stille Reserven («altrecht- geschlagen wurde. licher Step-up») werden gemäss § 242bis Abs. 4 StG BS ebenfalls gesondert zu einem Steuersatz von 3 % Die Besteuerung zum Sondersatz ist auf 75 % des in 19 besteuert. Es erfolgt damit eine Zwangsumwandlung der Steuerperiode erzielten steuerbaren Reingewinns vom altrechtlichen in den neurechtlichen Step-up. (nach Verlustverrechnung und Patenboxenentlastung sowie ohne Nettobeteiligungsertrag) beschränkt. So 16 Unter dem alten Recht war es nicht möglich, im Rah- wird sichergestellt, dass die Steuerbelastung nicht men des Step-ups den selbstgeschaffenen Mehrwert unter 11 % fällt. Bei gleichzeitiger Anwendung der Pa- aufzudecken. Da dies unter dem neuen Recht zulässig tentbox ist der als Realisation geltende steuerbare ist, soll diese Möglichkeit auch Gesellschaften, welche Reingewinn besonders zu berechnen (vgl. § 242bis kurz vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts aus dem Abs. 6 StG BS). Steuerprivileg ausgetreten sind, offenstehen. Dies gilt für Gesellschaften, welche 2017 oder 2018 aus einem Der Kanton Basel-Stadt adressiert – anders als ande- 20 Privileg «ausgetreten» sind. Diese können die entspre- re Kantone – auch die Frage der Umstrukturierungen chenden Beträge zusätzlich geltend machen und zwar während der fünfjährigen Nutzungsdauer des Step- bis zur Rechtskraft der ersten Veranlagung nach dem up Betrags explizit. Dabei bemisst sich der Umfang Statuswechsel (§ 242bis Abs. 5 StG BS). der Realisation entsprechend dem Umfang der bishe- rigen Gewinne der letzten drei Geschäftsjahre vor der 17 Insgesamt werden nur stille Reserven berücksichtigt, Umstrukturierung. Werden Betriebe, Teilbetriebe oder welche während der Dauer des Statusprivilegs erar- Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens beitet wurden. Stille Reserven auf Beteiligungen von übertragen, so haben die Steuerpflichtigen die Gewin- mindestens 10 % am Grund- und Stammkapital einer ne anteilig aufzuschlüsseln (§ 242bis Abs. 7 StG BS). s. 97 Änderung der Steuergesetze der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft – Steuervorlage 17 (SV17)
29.10.2020 Unternehmen, Reformen 3. Senkung Gewinn- und Kapitalsteuersatz im Kan- Werte für die Ermässigung massgebend sind: Nach ton Basel-Stadt § 85 Abs. 5 StG BS wird auf die steuerlich massgeben- den Buchwerte (Gewinnsteuerwerte) abgestellt. Ge- 3.1 Gewinnsteuersatzsenkung mäss § 86 Abs. 2 StG BS wird bei Vereinen, Stiftungen, 21 Trotz der Einführung der Patentbox wäre die kollektiven Kapitalanlagen und übrigen juristischen Steuerbelastung ohne Anpassung des ordentlichen Personen das Reinvermögen allerdings nach den für Gewinnsteuersatzes für viele Gesellschaften auf mehr die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden als das Doppelte angestiegen. Um eine Abwanderung Bestimmungen (Verkehrswert) bewertet. Es ist daher von Gesellschaften zu verhindern und um gegenüber unklar, wie die Ermässigung bei Vereinen, Stiftungen, den anderen Kantonen und dem Ausland konkurrenz- kollektiven Kapitalanlagen und übrigen juristischen fähig zu bleiben bzw. zu werden, wurde der effektive Personen berechnet wird. ordentliche Gewinnsteuersatz auf insgesamt 13.04 % (Bund, Kanton und Gemeinde) herabgesetzt. 4. Weitere Massnahmen im Kanton Basel-Stadt 3.2 Kapitalsteuersenkung 22 Vor der Revision betrug der Kapitalsteuersatz 4.1 Senkung der Einkommenssteuern für Holding- und Domizilgesellschaften 0.5 ‰. Der Nebst den Massnahmen auf Ebene der juristischen 26 ordentliche Kapitalsteuersatz belief sich auf 5.25 ‰. Personen wurden auch Anpassungen betreffend die Ohne eine Anpassung hätte sich die Kapitalsteuer- natürlichen Personen vorgenommen. Der untere Ein- belastung für Statusgesellschaften damit mehr als kommenssteuersatz (bis CHF 200'000 jährlich resp. verzehnfacht. Unter anderem aus diesem Grund, aber bis 400'000 jährlich für in rechtlich und tatsächlich auch mit Blick auf die anderen Kantone, wurde der Ka- ungetrennter Ehe lebende Ehegatten sowie für Allein- pitalsteuersatz für alle juristischen Personen neu auf stehende, die mit Kindern oder unterstützungsbedürf- 1 ‰ festgesetzt. tigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten) wurde bzw. wird in drei 3.3 Ermässigung des Eigenkapitals Schritten um insgesamt 0.75 % gesenkt. Der Einkom- 23 Gemäss § 85 StG BS wird das steuerbare Eigen- menssteuersatz für die untere Tarifstufe wurde ab kapital, welches auf Beteiligungsrechte sowie auf Pa- dem 1. Januar 2019 von 22.25 % auf 22.00 % gesenkt. tente und vergleichbare Rechte entfällt, im Verhältnis Die weiteren Senkungen auf 21.75 % und 21.50 % wur- dieser Werte zu den gesamten Aktiven der Bilanz um den von gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen 80 % ermässigt. Im Gegensatz zu anderen Kantonen wie der Entwicklung des Bruttoinlandproduktes (BIP- (z.B. BL) werden Konzerndarlehen nicht berücksich- Wachstum im Zeitraum vom vierten Quartal des Vor- tigt. vorjahres bis zum dritten Quartal des Kalenderjahrs vor der jeweiligen Steuerperiode darf nicht in zwei 24 Die Ermässigung auf Grund von Beteiligungen soll ge- aufeinanderfolgenden Quartalen negativ sein) und mäss dem Ratschlag 02 die wirtschaftliche Mehrfach- der Nettoschuldenquote (im jeweils vorletzten Kalen- belastung von Konzernen reduzieren, die Ermässi- derjahr kleiner als 4 ‰) abhängig gemacht. Die zweite gung auf Grund von Patenten und ähnlichen Rechten Senkung von 22.00 % auf 21.75 % wurde per 1. Januar soll zu einer Parallelität zur Gewinnsteuer führen. 2020 umgesetzt. Für die dritte Senkung sind die Vo- raussetzungen insbesondere wegen der Corona-Krise 25 Gemäss dem Verweis in § 86 Abs. 3 StG BS können wahrscheinlich nicht erfüllt. auch Vereine, Stiftungen, kollektive Kapitalanlagen und übrige juristische Personen von der Ermässigung 02 Ratschlag und Bericht betreffend Umsetzung profitieren. Hier stellt sich allerdings die Frage, welche der Steuervorlage 17 in Kanton Basel-Stadt, S. 100. s. 98 Änderung der Steuergesetze der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft – Steuervorlage 17 (SV17)
29.10.2020 Unternehmen, Reformen 27 Diese Senkung der Einkommenssteuern wurde für 4.4 Erhöhung der Familienzulagen einen Teil der steuerpflichtigen Personen durch Ein- Schliesslich erfolgte eine Erhöhung der minimalen 30 führung der sogenannten «Topverdienersteuer» fak- Familienzulagen um CHF 75 pro Monat auf CHF 275 tisch wieder eliminiert. Diese Steuer sieht auf Einkom- Kinderzulage sowie auf CHF 325 Ausbildungszulage. men über CHF 200'000 bzw. über CHF 300'000 einen Weiter wird ein Lastenausgleich unter den Familien- Steuersatz von 28 % bzw. 29 % vor. Für Ehepaare ist ausgleichskassen eingeführt. Der Lastenausgleich hat jeweils der doppelte Einkommensbetrag massgebend. das Ziel, die zusätzliche Belastung der Niedriglohn- branche zu vermindern. 4.2 Erhöhung des Versicherungsabzuges 28 Weiter wurde die Erhöhung des Versicherungsab- zuges um CHF 1'200 für alleinstehende Personen bzw. 5. Zusammenfassung Kanton Basel-Stadt um CHF 2'400 für verheiratete Personen in drei Schrit- ten vorgesehen: Der Versicherungsabzug wird ab dem Insgesamt ist der Kanton Basel-Stadt für juristische 31 1. Januar 2019 von CHF 2'000 auf CHF 2'400 für allein- Personen deutlich attraktiver geworden. Dies gilt vor stehende Personen bzw. CHF 4'000 auf CHF 4'800 für allem auch für Gesellschaften, die von keinen beson- verheiratete Personen erhöht. Die weiteren Erhöhun- deren Massnahmen profitieren können. Die Beurtei- gen auf CHF 2'800 bzw. CHF 5'600 und auf CHF 3'200 lung, ob ein Kanton für eine spezifische Gesellschaft, bzw. CHF 6'400 wurden an die gleichen Bedingungen welche zum Beispiel die Voraussetzungen der Patent- wie die oben beschriebene Senkung der Einkommens- box erfüllt, interessant ist, ist heute deutlich schwieri- steuer geknüpft. Wie bei der Einkommenssteuer wur- ger vorzunehmen als vor der STAF. Da neu nebst dem de der zweite Schritt bereits umgesetzt und der Ver- ordentlichen Steuersatz und den vorgesehenen Mass- sicherungsabzug beträgt seit dem 1. Januar 2020 CHF nahmen auch Entlastungsbegrenzungen und wohl 2'800 bzw. CHF 5'600. Ob bzw. wann der dritte Schritt auch die konkreten Praxen der Steuerverwaltungen umgesetzt wird, kann in der aktuellen Situation nicht mitberücksichtigt werden müssen – soweit diese be- abgesehen werden. reits bekannt sind. 4.3 Erhöhung der Teilbesteuerung von Dividenden Dass Basel-Stadt über keinen zusätzlichen Abzug für 32 29 Per 1. Januar 2020 wurde die Teilbesteuerung von Forschung und Entwicklung verfügt, ist zu bedauern, Erträgen aus Anteilsrechten von qualifizierten Betei- aber angesichts der Struktur der hier ansässigen Ge- ligungen im Privat- und Geschäftsvermögen von 50 % sellschaften nachvollziehbar. Auch die Entlastungsbe- auf 80 % erhöht. Begründung für diese Erhöhung ist grenzung von 40 % ist vergleichsweise eher tief an- die Senkung des Gewinnsteuersatzes und in kleine- gesetzt, diese sollte aber natürlich nicht losgelöst vom rem Masse auch die Senkung des Kapitalsteuersatzes, anwendbaren Steuersatz beurteilt werden. denn durch die Steuersatzsenkungen auf Ebene der juristischen Personen reduziert sich die wirtschaftli- Aus rein steuerlicher Optik nur schwer nachvollzieh- 33 che Doppelbelastung der Anteilsinhaber. Eine Teilbe- bar ist die Erhöhung der Teilbesteuerung von 50 % auf steuerung von 50 % würde gemäss dem Ratschlag 03 singuläre 80 %, zumal die steuerliche Situation natür- zu einer übermässigen Privilegierung führen. Dazu licher Personen in Basel-Stadt bereits vor dieser Erhö- ist allerdings festzuhalten, dass der Kanton Basel- hung im interkantonalen Vergleich nicht als attraktiv Stadt damit über die höchste Teilbesteuerung in der bezeichnet werden konnte. Schweiz verfügt. Zusammen mit der erwähnten Top- verdienersteuer und der hohen Vermögenssteuer er- 03 Ratschlag und Bericht betreffend Umsetzung schwert dies die Ansiedlung von natürlichen Perso- der Steuervorlage 17 in Kanton Basel-Stadt, S. 78. nen im Kanton Basel-Stadt. s. 99 Änderung der Steuergesetze der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft – Steuervorlage 17 (SV17)
29.10.2020 Unternehmen, Reformen 34 Eine schematische Darstellung über die umzusetzen- 6. Umsetzung der STAF im Kanton Basel-Landschaft den Massnahmen ist in der folgenden Tabelle ersichtlich: 6.1 Abschaffung der Regelungen für kantonale Umsetzung STAF im Kanton Basel-Stadt Statusgesellschaften Die Abschaffung der kantonalen Steuerprivilegien 35 Ersatzmassnahmen war durch die STAF bzw. das dadurch geänderte StHG Patentbox (maximale Entlastung) 90 % vorgegeben und vom Kanton obligatorisch umzuset- zen. Die mit den Statusgesellschaften zusammen- zusätzlicher Abzug für Forschung- und – hängenden Gesetzesartikel zur Gemeindesteuer (§ 19 Entwicklungsaufwand Abs. 4 StG BL), zur Umstrukturierung (§ 56 Abs. 3 lit. b Abzug für Eigenfinanzierung Nein StG BL), zur Kapitalsteuer (§ 60 Abs. 2 StG BL) und zu der Qualifikation und Besteuerung (§ 63 bis § 65 StG Maximale Entlastungsbegrenzung 40 % BL) wurden im StG BL aufgehoben. Steuerermässigung bei der Kapitalsteuer 80 % auf Eigenkapital, das auf qualifizierten 6.2 Patentbox Beteiligungen, Patenten und vergleichbaren 6.2.1 Allgemeines Rechten sowie Konzerndarlehen entfällt Die Einführung einer Patentbox auf Stufe der Kan- 36 tons- und Gemeindesteuern wurde durch den Bun- Umfang der Besteuerung von 80 % desgesetzgeber obligatorisch vorgeschrieben, nicht Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen jedoch die Höhe der Entlastung. Der Kanton Basel- bei natürlichen Personen Landschaft entschloss sich bei der Besteuerung der Steuersätze Erträge von Patenten und vergleichbaren Rechten (Patentbox) die maximal zulässige Entlastung von Maximaler effektiver Gewinnsteuersatz ab 13.04 % 90 % auszuschöpfen, um so die Wettbewerbsfähigkeit 2025 (gestaffelte Senkung über fünf Jahre) und die Attraktivität des Kantons als Forschungs- und Tiefstmöglicher effektiver Gewinnsteuersatz 11.03 % Innovationsstandort zu erhalten. Vom Bundesgesetz- (inkl. aller Ersatzmassnahmen unter Berück- geber ebenfalls vorgegeben waren der «modifizierte sichtigung der Entlastungsbegrenzung) Nexus-Ansatz» und der «Up-lift» von maximal 30 % des Forschungs- und Entwicklungsaufwands (F&E- Kapitalsteuersatz 0.100 % Aufwands) im Inland zur Abgeltung der Finanzierung Tiefstmöglicher Kapitalsteuersatz 0.020 % und Kontrolle des F&E-Aufwands im Ausland. Die An- (inkl. aller Massnahmen) wendung der Patentbox bei Selbständigewerbenden (§ 24 Abs. 1 lit. bbis StG BL) erfolgt sinngemäss zu den Kapitalsteuer anrechenbar an Gewinnsteuer Nein juristischen Personen (§ 53a StG BL). Dies gilt auch für die Entlastungsbegrenzung von 50 % (§ 54b StG BL). Für die Ausführungsvorschriften verweist das StG BL auf die vom Bundesrat erlassenen Ausführungs- bestimmungen, also auf die Verordnung über die er- mässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Patentbox-Verordnung; 04 Vgl. Vorlage an den Landrat betreffend Änderung vgl. § 54 Abs. 7 StG BL). Als mit Patenten vergleich- des Steuergesetzes vom 7. Februar 1974; bare Rechte qualifizieren insbesondere auch Exklusiv- Steuervorlage 17 (SV17) vom 6. November 2018 lizenzen für das Gebiet der Schweiz an den im Gesetz (Vorlage SV17), Seite 61. genannten Patenten und vergleichbaren Rechten. 04 s. 100 Änderung der Steuergesetze der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft – Steuervorlage 17 (SV17)
29.10.2020 Unternehmen, Reformen 6.2.2 Eintritt in die Box 6.2.4 Gewinnermittlung 37 Der Eintritt in die Box wurde gemäss dem Wortlaut Wie vom Bundesgesetzgeber vorgegeben richtet 39 des StHG umgesetzt (§ 53a Abs. 5 StG BL). Grundsätz- sich die Patentbox am «modifizierten Nexusansatz» lich gilt die Abrechnungsmethode. Beim Eintritt in die der OECD aus. Ist der Gewinn aus dem Patent nicht Patentbox wird also der in den zehn vergangenen bekannt, so erfolgt die Ermittlung des Boxengewinns Steuerperioden (vgl. Art. 7 der Patentbox-Verordnung) nach der Residualmethode. Diese setzt auf der Pro- steuermindernd berücksichtigte Forschungs- und duktebene an. Der Gewinn je Produkt wird dabei je- Entwicklungsaufwand inklusive eines allfällig zusätz- weils wie vom StHG vorgegeben um sechs Prozent lich geltend gemachten Abzugs für Forschung und der diesen zugewiesenen Kosten sowie um das Mar- Entwicklung (§ 54a StG BL) zum steuerbaren Rein- kenentgelt vermindert (vgl. § 53a Abs. 4 StG BL). Die ertrag der Steuerperiode des Boxeneintritts hinzuge- Höhe des Markenentgelts ist im Kanton Basel-Land- rechnet (§ 54a Abs. 5 StG BL). Dabei ist zu beachten, schaft grundsätzlich mittels einer Marktstudie nach- dass die Aufwendungen nur soweit dem steuerbaren zuweisen. Gewinn zugerechnet werden, als sie in vergangenen Steuerperioden den in der Schweiz steuerbaren Ge- 6.2.5 Dokumentationsvorschriften winn vermindert haben. Im Umfang des hinzugerech- Das StG BL kennt keine eigenen Dokumentations- 40 neten Betrags wird eine versteuerte Reserve gebildet. vorschriften bezüglich der Patentbox. Bei der zum Diese versteuerte Reserve kann dann in den Folgejah- Nachweis des Forschungs- und Entwicklungsauf- ren abgeschrieben werden, wobei die Abschreibung wandes und der Zuordnung des Reingewinnes auf jedoch in erster Linie den Boxengewinn reduziert. Das das Patent notwendigen Dokumentation stützt sich Gesetz gibt keine Abschreibungsdauer vor. Die Ab- das StG BL auf Art. 8 der Patentbox-Verordnung (vgl. schreibungsdauer kann sich somit nach den ordent- § 53a Abs. 7 StG BL). Aus Beratersicht lässt sich sagen, lichen Abschreibungssätzen oder nach der Nutzungs- dass die kürzlich am 4. Juni 2020 von der Schweize- dauer der Patente und vergleichbaren Rechte richten. rischen Steuerkonferenz (SSK) veröffentlichte Ana- Grundsätzlich erfolgt die Abrechnung im Zeitpunkt lyse zum zusätzlichen Abzug von Forschungs- und des Eintritts. In begründeten Fällen kann auf Antrag Entwicklungsaufwand nach den Art. 10a und Art. 25a die Abrechnung auf die ersten fünf Jahre seit der des StHG (Analyse-SSK) und das darin vorgestellte erstmaligen ermässigten Besteuerung verteilt werden Dokumentationsprinzip (Art. 8 der Analyse SSK) wohl (vgl. 53a Abs. 6 StG BL). Gemäss Praxis der Steuerver- ebenfalls für die Dokumentation des Forschungs- und waltung Basel-Landschaft wird ein solcher Antrag auf Entwicklungsaufwandes bezüglich der Patentbox Anwendung der sogenannten Aufschublösung in der hinzugezogen werden könnte. Das StG BL und auch Regel voraussetzungslos gewährt. Bei Gewährung der die Patentboxverordnung schreiben jedoch keine be- Aufschublösung erfolgt die Hinzurechnung gleich- stimmte Dokumentationsmethode vor. mässig über fünf Jahre. Die Kosten des Eintritts und der Geldabfluss werden also auf fünf Jahre verteilt. Trotz der grosszügig angewandten Aufschublösung, 41 ist der Eintritt in die Patentbox im Kanton Basel- 6.2.3 Austritt aus der Box Landschaft immer mit Kosten verbunden, da stets 38 Bezüglich des Austritts aus der Patentbox be- über die im Zusammenhang mit dem Patent entstan- stehen keine besonderen Regelungen. Ein Austritt ist denen Forschungs- und Entwicklungskosten abge- immer möglich. Falls im Zeitpunkt des Austritts noch rechnet werden muss. Es empfiehlt sich daher, dass nicht die gesamte versteuerte Reserve abgeschrie- Unternehmen die sicheren Kosten des Boxeneintritts ben werden konnte, vermindert die Abschreibung der noch bestehenden versteuerten Reserve den ordent- 05 Vgl. Erläuternder Bericht Patentbox-Verordnung, lich steuerbaren Reingewinn. 05 (Fn. 16), S. 2. s. 101 Änderung der Steuergesetze der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft – Steuervorlage 17 (SV17)
29.10.2020 Unternehmen, Reformen gegenüber einem möglichen steuerlichen Vorteil aus 6.4 Kein Abzug für Eigenfinanzierung der Patentbox sorgfältig abwägen. Durch die Senkung der Gewinnsteuersätze im 45 Kanton Basel-Landschaft (vgl. 3) war die Einführung 6.3 Zusätzliche Abzüge für Forschung und eines Abzugs für Eigenfinanzierung im Kanton Basel- Entwicklung Landschaft nicht möglich (vgl. Art. 25abis StHG). 42 Im Gegensatz zum Kanton Basel-Stadt entschied man sich im Kanton Basel-Landschaft für die Einfüh- 6.5 Maximale Entlastungsbegrenzung rung eines zusätzlichen Abzugs für Forschungs- und Die gesamte steuerliche Ermässigung, welche sich 46 Entwicklungsaufwand. Das StG BL (§ 54a StG BL) hält aus der Patentbox und dem zusätzlichen Forschungs- sich dabei an den Wortlaut des StHG (Art. 25a StHG). und Entwicklungsabzug ergibt, darf 50 % des steuer- Der zusätzliche Forschungs- und Entwicklungsabzug baren Gewinnes nicht überschreiten (§ 54b Art. 1 wurde auf 20 % festgelegt und blieb somit unter dem StG BL). Auch Abschreibungen auf stillen Reserven, möglichen Maximum gemäss StHG von 50 %, um so welche bei einem vorgezogenen Statuswechsel («alt- das Risiko der finanziellen Konsequenzen für den rechtlicher Step-Up») aufgedeckt wurden, werden in Kanton einzugrenzen. 06 Die Vorschriften für juristi- die Berechnung der Entlastungsbegrenzung einbezo- sche Personen gelten sinngemäss auch für Selbstän- gen (§ 207 StG BL). Gemäss StHG wäre eine Entlas- digerwerbende (§ 29 Abs. 1 lit.bis StG BL). tung um bis zu 70 % möglich gewesen (vgl. Art. 25b StHG). Wie beim Abzug für Forschung und Entwick- 43 Wie vom StHG vorgegeben, gelten die Aufwendungen lung blieb der Kanton Basel-Landschaft also auch hier im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen For- unter der maximal möglichen steuerlichen Entlastung. schung und der wissenschaftsbasierten Innovation, Der Gesetzeswortlaut im StG BL zur Entlastungsbe- nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember grenzung stimmt mit dem StHG überein. Insbesonde- 2012 über die Förderung der Forschung und der In- re dürfen aus den Entlastungen keine Verlustvorträge novation, als qualifizierende Forschungs- und Ent- resultieren (vgl. § 54b Abs. 2 StG BL). Im Gegensatz wicklungsaufwendungen (Art. 25a Abs. 2 StHG, § 54 zu anderen Kantonen kennt das StG BL allerdings kei- Abs. 2 StG BL). Nach Praxis der Steuerverwaltung des ne gesetzliche Rangordnung welcher Abzug im Falle Kantons Basel-Landschaft sollen rein vom Marketing der Erreichung der Entlastungsbegrenzung zuerst getriebene Entwicklungen nicht vom Abzug profi- gekürzt werden soll. Der Kanton überlässt diese Ent- tieren. Der Abzug sei grundsätzlich der klassischen scheidung dem steuerpflichtigen Unternehmen. Forschung- und Entwicklung vorbehalten. Bei der Be- stimmung der qualifizierenden Forschung- und Ent- Eine Ermässigung von 50 % führt ab dem 1. Januar 47 wicklung sowie bei den Dokumentationsvorschriften 2025 zu einem maximalen gesetzlichen Gewinnsteu- richtet sich die Steuerverwaltung Basel-Landschaft ersatz von 12.02 % (Bund, Kanton, Gemeinde, Kirche) nach der Analyse-SSK. bzw. einer maximalen effektiven Gewinnsteuerbelas- tung von 10.73 % (vgl. 3.1). 07 44 Aus Beratersicht stellt vor allem die Dokumentation des mit der Forschung und Entwicklung zusammen- 06 Bericht der Finanzkommission an den Landrat hängenden Personalaufwandes die Unternehmen vor betreffend Änderung des Steuergesetztes – Herausforderungen. Es empfiehlt sich daher in jedem Steuervorlage 17 (SV17), S. 9. Fall mindestens eine Aussonderung des mit der For- 07 Vorlage an den Landrat betreffend Änderung schung und Entwicklung beauftragten Personals (vgl. des Steuergesetzes vom 7. Februar 1974; Analyse-SSK, Ziffer 4.2), sowohl im Organigramm als Steuervorlage 17 (SV17) vom 6. November 2018 auch in der Personalbuchhaltung, vorzunehmen. (Vorlage SV17), S. 64. s. 102 Änderung der Steuergesetze der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft – Steuervorlage 17 (SV17)
29.10.2020 Unternehmen, Reformen 6.6 Aufdeckung stiller Reserven beim Der für die gesonderte Besteuerung der stillen Re- 50 Statuswechsel («neurechtlicher Step-Up») serven anwendbare Sondersatz wird sowohl bei der 48 Wie im StHG vorgesehen, können Statusgesell- Staatssteuer als auch bei der Gemeindesteuer gestaf- schaften mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft die in felt über fünf Jahre erhöht. Dabei beträgt der kom- der Vergangenheit unter dem Steuerstatus gebilde- binierte Sondersatz von Staats- und Gemeindesteuer ten stillen Reserven inkl. stille Reserven in Zusam- bis 31. Dezember 2022 maximal 2.125 % und ab 1. Janu- menhang mit einem selbstgeschaffenen Mehrwert ar 2023 2.48 % (vgl. § 206 Abs. 3 sowie § 26 Abs. 4 StG (originärer Goodwill) vor dem Wegfall des Steuerprivi- BL). Mit Berücksichtigung der Kirchensteuer, welche legs steuerneutral auf Stufe der Staats- und Gemein- 5 % der Staatssteuer beträgt, ergibt sich somit ein desteuer aufdecken, soweit diese bisher nicht steuer- Sondersatz von 2.225 % (2020 bis 2022) bzw. 2.56 % bar gewesen wären. Diese stillen Reserven werden im (2023 und 2024). Der effektive maximale Gewinn- Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jah- steuersatz für Statusgesellschaften kann so, je nach ren gesondert mit einem Sondersatz besteuert (§ 206 Höhe der bisherigen Besteuerungsquote, auf 10 bis Abs. 1 StG BL). Die aufgedeckten stillen Reserven 12 % gesenkt werden. Die Besteuerung zum Sonder- werden jedoch nicht in der Steuerbilanz ausgewie- satz endet spätestens per 31. Dezember 2024. Die sen. Die Höhe der für den Sondersatz qualifizierenden Aufteilung des ordentlich steuerbaren Reingewinnes stillen Reserven werden, wie vom StHG vorgegeben, sowie des mit dem Sondersatz zu besteuernden Rein- von der Steuerverwaltung auf Antrag der Gesellschaft gewinnes erfolgt nach der bisherigen Besteuerungs- mittels Verfügung festgesetzt (§ 206 Abs. 1 StG BL). quote (durchschnittliche Besteuerungsquote der letz- Dabei werden stille Reserven auf qualifizierten Be- ten drei Jahre vor Steuerstatuswechsel). § 206 Abs. 5 teiligungen nicht berücksichtigt, da Erträge aus der StG BL enthält eine interessante Klausel, welche für Auflösung von stillen Reserven auf qualifizierten Statusgesellschaften gedacht ist, die im Zeitpunkt Beteiligungen auch nach dem Statuswechsel mittels des Statuswechsels über keine oder nicht genügend dem Beteiligungsabzug freigestellt werden können. stille Reserven verfügen. Diese Gesellschaften haben Der Antrag auf Geltendmachung der stillen Reserven die Möglichkeit auf Antrag mit maximal 7.04 % (Staat-, muss spätestens bis zur rechtskräftigen Veranlagung Gemeinde- und Kirchensteuer) besteuert zu werden. der Steuerperiode erfolgen in welcher die Gesellschaft Der effektive maximale Gewinnsteuersatz beträgt erstmals ordentlich besteuert wird. dann für diese Gesellschaften bereits ab dem 1. Ja- nuar 2020 13.45 % und entspricht dem effektiven ma- 49 Weder das StG BL noch die Steuerverwaltung des ximalen Gewinnsteuersatz, welcher ab dem 1. Januar Kantons Basel-Landschaft geben eine bestimmte Me- 2025 für sämtliche juristischen Personen gelten wird. thode vor, nach welcher die Höhe der stillen Reserven Ausgenommen davon sind Nettobeteiligungserträge zu ermitteln ist. Die Höhe der stillen Reserven und des sowie Erträge aus schweizerischem Grundeigentum, Goodwills ist einzig nach einer allgemein anerkannten welche dem ordentlichen Gewinnsteuersatz nach § 58 Bewertungsmethode festzulegen. 08 Gemäss Praxis StG BL unterliegen. Diese Bestimmung ist somit zu- der Steuerverwaltung Basel-Landschaft kann es sich geschnitten auf Holdinggesellschaften. Da Holding- bei der Bewertungsmethode also um die Discounted gesellschaften meist nur über stille Reserven auf Cash Flow Methode, die Praktikermethode oder um qualifizierten Beteiligungen verfügen, können diese eine andere angemessene Methode handeln. Aus Be- Gesellschaften unter Umständen nicht in genügen- ratersicht kann festgehalten werden, dass die durch dem Umfang von den Step-Up Möglichkeiten profi- die Praktikermethode ermittelten stillen Reserven tieren und hätten somit ohne diese Gesetzesbestim- wohl oftmals ausreichen werden, um für fünf Jahre vom Sondersatz zu profitieren. 08 Vgl. Vorlage an den Landrat betreffend Änderung des Steuergesetzes vom 7. Februar 1974; Steuervorlage 17 (SV17) vom 6. November 2018 (Vorlage SV17), S. 74. s. 103 Änderung der Steuergesetze der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft – Steuervorlage 17 (SV17)
29.10.2020 Unternehmen, Reformen mung per 1. Januar 2020 eine Erhöhung des effektiven erverwaltung des Kantons Basel-Landschaft ist je- maximalen Gewinnsteuersatzes von 7.83 % auf 18 % doch in bestimmten Fällen eine Kombination möglich. verkraften müssen (vgl. 3.1). Voraussetzung dafür ist, dass der Statuswechsel mit- tels «neurechtlichem Step-Up» erfolgt. Während den 6.7 Vorgezogener Statuswechsel ersten fünf Jahren gilt folglich die Sondersatzlösung. («altrechtlicher Step-Up») Zusätzlich können stille Reserven auf klar bestimm- 51 Bis und mit der letzten Steuerperiode vor Inkraft- ten Aktiven «altrechtlich» aufgewertet werden, sofern treten der SV17 ist ein vorgezogener Statuswechsel die Abschreibungsdauer für diese Aktiven fünf Jahre («altrechtlicher Step-Up») noch möglich. 09 Dabei wer- übersteigt. Diese «Aktiven» müssen einzeln bewertet den die stillen Reserven (einschliesslich des selbst- werden. Die ermittelten stillen Reserven werden so- geschaffenen Mehrwerts) auf Stufe der Staats- und dann anhand der erwarteten Abschreibungsdauer Gemeindesteuer steuerneutral in der Steuerbilanz zwischen dem «neurechtlichen» und dem «altrechtli- der ehemaligen Status-Gesellschaft aufgedeckt, so- chen Step-Up» aufgeteilt und maximal in bis zu zehn weit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären. Die Jahren abgeschrieben. Der anteilige «altrechtliche aufgedeckten stillen Reserven werden als versteuer- Step-Up» hat dabei bis 31. Dezember 2019 zu erfolgen, te Reserve in die Steuerbilanz eingestellt. Da in der wobei die aufgewerteten stillen Reserven ab dieser Höhe der aufgedeckten stillen Reserven eine versteu- Steuerperiode der Kapitalsteuer unterliegen. erte Reserve gebildet wird, erhöht sich – im Gegen- satz zum «neurechtlichen Step-Up» – das steuerbare 6.8 Gezielte Erleichterungen bei der Kapitalsteuer Eigenkapital der Gesellschaft. Die versteuerte Reser- Gemäss Art. 29 Abs. 3 StHG können die Kanto- 54 ve ist danach grundsätzlich über fünf Jahre, also bis ne für Eigenkapital das auf qualifizierende Beteili- spätestens 2024, wieder abzuschreiben. Die Abschrei- gungsrechte nach Art. 28 Abs. 1 StHG, auf Patente bungen reduzieren den steuerbaren Reingewinn, wer- und vergleichbare Rechte nach Art. 24a StHG sowie den jedoch in die Berechnung der Entlastungsbegren- auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt eine zung nach § 54b StG BL einbezogen (§ 207 StG BL). Steuerermässigung vorsehen. Von diesem Recht hat der Kanton Basel-Landschaft in § 60 Abs. 2 StG BL 52 Die Höhe der stillen Reserven ist wiederum nach einer Gebrauch gemacht. Das Eigenkapital, welches auf die- allgemein anerkannten Bewertungsmethode festzu- se Aktiven entfällt, wird im Verhältnis dieser Werte im legen. Im Gegensatz zum «neurechtlichen Step-Up» Umfang von 80 % ermässigt. Berechnungsgrundlage erlässt die Steuerverwaltung aber keine Verfügung bilden die steuerlich massgeblichen Buchwerte. Die über die Höhe der stillen Reserven, sondern die steu- Kapitalsteuer auf dem steuerbaren Eigenkapital kann erpflichtige Gesellschaft deklariert ihre aufgedeckten somit maximal um 80 % auf 0.032 % gesenkt werden Reserven in der Steuererklärung der letzten Steuer- (20 % des Kapitalsteuersatzes von Kanton, Gemeinde periode in der sie als Statusgesellschaft besteuert und Kirche, vgl. 3.2). wird selbst. Um Uneinigkeiten mit der Steuerverwal- tung über die Höhe der stillen Reserven zu vermeiden, § 42 Abs. 3 StG BL sieht eine analoge Entlastung bei 55 empfiehlt es sich trotzdem die Bewertung vorgängig selbständig Erwerbenden vor. Danach werden Paten- mit der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Land- te und vergleichbare Rechte, die zum Geschäftsver- schaft zu besprechen und gegebenenfalls rechts- mögen der steuerpflichtigen Person gehören, bei der verbindlich mittels einem Steuerruling bestätigen zu Bewertung des steuerbaren Vermögens nur zu 20 % lassen. berücksichtigt. 53 Eine Kombination des «altrechtlichen Step-Up» mit 09 Vgl. hierzu und nachfolgend Vorlage an den dem «neurechtlichen Step-Up» ist im StG BL nicht Landrat betreffend Änderung des Steuergesetzes ausdrücklich vorgesehen. Gemäss Aussage der Steu- vom 7. Februar 1974; Steuervorlage 17 (SV17) vom 6. November 2018 (Vorlage SV17), S. 75. s. 104 Änderung der Steuergesetze der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft – Steuervorlage 17 (SV17)
29.10.2020 Unternehmen, Reformen 6.9 Anpassung der Dividendenbesteuerung Auf Ebene der Gemeindesteuer dürfen die Gemeinden 59 bei qualifizierten Beteiligungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezem- 56 Die Milderung der Doppelbesteuerung auf Stufe ber 2022 von den Kapitalgesellschaften weiterhin die der Einkommenssteuer aus Vermögenserträgen und bisherigen Gewinnsteuern von 2 bis 5 % erheben. Ab Kapitalgewinnen aus qualifizierten Beteiligungen (10 % dem 1. Januar 2023 wird dann eine Umstellung auf einen am Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesell- Gemeindesteuerfuss erfolgen, dessen Höhe von den schaft oder Genossenschaft), welche im Privat- oder Gemeinden selbst festgesetzt werden kann, dabei aber Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen gehalten maximal 55 % betragen darf (§ 58 Abs. 2 lit. b StG BL). werden, wurde bisher im Kanton Basel-Landschaft bei der Staats- und Gemeindesteuer mittels dem Halb- Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwe- 60 satzverfahren gemildert. Aufgrund des durch die cken werden neu gemäss § 58 Abs. 3 StG BL nicht be- STAF geänderten StHG sind die Kantone verpflichtet, steuert, sofern sie höchstens CHF 20'000 betragen neu das Teilbesteuerungsverfahren anzuwenden (vgl. und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwe- Art. 7 Abs. 1 StHG und Art. 8 Abs. 2 quinquies StHG). cken gewidmet sind. Übersteigen die Gewinne die Der Kanton Basel-Landschaft führte somit in § 27qua- Freigrenze von CHF 20'000, so unterliegt der gesam- ter Abs. 1 und Abs. 2 StG BL ebenfalls das Teilbesteue- te Gewinn der Besteuerung (Tariffreigrenze). rungsverfahren ein. Dabei sind die Vermögenserträge und Kapitalgewinne aus qualifizierten Beteiligungen, Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Per- 61 welche im Privat- oder im Geschäftsvermögen gehal- sonen wurden bereits vor der SV17 mit einem maxi- ten werden, neu im Umfang von 60 % steuerbar. malen effektiven Gewinnsteuersatz von 13.46 % be- steuert (Staatsteuer von 6 % und Gemeindesteuer von maximal 5 %). Auf eine gestaffelte Gewinnsteuersatz- 7. Senkung der Gewinn- und Kapitalsteuer reduktion wie bei den Kapitalgesellschaften wurde im Kanton Basel-Landschaft daher verzichtet. Allerdings wird auch für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen per 1. Ja- 7.1 Gewinnsteuersatzsenkung nuar 2023 auf Ebene der Gemeinden ein Gemeinde- 57 Der maximale effektive Gewinnsteuersatz für juris- steuerfuss von maximal 55 % eingeführt. Die maximale tische Personen wird im Kanton Basel-Landschaft bis Gewinnsteuer bei der Gemeindesteuer wird daher ab zum 1. Januar 2025 von 20.7 % (bis 2019) auf 13.45 % dem 1. Januar 2023 3.3 % (55 % von 6 %) betragen. (ab 2025) gesenkt werden (§ 58 StG BL). Dies führt zu einer Senkung des vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 geltenden maximalen effekti- 58 Auf Kantonsebene wurde per 1. Januar 2020 in einem ven Gewinnsteuersatzes auf 12.17 %. Ab dem 1. Januar ersten Schritt der bisher geltende gesetzliche Ge- 2025 werden bei den Staats- und Gemeindesteuern winnsteuersatz für Kapitalgesellschaften von 12 % die gleichen Gewinnsteuersätze wie für die Kapitalge- auf 8 % gesenkt. Dabei werden Gewinne unter CHF sellschaften (§ 66 StG BL) gelten. Der maximale effek- 100'000 wie bisher mit nur 6 % erfasst. Per 1. Januar tive Gewinnsteuersatz wird auf 10.14 % sinken. Die bis- 2023 wird dann eine weitere Gewinnsteuersatzsen- herige Freigrenze für Gewinne wurde der Freigrenze kung von 8 % auf 6.5 % erfolgen. Gleichzeitig wird der für juristische Personen mit ideeller Zwecksetzung an- zweistufige Steuertarif aufgegeben und es werden gepasst und von CHF 15'000 auf CHF 20'000 erhöht sämtliche Gewinne einheitlich mit 6.5 % besteuert (§ 66 Abs. 3 StG BL). Diese Freigrenze wird sämtlichen werden. Per 1. Januar 2025 wird eine letzte Reduk- Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Perso- tion des gesetzlichen Gewinnsteuersatzes auf 4.4 % nen gewährt. Übersteigen die Gewinne die Freigrenze erfolgen. von CHF 20'000, so unterliegt wiederum der gesamte Gewinn der Besteuerung (Tariffreigrenze). s. 105 Änderung der Steuergesetze der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft – Steuervorlage 17 (SV17)
29.10.2020 Unternehmen, Reformen 62 Die gesetzliche und die maximale und minimale effektive Gewinnsteuerbelastung im Kanton Basel-Landschaft im Zeitraum von 2019 bis 2025 stellen sich somit wie folgt dar: 10 Übersicht Senkung Gewinnsteuersatz ab 2020 (Bund, Kanton und Gemeinde) 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 ff. Maximaler gesetzlicher 26.10 21.90 21.90 21.90 18.90 18.90 15.54 Steuersatz (in Prozent) Maximaler effektiver 20.70 17.97 17.97 17.97 15.90 15.90 13.45 Steuersatz (in Prozent) Maximaler effektiver 16.53 16.53 16.53 16.53 15.90 15.90 13.45 Steuersatz für Gewinne bis CHF 100'000 (in Prozent) Maximaler effektiver Steuersatz 13.46 13.46 13.46 12.17 12.17 12.17 10.14 für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen bei Überschreiten der Freigrenze von CHF 20'000 (in Prozent) Minimaler gesetzlicher 23.10 18.90 18.90 18.90 17.33 17.33 15.12 Steuersatz (in Prozent) Minimaler effektiver 18.77 15.90 15.90 15.90 14.77 14.77 13.13 Steuersatz (in Prozent) Minimaler effektiver 14.38 14.38 14.38 14.38 14.77 14.77 13.13 Steuersatz für Gewinne bis CHF 100'000 (in Prozent) Minimaler effektiver Steuersatz 11.15 11.15 11.15 11.15 11.47 11.47 9.61 für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen bei Überschreiten der Freigrenze von CHF 20'000 (in Prozent) (Berechnung des minimalen Steuerfusses, davon ausgehend, dass jene Gemeinden mit einem Gewinnsteuersatz von 2 % (bis 2022) diesen im Verhältnis beibehalten. Annahme, dass nach Umstellung auf Steuerfuss im Jahr 2023, der Steuerfuss so festgesetzt wird, dass der Gemeindesteuersatz weiterhin 2 % betragen wird.) 10 Vgl. Vorlage an den Landrat betreffend Änderung Steuerbelastung wurde von einem Steuersatz des Steuergesetzes vom 7. Februar 1974; Steuer- von 2 % (bis 2022) bzw. einem Steuerfuss vorlage 17 (SV17) vom 6. November 2018 (Vorlage von ausgegangen der mindestens zu einem SV17), Seite 67. Bei der maximalen effektiven Steuersatz von 2 % auf Gemeindeebene Gewinnsteuerbelastung wurde von einem Steuersatz führt. Ein Gemeindesteuersatz von 2 % wird von 5 % (bis 2022) bzw. einem Steuerfuss von 55 % derzeit von den Gemeinden Binningen, (ab 2023 ausgegangen). Bei der minimalen Bottmingen und Giebenach veranlagt. s. 106 Änderung der Steuergesetze der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft – Steuervorlage 17 (SV17)
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