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AUSGABE APRIL 2021 Neue Abschreibungsregelungen für Computerhardware und Software Topthema auf Seite 3
Wir sehen die Welt mit den Augen eines Unternehmers. Entdecken Sie unser ganzheitliches Beratungssystem: www.rwt-gruppe.de S03 S05 Neue Abschreibungsregelungen für Computerhardware Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen: BMF und Software veröffentlicht Anwendungsschreiben S04 S06 Arbeitnehmer in Corona-Zeiten: Kurzarbeitergeld kann zu Unberechtigter Steuerausweis in einer Rechnung: BMF Steuernachzahlungen führen passt Umsatzsteuer-Anwendungserlass an S04 S06 Private Dienstwagennutzung: Bloßes Bestreiten von Auswärtstätigkeiten: Neue Auslandsreisekostensätze 2021 Privatfahrten kann Nutzungsversteuerung nicht abwenden S06 S04 Grunderwerbsteuer: Instandhaltungsrücklage darf nicht Gewerbesteuermessbetrag in Corona-Zeiten: Herabsetzung vom Kaufpreis abgezogen werden für Vorauszahlungszwecke ist leichter möglich S05 Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: Weitere Hilfen für Familien und Unternehmen 02
Neue Abschreibungsregelungen für Computerhardware und Software Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhard- -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physi- und Softwarekomponenten. Diese Wirtschaftsgüter unterlie- kalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Daten- gen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem verarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf immer schnelleren Wandel. Die Finanzverwaltung ändert mit den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie dem BMF-Schreiben vom 26.02.2021 ihre Auffassung zur ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder Nutzungsdauer von Computern und Software. Die bisher in sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung der AfA-Tabelle enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird oder Prozesssteuerung. von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Diese Anpassung der Nutzungsdauer soll nicht lediglich im III. Anwendung. Die Regelungen finden erstmals Anwendung betrieblichen Bereich gelten, sondern auch für Wirtschaftsgü- in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem ter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet 31.12.2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem werden, entsprechend Anwendung finden. 31.12.2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in I. Nutzungsdauer. Das BMF-Schreiben regelt, dass für die im früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wur- zweiten Abschnitt des BMF-Schreibens aufgeführten materiel- den und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungs- len Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die näher dauer zugrunde gelegt wurde. bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Hierbei handelt es sich nur um Regelungen des Bundesfinanz- Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ministeriums, die nicht in einem Gesetz festgehalten worden von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann. sind. Die Rechtsprechung ist deshalb nicht daran gebunden. Die Formulierung stellt ein Wahlrecht dar, das in Anspruch genommen werden kann, allerdings keine Pflicht darstellt. Im IV. Handelsbilanz. Des Weiteren stellt sich die Frage, welche Einzelfall kann eine längere Abschreibung sinnvoll sein. Auswirkungen sich durch die neuen, steuerlichen Abschrei- bungsregelungen auf die Handelsbilanz ergeben. Handels- II. Begriffsbestimmung. Der Begriff „Computerhardware“ rechtlich sind die tatsächlichen Verhältnisse abzubilden. Nut- umfasst: Computer, Desktop-Computer, Notebook-Compu- zungsdauern sind vorrangig aus betrieblichen Erfahrungswer- ter, Desktop-Thin-Clients, (Mobile) Workstations, externe ten abzuleiten. In Einzelfällen kann die handelsrechtliche Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), Nutzungsdauer von angeschaffter Computerhardware oder Dockingstations, externe Netzteile sowie Peripherie-Geräte Software ein Jahr betragen. Bei längeren Nutzungsdauern kann es jedoch zu Abweichungen zwischen der Handels- und der Bitte beachten Sie, dass nicht alle Hardwarekomponenten Steuerbilanz kommen, die für sich betrachtet zudem zu passi- begünstigt sind. Die Definitionen der betroffenen Wirtschafts- ven latenten Steuern führen dürften. güter finden Sie in der ausführlichen Online-Version dieses Die neuen Abschreibungssätze können Investitionen in neue Artikels. Hard- und Software erleichtern, jedoch ergeben sich einige Der Begriff „Software“ im Sinne des BMF-Schreibens erfasst praktische Umsetzungsthemen. Ihr RWT-Berater steht gerne die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und für Rückfragen zur Verfügung. Eine ausführlichere Version dieses Artikels finden Sie unter: Klicken Sie hier 03
Arbeitnehmer in Corona-Zeiten: Kurzar- beitergeld kann zu Steuernachzahlungen führen Durch die Corona-Pandemie wurden viele Branchen schwer ge- troffen, tausende Unternehmen mussten ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken. Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleis- tung zwar steuerfrei, erhöht aber den Einkommensteuersatz, der für das übrige steuerpflichtige Einkommen des Arbeitnehmers gilt (Progressionsvorbehalt). Ob und in welcher Höhe eine Nach- zahlung anfällt, hängt unter anderem von der Dauer und dem Anteil der Kurzarbeit ab. Ausführliche Version: Klicken Sie hier Private Dienstwagennutzung: Bloßes Bestreiten von Privatfahrten kann Nut- zungsversteuerung nicht abwenden Bei der Privatnutzung von Dienstwagen ist der Nutzungsvorteil nach der pauschalen 1-%-Regelung oder nach der Fahrtenbuch- methode zu versteuern. In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof bekräftigt, dass die Besteuerung eines Nut- zungsvorteils nicht durch die bloße Behauptung des Arbeitneh- mers abgewendet werden kann, dass ein für private Zwecke überlassener Dienstwagen tatsächlich nicht für Privatfahrten ge- nutzt wurde. Ausführliche Version: Klicken Sie hier Gewerbesteuermessbetrag in Corona- Zeiten: Herabsetzung für Vorauszah- lungszwecke ist leichter möglich Da infolge der Coronakrise viele Betriebe in eine finanzielle Not- lage geraten sind, hatten die obersten Finanzbehörden der Länd- er im Frühjahr 2020 geregelt, dass Unternehmen, die nachweis- lich unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise be- troffen sind, beim Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke stellen können. Diese Regelung ist nun bis zum 31.12.2021 verlängert worden. Ausführliche Version: Klicken Sie hier 04
Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: Weitere Hilfen für Familien und Unternehmen Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie stellen Der steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und Bürgerinnen und Bürger sowie viele Unternehmen weiterhin 2021 nochmals erweitert und auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. vor erhebliche Herausforderungen. Zur weiteren Bekämpfung Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben werden. Dies der Folgen und zur Stärkung der Binnennachfrage hat der gilt für die Jahre 2020 und 2021, ebenso beim vorläufigen Bundestag am 26.02.2021 das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz Verlustrücktrag für 2020. Der vorläufige Verlustrücktrag für verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 05.03.2021 2021 wird bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt. zugestimmt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpfle- Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind soll ein gungsdienstleistungen soll über den 30.06.2021 hinaus befris- Kinderbonus von 150 Euro gewährt werden. Der Bonus wird tet bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Dies gilt nicht für die jedoch im Rahmen der Steuererklärung bei der Günstigerprü- Abgabe von Getränken. Neben der Gastronomie sollen hiervon fung, ob der Abzug der Kinderfreibeträge günstiger ist als das auch Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, gezahlte Kindergeld, berücksichtigt. Das führt dazu, dass sich Bäckereien und Metzgereien profitieren, soweit sie verzehrfer- der Bonus ab einem bestimmten Einkommen letztlich gar nicht tig zubereitete Speisen an Kunden abgeben. bemerkbar macht. Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen: Themenverwandte Artikel finden Sie unter: BMF veröffentlicht Klicken Anwendungsschreiben Sie hier Seit dem 01.01.2020 fördert der Staat energetische Baumaß- Voraussetzung ist, dass das Gebäude bei Durchführung der nahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit ei- Baumaßnahme älter als zehn Jahre war. Abziehbar sind nicht nem Steuerbonus. Pro Objekt kann eine Steuerermäßigung nur die Lohn-, sondern auch die Materialkosten. von maximal 40.000 Euro beansprucht werden, die zeitlich wie folgt gestaffelt ist: Die vom neuen Bonus erfassten Baumaßnahmen finden Sie in der ausführlichen Online-Version dieses Artikels. Veranlagungszeitraum: Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme Arbeiten an Mietobjekten fallen nicht unter den Bonus, da der abzugsfähig sind: 7 % der Aufwendungen Steuerzahler das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließ- maximale Steuerermäßigung: 14.000 Euro lich selbst bewohnen muss. Entsprechende Aufwendungen können von privaten Vermietern aber als Werbungskosten bei Veranlagungszeitraum: 1. Folgejahr ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen abzugsfähig sind: 7 % der Aufwendungen werden. maximale Steuerermäßigung: 14.000 Euro Hinweis: Wer energetische Baumaßnahmen in den eigenen Veranlagungszeitraum: 2. Folgejahr vier Wänden plant, sollte frühzeitig seinen steuerlichen Berater abzugsfähig sind: 6 % der Aufwendungen einbinden, um die steuerliche Förderung später optimal aus- maximale Steuerermäßigung: 12.000 Euro schöpfen zu können. Der Steuerbonus gilt für Bauarbeiten, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Eine ausführlichere Version dieses Artikels finden Sie unter: Klicken Sie hier 05
Unberechtigter Steuerausweis in einer Rechnung: BMF passt Umsatzsteuer- Anwendungserlass an Laut Umsatzsteuergesetz liegt ein unberechtigter Steuerausweis vor, wenn jemand in einer Rechnung einen Steuerbetrag geson- dert ausweist, obwohl er zum gesonderten Steuerausweis nicht berechtigt ist, mit der Folge, dass der Rechnungsaussteller den ausgewiesenen Steuerbetrag schuldet. Das Bundesfinanzministe- rium stellt in einem neuen Schreiben klar, dass die erteilte Rech- nung nicht alle im Umsatzsteuergesetz aufgezählten Merkmale aufweisen muss. Ausführliche Version: Klicken Sie hier Auswärtstätigkeiten: Neue Auslands- reisekostensätze 2021 Die Finanzverwaltung hat für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten auf Auslandsreisen neue Pauschbeträ- ge bekanntgegeben. Die neuen Pauschalen gelten ab dem 01.01.2021. Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeit- geber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist eine Kürzung der Verpflegungspauschale vorzunehmen. Die Pausch- beträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskosten- abzug müssen die tatsächlichen Übernachtungskosten nachge- wiesen werden. Ausführliche Version: Klicken Sie hier Grunderwerbsteuer: Instandhal- tungsrücklage darf nicht vom Kauf- preis abgezogen werden Wie hoch die Grunderwerbsteuer ausfällt, richtet sich nach dem Wert der Gegenleistung - bei einem Grundstückskauf nach dem Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonsti- gen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzun- gen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Bemes- sungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung gemindert werden darf. Ausführliche Version: Klicken Sie hier 06
Webinare Frühjahr/Sommer 2021 Kostenlose Online-Events über GoToWebinar RWT-Experten bieten Ihnen Informationen zu aktuellen Themen. Details und zur Anmeldung auf www.rwt-gruppe.de/veranstaltungen Webinar-Reihe: Betriebs- prüfung bei international tätigen Unternehmen Recruiting Trends im Mittelstand 1. Teil 29. April 2021, 2. Teil 27. Mai 2021, 6. Mai 2021 3. Teil 4. November 2021 Compliance- Steuergestaltung 2021 – Herausforderungen 2021 Chancen, Risiken, Fallstricke 7. Juli 2021 22. Juli 2021 Lassen Sie sich auch über Zusatzevents informieren. Newsletter-Anmeldung: www.rwt-gruppe.de/newsletter 07
KONTAKT rwt@rwt-gruppe.de www.rwt-gruppe.de Reutlingen Stuttgart Albstadt Charlottenstraße 45 - 51 Olgastraße 86 Schmiechastraße 72 72764 Reutlingen 70180 Stuttgart 72458 Albstadt +49 7121 489-0 +49 711 319400-00 +49 7431 1326-0 DISCLAIMER RWT kompakt bietet lediglich allgemeine Informationen. Wir übernehmen keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. In keinem Fall sind diese geeignet, eine kompetente Beratung im Einzelfall zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen die RWT gerne zur Verfügung. RWT kompakt unterliegt urheberrechtlichem Schutz. Eine Speicherung zu eigenen privaten Zwecken oder die Weiterleitung zu privaten Zwecken (nur in vollständiger Form) ist gestattet. Kommerzielle Verwertungsarten, insbesondere der Abdruck in anderen Newslettern oder die Veröffentlichung auf Webseiten, bedürfen der Zustimmung der Herausgeber. Bildnachweise: Seite 1: ©Graphic in Motion - stock.adobe.com, Seite 4: ©Wellnhofer Designs - stock.adobe.com, Seite 6: ©Prostock-studio - stock.adobe.com, Seite 3: ©Graphic in Motion - stock.adobe.com. Gestaltung und Produktion: WIADOK - Corporate Publishing für Steuerberater - www. wiadok.de
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