Neue Abschreibungsregelungen für Computerhardware und Software - Topthema auf

 
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Neue Abschreibungsregelungen für Computerhardware und Software - Topthema auf
AUSGABE APRIL 2021

Neue Abschreibungsregelungen für
 Computerhardware und Software

                     Topthema auf Seite 3
Neue Abschreibungsregelungen für Computerhardware und Software - Topthema auf
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     S03                                                       S05
     Neue Abschreibungsregelungen für Computerhardware         Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen: BMF
     und Software                                              veröffentlicht Anwendungsschreiben

     S04                                                       S06
     Arbeitnehmer in Corona-Zeiten: Kurzarbeitergeld kann zu   Unberechtigter Steuerausweis in einer Rechnung: BMF
     Steuernachzahlungen führen                                passt Umsatzsteuer-Anwendungserlass an

     S04                                                       S06
     Private Dienstwagennutzung: Bloßes Bestreiten von         Auswärtstätigkeiten: Neue Auslandsreisekostensätze 2021
     Privatfahrten kann Nutzungsversteuerung nicht abwenden
                                                               S06
     S04                                                       Grunderwerbsteuer: Instandhaltungsrücklage darf nicht
     Gewerbesteuermessbetrag in Corona-Zeiten: Herabsetzung    vom Kaufpreis abgezogen werden
     für Vorauszahlungszwecke ist leichter möglich

     S05
     Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: Weitere Hilfen für
     Familien und Unternehmen

02
Neue Abschreibungsregelungen für Computerhardware und Software - Topthema auf
Neue Abschreibungsregelungen für
                          Computerhardware und Software
Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhard-        -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physi-
und Softwarekomponenten. Diese Wirtschaftsgüter unterlie-           kalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Daten-
gen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem             verarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf
immer schnelleren Wandel. Die Finanzverwaltung ändert mit           den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie
dem BMF-Schreiben vom 26.02.2021 ihre Auffassung zur                ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder
Nutzungsdauer von Computern und Software. Die bisher in             sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung
der AfA-Tabelle enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird          oder Prozesssteuerung.
von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt.
Diese Anpassung der Nutzungsdauer soll nicht lediglich im           III. Anwendung. Die Regelungen finden erstmals Anwendung
betrieblichen Bereich gelten, sondern auch für Wirtschaftsgü-       in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem
ter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet       31.12.2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem
werden, entsprechend Anwendung finden.                              31.12.2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf
                                                                    entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in
I. Nutzungsdauer. Das BMF-Schreiben regelt, dass für die im         früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wur-
zweiten Abschnitt des BMF-Schreibens aufgeführten materiel-         den und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungs-
len Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die näher             dauer zugrunde gelegt wurde.
bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und          Hierbei handelt es sich nur um Regelungen des Bundesfinanz-
Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer            ministeriums, die nicht in einem Gesetz festgehalten worden
von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann.                         sind. Die Rechtsprechung ist deshalb nicht daran gebunden.
Die Formulierung stellt ein Wahlrecht dar, das in Anspruch
genommen werden kann, allerdings keine Pflicht darstellt. Im        IV. Handelsbilanz. Des Weiteren stellt sich die Frage, welche
Einzelfall kann eine längere Abschreibung sinnvoll sein.            Auswirkungen sich durch die neuen, steuerlichen Abschrei-
                                                                    bungsregelungen auf die Handelsbilanz ergeben. Handels-
II. Begriffsbestimmung. Der Begriff „Computerhardware“              rechtlich sind die tatsächlichen Verhältnisse abzubilden. Nut-
umfasst: Computer, Desktop-Computer, Notebook-Compu-                zungsdauern sind vorrangig aus betrieblichen Erfahrungswer-
ter, Desktop-Thin-Clients, (Mobile) Workstations, externe           ten abzuleiten. In Einzelfällen kann die handelsrechtliche
Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server),        Nutzungsdauer von angeschaffter Computerhardware oder
Dockingstations, externe Netzteile sowie Peripherie-Geräte          Software ein Jahr betragen. Bei längeren Nutzungsdauern kann
                                                                    es jedoch zu Abweichungen zwischen der Handels- und der
Bitte beachten Sie, dass nicht alle Hardwarekomponenten             Steuerbilanz kommen, die für sich betrachtet zudem zu passi-
begünstigt sind. Die Definitionen der betroffenen Wirtschafts-      ven latenten Steuern führen dürften.
güter finden Sie in der ausführlichen Online-Version dieses         Die neuen Abschreibungssätze können Investitionen in neue
Artikels.                                                           Hard- und Software erleichtern, jedoch ergeben sich einige
Der Begriff „Software“ im Sinne des BMF-Schreibens erfasst          praktische Umsetzungsthemen. Ihr RWT-Berater steht gerne
die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und             für Rückfragen zur Verfügung.

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Neue Abschreibungsregelungen für Computerhardware und Software - Topthema auf
Arbeitnehmer in Corona-Zeiten: Kurzar-
     beitergeld kann zu Steuernachzahlungen
     führen
     Durch die Corona-Pandemie wurden viele Branchen schwer ge-
     troffen, tausende Unternehmen mussten ihre Mitarbeiter in
     Kurzarbeit schicken. Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleis-
     tung zwar steuerfrei, erhöht aber den Einkommensteuersatz, der
     für das übrige steuerpflichtige Einkommen des Arbeitnehmers
     gilt (Progressionsvorbehalt). Ob und in welcher Höhe eine Nach-
     zahlung anfällt, hängt unter anderem von der Dauer und dem
     Anteil der Kurzarbeit ab.

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     Private Dienstwagennutzung: Bloßes
     Bestreiten von Privatfahrten kann Nut-
     zungsversteuerung nicht abwenden
     Bei der Privatnutzung von Dienstwagen ist der Nutzungsvorteil
     nach der pauschalen 1-%-Regelung oder nach der Fahrtenbuch-
     methode zu versteuern. In einem aktuellen Beschluss hat der
     Bundesfinanzhof bekräftigt, dass die Besteuerung eines Nut-
     zungsvorteils nicht durch die bloße Behauptung des Arbeitneh-
     mers abgewendet werden kann, dass ein für private Zwecke
     überlassener Dienstwagen tatsächlich nicht für Privatfahrten ge-
     nutzt wurde.

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     Gewerbesteuermessbetrag in Corona-
     Zeiten: Herabsetzung für Vorauszah-
     lungszwecke ist leichter möglich
     Da infolge der Coronakrise viele Betriebe in eine finanzielle Not-
     lage geraten sind, hatten die obersten Finanzbehörden der Länd-
     er im Frühjahr 2020 geregelt, dass Unternehmen, die nachweis-
     lich unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise be-
     troffen sind, beim Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung des
     Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke stellen
     können. Diese Regelung ist nun bis zum 31.12.2021 verlängert
     worden.

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Neue Abschreibungsregelungen für Computerhardware und Software - Topthema auf
Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: Weitere Hilfen
                     für Familien und Unternehmen
Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie stellen             Der steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und
Bürgerinnen und Bürger sowie viele Unternehmen weiterhin            2021 nochmals erweitert und auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio.
vor erhebliche Herausforderungen. Zur weiteren Bekämpfung           Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben werden. Dies
der Folgen und zur Stärkung der Binnennachfrage hat der             gilt für die Jahre 2020 und 2021, ebenso beim vorläufigen
Bundestag am 26.02.2021 das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz         Verlustrücktrag für 2020. Der vorläufige Verlustrücktrag für
verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 05.03.2021           2021 wird bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt.
zugestimmt.                                                         Zudem besteht die Möglichkeit, die Stundung auch für die
                                                                    Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
                                                                    Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpfle-
Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind soll ein          gungsdienstleistungen soll über den 30.06.2021 hinaus befris-
Kinderbonus von 150 Euro gewährt werden. Der Bonus wird             tet bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Dies gilt nicht für die
jedoch im Rahmen der Steuererklärung bei der Günstigerprü-          Abgabe von Getränken. Neben der Gastronomie sollen hiervon
fung, ob der Abzug der Kinderfreibeträge günstiger ist als das      auch Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel,
gezahlte Kindergeld, berücksichtigt. Das führt dazu, dass sich      Bäckereien und Metzgereien profitieren, soweit sie verzehrfer-
der Bonus ab einem bestimmten Einkommen letztlich gar nicht         tig zubereitete Speisen an Kunden abgeben.
bemerkbar macht.

       Steuerbonus für energetische                Baumaßnahmen:
                       Themenverwandte Artikel finden Sie unter: BMF
              veröffentlicht Klicken
                                Anwendungsschreiben
                                         Sie hier

Seit dem 01.01.2020 fördert der Staat energetische Baumaß-          Voraussetzung ist, dass das Gebäude bei Durchführung der
nahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit ei-              Baumaßnahme älter als zehn Jahre war. Abziehbar sind nicht
nem Steuerbonus. Pro Objekt kann eine Steuerermäßigung              nur die Lohn-, sondern auch die Materialkosten.
von maximal 40.000 Euro beansprucht werden, die zeitlich wie
folgt gestaffelt ist:                                               Die vom neuen Bonus erfassten Baumaßnahmen finden Sie in
                                                                    der ausführlichen Online-Version dieses Artikels.
Veranlagungszeitraum:
Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme                                Arbeiten an Mietobjekten fallen nicht unter den Bonus, da der
abzugsfähig sind: 7 % der Aufwendungen                              Steuerzahler das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließ-
maximale Steuerermäßigung: 14.000 Euro                              lich selbst bewohnen muss. Entsprechende Aufwendungen
                                                                    können von privaten Vermietern aber als Werbungskosten bei
Veranlagungszeitraum: 1. Folgejahr                                  ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen
abzugsfähig sind: 7 % der Aufwendungen                              werden.
maximale Steuerermäßigung: 14.000 Euro
                                                                    Hinweis: Wer energetische Baumaßnahmen in den eigenen
Veranlagungszeitraum: 2. Folgejahr                                  vier Wänden plant, sollte frühzeitig seinen steuerlichen Berater
abzugsfähig sind: 6 % der Aufwendungen                              einbinden, um die steuerliche Förderung später optimal aus-
maximale Steuerermäßigung: 12.000 Euro                              schöpfen zu können.

Der Steuerbonus gilt für Bauarbeiten, die nach dem 31.12.2019
begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind.

                                    Eine ausführlichere Version dieses Artikels finden Sie unter:

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Unberechtigter Steuerausweis in einer
     Rechnung: BMF passt Umsatzsteuer-
     Anwendungserlass an
     Laut Umsatzsteuergesetz liegt ein unberechtigter Steuerausweis
     vor, wenn jemand in einer Rechnung einen Steuerbetrag geson-
     dert ausweist, obwohl er zum gesonderten Steuerausweis nicht
     berechtigt ist, mit der Folge, dass der Rechnungsaussteller den
     ausgewiesenen Steuerbetrag schuldet. Das Bundesfinanzministe-
     rium stellt in einem neuen Schreiben klar, dass die erteilte Rech-
     nung nicht alle im Umsatzsteuergesetz aufgezählten Merkmale
     aufweisen muss.

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     Auswärtstätigkeiten: Neue Auslands-
     reisekostensätze 2021
     Die Finanzverwaltung hat für Verpflegungsmehraufwendungen
     und Übernachtungskosten auf Auslandsreisen neue Pauschbeträ-
     ge bekanntgegeben. Die neuen Pauschalen gelten ab dem
     01.01.2021. Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeit-
     geber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist eine
     Kürzung der Verpflegungspauschale vorzunehmen. Die Pausch-
     beträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in Fällen
     der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskosten-
     abzug müssen die tatsächlichen Übernachtungskosten nachge-
     wiesen werden.

     Ausführliche Version:

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     Grunderwerbsteuer: Instandhal-
     tungsrücklage darf nicht vom Kauf-
     preis abgezogen werden
     Wie hoch die Grunderwerbsteuer ausfällt, richtet sich nach dem
     Wert der Gegenleistung - bei einem Grundstückskauf nach dem
     Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonsti-
     gen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzun-
     gen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Bemes-
     sungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige
     Instandhaltungsrückstellung gemindert werden darf.

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06
Webinare
                                                     Frühjahr/Sommer 2021

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                   tätigen Unternehmen                                          Recruiting Trends
                                                                                im Mittelstand
                   1. Teil 29. April 2021,
                   2. Teil 27. Mai 2021,                                        6. Mai 2021
                   3. Teil 4. November 2021

                   Compliance-                                                  Steuergestaltung 2021 –
                   Herausforderungen 2021                                       Chancen, Risiken, Fallstricke
                   7. Juli 2021                                                 22. Juli 2021

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