Neues zur Umsetzung des Präventionsgesetzes und Masernschutzgesetz
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Institut für Lehrergesundheit am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin Neues zur Umsetzung des Präventionsgesetzes und Masernschutzgesetz Univ.-Prof. Dr. med. Dirk-Matthias Rose 16. Bundesweiter Betriebsärztetag –Das Original Jahrestagung des BsAfB in Bochum, 07.-08.03.2020 Ruhr-Kongress Bochum Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz 1 info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin Influenza Pandemien des 20. Jahrhunderts 1918 1957 1968 ? „Spanische „Asiatische „Hong-Kong- Grippe“ Grippe“ Grippe“ A (H1N1) A (H2N2) A (H3N2) ? Vogelvirus Reassortante Reassortante 20-40 Millionen ca. 1,5 Million ca. 0,75-1 Million Tote weltweit Tote weltweit Tote weltweit
Institut für Lehrergesundheit am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin Stand: 07.03.2020 06:13 Uhr MEZ Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz 3 info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Institut für Lehrergesundheit am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin Stand: 07.03.2020 06:13 Uhr MEZ Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz 4 info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Institut für Lehrergesundheit am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin Präventionssettings Arbeitswelt nutzen für Schutzimpfungen Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz 5 info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Institut für Lehrergesundheit am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin Masernschutzgesetz: Politisches Lobbying DGAUM muss weitergehen • Stellungnahme DGAUM wg. Umsetzungs- problemen §§ 132e/f SGBV • Anhörung Ausschuss Gesundheit Bundestag 23.10.2019 Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz 6 info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Politisches Lobbying 1. Definition Leistungserbringer §§ 132e/f SGB V: Gemeinschaften von Betriebsärzten DGAUM muss wie DGAUM, die als Managementgesell- schaft die BÄ Versorgung organisieren, o. weitergehen: Unternehmen, die im Rahmen ihres arbeitsmed. Dienstes angestellte BÄ Masernschutzgesetz beschäftigen. 2. Abschlusses Verträge §§ 132e/f SGB V: Auch durch Managementgesellschaften wie etwa die DGAUM. 3. Verarbeitung Abrechnungsdaten § 295a SGB V: Berechtigung der Management- gesellschaften, für Betriebsärzte oder arbeitsmedizinische Dienste, zu verarbeiten oder diese durch eine Abrechnungsstelle verarbeiten zu lassen. 4. Schiedsverfahren: Fristenverkürzungen und Vereinfachung: Wichtig bei Nichtzustande- kommen Verträge §§ 132e/§ 132f SGB V. 5. Vereinfachung Bezug Impfstoffe für BÄ vergleichbar ÖGD 07.03.2020 Thomas Nesseler, Dirk-Matthias Rose
Fakten: Versorgungsauftrag durch das Präventionsgesetz. Ergänzung § 132e SGB V Gesundheitsförderung im Betrieb durch Versorgung mit Schutzimpfungen „(1) Die Krankenkassen oder ihre Verbände schließen mit Kassenärztlichen Vereinigungen, geeigneten Ärzten einschließlich Betriebsärzten, deren Gemeinschaften, Einrichtungen mit geeignetem ärztlichen Personal oder dem öffentlichen Gesundheitsdienst [TSVG: „den Behörden der Länder, die für die Durchführung von Schutzimpfungen nach dem IfSchG zuständig sind“ ], Verträge über die Durchführung von Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 und 2. Dabei haben sie sicherzustellen, dass insbesondere die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte sowie Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, berechtigt sind, Schutzimpfungen zu Lasten der Krankenkasse vorzunehmen." 07.03.2020 Thomas Nesseler, Dirk-Matthias Rose
Fakten: Versorgungsauftrag durch das Präventionsgesetz. Ergänzung § 132e SGB V • § 132e Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „geeigneten Ärzten einschließlich Betriebsärzten“ durch das Wort „Ärzten“, die Wörter „geeignetem ärztlichen Personal“ durch die Wörter „ärztlichem Personal“ und die Wörter „oder den Behörden der Länder, die für die Durchführung von Schutzimpfungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig sind,“ durch die Wörter „oder dem öffentlichen Gesundheitsdienst“ ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Es sind insbesondere Verträge abzuschließen mit 1. den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, 2. den Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, und 3. dem öffentlichen Gesundheitsdienst.“ 07.03.2020 Thomas Nesseler, Dirk-Matthias Rose
Institut für Lehrergesundheit am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin Masernschutzgesetz: § 132e SGB V neu Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz 11 info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Masernschutzgesetz: § 132e SGB V neu 07.03.2020 Thomas Nesseler, Dirk-Matthias Rose
Praxistest: Schutzimpfungen durch Betriebsärzte - Umsetzungsprobleme 2 • § 295a SGB V Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen • (1) Für die Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a erbrachten Leistungen sind die an diesen Versorgungsformen teilnehmenden Leistungserbringer befugt, die nach den Vorschriften dieses Kapitels erforderlichen Angaben an den Vertragspartner auf Leistungserbringerseite als verantwortliche Stelle zu übermitteln, indem diese Angaben entweder an ihn oder an eine nach Absatz 2 beauftragte andere Stelle weitergegeben werden; für den Vertragspartner auf Leistungserbringerseite gilt § 35 des Ersten Buches entsprechend. 07.03.2020 Thomas Nesseler, Dirk-Matthias Rose
Erfahrungswissen: Verhandlungen mit GKV wg. DGAUM-Selekt vor dem 01.03. AOK-System VDEK: TK und DAK • Verhandlungen mit AOK NW, • Generelle Ablehnung von AOK SO, AOK Plus, AOK Vertragsabschlüssen Rheinland/HH, AOK Bayern, • „[…]aus effizienz- und arbeits- AOK BaWü organisatorischen Gründen • Keine zeitnahen Abschlüsse keinen Vorteil in einem möglich seit 01.01.2019 Vertragsschluss auf der Ver- • Keine adäquate Vergütung: bandsebene[…]“. Kostenstruktur der BÄ nicht • „Einen Kontrahierungszwang vergleichbar Vertragsärzten! zum Abschluss entsprechender • Angebot von Verträgen mit Verträge mit Interessens- einzelnen BÄ auf Grundlage von vertretungen […] sehen wir Papierabrechnungen nicht.“ 15.01.2020 Thomas Nesseler, Dirk-Matthias Rose
Praxistest: Schutzimpfungen durch Betriebsärzte - Umsetzungsprobleme 3 ➢ Seit 01.01.2019: erste Verträge, BÄ impfen im Betrieb zu Lasten GKV ➢ Seit 01.03.2020: Kontra- hierungsgebot >> Zwang Versorgungsauftrag ist Pflicht (§ 132e SGB V) ➢ Ab 01.04.2020 neu: AOK Bayern; AOK NW et.al. für BMG: Ablehnung SH u. WL; IKK Classic; Vertragsabschluss GKV – pronova BKK Schiedsverfahren!? Betriebsärztetag 2020 D. M. Rose, T. Nesseler
Erfahrungswissen: Verhandlungen mit GKV wg. DGAUM-Selekt Konsens zur Vergütung der Betriebsmediziner wäre dann auf Basis des Honorars der regionalen Impfvereinbarungen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen In SH liegen mir Zustimmungen folgender Krankenkassen/-verbände vor: • AOK NORDWEST • BKK-Landesverband NORDWEST, Hamburg - handelnd für die BKKen, die dem Vertrag beitreten • DAK • IKK Nord • KKH • KNAPPSCHAFT In WL liegen mir Zustimmungen folgender Krankenkassen/-verbände vor: • AOK NordWest • BKK-Landesverband NORDWEST, Hamburg - handelnd für die BKKen, die dem Vertrag beitreten • DAK • KKH • KNAPPSCHAFT 07.03.2020 Thomas Nesseler, Dirk-Matthias Rose
Lobbying DGAUM 1. Definition Leistungserbringer §§ 132e/f SGB V: Gemeinschaften von Betriebsärzten notwendig und wie DGAUM, die als Managementgesell- schaft die BÄ Versorgung organisieren, o. erfolgreich: Unternehmen, die im Rahmen ihres arbeitsmed. Dienstes angestellte BÄ Masernschutzgesetz beschäftigen. 2. Abschlusses Verträge §§ 132e/f SGB V: Auch durch Managementgesellschaften wie etwa die DGAUM. 3. Verarbeitung Abrechnungsdaten § 295a SGB V: Berechtigung der Management- gesellschaften, für Betriebsärzte oder arbeitsmedizinische Dienste, zu verarbeiten oder diese durch eine Abrechnungsstelle verarbeiten zu lassen. 4. Schiedsverfahren: Fristenverkürzungen und Vereinfachung: Wichtig bei Nichtzustande- kommen Verträge §§ 132e/§ 132f SGB V. 5. Vereinfachung Bezug Impfstolle für BÄ vergleichbar ÖGD Betriebsärztetag 2020 D. M. Rose, T. Nesseler
Masernschutzgesetz: § 132e SGB V neu Die Krankenkassen oder ihre Verbände schließen mit Kassenärztlichen Vereinigungen, Ärzten, Einrichtungen mit ärztlichem Personal, deren Gemeinschaften, den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen Verträge über die Durchführung von Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 und 2. Als Gemeinschaften im Sinne des Satzes 1 gelten auch Vereinigungen zur Unterstützung von Mitgliedern, die Schutzimpfungen nach § 20i durchführen. Es sind insbesondere Verträge abzuschließen mit den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten oder deren Gemeinschaften, den Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder deren Gemeinschaften und den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen. In Verträgen mit den Fachärzten für Arbeitsmedizin, Ärzten mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ und sonstigen Ärzten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder deren Gemeinschaften, sind insbesondere Regelungen zur vereinfachten Umsetzung der Durchführung von Schutzimpfungen, insbesondere durch die pauschale Bereitstellung von Impfstoffen sowie Regelungen zur vereinfachten Abrechnung, insbesondere durch die Erstattung von Pauschalbeträgen oder anteilig nach den Versichertenzahlen (Umlage- verfahren) vorzusehen. Betriebsärztetag 2020 D. M. Rose, T. Nesseler
Masernschutzgesetz: § 132e/f SGB V neu in § 295 SGB V • Trotz Neufassung § 295a SGB V: Probleme in der elektronischen Zuweisung von Abrechnungsdaten bei GKV • Anforderung Änderung der Technischen Regelungen nach § 295 Abs. 1b: Abrechnung ärztlicher Leistungen: Hinweis auf §§ 132e/f SGB V notwendig • „Ärzte, Einrichtungen und medizinische Versorgungszentren, die ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Verträge zu besonderen Versorgungsformen (§ 140a) oder zur Versorgung nach § 73b abgeschlossen haben, Leistungserbringer im Sinne des § 132e, Leistungserbringer im Sinne des § 132f, psychiatrische Institutsambulanzen sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, übermitteln die in Absatz 1 genannten Angaben, bei Krankenhäusern einschließlich ihres Institutionskennzeichens, an die jeweiligen Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern;[….]. Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen […] “ Betriebsärztetag 2020 D. M. Rose, T. Nesseler
DGAUM-Selekt: Wer kann an den Verträgen teilnehmen? • Fachärzte für Arbeitsmedizin • Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin • Fachärzte mit Impfbefähigung, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, aber Impfleistungen im Betrieb erbringen (z. B. Tropenärzte, Öffentlicher Gesundheitsdienst) • Neu: arbeitsmed. Dienste (betrieblich / überbetriebl.) Einschreibung zur Teilnahme über die DGAUM Betriebsärztetag 2020 D. M. Rose, T. Nesseler
DGAUM-Selekt: Welche Leistungen können abgerechnet werden? • Impfleistungen nach Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL); ggf. Satzungsleistungen der KK • Ärztliche Leistungen: Aufklärung, Beratung, Dokumentation • Impfstoffkosten: Apotheken-EK (Lauer-Taxe zum Zeitpunkt der Impfung) + 3% + MWSt ➢ DGAUM-Mitglieder und Mitglieder kooperierender Verbände erhalten rabattierte Bearbeitungsgebühren: BsAfB, VDBW, BVÖGD Betriebsärztetag 2020 D. M. Rose, T. Nesseler
DGAUM-Selekt: Ärztliche Vergütung bundesweit u. regionale Kompromisse Ärztliche Vergütung je Leistungsfall = Vergütungspauschale + Impfstoffkosten – Bearbeitungsgebühr Die Vergütungspauschale kann je nach Vertragspartner variieren: Modell 1: BARMER Modell 2: BAHN BKK 7,77 EUR für Einfachimpfungen 9,90 EUR je Impfung 4,95 EUR je weitere Impfung bei 12,19 EUR 2- bis 4-fach-Impfungen einem Versicherten am gleichen Tag Betriebsärztetag 2020 D. M. Rose, T. Nesseler
DGAUM-Selekt: Kritikpunkte VDBW • Umsetzung einer gemeinsamen Strategie bisher nicht möglich • Aktuell kein tragfähiges, bundes- weites Konzept zum vereinfachten Bezug von Impfstoffen für BÄ • Für Arbeitsmedizin u. BÄ besser: gemeinsame Verhandlungen GKV • DGAUM-Angebot seit 01.02.2019: VDBW-Mitglieder werden bei DGAUM-Selekt gleich behandelt wie Mitglieder DGAUM und BsAfB Betriebsärztetag 2020 D. M. Rose, T. Nesseler
Institut für Lehrergesundheit am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin Präventionsgesetz gestalten: Versorgung mit Schutzimpfungen ab 01.03.2020 (Änderung SGB V) Helmsauer Curamed Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz 24 info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Institut für Lehrergesundheit am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin DGAUM-Selekt: Kooperation mit der Helmsauer Gruppe Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz 25 info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin Was ist DGAUM-Selekt? Wie wird abgerechnet? Software zur Leistungserfassung und DGAUM-Selekt Abrechnung Abrechnung Erfolgt versichertenbezogen = Pauschalbetrag je Leistungsfall Ärztliche + Impfstoffkosten Vergütung – Bearbeitungsgebühren ➢ Pauschalbetrag kann je nach Vertragspartner variieren ➢ DGAUM-Mitglieder erhalten rabattierte Bearbeitungsgebühren ➢ Honorarauszahlung erfolgt quartalsweise direkt durch Abrechnungsdienstleister
Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin DGAUM-Selekt: Wie wird abgerechnet? Abrechnung von… Abrechnungsgrundlage 1. KK, die Vertragspartner der Pauschalbetrag pro Impfung DGAUM sind (GKV-Versicherte) (variiert je nach Vertragspartner) 2. KK, die nicht Vertragspartner Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) der DGAUM sind (Selbstzahler) 3. Privatversicherten Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Beschaffung und Abrechnung der Impfstoffe Impfstoffe sind vom Betriebsarzt zu beziehen. Der Abrechnungspreis darf dabei nicht höher sein als der Apothekeneinkaufspreis (gem. Lauer-Taxe) zum Zeitpunkt der Impfung.
21.03.2019 T.Nesseler, D.-M.Rose Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin DGAUM-Selekt: Wie hoch ist die Bearbeitungsgebühr? Betriebsarzt ist Betriebsarzt ist Patient ist... DGAUM-Mitglied kein Mitglied GKV-versichert 2,60 EUR 4,00 EUR inkl. USt. je Leistungsfall Selbstzahler, privatversichert 3,1% (mindestens 3,5 % (mindestens zzgl. USt., % vom Rechnungsumsatz aber 4 €) aber 7 €) je Leistungsfall Selbstabrechnung (6 min/Rechnung): 3 € Pers. +0,80 € Porto Für neue Mitglieder ist die Mitgliedsgebühr im 1. Jahr kostenlos!
DGAUM-Selekt: Wenn ich noch mehr wissen will? Update DGAUM-Selekt: Neues zu Schutzimpfungen durch Betriebsärzte zu Lasten GKV Informationsveranstaltung im Rahmen der 60. Jahrestagung Donnerstag, 12. März,03.09.2020 13:30-15:00 Uhr Hörsaal 2 Programm und Anmeldung unter www.dgaum.de/termine/jahrestagung Betriebsärztetag 2020 D. M. Rose, T. Nesseler
Institut für Lehrergesundheit am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz 30 info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Institut für Lehrergesundheit am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz Zum Schutz vor einer Weiterverbreitung der Masern ist vorgesehen, dass nach 1970 geborene Beschäftigte in Kindergärten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, in medizinischen Einrichtungen, Krankenhäusern oder Arztpraxen, Asylbewerber- und Geflüchteten-Unterkünften sowie Tagespflegepersonen entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder aber eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen. Personen, die bis zu den genannten Fristen keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden. Dies gilt auch für Betriebsarztpraxen! Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz 31 info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Institut für Lehrergesundheit am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin Wer muss den Impfschutz nachweisen? Alle nach 1970 geborenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind und in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreut werden; zu diesen Einrichtungen zählen: Kindertageseinrichtungen und Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, die bereits vier Wochen a) in einem Kinderheim (Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 IfSG) betreut werden oder b) in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge oder Spätaussiedler (Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) untergebracht sind, die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG) oder in Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften (Einrichtungen nach Nummer 1 und 2) tätig sind. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und einen entsprechenden Nachweis vorlegen, sind von den Regelungen ausgenommen (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG). Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz 32 info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Institut für Lehrergesundheit am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz 33 info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Institut für Lehrergesundheit am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz 34 info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Institut für Lehrergesundheit am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin Noch Fragen? Auf der Internetseite www.masernschutz.de finden Sie Fragen- und Antworten sowie Informationen für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen und für Leitungen von Einrichtungen, die Ärzteschaft und den öffentlichen Gesundheitsdienst. FAQs für Schulen, KITAs und Medizinische Einrichtungen, sind sehr detailliert dargestellt unter: https://www.schleswig- holstein.de/DE/Schwerpunkte/Impfen/_documents/Masernschutzgesetz.html Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz 35 info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Institut für Lehrergesundheit am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin ArbMedVV und InfSchG Betriebsärzte sollten (sinnvollerweise) in das Management der Fragen rund um das Masernschutzgesetz im Betrieb eingebunden werden. Sie können auch Impfungen oder Serologiebestimmungen zu Lasten des Arbeitgebers anbieten, wenn dies so mit dem Arbeitgeber vereinbart wird. Eine Abrechnung der Impfungen mit den Krankenkassen ist nur möglich, wenn zuvor eine vertragliche Regelung abgeschlossen wird. Die Erhebung des Impf- oder Serostatus zur Erbringung des Nachweises nach § 23a IfSG ist keine Aufgabe nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. Übernimmt der Betriebsarzt die Erhebung des Impf- oder Serostatus (Eignungsfeststellung), muss sie klar von der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV getrennt werden. Der Betriebsarzt muss den Beschäftigten über den Zweck aufklären und ihm den Impf- oder Serostatus unabhängig von der Vorsorgebescheinigung attestieren. Die Schweigepflicht des Betriebsarztes gegenüber dem Arbeitgeber bleibt bestehen (Frage 1.49 der FAQ zur ArbMedVV). Weitere Informationen ergeben sich aus einer gemeinsamen Stellungnahme von BMAS und BMG. Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz 36 info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Institut für Lehrergesundheit am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz 37 info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimeidzin-mainz.de/ifl
Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin Bundesweite online-Befragung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zum Thema betriebliche Pandemieplanung H5N1, H1N1, SARS und zuletzt COVID-19 zeigen wie schnell sich aus einen lokalen Geschehen eine globale Herausforderung entwickeln kann. Im Verlauf dieser Ereignisse spielen Firmen eine Schlüsselrolle sowohl im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und Sicherheit ihrer Mitarbeiter (im In- und Ausland) als auch hinsichtlich der Schadensbegrenzung für Wirtschaft und Gesellschaft. Eine entsprechende Pandemie-Planung ist entscheidend. Ihre Sicht zum Thema interessiert uns: Sind Unternehmen ausreichend vorbereitet? Bitte nehmen Sie hierzu an unserer Befragung teil unter www.gesundekmu.de • 10 Fragen; Dauer: ca. 5 Minuten. • Die Befragung ist anonym. • Über die Ergebnisse informieren wir Sie im Sommer/Herbst 2020 über die Fachpresse und Veranstaltungen. • Kontakt: arbeitsmedizin@uni-mainz.de
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