Neues zur Umsetzung des Präventionsgesetzes und Masernschutzgesetz

Die Seite wird erstellt Kuno Kellner
 
WEITER LESEN
Neues zur Umsetzung des Präventionsgesetzes und Masernschutzgesetz
Institut für Lehrergesundheit
                                                                                        am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin

                     Neues zur Umsetzung des
                     Präventionsgesetzes und
                       Masernschutzgesetz

                    Univ.-Prof. Dr. med. Dirk-Matthias Rose

               16. Bundesweiter Betriebsärztetag –Das Original
                          Jahrestagung des BsAfB
                        in Bochum, 07.-08.03.2020
                          Ruhr-Kongress Bochum

Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz                                           1
info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Neues zur Umsetzung des Präventionsgesetzes und Masernschutzgesetz
Institut für Arbeits-, Sozial- und
                                                 Umweltmedizin

Influenza Pandemien des 20. Jahrhunderts

     1918            1957                 1968                                 ?
    „Spanische       „Asiatische        „Hong-Kong-
      Grippe“          Grippe“             Grippe“
     A (H1N1)         A (H2N2)            A (H3N2)                             ?
    Vogelvirus      Reassortante       Reassortante
  20-40 Millionen   ca. 1,5 Million   ca. 0,75-1 Million
   Tote weltweit    Tote weltweit       Tote weltweit
Neues zur Umsetzung des Präventionsgesetzes und Masernschutzgesetz
Institut für Lehrergesundheit
                                                                                        am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin

       Stand: 07.03.2020 06:13 Uhr MEZ
Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz                                           3
info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Neues zur Umsetzung des Präventionsgesetzes und Masernschutzgesetz
Institut für Lehrergesundheit
                                                                                        am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin

       Stand: 07.03.2020 06:13 Uhr MEZ
Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz                                           4
info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Neues zur Umsetzung des Präventionsgesetzes und Masernschutzgesetz
Institut für Lehrergesundheit
                                                                                        am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin

          Präventionssettings Arbeitswelt nutzen für
                      Schutzimpfungen

Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz                                           5
info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Neues zur Umsetzung des Präventionsgesetzes und Masernschutzgesetz
Institut für Lehrergesundheit
                                                                                        am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin

           Masernschutzgesetz: Politisches Lobbying
                  DGAUM muss weitergehen

• Stellungnahme
  DGAUM wg.
  Umsetzungs-
  problemen §§
  132e/f SGBV
• Anhörung
  Ausschuss
  Gesundheit
  Bundestag
  23.10.2019
Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz                                           6
info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Neues zur Umsetzung des Präventionsgesetzes und Masernschutzgesetz
Politisches Lobbying
         Grippeimpfung 2019
         im Betrieb:

07.03.2020 Thomas Nesseler, Dirk-Matthias Rose
Neues zur Umsetzung des Präventionsgesetzes und Masernschutzgesetz
Politisches Lobbying                             1.   Definition Leistungserbringer §§ 132e/f
                                                      SGB V: Gemeinschaften von Betriebsärzten
DGAUM muss                                            wie DGAUM, die als Managementgesell-
                                                      schaft die BÄ Versorgung organisieren, o.
weitergehen:                                          Unternehmen, die im Rahmen ihres
                                                      arbeitsmed. Dienstes angestellte BÄ
Masernschutzgesetz                                    beschäftigen.
                                                 2.   Abschlusses Verträge §§ 132e/f SGB V:
                                                      Auch durch Managementgesellschaften wie
                                                      etwa die DGAUM.
                                                 3.   Verarbeitung Abrechnungsdaten § 295a
                                                      SGB V: Berechtigung der Management-
                                                      gesellschaften, für Betriebsärzte oder
                                                      arbeitsmedizinische Dienste, zu verarbeiten
                                                      oder diese durch eine Abrechnungsstelle
                                                      verarbeiten zu lassen.
                                                 4.   Schiedsverfahren: Fristenverkürzungen und
                                                      Vereinfachung: Wichtig bei Nichtzustande-
                                                      kommen Verträge §§ 132e/§ 132f SGB V.
                                                 5.   Vereinfachung Bezug Impfstoffe für BÄ
                                                      vergleichbar ÖGD

07.03.2020 Thomas Nesseler, Dirk-Matthias Rose
Neues zur Umsetzung des Präventionsgesetzes und Masernschutzgesetz
Fakten: Versorgungsauftrag durch das
Präventionsgesetz. Ergänzung § 132e
SGB V
Gesundheitsförderung im Betrieb durch Versorgung mit
Schutzimpfungen
„(1) Die Krankenkassen oder ihre Verbände schließen mit Kassenärztlichen
Vereinigungen, geeigneten Ärzten einschließlich Betriebsärzten, deren
Gemeinschaften, Einrichtungen mit geeignetem ärztlichen Personal oder dem
öffentlichen Gesundheitsdienst [TSVG: „den Behörden der Länder, die für die
Durchführung von Schutzimpfungen nach dem IfSchG zuständig sind“ ], Verträge
über die Durchführung von Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 und 2. Dabei haben
sie sicherzustellen, dass insbesondere die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte sowie Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der
Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, die nicht an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmen, berechtigt sind, Schutzimpfungen zu Lasten der
Krankenkasse vorzunehmen."

07.03.2020 Thomas Nesseler, Dirk-Matthias Rose
Neues zur Umsetzung des Präventionsgesetzes und Masernschutzgesetz
Fakten: Versorgungsauftrag durch das
Präventionsgesetz. Ergänzung § 132e SGB V
• § 132e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „geeigneten Ärzten einschließlich
  Betriebsärzten“ durch das Wort „Ärzten“, die Wörter „geeignetem
  ärztlichen Personal“ durch die Wörter „ärztlichem Personal“ und die
  Wörter „oder den Behörden der Länder, die für die Durchführung von
  Schutzimpfungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig sind,“
  durch die Wörter „oder dem öffentlichen Gesundheitsdienst“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Es sind insbesondere Verträge
  abzuschließen mit
  1. den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten,
  2. den Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten mit der
  Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, die nicht an der
  vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, und
  3. dem öffentlichen Gesundheitsdienst.“

07.03.2020 Thomas Nesseler, Dirk-Matthias Rose
Institut für Lehrergesundheit
                                                                                        am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin

             Masernschutzgesetz: § 132e SGB V neu

Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz                                           11
info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Masernschutzgesetz: § 132e SGB V neu

07.03.2020 Thomas Nesseler, Dirk-Matthias Rose
Praxistest: Schutzimpfungen durch
Betriebsärzte - Umsetzungsprobleme 2
• § 295a SGB V Abrechnung der im Rahmen von Verträgen
  nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom
  Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen
• (1) Für die Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach §
  73b, § 132e, § 132f und § 140a erbrachten Leistungen sind die
  an diesen Versorgungsformen teilnehmenden
  Leistungserbringer befugt, die nach den Vorschriften dieses
  Kapitels erforderlichen Angaben an den Vertragspartner auf
  Leistungserbringerseite als verantwortliche Stelle zu
  übermitteln, indem diese Angaben entweder an ihn oder an
  eine nach Absatz 2 beauftragte andere Stelle weitergegeben
  werden; für den Vertragspartner auf Leistungserbringerseite
  gilt § 35 des Ersten Buches entsprechend.

07.03.2020 Thomas Nesseler, Dirk-Matthias Rose
Erfahrungswissen: Verhandlungen mit
GKV wg. DGAUM-Selekt vor dem 01.03.
                  AOK-System                            VDEK: TK und DAK
• Verhandlungen mit AOK NW,                      • Generelle Ablehnung von
  AOK SO, AOK Plus, AOK                            Vertragsabschlüssen
  Rheinland/HH, AOK Bayern,                      • „[…]aus effizienz- und arbeits-
  AOK BaWü                                         organisatorischen Gründen
• Keine zeitnahen Abschlüsse                       keinen Vorteil in einem
  möglich seit 01.01.2019                          Vertragsschluss auf der Ver-
• Keine adäquate Vergütung:                        bandsebene[…]“.
  Kostenstruktur der BÄ nicht                    • „Einen Kontrahierungszwang
  vergleichbar Vertragsärzten!                     zum Abschluss entsprechender
• Angebot von Verträgen mit                        Verträge mit Interessens-
  einzelnen BÄ auf Grundlage von                   vertretungen […] sehen wir
  Papierabrechnungen                               nicht.“

15.01.2020 Thomas Nesseler, Dirk-Matthias Rose
Praxistest: Schutzimpfungen durch
Betriebsärzte - Umsetzungsprobleme 3
➢ Seit 01.01.2019: erste
  Verträge, BÄ impfen im
  Betrieb zu Lasten GKV
➢ Seit 01.03.2020: Kontra-
  hierungsgebot >> Zwang
  Versorgungsauftrag ist
  Pflicht (§ 132e SGB V)
➢ Ab 01.04.2020 neu: AOK
  Bayern; AOK NW et.al. für                        BMG: Ablehnung
  SH u. WL; IKK Classic;                        Vertragsabschluss GKV –
  pronova BKK                                     Schiedsverfahren!?

Betriebsärztetag 2020 D. M. Rose, T. Nesseler
Erfahrungswissen: Verhandlungen mit
GKV wg. DGAUM-Selekt
    Konsens zur Vergütung der Betriebsmediziner wäre dann auf Basis des
    Honorars der regionalen Impfvereinbarungen mit den Kassenärztlichen
                               Vereinigungen

 In SH liegen mir Zustimmungen folgender Krankenkassen/-verbände vor:
 •   AOK NORDWEST
 •   BKK-Landesverband NORDWEST, Hamburg - handelnd für die BKKen, die dem Vertrag beitreten
 •   DAK
 •   IKK Nord
 •   KKH
 •   KNAPPSCHAFT

 In WL liegen mir Zustimmungen folgender Krankenkassen/-verbände vor:
 •   AOK NordWest
 •   BKK-Landesverband NORDWEST, Hamburg - handelnd für die BKKen, die dem Vertrag beitreten
 •   DAK
 •   KKH
 •   KNAPPSCHAFT

07.03.2020 Thomas Nesseler, Dirk-Matthias Rose
Lobbying DGAUM                                  1.   Definition Leistungserbringer §§ 132e/f
                                                     SGB V: Gemeinschaften von Betriebsärzten
notwendig und                                        wie DGAUM, die als Managementgesell-
                                                     schaft die BÄ Versorgung organisieren, o.
erfolgreich:                                         Unternehmen, die im Rahmen ihres
                                                     arbeitsmed. Dienstes angestellte BÄ
Masernschutzgesetz                                   beschäftigen.
                                                2.   Abschlusses Verträge §§ 132e/f SGB V:
                                                     Auch durch Managementgesellschaften wie
                                                     etwa die DGAUM.
                                                3.   Verarbeitung Abrechnungsdaten § 295a
                                                     SGB V: Berechtigung der Management-
                                                     gesellschaften, für Betriebsärzte oder
                                                     arbeitsmedizinische Dienste, zu verarbeiten
                                                     oder diese durch eine Abrechnungsstelle
                                                     verarbeiten zu lassen.
                                                4.   Schiedsverfahren: Fristenverkürzungen und
                                                     Vereinfachung: Wichtig bei Nichtzustande-
                                                     kommen Verträge §§ 132e/§ 132f SGB V.
                                                5.   Vereinfachung Bezug Impfstolle für BÄ
                                                     vergleichbar ÖGD

Betriebsärztetag 2020 D. M. Rose, T. Nesseler
Masernschutzgesetz: § 132e SGB V neu
Die Krankenkassen oder ihre Verbände schließen mit Kassenärztlichen Vereinigungen,
Ärzten, Einrichtungen mit ärztlichem Personal, deren Gemeinschaften, den obersten
Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen Verträge über die
Durchführung von Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 und 2. Als Gemeinschaften im
Sinne des Satzes 1 gelten auch Vereinigungen zur Unterstützung von Mitgliedern, die
Schutzimpfungen nach § 20i durchführen. Es sind insbesondere Verträge abzuschließen
mit den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten oder deren
Gemeinschaften, den Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten mit der
Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmen, oder deren Gemeinschaften und den obersten Landesgesundheitsbehörden
oder den von ihnen bestimmten Stellen. In Verträgen mit den Fachärzten für
Arbeitsmedizin, Ärzten mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ und sonstigen
Ärzten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder deren
Gemeinschaften, sind insbesondere Regelungen zur vereinfachten Umsetzung der
Durchführung von Schutzimpfungen, insbesondere durch die pauschale Bereitstellung
von Impfstoffen sowie Regelungen zur vereinfachten Abrechnung, insbesondere durch die
Erstattung von Pauschalbeträgen oder anteilig nach den Versichertenzahlen (Umlage-
verfahren) vorzusehen.

Betriebsärztetag 2020 D. M. Rose, T. Nesseler
Masernschutzgesetz: § 132e/f SGB V
neu in § 295 SGB V
• Trotz Neufassung § 295a SGB V: Probleme in der elektronischen Zuweisung
  von Abrechnungsdaten bei GKV
• Anforderung Änderung der Technischen Regelungen nach § 295 Abs. 1b:
  Abrechnung ärztlicher Leistungen: Hinweis auf §§ 132e/f SGB V notwendig
• „Ärzte, Einrichtungen und medizinische Versorgungszentren, die ohne
  Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder
  ihren Verbänden Verträge zu besonderen Versorgungsformen (§ 140a) oder
  zur Versorgung nach § 73b abgeschlossen haben, Leistungserbringer im Sinne
  des § 132e, Leistungserbringer im Sinne des § 132f, psychiatrische
  Institutsambulanzen sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an
  der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, übermitteln
  die in Absatz 1 genannten Angaben, bei Krankenhäusern einschließlich ihres
  Institutionskennzeichens, an die jeweiligen Krankenkassen im Wege
  elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf
  Datenträgern;[….]. Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der
  Krankenkassen […] “

Betriebsärztetag 2020 D. M. Rose, T. Nesseler
DGAUM-Selekt: Wer kann an den
Verträgen teilnehmen?
• Fachärzte für Arbeitsmedizin
• Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin
• Fachärzte mit Impfbefähigung, die nicht an der
  vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, aber
  Impfleistungen im Betrieb erbringen (z. B. Tropenärzte,
  Öffentlicher Gesundheitsdienst)
• Neu: arbeitsmed. Dienste (betrieblich / überbetriebl.)

         Einschreibung zur Teilnahme über die DGAUM

Betriebsärztetag 2020 D. M. Rose, T. Nesseler
DGAUM-Selekt: Welche Leistungen
können abgerechnet werden?
• Impfleistungen nach Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL);
  ggf. Satzungsleistungen der KK
• Ärztliche Leistungen: Aufklärung, Beratung,
  Dokumentation
• Impfstoffkosten: Apotheken-EK (Lauer-Taxe zum
  Zeitpunkt der Impfung) + 3% + MWSt
➢ DGAUM-Mitglieder und Mitglieder kooperierender
  Verbände erhalten rabattierte Bearbeitungsgebühren:
  BsAfB, VDBW, BVÖGD

Betriebsärztetag 2020 D. M. Rose, T. Nesseler
DGAUM-Selekt: Ärztliche Vergütung
bundesweit u. regionale Kompromisse
              Ärztliche Vergütung je Leistungsfall =
   Vergütungspauschale + Impfstoffkosten – Bearbeitungsgebühr

  Die Vergütungspauschale kann je nach Vertragspartner variieren:
  Modell 1: BARMER                              Modell 2: BAHN BKK

  7,77 EUR für Einfachimpfungen                 9,90 EUR je Impfung

                                                4,95 EUR je weitere Impfung bei
  12,19 EUR 2- bis 4-fach-Impfungen
                                                einem Versicherten am gleichen Tag

Betriebsärztetag 2020 D. M. Rose, T. Nesseler
DGAUM-Selekt: Kritikpunkte VDBW
• Umsetzung einer gemeinsamen
  Strategie bisher nicht möglich
• Aktuell kein tragfähiges, bundes-
  weites Konzept zum vereinfachten
  Bezug von Impfstoffen für BÄ
• Für Arbeitsmedizin u. BÄ besser:
  gemeinsame Verhandlungen GKV
• DGAUM-Angebot seit 01.02.2019:
  VDBW-Mitglieder werden bei
  DGAUM-Selekt gleich behandelt wie
  Mitglieder DGAUM und BsAfB

Betriebsärztetag 2020 D. M. Rose, T. Nesseler
Institut für Lehrergesundheit
                                                                                        am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin

                      Präventionsgesetz gestalten:
                    Versorgung mit Schutzimpfungen
                    ab 01.03.2020 (Änderung SGB V)

                                                                                       Helmsauer
                                                                                        Curamed

Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz                                           24
info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Institut für Lehrergesundheit
                                                                                        am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin

 DGAUM-Selekt: Kooperation mit der
 Helmsauer Gruppe

Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz                                           25
info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Institut für Arbeits-, Sozial- und
                                                Umweltmedizin

             Was ist DGAUM-Selekt?
             Wie wird abgerechnet?
                 Software zur Leistungserfassung und
DGAUM-Selekt
                 Abrechnung
Abrechnung       Erfolgt versichertenbezogen

                 = Pauschalbetrag je Leistungsfall
Ärztliche
                   + Impfstoffkosten
Vergütung
                   – Bearbeitungsgebühren

➢ Pauschalbetrag kann je nach Vertragspartner variieren
➢ DGAUM-Mitglieder erhalten rabattierte
  Bearbeitungsgebühren
➢ Honorarauszahlung erfolgt quartalsweise direkt durch
  Abrechnungsdienstleister
Institut für Arbeits-, Sozial- und
                                                       Umweltmedizin

  DGAUM-Selekt: Wie wird abgerechnet?

Abrechnung von…                    Abrechnungsgrundlage
1. KK, die Vertragspartner der     Pauschalbetrag pro Impfung
DGAUM sind (GKV-Versicherte)       (variiert je nach Vertragspartner)
2. KK, die nicht Vertragspartner
                                   Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
der DGAUM sind (Selbstzahler)
3. Privatversicherten              Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

 Beschaffung und Abrechnung der Impfstoffe
 Impfstoffe sind vom Betriebsarzt zu beziehen. Der
 Abrechnungspreis darf dabei nicht höher sein als der
 Apothekeneinkaufspreis (gem. Lauer-Taxe) zum Zeitpunkt der
 Impfung.
21.03.2019 T.Nesseler, D.-M.Rose

                                                                     Institut für Arbeits-, Sozial- und
                                                                     Umweltmedizin

                      DGAUM-Selekt: Wie hoch ist die
                         Bearbeitungsgebühr?
                                           Betriebsarzt ist     Betriebsarzt ist
       Patient ist...
                                           DGAUM-Mitglied        kein Mitglied

       GKV-versichert                          2,60 EUR              4,00 EUR
       inkl. USt. je Leistungsfall

       Selbstzahler,
       privatversichert                    3,1% (mindestens 3,5 % (mindestens
       zzgl. USt., % vom Rechnungsumsatz       aber 4 €)         aber 7 €)
       je Leistungsfall

              Selbstabrechnung (6 min/Rechnung): 3 € Pers. +0,80 € Porto

              Für neue Mitglieder ist die Mitgliedsgebühr im 1. Jahr kostenlos!
DGAUM-Selekt: Wenn ich noch mehr
wissen will?
Update DGAUM-Selekt: Neues zu Schutzimpfungen durch
Betriebsärzte zu Lasten GKV

Informationsveranstaltung im
Rahmen der 60. Jahrestagung
Donnerstag, 12. März,03.09.2020
13:30-15:00 Uhr
Hörsaal 2

Programm und Anmeldung unter
www.dgaum.de/termine/jahrestagung

Betriebsärztetag 2020 D. M. Rose, T. Nesseler
Institut für Lehrergesundheit
                                                                                        am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin

Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz                                           30
info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Institut für Lehrergesundheit
                                                                                        am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin

    Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz
       Zum Schutz vor einer Weiterverbreitung der Masern ist vorgesehen,
       dass nach 1970 geborene Beschäftigte in Kindergärten, Schulen
       oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, in medizinischen
       Einrichtungen, Krankenhäusern oder Arztpraxen, Asylbewerber- und
       Geflüchteten-Unterkünften sowie Tagespflegepersonen entweder
       einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder aber eine
       Immunität gegen Masern aufweisen müssen. Personen, die bis zu
       den genannten Fristen keinen ausreichenden Nachweis
       erbringen, dürfen weder in den betroffenen Einrichtungen
       betreut, noch in diesen tätig werden.

       Dies gilt auch für Betriebsarztpraxen!

Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz                                           31
info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Institut für Lehrergesundheit
                                                                                        am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin

  Wer muss den Impfschutz nachweisen?

  Alle nach 1970 geborenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind und
  in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  betreut werden; zu diesen Einrichtungen zählen: Kindertageseinrichtungen und Horte,
  bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in
  denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden,

  die bereits vier Wochen

  a) in einem Kinderheim (Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 IfSG) betreut werden
  oder

  b) in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge oder Spätaussiedler
  (Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) untergebracht sind,

  die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen (Einrichtungen nach §
  23 Absatz 3 Satz 1 IfSG) oder in Gemeinschaftseinrichtungen oder
  Gemeinschaftsunterkünften (Einrichtungen nach Nummer 1 und 2) tätig sind. Personen, die
  aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und einen
  entsprechenden Nachweis vorlegen, sind von den Regelungen ausgenommen (§ 20 Absatz 8
  Satz 4 IfSG).
Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz                                           32
info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Institut für Lehrergesundheit
                                                                                        am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin

Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz                                           33
info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Institut für Lehrergesundheit
                                                                                        am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin

Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz                                           34
info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Institut für Lehrergesundheit
                                                                                        am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin

  Noch Fragen?
  Auf der Internetseite www.masernschutz.de finden Sie Fragen- und Antworten sowie
  Informationen für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen
  Einrichtungen und für Leitungen von Einrichtungen, die Ärzteschaft und den öffentlichen
  Gesundheitsdienst.

  FAQs für Schulen, KITAs und Medizinische Einrichtungen, sind sehr detailliert dargestellt
  unter:
  https://www.schleswig-
  holstein.de/DE/Schwerpunkte/Impfen/_documents/Masernschutzgesetz.html

Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz                                           35
info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Institut für Lehrergesundheit
                                                                                        am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin

ArbMedVV und InfSchG
Betriebsärzte sollten (sinnvollerweise) in das Management der Fragen rund um das
Masernschutzgesetz im Betrieb eingebunden werden. Sie können auch Impfungen oder
Serologiebestimmungen zu Lasten des Arbeitgebers anbieten, wenn dies so mit dem
Arbeitgeber vereinbart wird. Eine Abrechnung der Impfungen mit den Krankenkassen ist nur
möglich, wenn zuvor eine vertragliche Regelung abgeschlossen wird.
Die Erhebung des Impf- oder Serostatus zur Erbringung des Nachweises nach § 23a IfSG ist
keine Aufgabe nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. Übernimmt der Betriebsarzt die
Erhebung des Impf- oder Serostatus (Eignungsfeststellung), muss sie klar von der
arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV getrennt werden. Der Betriebsarzt muss
den Beschäftigten über den Zweck aufklären und ihm den Impf- oder Serostatus unabhängig
von der Vorsorgebescheinigung attestieren. Die Schweigepflicht des Betriebsarztes
gegenüber dem Arbeitgeber bleibt bestehen (Frage 1.49 der FAQ zur ArbMedVV). Weitere
Informationen ergeben sich aus einer gemeinsamen Stellungnahme von BMAS und BMG.

Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz                                           36
info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimedizin-mainz.de/ifl
Institut für Lehrergesundheit
                                                                                        am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin

Inst. f. Lehrergesundheit am Inst. f. Arbeits-,Sozial- und Umweltmedizin, Universitätsmedizin Mainz                                           37
info-ifl@unimedizin-mainz.de, www.unimeidzin-mainz.de/ifl
Institut für Arbeits-, Sozial- und
                                           Umweltmedizin

Bundesweite online-Befragung von Betriebsärzten
     und Fachkräften für Arbeitssicherheit
   zum Thema betriebliche Pandemieplanung
H5N1, H1N1, SARS und zuletzt COVID-19 zeigen wie schnell sich aus einen
lokalen Geschehen eine globale Herausforderung entwickeln kann. Im Verlauf
dieser Ereignisse spielen Firmen eine Schlüsselrolle sowohl im Hinblick auf den
Schutz der Gesundheit und Sicherheit ihrer Mitarbeiter (im In- und Ausland) als
auch hinsichtlich der Schadensbegrenzung für Wirtschaft und Gesellschaft.
Eine entsprechende Pandemie-Planung ist entscheidend.

      Ihre Sicht zum Thema interessiert uns:
     Sind Unternehmen ausreichend vorbereitet?

    Bitte nehmen Sie hierzu an unserer Befragung teil
                          unter
                  www.gesundekmu.de
• 10 Fragen; Dauer: ca. 5 Minuten.

• Die Befragung ist anonym.

• Über die Ergebnisse informieren wir
  Sie im Sommer/Herbst 2020 über
  die Fachpresse und
  Veranstaltungen.

• Kontakt:
  arbeitsmedizin@uni-mainz.de
Sie können auch lesen