OBERFLÄCHENENTWÄSSERUNG - RECHTLICHE ASPEKTE
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Eingereicht von Marcel Kerschbaumer Angefertigt am Institut für Umweltrecht Beurteiler / Beurteilerin Univ.-Prof.in Mag.a Dr.in Erika Wagner März 2021 OBERFLÄCHENENTWÄSSERUNG – RECHTLICHE ASPEKTE Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Magister der Rechtswissenschaften im Diplomstudium Rechtswissenschaften JOHANNES KEPLER UNIVERSITÄT LINZ Altenberger Straße 69 4040 Linz, Österreich jku.at DVR 0093696
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt bzw. die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe. Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument identisch. Trofaiach, 05. März 2021 Marcel Kerschbaumer 2/59
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................5 I. Einleitung ..............................................................................................................7 II. Verfassungsrechtliche Einordnung .......................................................................8 A. Wasserrecht .................................................................................................................... 8 B. Straßenrecht ................................................................................................................... 8 1. Bundesstraßen ................................................................................................................ 8 2. Andere Straßen ............................................................................................................... 9 C. Baurecht.......................................................................................................................... 9 D. Gewerberecht.................................................................................................................. 9 III. Wasserrechtsgesetz ........................................................................................... 10 A. Historische Betrachtung ................................................................................................ 10 1. Landeswasserrechtsgesetze 1870-1872 ....................................................................... 10 2. Wasserrechtsgesetz 1934 ............................................................................................. 10 3. Wasserrechtsgesetz 1959 ............................................................................................. 10 4. Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 ................................................................................ 11 5. Änderung des Wasserrechtsgesetzes durch BGBl Nr 82/2003 ...................................... 11 B. Gesetzliche Ziele zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer ................................ 12 C. Verschlechterungsverbot ............................................................................................... 14 D. Regelungsinhalte der Qualitätszielverordnungen .......................................................... 16 1. QZV Chemie OG ........................................................................................................... 16 2. QZV Chemie GW .......................................................................................................... 16 3. QZV Ökologie OG ......................................................................................................... 17 E. Allgemeine Abwasseremissionsverordnung .................................................................. 18 F. Vorgabe und Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und der Grundwasserrichtlinie in innerstaatliches Recht ................................................................................................... 19 G. Zielzustandserreichung der Oberflächenwasserkörper/ Grundwasserkörper ................. 21 1. NGP und Maßnahmenprogramme ................................................................................ 21 2. Derzeitiger Zustand der Oberflächen- und Grundwasserkörper ..................................... 22 a) Oberflächengewässer: .................................................................................................. 22 Abb. 1 Ökologischer Zustand der Oberflächengewässer in Österreich ..................... 23 b) Grundwasser ................................................................................................................. 23 H. Einwirkungen auf Gewässer als bewilligungspflichtige Maßnahme ............................... 24 1. § 32 WRG als zentraler Bewilligungstatbestand ............................................................ 24 3/59
2. Einwirkung auf Gewässer durch Oberflächenentwässerung .......................................... 25 3. Einleitung in Oberflächenwasserkörper ......................................................................... 26 a) Mechanische Reinigung ................................................................................................ 27 b) Anlagen mit Bodenfilter ................................................................................................. 27 c) Anlage mit technischem Filter ....................................................................................... 28 4. Versickerung in den Untergrund .................................................................................... 29 5. Geringfügige Einwirkungen ........................................................................................... 30 6. Funktionsfähigkeit der Wasserbenutzungsanlage ......................................................... 31 a) Instandhaltung............................................................................................................... 31 b) Auflagen und Nebenbestimmungen .............................................................................. 31 I. Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse ............................................................... 32 IV. Straßenrecht ....................................................................................................... 33 A. Belastung der Straßenwässer durch verkehrsbedingte Schadstoffe .............................. 33 B. Regelung im Bundesstraßengesetz und Oö Straßengesetz .......................................... 36 1. Bundesstraßengesetz: .................................................................................................. 36 2. Oö Straßengesetz ......................................................................................................... 36 V. Baurecht.............................................................................................................. 37 A. Zuständigkeit der Baubehörde: ..................................................................................... 38 B. Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde: ...................................................................... 38 C. Baugesetznovelle 2019 – Steiermark ............................................................................ 39 VI. Gewerbeordnung ................................................................................................ 41 VII. Nachbarrechte .................................................................................................... 43 A. Unterlassungsanspruch gemäß § 364 ABGB ................................................................ 43 B. Ausgleichsanspruch gemäß § 364a ABGB .................................................................... 44 C. Beeinträchtigung fremder Rechte im Wasserrechtsverfahren ........................................ 45 D. Einwände im Bauverfahren ........................................................................................... 49 E. Parteistellung im Verfahren nach dem Oö Straßengesetz: ............................................ 51 F. anerkannte Umweltorganisationen als Beteiligte im Wasserrechtsverfahren ................. 52 VIII. Richtlinienkonforme Umsetzung der Aarhus-Konvention? .................................. 53 IX. Schadenshaftung für Wasserbenutzungsanlagen ............................................... 55 X. Resümee............................................................................................................. 57 XI. Literaturverzeichnis ............................................................................................. 59 4/59
Abkürzungsverzeichnis AAEV Allgemeine Abwasseremissionsverordnung AB Ausschussbericht ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Abs Absatz AEV Abwasseremissionsverordnung Art Artikel AWG Abfallwirtschaftsgesetz BauG Baugesetz BauO Bauordnung BauTG Bautechnikgesetz BGBl Bundesgesetzblatt BlgNR Beilage(-n) zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates BMVIT Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie BMNT Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus BStG Bundesstraßengesetz Buchst Buchstabe BVerwG Bundesverwaltungsgericht bzw Beziehungsweise dh das heißt EuGH Europäischer Gerichtshof G Gesetz gem gemäß GewO Gewerbeordnung GP Gesetzgebungsperiode GRC Grundrechtecharta GW Grundwasser GWRL Grundwasserrichtlinie 5/59
idF in der Fassung iVm in Verbindung mit iwS im weiteren Sinne iZm Im Zusammenhang mit leg cit legis citatae lit litera mE meines Erachtens NGP Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan Nr Nummer öffentl öffentlich OG Oberflächengewässer OGH Oberster Gerichtshof Oö Oberösterreichisches ÖWAV Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband QZV Qualitätszielverordnung RL Richtlinie RZ Randziffer S Satz Stmk Steiermärkische ua unter anderem UVP Umweltverträglichkeitsprüfung vgl vergleiche VfGH Verfassungsgerichtshof VwGH Verwaltungsgerichtshof wawi Wasserwirtschaftlich WRG Wasserrechtsgesetz WRRL Wasserrahmenrichtlinie Z Ziffer zB zum Beispiel 6/59
I. Einleitung Der Begriff der Oberflächenentwässerung ist als Überbegriff für die Sammlung und Ableitung von Niederschlags-, Straßen-, und Dachflächenwässer durch Versickerung in den Untergrund oder Einleitung in einen Vorfluter anzusehen. Eine Legaldefinition besteht nicht. Es gibt Anzeichen, dass sich bedingt durch den Klimawandel, die Großwetterlagen ändern und Wetterlagen mit Unwetterpotenzial zugenommen haben;1 in Österreich kann es daher immer häufiger zu Starkregenereignissen kommen. Diese Starkregenereignisse sind charakterisiert durch langsam ziehende Gewitterfronten, so dass es zu sehr konzentrierten Niederschlägen kommen kann. Damit gehen – neben Auswirkungen für Leben und Gesundheit der Menschen und Tiere – auch Probleme mit der Entsorgung von Niederschlagswässern einher. Insbesondere auch im Zusammenhang mit dem fortschreitenden Bodenverbrauch führen Starkregenereignisse regelmäßig zu Herausforderungen bei der Ableitung von Oberflächenwässern. 2019 wurden täglich 13 Hektar Boden neu beansprucht, davon gehen 4 Hektar pro Tag dauerhaft verloren, weil diese Flächen dauerhaft versiegelt werden.2 Als weiteren Effekt kommt es durch die Bodenversiegelung auch zu verstärkter Hitze in den Städten („urban heat island“). Durch die Sonneneinstrahlung und der Lufttemperatur erwärmen sich die zumeist asphaltierten Straßen im Sommer auf rund 60 Grad Celsius. Dies belastet vor allem ältere Personen. 1 https://www.zamg.ac.at/cms/de/klima/news/wetterlagen-mit-unwetterpotenzial-haben-zugenommen 2 https://www.umweltbundesamt.at/news_200402 7/59
II. Verfassungsrechtliche Einordnung A. Wasserrecht Das Wasserrecht ist verfassungsrechtlich in Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG angesiedelt. Gesetzgebung und Vollziehung ist daher Bundessache. Dies betrifft insbesondere die im folgenden Abschnitt beschriebenen Punkte. Die Regelung und Sicherung der Abflussverhältnisse eines Grundstückes fällt auch iZm Bauten unter den Kompetenztatbestand „Wasserrecht“ gem Art 10 Abs 1 Z 10 B- VG und somit in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers.3 B. Straßenrecht Hier wird kompetenzrechtlich zwischen Bundesstraßen einerseits und Landes- und Gemeindestraßen andererseits unterschieden. 1. Bundesstraßen Bundesstraßen sind Straßenzüge, die wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz zur Bundesstraße erklärt wurden. Diese Bundesstraßen fallen unter den Kompetenztatbestand nach Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG. Unter diesen Kompetenztatbestand ist auch die Herstellung und Erhaltung von (Bundes-)Straßenkörpern in allen ihren Bestandteilen, insbesondere auch von Straßenböschungen und Straßengräben, zu subsumieren.4 ME umfasst dies auch die Straßenentwässerung von Bundesstraßen, die nach dem Bundesstraßengesetz genehmigt wurden.5 3 VwGH 23.01.1996, 95/05/0012. 4 VwGH 31.01.2008, 2007/06/0197. 5 vgl § 24 BStG. 8/59
2. Andere Straßen Alle anderen Straßen, die keine Bedeutung für den Durchzugsverkehr aufweisen und daher keine Bundesstraßen sind, sind kraft Generalklausel Art 15 Abs. 1 B-VG den Ländern in Gesetzgebung und Vollziehung zugewiesen.6 Durch Bundesgesetzgebungsakt kann einerseits eine Straße zu einer Bundesstraße erklärt und damit der Bundeskompetenz unterstellt werden und andererseits durch actus contrarius auch die Auflassung und damit Überführung in das Länderregime erfolgen.7 C. Baurecht Kraft Generalklausel fällt das Baurecht unter Art 15 B-VG. Demnach sind alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Bund zugewiesen wurden, in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache. Aufgrund dieser Tatsache sind im Zusammenhang mit der Oberflächenentwässerung das Oö BauG, das Oö BauTG und das Oö Straßengesetz als Landesgesetze einschlägig. D. Gewerberecht Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie sind – wie die Angelegenheit des Wasserrechtes – in Art 10 B-VG geregelt. Verfahren, die die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Betriebsanlage zur Folge haben, und in dem die Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern mitbehandelt wird, fallen daher unter den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG und sind in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. 6 VfGH, 11.01.1963, VfSlg. Nr. 4349/1963. 7 Hauenschild, Übertragung der ehemaligen Bundesstraßen B auf die Länder, ZVR 2003/107. 9/59
III. Wasserrechtsgesetz A. Historische Betrachtung 1. Landeswasserrechtsgesetze 1870-1872 Die Landeswasserrechtsgesetze von 1870-1872, welche basierend auf das Reichswasserrechtsgesetz 1869 erlassen wurden, enthielten erstmals Bestimmungen über eine Bewilligungspflicht für die Benützung von öffentlichen Gewässern, sowie die Errichtung der hiezu erforderlichen Vorrichtungen und Anlagen, welche auf die Beschaffenheit von Wasser Einfluss nehmen.8 2. Wasserrechtsgesetz 1934 Das Wasserrechtsgesetz 1934 enthielt bereits präzisere Bewilligungstatbestände. Demnach bedarf gemäß § 9 Abs. 1 WRG 1934 jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer einer Bewilligung, insbesondere die Einbringung von festen Stoffen und Flüssigkeiten. Bereits 1936 wurde die Notwendigkeit erkannt, dass gegen die Verunreinigung der Flüsse und Bäche anzukämpfen ist.9 3. Wasserrechtsgesetz 1959 Im Zuge der Wiederverlautbarung des Wasserrechtsgesetzes mit Bundesgesetzblatt 215/1959 wurden mit den § 30ff erstmals Bestimmungen zur Reinhaltung und dem Schutz der Gewässer erlassen. Diese Bestimmungen zielen auf alle Gewässer, einschließlich des Grundwassers, ab und haben den Zweck, insbesondere die 8 § 16, Gesetz vom 28.08.1870 des Erzherzogtums Oesterreich ob der Enns- 9 Haager-Vanderhaag, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz (1936), Seite 186 l.o. 10/59
Gesundheit von Mensch und Tier nicht zu gefährden und Grund- und Quellwasser als Trinkwasser zu verwenden.10 Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht wurde für die Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, normiert.11 In § 32 Abs. 2 WRG 1959 wurden erstmals demonstrative Tatbestände für bewilligungspflichtige Einwirkungen auf Gewässer festgeschrieben. 4. Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 Die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 hatte vor allem die Einführung einer strikten Emissionsregelung für Direkt- und Indirekteinleiter sowie die Sanierung von belasteten Oberflächen- und Grundwässern als Schwerpunkte vorgesehen.12 5. Änderung des Wasserrechtsgesetzes durch BGBl Nr 82/2003 Durch die Änderung des Wasserrechtsgesetzes mit BGBl Nr 82/2003 wurde § 30 gänzlich überarbeitet. In Abs 1 wurden Oberziele festgelegt, die der Gewässerreinhaltung dienen sollen; § 30 kann jedoch aufgrund seiner Formulierung („im Rahmen des öffentl Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen“) nicht unmittelbar als Rechtsgrundlage für konkrete Maßnahmen herangezogen werden, sondern verweist dieser eben auf die weiteren Vorschriften.13 Durch diese Novelle wurde auch die WRRL in innerstaatliches Recht umgesetzt – siehe dazu die Ausführungen im Punkt „Ausführungen und Umsetzung der WRRL in innerstaatliches Recht“ 10 § 30 Abs. 1 WRG 1959 idF BGBl. Nr. 215/1959. 11 § 32 Abs. 1 WRG 1959 idF BGBl. Nr. 215/1959. 12 Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, 1228 der Beilagen XVII. GP, Seite 1. 13 Bachler in Oberleitner/Berger, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 1959 4 § 30 Rz 2. 11/59
B. Gesetzliche Ziele zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer Der dritte Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes trägt die Überschrift „Von der nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere vom Schutz und der Reinhaltung der Gewässer“. In diesem Abschnitt werden insbesondere sowohl die Umweltziele für Oberflächengewässer (§ 30a WRG), als auch jene für Grundwasserkörper definiert (§ 30c WRG). Als Umweltziel für Oberflächengewässer wurde das Erreichen eines zumindest guten ökologischen sowie guten chemischen Zustandes als Zielzustand festgelegt. Für Grundwasser ist ein guter Zustand zu erreichen. Dieser gute Zustand bedeutet im Bezug auf den Grundwasserkörper, dass sich dieser zumindest in einem guten mengenmäßigen und in einem guten chemischen Zustand befindet. Diese Zielerreichung kann auch stufenweise erfolgen. Zur stufenweisen Umsetzung der Umweltziele können gemäß § 30e Abs 1 WRG die dort vorgesehenen Fristen über den Zeitraum zweier Aktualisierungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans, ausgehend vom ersten NGP, bis längstens 22. Dezember 2027 im Rahmen der Bestandsaufnahme verlängert werden. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Zustand des beeinträchtigten Oberflächen- oder Grundwasserkörpers nicht weiter verschlechtert wird und eine Abschätzung ergibt, dass innerhalb des vorgegeben Zeitrahmens der Umfang der erforderlichen Verbesserungen aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden kann, oder die Verwirklichung der Verbesserungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, oder die natürlichen Gegebenheiten keine rechtzeitige Verbesserung des Zustands des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zulassen. § 31 WRG sieht weiters eine allgemeine öffentlich-rechtliche Reinhaltungspflicht vor.14 Abs 1 verpflichtet jedermann, für seine Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, die eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, diese so herzustellen, 14 Bachler in Oberleitner/Berger, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 19594 § 31 Rz 1. 12/59
instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird. Abs 2 verpflichtet den Verursacher unverzüglich Maßnahmen zur Vermeidung einer Verunreinigung zu treffen. Diese Handlungspflicht ist verschuldensunabhängig, und sie besteht auch, wenn zwar alle gebotenen Vorsorgen eingehalten wurden, gleichwohl aber die Gefahr einer Gewässerverunreinigung auftritt, die es abzuwehren gilt.15 Als Beispiele für eine Gewässerverunreinigung können hier ein technischer Defekt einer Kläranlage angeführt werden, wodurch die unbehandelten Abwässer in den Vorfluter durchgeleitet werden. Auch kommt es regelmäßig zu LKW-Unfällen, bei denen der Kraftstofftank des Schwerfahrzeugs beschädigt wird und Mineralöl austritt. Dieses Mineralöl gelangt in weiterer Folge in den Wiesenbereich und versickert dort oder wird über die Regenwasserkanalisation einem Vorfluter zugeführt. Bedeutung hat die Reinhaltung des Grundwassers auch dahingehend, da das österreichische Trinkwasser fast zu 100% aus Grund- und Quellwasser gewonnen wird. In Österreich wird das Trinkwasser über mehr als 5.500 Wasserversorgungsunternehmen, die hinsichtlich der Wasserqualität strenge gesetzliche Anforderungen erfüllen müssen, verteilt. Nur rund 10% der Bevölkerung beziehen ihr Trinkwasser über eigene (nach dem Wasserrechtsgesetz bewilligungsfreie) Hausbrunnen und Quellen.16 Die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch wird in der Trinkwasserverordnung auf Grundlage des Lebensmittelgesetzes 1975 geregelt.17 15 OGH 22.3.1993, 1 Ob 36/92. 16 https://www.bmlrt.gv.at/wasser/nutzung-wasser/wasserversorgung/versorgung.html. 17 BGBl II Nr 304/2001 idF BGBl II Nr 362/2017. 13/59
C. Verschlechterungsverbot Das Verschlechterungsverbot ergibt sich auf unionsrechtlicher Ebene durch die Richtlinie 2000/60/EG (WRRL). Aus Artikel 4 Abs 1 lit a Z i dieser Richtlinie ergibt sich in concreto das Verschlechterungsverbot für Oberflächengewässer, aus Artikel 4 Abs. 1 lit b Z i jenes für das Grundwasser. Demnach führen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper sowie des Grundwassers zu verhindern. Die Richtlinie 2006/118/EG in der Fassung Richtlinie 2014/80/EU ergänzt die Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie zur Verhinderung und Begrenzung der Einträge von Schadstoffen in das Grundwasser.18 Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot sind in beiden Richtlinien enthalten. Im Zuge eines Vorabentscheidungsersuchens betreffend die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst a Z i bis iii der Richtlinie 2000/60/EG (WRRL) hatte sich der EuGH mit dem Verschlechterungsverbot zu beschäftigen. In seinem Urteil vom 01. Juli 2015 in der Rechtssache C-461/13 (Eintiefung der Weser) urteilte der EuGH, dass Art 4 Abs 1 Buchst a Z i bis iii der Richtlinie 2000/60/EG dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme verpflichtet sind, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet.19 Zur konkreten Frage, wann eine Verschlechterung des Zustandes vorliegt urteilte der EuGH im selben Verfahren, dass der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Z i der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen ist, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine 18 Art 1 Abs 2 der Richtlinie 2006/118/ EG idF Richtlinie 2014/80/EU. 19 EUGH 01.07.2015, C-461/13, Rz 51. 14/59
Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art 4 Abs. 1 Buchst a Z i dar.20 Eine Qualitätskomponente ist ein Bestandteil der Gewässerbewertung. Für den biologischen Bereich können Qualitätskomponenten beispielsweise Fische, Makrozoobenthos, Pythobenthos und Makrophyten sein. Das deutsche BVerwG hat aufgrund eines UVP-pflichtigen Neubaus eines Autobahnabschnittes im Bezug auf mögliche Grundwasserverunreinigungen dem EuGH Fragen zur Entscheidung hinsichtlich der WRRL vorgelegt. Eine Frage betrifft die Auslegung des Art 4 Abs 1 Buchst b Z i der Richtlinie 2000/60/EG, nämlich ob diese Bestimmung dahingehend auszulegen ist, dass von einer projektbedingten Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers auszugehen ist, wenn mindestens eine der Umweltqualitätsnormen für einen Parameter überschritten wird. Hierzu urteilte der EuGH, dass hier unter Bezugnahme auf die Entscheidung C-461/13 dieselben Erwägungen mutatis mutandis für das Grundwasser gelten, sohin Art 4 Abs 1 Buchst b Z i der Richtlinie 2000/60/EG dahingehend auszulegen sind, dass eine projektbedingte Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers vorliegt, wenn mindestens eine der Umweltqualitätsnormen für einen Parameter überschritten wird.21 Das Verschlechterungsverbot ist im Wasserrechtsgesetz durch die §§ 30a, 30b und 104a umgesetzt. Sowohl § 30a als auch § 30c WRG statuieren nicht nur ein Verschlechterungsverbot, sondern auch ein Verbesserungsgebot.22 20 EuGH 01.07.2015, C-461/13, Rz 70. 21 EuGH 28.05.2020, C-535/18, Rz 119. 22 Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz3, § 30a K2, § 30c K3. 15/59
D. Regelungsinhalte der Qualitätszielverordnungen 1. QZV Chemie OG Auf Basis von § 30a Abs 2 Z 2 Wasserrechtsgesetz wurde mit BGBl II Nr 96/2006 die Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZV Chemie OG – erlassen. Regelungsinhalt und Ziel dieser Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die Festlegung eines Zielzustandes für Oberflächengewässer. Dies erfolgt durch Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des guten chemischen Zustandes und der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Oberflächenwasserkörpern sowie durch Beschreibung der maßgeblichen Zustände für die Anwendung des Verschlechterungsverbots.23 Gemäß § 2 der QZV Chemie OG gilt diese Verordnung für alle Oberflächenwasserkörper einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper. Gemäß § 30a Abs 3 Z 1 WRG sind Oberflächengewässer alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer. In den Anlagen dieser Verordnung sind jene Parameter ausgewiesen, die als Umweltqualitätsnormen sowohl für synthetische als auch für nicht-synthetische Schadstoffe fungieren. 2. QZV Chemie GW Die Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser wurde mit BGBl II Nr 98/2010 erlassen. Sie stellt für das Grundwasser das Gegenstück zur QZV Chemie OG dar. 23 § 1 QZV Chemie OG. 16/59
Ziel dieser Verordnung ist die Bezeichnung des guten chemischen Zustands sowie der im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung. 24 Geltung hat diese Verordnung für das Grundwasser, das gemäß § 3 Z 1 QZV Chemie GW alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone ist, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht. Die Anlagen dieser Verordnung definieren Schwellenwerte von Schadstoffen bzw Schadstoffgruppen, eine Liste von verbotenen Stoffen sowie eine Liste der bewilligungspflichten Stoffe. Aus beiden Qualitätszielverordnungen Chemie ergibt sich, dass als Zielzustand sowohl für Oberflächengewässer als auch für das Grundwasser der gute chemische Zustand zu erreichen ist. 3. QZV Ökologie OG Durch BGBl II Nr 99/2010 wurde die Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer erlassen. Ziel ist auch hier wieder die Festlegung der zu erreichenden Zielzustände sowie Festlegung von im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Typen von Oberflächengewässern durch Werte für die biologischen, hydromorphologischen und die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten für den ökologischen Zustand mit dem Zweck der Beurteilung der Qualität von Oberflächengewässern.25 Als Zielzustand ist auch hier in Analogie zu § 30a Abs 1 WRG der zumindest gute ökologische Zustand festgelegt.26 24 § 1 QZV Chemie GW. 25 § 1 QZV Ökologie OG. 26 § 13 Abs. 1 QZV Ökologie OG. 17/59
E. Allgemeine Abwasseremissionsverordnung Auf Grundlage der §§ 33b und 33c WRG wurde mit BGBl Nr 186/1996 die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen erlassen. Ziele dieser Verordnung sind nach § 2, dass 1. Einbringungen von Abwasserinhaltsstoffen und Abfallenergie nur im unerlässlich notwendigen Ausmaß erfolgen; 2. Einsparung, Vermeidung und Wiederverwertung von Stoffen, die ins Abwasser gelangen können, sowie von Energie Vorrang haben vor Abwasserbehandlungsmaßnahmen; 3. die Schutzmaßnahmen für ein Fließgewässer nicht zu einer unvertretbaren Verlagerung von Belastungen auf andere Gewässer führen; 4. die an ein Fließgewässer abgegebene Abwassermenge durch Einsatz wassersparender Technologien und Methoden möglichst gering gehalten wird; 5. Abwasserinhaltsstoffe möglichst unmittelbar am Ort der Entstehung oder des Einsatzes zurückgehalten werden (Teilstrombehandlung). Dies unter Bedachtnahme auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die Möglichkeit zur Verringerung des Abwasseranfalles. Die AAEV enthält auch umfangreiche Legaldefinitionen von Begriffen, die einerseits natürlich im Wasserrechtsgesetz vorzufinden sind und andererseits auch in allen Gesetzen enthalten sind, die die Mitkonzentration von wasserrechtlichen Sachverhalten vorsehen (wie zB GewO, AWG). Niederschlagswasser wird als Wasser definiert, das zufolge natürlicher oder künstlicher hydrologischer Vorgänge als Regen, Tau, Hagel, Schnee oder ähnliches auf ein bestimmtes Einzugsgebiet fällt und an der Landoberfläche dieses 18/59
Einzugsgebietes zu einem Gewässer abfließt oder durch technische Maßnahmen abgeleitet wird.27 Als Abwasser wird nach § 1 Abs 3 dieser Verordnung Wasser verstanden, das infolge der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-, Produktions- Verwertungs-, Konsumations- oder Dienstleistungs- sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag. Für Abwässer, die in speziellen Bereichen wie zB Krankenanstalten (mit Medikamentenrückstände und Chemikalien verunreinigtes Abwasser), Betriebe zur Behandlung von Beschichtungen von metallischen Oberflächen oder Abfalldeponien anfallen, wurden Emissionsbegrenzungen durch gesonderte Verordnungen festgelegt.28 Beispielhaft wird hier die AEV Medizinischer Bereich, BGBl II Nr 268/2003, für Abwässer aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern genannt. Neben besonderer Regelungen hinsichtlich der Befristung von eingeleiteten gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe wird auch eine strengere Überwachung der Begrenzungen für Abwasseremissionen normiert. F. Vorgabe und Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und der Grundwasserrichtlinie in innerstaatliches Recht Die Richtlinie 2000/60/EG (WRRL) des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 dient zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik. Als Ziele definiert Artikel 1 dieser RL ua die Vermeidung einer weiteren Verschlechterung von Binnenoberflächengewässer und des Grundwassers sowie 27 § 1 Abs 3 Z 3 AAEV. 28 § 4 Abs. 3 AAEV. 19/59
Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme, die Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen und einen Beitrag zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren. Die Richtlinie 2006/118/ EG in der Fassung Richtlinie 2014/80/EU (GWRL) hat den Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung zum Inhalt. Diese RL legt spezielle Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung fest. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere Kriterien für die Beurteilung des guten chemischen Zustands des Grundwassers und Kriterien für die Ermittlung und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr. 29 Die GWRL ergänzt die WRRL. Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie erfolgte im Zuge der WRG-Novelle 2003.30 Es ist jedoch zu bemerken, dass durch die WRRL nicht nur Sachverhalte betroffen sind, die unter das Wasserrechtsgesetz zu subsumieren sind. Zwar wird der Hauptanteil im Wasserrecht liegen (zB Verschlechterungsverbot, Zielzustandserreichung der Oberflächen- und Grundwasserkörper), es sind jedoch auch Regelungsbereiche erfasst, die in Gesetzgebung und Vollziehung bei den Ländern angesiedelt sind.31 Dies betrifft zB die Raumordnungsgesetze der Länder. 29 Art 1 RL 2006/118/ EG idF RL 2014/80/EU. 30 BGBl I Nr 82/2003. 31 Oberleitner, Umsetzung der Wasser-Rahmenrichtlinie in Österreich, RdU 2003/48. 20/59
G. Zielzustandserreichung der Oberflächenwasserkörper/ Grundwasserkörper 1. NGP und Maßnahmenprogramme Wie bereits beschrieben, ist als Zielzustand für Oberflächengewässer sowohl der chemische als auch der ökologische gute Zustand definiert. Beim Grundwasser ist der gute chemische Zustand zu erreichen. Als Instrumente stehen für die Zielzustandserreichung der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramme zur Verfügung.32 Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) ist das Ergebnis bzw Endprodukt eines zeitlich und inhaltlich determinierten Planungsprozesses für die Erstellung, Evaluierung und Weiterentwicklung wasserwirtschaftlicher Planungen zur Erreichung von Umweltqualitätszielen für alle Gewässer.33 Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß § 55f WRG zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen Maßnahmenprogramme zu erlassen. Diese Maßnahmenprogramme hat der Landeshauptmann, wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß §§ 30a, 30c und 30d WRG festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten erforderlich ist, mit Verordnung für bestimmte Oberflächen- oder Grundwasserkörper oder Teile derselben gemäß § 55g Abs 1 WRG umzusetzen. Sofern jedoch im NGP eine bundeseinheitliche Verwirklichung dieser Ziele oder einzelner Maßnahmen als kosteneffizientere Umsetzungsmaßnahme vorgesehen ist, 32 § 55c WRG. 33 Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00 § 55c Rz 2. 21/59
ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 55g Abs 2 leg cit zuständige Behörde für die Erlassung derartiger Maßnahmen. Der NGP ist alle sechs Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren.34 Zum Zeitpunkt der Verfassung dieser Diplomarbeit befindet sich der 3. NGP (2021-2027) in Vorbereitung. 2. Derzeitiger Zustand der Oberflächen- und Grundwasserkörper In einer aktuellen Publikation des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus wird der Zustand der Oberflächen- und Grundwasserkörper wie folgt beschrieben: a) Oberflächengewässer: „Im Hinblick auf die meisten chemischen Schadstoffe ist der Zustand der österreichischen Flüsse und Seen durchwegs gut. In weniger als 1 % der Wasserkörper wird eine Überschreitung von EU-weit geltenden oder die auf nationaler Ebene festgelegten Wasser-Qualitätsnormen festgestellt – mit einem Trend zur Verbesserung. Der ökologische Zustand ist in etwa 40 % der natürlichen Fließgewässerstrecken sehr gut oder gut. Im Vergleich zum 1. NGP zeigt sich ein schwach ausgeprägter positiver Trend mit einer Verbesserung gegenüber dem Jahr 2009 von wenigen Prozent.“35 34 § 55c Abs 5 WRG. 35 Die Zukunft unserer Gewässer, BMNT, 2020, Seite 9 und 10, 22/59
Abb. 1 Ökologischer Zustand der Oberflächengewässer in Österreich b) Grundwasser „Die Qualität des Grundwassers ist im Großteil Österreichs gut. Nur regional sind Belastungen vor allem durch Nitrat und Pflanzenschutzmittel festzustellen. Hinsichtlich Nitrat ist in den letzten Jahren eine leichte Verbesserung des Zustands erkennbar. So wird im Osten Österreichs aktuell nur noch bei zwei Grundwasserkörpern an mehr als 50 % der Messstellen der vorsorgende Schwellenwert der Grundwasserschwellenwertverordnung von 45 mg/l Nitrat überschritten. Insgesamt wird bei rund 90 % der 2000 Messstellen der gute Zustand erreicht, mit einem leichten Trend zur Verbesserung. Der Trinkwassergrenzwert von 50 mg/l wird bei ca. 7 % der Messstellen überschritten. Alle Grundwasserkörper befinden sich in einem guten mengenmäßigen Zustand.“36 36 Die Zukunft unserer Gewässer, BMNT, 2020, Seite 12. 23/59
Diese regionalen Belastungen finden sich vor allem in Teilen Wiens, dem östlichen Niederösterreich und in Teilen des Burgenlandes.37 H. Einwirkungen auf Gewässer als bewilligungspflichtige Maßnahme 1. § 32 WRG als zentraler Bewilligungstatbestand Den zentralen Tatbestand für die Bewilligung von Einwirkungen auf Gewässern stellt § 32 WRG dar. Demnach sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. In Abs 2 dieser Bestimmung sind demonstrative Bewilligungstatbestände aufgezählt; hierzu zählen beispielsweise die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer mit den dafür erforderlichen Anlagen oder Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird. In der Festsetzung der Bewilligungspflicht ist ein an die Allgemeinheit gerichtetes Verbot enthalten, solche Einwirkungen und Maßnahmen ohne wasserrechtliche Bewilligung vorzunehmen.38 Diese Bestimmung gilt uneingeschränkt sowohl für öffentliche als auch für private Gewässer.39 Die Bewilligungspflicht nach § 32 ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer (auch des Grundwassers) zu rechnen ist.40 37 Chemischer Zustand der Grundwasserkörper, BMLFUW, Karte G-ZUST2, Stand: März 2016. 38 VwGH 21.10.2004, 2004/07/0153. 39 Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz3, § 32, K2. 40 VwGH 30. 1. 1964, 391/63. 24/59
Der VwGH hat festgestellt, dass die Ableitung von Straßen- und Oberflächenwässer über Anlagen in ein Oberflächengewässer eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 Abs 2 lit a WRG und nicht nach § 9 WRG darstellt.41 2. Einwirkung auf Gewässer durch Oberflächenentwässerung Die mögliche qualitative Einwirkung auf Gewässer ist anhand des Schadstoffeintrags gemäß den Grenzwerten bzw Schwellenwerten der QZV Chemie GW, der QZV Chemie OG sowie QZV Ökologie OG zu prüfen. Je nach Herkunft der Wässer können diese verschiedenen Belastungen, welche zum Teil natürlichen Ursprungs aufgrund lokaler Verhältnisse sind, zum Teil aber auch durch von Menschenhand erschaffenen Belastungen, enthalten. Die Oberflächenwässer können aus verschiedenen Gründen verunreinigt sein. Einerseits können diese Verunreinigungen schon vom Niederschlag herrühren; hier kommt es vor, dass bereits in der Atmosphäre Inhaltsstoffe wie zB Ammonium- Stickstoff oder Metalle aufgenommen werden. Andererseits kommen diese Stoffe von den Entwässerungsflächen selbst, wie zB Straßenabrieb, Metalle von Dacheindeckungen etc. Schließlich werden durch den Betrieb der Flächen Inhaltsstoffe freigesetzt wie zB Reifenabrieb, Tropfverluste geparkter Kraftfahrzeuge, Reinigungsmittel etc oder aber auch als Begleiterscheinung vorhanden sind wie zB Tierexkremente.42 Es muss daher jedenfalls immer eine Einzelfallbeurteilung durchgeführt werden. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass die Dachflächenwässer weniger belastet sind als die Straßenwässer, sodass es einer unterschiedlichen Behandlung beider Wässer bedarf. Die Rsp geht regelmäßig von einer abstrakten emissionsseitigen Betrachtungsweise aus.43 41 VwGH 22.09.2011, 2009/07/0151. 42 Leitfaden für Oberflächenentwässerung², Land Steiermark, Punkt 5. 43 Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00 § 32, RZ 3. 25/59
Aufgrund der Inhaltsstoffe der Wässer kann somit das Einbringen dieser Wässer in das Grundwasser bzw einen Vorfluter erst nach Durchlaufen einer Reinigungsanlage zulässig sein. Die QZV Chemie GW sieht vor, dass die direkte Einbringung von gewissen Schadstoffen (wie zB Mineralöle oder Kohlenwasserstoffe) in das Grundwasser ohne Vorliegen einer Genehmigung nach § 32a Abs 1 lit a oder b WRG verboten ist.44 Diese Anlagen zur Reinigung und Ableitung der Oberflächenwässer haben jedenfalls dem Stand der Technik zu entsprechen.45 3. Einleitung in Oberflächenwasserkörper Bei der Einleitung von Oberflächenwässern in einen Oberflächenwasserkörper sind zwei Faktoren zu beachten. Einerseits ist zu prüfen, ob durch die Einleitung eine hydraulische Beeinträchtigung des Oberflächengewässers stattfindet. Dies kann sich dahingehend äußern, als dass das Oberflächengewässer die abgeleiteten zusätzlichen Wassermengen nicht aufnehmen kann und es dadurch zu Ausuferungen kommen kann. Diesbezüglich kann es auch zur Beeinträchtigung fremder Rechte kommen. Daher kann es auch notwendig sein, die Einleitung der Oberflächenwässer in verzögerter Form in den Oberflächenwasserkörper vorzunehmen. Dies trifft insbesondere auf den Fall zu, dass aufgrund eines Starkregenereignisses große Niederschlagsmengen in kurzer Zeit zusammenkommen und der Oberflächenwasserkörper neben dem abgeleiteten Oberflächenwasser auch noch jene aus seinem Einzugsgebiet abführen müsste. Durch Retentionsanlagen findet eine Drosselung des Abflusses und schrittweise Abgabe in den Vorfluter statt. Dies würde eine „Überforderung“ des Gewässers hintanhalten. Die Notwendigkeit einer Retentionsanlage ist abhängig von der zu entwässernden Fläche und der Häufigkeit hinsichtlich der zu erwartenden 44 § 6 QZV Chemie GW. 45 § 12a WRG. 26/59
Niederschlagsmengen. Dies ist zu berechnen und im Einreichprojekt zur Genehmigung nachzuweisen. Der Bemessungsniederschlag ist unter Heranziehung des dem Projektgebiet nächstgelegenem Gitterpunkt aus dem eHYD46 zu entnehmen. Neben Ausuferungen kann es auch zu Problemen mit dem Abflussquerschnitt kommen, sodass durch die zusätzlich eingeleiteten Wassermengen diese zB durch Brücken nicht mehr problemlos hindurch abgeführt werden können. Auch hier ist eine entsprechende Betrachtung vorab vorzunehmen. Andererseits ist die stoffliche Belastung der einzuleitenden Wässer zu ermitteln. Je nach Herkunft und Belastung der Oberflächenwässer (Straßenwässer, Dachwässer, Lager-, Park- und Manipulationsflächen) können sich dadurch Reinigungserfordernisse ergeben, damit eine Beeinträchtigung des Vorfluters hintangehalten wird und die Grenzwerte gemäß QZV und AAEV eingehalten werden. Es stehen mehrere Möglichkeiten zur Reinigung der Oberflächenwässer zur Verfügung: a) Mechanische Reinigung Als Reinigungssysteme werden Anlagen wie zB Schlammfang, Absetzbecken oder Mineralölabscheider verstanden. Diese Anlagenteile werden zum Rückhalt von unterschiedlichen Schmutzstoffen verwendet. Dies geschieht durch Filtration und/oder Sedimentation.47 b) Anlagen mit Bodenfilter Für stärker belastete Oberflächenwässer kann auch ein Bodenfilter verwendet werden. Ein Bodenfilter besteht aus Bestandteilen eines natürlich gewachsenen Bodens, die 46 https://ehyd.gv.at. 47 ÖWAV-Regelblatt 35², Punkt 8.2.2. 27/59
zum Rückhalt und Abbau von organischen und anorganischen Inhaltsstoffen geeignet sind, und der flächendeckend, dauerhaft begrünt ist.48 Dieser Bodenfilter muss eine Mindeststärke von 30 cm aufweisen, bestimmte Anforderungen (wie zB Sickerfähigkeit, Zusammensetzung des Bodenaufbaus) erfüllen und der ÖNORM B 2506-2 entsprechen. c) Anlage mit technischem Filter Eine weitere Möglichkeit ist der Betrieb eines technischen Filters zur Reinigung der Wässer. Diese technischen Filter eignen sich ebenfalls für stärker belastete Oberflächenwässer und müssen die Anforderungen der ÖNORM B 2506-3 erfüllen. Im Anschluss an das Durchlaufen dieser genannten Reinigungsanlagen und nach Erreichen der Ablauf- bzw. Grenz- und Schwellenwerte kann eine Ableitung in den Vorfluter erfolgen. Zu den hier zitierten ÖNORMEN ist zu bemerken, dass diesen Normen nur dann normative Wirkung zukommt, wenn sie der Gesetzgeber (zB mittels Verordnung) als verbindlich erklärt. Sachverständige können diese ÖNORMEN jedoch als einschlägige Regelwerke für die Beurteilung des Standes der Technik heranziehen.49 Hinsichtlich der Verwendung der ÖWAV-Regelblatt 35 für Einleitungen von Niederschlagswasser in Oberflächengewässer bzw das ÖWAV-Regelblatt 45 für die Oberflächenentwässerung durch Versickerung in den Untergrund kann hier mE eine Analogie zu Verwendung von ÖNORMEN gezogen werden, eine Verbindlicherklärung der beiden ÖWAV-Regelblätter liegt nicht vor. 48 ÖWAV-Regelblatt 35², Punkt 3. 49 VwGH 26.06.2013, 2012/05/0187. 28/59
4. Versickerung in den Untergrund Für die Versickerung von Oberflächenwasser in den Untergrund sieht die QZV Chemie GW ebenfalls Schwellenwerte vor. Die direkte Einbringung von bestimmten Schadstoffen50 in das Grundwasser ist (sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 32a Abs 1 lit a oder b WRG vorliegt) gemäß § 6 QZV Chemie GW verboten. Auch hier ist in einem ersten Schritt zu ermitteln, welche Schadstoffbelastungen die abzuleitenden Wässer aufweisen. Um eine gleichmäßige Belastung des Untergrundes zu erreichen, ist die flächenhafte Versickerung einer punktuellen Einleitung vorzuziehen. In der Praxis kommt es hier jedoch aufgrund nicht zur Verfügung stehender Flächen immer wieder zu Problemen. Weiters spielt bei der Versickerung die Sickerfähigkeit des Untergrundes eine wesentliche Rolle. Hier ist im Vorfeld der Durchlässigkeitsbeiwert (kf-Wert) zu erheben. Dieser ist durch Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit51 oder durch Ermittlung des Bodenaufbau52 zu ermitteln. Bei wenig durchlässigen Böden können zusätzliche Anlagenteile notwendig sein, um einer Überlastung der Reinigungsanlage vorzubeugen. Ist die Reinigung der Oberflächenwässer erforderlich, so sind entsprechende Systeme, wie unter II.G.3.a-c angeführt, zu errichten und zu betreiben. Sowohl bei der Versickerung in den Untergrund als auch bei der Einleitung der gereinigten Wässer in den Vorfluter können die eingesetzten Systeme die Grenz- bzw Schwellenwerte nur erreichen, wenn eine regelmäßige Wartung und Kontrolle aller Anlagenteile erfolgt. Dies trifft insbesondere auf den Bodenfilter zu; hier ist regelmäßig die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes zu kontrollieren, damit einerseits eine entsprechende Reinigungsleistung durch die Bodenschicht erfolgen kann und andererseits es nicht zu Rückstausituationen durch komprimierten Oberboden bei 50 Anlage 2 der QZV Chemie GW. 51 ÖNORM B 4422-2. 52 www.bodenkarte.at. 29/59
Starkniederschlägen kommt. Die QZV Chemie GW normiert diesbezüglich eine Überprüfungsfrist für die bewilligten Anlagen von nicht länger als vier Jahre.53 5. Geringfügige Einwirkungen Eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG bilden lediglich geringfügige Einwirkungen. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.54 Zu berücksichtigen ist unter Bezug auf eine geringfügige Einwirkung auf das Grundwasser neben der besonderen Schutzwürdigkeit von Grundwasservorkommen insbesondere auch deren „langes Gedächtnis“ (dh das erheblich geringere Abbauvermögen von Grundwasser als in Oberflächengewässern).55 Hinsichtlich der Oberflächenentwässerung hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.1996 festgestellt, dass die großflächige Verrieselung von Straßenoberflächenwässern auf Wiesen eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 Abs 2 lit c WRG darstellt.56 Im konkreten – dem Erkenntnis des VwGH zugrundeliegenden – Fall wurde festgestellt, dass die Ausleitung von gesammelten Straßenoberflächenwässer in einen Polder und anschließende Verrieselung dieser Wässer keine geringfügige Einwirkung in das Grundwasser mehr darstellt. 53 § 8 QZV Chemie GW. 54 § 31 Abs 1 S 2 WRG. 55 Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00 § 32, RZ 24. 56 VwGH 25.04.1996, 93/07/0082. 30/59
6. Funktionsfähigkeit der Wasserbenutzungsanlage a) Instandhaltung Um die Einhaltung der Grenzwerte und Parameter sicherzustellen, ist es neben der Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung und der Ausführung des Projektes dem Stand der Technik entsprechend essenziell, dass die Wasserbenutzungsanlage regelmäßig gewartet und instandgehalten wird, um die Funktionsfähigkeit der Anlage zu gewährleisten. In § 50 Abs 1 WRG ist daher normiert, dass die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Nach Abs 2 dieser Bestimmung haben die Wasserberechtigten nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen auf andere Gewässerstrecken durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Die Erhaltungspflicht kann sich aber nur auf den wasserrechtlichen Konsens beziehen. Eine auch nur unwesentliche Abweichung des Konsenses ist nicht erlaubt.57 Maßnahmen sind so lange als Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen, als sie nur der Erhaltung und dem Betrieb der Anlage dienen und diese nicht quantitativ oder qualitativ in einer solchen Weise ändern, mit welcher die bei einer Bewilligung zu beachtende Interessenlage berührt wird.58 b) Auflagen und Nebenbestimmungen Neben der Instandhaltungspflicht sieht das Wasserrechtsgesetz auch die Möglichkeit vor, zur Hintanhaltung von Beeinträchtigungen fremder Interessen die Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Nebenbestimmungen zu erteilen. 57 Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00 § 50, RZ 3. 58 Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00 § 50, RZ 7. 31/59
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