OBERFLÄCHENENTWÄSSERUNG - RECHTLICHE ASPEKTE

 
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OBERFLÄCHENENTWÄSSERUNG - RECHTLICHE ASPEKTE
Eingereicht von
                                        Marcel Kerschbaumer

                                        Angefertigt am
                                        Institut für Umweltrecht

                                        Beurteiler / Beurteilerin
                                        Univ.-Prof.in Mag.a Dr.in
                                        Erika Wagner

                                        März 2021

OBERFLÄCHENENTWÄSSERUNG
– RECHTLICHE ASPEKTE

Diplomarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades
Magister der Rechtswissenschaften
im Diplomstudium
Rechtswissenschaften

                                        JOHANNES KEPLER
                                        UNIVERSITÄT LINZ
                                        Altenberger Straße 69
                                        4040 Linz, Österreich
                                        jku.at
                                        DVR 0093696
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG

Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne
fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt bzw.
die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe.

Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument identisch.

Trofaiach, 05. März 2021

Marcel Kerschbaumer

                                                                                         2/59
Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................5
I.    Einleitung ..............................................................................................................7
II.   Verfassungsrechtliche Einordnung .......................................................................8
A.    Wasserrecht .................................................................................................................... 8
B.    Straßenrecht ................................................................................................................... 8
1.    Bundesstraßen ................................................................................................................ 8
2.    Andere Straßen ............................................................................................................... 9
C.    Baurecht.......................................................................................................................... 9
D.    Gewerberecht.................................................................................................................. 9
III. Wasserrechtsgesetz ........................................................................................... 10
A.    Historische Betrachtung ................................................................................................ 10
1.    Landeswasserrechtsgesetze 1870-1872 ....................................................................... 10
2.    Wasserrechtsgesetz 1934 ............................................................................................. 10
3.    Wasserrechtsgesetz 1959 ............................................................................................. 10
4.    Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 ................................................................................ 11
5.    Änderung des Wasserrechtsgesetzes durch BGBl Nr 82/2003 ...................................... 11
B.    Gesetzliche Ziele zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer ................................ 12
C.    Verschlechterungsverbot ............................................................................................... 14
D.    Regelungsinhalte der Qualitätszielverordnungen .......................................................... 16
1.    QZV Chemie OG ........................................................................................................... 16
2.    QZV Chemie GW .......................................................................................................... 16
3.    QZV Ökologie OG ......................................................................................................... 17
E.    Allgemeine Abwasseremissionsverordnung .................................................................. 18
F.    Vorgabe und Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und der Grundwasserrichtlinie in
      innerstaatliches Recht ................................................................................................... 19
G. Zielzustandserreichung der Oberflächenwasserkörper/ Grundwasserkörper ................. 21
1.    NGP und Maßnahmenprogramme ................................................................................ 21
2.    Derzeitiger Zustand der Oberflächen- und Grundwasserkörper ..................................... 22
a)    Oberflächengewässer: .................................................................................................. 22
Abb. 1 Ökologischer Zustand der Oberflächengewässer in Österreich ..................... 23
b)    Grundwasser ................................................................................................................. 23
H.    Einwirkungen auf Gewässer als bewilligungspflichtige Maßnahme ............................... 24
1.    § 32 WRG als zentraler Bewilligungstatbestand ............................................................ 24

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2.    Einwirkung auf Gewässer durch Oberflächenentwässerung .......................................... 25
3.    Einleitung in Oberflächenwasserkörper ......................................................................... 26
a)    Mechanische Reinigung ................................................................................................ 27
b)    Anlagen mit Bodenfilter ................................................................................................. 27
c)    Anlage mit technischem Filter ....................................................................................... 28
4.    Versickerung in den Untergrund .................................................................................... 29
5.    Geringfügige Einwirkungen ........................................................................................... 30
6.    Funktionsfähigkeit der Wasserbenutzungsanlage ......................................................... 31
a)    Instandhaltung............................................................................................................... 31
b)    Auflagen und Nebenbestimmungen .............................................................................. 31
I.    Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse ............................................................... 32
IV. Straßenrecht ....................................................................................................... 33
A.    Belastung der Straßenwässer durch verkehrsbedingte Schadstoffe .............................. 33
B.    Regelung im Bundesstraßengesetz und Oö Straßengesetz .......................................... 36
1.    Bundesstraßengesetz: .................................................................................................. 36
2.    Oö Straßengesetz ......................................................................................................... 36
V. Baurecht.............................................................................................................. 37
A.    Zuständigkeit der Baubehörde: ..................................................................................... 38
B.    Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde: ...................................................................... 38
C.    Baugesetznovelle 2019 – Steiermark ............................................................................ 39
VI. Gewerbeordnung ................................................................................................ 41
VII. Nachbarrechte .................................................................................................... 43
A.    Unterlassungsanspruch gemäß § 364 ABGB ................................................................ 43
B.    Ausgleichsanspruch gemäß § 364a ABGB .................................................................... 44
C.    Beeinträchtigung fremder Rechte im Wasserrechtsverfahren ........................................ 45
D.    Einwände im Bauverfahren ........................................................................................... 49
E.    Parteistellung im Verfahren nach dem Oö Straßengesetz: ............................................ 51
F.    anerkannte Umweltorganisationen als Beteiligte im Wasserrechtsverfahren ................. 52
VIII. Richtlinienkonforme Umsetzung der Aarhus-Konvention? .................................. 53
IX. Schadenshaftung für Wasserbenutzungsanlagen ............................................... 55
X. Resümee............................................................................................................. 57
XI. Literaturverzeichnis ............................................................................................. 59

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Abkürzungsverzeichnis

          AAEV          Allgemeine Abwasseremissionsverordnung
            AB          Ausschussbericht
          ABGB          Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
           Abs          Absatz
           AEV          Abwasseremissionsverordnung
            Art         Artikel
           AWG          Abfallwirtschaftsgesetz
           BauG         Baugesetz
           BauO         Bauordnung
          BauTG         Bautechnikgesetz
           BGBl         Bundesgesetzblatt
          BlgNR         Beilage(-n) zu den Stenographischen
                        Protokollen des Nationalrates
          BMVIT         Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
                        Technologie
          BMNT          Bundesministerium für Nachhaltigkeit und
                        Tourismus
           BStG         Bundesstraßengesetz
          Buchst        Buchstabe
          BVerwG        Bundesverwaltungsgericht
           bzw          Beziehungsweise
            dh          das heißt
          EuGH          Europäischer Gerichtshof
            G           Gesetz
           gem          gemäß
          GewO          Gewerbeordnung
            GP          Gesetzgebungsperiode
           GRC          Grundrechtecharta
           GW           Grundwasser
          GWRL          Grundwasserrichtlinie

                                                                        5/59
idF      in der Fassung
 iVm      in Verbindung mit
 iwS      im weiteren Sinne
 iZm      Im Zusammenhang mit
leg cit   legis citatae
  lit     litera
 mE       meines Erachtens
NGP       Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan
  Nr      Nummer
öffentl   öffentlich
 OG       Oberflächengewässer
OGH       Oberster Gerichtshof
 Oö       Oberösterreichisches
ÖWAV      Österreichischer Wasser- und
          Abfallwirtschaftsverband
QZV       Qualitätszielverordnung
 RL       Richtlinie
 RZ       Randziffer
  S       Satz
Stmk      Steiermärkische
  ua      unter anderem
UVP       Umweltverträglichkeitsprüfung
 vgl      vergleiche
VfGH      Verfassungsgerichtshof
VwGH      Verwaltungsgerichtshof
wawi      Wasserwirtschaftlich
WRG       Wasserrechtsgesetz
WRRL      Wasserrahmenrichtlinie
  Z       Ziffer
 zB       zum Beispiel

                                                    6/59
I. Einleitung

Der Begriff der Oberflächenentwässerung ist als Überbegriff für die Sammlung und
Ableitung von Niederschlags-, Straßen-, und Dachflächenwässer durch Versickerung
in den Untergrund oder Einleitung in einen Vorfluter anzusehen. Eine Legaldefinition
besteht nicht.

Es gibt Anzeichen, dass sich bedingt durch den Klimawandel, die Großwetterlagen
ändern und Wetterlagen mit Unwetterpotenzial zugenommen haben;1 in Österreich
kann es daher immer häufiger zu Starkregenereignissen kommen. Diese
Starkregenereignisse sind charakterisiert durch langsam ziehende Gewitterfronten, so
dass es zu sehr konzentrierten Niederschlägen kommen kann.

Damit gehen – neben Auswirkungen für Leben und Gesundheit der Menschen und
Tiere – auch Probleme mit der Entsorgung von Niederschlagswässern einher.
Insbesondere auch im Zusammenhang mit dem fortschreitenden Bodenverbrauch
führen Starkregenereignisse regelmäßig zu Herausforderungen bei der Ableitung von
Oberflächenwässern. 2019 wurden täglich 13 Hektar Boden neu beansprucht, davon
gehen 4 Hektar pro Tag dauerhaft verloren, weil diese Flächen dauerhaft versiegelt
werden.2

Als weiteren Effekt kommt es durch die Bodenversiegelung auch zu verstärkter Hitze
in den Städten („urban heat island“). Durch die Sonneneinstrahlung und der
Lufttemperatur erwärmen sich die zumeist asphaltierten Straßen im Sommer auf rund
60 Grad Celsius. Dies belastet vor allem ältere Personen.

1   https://www.zamg.ac.at/cms/de/klima/news/wetterlagen-mit-unwetterpotenzial-haben-zugenommen
2   https://www.umweltbundesamt.at/news_200402

                                                                                                  7/59
II. Verfassungsrechtliche Einordnung

A. Wasserrecht

Das Wasserrecht ist verfassungsrechtlich in Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG angesiedelt.
Gesetzgebung und Vollziehung ist daher Bundessache. Dies betrifft insbesondere die
im folgenden Abschnitt beschriebenen Punkte.

Die Regelung und Sicherung der Abflussverhältnisse eines Grundstückes fällt auch
iZm Bauten unter den Kompetenztatbestand „Wasserrecht“ gem Art 10 Abs 1 Z 10 B-
VG und somit in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers.3

B. Straßenrecht

Hier wird kompetenzrechtlich zwischen Bundesstraßen einerseits und Landes- und
Gemeindestraßen andererseits unterschieden.

1. Bundesstraßen

Bundesstraßen        sind    Straßenzüge,   die   wegen   ihrer   Bedeutung   für   den
Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz zur Bundesstraße erklärt wurden. Diese
Bundesstraßen fallen unter den Kompetenztatbestand nach Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG.
Unter diesen Kompetenztatbestand ist auch die Herstellung und Erhaltung von
(Bundes-)Straßenkörpern in allen ihren Bestandteilen, insbesondere auch von
Straßenböschungen und Straßengräben, zu subsumieren.4

ME umfasst dies auch die Straßenentwässerung von Bundesstraßen, die nach dem
Bundesstraßengesetz genehmigt wurden.5

3 VwGH 23.01.1996, 95/05/0012.
4 VwGH 31.01.2008, 2007/06/0197.
5 vgl § 24 BStG.

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2. Andere Straßen

Alle anderen Straßen, die keine Bedeutung für den Durchzugsverkehr aufweisen und
daher keine Bundesstraßen sind, sind kraft Generalklausel Art 15 Abs. 1 B-VG den
Ländern in Gesetzgebung und Vollziehung zugewiesen.6

Durch Bundesgesetzgebungsakt kann einerseits eine Straße zu einer Bundesstraße
erklärt und damit der Bundeskompetenz unterstellt werden und andererseits durch
actus contrarius auch die Auflassung und damit Überführung in das Länderregime
erfolgen.7

C. Baurecht

Kraft Generalklausel fällt das Baurecht unter Art 15 B-VG. Demnach sind alle
Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Bund zugewiesen wurden, in
Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.

Aufgrund dieser Tatsache sind im Zusammenhang mit der Oberflächenentwässerung
das Oö BauG, das Oö BauTG und das Oö Straßengesetz als Landesgesetze
einschlägig.

D. Gewerberecht

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie sind – wie die Angelegenheit des
Wasserrechtes – in Art 10 B-VG geregelt. Verfahren, die die Errichtung, den Betrieb
oder die Änderung einer Betriebsanlage zur Folge haben, und in dem die Beseitigung
von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern mitbehandelt wird, fallen daher unter den
Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG und sind in Gesetzgebung und
Vollziehung Bundessache.

6   VfGH, 11.01.1963, VfSlg. Nr. 4349/1963.
7   Hauenschild, Übertragung der ehemaligen Bundesstraßen B auf die Länder, ZVR 2003/107.

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III. Wasserrechtsgesetz

A. Historische Betrachtung

1. Landeswasserrechtsgesetze 1870-1872

Die Landeswasserrechtsgesetze von 1870-1872, welche basierend auf das
Reichswasserrechtsgesetz 1869 erlassen wurden, enthielten erstmals Bestimmungen
über eine Bewilligungspflicht für die Benützung von öffentlichen Gewässern, sowie die
Errichtung der hiezu erforderlichen Vorrichtungen und Anlagen, welche auf die
Beschaffenheit von Wasser Einfluss nehmen.8

2. Wasserrechtsgesetz 1934

Das Wasserrechtsgesetz 1934 enthielt bereits präzisere Bewilligungstatbestände.
Demnach bedarf gemäß § 9 Abs. 1 WRG 1934 jede über den Gemeingebrauch
hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer einer Bewilligung, insbesondere
die Einbringung von festen Stoffen und Flüssigkeiten. Bereits 1936 wurde die
Notwendigkeit erkannt, dass gegen die Verunreinigung der Flüsse und Bäche
anzukämpfen ist.9

3. Wasserrechtsgesetz 1959

Im Zuge der Wiederverlautbarung des Wasserrechtsgesetzes mit Bundesgesetzblatt
215/1959 wurden mit den § 30ff erstmals Bestimmungen zur Reinhaltung und dem
Schutz der Gewässer erlassen.                Diese Bestimmungen zielen auf alle Gewässer,
einschließlich des Grundwassers, ab und haben den Zweck, insbesondere die

8   § 16, Gesetz vom 28.08.1870 des Erzherzogtums Oesterreich ob der Enns-
9   Haager-Vanderhaag, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz (1936), Seite 186 l.o.

                                                                                      10/59
Gesundheit von Mensch und Tier nicht zu gefährden und Grund- und Quellwasser als
Trinkwasser zu verwenden.10
Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht wurde für die Einwirkungen auf Gewässer,
die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, normiert.11 In § 32
Abs.     2     WRG        1959         wurden        erstmals     demonstrative         Tatbestände    für
bewilligungspflichtige Einwirkungen auf Gewässer festgeschrieben.

4. Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990

Die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 hatte vor allem die Einführung einer strikten
Emissionsregelung für Direkt- und Indirekteinleiter sowie die Sanierung von belasteten
Oberflächen- und Grundwässern als Schwerpunkte vorgesehen.12

5. Änderung des Wasserrechtsgesetzes durch BGBl Nr 82/2003

Durch die Änderung des Wasserrechtsgesetzes mit BGBl Nr 82/2003 wurde § 30
gänzlich      überarbeitet.       In     Abs     1     wurden      Oberziele       festgelegt,   die   der
Gewässerreinhaltung dienen sollen; § 30 kann jedoch aufgrund seiner Formulierung
(„im Rahmen des öffentl Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen“)
nicht unmittelbar als Rechtsgrundlage für konkrete Maßnahmen herangezogen
werden, sondern verweist dieser eben auf die weiteren Vorschriften.13 Durch diese
Novelle wurde auch die WRRL in innerstaatliches Recht umgesetzt – siehe dazu die
Ausführungen im Punkt „Ausführungen und Umsetzung der WRRL in innerstaatliches
Recht“

10 § 30 Abs. 1 WRG 1959 idF BGBl. Nr. 215/1959.
11 § 32 Abs. 1 WRG 1959 idF BGBl. Nr. 215/1959.
12 Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, 1228 der Beilagen XVII. GP, Seite 1.
13 Bachler in Oberleitner/Berger, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 1959 4 § 30 Rz 2.

                                                                                                       11/59
B. Gesetzliche Ziele zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer

Der dritte Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes trägt die Überschrift „Von der
nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere vom Schutz und der Reinhaltung der
Gewässer“. In diesem Abschnitt werden insbesondere sowohl die Umweltziele für
Oberflächengewässer (§ 30a WRG), als auch jene für Grundwasserkörper definiert
(§ 30c WRG). Als Umweltziel für Oberflächengewässer wurde das Erreichen eines
zumindest guten ökologischen sowie guten chemischen Zustandes als Zielzustand
festgelegt.

Für Grundwasser ist ein guter Zustand zu erreichen. Dieser gute Zustand bedeutet im
Bezug auf den Grundwasserkörper, dass sich dieser zumindest in einem guten
mengenmäßigen und in einem guten chemischen Zustand befindet.

Diese Zielerreichung kann auch stufenweise erfolgen. Zur stufenweisen Umsetzung
der Umweltziele können gemäß § 30e Abs 1 WRG die dort vorgesehenen Fristen über
den             Zeitraum            zweier          Aktualisierungen              des    Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplans, ausgehend vom ersten NGP, bis längstens 22.
Dezember 2027 im Rahmen der Bestandsaufnahme verlängert werden. Dies jedoch
nur unter der Voraussetzung, dass der Zustand des beeinträchtigten Oberflächen-
oder Grundwasserkörpers nicht weiter verschlechtert wird und eine Abschätzung
ergibt, dass innerhalb des vorgegeben Zeitrahmens der Umfang der erforderlichen
Verbesserungen aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten
erreicht werden kann, oder die Verwirklichung der Verbesserungen unverhältnismäßig
hohe Kosten verursachen würde, oder die natürlichen Gegebenheiten keine
rechtzeitige         Verbesserung         des     Zustands        des     Oberflächenwasser-   oder
Grundwasserkörpers zulassen.

§ 31 WRG sieht weiters eine allgemeine öffentlich-rechtliche Reinhaltungspflicht vor.14
Abs 1 verpflichtet jedermann, für seine Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen,
die eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, diese so herzustellen,

14   Bachler in Oberleitner/Berger, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 19594 § 31 Rz 1.

                                                                                                12/59
instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine
Gewässerverunreinigung vermieden wird. Abs 2 verpflichtet den Verursacher
unverzüglich Maßnahmen zur Vermeidung einer Verunreinigung zu treffen. Diese
Handlungspflicht ist verschuldensunabhängig, und sie besteht auch, wenn zwar alle
gebotenen Vorsorgen eingehalten wurden, gleichwohl aber die Gefahr einer
Gewässerverunreinigung auftritt, die es abzuwehren gilt.15 Als Beispiele für eine
Gewässerverunreinigung können hier ein technischer Defekt einer Kläranlage
angeführt werden, wodurch die unbehandelten Abwässer in den Vorfluter durchgeleitet
werden. Auch kommt es regelmäßig zu LKW-Unfällen, bei denen der Kraftstofftank
des Schwerfahrzeugs beschädigt wird und Mineralöl austritt. Dieses Mineralöl gelangt
in weiterer Folge in den Wiesenbereich und versickert dort oder wird über die
Regenwasserkanalisation einem Vorfluter zugeführt.

Bedeutung hat die Reinhaltung des Grundwassers auch dahingehend, da das
österreichische Trinkwasser fast zu 100% aus Grund- und Quellwasser gewonnen
wird.     In    Österreich        wird     das       Trinkwasser        über         mehr   als    5.500
Wasserversorgungsunternehmen,                 die    hinsichtlich     der Wasserqualität          strenge
gesetzliche Anforderungen erfüllen müssen, verteilt. Nur rund 10% der Bevölkerung
beziehen       ihr   Trinkwasser         über       eigene    (nach      dem         Wasserrechtsgesetz
bewilligungsfreie) Hausbrunnen und Quellen.16

Die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch wird
in der Trinkwasserverordnung auf Grundlage des Lebensmittelgesetzes 1975
geregelt.17

15 OGH 22.3.1993, 1 Ob 36/92.
16 https://www.bmlrt.gv.at/wasser/nutzung-wasser/wasserversorgung/versorgung.html.
17 BGBl II Nr 304/2001 idF BGBl II Nr 362/2017.

                                                                                                     13/59
C. Verschlechterungsverbot

Das Verschlechterungsverbot ergibt sich auf unionsrechtlicher Ebene durch die
Richtlinie 2000/60/EG (WRRL). Aus Artikel 4 Abs 1 lit a Z i dieser Richtlinie ergibt sich
in concreto das Verschlechterungsverbot für Oberflächengewässer, aus Artikel 4 Abs.
1 lit b Z i jenes für das Grundwasser. Demnach führen die Mitgliedstaaten die
notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller
Oberflächenwasserkörper sowie des Grundwassers zu verhindern. Die Richtlinie
2006/118/EG in der Fassung Richtlinie 2014/80/EU ergänzt die Bestimmungen der
Wasserrahmenrichtlinie zur Verhinderung und Begrenzung der Einträge von
Schadstoffen in das Grundwasser.18 Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot sind
in beiden Richtlinien enthalten.

Im Zuge eines Vorabentscheidungsersuchens betreffend die Auslegung von Art. 4
Abs. 1 Buchst a Z i bis iii der Richtlinie 2000/60/EG (WRRL) hatte sich der EuGH mit
dem Verschlechterungsverbot zu beschäftigen. In seinem Urteil vom 01. Juli 2015 in
der Rechtssache C-461/13 (Eintiefung der Weser) urteilte der EuGH, dass Art 4 Abs 1
Buchst a Z i bis iii der Richtlinie 2000/60/EG dahingehend auszulegen, dass die
Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme verpflichtet sind, die
Genehmigung             für    ein    konkretes       Vorhaben            zu   versagen,   wenn   es   eine
Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann
oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw.
eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines
Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt
gefährdet.19

Zur konkreten Frage, wann eine Verschlechterung des Zustandes vorliegt urteilte der
EuGH im selben Verfahren, dass der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines
Oberflächenwasserkörpers in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Z i der Richtlinie 2000/60 dahin
auszulegen ist, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand
mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine

18   Art 1 Abs 2 der Richtlinie 2006/118/ EG idF Richtlinie 2014/80/EU.
19   EUGH 01.07.2015, C-461/13, Rz 51.

                                                                                                       14/59
Klasse     verschlechtert,      auch     wenn     diese     Verschlechterung        nicht     zu   einer
Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist
jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der
niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine
„Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art 4
Abs. 1 Buchst a Z i dar.20 Eine Qualitätskomponente ist ein Bestandteil der
Gewässerbewertung. Für den biologischen Bereich können Qualitätskomponenten
beispielsweise Fische, Makrozoobenthos, Pythobenthos und Makrophyten sein.
Das deutsche BVerwG hat aufgrund eines UVP-pflichtigen Neubaus eines
Autobahnabschnittes im Bezug auf mögliche Grundwasserverunreinigungen dem
EuGH Fragen zur Entscheidung hinsichtlich der WRRL vorgelegt.

Eine Frage betrifft die Auslegung des Art 4 Abs 1 Buchst b Z i der Richtlinie
2000/60/EG, nämlich ob diese Bestimmung dahingehend auszulegen ist, dass von
einer    projektbedingten        Verschlechterung         des     chemischen        Zustands       eines
Grundwasserkörpers             auszugehen          ist,     wenn        mindestens          eine    der
Umweltqualitätsnormen für einen Parameter überschritten wird.

Hierzu urteilte der EuGH, dass hier unter Bezugnahme auf die Entscheidung C-461/13
dieselben Erwägungen mutatis mutandis für das Grundwasser gelten, sohin Art 4 Abs
1 Buchst b Z i der Richtlinie 2000/60/EG dahingehend auszulegen sind, dass eine
projektbedingte         Verschlechterung           des       chemischen            Zustands        eines
Grundwasserkörpers vorliegt, wenn mindestens eine der Umweltqualitätsnormen für
einen Parameter überschritten wird.21

Das Verschlechterungsverbot ist im Wasserrechtsgesetz durch die §§ 30a, 30b und
104a umgesetzt. Sowohl § 30a als auch § 30c WRG statuieren nicht nur ein
Verschlechterungsverbot, sondern auch ein Verbesserungsgebot.22

20 EuGH 01.07.2015, C-461/13, Rz 70.
21 EuGH 28.05.2020, C-535/18, Rz 119.
22 Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz3, § 30a K2, § 30c K3.

                                                                                                    15/59
D. Regelungsinhalte der Qualitätszielverordnungen

1. QZV Chemie OG

Auf Basis von § 30a Abs 2 Z 2 Wasserrechtsgesetz wurde mit BGBl II Nr 96/2006 die
Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZV Chemie OG – erlassen.

Regelungsinhalt und Ziel dieser Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die Festlegung eines Zielzustandes
für      Oberflächengewässer.         Dies   erfolgt   durch    Umweltqualitätsnormen     zur
Beschreibung des guten chemischen Zustandes und der chemischen Komponenten
des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische
Schadstoffe        in     Oberflächenwasserkörpern      sowie     durch   Beschreibung    der
maßgeblichen Zustände für die Anwendung des Verschlechterungsverbots.23

Gemäß         §   2       der   QZV   Chemie     OG    gilt    diese   Verordnung   für   alle
Oberflächenwasserkörper einschließlich erheblich veränderter und künstlicher
Oberflächenwasserkörper. Gemäß § 30a Abs 3 Z 1 WRG sind Oberflächengewässer
alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer.

In den Anlagen dieser Verordnung sind jene Parameter ausgewiesen, die als
Umweltqualitätsnormen sowohl für synthetische als auch für nicht-synthetische
Schadstoffe fungieren.

2. QZV Chemie GW

Die Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser wurde mit BGBl II Nr 98/2010
erlassen. Sie stellt für das Grundwasser das Gegenstück zur QZV Chemie OG dar.

23   § 1 QZV Chemie OG.

                                                                                          16/59
Ziel dieser Verordnung ist die Bezeichnung des guten chemischen Zustands sowie der
im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien zum Schutz des
Grundwassers vor Verschmutzung.                24   Geltung hat diese Verordnung für das
Grundwasser, das gemäß § 3 Z 1 QZV Chemie GW alles unterirdische Wasser in der
Sättigungszone ist, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem
Untergrund steht.

Die Anlagen dieser Verordnung definieren Schwellenwerte von Schadstoffen bzw
Schadstoffgruppen, eine Liste von verbotenen Stoffen sowie eine Liste der
bewilligungspflichten Stoffe.

Aus beiden Qualitätszielverordnungen Chemie ergibt sich, dass als Zielzustand
sowohl für Oberflächengewässer als auch für das Grundwasser der gute chemische
Zustand zu erreichen ist.

3. QZV Ökologie OG

Durch     BGBl      II   Nr       99/2010   wurde    die    Qualitätszielverordnung     Ökologie
Oberflächengewässer erlassen. Ziel ist auch hier wieder die Festlegung der zu
erreichenden       Zielzustände        sowie   Festlegung      von    im     Hinblick   auf   das
Verschlechterungsverbot              maßgeblichen          Zustände        für    Typen       von
Oberflächengewässern durch Werte für die biologischen, hydromorphologischen und
die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten für
den ökologischen Zustand mit dem Zweck der Beurteilung der Qualität von
Oberflächengewässern.25

Als Zielzustand ist auch hier in Analogie zu § 30a Abs 1 WRG der zumindest gute
ökologische Zustand festgelegt.26

24 § 1 QZV Chemie GW.
25 § 1 QZV Ökologie OG.
26 § 13 Abs. 1 QZV Ökologie OG.

                                                                                              17/59
E. Allgemeine Abwasseremissionsverordnung

Auf Grundlage der §§ 33b und 33c WRG wurde mit BGBl Nr 186/1996 die Verordnung
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung
von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen erlassen.

Ziele dieser Verordnung sind nach § 2, dass

   1. Einbringungen    von     Abwasserinhaltsstoffen   und     Abfallenergie   nur    im
      unerlässlich notwendigen Ausmaß erfolgen;
   2. Einsparung, Vermeidung und Wiederverwertung von Stoffen, die ins Abwasser
      gelangen     können,      sowie       von   Energie      Vorrang    haben       vor
      Abwasserbehandlungsmaßnahmen;
   3. die Schutzmaßnahmen für ein Fließgewässer nicht zu einer unvertretbaren
      Verlagerung von Belastungen auf andere Gewässer führen;
   4. die an ein Fließgewässer abgegebene Abwassermenge durch Einsatz
      wassersparender Technologien und Methoden möglichst gering gehalten wird;
   5. Abwasserinhaltsstoffe möglichst unmittelbar am Ort der Entstehung oder des
      Einsatzes zurückgehalten werden (Teilstrombehandlung).

Dies unter Bedachtnahme auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die
Möglichkeit zur Verringerung des Abwasseranfalles.

Die AAEV enthält auch umfangreiche Legaldefinitionen von Begriffen, die einerseits
natürlich im Wasserrechtsgesetz vorzufinden sind und andererseits auch in allen
Gesetzen   enthalten   sind,    die   die   Mitkonzentration   von   wasserrechtlichen
Sachverhalten vorsehen (wie zB GewO, AWG).

Niederschlagswasser wird als Wasser definiert, das zufolge natürlicher oder
künstlicher hydrologischer Vorgänge als Regen, Tau, Hagel, Schnee oder ähnliches
auf ein bestimmtes Einzugsgebiet fällt und an der Landoberfläche dieses

                                                                                      18/59
Einzugsgebietes zu einem Gewässer abfließt oder durch technische Maßnahmen
abgeleitet wird.27

Als Abwasser wird nach § 1 Abs 3 dieser Verordnung Wasser verstanden, das infolge
der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-, Produktions-
Verwertungs-, Konsumations- oder Dienstleistungs- sowie in Kühl-, Lösch-,
Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen
Eigenschaften derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30
WRG) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag.

Für Abwässer, die in speziellen Bereichen wie zB Krankenanstalten (mit
Medikamentenrückstände und Chemikalien verunreinigtes Abwasser), Betriebe zur
Behandlung von Beschichtungen von metallischen Oberflächen oder Abfalldeponien
anfallen,       wurden     Emissionsbegrenzungen     durch     gesonderte    Verordnungen
festgelegt.28        Beispielhaft wird hier die AEV Medizinischer Bereich, BGBl II Nr
268/2003, für Abwässer aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und
Heilbädern genannt. Neben besonderer Regelungen hinsichtlich der Befristung von
eingeleiteten        gefährlichen   Abwasserinhaltsstoffe    wird   auch    eine   strengere
Überwachung der Begrenzungen für Abwasseremissionen normiert.

F. Vorgabe und Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und der
       Grundwasserrichtlinie in innerstaatliches Recht

Die Richtlinie 2000/60/EG (WRRL) des europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2000 dient zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der
Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.

Als Ziele definiert Artikel 1 dieser RL ua die Vermeidung einer weiteren
Verschlechterung von Binnenoberflächengewässer und des Grundwassers sowie

27   § 1 Abs 3 Z 3 AAEV.
28   § 4 Abs. 3 AAEV.

                                                                                        19/59
Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme, die Förderung
einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der
vorhandenen Ressourcen und einen Beitrag zur Minderung der Auswirkungen von
Überschwemmungen und Dürren.

Die Richtlinie 2006/118/ EG in der Fassung Richtlinie 2014/80/EU (GWRL) hat den
Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung zum Inhalt.
Diese RL legt spezielle Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der
Grundwasserverschmutzung fest. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere
Kriterien für die Beurteilung des guten chemischen Zustands des Grundwassers und
Kriterien für die Ermittlung und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender
Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr. 29 Die
GWRL ergänzt die WRRL.

Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie erfolgte im Zuge der WRG-Novelle
2003.30

Es ist jedoch zu bemerken, dass durch die WRRL nicht nur Sachverhalte betroffen
sind, die unter das Wasserrechtsgesetz zu subsumieren sind. Zwar wird der
Hauptanteil         im       Wasserrecht            liegen       (zB        Verschlechterungsverbot,
Zielzustandserreichung der Oberflächen- und Grundwasserkörper), es sind jedoch
auch Regelungsbereiche erfasst, die in Gesetzgebung und Vollziehung bei den
Ländern angesiedelt sind.31 Dies betrifft zB die Raumordnungsgesetze der Länder.

29 Art 1 RL 2006/118/ EG idF RL 2014/80/EU.
30 BGBl I Nr 82/2003.
31 Oberleitner, Umsetzung der Wasser-Rahmenrichtlinie in Österreich, RdU 2003/48.

                                                                                                20/59
G. Zielzustandserreichung der Oberflächenwasserkörper/
       Grundwasserkörper

1. NGP und Maßnahmenprogramme

Wie bereits beschrieben, ist als Zielzustand für Oberflächengewässer sowohl der
chemische als auch der ökologische gute Zustand definiert. Beim Grundwasser ist der
gute chemische Zustand zu erreichen.

Als       Instrumente         stehen       für    die     Zielzustandserreichung         der   Nationale
Gewässerbewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramme zur Verfügung.32 Ein
Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) ist das Ergebnis bzw Endprodukt
eines zeitlich und inhaltlich determinierten Planungsprozesses für die Erstellung,
Evaluierung und Weiterentwicklung wasserwirtschaftlicher Planungen zur Erreichung
von Umweltqualitätszielen für alle Gewässer.33

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
gemäß          § 55f     WRG        zur     Erreichung          wasserwirtschaftlicher    Zielsetzungen
Maßnahmenprogramme zu erlassen.

Diese Maßnahmenprogramme hat der Landeshauptmann, wenn dies zur Erreichung
und Erhaltung der gemäß §§ 30a, 30c und 30d WRG festgelegten Umweltziele in
Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen
Gewässerbewirtschaftungsplanes                   oder     zur     Verringerung   hochwasserbedingter
nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und
wirtschaftliche Tätigkeiten erforderlich ist, mit Verordnung für bestimmte Oberflächen-
oder Grundwasserkörper oder Teile derselben gemäß § 55g Abs 1 WRG umzusetzen.

Sofern jedoch im NGP eine bundeseinheitliche Verwirklichung dieser Ziele oder
einzelner Maßnahmen als kosteneffizientere Umsetzungsmaßnahme vorgesehen ist,

32   § 55c WRG.
33   Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00 § 55c Rz 2.

                                                                                                    21/59
ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
gemäß § 55g Abs 2 leg cit zuständige Behörde für die Erlassung derartiger
Maßnahmen.

Der NGP ist alle sechs Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren.34 Zum Zeitpunkt der
Verfassung dieser Diplomarbeit befindet sich der 3. NGP (2021-2027) in Vorbereitung.

2. Derzeitiger Zustand der Oberflächen- und Grundwasserkörper

In einer aktuellen Publikation des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und
Tourismus wird der Zustand der Oberflächen- und Grundwasserkörper wie folgt
beschrieben:

a) Oberflächengewässer:

„Im Hinblick auf die meisten chemischen Schadstoffe ist der Zustand der
österreichischen Flüsse und Seen durchwegs gut. In weniger als 1 % der
Wasserkörper wird eine Überschreitung von EU-weit geltenden oder die auf nationaler
Ebene festgelegten Wasser-Qualitätsnormen festgestellt – mit einem Trend zur
Verbesserung. Der ökologische Zustand ist in etwa 40 % der natürlichen
Fließgewässerstrecken sehr gut oder gut. Im Vergleich zum 1. NGP zeigt sich ein
schwach ausgeprägter positiver Trend mit einer Verbesserung gegenüber dem Jahr
2009 von wenigen Prozent.“35

34   § 55c Abs 5 WRG.
35   Die Zukunft unserer Gewässer, BMNT, 2020, Seite 9 und 10,

                                                                                22/59
Abb. 1 Ökologischer Zustand der Oberflächengewässer in Österreich

b) Grundwasser

„Die Qualität des Grundwassers ist im Großteil Österreichs gut. Nur regional sind
Belastungen vor allem durch Nitrat und Pflanzenschutzmittel festzustellen. Hinsichtlich
Nitrat ist in den letzten Jahren eine leichte Verbesserung des Zustands erkennbar. So
wird im Osten Österreichs aktuell nur noch bei zwei Grundwasserkörpern an mehr als
50         %       der       Messstellen          der      vorsorgende          Schwellenwert   der
Grundwasserschwellenwertverordnung von 45 mg/l Nitrat überschritten. Insgesamt
wird bei rund 90 % der 2000 Messstellen der gute Zustand erreicht, mit einem leichten
Trend zur Verbesserung. Der Trinkwassergrenzwert von 50 mg/l wird bei ca. 7 % der
Messstellen überschritten. Alle Grundwasserkörper befinden sich in einem guten
mengenmäßigen Zustand.“36

36   Die Zukunft unserer Gewässer, BMNT, 2020, Seite 12.

                                                                                                23/59
Diese regionalen Belastungen finden sich vor allem in Teilen Wiens, dem östlichen
Niederösterreich und in Teilen des Burgenlandes.37

H. Einwirkungen auf Gewässer als bewilligungspflichtige Maßnahme

1. § 32 WRG als zentraler Bewilligungstatbestand

Den zentralen Tatbestand für die Bewilligung von Einwirkungen auf Gewässern stellt
§ 32 WRG dar. Demnach sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder
mittelbar    deren     Beschaffenheit      beeinträchtigen,      nur     nach   wasserrechtlicher
Bewilligung zulässig.

In Abs 2 dieser Bestimmung sind demonstrative Bewilligungstatbestände aufgezählt;
hierzu zählen beispielsweise die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder
gasförmigem Zustand in Gewässer mit den dafür erforderlichen Anlagen oder
Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in
den    Boden     das    Grundwasser        verunreinigt     wird.   In    der   Festsetzung   der
Bewilligungspflicht ist ein an die Allgemeinheit gerichtetes Verbot enthalten, solche
Einwirkungen und Maßnahmen ohne wasserrechtliche Bewilligung vorzunehmen.38

Diese Bestimmung gilt uneingeschränkt sowohl für öffentliche als auch für private
Gewässer.39

Die Bewilligungspflicht nach § 32 ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen
Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer
(auch des Grundwassers) zu rechnen ist.40

37
   Chemischer Zustand der Grundwasserkörper, BMLFUW, Karte G-ZUST2, Stand: März 2016.
38 VwGH 21.10.2004, 2004/07/0153.
39 Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz3, § 32, K2.
40 VwGH 30. 1. 1964, 391/63.

                                                                                              24/59
Der VwGH hat festgestellt, dass die Ableitung von Straßen- und Oberflächenwässer
über Anlagen in ein Oberflächengewässer eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach
§ 32 Abs 2 lit a WRG und nicht nach § 9 WRG darstellt.41

2. Einwirkung auf Gewässer durch Oberflächenentwässerung

Die mögliche qualitative Einwirkung auf Gewässer ist anhand des Schadstoffeintrags
gemäß den Grenzwerten bzw Schwellenwerten der QZV Chemie GW, der QZV
Chemie OG sowie QZV Ökologie OG zu prüfen. Je nach Herkunft der Wässer können
diese verschiedenen Belastungen, welche zum Teil natürlichen Ursprungs aufgrund
lokaler Verhältnisse sind, zum Teil aber auch durch von Menschenhand erschaffenen
Belastungen, enthalten.

Die Oberflächenwässer können aus verschiedenen Gründen verunreinigt sein.
Einerseits können diese Verunreinigungen schon vom Niederschlag herrühren; hier
kommt es vor, dass bereits in der Atmosphäre Inhaltsstoffe wie zB Ammonium-
Stickstoff oder Metalle aufgenommen werden. Andererseits kommen diese Stoffe von
den     Entwässerungsflächen             selbst,      wie     zB       Straßenabrieb,   Metalle   von
Dacheindeckungen etc. Schließlich werden durch den Betrieb der Flächen
Inhaltsstoffe freigesetzt wie zB Reifenabrieb, Tropfverluste geparkter Kraftfahrzeuge,
Reinigungsmittel etc oder aber auch als Begleiterscheinung vorhanden sind wie zB
Tierexkremente.42

Es muss daher jedenfalls immer eine Einzelfallbeurteilung durchgeführt werden. Dabei
kann es durchaus vorkommen, dass die Dachflächenwässer weniger belastet sind als
die Straßenwässer, sodass es einer unterschiedlichen Behandlung beider Wässer
bedarf.     Die    Rsp     geht     regelmäßig       von     einer abstrakten emissionsseitigen
Betrachtungsweise aus.43

41 VwGH 22.09.2011, 2009/07/0151.
42 Leitfaden für Oberflächenentwässerung², Land Steiermark, Punkt 5.
43 Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00 § 32, RZ 3.

                                                                                                  25/59
Aufgrund der Inhaltsstoffe der Wässer kann somit das Einbringen dieser Wässer in
das Grundwasser bzw einen Vorfluter erst nach Durchlaufen einer Reinigungsanlage
zulässig sein. Die QZV Chemie GW sieht vor, dass die direkte Einbringung von
gewissen Schadstoffen (wie zB Mineralöle oder Kohlenwasserstoffe) in das
Grundwasser ohne Vorliegen einer Genehmigung nach § 32a Abs 1 lit a oder b WRG
verboten ist.44

Diese Anlagen zur Reinigung und Ableitung der Oberflächenwässer haben jedenfalls
dem Stand der Technik zu entsprechen.45

3. Einleitung in Oberflächenwasserkörper

Bei der Einleitung von Oberflächenwässern in einen Oberflächenwasserkörper sind
zwei Faktoren zu beachten. Einerseits ist zu prüfen, ob durch die Einleitung eine
hydraulische Beeinträchtigung des Oberflächengewässers stattfindet. Dies kann sich
dahingehend        äußern,   als   dass   das   Oberflächengewässer   die   abgeleiteten
zusätzlichen Wassermengen nicht aufnehmen kann und es dadurch zu Ausuferungen
kommen kann. Diesbezüglich kann es auch zur Beeinträchtigung fremder Rechte
kommen. Daher kann es auch notwendig sein, die Einleitung der Oberflächenwässer
in verzögerter Form in den Oberflächenwasserkörper vorzunehmen. Dies trifft
insbesondere auf den Fall zu, dass aufgrund eines Starkregenereignisses große
Niederschlagsmengen           in    kurzer      Zeit   zusammenkommen        und    der
Oberflächenwasserkörper neben dem abgeleiteten Oberflächenwasser auch noch
jene aus seinem Einzugsgebiet abführen müsste.

Durch Retentionsanlagen findet eine Drosselung des Abflusses und schrittweise
Abgabe in den Vorfluter statt. Dies würde eine „Überforderung“ des Gewässers
hintanhalten. Die Notwendigkeit einer Retentionsanlage ist abhängig von der zu
entwässernden Fläche und der Häufigkeit hinsichtlich der zu erwartenden

44   § 6 QZV Chemie GW.
45   § 12a WRG.

                                                                                    26/59
Niederschlagsmengen.              Dies     ist   zu   berechnen   und   im   Einreichprojekt   zur
Genehmigung nachzuweisen. Der Bemessungsniederschlag ist unter Heranziehung
des dem Projektgebiet nächstgelegenem Gitterpunkt aus dem eHYD46 zu entnehmen.

Neben Ausuferungen kann es auch zu Problemen mit dem Abflussquerschnitt
kommen, sodass durch die zusätzlich eingeleiteten Wassermengen diese zB durch
Brücken nicht mehr problemlos hindurch abgeführt werden können. Auch hier ist eine
entsprechende Betrachtung vorab vorzunehmen.

Andererseits ist die stoffliche Belastung der einzuleitenden Wässer zu ermitteln. Je
nach Herkunft und Belastung der Oberflächenwässer (Straßenwässer, Dachwässer,
Lager-,          Park-        und        Manipulationsflächen)     können       sich     dadurch
Reinigungserfordernisse ergeben, damit eine Beeinträchtigung des Vorfluters
hintangehalten wird und die Grenzwerte gemäß QZV und AAEV eingehalten werden.

Es stehen mehrere Möglichkeiten zur Reinigung der Oberflächenwässer zur
Verfügung:

a) Mechanische Reinigung

Als Reinigungssysteme werden Anlagen wie zB Schlammfang, Absetzbecken oder
Mineralölabscheider verstanden. Diese Anlagenteile werden zum Rückhalt von
unterschiedlichen Schmutzstoffen verwendet. Dies geschieht durch Filtration und/oder
Sedimentation.47

b) Anlagen mit Bodenfilter

Für stärker belastete Oberflächenwässer kann auch ein Bodenfilter verwendet werden.
Ein Bodenfilter besteht aus Bestandteilen eines natürlich gewachsenen Bodens, die

46   https://ehyd.gv.at.
47   ÖWAV-Regelblatt 35², Punkt 8.2.2.

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zum Rückhalt und Abbau von organischen und anorganischen Inhaltsstoffen geeignet
sind, und der flächendeckend, dauerhaft begrünt ist.48 Dieser Bodenfilter muss eine
Mindeststärke         von    30       cm   aufweisen,   bestimmte   Anforderungen   (wie   zB
Sickerfähigkeit, Zusammensetzung des Bodenaufbaus) erfüllen und der ÖNORM
B 2506-2 entsprechen.

c) Anlage mit technischem Filter

Eine weitere Möglichkeit ist der Betrieb eines technischen Filters zur Reinigung der
Wässer. Diese technischen Filter eignen sich ebenfalls für stärker belastete
Oberflächenwässer und müssen die Anforderungen der ÖNORM B 2506-3 erfüllen.

Im Anschluss an das Durchlaufen dieser genannten Reinigungsanlagen und nach
Erreichen der Ablauf- bzw. Grenz- und Schwellenwerte kann eine Ableitung in den
Vorfluter erfolgen.

Zu den hier zitierten ÖNORMEN ist zu bemerken, dass diesen Normen nur dann
normative Wirkung zukommt, wenn sie der Gesetzgeber (zB mittels Verordnung) als
verbindlich erklärt. Sachverständige können diese ÖNORMEN jedoch als einschlägige
Regelwerke für die Beurteilung des Standes der Technik heranziehen.49

Hinsichtlich der Verwendung der ÖWAV-Regelblatt 35 für Einleitungen von
Niederschlagswasser in Oberflächengewässer bzw das ÖWAV-Regelblatt 45 für die
Oberflächenentwässerung durch Versickerung in den Untergrund kann hier mE eine
Analogie zu Verwendung von ÖNORMEN gezogen werden, eine Verbindlicherklärung
der beiden ÖWAV-Regelblätter liegt nicht vor.

48   ÖWAV-Regelblatt 35², Punkt 3.
49   VwGH 26.06.2013, 2012/05/0187.

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4. Versickerung in den Untergrund

Für die Versickerung von Oberflächenwasser in den Untergrund sieht die QZV Chemie
GW ebenfalls Schwellenwerte vor. Die direkte Einbringung von bestimmten
Schadstoffen50 in das Grundwasser ist (sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 32a Abs
1 lit a oder b WRG vorliegt) gemäß § 6 QZV Chemie GW verboten. Auch hier ist in
einem ersten Schritt zu ermitteln, welche Schadstoffbelastungen die abzuleitenden
Wässer aufweisen.

Um eine gleichmäßige Belastung des Untergrundes zu erreichen, ist die flächenhafte
Versickerung einer punktuellen Einleitung vorzuziehen. In der Praxis kommt es hier
jedoch aufgrund nicht zur Verfügung stehender Flächen immer wieder zu Problemen.
Weiters spielt bei der Versickerung die Sickerfähigkeit des Untergrundes eine
wesentliche Rolle. Hier ist im Vorfeld der Durchlässigkeitsbeiwert (kf-Wert) zu erheben.
Dieser ist durch Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit51 oder durch Ermittlung des
Bodenaufbau52 zu ermitteln. Bei wenig durchlässigen Böden können zusätzliche
Anlagenteile     notwendig       sein,   um   einer   Überlastung   der   Reinigungsanlage
vorzubeugen.

Ist die Reinigung der Oberflächenwässer erforderlich, so sind entsprechende Systeme,
wie unter II.G.3.a-c angeführt, zu errichten und zu betreiben.

Sowohl bei der Versickerung in den Untergrund als auch bei der Einleitung der
gereinigten Wässer in den Vorfluter können die eingesetzten Systeme die Grenz- bzw
Schwellenwerte nur erreichen, wenn eine regelmäßige Wartung und Kontrolle aller
Anlagenteile erfolgt. Dies trifft insbesondere auf den Bodenfilter zu; hier ist regelmäßig
die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes zu kontrollieren, damit einerseits eine
entsprechende Reinigungsleistung durch die Bodenschicht erfolgen kann und
andererseits es nicht zu Rückstausituationen durch komprimierten Oberboden bei

50 Anlage 2 der QZV Chemie GW.
51 ÖNORM B 4422-2.
52 www.bodenkarte.at.

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Starkniederschlägen kommt. Die QZV Chemie GW normiert diesbezüglich eine
Überprüfungsfrist für die bewilligten Anlagen von nicht länger als vier Jahre.53

5. Geringfügige Einwirkungen

Eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG bilden lediglich
geringfügige Einwirkungen. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der
Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche
Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als
Beeinträchtigung.54

Zu berücksichtigen ist unter Bezug auf eine geringfügige Einwirkung auf das
Grundwasser neben der besonderen Schutzwürdigkeit von Grundwasservorkommen
insbesondere auch deren „langes Gedächtnis“ (dh das erheblich geringere
Abbauvermögen von Grundwasser als in Oberflächengewässern).55

Hinsichtlich der Oberflächenentwässerung hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom
25.04.1996          festgestellt,        dass        die     großflächige   Verrieselung   von
Straßenoberflächenwässern auf Wiesen eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach
§ 32 Abs 2 lit c WRG darstellt.56 Im konkreten – dem Erkenntnis des VwGH
zugrundeliegenden – Fall wurde festgestellt, dass die Ausleitung von gesammelten
Straßenoberflächenwässer in einen Polder und anschließende Verrieselung dieser
Wässer keine geringfügige Einwirkung in das Grundwasser mehr darstellt.

53 § 8 QZV Chemie GW.
54 § 31 Abs 1 S 2 WRG.
55 Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00 § 32, RZ 24.
56 VwGH 25.04.1996, 93/07/0082.

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6. Funktionsfähigkeit der Wasserbenutzungsanlage

a) Instandhaltung

Um die Einhaltung der Grenzwerte und Parameter sicherzustellen, ist es neben der
Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung und der Ausführung des Projektes dem
Stand der Technik entsprechend essenziell, dass die Wasserbenutzungsanlage
regelmäßig gewartet und instandgehalten wird, um die Funktionsfähigkeit der Anlage
zu gewährleisten. In § 50 Abs 1 WRG ist daher normiert, dass die Wasserberechtigten
ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen
Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der
Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu
erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder
Rechte stattfindet. Nach Abs 2 dieser Bestimmung haben die Wasserberechtigten
nachteilige        Wirkungen        ihrer    Anlagen          auf   andere   Gewässerstrecken   durch
entsprechende Maßnahmen zu beheben.

Die Erhaltungspflicht kann sich aber nur auf den wasserrechtlichen Konsens beziehen.
Eine auch nur unwesentliche Abweichung des Konsenses ist nicht erlaubt.57

Maßnahmen sind so lange als Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen, als sie nur der
Erhaltung und dem Betrieb der Anlage dienen und diese nicht quantitativ oder
qualitativ in einer solchen Weise ändern, mit welcher die bei einer Bewilligung zu
beachtende Interessenlage berührt wird.58

b) Auflagen und Nebenbestimmungen

Neben der Instandhaltungspflicht sieht das Wasserrechtsgesetz auch die Möglichkeit
vor, zur Hintanhaltung von Beeinträchtigungen fremder Interessen die Bewilligung
unter Vorschreibung von Auflagen und Nebenbestimmungen zu erteilen.

57   Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00 § 50, RZ 3.
58   Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00 § 50, RZ 7.

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