Die neue Unionsmarkenverordnung - Veranstaltung der Akademie für Fortbildung Heidelberg am 10.6.2016 in München - Fachanwaltskanzlei von ...
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§§§ Die neue Unionsmarkenverordnung Veranstaltung der Akademie für Fortbildung Heidelberg am 10.6.2016 in München Am 10. Juni 2016 trafen ca. 20 Fachleute des gewerblichen Rechtsschutzes aus dem In- und Ausland bei einem Seminar der AKADEMIE HEIDELBERG in München zusammen, um sich über die praktischen Auswirkungen der neuen Unionsmarkenverord- nung zu informieren. Den Teilnehmern standen drei ausge- amt für den Binnenmarkt (HABM) barer Klänge oder Gerüche unter Ver- wiesene und erfahrene Spezialisten trägt nun den neuen Namen „Amt der wendung neuer technologischer Wie- für das europäische Markenrecht als Europäischen Union für Geistiges Ei- dergabemöglichkeiten erleichtert. Referenten und für die anschließen- gentum“ (EUIPO). de Diskussion zur Verfügung: Rechts- Neue Unionsgewähr anwältin Dr. Verena von Bomhard, Einreichung der Anmeldung leistungsmarke Kanzlei BomhardIP, Alicante, Ruxand- ra Manea, 5. Beschwerdekammer der Während bis zum 22.03.2016 die An- Ebenfalls ab dem 01.10.2017 wird es EUIPO und Rechtsanwalt Achim Ben- meldung der Gemeinschaftsmarke als neue Markenart die Unionsge- der, München, ehemaliger Vorsitzen- nach Wahl des Anmelders beim währleistungsmarke (UGM) geben. der Richter eines Markensenats am HABM oder bei der Zentralbehör- Die UGM muss bei der Anmeldung als Bundespatentgericht und ehemaliges de für den gewerblichen Rechts- solche bezeichnet werden. Sie muss Mitglied der Beschwerdekammern schutz eines Mitgliedstaats oder beim geeignet sein, Waren oder Dienstleis- der HABM in Alicante. BENELUX-Amt für geistiges Eigen- tungen, für die der Inhaber der Mar- tum eingereicht werden konnte, ist ke das Material, die Art und Weise der Rechtsänderungen seit dem 23.03.2016 die Anmeldung Herstellung der Waren oder die Er- der Unionsmarke nur noch über das bringung der Dienstleistungen, die Am 23. März 2016 trat die neue Uni- EUIPO möglich. Qualität, Genauigkeit oder andere onsmarkenverordnung (UMV) mit Eigenschaften – mit Ausnahme der unmittelbarer Wirkung in jedem Mit- Fehlendes Erfordernis der geografischen Herkunft – gewährleis- gliedsstaat der Europäischen Union graphischen Darstellbarkeit tet, von solchen zu unterscheiden, für in Kraft. Die neue UMV ist Teil des um- die keine derartige Gewährleistung fassenden Markenreformpakets der Ab dem 01.10.2017 wird im Eintra- besteht. Europäischen Union, in dessen Zuge gungsverfahren das Erfordernis der auch die Markenrechtsrichtlinie er- graphischen Darstellbarkeit einer Darüber hinaus ist mit der Anmel- setzt wurde. Die Mitgliedstaaten ha- Marke aufgegeben. Die Unionsmarke dung der UGM eine Satzung vor- ben jedoch bis zum 14. Januar 2019 muss im Register schlicht derart dar- zulegen oder innerhalb von zwei (bzw. bis zum 14. Januar 2023 hin- stellbar sein, dass der Gegenstand des Monaten nach dem Anmeldetag sichtlich der Einführung eines Amts- Markenschutzes klar und deutlich zu nachzureichen, die folgenden Inhalt löschungsverfahrens) Zeit, die neue bestimmen ist, Art. 4 UMV. Die Mar- haben muss: Markenrechtsrichtlinie in nationales ken dürfen dann in jeder geeigneten Recht umzusetzen. Für die Praxis sind Form unter Verwendung allgemein yy Bezeichnung der zur Benutzung insbesondere folgende Änderungen zugänglicher Technologie dargestellt der Marke befugten Personen relevant: werden, soweit die Darstellung ein- yy Angabe der durch die Marke zu ge- deutig, präzise, in sich abgeschlos- währleistenden Eigenschaften Neue Terminologie sen, leicht zugänglich, verständlich, yy Art und Weise, wie die betreffende dauerhaft und objektiv ist. Mit diesem Stelle diese Eigenschaften prüft Die derzeitige Gemeinschaftsmarke flexibleren Eintragungsmaßstab wird yy Art und Weise der Überwachung (GM) wurde umbenannt in „Unions- die Registrierung nicht-traditioneller der Benutzung der Marke marke" (UM)“. Das Harmonisierungs- Marken, z.B. nicht visuell wahrnehm- yy die Bedingungen für die Benut- INNOVATIONS-FORUM 2016-3
Gewerblicher Rechtsschutz 19 zung der Marke einschließlich der Möglichkeit der Anpassung za-Klassifikation aufgeführten Waren Sanktionen für den Fall nicht ord- des Waren- und Dienstleis- und Dienstleistungen umfasst waren nungsgemäßer Benutzung („catch all“). tungsverzeichnisses bei be- stehenden Gemeinschafts- Die Grundgebühr für Anmeldung ei- Demgegenüber entschied der EuGH marken zum 24.09.2016 ner UGM beträgt € 1.800, bei einer in seiner IP-Translator Entscheidung, elektronischen Anmeldung € 1.500. dass aufgrund des Gebots, die bean- Innerhalb einer Ausschlussfrist zum spruchten Waren und Dienstleistun- 24. September 2016 besteht für be- Neue Gebührenstruktur gen klar und eindeutig anzugeben, stimmte Gemeinschaftsmarken und bei der Geltendmachung von Ober- Internationale Marken mit Benen- Wie in vielen anderen Ländern üblich, begriffen diese nur solche Waren und nung der Europäischen Union die wurde das „Eine Klasse - eine Gebühr“ Dienstleistungen einschließen kön- Möglichkeit einer rückwirkenden An- („one class - one fee“) - System einge- nen, die eindeutig von deren wörtli- passung des Waren- und Dienstleis- führt. cher Bedeutung umfasst sind („means tungsverzeichnisses. Die Klarstellung what it says“). Ein Antragsteller, der kann durch eine schriftliche Erklärung Bisher zahlte der Anmelder eine Waren- und Dienstleistungen bean- gegenüber dem EUIPO unter folgen- Grundgebühr in Höhe von € 900 spruchen möchte, die über die wort- den Voraussetzungen beantragt wer- (beim E-Filing), die bis zu 3 Klassen ab- wörtliche Bedeutung einer Klassen- den: deckte, zuzüglich € 150 für jede wei- überschrift hinausgehen, muss daher tere Klasse. Nun wird jeweils eine Ge- bühr pro angemeldeter Klasse fällig. Die amtliche Anmeldegebühr für ei- ne Klasse beträgt nun € 850, für zwei Klassen € 900 und für jede weitere Klasse zusätzlich € 150. Bei den Verlängerungsgebühren gibt es allerdings eine deutliche Kosten- senkung: Statt bisher € 1.350 für ei- ne Marke mit bis zu drei Klassen und € 400 für jede weitere Klasse, sind die Verlängerungsgebühren nun iden- tisch mit die vorgenannten Anmel- degebühren, d.h. bei einer Marke mit einer Klasse betragen sie lediglich € 850, bei zwei Klassen € 900, und für jede weitere Klassen € 150 zusätzlich. Die neue geringere Verlängerungs- gebühr gilt für Unionsmarken, deren Schutz am oder nach dem 23. März 2016 abläuft. Sollten bereits höhere Verlängerungsgebühren für Marken, deren Schutz am oder nach dem 23. März 2016 abläuft, an das Amt gezahlt Großer Saal der EUIPO in Alicante (Spanien). Foto: EUIPO worden sein, wird das EUIPO die ent- sprechende Überzahlung zurücker- statten. nach der Entscheidung des EuGH klar- yy Die Marke wurde vor dem 22. Juni stellen, welche zusätzlichen von der 2012 angemeldet. Kodifizierung der Vorgaben alphabetischen Liste der Klasse er- yy Die Marke ist in Bezug auf sämtli- des EuGH aus der fassten Waren- und Dienstleistungen che Oberbegriffe einer oder meh- IP-Translator-Entscheidung umfasst sein sollen. rerer Klassen eingetragen. yy Der Anmelder hatte die ursprüng- Bis zur sog. IP-Translator-Entschei- Die Unionsmarkenverordnung kodifi- liche Absicht, am Anmeldetag dung des EuGH am 19. Juni 2012 in- ziert nunmehr die Vorgaben des EuGH Schutz auch für diejenigen Waren terpretierte das HABM Markenregist- aus der IP-Translator-Entscheidung. oder Dienstleistungen zu beantra- rierungen, die alle Oberbegriffe einer Nach dem 24. September 2016 wer- gen, die über die wörtliche Bedeu- Klasse beanspruchten, dahingehend, den alle Klassenüberschriften ent- tung des Oberbegriffs der relevan- dass hierdurch alle unter der alphabe- sprechend ihrer wörtlichen Bedeu- ten Klasse hinausgehen, aber im tischen Auflistung der jeweiligen Niz- tung interpretiert. alphabetischen Verzeichnis für die- INNOVATIONS-FORUM 2016-3
20 Gewerblicher Rechtsschutz se Klasse in der im Zeitpunkt der Prioritätsbeanspruchung Der Beginn der Frist für die Vorlage Anmeldung geltenden Fassung der bereits bei der Anmeldung von Benutzungsnachweisen berech- Nizza-Klassifikation enthalten sind net sich im Widerspruchsverfahren („Waisenkinder“). Ab dem 01. Oktober 2017 können An- nunmehr nach dem Anmelde- oder träge auf Inanspruchnahme der Pri- Prioritätstag der angegriffenen Uni- Beispiele: orität nur noch zusammen mit ei- onsmarke und nicht mehr erst nach yy Klasse 12: „Fahrzeugreifen“ sind ner Anmeldung eingereicht werden. dem späteren Veröffentlichungsda- vom Wortsinn der Klassenoberbe- Ein späterer Antrag ist nicht mehr tum der Anmeldung. griffe „Fahrzeuge; Apparate zur Be- möglich. förderung auf dem Lande, in der Zwischenrecht als Einrede im Luft oder auf dem Wasser“ der Klas- Anforderung an Verletzungsverfahren se 12 nicht umfasst. Markenbenutzung yy Klasse 15: „Zubehör wie Mund- Grundsätzlich gilt der Vorrang einer stücke oder Kästen für Musikinst- Für eine Markenbenutzung reicht nun älteren Marke vor einer jüngeren Mar- rumente“ sind vom Wortsinn der auch die Benutzung der Marke in ei- ke (Prioritätsprinzip). Allerdings kann Klassenoberbegriffe „Musikinstru- ner Form aus, die von der Eintragung in einem Verletzungsverfahren der In- mente“ der Klasse 15 nicht umfasst. in einzelnen Bestandteilen abweicht, haber einer jüngeren Unionsmarke ei- ner älteren Unionsmarke sogenannte Zwischenbenutzungsrechte entge- genhalten, wenn seine Marke zu ei- nem Zeitpunkt eingetragen wurde, zu dem die entgegenstehende ältere Marke nicht durchsetzbar war. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass die ältere Marke nach Ablauf der sogenannten Benutzungsschonfrist nicht benutzt wird und der Inhaber deshalb keine Rechte gegenüber ei- ner jüngeren Markenanmeldung gel- tend machen kann. Nimmt der Inha- ber der älteren Marke die Benutzung erst nach Anmeldung der jüngeren Marke (wieder) auf, so hat er kein Recht, dem Inhaber der jüngeren Mar- ke die Benutzung der jüngeren Marke zu untersagen. Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum in Alicante (Spanien). Foto: EUIPO Widerspruchsfrist für Unions- markenanteile Internationa- Im Annex der Mitteilung 1/16 hat der ohne dass hierdurch die Unterschei- ler Registrierungen Präsident des HABM eine Liste von dungskraft der Marke beeinflusst Waren und Dienstleistungen veröf- wird. Dies gilt unabhängig davon, ob Die Widerspruchsfrist für Unionsmar- fentlicht, die das Amt in der jeweili- die Marke in der benutzen Form auf kenanteile Internationaler Registrie- gen Fassung der Nizza-Klassifikation den Namen des Inhabers eingetragen rungen beginnt - anstelle von 6 Mo- als eindeutig nicht von den jeweiligen ist. naten - nunmehr bereits einen Monat Klassenüberschriften erfasst ansieht. nach der Veröffentlichung. Die Wider- Die Liste des Amtes beinhaltet jedoch Vorverlagerung des Zeit- spruchsfrist selbst beträgt weiterhin nur „eindeutig“ nicht von den Über- raums für Benutzungsnach- drei Monate. Demnach kann nur noch schriften erfasste Waren und Dienst- weise im Widerspruchsver- bis zu vier Monate (und nicht mehr leistungen. Dem Anmelder steht es fahren bis zu neun Monate) nach Veröffent- daher frei, auch eine Erklärung über lichung des Eintragungsdatums der darüber hinausgehende Waren und Erhebt in einem Widerspruchsverfah- Internationalen Registrierung gegen Dienstleistungen gegenüber dem ren gegen die Anmeldung einer Uni- diese Widerspruch eingelegt werden. Amt abzugeben und diese entspre- onsmarke der Anmelder der jünge- chend prüfen zu lassen, wenn er der ren, angegriffenen Unionsmarke die Eintritt der Erschöpfung bei Ansicht ist, dass auch diese nicht von Einrede der Nichtbenutzung gegen Inverkehrbringen in den EWR der jeweiligen Klassenüberschrift er- den Inhaber der älteren Marke (Wi- fasst sind. derspruchsmarke), so ist Folgendes zu Bisher trat die Erschöpfung des Rechts beachten: aus der Gemeinschaftsmarke ein, INNOVATIONS-FORUM 2016-3
Gewerblicher Rechtsschutz 21 wenn mit der Marke gekennzeichne- Kennzeichnungsmittel mit der darauf male bestimmter Produkte herauszu- te Waren mit Zustimmung des Mar- sichtbaren Marke. stellen. Damit wird nicht nur die Bot- keninhabers in der Europäischen Ge- schaft transportiert, dass ein Produkt meinschaft in den Verkehr gebracht Schutzumfang aus der mit einer solchen Marke von einem wurden. Unionsmarke bestimmten Unternehmen stammt (Herkunftsfunktion). Die Gewährleis- Nunmehr führt ein Inverkehrbringen Die neue UMV erweitert den Schutz tungsmarke umfasst vielmehr zu- der mit der Unionsmarke gekenn- aus der Unionsmarke, indem sie dem sätzliche Aussagen zu Qualität, Her- zeichneten Waren vom Inhaber oder Inhaber der Unionsmarke explizit das stellungsweise, Material, Genauigkeit mit seiner Zustimmung im Europä- Recht einräumt, auch die Verwen- oder anderen Eigenschaften der mar- ischen Wirtschaftsraum (EWR) zum dung des Zeichens als Handels- und kierten Ware oder Dienstleistung, was Eintritt der Erschöpfung, d.h. auch Firmenname verbieten zu können. durchaus auch im berechtigten Inte- das entsprechende Inverkehrbringen resse kritischer und anspruchsvoller dieser Waren in Island, Liechtenstein Die Beschränkung der Wirkung der Verbraucher ist. oder Norwegen führt zum Eintritt der Unionsmarke wird auf die redliche Be- Erschöpfung der Markenrechte. nutzung des Namens von natürlichen Gleichwohl enthält auch die neue Personen erstreckt. Die Benutzung als UMV Regelung zu den Sanktionen bei Stärkung der Rechte des Markeninhabers bei Warentransit Nach der früheren Rechtslage konnte Rechtsanwältin Gabriele Freifrau der Markeninhaber nur dann Unter- von Thüngen-Reichenbach lassung des Transits verlangen, wenn Fachanwältin für gewerblichen Rechts- er nachweisen konnte, dass die sich schutz, Urheber-, Medien- und IT-Recht im Transit befindliche Nachahmung in Coburg / Oberfranken. Sie hat sich in der Europäischen Union in den Ver- auf den Schutz des geistigen Eigentums kehr gebracht werden soll. von mittelständischen Unternehmen spezialisiert. Ihr besonderes Interesse Nunmehr stellt die Durchfuhr von gilt auch der Querschnittsmaterie von Waren, auf denen eine Marke ange- Urheber-, Marken-, Design- und Wett bracht ist, die jedenfalls in ihren we- bewerbsrecht in den neuen Medien und sentlichen Bestandteilen von einer für im Rahmen von Arbeitsverhältnissen derartige Waren eingetragenen Uni- und Verträgen mit freien Mitarbeitern. Foto: Heinlein onsmarke nicht unterschieden wer- www.von-thuengen.de den kann, grundsätzlich eine Marken- kanzlei@von-thuengen.de verletzung in der Europäischen Union dar. Der Importeur der betroffenen Waren hat jedoch die Möglichkeit, in einem (gerichtlichen) Feststellungs- verfahren nachzuweisen, dass der Handelsname kann nicht länger ein- Markenverletzungen, sondern ver- Markeninhaber nicht dazu berechtigt gewendet werden. weist weiter auf die Schadensersatz-, ist, das Inverkehrbringen der entspre- Auskunfts-, und Vernichtungsansprü- chend gekennzeichneten Ware im Fazit und Aussichten che des materiellen Rechts des jewei- endgültigen Bestimmungsland zu un- ligen Mitgliedstaates, in dem die Ver- tersagen. Die neue Unionsmarkenverordnung letzungshandlung begangen wurde bringt für Markeninhaber signifikante oder droht. Gerade bei diesen zentra- Darüber hinaus kann der Markenin- Änderungen. len Fragen des Markenrechts wäre ei- haber nunmehr auch Vorbereitungs- ne vereinheitlichte Regelung sinnvoll. handlungen, wie das Anbringen eines Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber identischen oder ähnlichen Kennzei- das Markenrecht auf nationaler und Gabriele Freifrau von chens auf der Ware, Anhängern oder auf EU-Ebene weiter angepasst und Thüngen-Reichenbach Etiketten etc., verbieten. Bereits das vereinheitlicht hat. Auch auf nationa- Besitzen für geschäftliche Zwecke so- ler Ebene wird es mit der Umsetzung wie das Inverkehrbringen und Anbie- der Markenrechtsrichtlinie zahlreiche ten von Kennzeichnungsmitteln wie Änderungen geben. Etiketten oder Anhängern, auf de- nen die Marke angebracht ist, kann Durch die neue Unionsgewährleis- untersagt werden. Gleiches gilt für tungsmarke wurde die Möglichkeit die Einfuhr- und Ausfuhr derartiger geschaffen, die besonderen Merk- INNOVATIONS-FORUM 2016-3
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