ERBRECHT FÜR LANDWIRTE - Fachanwalt für Erbrecht Gerhard Ruby, Erbrechtskanzlei RUBY, Villingen-Schwenningen

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ERBRECHT FÜR LANDWIRTE - Fachanwalt für Erbrecht Gerhard Ruby, Erbrechtskanzlei RUBY, Villingen-Schwenningen
ERBRECHT FÜR
LANDWIRTE
Fachanwalt für Erbrecht Gerhard Ruby,
Erbrechtskanzlei RUBY, Villingen-Schwenningen
Übersicht

   Ist die Privilegierung der LWS
    verfassungsgemäß?
   Sonder- oder Gesamtrechts-Nachfolge?
   Was passiert ohne Testament?
   Was muss ich im Testament regeln?
   Welcher Pflichtteil ist auszuzahlen?
   Machen Sie Testament, Vorsorgevollmacht
    und Patientenverfügung!
   Hofübergabe zu Lebzeiten regeln
Bevorzugung der Landwirtschaft

Verfassungsgemäß, da öffentliches Interesse
 am Erhalt leistungsfähiger Höfe

 in der Hand bäuerlicher Familien,

 um die Volksversorgung sicherzustellen

 Verhinderung der Zerschlagung bäuerlicher

  Betriebe im Erbgang
 Keine Überschuldung bei Abfindung

  weichender Erben
                          (BVerfG v. 20.3.1963)
Was für einen Hof habe ich?

   Anerbenhof, nämlich entweder
    - Badisches Hofgut oder Hessisches Landgut
    (keine Sondererbfolge)
    - Württembergischer Anerbenhof
    (Sondererbfolge, gilt noch falls Erblasser vor
    1.1.1930 geboren)
    - Testierfreiheit geht immer vor!

   oder BGB-Landgut
Hessisches Landgut
   In Landgüterrolle des LWS-Gerichts eingetragene Besitzung
    (HessLandGO von 1947 fußt auf LGO für Reg.Bez. Kassel v. 1887)
   §§ 11 - 23 HessLGO: Wird der Eigentümer eines Landguts von
    mehreren Nachkommen beerbt, so ist in Ermangelung einer
    entgegenstehenden letztwilligen Verfügung einer von diesen
    berechtigt, bei der Erbteilung das Landgut nebst Zubehör (aus
    Erbengemeinschaft – also keine Sondererbfolge) zu übernehmen.
    - Dasselbe gilt, wenn bei der Erbteilung neben den Nachkommen
    der überlebende Ehegatte beteiligt ist.
    - Bei Ehegattenhof Verwaltung durch Ehegatten und Bestimmung
    des Gutsübernehmers nach Tod des überlebenden Ehegatten
   Falls keine Vereinbarung der Beteiligten -> Einigungsversuch
    des LWS-Gerichts -> Bestimmung des geeignetsten
    Gutsübernehmers durch LWS-Gericht
   Ertragswert ist der 25fache jährliche Reinertrag
   Nachabfindung bei Veräußerung innerhalb von 15 Jahren
Gesetzliche Erbfolge und Zuweisungsverfahren
nach dem GrundstücksverkehrsGesetz

   Das Gut rinnt wie das Blut!
   Ehegattenerbrecht
    - Zugewinngemeinschaft
    - Gütertrennung
    - Gütergemeinschaft
    - fortgesetzte Gütergemeinschaft
   Zuweisungsverfahren nach §§ 13 ff.
    Grundstücksverkehrsgesetz
   Bloße Teilungsanordnung des Erblassers
Zuweisungsverfahren
      nach §§ 13 ff. GrdstVG

   Erbengemeinschaft kraft gesetzlicher Erbfolge
   Landwirtschaftlicher Betrieb und keine gewerbliche
    Produktion
   Hofstelle
   Erträge müssen „im wesentlichen zum Unterhalt einer
    bäuerlichen Familie ausreichen“ (Faustregel: 4 x 8.004 €)
   Antragsteller ist Miterbe
   Landwirtschaftsgericht zuständig
   Zugewiesen wird Hof ohne Bau(erwartungs)land
   Wirtschaftsfähigkeit des am besten geeigneten Miterben
   Zuweisungsbeschluss mit Abfindung der weichenden
    Erben zum Ertragswert
   Nachabfindungsansprüche bis 15 Jahre
§§ 2048, 2049 BGB

   § 2048 BGB Teilungsanordnungen des
    Erblassers. Der Erblasser kann durch
    letztwillige Verfügung Anordnungen für die
    Auseinandersetzung treffen. Er kann
    insbesondere anordnen, dass die
    Auseinandersetzung nach dem billigen
    Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von
    dem Dritten auf Grund der Anordnung
    getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht
    verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die
    Bestimmung erfolgt in diesem Fall durch Urteil.
§§ 2048, 2049 BGB

   § 2049 BGB Übergabe eines Landguts.
   (1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer
    der Miterben des Recht haben soll, ein zum
    Nachlass gehörendes Landgut zu
    übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen,
    dass das Landgut zu dem Ertragswert
    angesetzt werden soll.
§§ 2048, 2049 BGB

   § 2049 BGB Übergabe eines Landguts.
   … (2) Der Ertragswert bestimmt sich nach
    dem Reinertrag, den das Landgut bei seiner
    bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei
    ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig
    gewähren kann.
Testament mit Drittbestimmung bei
minderjährigen Kindern

„Ich setze meine Kinder A, B und C zu gleichen
   Teilen, also zu je 1/3 Anteil zu meinen Erben ein.
   Im Wege der Teilungsanordnung soll eines
   meiner Kinder das Recht erhalten, meinen
   gesamten landwirtschaftlichen Betrieb nach §
   2049 BGB zu übernehmen, nämlich meine
   Grundstücke … samt meinem gesamten land-
   und forstwirtschaftlichen Betrieb mit allen Aktiven
   und Passiven …
Die Zuteilung kann der Testamentsvollstrecker nach
   seinem billigen Ermessen verbindlich vornehmen.
   Er hat dabei dasjenige meiner Kinder
   auszuwählen, das für die betriebliche Nachfolge
   am geeignetsten erscheint.“
Pflichtteilsrecht

   Spruch: „Der gesetzliche Erbe im Testament
    übergangen, kann die Hälfte seines Erbteils
    als Pflichtteil verlangen“
   Pflichtteil
   Pflichtteilsergänzung
   § 2312 BGB
§ 2312 BGB

   § 2312 Wert eines Landguts.
   (1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach
    § 2049 BGB anzunehmen, dass einer von
    mehreren Erben das Recht haben soll, ein
    zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem
    Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von
    dem Recht Gebrauch gemacht wird, der
    Ertragswert auch für die Berechnung des
    Pflichtteils maßgebend. …
§ 2312 BGB

   § 2312 Wert eines Landguts.
   (1) …
   (2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben,
    so kann er anordnen, dass der Berechnung
    des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach
    Abs. 1 S. 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt
    werden soll.
   (3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung,
    wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu
    den in § 2303 bezeichneten
    pflichtteilsberechtigten Personen gehört.
Voraussetzungen §§ 2049, 2312 BGB

   Landgut: „Vom Kleinbauern bis zum
    Rittergutsbesitzer soll das Gut in der Familie
    bleiben.“ (Pferdepension ist kein Landgut!)
   aber: selbstständige Nahrungsquelle mit
    erheblichem Beitrag zum Gesamteinkommen, der
    existenzsichernd ist, aber keine „Ackernahrung“
    erreichen muss (Literatur: ab 20 % des
    Gesamteinkommens, zweifelhaft),
   also auch Nebenerwerbsbetrieb, aber kein
    Zuschussbetrieb
   BGH 11.3.1992: möglich bei 5,6 ha Acker und
    Grünland sowie 2,0 ha Wald
Voraussetzungen §§ 2049, 2312 BGB

Landgut soll langfristig der LWS dienen: zum
  Verkehrswert werden daher angesetzt
 Bauland

 Bauerwartungsland

 auskiesungsreife Grundstücke

 OLG Stuttgart, NJW 1967, 2410 in Urteil zum
  Pflichtteilsrecht: landwirtschaftliches Gelände
  in Nähe Stuttgarts, dessen Verkehrswert das
  knapp 4 – 6 fache des Ertragswerts darstelle,
  sei kein Landgut im Sinne des BGB mehr
Voraussetzungen §§ 2049, 2312 BGB:
Ertragswert

   Ertragswert beträgt oft nur 1/6 oder gar nur ein
    1/14 des Verkehrswertes
   Beim „Kampf um den Ertragswert“ muss der
    Landwirt dem Gericht klarmachen: „Bauern sind
    reiche Leute mit geringem Einkommen!“
   Ertragswert in Baden-Württemberg (§ 48 BaWü
    AGBGB) =
    18 x (Betriebseinkommen abzüglich sämtlicher
    Ausgaben auch fiktiver Unternehmerlohn und
    fiktiver Lohn nicht entlohnter Familienkräfte)
   in Hessen 25 x (Betriebseinkommen ./. Löhne)
Übergabevertrag

   Vorsicht bei Formulierung: Vorweggenommene
    Erbfolge – Ausgleichung droht
   Ertragswertanordnung !!! Sonst Auslegung möglich,
    aber nur wenn im Übergabevertrag zumindest
    angedeutet (bei Schenkung der Fall)!
   Altenteil = Leibgeding regeln
   Rückforderungsklausel für den Fall des
    Vorversterbens des Übernehmers aufnehmen
   Spekulationsklausel für 15 Jahre aufnehmen
   Aufdeckung stiller Reserven vermeiden (ESt)
Berechnung der Erbschaftsteuer 1
   Ackerbaubetrieb mit 120 ha, davon 50 ha
    Eigentum. Betriebsinhaber übergibt Betrieb 2011
    an Sohn. Der Betrieb hat 50.000 Euro Schulen.
   1. Schritt: Einstufung in Europäische
    Größeneinheiten EGE durch Berechnung des
    Gesamt-Standarddeckungsbeitrages (BStBl.) =
    SDD= Standardproduktionswert z.B. 600 Euro/ha
    bei Weizen, 2.300 Euro/ha bei Kartoffeln, 580
    Euro/ha bei Raps, 510 Euro/ha bei Gerste, 400
    Euro/ha bei Roggen
    Summe SDD 100.500 / Umrechnungsfaktor
    1.200 Euro = 84 EGE = mittlerer Betrieb (40 bis
    100 EGE)
Berechnung der Erbschaftsteuer 2

   2. Schritt: Bewertung der lws. Nutzung
    nach Anlage 14 BewG
   Reingewinn/ha bei mittlerem Ackerbaubtrieb
    im Regierungsbezirk Kassel = - 21 Euro
   Pachtpreis mittlerer Ackerbaubetrieb in
    Reg.bez. Kassel pro ha LF = 268 Euro
   Besatzkapital/ha bei mittlerem
    Ackerbaubetrieb in Reg.Bez. Kassel = 81 Euro
    (Besatzkapital = Gesamtaktiva ohne
    Bodenvermögen)
Berechnung der Erbschaftsteuer 3
   3. Schritt: Berechnung Ertragswert =
    Wirtschaftswert
   Reingewinn/ha bei Durchschnittsbetrieb – 22 Euro
   X Kapitalisierungsfaktor 18,6
   = Hektarwert – 390,60 Euro
   X landwirtschaftlich genutzte Eigentumsfläche
    50,0
   = Wirtschaftswert Landwirtschaft MINUS -
    19.530,00 Euro (Verbindlichkeiten sind im
    Reingewinnverfahren abgegolten)
   Aber: nie unter Mindestwert
Berechnung Erbschaftsteuer 4
   4. Schritt: Bewertung nach Mindestwert
   Regionaler Pachtpreis pro h LF 268 Euro
   X Eigentumsfläche 50 ha
   Zwischensumme Grund und Boden = 13.400 Euro
   Besatzkapital/ha 81 Euro
   X bewirtschaftete Fläche 120 ha
   Zwischensumme Besatzkapital = 9.720 Euro
   Boden + Besatzkapital = 23.120 Euro
   X Kapitalisierungsfaktor 18,6
   = Ertragswert 430.032 Euro
   ./. Verbindlichkeiten des Wirtschaftsteils 50.000 Euro (hier
    berücksichtigen)
   Mindestwert Landwirtschaft 380.032 Euro (bisher: 90.000 Euro)
   Hinzu kommt Wert des Wohnteils z.B. 190.000 Euro ohne
    Abschläge
Bewertung Erbschaftsteuer 5
   Aber: Nachbewertungsvorbehalt bei
    Veräußerung des Lws. Betriebs innerhalb von 15
    Jahren zum Liquidationswert = gemeiner Wert,
    falls keine Reinvestition innerhalb von 6 Monaten
   Im Beispiel:
   50 ha x 12.000 Euro ha = 600.000 Euro
   Liquidationswert Besatzkaptital 300.000 Euro
   Abzgl. 10 % Liquidationskosten ./. 90.000 Euro
   Abzügl. Schulden 50.000 Euro
   Liquidationswert Wirtschaftsteil 760.000 Euro.
Feierabend

S' is Feieromd, s' is Feieromd, das Tagwerk ist vollbracht,
   s' geht alles seiner Heimat zu, ganz leise kommt die Nacht
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