PATENT LAW UPDATE GERMANY - PATENTVERLETZUNG DURCH REPARATUR? NEUE RECHTSPRECHUNG ZUM AUSTAUSCH VON TEILEN - DLA Piper
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PATENT LAW UPDATE GERMANY April 2018 PATENTVERLETZUNG DURCH REPARATUR? NEUE RECHTSPRECHUNG ZUM AUSTAUSCH VON TEILEN Dr. Philipp Krusemarck, Patent Litigation, München Eine Reparatur eines patentgeschützten Erzeugnisses stellt dann keine Patentverletzung dar, wenn die Rechte des Patentinhabers durch das Inverkehrbringen des zu reparierenden Erzeugnisses im Hinblick auf die konkret durchgeführten Reparaturarbeiten erschöpft sind. Eine solche zulässige Reparatur liegt vor, wenn die Reparatur- maßnahmen als bestimmungsgemäßer Gebrauch des Erzeugnisses anzusehen sind, da sie die Identität dieses Erzeugnisses wahren. Werden hingegen die wirtschaftlichen oder technischen Vorteile der Erfindung durch die Reparaturmaßnahmen erneut verwirklicht, handelt es sich wertungsmäßig um eine unzulässige Neuherstellung des Erzeugnisses. Besondere Bedeutung hat diese Abgrenzung insbesondere dann, wenn im Rahmen der Reparatur Teile des Erzeugnisses durch nicht vom Patentinhaber stammende Teile ausgetauscht werden oder ein Erzeugnis aus Teilen mehrerer Erzeugnisse zusammengesetzt wird. GRUNDSATZ: ZWEISTUFIGE Gebrauch) oder ob die wirtschaftlichen oder ABGRENZUNG ZWISCHEN technischen Vorteile der Erfindung durch die ZULÄSSIGER UND UNZULÄSSIGER Reparaturmaßnahmen erneut verwirklicht werden REPARATUR (unzulässige Neuherstellung). Die Grenzziehung zwischen zulässigen und Die Prüfung erfolgt in zwei Stufen: Zunächst wird unzulässigen Reparaturmaßnahmen nimmt die ermittelt, ob der Austausch des fraglichen Teils deutsche Rechtsprechung unter Berücksichtigung während der Lebensdauer des Erzeugnisses von der Eigenart des nach dem maßgeblichen den relevanten Verkehrskreisen üblicherweise Patentanspruch geschützten Erzeugnisses im Wege erwartet wird (Verkehrsauffassung). Ist diese Frage einer Abwägung der einander widerstreitenden zu verneinen, liegt eine unzulässige Neuherstellung Interessen vor. vor. Ist dies aber der Fall, wird weiter gefragt, ob sich gerade in dem ausgetauschten Teil die Die Interessenabwägung findet statt zwischen den technische Wirkung der Erfindung widerspiegelt Interessen des Patentinhabers an der (BGH GRUR 2012, 1118 Rn. 23 und 28 f. – ungehinderten Verwertung seiner Erfindung Palettenbehälter II m.w.N.). Ist auch dies der Fall, einerseits und den Interessen des Erwerbers am wird ebenfalls eine unzulässige Neuherstellung ungehinderten Gebrauch des Erzeugnisses angenommen. Wird die erste Frage bejaht, die andererseits. Unter Berücksichtigung der Eigenart zweite Frage aber verneint, handelt es sich des nach dem maßgeblichen Patentanspruch hingegen um eine zulässige Reparatur. geschützten Erzeugnisses ist dabei zu ermitteln, ob die Reparaturmaßnahme die Identität des Diese von der Rechtsprechung entwickelten Erzeugnisses wahrt (bestimmungsgemäßer Abgrenzungskriterien werden durch die jüngste
BGH-Entscheidung "Trommeleinheit" (Urt. v. Technische Wirkung 24.10.2017, Az. X ZR 55/16, GRUR 2018, 170, Zur Beurteilung der Frage, ob gerade in dem siehe auch gleichlautende Entscheidung vom selben ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen Tag, Az. X ZR 57/16) für solche Erzeugnisse der Erfindung in Erscheinung treten, greift die fortentwickelt, die nicht selbstständig, sondern nur Rechtsprechung insbesondere auf zwei Kriterien als Bestandteil eines umfassenderen Gegenstands zurück. Ist wenigstens eines der Kriterien erfüllt, in Verkehr gebracht werden. Für solche erweist sich die Reparatur trotz gegenteiliger Erzeugnisse ist eine Verkehrsauffassung in der Verkehrsauffassung als unzulässige Neuherstellung. Regel nicht feststellbar. Fehlt es an einer Verkehrsauffassung, kann nach Auffassung des (1) Zum einen wird ein Widerspiegeln der BGH nicht etwa auf eine vom Gericht normativ technischen Wirkung bejaht, wenn speziell das ermittelte Verkehrsauffassung abgestellt werden. ausgetauschte Teil für die patentgemäßen Vorteile Vielmehr darf bei unselbständigen Erzeugnissen verantwortlich ist. Verneint wird es hingegen, zur Abgrenzung nur auf die Abwägungskriterien wenn das ausgetauschte Teil zwar mit anderen der zweiten Stufe zurückgegriffen werden. Eine Teilen zusammenwirkt, insoweit aber nur bloßes unzulässige Neuherstellung liegt nur dann vor, Objekt einer erfindungsgemäßen Wirkung ist, die wenn sich gerade in den ausgetauschten Teilen die ihre gegenständliche Verkörperung allein in den technischen Wirkungen der Erfindung anderen Teilen findet. widerspiegeln. (2) Ein Widerspiegeln wird zum anderen bejaht, wenn die Erfindung die Funktionsweise oder Verkehrsauffassung Lebensdauer des ausgetauschten Teils beeinflusst. Entscheidend ist vorrangig, ob die Hierfür ist nicht ausreichend, dass zwischen den in Reparaturmaßnahmen, insbesondere der Rede stehenden Teilen ein funktionaler Austausch von Teilen, nach der Zusammenhang besteht. Vielmehr ist zusätzlich Verkehrsauffassung als übliche Erhaltungs- erforderlich, dass gerade in dem ausgetauschten maßnahme anzusehen sind, welche die Identität Teil die technischen Wirkungen der Erfindung in der Gesamtvorrichtung als verkehrsfähiges Erscheinung treten. Dies ist nicht der Fall, wenn Wirtschaftsgut nicht in Frage stellen. Dies ist etwa der Patentanspruch keine Änderungen in Bezug auf der Fall, wenn die Abnehmerkreise mit dem Sacheigenschaften, Funktionsweise oder Austausch des in Rede stehenden Teils während Lebensdauer des Teils vorsieht. der Lebensdauer des geschützten Erzeugnisses Offen bleibt indes, ob auch die Bekanntheit des üblicherweise rechnen und der Verbrauch dieses Austauschteils aus dem Stand der Technik als Teils nicht zu einer wirtschaftlichen Wertlosigkeit weiteres Kriterium gegen ein Widerspiegeln der des geschützten Erzeugnisses führt. technischen Wirkung sprechen kann. Frühere Ist nach der Verkehrsauffassung nicht von einer BGH-Entscheidungen lehnten dieses Kriterium als üblichen Erhaltungsmaßnahme auszugehen, stellt untauglich ab, da einzelne Merkmale eines die Reparatur eine Neuherstellung des Patentanspruchs üblicherweise als solche bereits geschützten Erzeugnisses und damit eine im Stand der Technik bekannt sind (BGH GRUR Patentverletzung dar. Wenn die Verkehrs- 2007, 769 Rn. 20 – Pipettensystem; GRUR 2004, auffassung für eine übliche Erhaltungsmaßnahme 758, 761 – Flügelradzähler). In der Entscheidung spricht, wird zugunsten der Interessen des "Trommeleinheit" berücksichtigten der BGH wie Patentinhabers in einem weiteren Schritt die auch die Vorinstanz indes beide diesen nachfolgende, an dem konkret geltend gemachten Gesichtspunkt bei ihrer Interessenabwägung – Patentanspruch orientierte Prüfung der allerdings nur in Kombination mit der Feststellung, technischen Wirkung der Erfindung dass der Patentanspruch keine Änderungen in vorgenommen. Bezug auf Sacheigenschaften, Funktionsweise und Lebensdauer des Austauschteils vorsehe (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.04.2016, Az. I-15 U 47/15, DLA Piper UK LLP ist Teil von DLA Piper, einer weltweit tätigen Anwaltskanzlei, die durch eigenständige rechtliche Einheiten agiert. Weitere Informationen finden Sie unter www.dlapiper.com. Copyright © 2018 DLA Piper. All rights reserved.
GRUR-RS 2016, 11301 Rn. 140; BGH GRUR 2018, Die Klägerin sieht Anspruch 1 des Klagepatents 170 Rn. 66 – Trommeleinheit). Bereits letztere verletzt, der eine fotosensitive Trommeleinheit Feststellung genügt jedoch für eine Verneinung des bestehend unter anderem aus einer Bildtrommel, Widerspiegelns, so dass unklar bleibt, inwieweit einem Flansch sowie einem Kupplungsbauelement der BGH dem Kriterium der Bekanntheit aus dem umfasst. Der geltend gemachte Patentanspruch 1 Stand der Technik eigenständige Bedeutung schützt mit der Trommeleinheit ein aus mehreren zumisst. Klarheit hierüber können nur künftige Teilen bestehendes Erzeugnis. Der Patentinhaber Entscheidungen schaffen. bringt mit den Tonerkartuschen jedoch Gegenstände in Verkehr, die neben der AUSNAHME: EINSTUFIGE Trommeleinheit weitere Bestandteile umfassen. ABGRENZUNG, WENN KEINE Das OLG Düsseldorf stellte als Vorinstanz fest, VERKEHRSAUFFASSUNG dass eine Verkehrsauffassung zu der ERMITTELBAR anspruchsgemäßen Trommeleinheit nicht besteht, Nicht höchstrichterlich geklärt war bislang, wie die da diese den privaten und geschäftlichen Abgrenzung in Konstellationen erfolgen soll, in Endkunden nicht als sichtbares Wirtschaftsgut denen keine Verkehrsauffassung feststellbar ist, entgegen tritt, sondern ausschließlich im Inneren etwa weil es sich bei dem geschützten Erzeugnis der Tonerkartusche verbaut sei. Die Abnehmer nicht um ein selbständig gehandeltes besäßen keine konkrete Vorstellung vom Inneren Wirtschaftsgut handelt. der Kartusche. Auf das Verständnis der Abnehmer im Hinblick auf die Tonerkartusche konnte daher Eine Verkehrsauffassung kann sich nur im Hinblick nach Ansicht der Vorinstanz nicht abgestellt auf tatsächlich in dieser Form in Verkehr werden, da Gegenstand und Bezugspunkt der gebrachte Gegenstände bilden. Für geschützte Erschöpfung gemäß Anspruch 1 die Erzeugnisse, die nicht eigenständig, sondern Trommeleinheit als Ganzes ist. Das OLG griff in beispielsweise nur als Bestandteile einer Ermangelung einer tatsächlichen Gesamtvorrichtung in Verkehr gebracht werden, Verkehrsauffassung auf eine normativ ermittelte kann sich mithin keine Verkehrsauffassung bilden. Verkehrsauffassung zurück. Es stellte darauf ab, Eine solche Konstellation lag dem BGH in dem was unter Berücksichtigung der gesamten jüngst entschiedenen Fall "Trommeleinheit" Umstände aus Sicht eines vernünftigen Mitglieds erstmalig zur Entscheidung vor: Die Beklagte des Verkehrskreises sinnvoll wäre. Da eine vertreibt wiederaufbereitete Tintenpatronen und Trommeleinheit mit Verbrauch der Tonerkartuschen für Kopierer und Drucker. Die Tonerkartusche wirtschaftlich wertlos werde, Tonerkartuschen bestehen unter anderem aus bejahte das OLG eine unzulässige Neuherstellung. einer Trommeleinheit, die wiederum unter Der BGH entschied, dass in solchen anderem aus einer Bildtrommel, einem Flansch Konstellationen, in denen sich keine Verkehrs- und einem Kupplungsbauelement bestehen. Im auffassung im Hinblick auf das geschützte Erzeugnis Rahmen der Wiederaufbereitung der von der herausgebildet hat, die Abgrenzung nicht anhand Klägerin ursprünglich in Verkehr gebrachten einer normativ ermittelten Verkehrsauffassung Tonerkartuschen wird die verbrauchte erfolgen dürfe. Ausschlaggebend sei allein das Bildtrommel durch eine funktionsgleiche neue, ansonsten nachgelagerte Kriterium, nämlich ob nicht von der Klägerin stammende Bildtrommel sich gerade in dem ausgetauschten Teil die ersetzt. Bei Bedarf wird auch ein mit der technische Wirkung der Erfindung widerspiegelt. Bildtrommel verbundener Flansch ausgetauscht. Dieses Kriterium diene der wertenden Das Kupplungsbauelement wird hingegen nicht Betrachtung anhand patentrechtlicher ausgetauscht. Eine entsprechende Bildtrommel Überlegungen, wenn eine Neuherstellung auf der oder einen Flansch bringt die Klägerin nicht Grundlage der Verkehrsauffassung nicht bejaht separat, sondern nur als Bestandteil von werden kann. Diese Voraussetzung sei auch dann Tonerkartuschen in Verkehr. DLA Piper UK LLP ist Teil von DLA Piper, einer weltweit tätigen Anwaltskanzlei, die durch eigenständige rechtliche Einheiten agiert. Weitere Informationen finden Sie unter www.dlapiper.com. Copyright © 2018 DLA Piper. All rights reserved.
gegeben, wenn eine Verkehrsauffassung nicht Die Tatsache, dass aus gebrauchten, nicht mehr festgestellt werden kann. funktionstüchtigen Erzeugnissen erhalten gebliebene Teile entnommen und zu Anders als die Vorinstanz sieht der BGH das funktionsfähigen patentgemäßen Erzeugnissen Kupplungsbauelement, nicht jedoch auch die zusammengebaut werden, wobei das Gehäuse und Bildtrommel als für die patentgemäßen Vorteile das Kupplungsbauelement nicht von derselben verantwortlich an. Die erfindungsgemäße Wirkung Tonerkartusche stammen, sprach nach Auffassung finde ihre gegenständliche Verkörperung daher des OLG für eine unzulässige Neuherstellung. Im ausschließlich in den Merkmalen des Einklang mit der schon älteren BGH-Entscheidung Kupplungsbauelements. Die Bildtrommel sei "Förderrinne" (GRUR 1959, 232, 234), wonach es insoweit nur bloßes Objekt, das als Bestandteil der sich "um eine unzulässige Neuerstellung […] z. B. Trommeleinheit an der erfindungsgemäßen bei dem Zusammenbau verschiedener intakt Wirkung teilhabe, ohne hierzu in seiner Funktion gebliebener Einzelteile handeln" solle, sah das OLG oder Lebensdauer beeinflusst zu werden. Der die Identität der ursprünglichen Tonerkartuschen BGH wertete den Austausch der Bildtrommel durch die Wiederaufbereitungsmaßnahmen als daher als bestimmungsgemäßen Gebrauch und nicht gewahrt an. Die vom OLG im Übrigen ins damit als zulässige Reparatur der Trommeleinheit. Feld geführten Argumente entsprechen denen des NOCH OFFEN: OLG im parallelen "Trommeleinheit"-Verfahren. WIEDERAUFBEREITUNG DURCH Legt man den vom BGH in der Entscheidung ZUSAMMENSETZEN AUS MEHREREN "Trommeleinheit" zugrunde gelegten Maßstab auf ERZEUGNISSEN, WENN KEINE diesen Sachverhalt an, könnte auch hier eine von VERKEHRSAUFFASSUNG der Vorinstanz abweichende Beurteilung ERMITTELBAR angebracht sein. Denn auch in diesem Fall kann nicht auf eine Verkehrsauffassung zurückgegriffen Im Rahmen von "Wiederaufbereitungs"- werden, so dass die Reparaturmaßnahmen Maßnahmen werden verschiedene Exemplare ausschließlich danach zu beurteilen sind, ob sich eines patentgeschützten Erzeugnisses zerlegt und gerade in dem ausgetauschten Teil die technische anschließend die noch verwendbaren Einzelteile Wirkung der Erfindung widerspiegelt. dieser Exemplare zu einem funktionsfähigen Erzeugnis kombiniert. Sieht man mit dem BGH nur in den Merkmalen des Kupplungsbauelements die erfindungsgemäße Das OLG Düsseldorf hat in einem die Wirkung verkörpert, handelt es sich bei allen Wiederaufbereitung von Tonerkartuschen übrigen Teilen der Trommeleinheit um bloße betreffenden Parallelverfahren eine unzulässige Objekte, die als Bestandteile der Trommeleinheit Neuherstellung bejaht (Urt. v. 28.04.2017, Az. I-15 an der erfindungsgemäßen Wirkung teilhaben, U 68/15, BeckRS 2017, 110549) und die Revision ohne jedoch hierzu in ihrer Funktion oder nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde Lebensdauer beeinflusst zu werden. Solange also ist noch anhängig (Az. X ZR 49/17). In diesem das Kupplungsbauelement aus einer vom Verfahren stellte sich unter anderem die Frage, ob Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung zuvor eine unzulässige Neuherstellung vorliegt, wenn in Verkehr gebrachten Tonerkartusche stammt, neben dem Einbau neuer Bildtrommeln die wäre nach der vom BGH in der Parallel- wiederaufbereiteten Tonerkartuschen aus den entscheidung "Trommeleinheit" vertretenen Teilen verschiedener gebrauchter Kartuschen Auffassung konsequenterweise von einem zusammengesetzt werden. Auch hier konnte das bestimmungsgemäßen Gebrauch der Trommel- OLG keine Verkehrsauffassung ermitteln und griff einheit auszugehen – unabhängig davon ob die daher unter anderem auf eine normative übrigen Teile vom Patentinhaber in Verkehr Verkehrsauffassung zurück, nach der es eine gebrachten Erzeugnissen oder von Dritten unzulässige Neuherstellung bejahte. stammen. DLA Piper UK LLP ist Teil von DLA Piper, einer weltweit tätigen Anwaltskanzlei, die durch eigenständige rechtliche Einheiten agiert. Weitere Informationen finden Sie unter www.dlapiper.com. Copyright © 2018 DLA Piper. All rights reserved.
Eine Patentverletzung wäre daher in dem vom In solchen Fällen sollte bereits beim Abfassen der OLG entschiedenen Parallelverfahren zu Patentansprüche darauf geachtet werden, dass verneinen, sofern die in dieser Entscheidung zumindest ein Patentanspruch das Austauschteil ebenfalls strittige Frage, ob es überhaupt zu einem selbst beansprucht, so dass die technische entsprechenden Inverkehrbringen der Wirkung des Austauschteils als Kern der Erfindung verwendeten Tonerkartuschen gekommen ist, anzusehen ist. Spiegelbildlich sollte beim Verfassen bejaht wird. einer Klageschrift darauf geachtet werden, dass möglichst (auch) aus einem Patentanspruch KONSEQUENZEN FÜR DIE PRAXIS BEI vorgegangen wird, der die technische Wirkung REPARATURFÄLLEN gerade des Austauschteils betrifft. Steht eine Patentverletzung durch den Austausch Auf Seiten des Beklagten sollte bei der Prüfung eines Verbrauchs- bzw. Verschleißteils im Raum, von Nichtverletzungsargumenten sorgfältig erfolgt die Abgrenzung zwischen patentrechtlich hinterfragt werden, ob sich zu dem beanspruchten zulässiger und unzulässiger Reparatur nach der Erzeugnis überhaupt eine Verkehrsauffassung jüngsten BGH-Rechtsprechung entweder ein- oder bilden konnte, und falls nicht, ob sich die zweistufig. Wird das Austauschteil vom technischen Wirkungen der mit dem jeweiligen Patentinhaber nicht eigenständig in Verkehr Patentanspruch beanspruchten Erfindung gerade in gebracht, wird die Rechtsprechung die den ausgetauschten Teilen widerspiegeln. Abgrenzung künftig "einstufig" vornehmen, also ausschließlich anhand der zweiten Prüfungsstufe. Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, zögern Sie nicht uns anzusprechen. Dr. Markus Gampp LL.M. Dr. Philipp Krusemarck Partner | Patent Litigation Senior Associate | Patent Litigation Head of Patent Practice Germany T +49 89 23 23 72 263 T +49 89 23 23 72 261 philipp.krusemarck@dlapiper.com markus.gampp@dlapiper.com DLA Piper UK LLP ist Teil von DLA Piper, einer weltweit tätigen Anwaltskanzlei, die durch eigenständige rechtliche Einheiten agiert. Weitere Informationen finden Sie unter www.dlapiper.com. Copyright © 2018 DLA Piper. All rights reserved.
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